Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 – aktuelle Version
(Stand 19. Dezember 2019) – nach dem Stand zum 31. Dezember 2018
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, geändert durch
BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429;
BMF-Schreiben vom 2. Januar 2019 - III C 2 - S 7244/07/10007 (2018/0944198), BStBl I S. 17;
BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 - III C 2 S 7242-a/19/10001 :001 (2019/0279517), BStBl I S. 510;
BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 - III C 2 S 7100/19/10002 :002 (2019/0389478), BStBl I S. 511;
BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019 - III C 2 S 7100/19/10001 :005 (2019/0396931), BStBl I S. 512;
BMF-Schreiben vom 18. Juni 2019 - III C 3 S 7155/19/10001 :001 (2019/0514366), BStBl I S. 591;
BMF-Schreiben vom 17. Juli 2019 III C 2 S 7421/19/10003 :001 (2019/0549684), BStBl. I S. 835;
BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2019 III C 2 – S 7243/19/10001 :002 (2019/1083705), BStBl. I S. XXX;
BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX;
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Den UStAE vom 1.Oktober 2010 mit den bis zum 31. Dezember 2018 wirksam gewordenen Änderungen finden Sie in der Rubrik
„Umsatzsteuer-Anwendungserlass“ unter dem Datum „31.12.2018“ bzw. dem Titel
„Umsatzsteuer-Anwendungserlass Stand zum
31. Dezember 2018“
Hinweis:
Die Anwendungsregelung zu den Änderungen durch die vorgenannten BMF-Schreiben
enthalten die Fußnoten zu dem jeweiligen geänderten Abschnitt. Soweit sich daraus nichts
anderes ergibt, sind die Änderungen in allen noch offenen Steuerfällen anzuwenden.
Umsatzsteuer;
Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-
Anwendungserlass (UStAE)
IV D 3 - S 7015/10/10002
2010/0815152
Auf Grund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien
2008 - UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 29. Oktober 2010,
BStBl I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An
ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes die nachstehende Regelung
(Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).
1.1. Leistungsaustausch ............................................................................................................ 1
1.2. Verwertung von Sachen ..................................................................................................... 5
1.3. Schadensersatz .................................................................................................................... 6
1.4. Mitgliederbeiträge ............................................................................................................... 9
1.5. Geschäftsveräußerung ...................................................................................................... 10
1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen ........................................................ 13
1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte ......................................................... 19
1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal ....................................... 21
1.9. Inland – Ausland .............................................................................................................. 27
1.10. Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet......................................................................... 28
1.11. Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG) .................................. 29
1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und
einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG) ... 30
1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb ................................................................................... 31
1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen ............................................................................ 32
1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge ...................................................... 36
1c.1. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomatischen Missionen usw.
1c Abs. 1 UStG) .......................................................................................................... 37
2.1. Unternehmer ..................................................................................................................... 38
2.2. Selbständigkeit .................................................................................................................. 40
2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ............................................................................. 42
2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug ......................................................................... 45
2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung ................................................................... 47
2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft .............................................................. 53
2.7. Unternehmen .................................................................................................................... 55
2.8. Organschaft ..................................................................................................................... 56
2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland .............................................................. 61
2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und
ähnlichen Einrichtungen ............................................................................................... 64
2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG) ................................. 68
2b.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) ........................................... 72
3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen ............................................................................. 73
3.2. Unentgeltliche Wertabgaben ............................................................................................ 74
3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben................................................................ 75
3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben ................................................. 79
3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ...................................... 82
3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen
und Getränken ................................................................................................................ 87
3.7. Vermittlung oder Eigenhandel ......................................................................................... 92
3.8. Werklieferung, Werkleistung ........................................................................................... 94
3.9. Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen .................... 96
3.10. Einheitlichkeit der Leistung ........................................................................................... 97
3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen ................................... 100
3.12. Ort der Lieferung .......................................................................................................... 102
3.13. Lieferort in besonderen Fällen 3 Abs. 8 UStG) ...................................................... 104
3.14. Reihengeschäfte ............................................................................................................ 105
3.15. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) .......................................................... 113
3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle ....................................... 117
3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer ............................. 120
3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte
juristische Personen ..................................................................................................... 122
3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück .................... 128
3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ................... 132
3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels ........................................................... 134
3a.6. Ort der Tätigkeit ............................................................................................................ 137
3a.7. Ort der Vermittlungsleistung ........................................................................................ 140
3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen .................... 141
3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG ........................................ 142
3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten
sonstigen Leistungen .................................................................................................... 145
3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ................................. 148
3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen .................................................................. 151
3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen .......................................... 152
3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die
Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar
zusammenhängende sonstige Leistungen ................................................................... 155
3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung ............................................................. 156
3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen ................. 158
3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen .................................................... 159
3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine
innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist ............................................................ 161
3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht ........... 166
3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung .................................................. 167
3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ........................... 168
3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und
Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer ..................................................... 170
3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs .................................................................. 172
3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord
eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn (§ 3e UStG) ................ 173
3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben .......................................................................... 174
3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität ................................................................ 175
4.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr .......... 177
4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen ......................................................................... 178
4.2.1. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt ................................................ 179
4.3.1. Allgemeines .................................................................................................................. 180
4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen ............................................................... 181
4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich
auf Gegenstände der Einfuhr beziehen ....................................................................... 182
4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen ................ 186
4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung ......................................................................... 189
4.3.6. Buchmäßiger Nachweis ............................................................................................... 190
4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken ................................................................... 191
4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung ....................................................................................... 192
4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von
Gegenständen ............................................................................................................... 193
4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen ............................................................................ 194
4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros ...................................................................... 195
4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethändler („Consolidator“) ...
.............................................................................................................................. 197
4.5.4. Buchmäßiger Nachweis ............................................................................................... 199
4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes ................................................................... 200
4.6.2. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen ...................... 201
4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte,
diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen ............................. 202
4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG ................................... 203
4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten ................................................................ 204
4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel ......................................................................................... 205
4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen ...................................................................... 206
4.8.5. Einlagengeschäft ......................................................................................................... 207
4.8.6. Inkasso von Handelspapieren ..................................................................................... 208
4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr ............................................... 209
4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren ..................................................................... 210
4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ....................................................... 211
4.8.10. Gesellschaftsanteile ................................................................................................... 212
4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten ........................................................................... 213
4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten ...................................... 214
4.8.13. Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen .......... 215
4.8.14. Amtliche Wertzeichen ................................................................................................ 221
4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ........................................... 222
4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen ..................................... 223
4.10.1. Versicherungsleistungen ........................................................................................... 224
4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz ................................................................... 225
4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler .............. 226
4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen ................................. 227
4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ................................................... 227
4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ................................... 234
4.12.3. Vermietung von Campingflächen ............................................................................. 236
4.12.4. Abbau- und Ablagerungsverträge ............................................................................. 237
4.12.5. Gemischte Verträge ................................................................................................... 238
4.12.6. Verträge besonderer Art ............................................................................................ 239
4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse ................................................................................. 240
4.12.8. Dingliche Nutzungsrechte ......................................................................................... 241
4.12.9. Beherbergungsumsätze ............................................................................................. 242
4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ................................... 243
4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen ........................... 244
4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften ..................................................................... 248
4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung .......................................... 249
4.14.2. Tätigkeit als Arzt ........................................................................................................ 251
4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt ................................................................................................ 252
4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger
ähnlicher Heilberufe .................................................................................................... 253
4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen ............................... 256
4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene
Umsätze ......................................................................................................................... 260
4.14.7. Rechtsform des Unternehmers .................................................................................. 262
4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften ....................................................................... 263
4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c
oder 140a SGB V .......................................................................................................... 264
4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe,
Kriegsopferversorgung ................................................................................................. 266
4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung .......................................... 267
4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen ................................................................................ 269
4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG ........................................ 270
4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime ............................. 271
4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen ............................................... 272
4.16.6. Eng verbundene Umsätze .......................................................................................... 275
4.17.1. Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch ................................... 276
4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen ................................................ 277
4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen .......................................................................................... 278
4.19.1. Blinde ......................................................................................................................... 280
4.19.2. Blindenwerkstätten .................................................................................................... 281
4.20.1. Theater ....................................................................................................................... 282
4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre ...................................................... 283
4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst ......................................... 284
4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks ........................................................................... 285
4.20.5. Bescheinigungsverfahren .......................................................................................... 286
4.21.1. Ersatzschulen ............................................................................................................. 287
4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende
Einrichtungen .............................................................................................................. 288
4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen .
.............................................................................................................................. 290
4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen ....................... 291
4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende
oder berufsbildende Einrichtungen ............................................................................. 292
4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art ........................................... 294
4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen .................................................. 295
4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen ................................................. 296
4.24.1. Jugendherbergswesen ............................................................................................... 298
4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ............................................. 298
4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen .................................................... 298
4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit ............................................................................................ 304
4.27.1. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von
Mutterhäusern .............................................................................................................. 306
4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von
Betriebshelfern ............................................................................................................. 307
4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände .......................................................................... 308
4a.1. Vergütungsberechtigte .................................................................................................. 309
4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung ............................................................................ 310
4a.3. Nachweis der Voraussetzungen ................................................................................... 311
4a.4. Antragsverfahren .......................................................................................................... 312
4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen ............................................................................... 313
4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ............ 314
6.1. Ausfuhrlieferungen ........................................................................................................ 315
6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines) .......................................................... 316
6.3. Ausländischer Abnehmer ............................................................................................... 317
6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter
Beförderungsmittel ....................................................................................................... 318
6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines) .................................................................................... 319
6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen ...................................................................... 320
6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen ........................................................................ 323
6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis .................................................................... 325
6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen ...................................... 326
6.9. zum Ausfuhrnachweis ................................................................................................... 327
6.10. Buchmäßiger Nachweis ................................................................................................ 331
6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ......................................... 333
6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen ................................................... 336
6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen .......................................................................... 337
6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche
Lieferungen .................................................................................................................. 341
6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Allgemeines ................. 343
6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung . 344
6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Andere Belege als die
Gelangensbestätigung .................................................................................................. 347
6a.6. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen ....................................... 351
6a.7. Buchmäßiger Nachweis ................................................................................................ 352
6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz ............................................................................... 354
7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr ........................................................... 356
7.2. Ausfuhrnachweis ............................................................................................................ 358
7.3. Buchmäßiger Nachweis .................................................................................................. 359
7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG und
Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG ................................................................ 360
8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt ....................................................................................... 361
8.2. Umsätze für die Luftfahrt ............................................................................................... 364
8.3. Buchmäßiger Nachweis .................................................................................................. 366
9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen 9 Abs. 1 UStG) ....................................................... 367
9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 2 und 3 UStG) ......... 368
10.1. Entgelt ........................................................................................................................... 371
10.2. Zuschüsse ...................................................................................................................... 375
10.3. Entgeltminderungen ..................................................................................................... 381
10.4. Durchlaufende Posten .................................................................................................. 383
10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen ................ 384
10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben .......................................... 388
10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) ..................................................... 390
10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt ............................................................................... 392
12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG) .......................................................................... 393
12.2. Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG) ..................................................... 395
12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG) ............... 396
12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG) ....................... 398
12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe a UStG) ....................................................................................................... 399
12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b
UStG) ............................................................................................................................ 400
12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG) ......................................................................... 401
12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten (§ 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe d UStG) ....................................................................................................... 407
12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a UStG) ....................................................................................................... 408
12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe b UStG) ....................................................................................................... 414
12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9
UStG) ............................................................................................................................ 415
12.12. - gestrichen - ............................................................................................................... 417
12.13. Begünstigte Verkehrsarten ......................................................................................... 418
12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken ............................................................................ 421
12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ................ 422
12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus
der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ........ 423
13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ................ 426
13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft ........................................................................ 427
13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren .................................................... 428
13.4. Teilleistungen ................................................................................................................ 429
13.5. Istversteuerung von Anzahlungen ............................................................................... 430
13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ............ 431
13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises .................... 432
13b.1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner .................................................................. 433
13b.2. Bauleistungen ............................................................................................................. 435
13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger ............................................... 438
13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte ............................................ 440
13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen ........... 442
13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ........................................................... 446
13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel ...... 447
13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und
integrierten Schaltkreisen ............................................................................................ 448
13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets ............................ 451
13b.8. Vereinfachungsregelung ............................................................................................ 453
13b.9. Unfreie Versendungen ............................................................................................... 454
13b.10. Ausnahmen ............................................................................................................... 455
13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ........ 456
13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger .................................................. 457
13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer ............................................... 458
13b.14. Rechnungserteilung .................................................................................................. 459
13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers .............................................................. 460
13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines
Besteuerungsverfahren ................................................................................................ 461
13b.17. Aufzeichnungspflichten ............................................................................................ 462
13b.18. Übergangsregelungen .............................................................................................. 463
13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen ............... 464
14.1. Zum Begriff der Rechnung .......................................................................................... 471
14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
473
14.3. Rechnung in Form der Gutschrift ............................................................................... 474
14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen ........................................................... 475
14.5. Pflichtangaben in der Rechnung ................................................................................. 477
14.6. Rechnungen über Kleinbeträge ................................................................................... 482
14.7. Fahrausweise als Rechnungen .................................................................................... 483
14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen ................................ 484
14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG) ........................ 488
14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen .......................................................................... 489
14.11. Berichtigung von Rechnungen .................................................................................. 490
14a.1. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen 491
14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen ............................................................................... 493
14c.1. Unrichtiger Steuerausweis 14c Abs. 1 UStG) ........................................................ 495
14c.2. Unberechtigter Steuerausweis 14c Abs. 2 UStG) .................................................. 498
15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis ....................................................... 501
15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug ................................................................................ 503
15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ............... 505
15.2b. Leistung für das Unternehmen .................................................................................. 509
15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen ........................................................ 513
15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen ..................................................... 527
15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung ........................................ 528
15.4. Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge................................................... 529
15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen ............................................................................. 530
15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen ................................................... 531
15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken ......................... 533
15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen ..................... 537
15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland ............................................. 538
15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG ......................... 541
15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ................... 543
15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ......................................... 544
15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug ................................................... 546
15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen .................................... 549
15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland ..................................... 551
15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen
Leistungen .................................................................................................................... 552
15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge ..................................................... 554
15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG ......................................... 555
15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge ....................................... 558
15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ......................... 560
15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die
Gesellschaft .................................................................................................................. 562
15.21. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von
gesellschaftsrechtlichen Anteilen ................................................................................ 563
15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ....................................................................... 565
15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten
Fahrzeugen ................................................................................................................... 566
15a.1. Anwendungsgrundsätze .............................................................................................. 573
15a.2. Änderung der Verhältnisse ........................................................................................ 577
15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG ....................................................... 580
15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG ....................................................................... 583
15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG ....................................................................... 586
15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG ....................................................................... 587
15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ....................................................................... 593
15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG ....................................................................... 595
15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG ....................................................................... 596
15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und andere Formen der
Rechtsnachfolge ........................................................................................................... 598
15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ................................ 599
15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ..................... 600
16.1. Steuerberechnung ......................................................................................................... 601
16.2. Beförderungseinzelbesteuerung ................................................................................... 602
16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung ......................................................................................... 604
16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung .......................................................... 605
17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage ........ 606
17.2. Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen
sowie Maßnahmen zur Verkaufsförderung ................................................................ 611
18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ..................................... 615
18.2. Voranmeldungszeitraum .............................................................................................. 616
18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen ............. 617
18.4. Dauerfristverlängerung ................................................................................................ 618
18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen ................................................. 619
18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen ............................................................ 620
18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen .............................................. 621
18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen ................ 622
18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen .....
.............................................................................................................................. 624
18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung .................................................... 626
18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung ........................................................... 627
18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und
Vorsteuerbeträge .......................................................................................................... 628
18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge .............. 629
18.12. Vergütungszeitraum ................................................................................................... 631
18.13 Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer ................................................................................................................ 632
18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer . 634
18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren ........... 636
18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind .......... 637
18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die
grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibussen durchführen .................................................................................... 638
18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ............................................................... 639
18a.2. Abgabefrist .................................................................................................................. 640
18a.3. Angaben für den Meldezeitraum ............................................................................... 642
18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze ........................ 643
18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung ..................................................... 644
18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-
Meldepflichtverordnung .............................................................................................. 645
18d.1. Zuständigkeit und Verfahren ..................................................................................... 646
18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ................. 647
18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten ..... 648
18f.1. Sicherheitsleistung ...................................................................................................... 649
18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland
ansässige Unternehmer ................................................................................................ 650
18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige
Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen ...... 652
19.1. Nichterhebung der Steuer ............................................................................................ 654
19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG .................................................... 656
19.3. Gesamtumsatz ............................................................................................................... 657
19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG ................................................................................. 658
19.5. Wechsel der Besteuerungsform .................................................................................... 659
20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ............................................. 660
22.1. Ordnungsgrundsätze .................................................................................................... 661
22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten ........................................................................... 662
22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen,
innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und
innergemeinschaftlichen Erwerben ............................................................................ 664
22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG ................. 665
22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern ......................................................... 666
22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten ............................................................. 667
22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen ............................... 668
23.1. Anwendung der Durchschnittssätze ............................................................................ 672
23.2. Berufs- und Gewerbezweige ......................................................................................... 673
23.3. Umfang der Durchschnittssätze ................................................................................... 674
23.4. Verfahren ...................................................................................................................... 675
24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ........................ 676
24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG ..................................................... 678
24.3. Sonstige Leistungen ...................................................................................................... 681
24.4. Steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 ff. UStG im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ...................................................................................... 685
24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ....................................................................................................................... 686
24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ....................................................................................................................... 687
24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen
Besteuerungsformen .................................................................................................... 688
24. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung ............................................................. 689
24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ........... 690
25.1. Besteuerung von Reiseleistungen ................................................................................ 691
25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen .............................................................................. 696
25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen ................................................................. 698
25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen ............................................................................ 702
25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen ............................................................... 703
25a.1. Differenzbesteuerung ................................................................................................. 705
25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ............................................................... 712
25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold .............................................................. 716
25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer ................................................ 717
26.1. Luftverkehrsunternehmer ............................................................................................ 718
26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr ............................................... 719
26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer ..................... 720
26.4. Gegenseitigkeit .............................................................................................................. 721
26.5. Zuständigkeit ................................................................................................................ 722
27.1. Übergangsvorschriften ................................................................................................. 723
27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ............................. 724
27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau ........................................................................................... 725
29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und
Minderbelastungen ...................................................................................................... 727
29.2. Anwendungszeitraum ................................................................................................... 728
Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4) .................................. 729
Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4) .................................. 731
Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) .................................. 732
Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) .................................. 733
Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) .................................. 734
Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5) .................................. 739
Übersicht über die Änderungen des UStAE auf der Basis des Standes zum 31.12.2017 ... 742
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. = am angeführten/angegebenen Ort
ABl. EG = Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
ABl. EU = Amtsblatt der Europäischen Union
ABMG = Autobahnmautgesetz
AEAO = Anwendungserlass zur Abgabenordnung
AES = Automated Export System
AfA = Absetzung für Abnutzung
AfZSt = Ausfuhrzollstelle
AG = Aktiengesellschaft
AgZSt = Ausgangszollstelle
AIF = Alternative Investmentfonds
AktG = Aktiengesetz
ALG = Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
AO = Abgabenordnung
ASiG = Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ATLAS = Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem
AusglMechV = Ausgleichsmechanismusverordnung
AWV = Außenwirtschaftsverordnung
BA = Bundesagentur für Arbeit
BAnz. = Bundesanzeiger
BauGB = Baugesetzbuch
BB = Betriebsberater
BewG = Bewertungsgesetz
BFH = Bundesfinanzhof
BFH/NV = Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BGH = Bundesgerichtshof
BGHZ = Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in
Zivilsachen
BHO = Bundeshaushaltsordnung
BKrFQG = Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
BMF = Bundesministerium der Finanzen
BMWF = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz
BNotO = Bundesnotarordnung
BStBl = Bundessteuerblatt
BVerfG = Bundesverfassungsgericht
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
BVerwGE = Sammlung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
BZSt = Bundeszentralamt für Steuern
CEREC = Ceramic Reconstruction (Keramische Rekonstruktion)
EBKrG = Eisenbahnkreuzungsgesetz
ECS = Export Control System
EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and
Transport (Branchenübergreifender internationaler Standard für das
Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr)
EDV = Elektronische Datenverarbeitung
EEG = Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien
EEX = European Energy Exchange
EFTA = European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)
EG = Europäische Gemeinschaft
EnergieStG = Energiesteuergesetz
EnEV = Energieeinsparverordnung
EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStG = Einkommensteuergesetz
EStR = Einkommensteuer-Richtlinien
EU = Europäische Union
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EUStBV = Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
EVO = Eisenbahn-Verkehrsordnung
FahrlG = Fahrlehrergesetz
FGO = Finanzgerichtsordnung
FlurbG = Flurbereinigungsgesetz
FVG = Finanzverwaltungsgesetz
FzgLiefgMeldV = Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung
GasNZV = Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
GewStG = Gewerbesteuergesetz
GG = Grundgesetz
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte
GrEStG = Grunderwerbsteuergesetz
GVG = Gerichtsverfassungsgesetz
gVV = gemeinsames Versandverfahren
HeimG = Heimgesetz
HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
HGB = Handelsgesetzbuch
HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HwO = Gesetz zur Ordnung des HandwerksHandwerksordnung
IATA = International Air Transport Association (Internationale Flug-Transport-
Vereinigung)
InsO = Insolvenzordnung
InvStG = Investmentsteuergesetz
JÖSchG = Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
JuSchG = Jugendschutzgesetz
JVEG = Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
KAGB = Kapitalanlagegesetzbuch
KG = Kommanditgesellschaft
KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz
KO = Konkursordnung
KostO = Kostenordnung (freiwillige Gerichtsbarkeit)
KStG = Körperschaftsteuergesetz
KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien
KVLG 1989 = Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KWG = Gesetz über das Kreditwesen
kWh = Kilowattstunde
KWK = Kraft-rme-Kopplung
KWKG = Kraft-rme-Kopplungs-Gesetz
LStH = Amtliches Lohnsteuer-Handbuch
LStR = Lohnsteuer-Richtlinien
LuftVG = Luftverkehrsgesetz
MRN = Master Reference Number
MwStSystRL = Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie;
ABl. EU Nr. L 347 S. 1)
MwStVO = Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1
NATO = North Atlantic Treaty Organization
(Organisation für den Nord-Atlantik-Vertrag)
NATO-ZAbk = Zusatzabkommen zur North Atlantic Treaty Organization
NJW = Neue Juristische Wochenschrift
OGAW = Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
OHG = Offene Handelsgesellschaft
PBefG = Personenbeförderungsgesetz
PDF = Portable Document Format (deutsch: plattformunabhängiges
Dokumentenformat)
PostG = Postgesetz
PUDLV = Post-Universaldienstleistungsverordnung
Randnr. = Randnummer
RennwLottG = Rennwett- und Lotteriegesetz
RVG = Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
ScheckG = Scheckgesetz
SGB = Sozialgesetzbuch
SigG = Signaturgesetz
SortSchG = Sortenschutzgesetz
StBGebV = Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
StGB = Strafgesetzbuch
StromNZV = Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen -
Stromnetzzugangsverordnung
StVollzG = Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Strafvollzugsgesetz
SvEV = Sozialversicherungsentgeltverordnung
SVLFGG = Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau
TEHG = Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TierZG = Tierzuchtgesetz
TIR = Transports Internationaux Routiers
(deutsch: Internationaler Straßentransport)
UmwG = Umwandlungsgesetz
UR = Umsatzsteuer-Rundschau
UrhG = Urheberrechtsgesetz
UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStG = Umsatzsteuergesetz
UStZustV = Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
UZK = Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex)
UZK-DA = Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur
Ergänzung des UZK mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des
UZK
UZK-IA = Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom
24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des
UZK
VAG = Versicherungsaufsichtsgesetz
VersStG = Versicherungsteuergesetz
VO = Verordnung
VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
WG = Wechselgesetz
WoEigG = Wohnungseigentumsgesetz
WpHG = Wertpapierhandelsgesetz
ZM = Zusammenfassende Meldung
ZollVG = Zollverwaltungsgesetz
ZPO = Zivilprozessordnung
ZVG = Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Seite 1
1.1. Leistungsaustausch
Allgemeines
(1)
1
Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempfänger vorhanden sind und der
Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht.
2
Für die Annahme eines Leistungsaustauschs müssen
Leistung und Gegenleistung in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen.
3
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für
den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt voraus (BFH-Urteil vom 15. 4. 2010, V R 10/08, BStBl II S. 879).
. 4
Bei
Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben,
liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (BFH-Urteil vom 8. 11. 2007, V R 20/05, BStBl 2009 II S. 483).
5
Auch wenn die Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich
verwendbar ist (z.B. eine zugewendete Reise), kann sie Entgelt sein.
6
Der Annahme eines Leistungsaustauschs
steht nicht entgegen, dass sich die Entgelterwartung nicht erfüllt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder dass
es sich nachträglich mindert (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1989, V R 37/84, BStBl II S. 913).
7
Dies gilt
regelmäßig auch bei vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten des Entgeltschuldners (vgl. BFH-Urteil
vom 16. 3. 1993, XI R 52/90, BStBl II S. 562).
8
Auch wenn eine Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann
ein Leistungsaustausch vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 1972, V R 118/71, BStBl II S. 405).
9
Leistung und
Gegenleistung brauchen sich nicht gleichwertig gegenüberzustehen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1989,
V R 37/84, a.a.O.).
10
An einem Leistungsaustausch fehlt es in der Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur
erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-
Urteil vom 20. 4. 1988, X R 3/82, BStBl II S. 792; vgl. auch Abschnitt 1.6).
(2)
1
Zur Prüfung der Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, wenn der Leistungsempfänger die
Leistung für Umsätze in Anspruch nimmt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, vgl. BFH-Urteil vom
15. 3. 1993, V R 109/89, BStBl II S. 728.
2
Zur rechtsmissbräuchlichen Gestaltung nach § 42 AO bei
„Vorschaltung“ von Minderjährigen in den Erwerb und die Vermietung von Gegenständen vgl. BFH-Urteile
vom 21. 11. 1991, V R 20/87, BStBl 1992 II S. 446, und vom 4. 5. 1994, XI R 67/93, BStBl II S. 829.
3
Ist der
Leistungsempfänger ganz oder teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist der Missbrauch von
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sowohl bei der „Vorschaltung“ von Ehegatten als auch bei der
„Vorschaltung“ von Gesellschaften nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 22. 10. 1992, V R 33/90,
BStBl 1993 II S. 210, vom 4. 5. 1994, XI R 67/93, a.a.O., und vom 18. 12. 1996, XI R 12/96, BStBl 1997 II
S. 374, zu prüfen.
(3)
1
Der Leistungsaustausch umfasst alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann.
2
Leistungen im
Rechtssinne unterliegen aber nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auch Leistungen im wirtschaftlichen Sinne
sind, d.h. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches
Interesse des Entrichtenden verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V 94/65, BStBl II S. 637).
3
Die
bloße Entgeltentrichtung, insbesondere die Geldzahlung oder Überweisung, ist keine Leistung im
wirtschaftlichen Sinne.
4
Das Anbieten von Leistungen (Leistungsbereitschaft) kann eine steuerbare Leistung
sein, wenn dafür ein Entgelt gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. 8. 1970, V R 159/66, BStBl 1971 II S. 6).
5
Unter welchen Voraussetzungen bei der Schuldübernahme eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne anzunehmen
ist vgl. die BFH-Urteile vom 18. 4. 1962, V 246/59 S, BStBl III S. 292, und vom 31. 7. 1969, V 94/65, a.a.O.
(4)
1
Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird (Rückgabe).
2
Ob
eine nicht steuerbare Rückgabe oder eine steuerbare Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des ursprünglichen
Lieferungsempfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom
27. 6. 1995, V R 27/94, BStBl II S. 756, und vom 12. 11. 2008, XI R 46/07, BStBl 2009 II S. 558).
(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden vgl. BMF-Schreiben vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432,
zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 7. 6. 2012,
BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich vgl. BMF-Schreiben vom 15. 6. 2004,
BStBl I S. 605.
(5a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen vgl. BMF-
Schreiben vom 27. 2. 2018, BStBl I S. 316.
Beistellungen
(6)
1
Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des
Auftraggebers ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze der sog. Materialbeistellung (vgl.
Abschnitt 3.8 Abs. 2 bis 4) darauf abzustellen, ob der Auftraggeber an den Auftragnehmer selbst eine Leistung
(als Gegenleistung) bewirken oder nur zur Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer beitragen will.
2
Soweit der Auftraggeber mit der Beistellung seines Personals an der Erbringung der bestellten Leistung
mitwirkt, wird dadurch zugleich auch der Inhalt der gewollten Leistung näher bestimmt.
3
Ohne entsprechende
Beistellung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sämtliche Mittel für die Leistungserbringung selbst zu
beschaffen.
4
Daher sind Beistellungen nicht Bestandteil des Leistungsaustauschs, wenn sie nicht im Austausch
für die gewollte Leistung aufgewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. 4. 2010, V R 10/08, BStBl II S. 879).
Seite 2
(7)
1
Eine nicht steuerbare Beistellung von Personal des Auftraggebers setzt voraus, dass das Personal nur im
Rahmen der Leistung des Auftragnehmers für den Auftraggeber eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom
6. 12. 2007, V R 42/06, BStBl 2009 II S. 493).
2
Der Einsatz von Personal des Auftraggebers für Umsätze des
Auftragnehmers an Drittkunden muss vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen sein.
3
Der Auftragnehmer hat
dies sicherzustellen und trägt hierfür die objektive Beweislast.
4
Die Entlohnung des überlassenen Personals muss
weiterhin ausschließlich durch den Auftraggeber erfolgen.
5
Ihm allein muss auch grundsätzlich das
Weisungsrecht obliegen.
6
Dies kann nur in dem Umfang eingeschränkt und auf den Auftragnehmer übertragen
werden, soweit es zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
Beispiele für einen Leistungsaustausch
(8)
1
Die Übernahme einer Baulast gegen ein Darlehen zu marktunüblich niedrigen Zinsen kann einen
steuerbaren Umsatz darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. 11. 1987, V B 52/86, BStBl 1988 II S. 156).
2
Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit einer Gemeinde den Bau und die Zurverfügungstellung von
Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, ist in der Durchführung dieses Vertrags
ein Leistungsaustausch mit der Gemeinde zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 1997, V R 11/97,
BStBl 1998 II S. 169).
(8a) Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen „Schadensersatz" kann eine
sonstige Leistung sein (BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 34/03, BStBl 2007 II S. 66).
(9)
1
Die geschäftsmäßige Ausgabe nichtrsengängiger sog. Optionen (Privatoptionen) auf
Warenterminkontrakte gegen Zahlung einer Prämie ist eine steuerbare Leistung (BFH-Urteil vom 28. 11. 1985,
V R 169/82, BStBl 1986 II S. 160).
2
Die entgeltliche Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten ist
grundsätzlich steuerbar.
3
Dies gilt auch dann, wenn sich der Unternehmer im Auftrag der Geldgeber
treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte führt (BFH-Urteil vom 29. 1. 1998,
V R 67/96, BStBl II S. 413).
(10) Zahlt ein Apotheker einem Hauseigentümer dafür etwas, dass dieser Praxisräume einem Arzt (mietweise
oder unentgeltlich) überlässt, kann zwischen dem Apotheker und dem Hauseigentümer ein eigener
Leistungsaustausch vorliegen (BFH-Urteil vom 20. 2. 1992, V R 107/87, BStBl II S. 705, und vom 15. 10. 2009,
XI R 82/07, BStBl 2010 II S. 247).
(11)
1
Die Freigabe eines Fußballvertragsspielers oder Lizenzspielers gegen Zahlung einer
Ablöseentschädigung vollzieht sich im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen abgebendem und
aufnehmendem Verein (vgl. BFH-Urteil vom 31. 8. 1955, V 108/55 U, BStBl III S. 333).
2
Das gilt auch, wenn
die Ablöseentschädigung für die Abwanderung eines Fußballspielers in das Ausland von dem ausländischen
Verein gezahlt wird; zum Ort der Leistung in derartigen Fällen vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 2 Satz 4.
(12)
1
Für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen
vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es nur darauf ankommt, ob zwischen Leistenden und
Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet (vgl. BFH-Urteile vom 6. 6. 2002, V R 43/01,
BStBl 2003 II S. 36, und vom 5. 12. 2007, V R 60/05, BStBl 2009 II S. 486, und Abschnitt 1.6).
2
Entgeltliche
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sind unabhängig von der Rechtsform des Leistungsempfängers
auch dann steuerbar, wenn es sich beim Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt.
3
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein
gegen Gehrung von Aufwendungsersatz erbringt, sind deshalb ebenso steuerbar wie die entgeltliche Tätigkeit
eines Kassenarztes als Vorstandsmitglied einer kassenärztlichen Vereinigung (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008,
XI R 70/07, BStBl II S. 912).
(13)
1
Werden auf Grund des BauGB Betriebsverlagerungen vorgenommen, handelt es sich dabei um
umsatzsteuerbare Leistungen des betreffenden Unternehmers an die Gemeinde oder den Sanierungsträger; das
Entgelt für diese Leistungen besteht in den Entschädigungsleistungen.
2
Reichen die normalen
Entschädigungsleistungen nach dem BauGB nicht aus und werden zur anderweitigen Unterbringung eines von
der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme betroffenen gewerblichen Betriebs zusätzliche Sanierungsfördermittel
in Form von Zuschüssen eingesetzt, sind sie als Teil des Entgelts für die oben bezeichnete Leistung des
Unternehmers anzusehen.
(13a) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Staatsdrittels bei Maßnahmen nach §§ 3, 13 des EBKrG
vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 2013, BStBl I S. 182.
(13b) Ein Unternehmer, der die Verpflichtung eines kommunalen Zweckverbands zur Versorgung der
Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf
Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen
Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 8. 2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590).
Kein Leistungsaustausch
(14) Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten stellt für sich allein keine Leistung im
wirtschaftlichen Sinne dar (vgl. BFH-Urteil vom 1. 2. 1973, V R 2/70, BStBl II S. 172).
Seite 3
(15)
1
Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bar- oder Sacheinlage
an diesen keinen steuerbaren Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 1. 7. 2004, V R 32/00, BStBl II S. 1022).
2
Nicht
steuerbar sind auch die Ausgabe von neuen Aktien zur Aufbringung von Kapital, die Aufnahme von atypisch
stillen Gesellschaftern und die Ausgabe von nichtverbrieften Genussrechten, die ein Recht am Gewinn eines
Unternehmens begründen.
(15a) Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine Beitragspflicht auslöst, stellt keinen
Umsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 30/10, BStBl 2013 II S. 348).
(16)
1
Personalgestellungen und -überlassungen gegen Entgelt, auch gegen Aufwendungsersatz, erfolgen
grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs.
2
Jedoch liegt u.a. in den folgenden Beispielsfällen bei der
Freistellung von Arbeitnehmern durch den Unternehmer gegen Erstattung der Aufwendungen wie Lohnkosten,
Sozialversicherungsbeiträge und dgl. mangels eines konkretisierbaren Leistungsempfängers kein
Leistungsaustausch vor:
Freistellung
1. für Luftschutz- und Katastrophenschutzübungen;
2. für Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse;
3. an das Deutsche Rote Kreuz, das Technische Hilfswerk, den Malteser Hilfsdienst, die Johanniter Unfallhilfe
oder den Arbeiter Samariter Bund;
4. an die Feuerwehr für Zwecke der Ausbildung, zu Übungen und zu Einsätzen;
5. für Wehrübungen;
6. zur Teilnahme an der Vollversammlung einer Handwerkskammer, an Konferenzen, Lehrgängen und dgl.
einer Industriegewerkschaft, für eine Tätigkeit im Vorstand des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger
e.V., für die Durchführung der Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk, zur Mitwirkung im
Gesellenausschuss nach § 69 Abs. 4 HwO;
7. für Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands der Verwaltungsstellen der Bundesknappschaft;
8. für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Selbstverwaltungsorganen der Allgemeinen Ortskrankenkassen, bei
Innungskrankenkassen und ihren Verbänden;
9. als Heimleiter in Jugenderholungsheimen einer Industriegewerkschaft;
10. von Bergleuten für Untersuchungen durch das Berufsgenossenschaftliche Forschungsinstitut für
Arbeitsmedizin;
11. für Kurse der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung;
12. von Personal durch den Arbeitgeber an eine Betriebskrankenkasse gegen Personalkostenerstattung nach
§ 147 Abs. 2a SGB V;
13. für die Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks und des
Deutschen Caritasverbandes.
3
Dies gilt entsprechend für Fälle, in denen der Unternehmer zur Freistellung eines Arbeitnehmers für öffentliche
oder gemeinnützige Zwecke nach einem Gesetz verpflichtet ist, soweit dieses Gesetz den Ersatz der insoweit
entstandenen Lohn- und Lohnnebenkosten vorschreibt.
(17)
1
Das Bestehen einer Gewinngemeinschaft (Gewinnpoolung) beinhaltet für sich allein noch keinen
Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 26. 7. 1973, V R 42/70, BStBl II S. 766).
2
Bei einer Innengesellschaft ist kein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaftern und Innengesellschaft,
sondern nur unter den Gesellschaftern denkbar (vgl. BFH-Urteil vom 27. 5. 1982, V R 110 und 111/81, BStBl II
S. 678).
(18)
1
Nach § 181 BauGB soll die Gemeinde bei der Durchführung des BauGB zur Vermeidung oder zum
Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen in seinen persönlichen Lebensumständen eine
besondere Härte bedeuten, auf Antrag einen Geldausgleich im Billigkeitswege gewähren.
2
Ein solcher
Härteausgleich ist, wenn er einem Unternehmer gezahlt wird, nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung des
Unternehmers gegenüber der Gemeinde anzusehen; es handelt sich vielmehr um eine nicht steuerbare
Zuwendung.
3
Das Gleiche gilt, wenn dem Eigentümer eines Gebäudes ein Zuschuss gewährt wird
1. r Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB;
2. für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB, zu deren Durchführung
sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat;
3. für andere der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung dienende Maßnahmen an einem
Gebäude, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
soll, zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat;
Seite 4
4.
1
für die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme nach § 146 Abs. 3 BauGB, soweit der Zuschuss dem
Grundstückseigentümer als Gebäude-Restwertentschädigung gezahlt wird.
2
Werden im Rahmen der
Maßnahme die beim Grundstückseigentümer anfallenden Abbruchkosten gesondert vergütet, sind diese
Beträge Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers an die
Gemeinde.
4
Voraussetzung ist, dass in den Fällen der Nummern 2 und 3 der Zuschuss aus Sanierungsförderungsmitteln zur
Deckung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nur insoweit gewährt wird, als diese Kosten nicht
vom Eigentümer zu tragen sind.
(19)
1
Der Übergang eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG und im
Umlegungsverfahren nach dem BauGB unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
2
In den Fällen der
Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 bis 89 FlurbG) ist die Bereitstellung von Flächen insoweit umsatzsteuerbar,
als dafür eine Geldentschädigung gezahlt wird.
3
Ggf. kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a
UStG in Betracht.
(20)
1
Die Teilnahme eines Händlers an einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstand die
vertriebenen Produkte sind, begründet regelmäßig keinen Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 9. 11. 1994,
XI R 81/92, BStBl 1995 II S. 277).
2
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verkaufswettbewerben vgl. auch
Abschnitte 10.1 und 10.3.
(21) In den Fällen des Folgerechts beim Weiterverkauf des Originals eines Werks der bildenden Künste (vgl.
§ 26 UrhG) besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten (Urheber bzw. Rechtsnachfolger) und dem
Zahlungsverpflichteten (Veräußerer) auf Grund mangelnder vertraglicher Beziehungen kein
Leistungsaustauschverhältnis.
(22)
1
Das Rechtsinstitut der „Fautfracht"(§ 415 Abs. 2 HGB) versteht sich als eine gesetzlich festgelegte,
pauschale Kündigungsentschädigung, die weder Leistungsentgelt noch Schadensersatz ist.
2
Entsprechendes gilt
für andere vergleichbare pauschale Kündigungsentschädigungen wie z.B. sog. Bereitstellungsentgelte, die ein
Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird
(vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2010, XI R 22/08, BStBl II S. 1084).
(23)
1
Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in
Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die
Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines
Leistungsaustausches.
2
Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des
Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.
3
Dies gilt
auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist.
4
Dagegen ist von
einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche
Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.
(24)
1
Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben,
Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähnlichem) stellt nur dann eine gegen Entgelt
erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige
Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgelder oder platzierungsunabhängige Preisgelder).
2
Eine Staffelung der
Vergütung ist insoweit unschädlich.
3
Platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters stellen kein
Entgelt für die Teilnahme an einem Wettbewerb dar, da sie nicht für die Teilnahme gezahlt werden,
sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (vgl. EuGH-Urteil vom 10. 11. 2016,
C-432/15, Batová, sowie BFH-Urteile vom 30. 8. 2017, XI R 37/14, BStBl 2019 II S. 336, und vom
2. 8. 2018, V R 21/16, BStBl 2019 II S. 339).
2
(25) Die sonstige Leistung der Veranstalter von Glücksspielen (Automatenaufsteller,
Spielbankbetreiber etc.) besteht in der Zulassung zum Spiel gegen Gewinnchance; der Einsatz der Spieler
steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Spiels und ist daher entgeltliche
Gegenleistung für die Teilnahme.
3
2
Absatz 24 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019 - III C 2 – S 7100/19/10001 :005 (2019/0396931), BStBl I S. 512.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger
Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1. Juli 2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 1. Juli 2019 durchgeführten
Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.
3
Absatz 25 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019 - III C 2 – S 7100/19/10001 :005 (2019/0396931), BStBl I S. 512.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger
Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1. Juli 2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 1. Juli 2019 durchgeführten
Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.
Seite 5
1.2. Verwertung von Sachen
(1)
1
Bei der Sicherungsübereignung erlangt der Sicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem er von seinem
Verwertungsrecht Gebrauch macht, auch die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut.
2
Die Verwertung der zur
Sicherheit übereigneten Gegenstände durch den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens führt zu
zwei Umsätzen (sog. Doppelumsatz), und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den
Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (vgl. BFH-Urteil vom
4. 6. 1987, V R 57/79, BStBl II S. 741, und BFH-Beschluss vom 19. 7. 2007, V B 222/06, BStBl 2008 II S. 163).
3
Entsprechendes gilt bei der Versteigerung verfallener Pfandsachen durch den Pfandleiher (vgl. BFH-Urteil vom
16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585).
4
Zwei Umsätze liegen vor, wenn die Verwertung vereinbarungsgemäß
vom Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers vorgenommen wird oder die Verwertung zwar durch
den Sicherungsnehmer, aber im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers in dessen Namen stattfindet.
(1a)
1
Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen auf Rechnung des
Sicherungsnehmers, erstarkt die ursprüngliche Sicherungsübereignung hingegen zu einer Lieferung des
Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, während zugleich zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent)
und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegt, bei der der
Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt; die entgeltliche Lieferung gegenüber dem
Dritten wird in der Folge vom Sicherungsgeber ausgeführt (Dreifachumsatz, vgl. BFH-Urteile vom 6. 10. 2005,
V R 20/04, BStBl 2006 II S. 931, und vom 30. 3. 2006, V R 9/03, BStBl II S. 933).
2
Voraussetzung für die
Annahme eines Dreifachumsatzes ist, dass das Sicherungsgut erst nach Eintritt der Verwertungsreife durch den
Sicherungsgeber veräußert wird und es sich hierbei nach den Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und
Sicherungsnehmer um ein Verwertungsgeschäft handelt, um die vom Sicherungsnehmer gewährten Darlehen
zurückzuführen.
3
Nicht ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner
ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt und bei der er berechtigt ist, den Verwertungserlös anstelle zur
Rückführung des Kredits anderweitig, z.B. für den Erwerb neuer Waren, zu verwenden (BFH-Urteil vom
23. 7. 2009, V R 27/07, BStBl 2010 II S. 859), oder wenn die Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des
Sicherungsgebers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom
9. 3. 1995, V R 102/89, BStBl II S. 564).
4
In diesen Fällen liegt eine bloße Lieferung des Sicherungsgebers an
den Erwerber vor.
(1b) - gestrichen -
(2) Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Sache durch den Gerichtsvollzieher oder ein anderes
staatliches Vollstreckungsorgan öffentlich versteigert oder freihändig verkauft, liegt darin keine Lieferung des
Vollstreckungsschuldners an das jeweilige Bundesland, dem die Vollstreckungsorgane angehören, und keine
Lieferung durch dieses an den Erwerber, sondern es handelt sich um eine Lieferung des
Vollstreckungsschuldners unmittelbar an den Erwerber (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 139/76,
BStBl 1986 II S. 500, und vom 16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585).
(3) Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung sicherungsübereigneter
Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens vgl. § 13b
Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4.
Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren
(4)
1
Die Grundsätze zum Doppel- und Dreifachumsatz finden auch bei der Verwertung von
sicherungsübereigneten Gegenständen im Insolvenzverfahren Anwendung.
2
Veräußert hingegen ein
Insolvenzverwalter ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundstück freihändig auf Grund einer mit dem
Grundpfandgläubiger getroffenen Vereinbarung, liegt neben der Lieferung des Grundstücks durch die Masse an
den Erwerber auch eine steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den
Grundpfandgläubiger vor, wenn der Insolvenzverwalter vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag
zugunsten der Masse einbehalten darf.
3
Der für die Masse einbehaltene Betrag ist Entgelt für diese Leistung.
4
Vergleichbares gilt für die freihändige Verwaltung grundpfandrechtsbelasteter Grundstücke durch den
Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 28. 7. 2011, V R 28/09, BStBl 2014 II S. 406).
5
Zur
umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Verwertung von Sicherungsgut vgl. BMF-Schreiben vom 30. 4. 2014,
BStBl I S. 816.
Seite 6
1.3. Schadensersatz
Allgemeines
(1)
1
Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch.
2
Der Schadensersatz
wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach
Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
3
Echter Schadensersatz ist insbesondere
gegeben bei Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbständigen
Erfüllungsgehilfen, bei Zahlung einer Geldentschädigung durch den Schädiger, bei Schadensbeseitigung durch
den Geschädigten oder in dessen Auftrag durch einen Dritten ohne einen besonderen Auftrag des
Ersatzverpflichteten; in Leasingfällen vgl. Absatz 17.
4
Ein Schadensersatz ist dagegen dann nicht anzunehmen,
wenn die Ersatzleistung tatsächlich die wenn auch nur teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder
sonstige Leistung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 11. 1962, V 192/60 U, BStBl 1963 III S. 106, und vom
19. 10. 2001, V R 48/00, BStBl 2003 II S. 210, sowie Abschnitt 10.2 Abs. 3 Satz 6).
5
Von echtem
Schadensersatz ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist,
vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt; in der Zahlung des Auftragnehmers liegt
vielmehr eine Minderung des Entgelts im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 16. 1. 2003,
V R 72/01, BStBl II S. 620).
(2)
1
Wegen der Einzelheiten bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Garantieleistungen und
Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132.
2
Zur
umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantieleistungen in der Reifenindustrie vgl. BMF-Schreiben vom
21. 11. 1974, BStBl I S. 1021.
Echter Schadensersatz
(3)
1
Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB)
geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. 7. 1997, V R 94/96, BStBl II
S. 707).
2
Hat der Leistungsempfänger die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, ist sie
deshalb nicht Teil des Entgelts für die Leistung.
3
Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den
Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 58/93, BStBl II
S. 589).
4
Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann,
wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt
(Schadensersatz wegen Nichterfüllung), ist nicht Entgelt, sondern Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom
27. 4. 1961, V 263/58 U, BStBl III S. 300).
(4)
1
Eine Willenserklärung, durch die der Unternehmer seinem zur Übertragung eines Vertragsgegenstands
unfähig gewordenen Schuldner eine Ersatzleistung in Geld gestattet, kann nicht als sonstige Leistung
(Rechtsverzicht) beurteilt werden.
2
Die Ersatzleistung ist echter Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom
12. 11. 1970, V R 52/67, BStBl 1971 II S. 38).
(5)
1
Die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines
Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise
vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 8. 1970, V R 159/66,
BStBl 1971 II S. 6).
2
Zum Leistungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen vgl.
Abschnitt 3.9.
(6)
1
Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, handelt es sich dabei
nicht um einen Teil des Entgelts für eine steuerbare Leistung, sondern um Schadensersatz.
2
Die Mahngebühren
oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner
Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen z.B. Mahnschreiben als solche nachweist, sind ebenfalls
nicht das Entgelt für eine besondere Leistung.
3
Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen (vgl. z.B.
§§ 288, 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln.
4
Das Gleiche gilt für Nutzungszinsen, die
z.B. nach § 641 Abs. 4 BGB von der Abnahme des Werkes an erhoben werden.
5
Als Schadensersatz sind auch
die nach den Artikeln 48 und 49 WG sowie den Artikeln 45 und 46 ScheckG im Falle des Rückgriffs zu
zahlenden Zinsen, Kosten des Protestes und Vergütungen zu behandeln.
(7)
1
Die Ersatzleistung auf Grund einer Warenkreditversicherung stellt nicht die Gegenleistung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung dar, sondern Schadensersatz.
2
Zur Frage des Leistungsaustauschs bei
Zahlungen von Fautfrachten wegen Nichterfüllung eines Chartervertrags vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2010,
XI R 22/08, BStBl II S. 1084, und Abschnitt 1.1 Abs. 22.
(8)
1
In Gewährleistungsfällen ist die Erstattung der Material- und Lohnkosten, die ein Vertragshändler auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen für die Beseitigung von Mängeln an den bei ihm gekauften Gegenständen
vom Hersteller ersetzt bekommt, echter Schadensersatz, wenn sich der Gewährleistungsanspruch des Kunden
nicht gegen den Hersteller, sondern gegen den Vertragshändler richtet (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1964,
V 23/60 U, BStBl III S. 516).
2
In diesen Fällen erfüllt der Händler mit der Garantieleistung unentgeltlich eine
eigene Verpflichtung gegenüber dem Kunden aus dem Kaufvertrag und erhält auf Grund seiner Vereinbarung
Seite 7
mit dem Herstellerwerk von diesem den durch den Materialfehler erlittenen, vom Werk zu vertretenden Schaden
ersetzt (BFH-Urteil vom 17. 2. 1966, V 58/63, BStBl III S. 261).
(9) Weitere Einzelfälle des echten Schadensersatzes sind:
1. die Entschädigung der Zeugen (vgl. Absatz 15) und der ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG;
2. Stornogebühren bei Reiseleistungen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 14);
3. Zahlungen zum Ersatz des entstandenen Schadens bei Leistungsstörungen in Transporthilfsmittel-
Tauschsystemen (z.B. Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxpaletten; vgl. BMF-Schreiben vom 5.11.2013,
BStBl I S. 1386).
(10) - gestrichen -
Kein Schadensersatz
(11)
1
Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst, ist die
Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom
11. 3. 1965, V 37/62 S, BStBl III S. 303).
2
Zur Abgrenzung zur sonstigen Leistung vgl. auch Abschnitt 3.1.
(12)
1
Die Ausgleichszahlung für Handelsvertreter nach § 89b HGB ist kein Schadensersatz, sondern eine
Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit als Handelsvertreter.
2
Dies gilt auch
dann, wenn der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird (BFH-Urteile vom
26. 9. 1968, V 196/65, BStBl 1969 II S. 210, und vom 25. 6. 1998, V R 57/97, BStBl 1999 II S. 102).
(13)
1
Entschädigungen an den Mieter oder Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die
Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags sind nicht Schadensersatz, sondern Leistungsentgelt (vgl. BFH-Urteil
vom 27. 2. 1969, V 102/65, BStBl II S. 386 und Abschnitt 4.12.1).
2
Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer
zur Vermeidung einer Enteignung auf die vertragliche Regelung eingegangen ist.
3
Ob die Vertragsparteien die
Zahlung als Schadensersatz bezeichnen oder vereinbaren, nur die durch die Freimachung entstandenen
tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 27. 2. 1969, V 144/65,
BStBl II S. 387, und vom 7. 8. 1969, V 177/65, BStBl II S. 696).
(14) Entschädigungen, die als Folgewirkung einer Enteignung nach § 96 BauGB gezahlt werden, sind kein
Schadensersatz und daher steuerbar (BFH-Urteil vom 10. 2. 1972, V R 119/68, BStBl II S. 403; vgl. auch BFH-
Urteil vom 24. 6. 1992, V R 60/88, BStBl II S. 986).
(15)
1
Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 JVEG ist
Entgelt für eine Leistung.
2
Ob jemand als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger anzusehen ist,
richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Tätigkeit.
3
Für die Einordnung ist ausschlaggebend, ob er als Zeuge
„unersetzlich“ oder als Sachverständiger „auswechselbar“ ist.
4
Bei ärztlichen Befundberichten kann regelmäßig
auf die Abrechnung nach dem JVEG abgestellt werden.
Beispiel 1:
1
Der behandelnde Arzt erteilt einem Gericht einen Bericht über den bei seinem Patienten festgestellten
Befund und erhält eine Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 200 bzw.
Nr. 201 des JVEG.
2
Der Arzt handelt als „unersetzlicher“ sachverständiger Zeuge.
3
Die Vergütung ist echter Schadensersatz
(vgl. Absatz 9).
Beispiel 2:
1
Ein hinzugezogener Arzt erstellt für ein Gericht ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Person
und erhält eine Vergütung nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 202 bzw. Nr. 203 des
JVEG.
2
Der Arzt handelt als „auswechselbarer“ Sachverständiger.
3
Die Vergütung ist Leistungsentgelt.
(16) Die Ausgleichszahlung für beim Bau einer Überlandleitung entstehende Flurschäden durch deren
Betreiber an den Grundstückseigentümer ist kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Duldung der
Flurschäden durch den Eigentümer (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802).
Leasing
(17)
1
Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Leasingverträgen ist entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen „Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte
Leistung gegenübersteht.
2
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand
durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu
zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl.
BFH-Urteil vom 20. 3. 2013, XI R 6/11, BStBl 2014 II S. 206).
3
Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind,
Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den
Leasingnehmer anzupassen (z.B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen)
stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die
Seite 8
Nutzungsüberlassung dar.
4
Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in
Leasingverträgen mit Restwertausgleich.
5
Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des
Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die
Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.
6
Soweit bei
Kündigung des Leasingverhältnisses Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es
sich um echten Schadensersatz, da durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des
Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist.
7
Dies gilt nicht für die Fälle des
Finanzierungsleasings, bei denen eine Lieferung an den Leasingnehmer vorliegt, vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5.
Seite 9
1.4. Mitgliederbeiträge
(1)
1
Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden
satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt
sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen
Mitglied.
2
Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder
dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer
tigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1985, V R 107/76, BStBl 1986 II S. 153,
und vom 7. 11. 1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366).
(2)
1
Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder
nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden.
2
Die
Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben
werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z.B. Lebensalter, Stand,
Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 46/92, BStBl II S. 957).
3
Allein aus der Gleichheit oder aus einem gleichen Bemessungsmaßstab kann auf die Eigenschaft der Zahlungen
als echte Mitgliederbeiträge nicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 46/92, a.a.O.).
(3)
1
Beitragszahlungen, die Mitglieder einer Interessenvereinigung der Lohnsteuerzahler, z.B.
Lohnsteuerhilfeverein, erbringen, um deren in der Satzung vorgesehene Hilfe in Lohnsteuersachen in Anspruch
nehmen zu können, sind Entgelte für steuerbare Sonderleistungen dieser Vereinigung.
2
Dies gilt auch dann,
wenn ein Mitglied im Einzelfall trotz Beitragszahlung auf die Dienste der Interessenvereinigung verzichtet, weil
die Bereitschaft der Interessenvereinigung, für dieses Mitglied tätig zu werden, eine Sonderleistung ist (vgl.
BFH-Urteil vom 9. 5. 1974, V R 128/71, BStBl II S. 530).
(4) Umlagen, die ein Wasserversorgungszweckverband satzungsgemäß zur Finanzierung der gemeinsamen
Anlagen, der betriebsnotwendigen Vorratshaltung und der Darlehenstilgung entsprechend der Wasserabnahme
durch die Mitgliedsgemeinden erhebt, sind Leistungsentgelte (BFH-Urteil vom 4. 7. 1985, V R 35/78, BStBl II
S. 559).
(5)
1
Eine aus Mietern und Grundstückseigentümern eines Einkaufszentrums bestehende Werbegemeinschaft
erbringt gegenüber ihren Gesellschaftern steuerbare Leistungen, wenn sie Werbemnahmen für das
Einkaufszentrum vermittelt oder ausführt und zur Deckung der dabei entstehenden Kosten entsprechend den
Laden- bzw. Verkaufsflächen gestaffelte Umlagen von ihren Gesellschaftern erhebt (BFH-Urteil vom 4. 7. 1985,
V R 107/76, BStBl 1986 II S. 153).
2
Allein die unterschiedliche Höhe der von Mitgliedern erhobenen Umlagen
führt nicht zur Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern (vgl.
BFH-Urteil vom 18. 4. 1996, V R 123/93, BStBl II S. 387).
(6)
1
Die Abgabe von Druckerzeugnissen an die Mitglieder ist nicht als steuerbare Leistung der Vereinigung
anzusehen, wenn es sich um Informationen und Nachrichten aus dem Leben der Vereinigung handelt.
2
Steuerbare Sonderleistungen liegen jedoch vor, wenn es sich um Fachzeitschriften handelt, die das Mitglied
andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste.
(7)
1
Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den Gesamtbelangen
der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare Leistungen und in echte
Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147).
2
Der auf
die steuerbaren Leistungen entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10
Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).
Seite 10
1.5. Geschäftsveräußerung
Geschäftsveräußerung im Ganzen
(1)
1
Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen
eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen
übertragen werden, wobei die unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des
Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs beginnen kann (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1).
2
Entscheidend
ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die
Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zu ermöglichen, und der
Erwerber dies auch tatsächlich tut (vgl. BFH-Urteil vom 18. 9. 2008, V R 21/07, BStBl 2009 II S. 254).
3
Dabei
sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und der Grad der
Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu
berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II S. 165).
4
Für die Geschäftsveräußerung
ist es unerheblich, dass der Erwerber nicht den Namen des übernommenen Unternehmens weiter führt;
entscheidend ist, dass der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers nunmehr im Rahmen seiner bisherigen eigenen
Geschäftstätigkeit fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 8. 2012, XI R 1/11, BStBl 2013 II S. 301).
(1a)
1
Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn der
Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (vgl. BFH-
Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05, BStBl 2008 II S. 165).
2
Die sofortige Abwicklung der übernommenen
Geschäftstätigkeit schließt jedoch eine Geschäftsveräußerung aus (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 11. 2003,
C-497/01, Zita Modes).
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung
kann nicht mit der Begründung verneint werden, es werde noch kein „lebendes Unternehmen“ übertragen, da der
tatsächliche Betrieb des Unternehmens noch nicht aufgenommen worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2001,
V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
4
Eine Geschäftsveräußerung setzt keine Beendigung der unternehmerischen
Betätigung des Veräußerers voraus (BFH-Urteil vom 29. 8. 2012, XI R 10/12, BStBl 2013 II S. 221).
(2)
1
Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine
Geschäftsveräußerung (BFH-Urteil vom 11. 10. 2007, V R 57/06, BStBl 2008 II S. 447).
2
Ist der Gegenstand der
Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung
der Vermietungstätigkeit beabsichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 26/09, BStBl II S. 1114).
3
Bei der
Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken
ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil
vom 24. 9. 2009, V R 6/08, BStBl 2010 II S. 315).
4
Ebenso führt die Übertragung eines an eine
Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der
Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen
seines Unternehmens selbst nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 26/09, BStBl II S. 1114).
5
Überträgt ein
Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils
des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1
Abs. 1a UStG vor.
6
Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil „zivilrechtlich selbständig“ ist
oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 7. 2016, XI R 1/15, BStBl II S. 909).
(2a)
1
Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken liegt eine
Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und
die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil
vom 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl II S. 863).
2
Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines
Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten
Grundstück, liegt eine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II
S. 65).
3
Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung, wenn das Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil
eingeräumt wird, nur teilweise vermietet ist und im Übrigen vom vormaligen Alleineigentümer weiterhin für
eigene unternehmerische Zwecke genutzt wird, vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2007, V R 5/06, BStBl 2008 II
S. 448.
Wesentliche Grundlagen
(3)
1
Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten
Betriebs im Ganzen ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn einzelne
unwesentliche Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. 8. 2002, V R 17/01,
BStBl 2004 II S. 626).
2
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt z.B. bei einer Einbringung
eines Betriebs in eine Gesellschaft auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter, insbesondere
auch die dem Unternehmen dienenden Grundstücke, nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an den
Erwerber vermietet oder verpachtet werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des
gesondert geführten Betriebs durch den Erwerber gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. 10. 1998,
V R 69/97, BStBl 1999 II S. 41, und vom 4. 7. 2002, V R 10/01, BStBl 2004 II S. 662).
3
Hierfür reicht eine
langfristige Vermietung oder Verpachtung für z.B. acht Jahre aus (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05,
Seite 11
BStBl 2008 II S 165).
4
Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit (vgl.
EuGH-Urteil vom 10. 11. 2011, C-444/10, Schriever, BStBl 2012 II S. 848, und BFH-Urteil vom 18. 1. 2012,
XI R 27/08, BStBl II S. 842); die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei
unschädlich.
5
Überträgt ein Veräußerer sein Unternehmensvermögen mit Ausnahme des Anlagevermögens auf
einen Erwerber, der die bisherige Unternehmenstätigkeit fortsetzt, und das Anlagevermögen auf einen Dritten,
der das Anlagevermögen dem Erwerber unentgeltlich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhältnis zum
Erwerber, nicht aber auch zu dem Dritten eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH-Urteil vom
3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563).
(4)
1
Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur
Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 14/05,
BStBl 2008 II S. 165).
2
Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen
Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung (BFH-Urteil vom 25. 11. 1965, V 173/63 U, BStBl 1966 III
S. 333).
3
Auch ein einzelnes Grundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein.
4
Bei einem
Herstellungsunternehmer bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen der Fertigung
dienenden Anlagen regelmäßig die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. BFH-Urteil vom
5. 2. 1970, V R 161/66, BStBl II S. 365).
5
Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des
Betriebs nicht eigentumsfähige Güter, z.B. Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Sachen, Forderungen,
Dienstverträge, Geschäftsbeziehungen, muss der Unternehmer diese Rechte auf den Erwerber übertragen, soweit
sie für die Fortführung des Unternehmens erforderlich sind.
6
Wird das Unternehmen bzw. der Betrieb in
gepachteten Räumen und mit gepachteten Maschinen unterhalten, gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen
Grundlagen.
7
Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die
Möglichkeit verschafft, mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, so dass der Erwerber die dem
bisherigen Betrieb dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1968,
V 225/65, BStBl 1969 II S. 303).
8
Das in einem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot kann
als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. 8. 2012,
XI R 1/11, BStBl 2013 II S. 301).
(5)
1
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften
beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des
ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit insbesondere
auch für den Erwerber offensichtlich ist (BFH-Urteil vom 1. 8. 2002, V R 17/01, BStBl 2004 II S. 626).
2
Eine
nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Unternehmens kann auch vorliegen, wenn im Zeitpunkt der
Veräußerung eines verpachteten Grundstücks oder später aus unternehmerischen Gründen vorübergehend auf die
Pachtzinszahlungen verzichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849).
3
Eine
Übereignung in mehreren Akten ist dann als eine Geschäftsveräußerung anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (vgl.
BFH-Urteil vom 16. 3. 1982, VII R 105/79, BStBl II S. 483).
4
Eine Übereignung ist auch anzunehmen, wenn der
Erwerber beim Übergang des Unternehmens Einrichtungsgegenstände, die ihm bereits vorher zur Sicherung
übereignet worden sind, und Waren, die er früher unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, übernimmt (vgl.
BFH-Urteil vom 20. 7. 1967, V 240/64, BStBl III S. 684).
In der Gliederung des Unternehmens gesondert geführte Betriebe
(6)
1
Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn der veräußerte Teil
des Unternehmens vom Erwerber als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl.
BFH-Urteil vom 19. 12. 2012, XI R 38/10, BStBl 2013 II S. 1053).
2
Nicht entscheidend ist, dass bereits im
Unternehmen, das eine Übertragung vornimmt, ein (organisatorisch) selbständiger Unternehmensteil bestand.
3
Es ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Unternehmen oder mit dem in der Gliederung des Unternehmens
gesondert geführten Teil in der Vergangenheit bereits Umsätze erzielt wurden; die Absicht, Umsätze erzielen zu
wollen, muss jedoch anhand objektiver, vom Unternehmer nachzuweisender Anhaltspunkte spätestens im
Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
4
Soweit einkommensteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird (vgl. R 16 Abs. 3 EStR),
kann vorbehaltlich des Absatzes 9 umsatzsteuerrechtlich von der Veräußerung eines gesondert geführten
Betriebs ausgegangen werden.
(7)
1
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist kein Verwendungsumsatz im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG
(BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
2
Zur Vorsteuerberichtigung des Erwerbers vgl.
Abschnitt 15a.4 ff.
(8) Liegen bei einer unentgeltlichen Übertragung die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung nicht
vor, kann eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitt 3.2) in Betracht kommen.
Seite 12
Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen
(9)
1
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils kann - unabhängig von dessen Höhe - nur dann einer nicht
steuerbaren Geschäftsveräußerung gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen
Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber
fortgeführt wird.
2
Eine bloße Veräußerung von Anteilen ohne gleichzeitige Übertragung von Vermögenswerten
versetzt den Erwerber nicht in die Lage, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Rechtsnachfolger des
Veräußerers fortzuführen (vgl. EuGH-Urteil vom 30. 5. 2013, C-651/11, X).
Seite 13
1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
(1)
1
Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch
möglich (vgl. BFH-Urteile vom 23. 7. 1959, V 6/58 U, BStBl III S. 379, und vom 5. 12. 2007, V R 60/05,
BStBl 2009 II S. 486).
2
Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3
Abs. 1b und Abs. 9a UStG erfasst (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4).
3
An einem Leistungsaustausch fehlt es in der
Regel, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres
Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 3/82, BStBl II S. 792).
4
Das ist z.B. der
Fall, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner
Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2002,
V R 65/00, BStBl II S. 782).
Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter
(2)
1
Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters an diesen keinen steuerbaren
Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 1. 7. 2004, V R 32/00, BStBl II S. 1022).
2
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften
bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik).
3
Zur
Übertragung von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 8.
4
Dagegen sind Sacheinlagen eines
Gesellschafters umsatzsteuerbar, wenn es sich um Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen seines
Unternehmens handelt und keine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.
5
Die
Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den bisherigen Einzelunternehmer in die neu gegründete Gesellschaft
ist auf die Übertragung der Gesellschaftsrechte gerichtet (vgl. BFH-Urteile vom 8. 11. 1995, XI R 63/94,
BStBl 1996 II S. 114, und vom 15. 5. 1997, V R 67/94, BStBl II S. 705).
6
Als Entgelt für die Einbringung von
Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft kommt neben der Verschaffung der Beteiligung an der Gesellschaft auch
die Übernahme von Schulden des Gesellschafters durch die Gesellschaft in Betracht, wenn der einbringende
Gesellschafter dadurch wirtschaftlich entlastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 5. 1997, V R 67/94, a.a.O.).
7
Zum
Nachweis der Voraussetzung, dass der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft tatsächlich
vollzogen worden ist, vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995, XI R 63/94, a.a.O.
Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
(3)
1
Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem
gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen, die auf einem gesonderten
schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen.
2
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen
richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am
Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten werden, oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt
ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
3
Entscheidend ist die tatsächliche
Ausführung des Leistungsaustauschs und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung.
4
Dabei ist es
unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich seine Mitgliedschaftsrechte ausübt.
5
Umsatzsteuerrechtlich
maßgebend für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs ist, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger
vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht.
6
Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungs-
und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Sonderentgelt voraus (vgl.
BFH-Urteile vom 6. 6. 2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36, und vom 16. 1. 2003, V R 92/01, BStBl II S. 732).
7
Für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne eines Austauschs von Leistung und
Gegenleistung genügt es nicht schon, dass die Mitglieder der Personenvereinigung lediglich gemeinschaftlich die
Kosten für den Erwerb und die Unterhaltung eines Wirtschaftsguts tragen, das sie gemeinsam nutzen wollen
oder nutzen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 2002, V R 18/01, BStBl 2003 II S. 443).
8
Der Gesellschafter einer
Personengesellschaft kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig
wird.
9
Der Gesellschafter kann wählen, ob er einen Gegenstand verkauft, vermietet oder ihn selbst bzw. seine
Nutzung als Einlage einbringt (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996, XI R 12/96, BStBl 1997 II S. 374).
10
Eine
sonstige Leistung durch Überlassung der Nutzung eines Gegenstands muss beim Leistungsempfänger die
Möglichkeit begründen, den Gegenstand für seine Zwecke zu verwenden.
11
Soweit die Verwendung durch den
Leistungsempfänger in der Rücküberlassung der Nutzung an den Leistenden besteht, muss deutlich erkennbar
sein, dass dieser nunmehr sein Recht zur Nutzung aus dem Nutzungsrecht des Leistungsempfängers ableitet
(BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 88/88, BStBl 1994 II S. 56).
(4)
1
Auf die Bezeichnung der Gegenleistung z.B. als Gewinnvorab/Vorabgewinn, als Vorwegvergütung, als
Aufwendungsersatz, als Umsatzbeteiligung oder als Kostenerstattung kommt es nicht an.
Beispiel 1:
1
Den Gesellschaftern einer OHG obliegt die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG.
2
Diese
Leistungen werden mit dem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz
bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten.
Seite 14
3
Die Ergebnisanteile sind kein Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen werden
nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeführt, sondern als Gesellschafterbeitrag erbracht.
2
Dies gilt auch, wenn nicht alle Gesellschafter tatsächlich die Führung der Geschäfte und die Vertretung der
Gesellschaft übernehmen bzw. die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen mit einem erhöhten Anteil am
Ergebnis (Gewinn und Verlust) oder am Gewinn der Gesellschaft abgegolten werden.
Beispiel 2:
1
Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der aus den Gesellschaftern A, B und C bestehenden OHG
obliegt nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich dem C.
a) Die Leistung des C ist mit seinem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem
Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten; A, B und C
sind zu gleichen Teilen daran beteiligt.
b) C ist mit 40 %, A und B mit jeweils 30 % am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG beteiligt.
c) C erhält im Gewinnfall 25 % des Gewinns vorab, im Übrigen wird der Gewinn nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt; ein Verlust wird ausschließlich nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt.
2
Die ergebnisabhängigen Gewinn- bzw. Verlustanteile des C sind kein Sonderentgelt; C führt seine
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus, sondern
erbringt jeweils Gesellschafterbeiträge.
Beispiel 3:
1
Eine Beratungsgesellschaft betreibt verschiedene Beratungsstellen, an denen ortsansässige Berater jeweils
atypisch still beteiligt sind.
2
Diese sind neben ihrer Kapitalbeteiligung zur Erbringung ihrer Arbeitskraft als
Einlage verpflichtet.
3
Sie erhalten für ihre Tätigkeit einen Vorabgewinn.
4
Die auf den Vorabgewinn
getätigten Entnahmen werden nicht als Aufwand behandelt.
5
Die Zuweisung des Vorabgewinns und die
Verteilung des verbleibenden Gewinns erfolgen im Rahmen der Gewinnverteilung.
6
Der Vorabgewinn ist kein Sonderentgelt; die Gesellschafter führen ihre Tätigkeiten im Rahmen eines
gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses aus.
3
Bei Leistungen auf Grund eines gegenseitigen Vertrags (vgl. §§ 320 ff. BGB), durch den sich der Gesellschafter
zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die Gesellschaft sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung
verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für einen steuerbaren
Leistungsaustausch hingegen regelmäßig erfüllt, falls der Gesellschafter Unternehmer ist; dies gilt auch, wenn
Austausch- und Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden sind.
4
Ein Leistungsaustausch zwischen
Gesellschafter und Gesellschaft liegt vor, wenn der Gesellschafter z.B. für seine Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält (auch wenn diese als Gewinnvorab bezeichnet
wird), die im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird.
5
Die Vergütung ist in diesem Fall
Gegenleistung für die erbrachte Leistung.
Beispiel 4:
1
Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem
Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG eine zu
Lasten des Geschäftsergebnisses verbuchte Vorwegvergütung von jährlich 120 000 € als Festbetrag.
2
Die Vorwegvergütung ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt seine Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus.
Beispiel 5:
1
Wie Beispiel 3, jedoch erhält ein atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen seines Niederlassungsleiter-
Anstellungsvertrags eine Vergütung, die handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden muss.
2
Die Vergütung ist Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen werden im Rahmen
eines Leistungsaustauschverhältnisses ausgeführt.
3
Zur Frage der unabhängig von der ertragsteuerrechtlichen
Beurteilung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu beurteilenden Frage nach der
umsatzsteuerrechtlichen Selbständigkeit vgl. Abschnitt 2.2.
4
Im Rahmen von Niederlassungsleiter-
Anstellungsverträgen tätige Personen sind danach im Allgemeinen selbständig tätig.
6
Ist die Vergütung für die Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der
Ergebnisverwendung geregelt, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn sich aus den geschlossenen
Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergibt, dass die Leistungen nicht lediglich durch eine
Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten, sondern gegen Sonderentgelt ausgeführt
werden.
7
Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt demnach auch vor, wenn die
Vergütung des Gesellschafters zwar nicht im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird, sich
Seite 15
jedoch gleichwohl ergebnismindernd auswirkt oder es sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass
sie nach den Vorstellungen der Gesellschafter als umsatzsteuerrechtliches Sonderentgelt gewährt werden soll.
Beispiel 6:
1
Eine GmbH betreut als alleinige Komplementärin einer Fonds-KG ohne eigenen Vermögensanteil die
Geschäfte der Fonds-KG, deren Kommanditanteile von Investoren (Firmen und Privatpersonen) gehalten
werden.
2
Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Ergebnisverteilung, zum Gewinnvorab und zu
den Entnahmen erhält die GmbH
a)
1
eine jährliche Management-Fee.
2
Bei der Fonds-KG handelt es sich um eine vermögensverwaltende
Gesellschaft, bei der grundsätzlich nur eine Ermittlung von Kapitaleinkünften durch die
Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten vorgesehen ist.
3
Sie verbucht die Zahlung der
Management-Fee in der Ergebnisermittlung nicht als Aufwand, sondern ordnet sie bei der Ermittlung
der Einnahmen aus Kapitalvermögen und Werbungskosten für die Anleger, die ihre Anteile im
Privatvermögen halten, in voller Höhe den Werbungskosten der Anleger zu.
b)
1
eine als gewinnabhängig bezeichnete Management-Fee.
2
Da die erwirtschafteten Jahresüberschüsse
jedoch zur Finanzierung der Management-Fee nicht ausreichen, wird ein Bilanzgewinn durch die
Auflösung von eigens dafür gebildeten Kapitalrücklagen ausgewiesen.
c)
1
eine als gewinnabhängig bezeichnete Jahresvergütung.
2
Der für die Zahlung der Vergütung
bereitzustellende Bilanzgewinn wird aus einer Gewinnrücklage gebildet, welche aus
Verwaltungskostenvorauszahlungen der Kommanditisten gespeist wurde.
3
Die Verwaltungskosten
stellen Werbungskosten der Kommanditisten dar.
d)
1
eine einmalige Gebühr („Konzeptions-Fee“).
2
Die Fonds-KG hat die Zahlung in der
Ergebnisermittlung nicht als Aufwand verbucht.
3
Die Gebühr wird neben dem Agio in dem
Beteiligungsangebot zur Fonds-KG als Kosten für die Investoren ausgewiesen.
4
Gebühr/Konzeptions-
Fee sowie Aufwendungen und Kosten der Fonds-KG werden auf die zum letzten Zeichnungsschluss
vorhandenen Gesellschafter umgelegt.
3
Die Vergütungen sind jeweils Sonderentgelt; die GmbH führt die Leistungen jeweils im Rahmen eines
Leistungsaustauschs aus.
Beispiel 7:
1
Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem
Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im
Rahmen der Gewinnverteilung auch im Verlustfall einen festen Betrag von 120 000 € vorab zugewiesen
(Vorabvergütung).
2
Der vorab zugewiesene Gewinn ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt seine Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus.
8
Gewinnabhängige Vergütungen können auch ein zur Steuerbarkeit führendes Sonderentgelt darstellen, wenn sie
sich nicht nach den vermuteten, sondern nach den tatsächlich erbrachten Gesellschafterleistungen bemessen.
9
Verteilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten
Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Gegenstände, handelt es
sich unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die
Lieferungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1990, V R 47/86, BStBl II
S. 757).
10
Zur Überlassung von Gegenständen gegen jährliche Pauschalvergütung vgl. BFH-Urteil vom
16. 3. 1993, XI R 44/90, BStBl II S. 529, und gegen Gutschriften auf dem Eigenkapitalkonto vgl. BFH-Urteil
vom 16. 3. 1993, XI R 52/90, BStBl II S. 562.
11
Ohne Bedeutung ist, ob der Gesellschafter zunächst nur
Abschlagszahlungen erhält und der ihm zustehende Betrag erst im Rahmen der Überschussermittlung verrechnet
wird.
12
Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach Art eines Abschlags auf den nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft berechtigt ist,
begründen grundsätzlich kein Leistungsaustauschverhältnis.
13
Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes
garantiertes Entnahmerecht, nach dem die den Gewinnanteil übersteigenden Entnahmen nicht zu einer
Rückzahlungsverpflichtung führen, führt wie die Vereinbarung einer Vorwegvergütung zu einem
Leistungsaustausch (vgl. Beispiele 4 und 7).
14
Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied, dem vor
allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann eine Sonderleistung sein (vgl. BFH-Urteil vom
24. 8. 1994, XI R 74/93, BStBl 1995 II S. 150).
15
Ein zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorliegender
Leistungsaustausch hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft Dritten gegenüber.
16
Insbesondere sind in der Person des Gesellschafters vorliegende oder an seine Person geknüpfte
Tatbestandsmerkmale, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Land- und Forstwirt)
oder die Erlaubnis zur Führung bestimmter Geschäfte (z.B. Bankgeschäfte) hinsichtlich der Beurteilung der
Leistungen der Gesellschaft unbeachtlich.
17
Da der Gesellschafter bei der Geschäftsführung und Vertretung im
Namen der Gesellschaft tätig wird und somit nicht im eigenen Namen gegenüber den Kunden der Gesellschaft
auftritt liegt auch kein Fall der Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor.
Seite 16
Beispiel 8:
1
Bei einem in der Rechtsform der KGaA geführten Kreditinstitut ist ausschließlich dem persönlich haftenden
Gesellschafter-Geschäftsführer die Erlaubnis zur Führung der Bankgeschäfte erteilt worden.
2
Die für die Leistungen des Kreditinstituts geltende Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG ist nicht auf die
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung des Gesellschafters anwendbar.
(5)
1
Wird für Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft neben einem Sonderentgelt auch eine
gewinnabhängige Vergütung (vgl. Absatz 4 Satz 2 Beispiele 1 und 2) gezahlt (sog. Mischentgelt), sind das
Sonderentgelt und die gewinnabhängige Vergütung umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen.
2
Das
Sonderentgelt ist als Entgelt einzuordnen, da es einer bestimmten Leistung zugeordnet werden kann.
3
Diese
gewinnabhängige Vergütung ist dagegen kein Entgelt.
Beispiel:
1
Der Gesellschafter einer OHG erhält für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im
Rahmen der Gewinnverteilung 25 % des Gewinns, mindestens jedoch 60 000 € vorab zugewiesen.
2
Der Festbetrag von 60 000 € ist Sonderentgelt und wird im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt; im
Übrigen wird der Gesellschafter auf Grund eines gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses tätig.
(6)
1
Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft
können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren
Leistungsaustausch begründen.
2
Sowohl die Haftungsübernahme als auch die Geschäftsführung und Vertretung
besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand
eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein.
Beispiel:
1
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die
Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung.
2
Die Festvergütung ist als Entgelt für die einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und
Haftung umfasst, umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 24/10,
BStBl II S. 950).
3
Weder die Geschäftsführung und Vertretung noch die Haftung nach §§ 161, 128 HGB
haben den Charakter eines Finanzgeschäfts im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG.
(6a)
1
Erbringt eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre Gesellschafter Leistungen gegen
Entgelt und stellen ihr die Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher
Grundlage Personal zur Verfügung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
2
Um eine Beistellung anstelle eines
tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur dann, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene
Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird
(vgl. BFH-Urteil vom 15. 4. 2010, V R 10/08, BStBl II S. 879).
Einzelfälle
(7) Ein Gesellschafter kann seine Verhältnisse so gestalten, dass sie zu einer möglichst geringen steuerlichen
Belastung führen (BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, XI R 45/90, BStBl II S. 530).
1.
1
Der Gesellschafter erwirbt einen Gegenstand, den er der Gesellschaft zur Nutzung überlässt.
2
Der
Gesellschafter ist nur als Gesellschafter tätig.
a) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen Sonderentgelt.
Beispiel 1:
1
Der Gesellschafter erwirbt r eigene Rechnung einen Pkw, den er in vollem Umfang seinem
Unternehmen zuordnet, auf seinen Namen zulässt und den er in vollem Umfang der Gesellschaft zur
Nutzung überlässt.
2
Die Gesellschaft zahlt dem Gesellschafter für die Nutzung des Pkw eine besondere
Vergütung, z.B. einen feststehenden Mietzins oder eine nach der tatsächlichen Fahrleistung bemessene
Vergütung.
3
Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 7. 11. 1991, V R 116/86, BStBl 1992 II S. 269, und vom
16. 3. 1993, XI R 52/90, BStBl II S. 562, ist die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters zu bejahen.
4
Er bewirkt mit der Überlassung des Pkw eine steuerbare Leistung an die Gesellschaft.
5
Das Entgelt
dafür besteht in der von der Gesellschaft gezahlten besonderen Vergütung.
6
Die
Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.
7
Ein Leistungsaustausch kann auch dann vorliegen, wenn
der Gesellschafter den Pkw ausschließlich selbst nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, XI R 45/90,
BStBl II S. 530).
8
Der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, ist zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw berechtigt
(vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 1).
Seite 17
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abweichung, dass der Pkw nur zu 70 % der Gesellschaft
überlassen und zu 30 % für eigene unternehmensfremde (private) Zwecke des Gesellschafters genutzt
wird.
2
Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet nur insoweit statt, als der
Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird.
3
Das Entgelt dafür besteht in der von der
Gesellschaft gezahlten besonderen Vergütung.
4
Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.
5
Insoweit als der Gesellschafter den Gegenstand für eigene unternehmensfremde (private) Zwecke
verwendet, liegt bei ihm eine nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor.
b) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen eine Beteiligung am Gewinn oder
Verlust der Gesellschaft.
Beispiel 3:
1
Der Gesellschafter erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zulässt und den er
in vollem Umfang der Gesellschaft zur Nutzung überlässt.
2
Der Gesellschafter erhält hierfür jedoch
keine besondere Vergütung; ihm steht lediglich der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gewinnanteil zu.
3
Überlässt der Gesellschafter der Gesellschaft den Gegenstand gegen eine Beteiligung am Gewinn oder
Verlust der Gesellschaft zur Nutzung, handelt er insoweit nicht als Unternehmer.
4
Weder der
Gesellschafter noch die Gesellschaft sind berechtigt, die dem Gesellschafter beim Erwerb des
Gegenstands in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 1
Satz 7).
5
Eine Zuordnung zum Unternehmen kommt daher nicht in Betracht.
2.
1
Der Gesellschafter ist selbst als Unternehmer tätig.
2
Er überlässt der Gesellschaft einen Gegenstand seines
dem Unternehmen dienenden Vermögens zur Nutzung.
a)
1
Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen Sonderentgelt.
2
Bei der Nutzungsüberlassung gegen Sonderentgelt handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz im
Rahmen des Unternehmens.
3
Das Entgelt besteht in der von der Gesellschaft gezahlten besonderen
Vergütung.
4
Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.
5
Zum Vorsteuerabzug des Gesellschafters und der Gesellschaft vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 2 und 3.
b) Der Gesellschafter überlässt den Gegenstand zur Nutzung gegen eine Beteiligung am Gewinn oder
Verlust der Gesellschaft.
Beispiel 4:
1
Ein Bauunternehmer ist Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft und stellt dieser gegen eine Beteiligung am
Gewinn oder Verlust der Gesellschaft Baumaschinen zur Verfügung.
2
Die Überlassung des Gegenstands an die Gesellschaft gegen eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust
der Gesellschaft ist beim Gesellschafter keine unentgeltliche Wertabgabe, wenn dafür unternehmerische
Gründe ausschlaggebend waren.
3
Es handelt sich mangels Sonderentgelt um eine nicht steuerbare
sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens (vgl. auch Absatz 8).
4
Wird der Gegenstand aus unternehmensfremden Gründen überlassen, liegt beim Gesellschafter unter
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG eine unentgeltliche Wertabgabe vor.
5
Das kann
beispielsweise im Einzelfall bei der Überlassung von Gegenständen an Familiengesellschaften der Fall
sein.
6
Unternehmensfremde Gründe liegen nicht allein deshalb vor, weil der Gesellschafter die Anteile
an der Gesellschaft nicht in seinem Betriebsvermögen hält (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1962,
V 111/61 U, BStBl 1963 III S. 169).
7
Zum Vorsteuerabzug des Gesellschafters und der Gesellschaft vgl. Abschnitt 15.20 Abs. 2 und 3.
3.
1
Der Gesellschafter ist selbst als Unternehmer tätig.
2
Er liefert der Gesellschaft einen Gegenstand aus seinem
Unternehmen unentgeltlich.
3
Er ist nur am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt.
a)
1
Der Gesellschafter ist zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt, weil bei
Leistungsbezug die Absicht bestand, den Gegenstand weiterzuverkaufen.
2
Es liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 oder 3 UStG vor.
b)
1
Der Gesellschafter ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Gegenstands berechtigt, weil die
unentgeltliche Weitergabe an die Gesellschaft bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt war (vgl.
Abschnitt 15.15).
2
Es liegt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG keine einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte unentgeltliche
Wertabgabe vor.
Seite 18
Leistungsaustausch bei Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes
(8)
1
Überlassen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes dieser für die Ausführung des
Bauauftrags Baugeräte (Gerätevorhaltung), kann sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustauschs
vollziehen.
2
Vereinbaren die Gesellschafter, dass die Baugeräte von den Partnern der Arbeitsgemeinschaft
kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, ist die Überlassung der Baugeräte keine steuerbare Leistung, wenn der
die Geräte beistellende Gesellschafter die Überlassung der Geräte der Arbeitsgemeinschaft nicht berechnet und
sich mit dem ihm zustehenden Gewinnanteil begnügt.
3
Wird die Überlassung der Baugeräte seitens des
Bauunternehmers an die Arbeitsgemeinschaft vor der Verteilung des Gewinns entsprechend dem Geräteeinsatz
ausgeglichen oder wird der Gewinn entsprechend der Gerätevorhaltung aufgeteilt, obwohl sie nach dem Vertrag
„kostenlos“ zu erbringen ist, handelt es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um besonders berechnete sonstige
Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 3. 1988, V R 178/83, BStBl II S. 646, zur unentgeltlichen
Gegenstandsüberlassung vgl. Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe b Beispiel 4).
4
Das gilt auch dann, wenn die Differenz
zwischen vereinbarter und tatsächlicher Geräteüberlassung unmittelbar zwischen den
Arbeitsgemeinschaftspartnern abgegolten (Spitzenausgleich) und der Gewinn formell von Ausgleichszahlungen
unbeeinflusst verteilt wird (BFH-Urteile vom 21. 3. 1968, V R 43/65, BStBl II S. 449, und vom 11. 12. 1969,
V R 91/68, BStBl 1970 II S. 356).
5
In den Fällen, in denen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag ein Spitzenausgleich
der Mehr- und Minderleistungen und der darauf entfallenden Entgelte außerhalb der Arbeitsgemeinschaft
zwischen den Partnern unmittelbar vereinbart und auch tatsächlich dementsprechend durchgeführt wird, ist ein
Leistungsaustausch zwischen den Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern und der Arbeitsgemeinschaft nicht
feststellbar.
6
Die Leistungen (Gerätevorhaltungen) der Partner an die Arbeitsgemeinschaft sind in diesen Fällen
nicht steuerbar (BFH-Urteil vom 11. 12. 1969, V R 129/68, BStBl 1970 II S. 358).
7
Die Anwendung der in den
Sätzen 1 bis 6 genannten Grundsätze ist nicht auf Gerätevorhaltungen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften
des Baugewerbes beschränkt, sondern allgemein anwendbar, z.B. auf im Rahmen eines Konsortialvertrags
erbrachte Arbeitsanteile (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 4. 2004, C-77/01, EDM).
Seite 19
1.7. Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
(1)
1
Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder
Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen
Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl.
Abschnitt 3g.1 Abs. 2); das gilt entsprechend für Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen
zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Marktgebietsverantwortlichen.
2
Die zwischen den
Netzbetreibern zum Ausgleich der unterschiedlichen Kosten für die unentgeltliche Durchleitung der Energie
gezahlten Beträge (sog. Differenzausgleich) sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Netzbetreibers.
3
Gibt ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem positiven Kaufpreis veräußerbaren
überschüssigen Kapazitäten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sich eigene Aufwendungen für das
Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen, liegt keine Lieferung von z.B. Elektrizität vor,
sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers.
(2)
1
Der nach § 9 KWKG zwischen den Netzbetreibern vorzunehmende Belastungsausgleich vollzieht sich
nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs.
2
Gleiches gilt für den ab dem 1. 1. 2010 vorzunehmenden
Belastungsausgleich nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus
vom 17. 7. 2009 (AusglMechV, BGBl. I S. 2101) bezüglich des Ausgleichs zwischen
Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Zahlung der EEG-Umlage nach § 3
AusglMechV).
3
Bei diesen Umlagen zum Ausgleich der den Unternehmen entstehenden unterschiedlichen
Kosten im Zusammenhang mit der Abnahme von Strom aus KWK- bzw. EEG-Anlagen handelt es sich nicht um
Entgelte für steuerbare Leistungen.
(3)
1
Soweit der Netzbetreiber nach § 5a KWKG verpflichtet ist, dem Wärme- oder Kältenetzbetreiber für den
Neu- oder Ausbau des Wärme- oder Kältenetzes einen Zuschlag zu zahlen, handelt es sich grundsätzlich um
einen echten Zuschuss.
2
Die Zuschläge werden aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse heraus, nämlich
zur Förderung des Ausbaus der Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung im
Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz, gewährt.
3
Dies gilt jedoch nicht, soweit die Zuschläge nach
§ 5a KWKG die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang (Hausanschluss), der an der
Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der Übergabestelle endet, betreffen.
4
Hier ist der
entsprechende Anteil des Zuschlags durch den Netzbetreiber nach § 7a Abs. 3 KWKG mit der Rechnungstellung
des Wärme- oder Kältenetzbetreibers an den Verbraucher wirtschaftlich und rechtlich verknüpft.
5
Der Anteil des
Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem
Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, in Abzug zu bringen.
6
Der
Zuschlag des Netzbetreibers hängt insoweit unmittelbar mit dem Preis einer steuerbaren Leistung (Anschluss an
das Verteilungsnetz) zusammen und hat preisauffüllenden Charakter.
7
Das gilt auch dann, wenn der Verbraucher
wegen des Abzugs nach § 7a Abs. 3 KWKG für den Anschluss an das Verteilungsnetz selbst nichts bezahlen
muss.
8
Der vom Netzbetreiber an den Wärme- oder Kältenetzbetreiber gezahlte Zuschlag ist entsprechend
aufzuteilen.
9
Werden bei der Verbindung zwischen Verteilungsnetz und Verbraucherabgang entgeltlich die
betreffenden Leitungen vom Wärme- oder Kältenetzbetreiber auf den Verbraucher übertragen, liegt eine
Lieferung der entsprechenden Anlagen durch den Wärme- oder Kältenetzbetreiber an den Wärme- oder
Kälteabnehmer vor.
10
Soweit der Netzbetreiber nach § 5b KWKG verpflichtet ist, dem Betreiber eines Wärme-
bzw. Kältespeichers für den Neu- oder Ausbau von Wärme- bzw. Kältespeichern einen Zuschlag zu zahlen,
handelt es sich um einen echten Zuschuss.
(4)
1
Zahlungen des Übertragungsnetzbetreibers an den (Verteil-)Netzbetreiber nach § 35 Abs. 1 EEG stellen
Entgeltzahlungen dar, da diesen Beträgen tatsächliche Stromlieferungen gegenüberstehen.
2
Ausgleichszahlungen
des Übertragungsnetzbetreibers nach § 35 Abs. 1a EEG für die vom (Verteil-)Netzbetreiber nach §§ 33g und 33i
EEG gezahlten Prämien vollziehen sich hingegen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches.
3
Hat der
Netzbetreiber nach § 35 Abs. 2 EEG einen Ausgleich an den Übertragungsnetzbetreiber für vermiedene
Netzentgelte zu leisten, da die Stromeinspeisung nach § 16 EEG vergütet oder in den Formen des § 33b Nr. 1
oder Nr. 2 EEG direkt vermarktet wird (Marktprämienmodell oder Grünstromprivileg), handelt es sich bei diesen
Ausgleichszahlungen nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen.
Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas
(5)
1
Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde nach § 25 GasNZV Mehr- bzw. Mindermengen an
Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den
Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge), weil
jeweils Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas verschafft wird.
2
Gleiches gilt für
das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber.
3
Der
Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von
Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr-
bzw. Mindermenge zur Verfügung bzw. nimmt sie entgegen.
Seite 20
Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom
(6)
1
Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde nach § 13 StromNZV Mehr- oder Mindermengen
an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten
bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge).
2
Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft.
Seite 21
1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
Allgemeines
(1)
1
Wendet der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (seinen Arbeitnehmern) als Vergütung für
geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser
Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der Arbeitnehmer
einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet.
2
Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete
Dienste vgl. Abschnitt 4.18.1 Abs. 7.
3
Ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige auf Grund des
Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt.
4
Von einer entgeltlichen
Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen
Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere nicht in der
Arbeitsleistung bestehendeGegenleistung in Geldeswert hat.
5
Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an,
ob der Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den
entsprechenden Betrag vom Barlohn einbehält.
6
Die Gewährung von Personalrabatt durch den Unternehmer
beim Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter ist keine Leistung gegen Entgelt, sondern Preisnachlass (BFH-
Beschluss vom 17. 9. 1981, V B 43/80, BStBl II S. 775).
(2)
1
Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) und sonstige Leistungen an das Personal für
dessen privaten Bedarf sind nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 9a UStG auch dann steuerbar, wenn sie
unentgeltlich sind (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 9).
2
Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus
unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf
des Arbeitnehmers ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 11. 3. 1988, V R 30/84, BStBl II S. 643, und
V R 114/83, BStBl II S. 651).
3
Der Arbeitnehmer erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen
unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle
Arbeitnehmer gerichteten Angebot (vgl. BFH-Urteil vom 10. 6. 1999, V R 104/98, BStBl II S. 582) oder
unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet.
4
Hieran ändert der Umstand nichts, dass der
Unternehmer die Zuwendungen zur Ablösung tarifvertraglicher Verpflichtungen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom
11. 5. 2000, V R 73/99, BStBl II S. 505).
5
Steuerbar sind auch Leistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer auf
Grund eines früheren Dienstverhältnisses sowie Leistungen an Auszubildende.
6
Bei unentgeltlichen
Zuwendungen eines Gegenstands an das Personal oder der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten
Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals setzt die Steuerbarkeit voraus, dass der Gegenstand oder
seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschnitte 3.3 und 3.4).
7
Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten (vgl. Absatz 3) und Leistungen, die überwiegend durch das
betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind (vgl. Absatz 4 und BFH-Urteil vom 9. 7. 1998,
V R 105/92, BStBl II S. 635).
(3)
1
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert
Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins
Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 3. 1985, VI R 26/82,
BStBl II S. 641, R 19.6 LStR).
2
Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis
zu einem Wert von 60 , z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder
seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
3
Gleiches gilt
für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich
überlässt.
(4)
1
Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers
veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten
Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten
betrieblichen Zwecke überlagert wird (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 12. 2008, C-371/07, Danfoss und
AstraZeneca).
2
Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende
Gestaltung der Dienstausübung betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 105/92, BStBl II S. 635).
3
Hierzu
gehören insbesondere:
1.
1
Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z.B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und
Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Duschanlagen, die grundsätzlich von allen
Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können.
2
Auch die Bereitstellung von Bade- und
Sportanlagen kann überwiegend betrieblich veranlasst sein, wenn in der Zurverfügungstellung der Anlagen
nach der Verkehrsauffassung kein geldwerter Vorteil zu sehen ist.
3
Z.B. ist die Bereitstellung von Fußball-
oder Handballsportplätzen kein geldwerter Vorteil, wohl aber die Bereitstellung von Tennis- oder
Golfplätzen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. 9. 1996, VI R 44/96, BStBl 1997 II S. 146);
2. die betriebsärztliche Betreuung sowie die Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn sie im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 9. 1982, VI R 75/79,
BStBl 1983 II S. 39);
Seite 22
3. betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen;
4. die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es
sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung
so gut wie ausgeschlossen ist;
5. das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände;
6.
1
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
2
Die
Üblichkeit der Zuwendungen ist bis zu einer Höhe von 110 € einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer
und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen.
3
Satz 2 gilt nicht bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im
Jahr.
4
Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung gilt entsprechend;
7. das Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten;
8. das Zurverfügungstellen von Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern, wenn der Arbeitnehmer
an weit von seinem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. 7. 1994,
V R 21/92, BStBl II S. 881);
9. Schaffung und Förderung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb (vgl.
BFH-Urteil vom 16. 3. 1995, V R 128/92, BStBl II S. 651);
10. die Sammelbeförderung unter den in Absatz 15 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen;
11. die unentgeltliche Abgabe von Speisen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes,
z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung (vgl. EuGH-Urteil vom
11. 12. 2008, C-371/07, Danfoss und AstraZeneca).
(4a)
1
Zum Vorsteuerabzug bei Aufmerksamkeiten, die die Grenze in Absatz 3 überschreiten, und bei
Leistungen, die nicht durch das betriebliche Interesse (Absatz 4) veranlasst sind, vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 1 Satz 7
und Abschnitt 15.15. ²Eine Wertabgabe an Arbeitnehmer unterliegt in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.
(5)
1
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG steuerbare Umsätze an Arbeitnehmer
können steuerfrei, z.B. nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 12 Satz 1, 18, 23 bis 25 UStG, sein.
2
Die Überlassung
von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
UStG
steuerfrei (vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 99/76, BStBl II S. 877, und vom 7. 10. 1987, V R 2/79,
BStBl 1988 II S. 88), wenn sie mehr als sechs Monate dauert.
3
Überlässt ein Unternehmer in seiner Pension
Räume an eigene Saison-Arbeitnehmer, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig, wenn
diese Räume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung des
Saisonpersonals bereitgehalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. 9. 1988, V R 46/83, BStBl II S. 1021); vgl.
auch Abschnitt 4.12.9 Abs. 2.
Bemessungsgrundlage
(6)
1
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen
an Arbeitnehmer (Absatz 1) ist die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG
zu beachten.
2
Danach ist als Bemessungsgrundlage mindestens der in § 10 Abs. 4 UStG bezeichnete Wert
(Einkaufspreis, Selbstkosten, Ausgaben, vgl. Absatz 7) abzüglich der Umsatzsteuer anzusetzen, wenn dieser den
vom Arbeitnehmer tatsächlich aufgewendeten (gezahlten) Betrag abzüglich der Umsatzsteuer übersteigt.
3
Der
Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1).
4
Beruht
die Verbilligung auf einem Belegschaftsrabatt, z.B. bei der Lieferung von sog. Jahreswagen an Werksangehörige
in der Automobilindustrie, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nr. 2
UStG regelmäßig nicht vor; Bemessungsgrundlage ist dann der tatsächlich aufgewendete Betrag abzüglich
Umsatzsteuer.
5
Zuwendungen, die der Unternehmer in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete
Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen; dabei sind auch die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
6
Eine Leistung unterliegt
nur dann der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, wenn sie ohne Entgeltvereinbarung als
unentgeltliche Leistung steuerbar wäre (vgl. BFH-Urteile vom 15. 11. 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II S. 423,
vom 27. 2. 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426, und vom 29. 5. 2008, V R 12/07, BStBl 2009 II S. 428
sowie Abschnitt 10.7).
(7)
1
Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen an
Arbeitnehmer (Absatz 2) ist in § 10 Abs. 4 UStG geregelt.
2
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
unentgeltliche Lieferungen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten
für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises von den
Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, auszugehen.
3
Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem
Wiederbeschaffungspreis des Unternehmers.
4
Die Selbstkosten umfassen alle durch den betrieblichen
Leistungsprozess entstehenden Ausgaben.
5
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche
sonstige Leistungen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG) ist von den bei der Ausführung dieser Leistungen
entstandenen Ausgaben auszugehen.
6
Hierzu gehören auch die anteiligen Gemeinkosten.
7
In den Fällen des § 10
Seite 23
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG sind aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben auszuscheiden, die nicht zum
vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
(8)
1
Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke
anzusetzenden Werten 8 Abs. 2 und 3 EStG, R 8.1 und R 8.2 LStR) ab.
2
In bestimmten Fällen (vgl. Absätze 9,
11, 14, 18) ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die umsatzsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird.
3
Diese Werte sind dann als
Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer herauszurechnen
ist.
4
Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von 1 080 € bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen
Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.
Einzelfälle
(9)
1
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber freie Verpflegung, freie Unterkunft oder freie Wohnung,
ist von den Werten auszugehen, die in der SvEV in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind.
2
Für die
Gewährung von Unterkunft und Wohnung kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
UStG Steuerfreiheit in Betracht kommen (vgl. Absatz 5).
3
Die Gewährung der Verpflegung unterliegt dem
allgemeinen Steuersatz (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1988, V R 30/83, BStBl 1989 II S. 210; Abschnitt 3.6).
(10)
1
Bei der Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu unterscheiden, ob es sich um eine unternehmenseigene Kantine oder um eine vom
Unternehmer (Arbeitgeber) nicht selbst betriebene Kantine handelt.
2
Eine unternehmenseigene Kantine ist nur
anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mahlzeiten entweder selbst herstellt oder die Mahlzeiten vor der
Abgabe an die Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig be- oder verarbeitet bzw. aufbereitet oder ergänzt.
3
Von
einer nicht selbst betriebenen Kantine ist auszugehen, wenn die Mahlzeiten nicht vom Arbeitgeber/Unternehmer
selbst (d.h. durch eigenes Personal) zubereitet und an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
4
Überlässt der
Unternehmer (Arbeitgeber) im Rahmen der Fremdbewirtschaftung Küchen- und Kantinenräume, Einrichtungs-
und Ausstattungsgegenstände sowie Koch- und Küchengeräte u.ä., ist der Wert dieser Gebrauchsüberlassung bei
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mahlzeiten nicht zu berücksichtigen.
(11)
1
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene
Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Wert
auszugehen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR).
2
Werden
die Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen entgeltlich abgegeben, ist der vom Arbeitnehmer gezahlte
Essenspreis, mindestens jedoch der Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen, der dem amtlichen
Sachbezugswert nach der SvEV entspricht (vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR).
3
Abschläge für Jugendliche, Auszubildende
und Angehörige der Arbeitnehmer sind nicht zulässig.
4
4
Satz 3 Beispiele 1 und 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung der Beispiele 1 und 2 lautete:
„Beispiel 1:
Wert der Mahlzeit
3,23
Zahlung des Arbeitnehmers
1,00
maßgeblicher Wert
3,23
darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
./.0,52
Bemessungsgrundlage
2,71€
Beispiel 2:
Wert der Mahlzeit
3,23
Zahlung des Arbeitnehmers
3,50
maßgeblicher Wert
3,50
darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)
./.0,56
Bemessungsgrundlage
2,94 €“
Seite 24
Beispiel 1:
Wert der Mahlzeit
3,30
Zahlung des Arbeitnehmers 1,00
maßgeblicher Wert 3,30
darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
./.0,53
Bemessungsgrundlage 2,77
Beispiel 2:
Wert der Mahlzeit
3,30
Zahlung des Arbeitnehmers 3,50
maßgeblicher Wert 3,50
darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
./.0,56
Bemessungsgrundlage 2,94
4
In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2019 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom
16. 12. 2018, BStBl I S. 1231).
5
5
Soweit unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen verbilligt an
die Arbeitnehmer abgegeben werden, kann bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von dem für
Lohnsteuerzwecke gebildeten Durchschnittswert ausgegangen werden.
(12) Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch eine vom Unternehmer (Arbeitgeber) nicht
selbstbetriebene Kantine oder Gaststätte gilt Folgendes:
1.
1
Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Kantinenbetreiber bzw. Gastwirt die Zubereitung und die Abgabe von
Essen an die Arbeitnehmer zum Verzehr an Ort und Stelle und hat der Kantinenbetreiber bzw. Gastwirt
einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, liegt einerseits ein Leistungsaustausch zwischen
Kantinenbetreiber bzw. Gastwirt und Arbeitgeber und andererseits ein Leistungsaustausch des Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer vor.
2
Der Arbeitgeber bedient sich in diesen Fällen des Kantinenbetreibers
bzw. Gastwirts zur Beköstigung seiner Arbeitnehmer.
3
Sowohl in dem Verhältnis Kantinenbetreiber bzw.
Gastwirt Arbeitgeber als auch im Verhältnis ArbeitgeberArbeitnehmer liegt eine sonstige Leistung vor.
Beispiel 1:
1
Der Arbeitgeber vereinbart mit einem Gastwirt die Abgabe von Essen an seine Arbeitnehmer zu einem
Preis von 5,00je Essen.
2
Der Gastwirt rechnet über die ausgegebenen Essen mit dem Arbeitgeber auf der
Grundlage dieses Preises ab.
3
Die Arbeitnehmer haben einen Anteil am Essenspreis von 2,00zu entrichten,
den der Arbeitgeber von den Arbeitslöhnen einbehält.
4
Nach § 3 Abs. 9 UStG erbringen der Gastwirt an den Arbeitgeber und der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
je eine sonstige Leistung.
5
Der Preis je Essen beträgt für den Arbeitgeber 5,00.
6
Als Bemessungsgrundlage
für die Abgabe der Mahlzeiten des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist der Betrag von 4,20 (5,00
abzüglich 19/119 Umsatzsteuer) anzusetzen.
7
Der Arbeitgeber kann die ihm vom Gastwirt für die
Beköstigungsleistungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15
UStG als Vorsteuer abziehen.
2.
1
Bestellt der Arbeitnehmer in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen nach der Speisekarte und
bezahlt dem Gastwirt den ggf. um einen Arbeitgeberzuschuss geminderten Essenspreis, liegt eine
sonstige Leistung des Gastwirts an den Arbeitnehmer vor.
2
Ein Umsatzgeschäft zwischen Arbeitgeber und
Gastwirt besteht nicht.
3
Im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer ist die Zahlung des
Essenszuschusses ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang.
4
Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des
Gastwirts an den Arbeitnehmer ist der von dem Arbeitnehmer an den Gastwirt gezahlte Essenspreis
zuzüglich des ggf. gezahlten Arbeitgeberzuschusses (Entgelt von dritter Seite).
5
Satz 4 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 4 lautete:
4
In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2018 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 21. 12. 2017, BStBl 2018 I
S. 63)
.“
Seite 25
Beispiel 2:
1
Der Arbeitnehmer kauft in einer Gaststätte ein Mittagessen, welches mit einem Preis von 4,00
ausgezeichnet ist.
2
Er übergibt dem Gastwirt eine Essensmarke des Arbeitgebers im Wert von 1,00 € und
zahlt die Differenz in Höhe von 3,00 €.
3
Der Gastwirt lässt sich den Wert der Essensmarken wöchentlich
vom Arbeitgeber erstatten.
4
Bemessungsgrundlage beim Gastwirt ist der Betrag von 4,00 abzüglich Umsatzsteuer.
5
Die Erstattung der
Essensmarke (Arbeitgeberzuschuss) führt nicht zu einer steuerbaren Sachzuwendung an den Arbeitnehmer.
6
Der Arbeitgeber kann aus der Abrechnung des Gastwirts keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
3. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem selbständigen Kantinenpächter (z.B. Caterer), dass dieser die Kantine
in den Räumen des Arbeitgebers betreibt und die Verpflegungsleistungen an die Arbeitnehmer im eigenen
Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Caterer und Arbeitnehmer
vor (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 7. 2002, V B 112/01, BStBl 2003 II S. 675).
Beispiel 3:
1
Der Arbeitgeber und der Caterer vereinbaren, dass der Caterer die Preise für die Mittagsverpflegung mit
dem Arbeitgeber abzustimmen hat.
2
Der Arbeitgeber zahlt dem Caterer einen jährlichen (pauschalen)
Zuschuss (Arbeitgeberzuschuss).
3
Der Zuschuss wird anhand der Zahl der durchschnittlich ausgegebenen
Essen je Kalenderjahr ermittelt oder basiert auf einem prognostizierten „Verlust“ (Differenz zwischen den
voraussichtlichen Zahlungen der Arbeitnehmer und Kosten der Mittagsverpflegung).
4
Ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Caterer sowie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
besteht nicht.
5
Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Caterers an den Arbeitnehmer ist der von
dem Arbeitnehmer an den Caterer gezahlte Essenspreis zuzüglich des ggf. gezahlten Arbeitgeberzuschusses.
6
Diese vom Arbeitgeber in pauschalierter Form gezahlten Beträge sind Entgelt von dritter Seite (vgl.
Abschnitt 10.2 Abs. 5 Satz 5).
7
Da der Arbeitgeber keine Leistung vom Caterer erhält, ist er nicht zum
Vorsteuerabzug aus der Zahlung des Zuschusses an den Caterer berechtigt.
(13)
1
In den Fällen, in denen Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten
Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der
Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus den entstandenen Verpflegungskosten in Anspruch nehmen, wenn die
Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des
Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind.
2
Es liegt keine einer
entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor.
3
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten
des Arbeitnehmers für eine dienstlich veranlasste Hotelübernachtung einschließlich Frühstück und kürzt der
Arbeitgeber wegen des Frühstücks dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Reisekostenzuschuss auch um einen
höheren Betrag als den maßgeblichen Sachbezugswert, liegt keine entgeltliche Frühstücksgestellung des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor.
(14)
1
Zu den unentgeltlichen Wertabgaben rechnen auch unentgeltliche Deputate, z.B. im Bergbau und in der
Land- und Forstwirtschaft, und die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum
häuslichen Verzehr, z.B. Haustrunk im Brauereigewerbe, Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie.
2
Das
Gleiche gilt für Sachgeschenke, Jubiläumsgeschenke und ähnliche Zuwendungen aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen, soweit diese Zuwendungen weder Aufmerksamkeiten (vgl. Absatz 3) noch Leistungen
im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (vgl. Absatz 4) sind.
3
Als Bemessungsgrundlage sind
in diesen Fällen grundsätzlich die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Werte anzusetzen.
4
Aus
Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen (vgl. R 8.1 Abs. 2, R 8.2
Abs. 2 LStR) ermittelten Werten ausgegangen werden.
(15)
1
Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z.B. einem Bahnhof, zum Arbeitsplatz durch betriebseigene
Kraftfahrzeuge oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Beförderungsunternehmer sind nach § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG steuerbar, sofern sie nicht im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
2
Nicht
steuerbare Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse sind z.B. in den Fällen anzunehmen, in denen
1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand
durchgeführt werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II S. 423),
2. die Arbeitnehmer an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines
weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden, oder
3. im Einzelfall die Beförderungsleistungen wegen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erforderlich
werden oder wenn sie hauptsächlich dem Materialtransport an die Arbeitsstelle dienen und der Arbeitgeber
dabei einige Arbeitnehmer unentgeltlich mitnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 105/92, BStBl II
S. 635).
Seite 26
3
Ergänzend wird auf das BFH-Urteil vom 11. 5. 2000, V R 73/99, BStBl II S. 505, verwiesen.
4
Danach ist das
Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend.
5
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nur ein
Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.
(16)
1
Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Beförderungsleistungen des Arbeitgebers richtet sich
nach den bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG).
2
Es ist nicht
zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die entstandenen Ausgaben schätzt, soweit er die Beförderung mit
betriebseigenen Fahrzeugen durchführt.
3
Die Bemessungsgrundlage für die Beförderungsleistungen eines
Monats kann z.B. pauschal aus der Zahl der durchschnittlich beförderten Arbeitnehmer und aus dem Preis für
eine Monatskarte für die kürzeste und weiteste gefahrene Strecke (Durchschnitt) abgeleitet werden.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer hat in einem Monat durchschnittlich 6 Arbeitnehmer mit einem betriebseigenen Fahrzeug
unentgeltlich von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte befördert.
2
Die kürzeste Strecke von der Wohnung eines
Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte beträgt 10 km, die weiteste 30 km (Durchschnitt 20 km).
3
Die Bemessungsgrundlage für die Beförderungsleistungen in diesem Monat berechnet sich wie folgt:
6 Arbeitnehmer × 76,00 € (Monatskarte für 20 km) = 456,00 abzüglich 29,83 € Umsatzsteuer (Steuersatz
7 %) = 426,17 €.
4
Zur Anwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG vgl. Abschnitt 12.15.
(17)
1
Werden von Verkehrsbetrieben die Freifahrten aus betrieblichen Gründen für den privaten,
außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf der Arbeitnehmer, ihrer Angehörigen und der Pensionäre
gewährt, sind die Freifahrten nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar.
2
Die als Bemessungsgrundlage
anzusetzenden Ausgaben sind nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu ermitteln und können im
Allgemeinen mit 25 % des normalen Preises für den überlassenen Fahrausweis oder eines der Fahrberechtigung
entsprechenden Fahrausweises angenommen werden.
3
Die Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
(18)
1
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren
privater Nutzung vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 8 bis 12.
2
Leistet der Arbeitnehmer in diesen Fällen Zuzahlungen,
vgl. BMF-Schreiben vom 30. 12. 1997, BStBl 1998 I S. 110.
(19)
1
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung unentgeltlicher oder verbilligter Reisen für Betriebsangehörige
vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5.
2
Wendet ein Hersteller bei einem Verkaufswettbewerb ausgelobte Reiseleistungen
seinen Vertragshändlern unter der Auflage zu, die Reisen bestimmten Arbeitnehmern zu gewähren, kann der
Händler steuerbare Reiseleistungen an seine Arbeitnehmer ausführen.
3
Wendet der Hersteller Reiseleistungen
unmittelbar Arbeitnehmern seiner Vertragshändler zu, erbringt der Vertragshändler insoweit keine steuerbaren
Leistungen an seine Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1995, V R 128/92, BStBl II S. 651).
Seite 27
1.9. Inland Ausland
(1)
1
Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2
Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freizonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
ZollVG gehören.
2
Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen
deutschen Teil des Zollgebiets der Union getrennt sind.
3
Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer
Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland.
4
Das Gleiche gilt für Einrichtungen, die von
Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden.
5
Zum Inland gehört auch der Transitbereich deutscher
Flughäfen (vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 2005, V R 63/02, BStBl 2006 II S. 337).
(2)
1
Zum Ausland gehören das Drittlandsgebiet (einschließlich der Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
vom Inland ausgenommen sind) und das übrige Gemeinschaftsgebiet (vgl. Abschnitt 1.10).
2
Die österreichischen
Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol gehören zum Ausland im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 2 UStG; die Einfuhr in diesen Gebieten unterliegt jedoch der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1
Nr. 4 UStG).
(3) Als Strandlinie im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gelten die normalen und geraden Basislinien im
Sinne der Artikel 5 und 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1982, das für
Deutschland am 16. 11. 1994 in Kraft getreten ist (BGBl. 1994 II S. 1798, BGBl. 1995 II S. 602).
Seite 28
1.10. Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
(1)
1
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 UStG sowie die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten (übriges
Gemeinschaftsgebiet).
2
Zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören:
Belgien;
Bulgarien;
Dänemark (ohne Grönland und die Färöer);
Estland;
Finnland (ohne die Åland-Inseln);
Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und
Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;
Griechenland (ohne Berg Athos);
Irland;
Italien (ohne Livigno, Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des
Luganer Sees);
Kroatien;
Lettland;
Litauen;
Luxemburg;
Malta;
Niederlande (ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba
und Sint Eustatius);
Österreich;
Polen;
Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren);
Rumänien;
Schweden;
Slowakei;
Slowenien;
Spanien (einschlilich Balearen, ohne Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla);
Tschechien;
Ungarn;
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (ohne die überseeischen Länder und Gebiete und die
Selbstverwaltungsgebiete der Kanalinseln Jersey und Guernsey) zuzüglich der Insel Man;
Zypern (ohne die Landesteile, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle
ausübt) einschließlich der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
(Akrotiri und Dhekalia) auf Zypern.
(2)
1
Das Drittlandsgebiet umfasst die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. auch
Andorra, Gibraltar, San Marino und den Vatikan.
Seite 29
1.11. Umsätze in Freihäfen usw.
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG)
(1) Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG fallen z.B. der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freizonen
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihäfen) sowie Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von
Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung und
Versorgung von Wassersportfahrzeugen.
(2) Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG fallen z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an
Ort und Stelle, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an Wassersportfahrzeugen, die Veranstaltung
von Wassersport-Lehrgängen und die Vermietung eines Röntgengerätes an einen Arzt.
(3)
1
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
deren innergemeinschaftlichem Erwerb in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 UStG eine
Vermutung, dass die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen
Bereich ausgeführt werden.
2
Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z.B.
durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen.
Seite 30
1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung
und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 UStG)
(1)
1
Der Freihafen-Veredelungsverkehr im Sinne von § 12b EUStBV dient der Veredelung von Unionswaren
(Artikel 5 Nr. 23 UZK), die in einer Freizone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihafen) bearbeitet oder
verarbeitet und anschließend im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg
eingeführt werden.
2
Die vorübergehende Lagerung von Unionswaren kann nach § 12a EUStBV im Freihafen
zugelassen werden, wenn dort für den Außenhandel geschaffene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt
werden können und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird
.
3
Bei der Einfuhr der
veredelten oder vorübergehend gelagerten Gegenstände im Inland oder in den österreichischen Gebieten
Jungholz und Mittelberg wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
(2) Steuerbare Lieferungen liegen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG vor, wenn sich der
Lieferungsgegenstand im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-
Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befindet.
Beispiel:
1
Der Unternehmer A in Hannover übersendet dem Freihafen-Unternehmer B Rohlinge.
2
Er beauftragt ihn,
daraus Zahnräder herzustellen.
3
B versendet die von ihm im Rahmen eines bewilligten Freihafen-
Veredelungsverkehrs gefertigten Zahnräder auf Weisung des A an dessen Abnehmer C in Lübeck.
4
Für die
Einfuhr wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
5
Die nach § 3 Abs. 6 UStG im Freihafen bewirkte Lieferung des A an C ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a UStG wie eine Lieferung im Inland zu behandeln.
(3) Steuerbare Lieferungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG liegen nicht vor, wenn der
Lieferungsgegenstand nicht in das Inland gelangt oder wenn die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf
anderen Vorschriften als den §§ 12a oder 12b EUStBV beruht.
(4) Durch die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG werden insbesondere in Abholfällen
technische Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vermieden.
Beispiel:
1
Ein Importeur lässt einen im Freihafen lagernden, aus dem Drittlandsgebiet stammenden Gegenstand bei
einer vorgeschobenen Zollstelle (§ 21 Abs. 2a UStG) in den freien Verkehr überführen (Artikel 201 UZK).
2
Anschließend veräußert er den Gegenstand.
3
Der Abnehmer holt den Gegenstand im Freihafen ab und
verbringt ihn in das Inland.
4
Die Lieferung des Importeurs unterliegt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG der Umsatzsteuer.
5
Er kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen.
6
Der Abnehmer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
(5)
1
Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStG fallen insbesondere die sonstigen Leistungen des Veredelers, des
Lagerhalters und des Beförderungsunternehmers im Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafen-
Veredelungsverkehrs oder einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung.
2
Beförderungen der
veredelten Gegenstände aus dem Freihafen in das Inland sind deshalb insgesamt steuerbar und auf Grund des § 4
Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 UStG auch insgesamt steuerpflichtig.
Seite 31
1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
(1)
1
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt insbesondere voraus, dass an den Erwerber eine Lieferung
ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet
eines anderen EU-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete gelangt.
2
Zum Begriff Gegenstand vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 1.
3
Ein Gegenstand gelangt aus
dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, wenn die Beförderung
oder Versendung durch den Lieferer oder durch den Abnehmer im Gebiet des einen EU-Mitgliedstaates beginnt
und im Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates endet.
4
Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung oder
Versendung im Drittlandsgebiet beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates der
Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates gelangt.
5
Kein
Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der
Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier
einfuhrumsatzsteuerrechtlich zur Überlassung zum freien Verkehr abgefertigt wird.
6
Als innergemeinschaftlicher
Erwerb gegen Entgelt gilt auch das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands in das Inland (vgl.
Abschnitt 1a.2).
7
Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität liegt kein
innergemeinschaftlicher Erwerb und kein innergemeinschaftliches Verbringen vor (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 6).
8
Zur Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von werthaltigen Abfällen vgl.
Abschnitt 10.5 Abs. 2.
(2)
1
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist bei einem Unternehmer, der ganz oder zum Teil zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbsschwelle steuerbar.
2
Bei
a) einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen;
b) einem Unternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird;
c) einem Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach
den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt ist, oder
d) einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer ist oder den
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,
liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der
innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit
Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von
12 500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird.
3
Bei dem in Satz 2
genannten Personenkreis unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge und
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unabhängig von der Erwerbsschwelle stets der Erwerbsbesteuerung.
4
Liegen
die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 nicht vor, ist die Besteuerung des Lieferers zu prüfen (vgl.
Abschnitt 3c.1).
5
Wurde die Erwerbsschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten und ist zu
erwarten, dass sie auch im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird, kann die Erwerbsbesteuerung
unterbleiben, auch wenn die tatsächlichen innergemeinschaftlichen Erwerbe im Laufe des Kalenderjahres die
Grenze von 12 500 € überschreiten.
6
Der Erwerber kann auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten; als
Verzicht gilt auch die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer.
7
Der
Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
8
Bei einem Verzicht auf die Anwendung der
Erwerbsschwelle unterliegt der Erwerb in jedem Fall der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 und 2 UStG.
(3)
1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben grundsätzlich alle in ihrem Bereich vorgenommenen
innergemeinschaftlichen Erwerbe zusammenzufassen.
2
Bei den Gebietskörperschaften Bund und Länder können
auch einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden, Ämter) für ihre innergemeinschaftlichen
Erwerbe als Steuerpflichtige behandelt werden.
3
Dabei wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen,
dass die Erwerbsschwelle überschritten ist.
4
In diesem Fall können die einzelnen Organisationseinheiten eine
eigene USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 27a.1 Abs. 3).
Seite 32
1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
Allgemeines
(1)
1
Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands gilt unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1a UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG als
innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.
2
Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein
Unternehmer
einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat)
zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert
oder versendet und
den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.
3
Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.
(2)
1
Ein innergemeinschaftliches Verbringen, bei dem der Gegenstand vom Inland in das Gebiet eines anderen
EU-Mitgliedstaates gelangt, ist nach § 3 Abs. 1a UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.
2
Diese
Lieferung gilt nach § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den weiteren
Voraussetzungen des § 6a UStG nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei ist.
3
Ein innergemeinschaftliches
Verbringen, bei dem der Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt, gilt nach § 1a
Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.
4
Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb
sind nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises
nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer, zu bemessen (§ 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 UStG).
5
§ 3c UStG ist bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nicht anzuwenden.
Voraussetzungen
(3)
1
Ein Verbringen ist innergemeinschaftlich, wenn der Gegenstand auf Veranlassung des Unternehmers vom
Ausgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt.
2
Es ist unerheblich, ob der Unternehmer den
Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder
besorgen lässt.
(4)
1
Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat
bereits dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im
Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet.
2
Diese Voraussetzung
ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Gegenstand von dem im Ausgangsmitgliedstaat gelegenen
Unternehmensteil erworben, hergestellt oder in diesen EU-Mitgliedstaat eingeführt, zur Verfügung des
Unternehmers in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht und anschließend von dem dort gelegenen
Unternehmensteil auf Dauer verwendet oder verbraucht wird.
Beispiel:
1
Der französische Unternehmer F verbringt eine Maschine aus seinem Unternehmen in Frankreich in seinen
Zweigbetrieb nach Deutschland, um sie dort auf Dauer einzusetzen.
2
Der deutsche Zweigbetrieb kauft in
Deutschland Heizöl und verbringt es in die französische Zentrale, um damit das Bürogebäude zu beheizen.
3
F bewirkt mit dem Verbringen der Maschine nach § 1a Abs. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb
in Deutschland.
4
Das Verbringen des Heizöls ist in Deutschland eine innergemeinschaftliche Lieferung im
Sinne des § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG.
(5)
1
Weitere Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch
den Unternehmer in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt.
2
Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn
der Gegenstand in dem dort gelegenen Unternehmensteil entweder dem Anlagevermögen zugeführt oder als
Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird.
(6)
1
Eine nicht nur vorübergehende Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand
mit der konkreten Absicht in den Bestimmungsmitgliedstaat verbringt, ihn dort (unverändert) an einen noch
nicht feststehenden Abnehmer weiterzuliefern.
2
In den vorgenannten Fällen ist es nicht erforderlich, dass der
Unternehmensteil im Bestimmungsmitgliedstaat die abgabenrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte
(vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) erfüllt.
3
Verbringt der Unternehmer Gegenstände zum Zweck des Verkaufs
außerhalb einer Betriebsstätte in den Bestimmungsmitgliedstaat und gelangen die nicht verkauften Waren
unmittelbar anschließend wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann das innergemeinschaftliche
Verbringen aus Vereinfachungsgründen auf die tatsächlich verkaufte Warenmenge beschränkt werden.
Beispiel:
1
Der niederländische Blumenhändler N befördert im eigenen LKW Blumen nach Köln, um sie dort auf dem
Wochenmarkt zu verkaufen.
2
Die nicht verkauften Blumen nimmt er am selben Tag wieder mit zurück in
Seite 33
die Niederlande.
3
N bewirkt in Bezug auf die verkauften Blumen einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2
UStG in Deutschland.
4
Er hat den Verkauf der Blumen als Inlandslieferung zu versteuern.
5
Das Verbringen
der nicht verkauften Blumen ins Inland muss nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a
Abs. 2 UStG, das Zurückverbringen der nicht verkauften Blumen nicht als innergemeinschaftliche
Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1a in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG behandelt werden.
4
Steht der Abnehmer bei der im übrigen Gemeinschaftsgebiet beginnenden Beförderung oder Versendung bereits
fest, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen, sondern eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vor,
die grundsätzlich mit Beginn der Beförderung oder Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ausgeführt
gilt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).
5
Hiervon ist auszugehen, wenn der Abnehmer die Ware bei Beginn der
Beförderung oder Versendung bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. 11. 2016,
V R 1/16, BStBl 2017 II S. 1079).
6
In diesem Fall steht es der Annahme einer Beförderungs- oder
Versendungslieferung nicht entgegen, wenn
- die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten
gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer
("shipment on hold") herausgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, XI R 67/07,
BStBl 2009 II S. 552), oder
-
1
die Ware kurzzeitig (für einige Tage oder Wochen) in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten
Auslieferungs- oder Konsignationslager im Inland zwischengelagert wird und der Abnehmer vertraglich ein
uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Ware hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. 10. 2016, V R 31/15,
BStBl 2017 II S. 1076).
2
Es liegt dann nur eine kurze Unterbrechung, aber kein Abbruch der begonnenen
Berderung oder Versendung vor.
7
Ein im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung nur wahrscheinlicher Abnehmer ohne
tatsächliche Abnahmeverpflichtung ist nicht einem zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Abnehmer
gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 10. 2016, V R 31/15, a.a.O.).
8
In derartigen Fällen stellt die
Einlagerung von Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in ein inländisches Auslieferungs- oder
Konsignationslager ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer im Sinne des
§ 1a Abs. 2 UStG dar.
9
Die Lieferung an den Abnehmer findet in derartigen Fällen erst mit der Entnahme der
Ware aus dem Lager statt und ist folglich im Inland steuerbar.
(7)
1
Bei der Verkaufskommission liegt zwar eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im
Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986,
V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278).
2
Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den
Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung des Kommittenten an den
Kommissionär jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht
angesehen werden.
3
Gleichzeitig ist demnach der innergemeinschaftliche Erwerb beim Kommissionär der
Besteuerung zu unterwerfen.
(8) Bei einer grenzüberschreitenden Organschaft (vgl. Abschnitt 2.9) sind Warenbewegungen zwischen den
im Inland und den im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegenen Unternehmensteilen Lieferungen, die beim
liefernden inländischen Unternehmensteil nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6a Abs. 1 UStG, beim
erwerbenden inländischen Unternehmensteil nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen sind.
Ausnahmen
(9)
1
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist das Verbringen zu einer nur vorübergehenden
Verwendung von der Lieferungs- und Erwerbsfiktion ausgenommen.
2
Diese Ausnahmeregelung ist unter
Beachtung von Artikel 17 und 23 MwStSystRL auszulegen.
3
Danach liegt kein innergemeinschaftliches
Verbringen vor, wenn die Verwendung des Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat
ihrer Art nach nur vorübergehend ist (vgl. Absätze 10 und 11) oder
befristet ist (vgl. Absätze 12 und 13).
Der Art nach vorübergehende Verwendung
(10) Eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung liegt in folgenden Fällen vor:
1.
1
Der Unternehmer verwendet den Gegenstand bei einer Werklieferung, die im Bestimmungsmitgliedstaat
steuerbar ist.
2
Es ist gleichgültig, ob der Gegenstand Bestandteil der Lieferung wird und im
Bestimmungsmitgliedstaat verbleibt oder ob er als Hilfsmittel verwendet wird und später wieder in den
Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangt.
Seite 34
Beispiel 1:
1
Der deutsche Bauunternehmer D errichtet in Frankreich ein Hotel.
2
Er verbringt zu diesem Zweck
Baumaterial und einen Baukran an die Baustelle.
3
Der Baukran gelangt nach Fertigstellung des Hotels nach
Deutschland zurück.
4
Das Verbringen des Baumaterials und des Baukrans ist keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
des § 3 Abs. 1a und § 6a Abs. 2 UStG.
5
Beim Zurückgelangen des Baukrans in das Inland liegt ein
innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a Abs. 2 UStG nicht vor.
2. Der Unternehmer verbringt den Gegenstand im Rahmen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
sonstigen Leistung in den Bestimmungsmitgliedstaat.
Beispiel 2:
a) Der deutsche Unternehmer D vermietet eine Baumaschine an den niederländischen Bauunternehmer
N und verbringt die Maschine zu diesem Zweck in die Niederlande.
b) Der französische Gärtner F führt im Inland Baumschneidearbeiten aus und verbringt zu diesem
Zweck Arbeitsmaterial und Leitern in das Inland.
In beiden Fällen ist ein innergemeinschaftliches Verbringen nicht anzunehmen (vgl. zu Buchstabe a
BFH-Urteil vom 21. 5. 2014, V R 34/13, BStBl II S. 914).
3. Der Unternehmer lässt an dem Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat eine sonstige Leistung (z.B.
Reparatur) ausführen und der reparierte Gegenstand gelangt wieder in den Ausgangsstaat zurück (vgl.
EuGH-Urteil vom 6. 3. 2014, C-606/12 und C-607/12, Dresser-Rand).
4. Der Unternehmer überlässt einen Gegenstand an eine Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag und
verbringt den Gegenstand dazu in den Bestimmungsmitgliedstaat.
(11)
1
Bei einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung kommt es auf die Dauer der tatsächlichen
Verwendung des Gegenstands im Bestimmungsmitgliedstaat nicht an.
2
Geht der Gegenstand unter, nachdem er
in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist, gilt er in diesem Zeitpunkt als geliefert.
3
Das Gleiche gilt, wenn
zunächst eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vorlag, der Gegenstand aber dann im
Bestimmungsmitgliedstaat veräußert wird (z.B. wenn ein Gegenstand zunächst vermietet und dann verkauft
wird; vgl. BFH-Urteil vom 21. 5. 2014, V R 34/13, BStBl II S. 914).
Befristete Verwendung
(12)
1
Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Unternehmer einen Gegenstand in den
Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen eines Vorgangs verbringt, für den bei einer entsprechenden Einfuhr im
Inland wegen vorübergehender Verwendung eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bestehen
würde.
2
Die zu der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abgabenbefreiung erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3
Dies gilt insbesondere für
Artikel 250 bis 253 UZK und
Artikel 161 bis 183 und 204 bis 238 UZK-DA sowie Artikel 258 bis 271, 322 und 323 UZK-IA.
4
Die Höchstdauer der Verwendung (Verwendungsfrist) ist danach grundsätzlich auf 24 Monate festgelegt
(Artikel 251 Abs. 2 UZK); für bestimmte Gegenstände gelten kürzere Verwendungsfristen.
5
Fälle der
vorübergehenden Verwendung mit einer Verwendungsfrist von 24 Monaten sind z.B. die Verwendung von
Paletten (Artikel 208 und 209 UZK-DA sowie Artikel 322 Abs. 2 UZK-IA);
Container (Artikel 210 und 211 UZK-DA sowie Artikel 322 Abs. 3 UZK-IA);
persönlichen Gebrauchsgegenständen und zu Sportzwecken verwendeter Waren (Artikel 219 UZK-DA);
Betreuungsgut für Seeleute (Artikel 220 UZK-DA);
Material für Katastropheneinsätze (Artikel 221 UZK-DA);
medizinisch-chirurgischer und labortechnischer Ausrüstung (Artikel 222 UZK-DA);
lebenden Tieren (Artikel 223 UZK-DA);
in Grenzzonen verwendeten Waren im Sinne des Artikels 224 UZK-DA;
6
Waren, die als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dienen oder ausschließlich
zur Werbung verwendet werden (Artikel 225 UZK-DA);
6
Das Wort „verwendete“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX, durch das Wort „verwendeten“ ersetzt.
Seite 35
Berufsausrüstung (Artikel 226 UZK-DA);
pädagogischem Material und wissenschaftlichem Gerät (Artikel 227 UZK-DA);
Umschließungen (Artikel 228 UZK-DA);
Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modellen, Geräten zum Messen, Überprüfen oder Überwachen
und ähnlicher Gegenstände (Artikel 229 UZK-DA);
Spezialwerkzeugen und -instrumenten (Artikel 230 UZK-DA);
7
Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind (Artikel 231 Buchstabe a UZK-
DA), sowie Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags einer Erprobung unterzogen werden (Artikel 231
Buchstabe b UZK-DA);
Mustern in angemessenen Mengen, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken verwendet
werden (Artikel 232 UZK-DA);
Waren, die im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet oder aus in
das Verfahren übergeführten Waren gewonnen werden (Artikel 234 Abs. 1 UZK-DA);
Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die ausgestellt und gegebenenfalls verkauft
werden, sowie anderer als neu hergestellter Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt wurden
(Artikel 234 Abs. 3 UZK-DA);
Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstungen, die für Zwecke der Ausbesserung, Wartungsarbeiten und
Maßnahmen zum Erhalt für in das Verfahren übergeführte Waren verwendet werden (Artikel 235 UZK-DA).
6
Eine Verwendungsfrist von 18 Monaten gilt für zum eigenen Gebrauch verwendete Beförderungsmittel der See-
und Binnenschifffahrt (Artikel 217 Buchstabe e UZK-DA).
7
Eine Verwendungsfrist von 12 Monaten gilt für Schienenbeförderungsmittel (Artikel 217 Buchstabe a UZK-
DA) sowie für Container, deren Ausrüstung und Zubehör (Artikel 217 Buchstabe f UZK-DA).
8
Eine Verwendungsfrist von 6 Monaten gilt u.a. für
Straßenbeförderungsmittel und Beförderungsmittel des Luftverkehrs, die jeweils zum eigenen Gebrauch
verwendet werden (Artikel 217 Buchstaben c und d UZK-DA);
Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet
werden (Artikel 231 Buchstabe c UZK-DA);
Austauschproduktionsmittel, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder
Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden (Artikel 233 UZK-DA);
Waren, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese
Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben (Artikel 234 Abs. 2 UZK-DA).
(13)
1
Werden die in Absatz 12 bezeichneten Verwendungsfristen überschritten, ist im Zeitpunkt des
Überschreitens ein innergemeinschaftliches Verbringen mit den sich aus § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a UStG
ergebenden Wirkungen anzunehmen.
2
Entsprechendes gilt, wenn der Gegenstand innerhalb der
Verwendungsfrist untergeht oder veräußert (geliefert) wird.
3
Das Zurückgelangen des Gegenstands in den
Ausgangsmitgliedstaat nach einer befristeten Verwendung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
(14) - gestrichen -
Belegaustausch und Aufzeichnungspflichten
(15) Wegen des Belegaustauschs und der Aufzeichnungspflichten in Fällen des innergemeinschaftlichen
Verbringens vgl. Abschnitte 14a.1 Abs. 5 und 22.3 Abs. 1.
7
Die Wörter Spezialwerkzeuge und -instrumente wurden durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002
:001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die WörterSpezialwerkzeugen und -instrumenten“ ersetzt.
Seite 36
1b.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
1
Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei Privatpersonen,
nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren
nichtunternehmerischen Bereich beziehen, der Besteuerung.
2
Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG sind zur
Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene
Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen.
3
Zu den Landfahrzeugen
gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-
Bikes (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 21/11, BStBl II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und
Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.
4
Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist nicht
erforderlich.
5
Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen
Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die
nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur
Berderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
6
Ein Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2
UStG ist neu, wenn ein Merkmal des § 1b Abs. 3 UStG erfüllt ist.
7
Der maßgebende Beurteilungszeitpunkt ist
der Zeitpunkt der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs im Inland
(vgl. EuGH-Urteil vom 18. 11. 2010, C-84/09, X).
8
Als erste Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ist die erste
Nutzung zur Personen- oder Güterbeförderung zu verstehen; bei Fahrzeugen, die einer Zulassung bedürfen, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Zulassung mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme
identisch ist.
Seite 37
1c.1. Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei
diplomatischen Missionen usw.
1c Abs. 1 UStG)
1
Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen
und Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind nach Maßgabe des § 1c Abs. 1 UStG
vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG ausgenommen.
2
Diese Einrichtungen werden nicht dem in
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personenkreis zugeordnet.
3
Dies hat zur Folge, dass
diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen ist;
bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an diese Einrichtungen der Ort der Lieferung unter den
Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagert wird und
diese Einrichtungen nur beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs der
Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG unterliegen.
4
Soweit die genannten Einrichtungen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und den Gegenstand für ihr
Unternehmen erwerben, ist die Ausnahmeregelung des § 1c Abs. 1 UStG nicht anzuwenden.
Seite 38
2.1. Unternehmer
Allgemeines
(1)
1
Natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein.
2
Unternehmer ist jedes selbständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt
(vgl. BFH-Urteil vom 4. 7. 1956, V 56/55 U, BStBl III S. 275) oder die durch objektive Anhaltspunkte belegte
Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit gegen Entgelt und selbständig auszuüben und erste
Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 2. 2001, V R 77/96, BStBl 2003 II
S. 426, und vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
3
Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch
auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1994, V R 105/91, BStBl II S. 671).
4
Auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, kann z.B. mit der entgeltlichen
Überlassung von Gemeinschaftsanlagen unternehmerisch tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 2002,
V R 18/01, BStBl 2003 II S. 443).
Gesellschaften und Gemeinschaften
(2)
1
Für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist es unerheblich, ob ihre Gesellschafter
Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1980, V R 142/73,
BStBl 1981 II S. 408).
2
Unternehmer kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein.
3
Vermieten Ehegatten
mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein
gesonderter Unternehmer, wenn auf Grund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit den
anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile
vom 25. 3. 1993, V R 42/89, BStBl II S. 729, und vom 29. 4. 1993, V R 38/89, BStBl II S. 734).
4
Ob der
Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der
Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab.
5
Die zivilrechtliche Stellung als
Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 27. 6. 1995,
V R 36/94, BStBl II S. 915).
6
Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an dem vermieteten
Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, ist nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft
Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65).
Leistender
(3)
1
Wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer dem Leistungsempfänger
gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt.
2
Dies ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen
zivilrechtlichen Vereinbarungen.
3
Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen
Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt.
4
Ob eine
Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde
gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung
entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.
5
Somit ist ein sog. Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände
verkauft und dem Abnehmer die Verfügungsmacht einräumt, umsatzsteuerrechtlich Leistender (vgl. BFH-Urteil
vom 28. 1. 1999, V R 4/98, BStBl II S. 628, und BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, V B 108/01, BStBl 2004 II
S. 622).
6
Bei Schein- oder Strohmanngeschäften können die Leistungen jedoch auch einer anderen als der nach
außen auftretenden Person (Strohmann) zuzurechnen sein.
7
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das
Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden
ist und der Leistungsempfänger wusste oder davon ausgehen musste, dass der als Leistender Auftretende
(Strohmann) keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft eingehen und dementsprechend auch keine
eigenen Leistungen versteuern wollte (BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, V B 108/01, a.a.O.).
8
Zur Frage des
Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über Strohmanngeschäfte vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 2.
Einzelfälle
(4)
1
Schließt eine Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes allein die Bauverträge mit dem Auftraggeber ab,
entstehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitsgemeinschaft, nicht
aber zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft.
2
In diesem Fall ist die
Arbeitsgemeinschaft Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 21. 5. 1971, V R 117/67, BStBl II S. 540).
3
Zur Frage
des Leistungsaustauschs zwischen einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes und ihren Mitgliedern vgl.
Abschnitt 1.6 Abs. 8.
4
Nach außen auftretende Rechtsanwaltsgemeinschaften können auch mit den
Notariatsgeschäften ihrer Mitglieder Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteile vom 5. 9. 1963, V 117/60 U, BStBl III
S. 520, vom 17. 12. 1964, V 228/62 U, BStBl 1965 III S. 155, und vom 27. 8. 1970, V R 72/66, BStBl II S. 833).
5
Zur Bestimmung des Leistenden, wenn in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte
Testamentsvollstreckungen ausführen, vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1987, V R 33/79, BStBl II S. 524.
6
Zur Frage,
wer bei einem Sechs-Tage-Rennen Werbeleistungen an die Prämienzahler bewirkt, vgl. BFH-Urteil vom
28. 11. 1990, V R 31/85, BStBl 1991 II S. 381.
7
Zur Frage, wer bei der Durchführung von Gastspielen (z.B.
Gastspiel eines Theaterensembles) als Veranstalter anzusehen ist, vgl. BFH-Urteil vom 11. 8. 1960, V 188/58 U,
Seite 39
BStBl III S. 476.
8
Zur steuerlichen Behandlung einer aus Mietern und Grundstückseigentümern bestehenden
Werbegemeinschaft vgl. Abschnitt 1.4 Abs. 5.
9
Zur steuerlichen Behandlung der Teilnahme an einem
Wettbewerb zur Erzielung von Preisgeldern oder anderen Vergütungen vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 24.
10
Zur
Frage des Leistungsaustausches bei der Veranstaltung von Glücksspielen vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 25.
8
Innengesellschaften
(5)
1
Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma
bestehen, sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, weil ihnen mangels Auftretens nach außen die
Unternehmereigenschaft fehlt.
2
Unternehmer sind beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungennur die an
der Innengesellschaft beteiligten Personen oder Personenzusammenschlüsse (BFH-Urteil vom 11. 11. 1965,
V 146/63 S, BStBl 1966 III S. 28).
3
Zu den Innengesellschaften gehört auch die typische oder atypischestille
Gesellschaft.
4
Eine besondere Art der Innengesellschaft ist die Meta-Verbindung (vgl. BFH-Urteil vom
21. 12. 1955, V 161/55 U, BStBl 1956 III S. 58).
5
Bei einer Gewinnpoolung sind Unternehmer nur die
beteiligten Personen, die ihre Geschäfte ebenfalls nach außen in eigenem Namen betreiben, im Gegensatz zur
Meta-Verbindung aber nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis miteinander stehen (vgl. BFH-Urteil vom
12. 2. 1970, V R 50/66, BStBl II S. 477).
Sportveranstaltungen
(6)
1
Bei Sportveranstaltungen auf eigenem Sportplatz ist der Platzverein als Unternehmer anzusehen und mit
den gesamten Einnahmen zur Umsatzsteuer heranzuziehen.
2
Der Gastverein hat die ihm aus dieser Veranstaltung
zufließenden Beträge nicht zu versteuern.
3
Bei Sportveranstaltungen auf fremdem Platz hat der mit der
Durchführung der Veranstaltung und insbesondere mit der Erledigung der Kassengeschäfte und der Abrechnung
beauftragte Verein als Unternehmer die gesamten Einnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, während der
andere Verein die ihm zufließenden Beträge nicht zu versteuern hat.
4
Tritt bei einer Sportveranstaltung nicht
einer der beteiligten Vereine, sondern der jeweilige Verband als Veranstalter auf, hat der veranstaltende Verband
die Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Veranstaltung zu versteuern, während die Einnahmeanteile der
beteiligten Vereine nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker
(7)
1
Wird ein Unternehmen von einem Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit nach § 152
Abs. 1 ZVG, einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzverwalter geführt, ist nicht dieser der
Unternehmer, sondern der Inhaber der Vermögensmasse, für die er tätig wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 6. 1988,
V R 203/83, BStBl II S. 920, für den Zwangsverwalter und BFH-Urteile vom 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II
S. 579, und vom 16. 7. 1987, V R 80/82, BStBl II S. 691, für den Konkursverwalter nach der KO).
2
Dieselben
Grundsätze gelten auch dann, wenn ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen vom Testamentsvollstrecker als
solchem für den Erben fortgeführt wird.
3
Führt ein Testamentsvollstrecker jedoch ein Handelsgeschäft als
Treuhänder der Erben im eigenen Namen weiter, ist er der Unternehmer und Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil
vom 11. 10. 1990, V R 75/85, BStBl 1991 II S. 191).
4
Zur verfahrensrechtlichen Besonderheit bei der
Zwangsverwaltung von mehreren Grundstücken vgl. Abschnitt 18.6 Abs. 4.
8
Sätze 9 und 10 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Seite 40
2.2. Selbständigkeit
Allgemeines
(1)
1
Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung
ausgeübt wird.
2
Ob Selbständigkeit oder Unselbständigkeit anzunehmen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem
Innenverhältnis zum Auftraggeber.
3
Aus dem Außenverhältnis zur Kundschaft lassen sich im Allgemeinen nur
Beweisanzeichen herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 1956, V 137/55 U, BStBl 1957 III S. 42).
4
Dabei kommt
es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an.
5
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
6
Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit
sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die
Gesamtbeurteilung maßgebend (vgl. BFH-Urteile vom 24. 11. 1961, VI 208/61 U, BStBl 1962 III S. 125, und
vom 30. 5. 1996, V R 2/95, BStBl II S. 493).
7
Arbeitnehmer und damit nicht selbständig tätig kann auch sein,
wer nach außen wie ein Kaufmann auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 1987, X R 19/80, BStBl II S. 746).
8
Unternehmerstellung und Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung schließen sich im Regelfall aus
(vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 2009, V R 37/08, BStBl II S. 873).
Natürliche Personen
(2)
1
Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und
Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 1998, X R 83/96,
BStBl 1999 II S 534, und vom 11. 10. 2007, V R 77/05, BStBl 2008 II S. 443, sowie H 19.0 (Allgemeines)
LStH).
2
Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für die Ausübung einer bei Anwendung dieser Grundsätze
nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ertragsteuerrechtlich auf Grund der Sonderregelung des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden.
3
Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters
einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. BFH-
Urteil vom 14. 4. 2010, XI R 14/09, BStBl 2011 II S. 433.
4
Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-
Geschäftsführers können als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein.
5
Die
Organstellung des GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10. 3. 2005, V R 29/03,
BStBl II S. 730).
6
Auch ein Mitglied eines Vereinsvorstands kann im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit
gegenüber dem Verein selbständig tätig werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 70/07, BStBl II S. 912).
7
Ebenso erfolgt die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied selbständig (vgl. BFH-Urteile vom
27. 7. 1972, V R 136/71, BStBl II S. 810, und vom 20. 8. 2009, V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88).
Beispiel 1 :
1
Der Aktionär einer AG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung
gegenüber der AG.
2
Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. Urlaubsanspruch,
feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei
Anwendung der für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit führt.
3
Der Aktionär ist auch umsatzsteuerrechtlich nicht selbständig tätig.
Beispiel 2 :
1
Der Kommanditist einer KG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung
gegenüber der KG.
2
Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. Urlaubsanspruch,
feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei
Anwendung der für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit führen würde.
3
Einkommensteuerrechtlich erzielt der Kommanditist aus der Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; umsatzsteuerrechtlich ist er dagegen nicht selbständig tätig.
Beispiel 3 :
1
Ein bei einer Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der
GmbH & Co. KG ist, erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der GmbH.
2
Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird unterstellt, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird; die
Vergütung für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung gegenüber der Komplementär-GmbH gehört
zu den Einkünften als (selbständiger) Mitunternehmer der KG und wird zu gewerblichen Einkünften im
Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert.
3
In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist die Frage
der Selbständigkeit jedoch weiterhin unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu klären.
(3)
1
Ein Kommanditist ist als Mitglied eines Beirates, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte
übertragen sind, gegenüber der Gesellschaft selbständig tätig (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994, XI R 74/93,
Seite 41
BStBl 1995 II S. 150).
2
Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, können im Verhältnis zu dem
Inhaber der Fahrschule selbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. 10. 1996, V R 63/94, BStBl 1997 II S. 188).
3
Ein Rundfunksprecher, der einer Rundfunkanstalt auf Dauer zur Verfügung steht, kann auch dann nicht als
Unternehmer beurteilt werden, wenn er von der Rundfunkanstalt für jeden Einzelfall seiner Mitwirkung durch
besonderen Vertrag verpflichtet wird (BFH-Urteil vom 14. 10. 1976, V R 137/73, BStBl 1977 II S. 50).
4
Wegen
der Behandlung der Versicherungsvertreter, Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter vgl. R 15.1 Abs. 1 und 2
EStR.
5
Eine natürliche Person ist mit ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitnehmer-Überlassungsvertrages
Arbeitnehmer und nicht Unternehmer im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages (vgl. BFH-Urteil vom
20. 4. 1988, X R 40/81, BStBl II S. 804).
6
Ein Rechtsanwalt, der für eine Rechtsanwaltskanzlei als
Insolvenzverwalter tätig wird, ist insoweit nicht als Unternehmer zu beurteilen.
7
Dies gilt sowohl für einen
angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser
ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt.
(4)
1
Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig sein.
2
In Krankenhäusern
angestellte Ärzte sind nur insoweit selbständig tätig, als ihnen für die Behandlung von Patienten ein von dem
Krankenhaus unabhängiges Liquidationsrecht zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 5. 10. 2005, VI R 152/01,
BStBl 2006 II S. 94).
3
Auch die Tätigkeit der Honorarprofessoren ohne Lehrauftrag wird selbständig ausgeübt.
4
Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines Pkw an den Arbeitgeber selbständig tätig werden (vgl. BFH-
Urteil vom 11. 10. 2007, V R 77/05, BStBl 2008 II S. 443).
5
Zur Frage, ob eine Neben- und Aushilfstätigkeit
selbständig oder unselbständig ausgeübt wird, vgl. H 19.2 LStH.
Personengesellschaften
(5)
1
Eine Personengesellschaft ist selbständig, wenn sie nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 UStG in das
Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5).
2
Nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der
Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979,
V R 101/78, BStBl II S. 362).
Juristische Personen
(6)
1
Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbständig, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen
eines Organträgers eingegliedert ist; dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer gegen Entgelt ausgeübten
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom
6. 6. 2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36).
2
Auch das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung
gegenüber der juristischen Person als Geschäftsführerin führt nicht zur Unselbständigkeit.
3
Ist eine KG
mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt, kann die Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit jedoch nicht
selbständig ausüben vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 8.
Beispiel 1:
1
Die Komplementär-GmbH erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an
die KG.
2
Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
3
Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbständig
tätig.
4
Diese werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren
Leistungsaustausches erbracht, auch wenn z.B. die Vergütung unmittelbar an den Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH gezahlt wird.
Beispiel 2:
1
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen
gegen Sonderentgelt an die KG, die gleichzeitig Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist,
wodurch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH
gewährleistet ist.
2
Die Komplementär-GmbH ist finanziell in das Unternehmen der KG eingegliedert.
3
Bei Vorliegen der übrigen Eingliederungsvoraussetzungen übt sie ihre Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen gegenüber der KG nicht selbständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) aus.
(7)
1
Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind neben dem
Hauptverein selbständige Unternehmer, wenn sie über eigene satzungsgemäße Organe (Vorstand,
Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten sowie eine
eigene Kassenführung haben.
2
Es ist nicht erforderlich, dass die regionalen Untergliederungen neben der
Satzung des Hauptvereins noch eine eigene Satzung haben.
3
Zweck, Aufgabe und Organisation der
Untergliederungen können sich aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.
Seite 42
2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
(1)
1
Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des UStG geht über den Begriff des
Gewerbebetriebes nach dem EStG und dem GewStG hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 5. 9. 1963, V 117/60 U,
BStBl III S. 520).
2
Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen
Sinn ausgeführt werden.
3
Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinn, nicht aber zugleich auch als
Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst.
4
Leistungen, bei
denen ein über die reine Entgeltentrichtung hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse des Entrichtenden
nicht verfolgt wird, sind zwar Leistungen im Rechtssinn, aber keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn (vgl.
BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V 94/65, BStBl II S. 637).
5
Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten
sowie das Eigentum an Wertpapieren begründen für sich allein noch nicht die Unternehmereigenschaft einer
natürlichen Person (vgl. BFH-Urteile vom 1. 2. 1973, V R 2/70, BStBl II S. 172, und vom 11. 10. 1973,
V R 14/73, BStBl 1974 II S. 47).
(1a)
1
Von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit sind die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu
unterscheiden.
2
Diese Tätigkeiten umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne
(nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) und die unternehmensfremden Tätigkeiten.
3
Als unternehmensfremde
tigkeiten gelten Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den privaten
Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 3. 3. 2011,
V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74 und vom 12. 1. 2011, XI R 9/08, BStBl 2012 II S. 58).
4
Nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten i.e.S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z.B.:
unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil
vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885),
hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011,
V R 23/10, a.a.O.),
bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (vgl. Abs. 2 bis 4);
Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung (vgl. BFH-Urteil vom 19. 7. 2011,
XI R 29/09, BStBl 2012 II S. 430; vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiel 1).
Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen
(2)
1
Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine
unternehmerische Tätigkeit (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 11. 2000, C-142/99, Floridienne und Berginvest, vom
27. 9. 2001, C-16/00, Cibo Participations, und vom 29. 4. 2004, C-77/01, EDM).
2
Wer sich an einer Personen-
oder Kapitalgesellschaft beteiligt, übt zwar eine „Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ aus.
3
Gleichwohl ist
er im Regelfall nicht Unternehmer im Sinne des UStG, weil Dividenden und andere Gewinnbeteiligungen aus
Gesellschaftsverhältnissen nicht als umsatzsteuerrechtliches Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs
anzusehen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 10. 2004, C-8/03, BBL).
4
Soweit daneben eine weitergehende
Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet, ist diese vom
nichtunternehmerischen Bereich zu trennen.
5
Unternehmer, die neben ihrer unternehmerischen Betätigung auch
Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, können diese Beteiligungen grundsätzlich nicht dem
Unternehmen zuordnen.
6
Bei diesen Unternehmern ist deshalb eine Trennung des unternehmerischen Bereichs
vom nichtunternehmerischen Bereich geboten.
7
Dieser Grundsatz gilt für alle Unternehmer gleich welcher
Rechtsform (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1984, V R 25/76, BStBl 1985 II S. 176).
(3)
1
Auch Erwerbsgesellschaften können gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im nichtunternehmerischen
Bereich halten.
2
Dies bedeutet, dass eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten
gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt (sog.
Finanzholding), nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.
3
Demgegenüber ist eine Holding, die im Sinne
einer einheitlichen Leitung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (sog.
Führungs- oder Funktionsholding), unternehmerisch tätig.
4
Wird eine Holding nur gegenüber einigen
Tochtergesellschaften geschäftsleitend tätig, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften
lediglich hält und verwaltet (sog. gemischte Holding), hat sie sowohl einen unternehmerischen als auch einen
nichtunternehmerischen Bereich.
5
Das Erwerben, Halten und Veräußern einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung stellt nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 2. 1997, C-80/95,
Harnas & Helm),
1. soweit Beteiligungen im Sinne eines gewerblichen Wertpapierhandels gewerbsmäßig erworben und
veräußert werden und dadurch eine nachhaltige, auf Einnahmeerzielungsabsicht gerichtete Tätigkeit entfaltet
wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987, V R 3/77, BStBl II S. 512 und EuGH-Urteil vom 29. 4. 2004, C-
77/01, EDM) oder
Seite 43
2. wenn die Beteiligung nicht um ihrer selbst willen (bloßer Wille, Dividenden zu erhalten) gehalten wird,
sondern der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit (z.B. Sicherung
günstiger Einkaufskonditionen, Verschaffung von Einfluss bei potenziellen Konkurrenten, Sicherung
günstiger Absatzkonditionen) dient (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 1996, C-306/94, Régie dauphinoise), oder
3.
1
wenn, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, unmittelbar in die
Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, eingegriffen wird (vgl. EuGH-Urteil vom
20. 6. 1991, C-60/90, Polysar Investments Netherlands).
2
Die Eingriffe müssen dabei zwingend durch unter-
nehmerische Leistungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG erfolgen.
3
Hierbei kann es sich
z.B. um administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die jeweilige
Beteiligungsgesellschaft handeln (vgl. EuGH-Urteile vom 27. 9. 2001, C-16/00, Cibo Participations, vom
12. 7. 2001, C-102/00, Welthgrove, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14,
Marenave, BStBl 2017 II S. 604).
(4)
1
Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt, abgesehen von den Fällen des
gewerblichen Wertpapierhandels, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche
Beteiligung im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird.
2
Dabei reicht jedoch nicht jeder beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit aus.
3
Vielmehr muss zwischen der
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein erkennbarer und objektiver
wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3).
4
Das ist der Fall, wenn die Aufwendun-
gen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der steuerbaren Ausgangsumsätze
gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 16. 7. 2015, C-108/14,
Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, BStBl 2017 II S. 604, sowie BFH-Urteile vom 10. 4. 1997,
V R 26/96, BStBl II S. 552, und vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577).
5
Zum Vorsteuerabzug beim
Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen siehe Abschnitt 15.22.
Nachhaltigkeit
(5)
1
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn sie auf Dauer zur Erzielung
von Entgelten angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. 7. 1986, V R 41/76, BStBl II S. 874, und vom 18. 7. 1991,
V R 86/87, BStBl II S. 776).
2
Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im
Einzelfall.
3
Die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen
werden.
4
Als Kriterien für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kommen nach dem BFH-Urteil vom 18. 7. 1991,
V R 86/87, a.a.O., insbesondere in Betracht:
mehrjährige Tätigkeit;
planmäßiges Handeln;
auf Wiederholung angelegte Tätigkeit;
die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes;
Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben
dauernden Verhältnisses;
langfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis;
Intensität des Tätigwerdens;
Beteiligung am Markt;
Auftreten wie ein Händler;
Unterhalten eines Geschäftslokals;
Auftreten nach außen, z.B. gegenüber Behörden.
(6)
1
Nachhaltig ist in der Regel:
eine Verwaltungs- oder eine Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung, die sich über mehrere Jahre
erstreckt, auch wenn sie aus privatem Anlass vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteile vom 7. 8. 1975,
V R 43/71, BStBl 1976 II S. 57, vom 26. 9. 1991, V R 1/87, UR 1993 S. 194, vom 30. 5. 1996, V R 26/93,
UR 1997 S. 143, und vom 7. 9. 2006, V R 6/05, BStBl 2007 II S. 148);
die einmalige Bestellung eines Nießbrauchs an seinem Grundstück Duldungsleistung (vgl. BFH-Urteil
vom 16. 12. 1971, V R 41/68, BStBl 1972 II S. 238);
die Vermietung allein eines Gegenstands durch den Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 1991, V R 116/86, BStBl 1992 II S. 269);
der An- und Verkauf mehrerer neuer Kfz, auch wenn es sich um „private Gefälligkeiten“ gehandelt habe
(vgl. BFH-Urteil vom 7. 9. 1995, V R 25/94, BStBl 1996 II S. 109);
Seite 44
die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb über einen längeren Zeitraum von z.B. fünf Jahren, wobei die
vereinbarte Vergütung bereits ein Indiz für das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit darstellt (vgl. BFH-
Urteil vom 13. 11. 2003, V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472); nicht erforderlich ist ein enger Zusammenhang
mit einer anderen Tätigkeit des Steuerpflichtigen oder die Absicht, in weiteren Fällen gegen Vergütung ein
Wettbewerbsverbot einzugehen;
der nicht nur vorübergehende, sondern auf Dauer angelegte Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über
eine Internet-Plattform; die Beurteilung der Nachhaltigkeit hängt nicht von einer bereits beim Einkauf
vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 2012, V R 2/11, BStBl II S. 634);
der planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene Verkauf einer Vielzahl
fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform; dieser Einstufung steht nicht
entgegen, dass die Tätigkeit nur für kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird und ein Wareneinkauf
nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2015, XI R 43/13, BStBl II S. 919).
2
Nicht nachhaltig als Unternehmer wird dagegen tätig:
ein Angehöriger einer Automobilfabrik, der von dieser unter Inanspruchnahme des Werksangehörigenrabatts
fabrikneue Automobile erwirbt und diese nach einer Behaltefrist von mehr als einem Jahr wieder verkauft
(vgl. BFH-Urteil vom 18. 7. 1991, V R 86/87, BStBl II S. 776);
ein Briefmarken- oder Münzsammler, der aus privaten Neigungen sammelt, soweit er Einzelstücke veräußert
(wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert (vgl.
BFH-Urteile vom 29. 6. 1987, X R 23/82, BStBl II S. 744, und vom 16. 7. 1987, X R 48/82, BStBl II S. 752)
und
wer ein Einzelunternehmen zu dem Zweck erwirbt, es unmittelbar in eine Personengesellschaft
einzubringen, begründet keine unternehmerische Betätigung, weil damit regelmäßig keine auf gewisse
Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 1987, V R 3/77, BStBl II
S. 512).
(7)
1
Bei der Vermietung von Gegenständen, die ihrer Art nach sowohl für unternehmerische als auch für
nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden können (z.B. sog. Freizeitgegenstände), sind alle Umstände
ihrer Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob sie tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996, C-230/94, Enkler).
2
Die nur gelegentliche Vermietung
eines derartigen, im Übrigen privat genutzten Gegenstands (z.B. Wohnmobil, Segelboot) durch den Eigentümer
ist keine unternehmerische Tätigkeit.
3
Bei der Beurteilung, ob zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
vermietet wird, kann ins Gewicht fallen, dass
nur ein einziger, seiner Art nach für die Freizeitgestaltung geeigneter Gegenstand angeschafft wurde;
dieser überwiegend für private eigene Zwecke oder für nichtunternehmerische Zwecke des Ehegatten
genutzt worden ist;
der Gegenstand nur mit Verlusten eingesetzt und weitestgehend von dem Ehegatten finanziert und
unterhalten wurde;
er nur für die Zeit der tatsächlichen Vermietung versichert worden war und
weder ein Büro noch besondere Einrichtungen (z.B. zur Unterbringung und Pflege des Gegenstands)
vorhanden waren
(vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 1996, V R 23/93, BStBl 1997 II S. 368).
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
(8)
1
Die Tätigkeit muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein.
2
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist
nicht erforderlich.
3
Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines
Leistungsaustauschs ausgeübt wird.
4
Die Unternehmereigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass Lieferungen
oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden.
5
Bei einem vorübergehenden Verzicht auf Einnahmen
kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden (vgl.
BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849).
6
Zur Unternehmereigenschaft bei
Vorbereitungshandlungen für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit, die nicht zu Umsätzen führt, vgl.
Abschnitt 2.6 Abs. 1 bis 4.
(9)
1
Die entgeltliche Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirats, dem vor allem Zustimmungs-
und Kontrollrechte übertragen sind, ist als unternehmerisch zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994,
XI R 74/93, BStBl 1995 II S. 150).
2
Dies gilt auch für die Tätigkeit einer GmbH als Liquidator einer GmbH &
Co. KG, deren Geschäfte sie als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter geführt hatte, wenn hierfür ein
Sonderentgelt vereinbart wurde (vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995, V R 8/94, BStBl 1996 II S. 176).
Seite 45
2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
(1)
1
Infolge des Urteils des EuGH vom 26. 6. 2003, C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, BStBl 2004 II
S. 688, ist der Forderungskauf, bei dem der Forderungseinzug durch den Forderungskäufer in eigenem Namen
und für eigene Rechnung erfolgt, wie folgt zu beurteilen:
2
Im Falle des echten Factoring liegt eine
unternehmerische Tätigkeit des Forderungskäufers (Factor) vor, wenn seine Dienstleistung im Wesentlichen
darin besteht, dass der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) von der Einziehung der Forderung und dem
Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet wird (vgl. Randnr. 49 und 52 des EuGH-Urteils vom 26. 6. 2003, C-305/01,
a.a.O.).
3
Im Falle des unechten Factoring (der Anschlusskunde wird auf Grund eines dem Factor zustehenden
Rückgriffsrechts bei Ausfall der Forderung nicht vom Ausfallrisiko der abgetretenen Forderung entlastet) gilt
das Gleiche, wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt (vgl. Randnr. 52 und 54 des EuGH-Urteils vom
26. 6. 2003, C-305/01, a.a.O.).
4
Zur Übertragung zahlungsgestörter Forderungen mit Übernahme des
Ausfallrisikos durch den Erwerber vgl. jedoch Absatz 8.
(2)
1
Im Falle des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs durch den
Forderungskäufer (Forderungseinzug durch den Forderungsverkäufer in eigenem Namen und für fremde
Rechnung) übt der Forderungskäufer unabhängig davon, ob ihm ein Rückgriffsrecht gegen den
Forderungsverkäufer zusteht oder nicht, zwar unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG eine
unternehmerische Tätigkeit aus; diese ist jedoch keine Factoringleistung im Sinne des o.g. EuGH-Urteils.
2
Dies
gilt insbesondere für die Abtretung von Forderungen in den Fällen der stillen Zession, z.B. zur Sicherung im
Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, oder für den entsprechend gestalteten Erwerb von Forderungen „a
forfait“, z.B. bei Transaktionen im Rahmen sog. „Asset-Backed-Securities (ABS)“-Modelle.
3
Der Einzug einer
Forderung durch einen Dritten in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Inkasso) fällt ebenfalls nicht unter
den Anwendungsbereich des EuGH-Urteils vom 26. 6. 2003, C-305/01, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring,
BStBl 2004 II S. 688; es liegt gleichwohl eine unternehmerische Tätigkeit vor.
Forderungsverkäufer
(3)
1
Beim Forderungskauf mit Übernahme des tatsächlichen Einzugs und ggf. des Ausfallrisikos durch den
Forderungskäufer (Absatz 1 Sätze 2 und 3) erbringt der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) mit der
Abtretung seiner Forderung keine Leistung an den Factor (BFH-Urteil vom 4. 9. 2003, V R 34/99, BStBl 2004 II
S. 667).
2
Vielmehr ist der Anschlusskunde Empfänger einer Leistung des Factors.
3
Die Abtretung seiner
Forderung vollzieht sich im Rahmen einer nicht steuerbaren Leistungsbeistellung.
4
Dies gilt nicht in den Fällen
des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Einzugs der Forderung durch den Forderungskäufer
(Absatz 2 Sätze 1 und 2).
5
Die Abtretung einer solchen Forderung stellt einen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG
steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar.
6
Mit dem Einzug der abgetretenen Forderung (Servicing)
erbringt der Forderungsverufer dann keine weitere Leistung an den Forderungskäufer, wenn er auf Grund
eines eigenen, vorbehaltenen Rechts mit dem Einzug der Forderung im eigenen Interesse tätig wird.
7
Beruht
seine Tätigkeit dagegen auf einer gesonderten Vereinbarung, ist sie regelmäßig als Nebenleistung zu dem nach
§ 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen anzusehen.
Forderungskäufer
(4)
1
Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Factors (Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Sätze 1 bis 3)
besteht im Wesentlichen im Einzug von Forderungen.
2
Die Factoringleistung fällt in den Katalog der
Leistungsbeschreibungen des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 17).
3
Die
Leistung ist von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG ausgenommen und damit grundsätzlich
steuerpflichtig.
4
Eine ggf. mit der Factoringleistung einhergehende Kreditgewährung des Factors an den
Anschlusskunden ist regelmäßig von untergeordneter Bedeutung und teilt daher als unselbständige
Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (vgl. BFH-Urteil vom 15. 5. 2012, XI R 28/10,
BStBl 2015 II S. 966).
5
Abweichend davon kann die Kreditgewährung jedoch dann als eigenständige
Hauptleistung zu beurteilen sein, wenn sie eine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat.
6
Hiervon ist insbesondere
auszugehen, wenn die Forderung in mehreren Raten oder insgesamt nicht vor Ablauf eines Jahres nach der
Übertragung fällig ist oder die Voraussetzungen des Abschnitts 3.11 Abs. 1 erfüllt sind.
(5)
1
Beim Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der
Forderungskäufer keine Factoringleistung (vgl. Absatz 2 Sätze 1 und 2).
2
Der Forderungskauf stellt sich in
diesen Fällen, sofern nicht lediglich eine Sicherungsabtretung vorliegt, umsatzsteuerrechtlich damit insgesamt
als Rechtsgeschäft dar, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt
und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt, auch wenn der Forderungskauf
zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf („true sale“)
zu betrachten ist.
3
Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor (vgl. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
4
Umsatzsteuerrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob die Forderungen nach Handels- und Ertragsteuerrecht beim
Verkäufer oder beim Käufer zu bilanzieren sind.
5
Die Kreditgewährung in den Fällen der Sätze 1 bis 4 und des
Absatzes 4 Sätze 5 und 6 ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei; sie kann unter den Voraussetzungen
Seite 46
des § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden.
6
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl.
Abschnitt 10.5 Abs. 6.
Bemessungsgrundlage Factoringleistung / Vorsteuerabzug
(6)
1
Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung (Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Sätze 1 bis 3) ist
grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nennwert der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag,
den der Factor seinem Anschlusskunden als Preis für diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem
Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 UStG).
2
Wird für diese Leistung zusätzlich oder ausschließlich
eine Gebühr gesondert vereinbart, gehört diese zur Bemessungsgrundlage.
3
Bei Portfolioverkäufen ist es nicht zu
beanstanden, wenn eine nach Durchschnittwerten bemessene Gebühr in Ansatz gebracht wird.
4
Der Umsatz
unterliegt dem allgemeinen Steuersatz, § 12 Abs. 1 UStG.
5
Ist beim Factoring unter den in Absatz 4 Sätze 5
und 6 genannten Voraussetzungen eine Kreditgewährung als eigenständige Hauptleistung anzunehmen, gehört
der Teil der Differenz, der als Entgelt für die Kreditgewährung gesondert vereinbart wurde, nicht zur
Bemessungsgrundlage der Factoringleistung.
6
Der Verkäufer der Forderung kann unter den Voraussetzungen des
§ 15 UStG den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Käufers der Forderung in Anspruch nehmen, soweit die
verkaufte Forderung durch einen Umsatz des Verkäufers der Forderung begründet wurde, der bei diesem den
Vorsteuerabzug nicht ausschließt.
Übertragung zahlungsgestörter Forderungen
(7)
1
Eine Forderung (bestehend aus Rückzahlungs- und Zinsanspruch) ist insgesamt zahlungsgestört, wenn
sie, soweit sie fällig ist, ganz oder zu einem nicht nur geringfügigen Teil seit mehr als 90 Tagen nicht
ausgeglichen wurde.
2
Eine Forderung ist auch zahlungsgestört, wenn die Kündigung erfolgt ist oder die
Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.
(8)
1
Bei der Übertragung einer zahlungsgestörten Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos durch den
Erwerber besteht der wirtschaftliche Gehalt in der Entlastung des Verkäufers vom wirtschaftlichen Risiko und
nicht in der Einziehung der Forderung.
2
Da die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderung
und deren Kaufpreis vorrangig auf der Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung beruht, stellt diese keine
Vergütung dar, mit der unmittelbar eine vom Käufer erbrachte Dienstleistung entgolten werden soll.
3
Der Forde-
rungserwerber erbringt daher keine wirtschaftliche Tätigkeit (EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-93/10, GFKL,
BStBl 2015 II S. 978).
4
Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber den Verkäufer von der weiteren Verwaltung
und Vollstreckung der Forderung entlastet (BFH-Urteil vom 4. 7. 2013, V R 8/10, BStBl 2015 II S. 969) oder die
Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch
Vereinbarung einer gesonderten Vergütung eine nicht untergeordnete Bedeutung beimessen.
5
Der
Forderungserwerber ist nicht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für den Forderungserwerb und
den Forderungseinzug berechtigt (BFH-Urteil vom 26. 1. 2012, V R 18/08, BStBl 2015 II S. 962).
6
Werden
sowohl zahlungsgestörte als auch nicht zahlungsgestörte Forderungen in einem Portfolio übertragen, ist das
Gesamtpaket für Zwecke des Vorsteuerabzuges entsprechend aufzuteilen; auf die Abschnitte 15.2b ff. wird
hingewiesen.
7
Der Verkäufer erbringt mit der Abtretung oder Übertragung einer zahlungsgestörten Forderung
unter Übernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfreie
Leistung im Geschäft mit Forderungen an den Erwerber.
8
Soweit wegen Rückbeziehung der übertragenen
Forderung auf einen zurückliegenden Stichtag der Forderungsverkäufer noch die Forderung verwaltet, liegt
hierin eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der
Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom 4. 7. 2013, V R 8/10, a.a.O.).
9
Im Falle der Übertragung einer
zahlungsgestörten Forderung ohne Übernahme des Ausfallrisikos durch den Erwerber liegt eine wirtschaftliche
tigkeit des Erwerbers vor, wenn dieser den Forderungseinzug übernimmt (vgl. Absatz 1 Satz 3; zur
Bemessungsgrundlage vgl. Absatz 6).
Seite 47
2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
(1)
1
Soweit der Betreiber einer unter § 3 EEG fallenden Anlage oder einer unter § 5 KWKG fallenden Anlage
zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das
allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen
aus der Stromerzeugung (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 2008, V R 80/07, BStBl 2011 II S. 292).
2
Eine solche
Tätigkeit begründet daher unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und unabhängig von der
leistungsmäßigen Auslegung der Anlage die Unternehmereigenschaft des Betreibers, sofern dieser nicht bereits
anderweitig unternehmerisch tätig ist.
3
Ist eine solche Anlage unmittelbar oder mittelbar mit dem
allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass der Anlagenbetreiber eine
unternehmerische Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ausübt.
4
Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der
Anlage ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht möglich ist
(z.B. auf Grund unterschiedlicher Netzspannungen), weil hierbei kein Leistungsaustausch zwischen dem
Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Stromnetzes vorliegt.
Kaufmännisch- bilanzielle Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG
(2) Die bei der sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG in ein Netz nach § 3 Nr. 7
EEG angebotene und nach § 16 Abs. 1 EEG vergütete Elektrizität wird umsatzsteuerrechtlich auch dann vom
EEG-Anlagenbetreiber an den vergütungspflichtigen Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG geliefert, wenn
der Verbrauch tatsächlich innerhalb eines Netzes erfolgt, das kein Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3
Nr. 7 EEG ist und das vom Anlagenbetreiber selbst oder einem Dritten, der kein Netzbetreiber im Sinne von § 3
Nr. 8 EEG ist, betrieben wird.
Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers
(3)
1
Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-
Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität (Strom) im Sinne des § 3g UStG
(vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Sätze 3 und 4).
2
Zum Begriff des Wiederverkäufers von Elektrizität im Sinne des
§ 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3.
3
Besteht die Tätigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im
Erwerb als auch in der Herstellung von Strom zur anschließenden Veräußerung, ist bei der Beurteilung der
Wiederverkäufereigenschaft ausschließlich das Verhältnis zwischen erworbenen und veräußerten
Energiemengen maßgeblich.
4
Werden daher mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Strommengen
weiterveräußert, erfüllt der Unternehmer die Wiederverkäufereigenschaft im Sinne des § 3g UStG.
5
Ist er danach
Wiederverkäufer von Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen
Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.
Beispiel:
1
A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom und veräußert
diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W.
2
W produziert ebenfalls 50 Einheiten
Strom.
3
Die darüber hinaus erworbenen 50 Einheiten des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50
Einheiten (= 100 Einheiten) von W an einen Direktvermarkter (= Wiederverkäufer) veräußert.
4
Da A ausschließlich die selbst erzeugten Strommengen veräußert und darüber hinaus keine weiteren
Strommengen mit dem Ziel der Veräußerung erworben hat, ist dieser kein Wiederverkäufer
im Sinne des
§ 3g UStG.
5
W hingegen ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG, da er mehr als die Hälfte der zuvor
erworbenen Stromeinheiten (hier: 50, mithin 100 %) weiterveräußert.
6
Die gesamte Stromlieferung des W an
den Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des § 13b UStG.
7
Dass in der veräußerten
Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich.
Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der bis zum 31. 3. 2012 geltenden
Fassung)
(4)
1
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. 4. 2012 in Betrieb genommen wurden (§ 66 Abs. 18 EEG) oder
unter die Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen, gelten die Regelungen des EEG in der bis zum
31. 3. 2012 geltenden Fassung.
2
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind
die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 zu beachten.
Direktverbrauch nach § 33 Abs. 2 EEG (Photovoltaikanlagen)
(5)
1
Nach §§ 8, 16 und 18 ff. EEG ist ein Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie
Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Anlage im Sinne des § 33 Abs. 2 EEG (installierte Leistung nicht
mehr als 500 kW) erzeugten Elektrizität verpflichtet.
2
Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber
nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch), kann sie mit dem nach § 33 Abs. 2 EEG
geltenden Betrag vergütet werden.
3
Nach § 18 Abs. 3 EEG ist die Umsatzsteuer in den im EEG genannten
Vergütungsbeträgen nicht enthalten.
Seite 48
(6)
1
Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte
Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert.
2
Dies gilt entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännisch-
bilanziellen Einspeisung in Absatz 2 unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob
sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet.
3
Die Einspeisevergütung ist in jedem Fall Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und kein Zuschuss.
4
Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral
verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.
(7)
1
Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-
)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.
2
Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles,
was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.
Beispiel:
1
Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis
einschließlich 30 kW, die nach dem 31. 12. 2010 und vor dem 1. 1. 2012 in Betrieb genommen wurde,
28,74 Cent / kWh.
2
Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG verringert sich diese Vergütung um
16,38 Cent / kWh für den Anteil des direkt verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die
Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und um 12 Cent / kWh für den darüber hinausgehenden
Anteil dieses Stroms.
3
Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen
der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG; da es
sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen.
4
Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines
Anteils des direkt verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge
28,74 Cent / KWh, verringert um 16,38 Cent / kWh, also 12,36 Cent / kWh.
5
Die Bemessungsgrundlage für
die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 28,74 Cent / kWh, verringert um 12,36 Cent / KWh,
also 16,38 Cent / kWh.
6
Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom
Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung
von 12,36 Cent / kWh auch die Vergütung für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den
Anlagenbetreiber von 16,38 Cent / kWh (vgl. Satz 5).
7
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend
den o.g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 28,74 Cent / kWh.
3
Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht auch nicht im Wege der Vereinfachung unter
Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33
Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der
Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.
(8)
1
Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage unter den in Absatz 1 Sätze 1 bis 3 genannten
Voraussetzungen vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen.
2
Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage
steht ihm unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu.
3
Der Anlagenbetreiber
kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG
als Vorsteuer abziehen.
4
Der Vorsteuerabzug ist somit insbesondere ausgeschlossen bei Verwendung des Stroms
für nichtunternehmerische Zwecke oder zur Ausführung von Umsätzen, die unter die
Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallen.
5
Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit hinsichtlich
des dezentral verbrauchten Stroms nicht vor.
6
Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im
Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8
Beispiele 1 und 2.
Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der ab 1. 4. 2012 geltenden Fassung)
(9)
1
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. 3. 2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter die
Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen, gilt das EEG in der ab 1. 4. 2012 geltenden Fassung.
2
Bei
der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Absätze 10 bis 16
zu beachten.
(10)
1
Die Stromlieferung des Betreibers einer Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber umfasst
umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom.
2
Der
dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den
Netzbetreiber.
(11)
1
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
2
Wird der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch (z.B. zur entgeltlichen
Einspeisung) und im Übrigen im Rahmen des dezentralen Verbrauchs nichtunternehmerisch verwendet, liegt
eine teilunternehmerische Verwendung vor, die grundsätzlich nur im Umfang der unternehmerischen
Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2), sofern die unternehmerische
Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
3
Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der
Seite 49
Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl.
Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.
(12)
1
Soweit eine Photovoltaikanlage für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird (vgl.
Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist eine Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht möglich.
2
Der Vorsteuerabzug
aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen.
3
Die erforderliche Vorsteueraufteilung
ist nach dem Verhältnis der betreffenden Strommengen vorzunehmen; zur Ermittlung der dezentral verbrauchten
Strommenge vgl. Absatz 16.
4
Erhöht sich die Nutzung des dezentralen Stromverbrauchs für nichtwirtschaftliche
tigkeiten i.e.S., unterliegt die Erhöhung der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
5
Bei Erhöhung der unternehmerischen Verwendung des erzeugten Stroms, kommt eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
6
Zum
Berichtigungszeitraum vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 2.
(13)
1
Besteht die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage in einer unternehmensfremden
(privaten) Nutzung, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der
Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 %
beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
2
Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
(14) Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges
Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder
Herstellung der Batterie nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische
Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
(15)
1
Führt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom
12. 12. 2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II S. 809).
2
Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem
Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger
Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist.
3
Sofern der Betreiber seinen
Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des
Stromgrundversorgers anzusetzen.
4
Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender
Grundpreis anteilig mit zu berücksichtigen.
5
Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe
des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber.
(16)
1
Die Höhe des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten
Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt.
2
Photovoltaikanlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1 000 kW müssen nach dem EEG über eine entsprechende
Messeinrichtung verfügen (z.B. Stromzähler), die die erzeugte Strommenge erfasst.
3
Bei Photovoltaikanlagen,
für die diese Verpflichtung nach dem EEG nicht gilt (z.B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung
bis 10 kW), kann die erzeugte Strommenge aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer
durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1 000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt
installierter Leistung) geschätzt werden.
4
Im Falle einer unterjährigen Nutzung (z.B. Defekt, Ausfall) ist die
Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen.
5
Sofern der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte
Strommenge nachweist (z.B. durch einen Stromzähler), ist dieser Wert maßgebend.
Beispiel:
1
Photovoltaikanlagenbetreiber P lässt zum 1. 1. 01 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine
Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem 31. 3. 2012, keine
Anwendung des § 66 Abs. 18a EEG).
2
Die Anschaffungskosten betragen 10 000 € zzgl. 1 900
Umsatzsteuer.
3
P beabsichtigt bei Anschaffung ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen.
4
Im
Jahr 01 speist P Strom in Höhe von 3 900 kWh ein.
5
P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht
nachweisen.
6
Zur Deckung des eigenen Strombedarfs von 4 000 kWh bezieht P zusätzlich Strom von einem
Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen
Grundpreises von 6,55 (Bruttopreis); demnach 22,66 Cent (Nettopreis) pro kWh (4 000 kWh x 25 Cent +
6,55 € x 12 Monate = 1 078,60 € / [4 000 kWh x 1,19]).
7
P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine Lieferung an den Netzbetreiber.
8
Der dezentral (selbst)
verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den
Netzbetreiber.
9
Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt.
10
Da die nichtunternehmerische
Verwendung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die
Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in Höhe
von 1 900 € aus der Anschaffung geltend zu machen.
11
In diesem Fall führt der dezentrale Verbrauch zu
einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die wie folgt zu berechnen ist:
12
Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer
Volllaststundenzahl von 1 000 kWh/kWp mit 5 000 kWh (5 kW installierte Leistung x 1 000 kWh) zu
schätzen.
13
Hiervon hat P 3 900 kWh eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauch im Jahr 01 1 100 kWh
Seite 50
beträgt.
14
Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis
maßgebend.
15
Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in Höhe von 22,66 Cent anzusetzen.
16
Die
Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG beträgt im
Jahr 01 somit rund 249 € (1 100 kWh x 22,66 Cent); es entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 47,31 € (249 x
19 %).
Kraft- Wärme- Kopplungsanlagen (KWK- Anlagen)
(17)
1
Nach § 4 Abs. 3a KWKG wird auch der sog. Direktverbrauch (dezentraler Verbrauch von Strom durch
den Anlagenbetreiber oder einen Dritten) gefördert.
2
Hinsichtlich der Beurteilung des Direktverbrauchs bei
KWK-Anlagen sind die Grundsätze der Absätze 6 und 7 für die Beurteilung des Direktverbrauchs bei
Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der bis zum 31. 3. 2012 geltenden Fassung) entsprechend
anzuwenden.
3
Umsatzsteuerrechtlich wird demnach auch der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte
Strom an den Netzbetreiber geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert.
4
Die Hin- und
Rücklieferungen beim dezentralen Verbrauch von Strom liegen nur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den
dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG in
Anspruch genommen hat.
5
Sie sind nur für Zwecke der Umsatzsteuer anzunehmen.
Bemessungsgrundlage bei dezentralem Verbrauch von Strom
(18)
1
Wird der vom Anlagenbetreiber oder von einem Dritten dezentral verbrauchte Strom nach KWKG
vergütet, entspricht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers dem üblichen Preis
zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen
Netznutzungsentgelte (Vergütung für den Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung
durch die KWK-Anlage vermieden wird, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen
Umsatzsteuer.
2
Als üblicher Preis gilt bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt
der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen
Quartal (§ 4 Abs. 3 KWKG); für umsatzsteuerrechtliche Zwecke bestehen keine Bedenken, diesen Wert als
üblichen Preis bei allen KWK-Anlagen zu übernehmen.
3
Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des
Netzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach dem
KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.
Beispiel:
(Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbetreibers)
1. Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagenbetreibers:
EEX-Referenzpreis 4,152 Cent / kWh
Vermiedene Netznutzungsentgelte 0,12 Cent / kWh
Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG 5,11 Cent / kWh
Summe 9,382 Cent / kWh.
2. Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers:
EEX-Referenzpreis 4,152 Cent / kWh
Vermiedene Netznutzungsentgelte 0,12 Cent / kWh
Summe 4,272 Cent / kWh.
4
Bei der Abgabe von elektrischer Energie bestehen hinsichtlich der Anwendung der Bemessungsgrundlagen
nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG keine Bedenken dagegen, den Marktpreis unter Berücksichtigung von
Mengenrabatten zu bestimmen; Abschnitt 10.7 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
5
Ungeachtet der
umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber
hat dieser keinen höheren Betrag zu entrichten als den nach dem KWKG geschuldeten Zuschlag bzw. die
Vergütung nach dem EEG.
KWK- Bonus
(19) Erhält der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes, welches unter die Übergangsvorschrift des § 66 EEG
fällt, vom Netzbetreiber eine erhöhte Vergütung für den von ihm gelieferten Strom, soweit die im
Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum 31. 12. 2011
geltenden Fassung genutzt wird (sog. KWK-Bonus), handelt es sich bei dem Bonus um ein zusätzliches
gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und
damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite für die Lieferung von selbst erzeugter Wärme (vgl. BFH-Urteil vom
31. 5. 2017, XI R 2/14, BStBl II S. 1024).
Seite 51
Entnahme von Wärme
(20)
1
Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische Zwecke
(unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftlichetigkeiten i.e.S.), gelten die Absätze 11 bis 13
entsprechend.
2
Sofern die nichtunternehmerische Verwendung der Wärme zu einer steuerpflichtigen
unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG führt, ist für die Bemessungsgrundlage
grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes
maßgebend (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
3
Von einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist
auszugehen, wenn die Wärme im Zeitpunkt der Entnahme für den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar
und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II
S. 809).
4
Kann danach die selbsterzeugte Wärme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter
Berücksichtigung der individuellen Umstände am Ort des Verbrauches durch eine gleichartige, einzukaufende
Wärme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt werden, ist dieser Wert anzusetzen.
5
Der Ansatz eines
Fernwärmepreises setzt daher den tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines
Energieversorgungsunternehmens voraus.
(21)
1
Einkaufspreise für andere Energieträger (z.B. Elektrizität, Heizöl oder Gas) kommen als
Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn eine Wärmeerzeugung
auf deren Basis keine aufwändigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen
Wärmeerzeugungsanlage (z.B. Heizöl-Wärmetherme) jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen
Energieträgers (z.B. Heizöl) ohne weiteres bewerkstelligt werden kann.
2
Die Einbeziehung von
Wärmenutzungskonzepten (z.B. Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile Wärmespeicher)
scheidet regelmäßig aus, da diese Heizmethoden aufwändige Investitionen voraussetzen und damit die so
erzeugte Wärme für den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten Wärme nicht
ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte Wärme.
(22)
1
Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II S. 809).
2
Die Selbstkosten umfassen alle vorsteuerbelasteten und nichtvorsteuerbelasten Kosten, die für die Herstellung
der jeweiligen Wärmemenge im Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
vor Ort anfallen würden.
3
Hierzu gehören neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die
laufenden Aufwendungen, wie z.B. die Energieträgerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.) oder die
Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage.
4
Wird die KWK-Anlage mit Gas aus einer eigenen Biogasanlage
des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des Biogases ebenfalls in die Selbstkosten
einzubeziehen.
5
Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzen ist, zu
verteilen.
6
Die Selbstkosten sind grundsätzlich im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und
thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode).
7
Andere Aufteilungsmethoden, z.B. exergetische Allokations- oder Marktwertmethode, kommen nicht in
Betracht.
8
Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die
unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des
jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie (sog. Energiedaten) bemisst.
Mindestbemessungsgrundlage bei der Abgabe von Wärme
(23)
1
Wird die mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme an einen Dritten geliefert, ist
Bemessungsgrundlage für diese Lieferung grundsätzlich das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG).
2
Handelt es
sich bei dem Dritten um eine nahe stehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG
zu prüfen (vgl. Abschnitt 10.7).
3
Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tatsächliche Entgelt niedriger als die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 UStG ist.
4
Der Umsatz bemisst sich jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt.
5
Marktübliches
Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der
Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs zu erhalten.
6
Daher sind für die Ermittlung des marktüblichen Entgelts (Marktpreis) die konkreten
Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches, also im Regelfall des Betriebs des Leistungsempfängers,
entscheidend.
7
Die Ausführungen in Absatz 15 zum fiktiven Einkaufspreis gelten sinngemäß.
8
Ist danach ein
marktübliches Entgelt nicht feststellbar, sind die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG maßgeblich.
9
Auf
die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Absatz 22 Satz 8 wird hingewiesen.
Prämien für die Direktvermarktung
(24)
1
Anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem EEG können Betreiber
von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien den erzeugten Strom auch direkt vermarkten
(durch Lieferung an einen Stromhändler oder -versorger bzw. an einen Letztverbraucher oder durch
Vermarktung an der Strombörse).
2
Da der erzielbare Marktpreis für den direkt vermarkteten Strom in der Regel
unter der Einspeisevergütung nach dem EEG liegt, erhält der Anlagenbetreiber als Anreiz für die
Seite 52
Direktvermarktung ab dem 1. 1. 2012 von dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber unter den Voraussetzungen des
§ 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktprämie einschließlich einer Managementprämie
und des § 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilitätsprämie.
3
Die Managementprämie
wird zur Abgeltung des mit der Direktvermarktung verbundenen Vermarktungsaufwandes gewährt.
4
Bei den
Prämien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse.
5
Dies gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber
einen Dritten mit der Vermarktung des Stroms beauftragt, dieser Dritte neben der eigentlichen Vermarktung
auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem Netzbetreiber zu zahlenden Prämien übernimmt
und die Prämien an den Anlagenbetreiber einschließlich des Entgelts für die Stromlieferung weiterreicht.
6
Behält
der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Prämien für seine Tätigkeit ein, handelt es sich
dabei regelmäßig um Entgeltzahlungen für eine selbständige steuerbare Leistung des Dritten.
Seite 53
2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
(1)
1
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine
Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen
beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
2
In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft - außer in den
Fällen von Betrug und Missbrauch - nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur
Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt.
3
Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigten Umsätzen, bei denen der
Vorsteuerabzug auch auf Grund von Optionnicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch
auf Grund von Gesetzesänderungen nicht zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteile vom 29. 2. 1996, C-
110/94, Inzo, BStBl II S. 655, und vom 8. 6. 2000, C-400/98, Breitsohl, BStBl 2003 II S. 452, und BFH-Urteile
vom 22. 2. 2001, V R 77/96, BStBl 2003 II S. 426, und vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
(2)
1
Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen, wenn bezogene
Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen (Eingangsleistungen) ihrer Art nach nur zur
unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei
erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischentigkeit stehen (unternehmensbezogene
Vorbereitungshandlungen).
2
Solche Vorbereitungshandlungen können insbesondere sein:
der Erwerb umfangreichen Inventars, z.B. Maschinen oder Fuhrpark;
der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung;
die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen;
der Erwerb eines Grundstücks;
die Anforderung einer Rentabilitätsstudie;
die Beauftragung eines Architekten;
die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion;
die Abgabe eines Angebots für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt.
3
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall.
4
Die in Abschnitt 15.12 Abs. 1 bis 3 und 5
dargelegten Grundsätze gelten dabei sinngemäß.
(3)
1
Insbesondere bei Vorbereitungshandlungen, die ihrer Art nach sowohl zur unternehmerischen als auch zur
nichtunternehmerischen Verwendung bestimmt sein können (z.B. Erwerb eines Computers oder Kraftfahrzeugs),
ist vor der ersten Steuerfestsetzung zu prüfen, ob die Verwendungsabsicht durch objektive Anhaltspunkte
nachgewiesen ist.
2
Soweit Vorbereitungshandlungen ihrer Art nach typischerweise zur nichtunternehmerischen
Verwendung oder Nutzung bestimmt sind (z.B. der Erwerb eines Wohnmobils, Segelschiffs oder sonstigen
Freizeitgegenstands), ist bei dieser Prüfung ein besonders hoher Maßstab anzulegen.
3
Lassen sich diese
objektiven Anhaltspunkte nicht an Amtsstelle ermitteln, ist zunächst grundsätzlich nicht von der
Unternehmereigenschaft auszugehen.
4
Eine zunächst angenommene Unternehmereigenschaft ist nur dann nach
§ 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1 AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung
rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht
im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde
oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt.
5
Zur Vermeidung der Inanspruchnahme erheblicher
ungerechtfertigter Steuervorteile oder zur Beschleunigung des Verfahrens kann die Einnahme des Augenscheins
98 AO) oder die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) angebracht sein.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Rahmen eines bereits
bestehenden Unternehmens, wenn die Vorbereitungshandlungen nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit
der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit stehen.
2
Besteht dagegen ein sachlicher Zusammenhang, sind
erfolglose Vorbereitungshandlungen der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom
16. 12. 1993, V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278).
(5)
1
Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang übergehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 1970,
V R 14/67, BStBl 1971 II S. 121).
2
Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn in seiner Person die
Voraussetzungen verwirklicht werden, an die das Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft knüpft.
3
Zur
Unternehmereigenschaft des Erben einer Kunstsammlung vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1992, V R 8/89,
BStBl 1993 II S. 379, und zur Unternehmereigenschaft bei der Veräußerung von Gegenständen eines ererbten
Unternehmensvermögens vgl. BFH-Urteil vom 13. 1. 2010, V R 24/07, BStBl 2011 II S. 241.
(6)
1
Die Unternehmereigenschaft endet mit dem letzten Tätigwerden.
2
Der Zeitpunkt der Einstellung oder
Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist unbeachtlich.
3
Unternehmen und Unternehmereigenschaft erlöschen erst,
wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem (aufgegebenen) Betrieb in
Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 21. 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696; vgl. auch BFH-Urteil vom
19. 11. 2009, V R 16/08, BStBl 2010 II S. 319).
4
Die spätere Veräußerung von Gegenständen des
Seite 54
Betriebsvermögens oder die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten gehören noch zur
Unternehmertätigkeit.
5
Eine Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn den
Umständen zu entnehmen ist, dass der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in
absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen; es ist nicht erforderlich, dass laufend Umsätze bewirkt werden (vgl.
BFH-Urteile vom 13. 12. 1963, V 77/61 U, BStBl 1964 III S. 90, und vom 15. 3. 1993, V R 18/89, BStBl II
S. 561).
6
Eine Gesellschaft besteht als Unternehmer so lange fort, bis alle Rechtsbeziehungen, zu denen auch das
Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, beseitigt sind (vgl. BFH-Urteile vom
21. 5. 1971, V R 117/67, BStBl II S. 540, und vom 18. 11. 1999, V R 22/99, BStBl 2000 II S. 241).
7
Die
Unternehmereigenschaft einer GmbH ist weder von ihrem Vermögensstand noch von ihrer Eintragung im
Handelsregister abhängig.
8
Eine aufgelöste GmbH kann auch noch nach ihrer Löschung im Handelsregister
Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens ausführen (vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 1993, V R 108/91, BStBl
1994 II S. 483).
9
Zum Sonderfall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen
Personengesellschaft (Anwachsen) vgl. BFH-Urteil vom 18. 9. 1980, V R 175/74, BStBl 1981 II S. 293.
Seite 55
2.7. Unternehmen
(1)
1
Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers.
2
Organgesellschaften sind unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStG
(vgl. Abschnitt 2.9)Teile des einheitlichen Unternehmens eines Unternehmers.
3
Innerhalb des einheitlichen
Unternehmens sind steuerbare Umsätze grundsätzlich nicht möglich; zu den Besonderheiten beim
innergemeinschaftlichen Verbringen vgl. Abschnitt 1a.2.
(2)
1
In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand
der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 1988,
X R 67/82, BStBl II S. 622).
2
Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt
(vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 1964, V 227/62 U, BStBl 1965 III S. 34).
3
Auf die Nachhaltigkeit der
Hilfsgeschäfte kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 20. 9. 1990, V R 92/85, BStBl 1991 II S. 35).
4
Ein
Verkauf von Vermögensgegenständen fällt somit ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit in den Rahmen des
Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte.
5
Bei einem
gemeinnützigen Verein fallen Veräußerungen von Gegenständen, die von Todes wegen erworben sind, nur dann
in den Rahmen des Unternehmens, wenn sie für sich nachhaltig sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 1993,
V R 24/89, BStBl 1994 II S. 57).
Seite 56
2.8. Organschaft
Allgemeines
(1)
1
Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist.
2
Es
ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
3
Organschaft kann
deshalb auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber
auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist, so dass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 1964, V 184/61 U, BStBl III S. 346, und vom
22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715).
4
Von der finanziellen Eingliederung kann weder auf die
wirtschaftliche noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (vgl. BFH-Urteile vom
5. 12. 2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905).
5
Die
Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft.
6
Liegt Organschaft vor, sind die
eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des Organträgers
(Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.
7
Eine Gesellschaft kann
bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine
Umsätze ausführt, dies gilt insbesondere für eine Auffanggesellschaft im Rahmen des Konzepts einer
„übertragenden Sanierung“ (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 2002, V R 37/00, BStBl II S. 373).
8
War die seit dem
Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bestehende Gründergesellschaft einer später in das Handelsregister
eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem
Unternehmen bereits für die Zeit vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister (vgl. BFH-Urteil vom
9. 3. 1978, V R 90/74, BStBl II S. 486).
(2)
1
Organträger kann jeder Unternehmer sein.
2
Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann
Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 67/14,
BStBl 2017 II S. 560, und Abschnitt 2.11 Abs. 20).
3
Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltli-
chen Leistungen können auch gegenüber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser
Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 64/99,
BStBl 2003 II S. 375; vgl. aber Absatz 6 Sätze 5 und 6).
4
Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur
juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1973, V R 87/70,
BStBl 1974 II S. 311).
5
Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als
eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei
einer juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Absatz 5a).
6
Eine GmbH, die an einer KG als persönlich
haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser
KG eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288).
7
Dies gilt auch in den
Fällen, in denen die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH
halten (vgl.
BFH-Urteil vom 19. 5. 2005, V R 31/03, BStBl II S. 671).
8
Ist jedoch die KG mehrheitlich an der
Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG
auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird
(vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2).
9
Personen, die keine Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
sind, können weder Organträger noch Organgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 67/14,
a.a.O., und vom 10. 8. 2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590).
(3)
1
Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen
der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft.
2
Eine gleichzeitige Eingliederung einer
Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organträger (sog. Mehrmütterorganschaft) ist nicht möglich
(vgl. BFH-Urteile vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13,
BStBl 2017 II S. 563).
(4) Weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der
Rechtsfolgen einer Organschaft vor (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008, XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256).
Finanzielle Eingliederung
(5)
1
Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden
Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch
Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen (Eingliederung mit
Durchgriffsrechten, vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553).
2
Entsprechen die
Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die
Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der
Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600).
3
Im
Interesse der Rechtsklarheit sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich
ohne Bedeutung.
4
Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten können bei der Prüfung der
Seite 57
finanziellen Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung
wie etwa bei einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten („Geschäftsanteil mit Mehrstimmrecht“) ergeben
(BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. 547).
(5a)
1
Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der
Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das
Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit
selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom
2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. 547, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563).
2
Für die
nach Satz 1 notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend.
3
Absatz 5b gilt
entsprechend.
Beispiel 1:
1
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als
Kommanditistin.
2
Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %.
3
Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.
4
Damit ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.
Beispiel 2:
1
Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine
weitere Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten.
2
Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils
einen Anteil von mehr als 50 %.
3
An P ist die A-AG nicht beteiligt.
4
Da nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert
sind, ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.
(5b)
1
Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an
der Organgesellschaft voraus.
2
Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine
unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt.
3
Eine
nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises.
4
Ist
eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die
finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der
Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. 4. 2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597, vom
1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595).
5
In
diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern
es handelt sich vielmehr um gleich geordnete Schwestergesellschaften.
6
Dies gilt auch dann, wenn die
Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich zu dessen
Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft gehört.
7
Das Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und
Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden (BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, a.a.O.).
Wirtschaftliche Eingliederung
(6)
1
Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers
im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem,
wirtschaftlich tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715).
2
Voraussetzung für eine
wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen
Bereich des Anteileigners zugeordnet werden kann (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2).
3
Sie kann bei entsprechend
deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn
zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr
als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008, XI R 74/07,
BStBl 2009 II S. 256), insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein
(vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2003, V R 63/01, BStBl 2004 II S. 434).
4
Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich
auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben
(vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 30/06, BStBl 2010 II S. 863).
5
Beruht die wirtschaftliche Eingliederung
auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen jedoch entgeltliche Leistungen
vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt
(vgl. BFH-Urteil vom 18. 6. 2009, V R 4/08, BStBl 2010 II S. 310, und vom 6. 5. 2010, V R 26/09, BStBl II
S. 1114).
6
Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material
bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009,
V R 30/06, a.a.O.).
(6a)
1
Für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung kommt der Entstehungsgeschichte der
Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung zu.
2
Die Unselbständigkeit einer hauptsächlich im Interesse
einer anderen Firma ins Leben gerufenen Produktionsfirma braucht nicht daran zu scheitern, dass sie einen Teil
ihrer Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzt.
3
Ist dagegen eine Produktionsgesellschaft zur Versorgung eines
Seite 58
bestimmten Markts gegründet worden, kann ihre wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft auch dann
gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft Warenlieferungen nur in geringem Umfange oder
überhaupt nicht vorkommen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 6. 1972, V R 15/69, BStBl II S. 840).
(6b)
1
Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z.B. Personengesellschaft) und eine
Betriebsgesellschaft (i.d.R. Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das
Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene
Betriebsgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen (vgl. BFH-
Urteile vom 28. 1. 1965, V 126/62 U, BStBl III S. 243 und vom 17. 11. 1966, V 113/65, BStBl 1967 III S. 103).
2
Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegegenstände
verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen (BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 124/89,
BStBl 1994 II S. 129).
(6c)
1
Die wirtschaftliche Eingliederung wird jedoch nicht auf Grund von Liquiditätsproblemen der
Organtochter beendet (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 1995, V R 128/93, UR 1996 S. 265).
2
Die wirtschaftliche
Eingliederung auf Grund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale
Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt nicht bereits dadurch, dass für das betreffende
Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird (vgl. BMF-Schreiben vom
1. 12. 2009, BStBl I S. 1609).
3
Eine Entflechtung vollzieht sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung
des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft.
Organisatorische Eingliederung
(7) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene
Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden
Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 32/98, BStBl II S. 258).
2
Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung
beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
3
Nicht ausreichend ist, dass eine vom
Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom
8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, und vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553).
4
Der
aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die
organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905).
5
Nicht
ausschlaggebend ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene
Einkaufs- und Verkaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil
vom 23. 7. 1959, V 176/55 U, BStBl III S. 376).
6
Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei
Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung für ein Grundstück vgl. BMF-Schreiben vom
1. 12. 2009, BStBl I S. 1609.
(8)
1
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der
Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus (BFH-Urteile vom 3. 4. 2008,
V R 76/05, BStBl II S. 905, vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391 und vom 2. 12. 2015, V R 15/14,
BStBl 2017 II S. 553).
2
Dies ist z.B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften
gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 17. 1. 2002, V R 37/00, BStBl II S. 373, und vom 5. 12. 2007, V R 26/06,
BStBl II S. 451).
3
Für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung ist es jedoch nicht in jedem Fall
erforderlich, dass die Geschäftsführung der Muttergesellschaft mit derjenigen der Tochtergesellschaft vollständig
personenidentisch ist.
4
So kann eine organisatorische Eingliederung z.B. auch dann vorliegen, wenn nur einzelne
Geschäftsführer des Organträgers Gescftsführer der Organgesellschaft sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1999,
V R 32/98, BStBl II S. 258).
5
Ob dagegen eine organisatorische Eingliederung vorliegt, wenn die
Tochtergesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die nur zum Teil auch in dem Leitungsgremium der
Muttergesellschaft vertreten sind, hängt von der Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis in der
Tochtergesellschaft ab.
6
Ist in der Organgesellschaft eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vereinbart und
werden die Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss getroffen, kann eine organisatorische Eingliederung nur
vorliegen, wenn die personenidentischen Gescftsführer über die Stimmenmehrheit verfügen.
7
Bei einer
Stimmenminderheit der personenidentischen Geschäftsführer oder bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis der
fremden Geschäftsführer sind zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um eine
Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherzustellen.
8
Eine organisatorische
Eingliederung kann z.B. in Fällen der Geschäftsführung in der Organgesellschaft mittels
Geschäftsführungsbefugnis vorliegen, wenn zumindest einer der Geschäftsführer auch Geschäftsführer des
Organträgers ist und der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der
Organgesellschaft verfügt sowie zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft
berechtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 53/10, BStBl 2013 II S. 218).
9
Alternativ kann auch bei
Einzelgeschäftsführungsbefugnis des fremden Geschäftsführers ein bei Meinungsverschiedenheiten
eingreifendes, aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftlich vereinbartes Letztentschei-
dungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den
Organträger sicherstellen.
10
Hingegen kann durch die personelle Verflechtung von Aufsichtsratsmitgliedern
keine organisatorische Eingliederung hergestellt werden.
Seite 59
(9)
1
Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der
Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des
Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 30/06,
BStBl 2010 II S. 863).
2
Die Berücksichtigung von Mitarbeitern des Organträgers bei der organisatorischen
Eingliederung beruht auf der Annahme, dass ein Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der
Geschäftsführung der Organgesellschaft auf Grund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses
und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem
Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft uneingeschränkt abberufen werden kann
(vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 53/10, BStBl 2013 II S. 218).
3
Demgegenüber reicht es nicht aus, dass ein
Mitarbeiter des Mehrheitsgesellschafters nur Prokurist bei der vermeintlichen Organgesellschaft ist, während es
sich beim einzigen Geschäftsführer der vermeintlichen Organgesellschaft um eine Person handelt, die weder
Mitglied der Geschäftsführung noch Mitarbeiter des Mehrheitsgesellschafters ist (vgl. BFH-Urteil vom
28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391).
(10)
1
In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den
Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft vorliegen.
2
Voraussetzung für diese schwächste
Form der organisatorischen Eingliederung ist jedoch, dass institutionell abgesicherte unmittelbare
Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind
(BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905).
3
Der Organträger muss durch schriftlich fixierte
Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstellungsvertrag) in der Lage sein,
gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft
bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (BFH-Urteil vom 5. 12. 2007, V R 26/06,
BStBl 2008 II S. 451, und vom 12. 10. 2016, XI R 30/14, BStBl 2017 II S. 597).
4
Hat die Organgesellschaft mit
dem Organträger einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG abgeschlossen oder ist die Organgesellschaft
nach §§ 319, 320 AktG in die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert, ist von dem Vorliegen einer
organisatorischen Eingliederung auszugehen, da der Organträger in diesen Fällen berechtigt ist, dem Vorstand
der Organgesellschaft nach Maßgabe der §§ 308 bzw. 323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen.
5
Soweit rechtlich
zulässig muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grundsätzlich auf die gesamte unternehmerische Sphäre der
Organgesellschaft erstrecken.
6
Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen der Annahme einer organisatorischen
Eingliederung nicht entgegen.
7
Eine organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag wird jedoch
erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister begründet, da dieser konstitutive Wirkung
zukommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 2017, V R 7/16, BStBl II S. 1261).
(10a)
1
Die organisatorische Eingliederung kann auch über eine Beteiligungskette zum Organträger vermittelt
werden.
2
Die in den Absätzen 7 bis 10 enthaltenen Regelungen kommen grundsätzlich auch in diesen Fällen zur
Anwendung.
3
Sofern sichergestellt ist, dass der Organträger die Organgesellschaften durch die Art und Weise
der Geschäftsführung beherrscht, ist es jedoch ausreichend, wenn die der organisatorischen Eingliederung
dienenden Maßnahmen zwischen zwei Organgesellschaften ergriffen werden.
4
Dies gilt auch dann, wenn diese
Maßnahmen nicht der Struktur der finanziellen Eingliederung folgen (z.B. bei Schwestergesellschaften).
5
Es ist
zudem ausreichend, wenn die organisatorische Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder
nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt.
6
Eine nichtunternehmerisch tätige
Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht zum Bestandteil des Organkreises.
Beispiel 1:
1
Der Organträger O ist zu 100 % an der Tochtergesellschaft T 1 beteiligt.
2
Die Geschäftsführungen von O
und T 1 sind personenidentisch.
3
T 1 ist zu 100 % an der Enkelgesellschaft E beteiligt.
4
Einziger
Geschäftsführer der E ist ein bei der Tochtergesellschaft T 1 angestellter Mitarbeiter.
5
Die Tochtergesellschaft T 1 ist auf Grund der personenidentischen Geschäftsführungen organisatorisch in
das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert.
6
Dies gilt auch für die Enkelgesellschaft E, da durch das
Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass der Organträger O die
Enkelgesellschaft E beherrscht.
Beispiel 2:
1
Der Organträger O ist zu 100 % an der Tochtergesellschaft T 1 beteiligt, die als Finanzholding kein
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.
2
Die Geschäftsführungen von O und T 1 sind personenidentisch.
3
T 1 ist zu 100 % an der grundsätzlich unternehmerisch tätigen Enkelgesellschaft E beteiligt.
4
Auf Grund
eines abgeschlossenen Beherrschungsvertrages im Sinne des § 291 AktG beherrscht T 1 die E.
5
Die Enkelgesellschaft E ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert.
6
Auf
Grund der personenidentischen Geschäftsführungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E
abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E
beherrscht.
7
Die nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft T 1 wird hierdurch jedoch nicht zum
Bestandteil des Organkreises.
Seite 60
Beispiel 3:
1
Der Organträger O ist zu 100 % an den Tochtergesellschaften T 1 und T 2 beteiligt.
2
Die
Geschäftsführungen von O und T 1 sind personenidentisch.
3
Einziger Geschäftsführer der T 2 ist ein bei der
Tochtergesellschaft T 1 angestellter Mitarbeiter.
4
Die Tochtergesellschaft T 1 ist auf Grund der personenidentischen Geschäftsführungen organisatorisch in
das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert.
5
Dies gilt auch für die Tochtergesellschaft T 2, da durch
das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass der Organträger O die
Tochtergesellschaft T 2 beherrscht.
Beispiel 4:
1
Der im Ausland ansässige Organträger O unterhält im Inland eine Zweigniederlassung.
2
Daneben ist er zu
100 % an der im Inland ansässigen Tochtergesellschaft T 1 beteiligt.
3
Einziger Geschäftsführer der T 1 ist
der bei O angestellte Leiter der inländischen Zweigniederlassung.
4
Die Tochtergesellschaft T 1 ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers O eingegliedert.
5
Durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei O ist sichergestellt, dass der Organträger O die
Tochtergesellschaft T 1 beherrscht
.
6
Die Wirkungen der Organschaft sind jedoch auf Innenleistungen
zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
(11)
1
Weder das mit der finanziellen Eingliederung einhergehende Weisungsrecht durch
Gesellschafterbeschluss noch eine vertragliche Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die
Geschäftsführung stellen eine institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeit in den Kernbereich
der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft im Sinne des Absatzes 10 dar und reichen daher nicht zur
Begründung einer organisatorischen Eingliederung aus (vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14,
BStBl 2017 II S. 553).
2
Auch Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung z.B. auf Grund
einer Geschäftsführungsordnung können für sich betrachtet keine organisatorische Eingliederung begründen
(vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 53/10, BStBl 2013 II S. 218).
3
Dasselbe gilt für Zustimmungserfordernisse
bei außergewöhnlichen Geschäften (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905) oder das bloße
Recht zur Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern ohne weiter gehende personelle Verflechtungen
über das Geschäftsführungsorgan (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 53/10, a.a.O.).
4
Ebenso kann sich eine
organisatorische Eingliederung nicht allein daraus ergeben, dass eine nicht geschäftsführende
Gesellschafterversammlung und ein gleichfalls nicht geschäftsführender Beirat ausschließlich mit Mitgliedern
des Mehrheitsgesellschafters besetzt sind, vertragliche Bedingungen dem Mehrheitsgesellschafter „umfangreiche
Beherrschungsmöglichkeiten“ sichern und darüber hinaus dieselben Büroräume benutzt und das komplette
Rechnungswesen durch gemeinsames Personal erledigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. 10. 2010, V R 7/10,
BStBl 2011 II S. 391).
Insolvenzverfahren
(12)
1
Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die
Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. 600).
2
Dies gilt jeweils auch bei
Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO.
3
Wird im Rahmen der
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner
erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist.
4
Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des
Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO verhindern kann
(vgl. BFH-Urteile vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, vom 3. 7. 2014, V R 32/13, BStBl 2017 II
S. 666, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595).
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in
denen für den Organtger und die Organgesellschaft ein personenidentischer Sachwalter, vorläufiger
Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wird.
Seite 61
2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
Allgemeines
(1)
1
Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen
den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt.
2
Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland
gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen.
3
Die im Inland gelegenen
Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln.
(2)
1
Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft
auf das Inland unberührt.
2
Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens,
insbesondere zwischen dem Unternehmer, z.B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten
(Abschnitt 3a.1 Abs. 3) oder umgekehrt mit Ausnahme von Warenbewegungen auf Grund eines
innergemeinschaftlichen Verbringens (vgl. Abschnitt 1a.2)nicht steuerbare Innenumsätze.
Im Inland gelegene Unternehmensteile
(3) Im Inland gelegene Unternehmensteile im Sinne der Vorschrift sind
1. der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,
2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers;
3. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. Zweigniederlassungen, des in Nummer 1 bezeichneten
Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften;
4. die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist;
5. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen
Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.
(4)
1
Die Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften beurteilt sich danach, wo sie ihre
Geschäftsleitung haben.
2
Im Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln.
(5)
1
Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn
zwischen ihnen keine Innenleistungen ausgeführt werden.
2
Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten
unterhalten werden (vgl. Absätze 6 und 8).
Organträger im Inland
(6)
1
Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Unternehmensteile.
2
Es umfasst nach Absatz 2 auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers.
3
Unternehmer und damit Steuerschuldner im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Organträger.
4
Hat der
Organträger Organgesellschaften im Ausland, gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des
Organträgers.
5
Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des
Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein.
6
Bei der Erfassung
von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(vgl. Abschnitte 13b.1 und 13b.11) und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im
Ausland ansässige Unternehmer anzusehen.
7
Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im
Inland sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des
Organträgers (vgl. Absatz 2).
8
Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Organträger oder anderen
Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze.
Beispiel 1:
1
Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine
Organgesellschaft T 2 und in der Schweiz eine Betriebsstätte B.
2
O versendet Waren an T 1, T 2 und B.
3
Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B.
4
Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B
liegen nicht steuerbare Innenleistungen vor.
5
O bewirkt an T 2 steuerbare Lieferungen, die unter den
Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei
sind.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1.
2
T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland.
3
Sie befördert dazu
Gegenstände aus Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland.
4
T 2 bewirkt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) an O.
5
O
schuldet die Steuer für diese Lieferung nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG.
6
Die Beförderung der Gegenstände
in das Inland ist kein innergemeinschaftliches Verbringen (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 1).
Seite 62
Beispiel 3:
1
Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber mit der Abweichung, dass B die (schweizerische) Betriebsstätte der im
Inland ansässigen Organgesellschaft T 1 ist.
2
O versendet Waren an B und an T 1.
3
T 1 versendet die ihr von
O zugesandten Waren an B.
4
O bewirkt an B steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG
als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind.
5
Zwischen O und T 1 sowie T 1 und B werden durch das Versenden
von Waren nicht steuerbare Innenleistungen bewirkt.
Organträger im Ausland
(7)
1
Ist der Organträger im Ausland ansässig, ist die Gesamtheit der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten
Unternehmensteile als ein Unternehmen zu behandeln.
2
In diesem Fall gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG der
wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer und damit als der Steuerschuldner
im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
3
Wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil im Sinne des § 2 Abs. 2
Nr. 2 Satz 4 UStG kann grundsätzlich nur eine im Inland ansässige Organgesellschaft sein.
4
Hat der Organträger
mehrere Organgesellschaften im Inland, kann der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil nach der Höhe
des Umsatzes bestimmt werden, sofern sich die in Betracht kommenden Finanzämter nicht auf Antrag der
Organgesellschaften über einen anderen Maßstab verständigen.
5
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn die
im Inland gelegenen Unternehmensteile nur aus rechtlich unselbständigen Betriebsstätten bestehen.
6
Bereitet die
Feststellung des wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteils Schwierigkeiten oder erscheint es aus anderen
Gründen geboten, kann zugelassen werden, dass der im Ausland ansässige Organträger als Bevollmächtigter für
den wirtschaftlich bedeutendsten Unternehmensteil dessen steuerliche Pflichten erfüllt.
7
Ist der Organträger ein
ausländisches Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, gilt als wirtschaftlich bedeutendster
Unternehmensteil im Inland die Niederlassung, für die nach § 68 Abs. 2 VAG ein Hauptbevollmächtigter bestellt
ist; bestehen mehrere derartige Niederlassungen, gilt Satz 4 entsprechend.
(8)
1
Unterhalten die im Inland ansässigen Organgesellschaften Betriebsstätten im Ausland, sind diese der
jeweiligen Organgesellschaft zuzurechnen, gehören aber nicht zur Gesamtheit der im Inland gelegenen
Unternehmensteile.
2
Leistungen zwischen den Betriebsstätten und den anderen Unternehmensteilen sind daher
keine Innenumsätze.
(9)
1
Der Organträger und seine im Ausland ansässigen Organgesellschaften bilden jeweils gesonderte
Unternehmen.
2
Sie können somit an die im Inland ansässigen Organgesellschaften Umsätze ausführen und
Empfänger von Leistungen dieser Organgesellschaften sein.
3
Auch für die Erfassung der im Inland bewirkten
steuerbaren Umsätze sowie für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens gelten sie einzeln als im
Ausland ansässige Unternehmer.
4
Die im Inland gelegenen Organgesellschaften und Betriebsstätten sind als ein
gesondertes Unternehmen zu behandeln.
Beispiel 1:
1
Der in Frankreich ansässige Organträger O hat im Inland die Organgesellschaften T 1
(Jahresumsatz 2 Mio. €) und T 2 (Jahresumsatz 1 Mio. €) sowie die Betriebsstätte B
(Jahresumsatz 2 Mio. €).
2
In Belgien hat O noch eine weitere Organgesellschaft T 3.
3
Zwischen T 1, T 2 und
B finden Warenlieferungen statt.
4
O und T 3 versenden Waren an B (§ 3 Abs. 6 UStG).
5
T 1, T 2 und B bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG.
6
T 1 ist als
wirtschaftlich bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer.
7
Die Warenlieferungen zwischen T 1, T 2
und B sind als Innenleistungen nicht steuerbar.
8
T 1 hat die von O und T 3 an B versandten Waren als
innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1.
2
T 3 führt im Auftrag von T 2 eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2
UStG aus.
3
Es liegt eine Leistung an einen Unternehmer vor, der sein Unternehmen im Inland betreibt.
4
Die Leistung
ist daher nach § 3a Abs. 2 UStG steuerbar und steuerpflichtig.
5
T 1 als Unternehmer und
umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG.
Beispiel 3:
1
Der Organträger O in Frankreich hat die Organgesellschaften T 1 in Belgien und T 2 in den Niederlanden.
2
Im Inland hat er keine Organgesellschaft.
3
T 1 hat im Inland die Betriebsstätte B 1
(Jahresumsatz 500 000 €), T 2 die Betriebsstätte B 2 (Jahresumsatz 300 000 €).
4
O hat abziehbare
Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.
5
B 1 und B 2 bilden das Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG.
6
B 1 ist als wirtschaftlich
bedeutendster Unternehmensteil der Unternehmer.
7
O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-
Vergütungsverfahren geltend machen.
Seite 63
Beispiel 4:
1
Der in Japan ansässige Organträger O hat in der Schweiz die Organgesellschaft T und im Inland die
Betriebsstätte B.
2
O und T versenden Waren an B und umgekehrt.
3
Außerdem hat O abziehbare
Vorsteuerbeträge aus der Anmietung einer Lagerhalle im Inland.
4
B gehört einerseits zum Unternehmen des O (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ist andererseits nach § 2 Abs. 2
Nr. 2 Satz 3 UStG ein Unternehmen im Inland.
5
Die bei der Einfuhr der an B versandten Waren anfallende
Einfuhrumsatzsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG bei B als Vorsteuer abziehbar.
6
Soweit B
an O Waren versendet, werden Innenleistungen bewirkt, die deshalb nicht steuerbar sind.
7
Die Lieferungen
von B an T sind steuerbar und unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe a und § 6 UStG als
Ausfuhrlieferungen steuerfrei.
8
O kann die abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren
geltend machen, da mit Japan Gegenseitigkeit besteht und somit eine Vergütung nach § 18 Abs. 9 Satz 4
UStG nicht ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 18.11 Abs. 4).
Seite 64
2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen
Einrichtungen
Unternehmereigenschaft
(1)
1
Soweit Vereine Mitgliederbeiträge vereinnahmen, um in Erfüllung ihres satzungsmäßigen
Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange ihrer Mitglieder wahrzunehmen, ist ein Leistungsaustausch nicht
gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. 4. 1962, V 134/59 U, BStBl III S. 260, und Abschnitt 1.4 Abs. 1).
2
In
Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Vereine daher nicht Unternehmer (vgl. BFH-Urteile vom 28. 11. 1963,
II 181/61 U, BStBl 1964 III S. 114, und vom 30. 9. 1965, V 176/63 U, BStBl III S. 682, und Abschnitt 2.3
Abs. 1a).
3
Das Gleiche gilt für Einrichtungen, deren Aufgaben ausschließlich durch Zuschüsse finanziert werden,
die nicht das Entgelt für eine Leistung darstellen, z.B. Forschungsbetriebe.
4
Vereinnahmen Vereine,
Forschungsbetriebe oder ähnliche Einrichtungen neben echten Mitgliederbeiträgen und Zuschüssen auch
Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen, sind sie nur insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken.
5
Daher ist eine nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 vom 25. 7. 1985 (ABl. EG 1985 Nr. L 199 S. 1) gegründete Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder
Dienstleistungen an ihre Mitglieder oder an Dritte bewirkt, Unternehmer (vgl. Artikel 5 der MwStVO).
6
Der
unternehmerische Bereich umfasst die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen entfaltete Tätigkeit
einschließlich aller unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen.
7
Diese Beurteilung gilt ohne Rücksicht auf
die Rechtsform, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
8
Der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff stellt nicht
auf die Rechtsform ab (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 1).
9
Außer Vereinen, Stiftungen, Genossenschaften können auch
z.B. Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften einen nichtunternehmerischen Bereich besitzen (vgl.
BFH-Urteil vom 20. 12. 1984, V R 25/76, BStBl 1985 II S. 176).
10
Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des
nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als
nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden.
11
Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen:
1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z.B. der
Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier;
2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung;
3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur
privaten Nutzung.
Gesonderter Steuerausweis und Vorsteuerabzug
(2)
1
Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1, die außerhalb des unternehmerischen Bereichs tätig werden, sind
insoweit nicht berechtigt, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.
2
Ein trotzdem
ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
3
Der Leistungsempfänger ist nicht
berechtigt, diesen Steuerbetrag als Vorsteuer abzuziehen.
4
Zur Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung vgl.
Abschnitt 14c.2 Abs. 3 und 5.
(3)
1
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können die Einrichtungen die Steuerbeträge abziehen, die auf
Lieferungen, sonstige Leistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen für
den unternehmerischen Bereich entfallen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2).
2
Abziehbar sind danach z.B. auch
Steuerbeträge für Umsätze, die nur dazu dienen, den unternehmerischen Bereich in Ordnung zu halten oder eine
Leistungssteigerung in diesem Bereich herbeizuführen.
3
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Umsatzes an die Einrichtung.
(4)
1
Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet worden sind, später aber
zeitweise dem nichtunternehmerischen Bereich überlassen werden, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
2
Die
nichtunternehmerische Verwendung unterliegt aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.
3
Auch eine
spätere Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich beeinflusst den ursprünglichen Vorsteuerabzug
nicht; sie ist eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG.
(5)
1
Ist ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl für die unternehmerischen als auch für die
nichtunternehmerischen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur
insoweit in Anspruch genommen werden, als die Aufwendungen hierfür der unternehmerischen Tätigkeit
zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74, Abschnitt 15.2b Abs. 2).
2
Hinsichtlich der Änderung des Nutzungsumfangs vgl. Abschnitte 3.3, 3.4 und 15a.1 Abs. 7.
Erleichterungen beim Vorsteuerabzug
(6)
1
Wegen der Schwierigkeiten bei der sachgerechten Zuordnung der Vorsteuern und bei der Versteuerung
der unentgeltlichen Wertabgaben kann das Finanzamt auf Antrag folgende Erleichterungen gewähren:
Seite 65
2
Die Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen Bereich
zuzurechnen sind, werden auf diese Bereiche nach dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus folgender
Gegenüberstellung ergibt:
1. Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses
Bereichs
und
2. Einnahmen aus dem nichtunternehmerischen Bereich abzüglich der Einnahmen aus Hilfsgeschäften dieses
Bereichs.
3
Hierzu gehören alle Einnahmen, die der betreffenden Einrichtung zufließen, insbesondere die Einnahmen aus
Umsätzen, z.B. Veranstaltungen, Gutachten, Lizenzüberlassungen, sowie die Mitgliederbeiträge, Zuschüsse,
Spenden usw.
4
Das Finanzamt kann hierbei anordnen, dass bei der Gegenüberstellung das Verhältnis des
laufenden, eines früheren oder mehrerer Kalenderjahre zu Grunde gelegt wird.
5
Falls erforderlich, z.B. bei
Zugrundelegung des laufenden Kalenderjahres, kann für die Voranmeldungszeiträume die Aufteilung zunächst
nach dem Verhältnis eines anderen Zeitraums zugelassen werden.
6
Außerdem können alle Vorsteuerbeträge, die
sich auf die sog. Verwaltungsgemeinkosten beziehen, z.B. die Vorsteuern für die Beschaffung des
Büromaterials, einheitlich in den Aufteilungsschlüssel einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser
Vorsteuerbeträge an sich dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich
zuzurechnen wären.
7
Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die Anschaffung, die
Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände, ausgenommen
Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG, angefallen sind, z.B. durch den Ankauf eines für den
unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, braucht der Anteil der
nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands nicht als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden.
8
Dafür sind jedoch alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses
Gegenstands anfallenden Vorsteuerbeträge in die Aufteilung einzubeziehen.
9
Bei einer nachträglichen Erhöhung
des Anteils der nichtunternehmerischen Verwendung des Gegenstands ist nur der entsprechende Erhöhungsanteil
als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2 Satz 4).
10
Die Versteuerung der
Überführung eines solchen Gegenstands in den nichtunternehmerischen Bereich als unentgeltliche Wertabgabe
3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt unberührt.
(7)
1
Das Finanzamt kann im Einzelfall ein anderes Aufteilungsverfahren zulassen.
2
Zum Beispiel kann es
gestatten, dass die teilweise dem unternehmerischen Bereich zuzurechnenden Vorsteuern, die auf die
Anschaffung, Herstellung und Unterhaltung eines Geudes entfallen, insoweit als das Gebäude dauernd zu
einem feststehenden Anteil für Unternehmenszwecke verwendet wird, entsprechend der beabsichtigten bzw.
tatsächlichen Verwendung und im Übrigen nach dem in Absatz 6 bezeichneten Verfahren aufgeteilt werden.
Beispiel:
1
Bei einem Vereinsgebäude, das nach seiner Beschaffenheit dauernd zu 75 % als Gastwirtschaft und im
Übrigen mit wechselndem Anteil für unternehmerische und nichtunternehmerische Vereinszwecke
verwendet wird, können die nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuern von vornherein zu 75 % als
abziehbar behandelt werden.
2
Der restliche Teil von 25 % kann entsprechend dem jeweiligen
Einnahmeverhältnis (vgl. Absatz 6) in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden.
(8)
1
Ein vereinfachtes Aufteilungsverfahren ist nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu
genehmigen und kann mit Auflagen verbunden werden.
2
Es darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führen.
3
Außerdem muss sich die Einrichtung verpflichten, das Verfahren mindestens für fünf
Kalenderjahre anzuwenden.
4
Ein Wechsel des Verfahrens ist jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraums
zu gestatten.
(9) Beispiele zur Unternehmereigenschaft und zum Vorsteuerabzug:
Beispiel 1:
1
Ein Verein hat die Aufgabe, die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstands
wahrzunehmen (Berufsverband).
2
Er dient nur den Gesamtbelangen aller Mitglieder.
3
Die Einnahmen des
Berufsverbands setzen sich ausschließlich aus Mitgliederbeiträgen zusammen.
4
Der Berufsverband wird nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs tätig.
5
Er ist nicht Unternehmer.
6
Ein
Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Beispiel 2:
1
Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband übt seine Tätigkeit in gemieteten Räumen aus.
2
Im Laufe des
Jahres hat er seine Geschäftsräume gewechselt, weil die bisher genutzten Räume vom Vermieter selbst
beansprucht wurden.
3
Für die vorzeitige Freigabe der Räume hat der Verein vom Vermieter eine
Abstandszahlung erhalten.
4
Die übrigen Einnahmen des Vereins bestehen ausschließlich aus
Mitgliederbeiträgen.
Seite 66
5
Hinsichtlich seiner Verbandstätigkeit, die außerhalb eines Leistungsaustauschs ausgeübt wird, ist der
Verein nicht Unternehmer.
6
Bei der Freigabe der Geschäftsräume gegen Entgelt liegt zwar ein
Leistungsaustausch vor.
7
Die Leistung des Vereins ist aber nicht steuerbar, weil die Geschäftsräume nicht im
Rahmen eines Unternehmens genutzt worden sind.
8
Der Verein ist nicht berechtigt,r die Leistung eine
Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer zu erteilen.
9
Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Beispiel 3:
1
Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband betreibt neben seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit eine
Kantine, in der seine Angestellten gegen Entgelt beköstigt werden.
2
Für die Verbandstätigkeit und die
Kantine besteht eine gemeinsame Verwaltungsstelle.
3
Der Kantinenbetrieb war in gemieteten Räumen
untergebracht.
4
Der Verein löst das bisherige Mietverhältnis und mietet neue Kantinenräume.
5
Vom
bisherigen Vermieter erhält er für die Freigabe der Räume eine Abstandszahlung.
6
Die Einnahmen des
Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Kantinenentgelten und der vom Vermieter gezahlten
Abstandszahlung.
7
Der Verein ist hinsichtlich seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit nicht Unternehmer.
8
Nur im Rahmen
des Kantinenbetriebs übt er eine unternehmerische Tätigkeit aus.
9
In den unternehmerischen Bereich fällt
auch die entgeltliche Freigabe der Kantinenräume.
10
Diese Leistung ist daher steuerbar, aber als eine der
Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzende Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG
steuerfrei (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993, C-63/92, Lubbock Fine, BStBl 1995 II S. 480).
11
Die
Vorsteuerbeträge, die dieser Leistung zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar.
12
Lediglich die den
Kantinenumsätzen zuzurechnenden Vorsteuern können abgezogen werden.
13
Wendet der Verein eine Vereinfachungsregelung an, kann er die Vorsteuern, die den Kantinenumsätzen
ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. den Einkauf der Kantinenwaren und des Kantineninventars, voll
abziehen.
14
Die für die gemeinsame Verwaltungsstelle angefallenen Vorsteuern, z.B. für Büromöbel und
Büromaterial, sind nach dem Verhältnis der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und der Freigabe der
Kantinenräume zu den Einnahmen aus dem Kantinenbetrieb aufzuteilen.
15
Die Verwendung der Büromöbel
der gemeinsamen Verwaltungsstelle für den nichtunternehmerischen Bereich braucht in diesem Fall nicht als
unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden.
Beispiel 4:
1
Ein Verein, der ausschließlich satzungsmäßige Gemeinschaftsaufgaben wahrnimmt, erzielt außer echten
Mitgliederbeiträgen Einnahmen aus gelegentlichen Verkäufen von im Verein angefallenem Altmaterial und
aus der Erstattung von Fernsprechkosten für private Ferngespräche seiner Angestellten.
2
Die Altmaterialverkäufe und die Überlassung des Telefons an die Angestellten unterliegen als
Hilfsgeschäfte zur nichtunternehmerischen Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer.
3
Der Verein ist nicht
Unternehmer.
4
Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.
Beispiel 5:
1
Mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen eine GmbH zu dem Zweck, die
Möglichkeiten einer Verwaltungsvereinfachung zu untersuchen.
2
Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen
in einem Bericht zusammengefasst werden, der allen interessierten Verwaltungsstellen auf Anforderung
kostenlos zu überlassen ist.
3
Die Tätigkeit der GmbH wird ausschließlich durch echte Zuschüsse der
öffentlichen Hand finanziert.
4
Weitere Einnahmen erzielt die GmbH nicht.
5
Die Tätigkeit der GmbH vollzieht sich außerhalb eines Leistungsaustauschs.
6
Die GmbH ist nicht
Unternehmer und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel 6:
1
Die im Beispiel 5 bezeichnete GmbH verwendet für ihre Aufgabe eine Datenverarbeitungsanlage.
2
Die
Kapazität der Anlage ist mit den eigenen Arbeiten nur zu 80 % ausgelastet.
3
Um die Kapazität der Anlage
voll auszunutzen, überlässt die GmbH die Anlage einem Unternehmer gegen Entgelt zur Benutzung.
4
Die
Einnahmen der GmbH bestehen außer dem Benutzungsentgelt nur in Zuschüssen der öffentlichen Hand.
5
Die entgeltliche Überlassung der Datenverarbeitungsanlage ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen.
6
Insoweit ist die GmbH Unternehmer.
7
Die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer.
8
Die
Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die unentgeltliche Forschungstätigkeit der GmbH.
9
Für die Überlassung der Datenverarbeitungsanlage sind von der GmbH Rechnungen mit gesondertem
Ausweis der Steuer zu erteilen.
10
Die Vorsteuern für die Anschaffung und Nutzung der
Datenverarbeitungsanlage sind nur im Umfang der Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit
abzugsfähig (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2).
11
Außerdem können die der entgeltlichen Überlassung der
Datenverarbeitungsanlage zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, insbesondere in dem Bereich der
Verwaltungsgemeinkosten, abgezogen werden.
Seite 67
12
Bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung kann die GmbH die Vorsteuern für die
Verwaltungsgemeinkosten sowie die durch die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage
angefallenen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Einnahmen aus der Überlassung der Anlage an den
Unternehmer zu den öffentlichen Zuschüssen auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen
Bereich aufteilen.
Beispiel 7:
1
Mehrere Industriefirmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen gemeinsam eine GmbH
zum Zwecke der Forschung.
2
Die Forschungstätigkeit wird vorwiegend durch echte Zuschüsse der
Gesellschafter finanziert.
3
Außerdem erzielt die GmbH Einnahmen aus der Verwertung der Ergebnisse ihrer
Forschungstätigkeit, z.B. aus der Vergabe von Lizenzen an ihren Erfindungen.
4
Die Vergabe von Lizenzen gegen Entgelt ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
5
Mit
dieser Tätigkeit erfüllt die GmbH die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft.
6
Die
vorausgegangene Forschungstätigkeit steht mit der Lizenzvergabe in unmittelbarem Zusammenhang.
7
Sie
stellt die Vorbereitungshandlung für die unternehmerische Verwertung der Erfindungen dar und kann daher
nicht aus dem unternehmerischen Bereich der GmbH ausgeschieden werden (vgl. auch BFH-Urteil vom
30. 9. 1965, V 176/63 U, BStBl III S. 682).
8
Auf das Verhältnis der echten Zuschüsse zu den
Lizenzeinnahmen kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.
9
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ist
die GmbH in vollem Umfange zum Vorsteuerabzug berechtigt.
10
Außerdem hat sie für ihre Leistungen
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen.
11
Dies gilt nicht, soweit die GmbH in einem abgrenzbaren Teilbereich die Forschung ohne die Absicht
betreibt, Einnahmen zu erzielen.
Beispiel 8:
1
Einige Wirtschaftsverbände haben eine GmbH zur Untersuchung wirtschafts- und steuerrechtlicher
Grundsatzfragen gegründet.
2
Zu den Aufgaben der GmbH gehört auch die Erstellung von Gutachten auf
diesem Gebiet gegen Entgelt.
3
Die Einnahmen der GmbH setzen sich zusammen aus echten Zuschüssen der
beteiligten Verbände und aus Vergütungen, die für die Gutachten von den Auftraggebern gezahlt worden
sind.
4
Die Erstellung von Gutachten ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
5
Die GmbH übt
diese Tätigkeit als Unternehmer aus.
6
In der Regel wird davon auszugehen sein, dass die Auftraggeber
Gutachten bei der GmbH bestellen, weil sie annehmen, dass die GmbH auf Grund ihrer Forschungstätigkeit
über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet verfügt.
7
Die Auftraggeber
erwarten, dass die von der GmbH gewonnenen Erkenntnisse in dem Gutachten verwertet werden.
8
Die
Forschungstätigkeit steht hiernach mit der Tätigkeit als Gutachter in engem Zusammenhang.
9
Sie ist daher in
den unternehmerischen Bereich einzubeziehen.
10
Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis wie im
Beispiel 7.
Beispiel 9:
1
Eine Industriefirma unterhält ein eigenes Forschungslabor.
2
Darin werden die im Unternehmen
hergestellten Erzeugnisse auf Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit untersucht und neue Stoffe entwickelt.
3
Die Entwicklungsarbeiten setzen eine gewisse Grundlagenforschung voraus, die durch echte Zuschüsse der
öffentlichen Hand gefördert wird.
4
Die Firma ist verpflichtet, die Erkenntnisse, die sie im Rahmen des durch
öffentliche Mittel geförderten Forschungsvorhabens gewinnt, der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
5
Die Firma übt mit ihren Lieferungen und sonstigen Leistungen eine unternehmerischetigkeit aus.
6
Auch
die Grundlagenforschung soll dazu dienen, die Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu
festigen.
7
Obwohl es insoweit an einem Leistungsaustausch fehlt, steht die Grundlagenforschung in
unmittelbarem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
8
Die Grundlagenforschung wird daher
im Rahmen des Unternehmens ausgeübt.
9
Vorsteuerabzug und gesonderter Steuerausweis wie im Beispiel 7.
Seite 68
2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts 2 Abs. 3 UStG)
Allgemeines
(1)
1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG sind insbesondere die
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-
rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und
sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
2
Dazu gehören neben
Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z.B. Rundfunkanstalten des öffentlichen
Rechts.
3
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Orden juristische Personen des öffentlichen
Rechts sind, vgl. das BFH-Urteil vom 8. 7. 1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70.
4
Auf ausländische juristische
Personen des öffentlichen Rechts ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG analog anzuwenden.
5
Ob eine solche
Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu
beurteilen.
6
Das schließt jedoch nicht aus, dass für die Bestimmung öffentlich-rechtlicher Begriffe die
ausländischen Rechtssätze mit herangezogen werden.
(2)
1
Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG und aller land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts dar
(vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 194/83, BStBl II S. 932).
2
Das Unternehmen erstreckt sich auch auf die
Tätigkeitsbereiche, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG als unternehmerische Tätigkeiten gelten.
3
Nur die in diesen
Betrieben und Tätigkeitsbereichen ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.
4
Andere Leistungen sind
nicht steuerbar, auch wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt werden, es sei denn, die
Behandlung als nichtsteuerbar würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl. BFH-Urteil vom
11. 6. 1997, XI R 33/94, BStBl 1999 II S. 418).
(3)
1
Eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, ist steuerbar, wenn sie nicht von einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z.B. von sog.
beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. 11. 1977, V R 115/74, BStBl 1978 II S. 80,
und vom 18. 1. 1995, XI R 71/93, BStBl II S. 559).
2
Ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe
betrauter Unternehmer ist als Leistender an den Dritten anzusehen, wenn er bei der Ausführung der Leistung
diesem gegenüber unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung im eigenem Namen und für
eigene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH-Urteil vom 28. 2. 2002, V R 19/01, BStBl 2003 II S. 950).
3
Durch den
Leistungsaustausch zwischen dem beauftragten Unternehmer und dem Dritten wird das weiterhin
bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Hoheitsträger sowie die hoheitliche
Ausübung der Tätigkeit durch den Hoheitsträger nicht berührt.
4
Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, wenn
der Hoheitsträger dagegen zulässigerweise nur die tatsächliche Durchführung seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe
auf den eingeschalteten Unternehmer überträgt und dieser entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben als
Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auftritt, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81.
(4)
1
Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG in der
jeweils geltenden Fassung abzustellen.
2
Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das
Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden (vgl. insbesondere R 4.1 KStR).
3
Über
die Anwendung der Umsatzgrenzen von 130 000 € (R 4.1 Abs. 4 KStR) und 35 000 € (R 4.1 Abs. 5 KStR) ist
bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden.
(5) Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist unabhängig von einer Umsatzgrenze
nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die grundsätzlich auch bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach
§ 24 UStG maßgebend sind (vgl. § 24 Abs. 2 UStG, Abschnitt 24.1 Abs. 2).
(6) Auch wenn die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben sind, gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 UStG bezeichneten
Tätigkeitsbereiche als unternehmerische Tätigkeiten (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG vgl. Absätze 7 bis 11).
Vermessungs- und Katasterbehörden
(7)
1
Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden unterliegen nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 4 UStG solche Tätigkeiten der Umsatzsteuer, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern
zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden.
2
Die Vorschrift beschränkt sich
auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind
(Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen).
3
Nicht dazu gehören hoheitliche
Leistungen, wie z.B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters.
4
Die entgeltliche Erteilung
von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch Vermessungs- und Katasterbehörden gilt nach § 2 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 UStG als unternehmerische Tätigkeit, soweit in dem betreffenden Bundesland nach den jeweiligen
landesrechtlichen Gegebenheiten eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch
durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch möglich ist.
5
Dies gilt jedoch nicht,
soweit öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen
lediglich als Erfüllungsgehilfen der Vermessungs- und Katasterbehörden tätig werden.
6
Soweit Gemeinden
Seite 69
entgeltlich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilen, gelten sie als Vermessungs- und Katasterbehörden
im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG.
7
Der Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen an Dritte, dagegen
nicht unentgeltliche Wertabgaben, z.B. Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der eigenen
Trägerkörperschaft.
(8)
1
Die Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die Amtshilfe, z.B. Überlassung von Unterlagen an
die Grundbuchämter und Finanzämter.
2
Keine Amtshilfe liegt vor, wenn Leistungen an juristische Personen des
öffentlichen Rechts ausgeführt werden, denen nach Landesgesetzen keine Vermessungsaufgaben als eigene
Aufgaben obliegen.
(9)
1
Wirtschaftliche Tätigkeiten der Kataster- und Vermessungsbehörden fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 4 UStG.
2
Sie sind ebenso wie Vermessungsleistungen anderer Behörden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG
steuerbar, sofern die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art vorliegen.
3
Wirtschaftliche Tätigkeiten sind z.B. der Verkauf von Landkarten, Leistungen auf dem Gebiet der Planung wie
Anfertigung von Bebauungsplänen, und ingenieurtechnische Vermessungsleistungen.
(10)
1
Die Vorsteuerbeträge, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, können unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden.
2
Für Vorsteuerbeträge, die sowohl dem unternehmerischen
als auch dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, beurteilt sich der Vorsteuerabzug nach
Abschnitt 15.19 Abs. 3.
(11)
1
Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, wenn die insgesamt abziehbaren
Vorsteuerbeträge mit 1,9 % der Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Vermessungsumsätze ermittelt
werden.
2
Die Verwendung der Anlagegegenstände für nichtunternehmerische Zwecke ist dann nicht als
Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern.
3
Bei einer Änderung der Anteile an der Verwendung der
Anlagegegenstände für unternehmerische und nichtunternehmerische Tätigkeiten (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a),
kommt auch keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl.
Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
4
Dagegen ist die Veräußerung von Gegenständen, die ganz oder teilweise für den
unternehmerischen Bereich bezogen wurden, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
5
An die Vereinfachungsregelung
ist die jeweilige Vermessungs- und Katasterbehörde für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.
6
Ein Wechsel
ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
Einzelfälle
(12)
1
Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art auch dann anzunehmen sein,
wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient (BFH-Urteil
vom 10. 12. 1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380).
2
Überlässt sie hingegen auf Grund der
Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren, handelt
sie insoweit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts (BFH-Urteil vom 27. 2. 2003, V R 78/01,
BStBl 2004 II S. 431).
(13)
1
Gemeindliche Kurverwaltungen, die Kurtaxen und Kurförderungsabgaben erheben, sind in der Regel
Betriebe gewerblicher Art (vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1962, I 53/61 U, BStBl III S. 542).
2
Sofern die
Voraussetzungen von R 4.1 Abs. 4 und 5 KStR gegeben sind, unterliegen die Gemeinden mit den durch die
Kurtaxe abgegoltenen Leistungen der Umsatzsteuer.
3
Die Kurförderungsabgaben (Fremdenverkehrsbeiträge A)
sind dagegen nicht als Entgelte für Leistungen der Gemeinden zu betrachten und nicht der Steuer zu
unterwerfen.
(14)
1
Die staatlichen Materialprüfungsanstalten oder Materialprüfungsämter üben neben ihrer hoheitlichen
tigkeit vielfach auch Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur, z.B. entgeltliche Untersuchungs-, Beratungs- und
Begutachtungsleistungen für private Auftraggeber, aus.
2
Unter den Voraussetzungen von R 4.1 Abs. 4 und 5
KStR sind in diesen Fällen Betriebe gewerblicher Art anzunehmen.
(15)
1
Die Gestellung von Personal durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der
Kosten stellt grundsätzlich einen Leistungsaustausch dar, sofern die gestellende juristische Person Arbeitgeber
bleibt.
2
Ob dieser Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach § 2 Abs. 3 UStG davon ab, ob die
Personalgestellung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG
vorgenommen wird.
Beispiel 1:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts setzt Bedienstete ihres Hoheitsbereichs in eigenen Betrieben
gewerblicher Art ein.
2
Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang (Innenleistung).
Beispiel 2:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an den
Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.
2
Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.
Seite 70
Beispiel 3:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an Betriebe
gewerblicher Art anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ab.
2
Die Personalgestellung ist nicht durch hoheitliche Zwecke veranlasst, sondern dient wirtschaftlichen Zielen.
3
Sie ist insgesamt als Betrieb gewerblicher Art zu beurteilen, sofern die Voraussetzungen von R 4.1 Abs. 4
und 5 KStR gegeben sind.
4
Es liegen in diesem Fall steuerbare Leistungen vor.
Beispiel 4:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an
privatrechtliche Unternehmer ab.
2
Beurteilung wie zu Beispiel 3.
Beispiel 5:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus ihrem Hoheitsbereich an einen als
gemeinnützig anerkannten eingetragenen Verein ab, der nicht unternehmerisch tätig ist.
2
Mitglieder des
Vereins sind neben der gestellenden Person des öffentlichen Rechts weitere juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Einrichtungen.
3
Beurteilung wie zu Beispiel 3.
Beispiel 6:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art
an den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ab.
2
Es ist eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art anzunehmen, wenn die
Personalkostenerstattung unmittelbar dem Betrieb gewerblicher Art zufließt.
3
Die Personalgestellung kann
jedoch dem hoheitlichen Bereich zugerechnet werden, sofern der Bedienstete zunächst in den
Hoheitsbereich zurückberufen und von dort abgestellt wird und der Erstattungsbetrag dem Hoheitsbereich
zufließt.
Beispiel 7:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art
an einen Betrieb gewerblicher Art einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder an einen
privatrechtlichen Unternehmer ab.
2
Es liegt eine steuerbare Leistung im Rahmen des Betriebs gewerblicher Art vor.
Beispiel 8:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts stellt Bedienstete aus einem ihrer Betriebe gewerblicher Art
an den eigenen Hoheitsbereich ab.
2
Die Überlassung des Personals ist dann nicht als steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG anzusehen, wenn beim Personaleinsatz eine eindeutige und leicht nachvollziehbare Trennung
zwischen dem unternehmerischen Bereich (Betrieb gewerblicher Art) und dem Hoheitsbereich
vorgenommen wird.
(16) Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vorwiegend zum Zwecke der Versorgung
des Hoheitsbereichs der juristischen Person des öffentlichen Rechts errichtet worden sind
(Selbstversorgungsbetriebe), sind nur dann Betriebe gewerblicher Art, wenn bezüglich der Umsätze an Dritte die
Voraussetzung von R 4.1 Abs. 5 KStR erfüllt ist.
(17) Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle“, die Anlieferungs-
Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer (vgl. BFH-
Urteil vom 3. 7. 2008, V R 40/04, BStBl 2009 II S. 208).
Gemeindliche Schwimmbäder
(18)
1
Wird ein gemeindliches Schwimmbad sowohl für das Schulschwimmen (nichtwirtschaftliche Tätigkeit
i.e.S.) als auch für den öffentlichen Badebetrieb genutzt, ist unabhängig davon, welche Nutzung überwiegt, die
Nutzung für den öffentlichen Badebetrieb grundsätzlich als wirtschaftlich selbständige Tätigkeit im Sinne des
§ 4 Abs. 1 KStG anzusehen.
2
Die wirtschaftliche Tätigkeit ist unter der Voraussetzung von R 4.1 Abs. 5 KStR
ein Betrieb gewerblicher Art.
3
Vorsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung
des Schwimmbades anfallen, sind nach § 15 UStG nur abziehbar, soweit sie auf die Verwendung für den
öffentlichen Badebetrieb entfallen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2).
4
Ist der öffentliche Badebetrieb nicht als
Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, weil die Voraussetzungen von R 4.1 Abs. 5 KStR nicht erfüllt sind,
rechnet die Gesamttätigkeit des gemeindlichen Schwimmbades zum nichtunternehmerischen Hoheitsbereich mit
Seite 71
der Folge, dass ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.
5
In den Fällen, die der Übergangsregelung nach
§ 27 Abs. 16 UStG unterliegen, ist die Verwendung des Gegenstands für hoheitliche Zwecke (Schulschwimmen)
unabhängig davon, ob den Schulen das Schwimmbad zeitweise ganz überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom
31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, Abschnitt 4.12.11) oder das Schulschwimmen während des öffentlichen
Badebetriebs stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 10. 2. 1994, V R 33/92, BStBl II S.668, Abschnitt 4.12.6 Abs. 2
Nr. 10), nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als steuerbare und steuerpflichtige Wertabgabe zu behandeln, sofern der
Erwerb oder die Herstellung des Schwimmbades auch insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
6
Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die durch die
Überlassung des Schwimmbades für das Schulschwimmen entstandenen Ausgaben des Unternehmers für die
Erbringung der sonstigen Leistung; vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3.
7
Die Wertabgabe kann nach den im öffentlichen
Badebetrieb erhobenen Eintrittsgeldern bemessen werden (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1 Sätze 4 bis 7).
Eigenjagdverpachtung
(19)
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen
ihres bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig.
2
Dies gilt unabhängig davon, dass die Umsätze aus der Jagdverpachtung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung
nach § 24 UStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280).
Betriebe in privatrechtlicher Form
(20)
1
Von den Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die Betriebe
zu unterscheiden, die in eine privatrechtliche Form (z.B. AG, GmbH) gekleidet sind.
2
Solche
Eigengesellschaften sind grundsätzlich selbständige Unternehmer.
3
Sie können jedoch nach den
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über die Organschaft unselbständig sein, und zwar auch gegenüber der
juristischen Person des öffentlichen Rechts.
4
Da Organschaft die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt,
kann eine Gesellschaft nur dann Organgesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein, wenn
sie in den Unternehmensbereich dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert ist.
5
Die
finanzielle Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligung an der
Organgesellschaft nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen
Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.
6
Eine wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich
ist gegeben, wenn die Organgesellschaft Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich untergeordnet ist.
7
Zur
Organträgerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 2.
8
Tätigkeiten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen, können grundsätzlich eine wirtschaftliche
Eingliederung in den Unternehmensbereich nicht begründen.
Seite 72
2b.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
(1) Zur Anwendung des § 2b UStG vgl. BMF-Schreiben vom 16. 12. 2016, BStBl I S. 1451.
9
(2) Zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des
öffentlichen Rechts nach dem EuGH-Urteil vom 29. 10. 2015, C-174/14, Saudaçor, vgl. BMF-Schreiben
vom 18. 9. 2019, BStBl I S. 921.
10
(3) Zur gesonderten Prüfung möglicher größerer Wettbewerbsverzerrungen bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG
vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2019, BStBl I S. 1140.
11
9
Der bisherige Inhalt wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX, zu Absatz 1.
10
Absatz 2 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
11
Absatz 3 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Seite 73
3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
Lieferungen
(1)
1
Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.
2
Gegenstände
im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG sind körperliche Gegenstände (Sachen nach § 90 BGB, Tiere nach § 90a BGB),
Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt
werden, z.B. Elektrizität, Wärme und Wasserkraft; zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 3.5
Abs. 8.
3
Eine Sachgesamtheit stellt die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Gegenstände zu einem
einheitlichen Ganzen dar, das wirtschaftlich als ein anderes Verkehrsgut angesehen wird als die Summe der
einzelnen Gegenstände (vgl. BFH-Urteil vom 25. 1. 1968, V 161/64, BStBl II S. 331).
4
Ungetrennte
Bodenerzeugnisse, z.B. stehende Ernte, sowie Rebanlagen können selbständig nutzungsfähiger und gegenüber
dem Grund und Boden eigenständiger Liefergegenstand sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995, XI R 63/94,
BStBl 1996 II S. 114).
5
Rechte sind dagegen keine Gegenstände, die im Rahmen einer Lieferung übertragen
werden können; die Übertragung von Rechten stellt eine sonstige Leistung dar (vgl. BFH-Urteil vom
16. 7. 1970, V R 95/66, BStBl II S. 706).
(2)
1
Die Verschaffung der Verfügungsmacht beinhaltet den von den Beteiligten endgültig gewollten Übergang
von wirtschaftlicher Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstands vom Leistenden auf den Leistungsempfänger
(vgl. BFH-Urteile vom 18. 11. 1999, V R 13/99, BStBl 2000 II S. 153, und vom 16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II
S. 361).
2
Der Abnehmer muss faktisch in der Lage sein, mit dem Gegenstand nach Belieben zu verfahren,
insbesondere ihn wie ein Eigentümer zu nutzen und veräußern zu können (vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 1993,
XI R 56/90, BStBl II S. 847).
3
Keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung ist danach die entgeltlich
eingeräumte Bereitschaft zur Verschaffung der Verfügungsmacht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 10. 1990, V R 20/85,
BStBl 1991 II S. 193).
4
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang vorwiegend tatsächlicher Natur,
der in der Regel mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden ist, aber nicht notwendigerweise
verbunden sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 16. 4. 2008, XI R 56/06, BStBl II S. 909, und EuGH-Urteil vom
18. 7. 2013, C-78/12, Evita-K).
5
Zu Ausnahmefällen, in denen der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des
Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an
einen anderen Erwerber zu liefern, vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 43/10, BStBl 2014 II S. 203.
(3)
1
An einem zur Sicherheit übereigneten Gegenstand wird durch die Übertragung des Eigentums noch keine
Verfügungsmacht verschafft.
2
Entsprechendes gilt bei der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gegenstands
(vgl. BFH-Urteil vom 16. 4. 1997, XI R 87/96, BStBl II S. 585).
3
Zur Verwertung von Sicherungsgut vgl.
Abschnitt 1.2.
4
Dagegen liegt eine Lieferung vor, wenn ein Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt verkauft und
übergeben wird.
5
Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) wird die Verfügungsmacht erst nach Billigung des
Angebots durch den Empfänger verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490,
Abschnitt 13.1 Abs. 6 Sätze 1 und 2).
6
Dagegen wird bei einem Kauf mit Rückgaberecht die Verfügungsmacht
mit der Zusendung der Ware verschafft (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 6 Satz 3).
7
Beim Kommissionsgeschäft 3
Abs. 3 UStG) liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des
Kommissionsguts an den Abnehmer vor (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986, V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278).
8
Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des
innergemeinschaftlichen Verbringens vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung
jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden (vgl.
Abschnitt 1a.2 Abs. 7).
Sonstige Leistungen
(4)
1
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG).
2
Als sonstige
Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen z.B.
Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und
Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten , Reiseleistungen
im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. Firmenwert,
Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge (vgl. EuGH-Urteil vom 22. 10. 2009, C-242/08, Swiss Re
Germany Holding,
BStBl 2011 II S. 559), der Verzicht auf die Ausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom
6. 5. 2004, V R 40/02, BStBl 2004 II S. 854, vom 7. 7. 2005, V R 34/03, BStBl 2007 II S. 66, und vom 24. 8. 06,
V R 19/05, BStBl 2007 II S. 187) oder die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb (vgl. BFH-Urteil vom
13. 11. 2003, V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472).
3
Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechts ist
eine Duldungsleistung in der Form der Dauerleistung im Sinne von § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil
vom 20. 4. 1988, X R 4/80, BStBl II S. 744).
4
Zur Behandlung des sog. Quotennießbrauchs vgl. BFH-Urteil vom
28. 2. 1991, V R 12/85, BStBl II S. 649.
(5) Zur Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen vgl. Abschnitt 3.5.
Seite 74
3.2. Unentgeltliche Wertabgaben
(1)
1
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen
bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung
von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt.
2
Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften
sowie bei Vereinen und bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich.
3
Sie
umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis zum 31. 3. 1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
Buchstaben a und b UStG 1993, als sog. Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993, sowie als
unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b UStG 1993 der Steuer unterlagen.
4
Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH
ist sinngemäß weiter anzuwenden.
(2)
1
Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG ist die Steuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 2014, XI R 9/13, BStBl II
S. 597).
2
Bei unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt die Steuerbefreiung für
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 Abs. 5 UStG).
3
Die übrigen Steuerbefreiungen sowie die
Steuerermäßigungen sind auf unentgeltliche Wertabgaben anzuwenden, wenn die in den §§ 4 und 12 UStG
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
4
Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG kommt allenfalls bei
unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen in Betracht.
5
Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines
Gegenstands oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer
Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet werden.
6
Die vom Zuwendenden oder Leistenden geschuldete
Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
7
Zur Bemessungsgrundlage
bei unentgeltlichen Wertabgaben vgl. Abschnitt 10.6.
Seite 75
3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
Allgemeines
(1)
1
Die nach § 3 Abs. 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellte Entnahme oder unentgeltliche
Zuwendung eines Gegenstands aus dem Unternehmen setzt die Zugehörigkeit des Gegenstands zum
Unternehmen voraus.
2
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen richtet sich nicht nach
ertragsteuerrechtlichen Merkmalen, also nicht nach der Einordnung als Betriebs- oder Privatvermögen.
3
Maßgebend ist, ob der Unternehmer den Gegenstand dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen
Tätigkeitsbereich zugewiesen hat (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988, V R 135/83, BStBl II S. 746).
4
Zum
nichtunternehmerischen Bereich gehören sowohl nichtwirtschaftlichetigkeiten i.e.S. als auch
unternehmensfremde Tätigkeiten (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a).
5
Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch
als auch unternehmensfremd genutzt werden sollen, hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen, die durch
die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „für sein Unternehmen“ in § 15 Abs. 1 UStG zu bestimmen sind,
grundsätzlich die Wahl der Zuordnung (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74).
6
Beträgt die unternehmerische Nutzung jedoch weniger als 10 %, ist die Zuordnung des Gegenstands zum
Unternehmen unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
7
Kein Recht auf Zuordnung zum Unternehmen besteht
auch, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung ausschließlich und
unmittelbar für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden
(vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53).
8
Zum Vorsteuerabzug beim Bezug von
Leistungen sowohl für Zwecke unternehmerischer als auch nichtunternehmerischer Tätigkeit vgl. im Übrigen
Abschnitt 15.2b und 15.2c.
Berechtigung zum Vorsteuerabzug für den Gegenstand oder seine Bestandteile
3 Abs. 1b Satz 2 UStG)
(2)
1
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands wird nach § 3 Abs. 1b UStG nur dann
einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der entnommene oder zugewendete Gegenstand oder seine
Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
2
Falls an einem Gegenstand (z.B.
PKW), der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde, nach seiner Anschaffung Arbeiten
ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Gegenstands nur diese Bestandteile der
Umsatzbesteuerung.
3
Bestandteile eines Gegenstands sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die auf Grund
ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer
dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt
haben (z.B. eine nachträglich in einen PKW eingebaute Klimaanlage).
4
Dienstleistungen (sonstige Leistungen)
einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind (z.B.
Karosserie- und Lackarbeiten an einem PKW), führen nicht zu Bestandteilen des Gegenstands (vgl. BFH-Urteile
vom 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551, und vom 20. 12. 2001, V R 8/98, BStBl 2002 II S. 557).
(3)
1
Der Einbau eines Bestandteils in einen Gegenstand hat nur dann zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der
Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt, wenn er nicht lediglich zur
Werterhaltung des Gegenstands beigetragen hat.
2
Unterhalb einer gewissen Bagatellgrenze liegende
Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen führen nicht zu einer dauerhaften Werterhöhung des
Gegenstands (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 2001, V R 106/98, BStBl 2002 II S. 551).
(4)
1
Aus Vereinfachungsgründen wird keine dauerhafte Werterhöhung des Gegenstands angenommen, wenn
die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20 % der Anschaffungskosten
des Gegenstands noch einen Betrag von 1 000 € übersteigen
.
2
In diesen Fällen kann auf eine Besteuerung der
Bestandteile nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG bei der Entnahme eines dem
Unternehmen zugeordneten Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug
erworben hat, verzichtet werden.
3
Werden an einem Wirtschaftsgut mehrere Bestandteile in einem zeitlichen
oder sachlichen Zusammenhang eingebaut, handelt es sich nicht um eine Maßnahme, auf die in der Summe die
Bagatellregelung angewendet werden soll.
4
Es ist vielmehr für jede einzelne Maßnahme die
Vereinfachungsregelung zu prüfen.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer erwirbt am 1. 7. 01 aus privater Hand einen gebrauchten PKW für 10 000 € und ordnet
ihn zulässigerweise seinem Unternehmen zu.
2
Am 1. 3. 02 lässt er in den PKW nachträglich eine
Klimaanlage einbauen (Entgelt 2 500 €) und am 1. 8. 02 die Windschutzscheibe erneuern (Entgelt 500 €).
3
Für beide Leistungen nimmt der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch.
4
Am 1. 3. 03 entnimmt der
Unternehmer den PKW in sein Privatvermögen (Aufschlag nach „Schwacke-Liste“ auf den Marktwert des
PKW im Zeitpunkt der Entnahme für die Klimaanlage 1 500 €, für die Windschutzscheibe 50 €).
5
Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Windschutzscheibe beträgt 500 , also
weniger als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW, und übersteigt auch nicht den Betrag
Seite 76
von 1 000 €.
6
Aus Vereinfachungsgründen wird für den Einbau der Windschutzscheibe keine dauerhafte
Werterhöhung des Gegenstands angenommen.
7
Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Klimaanlage beträgt 2 500 €, also mehr als
20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW.
8
Mit dem Einbau der Klimaanlage in den PKW hat
diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im
Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands geführt.
9
Die
Entnahme der Klimaanlage unterliegt daher nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG
mit einer Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1 500 € der Umsatzsteuer.
5
Die vorstehende Bagatellgrenze gilt auch für entsprechende unentgeltliche Zuwendungen eines Gegenstands im
Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG.
Entnahme von Gegenständen
3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG)
(5)
1
Eine Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG
liegt nur dann vor, wenn der Vorgang bei entsprechender Ausführung an einen Dritten als Lieferung
einschließlich Werklieferung anzusehen wäre.
2
Ein Vorgang, der Dritten gegenüber als sonstige Leistung
einschließlich Werkleistung zu beurteilen wäre, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1
UStG nicht, kann aber nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar sein (vgl. Abschnitt 3.4).
3
Das gilt auch insoweit,
als dabei Gegenstände, z.B. Materialien, verbraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 1964, V 99/63 U,
BStBl III S. 174).
4
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) gilt auch für die
unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 1983, V R 4/73, BStBl 1984 II S. 169).
(6)
1
Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen
Verwendung auf Grund äußerer Einwirkung zerstört, z.B. Totalschaden eines Personenkraftwagens infolge eines
Unfalls auf einer Privatfahrt, liegt keine Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen vor.
2
Das
Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen
Untergangs der Sache.
3
Eine Entnahmehandlung ist in Bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr
möglich (vgl. BFH-Urteile vom 28. 2. 1980, V R 138/72, BStBl II S. 309, und vom 28. 6. 1995, XI R 66/94,
BStBl II S. 850).
(7)
1
Bei einem Rohbauunternehmer, der für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus mit Mitteln des
Unternehmens errichtet, ist Gegenstand der Entnahme das schlüsselfertige Haus, nicht lediglich der Rohbau (vgl.
BFH-Urteil vom 3. 11. 1983, V R 4/73, BStBl 1984 II S. 169).
2
Entscheidend ist nicht, was der Unternehmer in
der Regel im Rahmen seines Unternehmens herstellt, sondern was im konkreten Fall Gegenstand der
Wertabgabe des Unternehmens ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1988, V R 135/83, BStBl II S. 746).
3
Wird ein
Einfamilienhaus für unternehmensfremde Zwecke auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück
errichtet, überführt der Bauunternehmer das Grundstück in aller Regel spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns
in sein Privatvermögen.
4
Dieser Vorgang ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine nach
§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
(8)
1
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer auf seine Kinder
unter Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteil ist wenn nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG
vorliegen (vgl. Abschnitt 1.5) eine steuerfreie Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, auch
wenn das Grundstück auf Grund eines mit den Kindern geschlossenen Pachtvertrages weiterhin für die Zwecke
des Unternehmens verwendet wird und die Kinder als Nachfolger des Unternehmers nach dessen Tod
vorgesehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986, V R 91/78, BStBl 1987 II S. 44).
2
Die unentgeltliche
Übertragung des Miteigentums an einem Betriebsgrundstück durch einen Unternehmer auf seinen Ehegatten ist
eine nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Wertabgabe des Unternehmers, auch wenn das Grundstück
weiterhin für die Zwecke des Unternehmens verwendet wird.
3
Hinsichtlich des dem Unternehmer verbleibenden
Miteigentumsanteils liegt keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG vor
(vgl. BFH-Urteile vom 6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65, und vom 22. 11. 2007, V R 5/06,
BStBl 2008 II S. 448).
4
Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 6 Nr. 3 und zur
Bestellung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem unternehmerisch genutzten bebauten
Grundstück vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1987, X R 51/81, BStBl 1988 II S. 205.
Sachzuwendungen an d as Personal
3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG)
(9)
1
Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) an das Personal für dessen privaten Bedarf sind
auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind, d.h. wenn sie keine Vergütungen für die Dienstleistung des
Arbeitnehmers darstellen (vgl. hierzu Abschnitt 1.8).
2
Absatz 1 Sätze 7 und 8 bleiben unberührt.
Seite 77
Andere unentgeltliche Zuwendungen
3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG)
(10)
1
Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen
oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.
2
Ausgenommen sind Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
3
Der
Begriff „unentgeltliche Zuwendung“ im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG setzt nicht lediglich die
Unentgeltlichkeit einer Lieferung voraus, sondern verlangt darüber hinaus, dass der Zuwendende dem
Empfänger zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 60/07,
BStBl II S. 721, und vom 10. 8. 2017, V R 3/16, BStBl II S. 1264).
4
Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist, dass
der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3
Abs. 1b Satz 2 UStG).
5
Mit der Regelung soll ein umsatzsteuerlich unbelasteter Endverbrauch vermieden
werden.
6
Gleichwohl entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn der Empfänger die zugewendeten Geschenke in
seinem Unternehmen verwendet.
7
Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus
unternehmensfremden (privaten) Gründen abgibt, sind als Entnahmen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu
beurteilen (vgl. Absätze 5 bis 8).
8
Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen
Gründen abgibt, sind als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG zu beurteilen.
9
Hierzu
gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur
Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z.B. Sachspenden an Vereine oder Schulen, Warenabgaben anlässlich
von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken.
10
Nicht steuerbar ist dagegen die Gewährung
unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 1).
11
Hierunter
fällt z.B. die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen, die im Eigentum des Zuwendenden verbleiben und
die der Empfänger später an den Zuwendenden zurückgeben muss.
(11)
1
Die Abgabe von Geschenken von geringem Wert ist nicht steuerbar.
2
Derartige Geschenke liegen vor,
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
3
Dies kann bei geringwertigen
Werbeträgern (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.
(12)
1
Bei Geschenken über 35 €, für die nach § 15 Abs. 1a UStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, entfällt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG eine Besteuerung
der Zuwendungen.
2
Deshalb ist zunächst anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen (vgl. R 4.10 Abs. 2 bis
4 EStR) zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein „Geschenk“ handelt.
3
Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus.
4
Die Unentgeltlichkeit
ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen
ist.
5
Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a
UStG ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 15.6 Abs. 4 und 5).
6
Nur wenn danach der Gegenstand oder seine
Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, kommt eine Besteuerung als
unentgeltliche Wertabgabe in Betracht.
(13)
1
Warenmuster sind ausdrücklich von der Steuerbarkeit ausgenommen.
2
Ein Warenmuster ist ein
Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der
Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen
Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen (vgl. EuGH-Urteil vom 30. 9. 2010,
C-581/08, EMI Group, und BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 36/10, BStBl 2013 II S. 412).
3
Ist das
Probeexemplar ganz oder im Wesentlichen identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt,
kann es sich gleichwohl um ein Warenmuster handeln, wenn die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen
Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absicht der
Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.
4
Die Abgabe eines Warenmusters soll in erster Linie nicht
dem Empfänger den Kauf ersparen, sondern ihn oder Dritte zum Kauf anregen.
5
Ohne Bedeutung ist, ob
Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Endverbraucher
zugewendet werden.
6
Nicht steuerbar ist somit auch die Abgabe sog. Probierpackungen im Getränke- und
Lebensmitteleinzelhandel (z.B. die kostenlose Abgabe von losen oder verpackten Getränken und Lebensmitteln
im Rahmen von Verkaufsaktionen, Lebensmittelprobierpackungen, Probepackungen usw.) an Endverbraucher.
(14)
1
Unentgeltlich abgegebene Verkaufskataloge, Versandhauskataloge, Reisekataloge, Werbeprospekte und
-handzettel, Veranstaltungsprogramme und -kalender usw. dienen der Werbung, insbesondere der Anbahnung
eines späteren Umsatzes.
2
Eine (private) Bereicherung des Empfängers ist damit regelmäßig nicht verbunden.
3
Dies gilt auch für Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil (z.B. für Lokales, Vereinsnachrichten usw.),
die an alle Haushalte in einem bestimmten Gebiet kostenlos verteilt werden.
4
Bei der Abgabe derartiger
Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.
(15)
1
Die unentgeltliche Abgabe von Werbe- und Dekorationsmaterial, das nach Ablauf der Werbe- oder
Verkaufsaktion vernichtet wird oder bei dem Empfänger nicht zu einer (privaten) Bereicherung führt (z.B.
Verkaufsschilder, Preisschilder, sog. Displays), an andere Unternehmer (z.B. vom Hersteller an Großhändler
oder vom Großhändler an Einzelhändler) dient ebenfalls der Werbung bzw. Verkaufsförderung.
2
Das Gleiche
gilt für sog. Verkaufshilfen oder -ständer (z.B. Suppenständer, Süßwarenständer), die z.B. von Herstellern oder
Seite 78
Großhändlern an Einzelhändler ohne besondere Berechnung abgegeben werden, wenn beim Empfänger eine
Verwendung dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen Bereich ausgeschlossen ist.
3
Bei der Abgabe
derartiger Erzeugnisse handelt es sich nicht um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1
Nr. 3 UStG.
4
Dagegen handelt es sich bei der unentgeltlichen Abgabe auch nichtunternehmerisch verwendbarer
Gegenstände, die nach Ablauf von Werbe- oder Verkaufsaktionen für den Empfänger noch einen Gebrauchswert
haben (z.B. Fahrzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel), um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.
(16) Ein Set bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen , das über Ärzte,
Schulungszentren für Diabetiker und sonstige Laboreinrichtungen unentgeltlich an die Patienten abgegeben
wird, ist kein Warenmuster im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012,
XI R 36/10, BStBl 2013 II S. 412); vgl. im Übrigen Abschnitt 15.2b Abs. 2.
(17)
1
Wenn der Empfänger eines scheinbar kostenlos abgegebenen Gegenstands für den Erhalt dieses
Gegenstands tatsächlich eine Gegenleistung erbringt, ist die Abgabe dieses Gegenstands nicht als unentgeltliche
Zuwendung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, sondern als entgeltliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
steuerbar.
2
Die Gegenleistung des Empfängers kann in Geld oder in Form einer Lieferung bzw. sonstigen
Leistung bestehen (vgl. § 3 Abs. 12 UStG).
Einzelfälle
(18)
1
Falls ein Unternehmer dem Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzliche Stücke
desselben Gegenstands ohne Berechnung zukommen lässt (z.B. elf Stücke zum Preis von zehn Stücken), handelt
es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung auch hinsichtlich der zusätzlichen Stücke um eine insgesamt entgeltliche
Lieferung.
2
Ähnlich wie bei einer Staffelung des Preises nach Abnahmemengen hat in diesem Fall der Abnehmer
mit dem Preis für die berechneten Stücke die unberechneten Stücke mitbezahlt.
3
Wenn ein Unternehmer dem
Abnehmer bei Abnahme einer bestimmten Menge zusätzlich andere Gegenstände ohne Berechnung zukommen
lässt (z.B. bei Abnahme von 20 Kühlschränken wird ein Mikrowellengerät ohne Berechnung mitgeliefert),
handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ebenfalls um eine insgesamt entgeltliche Lieferung.
(19) Eine insgesamt entgeltliche Lieferung ist auch die unberechnete Abgabe von Untersetzern (Bierdeckel),
Saugdecken (Tropfdeckchen), Aschenbechern und Gläsern einer Brauerei oder eines Getränkevertriebs an einen
Gastwirt im Rahmen einer Getränkelieferung, die unberechnete Abgabe von Autozubehörteilen (Fußmatten,
Warndreiecke) und Pflegemitteln usw. eines Fahrzeughändlers an den Käufer eines Neuwagens oder die
unberechnete Abgabe von Schuhpflegemitteln eines Schuhhändlers an einen Schuhkäufer.
(20) In folgenden Fällen liegen ebenfalls regelmäßig entgeltliche Lieferungen bzw. einheitliche entgeltliche
Leistungen vor:
unberechnete Übereignung eines Mobilfunk-Geräts (Handy) von einem Mobilfunk-Anbieter an einen neuen
Kunden, der gleichzeitig einen längerfristigen Netzbenutzungsvertrag abschließt;
Sachprämien von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen an die Neuabonnenten einer Zeitschrift, die ein
längerfristiges Abonnement abgeschlossen haben;
1
Sachpmien an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden.
2
Der Sachprämie steht eine
Vermittlungsleistung des Altkunden gegenüber;
Sachprämien eines Automobilherstellers an das Verkaufspersonal eines Vertragshändlers, wenn dieses
Personal damit für besondere Verkaufserfolge belohnt wird.
Seite 79
3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
(1)
1
Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die
ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke
oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt.
2
Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach
Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann.
3
Nicht steuerbar ist dagegen die
Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen.
4
Zu den unentgeltlichen
sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG vgl. Abschnitt 1.8.
(2)
1
Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand
dem Unternehmen zugeordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
2
Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 3.3 Abs. 1
entsprechend; vgl. dazu auch Abschnitt 15.2b Abs. 2.
3
Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei
dem kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (z.B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für
nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht
vor.
4
Ändern sich bei einem dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand die Verhältnisse für den
Vorsteuerabzug durch Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S., ist eine unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern.
5
Ändern sich die Verhältnisse durch Erhöhung der
Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht
kommen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
6
Bei einer teilunternehmerischen Nutzung von Grundstücken sind die
Absätze 5a bis 8 zu beachten.
(3)
1
Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt grundsätzlich auch die private Nutzung eines
unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom
5. 6. 2014, XI R 2/12, BStBl 2015 II S. 785).
2
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für
Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke außerhalb des
Unternehmens und unterliegt damit nicht der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (vgl. BFH-
Urteil vom 5. 6. 2014, XI R 36/12, BStBl 2015 II S. 43).
(4)
1
Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B.
von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den
Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.
2
Die unternehmensfremde (private)
Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 15.2c).
3
Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3).
4
Nicht zur
Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 1993,
V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200).
5
Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren
und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 15.2c).
(5) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für unternehmensfremde (private) Zwecke zu Lasten des
Unternehmens (z.B. Einsatz von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist
grundsätzlich eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1993,
V R 134/89, BStBl II S. 885).
Teilunternehmerische Nutzung von Grundstücken
(5a)
1
Ist der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand ein Grundstück insbesondere ein Gebäude als
wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und wird das Grundstück teilweise für unternehmensfremde
(private) Tätigkeiten genutzt, so dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG insoweit ausgeschlossen ist
(vgl. Abschnitt 15.6a), entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
2
Sofern sich später
der Anteil der unternehmensfremden Nutzung des dem Unternehmensvermögen insgesamt zugeordneten
Grundstücks im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG erhöht, erfolgt eine Berichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG (vgl.
Abschnitt 15.6a Abs. 5) und keine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
3
Wird das Grundstück
nicht für unternehmensfremde, sondern für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet (z.B. für ideelle
Zwecke eines Vereins, vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist insoweit eine Zuordnung nach § 15 Abs. 1 UStG nicht
möglich (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74, Abschnitt 15.2b Abs. 2).
4
Erhöht sich
später der Anteil der Nutzung des Grundstücks für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S., erfolgt eine
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
5
Vermindert sich später der Anteil der Nutzung des
Grundstücks für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S., kann der Unternehmer aus Billigkeitsgründen eine
Berichtigung entsprechend § 15a Abs. 1 UStG vornehmen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
(6)
1
Überlässt eine Gemeinde eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine usw., handelt es sich
um eine Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a); insoweit ist eine
Zuordnung der Halle zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich (vgl. Abs. 5a Satz 3 sowie
Abschnitt 15.2b Abs. 2) und dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
2
Das gilt nicht,
wenn die Halle ausnahmsweise zur Anbahnung späterer Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit
unentgeltlich überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 11. 1991, V R 95/86, BStBl 1992 II S. 569).
3
Auf Grund
eines partiellen Zuordnungsverbots liegt auch keine unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn Schulen und Vereine
Seite 80
ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 18).
4
Die Mitbenutzung
von Kurparkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat, durch Personen, die
nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde weder zu einem partiellen Zuordnungsverbot noch zu einer
steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971).
5
Das
Gleiche gilt, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit)
gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der Verkehrsberuhigung auch dem
Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom
10. 12. 1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380).
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei teilunternehmerisch
genutzten Grundstücken, die die zeitlichen Grenzen des § 27 Abs. 16 UStG
erfüllen
(7)
1
Die Verwendung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für Zwecke außerhalb
des Unternehmens kann eine steuerbare oder nicht steuerbare Wertabgabe sein.
2
Diese Nutzung ist nur steuerbar,
wenn die unternehmerische Nutzung anderer Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat
(vgl. BFH-Urteile vom 8. 10. 2008, XI R 58/07, BStBl 2009 II S. 394, und vom 11. 3. 2009, XI R 69/07,
BStBl II S. 496).
3
Ist die unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 und 3).
Beispiel 1:
1
U hat ein Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung steuerfrei vermietet und die andere Wohnung für
eigene Wohnzwecke nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.
2
U steht hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Wohnung kein Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG).
3
Die private Nutzung ist keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1
UStG, da der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt hat.
Beispiel 2:
1
U ist Arzt und nutzt in seinem Einfamilienhaus, das er zulässigerweise insgesamt seinem Unternehmen
zugeordnet hat, das Erdgeschoss für seine unternehmerische Tätigkeit und das Obergeschoss für eigene
Wohnzwecke.
2
Er erzielt nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG, die den Vorsteuerabzug
ausschließen.
3
U steht kein Vorsteuerabzug zu.
4
Die private Nutzung des Obergeschosses ist keine steuerbare
unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da das dem Unternehmen zugeordnete
Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Beispiel 3:
1
U ist Schriftsteller und nutzt in seinem ansonsten für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, das
er insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet hat, ein Arbeitszimmer für seine unternehmerische Tätigkeit.
2
U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu.
3
Die private Nutzung der übrigen
Räume ist eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da der dem Unternehmen
zugeordnete Gegenstand hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug
berechtigt hat.
4
Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.
4
Das gilt auch, wenn die Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens in der unentgeltlichen Überlassung
an Dritte besteht.
Beispiel 4:
1
U hat ein Haus, in dem er Büroräume im Erdgeschoss steuerpflichtig vermietet und die Wohnung im
Obergeschoss unentgeltlich an die Tochter überlässt, insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet.
2
U steht hinsichtlich des gesamten Gebäudes der Vorsteuerabzug zu.
3
Die Überlassung an die Tochter ist
eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, weil das dem Unternehmen
zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug
berechtigt hat.
4
Die unentgeltliche Wertabgabe ist steuerpflichtig.
Beispiel 5:
1
U hat ein Zweifamilienhaus, das er im Jahr 01 zu 50 % für eigene unternehmerische Zwecke und zum
Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke (Büroräume) nutzt und zu 50 % steuerfrei vermietet, insgesamt
seinem Unternehmen zugeordnet.
2
Ab dem Jahr 04 nutzt er die Büroräume ausschließlich für eigene
Wohnzwecke.
Seite 81
3
U steht ab dem Jahr 01 nur hinsichtlich der Büroräume der Vorsteuerabzug zu; für den steuerfrei
vermieteten Gebäudeteil ist der Vorsteuerabzug hingegen ausgeschlossen.
4
Ab dem Jahr 04 unterliegt die
Nutzung der Büroräume zu eigenen Wohnzwecken des U als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne
des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, da das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich
der vorher als Büro genutzten Räume zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
5
Die unentgeltliche Wertabgabe
ist steuerpflichtig.
6
Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt nicht vor.
(8)
1
Verwendet ein Gemeinschafter seinen Miteigentumsanteil, welchen er seinem Unternehmen zugeordnet
und für den er den Vorsteuerabzug beansprucht hat, für nichtunternehmerische Zwecke, ist diese Verwendung
eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
Beispiel:
1
U und seine Ehefrau E erwerben zu 25 % bzw. 75 % Miteigentum an einem unbebauten Grundstück, das sie
von einem Generalunternehmer mit einem Einfamilienhaus bebauen lassen.
2
U nutzt im Einfamilienhaus
einen Raum, der 9 % der Fläche des Gebäudes ausmacht für seine unternehmerische Tätigkeit.
3
Die übrigen
Räume des Hauses werden durch U und E für eigene Wohnzwecke genutzt.
4
U macht 25 % der auf die
Baukosten entfallenden Vorsteuern geltend.
5
Durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus 25 % der Baukosten gibt U zu erkennen, dass er
seinen Miteigentumsanteil in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat.
6
U kann daher unter den
weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG 25 % der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern abziehen.
7
Soweit U den seinem Unternehmen zugeordneten Miteigentumsanteil für private Zwecke nutzt (16 % der
Baukosten), muss er nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern.
2
Zur Wertabgabe bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 8.
Seite 82
3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
Allgemeine Grundsätze
(1) Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen
Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche
Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der
Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991,
V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449, und BFH-Urteil vom 21. 6. 2001, V R 80/99, BStBl 2003 II S. 810).
(2) Lieferungen sind z.B.:
1. der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern;
2. die Anfertigung von Kopien, wenn sich die Tätigkeit auf die bloße Vervielfältigung von Dokumenten
beschränkt (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 2. 2010, C-88/09, Graphic Procédé) oder wenn hieraus zugleich neue
Gegenstände (Bücher, Broschüren) hergestellt und den Abnehmern an diesen Gegenständen
Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. 12. 1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449);
3. die Überlassung von Offsetfilmen, die unmittelbar zum Druck von Reklamematerial im Offsetverfahren
verwendet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1976, V R 71/72, BStBl 1977 II S. 270);
4.
1
die Abgabe von Basissaatgut an Züchter im Rahmen sog. Vermehrerverträge sowie die Abgabe des daraus
gewonnenen sog. zertifizierten Saatguts an Landwirte zur Produktion von Konsumgetreide oder an
Handelsunternehmen.
2
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl.
Abschnitte 24.1 und 24.2;
5.
1
die Entwicklung eines vom Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen
Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien, wenn gleichzeitig Abzüge angefertigt
werden oder dem Kunden die bearbeiteten Bilder auf einem anderen Datenträger übergeben werden.
2
In
diesen Fällen stellt das Entwickeln des Films und das Bearbeiten der Bilder eine unselbständige
Nebenleistung zu einer einheitlichen Werklieferung dar;
6.
1
die Übertragung von Miteigentumsanteilen (Bruchteilseigentum) an einem Gegenstand im Sinne des
§ 3 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. 2. 2016, V R 53/14, BStBl 2019 II S. 333) - siehe auch für
Anlagegold Abschnitt 25c.1.
2
Zur Übertragung eines Miteigentumsanteils zur Sicherheit vgl.
Abschnitt 3.1 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 1.2 Abs. 1.
12
(3) Sonstige Leistungen sind z.B.:
1. die Übermittlung von Nachrichten zur Veröffentlichung;
2. - gestrichen -
13
3. die Überlassung von Lichtbildern zu Werbezwecken (vgl. BFH-Urteil vom 12. 1. 1956, V 272/55 S,
BStBl III S. 62);
4. die Überlassung von Konstruktionszeichnungen und Plänen für technische Bauvorhaben sowie die
Überlassung nicht geschützter Erfahrungen und technischer Kenntnisse (vgl. BFH-Urteil vom 18. 5. 1956,
V 276/55 U, BStBl III S. 198);
5. die Veräußerung von Modellskizzen (vgl. BFH-Urteil vom 26. 10. 1961, V 307/59, HFR 1962 S. 118);
6. die Übertragung eines Verlagsrechts (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1970, V R 95/66, BStBl II S. 706);
7. die Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der
Marktforschung (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1973, V R 164/72, BStBl 1974 II S. 259);
8.
1
die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders
erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst.
12
Nummer 6 angefügt durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 - III C 2 S 7100/19/10002 :002 (2019/0389478), BStBl I S. 511.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 18. Juni 2019 ausgeführten Leistungen wird es
jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen
Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.
13
Nummer 2 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 - III C 2 S 7100/19/10002 :002 (2019/0389478), BStBl I S. 511.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 18. Juni 2019 ausgeführten Leistungen wird es
jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen den Beteiligten entsprechend der bisherigen
Verwaltungsauffassung übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.
Die bisherige Fassung der Nummer 2 lautete:
2. die Übertragung ideeller Eigentumsanteile Miteigentumsanteile , siehe aber z.B. für Anlagegold Abschnitt 25c.1;“
Seite 83
2
Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual-Software auf elektronischem Weg
(z.B. über Internet);
9. die Überlassung sendefertiger Filme durch einen Filmhersteller im Sinne von § 94 UrhG sog.
Auftragsproduktion (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 92/74, BStBl II S. 515);
10. die Überlassung von Fotografien zur Veröffentlichung durch Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage (vgl. BFH-
Urteil vom 12. 5. 1977, V R 111/73, BStBl II S. 808);
11. die Entwicklung eines vom Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen
Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien;
12. die Herstellung von Fotokopien, wenn über das bloße Vervielfältigen hinaus weitere Dienstleistungen
erbracht werden, insbesondere Beratung des Kunden oder Anpassung, Umgestaltung oder Verfremdung des
Originals (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 2. 2010, C-88/09, Graphic Procédé);
13.
1
Nachbaugebühren im Sinne des § 10a Abs. 2 ff. SortSchG, die ein Landwirt dem Inhaber des
Sortenschutzes zu erstatten hat, werden als Entgelt für eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers
gezahlt, welche in der Duldung des Nachbaus durch den Landwirt besteht.
2
Bei der Überlassung von
Vorstufen- oder Basissaatgut im Rahmen von sog. Vertriebsorganisationsverträgen handelt es sich ebenfalls
um eine sonstige Leistung des Sortenschutzinhabers, welche in der Überlassung des Rechts, eine
Saatgutsorte zu produzieren und zu vermarkten, und der Überlassung des hierzu erforderlichen Saatguts
besteht.
3
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl. Abschnitte 24.1 und 24.3;
14. die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten (vgl. BFH-Urteil vom 3. 6. 2009, XI R 34/08, BStBl 2010 II
S. 857);
15.
1
die Abgabe eines sog. Mobilfunk-Startpakets ohne Mobilfunkgerät.
2
Leistungsinhalt ist hierbei die
Gewährung eines Anspruchs auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags einschließlich Zugang zu einem
Mobilfunknetz.
3
Zur Abgabe von Startpaketen mit Mobilfunkgerät vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 2001,
BStBl I S. 1010.
4
Zur Behandlung von Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation vgl. BMF-
Schreiben vom 24. 9. 2012, BStBl I S. 947;
16. der Verkauf einer Option und der Zusammenbau einer Maschine (vgl. Artikel 8 und 9 der MwStVO);
17. der An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften
(Geldwechselgeschäft) (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2010, XI R 6/09, BStBl 2011 II S. 831);
18. die entgeltliche Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme (z.B. Euro-
Flachpaletten und Euro-Gitterboxpaletten; vgl. BMF-Schreiben vom 5. 11. 2013, BStBl I S. 1386).
(4)
1
Die Überlassung von Matern, Klischees und Abzügen kann sowohl eine Lieferung als auch eine sonstige
Leistung sein (vgl. BFH-Urteile vom 13. 10. 1960, V 299/58 U, BStBl 1961 III S. 26, und vom 14. 2. 1974,
V R 129/70, BStBl II S. 261).
2
Kauft ein Unternehmer von einem Waldbesitzer Holz und beauftragt dieser den
Holzkäufer mit der Fällung, Aufarbeitung und Rückung des Holzes (sog. Selbstwerbung), kann sowohl ein
tauschähnlicher Umsatz (Waldarbeiten gegen Lieferung des Holzes mit Baraufgabe) als auch eine bloße
Holzlieferung in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 2004, V R 10/03, BStBl II S. 675).
Lieferungen und sonstige Leistungen bei Leasingverträgen
(5)
1
Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands durch
den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer eine Lieferung, wenn der Leasing-Nehmer nach den vertraglichen
Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung berechtigt ist, wie ein Eigentümer über den Leasing-
Gegenstand zu verfügen.
2
Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand
einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.
3
Auf das BFH-Urteil vom 1. 10. 1970,
V R 49/70, BStBl 1971 II S. 34 wird hingewiesen.
4
Erfolgt bei einer grenzüberschreitenden Überlassung eines
Leasing-Gegenstands (sog. Cross-Border-Leasing) die Zuordnung dieses Gegenstands auf Grund des Rechts
eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im Inland ansässigen
Vertragspartner, ist dieser Zuordnung zur Vermeidung von endgültigen Steuerausfällen zu folgen; ist die
Zuordnung dabei abweichend von den Sätzen 1 und 2 bei dem im anderen Mitgliedstaat ansässigen
Vertragspartner erfolgt, kann dieser gefolgt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Überlassung in
dem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterlegen hat.
(6)
1
Erfolgt die Überlassung eines Gegenstands außerhalb des Leasing-Verfahrens (z.B. bei Mietverträgen im
Sinne des § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf), gilt Folgendes:
1. Die Überlassung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags, der die Vermietung oder die Verpachtung
dieses Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Verkauf dieses Gegenstands gegen eine
nicht nur einmalige Zahlung vorsieht, ist eine Lieferung, wenn der Vertrag den Übergang des
zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand spätestens mit der letzten vereinbarten fälligen Zahlung
vorsieht.
Seite 84
2.
1
Ist der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserklärungen, z.B. der Ausübung eines
Optionsrechts abhängig, liegt eine Lieferung erst in dem Zeitpunkt vor, in dem dieser Wille
übereinstimmend erklärt wird.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überlassung des Gegenstands eine sonstige
Leistung.
3
Die sonstige Leistung und die später folgende Lieferung sind hinsichtlich Steuerbarkeit,
Steuerpflicht und anzuwendendem Steuersatz getrennt voneinander zu beurteilen.
4
Wird das für die
Nutzungsüberlassung vereinbarte Entgelt ganz oder teilweise auf die für die Lieferung vereinbarte
Gegenleistung angerechnet, liegt insoweit eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die sonstige
Leistung vor (vgl. Abschnitt 17.1).
2
Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer Überlassung eines Gegenstands im Leasing-Verfahren trotz
ertragsteuerrechtlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstands beim Leasing-Nehmer die Voraussetzungen des
Absatzes 5 Satz 1 ausnahmsweise nicht erfüllt sind.
(7)
1
Die Annahme einer Lieferung nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 setzt voraus, dass die
Verfügungsmacht an dem Gegenstand bei dem Unternehmer liegt, der den Gegenstand überlässt.
2
In den Fällen,
in denen der Überlassung des Gegenstands eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung vom späteren Nutzenden
des Gegenstands an den überlassenden Unternehmer vorausgeht (z.B. beim sog. sale-and-lease-back), ist daher
zu prüfen, ob die Verfügungsmacht an dem Gegenstand sowohl im Rahmen dieser Eigentumsübertragung, als
auch im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsüberlassung jeweils tatsächlich übertragen wird und damit eine
Hin- und Rücklieferung stattfindet oder ob dem der Nutzung vorangehenden Übergang des zivilrechtlichen
Eigentums an dem Gegenstand vielmehr eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt, so dass
insgesamt eine Kreditgewährung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 9. 2. 2006, V R 22/03, BStBl II S. 727).
3
Diese
Prüfung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls, d. h. den konkreten vertraglichen
Vereinbarungen und deren jeweiliger tatsächlicher Durchführung unter Berücksichtigung der Interessenlage der
Beteiligten.
4
Von einem Finanzierungsgeschäft ist insbesondere auszugehen, wenn die Vereinbarungen über die
Eigentumsübertragung und über das Leasingverhältnis bzw. über die Rückvermietung in einem unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang stehen und eine Ratenkauf- oder Mietkaufvereinbarung geschlossen wird, auf Grund
derer das zivilrechtliche Eigentum mit Ablauf der Vertragslaufzeit wieder auf den Nutzenden zurückfällt oder
den Überlassenden zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet.
5
Daher ist z.B. bei einer nach Absatz 6
Satz 1 Nr. 1 als Lieferung zu qualifizierenden Nutzungsüberlassung mit vorangehender Eigentumsübertragung
auf den Überlassenden (sog. sale-and-Mietkauf-back) ein Finanzierungsgeschäft anzunehmen.
Beispiel 1:
1
Der Hersteller von Kopiergeräten H und die Kopierervermietungsgesellschaft V schließen einen
Kaufvertrag über die Lieferung von Kopiergeräten, wobei das zivilrechtliche Eigentum auf die
Vermietungsgesellschaft übergeht.
2
Gleichzeitig verpflichtet sich V, dem Hersteller H die Rückübertragung
der Kopiergeräte nach Ablauf von 12 Monaten anzudienen, H macht regelmäßig von seinem
Rücknahmerecht Gebrauch.
3
Zur endgültigen Rückübertragung bedarf es eines weiteren Vertrags, in dem die
endgültigen Rückgabe- und Rücknahmekonditionen einschließlich des Rückkaufpreises festgelegt werden.
4
Während der „Vertragslaufzeit“ von 12 Monaten vermietet die Vermietungsgesellschaft die Kopiergeräte
an ihre Kunden.
5
Umsatzsteuerrechtlich liegen zwei voneinander getrennt zu beurteilende Lieferungen im Sinne des § 3
Abs. 1 UStG vor.
6
Die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten geht zunächst auf V über und fällt nach
Ablauf von 12 Monaten bei regelmäßigem Ablauf durch einen neuen Vertragsabschluss wieder an H zurück.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1, wobei V nunmehr einen weiteren Vertrag mit der Leasinggesellschaft L zur Finanzierung
des Geschäfts mit H schließt.
2
Hiernach verkauft V die Kopiergeräte an L weiter und least sie gleichzeitig
von L zurück, die sich ihrerseits unwiderruflich zur Rückübertragung des Eigentums nach Ablauf des
Leasingzeitraums verpflichtet.
3
Das zivilrechtliche Eigentum wird übertragen und L ermächtigt V, die
geleasten Kopiergeräte im Rahmen des Vermietungsgeschäfts für ihre Zwecke zu nutzen.
4
Die Laufzeit des
Vertrags beschränkt sich auf 12 Monate und die für die spätere Bestimmung des Rückkaufpreises
maßgebenden Konditionen werden bereits jetzt vereinbart.
5
In der Veräußerung der Kopiergeräte von H an V und deren Rückübertragung nach 12 Monaten liegen
entsprechend den Ausführungen zum Ausgangsfall zwei voneinander zu trennende Lieferungen vor.
6
Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Kopiergeräten durch V an L dient dagegen lediglich
der Besicherung der Refinanzierung des V bei L.
7
Es findet keine Übertragung von Substanz, Wert und
Ertrag der Kopiergeräte statt.
8
Die Gesamtbetrachtung aller Umstände und vertraglichen Vereinbarungen des
Einzelfalls führt zu dem Ergebnis, dass insgesamt nur eine Kreditgewährung von L an V vorliegt.
9
Im
Gegensatz zum Ausgangsfall wird die Verfügungsmacht an den Kopiergeräten nicht übertragen.
Seite 85
Beispiel 3:
1
Wie Beispiel 1, wobei die Leasinggesellschaft L dem zuvor zwischen H und V geschlossenen Kaufvertrag
mit Rückandienungsverpflichtung in Form von Nachtragsvereinbarungen beitritt, bevor die Kopiergeräte
von H an V ausgeliefert werden.
2
Infolge des Vertragsbeitritts wird L schuldrechtlich neben V
Vertragspartnerin der späteren Kauf- und Rückkaufverträge mit H.
3
Über die Auslieferung der Kopiergeräte
rechnet H mit L ab, welche anschließend einen Leasingvertrag bis zum Rückkauftermin mit V abschließt.
4
Im Unternehmen der V werden die Kopiergeräte den Planungen entsprechend ausschließlich für
Vermietungszwecke genutzt.
5
Zum Rückkauf-Termin nach 12 Monaten werden die Geräte nach den
vereinbarten Konditionen von V an H zurückgegeben.
6
Die Vorstellungen der Beteiligten H, V und L sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung darauf gerichtet,
V unmittelbar die Verfügungsmacht an den Geräten zu verschaffen, während L lediglich die Finanzierung
des Geschäfts übernehmen soll.
7
Mit der Übergabe der Geräte werden diese deshalb durch H an V geliefert.
8
Es findet mithin weder eine (Weiter-)Lieferung der Geräte von V an L noch eine Rückvermietung der
Geräte durch L an V statt.
9
L erbringt vielmehr eine sonstige Leistung in Form der Kreditgewährung an V.
10
Die Rückübertragung der Geräte an H nach Ablauf der 12 Monate führt zu einer Lieferung von V an H.
6
Ist ein sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer
eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes
durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit
nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige
Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer
bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15,
BStBl 2017 II S. 188).
(7a)
1
Bei der Beschaffung von Investitionsgütern kommt es häufig zu einem Dreiecksverhältnis, bei dem der
Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten
und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt.
2
Durch Eintritt in den
Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und
erlangt den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand.
3
Für die Frage, von
wem in diesen Fällen der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist darauf abzustellen,
wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zu Grunde liegt, berechtigt und
verpflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1).
4
Maßgebend dafür sind die
Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung.
5
Bis zur Ausführung der Leistung können die
Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden, z.B. durch einen Bestelleintritt oder jede
andere Form der Vertragsübernahme.
6
Vertragsänderungen nach Ausführung der Leistung sind dagegen umsatz-
steuerlich unbeachtlich.
7
Das bedeutet:
1.
1
Tritt das Leasing-Unternehmen vor der Lieferung des Leasing-Gegenstandes an den Kunden in den
Kaufvertrag ein, liefert der Lieferant den Leasing-Gegenstand an das Leasing-Unternehmen, weil dieses im
Zeitpunkt der Lieferung aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist.
2
Die körperliche Übergabe des
Leasing-Gegenstandes an den Kunden steht dabei einer Lieferung an das Leasing-Unternehmen nicht ent-
gegen (§ 3 Abs. 1 UStG).
3
Das sich anschließende Leasing-Verhältnis zum Kunden führt je nach
ertragsteuerlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zu einer Vermietungsleistung oder einer weiteren
Lieferung (Absatz 5).
2.
1
Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die
Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine
Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor.
2
Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-
Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht.
3
Bei dem anschließenden Leasing-
Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen handelt es sich um ein sale-and-lease-
back-Geschäft, das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls entweder als Lieferung des
Kunden an das Leasing-Unternehmen („sale“) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-
Unternehmens an den Kunden („lease-back“) oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-
Unternehmens an den Kunden zu beurteilen ist (vgl. Absatz 7).
4
Zwischen dem Lieferanten und dem
Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor.
5
Eine nur im In-
nenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung
zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
(8)
1
Die Übertragung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsanteile, vgl.
Abschnitt 4.8.10) ist als sonstige Leistung zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005, C-465/03,
Kretztechnik).
2
Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Wertpapieren anderer Art, z.B. Fondsanteilen
oder festverzinslichen Wertpapieren; zur Steuerbarkeit bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei
der Ausgabe nichtverbriefter Genussrechte vgl. Abschnitte 1.1 Abs. 15, 1.5 Abs. 9 und 1.6 Abs. 2.
3
Ist das
Seite 86
übertragene Recht in einem Papier verbrieft, kommt es nicht darauf an, ob das Papier effektiv übertragen oder in
einem Sammeldepot verwahrt wird.
Seite 87
3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
(1)
1
Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ggfs. ermäßigt besteuerten Lieferung
als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.
2
Die Abgrenzung
von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Abschnitt 3.5).
3
Nach Artikel 6 Abs. 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von
Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr
ermöglichen, als sonstige Leistung.
4
Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der
gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt.
5
Ob der Dienstleistungsanteil
qualitativ überwiegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen.
6
Bei dieser
wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden
sind (vgl. Absatz 3).
7
Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln
verbunden sind, bleiben bei der vorzunehmenden Prüfung unberücksichtigt (vgl. Absatz 2).
8
Ebenso sind
Dienstleistungen des speiseabgebenden Unternehmers oder Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der
Abgabe von Speisen stehen (z.B. Vergnügungsangebote in Freizeitparks, Leistungen eines Pflegedienstes oder
Gebäudereinigungsleistungen außerhalb eigenständiger Cateringverträge), nicht in die Prüfung einzubeziehen.
(2)
1
Insbesondere folgende Elemente sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden
und im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:
Darbietung von Waren in Regalen;
Zubereitung der Speisen;
Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit in Zusammenhang
stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, der hierfür erforderlichen Nutzung von besonderen
Behältnissen und Geräten sowie der Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts;
Übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck);
Bereitstellung von Papierservietten;
Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus oder ähnlicher Beigaben;
Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.;
Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen
(z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden
usw.);
bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z.B. Speisekarten oder -pläne);
allgemeine Erläuterung des Leistungsangebots;
Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Erziehungsberechtigten.
2
Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere
unterstützende Dienstleistungen, stellt stets eine Lieferung dar (Artikel 6 Abs. 2 MwStVO).
3
Die Sicherstellung
der Verzehrfertigkeit während des Transports (z.B. durch Warmhalten in besonderen Behältnissen) sowie die
Vereinbarung eines festen Zeitpunkts für die Übergabe der Speisen an den Kunden sind unselbständiger Teil der
Beförderung und daher nicht gesondert zu berücksichtigen.
4
Die Abgabe von Waren aus Verkaufsautomaten ist
stets eine Lieferung.
(3)
1
Nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit für die Annahme einer
Lieferung schädliche Dienstleistungselemente liegen vor, soweit sich der leistende Unternehmer nicht auf die
Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels und des Lebensmittelhandwerks
beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1988, V R 30/83, BStBl 1989 II S. 210).
2
Insbesondere die folgenden
Elemente sind nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und daher im Rahmen der
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen:
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (vgl. Absatz 4);
Servieren der Speisen und Getränke;
Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal;
Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden
Infrastruktur oder in den Räumlichkeiten des Kunden;
Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck;
Seite 88
Überlassung von Mobiliar (z.B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des
Unternehmers;
Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein
berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 8. 2006, V R 55/04,
BStBl 2007 II S. 480);
Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke;
Beratung der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten
Anlass.
3
Erfüllen die überlassenen Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren
Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar.
4
In diesem Fall ist auch die
anschließende Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände bei der Gesamtbetrachtung nicht zu
berücksichtigen.
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur
(4)
1
Die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur stellt ein im Rahmen der
Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Dienstleistungselement dar.
2
Zu berücksichtigen ist dabei
insbesondere die Bereitstellung von Vorrichtungen, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und
Getränke an Ort und Stelle fördern sollen (z.B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle oder Bänke,
Bierzeltgarnituren).
3
Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an.
4
Daher
genügt eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für die Annahme einer sonstigen
Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18/10, BStBl 2013 II S. 246).
5
Daneben sind beispielsweise die
Bereitstellung von Garderoben und Toiletten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
6
Eine in erster Linie zur
Förderung der Bewirtung bestimmte Infrastruktur muss nicht einer ausschließlichen Nutzung durch die
verzehrenden Kunden vorbehalten sein.
7
Duldet der Unternehmer daneben eine Nutzung durch andere Personen,
steht dies einer Berücksichtigung nicht entgegen.
8
Vorrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung im
Einzelfall nicht in erster Linie dazu dienen, den Verzehr von Speisen und Getränken zu erleichtern (z.B.
Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos,
Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern), sind
nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2011, V R 3/07, BStBl 2013 II S. 241).
9
Dies gilt auch
dann, wenn sich an diesen Gegenständen einfache, behelfsmäßige Vorrichtungen befinden, die den Verzehr
fördern sollen (z.B. Getränkehalter, Ablagebretter).
10
Nicht zu berücksichtigen sind außerdem behelfsmäßige
Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische.
11
Sofern die Abgabe der
Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort erfolgt, kommt es jedoch nicht darauf an, dass sämtliche
bereitgestellte Einrichtungen tatsächlich genutzt werden.
12
Vielmehr ist das bloße Zur-Verfügung-Stellen
ausreichend.
13
In diesem Fall ist auf sämtliche Vor-Ort-Umsätze der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
14
Für
die Berücksichtigung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur ist die Zweckabrede zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgeblich.
15
Bringt der Kunde zum Ausdruck, dass er eine Speise vor Ort verzehren will,
nimmt diese anschließend jedoch mit, bleibt es bei der Anwendung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes.
16
Werden Speisen sowohl unter Einsatz von nicht zu berücksichtigenden Infrastrukturelementen (z.B. in
Wartebereichen von Kinos) als auch hiervon getrennt in Gastronomiebereichen abgegeben, ist eine gesonderte
Betrachtung der einzelnen Bereiche vorzunehmen.
(5)
1
Die in Absatz 3 genannten Elemente sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kunden vom
speiseabgebenden Unternehmer im Rahmen einer einheitlichen Leistung zur Verfügung gestellt werden und vom
Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (vgl. BFH-
Urteil vom 30. 6. 2011, V R 18/10, BStBl 2013 II S. 246).
2
Von Dritten erbrachte Dienstleistungselemente sind
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
3
Voraussetzung für eine Nichtberücksichtigung ist, dass der Dritte
unmittelbar gegenüber dem verzehrenden Kunden tätig wird.
4
Es ist daher im Einzelfall - ggf. unter
Berücksichtigung von getroffenen Vereinbarungen - zu prüfen, inwieweit augenscheinlich von einem Dritten
erbrachte Dienstleistungselemente dem speiseabgebenden Unternehmer zuzurechnen sind.
5
Leistet der Dritte an
diesen Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden, handelt es sich um ein Dienstleistungselement des
speiseabgebenden Unternehmers, das im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist.
(6)
1
Die in den Absätzen 1 bis 5 dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für Imbissstände wie für
Verpflegungsleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder
ähnlichen Einrichtungen, bei Leistungen von Catering-Unternehmen (Partyservice) und Mahlzeitendiensten
(„Essen auf Rädern“).
2
Sie gelten ebenso für unentgeltliche Wertabgaben.
3
Ist der Verzehr durch den
Unternehmer selbst als sonstige Leistung anzusehen, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG vor, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
4
Für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG
z.B. Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gaststätte getrennten
Wohnung kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht.
5
Auf die jährlich im BStBl Teil I veröffentlichten
Seite 89
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) wird hingewiesen (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 1
Satz 8).
Beispiel 1:
1
Der Betreiber eines Imbissstandes gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in
Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr ab.
2
Der Kunde erhält dazu eine Serviette, Einweg- oder
Mehrwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf.
3
Der Imbissstand verfügt über eine
Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können.
4
Der Betreiber hat vor dem Stand drei
Stehtische aufgestellt.
5
80 % der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben.
6
20 % der Speisen
werden zum Mitnehmen abgegeben.
7
Unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle
erwerben, liegen insgesamt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
8
Die
erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und
Stehtischen sowie von Mehrweggeschirr) führen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch
hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil
vom 8. 6. 2011, XI R 37/08, BStBl 2013 II S. 238, und vom 30. 6. 2011, V R 35/08, BStBl 2013 II S. 224).
9
Die Qualität der Speisen und die Komplexität der Zubereitung haben auf die Beurteilung des Sachverhalts
keinen Einfluss.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1, jedoch verfügt der Imbissstand neben den Stehtischen über aus Bänken und Tischen
bestehende Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können.
2
Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
3
Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht
begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
4
Mit der Bereitstellung der Tische und
der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten (vgl. BFH-Urteil vom
30. 6. 2011, V R 18/10, BStBl 2013 II S. 246).
5
Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten
kommt es nicht an.
6
Maßgeblich ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen vor Ort verzehren zu
wollen.
Beispiel 3:
1
Der Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger
geschlossenen Vertrags verzehrfertig angeliefertes Mittagessen.
2
A übernimmt mit eigenem Personal die
Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.
3
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
4
Neben den
Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen
verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des
Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ
überwiegen.
Beispiel 4:
1
Ein Schulverein bietet in der Schule für die Schüler ein Mittagessen an.
2
Das verzehrfertige Essen wird von
dem Catering-Unternehmer A dem Schulverein in Warmhaltebehältern zu festgelegten Zeitpunkten
angeliefert und anschließend durch die Mitglieder des Schulvereins an die Schüler ausgegeben.
3
Das Essen
wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über Tische und Stühle verfügt, eingenommen.
4
Der
Schulverein übernimmt auch die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.
5
Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da
sich seine Leistung auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Beförderung ohne andere
unterstützende Dienstleistungen beschränkt.
6
Der Schulverein erbringt sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG.
7
Neben den
Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen
verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des
Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ
überwiegen.
8
Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.
Beispiel 5:
1
Wie Beispiel 4, jedoch beliefert der Catering-Unternehmer A den Schulverein mit Tiefkühlgerichten.
2
Er
stellt hierfür einen Tiefkühlschrank und ein Auftaugerät (Regeneriertechnik) zur Verfügung.
3
Die
Endbereitung der Speisen (Auftauen und Erhitzen) sowie die Ausgabe erfolgt durch den Schulverein.
Seite 90
4
Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
5
Die
Bereitstellung der Regeneriertechnik stellt eine Nebenleistung zur Speisenlieferung dar.
Beispiel 6:
1
Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten.
2
Er bereitet die
Speisen nach Maßgabe eines mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Speiseplans in der Küche des
auftraggebenden Krankenhauses fertig zu.
3
Die Speisen werden zu festgelegten Zeitpunkten in
Großgebinden an das Krankenhauspersonal übergeben, das den Transport auf die Stationen, die
Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschließende Reinigung des Geschirrs
und Bestecks übernimmt.
4
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des
Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen ohne andere unterstützende Dienstleistungen
beschränkt.
5
Die durch das Krankenhauspersonal erbrachten Dienstleistungselemente sind bei der
Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 7:
1
Sachverhalt wie im Beispiel 6.
2
Ein Dritter ist jedoch verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der Küche
des Krankenhauses zu reinigen.
3
Soweit dem Unternehmer die durch den Dritten erbrachten Spülleistungen nicht zuzurechnen sind,
beschränkt sich seine Leistung auch in diesem Fall auf die Abgabe von zubereiteten Speisen ohne andere
unterstützende Dienstleistungen.
4
Es liegen daher ebenfalls begünstigte Lieferungen an das Krankenhaus
vor.
Beispiel 8:
1
Ein Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten für die Patienten in der angemieteten Küche
eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr
und Besteck.
2
Die Ausgabe der Speisen an die Patienten erfolgt durch das Krankenhauspersonal.
3
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
4
Die Reinigung des Geschirrs
und Bestecks ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, da die Überlassung dieser
Gegenstände kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt.
Beispiel 9:
1
Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice.
2
Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der
Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er ein kalt-warmes Büffet zu.
3
Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den Kunden abgeholt oder von der
Metzgerei zu den Kunden geliefert.
4
Die leeren Platten und Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch
den Metzger abgeholt und gereinigt.
5
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des
Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, ggf. deren Beförderung sowie die Beratung
beschränkt.
6
Die Überlassung der Platten und Warmhaltebehälter besitzt vornehmlich Verpackungscharakter
und führt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch zusammen mit dem zu berücksichtigenden
Dienstleistungselement „Beratung“ nicht zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente.
7
Da die Platten und Warmhaltebehälter vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Reinigung
nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 10:
1
Sachverhalt wie Beispiel 9, zusätzlich verleiht die Metzgerei jedoch Geschirr und/oder Besteck, das vor
Rückgabe vom Kunden zu reinigen ist.
2
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
3
Das Geschirr erfüllt in
diesem Fall keine Verpackungsfunktion.
4
Mit der Überlassung des Geschirrs und des Bestecks in größerer
Anzahl tritt daher ein Dienstleistungselement hinzu, durch das der Vorgang bei Betrachtung seines
Gesamtbildes als nicht begünstigte sonstige Leistung anzusehen ist.
5
Unerheblich ist dabei, dass das
Geschirr und Besteck vom Kunden gereinigt zurückgegeben wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 11. 2011,
XI R 6/08, BStBl 2013 II, S. 253).
Beispiel 11:
1
Der Betreiber eines Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt auf speziellen Wunsch des Kunden
zubereitete, verzehrfertige Speisen in warmem Zustand für eine Feier seines Auftraggebers an.
2
Er richtet
das Buffet her, indem er die Speisen in Warmhaltevorrichtungen auf Tischen des Auftraggebers anordnet
und festlich dekoriert.
Seite 91
3
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
4
Die Überlassung der
Warmhaltevorrichtungen erfüllt zwar vornehmlich eine Verpackungsfunktion.
5
Sie führt bei der
vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs zusammen mit den zu berücksichtigenden
Dienstleistungselementen (Herrichtung des Büffets, Anordnung und festliche Dekoration) jedoch zu einem
qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente.
Beispiel 12:
1
Der Betreiber eines Partyservice liefert auf speziellen Wunsch des Kunden zubereitete, verzehrfertige
Speisen zu einem festgelegten Zeitpunkt für eine Party seines Auftraggebers an.
2
Der Auftraggeber erhält
darüber hinaus Servietten, Einweggeschirr und -besteck.
3
Der Betreiber des Partyservice hat sich
verpflichtet, das Einweggeschirr und -besteck abzuholen und zu entsorgen.
4
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
5
Bei der
vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs überwiegen die zu berücksichtigenden
Dienstleistungselemente (Überlassung von Einweggeschirr und -besteck in größerer Anzahl zusammen mit
dessen Entsorgung) das Lieferelement qualitativ.
Beispiel 13:
1
Wie Beispiel 12, jedoch entsorgt der Kunde das Einweggeschirr und -besteck selbst.
2
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
3
Da der Kunde die Entsorgung
selbst übernimmt, beschränkt sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen
und deren Beförderung ohne andere unterstützende Dienstleistungen.
Beispiel 14:
1
Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in
Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen
nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind.
2
Dieses Geschirr
wird nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer zu einem späteren Zeitpunkt vom
Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.
3
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
4
Da das Geschirr vornehmlich
eine Verpackungsfunktion erfüllt, überwiegt seine Nutzungsüberlassung sowie Endreinigung das
Lieferelement nicht qualitativ.
5
Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.
Beispiel 15:
1
Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in
Transportbehältnissen und Warmhaltevorrichtungen, die nicht dazu bestimmt sind, dass Speisen von diesen
verzehrt werden.
2
Die Ausgabe der Speisen auf dem Geschirr der Einzelabnehmer und die anschließende
Reinigung des Geschirrs und Bestecks in der Küche der Einzelabnehmer übernimmt der Pflegedienst des
Abnehmers.
3
Zwischen Mahlzeiten- und Pflegedienst bestehen keine Verbindungen.
4
Es liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor, da sich die Leistung des
Mahlzeitendienstes auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Beförderung ohne andere
unterstützende Dienstleistungen beschränkt.
5
Die Leistungen des Pflegedienstes sind bei der Beurteilung des
Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 16:
1
Verschiedene Unternehmer bieten in einem zusammenhängenden Teil eines Einkaufszentrums diverse
Speisen und Getränke an.
2
In unmittelbarer Nähe der Stände befinden sich Tische und Stühle, die von allen
Kunden der Unternehmer gleichermaßen genutzt werden können (sog. „Food Court“).
3
Für die Rücknahme
des Geschirrs stehen Regale bereit, die von allen Unternehmern genutzt werden.
4
Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
5
Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht
begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor.
6
Maßgeblich ist die Absichtserklärung
des Kunden, die Speisen mitnehmen oder vor Ort verzehren zu wollen.
7
Die gemeinsam genutzte
Infrastruktur ist allen Unternehmern zuzurechnen.
8
Einer Berücksichtigung beim einzelnen Unternehmer
steht nicht entgegen, dass die Tische und Stühle auch von Personen genutzt werden, die keine Speisen oder
Getränke verzehren.
Seite 92
3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
(1)
1
Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den
Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden.
2
Maßgebend für die Bestimmung der
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen ist grundsätzlich das Zivilrecht; ob der Vermittler gegenüber dem
Leistungsempfänger oder dem Leistenden tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung.
3
Entsprechend der Regelung
des § 164 Abs. 1 BGB liegt danach eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn
der Vertreter Vermittler das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat.
4
Das
gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und
nicht der Vertretene das Umsatzgeschäft ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 25. 6. 1987, V R 78/79, BStBl II
S. 657, vom 29. 9. 1987, X R 13/81, BStBl 1988 II S. 153, und vom 10. 8. 2016, V R 4/16, BStBl 2017 II
S. 135).
5
Dies kann der Fall sein, wenn dem Vertreter von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des
Liefergegenstands vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist (BFH-Urteil vom
16. 3. 2000, V R 44/99, BStBl II S. 361).
6
Dem Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts
nach den Umständen des Falls bekannt sein, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt
(vgl. BFH-Urteil vom 21. 12. 1965, V 241/63 U, BStBl 1966 III S. 162); dies setzt nicht voraus, dass der Name
des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird, sofern er feststellbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 2000,
V R 44/99, BStBl II S. 361).
7
Werden Zahlungen für das Umsatzgeschäft an den Vertreter geleistet, ist es zur
Beschränkung des Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erforderlich, dass der
Vertreter nicht nur im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt (vgl. auch Absatz 7 und
Abschnitt 10.4).
(2)
1
Werden beim Abschluss von Verträgen über die Vermittlung des Verkaufs von Kraftfahrzeugen vom
Kraftfahrzeughändler die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen
Vertragsmuster „Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeugs“ (Stand: 2017) und „Verbindlicher
Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges“ (Stand: 2017) nebst „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ verwendet, ist die Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung
anzusehen, wenn die tatsächliche Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von
Vermittlungsleistungen entspricht (vgl. Absatz 1).
2
Unschädlich ist jedoch, dass ein Kraftfahrzeughändler einem
Gebrauchtwagenverkäufer die Höhe des über den vereinbarten Mindestverkaufspreis hinaus erzielten Erlöses
nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1988, X R 40/82, BStBl II S. 1017).
3
Entscheidend insbesondere in
Verbindung mit Neuwagengeschäften ist, dass mit der Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs an den
Kraftfahrzeughändler das volle Verkaufsrisiko nicht auf diesen übergeht.
4
Nicht gegen die Annahme eines
Vermittlungsgeschäfts spricht die Aufnahme einer Vereinbarung in einen Neuwagenkaufvertrag, wonach dem
Neuwagenkäufer, der ein Gebrauchtfahrzeug zur Vermittlung übergeben hat, in Höhe der Preisuntergrenze des
Gebrauchtfahrzeugs ein zinsloser Kredit bis zu einem bestimmten Termin, z.B. sechs Monate, eingeräumt wird.
(3)
1
Bei einem sog. Minusgeschäft wird der Kraftfahrzeughändler nicht als Vermittler tätig.
2
Ein
Minusgeschäft ist gegeben, wenn ein Kraftfahrzeughändler den bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung
genommenen Gebrauchtwagen unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis verkauft, den vereinbarten
Mindestverkaufspreis aber auf den Kaufpreis für den Neuwagen voll anrechnet (vgl. BFH-Urteil vom
29. 9. 1987, X R 13/81, BStBl 1988 II S. 153).
3
Das Gleiche gilt für Fälle, bei denen im Kaufvertrag über den
Neuwagen vorgesehen ist, dass der Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen unter Anrechnung auf den
Kaufpreis des Neuwagens „in Zahlung nimmt“ und nach der Bezahlung des nicht zur Verrechnung vorgesehenen
Teils des Kaufpreises und der Hingabe des Gebrauchtwagens der Neuwagenverkauf endgültig abgewickelt ist,
ohne Rücksicht darauf, ob der festgesetzte Preis für den Gebrauchtwagen erzielt wird oder nicht (vgl. BFH-
Urteil vom 25. 6. 1987, V R 78/79, BStBl II S. 657).
4
Zur Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen
(Differenzbesteuerung) vgl. Abschnitt 25a.1.
(4)
1
Die Abgabe von Autoschmierstoffen durch Tankstellen und Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten ist wie
folgt zu beurteilen: Wird lediglich ein Ölwechsel (Ablassen und Entsorgung des Altöls, Einfüllen des neuen Öls)
vorgenommen, liegt eine Lieferung von Öl vor.
2
Wird die Lieferung im fremden Namen und für fremde
Rechnung ausgeführt, handelt es sich um eine Vermittlungsleistung.
3
Das im Rahmen einer Inspektion im
eigenen Namen abgegebene Motoröl ist jedoch Teil einer einheitlichen sonstigen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom
30. 9. 1999, V R 77/98, BStBl 2000 II S. 14).
(5)
1
Kraftfahrzeugunternehmer, z.B. Tankstellenagenten, Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten, entnehmen für
eigene unternehmerische Zwecke Kraft- und Schmierstoffe und stellen hierfür Rechnungen aus, in denen zum
Ausdruck kommt, dass sie diese Waren im Namen und für Rechnung der betreffenden Mineralölgesellschaft an
sich selbst veräußern.
2
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Bestellungen, die ein Handelsvertreter bei dem
Unternehmer für eigene Rechnung macht, in der Regel keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovisionen nach
§ 87 Abs. 1 HGB begründen.
3
Ist jedoch etwas anderes vereinbart und sind Provisionszahlungen auch für eigene
Bestellungen in dem betreffenden Handelszweig üblich, und steht ferner fest, dass der Handelsvertreter nicht zu
besonderen Preisen bezieht, kann gleichwohl ein Provisionsanspruch des Vertreters begründet sein.
4
Bei dieser
Seite 93
Sachlage ist das zivilrechtlich gewollte In-sich-Geschäft mit Provisionsanspruch auch umsatzsteuerrechtlich als
solches anzuerkennen.
(6)
1
Der Versteigerer, der Gegenstände im eigenen Namen versteigert, wird als Eigenhändler behandelt und
bewirkt Lieferungen.
2
Dabei macht es umsatzsteuerrechtlich keinen Unterschied aus, ob der Versteigerer die
Gegenstände für eigene Rechnung oder für die Rechnung eines anderen, des Einlieferers, versteigert.
3
Wenn der
Auktionator jedoch Gegenstände im fremden Namen und für fremde Rechnung, d.h. im Namen und für
Rechnung des Einlieferers, versteigert, führt er lediglich Vermittlungsleistungen aus.
4
Für die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie der Auktionator nach außen den
Abnehmern (Ersteigerern) gegenüber auftritt.
5
Der Versteigerer kann grundsätzlich nur dann als Vermittler
(Handelsmakler) anerkannt werden, wenn er bei der Versteigerung erkennbar im fremden Namen und für fremde
Rechnung auftritt.
6
Das Handeln des Auktionators im fremden Namen und für fremde Rechnung muss in den
Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck
kommen.
7
Zwar braucht dem Ersteigerer nicht sogleich bei Vertragsabschluss der Name des Einlieferers
mitgeteilt zu werden.
8
Er muss aber die Möglichkeit haben, jederzeit den Namen und die Anschrift des
Einlieferers zu erfahren (vgl. BFH-Urteil vom 24. 5. 1960, V 152/58 U, BStBl III S. 374).
(7)
1
Unternehmer, die im eigenen Laden dazu gehören auch gemietete Geschäftsräume Waren verkaufen,
sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen.
2
Vermittler kann ein Ladeninhaber nur
sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare
Rechtsbeziehungen zu Stande kommen.
3
Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner,
der die Ware zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte
vorliegen, nicht entscheidend an.
4
Wesentlich ist das Außenverhältnis, d.h. das Auftreten des Ladeninhabers dem
Kunden gegenüber.
5
Wenn der Ladeninhaber eindeutig vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt,
dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, kann seine Vermittlereigenschaft
umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.
6
Deshalb können bei entsprechender Ausgestaltung des
Geschäftsablaufs auch beim Verkauf von Gebrauchtwaren in Secondhandshops Vermittlungsleistungen
angenommen werden (vgl. auch Abschnitt 25a.1).
7
Die für Verkäufe im eigenen Laden aufgestellten Grundsätze
sind auch auf Fälle anwendbar, in denen der Ladeninhaber nicht liefert, sondern wegen der Art des Betriebs
seinen Kunden gegenüber lediglich sonstige Leistungen erbringt (BFH-Urteil vom 9. 4. 1970, V R 80/66,
BStBl II S. 506).
8
Beim Bestehen einer echten Ladengemeinschaft sind die o. a. Grundsätze nicht anzuwenden.
9
Eine echte Ladengemeinschaft ist anzuerkennen, wenn mehrere Unternehmer in einem Laden mehrere Betriebe
unterhalten und dort Waren in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufen.
10
In einem solchen Fall
handelt es sich um verschiedene Unternehmer, die mit den Entgelten der von ihnen bewirkten Lieferungen zur
Umsatzsteuer heranzuziehen sind, ohne dass die Umsätze des einen dem anderen zugerechnet werden dürfen
(vgl. BFH-Urteil vom 6. 3. 1969, V 23/65, BStBl II S. 361).
(8)
1
Die Grundsätze über den Verkauf im eigenen Laden (vgl. Absatz 7) gelten nicht für den Verkauf von
Waren, z.B. Blumen, Zeitschriften, die durch Angestellte eines anderen Unternehmers in Gastwirtschaften
angeboten werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 6. 1962, V 214/59 U, BStBl III S. 361).
2
Werden in Gastwirtschaften
mit Genehmigung des Gastwirts Warenautomaten aufgestellt, liefert der Aufsteller die Waren an die Benutzer
der Automaten.
3
Der Gastwirt bewirkt eine steuerpflichtige sonstige Leistung an den Aufsteller, die darin
besteht, dass er die Aufstellung der Automaten in seinen Räumen gestattet.
4
Entsprechendes gilt für die
Aufstellung von Spielautomaten in Gastwirtschaften.
5
Als Unternehmer, der den Spielautomat in eigenem
Namen und für eigene Rechnung betreibt, ist in der Regel der Automatenaufsteller anzusehen (vgl. BFH-Urteil
vom 24. 9. 1987, V R 152/78, BStBl 1988 II S. 29).
(9)
1
Mit dem Verkauf von Eintrittskarten, die z.B. ein Reisebüro vom Veranstalter zu Festpreisen (ohne
Ausweis einer Provision) oder von Dritten erworben hat und mit eigenen Preisaufschlägen weiterveräußert,
erbringt das Reisebüro keine Vermittlungsleistung, wenn nach der Vertragsgestaltung das Reisebüro das volle
Unternehmerrisiko trägt.
2
Dies ist der Fall, wenn das Reisebüro die Karten nicht zurückgeben kann.
(10) Zu den Grundsätzen des Handelns von sog. Konsolidierern bei postvorbereitenden Leistungen vgl. BMF-
Schreiben vom 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119.
Seite 94
3.8. Werklieferung, Werkleistung
(1)
1
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbstbeschaffte Stoffe verwendet,
die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
2
Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt
der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines
Hauptstoffs selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller beigestellt werden.
3
Verwendet der
Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder
sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung.
4
Unter Zutaten und sonstigen
Nebensachen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG sind Lieferungen zu verstehen, die bei einer
Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (vgl.
BFH-Urteil vom 9. 6. 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98).
5
Für die Frage, ob es sich um Zutaten oder sonstige
Nebensachen handelt, kommt es daher nicht auf das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum
Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe an, sondern darauf, ob diese Stoffe ihrer Art nach sowie nach dem
Willen der Beteiligten als Hauptstoffe oder als Nebenstoffe bzw. Zutaten des herzustellenden Werks anzusehen
sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 1953, V 22/53 U, BStBl III S. 217).
6
Die Unentbehrlichkeit eines Gegenstands
allein macht diesen noch nicht zu einem Hauptstoff.
7
Kleinere technische Hilfsmittel, z.B. Nägel, Schrauben,
Splinte usw., sind in aller Regel Nebensachen.
8
Beim Austausch eines unbrauchbar gewordenen Teilstücks, dem
eine gewisse selbständige Bedeutung zukommt, z.B. Kurbelwelle eines Kraftfahrzeugs, kann nicht mehr von
einer Nebensache gesprochen werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. 3. 1965, V 253/63 U, BStBl III S. 338).
9
Haupt-
oder Nebenstoffe sind Werkstoffe, die gegenständlich im fertigen Werk enthalten sein müssen.
10
Elektrizität, die
bei der Herstellung des Werks verwendet wird, ist kein Werkstoff (vgl. BFH-Urteil vom 8. 7. 1971, V R 38/68,
BStBl 1972 II S. 44).
(2)
1
Bei Werklieferungen scheiden Materialbeistellungen des Bestellers aus dem Leistungsaustausch aus.
2
Das
Material, das der Besteller dem Auftragnehmer zur Bewirkung der Werklieferung beistellt, geht nicht in die
Verfügungsmacht des Werkherstellers über (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1957, V 157/55 U, BStBl III S. 92).
3
Die beigestellte Sache kann ein Hauptstoff sein, die Beistellung kann sich aber auch auf Nebenstoffe oder
sonstige Beistellungen, z.B. Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Elektrizität, Kohle, Baustrom und
Bauwasser oder ähnliche Betriebsmittel, beziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1959, V 205/56 S, BStBl III
S. 227), nicht dagegen auf die Bauwesenversicherung.
4
Gibt der Auftraggeber zur Herstellung des Werks den
gesamten Hauptstoff hin, liegt eine Materialgestellung vor (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1959, V 32/57 U,
BStBl III S. 435).
(3)
1
Es gehört grundsätzlich zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Materialbeistellung, dass das
beigestellte Material im Rahmen einer Werklieferung für den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird.
2
Der
Werkunternehmer muss sich verpflichtet haben, die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des
bestellten Werks zu verwenden (vgl. BFH-Urteil vom 17. 1. 1957, V 157/55 U, BStBl III S. 92).
3
Auf das
Erfordernis der Stoffidentität kann verzichtet werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die
Materialbeistellung zusammen gegeben sind, der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich
geboten ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. 2. 1966, V 105/63,
BStBl III S. 257, und vom 3. 12. 1970, V R 122/67,
BStBl 1971 II S. 355).
4
Eine Materialbeistellung ist jedoch zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff
ausgetauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt
(BFH-Urteil vom 21. 9. 1970, V R 76/67, BStBl 1971 II S. 77).
(4)
1
Eine Materialbeistellung liegt nicht vor, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe
als Kommissionär 3 Abs. 3 UStG) mitgewirkt hat.
2
In diesem Fall umfasst die Lieferung des
Werkunternehmers auch die beschafften Stoffe.
3
Eine Materialbeistellung ist aber anzunehmen, wenn der
Werkunternehmer nur als Agent oder Berater an der Stoffbeschaffung beteiligt ist und dementsprechend
zwischen dem Lieferer und dem Besteller der Werkstoffe unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet werden.
4
Die Annahme einer Materialbeistellung hat zur Folge, dass der Umsatz des Werkunternehmers sich nicht auf
die vom Besteller eingekauften Stoffe erstreckt.
5
Wenn dagegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem
Lieferer der Werkstoffe und dem Werkunternehmer und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den
Besteller vorliegen, ist davon auszugehen, dass eine Lieferung der Stoffe vom Lieferer an den Werkunternehmer
und eine Werklieferung dieses Unternehmers an den Besteller vorliegt.
6
In einem solchen Fall schließt die
Werklieferung den vom Werkunternehmer beschafften Stoff ein.
(5) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Beistellung von Personal zu sonstigen Leistungen vgl.
Abschnitt 1.1 Abs. 6 und 7.
(6)
1
Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer Werklieferung oder
Werkleistung erbracht werden.
2
Nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung
zwischen Lieferung und sonstiger Leistung das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu
bestimmen.
3
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer
Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. EuGH-Urteile vom 2. 5. 1996, C-231/94, Faaborg-
Gelting Linien, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. 5. 2001, C-322/99 und 323/99, Fischer und Brandenstein,
Seite 95
sowie BFH-Urteil vom 9. 6. 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98).
4
Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder
des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist allein kein ausschlaggebendes
Abgrenzungskriterium.
5
Es kann lediglich einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als
Werklieferung oder Werkleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 3. 2007, C-111/05, Aktiebolaget NN).
6
Sofern nach diesen sowie den in den Absätzen 1 bis 4 dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei
entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist,
kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur
verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.
Seite 96
3.9. Lieferungsgegenstand bei noch nicht
abgeschlossenen Werklieferungen
(1)
1
Wird über das Vermögen eines Unternehmers vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück
errichteten Bauwerks das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des
Werkvertrags nach § 103 InsO ab, ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte
Bauwerk (vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 1978, V R 128/76, BStBl II S. 483, zum Werkunternehmer-Konkurs).
2
Wird über das Vermögen des Bestellers eines Werks vor dessen Fertigstellung das Insolvenzverfahren eröffnet
und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags ab, beschränkt sich der
Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil
des Werks, der nach § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 24. 4. 1980,
V S 14/79, BStBl II S. 541, zum Besteller-Konkurs).
(2) Die Ausführungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn der Werkunternehmer aus anderen Gründen die
Arbeiten vorzeitig und endgültig einstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 90/75, BStBl II S. 535).
(3) Zur Entstehung der Steuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 13.2.
Seite 97
3.10. Einheitlichkeit der Leistung
Allgemeine Grundsätze
(1)
1
Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen
Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts
und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes.
2
Es
ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer
mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
3
Dabei ist auf die Sicht des
Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom
14. 2. 2019, V R 22/17, BStBl II S. 350).
14
(2)
1
In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten
(vgl. EuGH-Urteil vom 25. 2. 1999, C-349/96, CPP, und BFH-Urteil vom 14. 2. 2019, V R 22/17, BStBl II
S. 350).
15
2
Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen
werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen.
3
Wenn mehrere, untereinander
gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengehören, ist
die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen,
dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten.
4
Dass die einzelnen Leistungen auf einem
einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie
umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln.
5
Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten
Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1994, V R 30/92, BStBl 1995 II S. 151).
6
Die dem Leistungsempfänger
aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen allein führt nicht zu einer einheitlichen Leistung (vgl. BFH-
Urteil vom 13. 7. 2006, V R 24/02, BStBl II S. 935).
(3)
1
Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere
Leistungen aufgeteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 2019, V R 22/17, BStBl II S. 350).
16
2
Dies gilt auch
dann, wenn sich die Abnehmer dem leistenden Unternehmer gegenüber mit einer solchen Aufspaltung
einverstanden erklären (vgl. BFH-Urteile vom 20. 10. 1966, V 169/63, BStBl 1967 III S. 159, und vom
12. 12. 1969, V R 105/69, BStBl 1970 II S. 362).
3
Auch der Umstand, dass beide Bestandteile im
Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt allein keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es
dem durchschnittlichen Verbraucher gerade um die Verbindung beider Elemente geht (vgl. BFH-Urteil vom
10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352).
4
Zur Qualifizierung einer einheitlichen Leistung, die sowohl
Lieferungselemente als auch Elemente sonstiger Leistungen aufweist, vgl. Abschnitt 3.5.
(4)
1
Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen
ist stets, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt.
2
Entgeltliche Leistungen verschiedener
Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger
erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind.
3
Eine einheitliche Leistung kann, im Gegensatz zur Beurteilung bei Leistungen mehrerer Unternehmer,
allerdings im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 10. 2008,
XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256).
Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung
(5)
1
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (vgl. jedoch
Abschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit
Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen).
2
Das gilt
auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom
28. 4. 1966, V 158/63, BStBl III S. 476).
3
Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer
Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng im Sinne
einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung zusammenhängt und üblicherweise in ihrem
14
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom 24. 1. 2008, V R 42/05, BStBl II S. 697)
15
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. EuGH-Urteil vom 25. 2. 1999, C-349/96, CPP)“
16
Klammerzusatz neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Seite 98
Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316).
4
Davon ist
insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das
Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl.
BFH-Urteil vom 14. 2. 2019, V R 22/17, BStBl II S. 350).
17
5
Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine
unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
Hin- und Rückgabe von Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen gegen
Pfandgeld
(5a)
1
Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld ist als eigenständige Lieferung zu beurteilen.
2
Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu stets das Schicksal der Hauptleistung.
3
Bei Rückgabe und
Rückzahlung des Pfandgeldes liegen sowohl bei Transporthilfsmitteln als auch bei Warenumschließungen
Entgeltminderungen vor.
4
Zur Anwendung der Vereinfachungsregelung bei Rückgabe von Transporthilfsmitteln
bzw. Warenumschließungen vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 8.
5
Zur Abgrenzung zwischen Transporthilfsmitteln und
Warenumschließungen vgl. BMF-Schreiben vom 20. 10. 2014, BStBl I S. 1372, und zur Überlassung des
Transporthilfsmittels im Rahmen reiner Tauschsysteme vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 18.
Einzelfälle
(6) Einzelfälle zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von mehreren Hauptleistungen und zur
Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung:
1. zur Einheitlichkeit der Leistung bei Erbringung der üblichen Baubetreuung im Rahmen von
Bauherrenmodellen, vgl. BMF-Schreiben vom 27. 6. 1986, BStBl I S. 352, und BFH-Urteil vom 10. 9. 1992,
V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316;
2. zur Einheitlichkeit der Leistung bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen, vgl.
Abschnitt 4.12.11 und BMF-Schreiben vom 17. 4. 2003, BStBl I S. 279;
3. zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung bei der Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen
Kraftfahrzeughändler im Zusammenhang mit einer Fahrzeuglieferung, vgl. BFH-Urteile vom 9. 10. 2002,
V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378, und vom 10. 2. 2010, XI R 49/07, BStBl 2011 II S. 1109;
4. zur Qualifizierung der Lieferung von Saatgut und dessen Einsaat bzw. der Lieferung von Pflanzen und deren
Einpflanzen durch denselben Unternehmer als jeweils selbständige Hauptleistungen, vgl. BFH-Urteile vom
9. 10. 2002, V R 5/02, BStBl 2004 II S. 470, und vom 25. 6. 2009, V R 25/07, BStBl 2010 II S. 239;
5.
1
bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung, der
Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine nach § 4 Nr. 12
Satz 1 Buchstabe a UStG steuerbefreite einheitliche sonstige Leistung.
2
Eine damit im Zusammenhang
stehende Duldung der Verursachung baubedingter Flur- und Aufwuchsschäden stellt im Verhältnis hierzu
eine Nebenleistung dar.
3
Das gilt auch dann, wenn Zahlungen sowohl an den Grundstückseigentümer, z.B.
für die Rechtseinräumung, als auch an den Pächter, z.B. für die Flur- und Aufwuchsschäden, erfolgen (vgl.
BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802);
6. die unentgeltliche Abgabe von Hardwarekomponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines
längerfristigen Netzbenutzungsvertrags ist eine unselbständige Nebenleistung zu der (einheitlichen)
Telekommunikationsleistung (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 20) oder der auf elektronischem Weg erbrachten
sonstigen Leistung; bei der Entrichtung einer Zuzahlung ist diese regelmäßig Entgelt für die Lieferung des
Wirtschaftsguts;
7. die Übertragung und spätere Rückübertragung von Wertpapieren oder Emissionszertifikaten nach dem
TEHG im Rahmen von Pensionsgeschäften (§ 340b HGB) ist jeweils gesondert als sonstige Leistung zu
beurteilen;
8. bei der Verwaltung fremden Vermögens, die zwar entsprechend hierzu vereinbarter allgemeiner
Anlagerichtlinien oder -strategien, jedoch im eigenen Ermessen und ohne vorherige Einholung von
Einzelfallweisungen des Kunden erfolgt (Portfolioverwaltung), beinhaltet die einheitliche sonstige Leistung
der Vermögensverwaltung auch die in diesem Rahmen erforderlichen Transaktionsleistungen bei
Wertpapieren, vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945, und BFH-Urteil
vom 11. 10. 2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279;
9. zur Einheitlichkeit der Leistung bei betriebsärztlichen Leistungen nach § 3 ASiG, vgl. BMF-Schreiben vom
4. 5. 2007, BStBl I S. 481;
17
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658)“
Seite 99
10. zur Frage der Einheitlichkeit der Leistung bei Leistungen, die sowohl den Charakter bzw. Elemente einer
Grundstücksüberlassung als auch anderer Leistungen aufweisen, vgl. Abschnitt 4.12.5;
11. zu Gegenstand und Umfang der Werklieferung eines Gebäudes, vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008,
V R 42/05, BStBl II S. 697;
12. zum Vorliegen einer einheitlichen Leistung bei der Lieferung eines noch zu bebauenden Grundstücks, vgl.
BFH-Urteil vom 19. 3. 2009, V R 50/07, BStBl II S. 78;
13. zu Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen, vgl. BFH-Urteil vom
15. 1. 2009, V R 9/ 06, BStBl 2010 II S. 433, zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen vgl. jedoch
Abschnitt 12.16 Abs. 8;
14. Zahlungen der Hersteller/Händler an Finanzierungsinstitute zum Ausgleich von vergünstigten Kredit- bzw.
Leasinggeschäften können Entgeltzahlungen für eine Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts an den
Hersteller/Händler oder Entgelt von dritter Seite für die Finanzierungsleistung des Instituts an den
Abnehmer darstellen, vgl. BMF-Schreiben vom 28. 9. 2011, BStBl I S. 935, und vom 24. 9. 2013,
BStBl I S. 1219;
15. dient ein Insolvenzverfahren der Befriedigung sowohl von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug
berechtigten Unternehmers wie auch von dessen Privatverbindlichkeiten, erbringt der Insolvenzverwalter
eine einheitliche Leistung, aus der der Unternehmer nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl.
BFH-Urteil vom 15. 4. 2015, V R 44/14, BStBl II S. 679; vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 3 Sätze 11
und 12);
16. zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für die Nutzung von Saunaleistungen in Schwimmbädern vgl. BMF-
Schreiben vom 18. 12. 2019, BStBl I S. XXX.
18
18
Absatz 6 Nummer 16 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2019 III C 2 S 7243/19/10001 :002 (2019/1083705),
BStBl. I S. XXX. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn vor dem
1. Januar 2018 ausgeführte Umsätze entgegen den Ausführungen zu I. 2. a) nicht als einheitliche Leistungen dem Regelsteuersatz
unterworfen werden. Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 12. April 2017, - III C 2 - S 7243/07/10002-03
(2017/0334995), BStBl I, S. 710.
Die bisherige Fassung der Nummer 16 lautete:
„16. zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für die Nutzung von Saunaleistungen in Schwimmbädern vgl. BMF-Schreiben vom 12. 4. 2017,
BStBl I S. 710.
Seite 100
3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
Inhalt des Leistungsaustauschs
(1)
1
Im Falle der Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung erbringt
der leistende Unternehmer grundsätzlich jeweils eigene selbständige Leistungen.
2
Die naturgemäße Verbindung
des Kreditgeschäfts zu der Lieferung oder sonstigen Leistung reicht für sich genommen für die Annahme einer
einheitlichen Leistung nicht aus.
3
Ob mehrere, voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche
Gesamtleistung vorliegen, ist im konkreten Einzelfall unter Beachtung der in Abschnitt 3.10 dargelegten
objektiven Abgrenzungskriterien zu beurteilen.
4
Anhaltspunkte, die für die Annahme mehrerer selbständiger
Leistungen sprechen, sind dabei u.a.:
- gesonderte Vereinbarung von Lieferung oder sonstiger Leistung und Kreditgewährung;
- eigenständige Bildung von Leistungspreisen;
- gesonderte Rechnungsstellung.
5
Bei der Kreditgewährung im Rahmen von Public-Private-Partnership-Projekten ist von zwei getrennt zu
beurteilenden Leistungen auszugehen, wenn Werklieferung und Finanzierung nicht so aufeinander abgestimmt
sind, dass es die Verflechtung beider Komponenten nicht möglich machen rde, nur eine der beiden
Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2013, XI R 24/11, BStBl 2017 II S. 1147).
6
Zur Kreditgewährung im Zusammenhang mit einem Forderungskauf vgl. Abschnitt 2.4.
(2) - gestrichen -
(3) Als Entgelt für gesonderte Kreditleistungen können in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 z.B.
angesehen werden:
1.
1
Stundungszinsen.
2
Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei Fälligkeit der
Kaufpreisforderung nicht zahlen kann, gestattet wird, die Zahlung zu einem späteren Termin zu leisten;
2.
1
Zielzinsen.
2
Sie werden erhoben, wenn dem Leistungsempfänger zur Wahl gestellt wird, entweder bei
kurzfristiger Zahlung den Barpreis oder bei Inanspruchnahme des Zahlungsziels einen höheren Zielpreis für
die Leistung zu entrichten.
3
Für die Annahme einer Kreditleistung reicht jedoch die bloße Gegenüberstellung
von Barpreis und Zielpreis nicht aus; es müssen vielmehr die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt
sein.
(4)
1
Kontokorrentzinsen sind stets Entgelt für eine Kreditgewährung, wenn zwischen den beteiligten
Unternehmern ein echtes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB vereinbart worden ist, bei dem die
gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden und bei dem der jeweilige Saldo an die Stelle der einzelnen
Forderungen tritt.
2
Besteht kein echtes Kontokorrentverhältnis, können die neben dem Entgelt für die Lieferung
erhobenen Zinsen nur dann als Entgelt für eine Kreditleistung behandelt werden, wenn entsprechende
Vereinbarungen (vgl. Absatz 2) vorliegen.
(5)
1
Bietet ein Unternehmer in seinen Zahlungsbedingungen die Gewährung eines Nachlasses (Skonto,
Rabatt) auf den ausgezeichneten Preis bei vorzeitiger Zahlung an und macht der Leistungsempfänger davon
Gebrauch, führt der Preisnachlass zu einer Entgeltminderung.
2
Nimmt der Leistungsempfänger jedoch keinen
Preisnachlass in Anspruch und entrichtet den Kaufpreis erst mit Ablauf der Zahlungsfrist, bewirkt der
Unternehmer in Höhe des angebotenen Preisnachlasses keine Kreditleistung (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1993,
V R 43/89, BStBl II S. 360).
Beispiel:
1
Ein Unternehmer liefert eine Ware für 1 000 € (einschließlich Umsatzsteuer), zahlbar nach 6 Wochen.
2
Bei
Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 3 % des Kaufpreises gewährt.
3
Der
Leistungsempfänger zahlt nach 6 Wochen den vollen Kaufpreis von 1 000 €.
4
Der Unternehmer darf seine
Leistung nicht in eine steuerpflichtige Warenlieferung in Höhe von 970 € (einschließlich Umsatzsteuer) und
eine steuerfreie Kreditleistung in Höhe von 30 € aufteilen.
Steuerfreiheit der Kreditgewährung
(6)
1
Ist die Kreditgewährung als selbständige Leistung anzusehen, fällt sie unter die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchstabe a UStG.
2
Unberührt bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die
Steuerbefreiung zu verzichten.
Entgeltminderungen
(7)
1
Entgeltminderungen, die sowohl auf steuerpflichtige Umsätze als auch auf die im Zusammenhang damit
erbrachten steuerfreien Kreditgewährungen entfallen, sind anteilig dem jeweiligen Umsatz zuzuordnen.
2
Deshalb
hat z.B. bei Uneinbringlichkeit von Teilzahlungen der Unternehmer die Steuer für die Warenlieferung
entsprechend ihrem Anteil zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG).
3
Bei der
Seite 101
Zuordnung der Entgeltminderung zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen kann nach Abschnitt 22.6
Abs. 20 und 21 verfahren werden.
4
Fällt eine Einzelforderung, die in ein Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB
eingestellt wurde, vor der Anerkennung des Saldos am Ende eines Abrechnungszeitraums ganz oder zum Teil
aus, mindert sich dadurch das Entgelt für die der Forderung zu Grunde liegende Warenlieferung.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers
(8)
1
Die den steuerfreien Kreditgewährungen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge sind unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG vom Abzug ausgeschlossen.
2
Das gilt auch für solche
Vorsteuerbeträge, die lediglich in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen,
z.B. Vorsteuerbeträge, die im Bereich der Gemeinkosten anfallen.
3
Vorsteuerbeträge, die den
Kreditgewährungen nur teilweise zuzurechnen sind, hat der Unternehmer nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4
UStG in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. im Übrigen Abschnitte 15.16 ff.).
4
Die Vorschrift des § 43 UStDV kann auf die den Kreditgewährungen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge nicht
angewendet werden.
5
Werden die Kredite im Zusammenhang mit einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Lieferung oder sonstigen Leistung an einen Unternehmer gewährt, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn aus
Vereinfachungsgründen die Vorsteuern abgezogen werden, die den Kreditgewährungen nicht ausschließlich
zuzurechnen sind.
Beispiel:
1
Ein Maschinenhersteller M liefert eine Maschine an den Unternehmer U in Österreich.
2
Für die Entrichtung
des Kaufpreises räumt M dem U einen Kredit ein, der als selbständige Leistung zu behandeln ist.
3
Die Lieferung der Maschine ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG steuerfrei und berechtigt zum
Vorsteuerabzug.
4
Die Kreditgewährung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland nicht steuerbar und
schließt nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug aus.
5
Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch M
die Vorsteuern, die der Kreditgewährung nicht ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. Vorsteuern im Bereich
der Verwaltungsgemeinkosten, in vollem Umfang abziehen.
Seite 102
3.12. Ort der Lieferung
(1)
1
Lieferungen gelten vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3c bis 3g UStG nach § 3 Abs. 6
Satz 1 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten (z.B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter) beginnt.
2
Dies gilt sowohl für
Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung
befördert oder versendet als auch für Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den
Gegenstand bei dem Lieferer abholt (Abholfall).
3
Auch der sog. Handkauf ist damit als Beförderungs- oder
Versendungslieferung anzusehen.
(2)
1
Eine Beförderungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der liefernde
Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbständiger Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert.
2
Eine Beförderung liegt auch vor, wenn der Gegenstand der Lieferung mit eigener Kraft fortbewegt wird, z.B.
bei Kraftfahrzeugen auf eigener Achse, bei Schiffen auf eigenem Kiel (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2006,
V R 11/06, BStBl 2007 II S. 424).
3
Die Bewegung eines Gegenstands innerhalb des Unternehmens, die lediglich
der Vorbereitung des Transports dient, stellt keine Beförderung an den Abnehmer im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1
UStG dar.
4
Befördert im Falle eines Kommissionsgeschäfts (§ 3 Abs. 3 UStG) der Kommittent das
Kommissionsgut mit eigenem Fahrzeug an den im Ausland ansässigen Kommissionär, liegt eine Lieferung im
Inland nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG nicht vor, weil die anschließende Übergabe des Kommissionsguts an den
Verkaufskommissionär keine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1986,
V R 102/78, BStBl 1987 II S. 278, Abschnitt 3.1 Abs. 2).
5
Zur Ausnahmeregelung bei innergemeinschaftlichen
Kommissionsgeschäften vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 7.
(3)
1
Eine Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Gegenstand an den
Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten versendet wird, d.h. die Beförderung durch einen
selbständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird.
2
Die Versendung beginnt mit der Übergabe des
Gegenstands an den Beauftragten.
3
Der Lieferer muss bei der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten
alles Erforderliche getan haben, um den Gegenstand an den bereits feststehenden Abnehmer, der sich
grundsätzlich aus den Versendungsunterlagen ergibt, gelangen zu lassen.
4
Von einem feststehenden Abnehmer
ist auszugehen, wenn er zwar dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe des
Gegenstands nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen
Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, XI R 67/07,
BStBl 2009 II S. 552).
5
Gleiches gilt, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand bei Beginn der Versendung
bereits verbindlich bestellt oder bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. 11. 2016, V R 1/16,
BStBl 2017 II S. 1079); eine nur wahrscheinliche Begründung einer Abnehmerstellung ohne tatsächliche
Abnahmeverpflichtung reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 20. 10. 2016, V R 31/15, BStBl 2017 II S. 1076).
6
Dem Tatbestand, dass der Abnehmer feststeht, steht nicht entgegen, dass der Gegenstand von dem mit der
Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager des Lieferanten gebracht und erst nach Eingang der
Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Abnehmer herausgegeben wird (vgl. BFH-Urteil
vom 30. 7. 2008, XI R 67/07, a. a. O.).
7
Entscheidend ist, dass der Lieferant im Zeitpunkt der Übergabe des
Gegenstands an den Beauftragten die Verfügungsmacht dem zu diesem Zeitpunkt feststehenden Abnehmer
verschaffen will.
8
Unter der Bedingung, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht, kann
eine Versendungslieferung auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung
für kurze Zeit in einem Auslieferungs- oder Konsignationslager gelagert wird (vgl. BFH-Urteile vom
20. 10. 2016, V R 31/15, a.a.O., und vom 16. 11. 2016, V R 1/16, a.a.O.; vgl. auch Abschnitt 1a.2 Abs. 6 Sätze 4
bis 9).
(4)
1
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung
nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten vom Lieferer
noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert.
2
In diesen Fällen wird nicht der
Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert.
3
Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine
ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits
vorhandener Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird.
4
Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie für
Reparaturen.
5
Da die einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze
Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum
Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu der betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden.
6
Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich.
7
Dagegen
bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine
lediglich zum Zweck eines besseren und leichteren Transports in einzelne Teile zerlegt und dann von einem
Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird.
8
Zur betriebsfertigen Herstellung
beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenommener Probelauf.
9
Ein nach der Wiederzusammensetzung
beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich.
10
§ 3 Abs. 6 UStG ist auch
dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des
Seite 103
Liefergegenstands anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen
wird.
(5) Erstreckt sich der Gegenstand einer Werklieferung auf das Gebiet verschiedener Staaten (z.B. bei der
Errichtung von Verkehrsverbindungen, der Verlegung von Telefon- und Glasfaserkabeln sowie von
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserleitungen), kann diese Werklieferung verschiedene Lieferorte haben, auf die die
Bemessungsgrundlage jeweils aufzuteilen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 29. 3. 2007, C-111/05, Aktiebolaget NN).
(6)
1
Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, ist § 3 Abs. 7 UStG anzuwenden.
2
§ 3
Abs. 7 Satz 1 UStG gilt insbesondere für Fälle, in denen die Verfügungsmacht z.B. durch Vereinbarung eines
Besitzkonstituts (§ 930 BGB), durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder durch Übergabe
von Traditionspapieren (Ladescheine, Lagerscheine, Konnossemente, §§ 444, 475c, 647 HGB) verschafft wird.
3
§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG bestimmt den Lieferort für die Fälle des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, in denen mehrere
Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen,
dass der Gegenstand der Lieferungen unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer befördert
oder versendet wird (Reihengeschäft, vgl. Abschnitt 3.14).
(7)
1
§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung
(vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490, Abschnitt 13.1 Abs. 2 und 6); dies gilt
hinsichtlich der Verschaffung der Verfügungsmacht auch in den Fällen einer Beförderungs- oder
Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, in denen der Liefergegenstand nach dem Beginn der
Beförderung oder Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungs- oder Konsignationslager gelagert wird.
2
Die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 6 und 7 UStG setzt dabei voraus, dass tatsächlich eine Lieferung zu Stande
gekommen ist.
Seite 104
3.13. Lieferort in besonderen Fällen
3 Abs. 8 UStG)
(1)
1
§ 3 Abs. 8 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei
der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein
Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
2
Unabhängig von den Lieferkonditionen ist maßgeblich, wer
nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
3
Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG
gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen.
4
Der Ort der Lieferung bestimmt sich auch
dann nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, diese jedoch nach der
EUStBV nicht erhoben wird.
5
Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für die Umsatzsteuer im Ausland
ansässiger Unternehmer richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO)
nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in Verbindung mit der UStZustV.
(2)
1
Entrichtet der Lieferer die Steuer für die Einfuhr des Gegenstands, wird diese Steuer unter Umständen
von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt erhoben.
2
In diesen Fällen wird durch
die Verlagerung des Orts der Lieferung in das Inland erreicht, dass der Umsatz mit der Steuer belastet wird, die
für die Lieferung im Inland in Betracht kommt.
Beispiel 1:
1
Der Unternehmer B in Bern liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K
in Köln.
2
K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet dementsprechend die
Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „unversteuert und unverzollt“).
3
Ort der Lieferung ist Bern (§ 3 Abs. 6 UStG).
4
K kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen, da die Gegenstände für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1, jedoch lässt B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet
dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „verzollt und versteuert“).
2
Der Ort der Lieferung gilt als im Inland gelegen (§ 3 Abs. 8 UStG).
3
B hat den Umsatz im Inland zu
versteuern.
4
Er ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Gegenstände für sein
Unternehmen eingeführt worden sind.
3
In den Fällen des Reihengeschäfts kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die
Beförderungs- oder Versendungslieferung in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 15 und 16).
(3)
§ 3 Abs. 8 UStG ist nicht anzuwenden, wenn der Ort für die Lieferung von Erdgas oder Elektrizität nach
§ 3g UStG zu bestimmen ist (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 6 Sätze 5 und 6).
31
Seite 105
3.14. Reihengeschäfte
Begriff des Reihengeschäfts
3 Abs. 6 Satz 5 UStG)
(1)
1
Umsatzgeschäfte im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, die von mehreren Unternehmern über denselben
Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen dieser Gegenstand im Rahmen einer Beförderung oder
Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (Ort der Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten
Abnehmer gelangt, werden nachfolgend als Reihengeschäfte bezeichnet.
2
Ein besonderer Fall des
Reihengescfts ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG (vgl.
Abschnitt 25b.1).
(2)
1
Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder Versendung)
mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert
betrachtet werden müssen.
2
Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands ist nur einer der Lieferungen
zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).
3
Diese ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur bei ihr
kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen
6a UStG) in Betracht.
4
Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung
statt (ruhende Lieferungen).
5
Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung
ausgeführt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG).
6
Umsatzgeschäfte, die von mehreren Unternehmern über denselben
Gegenstand abgeschlossen werden und bei denen keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z.B.
Grundstückslieferungen oder Lieferungen, bei denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung eines
Besitzkonstituts oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs verschafft wird), können nicht Gegenstand
eines Reihengescfts sein.
(3)
1
Die Beförderung oder Versendung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder
vom Abnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).
2
Ein Beförderungs- oder
Versendungsfall liegt daher auch dann vor, wenn ein an einem Reihengeschäft beteiligter Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung selbst abholt oder abholen lässt (Abholfall).
3
Beauftragter Dritter kann z.B. ein
Lohnveredelungsunternehmer oder ein Lagerhalter sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Liefervorgänge
eingebunden ist.
4
Beauftragter Dritter ist nicht der selbständige Spediteur, da der Transport in diesem Fall dem
Auftraggeber zugerechnet wird (Versendungsfall).
(4)
1
Das unmittelbare Gelangen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG setzt grundsätzlich eine Beförderung
oder Versendung durch einen am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer voraus; diese Voraussetzung ist bei
der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (sog. gebrochene Beförderung oder
Versendung) nicht erfüllt.
2
Der Gegenstand der Lieferung gelangt auch dann unmittelbar an den letzten
Abnehmer, wenn die Beförderung oder Versendung an einen beauftragten Dritten ausgeführt wird, der nicht
unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist, z.B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter.
3
Im Fall der
vorhergehenden Be- oder Verarbeitung des Gegenstands durch einen vom Lieferer beauftragten Dritten ist
Gegenstand der Lieferung der be- oder verarbeitete Gegenstand.
Beispiel 1:
1
Der Unternehmer D 1 in Köln bestellt bei dem Großhändler D 2 in Hamburg eine dort nicht vorrätige
Maschine.
2
D 2 gibt die Bestellung an den Hersteller DK in Dänemark weiter.
3
DK befördert die Maschine
mit eigenem Lkw unmittelbar nach Köln und übergibt sie dort D 1.
Rechnungsweg
DK D 2 D 1
Warenweg
4
Es liegt ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere Unternehmer über
dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine im Rahmen einer Beförderung
unmittelbar vom ersten Unternehmer (DK) an den letzten Abnehmer (D 1) gelangt.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1.
2
D 2 weist DK an, die Maschine zur Zwischenlagerung an einen von D 1
benannten Lagerhalter (L) nach Hannover zu befördern.
Seite 106
Rechnungsweg
DK D 2 D 1
L (Lagerhaltung)
Warenweg
3
Es liegt wie im Beispiel 1 ein Reihengeschäft im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da mehrere
Unternehmer über dieselbe Maschine Umsatzgeschäfte abschließen und die Maschine unmittelbar vom
ersten Unternehmer (DK) an einen vom letzten Abnehmer (D 1) benannten Lagerhalter (L) befördert wird.
4
Mit der auftragsgemäßen Übergabe der Maschine an den Lagerhalter ist die Voraussetzung des
unmittelbaren Gelangens an den letzten Abnehmer erfüllt.
Ort der Lieferungen
3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG)
(5)
1
Für die in einem Reihengeschäft ausgeführten Lieferungen ergeben sich die Lieferorte sowohl aus § 3
Abs. 6 als auch aus § 3 Abs. 7 UStG.
2
Im Fall der Beförderungs- oder Versendungslieferung gilt die Lieferung
dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen
Dritten beginnt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).
3
In den Fällen der ruhenden Lieferungen ist der Lieferort nach § 3
Abs. 7 Satz 2 UStG zu bestimmen.
(6)
1
Die ruhenden Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten an dem
Ort als ausgeführt, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2
Die ruhenden
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgen, gelten an dem Ort als ausgeführt, an
dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
Beispiel:
1
Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort
nicht vorrätige Ware.
2
B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter.
3
D 1 bestellt die
Ware beim Hersteller D 2 in Köln.
4
D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach
Belgien und übergibt sie dort B 1.
Rechnungsweg
D 2 D 1 B 2 B 1
Warenweg
5
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an B 2 und B 2 an B 1)
ausgeführt.
6
Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Beförderungslieferung.
7
Der Ort der Lieferung liegt nach
§ 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung).
8
Die zweite
Lieferung D 1 an B 2 und die dritte Lieferung B 2 an B 1 sind ruhende Lieferungen.
9
Für diese Lieferungen
liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der
Beförderungslieferung folgen.
Zuordnung der Beförderung oder Versendung
3 Abs. 6 Satz 6 UStG)
(7)
1
Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon
abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen
mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet wird.
2
Die Zuordnungsentscheidung muss
einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden.
3
Aus den vorhandenen Belegen muss sich eindeutig und leicht
nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat.
4
Im Fall der
Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten abzustellen.
5
Sollte sich aus
den Geschäftsunterlagen nichts anderes ergeben, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen.
(8)
1
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet,
ist seiner Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen.
2
Wird der Liefergegenstand durch den letzten
Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in
der Reihe zuzuordnen.
Beispiel:
1
Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel.
2
D 1 bestellt
die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld.
3
D 2 wiederum gibt die Bestellung an den
Hersteller F in Frankreich weiter.
Seite 107
Rechnungsweg
F D 2 D 1 SP
Warenweg
a)
1
F lässt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach Spanien
an SP transportieren.
2
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an
SP) ausgeführt.
3
Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster
Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet.
4
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5
in Verbindung mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versendung).
5
Die zweite Lieferung D 2 an
D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen.
6
Für diese Lieferungen liegt der
Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der
Versendungslieferung folgen.
7
D 2 und D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren
lassen.
b)
1
SP holt die Maschine mit eigenem Lkw bei F in Frankreich ab und transportiert sie unmittelbar nach
Spanien.
2
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an
SP) ausgeführt.
3
Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als letzter
Abnehmer in der Reihe die Maschine befördert (Abholfall).
4
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6
Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Beförderung).
5
Die erste Lieferung F
an D 2 und die zweite Lieferung D 2 an D 1 sind ruhende Lieferungen.
6
Für diese Lieferungen liegt der
Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls jeweils in Frankreich (Beginn der Beförderung),
da sie der Beförderungslieferung vorangehen.
7
D 2 und D 1 müssen sich demnach in Frankreich
steuerlich registrieren lassen.
(9)
1
Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser zugleich
Abnehmer der Vorlieferung und Lieferer seiner eigenen Lieferung.
2
In diesem Fall ist die Beförderung oder
Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 1. Halbsatz UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden
Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung).
3
Der befördernde oder versendende Unternehmer kann
jedoch anhand von Belegen, z.B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere
handelsübliche Belege und Aufzeichnungen nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung
oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz
UStG).
(10)
1
Aus den Belegen im Sinne des Absatzes 9 muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der
Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner Eigenschaft als Lieferer getätigt hat und nicht als
Abnehmer der Vorlieferung.
2
Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der
USt-IdNr. des Mitgliedstaates auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt, und
wenn er auf Grund der mit seinem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen
Gefahr und Kosten der Beförderung oder Versendung übernommen hat.
3
Den Anforderungen an die
Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z.B. Incoterms) verwendet werden.
4
Wird die
Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muss dieser die
Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen (z.B. über den belegmäßigen und den buchmäßigen Nachweis der
Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung §§ 8 bis 17 UStDV oder innergemeinschaftliche Lieferung
§§ 17a bis 17c UStDV).
Beispiel:
1
Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer D 1 in Kassel.
2
D 1 bestellt
die Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld.
3
D 2 wiederum gibt die Bestellung an den
Hersteller D 3 in Dortmund weiter.
4
D 2 lässt die Maschine durch einen Transportunternehmer bei D 3
abholen und sie von Dortmund unmittelbar nach Spanien transportieren.
5
Dort übergibt sie der
Transportunternehmer an SP.
6
Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.
Rechnungsweg
D 3 D 2 D 1 SP
Warenweg
a)
1
Es werden keine besonderen Lieferklauseln vereinbart.
Seite 108
2
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 3 an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an
SP) ausgeführt.
3
Die Versendung ist der ersten Lieferung D 3 an D 2 zuzuordnen, da D 2 als mittlerer
Unternehmer in der Reihe die Maschine mangels besonderer Lieferklauseln in seiner Eigenschaft als
Abnehmer der Lieferung des D 3 transportieren lässt.
4
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5
in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung).
5
Die zweite Lieferung D 2 an
D 1 und die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen.
6
Für diese Lieferungen liegt der
Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der
Versendungslieferung folgen; sie sind daher nach spanischem Recht zu beurteilen.
7
D 2 und D 1 müssen
sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.
b)
1
Es werden folgende Lieferklauseln vereinbart: D 2 vereinbart mit D 1 „Lieferung frei Haus Spanien
(Lieferklausel DDP)“ und mit D 3 „Lieferung ab Werk Dortmund (Lieferklausel EXW)“.
2
Die
vereinbarten Lieferklauseln ergeben sich sowohl aus der Rechnungsdurchschrift als auch aus der
Buchhaltung des D 2.
3
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 3 an D 2, D 2 an D 1 und D 1 an
SP) ausgeführt.
4
Die Versendung kann in diesem Fall der zweiten Lieferung D 2 an D 1 zugeordnet
werden, da D 2 als mittlerer Unternehmer in der Reihe die Maschine in seiner Eigenschaft als Lieferer
versendet.
5
Er tritt unter seiner deutschen USt-IdNr. auf und hat wegen der Lieferklauseln DDP mit
seinem Kunden und EXW mit seinem Vorlieferanten Gefahr und Kosten des Transports übernommen.
6
Darüber hinaus kann D 2 nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Zuordnung der Versendung zu
seiner Lieferung erfüllt sind.
7
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit
Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung).
8
Die erste Lieferung D 3 an D 2 und die dritte
Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen.
9
Da die erste Lieferung der Versendungslieferung
vorangeht, gilt sie nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls als in Deutschland ausgeführt (Beginn
der Versendung).
10
Für die dritte Lieferung liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in
Spanien (Ende der Versendung), da sie der Versendungslieferung folgt; sie ist daher nach spanischem
Recht zu beurteilen.
11
D 1 muss sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.
12
Die
Registrierung von D 2 in Spanien ist nicht erforderlich.
(10a)
1
Zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmers
gehört ggf. auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung.
2
Das
Finanzamt hat die Möglichkeit, beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen Nachweis zu überprüfen.
3
Somit kann der Unternehmer in Zweifelsfällen ggf. zur Vorlage einer Vollmacht, die den Beauftragten
berechtigt hat, den Liefergegenstand abzuholen, sowie zur Vorlage der Legitimation des Ausstellers der
Vollmacht aufgefordert werden.
4
Bestehen auf Grund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung
Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich
vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im
Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen
Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht.
(11) - gestrichen -
Auf das Inland beschränkte Warenbewegungen
(12)
1
Die Grundsätze der Absätze 1 bis 10 finden auch bei Reihengeschäften Anwendung, bei denen keine
grenzüberschreitende Warenbewegung stattfindet.
2
Ist an solchen Reihengeschäften ein in einem anderen
Mitgliedstaat oder im Drittland ansässiger Unternehmer beteiligt, muss er sich wegen der im Inland steuerbaren
Lieferung stets im Inland steuerlich registrieren lassen.
Beispiel:
1
Der Unternehmer D 1 aus Essen bestellt eine Maschine bei dem Unternehmer B in Belgien.
2
B bestellt die
Maschine seinerseits bei dem Großhändler D 2 in Bielefeld.
3
D 2 lässt die Maschine durch einen
Beförderungsunternehmer von Bielefeld unmittelbar nach Essen an D 1 transportieren.
Rechnungsweg
D 2 B D 1
Warenweg
4
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (D 2 an B und B an D 1) ausgeführt.
5
Die Versendung ist der ersten Lieferung D 2 an B zuzuordnen, da D 2 als erster Unternehmer in der Reihe
die Maschine versendet.
6
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG
in Bielefeld (Beginn der Versendung).
7
Die zweite Lieferung B an D 1 ist eine ruhende Lieferung.
8
Für diese
Lieferung liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Essen (Ende der Versendung), da sie der
Seite 109
Versendungslieferung folgt.
9
B muss sich in Deutschland bei dem zuständigen Finanzamt registrieren lassen
und seine Lieferung zur Umsatzbesteuerung erklären.
Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb
(13)
1
Im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates endet, kann mit der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands in das übrige
Gemeinschaftsgebiet nur eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG bewirkt werden.
2
Die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder
Versendungslieferung zur Anwendung.
3
Beginnt die Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat und endet
sie im Inland, ist von den beteiligten Unternehmern nur derjenige Erwerber im Sinne des § 1a UStG, an den die
Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt wird.
Beispiel:
1
Der Unternehmer B 1 in Belgien bestellt bei dem ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2 eine dort
nicht vorrätige Ware.
2
B 2 gibt die Bestellung an den Großhändler D 1 in Frankfurt weiter.
3
D 1 bestellt die
Ware beim Hersteller D 2 in Köln.
4
Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.
Rechnungsweg
D 2 D 1 B 2 B 1
Warenweg
a)
1
D 2 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien und übergibt sie dort B 1.
2
Es werden nacheinander drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an B 2 und B 2 an B 1) ausgeführt.
3
Die
erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Beförderungslieferung.
4
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6
Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung).
5
Die Lieferung ist im
Inland steuerbar und steuerpflichtig, da D 1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt.
6
Der Erwerb der
Ware unterliegt bei D 1 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die
Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG).
7
Solange D 1 eine Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien nicht nachweisen kann, hat er einen
innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu besteuern (§ 3d Satz 2 UStG).
8
Die zweite Lieferung
D 1 an B 2 und die dritte Lieferung B 2 an B 1 sind ruhende Lieferungen.
9
Für diese Lieferungen liegt
der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der
Beförderungslieferung folgen.
10
Beide Lieferungen sind nach belgischem Recht zu beurteilen.
11
D 1
muss sich in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen.
12
Würde D 1 mit belgischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als
innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.
b)
1
D 1 befördert die Ware von Köln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien an B 1 und tritt hierbei in
seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auf.
2
Da D 1 in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt, ist die Beförderung der ersten
Lieferung (D 2 an D 1) zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).
3
Die Beurteilung entspricht daher der von
Fall a.
c)
1
B 2 befördert die Ware von ln mit eigenem Lkw unmittelbar nach Belgien an B 1 und tritt hierbei in
seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auf.
2
Da B 2 in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung auftritt, ist die Beförderung der zweiten
Lieferung (D 1 an B 2) zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG).
3
Diese Lieferung ist die
Beförderungslieferung.
4
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1
UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung).
5
Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen
des § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei.
6
Der
Erwerb der Ware unterliegt bei B 2 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien,
weil die Warenbewegung dort endet 3d Satz 1 UStG).
7
Die erste Lieferung D 2 an D 1 und die dritte
Lieferung B 2 an B 1 sind ruhende Lieferungen.
8
Der Lieferort für die erste Lieferung liegt nach § 3
Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung
vorangeht.
9
Sie ist eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Deutschland.
10
Der Lieferort für die
dritte Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Belgien (Ende der Beförderung), da sie der
Beförderungslieferung folgt.
11
Sie ist nach belgischem Recht zu beurteilen.
d)
1
B 1 holt die Ware bei D 2 in Köln ab und befördert sie von dort mit eigenem Lkw nach Belgien.
Seite 110
2
Die Beförderung ist in diesem Fall der dritten Lieferung (B 2 an B 1) zuzuordnen, da der letzte
Abnehmer die Ware selbst befördert (Abholfall).
3
Diese Lieferung ist die Beförderungslieferung.
4
Der
Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn
der Beförderung).
5
Die Lieferung des B 2 ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6a UStG als
innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei.
6
Der Erwerb der Ware
unterliegt bei B 1 der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, weil die
innergemeinschaftliche Warenbewegung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG).
7
Die erste Lieferung D 2 an D 1
und die zweite Lieferung D 1 an B 2 sind ruhende Lieferungen.
8
Für diese Lieferungen liegt der
Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG jeweils in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der
Beförderungslieferung vorangehen.
9
Beide Lieferungen sind steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen
in Deutschland.
10
D 2, D 1 und B 2 müssen ihre Lieferungen zur Umsatzbesteuerung erklären.
Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland
(14)
1
Im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im
Drittlandsgebiet endet, kann mit der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet
nur eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 UStG bewirkt werden.
2
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1
Buchstabe a UStG kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder Versendungslieferung zur Anwendung.
Beispiel:
1
Der russische Unternehmer R bestellt eine Werkzeugmaschine bei dem Unternehmer S aus der Schweiz.
2
S
bestellt die Maschine bei D 1 in Frankfurt, der die Bestellung an den Hersteller D 2 in Stuttgart weitergibt.
3
S holt die Maschine in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem Lkw unmittelbar nach Russland zu R.
Rechnungsweg
D 2 D 1 S R
Warenweg
4
Bei diesem Reihengeschäft werden drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an S und S an R) ausgeführt.
5
Die
Beförderung ist nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG der zweiten Lieferung D 1 an S zuzuordnen, da S als
mittlerer Unternehmer in der Reihe offensichtlich in seiner Eigenschaft als Abnehmer der Vorlieferung
auftritt.
6
Ort der Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Stuttgart
(Beginn der Beförderung).
7
Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als
Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
8
Die erste Lieferung D 2 an D 1 und die dritte
Lieferung S an R sind ruhende Lieferungen.
9
Der Lieferort für die erste Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2
Nr. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangeht.
10
Sie ist
eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Deutschland.
11
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
kommt bei ruhenden Lieferungen nicht in Betracht.
12
Der Lieferort für die dritte Lieferung liegt nach § 3
Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Russland (Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgt.
13
Holt im vorliegenden Fall R die Maschine selbst bei D 2 in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem Lkw
nach Russland, ist die Beförderung der dritten Lieferung (S an R) zuzuordnen.
14
Ort der
Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Stuttgart (Beginn der
Beförderung).
15
Die Lieferung ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung
nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
16
Die erste Lieferung (D 2 an D 1) und die zweite Lieferung
(D 1 an S) sind als ruhende Lieferungen jeweils in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sie der
Beförderungslieferung vorangehen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG).
17
S muss seine Lieferung beim
zuständigen Finanzamt in Deutschland zur Umsatzbesteuerung erklären.
(15)
1
Gelangt im Rahmen eines Reihengeschäfts der Gegenstand der Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet in
das Inland, kann eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8 UStG nur für die Beförderungs- oder
Versendungslieferung in Betracht kommen.
2
Dazu muss derjenige Unternehmer, dessen Lieferung im Rahmen
des Reihengeschäfts die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist, oder sein Beauftragter zugleich auch
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein.
(16) Gelangt der Gegenstand der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Drittlandsgebiet in
das Inland und hat ein Abnehmer in der Reihe oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung
eingeführt, sind die der Einfuhr in der Lieferkette vorausgegangenen Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG
steuerfrei.
Seite 111
Beispiel:
1
Der deutsche Unternehmer D bestellt bei dem französischen Unternehmer F Computerteile.
2
Dieser bestellt
die Computerteile seinerseits bei dem Hersteller S in der Schweiz.
3
S befördert die Teile im Auftrag des F
unmittelbar an D nach Deutschland.
Rechnungsweg
S F D
Warenweg
a)
1
D lässt die Teile zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen, nachdem ihm
S die Computerteile übergeben hat.
2
Bei diesem Reihengeschäft werden zwei Lieferungen (S an F und F an D) ausgeführt.
3
Die Beförderung
ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 und Satz 1 UStG der ersten Lieferung S an F zuzuordnen, da S als erster
Unternehmer in der Reihe die Computerteile selbst befördert.
4
Lieferort ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in
Verbindung mit Satz 1 UStG die Schweiz (Beginn der Beförderung).
5
Die Lieferung des S unterliegt bei
der Einfuhr in Deutschland der deutschen Einfuhrumsatzsteuer.
6
Eine Verlagerung des Lieferorts nach
§ 3 Abs. 8 UStG kommt nicht in Betracht, da S als Lieferer der Beförderungslieferung nicht zugleich
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
7
Die zweite Lieferung (F an D) ist eine ruhende Lieferung.
8
Sie
gilt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland als ausgeführt (Ende der Beförderung), da sie der
Beförderung nachfolgt.
9
F führt eine nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfreie Lieferung aus, da seine Lieferung
in der Lieferkette der Einfuhr durch den Abnehmer D vorausgeht.
10
Erteilt F dem D eine Rechnung mit
gesondertem Steuerausweis, kann D lediglich die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen.
11
Ein Abzug der in einer solchen Rechnung des F gesondert ausgewiesenen Steuer als
Vorsteuer kommt für D nur dann in Betracht, wenn diese Steuer gesetzlich geschuldet ist.
12
Kann F den
Nachweis nicht erbringen, dass sein Folgeabnehmer D die Computerteile zur Überlassung zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt hat, muss er die Lieferung an D als steuerpflichtig behandeln.
13
Die Umsatzsteuer ist dann gesetzlich geschuldet und D kann in diesem Fall die in der Rechnung des F
gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG neben der entstandenen
Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen, vgl. Abschnitt 15.8
Abs. 10 Satz 3.
b)
1
Die Computerteile werden bereits bei Grenzübertritt für F zur Überlassung zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
2
Es liegt wie im Fall a) ein Reihengeschäft vor, bei dem die (Beförderungs-)Lieferung des S an F mit
Beginn der Beförderung in der Schweiz (§ 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG) und die
ruhende Lieferung des F an D am Ende der Beförderung in Deutschland ausgeführt wird (§ 3 Abs. 7
Satz 2 Nr. 2 UStG).
3
Im Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr hat F
die Verfügungsmacht über die eingeführten Computerteile, weil die Lieferung von S an ihn bereits in
der Schweiz und seine Lieferung an D erst mit der Übergabe der Waren an D im Inland als ausgeführt
gilt.
4
Die angefallene Einfuhrumsatzsteuer kann daher von F als Vorsteuer abgezogen werden.
5
Die
Lieferung des F an D ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da sie innerhalb der Lieferkette der
Einfuhr nachgeht.
6
Erteilt F dem D eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, kann D diese unter
den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
(17) Die Absätze 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn bei der Warenbewegung vom Inland in das
Drittlandsgebiet (oder umgekehrt) das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates berührt wird.
Reihengeschäfte mit privaten Endabnehmern
(18)
1
An Reihengeschäftennnen auch Nichtunternehmer als letzte Abnehmer in der Reihe beteiligt sein.
2
Die Grundsätze der Absätze 1 bis 10 und Absatz 19 Satz 1 sind auch in diesen Fällen anzuwenden.
3
Wenn der
letzte Abnehmer im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (oder umgekehrt), nicht die subjektiven Voraussetzungen für die
Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfüllt und demzufolge nicht mit einer USt-IdNr. auftritt, ist
§ 3c UStG zu beachten, wenn der letzten Lieferung in der Reihe die Beförderung oder Versendung zugeordnet
wird; dies gilt nicht, wenn der private Endabnehmer den Gegenstand abholt.
Beispiel:
1
Der niederländische Privatmann NL kauft für sein Einfamilienhaus in Venlo Möbel beim Möbelhaus D 1 in
Köln.
2
D 1 bestellt die Möbel bei der Möbelfabrik D 2 in Münster.
3
D 2 versendet die Möbel unmittelbar zu
NL nach Venlo.
4
D 1 und D 2 treten jeweils unter ihrer deutschen USt-IdNr. auf.
Seite 112
Rechnungsweg
D 2 D 1 NL (Privatperson)
Warenweg
5
Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (D 2 an D 1 und D 1 an NL) ausgeführt.
6
Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Versendungslieferung, da D 2 als erster Unternehmer in der Reihe
den Transport durchführen lässt.
7
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit
Satz 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung).
8
Die Lieferung ist im Inland steuerbar und
steuerpflichtig, da D 1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt.
9
Der Erwerb der Ware unterliegt bei D 1
der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in den Niederlanden, weil die innergemeinschaftliche
Warenbewegung dort endet 3d Satz 1 UStG).
10
Solange D 1 einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den
Niederlanden nicht nachweisen kann, hat er einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu
besteuern (§ 3d Satz 2 UStG).
11
Die zweite Lieferung D 1 an NL ist eine ruhende Lieferung.
12
Die Lieferung
des D 1 an NL fällt deshalb nicht unter die Regelung des § 3c UStG.
13
Der Lieferort für diese Lieferung liegt
nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in den Niederlanden (Ende der Versendung), da sie der
Versendungslieferung folgt.
14
Die Lieferung ist nach niederländischem Recht zu beurteilen.
15
D 1 muss sich
in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen.
16
Würde D 1 mit niederländischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als
innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.
17
Würde die Versendung im vorliegenden Fall allerdings der zweiten Lieferung (D 1 an NL) zuzuordnen
sein, wäre diese Lieferung nach § 3c UStG zu beurteilen, da der Gegenstand vom Lieferer in einen anderen
Mitgliedstaat versendet wird und der Abnehmer NL als Privatperson nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG
genannten Personen gehört.
Vereinfachungsregelungen
(19)
1
Ist die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen von einem an dem
Reihengeschäft beteiligten Unternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise
abweichend von den Absätzen 7 bis 10 vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser
Zuordnung gefolgt wird.
2
Bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung aus einem anderen Mitgliedstaat
ins Drittlandsgebiet ist die Behandlung als Reihengeschäft nicht zu beanstanden, wenn der erste Unternehmer
den Liefergegenstand aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung
(Abgangsmitgliedstaat) nur zum Zweck der Verschiffung ins Drittlandsgebiet in das Inland befördert oder
versendet, auf Grund des Rechts des Abgangsmitgliedstaats die Behandlung als Reihengeschäft vorgenommen
worden ist und der Unternehmer, dessen Lieferung bei Nichtannahme eines Reihengeschäfts im Inland steuerbar
wäre, dies nachweist.
Seite 113
3.15. Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)
(1)
1
Wird ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und
handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Dienstleistungskommission), gilt diese sonstige
Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
2
Dabei wird eine Leistungskette fingiert.
3
Sie behandelt den
Auftragnehmer als Leistungsempfänger und zugleich Leistenden.
4
Die Dienstleistungskommission erfasst die
Fälle des sog. Leistungseinkaufs und des sog. Leistungsverkaufs.
5
Ein sog. Leistungseinkauf liegt vor, wenn ein
von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer
(Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten
erbringen lässt.
6
Ein sog. Leistungsverkauf liegt vor, wenn ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer
sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen
Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt.
(2)
1
Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte
Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt.
2
Die Leistungen werden zum selben
Zeitpunkt erbracht.
3
Im Übrigen ist jede der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehung
gesondert für sich nach den allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen.
4
Dies gilt z.B. in den Fällen des
Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG (Option).
5
Fungiert ein Unternehmer bei der Erbringung einer
steuerfreien sonstigen Leistung als Strohmann für einen Dritten („Hintermann“), liegt ein Kommissionsgeschäft
nach § 3 Abs. 11 UStG vor mit der Folge, dass auch die Besorgungsleistung des Hintermanns steuerfrei zu
behandeln ist (vgl.
BFH-Urteil vom 22. 9. 2005, V R 52/01, BStBl II S. 278).
(3)
1
Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung
innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen.
2
Dies kann z.B. für die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften von Bedeutung sein (vgl. z.B. § 4 Nr. 19
Buchstabe a UStG) oder für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, wenn er davon abhängig ist, ob die
Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird.
3
Die Steuer kann nach § 13 UStG
für die jeweilige Leistung zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen; z.B. wenn der Auftraggeber der Leistung
die Steuer nach vereinbarten und der Auftragnehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
4
Außerdem ist z.B. zu berücksichtigen, ob die an der Leistungskette Beteiligten Nichtunternehmer,
Kleinunternehmer (§ 19 UStG), Land- und Forstwirte, die für ihren Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung
nach § 24 UStG anwenden, sind.
Beispiel:
1
Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers C, für dessen
Umsätze die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.
2
Das personenbezogene Merkmal Kleinunternehmer des C ist nicht auf den Bauunternehmer G
übertragbar.
3
Die Leistung des G unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
(4)
1
Die zivilrechtlich vom Auftragnehmer an den Auftraggeber erbrachte Besorgungsleistung bleibt
umsatzsteuerrechtlich ebenso wie beim Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG unberücksichtigt.
2
Der
Auftragnehmer erbringt im Rahmen einer Dienstleistungskommission nicht noch eine (andere) Leistung
(Vermittlungsleistung).
3
Der Auftragnehmer darf für die vereinbarte Geschäftsbesorgung keine Rechnung
erstellen.
4
Eine solche Rechnung, in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, führt zu einer Steuer nach § 14c
Abs. 2 UStG.
(5)
1
Erbringen Sanierungsträger, die ihre Aufgaben nach § 159 Abs. 1 BauGB im eigenen Namen und für
Rechnung der auftraggebenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden) als deren Treuhänder
erfüllen, Leistungen nach § 157 BauGB und beauftragen sie zur Erbringung dieser Leistungen andere
Unternehmer, gelten die von den beauftragten Unternehmern erbrachten Leistungen als an den Sanierungsträger
und von diesem an die treugebende Gemeinde erbracht.
2
Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Leistungen
der Entwicklungsträger nach § 167 BauGB.
(6) Beispiele zur sog. Leistungseinkaufskommission:
Beispiel 1:
1
Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den im Inland ansässigen Unternehmer B im eigenen
Namen und für Rechnung des B die inländische Beförderung eines Gegenstands von München nach Berlin.
2
Die Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C.
3
Da G in die Erbringung einer Beförderungsleistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch
für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
B G C
Beförderungsleistung Beförderungsleistung
Seite 114
4
Die Leistungskette wird fingiert.
5
Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
6
C erbringt an G eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung 3a Abs. 2 UStG).
7
G hat
gegenüber B ebenfalls eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung 3a Abs. 2 UStG)
abzurechnen.
Beispiel 2:
1
Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den in Frankreich ansässigen Unternehmer F im eigenen
Namen und für Rechnung des F die Beförderung eines Gegenstands von Paris nach München.
2
Die
Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C.
3
G und C verwenden jeweils ihre
deutsche, F seine französische USt-IdNr.
F G C
Beförderungsleistung Beförderungsleistung
4
Die Leistungskette wird fingiert.
5
Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
6
C erbringt an G eine in Deutschland steuerbare Beförderungsleistung 3a Abs. 2 UStG).
7
G hat gegenüber
F eine nach § 3a Abs. 2 UStG in Frankreich steuerbare Beförderungsleistung abzurechnen.
8
Die
Verwendung der französischen USt-IdNr. durch F hat auf die Ortsbestimmung keine Auswirkung.
Beispiel 3:
1
Der private Endverbraucher E beauftragt das im Inland ansässige Reisebüro R mit der Beschaffung der für
die Reise notwendigen Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmen D mit Sitz im Drittland.
2
R
besorgt diese sonstige Leistung im eigenen Namen, für Rechnung des E.
3
Da R in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch
r fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
E R D
4
Die Leistungskette wird fingiert.
5
Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
6
Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an R erbrachte und die
von R ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt.
7
Im Übrigen ist jede
der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den
allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Absatz 2).
8
Die von D an R erbrachte Betreuungsleistung wird grundtzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der
Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
9
Sie stellt aber eine Reisevorleistung im
Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG dar, da sie dem Reisenden unmittelbar zugute kommt.
10
Die Leistung
wird nach § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG als im Drittland ausgeführt behandelt.
11
R erbringt nach § 3 Abs. 11
UStG ebenfalls eine Betreuungsleistung.
12
Es handelt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG um eine
Reiseleistung.
13
Diese Leistung wird nach § 25 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 UStG an dem
Ort ausgeführt, von dem aus R sein Unternehmen betreibt.
14
Sie ist steuerbar, aber nach § 25 Abs. 2 Satz 1
UStG steuerfrei, da die ihr zuzurechnende Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wurde (vgl. BFH-
Urteil vom 2. 3. 2006, V R 25/03, BStBl II S. 788).
(7) Beispiele zur sog. Leistungsverkaufskommission:
Kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern
Beispiel 1:
1
Der im Inland ansässige Eigentümer E eines in Belgien belegenen Ferienhauses beauftragt G mit Sitz im
Inland, im eigenen Namen und für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem
Ferienhaus zu besorgen.
2
Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige steuerpflichtige Vermietungsleistungen nach
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen
Namen, jedoch für fremde Rechnung
handelt, gelten die Leistungen als an ihn und von ihm erbracht.
E G Mieter
kurzfristige
Vermietungsleistungen Reiseleistungen
Seite 115
3
Die Leistungskette wird fingiert.
4
Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
5
Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a
UStG).
6
G erbringt an die Mieter Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG.
7
Die Leistungen sind nach § 25 Abs. 1
Satz 4 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch befindet sich das Ferienhaus des E in der Schweiz.
2
Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland nicht steuerbar.
3
Die sonstigen Leistungen werden
nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG in der Schweiz ausgeführt (Belegenheitsort).
4
G erbringt an
die Mieter steuerbare Reiseleistungen, die nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei sind, weil die
Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
Beispiel 3:
1
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch liegt das Ferienhaus des E im Inland.
2
Die Vermietungsleistungen des E an G sind im Inland steuerbar (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a
UStG) und als kurzfristige Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) steuerpflichtig.
3
G erbringt an
die Mieter steuerbare und steuerpflichtige Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG.
4
G ist nach § 25 Abs. 4
UStG nicht berechtigt, die in den Rechnungen des E ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
Leistungen in der Kreditwirtschaft
Beispiel 4:
1
Ein nicht im Inland ansässiges Kreditinstitut K (ausländischer Geldgeber) beauftragt eine im Inland
ansässige GmbH G mit der Anlage von Termingeldern im eigenen Namen für fremde Rechnung bei
inländischen Banken.
2
Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Kreditgewährungsleistung im Sinne des
§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung
handelt, gilt die Leistung als an sie und von ihr erbracht.
K G inländische
Anlage von Termin- Anlage von Termin- Banken
geldern (steuerfreie geldern (steuerfreie
Kreditgewährung) Kreditgewährung)
3
Die Leistungskette wird fingiert.
4
Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
5
K erbringt an G und G an die inländischen Banken durch die Kreditgewährung im Inland steuerbare (§ 3a
Abs. 2 UStG), jedoch steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG).
V ermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
Beispiel 5:
1
Ein im Inland ansässiger Netzbetreiber T beauftragt eine im Inland ansässige GmbH G mit der Vermietung
von Telekommunikationsanlagen (ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten von
Übertragungskapazitäten) im eigenen Namen für fremde Rechnung an den im Ausland ansässigen
Unternehmer U.
2
Da G als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung (Vermietung beweglicher körperlicher
Gegenstände) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt, gilt die
Leistung als an sie und von ihr erbracht.
T G U
Vermietung Vermietung
3
Die Leistungskette wird fingiert.
4
Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist
umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
5
Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an G erbrachte und die
von G ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt.
6
Im Übrigen ist jede
Seite 116
der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den
allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Absatz 2).
7
T erbringt an G durch die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Inland steuerbare (§ 3a
Abs. 2 UStG) und, soweit keine Steuerbefreiung greift, steuerpflichtige Leistungen.
8
G erbringt an den im Ausland ansässigen U durch die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände
nicht im Inland steuerbare (§ 3a Abs. 2 UStG) Leistungen.
Seite 117
3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
(1)
1
Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines
Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung im
Sinne von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
2
Ist
dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt
ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) - ggf. mit Baraufgabe - vor,
wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner
- der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
- die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls
beeinflusst hat (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2).
Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung
(2)
1
Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen
über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden.
2
Nicht ausreichend ist, dass sich der
Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z.B. Einhaltung vorgeschriebener
Verwertungsquoten) verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.
3
Leistet der Entsorger dem
Abfallerzeuger oder -besitzer eine Vergütung für den gelieferten Abfall, ohne dass der Entsorgungsleistung eine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist von einer bloßen Abfalllieferung durch den
Abfallerzeuger/-besitzer an den Entsorger auszugehen.
4
Haben Abfälle einen positiven Marktwert und werden
sie unmittelbar in Produktionsprozessen z.B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer
Veräußerung nicht die Entsorgungsleistung im Vordergrund, selbst wenn die Stoffe ihre Abfalleigenschaft noch
nicht verloren haben.
5
Gleiches gilt für bereits sortenrein gesammelte Produktionsabfälle.
6
Auch beim Handel
mit derartigen Produkten liegt keine Entsorgungsleistung vor.
Beeinflussung der Barvergütung
(3) Auch wenn der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist aus
Vereinfachungsgründen eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung durch den
überlassenen Abfall grundsätzlich nur anzunehmen,
1. wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem
Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart
haben, oder
2. die wechselseitige Beeinflussung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Hiervon ist
nur in folgenden Fällen auszugehen:
a)
1
Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an
sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen (sog.
Preisanpassungsklauseln).
2
Preisanpassungsklauseln, die nur Auswirkungen für zukünftige Umsätze
haben, sind insoweit ohne Bedeutung.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen.
2
R
zahlt U1 einen Preis von 2,- je übernommenen Altreifen.
3
Bei einer Veränderung des
Preisindexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei
Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der
Indexveränderung anzupassen.
b) Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhängigkeit von der Qualität
der überlassenen Abfälle.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von
Baustellenmischabfällen.
2
Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- € je Fuhre,
welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- € reduziert.
c) Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.
Beispiel 3:
1
Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von
Fehlproduktionen und Materialresten für 80,- € je Tonne.
2
Die Beteiligten verabreden, dass R
Seite 118
an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl
erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird.
Vereinfachungsregelung
(4) Sofern in den unter Absatz 3 Nr. 2 genannten Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von 50,- € je
Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, ist das Vorliegen eines
tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen.
Beispiel 1:
1
U1 übernimmt die Entsorgung des bei der Buchhaltungsfirma B anfallenden Altpapiers.
2
Er entsorgt dort
eine Menge von max. 20 kg Altpapier und berechnet hierfür 10,- €.
3
Da die für B entsorgte Menge das
Gewicht von 100 kg je Abholung nicht übersteigt und die Entgelte hierfür 50,- € je Abholung nicht
übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen
tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U1 der Besteuerung unterworfen
haben.
Beispiel 2:
1
U2 betreibt einen Abholservice für bestimmten Schrott und unbrauchbare Haushaltsgeräte, wie
Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler.
2
Er bietet seinen Service privaten Haushalten
kostenlos an.
3
Daneben führt er unentgeltlich Altkleidersammlungen in Wohngebieten durch.
4
Soweit das
Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht übersteigt, ist es aus Vereinfachungsgründen
nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten ohne weitere Prüfung nur eine Entsorgungsleistung annehmen,
die jedoch mangels Entgelt nicht steuerbar ist.
Einzelfälle
(5) Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere nicht vor,
1. im Falle sog. Umleersammeltouren (z.B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von
Altölsammelbehältern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine
Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt werden; hier ist davon auszugehen, dass eine
wechselseitige Beeinflussung von Barvergütung und Entsorgungsleistung und damit ein tauschnlicher
Umsatz nicht vorliegt.
2. in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt
werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf diehe der Vergütung bereits getätigter
Umsätze ergeben; eine Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Abfälle beim Abschluss zukünftiger
Entsorgungsverträge ist für bereits ausgeführte Umsätze unschädlich.
3. wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen im Sinne des § 3 Abs. 5 UStG
zurückgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.
Beispiel 1:
1
U1 liefert zum Preis von 4,10 € je Dezitonne Zuckerrüben an die Zuckerfabrik Z und behält sich die
Rückgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden Rübenschnitzel für Fütterungszwecke vor.
2
Es handelt
sich lediglich um eine (Gehalts-)Lieferung des U1 an Z (Entgelt 4,10 € je Dezitonne).
3
Z erbringt keine
Lieferung von Abfall in Form von Rübenschnitzeln, weil diese nicht am Leistungsaustausch teilgenommen
haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U1 geworden sind.
4.
1
wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig (z.B. an einer Rohstoffbörse handelbar)
ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als
Abfall verloren hat.
2
Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat,
kann davon ausgegangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschließlich im
eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgeführt werden und keine Entsorgungsleistung
vorliegt.
Beispiel 2:
1
U2 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und
Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht.
2
Das dabei gewonnene Eisen veräußert U2 an
Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnhütten.
3
Bei dem von U2 aus dem Altblechabfall
zurück gewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe für die weiterverarbeitende Industrie, die
keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind.
4
Zwischen U2 und seinen Abnehmern finden keine tauschähnlichen Umsätze, sondern ausschließlich
Rohstofflieferungen statt.
Seite 119
5. wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile (z.B. Edelmetalle) im Eigentum des
Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsorgungsleistungen gesondert abgerechnet
werden.
(6) Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte
Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch für die
ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung sowie für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7
in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 UStG von Bedeutung, wenn der überlassene Abfall zu den Gegenständen im
Sinne der Anlage 3 zum UStG gehört (vgl. Abschnitt 13b.4).
(7)
1
Im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemessungsgrundlage
r die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der
Gegenleistung (Entsorgungsleistung).
2
Baraufgaben sind zu berücksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer
ist stets herauszurechnen (vgl. Abschnitt 10.5).
3
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der
gelieferten Abfälle ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Entsorger.
4
Dabei ist nicht auf die einzelnen
Inhaltsstoffe abzustellen, d. h. der Wert muss dem Abfall im Zeitpunkt der Überlassung als solchem zukommen.
5
Spätere Bearbeitungsschritte (Bündelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der
Wertermittlung außer Betracht zu lassen.
6
Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten
vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen,
sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint.
(8)
1
Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und
Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die
tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung.
2
Für diese Zwecke ist vielmehr so lange auf den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertragsänderung oder
durch Änderung der Bemessungsgrundlage, z.B. auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer
vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung, angepasst wird.
Seite 120
3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
(1)
1
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG nur bei Leistungen an
Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,
Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a) und
es sich nicht um eine juristische Person handelt,
sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, wenn die Leistung für
den privaten Bedarf des Personals bestimmt ist, oder
nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist
(Nichtunternehmer); maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung an den
Leistungsempfänger erbracht wird (vgl. Artikel 25 der MwStVO).
2
Der Leistungsort bestimmt sich außerdem
nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des
§ 3f UStG vorliegt.
3
Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt (bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist dabei der Ort der
Geschäftsleitung maßgeblich).
4
Das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des
Unternehmens vorgenommen werden; hierbei werden der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur
allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an
dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, berücksichtigt.
5
Kann danach der Ort, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt, nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ist der Ort, an dem die
wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, vorrangiger
Anknüpfungspunkt.
6
Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift kann nicht geschlossen werden, dass sich dort
der Ort befindet, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. Artikel 10 der MwStVO).
7
Wird
die Leistung tatsächlich von einer Betriebsstätte erbracht, ist dort der Leistungsort (vgl. Absatz 2 und 3).
8
Verfügt eine natürliche Person weder über einen Unternehmenssitz noch über eine Betriebsstätte, kommen als
Leistungsort der Wohnsitz des leistenden Unternehmers oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts in
Betracht.
9
Als Wohnsitz einer natürlichen Person gilt der im Melderegister oder in einem ähnlichen Register
eingetragene Wohnsitz oder der Wohnsitz, den die betreffende Person bei der zuständigen Steuerbehörde
angegeben hat, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Eintragung nicht die tatsächlichen
Gegebenheiten widerspiegelt (vgl. Artikel 12 der MwStVO).
10
Als gewöhnlicher Aufenthaltsort einer natürlichen
Person gilt der Ort, an dem diese auf Grund persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich lebt.
11
Liegen
die beruflichen Bindungen einer natürlichen Person in einem anderen Land als dem ihrer persönlichen
Bindungen oder gibt es keine beruflichen Bindungen, bestimmt sich der gewöhnliche Aufenthaltsort nach den
persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der natürlichen Person und einem Wohnort erkennen
lassen (vgl. Artikel 13 der MwStVO).
12
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist stets und von Beginn an ein
zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige
Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
13
Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-,
Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
14
Der
Ort einer einheitlichen sonstigen Leistung liegt nach § 3a Abs. 1 UStG auch dann an dem Ort, von dem aus der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn einzelne Leistungsteile nicht von diesem Ort aus erbracht werden
(vgl. BFH-Urteil vom 26. 3. 1992, V R 16/88, BStBl II S. 929).
(2)
1
Der Ort einer Betriebsstätte ist nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG Leistungsort, wenn die sonstige Leistung
von dort ausgeführt wird, d.h. die sonstige Leistung muss der Betriebsstätte tatsächlich zuzurechnen sein.
2
Dies
ist der Fall, wenn die für die sonstige Leistung erforderlichen einzelnen Arbeiten ganz oder überwiegend durch
Angehörige oder Einrichtungen der Betriebsstätte ausgeführt werden.
3
Es ist nicht erforderlich, dass das
Umsatzgeschäft von der Betriebsstätte aus abgeschlossen wurde.
4
Wird ein Umsatz sowohl an dem Ort, von dem
aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, ist der
Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird.
(3)
1
Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der
Tätigkeit des Unternehmers dient.
2
Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte
angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der
für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist.
3
Außerdem muss die Einrichtung oder
Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und
technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht (vgl. hierzu
EuGH-Urteile vom 4. 7. 1985, C-168/84, Berkholz, vom 2. 5. 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, vom
17. 7. 1997, C-190/95, ARO Lease, und vom 20. 2. 1997, C-260/95, DFDS, und Artikel 11 der MwStVO).
4
Eine
solche beständige Struktur liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von
hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und
Entscheidungen getroffen werden, z.B. über den Wareneinkauf.
5
Betriebsstätte kann auch eine Organgesellschaft
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein.
6
Der Ort sonstiger Leistungen, die an Bord eines Schiffes tatsächlich
Seite 121
von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht werden, bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG.
7
Hierzu
können z.B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage und Landausflüge gehören.
(4) Die Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG kommt z.B. in folgenden Fällen in Betracht:
Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG);
Reisebetreuungsleistungen von angestellten Reiseleitern (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 1993, V R 132/99,
BStBl 1994 II S. 272);
Leistungen der Testamentsvollstrecker (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2007, Rs. C-401/06,
Kommission / Deutschland);
Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 6 und 8)
oder nicht selbständige Beratungsleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbringen
(vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 11);
die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen, wenn der Leistungsempfänger
Nichtunternehmer und innerhalb der EG ansässig ist (vgl. jedoch Abschnitt 3a.14);
sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung, soweit diese Leistungen als einheitliche Leistungen (vgl.
Abschnitt 3.10) anzusehen sind (vgl. Artikel 28 der MwStVO).
(5) Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 UStG wird auf Abschnitt 3a.14
verwiesen.
Seite 122
3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichstellte juristische
Personen
(1)
1
Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger
ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8
bis 12),
eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem
Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7), oder
eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und die Leistung für
den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des
Personals, bezogen hat; vgl. im Einzelnen Absätze 13 bis 15 (Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2
UStG); maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. Artikel 25
der MwStVO).
2
Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1,
2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG,
des § 3e UStG oder des § 3f UStG vorliegt.
(2)
1
Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in
dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1).
2
Aus Vereinfachungsgründen ist bei
steuerpflichtigen Güterbeförderungen, steuerpflichtigen selbständigen Nebenleistungen hierzu und bei der
steuerpflichtigen Vermittlung der vorgenannten Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2
UStG richtet, der Rechnungsempfänger auch als Leistungsempfänger anzusehen.
Beispiel:
1
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Unternehmer D
mit Sitz in Dänemark.
2
Die Güterbeförderungsleistung ist für unternehmerische Zwecke des D bestimmt.
3
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer die
Beförderungskosten dem Empfänger der Sendung in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten
bezahlt.
4
Der Rechnungsempfänger der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der
Beförderungsleistung und damit als Leistungsempfänger anzusehen, auch wenn er den Transportauftrag
nicht unmittelbar erteilt hat.
3
Hierdurch wird erreicht, dass diese Leistungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Rechnungsempfänger
umsatzsteuerlich erfasst ist.
(3)
1
Nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt sich der Leistungsort maßgeblich nach dem Ort, von dem aus der
Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt; zur Definition vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1.
2
Wird die Leistung
tatsächlich an eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) erbracht, ist dort der Leistungsort (vgl. hierzu im
Einzelnen Absätze 4 und 6).
3
Verfügt eine natürliche Person weder über einen Unternehmenssitz noch über eine
Betriebsstätte, kommen als Leistungsort der Wohnsitz des Leistungsempfängers oder der Ort seines
gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht (vgl. Artikel 21 der MwStVO).
4
Zu den Begriffen „Sitz“, „Wohnsitz“ und
„Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1.
(4)
1
Die sonstige Leistung kann auch an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt werden (zum
Begriff der Betriebsstätte vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3); eine Betriebsstätte kann nur angenommen werden, wenn
sie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und
technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die an sie für ihren eigenen Bedarf erbracht werden, zu
empfangen und zu verwenden.
2
Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die
Betriebsstätte bestimmt ist, also dort verwendet werden soll (vgl. Artikel 21 Abs. 2 der MwStVO).
3
In diesem
Fall ist es nicht erforderlich, dass der Auftrag von der Betriebsstätte aus an den leistenden Unternehmer erteilt
wird, der die sonstige Leistung durchführt, z.B. Verleger, Werbeagentur, Werbungsmittler; auch ist unerheblich,
ob das Entgelt für die Leistung von der Betriebsstätte aus bezahlt wird.
Beispiel:
1
Ein Unternehmen mit Sitz im Inland unterhält im Ausland Betriebsstätten.
2
Durch Aufnahme von
Werbeanzeigen in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften wird für die Betriebsstätten geworben.
3
Die
Anzeigenaufträge werden an ausländische Verleger durch eine inländische Werbeagentur im Auftrag des im
Inland ansässigen Unternehmens erteilt.
4
Die ausländischen Verleger und die inländische Werbeagentur unterliegen mit ihren Leistungen für die im
Ausland befindlichen Betriebsstätten nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Seite 123
4
Kann der leistende Unternehmer weder anhand der Art der von ihm erbrachten sonstigen Leistung noch ihrer
Verwendung ermitteln, ob und ggf. an welche Betriebsstätte des Leistungsempfängers die Leistung erbracht
wird, hat er anhand anderer Kriterien, insbesondere des mit dem Leistungsempfänger geschlossenen Vertrags,
der vereinbarten Bedingungen für die Leistungserbringung, der vom Leistungsempfänger verwendeten USt-
IdNr. und der Bezahlung der Leistung festzustellen, ob die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich für eine
Betriebsstätte des Leitungsempfängers bestimmt ist (vgl. Artikel 22 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStVO).
5
Kann der
leistende Unternehmer anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, ob die Leistung tatsächlich an eine
Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht wird, oder ist bei Vereinbarungen über eine oder mehrere
sonstige Leistungen nicht feststellbar, ob diese Leistungen tatsächlich vom Sitz oder von einer bzw. mehreren
Betriebsstätten des Leistungsempfängers genutzt werden, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass der
Leistungsort an dem Ort ist, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (vgl. Artikel 22
Abs. 1 Unterabs. 3 der MwStVO).
6
Zur Regelung in Zweifelsfällen vgl. Absatz 6.
(5) Bei Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften und bei Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen
oder im Internet ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder überwiegend für im Ausland belegene
Betriebsstätten bestimmt und daher im Inland nicht steuerbar sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Es handelt sich um
a) fremdsprachige Zeitungen und Zeitschriften, um fremdsprachige Rundfunk- und Fernsehsendungen oder
um fremdsprachige Internet-Seiten oder
b) deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften oder um deutschsprachige Rundfunk- und
Fernsehsendungen, die überwiegend im Ausland verbreitet werden.
2. Die im Ausland belegenen Betriebsstätten sind in der Lage, die Leistungen zu erbringen, für die geworben
wird.
(5a)
1
Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Leistungsempfänger im
Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Absatz 1) an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots,
Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys erbracht und muss der Leistungsempfänger an diesem Ort physisch
anwesend sein, damit ihm der leistende Unternehmer die sonstige Leistung erbringen kann, gilt der
Leistungsempfänger insoweit als an diesem Ort ansässig (vgl. Artikel 24a Abs. 1 MwStVO).
2
Werden diese
Leistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets stattfindenden Teils einer Personenbeförderung (vgl. § 3e Abs. 2 UStG) erbracht, gilt
abweichend von § 3a Abs. 2 UStG der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet
als Leistungsort (vgl. Artikel 24a Abs. 2 MwStVO).
(6)
1
Bei einer einheitlichen sonstigen Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 bis 4) ist es nicht möglich, für
einen Teil der Leistung den Ort der Betriebsstätte und für den anderen Teil den Sitz des Unternehmens als
maßgebend anzusehen und die Leistung entsprechend aufzuteilen.
2
Ist die Zuordnung zu einer Betriebsstätte
nach den Grundsätzen des Absatzes 4 zweifelhaft und verwendet der Leistungsempfänger eine ihm von einem
anderen EU-Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung für die im EU-
Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. belegene Betriebsstätte bestimmt ist.
3
Entsprechendes gilt bei
Verwendung einer deutschen USt-IdNr.
(7)
1
Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts werden nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht
unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe
eine USt-IdNr. erteilt wurde die also für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind , einem Unternehmer
gleichgestellt.
2
Hierunter fallen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich
hoheitlich tätig sind, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. eine Holding, die
ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt).
3
Ausschließlich nicht unternehmerisch tätige
juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem leistenden
Unternehmer verwenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann; Absatz 9
Sätze 4 bis 10 gilt entsprechend.
4
Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als
Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer
erteilt worden ist.
Beispiel:
1
Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit
Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung.
2
J verwendet für diesen Umsatz keine USt-IdNr.
3
Auf Nachfrage
teilt J dem U mit, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden.
4
Da J angegeben hat, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden, kann U davon ausgehen, dass die
Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht erfüllt sind.
5
Der Ort der Beratungsleistung des U an J
liegt in Belgien (§ 3a Abs. 1 UStG).
5
Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl
unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, vgl. Absätze 13 bis 15.
Seite 124
(8)
1
Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die
Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist.
2
Hierunter fallen
auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht
steuerbaren Umsätzen (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind.
3
Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als
auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich
nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen (vgl. Artikel 19 Abs. 3 der MwStVO).
4
Zur Bestimmung des
Leistungsorts bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht
unternehmerisch tätig sind, vgl. Absätze 13 bis 15.
(9)
1
§ 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein
Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht.
2
Bezieht ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung, die der Art nach unter § 3a
Abs. 2 UStG fällt, für seinen unternehmerischen Bereich, muss er die ihm von dem EU-Mitgliedstaat, von dem
aus er sein Unternehmen betreibt, erteilte USt-IdNr. für diesen Umsatz gegenüber seinem Auftragnehmer
verwenden; wird die Leistung tatsächlich durch eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bezogen, ist die der
Betriebsstätte erteilte USt-IdNr. zu verwenden (vgl. Artikel 55 Abs. 1 der MwStVO).
3
Satz 2 gilt entsprechend
für einen Unternehmer,
der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
für dessen Umsätze Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird oder
der die Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen
des § 24 UStG festgesetzt wird,
und der weder zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe verpflichtet ist, weil er die
Erwerbsschwelle nicht überschreitet, noch zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4 UStG optiert hat.
4
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte
USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die
Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird (vgl. Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 2 der
MwStVO
; zu den Leistungen, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen
bezogen werden, siehe im Einzelnen Absatz 11a); dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass
die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist.
5
Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer nach § 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift
der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen (vgl. Artikel 18 Abs. 1
Buchstabe a der MwStVO).
Beispiel:
1
Der Schreiner S mit Sitz in Frankreich erneuert für den Unternehmer U mit Sitz in Freiburg einen
Aktenschrank.
2
U verwendet für diesen Umsatz seine deutsche USt-IdNr.
3
Bei einer Betriebsprüfung stellt
sich im Nachhinein heraus, dass U den Aktenschrank für seinen privaten Bereich verwendet.
4
Der Leistungsort für die Reparatur des Schranks ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland.
5
Da U
gegenüber S seine USt-IdNr. verwendet hat, gilt die Leistung als für das Unternehmen des U bezogen.
6
Unbeachtlich ist, dass der Aktenschrank tatsächlich von U für nicht unternehmerische Zwecke verwendet
wurde.
7
U ist für die Leistung des S Steuerschuldner 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG).
8
U ist
allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung nicht
für unternehmerische Zwecke bestimmt ist.
6
Hat der Leistungsempfänger noch keine USt-IdNr. erhalten, eine solche Nummer aber bei der zuständigen
Behörde des EU-Mitgliedstaats, von dem aus er sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte unterhält,
beantragt, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er den Nachweis der
Unternehmereigenschaft und der unternehmerischen Verwendung führt (vgl. Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der
MwStVO).
7
Dieser Nachweis hat nur vorläufigen Charakter.
8
Für den endgültigen Nachweis bedarf es der
Vorlage der dem Leistungsempfänger erteilten USt-IdNr.; dieser Nachweis kann bis zur letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht geführt werden.
9
Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger
Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon
ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für
den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl. Artikel 18
Abs. 2 der MwStVO); in diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein
Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt.
(10)
1
Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung
erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden.
2
Der Begriff „Verwendung“
einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss,
voraus.
3
So kann z.B. auch bei mündlichem Abschluss eines Auftrags zur Erbringung einer sonstigen Leistung
Seite 125
eine Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug durch Verwendung einer
bestimmten USt-IdNr. abgegeben und dies vom Auftragnehmer aufgezeichnet werden.
4
Es reicht ebenfalls aus,
wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen
Zweck erfragten USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs
zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen
unternehmerischen Einzelaufträgen verwendet werden soll.
5
Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder
eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus,
um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu
dokumentieren.
6
Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. erst nachträglich
verwendet oder durch eine andere ersetzt.
7
In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-
Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die übermittelte
ZM berichtigt werden.
8
In einer bereits erteilten Rechnung sind die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (vgl.
§ 14a Abs. 1 UStG) und ggf. ein gesonderter Steuerausweis (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 und § 14c Abs. 1 UStG) zu
berichtigen.
9
Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer USt-IdNr. als Nachweis der
Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs ist der Umsatzsteuerfestsetzung nur zu Grunde zu
legen, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist.
(11)
1
Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der
Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese
bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.
2
Die Bescheinigung sollte inhaltlich
der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7).
3
Kann der
Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer Bescheinigung nach Satz 1 und 2 führen, bleibt es dem
leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er nachweist, dass der im Drittlandsgebiet ansässige
Leistungsempfänger Unternehmer ist (vgl. Artikel 18 Abs. 3 der MwStVO).
(11a)
1
Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 UStG fallen können, die ihrer Art
nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen sondern für den privaten Gebrauch
einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es abweichend von den
Absätzen 9 und 11 als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den
Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz
seine USt-IdNr. verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist.
2
Vielmehr muss der leistende
Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die
unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen.
3
Als ausreichende Information ist in der
Regel eine Erklärung des Leistungsempfängers anzusehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige
Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.
4
Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,
von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen,
persönliche und häusliche Pflegeleistungen,
sonstige Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,
Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht,
Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende,
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung
von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen,
Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz,
Herunterladen von Filmen und Musik,
Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur,
Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -
Fachzeitschriften,
Online-Nachrichten einschlilich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen,
Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten,
Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und
Sozialversicherungsfragen.
(12)
1
Erbringt der leistende Unternehmer gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber eine
in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichnete Leistung, muss der leistende Unternehmer grundsätzlich nicht prüfen, ob
der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, da der Leistungsort unabhängig vom Status
des Leistungsempfängers im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG oder § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).
2
Dies gilt
Seite 126
nicht für die in § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Leistungen, bei denen die Nutzung oder
Auswertung im Inland erfolgt, so dass der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG im Inland liegen
würde, wenn der Leistungsempfänger kein Unternehmer wäre (vgl. Abschnitt 3a.14).
3
Eine Prüfung der Unternehmereigenschaft entfällt auch bei Vermittlungsleistungen gegenüber einem im
Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber, wenn der Ort der vermittelten Leistung im Drittlandsgebiet liegt, da
der Ort der Vermittlungsleistung unabhängig vom Status des Leistungsempfängers in solchen Fällen immer
im Drittlandsgebiet liegt (§ 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 1 oder 4 UStG).
(13)
1
Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des privaten Rechts, die sowohl unternehmerisch als auch
nicht unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung nicht darauf an, ob die Leistung
für das Unternehmen ausgeführt worden ist.
2
Absatz 14 Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
(14)
1
Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und unternehmerisch
tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung nicht darauf an, ob die Leistung für den
unternehmerischen oder den hoheitlichen Bereich ausgeführt worden ist; bei den Gebietskörperschaften Bund
und Länder ist stets davon auszugehen, dass sie sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch tätig sind.
2
Der
Leistungsort bestimmt sich in diesen Fällen unabhängig davon, ob die Leistung für den hoheitlichen oder den
unternehmerischen Bereich bezogen wird nach § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG.
3
Ausgeschlossen sind nur die
der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallenden sonstigen Leistungen, die für den privaten Bedarf des Personals
der juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind.
4
Ist einer in Satz 1 genannten juristischen Person
des öffentlichen Rechts eine USt-IdNr. erteilt worden, ist diese USt-IdNr. auch dann zu verwenden, wenn die
bezogene Leistung ausschließlich für den hoheitlichen Bereich oder sowohl für den unternehmerischen als auch
für den hoheitlichen Bereich bestimmt ist.
5
Haben die Gebietskörperschaften Bund und Länder für einzelne
Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden und Ämter) von der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 27a.1
Abs. 3 Sätze 4 und 5 Gebrauch gemacht, ist für den einzelnen Leistungsbezug stets die jeweilige, der einzelnen
Organisationseinheit erteilte USt-IdNr. zu verwenden, unabhängig davon, ob dieser Leistungsbezug für den
unternehmerischen Bereich, für den hoheitlichen Bereich oder sowohl für den unternehmerischen als auch für
den hoheitlichen Bereich erfolgt.
6
Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Organisationseinheit ausschließlich
hoheitlich tätig ist und ihr eine USt-IdNr. nur für Zwecke der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher
Erwerbe erteilt wurde.
Beispiel:
1
Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U erbringt an eine ausschließlich hoheitlich tätige Behörde A
eines deutschen Bundeslandes B eine Beratungsleistung.
2
B hat neben dem hoheitlichen Bereich noch einen
Betrieb gewerblicher Art, der für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist.
3
A ist eine gesonderte USt-IdNr. für
Zwecke der Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilt worden.
4
Der Leistungsort für die Leistung des U an A richtet sich nach § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStG und liegt in
Deutschland.
5
A hat die ihr für Zwecke der Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilte USt-IdNr.
zu verwenden.
7
Bezieht eine sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts die
sonstige Leistung für den privaten Bedarf ihres Personals, hat sie weder die ihr für den unternehmerischen
Bereich noch die ihr für Zwecke der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilte USt-IdNr. zu
verwenden.
(15)
1
Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten untereinander entgeltliche sonstige Leistungen
ausführen, gelten hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher grenzüberschreitender Leistungen die allgemeinen
Regelungen zum Leistungsort.
2
Der Leistungsort bestimmt sich bei grenzüberschreitenden Leistungen der
Rundfunkanstalten nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn die die Leistung empfangende Rundfunkanstalt
Unternehmer ist und die Leistung entweder ausschließlich für den unternehmerischen oder sowohl für den
unternehmerischen als auch den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wurde oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die sowohl nicht unternehmerisch (hoheitlich) als auch
unternehmerisch tätig ist, sofern die Leistung nicht für den privaten Bedarf des Personals bezogen wird,
eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Absatz 1).
(16)
1
Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen
Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b
und Nr. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 3e und 3f UStG eine andere Ortsregelung ergibt.
2
Sonstige Leistungen, die unter die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG fallen, sind insbesondere:
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände;
alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen;
Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 UStG genannt sind;
die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels;
Seite 127
Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen sowie der Vor- und
Nachläufe zu innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Beförderungen eines Gegenstands, die in dem
Gebiet desselben Mitgliedstaats beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangeht oder folgt);
das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende
selbständige Leistungen;
1
Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, Inter-Mark Group, BStBl 2012 II S. 160).
2
Unter die „Planung“ fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen
Stand.
3
Zur „Gestaltung“ zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes.
(17) Zu den sonstigen Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG fallen, gehören auch sonstige
Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Vorsteuer-
Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) stehen (vgl. auch Artikel 27 der MwStVO).
(18) Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend
befördert und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist
dieser Umsatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a
UStG), auch wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird.
(19) Nicht unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen folgende sonstigen Leistungen:
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, vgl.
Abschnitt 3a.3);
die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 UStG; vgl.
Abschnitte 3a.5 Abs. 1 bis 6 und 3a.14 Abs. 4);
die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen,
unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und
Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; vgl.
Abschnitt 3a.6 Abs. 13);
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) nach § 3a
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 8 und 9) und nach § 3e UStG (vgl.
Abschnitt 3e.1);
Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG; vgl. Abschnitt 3b.1).
Seite 128
3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
(1) § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1
Abs. 1) als auch an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).
(2)
1
Für den Ort einer sonstigen Leistung einschließlich Werkleistungim Zusammenhang mit einem
Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend.
2
Der Grundstücksbegriff im Sinne des
Umsatzsteuerrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts; er richtet sich nicht nach dem
zivilrechtlichen Begriff eines Grundstücks.
3
Unter einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist zu
verstehen:
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet
werden kann,
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige
Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das
Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und
Aufzüge,
1
Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk
installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören
oder erheblich zu verändern.
2
Die Veränderung ist immer dann unerheblich, wenn die betreffenden Sachen
einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand
befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z.B.
Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können.
(3)
1
Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit einem
ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen.
2
Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die sonstige
Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder
Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht.
3
Hierzu gehört auch die Eigentumsverwaltung, die sich auf den
Betrieb von Geschäfts-, Industrie- oder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks
bezieht, mit Ausnahme von Portfolio-Management in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken.
(3a)
1
Das Grundstück selbst muss zudem Gegenstand der sonstigen Leistung sein.
2
Dies ist u.a. dann der Fall,
wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer sonstigen Leistung
anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser sonstigen Leistung darstellt (vgl.
EuGH-Urteil vom 27. 6. 2013, C-155/12, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland).
(4)
1
Zu den in § 4 Nr. 12 UStG der Art nach bezeichneten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe a UStG) gehört die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken.
2
Zum Begriff der
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vgl. Abschnitt 4.12.1.
3
Es kommt nicht darauf an, ob die
Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist.
4
Unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe a UStG fallen auch
1. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu
beherbergen,
2. die Vermietung von Plätzen, um Fahrzeuge abzustellen,
3. die Überlassung von Wasser- und Bootsliegeplätzen für Sportboote (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991,
V R 46/88, BStBl 1992 II S. 368),
4. die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen,
5. die entgeltliche Unterbringung auf einem Schiff, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist (vgl.
BFH-Urteil vom 7. 3. 1996, V R 29/95, BStBl II S. 341),
6. die Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen an Markthändler (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008,
V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60),
7. die Einräumung des Nutzungsrechts an einem Grundstück oder einem Grundstücksteil einschließlich der
Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten, der Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines
Tunnels gegen eine Mautgebühr und der selbständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf
Flugplätzen gegen Entgelt,
8. die Umwandlung von Teilnutzungsrechten sog. Timesharing von Grundstücken oder Grundstücksteilen
(vgl. EuGH-Urteil vom 3. 9. 2009, C-37/08, RCI Europe) und
9. die Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- und Sendezwecke von inländischen und ausländischen
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.
Seite 129
5
Das gilt auch für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
(5)
1
Die Überlassung von Camping-, Park- und Bootsliegeplätzen steht auch dann im Zusammenhang mit
einem Grundstück, wenn sie nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 4. 12. 1980, V R 60/79, BStBl 1981 II
S. 231, bürgerlich-rechtlich nicht auf einem Mietvertrag beruht.
2
Vermieten Unternehmer Wohnwagen, die auf
Campingplätzen aufgestellt sind und ausschließlich zum stationären Gebrauch als Wohnung überlassen werden,
ist die Vermietung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1
UStG).
3
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnwagen nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden
sind und deshalb auch als Beförderungsmittel verwendet werden könnten.
4
Maßgebend ist nicht die abstrakte
Eignung eines Gegenstands als Beförderungsmittel.
5
Entscheidend ist, dass die Wohnwagen nach dem Inhalt der
abgeschlossenen Mietverträge nicht als Beförderungsmittel, sondern zum stationären Gebrauch als Wohnungen
überlassen werden.
6
Das gilt ferner in den Fällen, in denen die Vermietung der Wohnwagen nicht die
Überlassung des jeweiligen Standplatzes umfasst und die Mieter deshalb über die Standplätze besondere
Verträge mit den Inhabern der Campingplätze abschließen müssen.
(6) Zu den Leistungen der in § 4 Nr. 12 UStG bezeichneten Art zählen auch die Überlassung von
Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten
Vertrages oder Vorvertrages (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b UStG) sowie die Bestellung und Veräußerung von
Dauerwohnrechten und Dauernutzungsrechten (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG).
(7)
1
Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von
Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören beispielsweise die sonstigen Leistungen der
Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von
Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück
gerichtet sind; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht
erfolgt.
2
Bei juristischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit
Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an
Grundstücken stehen (siehe Absatz 9 Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7).
(8)
1
Zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der
Ausführung von Bauleistungen dienen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c UStG), gehören z.B. die Leistungen
der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der
Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen.
2
Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem
Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d.h. dass beispielsweise bei
Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der
Dienstleistung bereits feststeht.
3
Dazu gehören ferner:
1. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich
Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren, Errichtung von auf Dauer angelegten
Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen,
2. die Installation oder Montage von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche
Bestandteile des Grundstücks sind,
3. Bauaufsichtsmaßnahmen,
4. Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen,
5. die Begutachtung und die Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken und zur Ermittlung
des Grundstückswerts,
6. die Vermessung von Grundstücken,
7. die Errichtung eines Baugerüsts und
8. die Überlassung von Personal, insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern, wenn gleichzeitig
eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit
einem Grundstück geschuldet wird (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 18a).
(9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch:
1. die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte; zu den
sonstigen Leistungen, die dabei ausgeführt werden, siehe Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7;
2. die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen
Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen,
Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen;
2a.
1
die Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Mietzinsverwaltung, Buchhaltung und
Verwaltung der laufenden Ausgaben).
2
Hiervon ausgenommen ist die Portfolioverwaltung im
Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält;
Seite 130
2b. die Bearbeitung landwirtschaftlicher Grundstücke, einschließlich sonstiger Leistungen wie Landbestellung,
Säen, Bewässerung, Düngung;
3. Lagerung von Gegenständen, wenn dem Empfänger dieser sonstigen Leistung ein Recht auf Nutzung eines
ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird (vgl. EuGH-Urteil vom
27. 6. 2013, C-155/12, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland);
4. Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
5. Wartung und Überwachung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder
Abwasserleitungen;
6.
1
Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche
Bestandteile des Grundstücks sind.
2
Hiervon umfasst sind auch Leistungen, die nicht vollständig vor Ort
erbracht werden (z.B. Fälle der Fernwartung), sofern der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort
erbracht wird;
7. grundstücksbezogene Sicherheitsleistungen;
8. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten
Grundstück, insbesondere Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraussetzungen zur Errichtung
eines Windparks
sowie für bereits genehmigte Windparks, ingenieurtechnische und gutachterliche
Leistungen sowie Planungsleistungen im Rahmen der Projektzertifizierung (z.B. gutachterliche
Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und
Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierungen), die parkinterne Verkabelung einschließlich
Umspannplattform sowie der parkexterne Netzanschluss zur Stromabführung an Land einschließlich
Konverterplattform;
9.
1
sonstige Leistungen juristischer Art im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der
Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an
Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind),
selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt,
letztendlich nicht stattfindet.
2
Zu den bestimmten Rechten an Grundstücken zählen z.B. das Miet- und
Pachtrecht.
3
Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen
beschränkt.
4
Erforderlich ist jedoch, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung
des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt.
5
Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Sätze 1
bis 4 zählen z.B.:
das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks und das Verhandeln der
Vertragsbedingungen sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B.
Finanzierungsberatung, Erstellung einer Due Diligence), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen
anzusehen sind;
die sonstigen Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen
Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, unabhängig davon,
ob sie zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen;
die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag;
das Aufsetzen und Verhandeln der Vertragsbedingungen eines sale-and-lease-back-Vertrags über ein
Grundstück oder einen Grundstücksteil sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen
(z.B. Finanzierungsberatung), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
das Aufsetzen und Verhandeln von Miet- und Pachtverträgen über ein bestimmtes Grundstück oder einen
bestimmten Grundstücksteil;
die rechtliche Prüfung bestehender Miet- oder Pachtverträge im Hinblick auf den Eigentümerwechsel im
Rahmen einer Grundstücksübertragung.
(10) Folgende Leistungen stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück bzw. das Grundstück
stellt bei diesen Leistungen keinen zentralen und unverzichtbaren Teil dar:
1. Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder
Grundstücksteil zugeordnet werden können;
2. Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder
Ausstattungsgegenständen, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind bzw. werden;
3. Portfolio-Management in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken;
4. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften
sowie Beratungsleistungen hinsichtlich des Abschlusses eines Kaufvertrags über Anteile an einer
Grundstücksgesellschaft (Share Deal);
5. die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen;
Seite 131
6. die Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und
dessen Bebauung;
7.
1
sonstige Leistungen juristischer Art, mit Ausnahme der unter Absatz 9 Nummer 9 genannten sonstigen
Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines
Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein
solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an
Grundstücken zusammenhängen.
2
Zu diesen Leistungen gehören z.B.
- die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
- die Erstellung von Mustermiet- oder -pachtverträgen ohne Bezug zu einem konkreten Grundstück;
- die Beratung zur Akquisitionsstruktur einer Transaktion (Asset Deal oder Share Deal);
- die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Due Diligence);
- die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer bereits vorgenommenen Übertragung von Rechten an
Grundstücken;
8. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, Inter-Mark Group, BStBl 2012 II S. 160);
9. Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn hierfür zwischen den Vertragsparteien kein
bestimmter Teil eines Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung festgelegt worden ist;
10. Werbeleistungen, selbst wenn sie die Nutzung eines Grundstücks einschließen;
11. Zurverfügungstellen von Gegenständen oder Vorrichtungen, mit oder ohne Personal für deren Betrieb, mit
denen der Leistungsempfänger Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück durchführt (z.B.
Vermietung eines Baugerüsts), wenn der leistende Unternehmer mit dem Zurverfügungstellen keinerlei
Verantwortung für die Durchführung der genannten Arbeiten übernimmt;
12. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks, die nicht im Zusammenhang mit einem ausdrücklich
bestimmten Grundstück stehen, insbesondere die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-
rechtlichen Projektverfahren sowie von Rechten an in Auftrag gegebenen Studien und Untersuchungen,
Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z.B. Ermittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit
Versorgungsträgern), Projektsteuerungsarbeiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung,
Kostenkontrolle und Dokumentation (z.B. im Zusammenhang mit der Kabelverlegung,
Gleichstromübertragung und Anbindung an das Umspannwerk als Leistungsbündel bei der Netzanbindung);
13. Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 2016,
XI R 5/14, BStBl 2017 II S. 500).
Seite 132
3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
(1)
1
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen an die Aussteller handelt es sich
um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
2
Diese Leistungen werden im Rahmen eines
Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3a
Abs. 3 Nr. 1 UStG).
3
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen an die
Aussteller:
1. Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen
einschließlich der üblichen Nebenleistungen;
2. Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.
4
Übliche Nebenleistungen sind z.B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen
sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.
(2)
1
In der Regel erbringen Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen usw. eine Reihe weiterer
Leistungen an die Aussteller.
2
Es kann sich dabei insbesondere um folgende sonstige Leistungen handeln:
1.
1
Technische Versorgung der überlassenen Stände.
2
Hierzu gehören z.B.
a) Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang
und Lautsprecheranlagen,
b) die Abgabe von Energie, z.B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen
umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen;
2.
1
Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen.
2
Unter die „Planung“ fallen
insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand.
3
Zur „Gestaltung“ zählt
z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes;
3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen;
4. Standbetreuung und Standbewachung;
5. Reinigung von Ständen;
6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände;
7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten;
8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung
durch die Aussteller;
9. Überlassung von Informationssystemen, z.B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren
Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen;
10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände;
11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen;
12. Übersetzungsdienste;
13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen,
Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche
Werbemaßnahmen;
14. Besuchermarketing;
15. Vorbereitung und Durchführung von Foren und Sonderschauen, von Pressekonferenzen, von
Eröffnungsveranstaltungen und Ausstellerabenden;
16. Gestellung von Hosts und Hostessen.
3
Handelt es sich um eine einheitliche Leistung sog. Veranstaltungsleistung (vgl. Abschnitt 3.10 und EuGH-
Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, Gillan Beach), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a
Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (siehe
Abschnitt 3a.2 Abs. 1); zum Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen, wenn die Veranstaltungsleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet
wird, vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 5.
4
Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1), richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG.
5
Eine
Veranstaltungsleistung im Sinne von Satz 3 kann dann angenommen werden, wenn neben der Überlassung von
Standflächen zumindest noch drei weitere Leistungen der in Satz 2 genannten Leistungen vertraglich vereinbart
worden sind und auch tatsächlich erbracht werden.
6
Werden nachträglich die Erbringung einer weiteren Leistung
oder mehrerer weiterer Leistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, gilt dies als
Vertragsergänzung und wird in die Beurteilung für das Vorliegen einer Veranstaltungsleistung einbezogen.
Seite 133
7
Werden im Zusammenhang mit der Veranstaltungsleistung auch Übernachtungs- und/oder
Verpflegungsleistungen erbracht, sind diese stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
(2a)
1
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen
hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter.
2
Gleiches gilt für die Überlassung
von Flächen in einem Hotel (Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume) einschließlich der Konferenztechnik.
(3) Werden die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen nicht im Rahmen einer einheitlichen
Leistung im Sinne des Absatzes 2 Satz 5, sondern als selbständige Leistungen einzeln erbracht, gilt Folgendes:
1. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 4 bis 6, 9 und 10 bezeichneten
sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.
2. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 (vgl.
Abschnitt 3a.2 Abs. 16), 3 Nr. 3 Buchstabe a (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 7) oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 UStG
(vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 8a).
3. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 (vgl.
Abschnitt 3a.2 Abs. 16) oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 10 UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 19).
4. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a oder Nr. 5 UStG.
5. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 bezeichneten sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a
Abs. 2 oder 5 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG.
6. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen richtet sich nach § 3a
Abs. 2 und 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs. 1 oder 3 UStG.
7. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen richtet
sich nach § 3a Abs. 2 und 8 Sätze 1 und 3 oder § 3b Abs. 2 UStG.
8. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 12 bezeichneten Übersetzungsleistungen richtet sich nach § 3a
Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.
9. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 13 bezeichneten Werbeleistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1,
2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.
10. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 14 und 15 bezeichneten Leistungen richtet sich grundsätzlich
nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG; soweit es sich um Werbeleistungen handelt, kommt auch die
Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG in Betracht.
11. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 16 bezeichneten Gestellung von Personal richtet sich nach § 3a
Abs. 1, 2, 4 Sätze 1 und 2 Nr. 7 oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG.
Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften
(4)
1
Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B.
von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind.
2
Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem
Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die
Gemeinschaftsausstellung organisiert (sog. Durchführungsgesellschaft).
3
In diesen Fällen erbringt der
Veranstalter die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete
Durchführungsgesellschaft.
4
Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung
beteiligten Aussteller.
5
Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft
gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.
6
Zur Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Leistungen im Ausland ansässiger Durchführungsgesellschaften vgl. Abschnitt 13b.10
Abs. 3.
(5)
1
Einige ausländische Staaten beauftragen mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen keine
Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle, z.B. ein Ministerium.
2
Im Inland werden die
ausländischen staatlichen Stellen vielfach von den Botschaften oder Konsulaten der betreffenden ausländischen
Staaten vertreten.
3
Im Übrigen werden Gemeinschaftsausstellungen entsprechend den Ausführungen in Absatz 4
durchgeführt.
4
Hierbei erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes
Entgelte, die sich in der Regel nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten.
5
Bei dieser Gestaltung sind
die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen.
6
Die
Ausführungen in Absatz 4 gelten deshalb für die ausländischen staatlichen Stellen entsprechend.
(6) Ist die Festlegung des Leistungsortes bei Veranstaltungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 auf Grund des
Rechts eines anderen Mitgliedstaates ausnahmsweise abweichend von Absatz 2 vorgenommen worden, ist es
nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.
(7) Zur Übergangsregelung bei der Anwendung des Leistungsortes bei Veranstaltungsleistungen im
Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, vgl. Abschnitt II Nr. 1 des BMF-Schreiben vom 4. 2. 2011,
BStBl I S. 162.
Seite 134
3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
Allgemeines
(1)
1
Der Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels ist insbesondere von der Dauer der Vermietung
abhängig.
2
Dabei richtet sich die Dauer der Vermietung nach der tatsächlichen Dauer der Nutzungsüberlassung;
wird der Zeitraum der Vermietung auf Grund höherer Gewalt verlängert, ist dieser Zeitraum bei der Abgrenzung
einer kurzfristigen von einer langfristigen Vermietung nicht zu berücksichtigen (vgl. Artikel 39 Abs. 1
Unterabs. 3 der MwStVO).
3
Wird ein Beförderungsmittel mehrfach unmittelbar hintereinander an denselben
Leistungsempfänger für einen Zeitraum vermietet, liegt eine kurzfristige Vermietung grundsätzlich nur dann vor,
wenn der ununterbrochene Vermietungszeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bzw. 30 Tagen insgesamt nicht
überschritten wird (vgl. Artikel 39 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 und Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der MwStVO).
4
Wird
ein Beförderungsmittel zunächst kurzfristig und anschließend über einen als langfristig geltenden Zeitraum an
denselben Leistungsempfänger vermietet, sind die beiden Vermietungszeiträume abweichend von Satz 3
getrennt voneinander zu betrachten, sofern diese vertraglichen Regelungen nicht zur Erlangung steuerrechtlicher
Vorteile erfolgten (vgl. Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 3 der MwStVO).
5
Werden aufeinander folgende Verträge
über die Vermietung von Beförderungsmitteln geschlossen, die tatsächlich unterschiedliche Beförderungsmittel
betreffen, sind die jeweiligen Vermietungen gesondert zu betrachten, sofern diese vertraglichen Regelungen
nicht zur Erlangung steuerrechtlicher Vorteile erfolgten (vgl. Artikel 39 Abs. 3 der MwStVO).
(2)
1
Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von
Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich
fortbewegen (vgl. Artikel 38 Abs. 1 der MwStVO).
2
Zu den Beförderungsmitteln geren auch Auflieger,
Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer,
Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen
(vgl. jedoch Abschnitt 3a.3 Abs. 5) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche
Fahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell für den Transport von kranken oder verletzten Menschen konzipiert sind, und
Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für kranke und körperbehinderte Menschen, mit mechanischen oder
elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung (vgl. Artikel 38 Abs. 2 der MwStVO).
3
Keine
Beförderungsmittel sind z.B. Bagger, Planierraupen, Bergungskräne, Schwertransportkräne, Transportbänder,
Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekräne, Schwimmkräne, Schwimmrammen, Container,
militärische Kampffahrzeuge, z.B. Kriegsschiffe ausgenommen Versorgungsfahrzeuge , Kampfflugzeuge,
Panzer, und Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt worden sind (vgl. Artikel 38 Abs. 3 der MwStVO).
4
Unabhängig
hiervon kann jedoch mit diesen Gegenständen eine Beförderungsleistung ausgeführt werden.
5
Als Vermietung
von Beförderungsmitteln gilt auch die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie die Überlassung eines Rundfunk- oder Fernsehübertragungswagens
oder eines sonstigen Beförderungsmittels inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des öffentlichen
Rechts untereinander.
(3)
1
Wird eine Segel- oder Motoryacht oder ein Luftfahrzeug ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung
eines Beförderungsmittels anzunehmen.
2
Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag
festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen.
3
Dagegen ist eine
Beförderungsleistung anzunehmen, wenn die Yacht oder das Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene
Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im
Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann.
4
Das gilt auch,
wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter
eigener Verantwortung vornimmt, z.B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die
auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.
(4)
1
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch
zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung) ist dies regelmäßig als entgeltliche
Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 8 bis 11).
2
Der Leistungsort dieser
Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG.
3
Liegt dagegen eine unentgeltliche Überlassung im Sinne
des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 12), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3f
UStG.
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
(5)
1
Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG gilt für die kurzfristige
Vermietungsleistung von Beförderungsmitteln sowohl an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als
auch an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).
2
Zum Ort der
kurzfristigen Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 4; zum Ort der
kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer
zur Nutzung im Inland vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 2.
Seite 135
(6)
1
Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist regelmäßig der Ort, an dem
das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, das ist der Ort, an dem
das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger übergeben wird (vgl. Artikel 40 der MwStVO).
2
Eine
kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr
als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt.
Beispiel:
1
Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht
für drei Wochen.
2
Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen
Adriahafen.
3
Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete
Boot tatsächlich von B an U übergeben wird.
Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
(7) Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).
(8)
1
Leistungsort bei der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist regelmäßig der Ort, an dem
der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder einen Sitz hat.
2
Zur
Definition des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsorts vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 9 und 10.
3
Der Leistungsempfänger gilt an dem Ort als ansässig bzw. hat dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei in Satz 4 genannten, sich nicht
widersprechenden Beweismitteln als Leistungsort bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24c MwStVO).
4
Als
Beweismittel gelten insbesondere (vgl. Artikel 24e MwStVO):
1. die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
2. Bankangaben, wie der Ort, an dem das bei der unbaren Zahlung der Gegenleistung verwendete Bankkonto
geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
3. die Zulassungsdaten des vom Leistungsempfänger gemieteten Beförderungsmittels, wenn dieses in dem
Staat, in dem es genutzt wird, zugelassen sein muss, oder vergleichbare Informationen;
4. sonstige für die Vermietung wirtschaftlich wichtige Informationen.
5
Liegen Hinweise vor, dass der leistende Unternehmer den Ort nach Satz 3 falsch oder missbräuchlich festgelegt
hat, kann das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt die Vermutungen widerlegen (vgl.
Artikel 24d Abs. 2 MwStVO).
6
Eine langfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen
ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von mehr als 30 Tagen bei
anderen Beförderungsmitteln erfolgt.
Beispiel:
1
Ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Salzburg tritt eine private Deutschlandreise in München
an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer mit Sitz in München für zwei Monate.
2
Das
Fahrzeug soll ausschließlich im Inland genutzt werden.
3
Es handelt sich um eine langfristige Vermietung.
4
Der Leistungsort ist deshalb nach § 3a Abs. 3 Nr. 2
Satz 3 UStG zu bestimmen.
5
Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen
Unternehmer ist insgesamt in Österreich am Wohnsitz des Leistungsempfängers steuerbar, auch wenn das
vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung nicht in Österreich, sondern ausschließlich im
Inland genutzt wird.
(8a) Wird die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land
und seinen gehnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, ist
1. bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden
ist, der Leistungsort vorrangig an dem Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung der
juristischen Person vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an
deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe a MwStVO),
2. bei Leistungen an eine natürliche Person der Leistungsort vorrangig an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort
(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 10 bis 14), soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung
an deren Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe b MwStVO).
(9)
1
Werden Beförderungsmittel langfristig durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an
Nichtunternehmer zur Nutzung im Inland vermietet, bestimmt sich der Leistungsort bei der Vermietung nach
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG; vgl. hierzu Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 2.
2
Der Ort der langfristigen Vermietung
Seite 136
von Beförderungsmitteln an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1)
richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.
Langfristige Vermietung eines Sportbootes
(10) Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).
(11)
1
Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer richtet sich
grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat; die Absätze 7 bis 9
sind anzuwenden.
2
Abweichend hiervon richtet sich der Leistungsort aber nach dem Ort, an dem das Sportboot
dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt, d. h. es ihm übergeben wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2
Satz 4 UStG), wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des leistenden
Unternehmers an diesem Ort befindet.
Beispiel:
1
Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Nichtunternehmer N mit
Wohnsitz in Köln eine Yacht für vier Monate.
2
Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in
einem italienischen Adriahafen.
3
Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an N ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete
Boot tatsächlich von B an N übergeben wird, da sich an dem Übergabeort auch eine Betriebsstätte des B
befindet.
(12) Sportboote im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche
Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 bis 24 Metern, die ihrer Bauart nach für Sport- und Freizeitzwecke
bestimmt sind, insbesondere Segelyachten, Motoryachten, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote oder
Motorboote.
Seite 137
3a.6. Ort der Tätigkeit
(1)
1
Die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun
bestehen.
2
Bei diesen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem die sonstige Leistung
tatsächlich bewirkt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 3. 2006, C-114/05, Gillan Beach).
3
Der Ort, an dem der
Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 4. 4. 1974,
V R 161/72, BStBl II S. 532).
4
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wo der Unternehmer, z.B.
Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird; vielmehr ist der jeweilige Umsatz zu
betrachten.
5
Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird.
Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG
(2)
1
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1).
2
Die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle,
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch
einen anderen Unternehmer als den Veranstalter.
3
Durch den Verkauf von Eintrittskarten wird dem Erwerber das
Recht auf Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung verschafft.
4
Die Vermittlung von Eintrittskarten fällt nicht
unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Absatz 13 Satz 7).
(2a)
1
Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG fallenden sonstigen Leistungen eines auftretenden
Künstlers gehören auch die Leistungen von Gastspielagenturen, die den auftretenden Künstler im eigenen
Namen und als eigene Leistung am Markt anbieten.
2
Es ist nicht erforderlich, dass eine Leistung nach § 3a
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG höchstpersönlich erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2018, V R 25/17,
BStBl II S. 555).
3
Der Leistungsort für die Vermittlung von Künstlern richtet sich bei Leistungsempfängern im
Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG und bei Leistungen an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 3 Buchstabe a
UStG.
(3)
1
Leistungen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG
unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden.
2
Hierzu
können auch tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen
gehören (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996, C-327/94, Dudda, BStBl 1998 II S. 313).
(4)
1
Insbesondere bei künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen ist zu beachten, dass sich im Falle der
reinen Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten und ähnlichen Rechten (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 1
und 2 sowie Abschnitt 12.7) der Leistungsort nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG richtet.
2
Der
Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.1) oder nach § 3a Abs. 4 Sätze 1 und 2
Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 1 und 2).
(5)
1
Die Frage, ob bei einem wissenschaftlichen Gutachten eine wissenschaftliche Leistung nach § 3a Abs. 3
Nr. 3 Buchstabe a UStG oder eine Beratungsleistung vorliegt, ist nach dem Zweck zu beurteilen, den der
Auftraggeber mit dem von ihm bestellten Gutachten verfolgt.
2
Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG setzt voraus, dass das erstellte Gutachten nicht auf Beratung des
Auftraggebers gerichtet ist; dies ist der Fall, wenn das Gutachten nach seinem Zweck keine konkrete
Entscheidungshilfe für den Auftraggeber darstellt.
3
Soll das Gutachten dem Auftraggeber dagegen als
Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Fragen dienen, liegt
eine Beratungsleistung vor.
4
Der Leistungsort bestimmt sich bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 1 oder 4 Satz 1 UStG.
Beispiel 1:
1
Ein Hochschullehrer hält im Auftrag eines ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen Verbandes, dem für
Umsatzsteuerzwecke keine USt-IdNr. erteilt worden ist, auf einem Fachkongress einen Vortrag.
2
Inhalt des
Vortrags ist die Mitteilung und Erläuterung der von ihm auf seinem Forschungsgebiet, z.B. Maschinenbau,
gefundenen Ergebnisse.
3
Zugleich händigt der Hochschullehrer allen Teilnehmern ein Manuskript seines
Vortrags aus.
4
Vortrag und Manuskript haben nach Inhalt und Form den Charakter eines wissenschaftlichen
Gutachtens.
5
Sie sollen allen Teilnehmern des Fachkongresses zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse
dienen.
6
Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG.
Beispiel 2:
1
Ein Wirtschaftsforschungsunternehmen erhält von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die nicht unternehmerisch tätig und der keine USt-IdNr. erteilt worden ist,
den Auftrag, in Form
eines Gutachtens Struktur- und Standortanalysen für die Errichtung von Gewerbebetrieben zu erstellen.
Seite 138
2
Auch wenn das Gutachten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, handelt es sich um eine
Beratung, da das Gutachten zur Lösung konkreter wirtschaftlicher Fragen verwendet werden soll.
3
Der
Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG.
(5a) Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist als sportliche Leistung nach
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 10. 2016, XI R 5/14, BStBl 2017 II
S. 500).
(6)
1
Eine sonstige Leistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung von
Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen aufgestellt sind, ist als unterhaltende oder ähnliche
tigkeit nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG anzusehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. 5. 2005, C-452/03,
RAL (Channel Islands) u.a.).
2
Für die Benutzung von Geldspielautomaten außerhalb von Spielhallen richtet sich
der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 7. 1985, 168/84, Berkholz).
(7)
1
Eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG liegt unbeschadet Abschnitt 3a.9
Abs. 8a auch bei der Planung, Gestaltung sowie dem Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im
Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vor, wenn dieser Stand für eine bestimmte Messe oder
Ausstellung im Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der
Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet bestimmt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, Inter-
Mark Group, BStBl 2012 II S. 160).
2
Zum Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen vgl. im
Übrigen Abschnitt 3a.4.
Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG
(8) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2
Abs. 1).
(9)
1
Bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) richtet
sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem diese Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe b UStG).
2
Die Restaurationsleistung muss aber als sonstige Leistung anzusehen sein; zur Abgrenzung
zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken wird auf die BMF-
Schreiben vom 16. 10. 2008, BStBl I S. 949, und vom 29. 3. 2010, BStBl I S. 330, verwiesen.
3
Die Ortsregelung
gilt nicht für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
4
In diesen Fällen bestimmt sich der
Leistungsort nach § 3e UStG (vgl. Abschnitt 3e.1).
Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG
(10)
1
Bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände
für Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort, an dem der
Unternehmer tatsächlich die Leistung ausführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG).
2
Ist der
Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1),
richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2).
3
Zum Leistungsort bei Arbeiten an
beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände, wenn diese Leistungen
im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, vgl. § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 5.
(11)
1
Als Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sind insbesondere Werkleistungen in Gestalt
der Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen anzusehen.
2
Hierzu ist
grundsätzlich eine Veränderung des beweglichen Gegenstands erforderlich.
3
Wartungsleistungen an Anlagen,
Maschinen und Kraftfahrzeugen können als Werkleistungen angesehen werden.
4
Verwendet der Unternehmer
bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands selbstbeschaffte Stoffe, die nicht nur Zutaten oder sonstige
Nebensachen sind, ist keine Werkleistung, sondern eine Werklieferung gegeben (§ 3 Abs. 4 UStG).
5
Baut der
leistende Unternehmer die ihm vom Leistungsempfänger sämtlich zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine
nur zusammen und wird die zusammengebaute Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks, bestimmt sich der
Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG (vgl. Artikel 8 und 34 der MwStVO), wenn
der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist.
(12)
1
Bei der Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände durch Sachverständige hat § 3a Abs. 3
Nr. 3 Buchstabe c UStG Vorrang vor § 3a Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 UStG.
2
Wegen der Leistungen von
Handelschemikern vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 12 Satz 3.
Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
(13)
1
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2
UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1); die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten im
eigenen/fremden Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an
einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte
juristische Person.
2
Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe
Seite 139
Absatz 2 Satz 2).
3
Zu den Eintrittsberechtigungen gehören insbesondere (vgl. Artikel 32 Abs. 1 und 2 der
MwStVO)
1. das Recht auf Zugang zu Darbietungen, Theateraufführungen, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks,
Konzerten, Ausstellungen sowie zu anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen, auch wenn das Entgelt in
Form eines Abonnements oder eines Jahresbeitrags entrichtet wird;
2. das Recht auf Zugang zu Sportveranstaltungen wie Spiele und Wettkämpfe gegen Entgelt, auch wenn das
Entgelt in Form einer Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder eine festgelegte Anzahl von
Veranstaltungen in einem Betrag erfolgt;
3.
1
das Recht auf Zugang zu der Allgemeinheit offen stehenden Veranstaltungen auf dem Gebiet des
Unterrichts und der Wissenschaft, wie beispielsweise Konferenzen und Seminare.
2
Dies gilt unabhängig
davon, ob der Unternehmer selbst oder ein Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnimmt und das Entgelt
vom Unternehmer (Arbeitgeber) entrichtet wird.
Beispiel 1:
1
Der Seminarveranstalter S mit Sitz in Salzburg (Österreich) veranstaltet ein Seminar zum aktuellen
Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union in Berlin; das Seminar wird europaweit beworben.
2
Teilnahmebeschränkungen gibt es nicht.
3
An dem Seminar nehmen Unternehmer mit Sitz in Österreich,
Belgien, Deutschland und Frankreich teil.
4
Der Ort der Leistung ist nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG am Veranstaltungsort in Deutschland.
Beispiel 2:
1
Die international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W mit Sitz in Berlin beauftragt den
Seminarveranstalter S mit Sitz in Salzburg (Österreich) mit der Durchführung eines Inhouse-Seminars zum
aktuellen Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union in Salzburg.
2
An dem Seminar können nur
Mitarbeiter der W teilnehmen.
3
Das Seminar wird im Januar 2011 durchgeführt.
4
Es nehmen 20 Angestellte
des W teil.
5
Da das Seminar nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist, fällt der Umsatz nicht unter die
Eintrittsberechtigungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. Der Leistungsort ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am
Sitzort der W in Berlin.
4
Zu den Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören insbesondere Leistungen, für
die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im
Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z.B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder
Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses
zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10)
angeboten werden.
5
Zu den mit den in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG genannten Veranstaltungen zusammenhängenden
sonstigen Leistungen gehören auch die Nutzung von Garderoben und von sanitären Einrichtungen gegen
gesondertes Entgelt (vgl. Artikel 33 der MwStVO).
6
Nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG fällt die Berechtigung
zur Nutzung von Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen oder anderen Räumen, gegen Entgelt (vgl.
Artikel 32 Abs. 3 der MwStVO).
7
Auch die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fällt nicht unter § 3a Abs. 3
Nr. 5 UStG; der Leistungsort dieser Umsätze richtet sich bei Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne
des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG, bei Leistungen an einen
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.
Seite 140
3a.7. Ort der Vermittlungsleistung
(1)
1
Unter den Begriff Vermittlungsleistung fallen sowohl Vermittlungsleistungen, die im Namen und für
Rechnung des Empfängers der vermittelten Leistung erbracht werden, als auch Vermittlungsleistungen, die im
Namen und für Rechnung des Unternehmers erbracht werden, der die vermittelte Leistung ausführt (vgl.
Artikel 30 der MwStVO).
2
Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.
3
Hierunter fällt auch die
Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von
Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer
(vgl. Artikel 31 Buchstabe b der MwStVO).
4
Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte
juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl.
Artikel 31 Buchstabe a der MwStVO, und Abschnitt 3a.2), bei der Vermittlung von Vermietungen von
Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
5
Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistung vom Eigenhandel vgl.
Abschnitt 3.7.
(2)
1
Die Vermittlung einer nicht steuerbaren Leistung zwischen Nichtunternehmern wird an dem Ort erbracht,
an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 5. 2004, C-68/03, Lipjes).
2
Bei der
Werbung von Mitgliedschaften liegt keine Vermittlung eines Umsatzes vor, weil die Begründung der
Mitgliedschaft in einem Verein keinen Leistungsaustausch darstellt; der Leistungsort dieser Leistung richtet sich
bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, sondern
nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 30/10, BStBl 2013 II S. 348), bei Leistungen an
einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG.
Seite 141
3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen
Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen
sind
folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und hat er
seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 1.10 Abs. 1), wird die
sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1
UStG).
2.
1
Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und hat er
seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt 1.10 Abs. 1), wird die
sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
2
Insoweit
verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (vgl. jedoch § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG und
Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 3).
2a. Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, der in
verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, ist
a) bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt
worden ist, der Leistungsort vorrangig an dem Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung der
juristischen Person vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Leistung an deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe a MwStVO),
b) bei Leistungen an eine natürliche Person der Leistungsort vorrangig an deren gewöhnlichem
Aufenthaltsort (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 10 bis 14), soweit keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Leistung an deren Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24
Buchstabe b MwStVO).
3. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe
Abschnitt 3a.2 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.2).
Seite 142
3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
Patente, Urheberrechte, Markenrechte
(1) Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG ergeben sich u.a. auf Grund folgender
Gesetze:
1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte;
2. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
3. Patentgesetz;
4. Markenrechtsreformgesetz;
5. Gesetz über das Verlagsrecht;
6. Gebrauchsmustergesetz.
(2)
1
Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 4.
2
Außerdem
sind die Ausführungen in Abschnitt 12.7 zu beachten.
3
Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die
Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (vgl. BFH-
Urteil vom 19. 2. 1976, V R 92/74, BStBl II S. 515).
4
Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten und die
Freigabe eines Berufsfußballspielers gegen Ablösezahlung sind als ähnliche Rechte im Sinne des § 3a Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 UStG anzusehen.
Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen
(3)
1
Unter dem Begriff „Leistungen, die der Werbung dienen“ im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG
sind die Leistungen zu verstehen, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen
oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 1987,
V R 105/77, BStBl 1988 II S. 303).
2
Unter den Begriff fallen auch die Leistungen, die bei den Werbeadressaten
ein bestimmtes außerwirtschaftliches, z.B. politisches, soziales, religiöses Verhalten herbeiführen sollen.
3
Es ist
nicht erforderlich, dass die Leistungen üblicherweise und ausschließlich der Werbung dienen.
(4) Zu den Leistungen, die der Werbung dienen, gehören insbesondere:
1.
1
die Werbeberatung.
2
Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der
Werbung;
2.
1
die Werbevorbereitung und die Werbeplanung.
2
Bei ihr handelt es sich um die Erforschung
und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz, z.B. die Markterkundung, die Verbraucheranalyse, die
Erforschung von Konsumgewohnheiten, die Entwicklung einer Marktstrategie und die Entwicklung von
Werbekonzeptionen;
3.
1
die Werbegestaltung.
2
Hierzu zählen die graphische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die
vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion;
4.
1
die Werbemittelherstellung.
2
Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die
für die Werbung notwendig sind, z.B. Reinzeichnungen und Tiefdruckvorlagen für Anzeigen, Prospekte,
Plakate usw., Druckstöcke, Bild- und Tonträger, einschließlich der Überwachung der Herstellungsvorgänge;
5.
1
die Werbemittlung (vgl. Absatz 7) .
2
Der Begriff umfasst die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in
dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen, z.B. die Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von
Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adressbüchern sowie die Erteilung von Werbeauftgen an Funk-
und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen;
6.
1
die Durchführung von Werbung.
2
Hierzu gehören insbesondere die Aufnahmen von
Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern,
die sonstige Adresswerbung, z.B. Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen, die Beiheftung,
Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige Formen der Direktwerbung, das Anbringen von
Werbeplakaten und Werbetexten an Werbeflächen, Verkehrsmitteln usw., das Abspielen von Werbefilmen
in Filmtheatern oder die Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk.
(5)
1
Zeitungsanzeigen von Unternehmern, die Stellenangebote enthalten, ausgenommen Chiffreanzeigen, und
sog. Finanzanzeigen, z.B. Veröffentlichung von Bilanzen, Emissionen, Börsenzulassungsprospekten usw., sind
Werbeleistungen.
2
Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z.B. Stellengesuche, Stellenangebote von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts r den hoheitlichen Bereich, Familienanzeigen, Kleinanzeigen,
sind dagegen als nicht der Werbung dienend anzusehen.
(6)
1
Unter Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, sind die Leistungen zu verstehen, durch die
Verständnis, Wohlwollen und Vertrauen erreicht oder erhalten werden sollen.
2
Es handelt sich hierbei in der
Regel um die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Leistungen und die soziale
Seite 143
Aufgeschlossenheit staatlicher oder privater Stellen.
3
Die Ausführungen in den Absätzen 3 und 4 gelten
entsprechend.
(7) Werbungsmittler ist, wer Unternehmern, die Werbung für andere durchführen, Werbeaufträge für andere
im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt (vgl. Absatz 4 Nr. 5).
(8)
1
Eine Werbeagentur ist ein Unternehmer, der neben der Tätigkeit eines Werbungsmittlers weitere
Leistungen, die der Werbung dienen, ausführt.
2
Bei den weiteren Leistungen handelt es sich insbesondere um
Werbeberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Beschaffung von Werbemitteln und Überwachung der
Werbemittelherstellung (vgl. Absatz 4 Nr. 1 bis 4).
(8a)
1
Eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG liegt auch bei der Planung, Gestaltung sowie
Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vor, wenn dieser
Stand für Werbezwecke verwendet wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, Inter-Mark Group,
BStBl 2012 II S. 160).
Beratungs- und Ingenieurleistungen
(9)
1
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG ist z.B. bei folgenden sonstigen Leistungen anzuwenden, wenn sie
Hauptleistungen sind: Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung.
2
Nicht unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG
fallen Beratungsleistungen, wenn die Beratung nach den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts nur
als Nebenleistung, z.B. zu einer Werklieferung, zu beurteilen ist.
(10)
1
Bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen alle berufstypischen
Leistungen unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG.
2
Zur Beratungstätigkeit gehören daher z.B. bei einem
Rechtsanwalt die Prozessführung, bei einem Wirtschaftsprüfer auch die im Rahmen von Abschlussprüfungen
erbrachten Leistungen.
3
Keine berufstypische Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist die Tätigkeit
als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 62/05, BStBl II S. 900).
(11)
1
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG erfasst auch die selbständigen Beratungsleistungen der Notare.
2
Sie
erbringen jedoch nur dann selbständige Beratungsleistungen, wenn die Beratungen nicht im Zusammenhang mit
einer Beurkundung stehen.
3
Das sind insbesondere die Fälle, in denen sich die Tätigkeit der Notare auf die
Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von
Urkundsentwürfen und die Beratung der Beteiligten beschränkt (vgl. § 24 BNotO und §§ 145 und 147 Abs. 2
KostO).
(12)
1
Unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallen auch die Beratungsleistungen von Sachverständigen.
2
Hierzu
gehören z.B. die Anfertigung von rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gutachten, soweit letztere nicht
in engem Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG und Abschnitt 3a.3 Abs. 3) oder mit
beweglichen Gegenständen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG und Abschnitt 3a.6 Abs. 12) stehen, sowie die
Aufstellung von Finanzierungsplänen, die Auswahl von Herstellungsverfahren und die Prüfung ihrer
Wirtschaftlichkeit.
3
Leistungen von Handelschemikern sind als Beratungsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4
Satz 2 Nr. 3 UStG zu beurteilen, wenn sie Auftraggeber neben der chemischen Analyse von Warenproben
insbesondere über Kennzeichnungsfragen beraten.
(13)
1
Ingenieurleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören, also
nicht nur beratende Tätigkeiten; die Ausübung von Ingenieurleistungen ist dadurch gekennzeichnet, Kenntnisse
und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden sowie neue Kenntnisse zu erwerben und neue
Prozesse zur Lösung dieser und neuer Probleme zu entwickeln (vgl. EuGH-Urteil vom 7. 10. 2010, C-222/09,
Kronospan Mielec, und BFH-Urteil vom 13. 1. 2011, V R 63/09, BStBl II S. 461).
2
Es ist nicht erforderlich, dass
der leistende Unternehmer Ingenieur ist.
3
Nicht hierzu zählen Ingenieurleistungen in engem Zusammenhang mit
einem Grundstück (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 3 und 8).
4
Die Anpassung von Software an die besonderen
Bedürfnisse des Abnehmers gehört zu den sonstigen Leistungen, die von Ingenieuren erbracht werden, oder zu
denen, die Ingenieurleistungen ähnlich sind (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2005, C-41/04, Levob Verzekeringen
und OV Bank).
5
Ebenso sind Leistungen eines Ingenieurs, die in Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, z.B. im
Umwelt- und Technologiebereich, bestehen, Ingenieurleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG
(vgl. EuGH-Urteil vom 7. 10. 2010, C-222/09, Kronospan Mielec).
(14) Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen der Übersetzer gehören auch
die Übersetzungen von Texten (vgl. Artikel 41 der MwStVO), soweit es sich nicht um urheberrechtlich
geschützte Übersetzungen handelt (vgl. auch Abschnitt 12.7 Abs. 12).
Datenverarbeitung
(15)
1
Unter Datenverarbeitung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG ist die manuelle, mechanische
oder elektronische Speicherung, Umwandlung, Verknüpfung und Verarbeitung von Daten zu verstehen.
2
Hierzu
gehören insbesondere die Automatisierung von gleichförmig wiederholbaren Abläufen, die Sammlung,
Aufbereitung, Organisation, Speicherung und Wiedergewinnung von Informationsmengen sowie die
Verknüpfung von Datenmengen oder Datenstrukturen mit der Verarbeitung dieser Informationen auf Grund
Seite 144
computerorientierter Verfahren.
3
Die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen (Software) ist keine
Datenverarbeitung im Sinne von § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG (vgl. aber Abschnitt 3a.12).
Überlassung von Informationen
(16)
1
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG behandelt die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher
Verfahren und Erfahrungen, soweit diese sonstigen Leistungen nicht bereits unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 3
und 4 UStG fallen.
2
Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können im Rahmen der laufenden Produktion oder
der laufenden Handelsgeschäfte gesammelt werden und daher bei einer Auftragserteilung bereits vorliegen, z.B.
Überlassung von Betriebsvorschriften, Unterrichtung über Fabrikationsverbesserungen, Unterweisung von
Arbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Unternehmers.
3
Gewerbliche Verfahren und Erfahrungen können
auch auf Grund besonderer Auftragsforschung gewonnen werden, z.B. Analysen für chemische Produkte,
Methoden der Stahlgewinnung, Formeln für die Automation.
4
Es ist ohne Belang, in welcher Weise die
Verfahren und Erfahrungen übermittelt werden, z.B. durch Vortrag, Zeichnungen, Gutachten oder durch
Übergabe von Mustern und Prototypen.
5
Unter die Vorschrift fällt die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer
Art nach geeignet sind, technisch oder wirtschaftlich verwendet zu werden.
6
Dies gilt z.B. auch für die
Überlassung von Know-how und von Ergebnissen einer Meinungsumfrage auf dem Gebiet der Marktforschung
(vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1973, V R 164/72, BStBl 1974 II S. 259) sowie für die Überlassung von
Informationen durch Journalisten oder Pressedienste, soweit es sich nicht um die Überlassung urheberrechtlich
geschützter Rechte handelt (vgl. Abschnitt 12.7 Abs. 9 bis 11).
7
Bei den sonstigen Leistungen der Detektive
handelt es sich um Überlassungen von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 UStG.
8
Dagegen
stellt die Unterrichtung des Erben über den Erbfall durch einen Erbenermittler keine Überlassung von
Informationen dar (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 62/05, BStBl II S. 900).
Finanzumsätze
(17)
1
Wegen der Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, die in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10
UStG bezeichnet sind, vgl. Abschnitte 4.8.1 bis 4.8.13 und Abschnitte 4.10.1 und 4.10.2.
2
Die Verweisung auf
§ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 UStG in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe a UStG erfasst auch die dort
als nicht steuerfrei bezeichneten Leistungen.
3
Zu den unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 UStG fallenden Umsätzen
gehört auch die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-44/11, Deutsche
Bank, BStBl II S. 945, und BFH-Urteil vom 11. 10. 2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279).
Edelmetallumsätze
(18)
1
Zu den sonstigen Leistungen im Geschäft mit Platin nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe b UStG
gehört auch der börsenmäßige Handel mit Platinmetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium, Ruthenium).
2
Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Platinmetallen, bei denen die Versorgungsfunktion der
Verarbeitungsunternehmen im Vordergrund steht.
3
Hierbei handelt es sich um Warengeschäfte.
Personalgestellung
(18a)
1
Unter einer Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden
Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, welcher das Personal für seine Zwecke
einsetzt.
2
Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines
Weisungsrechts einzusetzen.
3
Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim
Leistungsempfänger liegen.
4
Schuldet hingegen der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmten
Erfolges oder Ereignisses, steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art
der Leistung im Vordergrund (zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vgl.
Abschnitt 3a.3 Abs. 8).
Vermietung von beweglichen körper lichen Gegenständen
(19) Eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10
UStG liegt z.B. vor, wenn ein bestehender Messestand oder wesentliche Bestandteile eines Standes im
Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Aussteller vermietet werden und die Vermietung ein
wesentliches Element dieser Dienstleistung ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, Inter-Mark
Group, BStBl 2012 II S. 160).
Seite 145
3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Ort der Leistungen
(1)
1
Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen
(Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige
Leistungen) sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), wird die
sonstige Leistung vorbehaltlich des Satzes 2 dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).
2
Wird die sonstige Leistung von
einem Unternehmer erbracht, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, bestimmt sich der
Leistungsort insoweit nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der in § 3a Abs. 5
Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige
Nichtunternehmer insgesamt 10 000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und
im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG).
3
Sobald der Gesamtbetrag
nach Satz 2 im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, verlagert sich der Leistungsort an den Ort
nach Satz 1; dies gilt bereits für den Umsatz, der zur Überschreitung des Gesamtbetrags führt.
4
Satz 2
gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der
Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG, vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 6), bzw. solange ein Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 164 AO besteht (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1), erklärt, dass er auf die
Anwendung von § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG verzichtet; diese Erklärung gilt vom Beginn des
Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat, und bindet ihn für mindestens zwei
Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Sätze 4 und 5 UStG).
5
Die Erklärung ist an keine besondere Form
gebunden; sie gilt auch als abgegeben, wenn der leistende Unternehmer die Voraussetzungen nach
§ 3a Abs.
5 Satz 3 UStG erfüllt, jedoch weiterhin die Regelung nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG
anwendet.
6
Nach Ablauf der Zweijahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung nach Satz 4 mit
Wirkung zu einem vom Unternehmer festgelegten Zeitpunkt widerrufen; der Widerruf ist spätestens
bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, bzw.
solange ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO besteht, zu erklären.
19
2. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe
Abschnitt 3a.2 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.2).
2
Der leistende Unternehmer kann regelmäßig davon ausgehen, dass ein im Inland oder im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässiger Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, wenn dieser dem leistenden
Unternehmer keine USt-IdNr. mitgeteilt hat (vgl. Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStVO).
(2) Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, der in verschiedenen Ländern ansässig ist oder seinen Wohnsitz in einem Land
und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land hat, ist vorbehaltlich § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG
und der Absätze 3 bis 7
20
1. bei Leistungen an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden
ist, der Leistungsort vorrangig an dem Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung der
juristischen Person vorgenommen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung an
deren Betriebsstätte genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe a MwStVO),
2. bei Leistungen an eine natürliche Person der Leistungsort vorrangig an deren gewöhnlichem Aufenthaltsort
(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Sätze 10 bis 14), soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leistung
an deren Wohnsitz genutzt oder ausgewertet wird (vgl. Artikel 24 Buchstabe b MwStVO).
(3)
1
Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1) an Orten wie Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés,
Restaurants oder Hotellobbys erbracht, und muss der Leistungsempfänger an diesem Ort physisch anwesend
sein, damit ihm der leistende Unternehmer die sonstige Leistung erbringen kann, gilt der Leistungsempfänger als
19
Nummer 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I
S. 1429. Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden.
Die bisherige Fassung der Nummer 1 lautete:
„1. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort
ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz hat (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).
20
Die Angabe „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7“ wurde durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002
(2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429, durch die Angabe „vorbehaltlich § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG und der Absätze 3 bis 7“ ersetzt.
Seite 146
an diesem Ort ansässig (vgl. Artikel 24a Abs. 1 MwStVO).
2
Werden diese Leistungen an Bord eines Schiffs,
eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattfindenden Teils
einer Personenbeförderung (vgl. § 3e Abs. 2 UStG) erbracht, gilt der Abgangsort des jeweiligen
Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Leistungsort (vgl. Artikel 24a Abs. 2 MwStVO).
(4)
1
Wird eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (siehe
Abschnitt 3a.1 Abs. 1)
1. über dessen Festnetzanschluss erbracht, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich
dieser Anschluss befindet (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe a MwStVO);
21
2. über ein mobiles Telekommunikationsnetz erbracht, gilt der Leistungsempfänger in dem Land als ansässig,
das durch den Ländercode der bei Inanspruchnahme dieser Leistung verwendeten SIM-Karte bezeichnet
wird (vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe b MwStVO);
22
Beispiel:
1
Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von
Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache via
Mobilfunk) mit der im Inland ansässigen Privatperson P ab, die für ein Jahr beruflich eine Tätigkeit in
Russland ausübt; P hat dort eine Wohnung angemietet.
2
Danach werden an P nur
Telekommunikationsleistungen erbracht, wenn sie von Russland aus ihr Handy benutzt.
3
Das Handy
wird mit der von A ausgegebenen deutschen SIM-Karte verwendet.
4
Das Entgelt wird über Prepaid-
Karten von P an A entrichtet.
5
Eine Verwendung des Guthabens auf der Prepaid-Karte für
Telekommunikationsdienstleistungen außerhalb Russlands ist vertraglich ausgeschlossen.
6
Der Leistungsort für die von A erbrachten Telekommunikationsleistungen liegt in Deutschland, weil
eine deutsche SIM-Karte verwendet wird.
7
Unbeachtlich ist, an welchem Ort P seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
8
Absatz 5 bleibt unberührt.
3.
1
erbracht, für die ein Decoder oder ein ähnliches Gerät, eine Programm- oder Satellitenkarte verwendet wird,
gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an dem sich der Decoder oder das ähnliche Gerät
befindet.
2
Ist dieser Ort unbekannt, gilt der Leistungsempfänger an dem Ort als ansässig, an den die
Programm- oder Satellitenkarte vom leistenden Unternehmer zur Verwendung gesendet worden ist (vgl.
Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe c MwStVO).
23
(5) Wird die Leistung unter anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen erbracht, gilt die
Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden Unternehmer unter Darlegung von zwei sich nicht
widersprechenden Beweismitteln nach Absatz 6 Satz 2 als solcher bestimmt worden ist (vgl. Artikel 24b Abs. 1
Buchstabe d MwStVO).
2
Unbeschadet dessen gilt bei Verwendung eines Beweismittels nach Absatz 6 Satz 2
Nr. 1 bis 5, das von einer an der Erbringung der sonstigen Leistungen beteiligten Person erbracht wurde,
bei der es sich weder um den leistenden Unternehmer noch um den Leistungsempfänger handelt, die
Vermutung, dass der Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist, den der leistende Unternehmer auf
Grundlage dieses Beweismittels bestimmt; vorausgesetzt, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der
sonstigen Leistungen nach Satz 1, die ein leistender Unternehmer von seinem Sitz oder seiner
Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat erbringt, insgesamt 100 000 € im vorangegangenen Kalenderjahr
nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Artikel 24b Abs. 2
MwStVO).
3
Sobald dieser Betrag in einem Kalenderjahr überschritten wird, gilt Satz 2 so lange nicht
mehr, bis die in Satz 2 festgelegten Bedingungen wieder erfüllt sind (vgl. Artikel 24b Abs. 3 MwStVO).
24
(6)
1
Der leistende Unternehmer kann die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vermutungen widerlegen, wenn
er durch drei sich nicht widersprechende Beweismittel nachweisen kann, dass der Leistungsempfänger seinen
Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort an einem anderen Ort als dem nach den
21
Die Angabe „vgl. Artikel 24b Buchstabe a MwStVO“ wurde durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002
(2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429, durch die Angabe „vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe a MwStVO“ ersetzt.
22
Die Angabe „vgl. Artikel 24b Buchstabe b MwStVO“ wurde durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002
(2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429, durch die Angabe „vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe b MwStVO“ ersetzt.
23
Die Angabe „vgl. Artikel 24b Buchstabe c MwStVO“ wurde durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002
(2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429, durch die Angabe „vgl. Artikel 24b Abs. 1 Buchstabe c MwStVO“ ersetzt.
24
Absatz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429.
Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden.
Die bisherige Fassung des Absatzes 5 lautete:
(5) Wird die Leistung unter anderen als den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen erbracht, gilt die Vermutung, dass der
Leistungsempfänger an dem Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, der vom leistenden
Unternehmer unter Darlegung von zwei sich nicht widersprechenden Beweismitteln nach Absatz 6 Satz 2 als solcher bestimmt worden ist
(vgl. Artikel 24b Buchstabe d MwStVO).“
Seite 147
Absätzen 3 und 4 genannten Ort hat (vgl. Artikel 24d Abs. 1 MwStVO).
2
Als Beweismittel gelten insbesondere
(vgl. Artikel 24f MwStVO):
1. die Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
2. die Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) des von dem Leistungsempfänger verwendeten Geräts oder
jedes Verfahren der Geolokalisierung;
3. Bankangaben, wie der Ort, an dem das bei der unbaren Zahlung der Gegenleistung verwendete Bankkonto
geführt wird, oder die der Bank vorliegende Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers;
4. der Mobilfunk-Ländercode (Mobile Country Code MCC) der Internationalen Mobilfunk-
Teilnehmerkennung (International Mobile Subscriber Identity IMSI), der auf der von dem
Dienstleistungsempfänger verwendeten SIM-Karte (Teilnehmer-Identifikationsmodul Subscriber Identity
Module) gespeichert ist;
5. der Ort des Festnetzanschlusses des Dienstleistungsempfängers, über den ihm die Dienstleistung erbracht
wird;
6. sonstige für die Leistungserbringung wirtschaftlich wichtige Informationen.
(7) Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann die Vermutungen nach den Absätzen 3
bis 5 widerlegen, wenn ihm Hinweise vorliegen, dass der leistende Unternehmer den Leistungsort falsch oder
missbräuchlich festgelegt hat.
Beispiel:
1
Der Unternehmer A mit Sitz in Hannover schließt einen Vertrag über die Erbringung von
Telekommunikationsleistungen (Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton oder Sprache) mit der
Privatperson P ab.
2
Nach den Vertragsvereinbarungen werden an P Telekommunikationsleistungen über
den Festnetzanschluss des P in Spanien sowie über mobile Netze erbracht, bei denen P eine deutsche SIM-
Karte verwendet.
3
P gibt als Rechnungsadresse die Adresse der ihm gehörenden Ferienwohnung in Spanien
an.
4
Die für die Telekommunikationsleistungen in Rechnung gestellten Beträge werden von A über das von
P angegebene Konto einer Bank in Spanien abgewickelt.
5
A sieht als Leistungsort entsprechend der
Beweismittel Spanien an.
6
Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt des A fest, dass die mobil erbrachten
Telekommunikationsleistungen des A über das Handy des P mit deutscher SIM-Karte erbracht wurden (vgl.
Absatz 4 Nr. 2).
7
Absatz 5 ist von A falsch angewendet worden.
8
Als Leistungsort gilt danach insoweit
Deutschland.
(8) Wird an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) neben der kurzfristigen Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen oder Campingplätzen noch eine in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichnete sonstige
Leistung erbracht, gilt diese Leistung als am Ort der Vermietungsleistung erbracht (vgl. Artikel 31c MwStVO).
Besteuerungsverfahren und Aufzeichnungspflichten
(9) Zum Besteuerungsverfahren bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG, die im Rahmen der
Regelungen nach § 18 Abs. 4c, 4d, 4e oder § 18h UStG erbracht werden, vgl. Abschnitt 3a.16 Abs. 8 bis 10
sowie die Abschnitte 18.7a, 18.7b und 18h.1, zu den Aufzeichnungspflichten zu den vorgenannten Leistungen
vgl. Abschnitt 22.3a.
Seite 148
3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
(1)
1
Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von
Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige
elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden, einschließlich der damit im Zusammenhang
stehenden Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung
oder zum Empfang.
2
Der Ort dieser Telekommunikationsdienstleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 Satz 1
UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist.
3
Für den per
Telekommunikation übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art
der Leistung (vgl. auch Absatz 4).
4
Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl.
hierzu Abschnitt 3.10).
(2)
1
Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
1.
1
Die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art
a) via Festnetz;
b) via Mobilfunk;
c) via Satellitenkommunikation;
d) via Internet.
2
Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen;
2.
1
die Bereitstellung von Leitungskapazitäten oder Frequenzen im Zusammenhang mit der Einräumung von
Übertragungskapazitäten
a) im Festnetz;
b) im Mobilfunknetz;
c) in der Satellitenkommunikation;
d) im Rundfunk- und Fernsehnetz;
e) beim Kabelfernsehen.
2
Dazu gehören auch Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von
Übertragungskapazitäten zur Sicherung der Betriebsbereitschaft durch Fernüberwachung oder Vor-Ort-
Service;
3.
1
die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu
a) den Festnetzen;
b) den Mobilfunknetzen;
c) der Satellitenkommunikation;
d) dem Internet;
e) dem Kabelfernsehen.
2
Hierzu gehört auch die Überlassung von sog. „Calling-Cards“, bei denen die Telefongespräche, unabhängig
von welchem Apparat sie geführt werden, über die Telefonrechnung für den Anschluss im Heimatland
abgerechnet werden;
4.
1
die Vermietung und das Zurverfügungstellen von Telekommunikationsanlagen im Zusammenhang mit der
Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der verschiedenen Übertragungskapazitäten.
2
Dagegen handelt es
sich bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen ohne Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten
von Übertragungskapazitäten um die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne des § 3a
Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG;
5. die Einrichtung von „voice-mail-box-Systemen“.
2
Zu den Telekommunikationsdienstleistungen gehören beispielsweise:
1. Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung einschließlich
Telefondienstleistungen mit bildgebender Komponente (Videofonie);
2. über das Internet erbrachte Telefondienstleistungen einschließlich VoIP-Dienstleistungen (Voice over
Internet Protocol);
3. Sprachspeicherung (Voicemail), Anklopfen, Rufumleitung, Anruferkennung, Dreiwegeanruf und andere
Anrufverwaltungsdienste;
Seite 149
4. Personenrufdienste (sog. Paging-Dienste);
5. Audiotextdienste;
6. Fax, Telegrafie und Fernschreiben;
7. der Zugang zum Internet und World Wide Web;
8. private Netzanschlüsse für Telekommunikationsverbindungen zur ausschließlichen Nutzung durch den
Dienstleistungsempfänger.
(3)
1
Von den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG sind u.a. die über
globale Informationsnetze (z.B. Online-Dienste, Internet) entgeltlich angebotenen Inhalte der übertragenen
Leistungen zu unterscheiden.
2
Hierbei handelt es sich um gesondert zu beurteilende selbständige Leistungen,
deren Art für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung maßgebend ist.
(4)
1
Nicht zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG gehören
insbesondere:
1. Angebote im Bereich Onlinebanking und Datenaustausch;
2. Angebote zur Information (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung
von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote);
3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze (z.B. Navigationshilfen);
4. Angebote zur Nutzung von Onlinespielen;
5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff
und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
2
Der Inhalt dieser Leistungen kann z.B. in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von bestimmten
Rechten (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG), in der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
UStG), in der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG), in der
Datenverarbeitung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 UStG), in der Überlassung von Informationen (§ 3a Abs. 4 Satz 2
Nr. 5 UStG) oder in einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3
UStG) bestehen.
(5)
1
Die Anbieter globaler Informationsnetze (sog. Online-Anbieter) erbringen häufig ein Bündel sonstiger
Leistungen an ihre Abnehmer.
2
Zu den sonstigen Leistungen der Online-Anbieter auf dem Gebiet der
Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG gehören insbesondere:
1. Die Einräumung des Zugangs zum Internet;
2. die Ermöglichung des Bewegens im Internet;
3. die Übertragung elektronischer Post (E-Mail) einschließlich der Zeit, die der Anwender zur Abfassung und
Entgegennahme dieser Nachrichten benötigt, sowie die Einrichtung einer Mailbox.
(6) Die Leistungen der Online-Anbieter sind wie folgt zu beurteilen:
1. Grundsätzlich ist jede einzelne sonstige Leistung gesondert zu beurteilen.
2.
1
Besteht die vom Online-Anbieter als sog. „Zugangs-Anbieter“ erbrachte sonstige Leistung allerdings
vornehmlich darin, dem Abnehmer den Zugang zum Internet oder das Bewegen im Internet zu ermöglichen
(Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG), handelt es sich bei daneben
erbrachten sonstigen Leistungen zwar nicht um Telekommunikationsleistungen.
2
Sie sind jedoch
Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.
Beispiel:
1
Der Zugangs-Anbieter Z ermöglicht dem Abnehmer A entgeltlich den Zugang zum Internet, ohne eigene
Dienste anzubieten.
2
Es wird lediglich eine Anwenderunterstützung (Navigationshilfe) zum Bewegen im
Internet angeboten.
3
Die Leistung des Z ist insgesamt eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
UStG.
3. Erbringt der Online-Anbieter dagegen als Zugangs- und sog. Inhalts-Anbieter („Misch-Anbieter“) neben den
Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG weitere sonstige Leistungen, die
nicht als Nebenleistungen zu den Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation anzusehen sind,
handelt es sich insoweit um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen sind.
Beispiel:
1
Der Misch-Anbieter M bietet die entgeltliche Nutzung eines Online-Dienstes an.
2
Der Anwender B hat die
Möglichkeit, neben dem Online-Dienst auch die Zugangsmöglichkeit für das Internet zu nutzen.
3
Neben der
Zugangsberechtigung zum Internet werden Leistungen im Bereich des Datenaustausches angeboten.
Seite 150
4
Bei den Leistungen des M handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, die gesondert zu beurteilen
sind.
(7)
1
Wird vom Misch-Anbieter für die selbständigen Leistungen jeweils ein gesondertes Entgelt erhoben, ist
es den jeweiligen Leistungen zuzuordnen.
2
Wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, ist es grundsätzlich auf die
jeweils damit vergüteten Leistungen aufzuteilen.
3
Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht
erforderlich, wenn die sonstigen Leistungen insgesamt
an demselben Ort ausgeführt werden.
25
4
Dies gilt nicht,
wenn die erbrachten Leistungen teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder steuerfrei sind.
Beispiel:
1
Der Privatmann C mit Sitz in Los Angeles zahlt an den Misch-Anbieter M mit Sitz in nchen ein
monatliches Gesamtentgelt.
2
C nutzt zum einen den Zugang zum Internet und zum anderen die von M im
Online-Dienst angebotene Leistung, sich über Waren und Dienstleistungsangebote zu informieren.
3
Die Nutzung des Zugangs zum Internet ist eine Telekommunikationsleistung im Sinne des § 3a Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 UStG.
4
Dagegen ist die Information über Waren und Dienstleistungsangebote eine auf
elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG.
5
Eine
Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt nach
§
3a Abs. 5 Satz 1 UStG am Wohnsitz des C in Los Angeles bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG insgesamt am Unternehmenssitz des M in München erbracht werden.
26
(8)
1
Ist ein einheitlich entrichtetes Gesamtentgelt aufzuteilen, kann die Aufteilung im Schätzungswege
vorgenommen werden.
2
Das Aufteilungsverhältnis der Telekommunikationsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 UStG und der übrigen sonstigen Leistungen bestimmt sich nach den Nutzungszeiten für die
Inanspruchnahme der einzelnen sonstigen Leistungen durch die Anwender.
3
Das Finanzamt kann gestatten, dass
ein anderer Aufteilungsmaßstab verwendet wird, wenn dieser Aufteilungsmaßstab nicht zu einem unzutreffenden
Ergebnis führt.
Beispiel:
1
Der Misch-Anbieter M führt in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis März sowohl
Telekommunikationsleistungen als auch sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG aus, für die er
ein einheitliches Gesamtentgelt vereinnahmt hat.
2
Das Gesamtentgelt kann entsprechend dem Verhältnis der jeweils genutzten Einzelleistungen zur gesamten
Anwendernutzzeit aufgeteilt werden.
25
Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429.
Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden.
Die bisherige Fassung des Satzes 3 lautete:
3
Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, wenn die sonstigen Leistungen insgesamt am Sitz des
Leistungsempfängers ausgeführt werden.“
26
Satz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I S. 1429.
Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden.
Die bisherige Fassung des Satzes 5 lautete:
5
Eine Aufteilung des Gesamtentgelts ist allerdings nicht erforderlich, da die sonstigen Leistungen insgesamt am Wohnsitz des C in Los
Angeles erbracht werden (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG).“
Seite 151
3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
(1)
1
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die auf der Grundlage
eines Sendeplans über Kommunikationsnetze, wie Kabel, Antenne oder Satellit, durch einen
Mediendiensteanbieter unter dessen redaktioneller Verantwortung der Öffentlichkeit zum zeitgleichen Anhören
oder Ansehen verbreitet werden (vgl. Artikel 6b Abs. 1 MwStVO).
2
Dies gilt auch dann, wenn die Verbreitung
gleichzeitig über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt.
3
Der Ort dieser Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist.
(2)
1
Ein Rundfunk- und Fernsehprogramm, das nur über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz
verbreitet und nicht zeitgleich durch herkömmliche Rundfunk- oder Fernsehdienstleister übertragen wird, gehört
nicht zu den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sondern gilt als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige
Leistung (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG).
2
Die Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den
Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung ist ebenfalls eine auf elektronischem
Weg erbrachte sonstige Leistung (vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 8).
3
Hierunter fällt der Web-Rundfunk, der
ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze und nicht gleichzeitig über Kabel, Antenne
oder Satellit verbreitet wird.
(2a) Nicht zu den Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UStG
gehören insbesondere:
1. Die Bereitstellung von Informationen über bestimmte auf Abruf erhältliche Programme;
2. die Übertragung von Sende- oder Verbreitungsrechten;
3. das Leasing von Geräten und technischer Ausrüstung zum Empfang von Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen.
(3) Zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des
öffentlichen Rechts untereinander vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 15.
Seite 152
3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Anwendungsbereich
(1)
1
Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG ist
eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler
Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf
Informationstechnologie angewiesen ist; d.h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit
minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich (vgl. Artikel
7 sowie Anhang I der MwStVO).
2
Maßgeblich ist insoweit, ob eine „menschliche Beteiligung“ den eigentlichen
Leistungsvorgang betrifft.
3
Deshalb stellen weder die (ursprüngliche) Inbetriebnahme noch die Wartung des
elektronischen Systems eine wesentliche „menschliche Beteiligung“ dar.
4
Auf Leistungselemente, welche nur
der Vorbereitung und der Sicherung der Hauptleistung (z.B. Gewährung des Zugangs zu einer Online-
Community) dienen, kommt es dabei nicht an.
5
Die menschliche Betätigung durch die Nutzer ist nicht zu
berücksichtigen.
6
Eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil
dieselbe Leistung auch ohne Internetnutzung denkbar wäre; maßgeblich ist insoweit, wie die Ausführung der
Leistung tatsächlich geschieht (vgl. BFH-Urteil vom 1. 6. 2016, XI R 29/14, BStBl II S. 905).
7
Der Ort der auf
elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, wenn der
Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist.
(2) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:
1. Digitale Produkte, wie z.B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates;
2. Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln
oder unterstützen (z.B. Website, Webpage);
3. von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz
auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers;
4. sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz
erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z.B. über
Provisionen und andere Entgelte abgerechnet werden).
(3) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere:
1.
1
Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen.
2
Hierzu gehören z.B. die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von
Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-
Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf;
2.
1
Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung.
2
Hierzu gehört z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (wie z.B.
Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker
(Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z.B. Software für
Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten wie z.B. Drucker), automatisierte Online-Installation von
Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls;
3. Bereitstellung von Bildern, wie z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-
Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;
4.
1
Bereitstellung von Texten und Informationen.
2
Hierzu gehören z.B. E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen
und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-
Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand
spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten etwa aus dem Rechts- und Finanzbereich
generiert werden (z.B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Werbung in elektronischen Netzen und
Bereitstellung von Werbeplätzen (z.B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages);
5.
1
Bereitstellung von Datenbanken, wie z.B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen
einschließlich der Sammlung und Bereitstellung von Mitgliederprofilen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 6. 2016,
XI R 29/14, BStBl II S. 905).
2
Eine „Datenbank“ ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen
unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen
Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind;
6. Bereitstellung von Musik (z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC,
Mobiltelefone usw. und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten,
Klingeltönen und anderen Tönen);
Seite 153
7.
1
Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien.
2
Hierzu gehören z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die
Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche
elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind;
8.
1
Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport,
Wissenschaft und Unterhaltung.
2
Hierzu gehört z.B. der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische
Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird.
3
Hierzu gehört auch die
Bereitstellung von über ein Rundfunk- oder Fernsehnetz, das Internet oder ein ähnliches elektronisches
Netz verbreitete Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die der Nutzer zum Anhören oder Anschauen zu
einem von ihm bestimmten Zeitpunkt aus einem von dem Mediendiensteanbieter bereitgestelltem
Programm auswählt, wie Fernsehen auf Abruf oder Video-on-Demand (vgl. Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe f
und Anhang I Nr. 4 Buchstabe g MwStVO);
8a. die Erbringung von Audio- und audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze, die weder durch einen
Mediendiensteanbieter noch unter dessen redaktioneller Verantwortung erfolgt (vgl. Artikel 7 Abs. 2
Buchstabe f und Anhang I Nr. 4 Buchstabe h MwStVO);
8b. die Weiterleitung von Audio- und audiovisuellen Inhalten eines Mediendiensteanbieters über
Kommunikationsnetze durch einen anderen Unternehmer als den Mediendiensteanbieter (vgl. Artikel 7
Abs. 2 Buchstabe f und Anhang I Nr. 4 Buchstabe i MwStVO);
9.
1
Erbringung von Fernunterrichtsleistungen.
2
Hierzu gehört z.B. der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze
angewiesen ist, auch sog. virtuelle Klassenzimmer.
3
Dazu gehören auch Arbeitsunterlagen, die vom Schüler
online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden;
10. Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über
automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig
menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal);
11. Internet-Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere
Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang
zu Chatlines usw.).
(4) Von den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sind die Leistungen zu unterscheiden,
bei denen es sich um Lieferungen oder um andere sonstige Leistungen im Sinne des § 3a UStG handelt.
(5) Insbesondere in den folgenden Fällen handelt es sich um Lieferungen, so dass keine auf elektronischem
Weg erbrachten sonstigen Leistungen vorliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;
2. Lieferungen von CD-ROM, Disketten und ähnlichen körperlichen Datenträgern;
3. Lieferungen von Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;
4. Lieferungen von CD, Audiokassetten, Videokassetten und DVD;
5. Lieferungen von Spielen auf CD-ROM.
(6) In den folgenden Fällen handelt es sich um andere als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige
Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, d.h. Dienstleistungen, die zum wesentlichen Teil durch
Menschen erbracht werden, wobei das Internet oder ein elektronisches Netz nur als Kommunikationsmittel dient:
1.
1
Data-Warehousing offline .
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.
2.
1
Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die
Gebote abgegeben werden z.B. persönlich, per Internet oder per Telefon .
2
Der Leistungsort richtet sich
nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.
3.
1
Fernunterricht, z.B. per Post.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe a
UStG.
4.
1
Reparatur von EDV-Ausrüstung.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 3 Nr. 3 Buchstabe c
UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 10 und 11).
5.
1
Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG; vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 3 bis 5).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.
6.
1
Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und Finanzberatern usw. per E-Mail (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
UStG; vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 9 bis 13).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1
UStG.
Seite 154
7.
1
Anpassung von Software an die besonderen Bedürfnisse des Abnehmers (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG,
vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 13).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 UStG.
8.
1
Internettelefonie (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5
Satz 1 UStG.
9.
1
Kommunikation, wie z.B. E-Mail (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a
Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.
10.
1
Telefon-Helpdesks (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5
Satz 1 UStG.
11.
1
Videofonie, d.h. Telefonie mit Video-Komponente (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG).
2
Der Leistungsort
richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.
12.
1
Zugang zum Internet und World Wide Web (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG).
2
Der Leistungsort richtet sich
nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.
13.
1
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz bei
gleichzeitiger Übertragung der Sendung auf herkömmlichem Weg (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStG, vgl.
Abschnitt 3a.11).
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2 oder 5 Satz 1 UStG.
14.
1
Online gebuchte Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche,
unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3
Buchstabe a oder Nr. 5 UStG.
15.
1
Online gebuchte Beherbergungsleistungen.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
16.
1
Online gebuchte Vermietung von Beförderungsmitteln.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2, 3
Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 UStG.
17.
1
Online gebuchte Restaurationsleistungen.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b
oder § 3e UStG.
18.
1
Online gebuchte Personenbeförderungen.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2
UStG.
19.
1
Die Online-Vermittlung von online gebuchten Leistungen.
2
Der Leistungsort richtet sich nach § 3a Abs. 2
oder 3 Nr. 1 und 4 UStG.
(7) - gestrichen -
(8) - gestrichen -
Seite 155
3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung
oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen
(1)
1
Bei bestimmten sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz,
von Elektrizität über das Elektrizitätsnetz oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze (§ 3a Abs. 4
Satz 2 Nr. 14 UStG) richtet sich der Leistungsort bei Leistungen an im Drittlandsgebiet ansässige
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) regelmäßig nach § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG.
2
Zu diesen
Leistungen gehören die Gewährung des Zugangs zu Erdgas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältenetzen, die
Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie andere mit diesen Leistungen
unmittelbar zusammenhängende Leistungen in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität
für alle Spannungsstufen sowie in Bezug auf Wärme und auf Kälte.
(2) Zu den mit der Gewährung des Zugangs zu Erdgas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältenetzen und der
Fernleitung, der Übertragung oder der Verteilung über diese Netze unmittelbar zusammenhängenden Umsätzen
gehören insbesondere Serviceleistungen wie Überwachung, Netzoptimierung, Notrufbereitschaften.
(3) Der Ort der Vermittlung von unter § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG fallenden Leistungen bestimmt sich
grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 und 3 Nr. 4 UStG.
Seite 156
3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6
UStG)
(1) Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet
ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder
ausgewertet werden.
(2) Die Ortsbestimmung richtet sich nur bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels an
Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) oder an Nichtunternehmer
(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und bei langfristiger Vermietung an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 6 Satz 1
Nr. 1 UStG.
Beispiel:
1
Der Privatmann P mit Wohnsitz in der Schweiz mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter
S einen Personenkraftwagen für ein Jahr; das Fahrzeug soll ausschließlich im Inland genutzt werden.
2
Der Ort der Leistung bei der langfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 3
Nr. 2 Satz 3 UStG (vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 7 bis 9).
3
Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist
die Leistung jedoch nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG als im Inland ausgeführt zu behandeln.
4
Steuerschuldner ist S (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
(3)
1
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG gilt nur für Leistungen an im Inland ansässige juristische Personen des
öffentlichen Rechts, wenn diese Nichtunternehmer sind (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).
2
Die Leistungen eines
Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet.
3
Sonstige Leistungen, die der
Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 4 bis 8), werden dort genutzt oder
ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll.
4
Wird eine sonstige
Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung
überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.
Beispiel 1:
1
Die Stadt M (ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts ohne
USt-IdNr.) im Inland platziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Anzeige für eine Behörden-Service-
Nummer über einen in der Schweiz ansässigen Werbungsmittler W in einer deutschen Zeitung.
2
Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an W ist im Inland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG).
3
Der Ort
der Leistung des W an M liegt nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG im Inland.
4
Steuerschuldner für die
Leistung des W ist M (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
Beispiel 2:
1
Die im Inland ansässige Rundfunkanstalt R (ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person
des öffentlichen Rechts ohne USt-IdNr.) verpflichtet
1. den in Norwegen ansässigen Künstler N für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen
Darbietung;
2. den in der Schweiz ansässigen Journalisten S, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf
Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen.
2
N und S räumen R das Nutzungsrecht am Urheberrecht ein.
3
Die Sendungen werden sowohl in das Inland
als auch in das Ausland ausgestrahlt.
4
Die Leistungen des N und des S sind in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UStG bezeichnete sonstige Leistungen.
5
Der Ort dieser Leistungen liegt im Inland, da sie von R hier genutzt werden (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
UStG).
6
Es kommt nicht darauf an, wohin die Sendungen ausgestrahlt werden. Steuerschuldner für die
Leistungen des N und des S ist R (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
5
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt für Leistungen an Nichtunternehmer.
Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7
UStG)
(4)
1
Die Sonderregelung des § 3a Abs. 7 UStG betrifft ausschließlich die kurzfristige Vermietung eines
Schienenfahrzeugs, eines Kraftomnibusses oder eines ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmten
Straßenfahrzeugs, die an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder an eine dort belegene
Betriebsstätte eines Unternehmers erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im
Seite 157
Drittlandsgebiet auch tatsächlich genutzt wird.
2
Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im
Drittlandsgebiet genutzt, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt wird.
Beispiel:
1
Der im Inland ansässige Unternehmer U vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Mieter S einen Lkw
für drei Wochen.
2
Der Lkw wird von S bei U abgeholt.
3
Der Lkw wird ausschließlich in der Schweiz
genutzt.
4
Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich grundsätzlich
nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 1 bis 6).
5
Da der Lkw aber nicht im
Inland, sondern in der Schweiz genutzt wird, ist die Leistung nach § 3a Abs. 7 UStG als in der Schweiz
ausgeführt zu behandeln.
Sonstige im Drittlandsgebiet ausgeführte Leistungen an Unternehmer
(5)
1
§ 3a Abs. 8 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG
(siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1).
2
Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung
stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands
im Zusammenhang stehende Leistungen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG und Abschnitt 3b.2), Arbeiten an und
Begutachtungen von beweglichen körperlichen Gegenständen (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 11), Reisevorleistungen
im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG und Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Sätze 2, 3, 5 und 6) werden regelmäßig im Drittlandsgebiet genutzt
oder ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort in Anspruch genommen werden können.
3
Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (insbesondere
Freihäfen) erbracht werden.
4
Die Regelung gilt nur in den Fällen, in denen der Leistungsort für die in § 3a Abs. 8
Satz 1 UStG genannten Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegen würde und
- der leistende Unternehmer für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG wäre,
oder
- der Leistungsempfänger für den jeweiligen Umsatz Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 und
Abs. 5 Satz 1 UStG wäre.
(6) - gestrichen -
Seite 158
3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung
eines Erfüllungsgehilfen
Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als
Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, ist der Ort
der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu bestimmen.
Beispiel:
1
Die ausschließlich hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts P mit Sitz im Inland, der
keine USt-IdNr. zugeteilt worden ist, erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu
erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich auswerten will.
2
F vergibt bestimmte Teilbereiche an den
Unternehmer U im Inland und beauftragt ihn, die Ergebnisse seiner Ermittlungen unmittelbar P zur
Verfügung zu stellen.
3
Die Leistung des U wird nach § 3a Abs. 2 UStG dort ausgeführt, wo F sein Unternehmen betreibt; sie ist
daher im Inland nicht steuerbar.
4
Der Ort der Leistung des F an P ist nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen;
die Leistung ist damit ebenfalls im Inland nicht steuerbar.
Seite 159
3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
Leistungsort in der Bundesrepublik Deutschland
(1)
1
Bei im Inland erbrachten sonstigen Leistungen ist grundsätzlich der leistende Unternehmer der
Steuerschuldner, wenn er im Inland ansässig ist; auf die Möglichkeit der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers (§ 13b UStG) wird hingewiesen (vgl. hierzu Abschnitt 13b.1).
2
Die Umsätze sind im
allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.
(2) Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5
Satz 1 UStG die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (vgl. hierzu Abschnitt 13b.1).
(3) Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung weder ein Unternehmer noch eine juristische Person, hat der
leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16
und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern.
Leistungsort in anderen EU- Mitgliedstaaten
(4) Grundsätzlich ist der Unternehmer, der sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt,
in diesem EU-Mitgliedstaat Steuerschuldner der Umsatzsteuer (Artikel 193 MwStSystRL).
(5) Liegt der Ort einer sonstigen Leistung, bei der sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, in
einem EU-Mitgliedstaat, und ist der leistende Unternehmer dort nicht ansässig, schuldet der Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer, wenn er in diesem EU-Mitgliedstaat als Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist oder
eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit USt-IdNr. ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL).
(6)
1
Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, darf in der Rechnung des in einem anderen EU-
Mitgliedstaat ansässigen leistenden Unternehmers keine Umsatzsteuer im Rechnungsbetrag gesondert
ausgewiesen sein.
2
In der Rechnung ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers besonders
hinzuweisen.
(7) Steuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen EU-
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, hat der leistende Unternehmer in der
Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG) und in der ZM
18a UStG) anzugeben.
Besteuerungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer, die sonstige
Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
(8) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf
elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen (§ 3a
Abs. 5 UStG), können sich abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unter bestimmten Bedingungen dafür
entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (§ 18 Abs. 4c UStG); wegen der Einzelheiten vgl.
Abschnitt 18.7a.
27
(9) Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 13b.11 Abs. 1 Satz 2), die im Inland
als Steuerschuldner Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder
sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1
Abs. 1) erbringen 3a Abs. 5 UStG), können sich abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unter bestimmten
Bedingungen dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilzunehmen (§ 18 Abs. 4e UStG);
wegen der Einzelheiten vgl. Abschnitt 18.7b.
Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige
Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
(10) Im Inland ansässige Unternehmer (Abschnitt 18h Abs. 8), die in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf
elektronischem Weg an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1)
erbringen (§ 3a Abs. 5 UStG), für die sie dort die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuererklärungen
abzugeben haben, können sich unter bestimmten Bedingungen dafür entscheiden, an dem besonderen
Besteuerungsverfahren teilzunehmen (§ 18h UStG); wegen der Einzelheiten vgl. Abschnitt 18h.1.
(11) - gestrichen -
(12) - gestrichen -
27
Streichung des Wortes „ausschließlich“ durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145),
BStBl 2018 I S. 1429. Die Regelung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
Seite 160
(13) - gestrichen -
(14) - gestrichen -
Seite 161
3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche
Güterbeförderung ist
(1) Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG (Personenbeförderung) ist bei sonstigen
Leistungen sowohl an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Leistungsempfänger im Sinne
des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) anzuwenden.
(2)
1
Der Ort einer Personenbeförderung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3b Abs. 1
Satz 1 UStG).
2
Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte
Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer)
ausführen lässt, dass sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des
Subunternehmers dort ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt.
3
Die
Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 UStG) bleibt jedoch unberührt.
Beispiel:
1
Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Tagesausflug.
2
Er
befördert die teilnehmenden Reisenden (Nichtunternehmer) jedoch nicht selbst, sondern bedient sich zur
Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B.
3
Dieser bewirkt an A eine Beförderungsleistung,
indem er die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung
durchführt.
4
Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt.
5
Für A stellt die
Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar.
6
A führt deshalb umsatzsteuerrechtlich keine
Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG aus.
7
Diese sonstige
Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
(3)
1
Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 Satz 3 UStG (Güterbeförderung) ist nur bei Güterbeförderungen, die
keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG sind, an Nichtunternehmer
(siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) anzuwenden.
2
Der Leistungsort liegt danach dort, wo die Beförderung tatsächlich
bewirkt wird.
3
Der Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist, an einen
Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) richtet sich nach § 3a Abs. 2
UStG.
4
Zum Leistungsort bei Güterbeförderungen, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, vgl.
§ 3a Abs. 8 Satz 1 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 5.
Grenzüberschreitende Beförderungen
(4)
1
Grenzüberschreitende Beförderungen Personenbeförderungen sowie Güterbeförderungen an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen
im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG
sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen
3b Abs. 1 Satz 2 UStG).
2
Die Aufteilung unterbleibt jedoch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit
kurzen in- oder ausländischen Beförderungsstrecken, wenn diese Beförderungen entweder insgesamt als
steuerbar oder insgesamt als nicht steuerbar zu behandeln sind (siehe auch Absätze 7 bis 17).
3
Wegen der
Auswirkung der Sonderregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG auf Beförderungen in der Regel in
Verbindung mit den §§ 4, 6 oder 7 UStDV wird auf die Absätze 11 und 13 bis 17 verwiesen.
(5)
1
Bei einer Beförderungsleistung, bei der nur ein Teil der Leistung steuerbar ist und bei der die
Umsatzsteuer für diesen Teil auch erhoben wird, ist Bemessungsgrundlage das Entgelt, das auf diesen Teil
entfällt.
2
Bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland
zugelassen sind und die bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zu einem Drittland überqueren, ist ein
Durchschnittsbeförderungsentgelt für den Streckenanteil im Inland maßgebend (vgl. Abschnitte 10.8 und 16.2).
3
In allen übrigen Fällen ist das auf den steuerbaren Leistungsteil entfallende tatsächlich vereinbarte oder
vereinnahmte Entgelt zu ermitteln (vgl. hierzu Absatz 6).
4
Das Finanzamt kann jedoch Unternehmer, die nach
§ 4 Nr. 3 UStG steuerfreie Umsätze bewirken, von der Verpflichtung befreien, die Entgelte für die
vorbezeichneten steuerfreien Umsätze und die Entgelte für nicht steuerbare Beförderungen getrennt
aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 22.6 Abs. 18 und 19).
(6)
1
Wird bei einer Beförderungsleistung, die sich nicht nur auf das Inland erstreckt und bei der kein
Durchschnittsbeförderungsentgelt maßgebend ist, ein Gesamtpreis vereinbart oder vereinnahmt, ist der auf den
inländischen Streckenanteil entfallende Entgeltanteil anhand dieses Gesamtpreises zu ermitteln.
2
Hierzu gilt
Folgendes:
1.
1
Grundsätzlich ist vom vereinbarten oder vereinnahmten Nettobeförderungspreis auszugehen.
2
Zum
Nettobeförderungspreis gehören nicht die Umsatzsteuer für die Beförderungsleistung im Inland und die für
den nicht steuerbaren Leistungsanteil in anderen Staaten zu zahlende Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer.
3
Sofern nicht besondere Umstände (wie z.B. tarifliche Vereinbarungen im internationalen Eisenbahnverkehr)
eine andere Aufteilung rechtfertigen, ist der Nettobeförderungspreis für jede einzelne Beförderungsleistung
im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile einschließlich sog.
Seite 162
Leerkilometer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1998, V R 17/93, BStBl II S. 523).
4
Unter
Leerkilometer sind dabei nur die während der Beförderungsleistung ohne zu befördernde Personen
zurückgelegten Streckenanteile zu verstehen.
5
Die Hin- bzw. Rückfahrt vom bzw. zum Betriebshof ohne
zu befördernde Personenist nicht Teil der Beförderungsleistung und damit auch nicht bei der Aufteilung
der Streckenanteile zu berücksichtigen.
6
Das auf den inländischen Streckenanteil entfallende Entgelt kann
nach folgender Formel ermittelt werden:
Nettobeförderungspreis für
die Gesamtstrecke
×
Anzahl der km des
inländischen
Streckenanteils
Anzahl der km der Gesamtstrecke
2.
1
Bei Personenbeförderungen ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Ermittlung des auf den inländischen
Streckenanteil entfallenden Entgelts nicht vom Nettobeförderungspreis ausgegangen wird, sondern von dem
für die Gesamtstrecke vereinbarten oder vereinnahmten Bruttobeförderungspreis, z.B. Gesamtpreis
einschließlich der im Inland und im Ausland erhobenen Umsatzsteuer oder ähnlichen Steuer.
2
Für die
Entgeltermittlung kann in diesem Falle die folgende geänderte Berechnungsformel dienen:
Bruttobeförderungspreis für
die Gesamtstre
cke
×
Anzahl der km des
inländischen
Streckenanteils
Anzahl der km der Gesamtstrecke
3
Innerhalb eines Besteuerungszeitraumes muss bei allen Beförderungen einer Verkehrsart, z.B. bei
Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, nach ein und derselben Methode verfahren
werden.
Verbindungsstrecken im Inland
(7)
1
Zu den Verbindungsstrecken im Inland nach § 2 UStDV gehören insbesondere diejenigen
Verbindungsstrecken von nicht mehr als 30 km Länge, für die in den folgenden Abkommen und Verträgen
Erleichterungen für den Durchgangsverkehr vereinbart worden sind:
1. Deutsch-Schweizerisches Abkommen vom 5. 2. 1958, Anlage III (BGBl. 1960 II S. 2162), geändert durch
Vereinbarung vom 15. 5. 1981 (BGBl. II S. 211);
2. Deutsch-Österreichisches Abkommen vom 14. 9. 1955, Artikel 1 Abs. 1 (BGBl. 1957 II S. 586);
3. Deutsch-Österreichisches Abkommen vom 14. 9. 1955, Artikel 1 (BGBl. 1957 II S. 589);
4. Deutsch-Österreichischer Vertrag vom 6. 9. 1962, Anlage II (BGBl. 1963 II S. 1280), zuletzt geändert durch
Vereinbarung vom 3. 12. 1981 (BGBl. 1982 II S. 28);
5. Deutsch-Österreichischer Vertrag vom 17. 2. 1966, Artikel 1 und 14 (BGBl. 1967 II S. 2092);
6. Deutsch-Niederländischer Vertrag vom 8. 4. 1960, Artikel 33 (BGBl. 1963 II S. 463).
2
Bei diesen Strecken ist eine Prüfung, ob sie den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellen,
nicht erforderlich.
3
Bei anderen Verbindungsstrecken muss diese Voraussetzung im Einzelfall geprüft werden.
(8)
1
§ 2 UStDV umfasst die grenzüberschreitenden Personen- und Güterbeförderungen, die von im Inland
oder im Ausland ansässigen Unternehmern bewirkt werden, mit Ausnahme der Personenbeförderungen im
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
2
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr
mit Wasserfahrzeugen hat § 7 Abs. 2, 3 und 5 UStDV Vorrang (vgl. Absätze 15 bis 17).
Verbindungsstrecken im Ausland
(9) Zu den Verbindungsstrecken im Ausland nach § 3 UStDV gehören insbesondere diejenigen
Verbindungsstrecken von nicht mehr als 10 km Länge, die in den in Absatz 7 und in den nachfolgend
aufgeführten Abkommen und Verträgen enthalten sind:
1. Deutsch-Österreichischer Vertrag vom 17. 2. 1966, Artikel 1 (BGBl. 1967 II S. 2086);
2. Deutsch-Belgischer Vertrag vom 24. 9. 1956, Artikel 12 (BGBl. 1958 II S. 263);
3. Deutsch-Schweizerischer Vertrag vom 25. 4. 1977, Artikel 5 (BGBl. 1978 II S. 1201).
(10)
1
Der Anwendungsbereich des § 3 UStDV umfasst die grenzüberschreitenden Personen- und
Güterbeförderungen, die von im Inland oder im Ausland ansässigen Unternehmern durchgeführt werden, mit
Ausnahme der Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
2
Bei grenzüberschreitenden
Entgelt für den
inländischen
=
Streckenanteil
3.
Bruttoentgelt
(Entgelt zuzüglich
Umsatzsteuer) für =
den inländischen
Streckenanteil
Seite 163
Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen hat § 7 Abs. 2, 3 und 5 UStDV Vorrang
(vgl. Absätze 15 bis 17).
Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
(11)
1
Im Eisenbahnverkehr enden die Beförderungsstrecken der nationalen Eisenbahnverwaltungen in der
Regel an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets.
2
In Ausnahmefällen betreiben jedoch die
Eisenbahnverwaltungen kurze Beförderungsstrecken im Nachbarstaat bis zu einem dort befindlichen vertraglich
festgelegten Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof (Anschlussstrecken).
3
Bei Personenbeförderungen im
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die nach § 4 UStDV von inländischen Eisenbahnverwaltungen im
Ausland betriebenen Anschlussstrecken als inländische Beförderungsstrecken und die von ausländischen
Eisenbahnverwaltungen im Inland betriebenen Anschlussstrecken als ausländische Beförderungsstrecken
anzusehen.
4
Ferner gelten bei Personenbeförderungen Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebieten als inländische Beförderungsstrecken.
Kurze Straßenstrecken im Inland
(12)
1
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit im Inland oder im
Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger
als 10 km sind, nach § 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.
2
Die Regelung gilt jedoch
nicht für Personenbeförderungen von und zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (vgl. auch
Absatz 13).
3
Der „Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen“ umfasst nach § 46 PBefG den Verkehr mit Taxen
47 PBefG), die Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) und den Verkehr mit Mietomnibussen
und Mietwagen (§ 49 PBefG).
Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten
(13)
1
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen, die von im Inland oder im
Ausland ansässigen Unternehmern von und zu den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten sowie zwischen
diesen Gebieten bewirkt werden, sind die Streckenanteile in diesen Gebieten nach § 6 UStDV als inländische
Beförderungsstrecken anzusehen.
2
Damit sind diese Beförderungen insgesamt steuerbar und mangels einer
Befreiungsvorschrift auch steuerpflichtig.
Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
(14)
1
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen
jeglicher Art, die lediglich im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden,
sind nach § 7 Abs. 1 UStDV die Streckenanteile in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten als
inländische Beförderungsstrecken anzusehen.
2
Hieraus ergibt sich, dass diese Beförderungen insgesamt steuerbar
sind.
3
Unter die Regelung fallen insbesondere folgende Sachverhalte:
1. Grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Hafengebieten im Inland und Freihäfen.
Beispiel:
Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Personen zwischen dem Freihafen Cuxhaven und dem übrigen
Cuxhavener Hafengebiet.
2. Grenzüberschreitende Beförderungen, die zwischen inländischen Häfen durchgeführt werden und bei denen
neben dem Inland lediglich die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete durchfahren werden.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Touristen zwischen den ostfriesischen Inseln und benutzt
hierbei den Seeweg nördlich der Inseln.
2
Bei den Fahrten wird jedoch die Hoheitsgrenze nicht überschritten.
(15) Für grenzüberschreitende Beförderungen im Passagier- undhrverkehr mit Wasserfahrzeugen jeglicher
Art, die zwischen inländischen Häfen durchgeführt werden, bei denen jedoch nicht lediglich das Inland und die
in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, sondern auch das übrige Ausland berührt werden, enthält § 7 Abs. 2
UStDV folgende Sonderregelungen:
1.
1
Ausländische Beförderungsstrecken sind als inländische Beförderungsstrecken anzusehen, wenn die
ausländischen Streckenanteile außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete jeweils nicht mehr als
10 km betragen 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV).
2
Die Vorschrift ist im Ergebnis eine Ergänzung des § 7
Abs. 1 UStDV.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer befördert Touristen mit seinem Schiff zwischen den Nordseeinseln und legt dabei nicht
mehr als 10 km jenseits der Hoheitsgrenze zurück.
Seite 164
2
Die Beförderungen im Seegebiet bis zur Hoheitsgrenze sind ohne Rücksicht auf die Länge der
Beförderungsstrecke steuerbar.
3
Die Beförderungen im Seegebiet jenseits der Hoheitsgrenze sind ebenfalls
steuerbar, weil die Beförderungsstrecke hier nicht länger als 10 km ist.
2.
1
Inländische Streckenanteile sind als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen und
Beförderungsleistungen, die auf die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete entfallen, sind nicht wie
Umsätze im Inland zu behandeln, wenn bei der einzelnen Beförderung
a) der ausländische Streckenanteil außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete länger als
10 km und
b) der Streckenanteil im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten nicht länger als
20 km
sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV).
2
Die Beförderungen sind deshalb insgesamt nicht steuerbar.
(16)
1
Keine Sonderregelung besteht für die Fälle, in denen die ausländischen Streckenanteile außerhalb der in
§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete jeweils länger als 10 km und die Streckenanteile im Inland und in den
vorbezeichneten Gebieten jeweils länger als 20 km sind.
2
In diesen Fällen ist deshalb die jeweilige
Beförderungsleistung in einen steuerbaren Teil und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen.
3
Bei der Aufteilung
ist zu beachten, dass Beförderungen in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten steuerbar sind, wenn sie
für unternehmensfremde Zwecke des Auftraggebers ausgeführt werden oder eine sonstige Leistung im Sinne von
§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer befördert mit seinem Schiff Touristen auf die hohe See hinaus.
2
Der Streckenanteil vom
Hafen bis zur Hoheitsgrenze hin und zurück beträgt 50 km.
3
Der Streckenanteil jenseits der Hoheitsgrenze
beträgt 12,5 km.
4
Die Beförderung ist zu 80 % steuerbar und zu 20 % nicht steuerbar.
(17)
1
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die
Seeschifffahrt nach § 7 Abs. 3 UStDV handelt es sich um folgende Beförderungen:
1. Beförderungen, die zwischen ausländischen Seehäfen durchgeführt werden und durch das Inland oder durch
die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete führen.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer befördert Touristen mit seinem Schiff von Stockholm durch den Nord-Ostsee-Kanal nach
London.
2
Die Strecke durch den Nord-Ostsee-Kanal ist als ausländischer Streckenanteil anzusehen.
2.
1
Beförderungen, die zwischen einem inländischen Seehafen und einem ausländischen Seehafen durchgeführt
werden.
2
Inländische Seefen sind nach § 7 Abs. 4 UStDV auch die Freihäfen und die Insel Helgoland.
Beispiel 1:
Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr zwischen Kiel und Oslo (Norwegen) oder Göteborg
(Schweden).
Beispiel 2:
Beförderungen im Rahmen von Kreuzfahrten, die zwar in ein und demselben inländischen Seehafen
beginnen und enden, bei denen aber zwischendurch mindestens ein ausländischer Seehafen angelaufen wird.
2
Die Regelung des § 7 Abs. 3 UStDV hat zur Folge, dass die Beförderungen insgesamt nicht steuerbar sind.
3
Das
gilt auch für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung sowie die Erbringung sonstiger im
Zusammenhang mit der Reise stehender Dienstleistungen an die beförderten Personen, soweit diese Leistungen
erforderlich sind, um die Personenbeförderung planmäßig durchführen und optimal in Anspruch nehmen zu
können (vgl. BFH-Urteile vom 1. 8. 1996, V R 58/94, BStBl 1997 II S. 160, und vom 2. 3. 2011, XI R 25/09,
BStBl II S. 737).
(18) Bei Beförderungen von Personen mit Schiffen auf dem Rhein zwischen Basel (Rhein-km 170) und
Neuburgweier (Rhein-km 353) über insgesamt 183 km ist hinsichtlich der einzelnen Streckenanteile wie folgt zu
verfahren:
1. Streckenanteil zwischen der Grenze bei Basel (Rhein-km 170) und Breisach (Rhein-km 227) über insgesamt
57 km:
1
Die Beförderungen erfolgen hier auf dem in Frankreich gelegenen Rheinseitenkanal.
2
Sie unterliegen
deshalb auf diesem Streckenanteil nicht der deutschen Umsatzsteuer.
2. Streckenanteil zwischen Breisach (Rhein-km 227) und Straßburg (Rhein-km 295) über insgesamt 68 km:
Seite 165
a)
1
Hier werden die Beförderungen auf einzelnen Streckenabschnitten (Schleusen und Schleusenkanälen)
von zusammen 34 km auf französischem Hoheitsgebiet durchgeführt.
2
Die Beförderungen unterliegen
insoweit nicht der deutschen Umsatzsteuer.
b)
1
Auf einzelnen anderen Streckenabschnitten von zusammen 34 km finden die Beförderungen auf dem
Rheinstrom statt.
2
Die Hoheitsgrenze zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland wird
durch die Achse des Talwegs bestimmt.
3
Bedingt durch den Verlauf der Fahrrinne und mit Rücksicht
auf den übrigen Verkehr muss die Schifffahrt häufig die Hoheitsgrenze überfahren.
4
In der Regel wird
der Verkehr je zur Hälfte (= 17 km) auf deutschem und französischem Hoheitsgebiet abgewickelt.
3. Streckenanteil zwischen Straßburg (Rhein-km 295) und der Grenze bei Neuburgweier (Rhein-km 353) über
insgesamt 58 km:
1
Die Hoheitsgrenze im Rhein wird auch hier durch die Achse des Talwegs bestimmt.
2
Deshalb ist auch hier
davon auszugehen, dass die Beförderungen nur zur Hälfte (= 29 km) im Inland stattfinden.
Seite 166
3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit
einer Güterbeförderung steht
(1)
1
Die Ortsregelung des § 3b Abs. 2 UStG ist nur bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1
Abs. 1) anzuwenden.
2
Werden mit der Beförderung eines Gegenstands in Zusammenhang stehende Leistungen
an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) erbracht, richtet sich
der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG.
3
Zum Leistungsort bei Leistungen, die im Zusammenhang mit einer
Güterbeförderung stehen und die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden, vgl. § 3a Abs. 8 Satz 1
UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 5.
(2)
1
Für den Ort einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht 3b Abs. 2 UStG),
gelten die Ausführungen in Abschnitt 3a.6 Abs. 1 sinngemäß.
2
Bei der Anwendung der Ortsregelung kommt es
nicht darauf an, ob die Leistung mit einer rein inländischen, einer grenzüberschreitenden oder einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht.
(3)
1
Die Regelung des § 3b Abs. 2 UStG gilt für Umsätze, die selbständige Leistungen sind.
2
Sofern das
Beladen, das Entladen, der Umschlag, die Lagerung oder eine andere sonstige Leistung Nebenleistungen zu einer
Güterbeförderung darstellen, teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal.
Seite 167
3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
(1)
1
§ 3b Abs. 3 UStG ist nur anzuwenden, wenn die innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands
(innergemeinschaftliche Güterbeförderung) an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erfolgt.
2
In
diesen Fällen wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstands beginnt
(Abgangsort).
3
Wird eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung an einen Leistungsempfänger im Sinne des
§ 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) ausgeführt, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG.
(2)
1
Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG vor, wenn sie in dem
Gebiet von zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort).
2
Eine
Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich.
3
Entsprechendes gilt für den
Ankunftsort.
4
Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind für jeden
Beförderungsauftrag gesondert zu prüfen; sie ssen sich aus den im Beförderungs- und Speditionsgewerbe
üblicherweise verwendeten Unterlagen (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag oder Frachtbrief) ergeben.
5
Für die
Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungsstrecke
ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (vgl. Absatz 4 Beispiel 2).
(3)
1
Die deutschen Freihäfen gehören unionsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 5
MwStSystRL).
2
Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die
Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet oder
umgekehrt.
(4) Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen:
Beispiel 1:
1
Die Privatperson P aus Deutschland beauftragt den deutschen Frachtführer F, Güter von Spanien nach
Deutschland zu befördern.
2
Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil
der Transport in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet.
3
Der Ort
dieser Beförderungsleistung liegt in Spanien, da die Beförderung der Güter in Spanien beginnt (§ 3b Abs. 3
UStG).
4
F ist Steuerschuldner in Spanien (Artikel 193 MwStSystRL; vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 4).
5
Die
Abrechnung richtet sich nach den Regelungen des spanischen Umsatzsteuerrechts.
Beispiel 2:
1
Die Privatperson P aus Italien beauftragt den in der Schweiz ansässigen Frachtführer F, Güter von
Deutschland über die Schweiz nach Italien zu befördern.
2
Bei der Beförderungsleistung des F handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil
der Transport in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten beginnt und endet.
3
Der Ort dieser Leistung
bestimmt sich nach dem inländischen Abgangsort (§ 3b Abs. 3 UStG).
4
Die Leistung ist in Deutschland
steuerbar und steuerpflichtig.
5
Unbeachtlich ist dabei, dass ein Teil der Beförderungsstrecke auf das
Drittland Schweiz entfällt (vgl. Absatz 2 Satz 5).
6
Der leistende Unternehmer F ist Steuerschuldner (§ 13a
Abs. 1 Nr. 1 UStG) und hat den Umsatz im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens (§ 18 Abs. 1
bis 4 UStG) zu versteuern (vgl. hierzu Abschnitt 3a.16 Abs. 3).
Seite 168
3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen
Güterbeförderung
(1)
1
Eine gebrochene Güterbeförderung liegt vor, wenn einem Beförderungsunternehmer für eine
Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, jedoch bei der Durchführung
der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mitwirken.
2
Liegen Beginn und Ende der
gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EU-Mitgliedstaaten, ist hinsichtlich der
Beförderungsleistung des Beförderungsunternehmers an den Auftraggeber eine gebrochene
innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach § 3b Abs. 3 UStG gegeben, wenn der Auftraggeber ein
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) ist.
3
Die Beförderungsleistungen der vom Auftragnehmer
eingeschalteten weiteren Beförderungsunternehmer sind für sich zu beurteilen.
4
Da es sich insoweit jeweils um
Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich handelt, richtet sich der
Leistungsort für diese Beförderungsleistungen nicht nach § 3b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 oder Abs. 3 UStG, sondern
nach § 3a Abs. 2 UStG.
Beispiel 1:
1
Die in Deutschland ansässige Privatperson P beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter
von Paris nach Rostock zu befördern.
2
S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die
Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung.
3
Dabei
teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit.
4
S
verwendet gegenüber F seine französische USt-IdNr.
5
Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber P umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach
Rostock.
6
Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar, da der Abgangsort in Frankreich liegt (§ 3b Abs. 3
UStG).
7
Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist keine
innergemeinschaftliche Güterbeförderung, sondern eine inländische Güterbeförderung.
8
Da aber S
Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von Umsätzen, also für den unternehmerischen Bereich
verwendet, ist der Leistungsort in Frankreich (§ 3a Abs. 2 UStG).
9
Steuerschuldner der französischen
Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist
(vgl. Artikel 196 MwStSystRL).
10
In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten
sein.
Beispiel 2:
1
Die deutsche Privatperson P beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer S, Güter von
Amsterdam nach Dresden zu befördern.
2
S beauftragt den in den Niederlanden ansässigen Unterfrachtführer
F, die Güter von Amsterdam nach Venlo zu bringen.
3
Dort übernimmt S die Güter und befördert sie weiter
nach Dresden.
4
Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der
Gesamtbeförderung mit.
5
S verwendet gegenüber F seine deutsche USt-IdNr.
6
Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber P umfasst die Gesamtbeförderung von Amsterdam
nach Dresden und ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung.
7
Die Leistung ist in Deutschland nicht
steuerbar, der Leistungsort ist am Abgangsort in den Niederlanden (§ 3b Abs. 3 UStG).
8
Steuerschuldner in
den Niederlanden ist der leistende Unternehmer S (Artikel 193 MwStSystRL).
9
Die Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber S von Amsterdam nach Venlo ist keine
innergemeinschaftliche Güterbeförderung, sondern eine inländische Güterbeförderung in den Niederlanden.
10
Da S Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von Umsätzen, also für den unternehmerischen
Bereich verwendet, ist der Leistungsort in Deutschland (§ 3a Abs. 2 UStG).
11
Steuerschuldner in
Deutschland ist der Leistungsempfänger S (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG).
12
F darf in der Rechnung
an S die deutsche Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen.
(2)
1
Wird bei Vertragsabschluss einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung eine „unfreie
Versendung“ bzw. „Nachnahme der Fracht beim Empfänger“ vereinbart, trägt der Empfänger der Frachtsendung
die gesamten Beförderungskosten.
2
Dabei erhält jeder nachfolgende Beförderungsunternehmer die Rechnung des
vorhergehenden Beförderungsunternehmers über die Kosten der bisherigen Teilbeförderung.
3
Der letzte
Beförderungsunternehmer rechnet beim Empfänger der Ware über die Gesamtbeförderung ab.
4
In diesen Fällen
ist jeder Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger im Sinne des § 3b Abs. 3 bzw. des § 3a Abs. 2 UStG
anzusehen (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2).
Beispiel:
1
Die deutsche Privatperson P beauftragt den deutschen Frachtführer S, Güter von Potsdam nach Bordeaux zu
befördern.
2
Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger (Privatperson) A in Bordeaux in Rechnung
gestellt werden (Frachtnachnahme).
3
S befördert die Güter zu seinem Unterfrachtführer F in Paris und stellt
Seite 169
diesem seine Kosten für die Beförderung bis Paris in Rechnung.
4
F befördert die Güter nach Bordeaux und
berechnet dem Empfänger A die Kosten der Gesamtbeförderung.
5
Bei Auftragserteilung wird angegeben,
dass F gegenüber S seine französische USt-IdNr. verwendet.
6
Als Leistungsempfänger des S ist F anzusehen, da S gegenüber F abrechnet und F die Frachtkosten des S
als eigene Schuld übernommen hat.
7
Als Leistungsempfänger von F ist A anzusehen, da F gegenüber A
abrechnet (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2).
8
Die Beförderungsleistung des S an F umfasst die Beförderung von Potsdam nach Paris.
9
Die Leistung ist in
Frankreich steuerbar, da der Leistungsempfänger F Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von
Umsätzen, also für den unternehmerischen Bereich verwendet 3a Abs. 2 UStG).
10
Steuerschuldner der
französischen Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger F, da der leistende Unternehmer S nicht in
Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 5).
11
In der Rechnung
an F darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 3a.16 Abs. 6); auf die
Steuerschuldnerschaft des F ist in der Rechnung hinzuweisen.
12
Da F gegenüber A die gesamte Beförderung abrechnet, ist F so zu behandeln, als ob er die
Gesamtbeförderung von Potsdam nach Bordeaux erbracht hätte.
13
Die Leistung ist als
innergemeinschaftliche Güterbeförderung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3b Abs. 3 UStG).
14
Steuerschuldner der deutschen Umsatzsteuer ist der leistende Unternehmer F (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG;
vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 3).
Seite 170
3c.1. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an
bestimmte Abnehmer
(1)
1
§ 3c UStG regelt den Lieferort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände ausgenommen neue
Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet
und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.
2
Abweichend von § 3 Abs. 6
bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EU-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die
Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle
überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet.
3
Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die
Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.
(2)
1
Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen.
2
Die
in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach
§ 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt
und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 1).
3
Bei Beförderungs- oder
Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis unter Berücksichtigung der
von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle entsprechend abzugrenzen.
4
Die
Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-
Kommission zum 1. 4. 2018:
Belgien:
11 200
€,
Bulgarien:
20 000
BGN,
Dänemark:
80 000
DKK,
Estland:
10 000
€,
Finnland:
10 000
€,
Frankreich:
10 000
€,
Griechenland:
10 000
€,
Irland:
41 000
€,
Italien:
10 000
€,
Kroatien:
77 000
HRK,
Lettland:
10 000
€,
Litauen:
14 000
€,
Luxemburg:
10 000
€,
Malta:
10 000
€,
Niederlande:
10 000
€,
Österreich:
11 000
€,
Polen:
50 000
PLN,
Portugal:
10 000
€,
Rumänien:
34 000
RON,
Schweden:
90 000
SEK,
Slowakei:
14 000
,
Slowenien:
10 000
€,
Spanien:
10 000
€,
Tschechien:
326 000
CZK,
Ungarn:
10 000
€,
Vereinigtes Königreich:
85 000
GBP,
Zypern:
10 251
€.
Seite 171
(3)
1
Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den
Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EU-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen.
2
Die maßgebenden
Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-
Kommission zum 1. 4. 2018:
Belgien:
35 000
€,
Bulgarien:
70 000
BGN,
Dänemark:
280 000
DKK,
Estland:
35 000
€,
Finnland:
35 000
€,
Frankreich:
35 000
€,
Griechenland:
35 000
€,
Irland:
35 000
€,
Italien:
35 000
€,
Kroatien:
270 000
HRK,
Lettland:
35 000
€,
Litauen:
35 000
€,
Luxemburg:
100 000
€,
Malta:
35 000
€,
Niederlande:
100 000
€,
Österreich:
35 000
€,
Polen:
160 000
PLN,
Portugal:
35 000
€,
Rumänien:
118 000
RON,
Schweden:
320 000
SEK,
Slowakei:
35 000
€,
Slowenien:
35 000
€,
Spanien:
35 000
€,
Tschechien:
1 140 000
CZK,
Ungarn:
35 000
€,
Vereinigtes Königreich:
70 000
GBP,
Zypern:
35 000
€.
3
Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt.
4
Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an
Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den
Bestimmungsmitgliedstaat.
5
Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die
Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird.
6
Dies gilt bereits für den Umsatz, der zur
Überschreitung der Lieferschwelle führt.
Beispiel:
1
Der deutsche Versandhändler hat im Kalenderjahr 01 Elektrogeräte an Privatabnehmer in den Niederlanden
ohne USt-IdNr. für 95 000 € (Gesamtbetrag der Entgelte) geliefert.
2
In der Zeit vom 1. 1. 02 bis zum
10. 9. 02 beträgt der Gesamtbetrag der Entgelte für Versandhandelsumsätze in den Niederlanden 99 000 €.
3
Am 11. 9. 02 erbringt er einen weiteren Umsatz an eine niederländische Privatperson von 5 000 €.
4
Bereits für den am 11. 9. 02 ausgeführten Umsatz verlagert sich der Lieferort in die Niederlande.
Seite 172
3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
(1)
1
Die Beurteilung der Frage, in welchem Mitgliedstaat die Beförderung eines Gegenstands endet, ist im
Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung der tatsächlichen Umstände.
2
Beim Erwerb einer Yacht können die
Angaben in einem „T2L“-Versandpapier im Sinne des Artikels 205 UZK-IA sowie ein im Schiffsregister
eingetragener Heimathafen Anhaltspunkte sein (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2006, V R 11/06, BStBl 2007 II
S. 424).
(2)
1
Der EU-Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird oder als bewirkt gilt,
nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorgangs im EU-
Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands wahr.
2
Dabei ist unbeachtlich, ob
der Umsatz bereits im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung besteuert wurde.
3
Etwaige Anträge auf Berichtigung einer vom Abgangsstaat festgesetzten Steuer werden von diesem Staat nach
dessen nationalen Vorschriften bearbeitet (vgl. Artikel 16 der MwStVO).
(3) Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 10.
(4)
1
Entsteht die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland nur auf Grund der
Verwendung einer von Deutschland erteilten USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG, ist der Abzug dieser
Umsatzsteuer als Vorsteuer ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 15.10 Abs. 2 Satz 2).
2
Eine Entlastung von dieser
Umsatzsteuer ist dem Unternehmer ausschließlich durch den Nachweis möglich, dass der Erwerb in dem Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, (vgl. § 17
Abs. 2 Nr. 4 UStG).
3
In der Wahl der Mittel der Nachweisführung im Sinne des § 3d Satz 2 UStG ist der
Unternehmer grundsätzlich frei.
4
Eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung oder
Versendung ist insbesondere dann nachgewiesen, wenn anhand der steuerlichen Aufzeichnungen des
Unternehmers nachvollziehbar ist, dass der Umsatz in eine von ihm in diesem Mitgliedstaat abgegebene
Steuererklärung eingeflossen ist und dort zu einer Besteuerung geführt hat.
Seite 173
3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs,
in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn (§ 3e UStG)
1
Der Ort der Lieferung von Gegenständen sowie der Ort der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr
an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem
Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn ist grundsätzlich nach § 3e UStG im Inland belegen, wenn die Beförderung
im Inland beginnt bzw. der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland belegen ist und die Beförderung im
Gemeinschaftsgebiet endet bzw. der Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet belegen ist.
2
Ausgenommen sind dabei lediglich Lieferungen und Restaurationsleistungen während eines
Zwischenaufenthalts eines Schiffs im Drittland, bei dem die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit,
verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Schiffs im Hoheitsgebiet dieses Staates.
3
Lieferungen von
Gegenständen und Restaurationsleistungen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im
Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates, unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in
dem der Zwischenaufenthalt erfolgt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 9.2005, C-58/04, hler, BStBl 2007 II S. 150,
sowie BFH-Urteil vom 20. 12. 2005, V R 30/02, BStBl 2007 II S. 139).
4
Gilt der Abgangsort des
Beförderungsmittels nicht als Ort der Lieferung oder Restaurationsleistung, bestimmt sich dieser nach § 3 Abs. 6
bis 8 UStG bzw. nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 9).
5
Snacks, kleine
Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des
Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des
Flugzeugs geliefert; eine Nebenleistung zur Flugbeförderung liegt nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014,
V R 14/13, BStBl II S. 869).
Seite 174
3f.1. Ort der unentgeltlichen Wertabgaben
1
Für unentgeltliche Wertabgaben gilt nach § 3f UStG ein einheitlicher Leistungsort.
2
Danach ist grundsätzlich
der Ort maßgebend, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
3
Geschieht die Wertabgabe von
einer Betriebsstätte aus, ist die Belegenheit der Betriebsstätte maßgebend.
4
Abschnitt 3a.1 Abs. 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
Seite 175
3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
Allgemeines
(1)
1
§ 3g UStG ist in Bezug auf Gas für alle Druckstufen und in Bezug auf Elektrizität für alle
Spannungsstufen anzuwenden.
2
Bezüglich der Lieferung von Gas ist die Anwendung auf Lieferungen über das
Erdgasnetz beschränkt und findet z.B. keine Anwendung auf den Verkauf von Gas in Flaschen oder die
Befüllung von Gastanks mittels Tanklastzügen.
3
Zum Erdgasnetz gehören auch die Erdgasspeicheranlagen,
deren Zugang ausschließlich über eine Erdgasleitung erfolgt, die fest und dauerhaft an das Erdgasverteil- bzw.
Erdgasübertragungsnetz angeschlossen ist.
4
Zur Steuerbarkeit von Umsätzen im Zusammenhang mit der Abgabe
von Energie durch einen Netzbetreiber vgl. Abschnitt 1.7.
W iederverkäufer
(2)
1
Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität ist danach zu unterscheiden, ob diese
Lieferung an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren
Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist (sog.
Wiederverkäufer von Gas oder Elektrizität) oder an einen anderen Abnehmer erfolgt.
2
Die Haupttätigkeit des
Unternehmers in Bezug auf den Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität besteht
dann in deren Lieferung, d.h. im Wiederverkauf dieser Gegenstände, wenn der Unternehmer mehr als die Hälfte
der von ihm erworbenen Menge weiterveräußert.
3
Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistung erfolgen
(vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3), gelten nicht als weiterveräußert in diesem Sinne.
4
Zur
Wiederverkäufereigenschaft eines Betreibers von dezentralen Stromgewinnungsanlagen vgl. Abschnitt 2.5
Abs. 3.
5
Der eigene Gas- bzw. Elektrizitätsverbrauch des Unternehmers ist von untergeordneter Bedeutung,
wenn nicht mehr als 5 % der erworbenen Menge zu eigenen (unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen)
Zwecken verwendet wird.
6
Die Bereiche „Gas“ und „Elektrizität“ sind dabei getrennt, jedoch für das gesamte
Unternehmen im Sinne des § 2 UStG zu beurteilen.
7
In der Folge werden grenzüberschreitende Leistungen
zwischen Unternehmensteilen, die als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln sind und die nach § 3g Abs. 3
UStG auch keinen Verbringungstatbestand erfüllen, in diese Betrachtung einbezogen.
8
Außerdem ist damit ein
Unternehmer, der z.B. nur im Bereich „Elektrizität“ mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Menge
weiterveräußert und nicht mehr als 5 % zu eigenen Zwecken verwendet, diese Voraussetzungen aber für den
Bereich „Gas“ nicht erfüllt, nur für Lieferungen an ihn im Bereich „Elektrizität“ als Wiederverkäufer anzusehen.
(3)
1
Maßgeblich
sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr.
2
Verwendet der Unternehmer zwar
mehr als 5 %, jedoch nicht mehr als 10 % der erworbenen Menge an Gas oder Elektrizität zu eigenen Zwecken,
ist weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn die im Mittel der vorangegangenen drei
Jahre zu eigenen Zwecken verbrauchte Menge 5 % der in diesem Zeitraum erworbenen Menge nicht
überschritten hat.
3
Im Unternehmen selbst erzeugte Mengen bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt.
4
Ob
die selbst erzeugte Menge veräußert oder zum eigenen Verbrauch im Unternehmen verwendet wird, ist daher
unbeachtlich.
5
Ebenso ist die veräußerte Energiemenge, die selbst erzeugt wurde, hinsichtlich der Beurteilung
der Wiederverkäufereigenschaft aus der Gesamtmenge der veräußerten Energie auszuscheiden; auch sie
beeinflusst die nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 einzuhaltenden Grenzwerte nicht.
6
Sowohl hinsichtlich der
erworbenen als auch hinsichtlich der veräußerten Menge an Energie ist wegen der Betrachtung des gesamten
Unternehmens darauf abzustellen, ob die Energie von einem anderen Unternehmen erworben bzw. an ein
anderes Unternehmen veräußert worden ist.
7
Netzverluste bleiben bei der Ermittlung der Menge der zu eigenen
Zwecken verwendeten Energie außer Betracht.
8
Anderer Abnehmer ist ein Abnehmer, der nicht Wiederverkäufer
ist.
Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
(4)
1
Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen Wiederverkäufer gilt entweder der Ort, von dem aus
dieser sein Unternehmen betreibt, oder wenn die Lieferung an eine Betriebsstätte des Wiederverkäufers
ausgeführt wird der Ort dieser Betriebsstätte als Ort der Lieferung.
2
Eine Lieferung erfolgt an eine
Betriebsstätte, wenn sie ausschließlich oder überwiegend für diese bestimmt ist; Abschnitt 3a.2 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
3
Dementsprechend ist auf die Bestellung durch und die Abrechnung für Rechnung der Betriebsstätte
abzustellen.
4
Es kommt nicht darauf an, wie und wo der Wiederverkäufer die gelieferten Gegenstände tatsächlich
verwendet.
5
Somit gilt diese Regelung auch für die für den eigenen Verbrauch des Wiederverkäufers gelieferte
Menge.
6
Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der Verwendung für eigene Zwecke in eigenen ausländischen
Betriebsstätten und ausländischen Betriebsstätten des Organträgers; auch insoweit verbleibt es bei der
Besteuerung im Sitzstaat, soweit nicht unmittelbar an die ausländische Betriebsstätte geliefert wird.
(5)
1
Bei der Lieferung von Gas oder Elektrizität an einen anderen Abnehmer wird grundsätzlich auf den Ort
des tatsächlichen Verbrauchs dieser Gegenstände abgestellt.
2
Das ist regelmäßig der Ort, wo sich der Zähler des
Abnehmers befindet.
3
Sollte der andere Abnehmer die an ihn gelieferten Gegenstände nicht tatsächlich
verbrauchen (z.B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), wird insoweit für die Lieferung an diesen Abnehmer
der Verbrauch nach § 3g Abs. 2 Satz 2 UStG dort fingiert, wo dieser sein Unternehmen betreibt oder eine
Seite 176
Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden.
4
Im Ergebnis führt dies dazu, dass im Falle des
Weiterverkaufs von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität für den Erwerb dieser Gegenstände stets das
Empfängerortprinzip gilt.
5
Da Gas und Elektrizität allenfalls in begrenztem Umfang gespeichert werden, steht
regelmäßig bereits bei Abnahme von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität fest, in welchem Umfang ein
Wiederverkauf erfolgt.
Innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliches Verbringen sowie
Einfuhr von Gas oder Elektrizität
(6)
1
Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität wird
klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten Lieferungen sind.
2
Daraus folgt, dass weder
eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegen
kann.
3
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität unter den Bedingungen von § 3g
Abs. 1 oder 2 UStG liegt weder ein innergemeinschaftliches Verbringen noch ein innergemeinschaftlicher
Erwerb vor.
4
Die Einfuhr von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG
steuerfrei.
5
§ 3g UStG gilt auch im Verhältnis zum Drittlandsgebiet; die Anwendung von § 3 Abs. 8 UStG ist
demgegenüber mangels Beförderung oder Versendung ausgeschlossen.
6
Die Lieferung von Gas über das
Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ist damit im Inland steuerbar und
steuerpflichtig; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe a und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a und
Abschnitt 13b.3a Abs. 1).
7
Die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Inland in
das Drittlandsgebiet ist eine im Inland nicht steuerbare Lieferung.
Seite 177
4.1.1. Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an
Gegenständen der Ausfuhr
Auf die Abschnitte 6.1 bis 6.12 und 7.1 bis 7.4 wird hingewiesen.
Seite 178
4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Auf die Abschnitte 6a.1 bis 6a.8 wird hingewiesen.
Seite 179
4.2.1. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
Auf die Abschnitte 8.1 bis 8.3 wird hingewiesen.
Seite 180
4.3.1. Allgemeines
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG setzt voraus, dass die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen
umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende Leistungen sind.
2
Ist eine Leistung nur eine unselbständige
Nebenleistung zu einer Hauptleistung, teilt sie deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal (vgl. Abschnitt 3.10
Abs. 5).
3
Vortransporte zu sich anschließenden Luftbeförderungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen.
4
Hingegen ist die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr als unselbständige Nebenleistung zur
Personenbeförderung anzusehen.
5
Zum Eisenbahngepäckverkehr zählt auch der „Auto-im-Reisezugverkehr“.
(2) Das Finanzamt kann die Unternehmer von der Verpflichtung befreien, die Entgelte für Leistungen, die
nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sind, und die Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, z.B. für Beförderungen im
Ausland, getrennt aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 22.6 Abs. 18 und 19).
Seite 181
4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
(1)
1
Eine grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit einer Ausfuhr,
einer Durchfuhr oder einer Einfuhr steht, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a und
Sätze 2 bis 4 UStG steuerfrei (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4).
2
Sie liegt vor, wenn sich eine Güterbeförderung
sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 4 UStG).
3
Zu den
grenzüberschreitenden Beförderungen im Allgemeinen vgl. Abschnitt 3b.1.
4
Grenzüberschreitende
Beförderungen sind grundsätzlich auch die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland oder vom Inland in
einen Freihafen (§ 1 Abs. 2 UStG); Güterbeförderungen vom Inland in einen Freihafen sind jedoch nicht nach
§ 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG als grenzüberschreitende Beförderungen, die sich unmittelbar
auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen, steuerfrei, wenn der Beförderungsunternehmer nicht das nach der
Weiterverschiffung der Güter vorgesehene Transportziel im Drittlandsgebiet nachweisen kann, auch wenn das
Transportziel des Güterbeförderungsunternehmers (Freihafen) selbst zumindest nach den Regelungen des
nationalen Rechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2a Satz 1 UStG als Drittlandsgebiet gilt.
5
Wird ein Gegenstand im Zusammenhang mit einer Ausfuhr oder einer Einfuhr grenzüberschreitend befördert
und ist der Leistungsort für diese Leistung unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, ist dieser Umsatz
unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG), auch
wenn bei dieser Beförderung das Inland nicht berührt wird.
(2)
1
Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sind Güterbeförderungen, auf die die
„Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM)“ anzuwenden sind.
2
Die Rechtsvorschriften sind im Anhang B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. 5. 1980 (BGBl. 1985 II S. 225), geändert durch Protokoll
vom 3. 6. 1999 (BGBl. 2002 II S. 2221), enthalten.
3
Sie finden auf Sendungen von Gütern Anwendung, die mit
durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Schienenwege aufgegeben werden, der das Inland und
mindestens einen Nachbarstaat berührt.
(3)
1
Für die Befreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG ist es unerheblich, auf welche Weise die
Beförderungen durchgeführt werden, z.B. mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seeschiffen,
Binnenschiffen oder durch Rohrleitungen.
2
Auf Grund der Definition des Beförderungsbegriffs in § 3 Abs. 6
Satz 2 UStG sind auch das Schleppen und Schieben stets als Beförderung anzusehen.
(4)
1
Ein Frachtführer, der die Beförderung von Gegenständen übernommen hat, bewirkt auch dann eine
Beförderungsleistung, wenn er die Beförderung nicht selbst ausführt, sondern sie von einem oder mehreren
anderen Frachtführern (Unterfrachtführern) ausführen lässt.
2
In diesen Fällen hat er die Stellung eines
Hauptfrachtführers, für den der oder die Unterfrachtführer ebenfalls Beförderungsleistungen bewirken.
3
Diese
Berderungsleistungen können grenzüberschreitend sein.
4
Die Beförderungsleistung des Hauptfrachtführers
sowie des Unterfrachtführers, dessen Leistung sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt,
sind grenzüberschreitend. 5Diesen Beförderungsleistungen vorangehende oder sich anschließende
Beförderungen im Inland durch die anderen Unterfrachtführer sind steuerpflichtig, soweit nicht die
Steuerbefreiungen für andere sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG in Betracht kommen
(vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4).
(5)
1
Spediteure sind in den Fällen des Selbsteintritts der Spedition zu festen Kosten Übernahmesätzen
sowie des Sammelladungsverkehrs umsatzsteuerrechtlich als Beförderer anzusehen.
2
Der Fall eines
Selbsteintritts liegt vor, wenn der Spediteur die Beförderung selbst ausführt 458 HGB).
3
Im Fall der Spedition
zu festen Kosten Übernahmesätzenhat sich der Spediteur mit dem Auftraggeber über einen bestimmten Satz
der Beförderungskosten geeinigt (§ 459 HGB).
4
Der Fall eines Sammelladungsverkehrs ist gegeben, wenn der
Spediteur die Versendung des Gegenstands zusammen mit den Gegenständen anderer Auftraggeber bewirkt, und
zwar auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags (§ 460 HGB).
(6)
1
Im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verkehrsrechtlich davon auszugehen, dass den Frachtbriefen
jeweils besondere Beförderungsverträge zu Grunde liegen und dass es sich bei der Durchführung dieser Verträge
jeweils um selbständige Beförderungsleistungen handelt.
2
Dementsprechend ist auch umsatzsteuerrechtlich jede
frachtbriefmäßig gesondert behandelte Beförderung als selbständige Beförderungsleistung anzusehen.
Seite 182
4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf
Gegenstände der Einfuhr beziehen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG kommt insbesondere
für folgende sonstige Leistungen in Betracht:
1. für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 4.3.2) bis zum ersten Bestimmungsort in der Gemeinschaft (vgl.
Absatz 8 Beispiel 1);
2. für Güterbeförderungen, die nach vorangegangener Beförderung nach Nr. 1 nach einem weiteren
Bestimmungsort in der Gemeinschaft durchgeführt werden, z.B. Beförderungen auf Grund einer
nachträglichen Verfügung oder Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Flughafen, Binnenhafen
oder Bahnhof zum Empfänger (vgl. Absatz 8 Beispiele 2 und 3);
3. für den Umschlag und die Lagerung von eingeführten Gegenständen (vgl. Absatz 8 Beispiele 1 bis 6);
4. für handelsübliche Nebenleistungen, die bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei den in den
Nummern 2 und 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B. Wiegen, Messen, Probeziehen oder Anmelden
zur Abfertigung zum freien Verkehr;
5. r die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen;
6. für Vermittlungsleistungen, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG nicht in Betracht kommt, z.B.
für die Vermittlung von steuerpflichtigen Lieferungen, die von einem Importlager im Inland ausgeführt
werden (vgl. Absatz 8 Beispiele 5 und 6).
2
Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass die Leistungen an einen ausländischen Auftraggeber bewirkt
werden.
3
Die Leistungen sind steuerfrei, wenn sie sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und soweit die
Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind.
(2)
1
Da die Steuerbefreiung für jede Leistung, die sich auf Gegenstände der Einfuhr bezieht, in Betracht
kommen kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich um eine Beförderung, einen Umschlag oder eine
Lagerung von Einfuhrgegenständen oder um handelsübliche Nebenleistungen dazu handelt.
2
Voraussetzung für
die Steuerbefreiung ist, dass die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten
sind.
3
Diese Voraussetzung ist in den Fällen erfüllt, in denen die Kosten einer Leistung nach § 11 Abs. 1 oder 2
und/oder 3 Nr. 3 und 4 UStG Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind (vgl. Absatz 8
Beispiele 1, 2 und 4 bis 6).
4
Dies ist auch bei Gegenständen der Fall, deren Einfuhr nach den für die
Einfuhrbesteuerung geltenden Vorschriften befreit ist (z.B. Umzugs- oder Messegut).
(3)
1
Der leistende Unternehmer hat im Geltungsbereich des UStG durch Belege nachzuweisen, dass die
Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind 20 Abs. 2 und 3 UStDV).
2
Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf den Nachweis durch
Belege verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 100 € beträgt und sich aus der
Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran
ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.
(4) Als Belege für den in Absatz 3 bezeichneten Nachweis kommen in Betracht:
1. zollamtliche Belege, und zwar
a)
1
ein Stück der Zollanmeldung auch ergänzende Zollanmeldung mit der Festsetzung der
Einfuhrabgaben und gegebenenfalls auch der Zollquittung.
2
Diese Belege können als Nachweise
insbesondere in den Fällen dienen, in denen der leistende Unternehmer, z.B. der Spediteur, selbst die
Abfertigung der Gegenstände, auf die sich seine Leistung bezieht, zum freien Verkehr beantragt,
b)
1
ein Beleg mit einer Bestätigung der Zollstelle, dass die Kosten für die Leistung in die
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen worden sind.
2
Für diesen Beleg soll von den
deutschen Zollstellen eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster verwendet werden.
3
Die
Zollstelle erteilt die vorbezeichnete Bestätigung auf Antrag, und zwar auch auf anderen im
Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblichen Papieren.
4
Diese Papiere müssen jedoch alle Angaben
enthalten, die das Muster vorsieht.
5
Auf Absatz 8 Beispiele 2 und 4 bis 6 wird hingewiesen.
6
Sind bei
der Besteuerung der Einfuhr die Kosten für die Leistung des Unternehmers geschätzt worden, genügt es
für den Nachweis, dass der geschätzte Betrag in den Belegen angegeben ist.
7
Bescheinigungen
entsprechenden Inhalts von Zollstellen anderer EU-Mitgliedstaaten sind ebenfalls anzuerkennen;
2. andere Belege
1
In den Fällen, in denen die Kosten für eine Leistung nach § 11 Abs. 1 und 2 und/oder 3 Nr. 3 und 4 UStG
Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr geworden sind, genügt der eindeutige Nachweis hierüber.
2
Als Nachweisbelege kommen in diesen Fällen insbesondere der schriftliche Speditionsauftrag, das im
Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheins, ein Doppel der Rechnung des Lieferers
Seite 183
über die Lieferung der Gegenstände oder der vom Lieferer ausgestellte Lieferschein in Betracht (vgl.
Absatz 8 Beispiele 1, 5 und 6).
3
Erfolgt die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene
Beauftragte, wird als ausreichender Nachweis auch eine Bestätigung eines Verzollungsspediteurs auf einem
der in Satz 2 genannten Belege anerkannt, wenn der Verzollungsspediteur in dieser eigenhändig
unterschriebenen Bestätigung versichert, dass es sich bei den beförderten Gegenständen um Gegenstände der
Einfuhr handelt, die zollamtlich abgefertigt wurden und die Beförderungskosten (des
Beförderungsspediteurs) in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind.
4
Die
Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung
eines Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische
Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
5
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6
ist entsprechend anzuwenden;
3. Fotokopien
Fotokopien können nur in Verbindung mit anderen beim leistenden Unternehmer vorhandenen Belegen als
ausreichend anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege keine ernsthaften Zweifel an der
Erfassung der Kosten bei der Besteuerung der Einfuhr ergeben.
(5)
1
Bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden,
wenn der Unternehmer den in § 20 Abs. 2 UStDV vorgeschriebenen Nachweis durch einen Beleg erbringt, aus
dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung die
Einfuhrumsatzsteuer noch nicht entstanden ist.
2
Hierfür kommen beispielsweise die vom Lagerhalter im Rahmen
der vorübergehenden Verwahrung oder eines bewilligten Zolllagerverfahrens zu führenden
Bestandsaufzeichnungen sowie das im Seeverkehr übliche Konnossement in Betracht.
3
Im Übrigen ist Absatz 4
sinngemäß anzuwenden.
(6)
1
Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die im Anschluss an eine grenzüberschreitende
Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bewirkt wird, der Absender im
Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von
diesem Absender bezahlt, kann der Nachweis über die Einbeziehung der Beförderungskosten in die
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigungen auf dem
Frachtbrief erbracht werden:
„Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke
1. Bescheinigung des im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Beauftragten des ausländischen Absenders
Nach meinen Unterlagen handelt es sich um Gegenstände der Einfuhr. Die Beförderungskosten werden von
(Name und Anschrift des ausländischen Absenders)
bezahlt.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
2. Bescheinigung der Zollstelle (zu Zollbeleg-Nr. . .)
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr 11 UStG) wurden die Beförderungskosten
bis
(Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet)
entsprechend der Anmeldung erfasst.
(Ort und Datum)
(Unterschrift und Dienststempel)“
2
Der in der Bescheinigung Nummer 1 angegebene ausländische Absender muss der im Frachtbrief angegebene
Absender sein.
3
Als Beauftragter des ausländischen Absenders kommt insbesondere ein im Gemeinschaftsgebiet
ansässiger Unternehmer in Betracht, der im Namen und für Rechnung des ausländischen Absenders die
Weiterbeförderung der eingeführten Gegenstände über Strecken, die ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet
gelegen sind, veranlasst.
4
Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer
elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass
die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
5
Abschnitt 6a.4 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(7)
1
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet werden die
Kosten für die Beförderung der eingeführten Gegenstände bis zum ersten Bestimmungsort im
Gemeinschaftsgebiet in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer einbezogen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3
UStG).
2
Beförderungskosten zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet sind ebenfalls
Seite 184
einzubeziehen, sofern dieser weitere Bestimmungsort im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
bereits feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
3
Dies gilt auch für die auf inländische oder innergemeinschaftliche
Beförderungsleistungen und andere sonstige Leistungen entfallenden Kosten im Zusammenhang mit einer
Einfuhr (vgl. Absatz 8 Beispiele 2 und 3).
(8) Beispiele zur Steuerbefreiung für sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen und
steuerbar sind:
Beispiel 1:
1
Der Lieferer L mit Sitz in Lübeck liefert aus Norwegen kommende Gegenstände an den Abnehmer A in
Mailand, und zwar „frei Bestimmungsort Mailand“.
2
Im Auftrag und für Rechnung des L werden die
folgenden Leistungen bewirkt:
3
Der Reeder R befördert die Gegenstände bis Lübeck.
4
Die Weiterbeförderung bis Mailand führt der
Spediteur S mit seinem Lastkraftwagen aus.
5
Den Umschlag vom Schiff auf den Lastkraftwagen bewirkt der
Unternehmer U.
6
A beantragt bei der Ankunft der Gegenstände in Mailand deren Abfertigung zur Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr.
7
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr ist der Zollwert.
8
Das ist regelmäßig der
Preis (Artikel 70 UZK).
9
In den Preis hat L auf Grund der Lieferkondition „frei Bestimmungsort Mailand
auch die Kosten für die Leistungen von R, S und U einkalkuliert.
10
Bei der grenzüberschreitenden Güterbeförderung des R von Norwegen nach Lübeck, der
Anschlussbeförderung des S von Lübeck bis Mailand und der Umschlagsleistung des U handelt es sich um
Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen.
11
R, S und U weisen jeweils anhand des von L
empfangenen Doppels der Lieferrechnung die Lieferkondition „frei Bestimmungsort Mailand“ nach.
12
Ferner ergibt sich aus der Lieferrechnung, dass L Gegenstände geliefert hat, bei deren Einfuhr der Preis
Bemessungsgrundlage ist.
13
Dadurch ist nachgewiesen, dass die Kosten für die Leistungen des R, des S und
des U in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind.
14
R, S und U können deshalb für ihre
Leistungen, sofern sie auch den buchmäßigen Nachweis hren, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Anspruch nehmen.
15
Der Nachweis kann auch durch die in
Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Belege erbracht werden.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie im Beispiel 1, jedoch mit Abnehmer A in München und der Liefervereinbarung „frei
Grenze“.
2
A hat die Umschlagskosten und die Beförderungskosten von Lübeck bis München gesondert
angemeldet.
3
Ferner hat A der Zollstelle die für den Nachweis der Höhe der Umschlags- und
Beförderungskosten erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
4
In diesem Falle ist Bemessungsgrundlage für die
Einfuhr nach § 11 Abs. 1 und 3 Nr. 3 und 4 UStG der Zollwert der Gegenstände frei Grenze zuzüglich darin
noch nicht enthaltener Umschlags- und Beförderungskosten bis München (= weiterer Bestimmungsort im
Gemeinschaftsgebiet).
5
Wie im Beispiel 1 ist die grenzüberschreitende Güterbeförderung des R von Norwegen nach Lübeck nach
§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.
6
Die Anschlussbeförderung des S von
Lübeck bis München und die Umschlagsleistung des U sind ebenfalls Leistungen, die sich auf Gegenstände
der Einfuhr beziehen.
7
Die Kosten für die Leistungen sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
einzubeziehen, da der weitere Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet im Zeitpunkt des Entstehens der
Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
8
Die Leistungen sind deshalb ebenfalls nach
§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.
Beispiel 3:
1
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den niederländischen Frachtführer F, Güter von
New York nach München zu befördern.
2
F beauftragt mit der Beförderung per Schiff bis Rotterdam den
niederländischen Reeder R.
3
In Rotterdam wird die Ware umgeladen und von F per LKW bis München
weiterbefördert.
4
F beantragt für U bei der Einfuhr in die Niederlande, die Ware erst im Bestimmungsland
Deutschland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr für U abfertigen zu lassen (sog. T
1-Versandverfahren).
5
Diese Abfertigung erfolgt bei einem deutschen Zollamt.
6
Die Beförderungsleistung des F von New York nach München ist eine grenzüberschreitende
Güterbeförderung.
7
Die Einfuhr der Ware in die Niederlande wird dort nicht besteuert, da die Ware unter
zollamtlicher Überwachung im T 1-Verfahren nach Deutschland verbracht wird.
8
Die Kosten für die
Beförderung bis München (= erster Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet) werden in die
Bemessungsgrundlage der deutschen Einfuhrumsatzsteuer einbezogen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG).
9
Die
Beförderungsleistung des F an U ist in Deutschland steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), jedoch nach § 4
Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.
10
Die Beförderungsleistung des R an den
Frachtführer F ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
Seite 185
Beispiel 4:
1
Der Lieferer L in Odessa liefert Gegenstände an den Abnehmer A mit Sitz in München für dessen
Unternehmen zu der Lieferbedingung „ab Werk“.
2
Der Spediteur S aus Odessa übernimmt im Auftrag des A
die Beförderung der Gegenstände von Odessa bis München zu einem festen Preis Übernahmesatz.
3
S führt die Beförderung jedoch nicht selbst durch, sondern beauftragt auf seine Kosten (franco) den
Binnenschiffer B mit der Beförderung von Odessa bis Passau und der Übergabe der Gegenstände an den
Empfangsspediteur E.
4
Dieser führt ebenfalls im Auftrag des S auf dessen Kosten den Umschlag aus dem
Schiff auf den Lastkraftwagen und die Übergabe an den Frachtführer F durch.
5
F führt die
Weiterbeförderung im Auftrag des S von Passau nach München durch.
6
Der Abnehmer A beantragt in
München die Abfertigung zum freien Verkehr und rechnet den Übernahmesatz unmittelbar mit S ab.
7
Mit
dem zwischen S und A vereinbarten Übernahmesatz sind auch die Kosten für die Leistungen des B, des E
und des F abgegolten.
8
Bei der Leistung des S handelt es sich um eine Spedition zu festen Kosten (vgl. Abschnitt 4.3.2 Abs. 5).
9
S
bewirkt damit eine sonstige Leistung (grenzüberschreitende Güterbeförderung von Odessa bis München),
die insgesamt steuerbar 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), aber steuerfrei ist (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG).
10
Der Endpunkt dieser Beförderung ist der erste Bestimmungsort im
Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG.
11
Nach dieser Vorschrift sind deshalb die Kosten
für die Beförderung des S bis München in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einzubeziehen.
12
Über
die Leistung des S an A sind die Kosten der Leistungen von B, E und F in der Bemessungsgrundlage für die
Einfuhr enthalten.
13
Die Beförderung des B von Odessa bis Passau ist als grenzüberschreitende Güterbeförderung insgesamt
nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), da S seinen Sitz im Drittlandsgebiet hat.
14
Die Umschlagsleistung
des E und die Beförderung des F von Passau bis München sind zwar Leistungen, die sich auf Gegenstände
der Einfuhr beziehen, jedoch ebenfalls nicht steuerbar.
Beispiel 5:
1
Der im Inland ansässige Handelsvertreter H ist damit betraut, Lieferungen von Nicht-Unionswaren für den
im Inland ansässigen Unternehmer U zu vermitteln.
2
Um eine zügige Auslieferung der vermittelten
Gegenstände zu gewährleisten, hat U die Gegenstände bereits vor der Vermittlung in das Inland einführen
und auf ein Zolllager des H bringen lassen.
3
Nachdem H die Lieferung der Gegenstände vermittelt hat,
entnimmt er sie aus dem Zolllager in den freien Verkehr und sendet sie dem Abnehmer zu.
4
Mit der
Entnahme der Gegenstände aus dem Zolllager entsteht die Einfuhrumsatzsteuer.
5
Die Vermittlungsprovision
des H und die an H gezahlten Lagerkosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 Abs. 3
Nr. 3 UStG) einzubeziehen.
6
H weist dies durch einen zollamtlichen Beleg nach.
7
Die Vermittlungsleistung
des H fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG.
8
H kann jedoch für die Vermittlung die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Anspruch nehmen, sofern
er den erforderlichen buchmäßigen Nachweis führt.
9
Dasselbe gilt für die Lagerung.
Beispiel 6:
1
Sachverhalt wie im Beispiel 5, jedoch werden die Gegenstände nicht auf ein Zolllager verbracht, sondern
sofort zum freien Verkehr abgefertigt und von H außerhalb eines Zolllagers gelagert.
2
Im Zeitpunkt der
Abfertigung stehen die Vermittlungsprovision und die Lagerkosten des H noch nicht fest.
3
Die Beträge
werden deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr einbezogen.
4
Die Leistungen des H sind weder nach § 4 Nr. 5 UStG noch nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.
5
Falls die erst nach der Abfertigung zum freien Verkehr entstehenden Kosten (Vermittlungsprovision und
Lagerkosten) bereits bei der Abfertigung bekannt sind, sind diese Kosten in die Bemessungsgrundlage für
die Einfuhr einzubeziehen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 UStG).
6
Die Rechtslage ist dann dieselbe wie in Beispiel 5.
(9) Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland sowie ihre Besorgung sind von der Steuerbefreiung
ausgenommen, wenn sich die beförderten Gegenstände in einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung
12b EUStBV) oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung (§ 12a EUStBV) befunden
haben (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 UStG).
Seite 186
4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf
Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG kommt insbesondere
für folgende sonstige Leistungen in Betracht:
1. für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr (vgl. Abschnitt 4.3.2) ins Drittlandsgebiet;
2. für inländische und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, die einer Beförderung nach Nr. 1
vorangehen, z.B. Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Absender zum Flughafen, Binnenhafen
oder Bahnhof oder Beförderungen von leeren Transportbehältern, z.B. Containern, zum Beladeort;
3. für den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen vor ihrer Ausfuhr oder während ihrer Durchfuhr;
4. für die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei Güterbeförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet
oder durch das Inland oder bei den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Leistungen vorkommen, z.B.
Wiegen, Messen oder Probeziehen;
5. r die Besorgung der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Leistungen.
2
Die Leistungen müssen sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen.
3
Eine
Ausfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbracht wird.
4
Dabei ist nicht Voraussetzung,
dass der Gegenstand im Drittlandsgebiet verbleibt.
5
Es ist unbeachtlich, ob es sich um eine Beförderung, einen
Umschlag oder eine Lagerung oder um eine handelsübliche Nebenleistung zu diesen Leistungen handelt.
6
Auch
die Tätigkeit einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, deren „Bescheinigung über die
Entladung und Einfuhr“ von Erzeugnissen in das Drittland Voraussetzung für eine im Inland zu gewährende
Ausfuhrerstattung ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegensnden der Ausfuhr (vgl. BFH-Urteil
vom 10. 11. 2010, V R 27/09, BStBl 2011 II S. 557).
(2) Folgende sonstige Leistungen sind nicht als Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf Gegenstände
der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen:
1.
1
Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gegenständen.
2
Diese
Leistungen können jedoch nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.5.1);
2.
1
Leistungen, die sich im Rahmen einer Ausfuhr oder einer Durchfuhr von Gegenständen nicht auf diese
Gegenstände, sondern auf die Beförderungsmittel beziehen, z.B. die Leistung eines Gutachters, die sich auf
einen verunglückten Lastkraftwagen und nicht auf seine Ladung bezieht, oder die Überlassung eines
Liegeplatzes in einem Binnenhafen.
2
Für Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind, kann
jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 UStG in Betracht kommen
(vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 und Abschnitt 8.2 Abs. 6).
(3)
1
Als Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr sind auch solche Gegenstände anzusehen, die sich vor
der Ausfuhr im Rahmen einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 UStG oder einer
Lohnveredelung im Sinne des § 7 UStG befinden.
2
Die Steuerbefreiung erstreckt sich somit auch auf sonstige
Leistungen, die sich unmittelbar auf diese Gegenstände beziehen.
(4)
1
Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderen sonstigen Leistungen, einschlilich
Besorgungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, hat der
leistende Unternehmer im Geltungsbereich des UStG die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände durch
Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV).
2
Bei grenzüberschreitenden
Güterbeförderungen kommen insbesondere die vorgeschriebenen Frachturkunden (z.B. Frachtbrief,
Konnossement), der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des
Versandscheins oder im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) die durch die AfZSt per
EDIFACT-Nachricht übermittelte Statusmeldung über die Erlaubnis des Ausgangs „STA“ als Nachweisbelege in
Betracht.
3
Bei anderen sonstigen Leistungen kommen als
Ausfuhrbelege insbesondere Belege mit einer
Ausfuhrbestätigung der den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überwachenden Grenzzollstelle,
Versendungsbelege oder sonstige handelsübliche Belege in Betracht (§§ 9 bis 11 UStDV, vgl. Abschnitte 6.6 bis
6.8).
4
Die sonstigen handelsüblichen Belege können auch von den Unternehmern ausgestellt werden, die für die
Lieferung die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) oder für die
Bearbeitung oder Verarbeitung die Steuerbefreiung für Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4
Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG) in Anspruch nehmen.
5
Diese Unternehmer müssen für die Inanspruchnahme der
vorbezeichneten Steuerbefreiungen die Ausfuhr der Gegenstände nachweisen.
6
Anhand der bei ihnen
vorhandenen Unterlagen können sie deshalb einen sonstigen handelsüblichen Beleg, z.B. für einen Frachtführer,
Umschlagbetrieb oder Lagerhalter, ausstellen.
7
Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt
werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Belege ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern
Seite 187
erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen
hat.
8
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei Vortransporten, die mit Beförderungen im Luftfrachtverkehr aus dem Inland in das Drittlandsgebiet
verbunden sind, ist der Nachweis der Ausfuhr oder Wiederausfuhr als erfüllt anzusehen, wenn sich aus den
Unterlagen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt, dass im Einzelfall
1. die Vortransporte auf Grund eines Auftrags bewirkt worden sind, der auch die Ausführung der
nachfolgenden grenzüberschreitenden Beförderung zum Gegenstand hat,
2. die Vortransporte als örtliche Rollgebühren oder Vortransportkosten abgerechnet worden sind und
3. die Kosten der Vortransporte wie folgt ausgewiesen worden sind:
a) im Luftfrachtbrief oder im Sammelladungsverkehr im Hausluftfrachtbrief oder
b) in der Rechnung an den Auftraggeber, wenn die Rechnung die Nummer des Luftfrachtbriefs oder im
Sammelladungsverkehr die Nummer des Hausluftfrachtbriefs enthält.
(6)
1
Ist bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die einer grenzüberschreitenden Beförderung oder
einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vorausgeht, der Empfänger oder der Absender im
Ausland außerhalb der Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 3 UStG ansässig und werden die Beförderungskosten von
diesem Empfänger oder Absender bezahlt, kann die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen
durch folgende Bescheinigung auf dem Frachtbrief nachgewiesen werden:
„Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
Nach meinen Unterlagen bezieht sich die Beförderung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der
Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG).
Die Beförderungskosten werden von
(Name und Anschrift des ausländischen Empfängers oder Absenders)
bezahlt.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
2
Der in der vorbezeichneten Bescheinigung angegebene ausländische Empfänger oder Absender muss der im
Frachtbrief angegebene Empfänger oder Absender sein.
3
Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg
übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht
erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des
Belegs begonnen hat.
4
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(7)
1
Bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht, kann die
Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigung des
auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers oder des auftraggebenden Lieferers auf dem schriftlichen
Transportauftrag nachgewiesen werden:
„Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenstände nach ... (Ort im Drittlandsgebiet) versenden
werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Geschäftsunterlagen
gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
2
Rechnen der Spediteur/Hauptfrachtführer bzw. der auftraggebende Lieferer und der Unterfrachtführer durch
Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) ab, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch auf der Gutschrift erfolgen.
3
Auf die eigenhändige Unterschrift des auftraggebenden Spediteurs/Frachtführers bzw. des auftraggebenden
Lieferers kann verzichtet werden, wenn die für den Spediteur/Hauptfrachtführer bzw. den auftraggebenden
Lieferer zuständige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Landesfinanzbehörde dies genehmigt hat und in dem
Transportauftrag oder der Gutschrift auf die Genehmigungsverfügung bzw. den Genehmigungserlass unter
Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.
4
Die Belege können auch auf elektronischem Weg
übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung nach Satz 1 ist eine Unterschrift
nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des
Spediteurs/Hauptfrachtführers bzw. des auftraggebenden Lieferers begonnen hat.
5
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
Seite 188
(8)
1
Eine grenzüberschreitende Beförderung zwischen dem Inland und einem Drittland liegt auch vor, wenn
die Güterbeförderung vom Inland über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland durchgeführt wird.
2
Befördert in diesem Fall ein Unternehmer die Güter auf einer Teilstrecke vom Inland in das übrige
Gemeinschaftsgebiet, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG steuerfrei
(vgl. Beispiel 2).
3
Der Unternehmer hat die Ausfuhr der Güter durch Belege nachzuweisen (§ 4 Nr. 3 Sätze 3
und 4 UStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 UStDV).
4
Der Beleg kann auch auf elektronischem Weg
übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich,
sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
5
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
6
Wird der Nachweis nicht erbracht, ist
die Güterbeförderung steuerpflichtig (vgl. Beispiel 1).
Beispiel 1 :
1
Die in der Schweiz ansässige Privatperson P beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer F,
ter von Mainz nach Istanbul (Türkei) zu befördern.
2
F beauftragt den deutschen Unterfrachtführer F1 mit
der Beförderung von Mainz nach Bozen (Italien) und den italienischen Unterfrachtführer F2 mit der
Beförderung von Bozen nach Istanbul.
3
Dabei kann F2 die Ausfuhr in die Türkei durch Belege nachweisen,
F1 dagegen nicht.
4
Die Beförderungsleistung des F an seinen Leistungsempfänger P umfasst die Gesamtbeförderung von
Mainz nach Istanbul.
5
Nach § 3b Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG ist nur der Teil der Leistung steuerbar, der auf
den inländischen Streckenanteil entfällt.
6
Dieser Teil der Leistung ist nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa UStG allerdings steuerfrei, da sich diese Güterbeförderung unmittelbar auf Gegenstände
der Ausfuhr bezieht.
7
Der Ort der Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F bestimmt sich nach dem
Ort, von dem aus F sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
8
Die Leistung des F1 ist nicht
steuerfrei, da F1 keinen belegmäßigen Nachweis nach § 20 Abs. 1 und 3 UStDV erbringen kann.
9
Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer F1 (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).
10
Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F2 an den Frachtführer F ist in Deutschland steuerbar
3a Abs. 2 Satz 1 UStG) und unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei.
Beispiel 2 :
1
Wie Beispiel 1, jedoch weist F1 durch Belege die Ausfuhr der Güter in die Türkei nach (§ 20 Abs. 1 und 3
UStDV).
2
Die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers F1 an den Frachtführer F von Mainz nach Bozen ist Teil
einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung in die Türkei.
3
Da der Unterfrachtführer F1 durch Belege die
Ausfuhr der Güter in die Türkei nachweist, und somit den belegmäßigen Nachweis nach § 20 Abs. 1 und 3
UStDV erbringt, ist seine Leistung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG in
Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.
4
Die Beförderungsleistungen des Frachtführers F und des Unterfrachtführers F2 sind wie in Beispiel 1
dargestellt zu behandeln.
Seite 189
4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4) ist ausgeschlossen für die in
§ 4 Nr. 8, 10, 11 und 11b UStG bezeichneten Umsätze.
2
Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und
Kapitalverkehrs, bei Versicherungsumsätzen und bei Post-Universaldienstleistungen eine Steuerbefreiung mit
Vorsteuerabzug in anderen als in den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG
bezeichneten Fällen vermieden.
3
Die Regelung hat jedoch nur Bedeutung für umsatzsteuerrechtlich selbständige
Leistungen.
(2)
1
Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind ferner Bearbeitungen oder Verarbeitungen von
Gegenständen einschließlich Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG ausgeschlossen.
2
Diese Leistungen
können jedoch z.B. unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG steuerfrei sein.
Seite 190
4.3.6. Buchmäßiger Nachweis
1
Die jeweiligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG müssen vom Unternehmer
buchmäßig nachgewiesen sein 21 UStDV).
2
Hierfür gelten die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei
Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
3
Regelmäßig soll der Unternehmer Folgendes
aufzeichnen:
1. die Art und den Umfang der sonstigen Leistung bei Besorgungsleistungen einschließlich der Art und des
Umfangs der besorgten Leistung –;
2. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
3. den Tag der sonstigen Leistung;
4. das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung und
5. a) die Einbeziehung der Kosten für die Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, z.B. durch
Hinweis auf die Belege im Sinne des § 20 Abs. 2 UStDV (vgl. Abschnitt 4.3.3 Abs. 3 und 4), oder
b) die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände, auf die sich die Leistung bezogen hat, z.B. durch
Hinweis auf die Ausfuhrbelege (vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 4 bis 6 und 8).
Seite 191
4.4.1. Lieferungen von Gold an Zentralbanken
1
Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 UStG fallen Goldlieferungen an die Deutsche Bundesbank und die
Europäische Zentralbank.
2
Die Steuerbefreiung erstreckt sich ferner auf Goldlieferungen, die an Zentralbanken
anderer Staaten oder an die den Zentralbanken entsprechenden Währungsbehörden anderer Staaten bewirkt
werden.
3
Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt.
4
Liegen für
Goldlieferungen nach § 4 Nr. 4 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Anlagegold (§ 25c
Abs. 1 und 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 25c Abs. 1 und 2 UStG der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4
UStG vor.
Seite 192
4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung
Zur Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG) vgl. BMF-Schreiben vom 28. 1. 2004, BStBl I S. 242.
Seite 193
4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
1
Nach § 4 Nr. 4b UStG ist die einer Einfuhr vorangehende Lieferung (Einfuhrlieferung) von der Umsatzsteuer
befreit, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.
2
Die Steuerbefreiung gilt für
Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen Zollverfahren nach Artikel 210 UZK
befinden (vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 28. 1. 2004, BStBl 2004 I S. 242).
3
Zu den Nicht-Unionswaren
gehören nach Artikel 5 Nr. 24 UZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions-
und Nicht-Unionsware entstehen.
Beispiel:
1
Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in Deutschland in die
aktive Veredelung übergeführt.
2
Die Glasscheibe wird anschließend in einen Kunststoffrahmen, der sich im
freien Verkehr befindet, eingebaut.
3
Die Glasscheibe einschließlich Kunststoffrahmen wird danach im
Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein
Produkt (Fahrzeug) einbaut.
4
Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das Drittland ausgeführt
werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
5
Nach Artikel 256 Abs. 1 Buchstabe a UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das Verfahren
der aktiven Veredelung übergeführt.
6
Durch das „Hinzufügen“ von Nicht-Unionswaren, (hier die
Glasscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete Glasrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen
Status „Unionswaren“ und werden zu Nicht-Unionswaren.
7
Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven
Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt (z.B. ein Fahrzeug)
einbaut, und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z.B.
durch Abfertigung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen
Einfuhrabgaben.
8
Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er
unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
9
Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten Gegenstands (hier die
gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Abnehmer der Lieferung oder
dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.
Seite 194
4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen
(1)
1
Die Vermittlungsleistung erfordert ein Handeln in fremdem Namen und für fremde Rechnung.
2
Der
Wille, in fremdem Namen zu handeln und unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden
Unternehmer und dem Leistungsempfänger herzustellen, muss hierbei den Beteiligten gegenüber deutlich zum
Ausdruck kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 1. 1967, V 52/63, BStBl III S. 211).
3
Für die Annahme einer
Vermittlungsleistung reicht es aus, dass der Unternehmer nur eine Vermittlungsvollmacht also keine
Abschlussvollmachtbesitzt (vgl. § 84 HGB).
4
Zum Begriff der Vermittlungsleistung vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 1.
(2)
1
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich nicht auf die als handelsübliche Nebenleistungen
bezeichneten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Vermittlungsleistungen als selbständige Leistungen
vorkommen.
2
Nebenleistungen sind daher im Rahmen des § 4 Nr. 5 UStG nur dann steuerfrei, wenn sie als
unselbständiger Teil der Vermittlungsleistung anzusehen sind, z.B. die Übernahme des Inkasso oder der
Entrichtung der Einfuhrabgaben durch den Vermittler.
3
r die selbständigen Leistungen, die im Zusammenhang
mit den Vermittlungsleistungen ausgeübt werden, kann jedoch gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2
UStG oder nach § 4 Nr. 3 UStG in Betracht kommen.
(3) Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG wird zu der Frage, welche der
vermittelten Umsätze unter die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und 7
UStG fallen, auf die Abschnitte 1.9, 3.13, 4.1.1 bis 4.4b.1, 4.6.1, 4.6.2, 4.7.1, 6.1 bis 6.12 und 7.1 bis 8.3
hingewiesen.
(4) Bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Luftfahrzeugen oder
Seeschiffen (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG) ist es unerheblich, wenn kurze ausländische Streckenanteile als
Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inland als Beförderungsstrecken im Ausland
anzusehen sind (vgl. Abschnitt 3b.1 Abs. 7 bis 18).
(5)
1
Nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 5 UStG fällt die Vermittlung der Lieferungen, die im
Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden.
2
Hierbei handelt es sich insbesondere um die
Fälle, in denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst anschließend vom Lager aus an den Abnehmer
geliefert wird.
3
Für die Vermittlung dieser Lieferungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.3.3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
(6) Zur Möglichkeit der Steuerbefreiung von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB vgl.
BFH-Urteil vom 25. 6. 1998, V R 57/97, BStBl 1999 II S. 102.
Seite 195
4.5.2. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG erstreckt sich auch auf steuerbare Vermittlungsleistungen der
Reisebüros.
2
Ausgenommen von der Befreiung sind jedoch die in § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG bezeichneten
Vermittlungsleistungen (vgl. hierzu Absatz 5).
3
Die Befreiung kommt insbesondere für Vermittlungsleistungen
in Betracht, bei denen die Reisebüros als Vermittler für die sog. Leistungsträger, z.B. Beförderungsunternehmer,
auftreten.
4
Zu Abgrenzungsfragen beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen vgl.
Abschnitt 25.1 Abs. 5.
(2) Die Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger kommt in Betracht, wenn das
Reisebüro die Vermittlungsprovision nicht vom Leistungsträger oder einer zentralen Vermittlungsstelle
überwiesen erhält, sondern in der vertraglich zulässigen Höhe selbst berechnet und dem Leistungsträger nur den
Preis abzüglich der Provision zahlt.
(3)
1
Zum Ort der Leistung bei der Vermittlung von Unterkünften siehe Abschnitte 3a.3 Abs. 9 und 3a.7
Abs. 1.
2
Liegt danach der Ort nicht im Inland, ist die Vermittlungsleistung nicht steuerbar.
3
§ 4 Nr. 5 Satz 1
Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.
(4)
1
Die Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG für einen im Inland ansässigen
Reiseveranstalter ist steuerpflichtig, auch wenn sich die betreffende Reiseleistung aus einer oder mehreren in § 4
Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b und c UStG bezeichneten Leistungen zusammensetzt.
2
Es liegt jedoch keine
Vermittlung einer Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, sondern eine Vermittlung von Einzelleistungen
durch das Reisebüro vor, soweit der Reiseveranstalter die Reiseleistung mit eigenen Mitteln erbringt.
3
Das gilt
auch, wenn die vermittelten Leistungen in einer Summe angeboten werden und die Reisebüros für die
Vermittlung dieser Leistungen eine einheitliche Provision erhalten.
(5)
1
Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG betrifft alle Unternehmer, die Reiseleistungen für
Reisende vermitteln.
2
Es kommt nicht darauf an, ob sich der Unternehmer als Reisebüro bezeichnet.
3
Maßgebend
ist vielmehr, ob er die Tätigkeit eines Reisebüros ausübt.
4
Da die Reisebüros die Reiseleistungen in der Regel im
Auftrag der Leistungsträger und nicht im Auftrag der Reisenden vermitteln, fällt im Allgemeinen nur die
Vermittlung solcher Tätigkeiten unter die Ausnahmeregelung, für die das Reisebüro dem Reisenden ein
gesondertes Entgelt berechnet.
5
Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Leistungsträger die Zahlung einer
Vergütung an das Reisebüro ausgeschlossen hat und das Reisebüro daher dem Reisenden von sich aus einen
Zuschlag zu dem vom Leistungsträger für seine Leistung geforderten Entgelt berechnet.
6
Das Gleiche trifft auf
die Fälle zu, in denen das Reisebüro dem Reisenden für eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet,
wie z.B. Telefon- oder Telefaxkosten, Visabeschaffungsgebühren oder besondere Bearbeitungsgebühren.
7
Für
diese Leistungen scheidet die Steuerbefreiung auch dann aus, wenn sie im Zusammenhang mit nicht steuerbaren
oder steuerfreien Vermittlungsleistungen an einen Leistungsträger bewirkt werden.
Beispiel:
1
Das Reisebüro vermittelt dem Reisenden einen grenzüberschreitenden Flug.
2
Gleichzeitig vermittelt es im
Auftrag des Reisenden die Erteilung des Visums.
3
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG kann in diesem
Fall nur für die Vermittlung des Fluges in Betracht kommen.
(6)
1
Erhält ein Reisebüro eine Zahlung von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden
vermittelte grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr erbringt, obwohl eine
Vermittlungsprovision nicht vereinbart wurde (z.B. im Rahmen des sog. Nullprovisionsmodells oder einer sog.
Incentive-Vereinbarung), ist im Einzelfall auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche
Leistungen des Reisebüros mit der Zahlung vergütet werden.
2
Zahlungen des Luftverkehrsunternehmens für die
Bereitschaft des Reisebüros, die Erbringung von Leistungen des Luftverkehrsunternehmens in besonderem Maß
zu fördern und in Kundengesprächen bevorzugt anzubieten, sind Entgelt für eine steuerpflichtige
Vertriebsleistung eigener Art des Reisebüros gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen.
3
Erhält ein Reisebüro,
das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag des
Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es daneben
einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden (z.B. sog. Service-Fee), erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach
§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und
gleichzeitig eine Vermittlungsleistung an den Reisenden (vgl. im Einzelnen Abschnitt 10.1 Abs. 9).
(7)
1
Firmenkunden-Reisebüros erbringen mit ihren Leistungen an Firmenkunden hauptsächlich
Vermittlungsleistungen und nicht eine einheitliche sonstige Leistung der Kundenbetreuung.
2
Wesen des Vertrags
zwischen Firmenkunden-Reisebüro und Firmenkunden ist die effiziente Vermittlung von Reiseleistungen unter
Beachtung aller Vorgaben des Firmenkunden.
3
Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung der
kundeninternen Reisekosten-Richtlinie und die erleichterte Reisebuchung mittels Online-Buchungsplattformen.
4
Das Entgelt wird in erster Linie für die Vermittlung der Reiseleistung des Leistungsträgers und nicht für eine
gesonderte Betreuungsleistung gezahlt.
Seite 196
(8)
1
Das Firmenkunden-Reisebüro wird nicht (nur) im Auftrag des jeweiligen Leistungsträgers tätig.
2
Es tritt
regelmäßig als Vermittler im Namen und für Rechnung des Firmenkunden auf.
3
Die Vermittlungsleistung des
Reisebüros ist nach Absatz 5 Satz 4 steuerpflichtig, wenn dem Kunden für die Vermittlung der Tätigkeit ein
gesondertes Entgelt berechnet wird.
4
Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Reisebüro dem Kunden für
eine besondere Leistung gesondert Kosten berechnet (z.B. besondere Bearbeitungsgebühren).
(9) Eine von einem Reisebüro an einen Reiseveranstalter erbrachte Leistung ist auch dann noch als
Vermittlungsleistung anzusehen, wenn der Reisende von der Reise vertragsgemäß zurücktritt und das Reisebüro
in diesem Fall vom Reiseveranstalter nur noch ein vermindertes Entgelt (sog. Stornoprovision) für die von ihm
erbrachte Leistung erhält.
Seite 197
4.5.3. Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder
Tickethändler („Consolidator“)
(1)
1
Bei Verkäufen von Flugscheinen sind grundsätzlich folgende Sachverhalte zu unterscheiden:
1.
1
Der Linienflugschein wird von einem lizenzierten IATA-Reisebüro verkauft und das Reisebüro erhält
hierfür eine Provision.
2
Der Linienflugschein enthält einen Preiseindruck, der dem offiziellen IATA-Preis
entspricht.
3
Der Kunde erhält sofort oder auch später eine Gutschrift in Höhe des gewährten Rabattes.
4
Die
Abrechnung erfolgt als „Nettopreisticket“, so dass keine übliche Vermittlungsprovision vereinbart wird.
5
Die Flugscheine werden mit einem am Markt durchsetzbaren Aufschlag auf den Festpreis an den Reisenden
veräußert.
6
Der Festpreis liegt in der Regel deutlich unter dem um die Provision geminderten offiziellen
Ticketpreis.
7
Erfolgt die Veräußerung über einen Vermittler („Consolidator“), erhöht sich der Festpreis um
einen Gewinnzuschlag des Vermittlers.
8
Die Abrechnung erfolgt dann über eine sog. „Bruttoabrechnung“.
2.
1
Bei „IT-Flugscheinen“ (Linientickets mit einem besonderen Status) darf der Flugpreis nicht im Flugschein
ausgewiesen werden, da er nur im Zusammenhang mit einer Pauschalreise (Kombination des Flugs mit einer
anderen Reiseleistung, z.B. Hotel) gültig ist.
2
Der Verkauf des Flugscheins an den Kunden mit einem
verbundenen, zusätzlichen Leistungsgutschein (Voucher) erfolgt in einem Gesamtpaket zu einem
Pauschalpreis.
3
Sind sich der Kunde und der Verkäufer der Leistung aber einig, dass der Leistungsgutschein
wertlos ist (Null-Voucher), handelt es sich wirtschaftlich um den Verkauf eines günstigen Fluges und nicht
um eine Pauschalreise.
3.
1
„Weichwährungstickets“ sind Flugscheine mit regulärem Preiseindruck (IATA-Tarif).
2
Allerdings lautet der
Flugpreis nicht auf , sondern wird in einer beliebigen „weicheren“ Währung ausgedruckt.
3
Dabei wird der
Flugschein entweder unmittelbar im „Weichwährungsland“ erworben oder in Deutschland mit einem
fingierten ausländischen Abflugort ausgestellt und der für den angeblichen Abflugort gültige, günstigere
Preis zu Grunde gelegt.
4.
1
Charterflugscheine unterlagen bis zur Änderung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen den gleichen
Beschränkungen wie „IT-Flugscheine“, d.h. nur die Bündelung der Flugleistung mit einer/mehreren anderen
touristischen Leistungen führte zu einem gültigen Ticket.
2
Die Umgehung der luftfahrtrechtlichen
Beschränkungen wurde über die Ausstellung von „Null-Vouchers“ erreicht.
3
Nach der Aufhebung der
Beschränkungen ist der Verkauf von einzelnen Charterflugscheinen ohne Leistungsgutschein (sog. Nur-
Flüge) zulässig.
2
Die Veräußerung dieser Flugscheine an den Kunden erfolgt entweder unmittelbar über Reisebüros oder über
einen oder mehrere zwischengeschaltete Tickethändler („Consolidator“).
3
Die eigentliche Beförderung kommt
zwischen der Fluggesellschaft und dem Kunden zu Stande.
4
Kennzeichnend ist in allen Sachverhalten, dass die
Umsätze Elemente eines Eigengeschäfts (Veranstalterleistung) sowie eines Vermittlungsgeschäfts enthalten.
(2)
1
Aus Vereinfachungsgründen kann der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge (Linien-
oder Charterflugschein) vom Reisebüro im Auftrag des Luftverkehrsunternehmens an die Kunden als steuerfreie
Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG behandelt werden.
2
Gleiches gilt für die Umsätze
des Consolidators, der in den Verkauf der Einzeltickets eingeschaltet worden ist.
3
Die Vereinfachungsregelung
findet ausschließlich Anwendung beim Verkauf von Einzelflugtickets durch Reisebüros und Tickethändler.
4
Sobald diese ein „Paket“ von Flugtickets erwerben und mit anderen Leistungen (z.B. Unterkunft und
Verpflegung) zu einer Pauschalreise verbinden, handelt es sich um eine Reiseleistung, deren Umsatzbesteuerung
sich nach § 25 UStG richtet.
5
Können nicht alle Reisen aus diesem „Paket“ veräußert werden und werden daher
Flugtickets ohne die vorgesehenen zusätzlichen Leistungen veräußert, sind die Voraussetzungen einer
Vermittlungsleistung im Sinne des Satzes 1 nicht erfüllt, da insoweit das Reisebüro bzw. der Tickethändler auf
eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird.
6
Nachträglich (rückwirkend) kann diese Leistung nicht in eine
Vermittlungsleistung umgedeutet werden.
7
Die Versteuerung richtet sich in diesen Fällen daher weiterhin nach
§ 25 UStG.
8
Reisebüros/Tickethändler müssen deshalb beim Erwerb der Flugtickets entscheiden, ob sie die
Flugtickets einzeln „veräußern“ oder zusammen mit anderen Leistungen in einem „Paket“ anbieten wollen.
9
Der
Nachweis hierüber ist entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 1
UStG zu führen.
(3) Erhebt das Reisebüro beim Verkauf eines Einzeltickets vom Reisenden zusätzlich Gebühren (z.B. sog.
Service-Fee), liegt insoweit eine Vermittlungsleistung vor (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 9 Nr. 1 und 4).
(4) Wird dem Flugschein eine zusätzliche „Leistung“ des Reisebüros oder des Consolidators ohne
entsprechenden Gegenwert (z.B. Null-Voucher) hinzugefügt, handelt es sich bei dem wertlosen
Leistungsgutschein um eine unentgeltliche Beigabe.
(5)
1
Das Reisebüro bzw. der Consolidator hat die Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlungsleistung im
Einzelnen nachzuweisen.
2
Dabei muss dem Käufer des Flugscheins deutlich werden, dass sich die angebotene
Leistung auf die bloße Vermittlung der Beförderung beschränkt und die Beförderungsleistung tatsächlich von
einem anderen Unternehmer (der Fluggesellschaft) erbracht wird.
Seite 198
(6)
1
Steht ein Ticketverkauf dagegen im Zusammenhang mit anderen Leistungen, die vom leistenden
Unternehmer erbracht werden (Transfer, Unterkunft, Verpflegung usw.), liegt in der Gesamtleistung eine
eigenständige Veranstaltungsleistung, die unter den Voraussetzungen des § 25 UStG der Margenbesteuerung
unterworfen wird.
2
Dabei kommt es nicht auf die Art des Flugscheins (Linien- oder Charterflugschein) an.
Seite 199
4.5.4. Buchmäßiger Nachweis
(1)
1
Der Unternehmer hat den Buchnachweis eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen.
2
Wegen der
allgemeinen Grundsätze wird auf die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen
hingewiesen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 3).
(2)
1
In § 22 Abs. 2 UStDV ist geregelt, welche Angaben der Unternehmer für die Steuerbefreiung des § 4
Nr. 5 UStG aufzeichnen soll.
2
Zum Nachweis der Richtigkeit dieser buchmäßigen Aufzeichnung sind im
Allgemeinen schriftliche Angaben des Auftraggebers oder schriftliche Bestätigungen mündlicher Angaben des
Auftraggebers durch den Unternehmer über das Vorliegen der maßgeblichen Merkmale erforderlich.
3
Außerdem
kann dieser Nachweis durch geeignete Unterlagen über das vermittelte Geschäft geführt werden, wenn daraus
der Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung, z.B. durch ein Zweitstück der Verkaufs- oder
Versendungsunterlagen, hervorgeht.
(3)
1
Bei einer mündlich vereinbarten Vermittlungsleistung kann der Nachweis auch dadurch geführt werden,
dass der Vermittler, z.B. das Reisebüro, den Vermittlungsauftrag seinem Auftraggeber, z.B. dem
Beförderungsunternehmer, auf der Abrechnung oder dem Überweisungsträger bestätigt.
2
Das kann z.B. in der
Weise geschehen, dass der Vermittler in diesen Unterlagen den vom Auftraggeber für die vermittelte Leistung
insgesamt geforderten Betrag angibt und davon den einbehaltenen Betrag unter der Bezeichnung „vereinbarte
Provision“ ausdrücklich absetzt.
(4)
1
Zum buchmäßigen Nachweis gehören auch Angaben über den vermittelten Umsatz (§ 22 Abs. 2 Nr. 1
UStDV).
2
Im Allgemeinen ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Unternehmer die erforderlichen Merkmale
in seinen Aufzeichnungen festhält.
3
Bei der Vermittlung der in § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG bezeichneten
Umsätze sollen sich daher die Aufzeichnungen auch darauf erstrecken, dass der vermittelte Umsatz unter eine
der Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und 7 UStG fällt.
4
Dementsprechend
sind in den Fällen des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben b und c UStG auch der Ort und in den Fällen des Buchstabens
b zusätzlich die Art des vermittelten Umsatzes aufzuzeichnen.
5
Bei der Vermittlung von Einfuhrlieferungen
genügen Angaben darüber, dass der Liefergegenstand im Zuge der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Inland
gelangt ist.
6
Einer Unterscheidung danach, ob es sich hierbei um eine Lieferung im Drittlandsgebiet oder um
eine unter § 3 Abs. 8 UStG fallende Lieferung handelt, bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
des § 4 Nr. 5 UStG aus Vereinfachungsgründen nicht.
Seite 200
4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
Bei den Leistungen der Eisenbahnen des Bundes handelt es sich insbesondere um die Überlassung von
Anlagen und Räumen, um Personalgestellungen und um Lieferungen von Betriebsstoffen, Schmierstoffen und
Energie.
Seite 201
4.6.2. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord
von Seeschiffen
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchstabe e UStG umfasst die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe
von Speisen und Getränken zum Verzehr an Bord von Seeschiffen, sofern diese eine selbständige sonstige
Leistung ist.
2
Nicht befreit ist die Lieferung von Speisen und Getränken.
3
Zur Abgrenzung vgl. Abschnitt 3.6.
Seite 202
4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages,
NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a UStG betrifft insbesondere wehrtechnische
Gemeinschaftsprojekte der NATO-Partner, bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist.
2
Die
Leistungen eines Generalunternehmers sind steuerfrei, wenn die Verträge so gestaltet und durchgeführt werden,
dass der Generalunternehmer seine Leistungen unmittelbar an jeden einzelnen der beteiligten Staaten ausführt.
3
Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn beim Abschluss und bei der Durchführung der Verträge
das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder eine von den beteiligten Staaten geschaffene Einrichtung
im Namen und für Rechnung der beteiligten Staaten handelt.
(2)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a UStG umfasst auch Lieferungen von
Rüstungsgegenständen an andere NATO-Partner.
2
Für diese Lieferungen kann auch die Steuerbefreiung für
Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 6.1).
(3)
1
Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats stationierten NATO-Streitkräfte befreit.
2
Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte
dieses Mitgliedstaates handeln (z.B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien).
3
Begünstigt sind
Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch
oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft bestimmt sind.
4
Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen
an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der im
übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.
(4)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 UStG gilt nicht für die Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne
des § 1b Abs. 2 und 3 UStG.
2
In diesen Fällen richtet sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a
UStG.
(5)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d UStG setzt voraus, dass der Gegenstand der
Lieferung in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird.
2
Die Beförderung oder
Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a UStDV nachzuweisen.
3
Eine Steuerbefreiung kann nur für
Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im
übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
(6)
1
Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b
bis d UStG abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen von den Voraussetzungen
und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten.
2
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an
Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z.B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen
Einrichtungen gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen
befinden.
3
Der Unternehmer hat durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilte
Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden
Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind.
4
Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des
Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der
zuständigen Behörde einzuholen.
5
In diesen Fällen tritt an die Stelle des Sichtvermerks eine Eigenbestätigung
der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist.
6
Für die
von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der
begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-
Schreiben vom 23. 6. 2011, BStBl I S. 677, und Artikel 51 in Verbindung mit Anhang II der MwStVO).
(7)
1
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer im Geltungsbereich des UStG
buchmäßig nachgewiesen werden.
2
Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der
Buchführung zu ersehen sein.
3
Der Unternehmer soll den Nachweis bei Lieferungen entsprechend § 17c Abs. 2
UStDV und bei sonstigen Leistungen entsprechend § 13 Abs. 2 UStDV führen.
4
Kann der Unternehmer den
beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.
5
Etwas anderes gilt ausnahmsweise
dann, wenn auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv
feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 5. 7. 2012,
V R 10/10, BStBl 2014 II S. 539).
Seite 203
4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
1
Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Vermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson
voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren
Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden,
unterscheidet.
2
Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag
schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat.
3
Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu
den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer
Verbindung zu einer dieser Parteien stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 7/08, BStBl 2010 II S. 80).
4
Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages
nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen
Leistungen zu verhandeln, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll,
beziehen muss.
5
Die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung sind auch erfüllt, wenn ein
Unternehmer einem Vermittler am Abschluss eines Vertrages potentiell interessierte Personen nachweist und
hierfür eine sog. „Zuführungsprovision“ erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 7/08, a.a.O.).
6
Nicht
steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen
Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den
ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragsbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten
(vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 7/08, a.a.O.).
7
Wer lediglich einen Teil der mit einem zu vermittelnden
Vertragsverhältnis verbundenen Sacharbeit übernimmt oder lediglich einem anderen Unternehmer Vermittler
zuführt und diese betreut, erbringt insoweit keine steuerfreie Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil vom
14. 5. 2014, XI R 13/11, BStBl II S. 734).
8
Die Steuerbefreiung einer Vermittlungsleistung setzt nicht voraus,
dass es tatsächlich zum Abschluss des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses gekommen ist.
9
Unbeschadet
dessen erfüllen bloße Beratungsleistungen den Begriff der Vermittlung nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 6. 2007,
C-453/05, Ludwig).
10
Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen
Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder
Versicherungsmaklers nach § 4 Nr. 11 UStG oder zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten
Art gehören.
11
Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer, der die Leistung der Betreuung, Überwachung und
Schulung übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien
einwirken kann.
12
Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen
(vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 19/16, BStBl II S. 1207).
Seite 204
4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
(1)
1
Gewährt ein Unternehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit,
ist diese Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn sie als selbständige Leistung
anzusehen ist.
2
Entgelte für steuerfreie Kreditleistungen können Stundungszinsen, Zielzinsen und
Kontokorrentzinsen sein (vgl. Abschnitt 3.11 Abs. 3 und 4).
3
Als Kreditgewährung ist auch die
Kreditbereitschaft anzusehen, zu der sich ein Unternehmer vertraglich bis zur Auszahlung des Darlehens
verpflichtet hat.
4
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Krediten, die im eigenen Namen, aber für fremde
Rechnung gewährt werden, siehe Abschnitt 3.15.
(2)
1
Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der
Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte, z.B. Grundstücke, bewegliche Sachen, Warenlager, deren Werte
festgestellt werden.
2
Die dem Kreditgeber hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Schätzungsgebühren
und Fahrtkosten, werden dem Kreditnehmer bei der Kreditgewährung in Rechnung gestellt.
3
Mit der Ermittlung
der Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte werden keine selbständigen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
4
Diese Tätigkeit dient vielmehr lediglich dazu, die Kreditgewährung zu ermöglichen.
5
Dieser unmittelbare, auf
wirtschaftlichen Gegebenheiten beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der
Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als steuerfrei nach § 4 Nr. 8
Buchstabe a UStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).
(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.
(4)
1
Die Darlehenshingabe der Bausparkassen durch Auszahlung der Baudarlehen auf Grund von
Bausparverträgen ist als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.
2
Die Steuerfreiheit
umfasst die gesamte Vergütung, die von den Bausparkassen für die Kreditgewährung vereinnahmt wird.
3
Darunter fallen außer den Zinsbeträgen auch die Nebengebühren, wie z.B. die Abschluss- und die
Zuteilungsgebühren.
4
Steuerfrei sind ferner die durch die Darlehensgebühr und durch die Kontogebühr
abgegoltenen Leistungen der Bausparkasse (BFH-Urteil vom 13. 2. 1969, V R 68/67, BStBl II S. 449).
5
Dagegen
sind insbesondere die Herausgabe eines Nachrichtenblatts, die Bauberatung und Bauaufsicht steuerpflichtig, weil
es sich dabei um selbständige Leistungen neben der Kreditgewährung handelt.
(5) Die Vergütungen, die dem Pfandleiher nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb
der gewerblichen Pfandleiher zustehen, sind Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie
Kreditgewährung (BFH-Urteil vom 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).
(6) Hat der Kunde einer Hypothekenbank bei Nichtabnahme des Hypothekendarlehens, bei dessen vorzeitiger
Rückzahlung oder bei Widerruf einer Darlehenszusage oder Rückforderung des Darlehens als Folge bestimmter,
vom Kunden zu vertretender Ereignisse im Voraus festgelegte Beträge zu zahlen (sog. Nichtabnahme- bzw.
Vorfälligkeitsentschädigungen), handelt es sich soweit nicht Schadensersatz vorliegt um Entgelte für nach
§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditleistungen (BFH-Urteil vom 20. 3. 1980, V R 32/76, BStBl II
S. 538).
(7)
1
Eine nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie Kreditgewährung liegt nicht vor, wenn jemand einem
Unternehmer Geld für dessen Unternehmen oder zur Durchführung einzelner Geschäfte gegen Beteiligung nicht
nur am Gewinn, sondern auch am Verlust zur Verfügung stellt.
2
Eine Beteiligung am Verlust ist mit dem Wesen
des Darlehens, bei dem die hingegebene Geldsumme zurückzuzahlen ist, unvereinbar (BFH-Urteil vom
19. 3. 1970, V R 137/69, BStBl II S. 602).
(8)
1
Vereinbart eine Bank mit einem Kreditvermittler, dass dieser in die Kreditanträge der Kreditkunden einen
höheren Zinssatz einsetzen darf, als sie ohne die Einschaltung eines Kreditvermittlers verlangen würde (sog.
Packing), ist die Zinsdifferenz das Entgelt für eine Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers gegenüber der
Bank (BFH-Urteil vom 8. 5. 1980, V R 126/76, BStBl II S. 618).
2
Die Leistung ist als Kreditvermittlung nach
§ 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei.
(9)°°Eine vorab erstellte Finanzanalyse der Kundendaten durch den Vermittler, in der Absicht den Kunden bei
der Auswahl des Finanzproduktes zu unterstützen bzw. das für ihn am besten passende Finanzprodukt auswählen
zu können, kann, wenn sie ähnlich einer Kaufberatung das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
Kreditvermittlung in Anspruch zu nehmen, als unselbständige Nebenleistung (vgl. hierzu Abschnitt 3.10 Abs. 5)
zur Kreditvermittlung angesehen werden.
Seite 205
4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel
(1)
1
Von der Steuerfreiheit für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln (kursgültige Münzen und
Banknoten) und für die Vermittlung dieser Umsätze sind solche Zahlungsmittel ausgenommen, die wegen ihres
Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.
2
Hierdurch sollen gesetzliche Zahlungsmittel, die als
Waren gehandelt werden, auch umsatzsteuerrechtlich als Waren behandelt werden.
(2)
1
Bei anderen Münzen als Goldmünzen, deren Umsätze nach § 25c UStG steuerbefreit sind, und bei
Banknoten ist davon auszugehen, dass sie wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt
werden, wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert umgesetzt werden.
2
Die Umsätze dieser Münzen
und Banknoten sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
(3)
1
Das Sortengeschäft (Geldwechselgeschäft) bleibt von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.
2
Dies gilt auch dann, wenn die fremde Währung auf Wunsch des Käufers in kleiner Stückelung (kleine Scheine
oder Münzen) ausgezahlt und hierfür ein vom gültigen Wechselkurs abweichender Kurs berechnet wird oder
Verwaltungszuschläge erhoben werden.
(3a)
1
Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln
gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives
vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der
Verwendung als Zahlungsmittel dienen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist,
BStBl 2018 II S. 211).
2
Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen,
insbesondere in Onlinespielen).
(4)
1
Die durch Geldspielautomaten erzielten Umsätze sind keine Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln.
2
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG kommt daher für diese Umsätze nicht in Betracht (BFH-
Urteil vom 4. 2. 1971, V R 41/69, BStBl II S. 467).
Seite 206
4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen
(1) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG fallen auch die Umsätze von aufschiebend
bedingten Geldforderungen (BFH-Urteil vom 12. 12. 1963, V 60/61 U, BStBl 1964 III S. 109).
(2) Die Veräußerung eines Bausparvorratsvertrags ist als einheitliche Leistung anzusehen, die in vollem
Umfang nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei ist.
(3) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Factoring siehe Abschnitt 2.4.
(4)
1
Zu den Umsätzen im Geschäft mit Forderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen.
2
Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist
zu einem festen Kurs geltend machen oder veräußern zu können.
3
Unter die Steuerbefreiung fallen auch die
Optionsgeschäfte mit Devisen.
(5)
1
Bei Geschäften mit Warenforderungen (z.B. Optionen im Warentermingeschäft) handelt es sich ebenfalls
um Umsätze im Geschäft mit Forderungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68).
2
Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind nur dann nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei, wenn
die Optionsausübung nicht zu einer Warenlieferung führt.
(6) Ein Umsatz im Geschäft mit Forderungen wird nicht ausgeführt, wenn lediglich Zahlungsansprüche (z.B.
Zahlungsansprüche nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
zeitweilig oder endgültig übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2011, XI R 19/10, BStBl II S. 772).
Seite 207
4.8.5. Einlagengeschäft
(1) Zu den nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien Umsätzen im Einlagengeschäft gehören z.B. die
Verwahrung des Kontoguthabens, die Kontoführung, Kontenauflösungen, Kontensperrungen, die Veräußerung
von Heimsparbüchsen und sonstige mittelbar mit dem Einlagengeschäft zusammenhängende Leistungen, die
durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des
Leistungsempfängers vergütet werden.
(2) Die von Bausparkassen und anderen Instituten erhobenen Gebühren für die Bearbeitung von
Wohnungsbauprämienanträgen sind Entgelte für steuerfreie Umsätze im Einlagengeschäft im Sinne des § 4 Nr. 8
Buchstabe d UStG.
Seite 208
4.8.6. Inkasso von Handelspapieren
Handelspapiere im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche
Dokumente im Sinne der „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi ERI 522“ der Internationalen
Handelskammer.
28
28
Die Wörter „das Inkasso von Handelspapieren“ wurden durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001
(2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Wörter „Inkassi ERI 522“ ersetzt.
Seite 209
4.8.7. Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr
(1)
1
Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreie Leistungen im Rahmen des Kontokorrentverkehrs sind z.B.
die Veräußerung von Scheckheften, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und Überweisungsvordrucken und die
Anfertigung von Kontoabschriften und Fotokopien.
2
Die Steuerfreiheit der Umsätze im Zahlungsverkehr hängt
nicht davon ab, dass der Unternehmer ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt (vgl. BFH-
Urteil vom 27. 8. 1998, V R 84/97, BStBl 1999 II S. 106).
(2)
1
Umsätze im Überweisungsverkehr liegen nur dann vor, wenn die erbrachten Dienstleistungen eine
Weiterleitung von Geldern bewirken und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führen (vgl. BFH-Urteil
vom 13. 7. 2006, V R 57/04, BStBl 2007 II S. 19).
2
Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an
Banken können nur dann nach §
4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen
und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Leistungen des
§ 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG erfüllt.
3
Besteht ein Leistungspaket aus diversen Einzelleistungen, die einzeln
vergütet werden, können nicht einzelne dieser Leistungen zu nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG steuerfreien
Leistungen zusammengefasst werden.
4
Unerheblich für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8
Buchstabe d UStG auf Leistungen eines Rechenzentrums an die Bank ist die inhaltliche Vorgabe der Bank, dass
das Rechenzentrum für die Ausführung der Kundenanweisung keine dispositive Entscheidung zu treffen hat
(vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 32/06, BStBl II S. 777).
5
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d
UStG gilt für die Leistungen der Banken und der Rechenzentren dagegen nicht, wenn sie die ihnen übertragenen
Vorgänge sämtlich nur technisch abwickeln (vgl. BFH-Urteil vom 16. 11. 2016, XI R 35/14, BStBl 2017 II
S. 327).
Seite 210
4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
(1)
1
Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren
(vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006, V R 19/02, BStBl 2007 II S. 68).
2
Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das
Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis
fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können.
3
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e
UStG umfasst sowohl den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten.
(2) Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im
Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neu-Emissionen, die Börseneinführung von
Wertpapieren und die Vermittlungstätigkeit der Kreditinstitute beim Absatz von Bundesschatzbriefen.
(3) Zur Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Anteilen vgl. Abschnitt 4.8.10 Abs. 4 in Verbindung mit
Abschnitt 1.6 Abs. 2.
(4) Zur Frage der Beschaffung von Anschriften von Wertpapieranlegern gilt Abschnitt 4.8.1 entsprechend.
(5) Die Erfüllung der Meldepflichten nach § 22 WpHG durch ein Zentralinstitut oder ein anderes
Kreditinstitut für den Meldepflichtigen ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.
(6)
1
Eine steuerfreie Vermittlungsleistung kommt auch in den Fällen der von einem Wertpapieremittenten,
z.B. einer Fondsgesellschaft, gezahlten Bestands- und Kontinuitätsprovision in Betracht, in denen bezogen auf
den einzelnen Kunden die im Depotbestand enthaltenen Wertpapiere nicht ausschließlich durch das
depotführende Kreditinstitut vermittelt wurden.
2
Überträgt ein Kunde sein Depot auf ein anderes Kreditinstitut
und hat dieses bei Depotübergang keine der im übertragenen Depot befindlichen Wertpapiere an diesen Kunden
vermittelt, stellen auch die für die übertragenen Wertpapiere an das aufnehmende Kreditinstitut gezahlten
Bestands- und Kontinuitätsprovisionen Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen dar, wenn
- die Bestands- und Kontinuitätsprovisionen ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und
aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt werden,
- neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut
erbracht wird,
- der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf die gesamten Wertpapierbestände in der Summe die
gleichen Bestands- und Kontinuitätsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine
Vertriebsvereinbarung besteht und
- der Zahlung der Bestands- und Kontinuitätsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines
Kreditinstituts vorausgeht.
3
Satz 2 gilt entsprechend, wenn nur einzelne Wertpapiere in ein Depot eines anderen Kreditinstituts übertragen
werden.
Seite 211
4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
(1)
1
Bei der Abgrenzung der steuerfreien Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren von der steuerpflichtigen
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren gilt Folgendes:
2
Die Leistung des Unternehmers (Kreditinstitut)
ist grundsätzlich steuerfrei, wenn das Entgelt dem Emittenten in Rechnung gestellt wird.
3
Sie ist grundsätzlich
steuerpflichtig, wenn sie dem Depotkunden in Rechnung gestellt wird.
4
Zu den steuerpflichtigen Leistungen
gehören z.B. auch die Depotunterhaltung, das Inkasso von fremden Zins- und Dividendenscheinen, die
Ausfertigung von Depotauszügen, von Erträgnis-, Kurswert- und Steuerkurswertaufstellungen, die
Informationsübermittlung von Kreditinstituten an Emittenten zur Führung des Aktienregisters bei Namensaktien
sowie die Mitteilungen an die Depotkunden nach § 128 AktG.
(2)
1
Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die
Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor.
2
Dabei handelt es sich um eine einheitliche Leistung
der Vermögensverwaltung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 1 und 3), die nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG
steuerfrei ist.
3
Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich (vgl. EuGH-
Urteile vom 25. 2. 1999, C-349/96, CPP, und vom 19. 7. 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S. 945, und
BFH-Urteil vom 11. 10. 2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279).
4
Zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung
von der Verwaltung von Investmentvermögen 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG) siehe Abschnitt 4.8.13.
Seite 212
4.8.10. Gesellschaftsanteile
(1)
1
Zu den Anteilen an Gesellschaften gehören insbesondere die Anteile an Kapitalgesellschaften, z.B.
GmbH-Anteile, die Anteile an Personengesellschaften, z.B. OHG-Anteile, und die stille Beteiligung (§ 230
HGB).
2
Zur Steuerbarkeit bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 2.
(2)
1
Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, werden ihm
dadurch keine Gesellschaftsanteile verschafft.
2
Die Tätigkeit ist deshalb grundsätzlich steuerpflichtig.
3
Dies gilt
auch dann, wenn sich der Unternehmer treuhänderisch an einer Anlagegesellschaft beteiligt und deren Geschäfte
führt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 67/96, BStBl II S. 413).
4
Eine Befreiung nach § 4 Nr. 8
Buchstabe h UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften des KAGB tätig
geworden ist.
(3)
1
Zum Begriff der Vermittlung siehe Abschnitt 4.8.1.
2
Eine unmittelbare Beauftragung durch eine der
Parteien des vermittelnden Vertrages ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2007, V R 62/06,
BStBl 2008 II S. 641).
3
Marketing- und Werbeaktivitäten, die darin bestehen, dass sich ein
Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber
individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG (BFH-Urteil vom
6. 12. 2007, V R 66/05, BStBl 2008 II S. 638).
4
Keine Vermittlungsleistung erbringt ein Unternehmer, der einem
mit dem Vertrieb von Gesellschaftsanteilen betrauten Unternehmer Abschlussvertreter zuführt und diese betreut
(BFH-Urteil vom 23. 10. 2002, V R 68/01, BStBl 2003 II S. 618).
5
Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach
§ 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert.
6
Eine der Art
nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine derartige Vermittlung (vgl. BFH-Urteil
vom 20. 12. 2007, V R 62/06, BStBl 2008 II S. 641).
(4) Die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen (zur Ausgabe von
Gesellschaftsanteilen vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 2) ist steuerbar und nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfrei
(vgl. EuGH-Urteil vom 27. 5. 2004, C-68/03, Lipjes).
(5) Die Vermittlung der Mitgliedschaften in einem Idealverein ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG
steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1995, V R 40/93, BStBl II S. 753).
Seite 213
4.8.11. Übernahme von Verbindlichkeiten
1
Der Begriff „Übernahme von Verbindlichkeiten“ erfasst lediglich Geldverbindlichkeiten im Bereich von
Finanzdienstleistungen.
2
Die Übernahme anderer Verpflichtungen, wie beispielsweise die Renovierung einer
Immobilie, ist vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil vom
19. 4. 2007, C-455/05, Velvet & Steel Immobilien).
3
Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG ist die Übernahme von
Verbindlichkeiten, soweit hierin nicht lediglich wie im Regelfall eine Entgeltzahlung zu sehen ist (vgl.
Abschnitt 1.1 Abs. 3 und BFH-Urteil vom 31. 7. 1969, V R 149/66, BStBl 1970 II S. 73), steuerfrei, z.B.
Übernahme von Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten.
Seite 214
4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
(1)
1
Als andere Sicherheiten, deren Übernahme nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei ist, sind z.B.
Garantieverpflichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 14. 12. 1989, V R 125/84, BStBl 1990 II S. 401, vom
24. 1. 1991, V R 19/87, BStBl II S. 539 Zinshöchstbetragsgarantie und Liquiditätsgarantie , und vom
22. 10. 1992, V R 53/89, BStBl 1993 II S. 318 Ausbietungsgarantie und Vermietungsgarantie ) und
Kautionsversicherungen (vgl. Abschnitt 4.10.1 Abs. 2 Satz 3) anzusehen.
2
Der umsatzsteuerbare Verzicht auf
eine Garantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung dieser Garantie nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei ist
oder bei Entgeltlichkeit steuerfrei wäre (vgl. BFH-Urteil vom 15. 4. 2015, V R 46/13, BStBl II S. 947).
3
Umsätze, die keine Finanzdienstleistungen sind, sind vom Anwendungsbereich des § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG
ausgeschlossen (vgl. Abschnitt 4.8.11 Sätze 1 und 2).
4
Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der
Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen
Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom
10. 2. 2010, XI R 49/07, BStBl II S. 1109).
(2)
1
Ein Garantieversprechen ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g UStG steuerfrei, wenn es ein vom Eigenverhalten
des Garantiegebers unabhängiges Risiko abdeckt; diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn lediglich garantiert
wird, eine aus einem anderen Grund geschuldete Leistung vertragsgemäß auszuführen (vgl. BFH-Urteil vom
14. 12. 1989, V R 125/84, BStBl 1990 II S. 401).
2
Leistungen persönlich haftender Gesellschafter, für die eine
unabhängig vom Gewinn bemessene Haftungsvergütung gezahlt wird, sind nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe g
UStG steuerfrei, weil ein ggf. haftender Gesellschafter über seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren
Einfluss auf das Gesellschaftsergebnis und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt hat.
(3) Bei den im Rahmen der Einlagensicherung von den jeweiligen Sicherungseinrichtungen an ihre Mitglieder
erbrachten Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen handelt es sich unter den weiteren Voraussetzungen des § 4
Nr. 8 Buchstabe a (Kreditgewährung) und Buchstabe g (Bürgschaften, Garantiezusagen und -verpflichtungen)
UStG um steuerfreie Leistungen.
Seite 215
4.8.13. Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungseinrichtungen
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von OGAW im
Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB, die mit OGAW
vergleichbar sind, und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (siehe Absatz 22).
2
Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der
Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank auf Grund eigenen
Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf
und Verkauf der Wertpapiere vollzieht (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II S.
945, und BFH-Urteil vom 11. 10. 2012, V R 9/10, BStBl 2014 II S. 279).
(2)
1
OGAW sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der sog. OGAW-Richtlinie (Richtlinie
2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW, ABl. EU 2009 Nr. L 302/32) erfüllen 1 Abs. 2
KAGB).
2
AIF sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind (§ 1 Abs. 3 KAGB).
3
Unter AIF fallen
somit alle geschlossenen Investmentvermögen und alle offenen Investmentvermögen, die nicht als OGAW
gelten.
4
Ein Investmentvermögen ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB jeder Organismus für gemeinsame Anlagen,
der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum
Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.
5
Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der
Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen
Anleger begrenzen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB).
6
Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die
dem inländischen Recht unterliegen 1 Abs. 7 KAGB).
7
EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen,
die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unterliegen (§ 1 Abs. 8 KAGB).
8
Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen (§ 1
Abs. 9 KAGB).
(3)
1
Offene inländische Investmentvermögen dürfen unter den Voraussetzungen des § 91 KAGB in Form
eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen
Investmentkommanditgesellschaft gebildet werden.
2
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nach
§ 139 KAGB als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene
Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden.
3
Sondervermögen sind inländische offene
Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft, z.B. der
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, für Rechnung der Anleger nach Maßgabe
des KAGB und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu
den Anlegern bestimmt, verwaltet werden (§ 1 Abs. 10 KAGB).
(4)
1
Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im
Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen
oder ausländische AIF zu verwalten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KAGB).
2
Je nach Art des verwalteten
Investmentvermögens bestehen Kapitalverwaltungsgesellschaften in zwei Ausprägungen.
3
OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 KAGB, die mindestens einen
OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen (§ 1 Abs. 15 KAGB).
4
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
sind Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 KAGB, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten
beabsichtigen (§ 1 Abs. 16 KAGB).
5
Kapitalverwaltungsgesellschaften, die vom Investmentvermögen oder im
Namen des Investmentvermögens bestellt sind und auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des
Investmentvermögens verantwortlich sind (externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB),
dürfen neben der kollektiven Vermögensverwaltung 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB) von OGAW bzw. AIF nur die
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KAGB erbringen.
6
Sie dürfen jedoch
nicht ausschließlich die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KAGB bzw. § 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 KAGB genannten
Leistungen erbringen, ohne auch die kollektive Vermögensverwaltung zu erbringen (§ 20 Abs. 4 KAGB).
(5)
1
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass für jeden von ihr verwalteten
OGAW eine Verwahrstelle beauftragt wird, die ein im Sinne des § 68 Abs. 2 KAGB zugelassenes Kreditinstitut
ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 KAGB); die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss nach § 80 Abs. 1 Satz 1 KAGB
dafür sorgen, dass eine Verwahrstelle im Sinne des § 80 Abs. 2 oder 3 KAGB beauftragt wird.
2
Die
Verwahrstelle ist neben den Verwahraufgaben nach § 72 KAGB bzw. § 81 KAGB zu sonstigen Aufgaben nach
Maßgabe der §§ 74 bis 79 KAGB bzw. der §§ 83 bis 89a KAGB verpflichtet.
3
Nach Artikel 22 Abs. 3
Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW (ABl. EU 2009
Nr. L 302/32) muss die Verwahrstelle u.a. dafür sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme sowie die
Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen erfolgt.
4
Für
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmt § 76 Abs. 1 Nr. 1 KAGB demgemäß, dass die Verwahrstelle
Seite 216
im Rahmen ihrer Kontrollfunktion sicherzustellen hat, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die
Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen.
5
Die
Ausgabe und die Rücknahme der Anteile hat die Verwahrstelle selbst vorzunehmen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 KAGB).
6
Die Bewertung des Werts eines inländischen OGAW je Anteil oder Aktie wird entweder von der Verwahrstelle
unter Mitwirkung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder nur von der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft vorgenommen (§ 212 KAGB).
7
Hinsichtlich der Bestimmungen für die
Verwahrstellen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften wird auf die Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
(§§ 80 bis 90 KAGB) verwiesen.
(6)
1
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann unter den Bedingungen des § 36 Abs. 1 KAGB Aufgaben, die
für die Durchführung der Geschäfte wesentlich sind, zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein
anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) auslagern.
2
So muss das Auslagerungsunternehmen z.B. über
ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die
Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende
Erfahrung verfügen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAGB).
3
Eine weitere Bedingung ist, dass die Auslagerung die
Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen darf;
insbesondere darf sie weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu
handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird (§ 36
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KAGB).
4
Das Auslagerungsunternehmen darf die ihm übertragenen ausgelagerten Aufgaben
unter den Bedingungen des § 36 Abs. 6 KAGB weiter übertragen (Unterauslagerung).
(7)
1
Die Verwahrstelle darf der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW bzw.
AIF gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW bzw. AIF zustehende Vergütung
und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen (§§ 79 Abs. 1 und 89a Abs. 1 KAGB).
2
Werden
die zu einem inländischen AIF gehörenden Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Abs. 6 Satz 2 KAGB
geführt, bedarf die Auszahlung der der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des inländischen
AIF zustehenden Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendungen der Zustimmung der
Verwahrstelle (§ 89a Abs. 1 Satz 2 KAGB).
Investmentvermögen, deren Verwaltung unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Buchstabe h UStG fällt (sog. begünstigte Investmentvermögen)
(8)
1
Steuerbegünstigt können inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländische
AIF sein.
2
Investmentvermögen, die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen, stellen grundsätzlich
steuerbegünstigte Investmentvermögen dar.
3
Darüber hinausnnen auch AIF in den Anwendungsbereich der
Steuerbefreiung fallen, sofern sie mit OGAW vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 12. 2015, C-595/13,
Fiscale Eenheid X).
4
Die Vergleichbarkeit mit OGAW setzt insbesondere folgende kumulativ zu erfüllende
Kriterien voraus:
1.
1
die AIF unterliegen einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht.
2
AIF, die nach KAGB reguliert
sind, unterliegen dieser vergleichbaren Aufsicht grundsätzlich,
2. die AIF sprechen den gleichen Anlegerkreis an (Kleinanleger, vgl. EuGH-Urteile vom 4. 5. 2006, C-169/04,
Abbey National, BStBl 2010 II S. 567 und vom 28. 6. 2007, C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse
Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, BStBl 2010 II S. 573),
3. die AIF unterliegen den gleichen Wettbewerbsbedingungen (unterliegen vergleichbaren Pflichten und
Kontrollen),
4. die AIF haben Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgegeben,
5. der Ertrag der Anlage hängt von den Ergebnissen der Anlage ab, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums,
in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben,
6. die Anteilsinhaber haben Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer
Wertsteigerung ihres Anteils und tragen das Risiko, das mit der Verwaltung des darin gesammelten
Vermögens einhergeht und
7.
1
die Anlage des gesammelten Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zwecke der
Risikostreuung.
2
Der Grundsatz gilt regelmäßig als erfüllt, wenn das Vermögen in mindestens drei
Vermögensgegenständen mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist.
3
Hierbei sind die Anlagenfristen
des KAGB zu beachten.
Beispiel:
1
Ein Investmentvermögen, das bis zu 30 % in physischem Gold angelegt ist und darüber hinaus
ausschließlich 1:1-Zertifikate von mindestens drei unterschiedlichen Emittenten erwirbt, die alle die
Entwicklung des Goldpreises abbilden, kann nicht als risikogemischt angesehen werden.
2
Es werden zwar
mindestens drei Vermögensgegenstände für das Investmentvermögen erworben, jedoch bilden alle
Vermögensgegenstände das gleiche Anlagerisiko ab.
3
Der Anleger erleidet einen hohen Verlust, wenn der
Goldpreis sinkt.
Seite 217
(9)
1
Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinne des § 284 KAGB sowie
vergleichbare EU-Investmentvermögen und ausländische AIF können unabhängig von den in Absatz 8 Satz 4
Nummern 2 bis 4 genannten Bestimmungen begünstigte Investmentvermögen darstellen.
2
Begünstigt können
auch geschlossene Investmentvermögen sein, soweit solche geschlossenen Investmentvermögen die Kriterien
nach Absatz 8 Satz 4 erfüllen (vgl. EuGH-Urteil vom 28. 6. 2007, C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse
Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, BStBl 2010 II S. 573).
Verwaltung von Investmentvermögen
(10) Die Steuerbefreiung umfasst lediglich Tätigkeiten der Verwaltung;
andere Tätigkeiten als die
Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Vermögensgegenstände des Investmentvermögens
sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 72 bis 79 KAGB bzw. der §§ 81 bis 89a KAGB, sind nicht
steuerbegünstigt.
(11)
1
Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaustauschs voraus.
2
Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon anzuwenden, in welcher Rechtsform der Leistungserbringer auftritt.
3
Für die Steuerbefreiung ist auch unerheblich, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAGB (Auslagerung) verlangt, dass
bei der Übertragung der Portfolioverwaltung ein für Zwecke der Vergensverwaltung oder
Finanzportfolioverwaltung zugelassenes oder registriertes Unternehmen, das der Aufsicht unterliegt, benannt
wird.
Verwaltung des Investmentvermögens durch eine externe
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(12)
1
Bei einem Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens erfüllt die
Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Verwaltung des Investmentvermögens ihre gegenüber den Anlegern
auf Grund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen.
2
Dabei können die zum Investmentvermögen
gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen.
3
Es liegt eine Verwaltungsleistung
gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor.
4
Bei einem Investmentvermögen in der Form einer
Investmentgesellschaft (§ 1 Abs. 11 KAGB), das eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der
Verwaltung und Anlage ihrer Mittel bestellt hat, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausschließlich auf
Grund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und der Investmentgesellschaft tätig.
5
Es liegt eine
Verwaltungsleistung gegenüber der Investmentgesellschaft als Leistungsempfänger vor.
Investmentvermögen in Form einer intern verwalteten Investmentgesellschaft
(13)
1
Hat das Investmentvermögen die Organisationsform einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des
KAGB oder einer Investmentkommanditgesellschaft im Sinne des KAGB, ist der Anleger Aktionär bzw.
Gesellschafter.
2
Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und der
Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft
3
Soweit keine separate schuldrechtliche
Vereinbarung über die Erbringung einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein
Leistungsaustausch zwischen der Investmentgesellschaft und ihren Aktionären bzw. Gesellschaftern
anzunehmen.
4
Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung.
5
Die
Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentgesellschaft ist insoweit ein nicht steuerbarer
Vorgang.
Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten durch eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(14)
1
Beauftragt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Dritten mit der Verwaltung des
Investmentvermögens, erbringt dieser eine Leistung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft, indem er die
ihr insoweit obliegende Pflicht erfüllt.
2
Der Dritte wird ausschließlich auf Grund der vertraglichen Vereinbarung
zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig, so dass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung
verpflichtet ist.
Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten bei Investmentgesellschaften
(15)
1
Beauftragt eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft bzw. eine intern verwaltete
Investmentkommanditgesellschaft einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben, erbringt der Dritte ihr
gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der intern verwalteten Investmentgesellschaft die Anlage und die
Verwaltung ihrer Mittel obliegt.
2
Beauftragt eine extern verwaltete Investmentgesellschaft im eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die
Kapitalverwaltungsgesellschaft Vertragspartnerin des von ihr mit bestimmten Verwaltungstätigkeiten
beauftragten Dritten.
3
Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft und nicht
gegenüber der Investmentgesellschaft eine Leistung
.
Seite 218
Ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand der Steuerbefreiung
(16)
1
Für Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen, die nach § 36 Abs. 1 KAGB auf
ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen.
2
Zur
steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung
von Investmentvermögen durch einen außen stehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen
eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieses Investmentvermögens spezifisch und wesentlich
sind.
3
Rein materielle oder technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z.B.
die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
4
Ob die
Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung von Investmentvermögen durch einen
außen stehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, ist danach zu beurteilen,
ob die übertragenen Aufgaben für die Durchführung der Geschäfte der
Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft unerlässlich sind und ob der außen stehende Verwalter
die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat.
5
Vorbereitende Handlungen, bei denen sich die
Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, bilden
regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes.
6
Demgegenüber fallen Leistungen, die in
der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z.B. Wertpapiere oder
Immobilien) gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen, unter die Steuerbefreiung, wenn eine
enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft besteht.
7
Davon ist
auszugehen, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen
und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung für den Kauf
oder Verkauf von Vermögenswerten auf Grund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf
einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht (vgl. BFH-Urteil vom
11. 4. 2013, V R 51/10, BStBl II S. 877, EuGH-Urteil vom 7. 3. 2013, C-275/11, GfBk, BStBl II S. 900).
(17)
1
Für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist im Übrigen grundsätzlich ausschließlich die Art der
ausgelagerten Tätigkeiten maßgebend und nicht die Eigenschaft des Unternehmens, das die betreffende Leistung
erbringt.
2
§ 36 KAGB ist insoweit für die steuerliche Beurteilung der Auslagerung ohne Bedeutung.
3
Soweit
Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft von den Verwahrstellen wahrgenommen
oder auf diese übertragen werden, die zu den administrativen Tätigkeiten der
Kapitalverwaltungsgesellschaft/Investmentgesellschaft und nicht zu den Tätigkeiten als Verwahrstelle gehören,
kann die Steuerbefreiung auch dann in Betracht kommen, wenn sie durch die Verwahrstellen wahrgenommen
werden.
Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten
(18) Insbesondere folgende Tätigkeiten der Verwaltung von Investmentvermögen durch die
Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Investmentaktiengesellschaft, die Investmentkommanditgesellschaft oder die
Verwahrstelle sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG:
1. Portfolioverwaltung,
2. Risikomanagement,
3. Ausübung des Sicherheitenmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im
Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 200 Abs. 2 KAGB Aufgabe der OGAW-
Kapitalverwaltungsgesellschaft ist),
4. Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:
a) Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene
Rechnungslegungsdienstleistungen (u.a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und
sonstiger Berichte),
b) Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises),
c) Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u.a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der
Marktgerechtigkeit (Fonds-Controlling)),
d) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 71 Abs. 1 KAGB von der
Verwahrstelle ausgeführt),
e) Führung des Anteilinhaberregisters,
f) Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle
Neukunden,
g) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung,
h) Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung
von Steuererklärungen),
i) Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebener
Aufzeichnungen,
Seite 219
j) die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.
(19)
1
Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil
der Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht,
wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung
von Investmentvermögen spezifisch und wesentlich ist.
2
Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum
An- und Verkauf von Vermögenswerten (z.B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft bestehen, können unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Absatz 16 Sätze 6 und 7).
3
Für eine administrative Leistung nach Absatz 18 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf
einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten
gemeinsam mit einer der in Absatz 16 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht
wird.
4
Erbringt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital, eine offene Investmentkommanditgesellschaft oder eine Verwahrstelle Verwaltungsleistungen bezüglich
des ihr nach dem KAGB zugewiesenen Investmentvermögens, kann die Steuerbefreiung unabhängig davon in
Betracht kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht
werden.
Steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung
(20) Insbesondere folgende Tätigkeiten können nicht als Tätigkeiten der Verwaltung von
Investmentvermögen angesehen werden und fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8
Buchstabe h UStG, soweit sie nicht Nebenleistungen zu einer nach Absatz 18 steuerfreien Tätigkeit sind (zur
allgemeinen Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10):
1. Erstellung von Steuererklärungen,
2. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungensofern
diese nicht unselbständige Nebenleistungen zu Beratungsleistungen mit konkreten Kauf- oder
Verkaufsempfehlungen für Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere oder Immobilien) sind , insbesondere
a) die planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte,
b) die Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten,
c) das Analysieren der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen,
Staaten oder Branchen,
d) die Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,
e) die Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen,
3. Beratungsleistungen ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,
4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z.B. die Erstellung von Werbematerialien,
5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung gehaltener Immobilien, insbesondere
ihre Vermietung, die Verwaltung der bestehenden Mietverhältnisse, die Beauftragung Dritter mit
Instandhaltungsmaßnahmen sowie deren Überwachung und Überprüfung (vgl. EuGH-Urteil vom 9. 12. 2015,
C-595/13 Fiscale Eenheid X).
Andere steuerpflichtige Tätigkeiten
(21)
1
Nicht nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sind insbesondere alle Leistungen der Verwahrstelle
als Verwahr- oder Kontrollstelle gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
2
Dies sind insbesondere
folgende Leistungen:
1. Verwahrung der Vermögensgegenstände des Investmentvermögens; hierzu gehören z.B.:
a) die Verwahrung der zu einem Investmentfonds gehörenden Wertpapiere, Einlagenzertifikate und
Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten,
b) die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte
verpfändeten Wertpapieren oder abgetretenen Guthaben bei der Verwahrstelle oder unter Kontrolle der
Verwahrstelle bei einem geeigneten Kreditinstitut,
c) die Übertragung der Verwahrung von zu einem Investmentvermögen gehörenden Wertpapieren an eine
Wertpapiersammelbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank,
d) die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;
2. Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion,
3. Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden,
4. Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen (Corporate Actions) und der Stimmrechtsausübung (Proxy Voting),
Seite 220
5. Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten
mit dem Broker (Broker-Matching); hierbei handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten, die von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle übertragen werden könnten, sondern um Tätigkeiten
der Verwahrstelle im Rahmen der Verwahrung der Vermögensgegenstände,
6. Leistungen der Kontrolle und Überwachung, die gewährleisten, dass die Verwaltung des
Investmentvermögens nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wie insbesondere
a) Kontrolle der Ermittlung und der verbindlichen Feststellung des Anteilspreises,
b) Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
c) Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z.B. Meldungen, zu denen die Verwahrstelle verpflichtet ist.
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
(22)
1
Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, welche Leistungen
im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei
1 Abs. 2 VAG).
2
Die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte,
Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie
Zahnärzte zählen zu den Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VAG; Pensionsfonds sind
Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 236 Abs. 1 VAG.
3
Damit sind die unmittelbaren
Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei.
4
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch nicht, dass die Versorgungseinrichtungen der
Versicherungsaufsicht unterliegen.
5
Einzelleistungen an die jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine
unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z.B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens)
fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG.
6
Zu weiteren Einzelheiten,
insbesondere bei Unterstützungskassen, vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 1997, BStBl I S. 1046.
7
Bei
Leistungen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich
(Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) handelt es sich abweichend von diesem BMF-Schreiben um
typische und somit steuerfreie Verwaltungsleistungen.
Vermögensverwaltung
(23)
1
Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die
Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor (vgl. Abschnitt 4.8.9 Abs. 2).
2
Die Steuerbefreiung
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG kommt in Betracht, soweit tatsächlich begünstigte Investmentvermögen
verwaltet werden (vgl. Absätze 1 bis 19).
Seite 221
4.8.14. Amtliche Wertzeichen
1
Durch die Worte „zum aufgedruckten Wert“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchstabe i UStG für die im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen nur in Betracht kommt, wenn die
Wertzeichen zum aufgedruckten Wert geliefert werden.
2
Zum aufgedruckten Wert gehören auch aufgedruckte
Sonderzuschläge, z.B. Zuschlag bei Wohlfahrtsmarken.
3
Werden die Wertzeichen mit einem höheren Preis als
dem aufgedruckten Wert gehandelt, ist der Umsatz insgesamt steuerpflichtig.
4
Lieferungen der im Inland
postgültigen Briefmarken sind auch dann steuerfrei, wenn diese zu einem Preis veräußert werden, der unter
ihrem aufgedruckten Wert liegt.
Seite 222
4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
(1)
1
Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbesondere
die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken.
2
Für die Grunderwerbsteuernnen mehrere von dem
Grundstückserwerber mit verschiedenen Personen z.B. Grundstückseigentümer, Bauunternehmer,
Bauhandwerker abgeschlossene Verträge als ein einheitliches, auf den Erwerb von fertigem Wohnraum
gerichtetes Vertragswerk anzusehen sein (BFH-Urteile vom 27. 10. 1982, II R 102/81, BStBl 1983 II S. 55, und
vom 27. 10. 1999, II R 17/99, BStBl 2000 II S. 34).
3
Dieser dem GrEStG unterliegende Vorgang wird jedoch
nicht zwischen dem Grundstückserwerber und den einzelnen Bauunternehmern bzw. Bauhandwerkern
verwirklicht (BFH-Urteile vom 7. 2. 1991, V R 53/85, BStBl II S. 737, vom 29. 8. 1991, V R 87/86,
BStBl 1992 II S. 206, und vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316).
4
Die Leistungen der Architekten,
der einzelnen Bauunternehmer und der Bauhandwerker sind mit dem der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Erwerbsvorgang nicht identisch und fallen daher auch nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. 10. 1986, V B 44/86, BStBl 1987 II S. 145, und BFH-
Urteil vom 24. 2. 2000, V R 89/98, BStBl II S. 278).
5
Ein nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG insgesamt
steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten
Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein
Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses
übernimmt.
6
Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück (BFH-Urteil vom
19. 3. 2009, V R 50/07, BStBl 2010 II S. 78).
(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG fallen z.B. auch:
1. die Bestellung von Erbbaurechten (BFH-Urteile vom 28. 11. 1967, II 1/64, BStBl 1968 II S. 222, und vom
28. 11. 1967, II R 37/66, BStBl 1968 II S. 223) und die Übertragung von Erbbaurechten (BFH-Urteil vom
5. 12. 1979, II R 122/76, BStBl 1980 II S. 136);
2. die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück;
3. die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit (vgl.
Abschnitt F II des BMF-Schreibens vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432);
4. die Übertragung eines Betriebsgrundstückes zur Vermeidung einer drohenden Enteignung (BFH-Urteil vom
24. 6. 1992, V R 60/88, BStBl II S. 986);
5. die Umsätze von Grundstücken und von Geuden nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz und
6. die Entnahme von Grundstücken, unabhängig davon, ob damit ein Rechtsträgerwechsel verbunden ist.
Seite 223
4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen
(1)
1
Die Leistungen der Buchmacher im Wettgeschäft sind nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei,
weil sie der Rennwettsteuer unterliegen.
2
Zum Entgelt für diese Leistungen zählt alles, was der Wettende hierfür
aufwendet.
3
Dazu gehören auch der von den Buchmachern zum Wetteinsatz erhobene Zuschlag und die
Wettscheingebühr, weil ihnen keine besonderen selbständig zu beurteilenden Leistungen des Buchmachers
gegenüberstehen.
4
Auch wenn die Rennwettsteuer lediglich nach dem Wetteinsatz bemessen wird, erstreckt sich
daher die Umsatzsteuerbefreiung auf die gesamte Leistung des Buchmachers.
(2)
1
Buchmacher, die nicht selbst Wetten abschließen, sondern nur vermitteln, sind mit ihrer
Vermittlungsleistung, für die sie eine Provision erhalten, nicht nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG von der
Umsatzsteuer befreit.
2
Die Tätigkeit von Vertretern, die die Wetten für einen Buchmacher entgegennehmen, fällt
nicht unter § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (vgl. EuGH-Beschluss vom 14. 5. 2008, C-231/07 und C-232/07, Tiercé
Ladbroke).
(3)
1
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien unterliegen der Lotteriesteuer.
2
Schuldner der Lotteriesteuer
ist der Veranstalter der Lotterie.
3
Lässt ein Wohlfahrtsverband eine ihm genehmigte Lotterie von einem
gewerblichen Lotterieunternehmen durchführen, ist Veranstalter der Verband.
4
Der Lotterieunternehmer kann
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG nicht in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 10. 12. 1970,
V R 50/67, BStBl 1971 II S. 193).
(4)
1
Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog.
Fun-Games), fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG (BFH-Urteil vom
29. 5. 2008, V R 7/06, BStBl 2009 II S. 64).
2
Das gilt auch für den Betrieb von Geldspielautomaten (BFH-Urteil
vom 10. 11. 2010, XI R 79/07, BStBl 2011 II S. 311).
Seite 224
4.10.1. Versicherungsleistungen
(1) Die Befreiungsvorschrift betrifft auch Leistungen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen,
die wegen Fehlens der in § 1 Abs. 1 bis 4 VersStG genannten Voraussetzungen nicht der Versicherungsteuer
unterliegen.
(2)
1
Nicht befreit sind Versicherungsleistungen, die aus anderen Gründen nicht unter das VersStG fallen.
2
Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den
Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (§ 2 Abs. 2 VersStG).
3
Hierunter sind
insbesondere die Kautionsversicherungen (Bürgschafts- und Personenkautionsversicherungen) zu verstehen (vgl.
BFH-Urteil vom 13. 7. 1972, V R 33/68, HFR 1973 S. 33).
4
Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8
Buchstabe g UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.8.12).
(3)
1
Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten
Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende
Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden
Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt
(sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die
Mitversicherer.
2
Hierbei handelt es sich nicht um Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im
Sinne des VersStG (BFH-Urteil vom 24. 4. 2013, XI R 7/11, BStBl II S. 648).
(4)
1
Die Dienstleistung eines von einem Kraftfahrzeughändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin
besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtfahrzeugs
zu versichern, stellt einen nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfreien Versicherungsumsatz dar (vgl. EuGH-
Urteil vom 16. 7. 2015, C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty).
2
Zur Verschaffung von
Versicherungsschutz durch einen Kraftfahrzeughändler vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 3 und Abschnitt 4.10.2
Abs. 1 Satz 1.
3
Zur Garantiezusage eines Autoverkäufers vgl. Abschnitt 4.8.12 Abs. 1 Satz 4.
Seite 225
4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz
(1)
1
Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem
Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (vgl. BFH-Urteil vom
9. 10. 2002, V R 67/01, BStBl 2003 II S. 378).
2
Der Begriff Versicherungsschutz umfasst alle
Versicherungsarten.
3
Hierzu gehören z.B. Lebens-, Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Diebstahl-,
Feuer- und Hausratversicherungen.
4
Unter die Steuerbefreiung fällt auch die Besorgung einer
Transportversicherung durch den Unternehmer, der die Beförderung der versicherten Gegenstände durchführt;
das gilt nicht für die Haftungsversicherung des Spediteurs, auch wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt
wird.
(2)
1
Durch den Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte oder bei Lebensversicherungen auf den
Todesfall der Bezugsberechtigte das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu
fordern.
2
Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder
mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann.
3
Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis
vorliegt, ist von den Grundsätzen des VersStG auszugehen.
4
Ein Vertrag, der einem Dritten (Arbeitnehmer oder
Vereinsmitglied) lediglich die Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen
abzuschließen, verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen und
demnach keinen Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG.
5
Auch in der Übernahme weiterer
Aufgaben für das Versicherungsunternehmen (insbesondere Beitragsinkasso und Abwicklung des
Geschäftsverkehrs) liegt kein Verschaffen von Versicherungsschutz.
6
Für diese Tätigkeit kommt auch eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG nicht in Betracht.
Seite 226
4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter,
Versicherungsmakler
(1)
1
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG enthält eine ausschließliche Aufzählung der begünstigten
Berufsgruppen.
2
Sie kann auf andere Berufe, z.B. Bankenvertreter, auch wenn sie ähnliche Tätigkeitsmerkmale
aufweisen, nicht angewendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. 7. 1970, V R 138/69, BStBl II S. 709).
3
Die
Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers sind richtlinienkonform nach dem Unionsrecht
und nicht handelsrechtlich im Sinne von § 92 und § 93 HGB auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 9. 2007,
V R 50/05, BStBl 2008 II S. 829).
(2)
1
Die Befreiung erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten erbracht
werden.
2
Sie ist weder an eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens gebunden, noch stellt sie darauf ab,
dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen.
3
Unter die
Befreiung fällt z.B. auch ein Kreditinstitut, das Bauspar- oder Versicherungsverträge vermittelt; zum Begriff der
Vermittlung siehe Abschnitt 4.8.1.
4
Zu der Tätigkeit der Kreditinstitute als Bausparkassenvertreter gehört auch
die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit übernommene Bewilligung und Auszahlung der Bauspardarlehen.
5
Der Wortlaut der Vorschrift „aus der Tätigkeit als“ erfordert, dass die Umsätze des Berufsangehörigen für
seinen Beruf charakteristisch, d.h. berufstypisch, sind.
6
Auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von
nachgeordneten selbständigen Vermittlern kann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters,
Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers gehören, wenn der Unternehmer, der diese Leistungen
übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann.
7
Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen.
8
Die Zahlung
erfolgsabhängiger Vergütungen (sog. Superprovisionen) ist ein Beweisanzeichen, dass berufstypische
Leistungen erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 62/97, BStBl 1999 II S. 253).
9
Sog.
„Backoffice-Tätigkeiten“, die darin bestehen, gegen Vergütung Dienstleistungen für ein
Versicherungsunternehmen zu erbringen, stellen keine zu Versicherungsumsätzen gehörenden Dienstleistungen
im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG dar, die von Versicherungsmaklern oder Versicherungsvertretern erbracht werden
(vgl. EuGH-Urteil vom 3. 3. 2005, C-472/03, Arthur Andersen und BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 19/16,
BStBl II S. 1207).
10
Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Hilfsgeschäfte von der Steuerbefreiung
ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 1957, V 46/56 U, BStBl III S. 222).
11
Es kann jedoch die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).
12
Versicherungsmakler, die
nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO gegenüber Dritten, die nicht Verbraucher sind, beratend tätig werden
(Honorarberatung), erbringen keine steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 11 UStG.
(3) Bestandspflegeleistungen in Form von nachwirkender Vertragsbetreuung, z.B. durch Hilfen bei
Modifikationen oder Abwicklung von Verträgen, die gegen Bestandspflegeprovision erbracht werden, sind
berufstypisch und somit nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.
Seite 227
4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
Begünstigte Leistungen
(1)
1
Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG fallen nur bestimmte Post-Universaldienstleistungen.
2
Post-Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend im
gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen
Preis erbracht werden (§ 11 Postgesetz PostG).
3
Inhalt, Umfang und Qualitätsmerkmale von Post-
Universaldienstleistungen sind in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) festgelegt.
(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG fallen nur folgende Post-Universaldienstleistungen:
1.
1
Die Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2 000 Gramm.
2
Briefsendungen sind
adressierte schriftliche Mitteilungen; Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern
lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, gelten nicht als
adressiert und sind dementsprechend keine Briefsendungen (§ 4 Nr. 2 Sätze 1 und 3 PostG).
3
Briefsendungen
sind nur dann der Art nach begünstigte Post-Universaldienstleistungen, wenn die Qualitätsmerkmale des § 2
PUDLV erfüllt sind:
a)
1
Bundesweit müssen mindestens 12 000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über
Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können.
2
In allen Gemeinden mit
mehr als 2 000 Einwohnern muss mindestens eine stationäre Einrichtung vorhanden sein; dies gilt in der
Regel auch für Gemeinden, die nach landesplanerischen Vorgaben zentralörtliche Funktionen haben.
3
In
Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohnern und Gemeinden, die nach landesplanerischen Vorgaben
zentralörtliche Funktionen haben, ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass in zusammenhängend bebauten
Gebieten eine stationäre Einrichtung in maximal 2 000 Metern für die Kunden erreichbar ist.
4
Bei
Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Maßnahme,
das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen.
5
Daneben muss in
allen Landkreisen mindestens je Fläche von 80 Quadratkilometern eine stationäre Einrichtung vorhanden
sein.
6
Alle übrigen Orte müssen durch einen mobilen Postservice versorgt werden.
7
Die Einrichtungen
müssen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein.
b)
1
Briefkästen müssen so ausreichend vorhanden sein, dass die Kunden in zusammenhängend bebauten
Wohngebieten in der Regel nicht mehr als 1 000 Meter zurückzulegen haben, um zu einem Briefkasten zu
gelangen.
2
Briefkästen sind jeden Werktag sowie bedarfsgerecht jeden Sonn- und Feiertag so zu leeren,
dass die in Buchstabe c genannten Qualitätsmerkmale eingehalten werden können.
3
Dabei sind die
Leerungszeiten der Briefkästen an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens zu orientieren; die
Leerungszeiten und die nächste Leerung sind auf den Briefkästen anzugeben.
4
Briefkästen im Sinne der
Sätze 1 und 2 sind auch andere zur Einlieferung von Briefsendungen geeignete Vorrichtungen.
c)
1
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen müssen mit Ausnahme der
Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen im
Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 %
bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden.
2
Im
grenzüberschreitenden Briefverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang
der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 1997 über gemeinsame
Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die
Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung
festgelegten Qualitätsmerkmale.
3
Wird der Anhang dieser Richtlinie geändert, gelten die
Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der
Änderung folgenden Monats an.
d)
1
Briefsendungen sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in
sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will.
2
Die Zustellung hat an der in der
Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte
und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch
persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
3
Kann eine Sendung nicht nach Satz 2
zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen, soweit keine
gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt.
4
Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des
Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und
zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung
ausgeschlossen werden.
5
Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.
e) Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 2016,
V R 20/15, BStBl II S. 548).
2.
1
Die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis zu einem Gewicht
von 2 000 Gramm.
2
Die Beförderung muss durch Unternehmer erfolgen, die die Beförderung von
Briefsendungen (vgl. vorstehende Nummer 1) oder die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem
Gewicht von 20 Kilogramm durchführen (vgl. § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 PUDLV in Verbindung mit § 4 Nr. 1
Seite 228
Buchstabe c PostG).
3
Für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten für die Beförderung von
adressierten Büchern und Katalogen die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen (§ 2 PUDLV) entsprechend
(vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3).
4
Die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften ist nur dann der Art
nach eine begünstigte Post-Universaldienstleistung, wenn die Qualitätsmerkmale des § 4 PUDLV erfüllt
sind:
a) Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern.
b)
1
Zeitungen und Zeitschriften sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines
Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will.
2
Die Zustellung hat an
der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger
bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Zeitungen und
Zeitschriften oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen.
3
Kann eine Sendung
nicht nach Satz 2 zugestellt werden, ist sie nach Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen,
soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt.
4
Ist die Wohn- oder
Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt
eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den Empfang von Zeitungen und Zeitschriften, kann der
Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden.
5
Der Betroffene ist von dem beabsichtigten
Ausschluss zu unterrichten.
c) Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 2016,
V R 20/15, a.a.O.).
3.
1
Die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm.
2
Die Beförderung von
adressierten Paketen ist nur dann der Art nach eine begünstigte Post-Universaldienstleistung, wenn die
Qualitätsmerkmale des § 3 PUDLV erfüllt sind:
a) Für die Bereitstellung von Einrichtungen, in denen Verträge über Paketbeförderungsleistungen
abgeschlossen und abgewickelt werden können, gelten die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen (§ 2
Nr. 1 PUDLV) entsprechend (vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a).
b)
1
Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Paketen müssen im Jahresdurchschnitt
mindestens 80 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden.
2
Im
grenzüberschreitenden Paketverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die im Anhang
der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 12. 1997 über gemeinsame
Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die
Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung
festgelegten Qualitätsmerkmale.
3
Wird der Anhang dieser Richtlinie geändert, gelten die
Qualitätsmerkmale in der geänderten Fassung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung der
Änderung folgenden Monats an.
c)
1
Pakete sind zuzustellen, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will.
2
Die
Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche
Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige
Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt.
d) Die Zustellung hat mindestens einmal werktäglich zu erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 2016,
V R 20/15, a.a.O.).
4.
1
Einschreibsendungen; Einschreibsendungen sind Briefsendungen, die pauschal gegen Verlust, Entwendung
oder Beschädigung versichert sind und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden 1 Absatz 2 Nr. 1
PUDLV).
2
Für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten die Qualitätsmerkmale für
Briefsendungen (§ 2 PUDLV) entsprechend (vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3).
5.
1
Wertsendungen; Wertsendungen sind Briefsendungen, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen
Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 PUDLV).
2
Für das
Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung gelten die Qualitätsmerkmale für Briefsendungen 2 PUDLV)
entsprechend (vgl. vorstehende Nummer 1 Satz 3).
(3)
1
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer der Art nach begünstigten Post-Universaldienstleistung ist
für die unter Absatz 2 genannten Leistungen, dass der Preis für diese Leistungen erschwinglich sein muss.
2
Der
Preis gilt als erschwinglich, wenn er dem realen Preis für die durchschnittliche Nachfrage eines Privathaushalts
nach der jeweiligen Postuniversaldienstleistung entspricht.
3
Dies ist bei Briefsendungen bis zu einem Gewicht
von 1 000 Gramm bis zu einer Einlieferungsmenge von weniger als 50 Sendungen grundsätzlich das nach § 19
PostG genehmigte Entgelt, wenn der Unternehmer auf diesem Markt marktbeherrschend ist.
4
Bei allen anderen
Post-Universaldienstleistungen, die nicht dieser Entgeltsgenehmigungspflicht unterliegen, ist dies das Entgelt,
das der Unternehmer für die jeweilige Einzelleistung an Privathaushalte allgemein festgelegt hat.
5
Als
genehmigtes Entgelt ist auch das um 1 % verminderte Entgelt anzusehen, das der Leistungsempfänger für unter
Absatz 2 genannte begünstigte Briefsendungen entrichtet, für die die Freimachung mittels einer
Frankiermaschine (sog. Freistempler) durch den Leistungsempfänger erfolgt.
6
Soweit eine Entgeltminderung
Seite 229
jedoch aus anderen Gründen gewährt wird, z.B. weil die Briefsendungen unmittelbar beim Anbieter der Post-
Universaldienstleistung eingeliefert werden müssen, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht
vor (vgl. nachfolgend unter Absatz 7).
Begünstigter Unternehmerkreis
(4)
1
Begünstigt können alle Unternehmer sein, die die in Absatz 2 genannten Leistungen selbst erbringen;
hierzu gehören auch Unternehmenszusammenschlüsse.
2
Voraussetzung ist, dass sie sich verpflichten, alle Post-
Universaldienstleistungsbereiche bzw. einen einzelnen der in Absatz 2 genannten Post-
Universaldienstleistungsbereiche ständig und flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland anzubieten.
Beispiel 1:
1
Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem
Gewicht von 2 000 Gramm im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
2
Die
Voraussetzungen des § 2 PUDLV sind erfüllt.
3
Die Durchführung der Briefsendungen bis zu einem Gewicht
von 2 000 Gramm ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei.
Beispiel 2:
1
Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem
Gewicht von 2 000 Gramm sowie Paketsendungen bis zu einem Gewicht von 5 Kilogramm im gesamten
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
2
Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 PUDLV sind
erfüllt.
3
Die Durchführung der Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2 000 Gramm durch P ist unter
den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 11b UStG steuerfrei.
4
Die Durchführung der Paketsendungen bis
zu einem Gewicht von 5 Kilogramm ist dagegen steuerpflichtig, da P sich nicht verpflichtet hat, den
gesamten Bereich der Paketsendungen bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm anzubieten.
Beispiel 3:
1
Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem
Gewicht von 1 000 Gramm im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
2
Die
Voraussetzungen der §§ 2 und 3 PUDLV sind erfüllt.
3
Die Durchführung der Briefsendungen bis zu einem
Gewicht von 1 000 Gramm ist steuerpflichtig, da P sich nicht verpflichtet hat, den gesamten Bereich der
Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2 000 Gramm anzubieten.
Beispiel 4:
1
Der Postdienstleistungsanbieter P verpflichtet sich, ständig anzubieten, Briefsendungen bis zu einem
Gewicht von 1 000 Gramm im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Briefsendungen mit
einem Gewicht von mehr als 1 000 Gramm bis zu einem Gewicht von 2 000 Gramm nur in Nordrhein-
Westfalen durchzuführen.
2
Die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 PUDLV sind erfüllt.
3
Die Durchführung der
Briefsendungen ist insgesamt steuerpflichtig, da P sich nicht verpflichtet hat, den gesamten Bereich der
Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2 000 Gramm ständig und flächendeckend im gesamten Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.
Der Art nach nicht unter die Steuerbefreiung fallende Leistungen
(5) Nicht unter die Steuerbefreiung fallen folgende in § 1 PUDLV genannte Leistungen:
1. Die Beförderung von Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm,
2. die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von
jeweils mehr als 2 Kilogramm,
3. Expresszustellungen; Expresszustellungen sind Briefsendungen, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang
bei einer Zustelleinrichtung des leistenden Unternehmers durch besonderen Boten zugestellt werden (§ 1
Absatz 2 Nr. 4 PUDLV),
4. Nachnahmesendungen; Nachnahmesendungen sind Briefsendungen, die erst nach Einziehung eines
bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt werden (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 PUDLV).
(6)
1
Ausdrücklich sind auch Leistungen, deren Bedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell
vereinbart werden, nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 11b Satz 3 Buchstabe a UStG).
2
Hierunter fallen auch Leistungen
eines Postdienstleistungsanbieters an einen im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretenden sog.
Konsolidierer, der Inhaber einer postrechtlichen Lizenz nach § 51 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 PostG ist und
Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündelt und vorsortiert in die Briefzentren des
Postdienstleistungsanbieters einliefert, wenn der Postdienstleistungsanbieter dem Konsolidierer nachträglich
Rabatte auf die festgelegten Entgelte für einzelne Briefsendungen gewährt.
Beispiel 1:
1
Der Konsolidierer K liefert an einem Tag 1 000 Briefsendungen des Absenders A vereinbarungsgemäß
beim Postdienstleistungsanbieter P ein.
2
K tritt gegenüber P im eigenen Namen und für eigene Rechnung
Seite 230
auf.
3
Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,80 €.
29
4
K erhält für die Einlieferung von P einen
Rabatt in Höhe von 21 %.
5
Die von P an K erbrachte Postdienstleistung ist steuerpflichtig.
6
Eine
Steuerbefreiung ist wegen individueller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen (§ 4
Nr. 11b Satz 3 Buchstabe a UStG).
3
Tritt der Konsolidierer gegenüber dem Postdienstleistungsanbieter im Namen und für Rechnung der Absender
auf, so dass die Postdienstleistung vom Postdienstleistungsanbieter gegenüber dem Absender der Briefsendung
erbracht wird, und gewährt der Postdienstleistungsanbieter dem Absender über den Konsolidierer nachträglich
einen Rabatt, fällt die Leistung ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG.
Beispiel 2:
1
Der Konsolidierer K liefert an einem Tag 1 000 Briefsendungen des Absenders A vereinbarungsgemäß
beim Postdienstleistungsanbieter P ein.
2
K tritt gegenüber P im Namen und für Rechnung des A auf.
3
Das
Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,80 €.
30
4
K erhält für die Einlieferung von P einen Rabatt in
Höhe von 21 %.
5
K gewährt dem A einen Rabatt in Höhe von 8 %.
6
Die Rabatte werden bereits im Zeitpunkt
der Ausführung der sonstigen Leistung gewährt.
7
Die von P an A erbrachte Postdienstleistung ist
steuerpflichtig.
8
Der Rabatt in Höhe von 21 % mindert das Entgelt für die von P an A erbrachte
Postdienstleistung.
9
§ 4 Nr. 11b Satz 3 Buchstabe a UStG schließt eine Steuerbefreiung aus.
4
Zur Behandlung von Leistungen eines sog. Konsolidierers wird im Übrigen auf das BMF-Schreiben vom
13. 12. 2006 (BStBl 2007 I S. 119) verwiesen.
(7)
1
Nicht unter die Steuerbefreiung fallen außerdem nach § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchstabe b UStG sog. AGB-
Leistungen
a) mit nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Qualitätsmerkmalen, die von
den festgelegten Qualitätsmerkmalen (vgl. Absatz 2) abweichen,
Beispiel:
1
Der Postdienstleistungsanbieter P befördert den einzelnen Standardbrief bis 20 Gramm für ein Entgelt von
0,45 €.
2
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet er an, Standardbriefe ab einer
Einlieferungsmenge von 50 Stück für ein Entgelt von 0,40 € zu befördern, wenn die Briefe beim Anbieter
unmittelbar eingeliefert werden.
3
Der Kunde K macht hiervon Gebrauch und liefert 100 Standardbriefe ein.
4
P stellt K ein Entgelt von 40 € in Rechnung.
5
Die Beförderung der 100 Standardbriefe zu einem Entgelt von
40 € ist steuerpflichtig.
6
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG kann nicht in Anspruch genommen
werden, weil die Standardbriefe zwingend bei einer stationären Einrichtung des P eingeliefert werden
müssen und nicht in einen Briefkasten eingeworfen werden können.
7
Es liegt somit keine begünstigte Post-
Universaldienstleistung vor.
und/oder
b)
1
zu nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters festgelegten Tarifen, die zwar
grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, aber nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines
Privathaushalts bestimmt sind.
Beispiel:
1
Der Postdienstleistungsanbieter P befördert den einzelnen Standardbrief bis 20 Gramm für ein Entgelt von
0,45 €.
2
In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet er an, Standardbriefe ab einer
Einlieferungsmenge von 50 Stück für ein Entgelt von 0,40 € zu befördern.
3
Der Kunde K macht hiervon
Gebrauch und liefert 100 Standardbriefe ein.
4
P stellt K ein Entgelt von 40 € in Rechnung.
5
Die Beförderung
der 100 Standardbriefe zu einem Entgelt von 40 € ist steuerpflichtig.
6
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b
UStG kann nicht in Anspruch genommen werden, weil das Entgelt für die Einlieferung der
100 Standardbriefe von dem Entgelt für die Einlieferung von bis zu 50 Standardbriefen abweicht und der zu
Grunde liegende Tarif damit nicht für den durchschnittlichen Nachfrager eines Privathaushalts bestimmt ist.
2
Hierzu gehört auch der Versand von sog. Postvertriebsstücken (Zeitungen und Zeitschriften), bei denen das
Entgelt dasjenige unterschreitet, das für die Einzelsendung festgelegt ist,
bzw.
c)
1
zu günstigeren Preisen als den nach § 19 PostG genehmigten Entgelten.
Beispiel:
29
Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 3 lautete:
3
Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,70 €.“
30
Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 3 lautete:
3
Das Standardporto für eine Briefsendung beträgt 0,70 €.“
Seite 231
1
Der Postdienstleistungsanbieter P befördert den einzelnen Standardbrief bis 20 Gramm für ein nach § 19
PostG von der Bundesnetzagentur genehmigtes Entgelt von 0,45 .
2
In seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bietet er an, Standardbriefe ab einer Einlieferungsmenge von 50 Stück für ein Entgelt
von 0,40 € zu befördern.
3
Der Kunde K macht hiervon Gebrauch und liefert 100 Standardbriefe ein.
4
P stellt
K ein Entgelt von 40 € in Rechnung.
5
Die Beförderung der 100 Standardbriefe zu einem Entgelt von 40 € ist
steuerpflichtig.
6
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG kann nicht in Anspruch genommen werden,
weil das Entgelt für die Einlieferung der 100 Standardbriefe von dem nach § 19 PostG von der
Bundesnetzagentur genehmigten Entgelt für die Einlieferung von bis zu 50 Standardbriefen abweicht.
2
Eine Steuerbefreiung kommt für diese Leistungen schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um
Post-Universaldienstleistungen im Sinne des Artikel 3 der 1. Post-Richtlinie und damit auch im Sinne des § 11
PostG und der PUDLV handelt, da die darin genannten Qualitätsmerkmale nicht erfüllt werden.
3
Unbeachtlich
ist, aus welchen Gründen das nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene niedrigere Entgelt
vereinbart wurde.
4
So ist z.B. die Beförderung von Paketen und Büchern nicht steuerfrei, wenn diese mit einem
Leitcode auf der Sendung eingeliefert werden und hierfür eine Entgeltminderung gewährt wird.
(8)
1
Auch die förmliche Zustellung im Sinne des § 33 PostG (früher: Postzustellungsurkunde) fällt nicht unter
die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG, weil diese Leistung nicht unter die in § 1 PUDLV genannten Post-
Universaldienstleistungen fällt.
2
Diese Leistung fällt auch nicht unter den Katalog der allgemein unabdingbaren
Postdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der 1. Post-Richtlinie, für die unionsrechtlich eine
Umsatzsteuerbegünstigung vorgesehen werden kann.
(9)
1
Nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG fällt auch die Transportversicherung für einen
Brief.
2
Diese Leistung ist keine Nebenleistung zur Briefsendung, sondern eine eigenständige Leistung, die unter
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG fällt.
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
(10)
1
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft
nicht das für den Postdienstleister zuständige Finanzamt, sondern das BZSt 4 Nr. 11b Satz 2 UStG).
2
Hierzu
muss der Unternehmer, der die Steuerbefreiung für alle oder für Teilbereiche der unter die Begünstigung
fallenden Leistungen (vgl. Absatz 2) in Anspruch nehmen will, einen entsprechenden formlosen Antrag beim
BZSt, An der Küppe 1, 53225 Bonn, stellen.
3
Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, für welche
Leistungen er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will.
4
Hierzu muss er erklären, dass er sich verpflichtet,
die genannten Leistungen flächendeckend zu erbringen und im Einzelnen nachweisen, dass die weiteren
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Post-Universaldienstleistung bei den von ihm zu erbringenden
Leistungen erfüllt sind.
5
Dabei hat der Antragsteller seine unternehmerische Konzeption für sein Angebot an
Post-Universaldienstleistungen darzulegen.
(11) Stellt das BZSt fest, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, erteilt es hierüber dem
Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung.
(12) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr
vorliegen, nimmt sie das BZSt - ggf. auch rückwirkend - zurück.
Anwendung
(13) Soweit das BMF-Schreiben vom 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119, diesem Abschnitt entgegensteht, ist
es nicht mehr anzuwenden.
(14) Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 11b UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für
Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
UStG) vor, geht die Steuerbefreiung das § 4 Nr. 11b UStG dieser Steuerbefreiung vor.
Seite 232
4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
(1)
1
Zum Begriff des Grundstücks vgl. im Einzelnen Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Sätze 2 und 3.
2
Die Frage, ob eine
Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG vorliegt,
richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach Unionsrecht (BFH-Urteile vom
8. 11. 2012, V R 15/12, BStBl 2013 II S. 455, und vom 28. 5. 2013, XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411).
3
Danach
setzt die Vermietung eines Grundstücks voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine
Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer
wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
4
Für die Beurteilung, ob eine bestimmte
Vereinbarung als „Vermietung“ in diesem Sinne zu behandeln ist, sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem
der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen.
5
Maßgebend ist insoweit der objektive Inhalt des
Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. EuGH-Urteil vom
16. 12. 2010, C-270/09, Macdonald Resorts Limited).
6
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Verpachtung
eines Grundstücks (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2007, C-451/06, Walderdorff) und die hierdurch typischerweise
eingeräumten Berechtigungen an dem Grundstück zur Ausübung einer sachgerechten und nachhaltigen
Bewirtschaftung.
7
Der Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzen ist der Verzicht auf Rechte aus dem
Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993, C-63/92, Lubbock Fine, BStBl
1995 II S. 480, und Abschnitt 1.3 Abs. 13)
31
.
8
Eine Dienstleistung, die darin besteht, dass eine Person, die
ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber gegen Entgelt die Rechte und Pflichten aus einem
Mietvertrag über dieses Grundstück übernimmt, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit (vgl. EuGH-Urteile vom
9. 10. 2001, C-409/98, Mirror Group, und C-108/99, Cantor Fitzgerald International).
(2)
1
Für die Vermietung eines Grundstücks ist es nicht erforderlich, dass die vermietete Grundstücksfläche
bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bestimmt ist.
2
Der Mietvertrag kann auch über eine
zunächst unbestimmte, aber bestimmbare Grundstücksfläche (z. B. Fahrzeugabstellplatz) geschlossen werden.
3
Die spätere Konkretisierung der Grundstücksfläche kann durch den Vermieter oder den Mieter erfolgen.
4
Die
Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeutung.
5
Auch die kurzfristige Gebrauchsüberlassung eines
Grundstücks kann daher die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllen.
6
Die Dauer der Gebrauchsüberlassung
muss nicht von vornherein festgelegt sein.
7
Auch vertragliche Beschränkungen des an der Mietsache
bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt
(vgl. EuGH-Urteil vom 18. 11. 2004, C-284/03, Temco Europe).
(3)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG gilt nicht nur für die Vermietung und die
Verpachtung von ganzen Grundstücken, sondern auch für die Vermietung und die Verpachtung von
Grundstücksteilen.
2
Hierzu gehören insbesondere Gebäude und Gebäudeteile wie Stockwerke, Wohnungen und
einzelne Räume (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991, V R 89/86, BStBl 1992 II S. 108).
3
Auch räumlich
abgrenzbare und individualisierte Grundstücksparzellen fallen hierunter (vgl. BFH-Urteile vom 21. 6. 2017,
V R 3/17, BStBl 2018 II S. 372, und V R 4/17, BStBl 2018 II S. 370).
4
Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der
Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche
Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14,
BStBl 2017 II S. 1259); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von
Betriebsvorrichtungen.
5
Zur Vermietung von Abstellflächen für Fahrzeuge vgl. Abschnitt 4.12.2.
6
Steuerfrei ist
auch die Überlassung von Werkdienstwohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteile vom
30. 7. 1986, V R 99/76, BStBl II S. 877, und vom 7. 10. 1987, V R 2/79, BStBl 1988 II S. 88), wenn sie mehr als
sechs Monate dauert (vgl. Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 Satz 2).
7
Wegen der Überlassung von Räumen einer Pension
an Saison-Arbeitnehmer vgl. aber Abschnitt 4.12.9 Abs. 2 Satz 3.
8
Soweit die Verwendung eines dem
Unternehmen zugeordneten Grundstücks/Gebäudes für nichtunternehmerische Zwecke steuerbar ist und die
Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG Anwendung findet (vgl. auch Abschnitt 3.4 Abs. 6 bis 8), ist diese
nicht einer steuerfreien Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG gleichgestellt
(vgl. BFH-Urteil vom 24. 7. 2003, V R 39/99, BStBl 2004 II S. 371, und BMF-Schreiben vom 13. 4. 2004,
BStBl I S. 469).
(4)
1
Eine Grundstücksvermietung liegt regelmäßig nicht vor bei der Vermietung von Baulichkeiten, die nur zu
einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile des
Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966, V 252/63, BStBl 1967 III S. 209).
2
Steuerpflichtig kann
hiernach insbesondere die Vermietung von Büro- und Wohncontainern, Baubuden, Kiosken, Tribünen und
ähnlichen Einrichtungen sein.
3
Allerdings stellt die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet
31
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. EuGH-Urteil vom 15. 12. 1993, C-63/92, Lubbock Fine, BStBl 1995 II S. 480)“
Seite 233
wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden
können, die Vermietung eines Grundstücks dar, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags
entfernt und auf einem anderen Grundstück wiederverwendet werden soll (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 1. 2003, C-
315/00, Maierhofer).
4
Gleiches gilt für die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden
Liegefläche und Steganlage, wenn das Hausboot mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer oder
auf dem Grund eines Gewässers angebracht sind, ortsfest gehalten wird und an einem abgegrenzten und
identifizierbaren Liegeplatz im Gewässer liegt sowie vertraglich und tatsächlich auf Dauer ausschließlich ortsfest
und damit wie ein mit einem Grundstück fest verbundenes Gebäude genutzt wird (vgl. EuGH-Urteil vom
15. 11. 2012, C-532/11, Leichenich, BStBl 2013 II S. 891).
5
Steuerpflichtig ist hingegen die Vermietung
beweglicher Gegenstände wie z.B. Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime (vgl. EuGH-Urteil vom 3. 7. 1997, C-
60/96, Kommission); vgl. aber Abschnitt 4.12.3 zur Vermietung von Campingflächen.
(5)
1
Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen
Nebenleistungen (BFH-Urteil vom 9. 12. 1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203).
2
Dies sind Leistungen, die im
Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und
in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen.
3
Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme,
die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und
Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen (vgl.
BFH-Urteil vom 15. 1. 2009, V R 91/07, BStBl II S. 615 und EuGH-Urteile vom 11. 6. 2009, C-572/07, RLRE
Tellmer Property, und vom 27. 9. 2012, C-392/11, Field Fisher Waterhouse).
4
Eine Nebenleistung zur
Wohnungsvermietung ist in der Regel auch die von dem Vermieter einer Wohnanlage vertraglich übernommene
Balkonbepflanzung (BFH-Urteil vom 9. 12. 1971, V R 84/71, BStBl 1972 II S. 203).
5
Keine Nebenleistungen
sind die Lieferungen von Heizgas und Heizöl.
(6) - gestrichen -
Seite 234
4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
(1)
1
Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
umsatzsteuerpflichtig.
2
Als Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen kommen Grundstücke einschließlich
Wasserflächen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1991, V R 46/88, BStBl 1992 II S. 368, und EuGH-Urteil vom
3. 3. 2005, C-428/02, Fonden Marselisborg Lystbådehavn) oder Grundstücksteile in Betracht.
3
Die Bezeichnung
des Platzes und die bauliche oder technische Gestaltung (z.B. Befestigung, Begrenzung, Überdachung) sind ohne
Bedeutung.
4
Auch auf die Dauer der Nutzung als Stellplatz kommt es nicht an.
5
Die Stellplätze können sich im
Freien (z.B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze) oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots-
und Flugzeughallen befinden.
6
Auch andere Flächen (z.B. landwirtschaftliche Grundstücke), die aus besonderem
Anlass (z.B. Sport- und Festveranstaltung) nur vorübergehend für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden,
gehören zu den Stellplätzen in diesem Sinne.
(2)
1
Als Fahrzeuge sind vor allem Beförderungsmittel anzusehen.
2
Das sind Gegenstände, deren Hauptzweck
auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich
auch tatsächlich fortbewegen.
3
Hierzu gehören auch Fahrzeuganhänger sowie Elektro-Caddywagen.
4
Tiere (z.B.
Reitpferde) können zwar Beförderungsmittel sein, sie fallen jedoch nicht unter den Fahrzeugbegriff.
5
Der Begriff
des Fahrzeugs nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG geht jedoch über den Begriff des Beförderungsmittels hinaus.
6
Als
Fahrzeuge sind auch Gegenstände anzusehen, die sich tatsächlich fortbewegen, ohne dass die Beförderung von
Personen und Gütern im Vordergrund steht.
7
Hierbei handelt es sich insbesondere um gewerblich genutzte
Gegenstände (z.B. Bau- und Ladekräne, Bagger, Planierraupen, Gabelstapler, Elektrokarren), landwirtschaftlich
genutzte Gegenstände (z.B. Mähdrescher, Rübenernter) und militärisch genutzte Gegenstände (z.B. Panzer,
Kampfflugzeuge, Kriegsschiffe).
(3)
1
Eine Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen liegt vor, wenn dem Fahrzeugbesitzer der
Gebrauch einer Stellfläche überlassen wird.
2
Auf die tatsächliche Nutzung der überlassenen Stellfläche als
Fahrzeugstellplatz durch den Mieter kommt es nicht an.
3
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt auch für die Vermietung
eines Parkplatz-Grundstücks, wenn der Mieter dort zwar nicht selbst parken will, aber entsprechend der
Vereinbarung im Mietvertrag das Grundstück Dritten zum Parken überlässt (vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2006,
V R 52/05, BStBl II S. 731).
4
Die Vermietung ist steuerfrei, wenn sie eine Nebenleistung zu einer steuerfreien
Leistung, insbesondere zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ist.
5
Für die
Annahme einer Nebenleistung ist es unschädlich, wenn die steuerfreie Grundstücksvermietung und die
Stellplatzvermietung zivilrechtlich in getrennten Verträgen vereinbart werden.
6
Beide Verträge müssen aber
zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossen sein.
7
Die Verträge können jedoch zu unterschiedlichen
Zeiten zu Stande kommen.
8
Für die Annahme einer Nebenleistung ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen
Grundstück und Stellplatz erforderlich.
9
Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Platz für das Abstellen
des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks
befindet (z.B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück).
Beispiel 1:
1
Vermieter V und Mieter M schließen über eine Wohnung und einen Fahrzeugstellplatz auf dem gleichen
Grundstück zwei Mietverträge ab.
2
Die Vermietung des Stellplatzes ist eine Nebenleistung zur Wohnungsvermietung.
3
Das gilt auch, wenn der
Vertrag über die Stellplatzvermietung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird.
Beispiel 2:
1
Ein Vermieter vermietet an eine Gemeinde ein Bürogebäude und die auf dem gleichen Grundstück
liegenden und zur Nutzung des Gebäudes erforderlichen Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen.
2
Die Vermietung der Fahrzeugstellplätze ist als Nebenleistung zur Vermietung des Bürogebäudes
anzusehen.
Beispiel 3:
1
Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1
lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes
ab.
2
Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung.
3
Eine Nebenleistung liegt
nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind.
4
Ohne
Bedeutung ist, dass M2 im Haushalt von M1 lebt.
Beispiel 4:
1
Eine GmbH vermietet eine Wohnung.
2
Der Geschäftsführer der GmbH vermietet seine im Privateigentum
stehende Garage im gleichen Gebäudekomplex an denselben Mieter.
Seite 235
3
Da die Mietverträge nicht zwischen denselben Personen abgeschlossen sind, liegen zwei selbständig zu
beurteilende Leistungen vor.
Beispiel 5:
1
Vermieter V1 eines Mehrfamilienhauses kann keine eigenen Stellplätze anbieten.
2
Zur besseren Vermietung
seiner Wohnungen hat er mit seinem Nachbarn V2 einen Rahmenvertrag über die Vermietung von
Fahrzeugstellplätzen abgeschlossen.
3
Dieser vermietet die Stellplätze unmittelbar an die Wohnungsmieter.
4
Es bestehen zwei Leistungsbeziehungen zu den Wohnungs- und Stellplatzmietern.
5
Die
Stellplatzvermietung durch V2 ist als selbständige Leistung steuerpflichtig.
6
Gleiches gilt, wenn V1 den
Rahmenvertrag mit V2 aus baurechtlichen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Parkflächen abschließt.
Beispiel 6:
1
Ein Grundstückseigentümer ist gegenüber einem Wohnungsvermieter V verpflichtet, auf einem in seinem
Eigentum befindlichen Nachbargrundstück die Errichtung von Fahrzeugstellplätzen für die Mieter des V zu
dulden (Eintragung einer dinglichen Baulast im Grundbuch).
2
V mietet die Parkflächen insgesamt an und
vermietet sie an seine Wohnungsmieter weiter.
3
Die Vermietung der Stellplätze durch den Grundstückseigentümer an V ist steuerpflichtig.
4
Die
Weitervermietung der in räumlicher Nähe zu den Wohnungen befindlichen Stellplätze ist eine Nebenleistung
zur Wohnungsvermietung des V.
Beispiel 7:
1
Eine Behörde einer Gebietskörperschaft vermietet im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art
Wohnungen und zu den Wohnungen gehörige Fahrzeugstellplätze.
2
Die Vermietung der Wohnung wird
durch Verwaltungsvereinbarung einer anderen Behörde der gleichen Gebietskörperschaft übertragen.
3
Die
Stellplatzmietverträge werden weiterhin von der bisherigen Behörde abgeschlossen.
4
Da die Behörden der gleichen Gebietskörperschaft angehören, ist auf der Vermieterseite Personenidentität
bei der Vermietung der Wohnung und der Stellplätze gegeben.
5
Die Stellplatzvermietungen sind
Nebenleistungen zu den Wohnungsvermietungen.
Seite 236
4.12.3. Vermietung von Campingflächen
(1)
1
Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12
Satz 1 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer
bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 2).
2
Die
Dauer der Überlassung der Campingfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung.
(2)
1
Die Überlassung einer Campingfläche ist nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d.h. wenn die
tatsächliche Gebrauchsüberlassung mehr als sechs Monate beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 2008;
XI R 51/06, BStBl 2009 II S. 63).
Beispiel 1:
1
Eine Campingfläche wird auf unbestimmte Dauer vermietet.
2
Der Vertrag kann monatlich gekündigt
werden.
3
Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und somit steuerfrei.
4
Endet die tatsächliche
Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von sechs Monaten, handelt es sich insgesamt um eine
steuerpflichtige kurzfristige Vermietung.
Beispiel 2:
1
Eine Campingfläche wird für drei Monate vermietet.
2
Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je
einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.
3
Die Vermietung ist als kurzfristig anzusehen und somit steuerpflichtig.
4
Dauert die tatsächliche
Gebrauchsüberlassung jedoch mehr als sechs Monate, handelt es sich insgesamt um eine steuerfreie
langfristige Vermietung.
2
Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von
Campingflächen siehe Abschnitt 12.16.
(3)
1
Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen
gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung.
2
Sie
sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht
beeinträchtigen.
3
Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume,
Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze.
4
Die Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung.
5
Dies gilt auch dann,
wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird.
6
Die vom Campingplatzunternehmer durch die Überlassung
von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind in den
Fällen nicht als Nebenleistungen steuerfrei, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich,
sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden und es sich um Betriebsvorrichtungen im Sinne
von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handelt (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 1998, V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307).
7
Bei
den Lieferungen von Strom, Wärme und Wasser durch den Campingplatzunternehmer ist entsprechend den
Regelungen in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 und 6 zu verfahren.
(4)
1
Leistungen, die nicht durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden,
sind nicht als Nebenleistungen anzusehen.
2
Es handelt sich hier in der Regel um Leistungen, die darin bestehen,
dass den Benutzern der Campingplätze besondere Sportgeräte, Sportanlagen usw. zur Verfügung gestellt werden
wie z.B. Segelboote, Wasserski, Reitpferde, Tennisplätze, Minigolfplätze, Hallenbäder, Saunabäder.
3
Derartige
Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen.
4
Die Überlassung von Sportgeräten fällt nicht
unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG.
5
Das Gleiche gilt für die Überlassung von
Sportanlagen (BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).
6
Wird für die bezeichneten Leistungen
und für die Vermietung der Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, ist dieses Entgelt im Schätzungswege
aufzuteilen.
Seite 237
4.12.4. Abbau- und Ablagerungsverträge
1
Verträge, durch die der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet, die im Grundstück vorhandenen
Bodenschätze, z.B. Sand, Kies, Kalk, Torf, abzubauen, sind unter den in Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 genannten
Voraussetzungen in der Regel als Pachtverträge anzusehen und von der Umsatzsteuer befreit (vgl. BFH-Urteil
vom 28. 6. 1973, V R 7/72, BStBl II S. 717).
2
Verträge über die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur
Ablagerung von Abfällen z.B. Überlassung eines Steinbruchs zur Auffüllung mit Klärschlamm sind unter
den in Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen in der Regel als Mietverträge anzusehen und von der
Umsatzsteuer befreit.
3
Dies gilt auch dann, wenn sich das Entgelt nicht nach der Nutzungsdauer, sondern nach
der Menge der abgelagerten Abfälle bemisst.
Seite 238
4.12.5. Gemischte Verträge
(1)
1
Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn die Leistungsvereinbarung sowohl Elemente einer
Grundstücksüberlassung als auch anderer Leistungen umfasst.
2
Bei einem solchen Vertrag ist nach den
allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 3.10 Absätze 1 bis 4 zunächst zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche
Leistung oder um mehrere selbständige Leistungen handelt.
3
Liegen mehrere selbständige Leistungen vor, ist zu
prüfen, ob diese nach den Grundsätzen von Haupt- und Nebenleistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5) einheitlich zu
beurteilen sind.
(2)
1
Liegt nach Absatz 1 eine einheitlich zu beurteilende Leistung vor, ist für die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG entscheidend, ob das Vermietungselement der Leistung ihr Gepräge gibt (vgl.
BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom 24. 1. 2008, V R 12/05, BStBl 2009 II
S. 60).
2
In diesem Fall ist die Leistung insgesamt steuerfrei.
3
Eine Aufteilung des Entgelts in einen auf das
Element der Grundstücksüberlassung und einen auf den Leistungsteil anderer Art entfallenden Teil ist nicht
zulässig.
4
Dies kann z.B. die Vermietung von Standflächen bei Kirmesveranstaltungen oder auf Wochenmärkten
betreffen, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber
hinaus erbrachte Leistungen als Nebenleistungen anzusehen sind.
5
Zur Abgrenzung gegenüber insgesamt
steuerpflichtigen Leistungen vgl. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2.
Seite 239
4.12.6. Verträge besonderer Art
(1)
1
Ein Vertrag besonderer Art liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber
anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes
darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1952, V 4/51 U, BStBl 1953 III S. 98, und vom 31. 5. 2001, V R 97/98,
BStBl II S. 658).
2
Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für
die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht.
(2) Verträge besonderer Art liegen z.B. in folgenden Fällen vor:
1. Der Veranstalter einer Ausstellung überlässt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen in
Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse.
2. - gestrichen -
3. - gestrichen -
4. Ein Hausbesitzer überlässt Prostituierten Zimmer und erbringt zusätzliche Leistungselemente, die die
Ausübung des Gewerbes der Bewohnerinnen fördern und die der Gesamtleistung das Gepräge geben (vgl.
BFH-Urteil vom 17. 12. 2014, XI R 16/11, BStBl 2015 II S. 427).
5. Ein Unternehmer übernimmt neben der Raumüberlassung die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern
Lagergeschäft §§ 467 ff. HGB (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 1968, V 191/65, BStBl 1969 II S. 120).
6. Ein Hausbesitzer überlässt die Außenwandflächen oder Dachflächen des Gebäudes zu Reklamezwecken
(vgl. BFH-Urteil vom 23. 10. 1957, V 153/55 U, BStBl III S. 457).
7. Eine Gemeinde gestattet einem Unternehmer, auf öffentlichen Wegen und Plätzen Anschlagtafeln zu
errichten und auf diesen Wirtschaftswerbung zu betreiben (BFH-Urteil vom 31. 7. 1962, I 283/61 U,
BStBl III S. 476).
8. Ein Unternehmer gestattet die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbads (Sportanlage) gegen
Eintrittsgeld (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).
9. Ein Golfclub stellt vereinsfremden Spielern seine Anlage gegen Entgelt (sog. Greenfee) zur Verfügung (vgl.
BFH-Urteil vom 9. 4. 1987, V R 150/78, BStBl II S. 659).
10. Vereinen oder Schulen werden einzelne Schwimmbahnen zur Verfügung gestellt (vgl. BFH-Urteile vom
10. 2. 1994, V R 33/92, BStBl II S. 668, und vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658).
11. Zwischen denselben Beteiligten werden ein Tankstellenvertrag Tankstellenagenturvertrag und ein
Tankstellenmietvertrag Vertrag über die Nutzung der Tankstelle abgeschlossen, die beide eine Einheit
bilden, wobei die Bestimmungen des Tankstellenvertrags eine beherrschende und die des Mietvertrags eine
untergeordnete Rolle spielen (BFH-Urteile vom 5. 2. 1959, V 138/57 U, BStBl III S. 223, und vom
21. 4. 1966, V 200/63, BStBl III S. 415).
12.
1
Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims erbringen gegenüber pflegebedürftigen Heiminsassen umfassende
medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung.
2
Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG
steuerfreie Vermietung von Grundstücken tritt hinter diese Leistungen zurück (vgl. BFH-Urteil vom
21. 4. 1993, XI R 55/90, BStBl 1994 II S. 266).
3
Für die Leistungen der Alten- oder Pflegeheimbetreiber
kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, d oder l UStG in Betracht kommen.
13. Schützen wird gestattet, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports gegen ein
Eintrittsgeld und ein nach Art und Anzahl der abgegebenen Schüsse bemessenes Entgelt zu nutzen (vgl.
BFH-Urteile vom 24. 6. 1993, V R 69/92, BStBl 1994 II S. 52, und vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II
S. 658).
14. Ein Gastwirt räumt das Recht zum Aufstellen eines Zigarettenautomaten in seiner Gastwirtschaft ein (vgl.
EuGH-Urteil vom 12. 6. 2003, C-275/01, Sinclair Collins).
15. Der Eigentümer einer Wasserfläche räumt ein Fischereirecht ein, ohne die Grundstücksfläche unter
Ausschluss anderer zu überlassen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 12. 2007, C-451/06, Walderdorff).
Seite 240
4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse
1
Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b UStG ist die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur
Nutzung auf Grund von Kaufanwartschaftsverhältnissen steuerfrei.
2
Der hierbei zu Grunde liegende
Kaufanwartschaftsvertrag und der gleichzeitig abgeschlossene Nutzungsvertrag sehen in der Regel vor, dass dem
Kaufanwärter das Grundstück bis zur Auflassung zur Nutzung überlassen wird.
3
Vielfach liegt zwischen der
Auflassung und der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch eine längere Zeitspanne, in der das
bestehende Nutzungsverhältnis zwischen den Beteiligten auch nach der Auflassung fortgesetzt wird und in der
der Kaufanwärter bis zur Eintragung in das Grundbuch die im Nutzungsvertrag vereinbarte Nutzungsgebühr
weiter zahlt.
4
In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Nutzungsgebühren auch in der Zeit zwischen
Auflassung und Grundbucheintragung auf Grund des stillschweigend verlängerten Nutzungsvertrags
entrichtet werden und damit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfrei sind.
Seite 241
4.12.8. Dingliche Nutzungsrechte
(1)
1
Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe c UStG fallen insbesondere der Nießbrauch
1030 BGB), die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)
sowie das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WoEigG), wenn die Bestellung solcher dinglicher
Nutzungsrechte vom Begriff der Vermietung und Verpachtung nach Abschnitt 4.12.1 umfasst wird.
2
Danach ist
z.B. die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung
von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen nicht nach § 4 Nr. 12 UStG befreit (vgl. BFH-Urteile
vom 8. 11. 2012, V R 15/12, BStBl 2013 II S. 455, und vom 28. 5. 2013, XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411).
3
Es
fallen nur jene dinglichen Nutzungsrechte unter die Steuerbefreiung, die wie z.B. die Einräumung des
Wegerechts dem Inhaber ein Nutzungsrecht an dem Grundstück geben (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 2005,
V R 45/02, BStBl 2007 II S. 61).
(2)
1
Bei der Überlassung von Grundstücksteilen zur Errichtung von Strommasten für eine Überlandleitung,
der Einräumung des Rechts zur Überspannung der Grundstücke und der Bewilligung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit zur dinglichen Sicherung dieser Rechte handelt es sich um eine einheitliche sonstige
Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.
2
Der Bewilligung der Grunddienstbarkeit kommt neben der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke in
diesem Fall kein eigenständiger umsatzsteuerlicher Gehalt zu, da sie nur der Absicherung der Rechte aus dem
Miet- bzw. Pachtvertrag dient.
3
Die vorstehenden Grundsätze gelten z.B. auch bei der Überlassung von
Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen (z.B. Erdgas- oder Elektrizitätsleitungen) oder bei der
Überlassung von Grundstücken für Autobahn- oder Eisenbahntrassen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2004,
V R 30/04, BStBl 2005 II S. 802).
Seite 242
4.12.9. Beherbergungsumsätze
(1)
1
Die nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, setzt kein gaststättenähnliches Verhältnis
voraus.
2
Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Unternehmers, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht
r einen dauernden Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 AO zur Verfügung zu stellen (BFH-Beschluss vom
18. 1. 1973, V B 47/72, BStBl II S. 426).
3
Die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in
einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung im Sinne von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG und daher steuerfrei (vgl.
BFH-Urteil vom 24. 9. 2015, V R 30/14, BStBl 2017 II S. 132).
(2)
1
Hat ein Unternehmer den einen Teil der in einem Gebäude befindlichen Räume längerfristig, den anderen
Teil nur kurzfristig vermietet, ist die Vermietung nur insoweit steuerfrei, als er die Räume eindeutig und leicht
nachprüfbar zur nicht nur vorübergehenden Beherbergung von Fremden bereitgehalten hat (vgl. BFH-Urteil vom
9. 12. 1993, V R 38/91, BStBl 1994 II S. 585).
2
Bietet der Unternehmer dieselben Räume wahlweise zur lang-
oder kurzfristigen Beherbergung von Fremden an, sind sämtliche Umsätze steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom
20. 4. 1988, X R 5/82, BStBl II S. 795).
3
Steuerpflichtig ist auch die Überlassung von Räumen einer Pension an
Saison-Arbeitnehmer (Kost und Logis), wenn diese Räume wahlweise zur kurzfristigen Beherbergung von
Gästen oder des Saison-Personals bereitgehalten werden (BFH-Urteil vom 13. 9. 1988, V R 46/83, BStBl II
S. 1021).
4
Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen siehe Abschnitt 12.16.
Seite 243
4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
1
Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 1998,
V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307).
2
Der Begriff der „Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu
einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)“, ist in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in gleicher Weise
auszulegen wie für das Bewertungsrecht (BFH-Urteil vom 16. 10. 1980, V R 51/76, BStBl 1981 II S. 228).
3
Im
Bewertungsrecht sind die Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden, den einzelnen Teilen eines Gebäudes und
den Außenanlagen des Grundstücks, z.B. Umzäunungen, Bodenbefestigungen, abzugrenzen.
4
Liegen dabei alle
Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH-Urteil vom
15. 6. 2005, II R 67/04, BStBl II S. 688).
5
Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen, Tieren
oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von
Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend
standfest ist (BFH-Urteil vom 28. 5. 2003, II R 41/01, BStBl II S. 693).
6
Zu den Betriebsvorrichtungen gehören
hiernach neben Maschinen und maschinenähnlichen Anlagen alle Anlagen, die ohne Gebäude, Teil eines
Gebäudes oder Außenanlage eines Gebäudes zu sein in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf
dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, d.h. Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben
wird (BFH-Urteil vom 11. 12. 1991, II R 14/89, BStBl 1992 II S. 278).
7
Die Überlassung eines
landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundflächen kann
nicht als Vermietung und Verpachtung von Vorrichtungen oder Maschinen eingestuft werden (vgl.
EuGH-Urteil vom 28. 2. 2019, C-278/18, Sequeira Mesquita).
32
8
Wegen der Einzelheiten zum Begriff der
Betriebsvorrichtungen und zur Abgrenzung zum Gebäudebegriff wird auf den gleich lautenden Ländererlass
vom 5. 6. 2013, BStBl I S. 734, hingewiesen.
32
Satz 7 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Der bisherige Satz 7 wird neuer Satz 8.
Seite 244
4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
(1)
1
Die Überlassung von Sportanlagen durch den Sportanlagenbetreiber an Endverbraucher ist eine
einheitliche steuerpflichtige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, siehe auch
Abschnitt 3.10).
2
Dies gilt auch für die Überlassung anderer Anlagen an Endverbraucher.
3
Die Absätze 2 bis 4
sind insoweit nicht anzuwenden.
(2)
1
Überlässt ein Unternehmer eine gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur
Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber in eine
steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen
(vgl. BFH-Urteil vom 11. 3. 2009, XI R 71/07, BStBl 2010 II S. 209).
2
Nach den Vorschriften des
Bewertungsrechts und damit auch nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. Abschnitt 4.12.10) sind bei den nachstehend
aufgeführten Sportanlagen insbesondere folgende Einrichtungen als Grundstücksteile bzw.
Betriebsvorrichtungen anzusehen:
1. Sportplätze und Sportstadien
a) Grundstücksteile:
Überdachungen von Zuschauerflächen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließen
und dadurch gegen Witterungseinflüsse Schutz gewähren, allgemeine Beleuchtungsanlagen,
Einfriedungen, allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Kassenhäuschen soweit nicht transportabel
, Kioske, Umkleideräume, Duschen im Gebäude, Toiletten, Saunen, Unterrichts- und
Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften.
b) Betriebsvorrichtungen:
besonders hergerichtete Spielfelder - Spielfeldbefestigung, Drainage, Rasen, Rasenheizung -,
Laufbahnen, Sprunggruben, Zuschauerwälle, Zuschauertribünen soweit nicht Grundstücksteil nach
Buchstabe a , spezielle Beleuchtungsanlagen, z.B. Flutlicht, Abgrenzungszäune und Sperrgitter
zwischen Spielfeld und Zuschaueranlagen, Anzeigetafeln, Schwimm- und Massagebecken, Küchen- und
Ausschankeinrichtungen.
2. Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder)
a) Grundstücksteile:
Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten
Voraussetzungen, Kassenhäuschen soweit nicht transportabel , Kioske, allgemeine Wege- und
Platzbefestigungen, Duschräume, Toiletten, technische Räume, allgemeine Beleuchtungsanlagen,
Emporen, Galerien.
b) Betriebsvorrichtungen:
Schwimmbecken, Sprunganlagen, Duschen im Freien und im Gebäude, Rasen von Liegewiesen,
Kinderspielanlagen, Umkleidekabinen, Zuschauertribünen soweit nicht Grundstücksteil nach
Nummer 1 Buchstabe a , technische Ein- und Vorrichtungen, Einrichtungen der Saunen, der Solarien
und der Wannenbäder, spezielle Beleuchtungsanlagen, Bestuhlung der Emporen und Galerien.
3. Tennisplätze und Tennishallen
a) Grundstücksteile:
Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten
Voraussetzungen, Open-Air-Hallen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Duschen, Umkleideräume,
Toiletten.
b) Betriebsvorrichtungen:
besonders hergerichtete Spielfelder - Spielfeldbefestigung mit Unterbau bei Freiplätzen, spezielle Ober-
böden bei Hallenplätzen -, Drainage, Bewässerungsanlagen der Spielfelder, Netz mit Haltevorrichtun-
gen, Schiedsrichterstühle, freistehende Übungswände, Zuschauertribünen soweit nicht Grundstücksteil
nach Nummer 1 Buchstabe a , Einfriedungen der Spielplätze, Zuschauerabsperrungen, Brüstungen,
Traglufthallen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Ballfangnetze, Ballfanggardinen, zusätzliche
Platzbeheizung in Hallen.
4. Schießstände
a) Grundstücksteile:
allgemeine Einfriedungen.
b) Betriebsvorrichtungen:
Anzeigevorrichtungen, Zielscheibenanlagen, Schutzvorrichtungen, Einfriedungen als
Sicherheitsmaßnahmen.
Seite 245
5. Kegelbahnen
a) Grundstücksteile:
allgemeine Beleuchtungsanlagen.
b) Betriebsvorrichtungen:
Bahnen, Kugelfangeinrichtungen, Kugelrücklaufeinrichtungen, automatische Kegelaufstelleinrichtun-
gen, automatische Anzeigeeinrichtungen, spezielle Beleuchtungsanlagen, Schallisolierungen.
6. Squashhallen
a) Grundstücksteile:
Zuschauertribünen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Umkleideräume, Duschräume, Toiletten.
b) Betriebsvorrichtungen:
Trennwände zur Aufteilung in Boxen soweit nicht tragende Wände , besondere Herrichtung der
Spielwände, Ballfangnetze, Schwingböden, Bestuhlung der Zuschauertribünen, spezielle
Beleuchtungsanlagen.
7. Reithallen
a) Grundstücksteile:
Stallungen einschließlich Boxenaufteilungen und Futterraufen , Futterböden, Nebenräume,
allgemeine Beleuchtungsanlagen, Galerien, Emporen.
b) Betriebsvorrichtungen:
spezieller Reithallenboden, Befeuchtungseinrichtungen für den Reithallenboden, Bande an den Außen-
wänden, spezielle Beleuchtungsanlagen, Tribünen soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1
Buchstabe a , Richterstände, Pferdesolarium, Pferdewaschanlage, Schmiede technische Einrichtun-
gen , Futtersilos, automatische Pferdebewegungsanlage, sonstiges Zubehör wie Hindernisse, Spiegel,
Geräte zur Aufarbeitung des Bodens, Markierungen.
8. Turn-, Sport- und Festhallen, Mehrzweckhallen
a) Grundstücksteile:
Galerien, Emporen, Schwingböden in Mehrzweckhallen, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Duschen,
Umkleidekabinen und -räume, Toiletten, Saunen, bewegliche Trennwände.
b) Betriebsvorrichtungen:
Zuschauertribünen soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1 Buchstabe a , Schwingböden in
reinen Turn- und Sporthallen, Turngeräte, Bestuhlung der Tribünen, Galerien und Emporen, spezielle
Beleuchtungsanlagen, Kücheneinrichtungen, Ausschankeinrichtungen, Bühneneinrichtungen,
Kühlsystem bei Nutzung für Eissportzwecke.
9. Eissportstadien, -hallen, -zentren
a) Grundstücksteile:
Unterböden von Eislaufflächen, Eisschnellaufbahnen und Eisschießbahnen, Unterböden der
Umgangszonen und des Anschnallbereichs, allgemeine Beleuchtungsanlagen, Klimaanlagen im
Hallenbereich, Duschräume, Toiletten, Umkleideräume, Regieraum, Werkstatt, Massageräume,
Sanitätsraum, Duschen, Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Umschließungen von
Trafostationen und Notstromversorgungsanlagen wenn nicht Betriebsvorrichtung nach Buchstabe b ,
Überdachungen von Zuschauerflächen unter den unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten
Voraussetzungen, Emporen und Galerien, Kassenhäuschen soweit nicht transportabel , Kioske,
allgemeine Wege- und Platzbefestigungen, Einfriedungen, Ver- und Entsorgungsleitungen.
b) Betriebsvorrichtungen:
Oberböden von Eislaufflächen, Eisschnellaufbahnen und Eisschießbahnen, Schneegruben,
Kälteerzeuger, Schlittschuh schonender Bodenbelag, Oberbodenbelag des Anschnallbereichs, spezielle
Beleuchtungsanlagen, Lautsprecheranlagen, Spielanzeige, Uhren, Anzeigetafeln, Abgrenzungen,
Sicherheitseinrichtungen, Sperrgitter zwischen Spielfeld und Zuschauerbereich, Massagebecken,
Transformatorenhäuser oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht
mehr als 30 qm Grundfläche haben, Trafo und Schalteinrichtungen, Notstromaggregat,
Zuschauertribünen soweit nicht Grundstücksteil nach Nummer 1 Buchstabe a , Bestuhlung der
Zuschauertribünen, der Emporen und Galerien, Küchen- und Ausschankeinrichtungen.
10. Golfplätze
a) Grundstücksteile:
Seite 246
Einfriedungen, soweit sie nicht unmittelbar als Schutzvorrichtungen dienen, allgemeine Wege- und
Platzbefestigungen, Kassenhäuschen soweit nicht transportabel , Kioske, Klubräume,
Wirtschaftsräume, Büros, Aufenthaltsräume, Umkleideräume, Duschräume, Toiletten, Verkaufsräume,
Caddy-Räume, Lager- und Werkstatträume.
b) Betriebsvorrichtungen:
besonders hergerichtete Abschläge, Spielbahnen, roughs und greens (Spielbefestigung, Drainage,
Rasen), Spielbahnhindernisse, Übungsflächen, Einfriedungen, soweit sie unmittelbar als
Schutzvorrichtungen dienen, Abgrenzungseinrichtungen zwischen Spielbahnen und Zuschauern,
Anzeige- und Markierungseinrichtungen oder -gegenstände, Unterstehhäuschen, Küchen- und
Ausschankeinrichtungen, Bewässerungsanlagen einschließlich Brunnen und Pumpen und Drainagen,
wenn sie ausschließlich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen.
(3)
1
Für die Aufteilung bei der Überlassung einer gesamten Sportanlage an einen anderen Unternehmer als
Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung) in den steuerfreien Teil für die Vermietung des
Grundstücks (Grund und Boden, Gebäude, Gebäudeteile, Außenanlagen) sowie in den steuerpflichtigen Teil für
die Vermietung der Betriebsvorrichtungen sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles mgebend.
2
Bei der
Aufteilung ist im Regelfall von dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Grundstücke zu
denen der Betriebsvorrichtungen auszugehen.
3
Zu berücksichtigen sind hierbei die Nutzungsdauer und die
kalkulatorischen Zinsen auf das eingesetzte Kapital.
4
Die Aufteilung ist erforderlichenfalls im Schätzungswege
vorzunehmen.
5
Der Vermieter kann das Aufteilungsverhältnis aus Vereinfachungsgründen für die gesamte
Vermietungsdauer beibehalten und soweit eine wirtschaftliche Zuordnung nicht möglich ist auch der
Aufteilung der Vorsteuern zu Grunde legen.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer überlässt ein Hallenbad einem anderen Unternehmer als Betreiber, der die gesamte
Sportanlage zur Überlassung an Dritte für einen Zeitraum von 10 Jahren nutzt.
2
Die Herstellungs- bzw.
Anschaffungskosten des Hallenbads haben betragen:
Grund und Boden 1 Mio.
Gebäude 2 Mio.
Betriebsvorrichtungen 3 Mio.
insgesamt 6 Mio.
3
Bei den Gebäuden wird von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und einer AfA von 2 %, bei den
Betriebsvorrichtungen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und einer AfA von 5 % ausgegangen.
4
Die
kalkulatorischen Zinsen werden mit 6 % angesetzt.
5
Es ergibt sich:
AfA
Zinsen
Gesamt
Grund und Boden
60 000 60 000
Gebäude
40 000
120 000
160 000
insgesamt
40 000 180 000 220 000
Betriebsvorrichtungen
150 000
180 000
330 000
6
Die Gesamtsumme von AfA und Zinsen beträgt danach 550 000 .
7
Davon entfallen auf den Grund und
Boden sowie auf die Gebäude 220 000 € (2/5) und auf die Betriebsvorrichtungen 330 000 € (3/5).
8
Die Umsätze aus der Überlassung des Hallenbads sind zu zwei Fünfteln nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
UStG steuerfrei und zu drei Fünfteln steuerpflichtig.
(4)
1
Bei der Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen beurteilt sich die
Leistung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung der vorgesehenen Art der
Nutzung, wie sie sich aus Unterlagen des leistenden Unternehmers ergibt (z.B. aus dem Mietvertrag), und
hilfsweise aus der Ausstattung der überlassenen Räumlichkeiten.
2
Dies gilt beispielsweise bei der
Nutzungsüberlassung von Veranstaltungsräumen an einen Veranstalter für Konzerte, Theateraufführungen,
Hochzeiten, Bürger- und Vereinsversammlungen und sonstige Veranstaltungen (vgl. BMF-Schreiben vom
17. 4. 2003, BStBl I S. 279).
3
Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
1
Umfasst die Nutzungsüberlassung von Räumen auch die Nutzung vorhandener Betriebsvorrichtungen, auf
die es einem Veranstalter bei der vorgesehenen Art der Nutzung nicht ankommt, weil er in erster Linie die
Räumlichkeiten als solche nutzen will, ist die Leistung als steuerfreie Grundstücksüberlassung anzusehen.
2
Die Überlassung der vorhandenen Betriebsvorrichtungen bleibt dann umsatzsteuerrechtlich
unberücksichtigt.
3
Die Umsatzsteuerbefreiung der Grundstücksüberlassung umfasst auch die mit der
Grundstücksüberlassung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen
Seite 247
Nebenleistungen.
4
Zusatzleistungen mit aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers eigenständigem
wirtschaftlichem Gewicht sind als weitere Hauptleistungen umsatzsteuerrechtlich separat zu beurteilen.
Beispiel:
1
Ein Anlagenbetreiber überlässt seine Veranstaltungshalle einschließlich der vorhandenen
Betriebsvorrichtungen zur Durchführung einer schriftlichen Leistungsprüfung einer Schulungseinrichtung.
2
Der Schulungseinrichtung kommt es auf die Nutzung des Raumes und nicht auf die Nutzung der
Betriebsvorrichtungen an.
3
Der Anlagenbetreiber erbringt an die Schulungseinrichtung eine steuerfreie Grundstücksüberlassung.
2.
1
Überlässt ein Anlagenbetreiber Veranstaltungsräume mit Betriebsvorrichtungen (z.B. vorhandener
Bestuhlung, Bühne, speziellen Beleuchtungs- oder Lautsprecheranlagen und anderen Einrichtungen mit
Betriebsvorrichtungscharakter), die für die vorgesehene Art der Nutzung regelmäßig benötigt werden, ist die
Leistung des Anlagenbetreibers in aller Regel in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und in eine
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen.
2
Eine andere Beurteilung ergibt sich
lediglich in den Ausnahmellen, in denen ein Durchschnittsverbraucher die Leistungselemente als eine
einheitliche Leistung ansieht und die Grundstücksvermietung gegenüber anderen Leistungen derart in den
Hintergrund tritt, dass die Raumüberlassung aus seiner Sicht wie die Überlassung von Sportanlagen zur
sportlichen Nutzung durch Endverbraucher keinen leistungsbestimmenden Bestandteil mehr ausmacht.
3
In
diesen Fällen liegt insgesamt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.
Beispiel:
1
Ein Betreiber überlässt seine Veranstaltungshalle an einen Veranstalter zur Durchführung einer
Ausstellung.
2
Dem Veranstalter kommt es auch darauf an, vorhandene Betriebsvorrichtungen zu nutzen.
3
Der Betreiber erbringt an den Veranstalter eine sonstige Leistung, die in eine steuerfreie
Grundstücksvermietung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist.
4
Die Nutzungsüberlassung des Veranstalters an die Ausstellungsteilnehmer ist soweit sie gegen Entgelt
erbracht wird nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, eine
einheitliche steuerpflichtige Leistung (vgl. Abschnitte 3a.4 und 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1).
Seite 248
4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften
(1)
1
Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen und dem gemeinschaftlichen
Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer 1 WoEigG).
2
Gemeinschaftliches Eigentum sind das
Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines
Mitglieds der Gemeinschaft oder im Eigentum eines Dritten stehen.
3
Das gemeinschaftliche Eigentum wird in
der Regel von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet (§ 21 WoEigG).
(2)
1
Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Wohnungseigentümergemeinschaften neben nicht
steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare
Sonderleistungen an einzelne Mitglieder.
2
Die Wohnungseigentümergemeinschaften erheben zur Deckung ihrer
Kosten von ihren Mitgliedern (Wohnungs- und Teileigentümern) Umlagen, insbesondere für
Lieferungen von Wärme (Heizung) und Wasser und Strom;
Waschküchen- und Waschmaschinenbenutzung;
Verwaltungsgebühren (Entschädigung für den Verwalter der Gemeinschaft);
Hausmeisterlohn;
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
Flurbeleuchtung;
Schornsteinreinigung;
Feuer- und Haftpflichtversicherung;
Müllabfuhr;
Straßenreinigung;
Entwässerung.
3
Diese Umlagen sind das Entgelt für steuerbare Sonderleistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an
ihre Mitglieder.
4
Hinsichtlich der verschiedenartigen Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen jeweils
selbständige Umsätze der Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Mitglieder vor, die nach § 4 Nr. 13 UStG
steuerfrei sind.
5
Die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des Sondereigentums der Mitglieder oder
des Eigentums Dritter fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift.
6
Zu den ähnlichen Gegenständen wie Wärme,
deren Lieferung an die Mitglieder der Gemeinschaft steuerfrei ist, gehören nicht Kohlen, Koks, Heizöl und Gas.
Seite 249
4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
Anwendungsbereich
(1)
1
Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b
UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung.
2
Während Leistungen nach § 4
Nr. 14 Buchstabe b UStG aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer
Zweckbestimmung bestehen, ist § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von
Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen
Patienten und Behandelndem, z.B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an
einem anderen Ort erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 6. 11. 2003, C-45/01, Dornier).
(2)
1
Neben dem Kriterium der Heilbehandlung (vgl. Absatz 4) muss für die Anwendung der Steuerbefreiung
des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG auch eine entsprechende Befähigung des Unternehmers vorliegen.
2
Diese
ergibt sich aus der Ausübung eines der in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG bezeichneten Katalogberufe oder
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (vgl. Abschnitt 4.14.4 Abs. 6 und 7).
(3)
1
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG zeichnen
sich dadurch aus, dass sie in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der
menschlichen Gesundheit, erbracht werden.
2
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
umfassen in Anlehnung an die im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V Gesetzliche Krankenversicherung)
bzw. Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI Soziale Pflegeversicherung) und im Strafvollzugsgesetz
(StVollzG) definierten Leistungen u.a. Leistungen der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation,
Geburtshilfe und Hospizleistungen (vgl. Abschnitt 4.14.5 Abs. 1 ff.).
Umfang der Steuerbefreiung
(4)
1
Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind „ärztliche Heilbehandlungen“
ebenso wie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung,
Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei
Menschen vorgenommen werden.
2
Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen
dienen (EuGH-Urteile vom 14. 9. 2000, C-384/98, D., vom 20. 11. 2003, C-212/01, Unterpertinger, und vom
20. 11. 2003, C-307/01, d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services).
3
Dies gilt unabhängig davon, um
welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie
erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter
Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten ausübt, bzw.
Krankenhäuser, Kliniken usw.).
4
Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein
therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
5
Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines
konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.
6
Neben (Zahn-) Ärzten und Psychotherapeuten
dürfen lediglich Heilpraktiker als Angehörige der Heilberufe eigenverantwortlich körperliche oder seelische
Leiden behandeln.
7
Das gilt auch für die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktiker (vgl.
BVerwG-Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08, BVerwGE 134, S. 345).
8
Für Leistungen aus der Tätigkeit von
Gesundheitsfachberufen kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie auf Grund ärztlicher
Verordnung bzw. einer Verordnung eines Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- oder
Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II S. 904).
9
Behandlungen durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen im Anschluss/Nachgang einer Verordnung
eines Arztes oder Heilpraktikers sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen, sofern für
diese Anschlussbehandlungen keine neue Verordnung vorliegt.
(5) Danach sind z.B. folgende Tätigkeiten keine Heilbehandlungsleistungen:
1. die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer
ärztlichen Fachzeitschrift handelt;
2. die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird;
3. die Lehrtätigkeit;
4. die Lieferungen von Hilfsmitteln, z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;
5. die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Grgeräten;
6. die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über
Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder in Unterbringungssachen (vgl. z.B. BFH-
Beschluss vom 31. 7. 2007, V B 98/06, BStBl 2008 II S. 35, und BFH-Urteil vom 8. 10. 2008, V R 32/07,
BStBl 2009 II S. 429), Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungsleistungen wie z.B. Röntgenaufnahmen
zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 8. 11. 2001,
BStBl I S. 826, BMF-Schreiben vom 4. 5. 2007, BStBl I S. 481, und EuGH-Urteil vom 20. 11. 2003, C-
307/01, d'Ambrumenil und Dispute Resolution Services);
Seite 250
6a.
1
Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine
Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9. 9. 2015,
XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249).
2
Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen
Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine
patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche
Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.
3
Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der
Behandlung.
4
Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der
Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den
von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann;
7. kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege;
8.
1
ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht.
2
Indiz hierfür
kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-
Urteil vom 17. 7. 2004, V R 27/03, BStBl II S. 862);
9.
1
Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren
Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen
erbringen“ sollen § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II
S. 904).
2
Etwas anderes gilt, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen
Behandlung auf Grund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
durchgeführt werden, z.B. auf Grund der von Betriebsärzten vorgenommenen und auf medizinischen
Feststellungen der Betriebsärzte beruhenden Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an
Raucherentwöhnungsseminaren (vgl. BFH-Urteil vom 26. 8. 2014, XI R 19/12, BStBl 2015 II S. 310);
10. Supervisionsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2005, V R 1/02, BStBl II S. 675);
11. die Durchführung einer Leichenschau, soweit es sich um die zweite Leichenschau oder weitere handelt
sowie das spätere Ausstellen der Todesbescheinigung als Genehmigung zur Feuerbestattung;
12. die bloße Überlassung von Praxis- und Operationsräumen nebst Ausstattung sowie die Gestellung von
Personal durch einen Arzt an andere Ärzte (vgl. BFH-Urteil vom 18. 3. 2015, XI R 15/11, BStBl II S. 1058).
(5a)
1
Als ärztliche Verordnung gilt im Allgemeinen sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei
Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte.
2
Eine Behandlungsempfehlung durch
einen Arzt oder Heilpraktiker, z.B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur-Hotel, gilt nicht als für die
Steuerbefreiung ausreichende Verordnung.
(6)
1
Hilfsgeschäfte sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
2
Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.28.1).
Seite 251
4.14.2. Tätigkeit als Arzt
(1)
1
tigkeit als Arzt im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die Ausübung der Heilkunde unter der
Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“.
2
Zur Ausübung der Heilkunde gehören Maßnahmen, die der
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dienen.
3
Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege (z.B. prophylaktische Impfungen und
Vorsorgeuntersuchungen) gehören zur Ausübung der Heilkunde; dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen
gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen bewirkt werden.
4
Zum Umfang der Steuerbefreiung siehe
Abschnitt 4.14.1.
(2)
1
Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung im Sinne
des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistung nur dann befreit, wenn die in § 4
Nr. 14 Buchstabe b UStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. 3. 2004,
V R 53/00, BStBl II S. 677).
2
Heilbehandlungsleistungen eines selbständigen Arztes, die in einem Krankenhaus
erbracht werden (z.B. Belegarzt), sowie die selbständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus
angestellten Arztes (z.B. in der eigenen Praxis im Krankenhaus), sind demgegenüber nach § 4 Nr. 14
Buchstabe a UStG steuerfrei.
(3)
1
Die im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218a StGB stehenden ärztlichen
Leistungen stellen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen dar; dies gilt auch für die nach den §§ 218b, 219
StGB vorgesehene Sozialberatung durch einen Arzt.
2
Bei den sonstigen Leistungen eines Arztes im
Zusammenhang mit Empfängnisverhütungsmaßnahmen handelt es sich um umsatzsteuerfreie
Heilbehandlungsleistungen.
3
Die sonstigen ärztlichen Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen und
Empfängnisverhütungsmaßnahmen sind auch steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14
Buchstabe b UStG ausgeführt werden.
(4)
1
Sonstige Leistungen eines Arztes im Zusammenhang mit Fruchtbarkeitsbehandlungen, z.B. das Einfrieren
(Kryokonservierung) und Lagern von Eizellen oder Spermien, sind umsatzsteuerfreie
Heilbehandlungsleistungen.
2
Steuerfrei ist auch die weitere Lagerung der vom Arzt im Rahmen einer
Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen oder Spermien, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt
wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten
Sterilität.
3
Steuerpflichtig ist hingegen die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne
medizinischen Anlass, wie z.B. das sog. Social Freezing (vgl. BFH-Urteil vom 29. 7. 2015, XI R 23/13,
BStBl 2017 II S. 733).
4
Die bloße Lagerung eingefrorener Eizellen oder Spermien durch dritte Unternehmer, wie
z.B. Kryobanken, die nicht auch die vorhergehende oder die sich ggf. anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung
erbringen, ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die sonstigen
Leistungen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG
erbracht werden.
Seite 252
4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt
(1)
1
Tätigkeit als Zahnarzt im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die Ausübung der Zahnheilkunde
unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.
2
Als Ausübung der Zahnheilkunde ist die
berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-
, Mund- und Kieferkrankheiten anzusehen.
3
Ausübung der Zahnheilkunde ist auch der Einsatz einer intraoralen
Videokamera eines CEREC-Gerätes für diagnostische Zwecke.
(2)
1
Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie
kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, soweit die
bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden.
2
Dabei ist
es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten Personen durchgeführt werden.
(3)
1
Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne
(Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen im Sinne der Unterposition 9021 29 00 des Zolltarifs, auch wenn sie
vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren hergestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom
28. 11. 1996, V R 23/95, BStBl 1999 II S. 251).
2
Zur Herstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen
Apparaten gehört auch die Herstellung von Modellen, Bissschablonen, Bisswällen und Funktionslöffeln.
3
Hat
der Zahnarzt diese Leistungen in seinem Unternehmen erbracht, besteht insoweit auch dann Steuerpflicht, wenn
die übrigen Herstellungsarbeiten von anderen Unternehmern durchgeführt werden.
(4)
1
Lassen Zahnärzte Zahnprothesen und andere Waren der Zahnprothetik außerhalb ihres Unternehmens
fertigen, stellen sie aber Material, z.B. Gold und Zähne, bei, ist die Beistellung einer Herstellung gleichzusetzen.
2
Die Lieferung der Zahnprothesen durch den Zahnarzt ist daher hinsichtlich des beigestellten Materials
steuerpflichtig.
(5)
1
Die Zahnärzte sind berechtigt, Pauschbeträge oder die tatsächlich entstandenen Kosten gesondert zu
berechnen für
1. Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken;
2. Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne für die Zeit von der Präparierung der Zähne bis zur Eingliederung
der Kronen;
3. nicht individuell hergestellte provisorische Kronen;
4. Material für direkte Unterfütterungen von Zahnprothesen und
5. Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken usw. an das zahntechnische Labor.
2
Die Pauschbeträge oder die berechneten tatsächlichen Kosten gehören zum Entgelt für steuerfreie zahnärztliche
Leistungen.
3
Steuerpflichtig sind jedoch die Lieferungen von im Unternehmen des Zahnarztes individuell
hergestellten provisorischen Kronen und die im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführten indirekten
Unterfütterungen von Zahnprothesen.
(6) Als Entgelt für die Lieferung oder Wiederherstellung des Zahnersatzes usw. sind die Material- und
zahntechnischen Laborkosten anzusetzen, die der Zahnarzt nach § 9 GOZ neben den Gebühren für seine
ärztliche Leistung berechnen kann.
(7)
1
Wird der Zahnersatz teils durch einen selbständigen Zahntechniker, teils im Unternehmen des Zahnarztes
hergestellt, ist der Zahnarzt nur mit dem auf sein Unternehmen entfallenden Leistungsanteil steuerpflichtig.
2
Bei
der Ermittlung des steuerpflichtigen Leistungsanteils sind deshalb die Beträge nicht zu berücksichtigen, die der
Zahnarzt an den selbständigen Zahntechniker zu zahlen hat.
(8)
1
Die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten (Zahnspangen) und Vorrichtungen, die der
Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken, ist Teil der steuerfreien Heilbehandlung.
2
Steuerpflichtige Lieferungen
von kieferorthopädischen Apparaten können jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil Zahnärzte
sich das Eigentum daran vorbehalten haben (vgl. BFH-Urteil vom 23. 10. 1997, V R 36/96, BStBl 1998 II
S. 584).
(8a)
1
Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen, weil
sie zur zahnmedizinischen Prophylaxe gehören.
2
Werden derartige Leistungen nicht von Zahnärzten, sondern
von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, ist für die Steuerbefreiung eine ärztliche
Verordnung/Indikation erforderlich.
3
Von den umsatzsteuerfreien Zahnreinigungen abzugrenzen sind
Maßnahmen aus ästhetischen Gründen wie Bleaching, sofern diese nicht dazu dienen, die negativen Folgen einer
vorherigen steuerfreien Heilbehandlung zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 3. 2015, V R 60/14, BStBl II
S. 946).
(9) Die Steuerfreiheit für die Umsätze der Zahnärzte gilt auch für die Umsätze der Dentisten.
Seite 253
4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme
sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
Tätigkeit als Heilpraktiker
(1) Die Tätigkeit als Heilpraktiker im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ist die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde am Menschen ausgenommen Zahnheilkunde durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes.
Tätigkeit als Physiotherapeut
(2)
1
Die Tätigkeit eines Physiotherapeuten im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG besteht darin,
Störungen des Bewegungssystems zu beheben und die sensomotorische Entwicklung zu fördern.
2
Ein
Teilbereich der Physiotherapie ist die Krankengymnastik.
3
Die Berufsbezeichnung des Krankengymnasten ist
mit Einführung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes MPhG durch die Bezeichnung
„Physiotherapeut“ ersetzt worden.
4
Zu den Heilmethoden der Physiotherapie kann u.a. die Hippotherapie
gehören (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2008, XI R 53/06, BStBl II S. 647).
Tätigkeit als Hebamme
(3)
1
Die Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG
umfasst die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an,
bei der Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit.
2
Eine ärztliche Verordnung ist für die
Umsatzsteuerbefreiung dieser Tätigkeit nicht erforderlich.
(4)
1
Zu den steuerfreien Leistungen einer Hebamme gehören u.a. die Aufklärung und Beratung zu den
Methoden der Familienplanung, die Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorge der normal
verlaufenden Schwangerschaft mit deren notwendigen Untersuchungen sowie Veranlassung von
Untersuchungen, Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung, die eigenverantwortliche
kontinuierliche Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus mit zu Hilfenahme geeigneter Mittel
(Geburtshilfe) bei Spontangeburten (Entbindung), Pflege und Überwachung im gesamten Wochenbett von
Wöchnerin und Kind, Überwachung der Rückbildungsvorgänge, Hilfe beim Stillen/Stillberatung,
Rückbildungsgymnastik und Beratung zur angemessenen Pflege und Ernährung des Neugeborenen.
2
Unter die
Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen als Beleghebamme.
(5) Die Leistungen im Rahmen der Entbindung in von Hebammen geleiteten Einrichtungen können unter den
weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ff UStG steuerfrei sein (vgl.
Abschnitt 4.14.5 Abs. 19).
Tätigkeit als Angehöriger ähnlicher heilberuflicher Tätigkeiten
(6)
1
Neben den Leistungen aus der Tätigkeit als (Zahn-)Arzt oder (Zahn-)Ärztin und aus den in § 4 Nr. 14
Buchstabe a Satz 1 UStG genannten nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufen nnen auch die Umsätze
aus der Tätigkeit von nicht ausdrücklich genannten Heil- und Gesundheitsfachberufen unter die Steuerbefreiung
fallen.
2
Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit
handelt und die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
3
Für die Frage, ob eine ähnliche
heilberufliche Tätigkeit vorliegt, ist entscheidendes Kriterium die Qualifikation des Behandelnden (vgl. EuGH-
Urteil vom 27. 6 2006, C-443/04, Solleveld).
4
Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit im
Sinne von § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG setzt voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen
handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen
Befähigungsnachweise besitzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2004, V R 18/02, BStBl 2005 II S. 227).
5
Grundsätzlich kann vom Vorliegen der Befähigungsnachweise ausgegangen werden, wenn die heilberufliche
Tätigkeit in der Regel von Sozialversicherungsträgern finanziert wird, d.h. wenn ein Großteil der Träger der
gesetzlichen Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt (vgl. BVerfG-Urteil vom 29. 8. 1999,
2 BvR 1264/90, BStBl 2000 II S. 155, und BFH-Urteil vom 8. 3. 2012, V R 30/09, BStBl II S. 623).
6
Auf die
ertragsteuerliche Auslegung des § 18 EStG kommt es für die Frage der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14
Buchstabe a UStG nicht an, da diese Norm unter Berücksichtigung der MwStSystRL und damit nicht nach
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen ist.
(7)
1
Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des
Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.
2
Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden
Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz
die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft (BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 3/96, BStBl II S. 453).
3
Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung
sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung erforderlich.
(8)
1
Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung.
2
Als Nachweis der beruflichen Befähigung für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auch
Seite 254
die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124
Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen anzusehen.
3
Ist weder der jeweilige
Unternehmer selbst noch regelmäßig seine Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen
Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen
Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 34/02, BStBl 2005 II
S. 316).
(9)
1
Darüber hinaus kommen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Leistungen auch dann in Betracht, wenn eine
Rehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrags nach § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe
von Fachkräften Leistungen der Rehabilitation erbringt.
2
In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen
der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung
steuerfrei, soweit sie die im Versorgungsvertrag benannte Qualifikation besitzen (vgl. BFH-Urteil vom
25. 11. 2004, V R 44/02, BStBl 2005 II S. 190).
3
Leistungen im Rahmen von Rehabilitationssport und
Funktionstraining, die im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit der
"Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining" erbracht werden, können nach
§ 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 6/07, BStBl II S. 679).
(9a)
1
Der berufliche Befähigungsnachweis kann sich auch aus dem Abschluss eines Integrierten
Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den
gesetzlichen Kassen ergeben.
2
Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist,
der Integrierte Versorgungsvertrag Qualitätsanforderungen für diese Leistungserbringer aufstellt und der
Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2012, V R 30/09,
BStBl II S. 623 und vom 26. 7. 2017, XI R 3/15, BStBl. 2018 II S. 793).
(10)
1
Bei Einschaltung von Subunternehmern gilt Folgendes:
2
Wird eine ärztliche oder arztähnliche Leistung
in der Unternehmerkette erbracht, müssen bei jedem Unternehmer in der Kette die Voraussetzungen nach § 4
Nr. 14 Buchstabe a UStG geprüft werden.
(11)
1
Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z.B. aus:
1. Dental-Hygienikerinnen und Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes (vgl. BFH-Urteil vom
12. 10. 2004, V R 54/03, BStBl 2005 II S. 106);
2. Diätassistentinnen und Diätassistenten (Diätassistentengesetz DiätAssG );
3. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz ErgThG );
4.
1
Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
(KrankenpflegegesetzKrPflG ) sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Altenpflegegesetz AltpflG
).
2
Sozialpflegerische Leistungen (z.B. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) sind nicht nach § 4
Nr. 14 UStG steuerfrei.
3
Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen (vgl.
Abschnitt 4.16.5 Abs. 6);
5. Logopädinnen und Logopäden (Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG );
6.
1
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister (Masseur-
und PhysiotherapeutengesetzMPhG ).
2
Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a.
für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen,
Fangopackungen (BFH-Urteil vom 24. 1. 1985, IV R 249/82, BStBl II S. 676) und Wärmebestrahlungen in
Anspruch genommen werden.
3
Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und
nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen;
7. auf dem Gebiet der Humanmedizin selbständig tätige medizinisch-technische Assistentinnen für
Funktionsdiagnostik und medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik (Gesetz über
technische Assistenten der Medizin MTAG vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 1998, V R 3/96, BStBl II S. 453);
8. Dipl. Oecotrophologinnen und Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende) im Rahmen einer
medizinischen Behandlung (vgl. BFH-Urteile vom 10. 3. 2005, V R 54/04, BStBl II S. 669, und vom
7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II S. 904);
9. Orthoptistinnen und Orthoptisten (Orthoptistengesetz OrthoptG );
10. Podologinnen und Podologen (Podologengesetz PodG );
Seite 255
11. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(PsychotherapeutengesetzPsychThG );
12. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz RettAssGin der bis zum
31. 12. 2014 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 1348)) bzw. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
(NotfallsanitätergesetzNotSanG);
13. Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten, die staatlich anerkannt und nach § 124 Abs. 2 SGB V
zugelassen sind.
2
Personen, die eine Ausbildung in einem nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberuf absolviert haben,
verfügen im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier
Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG, wenn sie die nach dem jeweiligen
Berufszulassungsgesetz vorgesehene staatliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben (vgl. BFH-Urteil vom
7. 2. 2013, V R 22/12, BStBl 2014 II S. 126).
3
Satz 2 gilt nicht, soweit Personen im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 im
Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V tätig werden.
(12) Keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG üben z.B. aus:
1. Fußpraktikerinnen und Fußpraktiker, weil sie vorwiegend auf kosmetischem Gebiet tätig werden;
2. Heileurythmistinnen und Heileurythmisten (BFH-Urteil vom 11. 11. 2004, V R 34/02, BStBl 2005 II S. 316);
etwas anderes gilt, wenn diese den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch die
Teilnahmeberechtigung an einem Vertrag zur Integrierten Versorgung erbringen (vgl. Absatz 9a);
3. Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer (BFH-Urteil vom 26. 8. 1993, V R 45/89, BStBl II
S. 887);
4. Logotherapeutinnen und Logotherapeuten (BFH-Urteil vom 23. 8. 2007, V R 38/04, BStBl 2008 II S. 37);
5. Kosmetikerinnen und Kosmetiker (BFH-Urteil vom 2. 9. 2010, V R 47/09, BStBl 2011 II S. 195);
6. Vitalogistinnen und Vitalogisten.
(12a)
1
Medizinisch indizierte osteopathische Leistungen stellen Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14
Buchstabe a UStG dar, wenn sie von einem Arzt oder Heilpraktiker mit einer entsprechenden Zusatzausbildung
erbracht werden.
2
Auch Physiotherapeuten oder Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender
Zusatzausbildung können umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche
Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.
(13)
1
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Sauna sind grundsätzlich keine Umsätze aus der Tätigkeit eines der
in § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG ausdrücklich genannten Berufe oder aus einer ähnlichen heilberuflichen
Tätigkeit.
2
Die Verabreichung von Saunabädern ist nur insoweit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, als
hierin eine Hilfstätigkeit zu einem Heilberuf oder einem diesen ähnlichen Beruf, z.B. als Vorbereitung oder als
Nachbehandlung zu einer Massagetätigkeit, zu sehen ist (BFH-Urteile vom 21. 10. 1971, V R 19/71,
BStBl 1972 II S. 78, und vom 13. 7. 1994, XI R 90/92, BStBl 1995 II S. 84).
Seite 256
4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
(1)
1
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik,
Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene
Umsätze, sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG steuerfrei, wenn sie
von Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG) oder
von den in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis hh UStG genannten Einrichtungen jeweils
im Rahmen des von der Zulassung, dem Vertrag bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch erfassten
Bereichs (vgl. Absatz 24) erbracht werden.
2
Die Behandlung der Leistungen im Maßregelvollzug durch Einrichtungen des privaten Rechts bestimmt sich
nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ii UStG (vgl. Absatz 23).
Krankenhäuser (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG)
(2) Krankenhäuser sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-
medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag
entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten
Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-
technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung
Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden
zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können
107 Abs. 1 SGB V).
(3)
1
Krankenhäuser, die von Einrichtungen des privaten Rechts betrieben werden, unterliegen der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG, wenn sie nach § 108 SGB V
zugelassen sind.
2
Dies sind somit
1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), sowie
3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(4)
1
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die
weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14
Buchstabe b Satz 2 UStG sind, sind mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Leistungen
steuerpflichtig.
2
Auch ihre in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen
Heilbehandlungsleistungen sind demnach von der Umsatzsteuerbefreiung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom
18. 3. 2004, V R 53/00, BStBl II S. 677).
3
Zur Anwendung der BFH-Urteile vom 23. 10. 2014, V R 20/14,
BStBl 2016 II S. 785, und vom 18. 3. 2015, XI R 38/13, BStBl 2016 II S. 793, vgl. BMF-Schreiben vom 6. 10.
2016, BStBl I S. 1076.
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung (§ 4
Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG)
(5)
1
In Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik werden durch ärztliche Leistungen Krankheiten,
Leiden und Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert.
2
Im Gegensatz zu Krankenhäusern wird den
untersuchten und behandelten Personen regelmäßig weder Unterkunft noch Verpflegung gewährt.
(6)
1
Zentren für ärztliche Befunderhebung sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche Leistung der Zustand
menschlicher Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. festgestellt wird.
2
Die Leistungen unterliegen nur der
Steuerbefreiung, sofern ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.
3
Blutalkoholuntersuchungen für
gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung sind daher nicht steuerfrei.
(7)
1
Leistungen von Zentren für ärztliche Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung als Einrichtungen
des privaten Rechts sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen.
2
Die Befreiung setzt hiernach entweder eine Teilnahme an der ärztlichen
Versorgung nach § 95 SGB V oder die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V voraus.
3
Eine Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V ist auch dann gegeben, wenn eine Einrichtung nach § 13
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes mit einer kassenärztlichen Vereinigung eine Vergütungsvereinbarung
nach § 75 Abs. 9 SGB V abgeschlossen hat.
4
Die Anforderung an die Steuerbefreiung gilt auch dann als erfüllt,
wenn eine diagnostische Leistung von einer Einrichtung erbracht wird, die auf Grundlage einer durch die
gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung an der Heilbehandlung beteiligt
worden ist.
5
Dies gilt insbesondere für labordiagnostische Typisierungsleistungen, die im Rahmen der
Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender für die Behandlung
Seite 257
einer lebensbedrohlich erkrankten Person erbracht und durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register
Deutschland beauftragt werden.
6
Die vertragliche Regelung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen
Krankenversicherung und dem Zentralen Knochenmarkspender-Register Deutschland schließt auch
labordiagnostische Typisierungsleistungen von durch zugelassene Spenderdateien beauftragte Labore mit ein.
Einrichtungen von klinischen Chemikern und Laborärzten
(8) Klinische Chemiker sind Personen, die den von der Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie e.V.
entwickelten Ausbildungsgang mit Erfolg beendet haben und dies durch die von der genannten Gesellschaft
ausgesprochene Anerkennung nachweisen.
(9)
1
Leistungen klinischer Chemiker beruhen, wie auch Leistungen von Laborärzten, nicht auf einem
persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten.
2
Eine Steuerbefreiung kommt deshalb insbesondere nur
nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG in Betracht, sofern die Leistungen im
Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden.
3
Erforderlich ist damit eine Teilnahme an der ärztlichen
Versorgung nach § 95 SGB V, die Anwendung der Regelungen nach § 115 SGB V, ein Vertrag oder eine
Beteiligung an der Versorgung nach § 34 SGB VII.
Medizinische Versorgungszentren
(10)
1
Medizinische Versorgungszentren sind rechtsformunabhängige fachlich übergreifende ärztlich geleitete
Einrichtungen, in denen Ärzte mit verschiedenen Facharzt oder Schwerpunktbezeichnungen als Angestellte
oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 SGB V).
2
Medizinische Versorgungszentren, die an der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen, erbringen steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14
Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb UStG.
3
Die an einem medizinischen Versorgungszentrum als
selbständige Unternehmer tätigen Ärzte erbringen dagegen steuerfreie Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 14
Buchstabe a Satz 1 UStG, wenn sie ihre Leistungen gegenüber dem medizinischen Versorgungszentrum
erbringen.
4
Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.
Einrichtungen nach § 115 SGB V
(11) Die Regelungen des § 115 SGB V beziehen sich auf Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen
Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, deren Ziel in der Gewährleistung einer nahtlosen
ambulanten und stationären Heilbehandlung gegenüber dem Leistungsempfänger besteht.
(12)
1
Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen, in denen Patienten durch Zusammenarbeit mehrerer
Vertragsärzte ambulant oder stationär versorgt werden (z.B. Praxiskliniken).
2
Zu den Leistungen von
Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl. Abschnitt 4.14.9.
(13) Des Weiteren gehören zum Kreis der nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb UStG
anerkannten Einrichtungen alle Einrichtungen des Vierten Abschnitts des Vierten Kapitels SGB V, für die die
Regelung nach § 115 SGB V anzuwenden sind, z.B. auch Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V,
Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V.
Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe cc)
(14)
1
Einrichtungen, die von den Tgern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGB VII an der
Versorgung beteiligt worden sind, erbringen als anerkannte Einrichtung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe cc UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG.
2
Die
Beteiligung von Einrichtungen an der Durchführung von Heilbehandlungen bzw. der Versorgung durch Träger
der gesetzlichen Unfallversicherungen nach § 34 SGB VII kann auch durch Verwaltungsakt erfolgen.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe dd UStG)
(15) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher
Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal stehende Einrichtungen, die der
stationären Behandlung der Patienten dienen, um eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen oder einer
Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder eine Krankheit
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an
Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (Rehabilitation),
wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen (vgl.
§ 107 Abs. 2 SGB V).
(16) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
besteht, sind mit ihren medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
einschließlich der Anschlussheilbehandlung, die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung
erfordern, nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe dd UStG steuerfrei.
Seite 258
Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen (§ 4
Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe dd UStG)
(17) Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen oder für Vater-Kind-
Maßnahmen geeignete Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V besteht, sind mit
ihren stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 4
Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe dd UStG steuerfrei.
Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe ee UStG)
(18)
1
Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ee UStG gelten Rehabilitationsdienste und
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen) bestehen, als anerkannte Einrichtungen.
2
Dies gilt auch für ambulante Rehabilitationseinrichtungen,
die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringen und mit denen Verträge unter Berücksichtigung von § 38
SGB IX bestehen (§ 2 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation).
Einrichtungen zur Geburtshilfe 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe ff UStG)
(19)
1
Von Hebammen geleitete Einrichtungen zur Geburtshilfe, z.B. Geburtshäuser und Entbindungsheime,
erbringen mit der Hilfe bei der Geburt und der Überwachung des Wochenbettverlaufs sowohl ambulante wie
auch stationäre Leistungen.
2
Werden diese Leistungen von Einrichtungen des privaten Rechts erbracht,
unterliegen sie der Steuerbefreiung, wenn für sie nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ff UStG
Verträge nach § 134a SGB V gelten.
3
Verträge dieser Art dienen der Regelung und Versorgung mit
Hebammenhilfe.
4
Die Steuerbefreiung ist unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen
Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.
Hospize 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe gg UStG)
(20)
1
Hospize dienen der Begleitung eines würdevolleren Sterbens.
2
Leistungen in und von Hospizen werden
sowohl ambulant als auch stationär ausgeführt.
(21)
1
Stationäre und teilstationäre Hospizleistungen fallen unter die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14
Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe gg UStG, sofern sie von Einrichtungen des Privatrechts erbracht werden,
mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen.
2
Diese Verträge regeln Zuschüsse zur stationären oder
teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, wenn
eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt ausgeschlossen ist.
(22)
1
Ambulante Hospizleistungen, die unter der fachlichen Verantwortung von Gesundheits- und
Krankenpflegern oder anderen vergleichbar qualifizierten medizinischen Fachkräften erbracht werden,
unterliegen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG.
2
Das Gleiche gilt für Leistungen der
spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V.
Dialyseeinrichtungen (§4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG)
(22a)
Einrichtungen, die nicht bereits nach § 95 SGB V als Dialysezentren zugelassen sind, mit denen aber
Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher
Dialyseleistungen bestehen, sind mit ihren entsprechenden Dialyseleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2
Doppelbuchstabe hh UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Maßregelvollzug (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ii UStG)
(23)
1
Die Umsätze von Krankenhäusern des Maßregelvollzugs, die von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts betrieben werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei.
2
Einrichtungen des
privaten Rechts, denen im Wege der Beleihung die Durchführung des Maßregelvollzugs übertragen wird und die
nicht über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen, sind mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b
Satz 2 Doppelbuchstabe ii UStG ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um Einrichtungen nach
§ 138 Abs. 1 Satz 1 StVollzG handelt.
3
Hierunter fallen insbesondere psychiatrische Krankenhäuser und
Entziehungsanstalten, in denen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter behandelt und untergebracht
werden.
4
Neben den ärztlichen Behandlungsleistungen umfasst die Steuerbefreiung auch die Unterbringung,
Verpflegung und Verwahrung der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen.
Beschränkung der Steuerbefreiungen
(24)
1
Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen
steuerfrei als auch bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes.
2
Die Steuerbefreiung für Einrichtungen
im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa bis hh UStG wird jedoch jeweils auf den
Bereich der Zulassung, des Vertrages bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch beschränkt.
Seite 259
Beispiel:
Eine Einrichtung ohne Zulassung nach § 108 SGB V, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
besteht, kann keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen.
(25)
1
Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den „Umfang“ z.B. des im Rahmen der
Zulassung vereinbarten Leistungspakets.
2
Sofern z.B. ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus
Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B.
Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 14 Buchstabe b UStG.
Seite 260
4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
(1)
1
Als eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b
UStG verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung
typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit
unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1977, V R 37/75, BStBl 1978 II
S. 173).
2
Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche
Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen
anderer Unternehmer stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-395/04, Ygeia).
(2) Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:
1. die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und pflegerische Betreuung
einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente;
2. die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;
3.
1
die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten
Arzneimitteln, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführten
Heilbehandlung verwendet werden; auf die sozialrechtliche Ermächtigungsform für die ambulante
Heilbehandlung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2014, V R 19/11, BStBl 2016 II S. 781).
2
Eine Behandlung im selben Gebäude ist nicht erforderlich.
3
Für die Steuerbefreiung ist die Abgabe von
patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke eines Krankenhauses zur
Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus desselben Unternehmers an einem anderen Standort
unschädlich;
4. die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie unmittelbar mit einer
Leistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG in Zusammenhang stehen;
5. die Überlassung von Einrichtungen (z.B. Operationssaal, Röntgenanlage, medizinisch-technische
Großgeräte), und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen
nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG an andere Einrichtungen dieser Art, an angestellte Ärzte für deren
selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung;
6. - gestrichen -
7. die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14
Buchstabe b UStG an andere Einrichtungen dieser Art;
8.
1
die Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens, z.B. Röntgeneinrichtungen, Krankenfahrstühle
und sonstige Einrichtungsgegenstände.
2
Zur Veräußerung des gesamten Anlagevermögens siehe jedoch
Absatz 3 Nr. 11;
9. die Erstellung von ärztlichen Gutachten gegen Entgelt, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund
steht.
(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:
1. die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;
2. die Lieferungen von Arzneimitteln an das Personal oder Besucher sowie die Abgabe von Medikamenten
gegen gesondertes Entgelt an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung;
3.
1
die Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger (BFH-Urteil
vom 18. 10. 1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268) sowie die entgeltlichen Medikamentenlieferungen an
ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische
Zentren soweit es sich in diesen Fällen nicht um nicht steuerbare Innenumsätze des Trägers der jeweiligen
Krankenhausapotheke handelt und an öffentliche Apotheken.
2
Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18
UStG kommt insoweit nicht in Betracht;
4. die Abgabe von nicht patientenindividuell hergestellten Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch
ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe
von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im
Krankenhaus;
5. die in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 genannten Leistungen;
6.
1
ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht.
2
Indiz hierfür
kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden (vgl. BFH-
Urteil vom 17. 7. 2004, V R 27/03, BStBl II S. 862);
7. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren
Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
Seite 261
insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen
erbringen“ sollen § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005, V R 23/04, BStBl II
S. 904);
8. Supervisionsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 6. 2005, V R 1/02, BStBl II S. 675);
9.
1
die Leistungen der Zentralwäschereien (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, V R 35/85, BStBl 1991 II
S. 157).
2
Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen ein Krankenhaus in seiner Wäscherei auch die Wäsche
anderer Krankenhäuser reinigt, als auch für die Fälle, in denen die Wäsche mehrerer Krankenhäuser in einer
verselbständigten Wäscherei gereinigt wird.
3
Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG kommt nicht
in Betracht;
10. die Telefongestellung an Patienten, die Vermietung von Fernsehgeräten und die Unterbringung und
Verpflegung von Begleitpersonen (EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-395/04, Ygeia);
11.
1
die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des
Betriebs (BFH-Urteil vom 1. 12. 1977, V R 37/75, BStBl 1978 II S. 173).
2
Es kann jedoch die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen.
Seite 262
4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme, oder
ähnliche heilberufliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG)
(1)
1
Werden Leistungen aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder aus einer anderen
heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG erbracht, kommt es für die Steuerbefreiung
nach dieser Vorschrift nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringt (vgl. BFH-
Urteile vom 4. 3. 1998, XI R 53/96, BStBl 2000 II S. 13, und vom 26. 9. 2007, V R 54/05, BStBl 2008 II
S. 262).
2
Auch ein in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (vgl. Beschluss des BVerfG
vom 10. 11. 1999, 2 BvR 2861/93, BStBl 2000 II S. 160).
3
Die Steuerbefreiung hängt im Wesentlichen davon
ab, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und dass diese von Personen erbracht werden,
die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (vgl. EuGH-Urteil vom 10. 9. 2002, C-141/00,
Kügler).
4
Die Leistungen können auch mit Hilfe von Arbeitnehmern, die die erforderliche berufliche
Qualifikation aufweisen, erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. 4. 2004, V R 54/98, BStBl II S. 681, für eine
Stiftung).
(2) Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind auch dann nach § 4 Nr. 14
Buchstabe a UStG steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG
ausübt und ihre Einkünfte deshalb ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. 7. 1994, XI R 90/92, BStBl 1995 II S. 84).
(3)
1
Der Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steht nicht entgegen, wenn diese im
Rahmen von Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V oder der besonderen ambulanten
ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V bzw. nach anderen sozialrechtlichen Vorschriften erbracht werden.
2
Zu den Leistungen von Einrichtungen, mit denen Verträge nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V bestehen, vgl.
Abschnitt 4.14.9.
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14
Buchstabe b UStG)
(4) Neben Leistungen, die unmittelbar von Ärzten oder anderen Heilkundigen unter ärztlicher Aufsicht
erbracht werden, umfasst der Begriff ärztliche Heilbehandlung auch arztähnliche Leistungen, die u.a. in
Krankenhäusern unter der alleinigen Verantwortung von Personen, die keine Ärzte sind, erbracht werden (vgl.
EuGH-Urteil vom 6. 11. 2003, C-45/01, Dornier).
(5)
1
Begünstigte Leistungserbringer können Einrichtungen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b
Satz 1 UStG) oder Einrichtungen des privaten Rechts, die nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG mit
Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen,
vergleichbar sind, sein.
2
Der Begriff „Einrichtung“ umfasst dabei auch natürliche Personen.
3
Als privatrechtliche
Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben
werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.
Seite 263
4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
(1)
1
Steuerbefreit werden sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich
Angehörige der in § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG bezeichneten Berufe und/oder Einrichtungen im Sinne des § 4
Nr. 14 Buchstabe b UStG sind, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeit
nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern
lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.
2
Als Gemeinschaften
gelten nur Einrichtungen, die als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG anzusehen sind.
(2)
1
Die Leistungen von Gemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG bestehen u.a. in der zur
Verfügung Stellung von medizinischen Einrichtungen, Apparaten und Geräten.
2
Des Weiteren führen die
Gemeinschaften beispielsweise mit eigenem medizinisch-technischem Personal Laboruntersuchungen,
Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technischen Leistungen an ihre Mitglieder aus.
(3)
1
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Leistungen von den Mitgliedern unmittelbar für ihre
nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a oder b UStG steuerfreien Umsätze verwendet werden.
2
Übernimmt die
Gemeinschaft für ihre Mitglieder z.B. die Buchführung, Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen
Verrechnungsstelle, handelt es sich um Leistungen, die nur mittelbar zur Ausführung von steuerfreien
Heilbehandlungsleistungen bezogen werden und deshalb nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14
Buchstabe d UStG befreit sind.
3
Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt allerdings nicht voraus, dass die
Leistungen stets allen Mitgliedern gegenüber erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 12. 2008, C-407/07,
Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing).
(4)
1
Für die Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn die Gemeinschaft den jeweiligen Anteil der
gemeinsamen Kosten des Mitglieds direkt im Namen des Mitglieds mit den Krankenkassen abrechnet.
2
Die
Leistungsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Mitglied bleibt weiterhin bestehen.
3
Der verkürzte
Abrechnungsweg kann als Serviceleistung angesehen werden, die als unselbständige Nebenleistung das
Schicksal der Hauptleistung teilt.
(5) Auch Laborleistungen nach § 25 Abs. 3 des Bundesmantelvertrags-Ärzte, wonach die Laborgemeinschaft
für den Arzt die auf ihn entfallenden Analysekosten gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
abrechnet, erfüllen hinsichtlich der dort geforderten „genauen Erstattung des jeweiligen Anteils an den
gemeinsamen Kosten“ die Voraussetzung des § 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG.
(6)
1
Beschafft und überlässt die Gemeinschaft ihren Mitgliedern Praxisräume, ist dieser Umsatz nicht nach § 4
Nr. 14 Buchstabe d UStG befreit.
2
Vielmehr handelt es sich hierbei um sonstige Leistungen, die in der Regel
unter die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG fallen.
(7)
1
Die Befreiung darf nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL nicht zu einer
Wettbewerbsverzerrung führen.
2
Sie kann sich deshalb nur auf die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis-
und Apparategemeinschaften beziehen, nicht aber auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder z.B.
die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt.
(8)
1
Leistungen der Gemeinschaft an Nicht-Mitglieder sind von der Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe d
UStG ausgeschlossen.
2
Das gilt auch dann, wenn ein Leistungsempfänger, der nicht Mitglied ist, der
Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuss gegeben hat.
Seite 264
4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
(1) Im Rahmen eines Versorgungsvertrags nach §§ 73b, 73c oder
140a SGB V wird die vollständige bzw.
teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine
Einrichtung im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 oder 140b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine
bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.
(2) Einrichtungen im Sinne der §§ 73b Abs. 4, 73c Abs. 3 und 140b Abs. 1 SGB V, die Leistungen nach § 4
Nr. 14 Buchstabe a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG steuerfreie Umsätze aus,
soweit mit ihnen Verträge
- zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V,
- zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V oder
- zur integrierten Versorgung nach § 140a SGB V
bestehen.
(3) Zu den Einrichtungen nach § 73b Abs. 4 SGB V zählen:
- vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V
teilnehmen und deren Gemeinschaften;
- Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden
Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten;
- Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V durch
vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V
teilnehmen, anbieten;
- Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an
der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.
(4) Zu den Einrichtungen nach § 73c Abs. 3 SGB V zählen:
- vertragsärztliche Leistungserbringer;
- Gemeinschaften vertragsärztlicher Leistungserbringer;
- Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung nach § 73c Abs. 1 SGB V durch
vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten;
- Kassenärztliche Vereinigungen.
(5) Zu den Einrichtungen nach § 140b Abs. 1 SGB V zählen:
- einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte und einzelne sonstige, nach
dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer;
- Träger zugelassener Krankenhäuser, soweit sie zur Versorgung berechtigt sind, Träger von stationären
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V
besteht, Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen;
- Träger von Einrichtungen nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V (medizinische Versorgungszentren);
- Träger von Einrichtungen, die eine integrierte Versorgung nach § 140a SGB V durch zur Versorgung der
Versicherten nach dem Vierten Kapitel des SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten (sog.
Managementgesellschaften);
- Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;
- Gemeinschaften der vorgenannten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften;
- Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V.
(6)
1
Gemeinschaften der in Absatz 3 bis 5 genannten Einrichtungen sind z.B. Managementgesellschaften, die
als Träger dieser Einrichtungen nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte
Leistungserbringer anbieten.
2
Sie erbringen mit der Übernahme der Versorgung von Patienten und dem
„Einkauf“ von Behandlungsleistungen Dritter sowie der Einhaltung vereinbarter Ziele und Qualitätsstandards
steuerfreie Leistungen, wenn die beteiligten Leistungserbringer die jeweiligen Heilbehandlungsleistungen
unmittelbar mit dem Träger abrechnen.
3
In diesen Fällen ist die Wahrnehmung von Managementaufgaben als
unselbständiger Teil der Heilbehandlungsleistung der Managementgesellschaften gegenüber der jeweiligen
Krankenkasse anzusehen.
4
Sofern in einem Vertrag zur vollständigen bzw. teilweisen ambulanten und/oder
stationären Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse jedoch lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder
Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich
Seite 265
hierbei um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben.
5
Diese Leistungen gegenüber der jeweiligen
Krankenkasse stellen keine begünstigten Heilbehandlungen dar und sind steuerpflichtig.
Seite 266
4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung
Zu den von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen gehört insbesondere die entsprechende
unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), also die Entnahme von Brillen und Brillenteilen sowie
die Reparaturarbeiten an diesen Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens.
Seite 267
4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
Anwendungsbereich
(1)
1
§ 4 Nr. 16 UStG selbst enthält nur eine allgemeine Definition der Betreuungs- und Pflegeleistungen.
2
Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus
der Definition der nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben a bis l UStG begünstigten Einrichtungen.
3
Soweit diese im
Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (vgl. auch Absatz 8
und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.
(2) Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch
hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei,
wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
(3)
1
Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b bis l UStG
steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne des Artikels 132
Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL erbracht werden.
2
Dabei umfasst der Begriff „Einrichtungen“ unabhängig von
der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.
3
Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften
betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden.
4
Für die
Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht
schon aus, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig ist.
5
Ein
Zeitarbeitsunternehmen, das anerkannten Pflegeeinrichtungen staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung
stellt, ist selbst keine Einrichtung mit sozialem Charakter (vgl. EuGH-Urteil vom 12. 3. 2015, C-594/13, „go
fair“ Zeitarbeit, BStBl II S. 980).
Umfang der Steuerbefreiung an hilfsbedürftige Personen
(4)
1
Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen.
2
Hilfsbedürftig sind alle Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der
Betreuung oder Pflege bedürfen.
3
Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von
einer Behinderung bedroht sind.
4
Dies schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder
eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (§ 45 a SGB XI), besteht.
5
Hilfsbedürftig sind darüber
hinaus auch Personen, denen Haushaltshilfe nach dem KVLG 1989, dem ALG oder dem SGB VII gewährt wird,
etwa im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach § 10 Abs. 1 KVLG 1989.
Umfang der Steuerbefreiung bei Leistungen auch an nicht hilfsbedürftige Personen
(5)
1
Soweit Pflege- oder Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen in geringem Umfang auch an
nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu
beanstanden.
2
Von einem geringen Umfang ist auszugehen, wenn die Leistungen in nicht mehr als 10 % der
Fälle an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden.
3
Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt für die mit
dem Betrieb eines Altenheims oder Pflegeheims eng verbundenen Umsätze, auch wenn hier in geringem Umfang
bereits Personen aufgenommen werden, die nicht betreuungs- oder pflegebedürftig sind.
Umfang der Steuerbefreiung bei Betreuungs- und Pflegeleistungen
(6)
1
Die Steuerbefreiung umfasst die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege
körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, unabhängig davon, ob
diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden.
2
Werden die Leistungen stationär erbracht, kommt es
zudem nicht darauf an, ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufgenommen werden.
(7)
1
Unter den Begriff der Betreuung oder Pflege fallen z.B. die in § 36 Abs. 1 SGB XI bzw. § 64b SGB XII
aufgeführten körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei
der Haushaltsführung; bei teilstationärer oder stationärer Aufnahme gilt dies auch für die Unterbringung und
Verpflegung.
2
Auch in den Fällen, in denen eine Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 16 UStG für eine
hilfsbedürftige Person ausschließlich Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, handelt es sich
um mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege eng verbundene und somit steuerfreie
Leistungen.
Beschränkung der Steuerbefreiung
(8)
1
Leistungen nach § 4 Nr. 16 UStG sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei als auch
bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes.
2
Nach § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG sind Betreuungs- oder
Pflegeleistungen, die von den in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erbracht werden, befreit,
soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die
Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.
Seite 268
Beispiel 1:
1
Ein Unternehmer erbringt Haushaltshilfeleistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132 SGB V mit der
Krankenkasse A an eine hilfsbedürftige Person.
2
Daneben erbringt er die identischen
Haushaltshilfeleistungen an hilfsbedürftige Privatpersonen, an hilfsbedürftige Privatversicherte sowie an die
Krankenkasse B.
3
Ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht mit der Krankenkasse B nicht.
4
Der Unternehmer
stellt eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b UStG dar.
5
Somit sind die gesamten
Haushaltshilfeleistungen im Sinne des § 132 SGB V steuerfrei.
Beispiel 2:
Ein Unternehmer, der Leistungen in verschiedenen Bereichen erbringt, z.B. neben einem nach § 72 SGB XI
zugelassenen Pflegeheim auch einen Integrationsfachdienst betreibt, hat die Voraussetzung für die
Steuerbefreiung für beide Bereiche gesondert nachzuweisen (Vereinbarung nach § 194 SGB IX).
(9)
1
Die Steuerbefreiung beschränkt sich allerdings nicht auf den „Umfang“ z.B. des im Rahmen der
Zulassung vereinbarten Leistungspakets.
2
Sofern z.B. ein nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung
Leistungen erbringt, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen (z.B.
tägliche Hilfe beim Baden anstatt nur einmal wöchentlich), fallen auch diese unter die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG.
Seite 269
4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen
(1)
1
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, dass die Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht
wurden, müssen für jede betreute oder gepflegte Person beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden.
2
Hierzu
gehören insbesondere
- der Nachweis der Pflegebedürftigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer durch eine Bestätigung der
Krankenkasse, der Pflegekasse, des Sozialhilfeträgers, des Gesundheitsamts oder durch ärztliche
Verordnung;
- der Nachweis der Kosten des Falls durch Rechnungen und der Höhe der Kostenerstattung der gesetzlichen
Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe durch entsprechende Abrechnungsunterlagen;
- die Aufzeichnung des Namens und der Anschrift der hilfsbedürftigen Person;
- die Aufzeichnung des Entgelts für die gesamte Betreuungs- oder Pflegeleistung und der Höhe des
Kostenersatzes durch den Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe für den einzelnen Fall;
- die Summe der gesamten Fälle eines Kalenderjahres;
- die Summe der Fälle dieses Jahres mit überwiegender Kostentragung durch die Träger der
Sozialversicherung oder Sozialhilfe.
3
Übernimmt eine anerkannte und zugelassene Pflegeeinrichtung als Kooperationspartner einer anderen
Einrichtung einen Teil des Pflegeauftrags für eine zu pflegende Person, kann für beide Einrichtungen die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG in Betracht kommen.
(2)
1
Als Nachweis über die Hilfsbedürftigkeit der gepflegten oder betreuten Personen kommen ferner andere
Belege/Aufzeichnungen, die als Nachweis eines Betreuungs- und Pflegebedarfs geeignet sind und oftmals bereits
auf Grund sozialrechtlicher Vorgaben vorhanden sind, z.B. Betreuungstagebücher und
Pflegeleistungsaufzeichnungen der Pflegekräfte, in Betracht.
2
Ferner kann sich der Pflegebedarf insbesondere
aus der Anerkennung eines Pflegegrads nach den §§ 14 oder 15 SGB XI oder aus einem diesbezüglichen
Ablehnungsbescheid ergeben.
Seite 270
4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
(1) Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Einrichtungen erbracht werden,
die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach
Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG steuerfrei, wenn im vorangegangenen
Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle dieser Einrichtung von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der
Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.
(2)
1
Eine Vergütung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des Persönlichen Budgets (§ 29
SGB IX) durch die hilfsbedürftige Person als mittelbare Vergütung ist nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze
bei der erbringenden Einrichtung mit einzubeziehen.
2
Auch Betreuungs- und Pflegeleistungen von Einrichtungen
(Subunternehmer), die diese gegenüber begünstigten Einrichtungen erbringen, sind nicht begünstigt, sofern diese
nicht selbst eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 UStG sind.
(3)
1
Für die Ermittlung der 25 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG müssen die Betreuungs-
und Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern
der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung
zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum
überwiegenden Teil vergütet worden sein.
2
Für die Auslegung des Begriffs „Fälle“ ist von der Anzahl der
hilfsbedürftigen Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen.
3
Bei der stationären oder teilstationären
Unterbringung in einer Einrichtung gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein
„Fall“.
4
Bei der Erbringung ambulanter Betreuungs- oder Pflegeleistungen gelten alle Leistungen für eine Person
in einem Kalendermonat als ein „Fall“.
5
Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige
Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats betreuten
oder gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Fälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen.
(4)
1
Die Kosten eines „Falls“ werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe,
Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen
Versorgungsverwaltung zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Falls allein oder gemeinsam
zu mehr als 50 % übernehmen.
2
Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei ohne Bedeutung.
3
Kostenzuschüsse
oder Kostenerstattungen anderer Einrichtungen (z.B. private Krankenkassen, Beihilfestellen für Beamte,
Wohlfahrtsverbände) sind den eigenen Aufwendungen der hilfsbedürftigen Person zuzurechnen.
(5)
1
Für die Ermittlung der 25 %-Grenze sind die Verhältnisse des Vorjahres maßgebend.
2
Nimmt der
Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse
des laufenden Jahres abzustellen.
(6)
1
Schulungskurse und Beratungen, die Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Pflegekassen durchführen, sind
eng mit den Pflegeleistungen verbundene Umsätze.
2
Sie werden grundsätzlich nicht als „Fall“ angesehen und bei
der Berechnung der 25 %-Grenze außen vor gelassen.
3
Diese Umsätze sind danach steuerfrei, wenn im
vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Fälle der Einrichtung ganz oder zum überwiegenden Teil
von der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der
Kriegopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung getragen worden sind.
Seite 271
4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
Altenheime (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG)
(1) Altenheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die grundsätzlich nicht pflegebedürftig, aber
zur Führung eines eigenen Hausstands außerstande sind, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhalten.
(2) Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG für Betreuungs- oder
Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen durch private Altenheime setzt grundsätzlich voraus, dass die
Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr in 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen
Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil
vergütet worden sind.
Pflegeheime (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben c oder d UStG)
(3) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) sind selbständige wirtschaftliche Einrichtungen, in denen
Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und
ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden
71 Abs. 2 SGB XI).
(4) Die Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen in stationären Pflegeeinrichtungen sind
nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c bzw. d UStG steuerfrei, wenn mit den Einrichtungen ein Versorgungsvertrag
nach § 72 SGB XI besteht bzw. diese zur Heimpflege nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 SGB VII
bestimmt oder die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG erfüllt sind.
Altenwohnheime
(5)
1
Beim Betrieb eines Altenwohnheims ist grundsätzlich nur von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien
Vermietungsleistung auszugehen.
2
Wird mit den Bewohnern eines Altenwohnheims ein Vertrag über die
Aufnahme in das Heim geschlossen, der neben der Wohnraumüberlassung auch Leistungen zur Betreuung oder
Pflege vorsieht, wobei die Betreuungs- und Pflegeleistungen die Wohnraumüberlassung aber nicht überlagern,
handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Leistungen.
3
Auch in diesem Fall ist die
Wohnraumüberlassung grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei.
4
Werden daneben eigenständige
Leistungen der Betreuung oder Pflege erbracht, können diese unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG
steuerfrei sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 2011, XI R 35/10, BStBl II S. 836).
Seite 272
4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
Haushaltshilfeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstaben b, d, i oder l UStG)
(1) Haushaltshilfe erhalten Personen, denen z.B. wegen einer Krankenhausbehandlung und ggf. weiterer
Voraussetzungen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
(2)
1
Haushaltshilfeleistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfrei, wenn diese von
Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht.
2
Hierunter fallen insbesondere
Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushaltshilfen im Sinne des § 38 SGB V erzielt (vgl.
BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, XI R 61/07, BStBl 2009 II S. 68).
(3)
1
Auch die Haushaltshilfeleistungen von Einrichtungen, die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 42 SGB VII (Haushaltshilfe und Kinderbetreuung) bestimmt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe d UStG) oder
mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen,
Einrichtungen oder Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe)
über die Gewährung von Leistungen
- nach den §§ 10 und 11 KVLG 1989 (Betriebs- und Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung oder
Schwangerschaft und Entbindung),
- nach den §§ 10, 36, 37 und 39 ALG (Betriebs- und Haushaltshilfe in der Alterssicherung der Landwirte bei
medizinischer Rehabilitation, bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren, bei Tod und in anderen
Fällen) oder
- nach § 54 Abs. 2 SGB VII (Betriebs- oder Haushaltshilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung)
besteht (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe i UStG), sind steuerfrei.
2
Zudem sind Haushaltshilfeleistungen steuerfrei,
wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG erfüllt sind.
(4) Für die Leistungen aus der Gestellung von Betriebshelfern kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27
Buchstabe b UStG unter den dortigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
Leistungen der häuslichen Pflege (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c, i oder l UStG)
(5)
1
Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichen Pflege und Betreuung sowie zur hauswirtschaftlichen
Versorgung erbringen, sind mit ihren Leistungen steuerfrei, wenn mit ihnen die Krankenkasse einen Vertrag
nach § 132a SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) bzw. die zuständige Pflegekasse einen Vertrag
nach § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen) geschlossen hat oder mit ihnen ein
Versorgungsvertrag
- nach § 72 SGB XI (zugelassene Pflegeeinrichtungen – § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe c UStG) bzw.
- nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SVLFGG (Inanspruchnahme anderer geeigneter Personen, Einrichtungen oder
Unternehmen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe – § 4 Nr. 16
Satz 1 Buchstabe i UStG) über die Gewährung von Leistungen nach § 8 KVLG 1989 in Verbindung mit
§ 37 SGB V besteht,
- oder wenn sie hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 32 bzw. 44 SGB VII (Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit durch häusliche Krankenpflege bzw. Pflege) bestimmt sind 4 Nr. 16 Satz 1
Buchstabe c UStG)
bzw. wenn die Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG erfüllt sind.
2
Unter die
Steuerbefreiung fallen auch die von diesen Einrichtungen erbrachten Pflegeberatungsleistungen nach §§ 7a
bzw. 37 Abs. 3 SGB XI.
(6)
1
Häusliche Krankenpflege kann die auf Grund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und
Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung umfassen.
2
Nach § 4 Nr. 16 UStG sind aber nur
die Grundpflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung befreit.
3
Dabei fallen auch isolierte
hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen, die an hilfsbedürftige Personen erbracht werden, unter diese
Steuerbefreiung.
4
Leistungen der Behandlungspflege können aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 4
Nr. 14 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 4).
Leistungen der Integrationsfachdienste (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e UStG)
(7)
1
Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe
schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben, um die Erwerbsfähigkeit des genannten Personenkreises
herzustellen oder wiederherzustellen, beteiligt sind.
2
Sie können unter weiteren Voraussetzungen auch zur
beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwer behindert sind, tätig werden (§ 192
Abs. 1 und 4 SGB IX).
3
Sie können zur Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme,
Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die (schwer-
)behinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, sowie die Arbeitgeber
Seite 273
informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten (§ 193 SGB IX).
4
Anders als bei den Leistungen der
Arbeitsvermittlungsagenturen steht hier die Betreuung behinderter Menschen zur Eingliederung ins Arbeitsleben
im Vordergrund.
(8)
1
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e UStG für Leistungen der
Integrationsfachdienste setzt voraus, dass diese im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger
tätig werden und mit ihnen eine Vereinbarung nach § 194 SGB IX besteht.
2
Für die Inanspruchnahme der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e UStG kommt es ausschließlich darauf an, dass das
Integrationsamt mit dem Integrationsfachdienst eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in der dieser als
Integrationsfachdienst benannt ist.
3
Wenn diese (Grund-)Vereinbarung besteht, sind alle Tätigkeiten des
Integrationsfachdienstes im Rahmen des gesetzlichen Auftrages (§ 193 SGB IX) steuerbefreit.
4
Dabei ist es
unerheblich, wer den konkreten Auftrag im Einzelfall erteilt (z.B. Integrationsamt, Rehabilitationsträger oder
Träger der Arbeitsverwaltung).
Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 4 Nr. 16 Satz 1
Buchstabe f UStG)
(9)
1
Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am
Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben.
2
Eine solche Werkstatt steht allen behinderten
Menschen offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im
Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbringen
werden (§ 219 Abs. 1 und 2 SGB IX).
3
Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für die Beschäftigung in
der Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der
Werkstatt angegliedert sind (§ 219 Abs. 3 SGB IX).
(10)
1
Die nach dem Sozialgesetzbuch an Werkstätten für behinderte Menschen und deren angegliederten
Betreuungseinrichtungen gezahlten Pflegegelder sind als Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigung-,
Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten anzusehen (vgl. Abschnitt 4.18.1 Abs. 11).
2
Diese Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe f UStG befreit, wenn sie von Werkstätten bzw. deren
Zusammenschlüssen erbracht werden, die nach § 225 SGB IX anerkannt sind.
(11) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze im Werkstattbereich wird auf Abschnitt 12.9 Abs. 4
Nr. 4 hingewiesen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG)
(12)
1
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind zum einen Angebote, in denen Helferinnen und Helfer unter
pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem
Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und
vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen (Betreuungsangebote sowie
Angebote zur Entlastung von Pflegenden, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI).
2
Das sind z.B.
Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen
Behinderungen oder mit psychischen Erkrankungen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen
Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die
Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen und Helfer oder familienentlastende Dienste.
3
Angebote zur
Unterstützung im Alltag sind zum anderen Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der
Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere
der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu
unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag, § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XI).
4
Das sind z.B.
Alltagsbegleiterinnen und -begleiter oder Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
(13)
1
Solche Angebote zur Unterstützung im Alltag werden z.B. von ambulanten Pflegediensten, von
Wohlfahrtsverbänden, Betroffenenverbänden, Nachbarschaftshäusern, Kirchengemeinden und anderen
Organisationen und Vereinen erbracht, aber auch von Einzelpersonen.
2
Umsätze von Einrichtungen sind nach
§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe g UStG steuerfrei, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote
zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt oder zugelassen sind.
Sozialhilfeleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG)
(14)
1
Der Träger der Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären
Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig.
2
Neben dem Abschluss von
Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs-
und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII geschlossen.
(15) Im Bereich des SGB XII werden insbesondere Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
- Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung nach § 53 und
§ 54 SGB XII;
- Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung nach § 53 und § 54 SGB XII;
- Einrichtungen und soziale Dienste für den Personenkreis nach § 67 und § 68 SGB XII.
Seite 274
(16) Einrichtungen und Dienste, die Vereinbarungen nach § 75 SGB XII mit den Trägern der Sozialhilfe
geschlossen haben, sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe h UStG begünstigte Einrichtungen.
Interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe j UStG)
(17)
1
Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der
Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um in interdisziplinärer Zusammenarbeit von
qualifizierten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Fachkräften eine drohende oder bereits
eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte
Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern.
2
Leistungen durch interdisziplinäre
Frühförderstellen werden in der Regel in ambulanter, einschließlich mobiler Form erbracht (§ 3
Frühförderungsverordnung).
(18) Die Leistungen der interdisziplinäre Frühförderstellen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe j UStG
steuerfrei, wenn die Stellen auf der Grundlage einer Landesrahmenempfehlung nach § 2
Frühförderungsverordnung als fachlich geeignet anerkannt sind.
(19) Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren (§ 4 Frühförderungsverordnung, § 119 SGB V), die
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder
erbringen, können unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe. bb
UStG steuerfrei sein.
Rechtliche Betreuungsleistungen (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG)
(20)
1
Rechtliche Betreuung erhalten volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht
besorgen können.
2
Rechtliche Betreuungsleistungen nach §§ 1896 ff. BGB sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1
Buchstabe k UStG steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, denen die rechtliche Betreuung nach
§ 1896 BGB durch einen Betreuungsbeschluss übertragen wurde.
3
Der Begriff „Einrichtungen“ erfasst
unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch
juristische Personen.
4
Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG fallen Leistungen,
die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden (Dienste, die zum
Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören), da es sich bei ihnen nicht um Betreuungsleistungen im eigentlichen
Sinne handelt; z.B. wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und den Betreuten in einem Prozess vertritt oder wenn er
Steuerberater ist und die Steuererklärung für den Betreuten erstellt (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2013, V R 7/11,
BStBl II S. 976).
5
Zu rechtlichen Betreuungsleistungen für Kinder und Jugendliche vgl. auch Abschnitt 4.25.2
Abs. 7 ff.
Sonstige Betreuungs- oder Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 Buchstabe l UStG)
(21)
1
Zu den begünstigten Leistungen zählen auch Leistungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen zum
Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten oder von
Behinderung bedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen, z.B. die Unterrichtung im Umgang mit dem Langstock als Orientierungshilfe für blinde Menschen.
2
Ebenso können hierzu die Leistungen zählen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII
erbracht werden.
3
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern vgl.
BMF-Schreiben vom 1. 2. 2016, BStBl I S. 219.
4
Auch Pflegeberatungsleistungen nach § 7a SGB XI, sofern
diese nicht bereits Teil der Betreuungs- oder Pflegeleistung einer Einrichtung zur häuslichen Pflege sind, sind als
Betreuungsleistungen anzusehen.
Seite 275
4.16.6. Eng verbundene Umsätze
(1)
1
Als eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch
hilfsbedürftiger Personen verbundene Umsätze sind Leistungen anzusehen, die für diese Einrichtungen nach der
Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb
vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 1977,
V R 37/75, BStBl 1978 II S. 173).
2
Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den
Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu
steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (vgl. EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-
395/04, Ygeia).
(2) Unter diesen Voraussetzungen können zu den eng verbundenen Umsätzen gehören:
1. die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen, deren Betreuung oder Pflege
einschließlich der Lieferungen der zur Betreuung oder Pflege erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel
z.B. Verbandsmaterial;
2. die ambulante Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen;
3.
1
die Lieferungen von Gegenständen, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind, sofern kein
nennenswerter Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft besteht.
2
Ein
solcher Wettbewerb ist anzunehmen, wenn für den Absatz der im Wege der Arbeitstherapie hergestellten
Gegenstände geworben wird;
4. die Gestellung von Personal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG an andere Einrichtungen
dieser Art.
(3) Nicht zu den eng verbundenen Umsätzen gehören insbesondere:
1. die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Besucher;
2. die Telefongestellung an hilfsbedürftige Personen, die Vermietung von Fernsehgeräten und die
Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen (EuGH-Urteil vom 1. 12. 2005, C-394/04 und C-
395/04, Ygeia);
3.
1
die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des
Betriebs (BFH-Urteil vom 1. 12. 1977, V R 37/75, BStBl 1978 II S. 173).
2
Es kann jedoch die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen;
4. die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln gegen gesondertes Entgelt an ehemals stationär oder
teilstationär untergebrachte körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen.
Seite 276
4.17.1. Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch
(1)
1
Unter den Begriff „menschliches Blut fallen sowohl Vollblut, als auch Blutbestandteile, wie z.B.
Blutzellen und Blutplasma.
2
Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut setzt weiter voraus,
dass die Lieferung unmittelbar zu den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beiträgt, d.h. unmittelbar für
Gesundheitsleistungen oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird.
3
In den Anwendungsbereich der
Steuerbefreiung fallen danach Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum- und Plasmakonserven,
Serumaugentropfen und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z.B. Thrombozytenkonzentrat und
Erythrozytenkonzentrat.
4
Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die
Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für
therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. EuGH-
Urteil vom 5. 10. 2016, C-412/15, TMD, BStBl 2017 II S. 505).
(2)
1
Nicht unter die Befreiung fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten
Plasmapräparate.
2
Hierzu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen,
Immunglobuline.
3
Dies gilt ebenso für die Lieferung allogener menschlicher Knochen, welche als Teil des
Skeletts nicht unter den Begriff „Organe“ fallen.
(3) Für die Steuerfreiheit der Lieferungen von Frauenmilch ist es ohne Bedeutung, ob die Frauenmilch
bearbeitet, z.B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt, getrocknet, wird.
(4) Liegen für die Lieferungen nach § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG auch die Voraussetzungen einer
Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1
Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG diesen
Steuerbefreiungen vor.
Seite 277
4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen
(1)
1
Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) ist für die Beförderung von kranken und verletzten
Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines
Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze.
2
Spezielle Einrichtungen für die Beförderung von
Kranken und Verletzten können u.a. auch eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe sowie eine
seitlich ausfahrbare Trittstufe sein.
3
Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen
anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und
verletzten Personen besonders eingerichtet sind.
4
Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem
Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht (BFH-
Urteil vom 16.11.1989, V R 9/85, BStBl 1990 II S. 255).
5
Die Ausstattung mit einer Trage und einer
Grundausstattung für „Erste Hilfe“ reicht nicht aus.
(2)
1
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG ist es nicht erforderlich,
dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders
eingerichtet ist; das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten
Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein (vgl. BFH-
Urteil vom 12. 8. 2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314).
2
Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck
einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Fahrt,
z.B. mittels eines Fahrtenbuchs, nachzuweisen.
3
Befördert der Unternehmer neben kranken oder verletzten
Personen in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug weitere Personen, ist das auf die Beförderung der
weiteren Person entfallende Entgelt steuerpflichtig; ein für steuerfreie und steuerpflichtige
Beförderungsleistungen einheitliches Entgelt ist aufzuteilen.
(3) Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen,
sondern auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung
eines Rollstuhls angewiesen sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. 8. 2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314).
(4)
1
Nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen befreit.
2
Dabei ist es nicht
erforderlich, dass die Beförderungen auf Grund eines Beförderungsvertrages ausgeführt werden oder dass der
Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind.
3
Es können deshalb auch
die Beförderungen von kranken oder verletzten Personen im Rahmen von Dienstverträgen über den Betrieb einer
Rettungswache befreit werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 1. 1995, XI R 71/93, BStBl II S. 559).
(5)
1
Die Leistungen der Notfallrettung umfassen sowohl Leistungen der Lebensrettung und Betreuung von
Notfallpatienten als auch deren Beförderung.
2
Die lebensrettenden Maßnahmen im engeren Sinne werden
regelmäßig durch selbständige Ärzte erbracht, die sich dazu gegenüber dem beauftragten Unternehmen
verpflichtet haben und insoweit als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG tätig werden.
3
Die Leistungen dieser
Ärzte sind nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfrei.
4
Die vom beauftragten Unternehmer am Einsatzort
erbrachten lebensrettenden Maßnahmen im weiteren Sinne können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14
Buchstabe a oder b UStG steuerfrei sein.
5
Die Beförderung von Notfallpatienten in dafür besonders
eingerichteten Fahrzeugen ist steuerfrei nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG.
6
Wird der Verletzte im Anschluss an
eine Notfallrettung in ein Krankenhaus befördert, stellen die lebensrettenden Maßnahmen, die der Vorbereitung
der Transportfähigkeit des Patienten dienen, eine einheitliche Leistung dar, die nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b
UStG steuerfrei ist.
(6)
1
Werden Leistungen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel und des Personals (sog.
Vorhalteleistungen) von demselben Unternehmer erbracht, der die Beförderung von Notfallpatienten als
Hauptleistung ausführt, teilen die Vorhalteleistungen als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung.
2
Eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG kommt hingegen nicht in Betracht, wenn Vorhalteleistungen
und Hauptleistungen von verschiedenen Unternehmern erbracht werden.
Seite 278
4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
(1) Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind nur die in § 23 UStDV aufgeführten
Vereinigungen.
(2) Ob ein Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dient, ist nach den §§ 52 bis 68 AO zu beurteilen.
(3)
1
Ein Unternehmer verfolgt steuerbegünstigte Zwecke unmittelbar, wenn er sie selbst verwirklicht.
2
Unmittelbar gemeinnützigen Zwecken können Leistungen aber auch dann dienen, wenn sie an einen Empfänger
bewirkt werden, der seinerseits ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgt (BFH-Urteil vom
8. 7. 1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70).
(4)
1
Als Mitgliedschaft im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG ist nicht nur die unmittelbare Mitgliedschaft in einem
amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband anzusehen.
2
Auch bei einer nur mittelbaren Mitgliedschaft kann die
Steuerbefreiung in Betracht kommen.
3
Als mittelbare Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft bei einer der freien
Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft oder Personenvereinigung anzusehen, die ihrerseits einem amtlich
anerkannten Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen als
Mitglieder einer Wohlfahrtseinrichtung, die Mitglied eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbandes ist).
4
Die
mittelbare Mitgliedschaft bei einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband reicht daher aus, wenn auch die
übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG gegeben sind, um die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift in
Anspruch zu nehmen.
(5)
1
Ob eine Leistung dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis
unmittelbar zugute kommt, ist unabhängig davon zu prüfen, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung und
damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist.
2
Liefert ein Unternehmer z.B. Gegenstände, mit deren Herstellung
Schwerversehrte aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt werden, gegen Entgelt an die auftraggebenden
Firmen, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.
(6)
1
Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder
Behörden sind nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei, wenn sie nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar
hilfsbedürftigen Personen im Sinne der §§ 53, 66 AO zugute kommen (vgl. BFH-Urteile vom 7. 11. 1996,
V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366, und vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873).
2
Deshalb sind z.B. die
Übernahme von Verwaltungsaufgaben und die Nutzungsüberlassung von Telefonanlagen steuerpflichtig.
3
Dagegen kommt die Steuerfreiheit für personenbezogene Leistungen wie z.B. die Aufnahme vom Sozialamt
zugewiesener Personen in einem Obdachlosenheim in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 7. 11. 1996, V R 34/96,
a.a.O.).
(7)
1
Die Steuerfreiheit für die Beherbergung, Beköstigung, ausgenommen die Abgabe von alkoholischen
Getränken, und die üblichen Naturalleistungen an Personen, die bei den begünstigten Leistungen tätig sind,
kommt nur dann in Betracht, wenn diese Sachzuwendungen als Vergütung für geleistete Dienste gewährt
werden.
2
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen
Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B. faktische betriebliche Übung) neben
dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen erhält.
3
Unschädlich ist es hierbei, wenn
die Beteiligten aus verrechnungstechnischen Gründen einen Bruttogesamtlohn bilden und hierauf die
Sachzuwendungen anrechnen.
4
Die Sachzuwendungen werden jedoch nicht als Vergütung für geleistete Dienste
gewährt, wenn sie auf den Barlohn des Arbeitnehmers angerechnet werden.
5
Die Sachzuwendungen haben hier
nicht die Eigenschaft eines Arbeitslohnes.
6
Vielmehr liegt ein besonderer Umsatz an den Arbeitnehmer vor, der
nicht unter die Befreiung des § 4 Nr. 18 UStG fällt (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 1960, V 103/58 U, BStBl III
S. 169).
(8)
1
Die Umsätze der Altenheime von Körperschaften, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied
angeschlossen sind, sind unter den in § 4 Nr. 18 UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei, wenn die
Körperschaft der freien Wohlfahrtspflege dient.
2
Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn die in
dem Altenheim aufgenommenen Personen nicht wirtschaftlich, sondern körperlich oder geistig hilfsbedürftig
sind, denn die Wohlfahrtspflege umfasst nicht nur die Sorge für das wirtschaftliche, sondern u.a. auch für das
gesundheitliche Wohl (BFH-Urteil vom 20. 11. 1969, V R 40/66, BStBl 1970 II S. 190).
(9)
1
Gemeinnützige Studentenwerke, die Mitglieder eines amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbands sind,
können für ihre in Mensa- und Cafeteria-Betrieben getätigten Umsätze von Speisen und Getränken an Studenten
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Anspruch nehmen.
2
Dies gilt für die entgeltliche Abgabe von
alkoholischen Getränken nur dann, wenn damit das Warenangebot ergänzt wird und dieser Anteil im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen hat.
3
Wegen der Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes bei der entgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken an Nichtstudierende vgl.
Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 6.
(10)
1
Die Kolpinghäuser sind zwar Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes, sie dienen jedoch nicht der
freien Wohlfahrtspflege, weil die Aufnahme in den Kolpinghäusern ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit der
Seite 279
aufzunehmenden Personen erfolgt.
2
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist daher auf die
Kolpinghäuser nicht anzuwenden.
(11)
1
Die nach dem SGB XII an Werkstätten für behinderte Menschen gezahlten Pflegegelder sind als
Entgelte für die Betreuungs-, Beköstigungs-, Beherbergungs- und Beförderungsleistungen dieser Werkstätten
anzusehen.
2
Diese Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei.
3
Zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Werkstätten für behinderte Menschen bzw. deren
Zusammenschlüssen vgl. auch Abschnitt 4.16.5 Abs. 9 und 10.
4
Zur Frage der Behandlung der Umsätze im
Werkstattbereich wird auf Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 4 hingewiesen.
(12)
1
Gemeinnützige und mildtätige Organisationen führen vielfach Krankenfahrten mit Personenkraftwagen
durch, die für die Beförderung von Kranken nicht besonders eingerichtet sind (vgl. Abschnitt 4.17.2).
2
Auf diese
Fahrten kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG keine Anwendung finden, weil die Voraussetzungen der
Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind.
3
Die Leistungen unterliegen dem allgemeinen
Steuersatz, sofern nicht die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zum Tragen kommt (vgl.
Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 3 und Abschnitt 12.13 Abs. 8).
(13)
1
Arzneimittellieferungen einer Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger kommen nicht
unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung des Trägers der Apotheke begünstigten
Personenkreis zugute (BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, V R 76/89, BStBl 1991 II S. 268).
2
Die Umsätze sind daher
nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.
3
Gleiches gilt für die Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses an
Krankenhäuser oder Heime anderer Träger (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 1990, V R 35/85, BStBl 1991 II
S. 157).
4
Auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG kommt in beiden Fällen nicht in Betracht
(vgl. Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 und 9).
(14) Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung vgl.
Abschnitt 4.16.5 Abs. 20.
(15)
1
Die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchstabe c UStG gilt auch als erfüllt, wenn das Entgelt für die
in Betracht kommende Leistung von den zuständigen Behörden genehmigt ist oder das genehmigte Entgelt nicht
übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2009, XI R 67/06, BStBl 2013 II S. 967).
2
Dementsprechend erfüllen
auch die im Rahmen des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens gezahlten Fallpauschalen, die sich
der Höhe nach an die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelte Beratungshilfevergütung anlehnen,
die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchstabe c UStG.
Seite 280
4.19.1. Blinde
(1) Der Unternehmer hat den Nachweis der Blindheit in der gleichen Weise wie bei der Einkommensteuer für
die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags nach § 33b EStG in Verbindung mit § 65 EStDV zu führen.
(2)
1
Bei der Frage nach den beschäftigten Arbeitnehmern kommt es nach dem Sinn und Zweck der
Steuerbefreiung nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer schlechthin, sondern auf ihre zeitliche Arbeitsleistung an.
2
Die Umsätze von Blinden sind daher auch dann steuerfrei, wenn mehr als zwei Teilzeitkfte beschäftigt
werden, sofern ihre Beschäftigungszeit bezogen jeweils auf den Kalendermonat diejenige von zwei ganztägig
beschäftigten Arbeitnehmern nicht übersteigt.
(3)
1
Die Einschränkung der Steuerbefreiung für die Lieferungen von Mineralöl und Alkoholerzeugnissen in
den Fällen, in denen der Blinde für diese Waren Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, ist
insbesondere für blinde Tankstellenunternehmer von Bedeutung, denen nach § 7 EnergieStG ein Lager für
Energieerzeugnisse bewilligt ist.
2
Der Begriff Mineralöl richtet sich nach § 1 Abs. 2 und 3 EnergieStG.
3
Hiernach fallen unter diesen Begriff vor allem Vergaserkraftstoffe, Dieselkraftstoffe, Flüssiggase (Autogase).
4
Der Begriff Alkoholerzeugnisse richtet sich nach § 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG).
5
Bei einer Erhöhung
der Energiesteuer oder Alkoholsteuer nnen die entsprechenden Waren einer Nachsteuer unterliegen.
6
Wenn
blinde Unternehmer lediglich eine solche Nachsteuer zu entrichten haben, entfällt die Steuerbefreiung nicht.
(4) Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG genannten Unternehmer auch die
Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen
Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG
diesen Steuerbefreiungen vor.
Seite 281
4.19.2. Blindenwerkstätten
(1)
1
Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der
Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden.
2
Die Unternehmer
sind im Besitz eines Anerkennungsbescheids
auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. 4. 1965
(BGBl. I S. 311) in der bis zum 13. 9. 2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2246).
(2)
1
Welche Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren anzusehen sind, bestimmt sich nach § 2 des
Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. 4. 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum 13. 9. 2007 geltenden Fassung
(BGBl. I S. 2246) und nach den §§ 1 und 2 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom
11. 8. 1965 (BGBl. I S. 807), geändert durch die Verordnung vom 10. 7. 1991 (BGBl. I S. 1491) in der bis zum
13. 9. 2007 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2246).
2
Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Umsätze von
solchen Blindenwaren, die nicht in der eigenen Blindenwerkstätte hergestellt sind.
(3) Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchstabe b UStG genannten Unternehmer auch die
Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen
Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchstabe b UStG
diesen Steuerbefreiungen vor.
Seite 282
4.20.1. Theater
(1)
1
Ein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 UStG wendet sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von
Zuschauern und hat die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen
(BVerwG-Urteil vom 31. 7. 2008, 9 B 80/07, NJW 2009 S. 793).
2
Dies liegt vor, wenn so viele nstlerische und
technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen
Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist
(BFH-Urteil vom 14. 11. 1968, V 217/64
, BStBl 1969 II S. 274).
3
Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen
und technischen Kfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet.
4
Ein eigenes oder gemietetes
Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein (BFH-Urteil vom 24. 3. 1960, V 158/58 U,
BStBl III S. 277).
5
Unter die Befreiungsvorschrift fallen deshalb auch die Theatervorführungen in einem Fernsehstudio, und zwar
unabhängig davon, ob die Theatervorführung unmittelbar übertragen oder aufgezeichnet wird.
(2)
1
Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-,
Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllen.
2
Filmvorführungen, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der
Kleinkunst fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
(3)
1
Befreit sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit üblicherweise verbundenen
Nebenleistungen.
2
Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die gegenüber einem
gastgebenden Theater ausgeführt werden, z.B. Zurverfügungstellen eines Ensembles.
3
Zu den Nebenleistungen
gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von
Operngläsern.
4
Die Abgabe von Speisen und Getränken bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20
Buchstabe a UStG steuerfreie Nebenleistung (BFH-Urteile vom 14. 5. 1998, V R 85/97,
BStBl 1999 II S. 145,
vom 21. 4. 2005, V R 6/03, BStBl II S. 899, und vom 18. 8. 2005, V R 20/03, BStBl II S. 910).
5
Bei einer
Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander
angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im
Vordergrund steht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art vor; diese unterliegt dem allgemeinen
Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
6
Der Betrieb einer Theatergaststätte und die Vermietung oder Verpachtung
eines Theaters oder eines Nebenbetriebs, z.B. Gaststätte, Kleiderablage, sind steuerpflichtig, sofern nicht
besondere Befreiungsvorschriften, z.B. § 4 Nr. 12 UStG, anzuwenden sind.
(4)
1
Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die
Theatervorführung abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung selbst
bestimmt
.
2
Werden bei Theatervorführungen mehrere Veranstalter tätig, kann jeder Veranstalter die
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift in Anspruch
nehmen.
3
Bei Tournee-Veranstaltungen kann deshalb die Steuerbefreiung sowohl dem Tournee-Veranstalter als
auch dem örtlichen Veranstalter zustehen.
Seite 283
4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
(1)
1
Zu den Orchestern, Kammermusikensembles und Chören gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen, die
aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen.
2
Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe n MwStSystRL ist dahin auszulegen,
dass der Begriff der „anderen … anerkannten Einrichtungen“ als Einzelkünstler auftretende Solisten und
Dirigenten nicht ausschließt (vgl. auch EuGH-Urteil vom 3. 4. 2003, C-144/00, Hoffmann, BStBl II S. 679).
3
Demnach ist auch die Leistung eines einzelnen Orchestermusikers gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist,
als kulturelle Dienstleistung eines Solisten anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 2. 2010, V R 28/08,
BStBl 2010 II S. 876).
4
Auf die Art der Musik kommt es nicht an; auch Unterhaltungsmusik kann unter die
Vorschrift fallen.
5
Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente
und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94,
BStBl II S. 519).
(2) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Konzerten, bei denen mehrere Veranstalter tätig werden, wird auf
Abschnitt 4.20.1 Abs. 4 hingewiesen.
Seite 284
4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
(1)
1
Museen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG sind wissenschaftliche Sammlungen und
Kunstsammlungen.
2
Ob eine Sammlung wissenschaftlich ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände,
z.B. danach, ob die Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt oder geordnet ist und
ob sie entsprechend durch Beschriftungen und/oder Kataloge erläutert wird.
3
Als Gegenstände derartiger
Sammlungen kommen auch technische Gegenstände wie Luftfahrzeuge in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom
19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl 1993 II S 779).
(2)
1
Als Museen können auch Kunstausstellungen in Betracht kommen.
2
Hierbei muss es sich um
Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit
verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden.
3
Kunstausstellungen, die
Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen
angesehen werden.
4
Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der
Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.
(3)
1
Steuerfrei sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelte Eintrittsgelder erhoben
werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen und Vorträge handelt.
2
Die
Steuerbefreiung erfasst auch die bei diesen Leistungen üblichen Nebenleistungen, z.B. den Verkauf von
Katalogen und Museumsführern und die Aufbewahrung der Garderobe.
3
Weitere typische Museumsleistungen
sind das Dulden der Anfertigung von Reproduktionen, Abgüssen und Nachbildungen sowie die Restaurierung
und Pflege von Kunstwerken in Privatbesitz, die von den Museen im Interesse der Erhaltung dieser Werke für
die Allgemeinheit vorgenommen werden.
4
Der Verkauf von Kunstpostkarten, Fotografien, Dias, Plakaten,
Klischees, Reproduktionen, Abgüssen, Nachbildungen, Farbdrucken und Bildbänden ist nur dann als typische
Museumsleistung steuerfrei, wenn
1. es sich um Darstellungen von Objekten des betreffenden Museums handelt,
2. das Museum die genannten Gegenstände selbst herstellt oder herstellen lässt und
3. diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum vertrieben werden.
5
Der Verkauf von Literatur, die in Beziehung zu der Sammlung des betreffenden Museums steht, ist bei
Vorliegen der Voraussetzungen zu Satz 4 Nr. 2 und 3 ebenfalls steuerfrei.
6
Die Veräußerung von
Museumsobjekten sowie von Altmaterial ist dagegen von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG
ausgeschlossen.
7
Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl.
Abschnitt 4.28.1).
(4)
1
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als
schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind.
2
Hierzu gehören z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und
Burgruinen.
3
Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an.
4
Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst
gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
Seite 285
4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks
(1)
1
Zoologische Gärten im Sinne der Befreiungsvorschrift sind auch Aquarien und Terrarien.
2
Sog.
Vergnügungsparks sind keine begünstigten Einrichtungen; das gilt auch für Delfinarien, die auf dem Gelände
zoologischer Gärten von anderen Unternehmern in eigener Regie betrieben werden (BFH-Urteil vom
20. 4. 1988, X R 20/82,
BStBl II S. 796).
(2)
1
Die Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind unter der Voraussetzung steuerfrei, dass es sich
um typische Leistungen der bezeichneten Einrichtungen handelt.
2
Typische Umsätze sind insbesondere:
1. Zurschaustellung von Tieren;
2. Erteilung der Erlaubnis zum Fotografieren;
3. Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien und Dias mit Zoo- und Tierparkmotiven;
4. Verkauf von Zoo- und Tierparkführern;
5. Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere;
6. Verkauf von Tieren, wenn der Verkauf den Aufgaben der zoologischen Gärten und Tierparks dient oder mit
dem Betrieb dieser Einrichtung zwangsläufig verbunden ist, z.B. Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung
in einem anderen zoologischen Garten oder Tierpark, Verkauf zum Zweck der Zucht oder Verkauf zum
Zweck der Verjüngung des Tierbestandes.
(3) Insbesondere folgende Umsätze der zoologischen Gärten und Tierparks sind für diese nicht typisch und
fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiung:
1. Umsätze in den Gaststättenbetrieben;
2. Verkauf von Gebrauchsartikeln, z.B. Zeitungen, und anderen als den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten
Andenken;
3. Duldung der Jagd in einem Tierpark;
4. Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen;
5. Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen, z.B. Kleinbahnen, Autoskooter, Boote, Minigolfplätze;
6.
1
Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, ausgenommen die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 bezeichneten
Umsätze von Tieren.
2
Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl.
Abschnitt 4.28.1).
Seite 286
4.20.5. Bescheinigungsverfahren
(1)
1
Für die Erteilung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.5 Abs. 2, 3 und 6
entsprechend.
2
Gastieren ausländische Theater und Orchester im Inland an verschiedenen Orten, genügt eine
Bescheinigung der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das ausländische Ensemble erstmalig im
Inland tätig wird.
(2) - gestrichen -
Seite 287
4.21.1. Ersatzschulen
Der Nachweis, dass für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche
Erlaubnis vorliegt, kann durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden.
Seite 288
4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende
oder berufsbildende Einrichtungen
(1)
1
Zu den allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen gehören u.a. auch Fernlehrinstitute,
Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler
und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten.
2
Zum Begriff der allgemein
bildenden Einrichtung wird auf das Urteil des BVerwG vom 3. 12. 1976, VII C 73.75,
BStBl 1977 II S. 334,
hingewiesen.
3
Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach
den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen.
4
Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten
vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (BFH-Urteil vom 18. 12. 2003,
V R 62/02, BStBl 2004 II S. 252).
5
Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es nicht an.
6
Es
können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben,
wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen
Unterricht zu ermöglichen.
(2)
1
Der Unternehmer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen
gegenüber seinen Vertragspartnern (z.B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbietet.
2
Dies
erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffs für die
Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen.
3
Der
Betrieb der Bildungseinrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
4
Die Einrichtung braucht im
Rahmen ihres Lehrprogramms keinen eigenen Lehrstoff anzubieten.
5
Daher reicht es aus, wenn sich die Leistung
auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von
der Schule angebotenen Stoffs beschränkt.
6
Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt
dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung.
7
Unschädlich ist jedoch die Einbindung von
Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der
Bildungseinrichtung.
(3)
1
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die
berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Artikel 44 der MwStVO).
2
Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45
SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen
entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich
der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur
beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie
berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51,
53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der BA und über § 16 SGB II den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden.
3
Mit ihrer Durchführung
beauftragen die BA und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II in manchen
Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z.B. Berufsverbände, Kammern, Schulen,
anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen.
4
Es ist davon
auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der BA und den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a
UStG erbringen.
(3a)
1
Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der
Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
2
Diese
Maßnahmen fallen daher unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG, wenn sie von einem vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger
erbracht werden.
(4)
1
Die Aufgaben der Integrationsfachdienste (§§ 192 ff SGB IX) entsprechen in Teilbereichen den in
§ 45 SGB III genannten Tätigkeiten, gehen jedoch insgesamt darüber hinaus.
2
Da eine Trennung der einzelnen
Aufgaben nicht möglich ist, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Leistungen der
Integrationsfachdienste insgesamt nicht in Betracht; auf die Ausführungen in Abschnitt 4.16.5 Abs. 7 und 8 wird
hingewiesen.
(5)
1
Eine Einrichtung, die Unterricht für das Erlernen des Umgangs mit Computern erteilt (z.B. Grundkurse
r die Erstellung von Textdokumenten), erbringt unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende
Leistungen.
2
Sie kann somit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG erfüllen.
(6)
1
Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
beurteilt werden (BFH-Urteil vom 14. 3. 1974, V R 54/73,
BStBl II S. 527).
2
Eine Steuerfreiheit der Umsätze
nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für
die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel
der Berufsausbildung dienen.
3
Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E darf nur erteilt
Seite 289
werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren
Erteilung erfüllt hat (§ 9 Fahrerlaubnis-Verordnung).
4
Eine Steuerbefreiung kommt deshalb auch in Betracht,
wenn der Fahrschüler im Rahmen seiner Ausbildung zeitgleich neben den Klassen C und CE die Fahrerlaubnis
der Klasse B erwerben möchte; die Ausbildungsleistung, die auf die Klasse B entfällt, ist aber steuerpflichtig.
5
Als Lehrgang ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüber erbrachte Leistung anzusehen.
6
Bei Fahrschulen
gelten als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den Nachweis, dass
sie ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten:
die nach dem 31. 12. 2017 erteilte Fahrschulerlaubnis 26 Abs. 1 FahrlG) in den Fahrlehrerlaubnisklassen
CE und DE oder
die vor dem 1. 1. 2018 ausgestellte Fahrschulerlaubnisurkunde (§ 13 Abs. 1 FahrlG), die zur Ausbildung
zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. 3 (ausgestellt bis zum 31. 12. 1998) bzw. der
Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L (ausgestellt ab Januar 1999) berechtigt oder
bei Fahrschulen, die bei Inkrafttreten des FahrlG alter Fassung bestanden und die Fahrschulerlaubnis somit
nach § 69 FahrlG als erteilt gilt, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, welche die Angabe
enthält, dass die Fahrschulerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Klasse 2 berechtigt.
7
Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG
vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.
8
Bei nach § 7 Abs. 2 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätten gilt die
durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgte staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne
von § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG ebenfalls als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG.
9
Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Leistungen von Fahrschulen, die zur
Ausbildung gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste sowie des Katastrophenschutzes erbracht werden und zum
Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen.
(7)
1
Eine „Jagdschule“, die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemein
bildende oder berufsbildende Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG.
2
Eine Steuerbefreiung nach dieser
Vorschrift kommt daher nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 18. 12. 2003, V R 62/02,
BStBl 2004 II S. 252).
(8)
1
Ballett- und Tanzschulen können als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt
werden.
2
Eine Steuerfreiheit der Umsätze von Ballett- und Tanzschulen nach § 4 Nr. 21 UStG kommt insoweit in
Betracht, als vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen
Freizeitgestaltung dienen.
3
Steuerfrei können demnach insbesondere Kurse der tänzerischen Früherziehung und
Kindertanzen für Kinder ab 3 Jahren und klassischer Ballettunterricht sein.
4
Unter Kurse, die von ihrer
Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, fallen zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von
Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren
oder Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05,
BStBl 2012 II S. 267).
5
Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen können z.B. spezielle Hochzeits-
und Crashkurse sein.
Seite 290
4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer
an Schulen und Hochschulen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG gilt für Personen, die als freie Mitarbeiter an
Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen) Unterricht erteilen.
2
Auf
die Rechtsform des Unternehmers kommt es nicht an.
3
Daher ist die Vorschrift auch anzuwenden, wenn
Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen
Unterricht zu erteilen.
(2)
1
Eine Unterrichtstätigkeit liegt vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und
Lehrpläne vermittelt werden.
2
Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden.
3
Sie
dient Schul- und Bildungszwecken unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich zugute kommt.
4
Auf die Frage, wer Vertragspartner der den Unterricht erteilenden Personen und damit Leistungsempfänger im
Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an.
5
Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
(2a) (Fach-)Autoren erbringen mit der Erstellung von Lehrbriefen keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit;
hierbei fehlt es an der Einflussnahme durch den persönlichen Kontakt mit den Studenten.
(3)
1
Der Unternehmer hat in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er an einer Hochschule, Schule oder
Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG tätig ist.
2
Dient die Einrichtung verschiedenartigen
Bildungszwecken, hat er nachzuweisen, dass er in einem Bereich tätig ist, der eine ordnungsgemäße Berufs- oder
Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich).
3
Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der
Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, dass diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der
Einrichtung erfolgt.
4
Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden
Einrichtungen erbracht werden:
1. Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes;
2. öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, z.B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen;
3. als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen.
(4)
1
Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung;
Name und Anschrift des Unternehmers;
Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet;
Unterrichtszeitraum und
Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich.
2
Erteilt der Unternehmer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen
Unterricht, können diese in einer Bestätigung zusammengefasst werden.
3
Sie sind gesondert aufzuführen.
4
Die
Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu erteilen.
5
Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den
31. Dezember eines Kalenderjahrs hinaus, reicht es für den Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die
betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird.
6
Der Unterrichtszeitraum muss in diesem Falle beide
Kalenderjahre benennen.
(5)
1
Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn
sie selbst über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt.
2
Bei der Bestimmung der
zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt 4.21.5 Abs. 3 entsprechend.
3
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines anderen Bundeslands zu Grunde liegt.
4
Erstreckt sich die
Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf einen Teilbereich ihres
Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem Unternehmer nur dann eine Bestätigung erteilen, soweit er
bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet.
5
Erteilt die Bildungseinrichtung dem Unternehmer eine
Bestätigung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die
Bildungseinrichtung eine Bestätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die Steuerbefreiung für die Unterrichtsleistung des Unternehmers zu
versagen.
6
Sofern eine Bestätigung bzw. Zulassung nach Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 vorliegt, tritt diese an die Stelle
der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
Seite 291
4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
dienende Leistungen
(1)
1
Leistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck dann unmittelbar, wenn dieser gerade durch die
jeweils in Frage stehende Leistung erfüllt wird (BFH-Urteil vom 26. 10. 1989, V R 25/84,
BStBl 1990 II S. 98).
2
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG ist ausreichend, dass die darin bezeichneten
Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen.
3
Es ist unerheblich, wem
gegenüber sich der Unternehmer zivilrechtlich zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet hat.
4
Stellt der
Unternehmer im Rahmen der Erteilung des Unterrichts Lehrkräfte oder für den Unterricht geeignete Räume zur
Verfügung, fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG (vgl.
BFH-Urteil vom 10. 6. 1999, V R 84/98,
BStBl II S. 578).
5
Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtungen
besuchen, kommt es nicht an.
6
Unerheblich ist deshalb, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der
Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts vorbereiten (BFH-Urteil vom 3. 5. 1989, V R 83/84,
BStBl II S. 815).
7
Entscheidend sind vielmehr die
Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht.
8
Deshalb ist es
auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine
Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tatsächlich den entsprechenden Beruf
ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. 267).
(1a)
1
Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in
Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen.
2
Die Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann ein Indiz dafür sein, dass Leistungen,
die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen
Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 2
Satz 4.
3
Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich
zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der Unterrichtsleistung ergeben.
4
Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05,
BStBl 2012 II S. 267).
(2)
1
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck.
2
Sie sind nur insoweit steuerfrei, als es sich um Nebenleistungen handelt.
3
Eine Nebenleistung liegt in diesen
Fällen vor, wenn das den Lehrgangsteilnehmern überlassene Lehr- und Lernmaterial inhaltlich den Unterricht
ergänzt, zum Einsatz im Unterricht bestimmt ist, von der Schule oder der Bildungseinrichtung oder dem Lehrer
r diese Zwecke selbst entworfen worden ist und bei Dritten nicht bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom
12. 12. 1985, V R 15/80,
BStBl 1986 II S. 499).
(3)
1
Leistungen, die sich auf die Unterbringung und Verpflegung von Schülern beziehen, dienen dem Schul-
und Bildungszweck im Regelfall nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar (BFH-Urteil vom 17. 3. 1981,
VIII R 149/76,
BStBl II S. 746).
2
Diese Leistungen können aber unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG
steuerfrei sein.
Seite 292
4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder
berufsbildende Einrichtungen
(1)
1
Träger von Ergänzungsschulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
benötigen, sofern sie keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG
betreiben, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde.
2
Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen
Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
vorbereiten.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung kein Unternehmer oder
eine in § 4 Nr. 22 UStG bezeichnete Einrichtung ist.
(2)
1
Die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann nicht nur vom Unternehmer,
sondern auch von Amts wegen eingeschaltet werden (vgl. BVerwG-Urteil vom 4. 5. 2006, 10 C 10.05, UR 2006
S. 517); hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten.
2
Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BVerwG-Urteil vom 4. 5. 2006,
10 C 10.05, a.a.O.).
3
Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die
Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende
Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
4
Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als
Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom
20. 8. 2009, V R 25/08, BStBl 2010 II S. 15); das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der
zuständigen Landesbehörde eine Überprüfung der Bescheinigung anregen.
5
Die Finanzbehörden entscheiden
jedoch in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen.
6
Dazu
gehören insbesondere die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung (BFH-
Urteil vom 3. 5. 1989, V R 83/84,
BStBl II S. 815).
7
Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung
kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu
§ 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5).
8
Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen.
9
Die
konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von
Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.
(3)
1
Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren
Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer
steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen.
2
Werden die Leistungen
ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird.
3
Erbringen Unternehmer Leistungen im Sinne des
§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für
ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb UStG beantragen.
(4) Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der
Begünstigungsnachweis im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG durch getrennte
Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten z.B. für jeden Lehrgang, zu führen.
(5)
1
Bestätigt die BA bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II, dass für
eine bestimmte berufliche Bildungsmaßnahme nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, gilt diese Bestätigung als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
UStG, wenn die nach dieser Vorschrift für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde generell
oder im Einzelfall sich mit der Anerkennung einverstanden erklärt hat und von der BA bzw. dem Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II hierauf in der Bestätigung hingewiesen wird.
2
Das
Gleiche gilt für Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und
Anschluss Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“.
3
Auch die Zulassung eines Trägers zur
Durchführung von Integrationskursen nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge gilt als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG, wenn aus der
Zulassung ersichtlich ist, dass sich die zuständige Landesbehörde generell oder im Einzelfall mit der
Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einverstanden erklärt hat.
4
Das gilt auch für die
Zulassung eines Trägers sowie für die Zulassung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie von
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch fachkundige Stellen nach § 176 SGB III,
wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Deutschen Akkreditierungsstelle
GmbH (DAkkS) als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde
generell oder im Einzelfall mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt.
5
Liegen die
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, tritt die Bestätigung bzw. Zulassung an die Stelle der Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde und bindet die Finanzbehörden insoweit ebenfalls als Grundlagenbescheid nach
§ 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
(6)
1
Die Bescheinigung durch eine nach Landesrecht zuständige untergeordnete Behörde gilt als eine nach § 4
Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.
2
Das Gleiche gilt für die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtungen durch eine nach Landesrecht
Seite 293
zuständige Behörde, wenn diese Anerkennung inhaltlich der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
entspricht.
Seite 294
4.22.1. Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art
(1)
1
Volkshochschulen sind Einrichtungen, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller
Grundlage Bildungsziele verfolgen.
2
Begünstigt sind auch Volkshochschulen mit gebundener
Erwachsenenbildung.
3
Das sind Einrichtungen, die von einer festen politischen, sozialen oder weltanschaulichen
Grundeinstellung ausgehen, im Übrigen aber den Kreis der Hörer nicht ausdrücklich einengen (BFH-Urteil vom
2. 8. 1962, V 37/60 U, BStBl III S. 458).
(2) Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und
Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu
qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 2006, V R 53/04, BStBl 2007 II S. 16).
(3)
1
Begünstigt sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG nur Leistungen, die von den im Gesetz genannten
Unternehmern erbracht werden und in Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder
belehrender Art bestehen.
2
Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im
Auslegungswege erweitert werden kann.
3
Vergleichbare Tätigkeiten der bei den begünstigten Unternehmern
tätigen externen Dozenten fallen nicht hierunter (vgl. BFH-Beschluss vom 12. 5. 2005, V B 146/03, BStBl II
S. 714).
4
Sie nnen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein (vgl. Abschnitt 4.21.3).
5
Beherbergung und Beköstigung sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG
steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 7. 10. 2010, V R 12/10, BStBl 2011 II S. 303).
(4)
1
Zu den in § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem
Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht, z.B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und
Skiunterricht.
2
Tanzkurse stellen nur dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler
in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren bzw. Formationen im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports
betreiben (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 2006, V R 53/04, BStBl 2007 II S. 16).
3
Der Sportunterricht ist steuerfrei,
soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebes im Sinne des § 67a AO durchgeführt wird.
4
Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan sowie eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht
erforderlich.
5
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder
anderen Personen erteilt wird.
Seite 295
4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
(1) Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen z.B. Musikwettbewerbe und Trachtenfeste in Betracht.
(2)
1
Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es
aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben.
2
Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur ist für die
Veranstaltung nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 25. 7. 1996, V R 7/95,
BStBl 1997 II S. 154).
3
Es ist auch
nicht erforderlich, dass Publikum teilnimmt oder ausschließlich Mitglieder sich betätigen.
4
Deshalb können
schon das bloße Training, Sportkurse und Sportlehrgänge eine sportliche Veranstaltung sein.
5
Eine sportliche
Veranstaltung liegt auch vor, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche
Darbietung präsentiert.
6
Die andere Veranstaltung braucht nicht notwendigerweise die sportliche Veranstaltung
eines Sportvereins zu sein (BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 109/90,
BStBl II S. 886).
7
Zu sportlichen
Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen, vgl. BMF-
Schreiben vom 4. 2. 2019, BStBl I S. 115.
33
(3)
1
Sportreisen sind als sportliche Veranstaltung anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und
notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort).
2
Reisen, bei denen die Erholung der
Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen,
selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.
(4)
1
Eine sportliche Veranstaltung ist nicht gegeben, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf
Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt.
2
Dies liegt vor, wenn die Maßnahme nur eine
Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloße konkrete Dienstleistungen, wie z.B. die
Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum
Gegenstand hat (BFH-Urteil vom 25. 7. 1996,
V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154).
3
Auch die Genehmigung von
Wettkampfveranstaltungen oder von Trikotwerbung sowie die Ausstellung oder Verlängerung von
Sportausweisen durch einen Sportverband sind keine sportlichen Veranstaltungen im Sinne des § 4 Nr. 22
Buchstabe b UStG; wegen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vgl. Abschnitt 12.9 Abs. 4 Nr. 1.
4
Die
Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und
Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt einer Stadt ist ebenfalls keine
sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG (BFH-Urteil vom 5. 8. 2010, V R 54/09,
BStBl 2011 II S. 191).
(5)
1
Teilnehmergebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu
können, z.B. Startgelder und Meldegelder.
2
Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der
Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden.
33
Satz 7 angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Seite 296
4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, dass die Aufnahme der Jugendlichen zu
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt.
2
Sie hängt nicht davon ab, in welchem Umfang
und in welcher Organisationsform die Aufnahme von Jugendlichen zu den genannten Zwecken betrieben wird;
die Tätigkeit muss auch nicht der alleinige Gegenstand oder der Hauptgegenstand des Unternehmens sein (BFH-
Urteil vom 24. 5. 1989, V R 127/84,
BStBl II S. 912).
(2)
1
Die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen müssen dem Unternehmer, der die
Jugendlichen aufgenommen hat, selbst obliegen.
2
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die
Leistungen allein erbringt.
3
Er kann die ihm obliegenden Leistungen zur Gänze selbst oder teilweise durch
Beauftragte erbringen.
4
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist es auch ausreichend, wenn der leistende
Unternehmer konkrete Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke, z.B. in seiner Satzung, festschreibt
und den Leistungsempfänger vertraglich verpflichtet, sich im Rahmen seines Aufenthaltes an diesen
pädagogischen Grundsätzen zu orientieren.
5
Der leistende Unternehmer erbringt auch in diesen Fällen
zumindest mittelbar Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG, die über Beherbergungs- und
Verpflegungsleistungen hinausgehen.
6
Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich
aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und
Jugenderziehung im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe h oder i MwStSystRL unterhalten.
7
Daher können
unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG die Steuerbefreiung nur Einrichtungen
des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und
Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom
28. 9. 2000, V R 26/99,
BStBl 2001 II S. 691); dies gilt entsprechend für Einrichtungen, die Jugendliche für die
sonstigen in § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG genannten Zwecke aufnehmen.
8
Vergleichbare privatrechtliche
Einrichtungen sind insbesondere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die als solche formal durch staatliche
Einrichtungen anerkannt sind oder deren Kosten überwiegend von hierfür zuständigen Einrichtungen des
öffentlichen Rechts übernommen werden.
9
Hierzu gehören nicht Einrichtungen, die im Rahmen des Hotel- und
Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dienen und die dafür nach § 45 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen.
10
Die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme müssen
dem in § 4 Nr. 23 UStG genannten Personenkreis tatsächlich zu Gute kommen.
11
Auf die Frage, wer
Vertragspartner des Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es nicht an.
12
Dem
Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung steht für die Abgabe von Speisen und
Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht zu, weil er allein mit der
Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (vgl. BFH-
Beschluss vom 26. 7. 1979, V B 15/79,
BStBl II S. 721).
13
Dasselbe gilt für derartige Leistungen eines
Schulfördervereins (vgl. BFH-Urteil vom 12. 2. 2009, V R 47/07, BStBl II S. 677).
14
Die Befreiung ist aber
möglich, wenn die Beköstigung im Rahmen der Aufnahme der Jugendlichen zu den begünstigten Zwecken zum
Beispiel von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird.
15
Davon ausgenommen ist die Abgabe von
alkoholischen Getränken.
16
Leistungen der Beherbergung und Beköstigung während kurzfristiger
Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, stellen keine Aufnahme zu
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken dar (vgl. BFH-Urteile vom 12. 5. 2009, V R 35/07,
BStBl II S. 1032, und vom 30. 7. 2008, V R 66/06, BStBl 2010 II S. 507).
17
Fahrten, die nach § 11 SGB VIII
ausgeführt werden, können unter der Voraussetzung des § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei sein.
(3)
1
Der Begriff „Aufnahme“ ist nicht an die Voraussetzung gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft
während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten.
2
Es genügt außerdem, wenn die Aufnahme solange
andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungs- oder Bildungszweck erreicht werden kann.
3
Zu den
begünstigten Leistungen gehören neben der Beherbergung und Beköstigung insbesondere die Beaufsichtigung
der häuslichen Schularbeiten und die Freizeitgestaltung durch Basteln, Spiele und Sport (BFH-Urteil vom
19. 12. 1963, V 102/61 U, BStBl 1964 III S. 110).
4
Sowohl die Erziehungs-, Ausbildungs- und
Fortbildungsleistung als auch die damit zusammenhängenden Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen sind
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG als einheitliche Leistung zu befreien.
(4)
1
Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen nicht nur den beruflichen Bereich,
sondern die gesamte geistige, sittliche und körperliche Erziehung und Fortbildung von Jugendlichen (vgl. BFH-
Urteil vom 21. 11. 1974, II R 107/68,
BStBl 1975 II S. 389).
2
Vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 16 gehört hierzu
u.a. auch die sportliche Erziehung.
3
Die Befreiungsvorschrift kommt deshalb sowohl bei von einer anerkannten
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durchgeführten Sportlehrgängen für Berufssportler als auch bei solchen für
Amateursportler in Betracht.
(5) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7
hingewiesen.
(6)
1
§ 4 Nr. 23 Satz 4 UStG regelt, dass diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht gilt, soweit eine Leistung der
Jugendhilfe nach SGB VIII erbracht wird.
2
Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Abschnitt 4.25.1 Abs. 1
Seite 297
Satz 2) und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind somit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25
UStG steuerfrei.
Seite 298
4.24.1. Jugendherbergswesen
(1) Nach Satz 1 der Vorschrift des § 4 Nr. 24 UStG sind folgende Unternehmer begünstigt:
1. das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. (DJH), und
die ihm angeschlossenen Landes-, Kreis- und Ortsverbände;
2. kommunale, kirchliche und andere Träger von Jugendherbergen, die dem DJH als Mitglied angeschlossen
sind und deren Häuser im Deutschen Jugendherbergsverzeichnis als Jugendherbergen ausgewiesen sind;
3. die Pächter der Jugendherbergen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmern unterhalten
werden;
4. die Herbergseltern, soweit sie einen Teil der Jugendherberge, insbesondere die Kantine, auf eigene
Rechnung betreiben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmer erbringen folgende Leistungen:
1. die Beherbergung und die Beköstigung in Jugendherbergen einschließlich der Lieferung von Lebensmitteln
und alkoholfreien Getränken außerhalb der Tagesverpflegung (Zusatz- und Wanderverpflegung);
2. die Durchführung von Freizeiten, Wanderfahrten und Veranstaltungen, die dem Sport, der Erholung oder der
Bildung dienen;
3. die Lieferungen von Schlafsäcken und die Überlassung von Schlafsäcken und Bettwäsche zum Gebrauch;
4. die Überlassung von Rucksäcken, Fahrrädern und Fotoapparaten zum Gebrauch;
5. die Überlassung von Spiel- und Sportgeräten zum Gebrauch sowie die Gestattung der Telefonbenutzung in
Jugendherbergen;
6. die Lieferungen von Wanderkarten, Wanderbüchern und von Ansichtskarten mit Jugendherbergsmotiven;
7. die Lieferungen von Jugendherbergsverzeichnissen, Jugendherbergskalendern, Jugendherbergsschriften und
von Wimpeln und Abzeichen mit dem Emblem des DJH oder des Internationalen Jugendherbergswerks
(IYHF);
8. die Lieferungen der für den Betrieb von Jugendherbergen erforderlichen und vom Hauptverband oder von
den Landesverbänden zentral beschafften Einrichtungsgegenstände.
(3)
1
Die in Absatz 2 bezeichneten Leistungen dienen unmittelbar den Satzungszwecken der begünstigten
Unternehmer und sind daher steuerfrei, wenn
1.
1
die Leistungen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 6 an folgende Personen bewirkt werden:
a) Jugendliche; Jugendliche in diesem Sinne sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
b) andere Personen, wenn sie sich in der Ausbildung oder Fortbildung befinden und Mitglied einer
geführten Gruppe sind,
c) Leiter und Betreuer von Gruppen, deren Mitglieder die in den Buchstaben a und b genannten
Jugendlichen oder anderen Personen sind,
d)
1
wandernde Familien mit Kindern.
2
Hierunter fallen alle Inhaber von Familienmitgliedsausweisen in
Begleitung von eigenen oder anderen minderjährigen Kindern.
2
Soweit die Leistungen in geringem Umfang auch an andere Personen erbracht werden, ist die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu beanstanden.
3
Von einem geringen Umfang ist auszugehen,
wenn die Leistungen an diese Personen nicht mehr als 2 % der in Absatz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
Leistungen betragen;
2. die Leistungen im Fall des Absatzes 2 Nr. 8 an die in Absatz 1 genannten Unternehmer bewirkt werden.
2
Die Steuerfreiheit der in Absatz 2 Nr. 7 bezeichneten Leistungen ist nicht von der Lieferung an bestimmte
Personen oder Einrichtungen abhängig.
(4) Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7
hingewiesen.
(5)
1
Nach § 4 Nr. 24 Satz 2 UStG gilt die Steuerbefreiung auch für andere Vereinigungen, die gleiche
Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.
2
Hierbei ist es insbesondere erforderlich, dass die
Unterkunftsstätten der anderen Vereinigungen nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Durchführung
überwiegend Jugendlichen dienen.
3
Zu den hiernach begünstigten „anderen Vereinigungen“ gehören der
Touristenverein „Natur Freunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur
Seite 299
Bundesgruppe Deutschland e.V.“ und die ihm angeschlossenen Landesverbände, Bezirke und Ortsgruppen sowie
die Pächter der von diesen Unternehmern unterhaltenen Naturfreundehäuser.
4
Die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.
Seite 300
4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
(1)
1
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach
§ 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII.
2
Unter § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende
Leistungen:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(§§ 11 bis 14 SGB VIII);
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII);
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII);
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40 SGB VIII)
;
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40
SGB VIII);
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII).
3
Mit Wirkung vom 1. 11. 2015 wurde der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42
Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach
unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet.
4
Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der
Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4
Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei.
Begünstigte Leistungserbringer
(2)
1
Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe 69
SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden.
2
Der Begriff der „anderen
Einrichtung mit sozialem Charakter“ entspricht der Formulierung der maßgeblichen unionsrechtlichen
Grundlage (Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL).
3
Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis
der Mitgliedstaaten sind insoweit anerkannt:
1. von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SGB VIII), die
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der
freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV;
2.
1
bestimmte weitere Einrichtungen soweit sie
a)
1
für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen.
2
Insoweit handelt es sich um die
Erlaubnistatbestände des § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagespflege), § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
(Erlaubnis zur Vollzeitpflege), § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer
Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder
Unterkunft erhalten) und § 54 SGB VIII (Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder
Vormundschaften durch rechtsfähige Vereine).
3
Eine Betriebserlaubnis, die einer Einrichtung nach
§ 45 SGB VIII erteilt wurde, gilt auch als Erlaubnis für eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a
Abs. 2 SGB VIII, wenn sie in der Erlaubnis ausdrücklich aufgeführt ist.
4
Das gilt auch bei einem
Wechsel einer sonstigen Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 2 SGB VIII, wenn die zuständige Behörde
bestätigt hat, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer die für
die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.
5
Die Ausführungen zur Wirkung der Betriebserlaubnis in den
Sätzen 3 und 4 gelten sinngemäß auch für einen Unternehmer, der vom Träger einer
Jugendhilfeeinrichtung mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurde,
b)
1
für ihre Leistungen einer Erlaubnis nach SGB VIII nicht bedürfen.
2
Dies sind die in § 44 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII geregelten Fälle der Vollzeitpflege sowie der Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII,
allerdings nur, wenn es sich um eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendausbildungseinrichtung, eine
Jugendherberge oder ein Schullandheim im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder um ein
landesgesetzlich der Schulaufsicht unterstehendes Schülerheim im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB VIII handelt.
3
Ausgenommen sind somit die Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SGB VIII, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen,
c)
1
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII), anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75
Abs. 1 SGB VIII), Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder amtlich
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV vergütet wurden.
2
Eine
Vergütung durch die zuvor genannten Träger und Einrichtungen ist aber nur dann gegeben, wenn der
Leistungserbringer von diesen unmittelbar bezahlt wird.
3
Die Vergütung ist nicht um eine eventuelle
Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII, z.B. der Eltern, zu mindern,
d)
1
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII
geeignet sind und auf Grund dessen nach § 24 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt
Seite 301
werden können.
2
Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach
§ 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den
Fällen, in denen die Leistung „privat, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.
2
Der Begriff „Einrichtungen“ umfasst dabei auch natürliche Personen.
3
Für die Anerkennung eines
Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es für sich allein nicht schon aus, dass der
Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b UStG anerkannte
Einrichtung tätig ist.
Leistungsberechtigte / - adressaten
(3)
1
Das SGB VIII unterscheidet Leistungsberechtigte und Leistungsadressaten.
2
Leistungen der Jugendhilfe
namentlich im Eltern-Kind-Verhältnis sind meist nicht personenorientiert, sondern systemorientiert.
3
Sie zielen
nicht nur auf die Verhaltensänderung einer bestimmten Person ab, sondern auf die Änderung bzw. Verbesserung
des Eltern-Kind-Verhältnisses.
4
Deshalb sind leistungsberechtigte Personen
in der Regel die Eltern,
darüber hinaus
Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),
Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII),
junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und von Hilfe für
junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).
5
Leistungsadressaten sind bei Hilfen für Eltern regelmäßig auch Kinder und Jugendliche.
(4)
1
§ 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf eine eigenständige Definition des „Jugendlichen“.
2
Umsatzsteuerbefreit können daher auch Leistungen an Personen über 27 Jahren sein, z.B. Angebote der
Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die nach § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang auch Personen
einbeziehen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(5) - gestrichen -
(6) - gestrichen -
(7) - gestrichen -
(8) - gestrichen -
(9) - gestrichen -
Seite 302
4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
(1) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG auch die Durchführung von kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen (vgl.
Abschnitt 4.25.1 Abs. 3 und 4) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten
verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG
bezeichneten Leistungen (vgl. Abschnitt 4.25.1 Abs. 1 und 2) stehen.
(2)
1
In § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG wird auf „die von der Jugendhilfe begünstigten Personen“
abgestellt.
2
Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den
Leistungen der Jugendhilfe stehen.
Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen
(3)
1
Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen
Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und
Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG tätigen Personen als
Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren.
2
Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen
Getränken.
3
Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7
hingewiesen.
(4) Durch das Abstellen auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ wird auch insoweit eine steuerfreie
Einbeziehung von Eltern ermöglicht.
Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern
(5) Von der Umsatzsteuer sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG auch die Leistungen befreit, die von
einer Einrichtung erbracht werden, die als Vormund nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909
BGB bestellt worden ist, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet
werden.
(6) Für alle Pflegschaften gelten die Vorschriften über die Vormundschaft nach § 1915 BGB entsprechend;
hinsichtlich der von nicht mittellosen Pfleglingen zu zahlenden Vergütung gilt eine Sonderregelung zur
Berechnung der Vergütung abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz 1915
Abs. 1 Satz 2 BGB).
(7)
1
Die Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB dient wie die Vormundschaft der Fürsorge für
Minderjährige, wenn deren Angelegenheiten in Teilbereichen nicht von dem Sorgeberechtigten (Eltern oder
Vormund) besorgt werden können.
2
Die Ergänzungspflegschaft kann sich, der Betreuung vergleichbar, auf die
gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Teilbereiche beziehen.
3
Wird
die Pflegschaft in Teilbereichen wahrgenommen, bleibt die sorgerechtliche Zuständigkeit der Eltern oder des
Vormunds in den übrigen Angelegenheiten bestehen.
4
So kann z.B. Eltern, die ihr Kind vernachlässigen, nur die
Personensorge entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen werden; die Vermögenssorge bleibt in diesem
Fall bei den Eltern.
5
Andererseits kann auch die Ergänzungspflegschaft für Vermögensangelegenheiten des
Minderjährigen erforderlich sein, insbesondere in den Fällen des § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit
§ 1638 Abs. 1 BGB.
(7a)
1
Als eine Form der Ergänzungspflegschaft fallen auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht
werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG.
2
Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den
Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§ 1909 ff.
BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB).
(8)
1
Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht
vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch
soziale Charakter nicht gegeben ist.
2
Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird
deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt.
3
Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die
Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff.
BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB).
4
Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und
haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden
müssen.
5
Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und
die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von
Vermögen betreffen.
(9)
1
Auch Verfahrenspfleger oder -beistände üben keine den rechtlichen Betreuern (vgl. Abschnitt 4.16.5
Abs. 20) oder Vormündern vergleichbaretigkeit aus, da sie lediglich in Gerichtsverfahren auftreten und dort
Seite 303
die Interessen der betroffenen Person vertreten.
2
Deshalb wird auch für diese Tätigkeiten keine
Umsatzsteuerbefreiung gewährt.
3
Bei den Verfahrenspflegern oder -beiständen ist der Gegenstand der Leistung
begrenzt, z.B. nur auf die Stellungnahme zu der Frage, wer das Sorgerecht erhalten soll.
4
Eine umfassende
Personen- oder Vermögenssorge wird hingegen nicht wahrgenommen.
Reiseleistungen im Drittland
(10) Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für
Reiseleistungen im Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG der
Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG vor.
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4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
(1)
1
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchstabe a und Buchstabe b UStG ist das Vorliegen einer
ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 2015, V R 45/14, BStBl 2017 II S. 658).
2
Hierzu rechnen neben den in einem Gesetz ausdrücklich als solche genannten Tätigkeiten auch die, die man im
allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicher Weise als ehrenamtlich bezeichnet (vgl. BFH-Urteil vom
27. 7. 1972, V R 33/72, BStBl II S. 844) oder die dem materiellen Begriffsinhalt der Ehrenamtlichkeit
entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 70/07, BStBl II S. 912, und vom 20. 8. 2009, V R 32/08,
BStBl 2010 II S. 88).
3
Die Annahme der Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung erfordert die Benennung
in einem materiellen oder formellen Gesetz.
4
Eine Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung ist allerdings
nicht anzunehmen, wenn es sich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen
Satzung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 2015, V R 45/14, a.a.O.).
5
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer
Volksbank wird im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise nicht als ehrenamtlich bezeichnet (vgl.
BFH-Urteil vom 20. 8. 2009, V R 32/08, a.a.O.).
6
Ergibt sich die Bezeichnung „ehrenamtlich“ weder aus einem
Gesetz noch lässt sich ein diesbezüglicher Sprachgebrauch ermitteln, bedarf es einer Bestimmung des
materiellen Begriffsinhalts.
7
Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist darunter die unentgeltliche Mitwirkung
natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher
Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine
Entschädigung besonderer Art gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 1987, X R 7/82, BStBl 1988 II S. 384).
8
Wenn einetigkeit für den hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl.
Abschnitt 4.26.1 Abs. 2 Satz 1) in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich
bezeichnet wird, kann grundsätzlich vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ausgegangen werden, es sei
denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf die Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung
des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vereinbar, insbesondere wenn sie in einem Umfang
ausgeführt wird, bei dem die Annahme einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
9
Für den nicht - öffentlichen Bereich kommt es nach dem materiellen Begriffsinhalt hingegen auf das Fehlen
eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig
bestimmte Einrichtung an.
10
Danach kann sowohl die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes im Aufsichtsrat einer
kommunalen Eigengesellschaft (BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 86/92, BStBl II S. 773) als auch die Tätigkeit
in Gremien der berufsständischen Kammern und Verbände eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne der
Befreiungsvorschrift sein.
11
Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird
der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der
Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden.
12
Das ist insbesondere dann der
Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung
hindeutet.
13
Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines
Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht
dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen.
34
(2)
1
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen nur dann unter § 4
Nr. 26 Buchstabe a UStG, wenn sie für deren nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt werden.
2
Es muss sich
also um die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Bereich handeln.
3
Wird die
ehrenamtliche Tätigkeit für den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt,
kann sie deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG steuerfrei belassen werden
(BFH-Urteil vom 4. 4. 1974, V R 70/73,
BStBl II S. 528).
(3) Die Mitwirkung von Rechtsanwälten in Rechtsberatungsdiensten ist keine ehrenamtliche Tätigkeit, weil
die Rechtsanwälte in diesen Fällen nicht außerhalb ihres Hauptberufs tätig werden.
(4)
1
Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine
angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht.
2
Was als
angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls
beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde regelmäßig als
angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Sinne des § 4
Nr. 26 Buchstabe b UStG den Betrag von 17 500 im Jahr nicht übersteigt.
3
Zur Ermittlung der Grenze von
17 500 € ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie die voraussichtliche Höhe
der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen.
4
Ein (echter) Auslagenersatz, der für die tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird, bleibt bei der
34
Für bis zum 31. Dezember 2019 (vgl.BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2018 III C 3 - S 7185/09/10001-07 (2018/0987318), BSBl. I
S. 1365) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn sich der ehrenamtlich Tätige
zur Begründung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze auf die Benennung der Ehrenamtlichkeit in einer, auch im Rahmen der
Satzungsautonomie erstellten, öffentlich-rechtlichen Satzung beruft, es sei denn, die Anwendung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit auf seine
Tätigkeit ist mit der gebotenen engen Auslegung des Begriffs der Ehrenamtlichkeit ausnahmsweise nicht mehr vertretbar, insbesondere wenn
sie in einem Umfang ausgeführt wird, bei dem die Annahmen einer beruflichen Ausübung nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
Seite 305
Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt.
5
Als Auslagenersatz im Sinne des Satzes 4 werden
beispielsweise auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch
Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer Höhe nach als Reisekosten angesetzt
werden könnten (vgl. R 9.4 LStR).
(5)
1
Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z.B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder
jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung sowie ein gesondert gezahltes Urlaubs-, Weihnachts- bzw.
Krankheitsgeld stehen dem Charakter einer Entschädigung für Zeitversäumnis entgegen und führen zur
Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten
Vergütungen auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen
der Umsatzsteuer unterliegen.
2
Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der
Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale
vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an
Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die in Absatz 4
genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden.
3
Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen.
4
Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der
Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt.
5
In diesen Fällen
bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und der Höhe der dabei erhaltenen Entschädigungen.
35
Beispiel 1:
1
Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine Ehrenamtstätigkeit (1 Stunde / Woche) eine pauschale
Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 120 € monatlich und zusätzlich für eine weitere
ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 20 Stunden / Jahr) eine jährliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe
von 500 € erhält, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG auch ohne zusätzliche
Nachweise in Anspruch nehmen, da der Jahresgesamtbetrag seiner Entschädigungen (1 940 €) den
Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt.
2
Ein daneben gezahlter Auslagenersatz für tatsächlich
entstandene Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt.
Beispiel 2:
1
Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine ehrenamtliche Tätigkeit (7 Stunden / Woche) eine pauschale
monatliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 1 200 € erhält und in acht Wochen im Jahr seine
tigkeit auf Grund Urlaub / Krankheit nicht ausübt, hat einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von
rund 46 € (44 Wochen je 7 Stunden, Gesamtvergütung 14 400 €).
2
Eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wird
durch ihn nicht ausgeübt.
3
Die Steuerbefreiung kann gewährt werden, da die Vergütung nicht mehr als 50
je Tätigkeitsstunde beträgt und die Grenze von 17 500 € nicht übersteigt.
35
Satz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 5 lautete:
5
In diesen Fällen bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und zur Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen.
Seite 306
4.27.1. Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften
und Angehörigen von Mutterhäusern
(1) Die Steuerbefreiung kommt nur für die Gestellung von Mitgliedern oder Angerigen der genannten
Einrichtungen sowie für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht.
(2)
1
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Personalgestellung für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche
oder schulische Zwecke erfolgt.
2
Die Frage ist nach den Vorschriften der §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen.
3
In
Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Schwestern an Krankenhäuser und Altenheime sowie die
Gestellung von Ordensangehörigen an Kirchengemeinden.
4
Schulische Zwecke werden bei der Gestellung von
Lehrern an Schulen für die Erteilung von Unterricht verfolgt.
5
Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder
Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht.
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4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften
sowie Gestellung von Betriebshelfern
(1)
1
Steuerfrei sind insbesondere Leistungen land- und forstwirtschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen
Betriebshilfsdienste- und Dorfhelferinnendienste , die in der Regel in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins betrieben werden.
2
Die Vorschrift des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG unterscheidet zwischen
unmittelbaren Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Leistungen an die gesetzlichen Tger
der Sozialversicherung.
Unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(2)
1
Die Steuerbefreiung für unmittelbare Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann nur von
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts z.B. eingetragenen Vereinen oder
Genossenschaften beansprucht werden, nicht aber von Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.
2
Befreit ist nur die Gestellung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitskräfte.
3
Die Arbeitskräfte müssen
unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern für deren land- und forstwirtschaftliche Betriebe im
Sinne des § 24 Abs. 2 UStG gestellt werden.
4
Indessen hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Kosten
für die Ersatzkräfte von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung erstattet werden.
(3)
1
Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass die Arbeitskräfte für einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb mit höchstens drei Vollarbeitskräften gestellt worden sind.
2
Dieser Nachweis kann durch eine
schriftliche Bestätigung des betreffenden Land- und Forstwirts geführt werden.
3
Darüber hinaus ist
nachzuweisen, dass die gestellte Arbeitskraft den Ausfall des Betriebsinhabers oder eines voll mitarbeitenden
Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes
überbrückt.
4
Für diesen Nachweis sind entsprechende Bescheinigungen oder Bestätigungen Dritter z.B.
ärztliche Bescheinigungen, Bescheinigungen der Krankenhäuser und Heilanstalten oder Bestätigungen der
Sozialversicherungsträger erforderlich.
Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung
(4)
1
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 27 Buchstabe b UStG umfasst weiterhin die Gestellung von
Betriebshelfern an die gesetzlichen Tger der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen,
Rentenversicherungsträger, landwirtschaftliche Alterskassen).
2
Diese Träger sind verpflichtet, ihren Mitgliedern
in bestimmten Notfällen z.B. bei einem Arbeitsunfall, einem Krankenhausaufenthalt oder einer
Heilanstaltspflege Betriebshilfe zu gewähren.
3
Sie bedienen sich dabei anderer Unternehmer z.B. der
Betriebshilfsdienste und der Dorfhelferinnendienste und lassen sich von diesen die erforderlichen Ersatzkräfte
zur Verfügung stellen.
4
Die Unternehmer, die Ersatzkräfte zur Verfügung stellen, erbringen damit steuerfreie
Leistungen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung.
5
Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es
dabei nicht an.
6
Unter die Steuerbefreiung fällt auch die „Selbstgestellung“ eines Einzelunternehmers, der seine
Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt.
(5)
1
Die Steuerbefreiung nach Absatz 4 ist nicht anwendbar, wenn es die gesetzlichen Träger der
Sozialversicherung ihren Mitgliedern überlassen, die Ersatzkräfte selbst zu beschaffen, und ihnen lediglich die
dadurch entstandenen Kosten erstatten.
2
In diesen Fällen kann aber die Steuerbefreiung für unmittelbare
Leistungen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Absätze 2 und 3) in Betracht kommen.
Seite 308
4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände
(1)
1
Nach § 4 Nr. 28 UStG ist die Lieferung von Gegenständen befreit, die der Unternehmer ausschließlich für
tigkeiten verwendet, die nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfrei sind
(vgl. BFH-Urteil vom 21. 9. 2016,
V R 43/15, BStBl 2017 II S. 1203).
2
Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten
Verwendungszeitraumes vorgelegen haben.
Beispiel:
Ein Arzt veräußert Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich seiner nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien
tigkeit gedient haben.
3
§ 4 Nr. 28 UStG ist weder unmittelbar noch entsprechend auf sonstige Leistungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil
vom 26. 4. 1995, XI R 75/94,
BStBl II S. 746).
(2)
1
Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG auch in den Fällen in
Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in geringfügigem Umfang (höchstens
5 %) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG befreit sind.
2
Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug
vorzunehmen.
(3)
1
Nach § 4 Nr. 28 UStG ist auch die Lieferung von Gegenständen befreit, für die der Vorsteuerabzug nach
§ 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist.
2
Die Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt
der Lieferung die Vorsteuer für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der
Nebenkosten und der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abgezogen werden konnte.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer veräußert im Jahr 02 Einrichtungen seines Gästehauses.
2
Ein Vorsteuerabzug aus den
Anschaffungs- und Herstellungskosten, die auf die Einrichtungen entfallen, war im Jahr 01 nach § 15
Abs. 1a UStG ausgeschlossen.
3
Die Lieferung der Einrichtungsgegenstände im Jahr 02 ist hiernach
steuerfrei.
(4)
1
Die Lieferung von Gegenständen ist auch dann nach § 4 Nr. 28 UStG befreit, wenn die anteiligen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Zeit bis zum 31. 3. 1999 als Repräsentationsaufwendungen der
Besteuerung des Eigenverbrauchs unterworfen waren und für die Zeit nach dem 31. 3. 1999 eine
Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 UStG vorgenommen wurde.
2
Die
Steuerbefreiung kommt hiernach nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Lieferung der Vorsteuerabzug aus der
Anschaffung, Herstellung oder Einfuhr des Gegenstands im Ergebnis durch die Besteuerung als Eigenverbrauch
oder durch die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG vollständig ausgeglichen worden ist.
3
Dies bedeutet, dass
die Steuer für den Eigenverbrauch und die Vorsteuerberichtigung angemeldet und entrichtet sein muss.
4
Im
Übrigen wird auf das BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167 hingewiesen.
B eispiel:
1
Der Unternehmer U hat ein Segelschiff für 100 000 € zuzüglich Umsatzsteuer erworben.
2
Er verkauft es im
Kalenderjahr 2004.
3
Bis zum 31. 3. 1999 hat er die Aufwendungen für das Schiff als
Repräsentationsaufwendungen der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
UStG 1993 unterworfen.
4
Für die Zeit nach dem 31. 3. 1999 bis zum 31. 12. 2003 nimmt er eine
Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 UStG vor.
5
Die Steuer für den
Aufwendungseigenverbrauch und die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG ist vollständig entrichtet
worden.
6
Das Schiff ist mit Ablauf des 31. 12. 2003 vollständig abgeschrieben.
7
Der Verkauf im Kalenderjahr 2004 ist nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
(6) Liegen für die Lieferungen von Gegenständen nach § 4 Nr. 28 UStG durch den Unternehmer auch die
Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen
Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG diesen
Steuerbefreiungen vor.
(7) § 4 Nr. 28 UStG ist auch dann anwendbar, wenn der Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der
gelieferten Gegenstände in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRL nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
ausgeschlossen war (vgl. BFH-Urteil vom 16. 5. 2012, XI R 24/10, BStBl 2013 II S. 52).
Seite 309
4a.1. Vergütungsberechtigte
Vergütungsberechtigte nach § 4a Abs. 1 UStG sind:
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des KStG, die ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), insbesondere
auch die in § 23 UStDV aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, und
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Seite 310
4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
(1)
1
Die Voraussetzungen für die Vergütung 4a Abs. 1 UStG) sind nicht erfüllt, wenn die Lieferung des
Gegenstands an den Vergütungsberechtigten nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat.
2
Dies ist z.B. der Fall bei
steuerfreien Lieferungen, bei Lieferungen durch Privatpersonen sowie bei unentgeltlichen Lieferungen, zu denen
insbesondere Sachspenden gehören.
3
Unbeachtlich ist, ob die der Lieferung an den Vergütungsberechtigten
vorausgegangene Lieferung umsatzsteuerpflichtig gewesen ist.
(2)
1
Ist in der Rechnung ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen, ist nur dieser Betrag zu vergüten.
2
Bei
einem zu hohen Steuerausweis wird die Vergütung nur bis zur Höhe der für den betreffenden Umsatz gesetzlich
vorgeschriebenen Steuer gewährt.
3
Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines
unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z.B. bei Lieferungen durch Privatpersonen oder durch
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG.
(3)
1
Die Vergütung kann erst beantragt werden, wenn der Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer für den
erworbenen Gegenstand in voller Höhe gezahlt worden ist.
2
Abschlags- oder Teilzahlungen genügen nicht.
3
Bei
einem vorher eingeführten Gegenstand ist es erforderlich, dass die für die Einfuhr geschuldete
Einfuhrumsatzsteuer entrichtet ist.
4
Schuldet die juristische Person die Steuer für den innergemeinschaftlichen
Erwerb, muss diese entrichtet worden sein.
(4)
1
Die Vergütung ist nur zu gewähren, wenn der ausgeführte Gegenstand im Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a
Satz 3 UStG) verbleibt und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.
2
Der
Vergütungsberechtigte muss diese Zwecke im Drittlandsgebiet nicht selbst z.B. mit eigenen Einrichtungen und
Hilfskräften erfüllen.
3
Es reicht aus, wenn der Gegenstand einem Empfänger im Drittlandsgebiet übereignet
wird z.B. einer nationalen oder internationalen Institution, der ihn dort zu den begünstigten Zwecken
verwendet.
(5)
1
Ist die Verwendung der ausgeführten Gegenstände zu den nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG
begünstigten Zwecken vorgesehen (vgl. Absatz 9), kann die Vergütung schon beansprucht werden, wenn die
Gegenstände zunächst im Drittlandsgebiet z.B. in einem Freihafeneingelagert werden.
2
Nicht zu gewähren
ist die Vergütung bei einer zugelassenen vorübergehenden Freihafenlagerung nach § 12a EUStBV.
3
Werden
Gegenstände im Anschluss an eine vorübergehende Freihafenlagerung einer begünstigten Verwendung im
Drittlandsgebiet zugeführt, kann die Vergütung von diesem Zeitpunkt an beansprucht werden.
(6)
1
Humanitär im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG ist nicht nur die Beseitigung und Milderung
besonderer Notlagen, sondern auch die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und der
Umweltbedingungen.
2
Karitative Zwecke werden verfolgt, wenn anderen selbstlose Hilfe gewährt wird.
3
Erzieherischen Zwecken (vgl. Abschnitt 4.23.1 Abs. 4) dienen auch Gegenstände, die für die berufliche und
nichtberufliche Aus- und Weiterbildung einschließlich der Bildungsarbeit auf politischem, weltanschaulichem,
künstlerischem und wissenschaftlichem Gebiet verwendet werden.
4
Es ist davon auszugehen, dass die
steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO zugleich auch den in § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG
bezeichneten Verwendungszwecken entsprechen.
(7)
1
Die ausgeführten Gegenstände brauchen nicht für Gruppen von Menschen verwendet zu werden; sie
können auch Einzelpersonen im Drittlandsgebiet überlassen werden.
2
Eine Vergütung kann deshalb z.B. für die
Versendung von Lebensmitteln, Medikamenten oder Bekleidung an Privatpersonen in Betracht kommen.
(8) Bei Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, stehen der Erwerb oder die Einfuhr und die
Ausfuhr im Rahmen eines Zweckbetriebs (§§ 65 bis 68 AO) dem Anspruch auf Vergütung nicht entgegen.
(9) Eine Vergütung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Vergütungsberechtigte die Gegenstände
vor der Ausfuhr in das Drittland im Inland genutzt hat.
Seite 311
4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
(1)
1
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuervergütung ist durch Belege nachzuweisen (§ 4a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 UStG, § 24 Abs. 2 und 3 UStDV).
2
Als Belege für den Ausfuhrnachweis (vgl. § 24 Abs. 2 UStDV)
kommen insbesondere Frachtbriefe, Konnossemente, Posteinlieferungsscheine oder deren Doppelstücke sowie
Spediteurbescheinigungen in Betracht (vgl. Abschnitte 6.5 bis 6.9).
(2) Für den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen (vgl. § 24 Abs. 3 UStDV) ist folgendes zu beachten:
1. Zur Bezeichnung des Lieferers genügt es im Allgemeinen, seinen Namen aufzuzeichnen.
2.
1
Wird der Gegenstand von dem Vergütungsberechtigten selbst zu begünstigten Zwecken verwendet, ist als
Empfänger die Anschrift der betreffenden Stelle des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet anzugeben.
2
Werden ausgeführte Gegenstände von Hilfskräften des Vergütungsberechtigten im Drittlandsgebiet
Einzelpersonen übergeben z.B. Verteilung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bekleidung, ist
lediglich der Ort aufzuzeichnen, an dem die Übergabe vorgenommen wird.
3. Bei Zweifeln über den Verwendungszweck im Drittlandsgebiet kann die begünstigte Verwendung durch
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer internationalen Organisation nachgewiesen werden.
4.
1
Statt des Ausfuhrtags kann auch der Kalendermonat aufgezeichnet werden, in dem der Gegenstand
ausgeführt worden ist.
2
Bei einer vorübergehenden Freihafenlagerung, an die sich eine begünstigte
Verwendung der ausgeführten Gegenstände im Drittlandsgebiet anschließt (vgl. Abschnitt 4a.2 Abs. 5), ist
zusätzlich der Zeitpunkt (Tag oder Kalendermonat) des Beginns der begünstigten Verwendung
aufzuzeichnen.
5. Zum Nachweis, dass die Umsatzsteuer bezahlt oder die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurde, ist in den
Aufzeichnungen auf die betreffende Rechnung und den Zahlungsbeleg bzw. auf den Beleg über die
Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) hinzuweisen.
6.
1
Ändert sich die Umsatzsteuer z.B. durch die Inanspruchnahme eines Skontos, durch die Gewährung eines
nachträglichen Rabatts, durch eine Preisherabsetzung oder durch eine Nachberechnung, sind der Betrag
der Entgeltänderung und der Betrag, um den sich die Umsatzsteuer erhöht oder vermindert, aufzuzeichnen.
2
Ist die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nachträglich geändert worden, muss neben dem Betrag, um den
sich die Einfuhrumsatzsteuer verringert oder erhöht hat, ggf. der Betrag aufgezeichnet werden, um den sich
die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer geändert hat.
3
Aufzuzeichnen sind darüber hinaus
erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuerbeträge.
Seite 312
4a.4. Antragsverfahren
(1)
1
Die Vergütung ist nur auf Antrag zu gewähren 4a Abs. 1 Satz 1 UStG).
2
Bestandteil des
Vergütungsantrags ist eine Anlage, in der die Ausfuhren einzeln aufzuführen sind.
3
In der Anlage sind auch
nachträgliche Minderungen von Vergütungsansprüchen anzugeben, die der Vergütungsberechtigte bereits mit
früheren Anträgen geltend gemacht hat.
(2)
1
Der Vergütungsantrag einschließlich Anlage (vgl. BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041)
36
ist
bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Vergütungsberechtigte seinen Sitz hat.
2
Der Antrag ist bis
zum Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das
Drittlandsgebiet gelangt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStDV).
3
Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden
(Ausschlussfrist).
4
Bei Versäumung der Antragsfrist kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO allenfalls
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
5
Ist der ausgeführte Gegenstand zunächst im Rahmen
einer zugelassenen Freihafenlagerung nach § 12a EUStBV vorübergehend in einem Freihafen gelagert worden,
ist für die Antragsfrist der Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Verwendung des Gegenstands maßgebend.
36
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BMF-Schreiben vom 6. 6. 2017, BStBl I S. 853)
Seite 313
4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen
1
Wiedereingeführte Gegenstände, für die bei der Ausfuhr eine Vergütung nach § 4a UStG gewährt worden ist,
sind nicht als Rückwaren einfuhrumsatzsteuerfrei (§ 12 Nr. 3 EUStBV).
2
Vergütungsberechtigte müssen deshalb
bei der Wiedereinfuhr von Gegenständen erklären, ob der betreffende Gegenstand zur Verwendung für
humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in das Drittlandsgebiet ausgeführt und dafür die Vergütung
beansprucht worden ist.
Seite 314
4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4b UStG setzt einen innergemeinschaftlichen Erwerb voraus.
2
Durch § 4b
Nr. 1 und 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland
steuerfrei wäre, von der Umsatzsteuer befreit.
3
Danach ist steuerfrei insbesondere der innergemeinschaftliche
Erwerb von:
a) Gold durch Zentralbanken z.B. durch die Deutsche Bundesbank (Abschnitt 4.4.1);
b) gesetzlichen Zahlungsmitteln, die nicht wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt
werden (Abschnitt 4.8.3 Abs. 1);
c) Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung
Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (Abschnitt 8.1 Abs. 2).
(2)
1
Nach § 4b Nr. 3 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei
wäre, von der Steuer befreit.
2
Der Umfang dieser Steuerbefreiung ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus der
EUStBV.
3
Danach ist z.B. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen mit geringem Wert (bis zu 22
Gesamtwert je Sendung) steuerfrei (z.B. Zeitschriften und Bücher).
(3)
1
§ 4b Nr. 4 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer für
Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (z.B. für
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder nicht umsatzsteuerbare
Lieferungen im Drittlandsgebiet).
2
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in diesen Fällen der
innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig behandelt wird.
Seite 315
6.1. Ausfuhrlieferungen
(1)
1
Hat der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3
UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer zu
sein (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
2
Die Steuerbefreiung kann deshalb in diesen Ausfuhrfällen z.B. auch für die
Lieferungen an Abnehmer in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnort oder Sitz im Inland oder in den in
§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben.
3
Das gilt auch für Lieferungen, bei denen der Unternehmer den
Gegenstand auf die Insel Helgoland oder in das Gebiet von Büsingen befördert oder versendet hat, weil diese
Gebiete umsatzsteuerrechtlich nicht zum Inland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG geren und auch nicht zu
den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zählen.
(2)
1
Hat der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3
UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet (Abholfall), muss er ein ausländischer Abnehmer sein
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
2
Zum Begriff des ausländischen Abnehmers wird auf Abschnitt 6.3 hingewiesen.
(3)
1
Haben der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete, d.h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze und
der jeweiligen Basislinie (vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 3) befördert oder versendet, kommt die Steuerbefreiung (§ 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) in Betracht, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke
seines Unternehmens erworben hat (vgl. Abschnitt 15.2b) und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für
eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll.
2
Bei der Lieferung eines
einheitlichen Gegenstands, z.B. eines Kraftfahrzeugs, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Abnehmer
den Gegenstand dann für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, wenn der unternehmerische Verwendungszweck
zum Zeitpunkt des Erwerbs überwiegt.
3
Bei der Lieferung von vertretbaren Sachen, die der Abnehmer sowohl
für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat, ist der Anteil, der auf den
unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken zu
ermitteln.
4
Bei ausländischen Abnehmern, die keine Unternehmer sind, muss der Gegenstand in das übrige
Drittlandsgebiet gelangen.
(3a)
1
Die sog. gebrochene Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch mehrere
Beteiligte (Lieferer und Abnehmer bzw. in deren Auftrag jeweils ein Dritter) ist für die Annahme der
Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht
(vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3 Satz 4 ff.) und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt.
2
Der
liefernde Unternehmer muss nachweisen, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der
Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung oder Versendung sowie ein kontinuierlicher Ablauf dieses
Vorgangs gegeben sind.
3
In den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung im Rahmen
seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfüllt sein.
(4) Liegt ein Reihengeschäft vor, kann nur die Beförderungs- oder Versendungslieferung (vgl. Abschnitt 3.14
Abs. 14) unter den Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.
(5)
1
Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr
sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
2
Es kann
sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln.
3
Erteilt der liefernde
Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die
Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz.
4
Gegenstand der
Lieferung des Unternehmers ist in diesem Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der
Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder Verarbeitung.
5
Der Auftrag für die Bearbeitung oder Verarbeitung des
Gegenstands der Lieferung kann auch von einem Abnehmer erteilt worden sein, der kein ausländischer
Abnehmer ist.
(6) Besondere Regelungen sind getroffen worden:
1. r Lieferungen von Gegenständen der Schiffsausrüstung an ausländische Binnenschiffer (vgl. BMF-
Schreiben vom 19. 6. 1974, BStBl I S. 438);
2. r Fälle, in denen Formen, Modelle oder Werkzeuge zur Herstellung steuerfrei ausgeführter Gegenstände
benötigt wurden (vgl. BMF-Schreiben vom 27. 11. 1975, BStBl I S. 1126).
(7) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) kommt nicht in Betracht,
wenn für die Lieferung eines Gegenstands in das Drittlandsgebiet auch die Voraussetzungen der
Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 17, 19 oder 28 oder nach § 25c Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.
Seite 316
6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)
(1)
1
Seit 1. 7. 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren
(Artikel 326 UZK-IA).
2
In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung.
3
Die
Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg
(Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
(2)
1
Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren
und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang.
2
Über
das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt,
unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der
Ausfuhranmeldung (MRN) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren
überwachen.
3
Die AgZSt vergewissert sich unter anderem, dass die gestellten Waren den angemeldeten
entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
4
Der
körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“
unmittelbar anzuzeigen.
5
Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung
zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen.
6
Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die
AgZSt der AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.
(3)
1
Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren
ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren.
2
Die (deutsche)
AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung“ dadurch,
dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den „Ausgangsvermerk“ (Artikel 334 UZK-IA) als PDF-
Dokument (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 499) übermittelt.
3
Der
„Ausgangsvermerk“ beinhaltet die Daten der ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen
Feststellungen und Ergebnisse der AgZSt.
4
Der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in
allen Fällen (Beförderungs- und Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk“ erbracht.
(4)
1
Von dem seit 1. 7. 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind aus
zollrechtlicher Sicht Abweichungen nur zulässig
1.
1
im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“).
2
Hier
wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche
Ausfuhranmeldung verwendet,
2.
1
bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher
Bedeutung).
2
Hier wird ggf. ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.
2
Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der
Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.
(5)
1
Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ der AgZSt bei der AfZSt aus welchen
Gründen auch immer nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit dem PDF-Dokument
„Ausgangsvermerk“ erledigt werden.
2
Das Gemeinschaftszollrecht sieht in diesen Fällen eine Überprüfung des
Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 334 und 335 UZK-IA).
3
Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern
noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für
ungültig erklärt.
4
Wird durch die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per
EDIFACT-Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk“.
5
Legt der Anmelder/Ausführer einen sog.
Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Alternativ-
Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 499).
Seite 317
6.3. Ausländischer Abnehmer
(1) Ausländische Abnehmer sind Personen mit Wohnort oder Sitz im Ausland (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG) also
auch auf Helgoland oder in der Gemeinde Büsingen mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten
Gebiete (z.B. in den Freihäfen).
(2)
1
Wer ausländischer Abnehmer ist, bestimmt sich bei einer natürlichen Person nach ihrem Wohnort.
2
Es ist
unbeachtlich, welche Staatsangehörigkeit der Abnehmer hat.
3
Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für
längere Zeit Wohnung genommen hat und der nicht nur auf Grund subjektiver Willensentscheidung, sondern
auch bei objektiver Betrachtung als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist (BFH-Urteil vom
31. 7. 1975, V
R 52/74, BStBl 1976 II S. 80).
4
Der Begriff des Wohnorts ist nicht mit den in §§ 8 und 9 AO
verwendeten Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts inhaltsgleich.
5
Eine
Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer jeweils
nur einen Wohnort im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG haben.
6
Die zeitliche Dauer eines Aufenthalts ist
ein zwar wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnorts.
7
Daneben
müssen die sonstigen Umstände des Aufenthalts, insbesondere sein Zweck, in Betracht gezogen werden.
8
Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die lediglich zur Durchführung eines bestimmten, zeitlich
begrenzten Auftrags in das Inland kommen, ohne hier objektiv erkennbar den örtlichen Mittelpunkt ihres Lebens
zu begründen, bleiben daher ausländische Abnehmer, auch wenn ihr Aufenthalt im Inland von längerer Dauer ist
(BFH-Urteil vom 31. 7. 1975, V
R 52/74, a.a.O.).
9
Personen, die ihren Wohnort vom Inland in das Ausland mit
Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete verlegen oder zurückverlegen, sind bis zu ihrer
tatsächlichen Ausreise (Grenzübergang) keine ausländischen Abnehmer (BFH-Urteil vom 14. 12. 1994,
XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515).
10
Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe b UStG steuerfreie
Ausfuhrlieferung kann an sie nur nach diesem Zeitpunkt erbracht werden.
11
Maßgebend für den Zeitpunkt der
Lieferung ist das Erfüllungsgeschäft und nicht das Verpflichtungsgeschäft.
12
Zum Nachweis des Wohnorts des
Abnehmers bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 6.
(3) Bei Abnehmern mit wechselndem Aufenthalt ist wie folgt zu verfahren:
1.
1
Deutsche Auslandsbeamte, die ihren Wohnort im staatsrechtlichen Ausland haben, sind ausländische
Abnehmer.
2
Das Gleiche gilt für deutsche Auslandsvertretungen, z.B. Botschaften, Gesandtschaften,
Konsulate, für Zweigstellen oder Dozenturen des Goethe-Instituts im Ausland, für im Ausland errichtete
Bundeswehrdienststellen und im Ausland befindliche Bundeswehr-Einsatzkontingente, wenn sie das
Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben.
2. Ausländische Diplomaten, die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert sind, sind keine
ausländischen Abnehmer.
3.
1
Ausländische Touristen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, verlieren auch bei längerem
Aufenthalt nicht ihre Eigenschaft als ausländische Abnehmer.
2
Das gleiche gilt für Ausländer, die sich aus
beruflichen Gründen vorübergehend im Inland aufhalten, wie z.B. ausländische Künstler und Angehörige
von Gastspiel-Ensembles.
4.
1
Ausländische Gastarbeiter verlegen mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ihren Wirkungskreis vom
Ausland in das Inland.
2
In der Regel sind sie daher bis zu ihrer endgültigen Ausreise nicht als ausländische
Abnehmer anzusehen.
3
Ausländische Studenten sind in gleicher Weise zu behandeln.
5. Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die nur zur Durchführung eines bestimmten zeitlich
begrenzten Auftrags in das Inland kommen, bleiben ausländische Abnehmer (vgl. Absatz 2 Satz 8).
6. Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und die im Inland
wohnenden Angehörigen der Mitglieder sind keine ausländischen Abnehmer.
Seite 318
6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung
und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
(1)
1
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung
oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist, insbesondere in den Fällen
ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer und nicht der Lieferer den Liefergegenstand in das
Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 3 UStG).
2
Zu den Gegenständen zur Ausrüstung eines
privaten Kraftfahrzeugs gehören alle Kraftfahrzeugteile einschließlich Kraftfahrzeug-Ersatzteile und
Kraftfahrzeug-Zubehörteile.
3
Werden diese Teile im Rahmen einer Werklieferung geliefert, ist die
Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht nach § 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen.
4
Für diese Werklieferungen
kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 UStG in Betracht.
5
Zu den Gegenständen zur
Versorgung eines privaten Kraftfahrzeugs gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem Kraftfahrzeug
bestimmt sind, z.B. Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel und Autopflegemittel, Farben und
Frostschutzmittel.
6
Für Liefergegenstände, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Wasserfahrzeugs
oder eines privaten Luftfahrzeugs bestimmt sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 2 bis 5 entsprechend.
(2)
1
Unter § 6 Abs. 3 UStG fallen auch die Lieferungen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand, der zur
Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerischen Beförderungsmittels, z.B. eines Sportbootes,
bestimmt ist, in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat (Fall des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG).
2
In diesem Fall ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen stets
ausgeschlossen.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 3 UStG, in denen das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des
ausländischen Abnehmers dient und deshalb die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht ausgeschlossen
ist, hat der Lieferer den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des
Beförderungsmittels zusätzlich aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 7).
(4)
1
Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 UStG findet nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen
Lieferungen Anwendung, bei denen die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung des eigenen
Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten fremden Beförderungsmittels bestimmt sind.
2
Die Regelung gilt jedoch nicht für Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgegenständen,
die ein Unternehmer zur Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen, z.B. für Reparaturen,
erworben hat.
Beispiel 1:
1
Der Unternehmer U verkauft 100 Pkw-Reifen an den ausländischen Abnehmer K, der einen
Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt.
2
K holt die Reifen mit eigenem
Lastkraftwagen im Inland ab.
3
Die Reifen sind zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung bei
Kraftfahrzeugreparaturen bestimmt.
4
Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.
5
Gleichwohl findet § 6 Abs. 3 UStG
keine Anwendung.
6
Die Lieferung ist deshalb steuerfrei, wenn U den Ausfuhrnachweis und den
buchmäßigen Nachweis geführt hat.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie im Beispiel 1.
2
U versendet jedoch die Reifen zur Verfügung des K in einen Freihafen.
3
Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor.
4
Für sie gilt die
rechtliche Beurteilung wie im Beispiel 1.
Seite 319
6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
(1)
1
Der Unternehmer hat die Ausfuhr durch Belege nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG und §§ 8 bis 11 UStDV).
2
Die Vorlage der Belege reicht jedoch für die Annahme einer Ausfuhrlieferung nicht in jedem Fall aus.
3
Die
geforderten Unterlagen bilden nur die Grundlage einer sachlichen Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der
Angaben (BFH-Urteil vom 14. 12. 1994, XI R 70/93, BStBl 1995 II S. 515).
4
Für die Führung des
Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des § 8 UStDV zu beachten
(Mussvorschrift).
5
Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV
Mussvorschriften.
6
Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis nur in besonders begründeten Einzelfällen auch
abweichend von diesen Vorschriften führen, wenn
1. sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (§ 8 Abs. 1 Satz 2
UStDV) und
2. die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu
ersehen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
7
Zu den besonders begründeten Einzelfällen gehören z.B. Funktionsstörungen der elektronischen Systeme der
Zollverwaltung.
(2)
1
Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich des UStG nachprüfbar
sein.
2
Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen
beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich des UStG vorlegt.
3
Die Regelung in § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff UStDV bleibt unberührt.
4
Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des
Unternehmers befinden.
5
Sie sind nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO zehn Jahre aufzubewahren.
6
Diese
Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO verlängern.
(3)
1
Der Ausfuhrnachweis kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises noch bis zur letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den
Berichtigungsbescheid geführt werden (BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 118/76, BStBl II S. 415).
2
Das gilt
nicht, wenn das Finanzgericht für die Vorlage des Ausfuhrnachweises eine Ausschlussfrist gesetzt hat.
(4)
1
Ausfuhrbelege können nach § 147 Abs. 2 AO auch auf solchen Datenträgern aufbewahrt werden, bei
denen das Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass bei
der Lesbarmachung die Wiedergabe mit den empfangenen Ausfuhrbelegen bildlich übereinstimmt.
2
Als solche
bildlich wiedergabefähige Datenträger kommen neben Bildträgern (z.B. Mikrofilm oder Mikrokopie)
insbesondere auch die maschinell lesbaren Datenträger (z.B. Diskette, Magnetband, Magnetplatte, elektro-
optische Speicherplatte) in Betracht, soweit auf diesen eine Veränderung bzw. Verfälschung nicht möglich ist
(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450).
3
Unternehmer,
die ihre Geschäftspapiere unter Beachtung der in den vorbezeichneten BMF-Schreiben festgelegten Verfahren
aufbewahren, können mit Hilfe der gespeicherten Daten oder mikroverfilmten Unterlagen den Ausfuhrnachweis
erbringen.
4
Wird kein zugelassenes Verfahren angewendet, gelten Ausdrucke oder Fotokopien für sich allein
nicht als ausreichender Ausfuhrnachweis.
5
Sie können nur in Verbindung mit anderen Belegen als
Ausfuhrnachweis anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr des Gegenstands
zweifelsfrei ergibt.
(5) Die Bescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas über die Ausfuhrerstattung werden als Belege für den
Ausfuhrnachweis anerkannt.
(6)
1
Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn
der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (BFH-Urteil vom 30. 7. 2008,
V R 7/03, BStBl 2010 II S. 1075).
2
Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der
Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nicht erfüllt sind, kann nur im
Billigkeitsverfahren entschieden werden.
3
Hat der liefernde Unternehmer alle ihm zu Gebote stehenden
zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer
Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, ist das Verwaltungsermessen hinsichtlich der Gewährung einer
Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert (vgl. BFH-Urteil vom 30. 7. 2008, V R 7/03, a.a.O.).
Seite 320
6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
(1) In Beförderungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2) ist die Ausfuhr wie folgt nachzuweisen (§ 9 UStDV):
1. bei einer Ausfuhr außerhalb des gVV/Unionsversandverfahrens oder des Versandverfahrens mit Carnet TIR
a)
1
in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf
elektronischem Weg erfolgt, mit dem durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-
Nachricht übermittelten PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom
3. 5. 2010, BStBl I S. 499 und Abschnitt 6.7a).
2
Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der
Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird.
3
Hat der Unternehmer
statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage
2 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 499), gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
4
Liegt dem
Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den
Belegnachweis entsprechend Absatz 6 führen.
5
Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung
ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit Abs. 2
und 3 AO).
6
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von
der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird.
7
Ein nachträglich von einer ausländischen
Grenzzollstelle abgestempeltes ABD ist als Ausfuhrnachweis geeignet,
b)
1
in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt
werden kann (im Ausfall- und Sicherheitskonzept), wird das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung
(= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit, Zollvordruck 033025 oder
Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck 033023) als Nachweis der
Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet.
2
Dieser Beleg wird als Nachweis für
Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk
(Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der
Ausfuhranmeldung angebracht ist.
3
Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den
Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“ tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer
elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem
Stempelabdruck versehen werden,
c)
1
in Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei
Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher
Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1 000 €), wird auf andere Weise
als mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang
der Ware überwacht.
2
Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z.B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein)
verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung
durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite
angebracht ist.
3
In diesem Beleg müssen in jedem Fall Name und Anschrift des liefernden
Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, der Ort
und der Tag der Ausfuhr sowie die Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle enthalten sein;
2. bei einer Ausfuhr im gVV/Unionsversandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR
a)
1
Ausfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a: durch das von der AfZSt übermittelte oder erstellte
Dokument „Ausgangsvermerk“, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren erst nach Eingang der
Kontrollergebnisnachricht/des Rückscheins oder Trennabschnitts im Versandverfahren (Beendigung des
Versandverfahrens) durch die Abgangsstelle, die in diesen Fällen als AgZSt handelt, beendet wurde.
2
Dies gilt nur, wenn das EDV-gestützte Ausfuhrverfahren von einer deutschen Abgangsstelle (AgZSt)
beendet wurde, oder
b)
1
Ausfuhr nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b: durch eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei
einer Ausfuhr im Versandverfahren (gVV/Unionsversandverfahren oder Carnet TIR) nach Eingang der
Kontrollergebnisnachricht erteilt wird, sofern das Versandverfahren EDV-gestützt eröffnet wurde.
2
Bei
einer Ausfuhr im Versandverfahren (gVV/Unionsversandverfahren oder Carnet TIR), das nicht EDV-
gestützt eröffnet wurde, wird die Ausfuhrbestätigung nach Eingang des Rückscheins (Exemplar Nr. 5
des Einheitspapiers im gVV/Unionsversandverfahren) bzw. nach Eingang der Bescheinigung über die
Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt) erteilt, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt.
(2)
1
Das Unionsversandverfahren dient der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und der
Erleichterung des Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Drittstaaten Andorra und San Marino,
während das gemeinsame Versandverfahren den Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-
Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) erleichtert.
2
Beide Verfahren werden im Wesentlichen
einheitlich abgewickelt.
3
Bei Ausfuhren im Rahmen dieser Verfahren werden die Grenzzollstellen grundsätzlich
nicht eingeschaltet.
4
Die Waren sind der Abgangsstelle per Teilnehmernachricht
(E_DEC_DAT/Versandanmeldung) oder Internetversandanmeldung über das System ATLAS-Versand
anzumelden.
5
Die Abgangsstelle überlässt nach Prüfung der Anmeldung die Waren in das
Seite 321
gVV/Unionsversandverfahren und händigt dem Hauptverpflichteten ein Versandbegleitdokument (VBD) aus.
6
Die Bestimmungsstelle leitet der Abgangsstelle nach Gestellung der Waren die Eingangsbestätigung und die
Kontrollergebnisnachricht zu.
7
Die Abgangsstelle schließt hierauf das Ausfuhrverfahren im Rahmen ihrer
Eigenschaft als Ausgangszollstelle durch einen manuellen Datenabgleich ab.
8
Bestehen auf Grund von
Unstimmigkeiten in der Kontrollergebnisnachricht (oder Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers im
gVV/Unionsversandverfahren bzw. Bescheinigung über die Beendigung im Carnet TIR (Trennabschnitt)) der
Bestimmungs(zoll)stelle Zweifel an der tatsächlich erfolgten Ausfuhr der Waren, kann der Ausfuhrnachweis für
den entsprechenden Ausfuhrvorgang nur durch Alternativnachweise (z.B. Drittlandsverzollungsbeleg) geführt
werden.
9
Die Teilnehmernachricht, die Internetversandanmeldung oder das VBD sind in diesem Zusammenhang
nicht als Ausfuhrnachweise geeignet.
(3)
1
Die Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden
Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z.B. Lieferschein,
Rechnungsdurchschrift, Versandbegleitdokument oder der Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des
Einheitspapiers) befinden.
2
Es kann auch ein besonderer Beleg, der die Angaben des § 9 UStDV enthält, oder ein
dem Geschäftsbeleg oder besonderen Beleg anzustempelnder Aufkleber verwendet werden.
(4)
1
Die deutschen Zollstellen wirken auf Antrag bei der Erteilung der Ausfuhrbestätigung wie folgt mit:
1. Mitwirkung der Grenzzollstelle außerhalb des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens
1
Die Grenzzollstelle prüft die Angaben in dem vom Antragsteller vorgelegten Beleg und bescheinigt auf
Antrag den körperlichen Ausgang der Waren durch einen Vermerk.
2
Der Vermerk erfolgt durch einen
Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält.
3
Das nach der
Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 8.2.6 Abs. 8 behandelte Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers
Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) dient grundsätzlich nur als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen
Ausfuhrverfahrens.
4
In den Fällen, in denen das Exemplar Nr. 3 durch die letzte Zollstelle oder wenn die
Waren im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr ausgeführt werden durch die für den Ort der
Übernahme der Ausfuhrsendung durch die Berderungsgesellschaften bzw. Postdienste zuständige
Ausgangszollstelle behandelt wird, kann das Exemplar Nr. 3 als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
(Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle im Sinne von § 9 UStDV) verwendet werden.
5
Eines gesonderten
Antrags bedarf es nicht.
2. Mitwirkung der Abgangsstelle bei Ausfuhren im gVV/Unionsversandverfahren oder im Versandverfahren
mit Carnet TIR
1
Bei Ausfuhren im gVV/Unionsversandverfahren oder im Versandverfahren mit Carnet TIR wird, wenn
diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen, die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle ersetzt
durch
a) eine Ausgangsbestätigung der Ausfuhrzollstelle bei einer Ausfuhr im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren
mit einem in Deutschland erzeugten Dokument „Ausgangsvermerk“ (unter Beachtung von Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe a), oder
b) eine Ausfuhrbestätigung (§ 9 Abs. 3 UStDV) der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im
gVV/Unionsversandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht/des Rückscheins oder
Trennabschnitts erteilt wird (siehe unter Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b).
2
Die Ausfuhrbestätigung wird von der Abgangsstelle in den Fällen des Satzes 1 mit folgendem Vermerk
erteilt: „Ausgeführt mit Versandanmeldung MRN/mit Carnet TIR VAB-Nr. ... vom ...“.
3
Der Vermerk muss
Ort, Datum, Unterschrift und Dienststempelabdruck enthalten.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für im
Rahmen des Ausfallkonzepts für ATLAS-Versand erstellte Versandanmeldungen auf Basis des
Einheitspapiers (vgl. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2).
2
Die den Ausgang des Ausfuhrgegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstellen
(Ausgangszollstellen) anderer EU-Mitgliedstaaten bescheinigen im Ausfall- und Sicherheitskonzept (vgl.
Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auf Antrag den körperlichen Ausgang der Waren ebenfalls durch einen
Vermerk auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers).
(4a)
1
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 1b.1), die zum
bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss der Beleg nach § 9 Abs. 1
UStDV (vgl. Absätze 1 bis 3) immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 5
FZV enthalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV), unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Hilfe eines
Beförderungsmittels oder auf eigener Achse ausgeführt wird.
2
Ob das ausgeführte Fahrzeug zum
bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich dabei nach § 3 Abs. 1
und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 3 FZV.
3
Außerdem muss der Unternehmer bei der Ausfuhr eines
solchen Fahrzeugs nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV grundsätzlich zusätzlich über eine Bescheinigung über
die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen; Absatz 6 Sätze 4 und 5 gilt
entsprechend.
4
Dies gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug
1. mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg nach § 9 Abs. 1 UStDV aufgeführt ist, oder
Seite 322
2. nicht im Sinne der FZV auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist (vgl. § 3 und §§ 16 bis 19
FZV) und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
(5) Bei einer Werklieferung an einem beweglichen Gegenstand, z.B. bei dem Einbau eines Motors in ein
Kraftfahrzeug, kann der Ausfuhrnachweis auch dann als erbracht angesehen werden, wenn die Grenzzollstelle
oder Abgangsstelle die Ausfuhr des tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangten Gegenstands, z.B. des
Kraftfahrzeugs, bestätigt und sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel
ergibt, dass die verwendeten Stoffe mit dem ausgeführten Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind.
(6)
1
Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der
Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z.B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr,
durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der
Stationierungstruppen, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen.
2
Als
Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland
anerkannt werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland können aber keine
Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.
3
Grundsätzlich sind anzuerkennen:
1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts einschließlich der diplomatischen oder konsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheiten,
3. Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen oder
beglaubigte Abschriften davon,
4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und
5. Abwicklungsscheine.
4
Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten
Übersetzung anerkannt werden.
5
Bei Einfuhrverzollungsbelegen aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache
kann im Einzelfall auf eine amtliche Übersetzung verzichtet werden.
6
Zahlungsnachweise oder Rechnungen
(Artikel 335 Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.
(7)
1
In Beförderungsfällen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eine Freizone
(Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven; vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 1) befördert, ist die Beschaffung der
Bestätigung bei den den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollämtern an der
Freihafengrenze wegen der großen Anzahl der Beförderungsfälle nicht zumutbar.
2
Als Ausfuhrnachweis kann
deshalb ein Beleg anerkannt werden, der neben den in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c UStDV
bezeichneten Angaben Folgendes enthält:
1. einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in eine Freizone befördert hat;
2.
1
eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel
und Bezeichnung des Empfangsorts.
2
Die Empfangsbestätigung kann auch auf elektronischem Weg
übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Empfangsbestätigung ist eine Unterschrift
nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des
Abnehmers begonnen hat.
3
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
3
Als Belege kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder
Rechnungsdurchschriften, in Betracht.
4
Soweit sie die erforderlichen Angaben nicht enthalten, sind sie
entsprechend zu ergänzen oder mit Hinweisen auf andere Belege zu versehen, aus denen sich die notwendigen
Angaben ergeben.
Seite 323
6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
(1) In den Versendungsfällen (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3) muss der Ausfuhrnachweis, sofern die
Ausfuhranmeldung im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt,
durch den „Ausgangsvermerk“ bzw. „Alternativ-Ausgangsvermerk“ geführt werden; Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a gilt entsprechend.
(1a)
1
Bei allen anderen Ausfuhranmeldungen muss der Ausfuhrnachweis durch Versendungsbelege oder
durch sonstige handelsübliche Belege geführt werden.
2
Versendungsbelege sind neben dem Eisenbahnfrachtbrief
insbesondere der Luftfrachtbrief, der Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen (vgl.
Abschnitt 6.9 Abs. 5), das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument (vgl. Abschnitt 6.9
Abs. 6), das Konnossement, der Ladeschein sowie deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die
grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt.
3
Zum Begriff der sonstigen handelsüblichen Belege vgl. Absatz 2.
4
Die bei der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts anfallenden Geschäftspapiere, z.B. Rechnungen,
Auftragsschreiben, Lieferscheine oder deren Durchschriften, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen,
Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen, sonstiger Schriftwechsel, können als
Ausfuhrnachweis in Verbindung mit anderen Belegen anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der
Belege die Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
5
Unternehmer oder Abnehmer, denen Belege über die Ausfuhr eines Gegenstands, z.B. Versendungsbelege oder
sonstige handelsübliche Belege, ausgestellt worden sind, obwohl sie diese für Zwecke des Ausfuhrnachweises
nicht benötigen, können die Belege mit einem Übertragungsvermerk versehen und an den Unternehmer, der die
Lieferung bewirkt hat, zur Führung des Ausfuhrnachweises weiterleiten.
6
Ist der Versendungsbeleg ein
Frachtbrief (z.B. CMR-Frachtbrief), muss dieser vom Absender als Auftraggeber des Frachtführers, also dem
Versender des Liefergegenstands, unterzeichnet sein (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22).
7
Der Auftraggeber
kann hierbei von einem Dritten vertreten werden (z.B. Lagerhalter); es reicht aus, dass die Berechtigung des
Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Vorliegen eines Lagervertrages).
8
Beim Eisenbahnfrachtbrief kann die Unterschrift auch durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen
Bestätigungsvermerk ersetzt werden.
9
Die Unterschrift eines zur Besorgung des Warentransports eingeschalteten
Dritten (z.B. ein Spediteur) ist nicht erforderlich.
10
Der Versendungsbeleg kann auch auf elektronischem Weg
übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Versendungsbelegs ist eine Unterschrift nicht
erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Übermittlers
begonnen hat.
11
Abschnitt 6a.4 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Ist ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstands in
das Drittlandsgebiet beauftragt worden, soll der Unternehmer in den Fällen des Absatzes 1a die Ausfuhr durch
eine Ausfuhrbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster nachweisen.
2
Die Bescheinigung muss vom
Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben worden sein, wenn die für den Spediteur zuständige
Landesfinanzbehörde die Verwendung des Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen Ausdruck des Namens
der verantwortlichen Person genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung der
Landesfinanzbehörde unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.
3
Die Bescheinigung kann
auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist
eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im
Verfügungsbereich des Spediteurs begonnen hat.
4
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden.
5
Anstelle der Ausfuhrbescheinigung des Spediteurs, Frachtführers oder Verfrachters kann der
Unternehmer den Ausfuhrnachweis im Ausfall- und Sicherheitskonzept (vgl. Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1)
auch mit dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers führen, wenn diese mit einem Ausfuhrvermerk der
Ausgangszollstelle versehen sind (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sätze 3 bis 5).
(2a)
1
Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht
zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit dem „Ausgangsvermerk“ oder dem „Alternativ-Ausgangsvermerk“ zu
führen, kann der Unternehmer die Ausfuhr mit den in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV genannten Belegen
nachweisen.
2
In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV
erforderlichen Angaben die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 UZK-IA und
Artikel 1 Nr. 22 UZK-DA (MRN) enthalten.
3
An den Nachweis des Unternehmers, dass ein Ausnahmefall im
Sinne des § 10 Abs. 3 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen.
4
Die Regelung in § 10
Abs. 3 UStDV betrifft hauptsächlich diejenigen Fälle, in denen ein anderer als der liefernde Unternehmer die
Ausfuhr elektronisch anmeldet; die Sätze 1 bis 3 gelten jedoch auch in den Fällen, in denen das
Ausfuhrverfahren nach Ablauf von 150 Tagen zollrechtlich für ungültig erklärt worden ist, weil eine
ordnungsgemäße Beendigung des Ausfuhrverfahrens nicht möglich war.
5
Ein Beleg nach § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 UStDV, der in den Fällen des § 10 Abs. 3 UStDV nicht die richtige MRN enthält, ist nicht als
Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
6
Eine unrichtige MRN kann jedoch korrigiert werden.
(3)
1
Die Regelung in § 10 Abs. 4 UStDV betrifft hauptsächlich diejenigen Fälle, in denen der selbständige
Beauftragte, z.B. der Spediteur mit Sitz im Drittlandsgebiet oder die Privatperson, die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe ff UStDV vorgesehene Versicherung über die Nachprüfbarkeit seiner Angaben im
Seite 324
Gemeinschaftsgebiet nicht abgeben kann.
2
An den Nachweis des Unternehmers, dass ein Ausnahmefall im Sinne
des § 10 Abs. 4 UStDV vorliegt, sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen.
(4)
1
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 1b.1), die zum
bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss der Beleg nach § 10 Abs. 1
UStDV (vgl. Absätze 1 und 2) immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Sinne des § 6 Abs. 5 Nr. 5
FZV enthalten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV), unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Hilfe eines
Beförderungsmittels oder auf eigener Achse ausgeführt wird.
2
Ob das ausgeführte Fahrzeug zum
bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf, richtet sich dabei nach § 3 Abs. 1
und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und 3 FZV.
3
Außerdem muss der Unternehmer bei der Ausfuhr eines
solchen Fahrzeugs nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV grundsätzlich zusätzlich über eine Bescheinigung über
die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen; Abschnitt 6.6 Abs. 6 Sätze 4
und 5 gilt entsprechend.
4
Dies gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStDV jedoch nicht in den Fällen, in denen das
Fahrzeug
1. mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg nach § 10 Abs. 1 UStDV aufgeführt ist, oder
2. nicht im Sinne der FZV auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist (§ 3 und §§ 16 bis 19 FZV)
und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
Seite 325
6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
1
Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk“ und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (vgl. Abschnitt 6.6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abschnitt 6.7 Abs. 1) werden folgende Ausgangsvermerke, die im EDV-gestützten
Ausfuhrverfahren ATLAS durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer übermittelt werden, als
Ausfuhrnachweis anerkannt:
1. Ausgangsvermerk auf Grund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 167 und 182 UZK sowie
225 UZK-IA, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware
eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt,
2. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Ausfallverfahren,
3. Ausgangsvermerk auf Grund einer rückwirkenden Ausfuhranmeldung nach Artikel 337 UZK-IA und
4. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise
unrichtiger Ausfuhranmeldung.
2
Zu den Mustern dieser Ausgangsvermerke siehe Anlagen 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 23. 1. 2015, BStBl I
S. 144.
Seite 326
6.8. Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
(1)
1
Wenn der Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr durch einen Beauftragten des Abnehmers bearbeitet
oder verarbeitet worden ist (vgl. Abschnitt 6.1 Abs. 5), muss der Beleg über den Ausfuhrnachweis die in § 11
Abs. 1 UStDV aufgeführten zusätzlichen Angaben enthalten.
2
Dieser Beauftragte kann zu diesem Zweck den
Beleg mit einem die zusätzlichen Angaben enthaltenden Übertragungsvermerk versehen oder die zusätzlichen
Angaben auf einem gesonderten Beleg machen.
3
Er kann auch auf Grund der bei ihm vorhandenen
Geschäftsunterlagen, z.B. Versendungsbeleg, Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spediteurs oder
Bestätigung der den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle, dem Unternehmer
eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen.
(2)
1
Ist der Gegenstand der Lieferung nacheinander durch mehrere Beauftragte des Abnehmers und/oder eines
nachfolgenden Abnehmers bearbeitet oder verarbeitet worden, muss aus den Belegen des Unternehmers die von
jedem Beauftragten vorgenommene Bearbeitung oder Verarbeitung ersichtlich sein.
2
In der Regel wird der
Unternehmer den Nachweis hierüber durch eine Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung des Beauftragten des
Abnehmers führen können, dem er den Gegenstand der Lieferung übergeben oder übersandt hat.
3
Der
Beauftragte kann in der Ausfuhrbescheinigung nicht nur die von ihm selbst vorgenommene Bearbeitung oder
Verarbeitung, sondern auch die Bearbeitung oder Verarbeitung nachfolgender Beauftragter sowie deren Namen
und Anschrift angeben.
4
Der Unternehmer kann sich aber auch die verschiedenen Bearbeitungen oder
Verarbeitungen durch gesonderte Bescheinigung der einzelnen Beauftragten bestätigen lassen.
(3)
1
Der Beleg nach Absatz 1 bzw. die Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 können auch auf
elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs bzw. der
Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung
im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
2
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend
anzuwenden.
Seite 327
6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
Lieferungen im Freihafen
(1)
1
In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), sind wie
steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das
Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen.
2
Da eine Ausfuhr nicht
vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden.
3
Es genügt, dass der Unternehmer die vorbezeichneten
Voraussetzungen glaubhaft macht.
4
Auch das Fehlen des buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur
Vermeidung von unbilligen Härten nicht zu beanstanden.
5
Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle des
Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) nicht
erforderlich, weil in diesen Fällen keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 1.12 Abs. 3).
Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen
(2)
1
Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer
Güterabfertigungsstelle eines deutschen Eisenbahnunternehmens im Drittlandsgebiet versendet, kann der
Ausfuhrnachweis mit Hilfe des verwendeten Frachtbriefes, des Frachtbriefdoppels oder mit der von dem
Eisenbahnunternehmen ausgestellten Bescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken geführt werden.
2
Im
Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:
Basel Bad Bf,
Basel Bad Gbf,
Bremerhaven Nordhafen (ohne Carl-Schurz-Gelände) und
Schaffhausen.
3
Als Grenzbahnhof im Drittlandsgebiet ist auch der Bahnhof Bremerhaven Kaiserhafen (ohne Ladebezirk
Industriestammgleis Speckenbüttel) anzusehen.
4
Bei diesem Bahnhof liegen zwar die Gebäude im Inland, die
jeweiligen Be- und Entladestellen befinden sich jedoch im Freihafen.
5
Über den Bahnhof Bremerhaven
Kaiserhafen können auch Liefergegenstände versandt werden, bei denen als Bestimmungsort
Privatgleisanschlüsse, private Ladestellen oder Freiladegleise im Inland angegeben sind.
6
Es liegt deshalb keine
Ausfuhr vor, wenn einer dieser Gleisanschlüsse, eine dieser Ladestellen oder eines dieser Ladegleise
Bestimmungsort ist.
(3)
1
Werden Liefergegenstände aus dem Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle
im Inland versendet, liegt keine Ausfuhr vor.
2
Die verwendeten Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel kommen
deshalb als Ausfuhrbelege nicht in Betracht.
3
Lediglich bei Versendungen nach dem Bahnhof Cuxhaven ist es
möglich, Liefergegenstände durch zusätzliche Angabe des Anschlusses in den Freihafen zu versenden.
4
Die
Bezeichnungen hierfür lauten
1. Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,
2. Cuxhaven, Anschluss Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10.
5
Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel, in denen einer der bezeichneten Anschlüsse als Bestimmungsort
angegeben ist, können deshalb als Ausfuhrnachweis anerkannt werden.
(4)
1
In den Fällen, in denen Gegenstände nach ihrer Ankunft auf einem Grenzbahnhof oder einer
Güterabfertigungsstelle im Inland weiter in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, gelten für die
Führung des Ausfuhrnachweises die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschnitte 6.5 bis 6.7).
2
Jedoch ist Folgendes
zu beachten:
1.
1
Auf folgenden Grenzbahnhöfen im Inland besteht auch eine Güterabfertigungsstelle der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB):
Konstanz, SBB
und Singen (Hohentwiel), SBB.
2
Werden Liefergegenstände von diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu einem Bestimmungsort in der Schweiz
versendet und zu diesem Zweck an den Güterabfertigungsstellen der SBB aufgegeben, kann der
Ausfuhrnachweis auch mit Hilfe des Frachtbriefs oder Frachtbriefdoppels der SBB geführt werden.
2.
1
Auf dem Grenzbahnhof Waldshut kann die Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes beim
Güterverkehr mit der Schweiz die Abfertigungsarbeiten für die SBB erledigen.
2
Satz 2 der Nummer 1 gilt
deshalb für diese Fälle entsprechend.
Seite 328
Postsendungen
(5)
1
Bei Postsendungen kommen als Ausfuhrnachweise in Betracht:
1. Versendungsbelege, und zwar
a)
1
der Einlieferungsbeleg für eingeschriebene Briefsendungen einschließlich eingeschriebener Päckchen,
r Briefe mit Wertangabe und für gewöhnliche Briefe mit Nachnahme sowie der Einlieferungsschein
für Filialkunden bzw. die Einlieferungsliste (Auftrag zur Beförderung Ausland) für Vertragskunden für
Postpakete (Wertpakete und gewöhnliche Postpakete).
2
Die Bescheinigung wird erteilt auf den
Einlieferungsbelegen bzw. -scheinen, im Einlieferungsbuch, auf Belegen des Absenders, die im
Aufdruck mit dem Einlieferungsbeleg bzw. -schein, der Einlieferungsliste oder dem Einlieferungsbuch
im Wesentlichen übereinstimmen, und bei gewöhnlichen Postpaketenauch auf vom Absender
vorbereiteten Bescheinigungen,
b) die Versandbestätigung für gewöhnliche Päckchen auf vom Absender vorbereiteten Bescheinigungen;
2. andere Belege, und zwar
a)
1
die von der AfZSt mit Dienststempelabdruck und von der AgZSt mit einem Dienststempelabdruck, der
den Namen der Zollstelle und das Datum enthält, versehene und dem Beteiligten zurückgegebene bzw.
zurückgesandte Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) im Ausfall- und
Sicherheitskonzept (vgl. Abschnitt 6.2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
2
Der Anmelder ist jedoch von der Vorlage
einer schriftlichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 141 Abs. 4 UZK-DA unter Einschränkung des
Artikels 142 UZK-DA insbesondere in folgenden Fällen befreit:
aa) bei Postsendungen (Pakete oder Päckchen, Artikel 1 Nr. 24 UZK-DA), die zu kommerziellen
Zwecken bestimmte Waren enthalten, bis zu einem Wert von 1 000 €;
bb) bei Postsendungen mit Waren zu nichtkommerziellen Zwecken (Artikel 1 Nr. 21 UZK-DA);
cc) bei Briefsendungen (Artikel 1 Nr. 26 UZK-DA).
3
In diesen Fällen kann deshalb der Ausfuhrnachweis nicht mit Hilfe der Ausfuhranmeldung (Exemplar
Nr. 3 des Einheitspapiers) geführt werden,
b)
1
leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen
in der Finanzbuchhaltung.
2
Dieser Nachweis kommt bei der Ausfuhr von Gegenständen in
gewöhnlichen Briefen, für die eine Ausfuhranmeldung nicht erforderlich ist, in Betracht.
3
Diese
Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei diesen Ausfuhrsendungen der Ausfuhrnachweis weder
nach Nummer 1 noch nach Nummer 2 Buchstabe a geführt werden kann.
2
Erfolgt die Versendung in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.
Kurierdienste
(6)
1
Grundsätzlich sind an die schriftliche Auftragserteilung an den Unternehmer, der Kurierdienstleistungen
erbringt, die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Posteinlieferungsschein.
2
Ein Unternehmer erbringt
eine Kurierdienstleistung, wenn er adressierte Sendungen in einer Weise befördert, dass entweder einzelne
nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom
Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die
einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, oder eine Kontrolle des
Sendungsverlaufs durch den Einsatz elektronischer Kontroll- und Steuerungssysteme jederzeit möglich ist (sog.
tracking and tracing).
3
Im Einzelnen sollen folgende Angaben vorhanden sein:
Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;
Name und Anschrift des Absenders;
Name und Anschrift des Empfängers;
handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände;
Tag der Einlieferung der beförderten Gegenstände beim Unternehmer.
4
Aus Vereinfachungsgründen kann bzgl. der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung, Menge und Wert der
beförderten Gegenstände auf die Rechnung des Auftraggebers durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen
werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsbelegs angegeben ist.
5
Überwacht ein
Transportunternehmen den Sendungsverlauf elektronisch, wird für Zwecke des Ausfuhrnachweises nicht
zwischen den Leistungen von Kurierdiensten und anderen Transportunternehmen (Spediteure/Frachtführer)
unterschieden.
6
Erfolgt die Versendung in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b
entsprechend.
Seite 329
Druckerzeugnisse
(7)
1
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und sonstige Druckerzeugnisse werden vielfach als Sendungen zu
ermäßigtem Entgelt oder als Sendungen zu ermäßigtem Entgelt in besonderem Beutel („M“-Beutel) in das
Drittlandsgebiet versandt.
2
Bei diesen Sendungen kann der Ausfuhrnachweis nicht durch Versendungsbelege
geführt werden.
3
Die Ausfuhr kann deshalb durch leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen
in Verbindung mit den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung nachgewiesen werden.
4
Innerbetriebliche
Versendungsunterlagen können sein:
1. bei Lieferungen von Büchern in das Drittlandsgebiet
a) Auslieferungslisten oder Auslieferungskarteien mit Versanddaten, nach Nummern oder alphabetisch
geordnet;
b) Durchschriften von Rechnungen oder Lieferscheinen, nach Nummern oder alphabetisch geordnet;
c) Postausgangsbücher oder Portobücher;
2. bei Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften in das
Drittlandsgebiet
a) Fortsetzungskarteien oder Fortsetzungslisten mit Versanddaten in der Regel nur bei geringer Anzahl
von Einzellieferungen –;
b) Fortsetzungskarteien oder Fortsetzungslisten ohne Versanddaten bei Massenversand häufig
erscheinender Zeitschriften , und zwar entweder in Verbindung mit Strichvermerken auf den
Karteikarten oder in Verbindung mit maschinell erstellten Aufklebeadressen;
c) Durchschriften von Rechnungen, nach Nummern oder alphabetisch geordnet;
d) Postausgangsbücher oder Portobücher nicht bei Massenversand –.
5
Die bezeichneten Versendungsunterlagen können unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 5 und des § 147
Abs. 2 AO auch auf Datenträgern geführt werden.
(8)
1
In den Fällen des Absatzes 7 soll durch Verweisungen zwischen den Versendungsunterlagen und der
Finanzbuchhaltung der Zusammenhang zwischen den jeweiligen Lieferungen und den dazugehörigen Entgelten
leicht nachprüfbar nachgewiesen werden.
2
Dazu dienen in der Regel die Nummern oder die Daten der
Rechnungen oder der Lieferscheine, die auf den Debitorenkonten und auf den Auslieferungslisten,
Auslieferungskarteien oder sonstigen Versendungsunterlagen zu vermerken sind.
3
Zulässig ist auch jedes andere
System gegenseitiger Hinweise, sofern es die leichte Nachprüfbarkeit gewährleistet.
(9)
1
Werden Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von einem Vertreter des Unternehmers, z.B. von einem sog.
Auslieferer, gelagert und auf Weisung des Unternehmers an Abnehmer im Drittlandsgebiet versendet, kann der
Unternehmer die Ausfuhr in der Regel durch eine Ausfuhrbestätigung seines Lieferers oder des Vertreters, die
auf innerbetrieblichen Versendungsunterlagen beruhen kann, nachweisen.
2
Es bestehen keine Bedenken,
Ausfuhrbestätigungen des versendenden Vertreters auch ohne Angabe des Tages der Versendung als
ausreichenden Ausfuhrnachweis anzuerkennen, wenn nach der Gesamtheit der beim Unternehmer vorliegenden
Unterlagen kein ernstlicher Zweifel an der Ausfuhr der Gegenstände besteht.
3
Die Ausfuhrbestätigung des
versendenden Vertreters kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen
Übermittlung der Ausfuhrbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die
elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
4
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(10) Erfolgt die Versendung der genannten Druckerzeugnisse in ATLAS-Ausfuhr, gilt Abschnitt 6.6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.
(11) - gestrichen -
(12) - gestrichen -
(13) - gestrichen -
Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung
(14)
1
Mit Wirkung vom 1. 1. 2009 wurden die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitende
Abfertigungsmöglichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren
ausgedehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. 11. 2008, ABl. EU 2008 Nr. L 329 S. 1).
2
Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die Waren befinden und der Ort, an dem
die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten übergreifend entkoppelt.
(15)
1
Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die
Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine Hauptbuchhaltung befindet.
2
Für den
Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsystem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang
in dem Mitgliedstaat begonnen und erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben
Seite 330
wurde und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden.
3
Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen“ einzigen Bewilligung bei einer für den
Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, müssen zwar in allen
Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer nach Artikel 334 UZK-IA über den körperlichen Ausgang der Waren
per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob wie in Deutschland dazu zusätzlich noch ein PDF-
Dokument beigegt wird, obliegt der Entscheidung der Mitgliedstaaten.
Beispiel 1:
1
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Warenorte in den
Niederlanden und in Deutschland.
2
Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das niederländische IT-System DSU
auch für die in Deutschland befindlichen Waren.
3
Im deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der
für den Warenort zuständigen AfZSt kein PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ erzeugt werden.
4
In diesen Fällen ist die von der ausländischen Zolldienststelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über den
körperlichen Ausgang der Waren als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV
und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit der
Nachricht über Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er diese von der ausländischen
Zolldienststelle erhalten hat.
5
Zusätzlich muss der Unternehmer die Verbindung der Nachricht mit der
entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle aufzeichnen.
4
Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen“ einzigen Bewilligung bei einer für den
Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden, erhält der
Ausführer/Anmelder für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS angemeldet hat, ein PDF-
Dokument „Ausgangsvermerk“.
Beispiel 2:
1
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in den Niederlanden
und in Deutschland.
2
Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für
die in den Niederlanden befindlichen Waren.
3
Anhand der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland)
des Ausgangsvermerks ist für die deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im
Anmeldezeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat befanden.
Abgabe der Ausfuhranmeldung in einem Mitgliedstaat des übrigen
Gemeinschaftsgebiets
(16) Wurde die Ausfuhranmeldung zulässigerweise ohne einzige Bewilligung in einem Mitgliedstaat des
übrigen Gemeinschaftsgebiets abgegeben, gilt Folgendes:
1. Hat die ausländische Zolldienststelle der von ihr übermittelten elektronischen Nachricht (z.B. EDIFACT-
Nachricht) das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ beigefügt, ist der Ausfuhrnachweis mit diesem
Ausgangsvermerk, der den Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStDV entspricht, zu führen.
2. Wurde dem Ausführer von der ausländischen Zolldienststelle lediglich eine elektronische Nachricht
übersandt, ist der Ausfuhrnachweis wie folgt zu führen und unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
a) der Unternehmer weist den körperlichen Ausgang der Waren mit der von der ausländischen
Zolldienststelle erhaltenen elektronischen Nachricht nach,
b) er verfügt über Aufzeichnungen/Dokumentationen, dass er die Nachricht von der ausländischen
Zolldienststelle erhalten hat,
c) er zeichnet die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der
ausländischen Zolldienststelle auf und
d) es bestehen keine Zweifel bezüglich des ordnungsgemäßen Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der
EU.
Seite 331
6.10. Buchmäßiger Nachweis
(1) Der Unternehmer hat die Ausfuhrneben dem Ausfuhrnachweis (vgl. Abschnitt 6.5 Abs. 1)buchmäßig
nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG und § 13 UStDV).
(2)
1
Der buchmäßige Nachweis muss grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG geführt werden.
2
Steuerlich
zuverlässigen Unternehmern kann jedoch gestattet werden, die Aufzeichnungen über den buchmäßigen
Nachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren.
3
Voraussetzung ist hierfür, dass andernfalls der
buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde und dass die erforderlichen Unterlagen
den deutschen Finanzbehörden jederzeit auf Verlangen im Geltungsbereich des UStG vorgelegt werden.
4
Der
Bewilligungsbescheid ist unter einer entsprechenden Auflage und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
zu erteilen.
(3)
1
Aus dem Grundsatz, dass die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht
nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen (§ 13 Abs. 1 UStDV), ergibt sich, dass die
erforderlichen Aufzeichnungen laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes
vorgenommen werden müssen.
2
Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien
Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die
Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung zu übermitteln hat
(vgl. BFH-Urteil vom 28. 8. 2014,
V R 16/14, BStBl 2015 II S. 46).
3
Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines
rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen (BFH-
Urteil vom 28. 5. 2009, V R 23/08, BStBl 2010 II S. 517).
(3a) Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die
Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 23/08,
BStBl 2010 II S. 517).
(4)
1
Der Inhalt und der Umfang des buchmäßigen Nachweises sind in Form von Mussvorschriften geregelt
13 Abs. 2 bis 7 UStDV).
2
Der Unternehmer kann den Nachweis aber in besonders begründeten Einzelfällen
auch in anderer Weise führen.
3
Er muss jedoch in jedem Fall die Grundsätze des § 13 Abs. 1 UStDV beachten.
(5)
1
Bei der Aufzeichnung der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung
sind Sammelbezeichnungen, z.B. Lebensmittel oder Textilien, in der Regel nicht ausreichend (vgl.
Abschnitt 14.5 Abs. 15).
2
Aus der Aufzeichnung der Art und des Umfangs einer etwaigen Bearbeitung oder
Verarbeitung vor der Ausfuhr (vgl. Abschnitt 6.1 Abs. 5) sollen auch der Name und die Anschrift des mit der
Bearbeitung oder Verarbeitung Beauftragten, die Bezeichnung des betreffenden Auftrags sowie die Menge und
handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstands hervorgehen.
3
Als Grundlage dieser Aufzeichnungen
können die Belege dienen, die der Unternehmer über die Bearbeitung oder Verarbeitung erhalten hat (vgl.
Abschnitt 6.8).
4
Die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung eines Fahrzeugs im
Sinne des § 1b Abs. 2 UStG nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV und die Aufzeichnung der MRN nach § 13 Abs. 2
Nr. 7 UStDV sind unerlässlich
.
(6)
1
Befördert oder versendet der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, muss sich aus der Angabe des Berufs oder des Gewerbezweigs des
Abnehmers dessen Unternehmereigenschaft sowie aus der Angabe des Erwerbszwecks des Abnehmers dessen
Absicht, den Gegenstand für sein Unternehmen zu verwenden, ergeben.
2
Bei Lieferungen, deren Gegenstände
nach Art und/oder Menge nur zur Verwendung in dem Unternehmen des Abnehmers bestimmt sein können,
genügt neben der Aufzeichnung des Berufs oder Gewerbezweigs des Abnehmers die Angabe der Art und Menge
der gelieferten Gegenstände.
3
In Zweifelsfällen kann der Erwerbszweck durch eine Bestätigung des Abnehmers
nachgewiesen werden.
4
Bei Lieferungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen,
dass die Lieferungen für deren hoheitlichen und nicht für deren unternehmerischen Bereich ausgeführt worden
sind, sofern nicht der Unternehmer anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z.B. durch eine Bescheinigung des
Abnehmers, das Gegenteil nachweist.
5
Wenn der Abnehmer kein Unternehmer ist, muss sich aus den
Aufzeichnungen der Bestimmungsort im übrigen Drittlandsgebiet ergeben.
(7) Bei den in § 6 Abs. 3 UStG bezeichneten Lieferungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung oder
Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind (vgl. Abschnitt 6.4), muss der Unternehmer zusätzlich zu
den in § 13 Abs. 2 UStDV bezeichneten Angaben Folgendes aufzeichnen 13 Abs. 6 UStDV):
1. den Gewerbezweig oder Beruf des ausländischen Abnehmers zum Nachweis der Unternehmereigenschaft
des Abnehmers und
2.
1
den Zweck, dem das ausgerüstete oder versorgte Beförderungsmittel dient, zum Nachweis des
unternehmerischen Verwendungszwecks.
2
Es genügt die Angabe der Art des Beförderungsmittels, wenn es
seiner Art nach nur unternehmerischen Zwecken dienen kann, z.B. Lastkraftwagen, Reiseomnibus,
Frachtschiff.
3
Bei anderen Beförderungsmitteln, z.B. Personenkraftwagen, Krafträdern, Sport- und
Seite 332
Vergnügungsbooten oder Sportflugzeugen, ist davon auszugehen, dass sie nichtunternehmerischen Zwecken
dienen, es sei denn, dass nach der Gesamtheit der bei dem Unternehmer befindlichen Unterlagen kein
ernstlicher Zweifel daran besteht, dass das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des
Abnehmers dient.
4
Eine Bescheinigung des Abnehmers über den Verwendungszweck des
Beförderungsmittels reicht wegen der fehlenden Nachprüfungsmöglichkeit in der Regel nicht aus.
(8) Zum Buchnachweis beim nichtkommerziellen Reiseverkehr vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 11.
Seite 333
6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Allgemeines
(1)
1
Bei den Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) handelt es sich um
Fälle, in denen der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken erwirbt und im persönlichen
Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.
2
Zum „persönlichen Reisegepäck“ gehören diejenigen
Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck oder die in einem
von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände, sowie das anlässlich einer Reise aufgegebene
Handgepäck.
3
Als Reise sind auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr anzusehen.
4
Ein Fahrzeug, seine
Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck.
5
Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt vor,
wenn der Käufer die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer
in ein Drittland versendet.
Ausfuhrnachweis
(2)
1
Die Verbringung des Liefergegenstands in das Drittlandsgebiet muss durch eine Ausfuhrbestätigung der
den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-
Mitgliedstaats (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV, Abschnitt 6.6
Abs. 3).
2
Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf
der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg.
3
Unter Sichtvermerk ist der
Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum zu verstehen.
(3)
1
Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder ein entsprechender
Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist.
2
Das gilt auch
dann, wenn außer dem Stempelabdruck keine weiteren Angaben, z.B. Datum und Unterschrift, gemacht wurden
oder wenn auf besonderen Ausfuhrbelegen die vordruckmäßig vorgesehenen Ankreuzungen fehlen.
3
Entscheidend ist, dass sich aus dem Beleg die Abfertigung des Liefergegenstands zur Ausfuhr durch die
Ausgangszollstelle erkennen lässt.
(4)
1
Der Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) muss u.a. auch die handelsübliche Bezeichnung
und die Menge des ausgeführten Gegenstands enthalten.
2
Handelsüblich ist dabei jede im Geschäftsverkehr für
einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. auch Markenbezeichnungen.
3
Handelsübliche
Sammelbezeichnungen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel, sind
ausreichend.
4
Dagegen reichen Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedener Gegenstände
umfassen, z.B. Geschenkartikel, nicht aus (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 15).
5
Die im Ausfuhrbeleg verwendete
handelsübliche Bezeichnung von Gegenständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausgangszollstelle anhand
der Angaben im Ausfuhrbeleg die Ausfuhr dieser Gegenstände bestätigt.
6
Damit ist ausreichend belegt, dass die
Gegenstände im Ausfuhrbeleg so konkret bezeichnet worden sind, dass die Ausgangszollstelle in der Lage war,
die Abfertigung dieser Gegenstände zur Ausfuhr zu bestätigen.
Nachweis der Ausfuhrfrist
(5)
1
Der Unternehmer hat die Einhaltung der Ausfuhrfrist (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG) durch Angabe des Tags
der Ausfuhr im Ausfuhrbeleg nachzuweisen.
2
Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtags (z.B. in
den Fällen des Absatzes 2), muss der Unternehmer den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen
nachweisen.
Abnehmernachweis
(6)
1
Außer der Ausfuhr der Gegenstände hat der Unternehmer durch einen Beleg nachzuweisen, dass der
Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hatte.
2
Wohnort ist der Ort, an dem
der Abnehmer für längere Zeit seine Wohnung hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen
ist.
3
Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Reisepass oder in einem anderen in der Bundesrepublik
Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapier (insbesondere Personalausweis) eingetragen ist.
4
Der
Unternehmer kann sich hiervon durch Einsichtnahme in das vom Abnehmer vorgelegte Grenzübertrittspapier
überzeugen.
5
Aus dem Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) müssen sich daher der Name und
die Anschrift des Abnehmers ergeben (Land, Wohnort, Straße und Hausnummer).
6
Ist die Angabe der
vollständigen Anschrift des Abnehmers zum Beispiel auf Grund von Sprachproblemen nicht möglich, genügt
neben dem Namen des Abnehmers die Angabe des Landes, in dem der Abnehmer wohnt, und die Angabe der
Nummer des Reisepasses oder eines anderen anerkannten Grenzübertrittspapiers.
(7)
1
Im Ausfuhrbeleg bestätigt die Ausgangszollstelle außer der Ausfuhr, dass die Angaben zum Namen und
zur Anschrift des Abnehmers mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen
Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in seinem Reisegepäck in das
Drittlandsgebiet verbringt (§ 17 UStDV).
2
Ist aus dem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die volle
Anschrift, sondern nur das Land und der Wohnort oder nur das Land ersichtlich, erteilen die Ausgangszollstellen
Seite 334
auch in diesen Fällen die Abnehmerbestätigung.
3
Derartige Abnehmerbestätigungen sind als ausreichender
Belegnachweis anzuerkennen.
4
Absatz 3 Satz 2 ist für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.
(8)
1
Die Abnehmerbestätigung wird von den deutschen Grenzzollstellen in folgenden Fällen trotz Vorlage
eines gültigen Grenzübertrittspapiers des Ausführers nicht erteilt:
1. Die Angaben über den ausländischen Abnehmer in dem vorgelegten Beleg stimmen nicht mit den
Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier des Ausführers überein.
2.
1
Der Ausführer weist einen in einem Drittland ausgestellten Pass vor, in dem ein Aufenthaltstitel im Sinne
des Aufenthaltsgesetzes für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragen ist, wenn diese Erlaubnis noch nicht
abgelaufen ist oder nach ihrem Ablauf noch kein Monat vergangen ist.
2
Entsprechendes gilt bei der
Eintragung: „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“.
3
Die Abnehmerbestätigung wird jedoch nicht
versagt, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein
Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-
Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist und mit dem kein Titel für einen gewöhnlichen
Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde.
4
Die Abnehmerbestätigung
wird ebenfalls nicht versagt, wenn der Ausführer einen Pass vorweist, in dem zwar eine Aufenthaltserlaubnis
eingetragen ist, die formell noch nicht abgelaufen ist, er aber gleichzeitig eine Abmeldebestätigung vorlegt,
die mindestens sechs Monate vor der erneuten Ausreise ausgestellt worden ist oder der Ausführer nur eine
Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaats besitzt, die zu mehrmaligen Einreisen in die Gemeinschaft,
dabei jedoch nur zu einem Aufenthalt von bis zu maximal drei Monaten pro Halbjahr berechtigt (sog.
Geschäftsvisum).
5
Die Gültigkeit solcher Geschäftsvisa kann bis zu zehn Jahre betragen.
3. Der Ausführer weist einen ausländischen Personalausweis vor, der in einem Drittland ausgestellt worden ist,
dessen Staatsangehörige nur unter Vorlage eines Passes und nicht lediglich unter Vorlage eines
Personalausweises in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen.
4.
1
Der Ausführer weist einen deutschen oder einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten
Personalausweis vor.
2
Bei Vorlage des deutschen Personalausweises wird die Abnehmerbestätigung jedoch
in den Fällen erteilt, in denen der Inhaber des Ausweises ein Bewohner Helgolands oder der Gemeinde
Büsingen ist.
5.
1
Der Ausführer weist einen deutschen oder einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Pass vor,
ohne seinen im Drittland befindlichen Wohnort durch Eintragung in den Pass oder durch eine besondere
Bescheinigung nachweisen zu können; als eine solche Bescheinigung ist auch ein Aufenthaltstitel eines
Drittlands mit mindestens noch einjähriger Gültigkeitsdauer anzusehen.
2
Bei Vorlage eines deutschen Passes
wird die Abnehmerbestätigung jedoch in den Fällen erteilt, in denen der Inhaber des Passes ein Bewohner
Helgolands oder der Gemeinde Büsingen ist.
6. Der Ausführer ist erkennbar ein Mitglied einer nicht in einem Drittland, sondern in der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat stationierten Truppe, eines in diesen Gebieten
befindlichen Gefolges oder deren Angehöriger.
7.
1
Der Ausführer legt einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten amtlichen Pass (Diplomaten-, Ministerial-
oder Dienstpass) vor.
2
Bei Diplomaten- und Dienstpässen mit eingetragenem Dienstort in einem Drittland
kann die Abnehmerbestätigung erteilt werden, wenn der Ausführer nachweist, dass er die Auslandsmission
bereits in der Vergangenheit angetreten hat (Einreisestempel des Drittstaates, Reisepass mit entsprechendem
Wohnorteintrag, durch eine besondere Bescheinigung oder durch ein Dokument über den diplomatischen
oder konsularischen Aufenthalt im Ausland, das auch in den Diplomaten- oder Dienstpass eingetragen oder
eingeklebt sein kann).
2
In diesen Fällen kann mit Hilfe des Grenzübertrittspapiers nicht der Nachweis erbracht werden, dass der
Wohnort des Abnehmers in einem Drittland liegt.
3
Die deutsche Grenzzollstelle bestätigt dann lediglich die
Ausfuhr des Gegenstands der Lieferung.
4
Ferner vermerkt sie auf dem Ausfuhrbeleg den Grund dafür, warum sie
die Richtigkeit des Namens und der Anschrift des ausländischen Abnehmers nicht bestätigen kann.
(9)
1
Ist der Abnehmernachweis durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich oder nicht zumutbar,
bestehen keine Bedenken, auch eine entsprechende Bestätigung einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik
Deutschland im Wohnsitzstaat des Abnehmers, z.B. einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland oder einer im Drittlandsgebiet stationierten Truppeneinheit der Bundeswehr, als
ausreichend anzuerkennen.
2
Aus dieser Bestätigung muss hervorgehen, dass die Angaben über den
ausländischen Abnehmer Name und Anschrift im Zeitpunkt der Lieferung zutreffend waren.
3
Eine
Ersatzbestätigung einer Zollstelle im Drittlandsgebiet kommt dagegen nicht in Betracht.
4
Die Erteilung von
Ersatzbestätigungen durch Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ist gebührenpflichtig und
unterliegt besonderen Anforderungen.
Seite 335
Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung
(10)
1
Für den Ausfuhrbeleg im Sinne des § 17 UStDV soll ein Vordruck nach vorgeschriebenem Muster (vgl.
Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 12. 8. 2014, BStBl I S. 1202) verwendet werden.
2
Es bestehen keine
Bedenken, wenn die in den Abschnitten B und C des Musters enthaltenen Angaben nicht auf einem besonderen
Vordruck, sondern, z.B. durch Stempelaufdruck, auf einer Rechnung angebracht werden, sofern aus dieser
Rechnung der Lieferer, der ausländische Abnehmer und der Gegenstand der Lieferung ersichtlich sind.
Buchnachweis
(11)
1
Neben dem belegmäßigen Ausfuhr- und Abnehmernachweis müssen sich die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung auch eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ergeben (§ 13 UStDV).
2
Grundlage
des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr- und Abnehmerbestätigung der
Ausgangszollstelle.
3
Hat die Ausgangszollstelle die Ausfuhr der Gegenstände sowie die Angaben zum
Abnehmer in dem vorgelegten Beleg bestätigt, sind die in dem Beleg enthaltenen Angaben (z.B. hinsichtlich der
handelsüblichen Bezeichnung der Gegenstände und der Anschrift des Abnehmers) insoweit auch als
ausreichender Buchnachweis anzuerkennen.
4
Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel bei Sprachproblemen
anstelle der vollständigen Anschrift lediglich das Land und die Passnummer aufgezeichnet werden.
Merkblatt
(12) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im
nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand August 2014 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 12. 8. 2014, BStBl I
S. 1202).
Seite 336
6.12. Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen
1
Zu den Folgen eines gesonderten Steuerausweises bei Ausfuhrlieferungen vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5
Nr. 3 und zur Möglichkeit der Berichtigung vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 7.
2
Bei Ausfuhren im nichtkommerziellen
Reiseverkehr vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 8.
Seite 337
6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
(1)
1
Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt eine im Inland steuerbare Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG)
voraus.
2
Gegenstand der Lieferung muss ein körperlicher Gegenstand sein, der vom liefernden Unternehmer,
vom Abnehmer oder von einem vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG).
3
Das Vorliegen einer
innergemeinschaftlichen Lieferung kommt nicht in Betracht für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und
von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG.
4
Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) können unter den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG innergemeinschaftliche Lieferungen sein.
(2)
1
Bei Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) kommt die Steuerbefreiung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung nur für die Lieferung in Betracht, der die Beförderung oder Versendung des
Liefergegenstands zuzurechnen ist.
2
Im Rahmen eines Reihengeschäfts, bei dem die Warenbewegung im Inland
beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet, kann daher mit der Beförderung oder Versendung
des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nur eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
des § 6a UStG bewirkt werden.
3
Die Steuerbefreiung kommt demnach nur bei der Beförderungs- oder
Versendungslieferung zur Anwendung (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 13).
(2a) Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) kommt
nicht in Betracht, wenn für die Lieferung eines Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch die
Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 17, 19 oder 28 oder nach § 25c Abs. 1 und 2 UStG
vorliegen.
(3)
1
Die Person/Einrichtung, die eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bewirken kann, muss ein
Unternehmer sein, der seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert
(sog. Regelversteuerer).
2
Auf Umsätze von Kleinunternehmern, die nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert haben, auf Umsätze im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, auf die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG
angewendet werden, und auf Umsätze, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, findet die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG keine Anwendung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 4, § 24 Abs. 1
Satz 2, § 25a Abs. 5 Satz 2 und § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG).
(4) Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erstreckt sich auf das gesamte Entgelt, das
für die Lieferung vereinbart oder vereinnahmt worden ist.
(5) Abschnitt 6.1 Abs. 6 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG)
(6)
1
Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Unternehmer, der
Abnehmer oder ein vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer beauftragter Dritter den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
2
Eine Beförderungslieferung liegt vor,
wenn der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein von diesen beauftragter unselbständiger
Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert.
3
Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands
3 Abs. 6 Satz 2 UStG).
4
Eine Versendungslieferung liegt vor, wenn die Beförderung durch einen
selbständigen Beauftragten ausgeführt oder besorgt wird.
5
Zu den weiteren Voraussetzungen einer
Beförderungs- oder Versendungslieferung vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 2 bzw. Abs. 3.
(7)
1
Das übrige Gemeinschaftsgebiet umfasst die unionsrechtlichen Inlandsgebiete der EU-Mitgliedstaaten
mit Ausnahme des Inlands der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.
2
Zu den
einzelnen Gebieten des übrigen Gemeinschaftsgebiets vgl. Abschnitt 1.10.
(8)
1
Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung „in das übrige Gemeinschaftsgebiet“
erfordert, dass die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
endet.
2
Der Liefergegenstand muss somit das Inland der Bundesrepublik Deutschland physisch verlassen haben
und tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, d.h. dort physisch angekommen sein.
3
Die sog.
gebrochene Beförderung oder Versendung durch mehrere Beteiligte (Lieferer und Abnehmer bzw. in deren
Auftrag jeweils ein Dritter) ist für die Annahme der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (vgl. Abschnitt 3.12 Abs. 3 Satz 4 ff.) und
der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt.
4
Der liefernde Unternehmer muss nachweisen, dass ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung oder
Versendung sowie ein kontinuierlicher Ablauf dieses Vorgangs gegeben sind.
5
Hat der Empfänger einer
innergemeinschaftlichen Lieferung (Abnehmer) im Bestimmungsmitgliedstaat in seiner
Mehrwertsteuererklärung den Erwerb des Gegenstands als innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt, kann dies
nur ein zusätzliches Indiz dafür darstellen, dass der Liefergegenstand tatsächlich das Inland physisch verlassen
hat.
6
Ein maßgeblicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist dies jedoch
nicht.
Seite 338
Empfänger (= Abnehmer) der Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)
(9) Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung können nur folgende Personen sein:
1. Unternehmer, die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben haben;
2. juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr
Unternehmen erworben haben oder
3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber.
(10)
1
Der Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der Empfänger der Lieferung bzw. der
Abnehmer des Gegenstands der Lieferung sein.
2
Das ist regelmäßig diejenige Person/Einrichtung, der der
Anspruch auf die Lieferung zusteht und gegen die sich der zivilrechtliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
richtet.
(11)
1
Eine Person/Einrichtung, die den Gegenstand für ihr Unternehmen erwirbt, muss zum Zeitpunkt der
Lieferung Unternehmer sein.
2
Es ist nicht erforderlich, dass dieser Unternehmer im Ausland ansässig ist.
3
Es
kann sich auch um einen im Inland ansässigen Unternehmer handeln.
4
Unerheblich ist auch, ob es sich (ggf. nach
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates) bei dem Abnehmer um einen Kleinunternehmer, um einen
Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführt, oder um
einen Land- und Forstwirt handelt, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung besteuert.
(12)
1
Von der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn dieser
gegenüber dem liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt
der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt.
2
Nicht ausreichend ist es, wenn die USt-IdNr. im Zeitpunkt des
Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde.
3
Die USt-IdNr. muss vielmehr im Zeitpunkt des Umsatzes
gültig sein.
(13) Von einem Erwerb des Gegenstands für das Unternehmen des Abnehmers kann regelmäßig ausgegangen
werden, wenn der Abnehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der
Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine
berechtigten Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben.
(14)
1
Die Lieferung kann auch an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand
nicht für ihr Unternehmen erwirbt, bewirkt werden.
2
Es kann sich um eine juristische Person des öffentlichen
oder des privaten Rechts handeln.
3
Die juristische Person kann im Ausland (z.B. eine ausländische
Gebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ein ausländischer gemeinnütziger
Verein) oder im Inland ansässig sein.
4
Von der Eigenschaft der juristischen Person als zur Erwerbsbesteuerung
verpflichteter Abnehmer kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie gegenüber dem liefernden Unternehmer
mit einer ihr von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. auftritt.
(15)
1
Bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs kommt es auf die Eigenschaft des Abnehmers nicht an.
2
Hierbei kann es sich auch um Privatpersonen handeln.
3
Zum Begriff der neuen Fahrzeuge vgl. § 1b UStG und
Abschnitt 1b.1.
Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in einem anderen Mitgliedstaat
6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG)
(16)
1
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
UStG, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung (Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; kurz:
Erwerbsbesteuerung) unterliegt.
2
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt daher für
andere Gegenstände als verbrauchsteuerpflichtige Waren und neue Fahrzeuge nicht in Betracht, wenn der
Abnehmer Kleinunternehmer, Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie den Vorsteuerabzug ausschließende
Umsätze ausführt, Land- oder Forstwirt ist, der seine Umsätze nach einer Pauschalregelung versteuert, oder eine
nicht unternehmerische juristische Personen ist und die innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses
Abnehmerkreises im Bestimmungsmitgliedstaat des gelieferten Gegenstands nicht der Mehrwertsteuer
unterliegen, weil im Bestimmungsmitgliedstaat die dortige Erwerbsschwelle vom Abnehmer nicht überschritten
wird und er dort auch nicht zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert hat.
Beispiel 1:
1
Das in Deutschland ansässige Saatgutunternehmen D liefert am 3. 3. 01 Saatgut an einen in Frankreich
ansässigen Landwirt F, der dort mit seinen Umsätzen der Pauschalregelung für Land- und Forstwirte
unterliegt.
2
Das Saatgut wird durch einen Spediteur im Auftrag des D vom Sitz des D zum Sitz des F nach
Amiens befördert.
3
Das Entgelt für das Saatgut beträgt 2 000 €.
4
F hat außer dem Saatgut im Jahr 01 keine
weiteren innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt und in Frankreich auch nicht zur Besteuerung der
innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert.
5
F ist gegenüber D nicht mit einer französischen USt-IdNr.
aufgetreten.
Seite 339
6
Die Lieferung des D ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln, weil F mit seinem Erwerb
in Frankreich nicht der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs unterliegt, da er unter die
Pauschalregelung für Land- und Forstwirte fällt, die Erwerbsschwelle nicht überschreitet und er auf deren
Anwendung nicht verzichtet hat.
7
Die Lieferung des D ist als inländische Lieferung steuerbar und
steuerpflichtig.
Beispiel 2:
1
Der in Deutschland ansässige Weinhändler D, dessen Umsätze nicht der Durchschnittssatzbesteuerung
24 UStG) unterliegen, liefert am 1. 4. 01 fünf Kisten Wein an den in Limoges (Frankreich) ansässigen
Versicherungsvertreter F (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer).
2
D befördert die Ware mit
eigenem Lkw nach Limoges.
3
Das Entgelt für die Lieferung beträgt 1 500 €.
4
F hat D seine französische
USt-IdNr. mitgeteilt.
5
F hat außer dem Wein im Jahr 01 keine weiteren innergemeinschaftlichen Erwerbe
getätigt.
6
Für D ist die Lieferung des Weins als verbrauchsteuerpflichtige Ware eine innergemeinschaftliche
Lieferung, weil der Wein aus dem Inland nach Frankreich gelangt, der Abnehmer ein Unternehmer ist und
mit der Verwendung seiner USt-IdNr. zum Ausdruck bringt, dass er die Ware für sein Unternehmen erwirbt
und den Erwerb in Frankreich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu unterwerfen hat.
7
Da F mit seiner französischen USt-IdNr. auftritt, kann D davon ausgehen, dass der Wein für das
Unternehmen des F erworben wird.
8
Unbeachtlich ist, ob F in Frankreich die Erwerbsschwelle überschritten
hat oder nicht (vgl. analog für Deutschland § 1a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 UStG).
9
Unbeachtlich ist
auch, ob F in Frankreich tatsächlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt oder nicht.
(17) Durch die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, nach der der Erwerb des Gegenstands in einem
anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegen muss, wird sichergestellt, dass die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen in den Fällen nicht anzuwenden ist, in denen die in Absatz 16 bezeichneten
Ausschlusstatbestände vorliegen.
(18)
1
Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist erfüllt, wenn der Abnehmer gegenüber dem
liefernden Unternehmer mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung
gültigen USt-IdNr. auftritt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. 2. 2004, V B 180/03, BFH/NV 2004 S. 988).
2
Hiermit
gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem
anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt.
3
Es ist nicht erforderlich, dass der
Erwerb des Gegenstands dort tatsächlich besteuert wird.
Beispiel:
1
Der deutsche Computer-Händler H verkauft dem spanischen Abnehmer S einen Computer.
2
S lässt den
Computer von seinem Beauftragten, dem in Frankreich ansässigen F abholen.
3
F tritt im Abholungszeitpunkt
mit seiner ihm in Frankreich erteilten USt-IdNr. auf, die H als Abnehmer-USt-IdNr. aufzeichnet.
4
S tritt
ohne USt-IdNr. auf.
5
Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der
Abnehmer S gegenüber dem liefernden Unternehmer H nicht mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat
erteilten USt-IdNr. auftritt.
6
Die USt-IdNr. des F als Beauftragter des S kann für Zwecke des § 6a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 UStG keine Verwendung finden.
4
Die Voraussetzung, dass der Erwerb des Gegenstands der Erwerbsbesteuerung unterliegt, ist auch erfüllt, wenn
der innergemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat steuerfrei ist oder dem sog. Nullsatz
(Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) unterliegt.
Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG)
(19)
1
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
2
Der Ort, an dem diese Leistungen
tatsächlich erbracht werden, kann sich im Inland, im Drittland oder in einem anderen Mitgliedstaat mit
Ausnahme des Bestimmungsmitgliedstaats befinden.
3
Die genannten Leistungen dürfen unter den
Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 2 UStG nur von einem Beauftragten des Abnehmers oder eines folgenden
Abnehmers erbracht werden.
4
Erteilt der liefernde Unternehmer oder ein vorangegangener Lieferer den
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsauftrag, ist die Ausführung dieses Auftrags ein der innergemeinschaftlichen
Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz.
5
Gegenstand der Lieferung des Unternehmers ist in diesem
Fall der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Bearbeitung oder
Verarbeitung.
Beispiel 1:
1
Das in Italien ansässige Textilverarbeitungsunternehmen I hat bei einer in Deutschland ansässigen Weberei
D1 Stoffe zur Herstellung von Herrenanzügen bestellt.
2
D1 soll die Stoffe auftragsgemäß nach Italien
Seite 340
befördern, nachdem sie von einer in Deutschland ansässigen Färberei D2 gefärbt worden sind.
3
D2 erbringt
die Färbearbeiten im Auftrag von I.
4
D1 erbringt mit der Lieferung der Stoffe an I eine innergemeinschaftliche Lieferung. Gegenstand dieser
Lieferung sind die ungefärbten Stoffe.
5
Das Einfärben der Stoffe vor ihrer Beförderung nach Italien stellt
eine Bearbeitung im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 2 UStG dar, die unabhängig von der
innergemeinschaftlichen Lieferung des D1 zu beurteilen ist.
6
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass I
(und nicht D1) den Auftrag zu der Verarbeitung erteilt hat.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1; die Stoffe werden jedoch vor ihrer Beförderung durch D1 in Belgien von dem dort
ansässigen Unternehmen B (im Auftrag des I) eingefärbt.
2
Zu diesem Zweck transportiert D1 die Stoffe
zunächst nach Belgien und nach ihrer Einfärbung von dort nach Italien.
3
D1 erbringt auch in diesem Falle eine im Inland steuerbare innergemeinschaftliche Lieferung an I.
4
Die Be-
oder Verarbeitung des Liefergegenstands kann auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns
oder Endes der Beförderung oder Versendung erfolgen.
Innergemeinschaftliches Verbringen als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a
Abs. 2 UStG)
(20)
1
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt nach § 6a Abs. 2 UStG auch das einer Lieferung
gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a UStG).
2
Zu den Voraussetzungen eines
innergemeinschaftlichen Verbringens vgl. Abschnitt 1a.2.
3
Ebenso wie bei einer innergemeinschaftlichen
Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG ist auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen nach § 6a Abs. 2 UStG
die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung
unterliegt.
4
Die Absätze 16 bis 18 sind entsprechend anzuwenden.
Seite 341
6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Allgemeines
(1)
1
Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 UStG nachweisen.
2
Nach § 17c Abs. 1
Satz 1 UStDV hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen
Lieferung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen; die Voraussetzungen müssen
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (sog. Buchnachweis; § 17c Abs. 1 Satz 2
UStDV).
3
Unter einem Buchnachweis ist ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit
Belegen zu verstehen.
4
Der Buchnachweis verlangt deshalb stets mehr als den bloßen Nachweis entweder nur
durch Aufzeichnungen oder nur durch Belege.
5
Belege werden durch die entsprechenden und erforderlichen
Hinweise bzw. Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit
des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden.
(2)
1
Die §§ 17a (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen)
und 17b UStDV (Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen)
regeln, mit welchen Belegen der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
2
Nach § 17a Abs. 1 UStDV hat der
Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer
den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
3
Die
Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
4
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG (z.B. Unternehmereigenschaft des Abnehmers,
Verpflichtung des Abnehmers zur Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat), die auch nachgewiesen
werden müssen, enthält die UStDV keine besonderen Regelungen für den Belegnachweis.
(3)
1
Grundsätzlich hat allein der Unternehmer die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Steuerbefreiung zu tragen.
2
Die Finanzverwaltung ist nicht an seiner Stelle verpflichtet, die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung nachzuweisen.
3
Insbesondere ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, auf Verlangen des
Unternehmers ein Auskunftsersuchen an die Finanzverwaltung im Zuständigkeitsbereich des vermeintlichen
Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 9. 2007, C-184/05,
Twoh International, BStBl II S. 83).
4
Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht
vollständig oder nicht zeitnah führen, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) nicht erfüllt sind.
5
Etwas
anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder der nicht
zeitnahen Erfüllung des Buchnachweises auf Grund der vorliegenden Belege und der sich daraus ergebenden
tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.
6
Damit kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen.
7
Dient der Verstoß gegen die
Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG aber dazu, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen
Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu
ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht auf
Grund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteile vom
17. 2. 2011, V R 30/10, BStBl II S. 769, und vom 11. 8. 2011, V R 19/10, BStBl 2012 II S. 156, sowie EuGH-
Urteil vom 7. 12. 2010, C-285/09, R., BStBl 2011 II S. 846).
8
Das Gleiche gilt, wenn sich ein Unternehmer
wissentlich an einem „strukturierten Verfahrensablauf“ beteiligt, der darauf abzielt, die Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat durch Vortäuschen einer differenzbesteuerten
Lieferung zu verdecken (vgl. BFH-Urteil vom 11. 8. 2011, V R 19/10, a.a.O.).
(4) Sind Mängel im Buch- und/oder Belegnachweis festgestellt worden und hat das Finanzamt z.B. durch ein
bereits erfolgtes Auskunftsersuchen an den Bestimmungsmitgliedstaat die Kenntnis erlangt, dass der
Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, ist auch diese Information in die
objektive Beweislage einzubeziehen.
(5)
1
Der Unternehmer ist nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung entbunden, den Beleg- und
Buchnachweis vollständig und rechtzeitig zu führen.
2
Nur unter dieser Voraussetzung kann der Unternehmer die
Vertrauensschutzregelung nach § 6a Abs. 4 UStG in Anspruch nehmen (vgl. Abschnitt 6a.8 Abs. 1 bis 4).
3
An
die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der (angeblichen)
innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Gegenstands (z.B. eines hochwertigen PKW) ein Barkauf
mit Beauftragten zu Grunde liegt (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 2012, XI R 17/12, BStBl 2013 II S. 407).
Voraussetzungen des Beleg- und Buchnachweises nach den §§ 17a bis 17c UStDV
(6)
1
Die §§ 17a bis 17c UStDV regeln im Einzelnen, wie der Unternehmer die Nachweise der Steuerbefreiung
einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen hat.
2
§ 17a Abs. 1 UStDV bestimmt in Form einer
Generalklausel (Mussvorschrift), dass der Unternehmer im Geltungsbereich des UStG durch Belege
nachzuweisen hat, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat.
3
Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar ergeben.
4
Der
Seite 342
Unternehmer muss den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer
Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV oder mit den in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten
weiteren Nachweismöglichkeiten führen.
5
Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des
Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
r die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind.
6
Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3
UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung
einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann.
7
Dem Unternehmer steht es frei, den Belegnachweis
mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands
in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau
nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.
(7) § 17c Abs. 1 UStDV setzt voraus, dass auch in der Person des Abnehmers die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den liefernden Unternehmer vorliegen müssen und bestimmt, dass
der Unternehmer die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen, d.h. aufzuzeichnen hat.
(8)
1
Führt der Unternehmer den Belegnachweis anhand der in § 17a Abs. 2 und 3 UStDV geregelten
Nachweismöglichkeiten, ist der belegmäßige Nachweis als erfüllt anzuerkennen.
2
Das Fehlen einer der in den
Vorschriften des § 17a Abs. 2 und 3 UStDV aufgeführten Voraussetzungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur
Versagung der Steuerbefreiung.
3
Der jeweils bezeichnete Nachweis kann auch durch andere Belege z.B. durch
die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers als Belegnachweis des
Bestimmungsorts nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c UStDV erbracht werden.
4
Diese können nur dann als
Nachweise anerkannt werden, wenn
1. sich aus der Gesamtheit der Belege die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar
ergibt (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV) und
2. die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu
ersehen sind (§ 17c Abs. 1 UStDV).
(9) Abschnitt 6.5 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Seite 343
6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Allgemeines
Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise
(1)
1
Der Unternehmer kann den Belegnachweis nach § 17a UStDV erforderlichenfalls bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen.
2
Mit einer Rechnung nach § 17a Abs. 2 Nr. 1
UStDV, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und/oder einer nicht
gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Spediteurversicherung nach Abschnitt 6a.5 Abs. 9 und 10,
die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1
und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. 5. 2011, V R 46/10, BStBl II
S. 957, und vom 14. 11. 2012, XI R 8/11, HFR 2013 S. 336).
3
In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung
eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG müssen die Belege nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV bzw. nach
§ 17a Abs. 3 Satz 1 UStDV zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer des Fahrzeugs enthalten.
Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
(2)
1
Die Begriffe des Orts des Erhalts des Liefergegenstands bzw. des Orts des Endes der Beförderung des
Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c UStDV sind
dahingehend zu verstehen, dass aus den Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte
Gegenstand im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gelangt, und der dort belegene Bestimmungsort
des Liefergegenstands (z.B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen.
2
Mit einer Bescheinigung des Kraftfahrt-
Bundesamtes, wonach ein vorgeblich innergemeinschaftlich geliefertes Fahrzeug nicht in Deutschland für den
Straßenverkehr zugelassen ist, kann der Nachweis, dass ein Fahrzeug das Inland verlassen hat bzw. in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist, nicht geführt werden.
3
Die Risiken hinsichtlich der Voraussetzungen
einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die sich daraus ergeben, dass der Lieferer die Beförderung oder
Versendung der Sache dem Erwerber überlässt, trägt grundsätzlich der liefernde Unternehmer.
4
So kann der
Unternehmer nicht mit Erfolg einwenden, er habe z.B. als Zwischenhändler in einem Reihengeschäft ein
berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstands nicht
nachzuweisen, um den Endabnehmer nicht preis geben zu müssen, zumal die Regelungen über die Nachweise
bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen keine Sonderregelungen
für Reihengeschäfte vorsehen.
5
Auch ein Einwand des liefernden Unternehmers, dass er im Falle der
Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer in einem Reihengeschäft keine verlässlichen Nachweise
über den Bestimmungsort des Gegenstands führen könne, weil dieser ihm nur bekannt sein könne, wenn er selbst
den Transportauftrag erteilt habe, ist nicht durchgreifend.
(3)
1
Entspricht der Ort des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. der Ort des Endes
der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht den Angaben des Abnehmers, ist dies
nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem tatsächlichen Ort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
handelt.
2
Zweifel über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet gehen zu Lasten des
Steuerpflichtigen.
Seite 344
6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und VersendungsfällenGelangensbestätigung
Allgemeines
(1) Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, insbesondere ein
Nachweis, den der Unternehmer hierüber wie folgt führt, als eindeutig und leicht nachprüfbar:
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG) und
2.
1
durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).
2
Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu
enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der
Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG,
c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch
den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet
und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes
der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
e)
1
die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.
2
Bei einer
elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern
erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des
Beauftragten begonnen hat.
Unterschrift des Abnehmers
(2)
1
Die Gelangensbestätigung muss u.a. die Unterschrift des Abnehmers enthalten.
2
Die Unterschrift des
Abnehmers kann auch von einem von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder
von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet werden.
3
Dies kann z.B. ein Arbeitnehmer des
Abnehmers sein, ein selbständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Ware entgegen nimmt, ein anderer
Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche
(letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette.
4
Sofern an der Vertretungsberechtigung für das Leisten der
Unterschrift des Abnehmers im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der
Vertretungsberechtigung zu führen.
5
Dieser Nachweis kann sich aus der Gesamtschau mit anderen Unterlagen,
die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (unter anderem Lieferauftrag, Bestellvorgang,
Firmenstempel des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung).
6
Ein mit dem Warentransport beauftragter
selbständiger Dritter kann für Zwecke der Gelangensbestätigung nicht zur Abnahme der Ware beauftragt sein.
(3)
1
Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nach Absatz 2 nicht
erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers
oder des Beauftragten begonnen hat (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e Satz 2 UStDV).
2
Von der Erkennbarkeit des
Beginns der elektronischen Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers ist insbesondere auszugehen,
wenn bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung
keine begründeten Zweifel daran bestehen,
dass die Angaben
dem Abnehmer zugerechnet werden können (z.B. Absenderangabe und Datum der Erstellung
der E-Mail in dem sog. Header-Abschnitt der E-Mail, Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder
der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse, Verwendung eines zuvor zwischen
dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen Verfahrens).
3
Eine bei der Übermittlung der
Gelangensbestätigung verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer nicht bereits vorher
bekannt gewesen sein.
4
Für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers
ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat
des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.
Sammelbestätigung
(4)
1
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden.
2
In dieser können Umsätze
aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 UStDV).
3
Es ist somit nicht
erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen.
4
Bei Lieferungen, die
mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere
Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelmäßig ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die
Seite 345
jeweilige Gesamtlieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht.
5
Die Sammelbestätigung nach einem Quartal
ist auch bei der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig.
Beispiel 1:
1
Der deutsche Unternehmer U hat mit einem nischen Unternehmer K eine ständige Geschäftsbeziehung
und liefert in den Monaten Juli bis September Waren, über die in insgesamt 150 Rechnungen abgerechnet
wird.
2
K kann in einer einzigen Gelangensbestätigung den Erhalt der Waren unter Bezugnahme auf die
jeweiligen Rechnungsnummern bestätigen.
3
Als Zeitpunkt des Warenerhalts kann der jeweilige Monat
angegeben werden.
Beispiel 2:
1
Der deutsche Unternehmer U hat an den italienischen Unternehmer K am 10. Januar, 20. Februar und
30. Juni eines Jahres Lieferungen ausgeführt.
2
K kann die Lieferungen des 10. Januar und des 20. Februar in
einer Gelangensbestätigung zusammenfassen.
3
Für die Lieferung am 30. Juni muss eine weitere
Gelangensbestätigung (oder ein anderer Beleg als die Gelangensbestätigung) ausgestellt werden, weil diese
Lieferung außerhalb des ersten Quartals liegt.
Formen der Gelangensbestätigung
(5)
1
Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden;
sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben
17a Abs. 2 Satz 4 UStDV); eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht
erforderlich.
2
Die Bestätigung muss sich also keineswegs zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben.
3
Sie kann
z.B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des
Liefergegenstands bestehen.
4
Sie kann auch aus einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche
Lieferung, ergänzt um die weiteren erforderlichen Angaben, bestehen.
5
In den Fällen der Versendung des
Gegenstands der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer können
die Angaben der Gelangensbestätigung auch auf einem Versendungsbeleg enthalten sein.
6
Eine dem Muster der
Anlagen 1 bis 3 inhaltlich entsprechende Gelangensbestätigung ist als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 UStDV anzuerkennen.
7
Die Gelangensbestätigung oder die die Gelangensbestätigung bildenden
Dokumente können danach auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; entsprechende
Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung.
8
Auch die
Verwendung des Musters einer Gelangensbestätigung bedeutet nicht, dass die Gelangensbestätigung zwingend
ein einziger Beleg sein muss.
9
Das Muster soll lediglich verdeutlichen, welche Angaben für eine
Gelangensbestätigung erforderlich sind.
Beispiel 1:
1
Der deutsche Unternehmer U hat einem französischen Unternehmer K am 5. Dezember 01 einen
Büroschrank geliefert.
2
K hat den Schrank mit eigenem Lkw abgeholt und nach Paris transportiert.
3
Das
Ende der Beförderung war am 7. Dezember 01.
4
U hat K am 10. Januar 02 über die Lieferung eine
Rechnung mit der Nr. 1234 ausgestellt.
5
K kann U das Gelangen des Schranks nach Frankreich sinngemäß wie folgt bestätigen: „Die Beförderung
der mit Rechnung Nummer 1234 vom 10. Januar 02 abgerechneten Waren endete im Dezember 01 in Paris“.
Beispiel 2:
1
Der deutsche Unternehmer U hat einem polnischen Unternehmer K in der Zeit vom 10. Januar bis 30. März
02 Waren geliefert, die jeweils bar bezahlt und von einem von K beauftragten Frachtführer nach Warschau
transportiert wurden (Verschaffung der Verfügungsmacht durch Übergabe der Ware an den von K
beauftragten Frachtführer).
2
Es wurden insgesamt zehn Lieferungen getätigt bzw. zehn Transporte nach
Warschau durchgeführt.
3
Drei Transporte endeten am 14., 20. und 24. Januar 02.
4
Vier Transporte endeten
am 5., 9., 15. und 25. Februar 02.
5
Die restlichen drei Transporte endeten am 10. und 23. März sowie am 5.
April des Jahres 02.
6
U hat K über jede Lieferung eine Rechnung mit den Nummern X1 bis X10 ausgestellt,
wobei die ersten drei Rechnungen auf Tage im Januar 02, die folgenden vier Rechnungen auf Tage im
Februar 02 und die restlichen drei Rechnungen auf Tage im April 02 datiert sind.
7
K kann U das Gelangen der Liefergegenstände nach Polen, z.B. durch Übersendung einer E-Mail (vgl.
Absatz 6), als Sammelbestätigung (vgl. Absatz 4) sinngemäß wie folgt bestätigen: „Ich habe die mit den
Rechnungen Nr. X1 bis X3 abgerechneten Waren im Monat Januar 02, die mit den Rechnungen X4 bis X7
abgerechneten Waren im Monat Februar 02, die mit Rechnungen X8 und X9 abgerechneten Waren im März
02 und die mit Rechnung X10 abgerechneten Waren im April 02 in Warschau erhalten.
(6)
1
Die Gelangensbestätigung kann auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, ggf. mit PDF- oder
Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des elektronischen
Datenaustauschs (EDI) übermittelt werden; eine wirksame elektronische Übermittlung ist auch dann möglich,
wenn der Ort der elektronischen Übermittlung nicht mit dem Ort des Gelangens des Liefergegenstands im
Seite 346
übrigen Gemeinschaftsgebiet übereinstimmt.
2
Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung
kann für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden.
3
Wird die
Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, soll, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig
führen zu können, auch die E-Mail archiviert werden, die für umsatzsteuerliche Zwecke ebenfalls in
ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann.
4
Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I
S. 1450) bleiben unberührt.
Seite 347
6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Andere Belege als die
Gelangensbestätigung
Versendungsbeleg in Versendungsfällen (Frachtbrief, Konnossement)
(1)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den Nachweis
der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die
Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, durch ein
Konnossement oder durch Doppelstücke des Frachtbriefs oder des Konnossements.
2
Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 1
ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Die Unterschrift eines zur Besorgung des Warentransports eingeschalteten Dritten (z.B. eines Spediteurs)
ist nicht erforderlich.
2
Ist der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z.B. CMR-Frachtbrief), muss dieser vom
Absender als Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterzeichnet sein
(beim CMR-Frachtbrief in Feld 22).
3
Der Auftraggeber kann hierbei von einem Dritten vertreten werden (z.B.
Lagerhalter); es reicht aus, dass die Berechtigung des Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft
gemacht wird (z.B. durch Vorliegen eines Lagervertrages).
4
Beim internationalen Eisenbahnfrachtbrief (CIM-
Frachtbrief) wird die Unterschrift regelmäßig durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen
Bestätigungsvermerk ersetzt; dies ist grundsätzlich ausreichend.
5
Hinsichtlich der Unterschrift des Empfängers
(z.B. beim CMR-Frachtbrief in Feld 24) sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.
6
Bei Frachtbriefen in Form des Seawaybill oder Airwaybill kann von einer Unterschrift des
Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden.
7
Hinsichtlich der Ausstellung des Versendungsbelegs als
Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 4 bis 6
entsprechend anzuwenden.
8
Bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG muss der
Versendungsbeleg zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.
Anderer handelsüblicher Beleg als ein Versendungsbeleg in Versendungs fällen
(Spediteurbescheinigung)
(3)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er
oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den
Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen anderen handelsüblichen Beleg
als einen Versendungsbeleg nach Absatz 1 und 2, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs (Spediteurbescheinigung).
2
Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das
Ausstellungsdatum,
2. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
3. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung,
4. den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
5. den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet
hat,
6. eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf
Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
7. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
(4)
1
Eine dem Muster der Anlage 4 entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurbescheinigung
ist als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV anzuerkennen.
2
Abschnitt 6a.4 Abs. 5
Satz 1 und Abschnitt 6.7 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
3
Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs
an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht
erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des mit der
Beförderung beauftragten Unternehmers begonnen hat.
4
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.
Versendungsprotokoll in Versendungsfällen
(5)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den Nachweis
der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch eine schriftliche oder elektronische
Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten (z.B. Kurierdienstleister) erstelltes
Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.
2
Hinsichtlich der
Ausstellung des Versendungsprotokolls als Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die
Seite 348
Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
3
Abweichend von Satz 1 kann der
Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei der Versendung eines oder mehrerer Gegenstände, deren Wert
insgesamt 500 nicht übersteigt, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch
eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und durch einen Nachweis über die Entrichtung der
Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände.
(6)
1
Für eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sind inhaltlich die folgenden Angaben
ausreichend:
Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;
Name und Anschrift des Absenders;
Name und Anschrift des Empfängers;
handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände;
Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung
beauftragten Unternehmer.
2
Aus Vereinfachungsgründen kann bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und Menge der
beförderten Gegenstände auf die Rechnung über die Lieferung durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen
werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsbelegs angegeben ist.
3
Eine schriftliche oder
elektronische Auftragserteilung kann darin bestehen, dass der liefernde Unternehmer mit dem mit der
Beförderung beauftragten Unternehmer eine schriftliche Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende
Warentransporte abgeschlossen hat oder schriftliche Bestätigungen des mit der Beförderung beauftragten
Unternehmers über den Beförderungsauftrag vorliegen, wie z.B. Einlieferungslisten oder Versandquittungen.
4
Aus dem von dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmer erstellten Protokoll, das den Warentransport
nachvollziehbar bis zu Ablieferung beim Empfänger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll) muss sich
der Monat und der Ort des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergeben.
5
Ein Nachweis der
Bestätigung des Empfängers, die Ware erhalten zu haben (z.B. Nachweis der Unterschrift des Empfängers
gegenüber dem örtlichen Frachtführer), ist nicht erforderlich.
6
Der liefernde Unternehmer kann das Protokoll
über den Warentransport, wenn es ihm in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, elektronisch oder in
Form eines Ausdrucks aufbewahren.
7
Bei einer elektronischen Aufbewahrung des Protokolls ist Abschnitt 6a.4
Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters in Versendungsfällen
(7)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStDV kann der Unternehmer in den Fällen von
Postsendungen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet versendet hat und in denen eine Belegnachweisführung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe c UStDV nicht möglich ist, den Nachweis wie folgt führen: durch eine Empfangsbescheinigung eines
Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis
über die Bezahlung der Lieferung.
2
Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3
Eine
Belegnachweisführung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV gilt auch dann als möglich, wenn der
mit der Beförderung Beauftragte (z.B. ein Kurierdienstleister) kein nachvollziehbares Protokoll, das den
Transport bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, sondern z.B. nur ein Protokoll bis zur Übergabe der
Waren an den letzten Unterfrachtführer zur Verfügung stellt; in diesen Fällen kann der Belegnachweis damit
nicht mit einer Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d
UStDV geführt werden.
(8)
1
Für eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung an den
Abnehmer sind die folgenden Angaben ausreichend:
Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;
Name und Anschrift des Absenders;
Name und Anschrift des Empfängers;
handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände;
Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung
beauftragten Postdienstleister.
2
Die Angaben in der Empfangsbescheinigung über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können
durch einen entsprechenden Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechende andere
Dokumente über die Lieferung ersetzt werden.
3
Der Zusammenhang zwischen der Empfangsbescheinigung des
Postdienstleisters und der jeweiligen Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung muss, ggf. durch ein
gegenseitiges Verweissystem, leicht nachprüfbar sein.
4
Der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands ist
grundsätzlich mit Hilfe des entsprechenden Kontoauszugs oder im Fall einer Barzahlung mit einem Doppel der
Zahlungsquittierung zu führen.
5
Als Bezahlung des Liefergegenstands gilt bei verbundenen Unternehmen auch
Seite 349
die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company clearing).
6
In diesen Fällen ist der
Nachweis in entsprechender Form zu führen.
Andere Bescheinigung des Spediteurs in Versendungsfällen im Auftrag des
Abnehmers (Spediteurversicherung)
(9) Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV kann der Unternehmer bei der Versendung des Gegenstands der
Lieferung durch den Abnehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch
einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem
Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
(Spediteurversicherung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
1. den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das
Ausstellungsdatum,
2. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
3. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
4. den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
5. eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
6. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers; Abschnitt 6.7 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(10)
1
Der liefernde Unternehmer hat den Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands von einem
Bankkonto des Abnehmers zu führen.
2
Das Bankkonto des Abnehmers kann ein ausländisches oder inländisches
Konto (z.B. auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto) sein; als Bezahlung des Liefergegenstands gilt
bei verbundenen Unternehmen auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company
clearing).
3
Neben dem Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands hat der liefernde Unternehmer den
Nachweis in Form der Spediteurversicherung zu führen.
4
Der Nachweis mit einer Spediteurversicherung kommt
nur in den Fällen in Betracht, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand versendet.
5
Eine dem Muster der
Anlage 5 entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurversicherung ist als Beleg im Sinne des
§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen.
6
Bestehen in den Fällen der Versendung des Liefergegenstands
im Auftrag des Abnehmers begründete Zweifel daran, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung mit
anderen Mitteln als der Spediteurversicherung, z.B. mit der Gelangensbestätigung nach Abschnitt 6a.4 oder
einem der anderen Belege nach § 17a Abs. 3 UStDV zu führen.
Bestätigung der Abgangsstelle in Beförderungsfällen im Unionsversandverfahren
(11)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV kann der Unternehmer bei der Beförderung des Gegenstands der
Lieferung im Unionsversandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet den Nachweis der
innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die
innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises r das Versandverfahren
erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.
2
Diese
Nachweismöglichkeit ist auch in den Fällen der Versendung des Gegenstands der Lieferung zulässig.
EMCS- Eingangsmeldung bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Wa ren in
Beförderungsfällen
(12)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer bei der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise
Movement and Control System EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für
verbrauchsteuerpflichtige Waren) den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch
die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaates) validierte EMCS-
Eingangsmeldung.
2
Diese Nachweismöglichkeit ist auch in den Fällen der Versendung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren zulässig.
(13) Als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Absatz 12 ist eine nach den Anforderungen
der Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. 7. 2009 zur
Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24; vgl.
Anlage 6) vollständig und richtig ausgefüllte Eingangsmeldung anzuerkennen.
Seite 350
Dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Lieferung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in
B e förderungsfällen
(14)
1
Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStDV kann der Unternehmer bei der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs den Nachweis der innergemeinschaftlichen
Lieferung wie folgt führen: Durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem
zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist.
2
Diese
Nachweismöglichkeit ist auch in den Fällen der Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zulässig.
(15) Eine nach dem Muster des im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom
17. 12. 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren,
die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, (ABl. EG 1992 Nr. L 369
S. 17) enthaltenen Begleitdokuments vollständig und richtig ausgefüllte dritte Ausfertigung (3. Ausfertigung;
vgl. Anlage 7) ist als Beleg im Sinne von Absatz 14 anzuerkennen.
Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber bei Beförderung durch den Ab nehmer
(16) Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV kann der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung
von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr
erforderlich ist, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen Nachweis
über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung; dabei ist eine
einfache Kopie der Zulassung ausreichend.
(17)
1
Der Nachweis der Zulassung muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.
2
Ein Nachweis der
Zulassung des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf eine andere Person als den Erwerber, d. h. den
Abnehmer der Lieferung, ist kein ausreichender Nachweis.
Seite 351
6a.6. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
1
In Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen hat
der liefernde Unternehmer den Belegnachweis durch Belege nach § 17a UStDV zu führen, die zusätzlich die in
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (§ 17b Satz 2 UStDV).
2
Abschnitt 6.8 ist
entsprechend anzuwenden.
Seite 352
6a.7. Buchmäßiger Nachweis
(1)
1
Zur Führung des Buchnachweises muss der liefernde Unternehmer die ausländische USt-IdNr. des
Abnehmers aufzeichnen (§ 17c Abs. 1 UStDV).
2
Darüber hinaus muss er den Namen und die Anschrift des
Abnehmers aufzeichnen (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 UStDV).
3
Zu den erforderlichen Voraussetzungen der
Steuerbefreiung gehört auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers.
4
Diese muss der liefernde
Unternehmer nachweisen (§ 17c Abs. 1 UStDV in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG).
5
Die Aufzeichnung der ausländischen USt-IdNr. allein reicht hierfür nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer
der tatsächliche Leistungsempfänger ist.
6
Die Beteiligten eines Leistungsaustausches und somit auch der
Abnehmer ergeben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen.
7
Handelt jemand im fremden
Namen, kommt es darauf an, ob er hierzu Vertretungsmacht hat.
8
Der Unternehmer muss daher die Identität des
Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten), z.B. durch Vorlage des Kaufvertrags, nachweisen.
9
Handelt
ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertretungsberechtigten
nachweisen, weil beim Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der
Vertretungsberechtigte Vertretungsmacht hat (vgl. zu den Anforderungen an die Vollmacht zum Nachweis der
Abholberechtigung Abschnitt 3.14 Abs. 10a).
(2)
1
Die nach § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV buchmäßig nachzuweisende USt-IdNr. des Abnehmers bezeichnet
die gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers im Sinne des Abschnitts 6a.1 Abs. 10.
2
Wenn der liefernde
Unternehmer die gültige USt-IdNr. des Abnehmers nicht aufzeichnen bzw. im Bestätigungsverfahren beim BZSt
nicht erfragen kann, weil ihm eine unrichtige USt-IdNr. genannt worden ist, steht nicht objektiv fest, an welchen
Abnehmer die Lieferung bewirkt wurde.
3
Im Übrigen steht nicht entsprechend § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
fest, dass der Erwerb des Gegenstands in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.
4
In
einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine
innergemeinschaftliche Lieferung somit grundsätzlich nicht vor.
5
Dieser Mangel kann geheilt werden, wenn auf
Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass es sich um einen Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 UStG handelt und der erforderliche Buchnachweis ggf. spätestens bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt wird.
6
Zu einer etwaigen Gewährung von Vertrauensschutz in
diesen Fällen vgl. Abschnitt 6a.8.
(3) Hat der Unternehmer eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers im
Sinne des Abschnitts 6a.1 Abs. 10 aufgezeichnet, kann
die Feststellung, dass der Adressat einer Lieferung den Gegenstand nicht zur Ausführung entgeltlicher
Umsätze verwendet hat,
die Feststellung, der Empfänger der Lieferung habe die mit Hilfe der bezogenen Lieferungen ausgeführten
Umsätze nicht versteuert, oder
die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, bei dem Abnehmer handele es sich um einen „missing trader“,
für sich genommen nicht zu dem Schluss führen, nicht der Vertragspartner, sondern eine andere Person sei
Empfänger der Lieferung gewesen.
(4) Für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers ist es auch unerheblich, ob dieser im
Bestimmungsmitgliedstaat des Gegenstands der Lieferung seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt.
(5)
1
Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz
als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist.
2
Allerdings kommt unter vergleichbaren
Voraussetzungen eine von den „vertraglichen Vereinbarungen“ abweichende Bestimmung des
Leistungsempfängers in Betracht, wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach den konkreten
Umständen des Falles für den liefernden Unternehmer erkennbar eine andere Person als sein „Vertragspartner“
unter dessen Namen auftritt, und bei denen der liefernde Unternehmer mit der Nichtbesteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs rechnet oder rechnen muss.
(6)
1
Der Inhalt und der Umfang des buchmäßigen Nachweises sind in Form von Mussvorschriften geregelt
17c Abs. 2 bis 4 UStDV).
2
Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch in anderer Weise führen.
3
Er muss
jedoch in jedem Fall die Grundsätze des § 17c Abs. 1 UStDV beachten.
(7)
1
Der buchmäßige Nachweis muss grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG geführt werden.
2
Steuerlich
zuverlässigen Unternehmern kann jedoch gestattet werden, die Aufzeichnungen über den buchmäßigen
Nachweis im Ausland vorzunehmen und dort aufzubewahren.
3
Voraussetzung ist hierfür, dass andernfalls der
buchmäßige Nachweis in unverhältnismäßiger Weise erschwert würde und dass die erforderlichen Unterlagen
den deutschen Finanzbehörden jederzeit auf Verlangen im Geltungsbereich des UStG vorgelegt werden.
4
Der
Bewilligungsbescheid ist unter einer entsprechenden Auflage und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
zu erteilen.
5
Die zuständige Finanzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO auf
schriftlichen Antrag des Unternehmers bewilligen, dass die elektronischen Aufzeichnungen über den
buchmäßigen Nachweis im Ausland geführt und aufbewahrt werden.
Seite 353
(8)
1
Aus dem Grundsatz, dass die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht
nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen (§ 17c Abs. 1 UStDV), ergibt sich, dass die
erforderlichen Aufzeichnungen grundsätzlich laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes
vorgenommen werden sollen.
2
Der buchmäßige Nachweis darf um den gegebenenfalls später eingegangenen
Belegnachweis vervollständigt werden.
3
Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für
die innergemeinschaftliche Lieferung zu übermitteln hat.
4
Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte
Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzen oder berichtigen.
(9)
1
Bei der Aufzeichnung der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung
sind Sammelbezeichnungen, z.B. Lebensmittel oder Textilien, in der Regel nicht ausreichend (vgl.
Abschnitt 14.5 Abs. 15).
2
Die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung eines
Fahrzeugs im Sinne von § 1b Abs. 2 UStG nach § 17c Abs. 2 Nr. 4 UStDV ist unerlässlich.
3
Aus der
Aufzeichnung der Art und des Umfangs einer etwaigen Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sollen auch der Name und die Anschrift des mit der Bearbeitung
oder Verarbeitung Beauftragten, die Bezeichnung des betreffenden Auftrags sowie die Menge und
handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands hervorgehen.
4
Als Grundlage dieser Aufzeichnungen
können die Belege dienen, die der Unternehmer über die Bearbeitung oder Verarbeitung erhalten hat.
Seite 354
6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz
(1)
1
Nach § 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, gleichwohl als
steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers
beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
2
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
3
Die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen
Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist.
4
Entscheidend dabei ist, dass die vom
Unternehmer vorgelegten Nachweise (buch- und belegmäßig) eindeutig und schlüssig auf die Ausführung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung hindeuten und dass der Unternehmer bei der Nachweisführung
insbesondere mit Blick auf die Unrichtigkeit der Angaben der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns
genügte und in gutem Glauben war.
5
Die Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der
Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV als
Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach vollständig nachkommt.
6
Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und
Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. BFH-
Urteil vom 12. 5. 2011, V R 46/10, BStBl II S. 957).
(2)
1
Abnehmer“ im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG ist derjenige, der den Unternehmer durch falsche
Angaben getäuscht hat, d.h. derjenige, der gegenüber dem Unternehmer als (vermeintlicher) Erwerber
aufgetreten ist.
2
Dieser schuldet die entgangene Steuer und die Steuer ist gegen ihn festzusetzen und ggf. zu
vollstrecken (ggf. im Wege der Amtshilfe, da es sich bei den Betroffenen in der Regel um nicht im Inland
ansässige Personen handelt).
3
Der (vermeintliche) Abnehmer im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG muss nicht
notwendigerweise mit der im Beleg- und Buchnachweis des Unternehmers als Leistungsempfänger
dokumentierten Person übereinstimmen.
4
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz
vor, ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat,
obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, auch dann als steuerfrei anzusehen, wenn
eine Festsetzung der Steuer nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG gegen den Abnehmer nicht möglich ist, z.B. weil
dieser sich dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat.
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung der entgangenen Steuer ergibt sich aus § 21
Abs. 1 AO und der UStZustV.
(4)
1
Der gute Glaube im Sinne des § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich allein auf unrichtige Angaben über die in
§ 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des
Lieferungsgegenstands für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat).
2
Er
bezieht sich nicht auch auf die Richtigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit § 17a ff. UStDV vom
Unternehmer zu erfüllenden Nachweise (vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 2011, V R 46/10, BStBl II S. 957).
(5)
1
Die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises gehört zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmanns.
2
Deshalb stellt sich die Frage, ob der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers
auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, erst dann, wenn der Unternehmer seinen
Nachweispflichten nach §§ 17a bis 17c UStDV vollständig nachgekommen ist.
3
Allerdings kann die Gewährung
von Vertrauensschutz im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Unternehmer eine unrichtige USt-IdNr.
aufgezeichnet hat, dies jedoch auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen
konnte (z.B. weil der Bestimmungsmitgliedstaat die USt-IdNr. des Abnehmers rückwirkend für ungültig erklärt
hat).
4
Der Unternehmer trägt die Feststellungslast, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet
hat.
(6)
1
War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer dies nicht erkannt (z.B. weil
das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Umsatzes durchgeführt wird),
genügt dies nicht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.
2
Gleiches gilt in Fällen, in denen der
Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung befördert und der liefernde Unternehmer die
Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, ohne über eine schriftliche Versicherung des Abnehmers zu verfügen, den
Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördern zu wollen.
(7)
1
An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der vermeintlichen
innergemeinschaftlichen Lieferung ein Barkauf zu Grunde liegt.
2
In Fällen dieser Art ist es dem Unternehmer
auch zumutbar, dass er sich über den Namen, die Anschrift des Abnehmers und ggf. über den Namen, die
Anschrift und die Vertretungsmacht eines Vertreters des Abnehmers vergewissert und entsprechende Belege
vorlegen kann.
3
Wird der Gegenstand der Lieferung von einem Vertreter des Abnehmers beim liefernden
Unternehmer abgeholt, reicht die alleinige Durchführung eines qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18e
UStG über die vom Abnehmer verwendete USt-IdNr. nicht aus, um den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen
Kaufmanns zu genügen.
4
Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der
Seite 355
Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können
Umstände sein, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen
Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 11. 2012, XI R 17/12,
BStBl 2013 II S. 407).
(8)
1
Die Vertrauensschutzregelung ist auf Fälle, in denen der Abnehmer in sich widersprüchliche oder unklare
Angaben zu seiner Identität macht, von vornherein nicht anwendbar.
2
Bei unklarer Sachlage verstößt es stets
gegen die einem ordentlichen Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn der liefernde Unternehmer diese
Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten aus Unachtsamkeit gar nicht erkennt oder im Vertrauen auf diese
Angaben die weitere Aufklärung unterlässt.
3
Für einen Vertrauensschutz ist nur dort Raum, wo eine Täuschung
des liefernden Unternehmers festgestellt werden kann.
(9)
1
Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in
gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um
sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
führt.
2
Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen.
3
Danach kann
sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und
Buchangaben zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2013, V R 28/11, BStBl II S. 656).
Seite 356
7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
(1)
1
Die Befreiungstatbestände in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG entsprechen den Befreiungstatbeständen
bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG.
2
Die Ausführungen in
Abschnitt 6.1 Abs. 1 und 2 gelten deshalb entsprechend.
(1a)
1
Hat der Unternehmer den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete, d. h. in einen Freihafen oder in die Gewässer oder Watten zwischen der Hoheitsgrenze
und der jeweiligen Strandlinie (vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 3) befördert oder versendet, liegt bei ausländischen
Auftraggebern (§ 7 Abs. 2 UStG) eine Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor.
2
Bei
Auftraggebern, die im Inland oder in den bezeichneten Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG ansässig sind, liegt eine
Lohnveredelung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b UStG vor, wenn der Auftraggeber den bearbeiteten
oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet (vgl. Abschnitt 15.2b).
3
Der
Auftraggeber erwirbt im Allgemeinen den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand für Zwecke
seines Unternehmens, wenn der beabsichtigte unternehmerische Verwendungszweck im Zeitpunkt des Beginns
der Beförderung oder Versendung überwiegt.
4
Bei der Be- oder Verarbeitung von vertretbaren Sachen, die der
Auftraggeber sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist der Anteil,
der auf den unternehmerischen Erwerbszweck entfällt, durch eine Aufteilung entsprechend den Erwerbszwecken
zu ermitteln.
(2)
1
Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der Befreiungstatbestände ist, dass der Auftraggeber den
zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 UStG).
2
Die Bearbeitung oder Verarbeitung braucht nicht der ausschließliche Zweck für die Einfuhr oder für den Erwerb
zu sein.
3
Die Absicht, den Gegenstand bearbeiten oder verarbeiten zu lassen, muss jedoch bei dem Auftraggeber
bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbs bestehen.
4
Eine Einfuhr durch den Auftraggeber liegt auch
dann vor, wenn dieser den zu bearbeitenden oder zu verarbeitenden Gegenstand von dem Unternehmer im
Drittlandsgebiet abholen lässt.
(3)
1
Die Voraussetzung der Einfuhr eines Gegenstands zum Zwecke seiner Bearbeitung oder Verarbeitung ist
insbesondere in den folgenden Fällen als erfüllt anzusehen:
1. Der Gegenstand wurde in einer zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung einschließlich einer
Ausbesserungveredelt.
Beispiel 1:
1
Der im Inland ansässigen Weberei W ist von der zuständigen Zollstelle eine aktive Veredelung (Artikel 256
UZK) mit Garnen zum Verweben für den in der Schweiz ansässigen Trachtenverein (nicht unternehmerisch
tätiger Auftraggeber) S bewilligt worden.
2
S versendet zu diesem Zweck Garne an W.
3
Die Garne werden
zollamtlich zur aktiven Veredelung abgefertigt.
4
Für ihre Einfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben.
5
W
verwebt die Garne, meldet die hergestellten Gewebe zur Wiederausfuhr an und sendet sie an S in die
Schweiz zurück.
2.
1
Der eingeführte Gegenstand wurde in die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
2
Die
Einfuhrumsatzsteuer ist entstanden.
Beispiel 2:
1
Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S (Nichtunternehmer) beauftragt die im Inland ansässige
Weberei W mit dem Verweben von Garnen.
2
S versendet zu diesem Zweck Garne an W.
3
Da es sich auf
Grund des vorliegenden Präferenznachweises um eine zollfreie Einfuhr handelt und W zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, wird keine aktive Veredelung bewilligt.
4
W verwebt die Garne und sendet die Gewebe an S in
die Schweiz zurück.
5
Die für die Einfuhr der Garne entstandene Einfuhrumsatzsteuer kann W als Vorsteuer
abziehen (vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 8).
3. Das Bestimmungsland hat für die Wiedereinfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands
Einfuhrabgaben, z.B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer, erhoben.
Beispiel 3:
1
Der im Drittlandsgebiet wohnhafte Kfz-Besitzer K hat seinen Personenkraftwagen zur Reparatur durch eine
Kraftfahrzeugwerkstatt im Inland eingeführt.
2
Die Reparatur besteht in einer Werkleistung.
3
Der Kraftwagen
ist bei der Einfuhr konkludent (Artikel 139 Abs. 1 UZK-DA) in die vorübergehende Verwendung
(Artikel 250 UZK) übergeführt worden.
4
Die Einfuhr in das Inland kann deshalb nicht durch zollamtliche
Belege einer deutschen Zollstelle nachgewiesen werden.
5
Das Wohnsitzland hat jedoch bei der
Wiedereinfuhr des reparierten Kraftfahrzeugs Einfuhrabgaben erhoben.
Seite 357
2
Wegen des in den in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Sachverhalten zu führenden buchmäßigen Nachweises
wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.
(4)
1
Bei Beförderungsmitteln und Transportbehältern, die ihrer Art nach von einem ausländischen
Auftraggeber nur für unternehmerische Zwecke verwendet werden können z.B. Binnenschiffe für gewerbliche
Zwecke, Eisenbahnwagen, Container, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Anhänger, Tankaufleger,
Tanksattelschlepper und Tankcontainer kann unterstellt werden, dass sie nicht nur zu Transportzwecken,
sondern regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden.
2
In diesen Fällen
braucht deshalb der Einfuhrzweck nicht nachgewiesen zu werden.
(5)
1
Die Voraussetzung des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
ist bei einem Gegenstand insbesondere als erfüllt anzusehen, wenn
1. das Bestimmungsland für die Einfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands Einfuhrabgaben, z.B.
Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, erhoben hat, die nach dem Wert des eingeführten Gegenstands, einschließlich der
durch die Bearbeitung oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung, berechnet worden sind, oder
2. der Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den beauftragten Unternehmer oder im Falle der Bearbeitung
oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte vom vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden
Beauftragten gelangt ist.
2
Zum buchmäßigen Nachweis wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.
(6)
1
In der Regel liegt keine Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung vor, wenn ein
Gegenstand, der in das Inland gelangt ist, hier wider Erwarten reparaturbedürftig geworden und deshalb
bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
2
Die Steuerbefreiung kommt hiernach z.B. nicht in Betracht, wenn ein im
Drittlandsgebiet zugelassenes Kraftfahrzeug während einer Fahrt im Inland unerwartet repariert werden musste.
3
Entsprechendes gilt, wenn ein Gegenstand, z.B. ein Kraftwagen, den ein ausländischer Abnehmer im Inland
erworben hat, hier vor der Ausfuhr genutzt wurde und während dieser Zeit wider Erwarten repariert werden
musste.
(7)
1
Der bearbeitete oder verarbeitete oder im Falle der Werkleistung nach § 3 Abs. 10 UStG der
überlassene Gegenstand kann durch einen weiteren Beauftragten oder mehrere weitere Beauftragte des
Auftraggebers oder eines folgenden Auftraggebers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
2
Die
Ausführungen in Abschnitt 6.1 Abs. 5 gelten hierzu entsprechend.
Seite 358
7.2. Ausfuhrnachweis
(1)
1
Die für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen maßgebenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
2
Auf die Aushrungen in den Abschnitten 6.5 bis 6.8 wird hingewiesen.
3
Hat der Unternehmer
einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Bearbeitung oder Verarbeitung beauftragt und befördert
oder versendet dieser den bearbeiteten, verarbeiteten oder überlassenen Gegenstand in das Drittlandsgebiet, kann
die Ausfuhr in diesen Fällen durch eine Versandbestätigung nachgewiesen werden.
4
Die Versandbestätigung des
versendenden Vertreters kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen
Übermittlung der Versandbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die
elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat.
5
Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Beziehen sich die Bearbeitungen oder Verarbeitungen auf Binnenschiffe, die gewerblichen Zwecken
dienen, Eisenbahnwagen oder Container ausländischer Auftraggeber (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 4), kann der
Unternehmer den Nachweis der Ausfuhr dadurch erbringen, dass er neben dem Namen und der Anschrift des
ausländischen Auftraggebers und des Verwenders, wenn dieser nicht der Auftraggeber ist, Folgendes
aufzeichnet:
1. bei Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen, den Namen und den Heimathafen des Schiffes,
2. bei Eisenbahnwagen das Kennzeichen der ausländischen Eisenbahnverwaltung und die Nummer des
Eisenbahnwagens und
3. bei Containern das Kennzeichen des Behälters.
(3)
1
Wird der Nachweis der Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung durch Hinweis auf die
Belege über die Bezahlung der Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes geführt (vgl. Abschnitt 7.3 Abs. 2
Nr. 3), kann dieser Nachweis zugleich als Ausfuhrnachweis angesehen werden.
2
Eines weiteren Nachweises für
die Ausfuhr bedarf es in diesen Fällen nicht mehr.
Seite 359
7.3. Buchmäßiger Nachweis
(1)
1
Die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 6
gelten entsprechend.
2
Ist der Gegenstand durch mehrere Unternehmer Beauftragte nacheinander bearbeitet
oder verarbeitet worden (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 7), muss jeder dieser Unternehmer die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung einschließlich der Einfuhr oder des Erwerbs im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der
Bearbeitung oder Verarbeitung buchmäßig nachweisen.
(2) Der Nachweis der Einfuhr oder des Erwerbs für Zwecke der Bearbeitung und Verarbeitung muss in den
Fällen des Abschnitts 7.1 Abs. 3 und 5 wie folgt geführt werden:
1. in den Fällen der aktiven Lohnveredelung (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die
zollamtlichen Belege über die Anmeldung der Waren zur Veredelung und über die Abmeldung der Waren
aus der Veredelung;
2.
1
in den Fällen der Einfuhrbesteuerung (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) durch Hinweis auf den
zollamtlichen Beleg über die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer.
2
Im Falle der Bearbeitung oder
Verarbeitung durch mehrere Unternehmer Beauftragte genügt bei den nachfolgenden Beauftragten ein
Hinweis auf eine Bescheinigung des vorangegangenen Beauftragten, worin dieser die Entstehung der
Einfuhrumsatzsteuer bestätigt hat;
3. in den Fällen der Erhebung von Einfuhrabgaben durch das Bestimmungsland (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) durch Hinweis auf die bei dem Unternehmer vorhandenen Belege oder
ihre beglaubigten Abschriften über die Bezahlung der Einfuhrabgaben des Bestimmungslands;
4. in den Fällen, in denen der im Gemeinschaftsgebiet erworbene Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den
Unternehmer Beauftragten oder von dem vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden
Beauftragten gelangt ist (vgl. Abschnitt 7.1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2), durch Hinweis auf die Durchschrift der
Ausfuhrbestätigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen.
(3)
1
Bei der Bearbeitung, z.B. Wartung, Reinigung oder Instandsetzung, eines Kraftfahrzeuges eines
ausländischen Auftraggebers kann der Unternehmer den Nachweis der Einfuhr des Kraftfahrzeuges zum Zwecke
dieser Bearbeitung auch in anderer Weise führen.
2
In Betracht kommen z.B. Hinweise auf eine schriftliche
Anmeldung des Auftraggebers zur Reparatur oder auf eine Bescheinigung einer ausländischen Behörde, dass das
Kraftfahrzeug bei einem Unfall im Drittlandsgebiet beschädigt worden ist.
3
Diese Regelung gilt jedoch nur dann,
wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Auftraggeber das
Kraftfahrzeug zum Zwecke der Bearbeitung eingeführt hat.
Seite 360
7.4. Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des
§ 7 UStG und Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 UStG
1
Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt für Werklieferungen an eingeführten oder im
Gemeinschaftsgebiet erworbenen Gegenständen anders als die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7
UStG bei Werkleistungen (Lohnveredelungen) ohne Rücksicht darauf in Betracht, zu welchem Zweck die
Gegenstände eingeführt oder erworben worden sind.
2
Deshalb ist für die Frage, ob für einen Umsatz
Steuerfreiheit gewährt werden kann, insbesondere bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände häufig
von entscheidender Bedeutung, ob der Umsatz eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) oder eine Werkleistung
darstellt.
3
Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung allgemein und bei Reparaturen
beweglicher körperlicher Gegenstände vgl. Abschnitt 3.8.
Seite 361
8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
(1)
1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Umsätze
unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden.
2
Die Lieferung eines Wasserfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist auch dann umsatzsteuerfrei,
wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeug zum Zweck der Überlassung an einen
Betreiber eines Seeschiffes oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung
erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden
Unternehmer nachgewiesen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-33/11, A).
3
Die Steuerbefreiung kann
sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren
endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes ihrem Wesen
nach nicht feststeht; steht jedoch im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines
solchen Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung
der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung
der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen
nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile
vom 14. 9. 2006, C-181/04 bis C-183/04, Elmeka, und vom 19. 7. 2012, C-33/11, A).
4
Auch Dienstleistungen im
Bereich des Beladens und Entladens eines Seeschiffes können steuerfrei sein, wenn sie nicht unmittelbar an den
Betreiber eines Seeschiffes, sondern auf einer vorhergehenden Stufe erbracht werden, wie etwa eine von einem
Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber erbrachte Be- oder Entladeleistung, die dieser dann einem
Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet.
5
Auch können Be- und Entladedienstleistungen
steuerfrei sein, die an den Verfügungsberechtigten der Schiffsladung, etwa deren Ausführer oder Einführer,
erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 4. 5. 2017, C-33/16, A, BStBl II S. 1027).
6
Unter den Begriff
„Betreiber“ fallen unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die
Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem
Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen.
7
Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit
unerheblich.
8
Eine Zwischenlagerung von Lieferungsgegenständen im Sinne des § 8 Abs. 1 UStG ist ebenfalls
unschädlich.
9
Chartervergütungen, die von Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereede-
rungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die
Seeschifffahrt anzusehen.
(2)
1
Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um bereits vorhandene
Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung
Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind; mgebend ist die zolltarifliche Einordnung.
2
Ein Wasserfahrzeug ist
ab dem Zeitpunkt seiner Abnahme durch den Besteller als „vorhanden“ anzusehen.
37
3
Zu den vorbezeichneten
Schiffen gehören insbesondere Seeschiffe der Handelsschifffahrt, seegehende Fahrgast- und Fährschiffe,
Fischereifahrzeuge und Schiffe des Seeschifffahrtshilfsgewerbes, z.B. Seeschlepper und Bugsierschiffe.
4
Nicht
dazu gehören Wassersportfahrzeuge (vgl. BFH-Urteil vom 13. 2. 1992, V R 141/90, BStBl II S. 576) und
Behördenfahrzeuge.
5
Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten
Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsschifffahrt oder zur Rettung
Schiffbrüchiger eingesetzt werden sollen.
6
Der Begriff der Seeschifffahrt ist nach den Vorschriften des Seerechts
zu beurteilen.
7
Als Seeschifffahrt ist danach die Schifffahrt seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung
festgelegten Grenzen der Seefahrt anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 1971, V R 8/67, BStBl 1972 II S. 45).
8
In den Fällen der Reise-, Zeit-, Slot- und Bareboat-Vercharterung handelt es sich jeweils um eine steuerfreie
Vercharterung eines Wasserfahrzeuges für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
9
Wesentliches Merkmal dieser Verträge ist das Zurverfügungstellen eines Schiffes bzw. von Schiffsraum.
10
Lediglich die Beförderung im Rahmen von Stückgutverträgen wird als Güterbeförderung angesehen, deren
Behandlung sich nach §§ 3a, 3b, 4 Nr. 3 UStG (vgl. Abschnitte 3b.3, 4.3.2 bis 4.3.4) richtet.
(3) Zu den Gegenständen der Schiffsausrüstung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG) gehören:
37
Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 18. Juni 2019 - III C 3 – S 7155/19/10001 :001 (2019/0514366), BStBl I S. 591.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2019 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8
Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE
angewendet wird; auch sind aufgrund des BMF-Schreibens vom 5. September 2018 - III C 3 - S 7155/16/10002 (2018/0668065), BStBl I
S. 1012, keine Rechnungsberichtigungen für das Jahr 2018 und das erste Halbjahr 2019 erforderlich.
Die bisherige Fassung des Satzes 2 lautete:
2
Ein Wasserfahrzeug ist frühestens ab dem Zeitpunkt seines (klassischen) Stapellaufs oder seines Aufschwimmens im Trockendock als
„vorhanden“ anzusehen.“
Seite 362
1. die an Bord eines Schiffes zum Gebrauch mitgeführten in der Regel beweglichen Gegenstände, z.B. optische
und nautische Geräte, Drahtseile und Tauwerk, Persenninge, Werkzeug und Ankerketten, nicht aber
Transportbehälter, z.B. Container,
2. das Schiffszubehör, z.B. Rettungsboote und andere Rettungsvorrichtungen, Möbel, Wäsche und anderes
Schiffsinventar, Seekarten und Handbücher, sowie
3. Teile von Schiffen und andere Gegenstände, die in ein bestimmtes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG begünstigtes
Wasserfahrzeug eingebaut werden sollen oder die zum Ersatz von Teilen oder zur Reparatur eines
begünstigten Wasserfahrzeugs bestimmt sind; Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen
Verbrauchsgegenstände z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle , die sonstigen zum Verbrauch
durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände z.B. Proviant, Genussmittel,
Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und
Bordläden.
2
Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und Non-food-
Artikel, die in Bordläden, z.B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen, verkauft werden sollen, auch wenn
sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.
(5)
1
Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in den vor einer Küste liegenden
Meeresteilen, die nicht zur Hohen See, sondern zum Gebiet des Uferstaates gehören (Territorialgewässer),
durchgeführt wird.
2
Unter Bordproviant sind die ausschließlich zum Verbrauch an Bord durch Besatzung und
Passagiere bestimmten Waren (Mundvorrat) zu verstehen.
(6)
1
Bei der Versorgung ausländischer Kriegsschiffe (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 UStG) kann davon ausgegangen
werden, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung stets erfüllt ist.
2
Bei der Versorgung von Kriegsschiffen
der Bundeswehr ist die Voraussetzung durch einen Bestellschein, der die erforderlichen Angaben enthält,
nachzuweisen.
3
Zu dem Begriff „Gegenstände zur Versorgung von Schiffen“ gelten die Ausführungen in
Absatz 4 entsprechend.
(7)
1
Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllt sind, insbesondere:
1.
1
die Leistungen des Schiffsmaklers, soweit es sich hierbei nicht um Vermittlungsleistungen handelt.
2
Der Schiffsmakler vermittelt im Allgemeinen den Abschluss von Seefrachtverträgen.
3
Sein
Aufgabenbereich bestimmt sich jedoch nicht allein nach den Vorschriften über den Handelsmakler (§§ 93 ff.
HGB).
4
Nach der Verkehrsauffassung und Verwaltungsübung ist vielmehr davon auszugehen, dass er, im
Gegensatz zum Handelsmakler, nicht nur von Fall zu Fall tätig wird, sondern auch ständig mit der
Betreuung eines Schiffs betraut sein kann;
2.
1
die Leistungen des Havariekommissars.
2
Dieser ist in der Regel als Schadensagent für Versicherer,
Versicherungsnehmer, Versicherte oder Beförderungsunternehmer tätig.
3
Er hat hauptsächlich die Aufgabe,
die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen, wenn bei Beförderungen Schäden an den
Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen eintreten;
3.
1
die Leistungen des Schiffsbesichtigers.
2
Dieser ist ein Sachverständiger, der Schiffe und Ladungen
besichtigt oder der auf Wunsch der Beteiligten bei Schiffshavarien oder Ladungsschäden Gutachten über
Ursache, Art und Umfang der Schäden anfertigt;
4.
1
die Leistungen des Güterbesichtigers.
2
Dieser ist ein Sachverständiger, der zu einer Güterbesichtigung
im Falle von Transportschäden aus Anlass einer Güterbeförderung berufen ist.
3
Eine amtliche Bestellung ist
nicht zu fordern;
5.
1
die Leistungen des Dispacheurs.
2
Seine Tätigkeit besteht in der Feststellung und Verteilung von
Schäden in den Fällen der großen Havarie (§ 595 HGB);
6.
1
die Leistungen der Hafenbetriebe.
2
Hierzu gehören alle Unternehmen, die Leistungen erbringen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung eines Hafens stehen;
7.
1
das Schleppen.
2
Diese Leistung wird auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags, z.B. Assistieren beim
Ein- und Auslaufen, Einschleppen eines Schiffes in den Hafen, Verholen eines Schiffes innerhalb des
Hafens, oder auf Grund eines Frachtvertrags im Sinne des § 527 HGB (Fortbewegung eines unbemannten
Schiffes) bewirkt;
8.
1
das Lotsen.
2
Diese Leistung liegt vor, wenn ein Schiff auf See oder Wasserstraßen von einem orts- und
schifffahrtskundigen Berater geleitet wird, der dieser Tätigkeit berufsmäßig auf Grund behördlicher
Zulassung oder eines Lotsenpatents nachgeht;
9.
1
das Bergen.
2
Hierunter fallen alle Leistungen für ein Schiff, seine Besatzung oder Ladung, die den
Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn begründen (vgl. § 574 HGB);
10.
1
die selbständigen Nebenleistungen zu den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Leistungen.
2
Haupt- und
Nebenleistungen können von verschiedenen Unternehmern bewirkt werden;
Seite 363
11.
1
die Personalgestellung im Rahmen des sog. Crew-Management.
2
Dagegen fallen die
Personalbewirtschaftungsleistungen schon deshalb nicht unter die Steuerbefreiung, weil sie nicht unmittelbar
an Unternehmer der Seeschifffahrt erbracht werden.
3
Die Personalvermittlung ist nach § 4 Nr. 5 UStG
steuerfrei (vgl. Absatz 8);
12. die Vermietung (Leasing), das Be- und Entladen, das Lagern und die Reparatur von Seetransport-
Containern, wenn sie für den unmittelbaren Bedarf der Schiffsladung bestimmt sind;
13. die bewaffnete Sicherheitsbegleitung.
2
Im Übrigen ist Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 auf die Umsätze für die Seeschifffahrt entsprechend
anzuwenden.
(8)
1
Vermittlungsleistungen sind keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der begünstigten Schiffe.
2
Das gilt auch dann, wenn sie von im Absatz 7 genannten Unternehmern erbracht werden.
3
Die Vermittlung der
in § 8 UStG bezeichneten Umsätze ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei.
(9) Sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet verbracht
werden, oder die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft beziehen, aber keine Leistungen für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG
bezeichneten Wasserfahrzeuge darstellen, können nach § 4 Nr. 3 UStG unter den dort genannten
Voraussetzungen steuerfrei sein.
Seite 364
8.2. Umsätze für die Luftfahrt
(1) Abschnitt 8.1 Abs. 1 bis 3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass der Unternehmer nur in
unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte
Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt (vgl. Abschnitt 4.17.2).
2
Der Unternehmer führt dann steuerfreie,
auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen in unbedeutendem Umfang durch, wenn die
Entgelte für diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte seiner im
jeweiligen Zeitraum ausgeführten Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen
Luftverkehr betragen oder die Anzahl der Flüge, bei denen nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf
das Inland beschränkte Beförderungen ausgehrt werden, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 %
der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr beträgt.
(3)
1
Von den Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die
Beförderungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken (Binnenluftverkehr).
2
Die
Frage, welcher der beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der Entgelte für die Personen- und
Güterbeförderungen im Luftverkehr.
3
Übersteigen bei einem Unternehmer, der ausschließlich oder mit einem
Unternehmensteil oder auch nur im Rahmen von Hilfsumsätzenentgeltlichen Luftverkehr betreibt, die Entgelte
für die Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für die Beförderungen im Binnenluftverkehr,
kommt für die Lieferungen usw. von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz bei diesem Unternehmer bestimmt sind,
die Steuerbefreiung in Betracht.
4
Auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug bestimmt ist oder verwendet
wird Einsatz im internationalen Luftverkehr oder im Binnenluftverkehr, kommt es nicht an.
5
Bei den
Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen
Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4
Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen.
6
Bei den
Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Inland kann diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn sie
in der für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste aufgeführt sind.
7
Die Liste wird jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres neu herausgegeben, soweit bis zu diesem Zeitpunkt
Änderungen eingetreten sind.
8
Das Vorliegen einer aktiven Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrtbundesamt
kann ein Indiz dafür sein, dass das betreffende Unternehmen in die Liste aufgenommen werden kann, ist aber
keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG.
(4)
1
Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Absatz 3 bezeichnete Liste gilt Folgendes: Haben die
zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt, dass er im entgeltlichen Luftverkehr
überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17
Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige
Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen bis zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten
Bescheid.
2
Der Unternehmer kann anderen Unternehmern Ablichtungen oder Abschriften des Bescheids des
Finanzamts übersenden und sie auf diese Weise unterrichten.
3
Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese
Ablichtungen oder Abschriften bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres für die Führung des buchmäßigen
Nachweises zu verwenden.
(5)
1
Das Finanzamt prüft einmal jährlich, ob der in die Liste aufgenommene Unternehmer die
Voraussetzungen hierfür noch erfüllt.
2
Ist der Unternehmer danach in die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen,
können andere Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des neuen
Kalenderjahres bewirken, noch davon ausgehen, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr
überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17
Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführt.
(6)
1
Bezüglich der Begriffe „Ausrüstungsgegenstände“ und „Versorgungsgegenstände“ gelten die
Ausführungen in Abschnitt 8.1 Abs. 3 und 4 entsprechend.
2
Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der
Unternehmer die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines bestimmten Luftfahrzeuges liefert.
3
Bei
speziell nur für die Luftfahrt zu verwendenden Containern (z.B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte
Container) handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
4
Zu den sonstigen
Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und
Landeerlaubnis;
2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;
3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden
an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);
Seite 365
5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von
Flugzeugen und
6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8
Abs. 2 Nr. 4 UStG.
(7)
1
Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind sonstige Leistungen, die nur mittelbar dem
Bedarf von Luftfahrzeugen dienen.
2
Hierzu gehören insbesondere:
1.
1
die Vermittlung von befreiten Umsätzen.
2
Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in
Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);
2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;
3. die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht im Sinne des § 29 LuftVG;
4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;
5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z.B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;
6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und
7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z.B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem
Ausweichflughafen.
Seite 366
8.3. Buchmäßiger Nachweis
(1)
1
Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen.
2
Hierzu gelten
die Ausführungen zu den Ausfuhrlieferungen entsprechend (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 4).
(2)
1
Der Unternehmer soll nach § 18 UStDV neben den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten
Angaben auch aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung
bestimmt ist.
2
Es genügt der Hinweis auf Urkunden, z.B. auf ein Schiffszertifikat, oder auf Belege, wenn sich aus
diesen Unterlagen der Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
3
In Zweifelsfällen kann der begünstigte
Zweck durch eine Bestätigung desjenigen, bei dem er verwirklicht werden soll, nachgewiesen werden.
4
Soll der
begünstigte Zweck bei einem Dritten verwirklicht werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 1 und Abschnitt 8.2 Abs. 1),
sollen auch der Name und die Anschrift dieses Dritten aufgezeichnet sein.
(3)
1
Bei Reihengeschäften können ausländische Unternehmer in der Reihe den buchmäßigen Nachweis in der
Regel nicht im Geltungsbereich des UStG erbringen.
2
In diesen Fällen ist zur Vermeidung von Unbilligkeiten
das Fehlen des Nachweises nicht zu beanstanden.
Seite 367
9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)
(1)
1
Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9
Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig.
2
Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die
Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen.
3
Zu den
Aufzeichnungspflichten wird auf Abschnitt 22.2 Abs. 4 hingewiesen.
(2)
1
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zulässig 19
Abs. 1 Satz 4 UStG).
2
Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den
Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG).
3
Ferner
ist § 9 UStG in den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nicht
anzuwenden.
(3)
1
Die Erklärung zur Option nach § 9 UStG sowie die Rücknahme dieser Option sind zulässig, solange die
Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der
Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 2013, V R 6/12, BStBl 2017 II
S. 837, und V R 7/12, BStBl 2017 II S. 841).
2
Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine
Option grundsätzlich nicht in Betracht.
3
Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags
übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall,
dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese
vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss
wirksam.
4
Weitere Einschränkungen ergeben sich für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG aus § 9
Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 9.2 Abs. 8 und 9).
5
An eine besondere Form ist die Ausübung des Verzichts
auf Steuerbefreiung nicht gebunden.
6
Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als
steuerpflichtig behandelt.
7
Dies geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit
gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet.
8
Der Verzicht kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges
Verhalten) erklärt werden, soweit aus den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte
Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht.
(4)
1
Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht
werden.
2
Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden,
entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden (vgl. § 14c Abs. 1
Satz 3 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 11).
3
Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur
Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es grundsätzlich nicht.
(5)
1
Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in § 9 Abs. 1 UStG genannten Umsätze
ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht, auch wenn es,
z. B. bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen, tatsächlich nicht zu einem Verwendungsumsatz kommt (BFH-
Urteil vom 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434; vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 1).
2
Diese Verwendungsabsicht
muss der Unternehmer, der
von dem Verzicht auf die Steuerbefreiung Gebrauch machen möchte, objektiv
belegen und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil vom 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433, vgl.
Abschnitt 15.12).
3
Eine Option ist nicht zulässig, soweit der leistende Unternehmer den Gegenstand der Leistung
oder der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen
zugeordnet hat oder zuordnen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 20. 7. 1988, X R 6/80, BStBl II S. 915, und vom
28. 2. 1996, XI R 70/90, BStBl II S. 459).
4
Wegen der Grundsätze für die Zuordnung einer Leistung zum
Unternehmen wird auf Abschnitt 15.2c verwiesen.
(6)
1
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren
sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Teiloption).
2
Eine Teiloption kommt z.B. bei der
Gebäudelieferung, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht.
3
Unter
Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher Funktionen ist auch eine Aufteilung nach räumlichen
Gesichtspunkten (nicht dagegen eine bloße quotale Aufteilung) möglich (vgl. BFH-Urteile vom 26. 6. 1996,
XI R 43/90, BStBl 1997 II S. 98, und vom 24. 4. 2014, V R 27/13, BStBl II S. 732).
4
Bei der Lieferung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden kann die Option für eine Besteuerung
nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden
(EuGH-Urteil vom 8. 6. 2000, C-400/98, Breitsohl, BStBl 2003 II S. 452).
Seite 368
9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
9 Abs. 2 und 3 UStG)
(1)
1
Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der
Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die
den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
2
Unter den Begriff des Grundstücks fallen nicht nur Grundstücke
insgesamt, sondern auch selbständig nutzbare Grundstücksteile (z.B. Wohnungen, gewerbliche Flächen,
Büroräume, Praxisräume).
3
Soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einzelne Grundstücksteile
ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann auf die Steuerbefreiung des
einzelnen Umsatzes weiterhin verzichtet werden.
4
Werden mehrere Grundstücksteile räumlich oder zeitlich
unterschiedlich genutzt, ist die Frage der Option bei jedem Grundstücksteil gesondert zu beurteilen.
5
Dabei ist es
unschädlich, wenn die Verwendung der Grundstücksteile zivilrechtlich in einem einheitlichen Vertrag geregelt
ist.
6
Ein vereinbartes Gesamtentgelt ist, ggf. im Schätzungswege, aufzuteilen.
Beispiel 1:
1
V 1 errichtet ein Gebäude mit mehreren Wohnungen und vermietet es insgesamt an V 2.
2
Dieser vermietet
die Wohnungen an Privatpersonen weiter.
3
Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnungen durch V 2 an die
Privatpersonen sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
4
V 1 kann auf die Steuerbefreiung
nicht verzichten, weil sein Mieter das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug
ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
5
V 2 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil er nicht an
Unternehmer vermietet (§ 9 Abs. 1 UStG).
Beispiel 2:
1
V 1 errichtet ein Gebäude und vermietet es an V 2.
2
Dieser vermietet es an eine Gemeinde zur
Unterbringung der Gemeindeverwaltung weiter.
3
Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Weitervermietung durch V 2 an die Gemeinde
sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
4
V 1 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten,
weil V 2 das Gebäude für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2
UStG).
5
V 2 kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil das Gebäude von der Gemeinde für
nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (§ 9 Abs. 1 UStG).
Beispiel 3:
1
V 1 errichtet ein gewerblich zu nutzendes Gebäude mit Einliegerwohnung und vermietet es insgesamt an
V 2.
2
Dieser betreibt in den gewerblichen Räumen einen Supermarkt.
3
Die Einliegerwohnung vermietet V 2
an seinen angestellten Hausmeister.
4
Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Vermietung der Wohnung durch V 2 an den
Hausmeister sind nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
5
V 1 kann bei der Vermietung der
gewerblichen Räume auf die Steuerbefreiung verzichten, weil V 2 diese Räume ausschließlich für Umsätze
verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG).
6
Bei der Vermietung der
Einliegerwohnung kann V 1 auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil V 2 die Wohnung für steuerfreie
Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
7
V 2 kann bei der Vermietung
der Einliegerwohnung nicht auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Hausmeister kein Unternehmer ist
9 Abs. 1 UStG).
Beispiel 4:
1
V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:
die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;
die Räume im 1. Obergeschoss an einen Arzt;
die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt;
die Räume im 3. Obergeschoss an das städtische Schulamt.
2
Die Vermietungsumsätze des V sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG).
3
Die Geschosse des Gebäudes sind selbständig nutzbare Grundstücksteile.
4
Die Frage der Option ist für
jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.
Erdgeschoss
5
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Bank die Räume für grundsätzlich steuerfreie
Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
Seite 369
1. Obergeschoss
6
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil der Arzt die Räume für grundsätzlich steuerfreie
Umsätze (§ 4 Nr. 14 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
2. Obergeschoss
7
V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Räume ausschließlich für
Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG).
3. Obergeschoss
8
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Stadt die Räume nicht unternehmerisch nutzt
9 Abs. 1 UStG).
Beispiel 5:
1
V 1 errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es an V 2.
2
Dieser vermietet das Gebäude wie
im Beispiel 4 weiter.
3
Die Vermietung des Gebäudes durch V 1 an V 2 und die Weitervermietung durch V 2 sind nach § 4 Nr. 12
Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
4
V 2 kann, wie in Beispiel 4 dargestellt, nur bei der Vermietung des
2. Obergeschosses an den Rechtsanwalt auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 9 Abs. 2 UStG).
5
V 1 kann bei
der Vermietung des 2. Obergeschosses auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn V 2 von seiner
Optionsmöglichkeit Gebrauch macht.
6
V 2 verwendet das 2. Obergeschoss in diesem Fall für
steuerpflichtige Umsätze.
7
Bei der Vermietung der übrigen Geschosse kann V 1 auf die Steuerbefreiung
nicht verzichten, weil V 2 diese Geschosse für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug
ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
Beispiel 6:
1
V errichtet ein zweistöckiges Gebäude und vermietet es an den Zahnarzt Z.
2
Dieser nutzt das Obergeschoss
als Wohnung und betreibt im Erdgeschoss seine Praxis.
3
Einen Raum im Erdgeschoss nutzt Z ausschließlich
für die Anfertigung und Wiederherstellung von Zahnprothesen.
4
Die Vermietung des Gebäudes durch V an Z ist von der Umsatzsteuer befreit 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
UStG).
5
Die Geschosse des Gebäudes und auch die Räume im Erdgeschoss sind selbständig nutzbare
Grundstücksteile.
6
Die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.
Erdgeschoss
7
V kann auf die Steuerbefreiung insoweit nicht verzichten, als Z die Räume für seine grundsätzlich
steuerfreie zahnärztliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG) verwendet, die den
Vorsteuerabzug ausschließt (§ 9 Abs. 2 UStG).
8
Dagegen kann V auf die Steuerbefreiung insoweit
verzichten, als Z einen Raum zur Anfertigung und Wiederherstellung von Zahnprothesen, also
ausschließlich zur Erbringung von steuerpflichtigen und damit den Vorsteuerabzug nicht
ausschließenden Umsätzen verwendet (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 UStG).
Obergeschoss
9
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil Z die Räume nicht unternehmerisch nutzt (§ 9
Abs. 1 UStG).
(2)
1
Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der
Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen
berechnet (§§ 23, 23a UStG), seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe versteuert (§ 24 UStG), Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die
Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG).
2
Demgegenüber ist ein
Unternehmer, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird, als ein nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger anzusehen.
3
Die Option ist in diesem Fall somit nicht möglich.
(3)
1
Verwendet der Leistungsempfänger das Grundstück bzw. einzelne Grundstücksteile nur in sehr geringem
Umfang für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze), ist der Verzicht auf
Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten weiterhin zulässig.
2
Eine geringfügige Verwendung für
Ausschlussumsätze kann angenommen werden, wenn im Falle der steuerpflichtigen Vermietung die auf den
Mietzins für das Grundstück bzw. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum
(Kalenderjahr, § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre
(Bagatellgrenze).
3
Für die Vorsteueraufteilung durch den Leistungsempfänger (Mieter) gelten die allgemeinen
Grundsätze (vgl. Abschnitte 15.16 bis 15.18).
Beispiel 1:
1
V vermietet das Erdgeschoss eines Gebäudes an den Schönheitschirurgen S.
2
Neben den steuerpflichtigen
Leistungen (Durchführung von plastischen und ästhetischen Operationen) bewirkt S auch in geringem
Seite 370
Umfang steuerfreie Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG).
3
Die Aufteilung der sowohl
mit den steuerpflichtigen als auch mit den steuerfreien Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Vorsteuerbeträge nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung führt im Besteuerungszeitraum zu einem
Vorsteuerausschluss von 3 %.
4
Die Vermietung des Erdgeschosses von V an S ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei
. 5
V
kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil S das Erdgeschoss nur in geringfügigem Umfang für Umsätze
verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Beispiel 2:
1
V vermietet an den Autohändler A einen Ausstellungsraum.
2
A vermietet den Ausstellungsraum jährlich für
zwei Wochen an ein Museum zur Ausstellung von Kunst.
3
Die Vermietung des Ausstellungsraums durch V an A und die Weitervermietung durch A sind nach § 4
Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei.
4
Da A den Ausstellungsraum im Besteuerungszeitraum lediglich
an 14 von 365 Tagen (ca. 4 %) zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, kann V auf die Steuerbefreiung der Vermietung des Ausstellungsraums verzichten.
5
A kann
auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil das Museum den Ausstellungsraum für steuerfreie Umsätze
4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
(4)
1
Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiungen nachzuweisen.
2
Der Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
3
Er kann sich aus einer Bestätigung des Mieters, aus
Bestimmungen des Mietvertrags oder aus anderen Unterlagen ergeben.
4
Ständig wiederholte Bestätigungen des
Mieters über die Verwendung des Grundstücks bzw. Grundstücksteils sind nicht erforderlich, solange beim
Mieter keine Änderungen bei der Verwendung des Grundstücks zu erwarten sind.
5
Im Einzelfall kann es aber
erforderlich sein, vom Mieter zumindest eine jährliche Bestätigung einzuholen.
(5)
1
§ 9 Abs. 2 UStG in der ab 1. 1. 1994 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem
Grundstück errichtete Geude vor dem 1. 1. 1998 fertiggestellt wird und wenn mit der Errichtung des Gebäudes
vor dem 11. 11. 1993 begonnen wurde.
2
Unter dem Beginn der Errichtung eines Gebäudes ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in dem einer der folgenden Sachverhalte als Erster verwirklicht worden ist:
1. Beginn der Ausschachtungsarbeiten,
2. Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer oder
3. Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz.
3
Vor diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes durchgeführte Arbeiten oder die
Stellung eines Bauantrags sind noch nicht als Beginn der Errichtung anzusehen.
4
Dies gilt auch für die Arbeiten
zum Abbruch eines Gebäudes, es sei denn, dass unmittelbar nach dem Abbruch des Gebäudes mit der Errichtung
eines neuen Gebäudes begonnen wird.
5
Hiervon ist stets auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung
zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht.
6
Dies kann z.B. durch eine
Abbruchgenehmigung nachgewiesen werden, die nur unter der Auflage erteilt wurde, zeitnah ein neues Gebäude
zu errichten.
(6)
1
Wird durch einen Anbau an einem Gebäude oder eine Aufstockung eines Gebäudes ertragsteuerlich ein
selbständiges Wirtschaftsgut hergestellt, ist auf dieses Wirtschaftsgut die seit dem 1. 1. 1994 geltende Rechtslage
anzuwenden.
2
Diese Rechtslage gilt auch, wenn ein Gebäude nachträglich durch Herstellungsarbeiten so
umfassend saniert oder umgebaut wird, dass nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ein anderes Wirtschaftsgut
entsteht (vgl. H 7.3 EStH zu R 7.3 EStR).
3
Die Ausführungen in den Sätzen 1 und 2 sind jedoch in den Fällen
nicht anzuwenden, in denen die Herstellungsarbeiten vor dem 11. 11. 1993 begonnen haben und vor dem
1. 1. 1998 abgeschlossen werden.
4
Die Einschränkung der Optionsmöglichkeiten ab 1. 1. 1994 hat keine
Auswirkungen auf einen für die Errichtung des Gebäudes in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug.
(7)
1
Durch die Veräußerung eines Grundstücks wird die Frage, ob der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG
genannten Steuerbefreiungen zulässig ist, nicht beeinflusst.
2
Für Grundstücke mit Altbauten gilt daher, auch
wenn sie veräußert werden, die Rechtslage vor dem 1. 1. 1994.
3
Zu beachten sind aber weiterhin die Grundsätze
des BMF-Schreibens vom 29. 5. 1992, BStBl I S. 378, zum Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
42 AO); vgl. auch BFH-Urteil vom 14. 5. 1992, V R 12/88, BStBl II S. 931.
(8) Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist
bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig.
(9)
1
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines
Zwangsversteigerungsverfahrens kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu
beurkundenden Vertrag erklärt werden.
2
Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam,
auch wenn er notariell beurkundet wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 2015, XI R 40/13, BStBl 2017 II S. 852).
3
Gleiches gilt für die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung.
Seite 371
10.1. Entgelt
(1)
1
Der Begriff des Entgelts in § 10 Abs. 1 UStG gilt sowohl für die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
16 Abs. 1 UStG) als auch für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG).
2
Zwischen den
beiden Besteuerungsarten besteht insoweit kein Unterschied, als auch bei der Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten grundsätzlich nur das zu versteuern ist, was für die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich
vereinnahmt wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. 4. 1981, V R 39/79, BStBl II S. 627, und vom 10. 11. 1983,
V R 91/80, BStBl 1984 II S. 120).
3
Wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage vgl. Abschnitte 17.1 und
17.2.
(2)
1
Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung
nicht entspricht.
2
Eine Ausnahme besteht für unentgeltliche oder verbilligte Leistungen durch Unternehmer an
ihr Personal, von Vereinigungen an ihre Mitglieder und von Einzelunternehmern an ihnen nahe stehende
Personen; vgl. Abschnitte 1.8, 10.6 und 10.7.
3
Liefert eine Kapitalgesellschaft einer Tochtergesellschaft einen
Gegenstand zu einem überhöhten Preis, bildet dieser grundsätzlich selbst dann das Entgelt im Sinne des § 10
Abs. 1 UStG, wenn ein Teil der Gegenleistung ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu
beurteilen ist (BFH-Urteil vom 25. 11. 1987, X R 12/87, BStBl 1988 II S. 210).
(3)
1
Der Umfang des Entgelts beschränkt sich nicht auf die bürgerlich-rechtlich bestimmte oder bestimmbare
Gegenleistung für eine Leistung, sondern erstreckt sich auf alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich für die
an ihn bewirkte Leistung aufwendet.
2
Dazu gehören auch Nebenkosten des Leistenden, die er vom
Leistungsempfänger einfordert (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 2000, V R 16/99, BStBl II S. 360).
3
Verlangt der
Leistende für die Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarte, dass der Leistungsempfänger ihm oder
einem anderen Unternehmer hierfür einen Betrag entrichtet und wird der von diesem Empfänger zu zahlende
Gesamtpreis durch die Zahlungsweise nicht beeinflusst, ist dieser Betrag Bestandteil der Bemessungsgrundlage
für seine Leistung (vgl. Artikel 42 der MwStVO).
4
Vereinbaren die Beteiligten rechtsirrtümlich die
Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der ursprünglich vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende
Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 1. 1997, V R 28/95, BStBl II S. 716).
5
Neben dem
vereinbarten Preis einer Leistung können auch zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers
Leistungsentgelt sein, wenn der Leistungsempfänger sie zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringt (vgl.
BFH-Urteil vom 13. 12. 1995, XI R 16/95, BStBl 1996 II S. 208).
6
Wenn der Leistungsempfänger die Leistung
irrtümlich doppelt bezahlt oder versehentlich zu viel zahlt, ist der Gesamtbetrag Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1
Satz 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 19. 7. 2007, V R 11/05, BStBl II S. 966).
7
Es kommt nicht darauf an, ob der
Leistungsempfänger gewillt ist, die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen, und ob
er auf sie Wert legt oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1988, V R 112/86, BStBl II S. 473).
8
Vertragsstrafen,
die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter
(vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 3).
9
Auch Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Prozesszinsen und Nutzungszinsen sind
nicht Teil des Entgelts, sondern Schadensersatz (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 6).
10
Wegen der Behandlung der
Teilzahlungszuschläge vgl. Abschnitt 3.11.
11
Das erhöhte Beförderungsentgelt, das
Personenbeförderungsunternehmer von sog. Schwarzfahrern erheben, ist regelmäßig kein Entgelt für die
Beförderungsleistung oder eine andere steuerbare Leistung des Beförderungsunternehmers (BFH-Urteil vom
25. 11. 1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228).
12
Als Entgelt für die Lieferung sind auch die dem Abnehmer
vom Lieferer berechneten Beförderungskosten anzusehen.
13
Bei einer unfreien Versendung im Sinne des § 40
UStDV gehören jedoch die Kosten für die Beförderung oder deren Besorgung nicht zum Entgelt für die vom
Absender ausgeführte Lieferung.
14
Bei Versendungen per Nachnahme ist als Entgelt für die gelieferte Ware der
vom Empfänger entrichtete Nachnahmebetrag ohne Umsatzsteuer anzusehen, der auch die Zahlkarten- oder
Überweisungsgebühr einschließt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 1973, V R 57/72, BStBl 1974 II S. 191).
15
Beim
Pfandleihgeschäft sind die notwendigen Kosten der Verwertung, die der Pfandleiher einbehalten darf, nicht
Entgelt innerhalb eines Leistungsaustauschs (vgl. BFH-Urteil vom 9. 7. 1970, V R 32/70, BStBl II S. 645).
16
Zahlungen im Rahmen einer sog. Erlöspoolung, die nicht leistungsbezogen sind, fehlt der Entgeltcharakter
(BFH-Urteil vom 28. 2. 1974, V R 55/72, BStBl II S. 345).
17
Auch die Übernahme von Schulden kann Entgelt
sein (vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 2).
(4)
1
Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird nur mit der Bemessungsgrundlage
versteuert, die sich auf Grund der von ihm vereinnahmten Gegenleistung ergibt.
2
Umsatzsteuerrechtlich macht es
keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 1. 2003, V R 72/01,
BStBl II S. 620).
3
Weicht der vom Leistungsempfänger aufgewendete Betrag im Einzelfall von dem vom
Unternehmer vereinnahmten Betrag ab, ist von den Aufwendungen des Abnehmers für die Lieferung oder
sonstige Leistung auszugehen.
4
Bei der Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert bestimmt sich deshalb
das Entgelt für die der abgetretenen Forderung zu Grunde liegende Leistung nach den tatsächlichen
Aufwendungen des Leistungsempfängers (vgl. BFH-Urteil vom 27. 5. 1987, X R 2/81, BStBl II S. 739).
5
Wegen
der Steuer- und Vorsteuerberichtigung in diesen Fällen wird auf Abschnitt 17.1 Abs. 6 verwiesen.
Seite 372
(5)
1
Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z.B. Trinkgelder, wenn
zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht (vgl. BFH-Urteil
vom 17. 2. 1972, V R 118/71, BStBl II S. 405).
2
Der im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erhobene
Bedienungszuschlag ist Teil des vom Unternehmer vereinnahmten Entgelts, auch wenn das Bedienungspersonal
den Zuschlag nicht abführt, sondern vereinbarungsgemäß als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält (vgl.
BFH-Urteil vom 19. 8. 1971, V R 74/68, BStBl 1972 II S. 24).
3
Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal
gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers.
(6)
1
Geschäftskosten dürfen das Entgelt nicht mindern.
2
Dies gilt auch für Provisionen, die der Unternehmer
an seinen Handelsvertreter oder Makler für die Vermittlung des Geschäfts zu zahlen hat.
3
Mit Ausnahme der auf
den Umsatz entfallenden Umsatzsteuer rechnen zum Entgelt auch die vom Unternehmer geschuldeten Steuern
(Verbrauch- und Verkehrsteuern), öffentlichen Gebühren und Abgaben, auch wenn diese Beträge offen auf den
Leistungsempfänger überwälzt werden.
4
Diese Abgaben können auch nicht als durchlaufende Posten im Sinne
des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG behandelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 4. 6. 1970, V R 92/66, V R 10/67, BStBl II
S. 648, sowie Abschnitt 10.4).
(7)
1
Als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG kommen auch Zahlungen des Leistungsempfängers an
Dritte in Betracht, sofern sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und im
Zusammenhang mit der Leistung stehen.
2
Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Beträge, die der
Leistungsempfänger im Rahmen eines eigenen Schuldverhältnisses mit einem Dritten aufwenden muss, damit
der Unternehmer seine Leistung erbringen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. 2. 1968, V 84/64, BStBl II S. 463).
3
Nicht zum Entgelt nach § 10 UStG gehören auch öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger
auf Grund eigener Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogene Leistung veranlasst sind (vgl. zu
Sozialversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 25. 6. 2009, V R 37/08, BStBl II S. 873).
4
Zahlt eine
Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der
Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch die Beträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter (vgl.
BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 73/01, BStBl 2003 II S. 217).
5
Erfüllt der Leistungsempfänger durch seine
Zahlungen an einen Dritten sowohl eine eigene Verbindlichkeit als auch eine Schuld des leistenden
Unternehmers, weil beide im Verhältnis zu dem Dritten Gesamtschuldner sind, rechnen die Zahlungen nur
insoweit zum Entgelt, wie die Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers für diesen von wirtschaftlichem
Interesse ist und damit für ihn einen Wert darstellt.
6
Bei einer Grundstücksveußerung gehört die
gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldete Grunderwerbsteuer auch dann nicht zum Entgelt
für die Grundstücksveußerung, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber
die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, weil der Erwerber mit der Zahlung der vertraglich übernommenen
Grunderwerbsteuer eine ausschließlich eigene Verbindlichkeit begleicht.
7
Gleiches gilt hinsichtlich der vom
Käufer zu tragenden Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins
Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen (§ 448 Abs. 2 BGB), vgl. BFH-Urteil vom
9. 11. 2006, V R 9/04, BStBl 2007 II S. 285.
(8)
1
Wird das Pfandgeld für Warenumschließungen dem Abnehmer bei jeder Lieferung berechnet, ist es Teil
des Entgelts für die Lieferung.
2
Bei Rücknahme des Leerguts und Rückzahlung des Pfandbetrags liegt eine
Entgeltminderung vor.
3
Dabei wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die ausgezahlten Pfandgelder
für Leergut unabhängig von dem Umfang der Vollgutlieferungen des jeweiligen Besteuerungszeitraums als
Entgeltminderungen behandelt.
4
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Entgeltminderungen in
sachgerechter Weise (z.B. durch Aufteilung im gleichen Verhältnis wie bei den Vollgutlieferungen) den
geltenden Steuersätzen zugeordnet werden.
5
Aus Vereinfachungsgründen kann dem Unternehmer auf Antrag
auch folgendes Verfahren genehmigt werden:
1.
1
Die bei der Warenlieferung jeweils in Rechnung gestellten und bei Rückgabe des Leerguts dem Abnehmer
zurückgewährten Pfandbeträge bleiben bei der laufenden Umsatzbesteuerung zunächst unberücksichtigt.
2
Der Unternehmer hat spätestens am Schluss jedes Kalenderjahrs den Pfandbetragssaldo, der sich aus dem
Unterschiedsbetrag zwischen den den Abnehmern im Laufe des jeweiligen Abrechnungszeitraums
berechneten und den zurückgewährten Pfandbeträgen ergibt, auf Grund seiner Aufzeichnungen zu ermitteln.
3
Dabei bleibt jedoch ein bereits versteuerter Saldovortrag, z.B. aus dem Vorjahr, außer Betracht.
4
Ein sich
danach ergebender Überschuss an berechneten Pfandbeträgen ist zusammen mit den Umsätzen des
betreffenden letzten Voranmeldungszeitraums der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
5
Bei diesem
Pfandbetragssaldo handelt es sich um einen Nettobetrag - ohne Umsatzsteuer -.
6
Der Abnehmer kann die auf
den Pfandbetragssaldo entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie ihm gesondert in Rechnung
gestellt ist.
7
Ergibt sich ein Pfandbetragssaldo zugunsten des Abnehmers, liegt bei diesem seine
Unternehmereigenschaft vorausgesetzt eine steuerpflichtige Lieferung von Leergut vor.
8
Der Unternehmer,
der dieses Verfahren beantragt, muss die bei den einzelnen Lieferungen berechneten und bei Rückgabe des
Leerguts zurückgewährten Pfandbeträge nach Abnehmern getrennt gesondert von den sonstigen
Entgelten aufzeichnen.
9
Die Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar sein und fortlaufend
geführt werden (vgl. § 63 Abs. 1 UStDV, § 146 AO).
10
Aus ihnen muss gegebenenfalls zu ersehen sein, wie
sich die Pfandbeträge auf verschiedene Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
11
Für den Abnehmer
150
Seite 373
muss aus der Rechnung klar ersichtlich sein, dass für die in Rechnung gestellten Pfandbeträge Umsatzsteuer
nicht berechnet worden ist.
2.
1
Abweichend von dem unter Nummer 1 geregelten Verfahren kann der Unternehmer in jeder einzelnen
Rechnung die Leergutrücknahme mit der Vollgutlieferung verrechnen und nur den verbleibenden Netto-
Rechnungsbetrag der Umsatzsteuer unterwerfen.
2
Einen sich möglicherweise zum Jahresende ergebenden
Pfandbetragssaldo zugunsten des Abnehmers hat in diesem Fall weder der Lieferer noch der Abnehmer zu
ermitteln und zu versteuern.
3
Auch gesonderte Aufzeichnungen über die Pfandbeträge sind nicht
erforderlich.
6
Bei den folgenden Abwicklungsarten ist zunächst ein Entgelt für die Überlassung der Warenumschließung nicht
gegeben:
1.
1
Für den jeweiligen Abnehmer wird ein Leergutkonto geführt, auf dem der Lieferer das hingegebene und
zurückgenommene Leergut mengenmäßig festhält.
2
Über den Saldo wird periodisch, häufig aber erst bei
Lösung des Vertragsverhältnisses abgerechnet.
2.
1
Die Pfandbeträge für Leergutabgänge und Leergutzugänge werden vom Lieferer auf einem besonderen
Konto verbucht und auch nachrichtlich in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen, ohne aber in die
Rechnungssumme einbezogen zu werden.
2
Von Zeit zu Zeit wird über das Leergut abgerechnet.
3.
1
Der Lieferer erhebt mit jeder Lieferung einen Kautionsbetrag, z.B. 1 oder 2 Ct. je Flasche.
2
Diese Beträge
dienen der Ansammlung eines Kautionsguthabens zugunsten des Abnehmers.
3
Die Verbuchung erfolgt auf
einem besonderen Konto.
4
Daneben werden die Leergutbewegungen mengenmäßig festgehalten.
5
Über das
Leergut wird in der Regel bei Auflösung der Vertragsbeziehungen abgerechnet.
7
In diesen Fällen kommt ein von der vorangegangenen Warenlieferung losgelöster selbständiger
Leistungsaustausch erst im Zeitpunkt der Leergutabrechnung zu Stande.
8
Die Annahme eines nicht steuerbaren
Schadensersatzes scheidet aus, weil der Zahlung des Kunden eine Leistung des Unternehmers gegenübersteht.
9
Die dargestellten Vereinfachungsregelungen gelten sinngemäß auch für die Hin- und Rückgabe von
Transporthilfsmitteln.
10
Zur Behandlung von Transporthilfsmitteln vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5a und zur
Abgrenzung zwischen Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen vgl. BMF-Schreiben vom 20. 10. 2014,
BStBl I S. 1372.
(9) Hinsichtlich des Entgelts für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen
im Luftverkehr durch Reisebüros gilt:
1.
1
Die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen im Luftverkehr gegenüber einem
Reisenden ist steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt 3b Abs. 1, § 4 Nr. 5
Satz 2 UStG).
2
Abschnitt 4.5.3 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil das Reisebüro nicht im
Auftrag des Luftverkehrsunternehmens tätig wird.
3
Soweit die vermittelte Leistung nicht auf das Inland
entfällt, ist deren Vermittlung nicht steuerbar.
2.
1
Das Entgelt für eine Vermittlungsleistung im Sinne der Nummer 1 ist in einen steuerpflichtigen und einen
nicht steuerbaren Teil aufzuteilen.
2
Die Umsatzsteuer ist aus der anteiligen Zahlung des Reisenden
herauszurechnen.
3
Der Vorsteuerabzug ist auch hinsichtlich des nicht steuerbaren Teils dieser
Vermittlungsleistung nicht ausgeschlossen.
3.
1
Erhält ein Reisebüro von einem Luftverkehrsunternehmen, das die dem Reisenden vermittelte
Personenbeförderungsleistung erbringt, eine Zahlung, ohne von diesem ausdrücklich zur Vermittlung
beauftragt zu sein (z.B. im Rahmen eines sog. Nullprovisionsmodells oder einer sog. Incentive-
Vereinbarung), ist im Einzelfall auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, welche Leistungen
des Reisebüros mit der Zahlung vergütet werden.
2
Zahlungen des Luftverkehrsunternehmens für die
Bereitschaft des Reisebüros, die Erbringung von Leistungen des Luftverkehrsunternehmens in besonderem
Maß zu fördern und in Kundengesprächen bevorzugt anzubieten, sind Entgelt für eine steuerpflichtige
Vertriebsleistung eigener Art des Reisebüros gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen.
4. Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag
des Luftverkehrsunternehmens vermittelt, von diesem für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es
daneben einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden, erbringt es beim Flugscheinverkauf eine nach § 4 Nr. 5
Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig
eine nach Maßgabe der Nummer 1 anteilig steuerpflichtige Vermittlungsleistung an den Reisenden.
5. Soweit eine vom Luftverkehrsunternehmen gezahlte Vergütung auf den vom Reisenden erhobenen Preis
angerechnet wird, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Leistung gegenüber dem Reisenden
entsprechend.
6.
1
Unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bei allen Vermittlungsleistungen im Sinne der Nummer 1
entsprechend verfährt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der steuerpflichtige Teil einer Vermittlungsleistung
im Sinne der Nummer 1 wie folgt ermittelt wird:
Seite 374
bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.
zu Beförderungszielen im übrigen Gemeinschaftsgebiet (sog. EU-Flüge) mit 25 % des Entgelts für die
Vermittlungsleistung,
bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr von bzw.
zu Beförderungszielen außerhalb des übrigen Gemeinschaftsgebiets (sog. Drittlandsflüge) mit 5 % des
Entgelts für die Vermittlungsleistung.
2
Zwischen- oder Umsteigehalte gelten dabei nicht als Beförderungsziele.
3
Dieser vereinfachte
Aufteilungsmaßstab gilt nicht, soweit das vom Reisenden erhobene Entgelt auf andere als die in Nummer 1
bezeichneten Leistungen entfällt (z.B. auf die Vermittlung von Unterkunft oder Mietwagen).
(10)
1
Zur Bemessungsgrundlage in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b
UStG vgl. Abschnitt 13b.13.
2
Zur Bemessungsgrundlage bei Leistungen im Rahmen sog. Public-Private-
Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I S. 414.
3
Zur
Bemessungsgrundlage im Fall des Direktverbrauchs nach § 33 Abs. 2 EEG vgl. Abschnitt 2.5.
(11)
1
Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich
zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen
Leistungen aufzuteilen.
2
Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte
Aufteilungsmethode zu wählen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. 4. 2013, V B 125/12, BStBl II S. 973, und BFH-
Urteil vom 30. 6. 2011, V R 44/10, BStBl II S. 1003).
3
Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache
Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen.
4
Bietet der Unternehmer
die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis
grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.
5
Daneben sind auch andere
Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu
sachgerechten Ergebnissen führen.
6
Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache
Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig.
7
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren,
wenn das Entgelt für eine einheitliche Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer auf unterschiedlich besteuerte
Leistungsbestandteile aufzuteilen ist, z.B. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Sinne von § 3b
Abs. 1 Satz 2 UStG oder bei der Vermietung von Grundstücken mit aufstehenden Betriebsvorrichtungen nach
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
8
Zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises/Gesamtentgelts
für unterschiedlich besteuerte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation siehe
Abschnitt 3a.10 Abs. 7 und 8,
für grenzüberschreitende Personenbeförderungen siehe Abschnitt 3b.1 Abs. 6,
für die Vermietung von Sportanlagen zusammen mit den darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen siehe
Abschnitt 4.12.11 Abs. 3,
für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch
Reisebüros siehe Abschnitt 10.1 Abs. 9 und
für Beherbergungsleistungen zusammen mit nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG erfassten Leistungen siehe Abschnitt 12.16 Abs. 11 und 12.
9
Zu den Aufzeichnungspflichten vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 6.
Seite 375
10.2. Zuschüsse
Allgemeines
(1)
1
Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Prämie, Ausgleichsbetrag u. ä.“
(Zuschüsse) können entweder
1. Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden);
2. (zusätzliches) Entgelt eines Dritten oder
3. echter Zuschuss
sein.
2
Der Zahlende ist Leistungsempfänger, wenn er für seine Zahlung eine Leistung vom Zahlungsempfänger
erhält.
3
Der Zahlende kann ein Dritter sein (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG)
38
, der selbst nicht Leistungsempfänger ist.
Zuschüsse als Entgelt für Leistungen
an den Zahlenden
(2)
1
Zuschüsse sind Entgelt für eine Leistung an den Zahlenden,
1. wenn ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem leistenden Unternehmer (Zahlungsempfänger) und
dem Zahlenden besteht (vgl. dazu Abschnitte 1.1 bis 1.6);
2. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem Zuschuss besteht, d.h.
wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung insbesondere bei gegenseitigen Verträgen erkennbar um
der Gegenleistung willen erbringt;
3. wenn der Zahlende einen Gegenstand oder einen sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen er als
Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung angesehen werden kann;
4. wenn (beim Zahlenden oder am Ende der Verbraucherkette) ein Verbrauch im Sinne des gemeinsamen
Mehrwertsteuerrechts vorliegt.
2
Ob die Leistung des Zahlungsempfängers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf den Erhalt einer
Gegenleistung (Zahlung) richtet, ergibt sich aus den Vereinbarungen des Zahlungsempfängers mit dem
Zahlenden, z.B. den zu Grunde liegenden Verträgen oder den Vergaberichtlinien (vgl. BFH-Urteil vom
13. 11. 1997, V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169).
3
Die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt,
können allenfalls Aufschlüsse darüber geben, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen
Leistung und Zahlung vorliegt.
4
Die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt weder auf der Seite des
Zahlenden noch auf der Seite des Zahlungsempfängers rechtlich durchsetzbare Ansprüche voraus (vgl. BFH-
Urteile vom 23. 2. 1989, V R 141/84, BStBl II S. 638, und vom 9. 10. 2003, V R 51/02, BStBl 2004 II S. 322).
5
Zuwendungen im Rahmen von Vertragsnaturschutzmaßnahmen, die für die Bearbeitung von Flächen des
Zuwendungsgebers erfolgen, werden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt; erfolgt die Zuwendung
dagegen für eigene Flächen des Land- und Forstwirts, liegt im Allgemeinen ein nicht der Umsatzsteuer
unterliegender echter Zuschuss vor.
6
Zahlungen für die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu deren Ausführung sich die Parteien in einem gegenseitigen
Vertrag verpflichtet haben, erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs.
7
Die Zuwendung
erfolgt in diesem Fall nicht lediglich zur Subventionierung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder
allgemeinpolitischen Gründen, wenn der Zuwendungsgeber damit auch eigene wirtschaftliche Interessen
verfolgt.
8
Gewährt eine juristische Person des öffentlichen Rechts in diesem Zusammenhang eine als „Starthilfe
bezeichnete Zuwendung neben der Übertragung des für die Durchführung der Aufgabe erforderlichen
Vermögens zu einem symbolischen Kaufpreis, ist diese Zuwendung Entgelt für die Entbindung aus der
Durchführung der öffentlichen Aufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II S. 63).
9
Besteht auf Grund eines Rechtsverhältnisses ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des
Zahlungsempfängers und der Zahlung, ist die Zahlung Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers.
Beispiel 1:
Zuschüsse einer Gemeinde an einen eingetragenen Verein, z.B. eine Werbegemeinschaft zur
vertragsgemäßen Durchführung einer Werbeveranstaltung in der Vorweihnachtszeit.
38
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Der bisherige Klammerzusatz lautete:
„(§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG)
Seite 376
Beispiel 2:
1
Ein Bauherr errichtet ein Geschäftshaus mit einer Tiefgarage und verpflichtet sich gegenüber der Stadt,
einen Teil der Stellplätze der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
2
Er erhält dafür ein Entgelt von der
Stadt (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 1997, V R 11/97, a.a.O.).
Beispiel 3:
Anfertigung von Auftragsgutachten gegen Entgelt, wenn der öffentliche Auftraggeber das Honorar für das
Gutachten und nicht dafür leistet, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers zu ermöglichen oder allgemein zu
fördern; zum Leistungsaustausch bei der Durchführung von Forschungsvorhaben, zu der die öffentliche
Hand Zuwendungen bewilligt hat, vgl. BFH-Urteil vom 23. 2. 1989, V R 141/84, a.a.O.
Beispiel 4:
1
Eine Gemeinde bedient sich zur Erfüllung der ihr nach Landesrecht obliegenden Verpflichtung zur
Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke eines Unternehmers.
2
Dieser erlangt dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Fördermittel, die der Gemeinde zustehen.
3
Der Unternehmer erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.
4
Ein für Rechnung der Gemeinde
vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung der Kläranlage ist Entgelt
(vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 2001, V R 81/99, BStBl 2003 II S. 213).
Zuschüsse als zusätzliches Entgelt eines Dritten
(3)
1
Zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG sind solche Zahlungen, die der leistende
Unternehmer (Zahlungsempfänger) von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder
sonstige Leistung erhält.
39
2
Ein zusätzliches Entgelt kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn ein
unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Dritten zu verneinen ist
(vgl. BFH-Urteil vom 20. 2. 1992, V R 107/87, BStBl II S. 705).
3
Der Dritte ist in diesen Fällen nicht
Leistungsempfänger.
4
Ein zusätzliches Entgelt liegt vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf
die Zahlung hat, die Zahlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem
Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom
25. 11. 1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228).
5
Diese Zahlung gehört unabhängig von der Bezeichnung als
„Zuschuss“ zum Entgelt, wenn der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem
Dienstleistungsempfänger zugutekommt, der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands
oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den
Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (des Leistenden) auf
Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (vgl. BFH-Urteil vom
9. 10. 2003, V R 51/02, BStBl 2004 II S. 322).
Beispiel 1:
1
Die BA gewährt einer Werkstatt für behinderte Menschen pauschale Zuwendungen zu den Sach-, Personal-
und Beförderungskosten, die für die Betreuung und Ausbildung der behinderten Menschen entstehen.
2
Die Zahlungen sind Entgelt von dritter Seite für die Leistungen der Werkstatt für behinderte Menschen
(Zahlungsempfänger) an die behinderten Menschen, da der einzelne behinderte Mensch auf diese Zahlungen
einen Anspruch hat.
Beispiel 2:
1
Ein Bundesland gewährt einem Studentenwerk einen Zuschuss zum Bau eines Studentenwohnheims.
2
Der
Zuschuss wird unmittelbar dem Bauunternehmer ausgezahlt.
3
Es liegt Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Bauunternehmers an das Studentenwerk vor.
6
Wird das Entgelt für eine Leistung des Unternehmers wegen der Insolvenz des Leistungsempfängers
uneinbringlich und zahlt eine Bank, die zu dem Leistungsempfänger Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, an
den Unternehmer gegen Abtretung der Insolvenzforderung einen Betrag, der sich unter Berücksichtigung von
Gewährleistungsansprüchen an der Höhe des noch nicht bezahlten Entgelts orientiert, kann diese Zahlung
Entgelt eines Dritten für die Leistung des Unternehmers sein (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 2001, V R 48/00,
BStBl 2003 II S. 210, zur Abtretung einer Konkursforderung).
(4)
1
Nicht zum zusätzlichen Entgelt gehören hingegen Zahlungen eines Dritten dann, wenn sie dem leistenden
Unternehmer (Zahlungsempfänger) zu dessen Förderung und nicht überwiegend im Interesse des
39
Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 1 lautete:
1
Zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sind solche Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger
für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfängers) gewährt werden.
Seite 377
Leistungsempfängers gewährt werden.
2
Die Abgrenzung von zusätzlichem Entgelt und echtem Zuschuss wird
somit nach der Person des Bedachten und nach dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteil vom 8. 3. 1990,
V R 67/89, BStBl II S. 708).
3
Ist die Zahlung des Dritten an den Zahlungsempfänger ein echter Zuschuss, weil
sie zur Förderung des Zahlungsempfängers gewährt wird, ist es unbeachtlich, dass der Zuschuss auch dem
Leistungsempfänger zugutekommt, weil er nicht das Entgelt aufzubringen hat, das der Zahlungsempfänger
- ohne den Zuschuss - verlangen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 1975, V R 88/74, BStBl 1976 II S. 105).
(5)
1
Ein zusätzliches Entgelt ist anzunehmen, wenn die Zahlung die Entgeltzahlung des Leistungsempfängers
ergänzt und sie damit preisauffüllenden Charakter hat.
2
Die Zahlung dient der Preisauffüllung, wenn sie den
erklärten Zweck hat, das Entgelt für die Leistung des Zahlungsempfängers an den Leistungsempfänger auf die
nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das zu Stande kommen eines
Leistungsaustauschs zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1967, V 31/64,
BStBl III S. 717).
3
Die von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nach § 31 Abs. 3 SGB V zu
entrichtende Zuzahlung bei der Abgabe von Arzneimitteln ist Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des
Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse.
4
Hinsichtlich der den Verlagen zugewendeten
Druckkostenzuschüsse bei der Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken gilt:
1.
1
Der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ist grundsätzlich Entgelt für die Leistung des Verlags
an den Autor, wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. auf Grund
eines Verlagsvertrags besteht (vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 2015, XI R 22/13, BStBl 2018 II S. 612).
2
Dabei
ist es unerheblich, ob der Autor den Druckkostenzuschuss aus eigenen Mitteln oder mit Fördermitteln
finanziert.
3
Zahlt der Dritte die Fördermittel für den Autor unmittelbar an den Verlag, liegt ein verkürzter
Zahlungsweg vor.
2. Der Druckkostenzuschuss eines Dritten an den Verlag, der nicht im Namen und für Rechnung des Autors
gewährt wird, ist grundsätzlich dann Entgelt von dritter Seite für die Leistung des Verlags an den Autor,
wenn zwischen dem Verlag und dem Autor ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. auf Grund eines
Verlagsvertrags besteht.
3. Druckkostenzuschüsse eines Dritten an den Verlag sind grundsätzlich dann Entgelt für die Leistung des
Verlags an den Dritten, wenn zwischen dem Verlag und dem Dritten ein Leistungsaustauschverhältnis z.B.
auf Grund eines gegenseitigen Vertrags besteht.
5
Entgelt von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn der Zahlungsempfänger in pauschalierter Form das erhalten
soll, was ihm vom Begünstigten (Leistungsempfänger) für die Leistung zustünde, wobei eine Kostendeckung
nicht erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1986, V R 93/77, BStBl II S. 723).
6
Wegen der
Rechnungserteilung bei der Vereinnahmung von Entgelten von dritter Seite vgl. Abschnitt 14.10 Abs. 1.
7
Liefert
der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen
sonstigen Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher
Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision
bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem
Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen,
sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Lieferung des
Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. 10. 2013, XI R 39/12,
BStBl 2014 II S. 1024).
40
8
Dies gilt unabhängig von der Höhe einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.
(6)
1
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch dann zu verfahren, wenn bei der Einschaltung von
Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der
eingeschaltete Unternehmer einen eigenen gesetzlichen oder sonstigen Anspruch auf die Zahlung hat.
2
Auch
wenn es nach den Vergabebedingungen im Ermessen des Zuwendungsgebers steht, ob er die Mittel der
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder unmittelbar dem eingeschalteten Unternehmer gewährt, ist
entscheidend, dass der Unternehmer einen eigenen Anspruch auf die Zuwendung hat (vgl. BMF-Schreiben vom
27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81).
40
Satz 7 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 7 lautete:
7
Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkgerät oder einen sonstigen
Elektronikartikel und gewährt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des
Mobilfunkgeräts oder sonstigen Elektronikartikels abhängige Provision bzw. einen davon abhängigen Provisionsbestandteil, handelt es
sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt für die Vermittlungsleistung an das
Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des
Mobilfunkgeräts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. 10. 2013, XI R 39/12, BStBl 2014 II S. 1024).“
Seite 378
Beispiel 1:
1
Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im
öffentlichen Personenverkehr nach §§ 145 ff. SGB IX.
2
Die erstatteten Fahrgeldausfälle sind Entgelt eines Dritten, da die Zahlungen das Fahrgeld abgelten sollen,
das die begünstigten Personen ansonsten als Leistungsempfänger entsprechend dem geltenden Tarif hätten
aufwenden müssen.
3
Nicht entscheidungserheblich ist, dass die Erstattungen pauschaliert erfolgen.
4
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Zuwendungen nach einem Prozentsatz der Fahrgeldeinnahmen berechnet
werden und damit in geschätzter Höhe die erbrachten Beförderungsleistungen abgelten sollen.
5
Inwieweit
mit der Erstattung eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung erreicht wird, ist nicht entscheidend
(vgl. BFH-Urteil vom 26. 6. 1986, BStBl II S. 723).
Beispiel 2:
1
Eine Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft
einer GmbH.
2
Die GmbH übernimmt die Errichtung und den Betrieb von Entsorgungseinrichtungen.
3
Hierfür gewährt das Land Zuwendungen, die nach den Förderrichtlinien von den
abfallbeseitigungspflichtigen Gemeinden oder den mit der Abfallbeseitigung beauftragten privaten
Unternehmern beantragt werden können.
a)
1
Die Gemeinde ist Antragstellerin.
2
Das Land zahlt die Zuwendungen an die antragstellende Gemeinde aus.
3
Die Gemeinde reicht die
Gelder an die GmbH weiter.
4
Die GmbH erbringt steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (Errichtung und Betrieb der
Entsorgungseinrichtungen) an die Gemeinde.
5
Zum Entgelt für diese Leistungen gehören auch die von
der Gemeinde an die GmbH weitergeleiteten Zuwendungen des Landes.
6
Selbst wenn das Land auf Antrag der Gemeinde die Mittel direkt an die GmbH überwiesen hätte, wären
diese Teile des Entgelts für die Leistungen der GmbH.
b)
1
Die GmbH ist Antragstellerin.
2
Das Land zahlt die Zuwendungen an die antragstellende GmbH aus.
3
Die GmbH erbringt auch in diesem Fall steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Gemeinde.
4
Die Zahlungen des Landes an die GmbH sind zusätzliches Entgelt eines Dritten für die Leistungen der
GmbH an die Gemeinde, da die Zahlungen im Interesse der Gemeinde geleistet werden.
Echte Zuschüsse
(7)
1
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses
erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 28. 7. 1994, V R 19/92, BStBl 1995 II S. 86, und vom 13. 11. 1997,
V R 11/97, BStBl 1998 II S. 169).
2
Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen,
sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z.B. der leistende Unternehmer
(Zahlungsempfänger) einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird (vgl. BFH-Urteile
vom 24. 8. 1967, V 31/64, BStBl III S. 717, und vom 25. 11. 1986, V R 109/78, BStBl 1987 II S. 228).
3
Echte
Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in
die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden
Aufgaben erfüllen zu können.
4
So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden
Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen
Gründen gewährt werden (BFH-Urteil vom 13. 11. 1997, V R 11/97, a.a.O.).
5
Dies gilt auch für Beihilfen in der
Landwirtschaft, durch die Strukturveränderungen oder Verhaltensänderungen z.B. auf Grund von EG-
Marktordnungen gefördert werden sollen.
6
Ebenso stellen Marktprämie einschließlich Managementprämie
33g EEG) bzw. Flexibilitätsprämie (§ 33i EEG) echte, nichtsteuerbare Zuschüsse dar, vgl. Abschnitt 2.5
Abs. 24.
7
Vorteile in Form von Subventionen, Beihilfen, Förderprämien, Geldpreisen und dergleichen, die ein
Unternehmer als Anerkennung oder zur Förderung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeiten ohne
Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 8. 1970, V R 94/68, BStBl II
S. 730).
8
Die bloße technische Anknüpfung von Förderungsmaßnahmen an eine Leistung des
Zahlungsempfängers führt nicht dazu, dass die Förderung als zusätzliches Entgelt für die Leistung zu beurteilen
ist, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer (Leistungsempfänger),
sondern die Subvention des Zahlungsempfängers ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 1990, V R 67/89, BStBl II
S. 708).
Beispiel 1:
1
Zuschüsse, die die BA bestimmten Unternehmern zu den Löhnen und Ausbildungsvergütungen oder zu den
Kostenr Arbeitserprobung und Probebeschäftigung gewährt.
Seite 379
2
Damit erbringt die BA weder als Dritter zusätzliche Entgelte zugunsten der Vertragspartner des leistenden
Unternehmers, noch erfüllt sie als dessen Leistungsempfänger eigene Entgeltverpflichtungen.
Beispiel 2:
1
Zuschüsse, die von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Teilnehmer
an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zur Abdeckung des durch die Ausübung des
Zusatzjobs entstehenden tatsächlichen Mehraufwands gezahlt werden, sind echte Zuschüsse.
2
Ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer erbrachten Leistung und der Zuwendung besteht nicht.
Beispiel 3:
1
Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung die
entstehenden Kosten von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende erstattet
werden.
2
Die Erstattung kann sowohl Sach- als auch Personalkosten umfassen und pauschal ausgezahlt
werden.
3
Diese Maßnahmekostenpauschale stellt einen echten Zuschuss an die Arbeitsgelegenheit dar, sie soll ihre
Kosten für die Einrichtung und die Durchführung der Zusatzjobs abdecken.
4
Ein individualisierbarer
Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.
Beispiel 4:
1
Qualifizierungsmaßnahmen, die eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung selbst oder von
einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt.
2
Qualifizierungsmaßnahmen, die von der Arbeitsgelegenheit selbst durchgeführt werden und bei denen
deren eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, sind keine Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn; ebenso begründet die Vereinbarung zur Durchführung von
Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen deren eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, durch
externe Weiterbildungsträger keinen Vertrag zugunsten Dritter.
3
Die von den gesetzlichen Trägern der
Grundsicherung für Arbeitssuchende insoweit geleisteten Zahlungen sind kein Entgelt für eine Leistung der
Arbeitsgelegenheit gegenüber diesen Trägern oder dem Weiterzubildenden, sondern echte Zuschüsse.
4
Für
die Beurteilung der Leistungen der externen Weiterbildungsträger gelten die allgemeinen
umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze.
Beispiel 5:
1
Zuwendungen des Bundes und der Länder nach den vom Bundesministerium des Innern (BMI)
herausgegebenen Grundsätzen zur Regelung von Kriterien und Höhe der Förderung des Deutschen
Olympischen Sportbundes Bereich Leistungssportsowie den vom BMI entworfenen Vereinbarungs-
/Vertragsmuster, die bundesweit zur Weiterleitung der Bundeszuwendung bei der Förderung der
Olympiastützpunkte und Bundesleistungszentren verwendet werden sollen, zu den Betriebs- und
Unterhaltskosten ausgewählter Sportstätten.
2
Im Allgemeinen liegt kein Leistungsaustausch zwischen dem Träger der geförderten Sportstätte und dem
Träger des Olympiastützpunkts vor, auch wenn Nutzungszeiten für einen bestimmten Personenkreis in den
Zuwendungsbedingungen enthalten sind, denn die Zuwendungen werden im Regelfall für die im
allgemeinen Interesse liegende Sportförderung zur Verfügung gestellt.
3
Dies gilt auch für die Förderung des
Leistungssports.
4
Die normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger reichen für die Annahme eines
Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus.
5
Sie haben lediglich den Zweck, den Zuwendungsgeber über den
von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die sachgerechte Verwendung der
eingesetzten Fördermittel sicherzustellen und werden daher als echte Zuschüsse gewährt.
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen
(8)
1
Ob Zuwendungen aus öffentlichen Kassen echte Zuschüsse sind, ergibt sich nicht aus der
haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern allein aus dem Grund der Zahlung (vgl. BFH-Urteile vom
27. 11. 2008, V R 8/07, BStBl 2009 II S. 397, und vom 18. 12. 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749).
2
Werden
Zuwendungen aus öffentlichen Kassen ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts in Verbindung mit
den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben, liegen in der Regel echte Zuschüsse vor.
3
Denn die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen normierten Auflagen für den Zuwendungsempfänger
reichen grundsätzlich für die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus.
4
Sie haben den Sinn,
den Zuwendungsgeber über den von ihm erhofften und erstrebten Nutzen des Projekts zu unterrichten und die
sachgerechte Verwendung der eingesetzten Fördermittel sicherzustellen.
5
Grund der Zahlung ist in diesen Fällen
die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Förderung des Zuwendungsempngers, nicht der Erwerb
eines verbrauchsfähigen Vorteils durch den Zuwendungsgeber.
(9)
1
Wird die Bewilligung der Zuwendungen über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit
besonderen Nebenbestimmungen verknüpft, kann ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegen.
2
Besondere
Seite 380
Nebenbestimmungen sind auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Regelungen, die Bestandteil jeder
Zuwendung sein können und im Zuwendungsbescheid oder -vertrag besonders kenntlich zu machen sind.
3
Dort
können Auflagen und insbesondere Vorbehalte des Zuwendungsgebers hinsichtlich der Verwendung des
tigkeitsergebnisses geregelt sein, die auf einen Leistungsaustausch schließen lassen.
4
Entsprechendes gilt für
vertraglich geregelte Vereinbarungen.
5
Denn bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem
gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteil vom
18. 12. 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II S. 749).
6
Regelungen zur technischen Abwicklung der Zuwendung und
zum haushaltsrechtlichen Nachweis ihrer Verwendung sind umsatzsteuerrechtlich regelmäßig unbeachtlich (vgl.
BFH-Urteil vom 28. 7. 1994, V R 19/92, BStBl 1995 II S. 86).
(10)
1
Zuwendungen, die zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung auf der Grundlage folgender
Nebenbestimmungen gewährt werden, sind grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte
Zuschüsse zu beurteilen:
1. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben (NKBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU);
2. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)Anlage 2 der VV zu
§ 44 BHO;
3. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)Anlage 3 der VV zu § 44 BHO;
4. Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis
(BNBest-BMBF 98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU;
5. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-
Kosten) Anlage 4 der VV zu § 44 BHO;
6. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Anlage 1
der VV zu § 44 BHO;
7. Finanzstatut für Forschungseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher
Forschungszentren e.V. (FinSt-HZ).
2
Entsprechendes gilt für Zuwendungen, die nach Richtlinien und Nebenbestimmungen zur Förderung bestimmter
Vorhaben gewährt werden, die inhaltlich den o.a. Förderbestimmungen entsprechen (z.B. Zuwendungen im
Rahmen der Programme der Biotechnologie- und Energieforschung sowie zur Förderung des Forschungs- und
Entwicklungspersonals in der Wirtschaft).
3
Diese Beurteilung schließt im Einzelfall eine Prüfung nicht aus, ob
auf Grund zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Umstände ein
steuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zuwendungsgeber und dem Zuwendungsempfänger begründet
worden ist.
4
Dabei ist bei Vorliegen entsprechender Umstände auch die Frage des Entgelts von dritter Seite zu
prüfen.
5
Eine Prüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Tätigkeit zur Erfüllung von Ressortaufgaben
des Zuwendungsgebers durchgeführt wird und deshalb z.B. folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen
wurden (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. 2. 1989, V R 141/84, BStBl II S. 638, und vom 28. 7. 1994, V R 19/92,
BStBl 1995 II S. 86):
1. Vorbehalt von Verwertungsrechten für den Zuwendungsgeber;
2. Zustimmungsvorbehalt des Zuwendungsgebers für die Veröffentlichung der Ergebnisse;
3. fachliche Detailsteuerung durch den Zuwendungsgeber;
4. Vollfinanzierung bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
6
Die Vorbehalte sprechen nicht für einen Leistungsaustausch, wenn sie lediglich dazu dienen, die Tätigkeit zu
optimieren und die Ergebnisse für die Allgemeinheit zu sichern.
7
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch
bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Zuwendungen zur Projektförderung sowie zur institutionellen
Förderung auf Grund entsprechender Bestimmungen der Bundesländer zu verfahren.
Seite 381
10.3. Entgeltminderungen
(1)
1
Entgeltminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z.B.
Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge
zurückgehrt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.
2
Hierbei ist der Abzugsbetrag oder die
Rückzahlung in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2009, V R 2/08, BStBl II
S. 870).
3
Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-
Urteil vom 21. 3. 1968, V R 85/65, BStBl II S. 466).
4
Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen
Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG.
5
Eine
Entgeltminderung liegt grundsätzlich auch vor, wenn ein in der Leistungskette beteiligter Unternehmer einem
nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder
ihm gegenüber einen Preisnachlass gewährt.
6
Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem
Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass,
mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage des ersten Unternehmers an seinen unmittelbaren
Abnehmer (vgl. EuGH-Urteil vom 24. 10. 1996, C-317/94, Elida Gibbs, BStBl 2004 II S. 324).
7
Auf die
Abschnitte 17.1 und 17.2 wird hingewiesen.
(2)
1
Eine Entgeltminderung kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel von sich aus beseitigt und
dem Lieferer die entstandenen Kosten berechnet.
2
Zur Frage, ob in derartigen Fällen ein Schadensersatz vorliegt,
vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 1.
3
Wird jedoch von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom
Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des
Lieferers verzichtet, erbringt der Käufer eine entgeltliche sonstige Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1966,
V R 83/64, BStBl 1967 III S. 234).
4
Zuwendungen, die ein Lieferant seinem Abnehmer für die Durchführung
von Werbemaßnahmen gewährt, sind regelmäßig als Preisnachlass zu behandeln, wenn und soweit keine
Verpflichtung zur Werbung besteht, der Werber die Werbung im eigenen Interesse am Erfolg der
Werbemaßnahme ausführt und die Gewährung des Zuschusses nicht losgelöst von der Warenlieferung, sondern
mit dieser eng verknüpft ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 1965, V 144/62 U, BStBl III S. 630).
5
Werbeprämien, die
den Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gehrt werden, mindern daher nicht das Entgelt (vgl.
BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, XI R 72/93, BStBl II S. 518).
6
Entsprechendes gilt bei der Überlassung von
Prämienbüchern durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder für die Werbung neuer Mitglieder (vgl. BFH-
Urteil vom 17. 12. 1959, V 251/58 U, BStBl 1960 III S. 97).
7
Soweit einem Altabonnenten eine Prämie als
Belohnung für die Verlängerung seines eigenen Belieferungsverhältnisses gewährt wird, liegt eine
Entgeltminderung vor (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, XI R 72/93, a.a.O.).
8
Die Teilnahme eines Händlers an
einem Verkaufswettbewerb seines Lieferanten, dessen Gegenstände die vertriebenen Produkte sind, begründet
regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch, die Zuwendung des Preises kann jedoch als Preisnachlass
durch den Lieferanten zu behandeln sein (BFH-Urteil vom 9. 11. 1994, XI R 81/92, BStBl 1995 II S. 277).
9
Gleiches gilt für die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer
bestimmten Größenordnung (vgl. BFH-Urteil vom 28. 6. 1995, XI R 66/94, BStBl II S. 850).
10
Hat der leistende
Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung an den Leistungsempfänger zu zahlen, liegt
darin keine Entgeltminderung (vgl. Abschnitt 1.3 Abs. 3).
11
Die nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung
erhobene Abgabe mindert nicht das Entgelt für die Milchlieferungen des Erzeugers.
(3) Eine Minderung des Kaufpreises einer Ware liegt nicht vor, wenn der Käufer vom Verkäufer zur Ware
einen Chip erhält, der zum verbilligten Bezug von Leistungen eines Dritten berechtigt, und der Kunde den
vereinbarten Kaufpreis für die Ware unabhängig davon, ob er den Chip annimmt, zu zahlen hat und die
Rechnung über den Warenkauf diesen Kaufpreis ausweist (BFH-Urteil vom 11. 5. 2006, V R 33/03, BStBl II
S. 699, und vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 8).
(4) Sog. Preisnachlässe, die von Verkaufsagenten eingeräumt werden, sind wie folgt zu behandeln:
Beispiel 1:
1
Der Agent räumt den Abnehmern mit Zustimmung der Lieferfirma einen Preisnachlass vom Listenpreis zu
Lasten seiner Provision ein.
2
Der Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den geminderten Preis.
3
Dem Agenten wird auf Grund der vereinbarten „Provisionsklausel“ nur die um den Preisnachlass gekürzte
Provision gutgeschrieben.
4
In diesem Fall hat der Lieferer nur den vom Abnehmer aufgewendeten Betrag zu versteuern.
5
Der vom
Agenten eingeräumte Preisnachlass ist ihm nicht in Form eines Provisionsverzichts des Agenten als Entgelt
von dritter Seite zugeflossen.
6
Das Entgelt für die Leistung des Agenten besteht in der ihm
gutgeschriebenen, gekürzten Provision.
Beispiel 2:
1
Der Agent räumt den Preisnachlass ohne Beteiligung der Lieferfirma zu Lasten seiner Provision ein.
2
Der
Lieferer erteilt dem Abnehmer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Agenten die
Seite 382
volle Provision nach dem Listenpreis gut.
3
Der Agent gewährt dem Abnehmer den zugesagten Preisnachlass
in bar, durch Gutschrift oder durch Sachleistungen, z.B. kostenlose Lieferung von Zubehör o. Ä.
4
In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlass weder das Entgelt der Lieferfirma noch
die Provision des Agenten (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 18/11, BStBl 2015 II S. 306, und
Abschnitt 17.2 Abs. 7).
5
Der Agent ist nicht berechtigt, dem Abnehmer eine Abrechnung über den
Preisnachlass mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen und einen entsprechenden Vorsteuerabzug
vorzunehmen, weil zwischen ihm und dem Abnehmer kein Leistungsaustausch stattfindet (vgl. auch BFH-
Beschluss vom 14. 4. 1983, V B 28/81, BStBl II S. 393).
(5) Sog. Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von
bestimmten Lieferanten
gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der
Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer
Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Anschlusskunden aus den Warenbezügen (BFH-Urteil vom 3. 7. 2014,
V R 3/12, BStBl 2015 II S. 307).
(6)
1
Wechselvorzinsen (Wechseldiskont), die dem Unternehmer bei der Weitergabe (Diskontierung) eines für
seine Lieferung oder sonstige Leistung in Zahlung genommenen Wechsels abgezogen werden, mindern das
Entgelt für seinen Umsatz (vgl. BFH-Urteil vom 27. 10. 1967, V 206/64, BStBl 1968 II S. 128).
2
Dies gilt auch
für die bei Prolongation eines Wechsels berechneten Wechselvorzinsen.
3
Dagegen sind die
Wechselumlaufspesen (Diskontspesen) Kosten des Zahlungseinzugs, die das Entgelt nicht mindern (vgl. BFH-
Urteil vom 29. 11. 1955, V 79/55 S, BStBl 1956 III S. 53).
4
Hat der Unternehmer für seine steuerpflichtige
Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG erteilt und unterlässt er
es, seinem Abnehmer die Entgeltminderung und die darauf entfallende Steuer mitzuteilen, schuldet er die auf
den Wechseldiskont entfallende Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.
5
Gewährt der Unternehmer im Zusammenhang
mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung einen Kredit, der als gesonderte Leistung anzusehen ist (vgl.
Abschnitt 3.11 Abs. 1 und 2), und hat er über die zu leistenden Zahlungen Wechsel ausgestellt, die vom
Leistungsempfänger akzeptiert werden, mindern die bei der Weitergabe der Wechsel berechneten
Wechselvorzinsen nicht das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung.
(7)
1
Der vom Hersteller eines Arzneimittels den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche
Rabatt führt beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts für seine Lieferung an den Zwischenhändler oder
die Apotheke.
2
Gleiches gilt bei der verbilligten Abgabe des Arzneimittels durch die in der Lieferkette
beteiligten Unternehmer.
3
Die Erstattung des Abschlags durch den Hersteller ist in diesem Fall Entgelt von
dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels.
4
Verzichtet eine Apotheke, die nicht nach § 43b SGB V zum
Einzug der Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V verpflichtet ist, auf diese Zuzahlung, mindert sich insoweit die
Bemessungsgrundlage für die Lieferung an die jeweilige Krankenkasse.
5
Gleiches gilt bei der Gewährung von
Boni auf erhobene Zuzahlungen.
6
Wegen der Änderung des für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten
Umsatzsteuerbetrags sowie des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vgl. Abschnitt 17.1.
7
Zahlungen des
Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen
der privaten Krankenversicherung und an die Tger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten
Arzneimittel
(vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. 676).
Seite 383
10.4. Durchlaufende Posten
(1)
1
Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 letzter Satz UStG).
2
Sie liegen vor, wenn
der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer
Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht
zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.
3
Ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung
eines anderen vereinnahmt und verauslagt, kann nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden
werden.
4
Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die
Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 2. 1966,
V 135/63, BStBl III S. 263).
5
Liegen solche unmittelbaren Rechtsbeziehungen mit dem Unternehmer vor, sind
Rechtsbeziehungen ohne Bedeutung, die zwischen dem Zahlungsempfänger und der Person bestehen, die an den
Unternehmer leistet oder zu leisten verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 3. 1967, V 54/64, BStBl III S. 377).
(2)
1
Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der
Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (vgl. BFH-
Urteil vom 4. 12. 1969, V R 104/66, BStBl 1970 II S. 191).
2
Dieser Grundsatz findet jedoch regelmäßig auf
Abgaben und Beiträge keine Anwendung.
3
Solche Beträge können auch dann durchlaufende Posten sein, wenn
die Mittelsperson dem Zahlungsempfänger die Namen der Zahlungsverpflichteten und die jeweilige Höhe der
Beträge nicht mitteilt (vgl. BFH-Urteil vom 11. 8. 1966, V 13/64, BStBl III S. 647).
4
Kosten (Gebühren und
Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen
für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten auch dann anerkannt werden, wenn dem
Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden.
5
Voraussetzung ist, dass
die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-)
schuldner bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1967, V 239/64, BStBl III S. 719).
6
Zur
umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Deponiegebühren vgl. BMF-Schreiben vom 11. 2. 2000, BStBl I
S. 360.
7
Zu durchlaufenden Posten im Rahmen von postvorbereitenden sonstigen Leistungen von Konsolidierern
an die Deutsche Post AG vgl. BMF-Schreiben vom 13. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 119.
8
Die von den gesetzlichen
Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlte Mehraufwandsentschädigung ist bei der Auszahlung
durch die Arbeitsgelegenheit bei dieser als durchlaufender Posten zu beurteilen.
(3)
1
Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm
keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. BFH-
Urteil vom 4. 6. 1970, V R 10/67, BStBl II S. 648, und Abschnitt 10.1 Abs. 6).
2
Dementsprechend sind z.B.
Gebühren, die im Rahmen eines Grundbuchabrufverfahrens vom Notar geschuldet werden, bei diesem keine
durchlaufenden Posten, auch wenn sie als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
(4)
1
Die Annahme eines durchlaufenden Postens scheidet auch aus, wenn der Unternehmer die Beträge
gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet.
2
Die Weiterberechnung der nach § 2 ABMG
geschuldeten Mautbeträge kann daher weder zwischen verschiedenen Gesamtschuldnern der Maut noch durch
einen Mautschuldner gegenüber einem anderen Leistungsempfänger als durchlaufender Posten erfolgen.
Seite 384
10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und
bei tauschähnlichen Umsätzen
Allgemeines
(1)
1
Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen
Umsatz.
2
Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in
Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.
3
Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der
Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck
aufzuwenden bereit ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. 4. 2008, XI R 56/06, BStBl II S. 909, und EuGH-Urteil vom
2. 6. 1994, C-33/93, Empire Stores).
4
Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die
der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten (vgl. BFH-Urteile vom
1. 8. 2002, V R 21/01, BStBl 2003 II S. 438, und vom 16. 4. 2008, XI R 56/06, a.a.O.; zu Versandkosten vgl.
z.B. EuGH-Urteil vom 3. 7. 2001, C-380/99, Bertelsmann).
5
Soweit der Leistungsempfänger konkrete
Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG)
dieser Gegenleistung nicht maßgeblich.
6
Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt,
ist als Entgelt für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen; die Umsatzsteuer ist stets
herauszurechnen.
7
Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen.
8
Wird ein
Geldbetrag zugezahlt, handelt es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe.
9
In diesen
Fällen ist der Wert der Sachleistung um diesen Betrag zu mindern.
10
Wird im Rahmen eines tauschähnlichen
Umsatzes Kapital zinslos oder verbilligt zur Nutzung überlassen, richtet sich der Wert dieses Vorteils nach den
allgemeinen Vorschriften des BewG (§§ 13 bis 16 BewG).
11
Danach ist ein einjähriger Betrag der Nutzung mit
5,5 % des Darlehens zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1991, V R 12/85, BStBl II S. 649).
Materialabfall und werthaltige Abfälle
(2)
1
Zum Entgelt für eine Werkleistung oder eine Werklieferung kann neben der vereinbarten Barvergütung
auch der bei der Werkleistung oder Werklieferung anfallende Materialabfall gehören, den der
Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer überlässt.
2
Das gilt insbesondere, wenn Leistungsempfänger
und leistender Unternehmer sich darüber einig sind, dass die Barvergütung kein hinreichender Gegenwert für die
Werkleistung oder die Werklieferung ist.
3
Der Wert des Materialabfalls kann auch dann anteilige Gegenleistung
für die Werkleistung oder die Werklieferung sein, wenn über den Verbleib des Materialabfalls keine besondere
Vereinbarung getroffen worden ist.
4
Die Vermutung, dass in diesem Fall die Höhe der vereinbarten
Barvergütung durch den überlassenen Materialabfall beeinflusst worden ist, besteht insbesondere, wenn es sich
um wertvollen Materialabfall handelt (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 1988, V R 24/88, BStBl 1989 II S. 252).
5
Übernimmt bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle der Unternehmer (Entsorger) die vertraglich geschuldete
industrielle Aufbereitung und erhält er die Verwertungs- und Vermarktungsmöglichkeit über die im Abfall
enthaltenen Wertstoffe, bleibt der Charakter der Leistung als Entsorgungsleistung ungeachtet des durch den
Entsorger erzielten Preises für die Wertstoffe unberührt.
6
Der Wert des Wertstoffs ist Bemessungsgrundlage für
die erbrachte Entsorgungsleistung, ggf. je nach Marktlage abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.
7
Die
für die Höhe der Baraufgabe maßgebenden Verhältnisse ergeben sich dabei regelmäßig aus den vertraglichen
Vereinbarungen und Abrechnungen.
8
Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Unternehmers, der den
werthaltigen Abfall abgibt, ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung) ggf. je nach Marktlage
abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe.
9
Zu tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von werthaltigen
Abfällen vgl. Abschnitt 3.16.
10
Beginnt die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer (Entsorger) in
einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Leistung des liefernden Unternehmers als innergemeinschaftliche
Lieferung steuerfrei sein.
11
Der Entsorger hat einen betragsmäßig identischen innergemeinschaftlichen Erwerb
des werthaltigen Abfalls der Umsatzbesteuerung in Deutschland zu unterwerfen, wenn hier die Entsorgung des
Abfalls erfolgt.
Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft
(3)
1
Die Umsätze beim Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft sind in der Regel
Tauschlieferungen mit Baraufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 3. 5. 1962, V 298/59 S, BStBl III S. 265).
2
Der
Lieferung eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils (z.B. Motor, Aggregat, Achse, Benzinpumpe,
Kurbelwelle, Vergaser) durch den Unternehmer der Kraftfahrzeugwirtschaft stehen eine Geldzahlung und eine
Lieferung des reparaturbedürftigen Kraftfahrzeugteils (Altteils) durch den Kunden gegenüber.
3
Als Entgelt für
die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der gemeine Wert des Altteils,
jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, anzusetzen.
4
Dabei können die Altteile mit einem
Durchschnittswert von 10 % des sog. Bruttoaustauschentgelts bewertet werden.
5
Als Bruttoaustauschentgelt ist
der Betrag anzusehen, den der Endabnehmer für den Erwerb eines dem zurückgegebenen Altteil entsprechenden
Austauschteils abzüglich Umsatzsteuer, jedoch ohne Abzug eines Rabatts zu zahlen hat.
6
Der Durchschnittswert
ist danach auf allen Wirtschaftsstufen gleich.
7
Er kann beim Austauschverfahren sowohl für Personenkraftwagen
als auch für andere Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Traktoren, Mähdrescher und andere selbst fahrende
Arbeitsmaschinen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a FZV, angewandt werden.
8
Setzt ein Unternehmer
Seite 385
bei der Abrechnung an Stelle des Durchschnittswerts andere Werte an, sind die tatsächlichen Werte der
Umsatzsteuer zu unterwerfen.
9
Zur Vereinfachung der Abrechnung (§ 14 UStG) und zur Erleichterung der
Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) kann wie folgt verfahren werden:
1.
1
Die Lieferungen von Altteilen durch die am Kraftfahrzeug-Austauschverfahren beteiligten Unternehmer
werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen.
2
Soweit der Endabnehmer des Austauschteils ein Land- und
Forstwirt ist und seine Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, ist der Lieferer des
Austauschteils, z.B. Reparaturwerkstatt, verpflichtet, über die an ihn ausgeführte Lieferung des Altteils auf
Verlangen eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStG zu erteilen (vgl. Nummer 2 Satz 2
Buchstabe a Beispiel 2).
2.
1
Bei der Lieferung des Austauschteils wird der Wert des zurückgegebenen Altteils in allen Fällen von den
Lieferern Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
2
Dabei ist Folgendes zu beachten:
a)
1
In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den
Rechnungsbetrag einbezogen zu werden.
2
Es genügt, dass der Unternehmer den auf den Wert des
Altteils entfallenden Steuerbetrag angibt.
Beispiel 1:
1 Austauschmotor
1 000,— €
+ Umsatzsteuer (19 %) 190,— €
+ Umsatzsteuer (19 %)
+ auf den Wert des Altteils von 100
+ (10 % von 1 000 €)
19,— €
1 209,— €
Beispiel 2:
(Lieferung eines Austauschteils an einen Landwirt, der § 24 UStG anwendet)
1 Austauschmotor
1 000,— €
+ Umsatzsteuer (19 %)
190,— €
+ Umsatzsteuer (19 %)
+ auf den Wert des Altteils von 100
+ (10 % von 1 000 €)
19,— €
1 209,— €
./. Gutschrift 10,7 %
./. Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils (100 €)
10,70
1 198,30
b)
1
Der Lieferer der Austauschteile Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt hat die auf die Werte
der Altteile entfallenden Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen.
2
Am Schluss des Voranmeldungs- und
des Besteuerungszeitraums ist aus der Summe dieser Steuerbeträge die Summe der betreffenden
Entgeltteile zu errechnen.
c) Der Lieferungsempfänger muss, sofern er auf der Eingangsseite die Entgelte für empfangene
steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht
getrennt voneinander, sondern nach § 63 Abs. 5 UStDV in einer Summe aufzeichnet, die um die Steuer
auf die Werte der Altteile verminderten Bruttorechnungsbeträge (nach den vorstehenden Beispielen
1 190 €) und die auf die Werte der Altteile entfallenden Steuerbeträge getrennt voneinander
aufzeichnen.
(4)
1
Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung
und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor.
2
Zum
Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen
gebrauchten Fahrzeugs.
3
Der gemeine Wert ist als Bruttowert (einschl. Umsatzsteuer) zu verstehen.
4
Wird der
Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, liegt ein verdeckter
Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Kraftfahrzeugs mindert.
Beispiel 1:
1
Der Verkaufspreis eines neuen Kraftwagens beträgt 17 400 €.
2
Der Kraftfahrzeughändler nimmt bei der
Lieferung des Neuwagens ein gebrauchtes Fahrzeug, dessen gemeiner Wert 8 000 € beträgt, mit 8 500 in
Zahlung.
3
Der Kunde zahlt 8 900 € in bar.
Seite 386
4
Der Kraftfahrzeughändler gewährt einen verdeckten Preisnachlass von 500 .
5
Das Entgelt für die
Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:
41
Barzahlung
8 900,— €
+ gemeiner Wert 8 000,— €
16 900,— €
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
2 698,32
= Entgelt 14 201,68
5
Ein verdeckter Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur anerkannt werden, wenn die Höhe der
Entgeltminderung nachgewiesen wird.
6
Der Kraftfahrzeughändler kann den gemeinen Wert des in Zahlung
genommenen Gebrauchtwagens wie folgt ermitteln:
1. Wenn im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens ein Schätzpreis eines amtlich bestellten
Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt worden ist, kann dieser als gemeiner Wert anerkannt werden.
2.
1
Bei Fahrzeugen, die innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Übernahme weitergeliefert werden, kann
als gemeiner Wert der Brutto-Verkaufserlös (einschließlich Umsatzsteuer) abzüglich etwaiger
Reparaturkosten, soweit die Reparaturen nicht nach der Übernahme durch den Kraftfahrzeughändler von
diesem verursacht worden sind, und abzüglich eines Pauschalabschlags bis zu 15 % für Verkaufskosten
anerkannt werden.
2
Ein höherer Abschlagssatz ist nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer entsprechende
stichhaltige Kalkulationen vorlegt.
3
Reparaturen sind nur mit den Selbstkosten, also ohne Gewinnzuschlag,
zu berücksichtigen.
4
Zu den Reparaturen in diesem Sinne rechnet nicht das Verkaufsfertigmachen.
5
Die
Kosten hierfür sind durch den Pauschalabschlag abgegolten.
Beispiel 2:
Verkaufspreis des Neufahrzeugs
(20 000 € + 3 800 € Umsatzsteuer)
23 800,— €
Barzahlung 15 300,— €
Anrechnung Gebrauchtfahrzeug 8 500,— €
Ermittlung des gemeinen Werts
Verkaufserlös 10 000,— €
./. Reparaturkosten 500,— €
./. Verkaufskosten (15 % von 10 000 €) 1 500,— €
= Gemeiner Wert 8 000,— €
Verdeckter Preisnachlass 500,— €
Ermittlung des Entgelts
Barzahlung 15 300,— €
+ Gemeiner Wert des Gebrauchtfahrzeugs 8 000,— €
23 300, — €
./. darin enthaltene 15,97 % Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
3 721,01
Die Umsatzsteuer vermindert sich um
(3 800 € ./. 3 721,01 €) =
78,99
41
Satz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 5 lautete:
5
Das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens berechnet sich wie folgt:
Barzahlung
8 900,— €
+ gemeiner Wert
8 000,— €
16 900,— €
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
2 698,93
= Entgelt
14 201,07
Seite 387
3. Bei Fahrzeugen, die nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Übernahme, sondern erst später
weitergeliefert werden, kann der Verkaufserlös abzüglich etwaiger Reparaturkosten wie bei Nummer 2, aber
ohne Pauschalabschlag als gemeiner Wert anerkannt werden.
7
Ist der festgestellte gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens höher als der
Inzahlungnahmepreis, hat der Kraftfahrzeughändler außer der Zuzahlung den höheren gemeinen Wert zu
versteuern.
8
Der gemeine Wert eines beim Neuwagenverkauf in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens ist
nicht unter Berücksichtigung des Erlöses aus im sog. Streckengeschäft nachfolgenden
Gebrauchtwagenverkäufen zu bestimmen.
9
Die
Regelung zur Ermittlung des gemeinen Werts kann auch
angewendet werden, wenn das in Zahlung genommene Fahrzeug nicht weiterverkauft, sondern verschrottet wird.
10
In diesem Fall kann der gemeine Wert des Fahrzeugs mit 0bzw. mit dem Schrotterlös angesetzt werden, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob es innerhalb von drei Monaten oder später verschrottet wird.
11
Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass die Verschrottung des Fahrzeugs vom Händler in geeigneter Weise, mindestens durch
Vorlage des entwerteten Kfz-Briefs nachgewiesen wird.
(5)
1
In den Fällen, in denen bei der Lieferung eines Neuwagens und der Inzahlungnahme eines
Gebrauchtwagens ein verdeckter Preisnachlass gewährt wird, ist ggf. § 14c Abs. 1 UStG anzuwenden.
2
Der
Kraftfahrzeughändler, der in einem derartigen Fall eine Rechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen und der angegebene Steuerbetrag von dem nicht um den verdeckten Preisnachlass geminderten
Entgelt berechnet worden ist, schuldet den Steuermehrbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG.
3
Eine Berichtigung
der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der
in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag gegenüber dem Abnehmer berichtigt wird.
Forderungskauf
(6)
1
Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar, bei
dem der Forderungskäufer eine Baraufgabe leistet, vgl. Abschnitt 2.4 Abs. 5 Sätze 1 bis 3.
2
Die Baraufgabe des
Forderungskäufers ist der von ihm ausgezahlte Betrag.
3
Der Wert der Leistung des Forderungskäufers besteht
aus dem Wert für die Kreditgewährung, welcher durch die Gebühr und den Zins bestimmt wird, sowie dem bar
aufgegebenen Betrag.
4
Der Wert der Leistung des Forderungsverufers besteht aus dem Kaufpreis, d.h. dem
(Brutto-)Nennwert der abgetretenen Forderung zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
5
Dementsprechend
ist Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungsverkäufers der Wert des gewährten Kredits dieser
wird regelmäßig durch die vereinbarten Gebühren und Zinsen bestimmtzzgl. des vom Käufer gezahlten
Auszahlungsbetrags.
6
Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers ist der Wert der
übertragenen Forderung dieser entspricht dem Bruttoverkaufspreis der Forderung, abzüglich der selbst
geleisteten Baraufgabe in Höhe des Auszahlungsbetrags.
Beispiel:
1
V hat eine Forderung über 1 190 000 € gegenüber einem Dritten, die er an den Erwerber K veräußert und
abtritt.
2
Der Einzug der Forderung verbleibt bei V.
3
Sowohl V als auch K machen von der Möglichkeit der
Option nach § 9 UStG Gebrauch.
4
K zahlt dem V den Forderungsbetrag (1 190 000 €) zuzüglich
Umsatzsteuer (226 100 €) und abzüglich einer vereinbarten Gebühr von 5 950 €, also 1 410 150 €.
5
Da der Einzug der Forderung nicht vom Erwerber der Forderung übernommen wird, erbringt K keine
Factoringleistung, sondern eine grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreie
Kreditgewährung.
6
Die Leistung des V besteht in der Abtretung seiner Forderung; auch diese Leistung ist
grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerfrei.
7
Da sowohl V als auch K für ihre Leistung zur
Steuerpflicht optiert haben, sind die Bemessungsgrundlagen für ihre Leistungen wie folgt zu ermitteln:
8
Bemessungsgrundlage für die Leistung des V ist der Wert des gewährten Kredits dieser wird durch die
vereinbarte Gebühr in Höhe von 5 950 € bestimmt zuzüglich des vom Käufer gezahlten
Auszahlungsbetrags in Höhe von 1 410 150 €, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer von 226 100 €.
9
Im Ergebnis ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage in Höhe des Bruttowerts der abgetretenen
Forderung von 1 190 000 .
10
Bemessungsgrundlage für die Leistung des Forderungskäufers ist der Wert der übertragenen Forderung
dieser entspricht dem Bruttoverkaufspreis der Forderung von 1 416 100 €, abzüglich der selbst geleisteten
Baraufgabe in Höhe des Auszahlungsbetrags von 1 410 150 €.
11
Im Ergebnis ergibt sich dabei eine
Bemessungsgrundlage in Höhe der vereinbarten Gebühr, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, also
5 000 €.
Seite 388
10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
(1)
1
Bei den einer Lieferung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (vgl.
Abschnitt 3.3) ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der
Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder
Zuwendung auszugehen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
2
Dieser fiktive Einkaufspreis entspricht in der Regel
dem auf der Handelsstufe des Unternehmers ermittelbare Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der
Entnahme.
3
Bei im eigenen Unternehmen hergestellten Gegenständen ist ebenfalls grundsätzlich der fiktive
Einkaufspreis maßgebend.
4
Ist der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung, für die ein Marktpreis nicht
ermittelbar ist, oder lässt sich aus anderen Gründen ein Einkaufspreis am Markt für einen gleichartigen
Gegenstand nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom
12. 12. 2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II S. 809).
5
Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess
bis zum Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung entstandenen Ausgaben; dabei sind auch die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
6
Bei der Ermittlung der
Selbstkosten sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Unternehmensgegenstandes, soweit dieser der
Fertigung des unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes gedient hat, auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzen ist, zu verteilen.
7
Die auf die
Wertabgabe entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
8
Zu den Pauschbeträgen für
unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2019 vgl. BMF-Schreiben vom 12. 12. 2018, BStBl I S. 1395.
42
9
Zur Frage der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe von Wärme, die durch eine KWK-Anlage
erzeugt wird, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 20 bis 22.
(2)
1
Im Fall einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG steuerpflichtigen Entnahme
eines Gegenstands, den der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und an dem
Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen geführt
haben (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 2 bis 4), ist Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der
Einkaufspreis der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Restwert).
2
Ob ein nachträglich z.B. in einen PKW
eingebauter Bestandteil im Zeitpunkt der Entnahme des PKW noch einen Restwert hat, lässt sich im
Allgemeinen unter Heranziehung anerkannter Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW (z.B. sog.
Schwacke-Liste oder vergleichbare Übersichten von Automobilclubs) beurteilen.
3
Wenn insoweit kein
Aufschlag auf den im Wesentlichen nach Alter und Laufleistung bestimmten durchschnittlichen Marktwert
des PKW im Zeitpunkt der Entnahme üblich ist, scheidet der Ansatz eines Restwertes aus.
(3)
1
Bei den einer sonstigen Leistung gleichgestellten Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG (vgl.
Abschnitt 3.4) bilden die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben die Bemessungsgrundlage
10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG).
2
Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung
verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand.
3
Diese
sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG für diesen
Gegenstand entspricht (vgl. EuGH-Urteil vom 14. 9. 2006, C-72/05, Wollny, BStBl 2007 II S. 32).
4
In diese
Ausgaben sind - unabhängig von der Einkunftsermittlungsart - die nach § 15 UStG abziehbaren
Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen.
5
Besteht die Wertabgabe in der Verwendung eines Gegenstands (§ 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG), sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus der Bemessungsgrundlage solche Ausgaben
auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
6
Dabei ist es unerheblich,
ob das Fehlen des Abzugsrechts darauf zurückzuführen ist, dass
a) für die Leistung an den Unternehmer keine Umsatzsteuer geschuldet wird oder
b) die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung beim Unternehmer nach § 15 Abs. 1a oder 2 UStG vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder
c) die Aufwendungen in öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren oder Beiträgen) bestehen.
7
Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind.
(4) Zur Bemessungsgrundlage
- bei unentgeltlichen Leistungen an das Personal vgl. Abschnitt 1.8;
- bei nichtunternehmerischer Verwendung eines dem Unternehmen (teilweise) zugeordneten Fahrzeugs vgl.
Abschnitt 15.23.
(5)
1
Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der
zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des
Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-
42
Satz 8 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 8 lautete:
8
Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2018 vgl. BMF-Schreiben vom 13. 12. 2017, BStBl I S. 1618.“
Seite 389
Urteil vom 24. 8. 2000, V R 9/00, BStBl 2001 II S. 76).
2
Das ist der Fall, wenn der Unternehmer über den
Gegenstand wie ein Endverbrauchernach Belieben verfügen kann und ihn nicht (zugleich) für
unternehmerische Zwecke bereithält oder bereithalten muss.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer vermietet eine dem Unternehmensvermögen zugeordnete Yacht im Kalenderjahr an
insgesamt 49 Tagen.
2
Er nutzte seine Yacht an insgesamt 7 Tagen für eine private Segeltour.
3
Die gesamten
vorsteuerbelasteten Ausgaben im Kalenderjahr betragen 28 000 €.
4
In der übrigen Zeit stand sie ihm für
private Zwecke jederzeit zur Verfügung.
5
Als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Wertabgabe werden von den gesamten
vorsteuerbelasteten Ausgaben (28 000 €) die anteiligen auf die private Verwendung entfallenden Ausgaben
im Verhältnis von 56 Tagen der tatsächlichen Gesamtnutzung zur Privatnutzung von 7 Tagen angesetzt.
6
Die
Umsatzsteuer beträgt demnach 665 € (7/56 von 28 000 = 3 500, darauf 19 % Umsatzsteuer).
Seite 390
10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
(1)
1
Die Mindestbemessungsgrundlage gilt nur für folgende Umsätze:
1. Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter,
Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehende Personen (vgl. Beispiele 2 und 3);
2. Umsätze von Einzelunternehmern an ihnen nahestehende Personen;
3. Umsätze von Unternehmern an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses (vgl.
Abschnitt 1.8).
2
Als „nahestehende Personen“ sind Angehörige im Sinne des § 15 AO sowie andere Personen und
Gesellschaften anzusehen, zu denen ein Anteilseigner, Gesellschafter usw. eine enge rechtliche, wirtschaftliche
oder persönliche Beziehung hat.
3
Ist das für die genannten Umsätze entrichtete Entgelt niedriger als die nach
§ 10 Abs. 4 UStG in Betracht kommenden Werte oder Ausgaben für gleichartige unentgeltliche Leistungen, sind
als Bemessungsgrundlage die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen (vgl. Abschnitt 10.6).
4
Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage setzt voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder
umgehung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840, und EuGH-Urteil vom
29. 5. 1997, C-63/96, Skripalle, BStBl II S. 841).
5
Hieran fehlt es, wenn das vereinbarte Entgelt dem
marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe
des marktüblichen Entgelts
versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 7. 10. 2010, V R 4/10, BStBl 2016 II S. 181).
6
Insoweit ist der Umsatz
höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen.
7
Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein
Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die
betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.
8
Dies gilt
auch bei Dienstleistungen z.B. in Form der Überlassung von Leasingfahrzeugen an Arbeitnehmer.
9
Sonderkonditionen für besondere Gruppen von Kunden oder Sonderkonditionen für Mitarbeiter und
Führungskräfte anderer Arbeitgeber haben daher keine Auswirkung auf das marktübliche Entgelt.
10
Das
marktübliche Entgelt wird durch im Einzelfall gewährte Zuschüsse nicht gemindert.
11
Das Vorliegen und die
Höhe eines die Mindestbemessungsgrundlage mindernden marktüblichen Entgelts ist vom Unternehmer
darzulegen.
Beispiel 1:
Fall
Vereinbartes
Entgelt
Marktübliches
Entgelt
Wert nach
§ 10 Abs. 4 UStG
Bemessungsgrundlage
1
10
20
15
15
2
12
10
15
12
3
12
12
15
12
4
10
12
15
12
Beispiel 2 :
1
Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten
Nutzung.
2
Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters
im Kalenderjahr mit 2 400 €.
3
Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den zum
Vorsteuerabzug berechtigten Ausgaben (z.B. Anschaffungs- oder Herstellungskosten verteilt auf den
maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG, Kraftstoff, Öl, Reparaturen) beträgt jedoch 3 600 €.
a)
1
Die marktübliche Miete für den Pkw beträgt 4 500 € für das Kalenderjahr.
2
Das vom Gesellschafter durch Belastung seines Privatkontos entrichtete Entgelt ist niedriger als die
Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG sowie als das marktübliche Entgelt.
3
Nach
§ 10 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz UStG ist deshalb die Pkw-Überlassung mit 3 600 € zu versteuern.
b)
1
Die marktübliche Miete für den Pkw beträgt 1 800 € für das Kalenderjahr.
2
Das vom Gesellschafter durch Belastung seines Privatkontos entrichtete Entgelt übersteigt zwar nicht
die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, jedoch das niedrigere marktübliche
Entgelt.
3
Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG ist daher die Pkw-Überlassung mit dem vereinbarten Entgelt in
Höhe von 2 400 zu versteuern.
c)
1
Die marktübliche Miete für den Pkw beträgt 2 800 € für das Kalenderjahr.
2
Das marktübliche Entgelt bildet die Höchstgrenze für die Mindestbemessungsgrundlage.
3
Da das
vereinbarte Entgelt unter dem marktüblichen Entgelt liegt, kommt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz
UStG das marktübliche Entgelt in Höhe von 2 800 € zum Ansatz.
Seite 391
Beispiel 3 :
1
Ein Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen
Entgelt.
2
Das von den Mitgliedern zu entrichtende Entgelt ist niedriger als das von Dritten zu zahlende
Entgelt.
a)
1
Der Verein ist nicht als gemeinnützig anerkannt.
2
Es ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Ausgaben das vom
Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen.
3
Ist dies der Fall, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG grundsätzlich
die Ausgaben als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
4
Übersteigen die Ausgaben das von den Dritten zu
zahlende Entgelt, ist dieses (marktübliche) Entgelt die Bemessungsgrundlage.
5
Bei einem Ansatz der
Mindestbemessungsgrundlage erübrigt sich die Prüfung, ob ein Teil der Mitgliederbeiträge als Entgelt
für Sonderleistungen anzusehen ist.
b)
1
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
2
Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine nach § 55
Abs. 1 Nr. 1 AO keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3
Erbringt der Verein an seine Mitglieder
Sonderleistungen gegen Entgelt, braucht aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben und
ggf. des marktüblichen Entgelts erst dann vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich
nicht kostendeckend sind.
(2)
1
Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG findet keine Anwendung, wenn die
Leistung des Unternehmers an sein Personal nicht zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Personals
erfolgt, sondern durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, weil dann keine Leistung „auf Grund des
Dienstverhältnisses“ vorliegt (vgl. zur verbilligten Überlassung von Arbeitskleidung BFH-Urteile vom
27. 2. 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II S. 426, und vom 29. 5. 2008, V R 12/07, BStBl 2009 II S. 428).
2
Auch
die entgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstätte ist keine Leistung „auf Grund des
Dienstverhältnisses“, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 11. 2007, V R 15/06, BStBl 2009 II
S. 423).
3
Vgl. im Einzelnen Abschnitt 1.8 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 5.
(3) Wegen der Rechnungserteilung in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage vgl. Abschnitt 14.9.
(4) Zur Mindestbemessungsgrundlage in den Fällen des § 13b Abs. 5 UStG vgl. Abschnitt 13b.13 Abs. 1.
(5) Zur Mindestbemessungsgrundlage im Fall der Lieferung vom Wärme, die durch eine KWK-Anlage
erzeugt wird, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 23.
(6)
1
Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass über eine ordnungsgemäß
erbrachte Leistung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteil vom
24. 1. 2008, V R 39/06, BStBl 2009 II S. 786).
2
Die Mindestbemessungsgrundlage ist jedoch bei Leistungen an
einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar, wenn der vom
Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. 6. 2014, XI R 44/12, BStBl 2016 II S. 187).
3
Dies ist der Fall, wenn die
bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.
4
Abnehmer, die ihre
Vorsteuern nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a und 24 UStG
ermitteln, sind keine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer.
Seite 392
10.8. Durchschnittsbeförderungsentgelt
1
Bei der Beförderungseinzelbesteuerung wird aus Vereinfachungsgründen als Bemessungsgrundlage ein
Durchschnittsbeförderungsentgelt angesetzt (§ 10 Abs. 6 UStG).
2
Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt
4,43 Cent je Personenkilometer (§ 25 UStDV).
3
Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz
12 Abs. 1 UStG) anzuwenden.
4
Der Unternehmer kann nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der
Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen (§ 16
Abs. 5b UStG), vgl. Abschnitt 18.8 Abs. 3.
Seite 393
12.1. Steuersätze 12 Abs. 1 und 2 UStG)
(1)
1
Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei
Steuersätze:
allgemeiner
Steuersatz
ermäßigter
Steuersatz
vom 1. 1. 1968 bis 30. 6. 1968
10 %
5 %
vom 1. 7. 1968 bis 31. 12. 1977
11 %
5,5 %
vom 1. 1. 1978 bis 30. 6. 1979
12 %
6 %
vom 1. 7. 1979 bis 30. 6. 1983
13 %
6,5 %
vom 1. 7. 1983 bis 31. 12. 1992
14 %
7 %
vom 1. 1. 1993 bis 31. 3. 1998
15 %
7 %
vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2006
16 %
7 %
ab 1. 1. 2007
19 %
7 %
2
Zur Frage des anzuwendenden
Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl.
das BMF-Schreiben vom 5. 8. 2004, BStBl I S. 638.
3
Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes in besonderen
Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
1. Lieferung sog. Kombinationsartikel, vgl. BMF-Schreiben vom 21. 3. 2006, BStBl I S. 286;
2. Umsätze mit getrockneten Schweineohren, vgl. BMF-Schreiben vom 16. 10. 2006, BStBl I S. 620;
3. Lieferung von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen, vgl. BMF-Schreiben
vom 4. 2. 2010, BStBl I S. 214;
4. Legen von Hauswasseranschlüssen, vgl. BMF-Schreiben vom 7. 4. 2009, BStBl I S. 531;
5. Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren, vgl. BMF-Schreiben vom 11. 8. 2011, BStBl I S. 824;
6. Umsätze mit Hörbüchern, vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2014, BStBl I S. 1614;
7. Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken, vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 2014,
BStBl 2015 I S. 44;
8. Umsätze mit Fotobüchern, vgl. BMF-Schreiben vom 20. 4. 2016, BStBl I S. 483.
4
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Lieferung oder ein beabsichtigter innergemeinschaftlicher Erwerb eines
Gegenstands unter die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 13 UStG fällt, haben die Lieferer und die
Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des
Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für
Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.
5
UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den
Finanzämtern) beantragt werden (vgl. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 5. 8. 2004, a.a.O., und des BMF-
Schreibens vom 23. 10. 2006, BStBl I S. 622).
6
Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für
die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.zoll.de) unter der Rubrik Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.
7
Zu
den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.
8
Zur
Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vgl.
Abschnitt 3.6.
(2)
1
Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird.
2
Zu
beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei
1. der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,
2. der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen)
sowie
3. der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.
(3)
1
Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem
Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden.
2
Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des
Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an
wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
3
Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der
Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der
Umsatz bewirkt wird.
4
Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.
(4)
1
Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 13.4) geschuldet
werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen.
2
Vor dem
Seite 394
Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern.
3
Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden.
Seite 395
12.2. Vieh- und Pflanzenzucht 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)
(1)
1
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt für sonstige Leistungen, die in der Aufzucht und
dem Halten von Vieh, in der Anzucht von Pflanzen oder in der Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere
bestehen.
2
Hierunter fällt nicht die Klauen- oder Hufpflege (vgl. BFH-Urteil vom 16. 1. 2014,
V R 26/13,
BStBl II S. 350).
3
Sie kommt für alle Unternehmer in Betracht, die nicht § 24 UStG anwenden.
(2)
1
Unter Vieh sind solche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in Nummer 1 der
Anlage 2 des UStG aufgeführt sind; hierzu gehören außerdem Pferde, sofern sie der landwirtschaftlichen
Erzeugung dienen (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. 720).
2
Nicht begünstigt sind
die Aufzucht und das Halten anderer Tiere, z.B. von Katzen oder Hunden.
(3)
1
Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport
genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff „Halten von Vieh“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG und ist
deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern (BFH-Urteil vom
22. 1. 2004, V R 41/02, BStBl II S. 757).
2
Gleiches gilt für Pferde, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden
(z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer), sowie für alle anderen Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und
forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II
S. 720).
3
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen
unberührt; zu den Voraussetzungen des § 24 UStG vgl. Abschnitt 24.3 Abs. 12.
(4)
1
Eine Anzucht von Pflanzen liegt vor, wenn ein Pflanzenzüchter einem Unternehmer (Kostnehmer) junge
Pflanzen in der Regel als Sämlinge bezeichnetüberlässt, damit dieser sie auf seinem Grundstück einpflanzt,
pflegt und dem Pflanzenzüchter auf Abruf zurückgibt.
2
Die Hingabe der Sämlinge an den Kostnehmer stellt
keine Lieferung dar (BFH-Urteil vom 19. 7. 1962, V 145/59 U, BStBl III S. 543).
3
Dementsprechend kann auch
die Rückgabe der aus den Sämlingen angezogenen Pflanzen nicht als Rücklieferung angesehen werden.
4
Die
Tätigkeit des Kostnehmers ist vielmehr eine begünstigte sonstige Leistung.
(5)
1
Leistungsprüfungen für Tiere sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe mit Prämierung
durchgeführt werden, z.B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Turniere).
2
Der ermäßigte
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer
platzierungsunabhängig für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen zufließen (z.B. Antrittsgelder),
insbesondere auf Zahlungen, die den Prämien im Sinne des Abschnitts 12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 entsprechen,
sowie platzierungsunabhängige Preisgelder; zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für einen
Leistungsaustausch vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 24.
43
3
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 12
Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass es sich bei dem geprüften Tier um ein Zuchttier
handelt.
4
Nach dieser Vorschrift ist nur die Teilnahme an Tierleistungsprüfungen begünstigt.
5
Für die
Veranstaltung dieser Prüfungen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 UStG oder
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG in Betracht kommen.
43
Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019 - III C 2 – S 7100/19/10001 :005 (2019/0396931), BStBl I S. 512.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger
Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1. Juli 2019 stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 1. Juli 2019 durchgeführten
Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.
Die bisherige Fassung des Satzes 2 lautete:
2
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist auf alle Entgelte anzuwenden, die dem Unternehmer für die Teilnahme an
solchen Leistungsprüfungen zufließen, insbesondere auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise (z.B. Rennpreise).“
Seite 396
12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
(1)
1
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG betrifft nur Leistungen, die einer für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten
Tierzucht usw. zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. 11. 1966, V 20/65, BStBl 1967 III S. 164).
2
Die Leistungen müssen den begünstigten Zwecken unmittelbar dienen.
3
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt
bei Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen, Trächtigkeitsuntersuchungen
bei Zuchttieren, Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbempfung, Kaiserschnitt, und bei der Klauenpflege (vgl.
BFH-Urteil vom 16. 1. 2014, V R 26/13, BStBl II S. 350).
(2)
1
Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung dienen, sind insbesondere:
1. Deckgelder;
2. Umlagen (z.T. auch Mitgliederbeiträge genannt), die nach der Zahl der deckfähigen Tiere bemessen werden;
3. Zuschüsse, die nach der Zahl der gedeckten Tiere oder nach sonstigen mit den Umsätzen des Unternehmers
(Vatertierhalters) verknüpften Maßstäben bemessen werden (zusätzliche Entgelte von dritter Seite nach § 10
Abs. 1 Satz 2 UStG).
44
2
Die kurzfristige Einstallung von Pferden zum Zwecke der Bedeckung ist auch dann eine unselbständige
Nebenleistung zu der ermäßigt zu besteuernden Hauptleistung Bedeckung, wenn die Halter der Pferde nicht
landwirtschaftliche Pferdeeigentümer sind.
3
In den Fällen der langfristigen Einstallung sind die Pensions- und
die Deckleistung zwei selbständige Hauptleistungen.
4
Die Pensionsleistung unterliegt dem allgemeinen
Steuersatz, sofern das eingestallte Tier keiner land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit dient (vgl.
Abschnitt 12.2 Abs. 3).
5
Dies gilt auch für den Zeitraum, in dem die Deckleistung erbracht wird.
6
Die
Deckleistung ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ermäßigt zu besteuern.
(3)
1
Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere:
1. Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher, zu denen z.B. Herdbücher, Leistungsbücher und Elite-Register
gehören;
2. Gebühren für die Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;
3. Gebühren für die Ausstellung und Überprüfung von Abstammungsnachweisen (einschließlich der damit
verbundenen Blutgruppenbestimmungen), für Kälberkennzeichnung durch Ohrmarken und für die
Bereitstellung von Stall- und Gestütbüchern;
4. Entgelte für prophylaktische und therapeutische Mnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei
Zuchttieren (z.B. die staatlich vorgeschriebenen Reihenuntersuchungen auf Tuberkulose, Brucellose und
Leukose, die jährlichen Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche, Maßnahmen zur Bekämpfung der
Aujeszkyschen Krankheit, Leistungen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien (TSE) auch an toten Zuchttieren sowie Bekämpfungsprogramme von IBR
(Infektiöse Bovine Rhinitis) / IVB (Infektiöse Bovine Vulvovaginitis) und BVD (Bovine Virus Diarrhoe)
oder die Behandlung gegen Dassellarven) sowie die Entgelte für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen
bei Zuchttieren;
5. Entgelte für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Versteigerungen, auf denen Zuchttiere mit
Abstammungsnachweis abgesetzt werden (z.B. Standgelder, Kataloggelder und Impfgebühren), sowie
Provisionen für die Vermittlung des An- und Verkaufs von Zuchttieren im Rahmen solcher
Absatzveranstaltungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996, XI R 19/96, BStBl 1997 II S. 334);
6.
1
Entgelte, die von Tierzüchtern oder ihren Angestellten für die Teilnahme an Ausstellungen und
Lehrschauen, die lediglich die Tierzucht betreffen, zu entrichten sind (z.B. Eintritts-, Katalog- und
Standgelder).
2
Der ermäßigte Steuersatz ist auch anzuwenden, wenn mit den Ausstellungen oder
Lehrschauen Material- und Eignungsprüfungen verbunden sind;
7. unechte Mitgliederbeiträge, die von Tierzuchtvereinigungen für Leistungen der vorstehenden Art erhoben
werden;
8. Züchterprämien, wenn sie ausnahmsweise umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. BFH-
Urteile vom 2. 10. 1969, V R 163/66, BStBl 1970 II S. 111, und vom 7. 8. 1970, V R 94/68, BStBl II
S. 730); zur Nichtsteuerbarkeit vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 7 Satz 7;
45
44
Zweiter Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(zusätzliche Entgelte von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG)“
45
Nummer 8 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 27. Mai 2019 - III C 2 – S 7100/19/10001 :005 (2019/0396931), BStBl I S. 512.
Seite 397
9. Entgelte für die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere sowie die
unmittelbar mit dem Einsetzen der Embryonen in Zusammenhang stehenden Leistungen.
2
Zuchttiere im Sinne dieser Vorschrift sind Tiere der in der Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführten
Nutztierarten sowie Pferde, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität
gesichert ist.
3
Aus Vereinfachungsgründen kommt es nicht darauf an, ob das Einzeltier tatsächlich zur Zucht
verwendet wird.
4
Es genügt, dass das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört.
5
Zuchttiere sind
auch Reit- und Rennpferde sowie die ihrer Nachzucht dienenden Pferde.
6
Wallache sind Zuchttiere, wenn sie die
Voraussetzungen des § 2 Nr. 11 TierZG erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996, XI R 19/96, a.a.O.).
7
Die
Steuerermäßigung ist auf Eintrittsgelder, die bei Pferderennen, Pferdeleistungsschauen (Turnieren) und
ähnlichen Veranstaltungen erhoben werden, nicht anzuwenden.
8
Bei gemeinnützigen Vereinen, z.B.
Rennvereinen oder Reit- und Fahrvereinen, kann hierfür jedoch der ermäßigte Steuersatz unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG in Betracht kommen.
(4) Unmittelbar der künstlichen Tierbesamung dienen nur
1. die Besamungsleistung, z.B. durch Besamungsgenossenschaften, Tierärzte oder Besamungstechniker, und
2. die Tiersamenlieferung an Tierhalter zur Besamung ihrer Tiere.
(5) Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der
Milchwirtschaft dienen, sind insbesondere:
1. Entgelte für Milchleistungsprüfungen bei Kühen, Ziegen oder Schafen einschließlich der Untersuchungen
der Milchbestandteile;
2. Entgelte für Mastleistungsprüfungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel;
3. Entgelte für Eierleistungsprüfungen bei Geflügel;
4. Entgelte für die Prüfung der Aufzuchtleistung bei Schweinen;
5. Entgelte für Leistungsprüfungen bei Pferden, z.B. Nenn- und Startgelder bei Pferdeleistungsschauen
(Turnieren) oder Rennen;
6. Entgelte für Leistungsprüfungen bei Brieftauben, z.B. Korb- und Satzgelder;
7. Entgelte für Milch-Qualitätsprüfungen, insbesondere für die Anlieferungskontrolle bei den Molkereien;
8. unechte Mitgliederbeiträge, die von Kontrollverbänden oder sonstigen Vereinigungen für Leistungen der
vorstehenden Art erhoben werden.
(6)
1
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.
2
Zu Nebenleistungen vgl.
Abschnitt 3.10 Abs. 5.
3
Begünstigte Nebenleistungen liegen z.B. vor, wenn bei einer tierseuchen-
prophylaktischen Impfung von Zuchttieren Impfstoffe eingesetzt werden, oder wenn im Rahmen einer
Besamungsleistung Tiersamen und Arzneimittel abgegeben werden, die bei der künstlichen Tierbesamung
erforderlich sind.
4
Die Kontrolle des Erfolgs einer künstlichen Besamung (z.B. mittels Ultraschall-
Scannertechnik) kann eine Nebenleistung zur Besamungsleistung sein.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht
beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 1. Juli 2019
stattfindenden Wettbewerb bzw. einer vor dem 1. Juli 2019 durchgeführten Tierleistungsprüfung einvernehmlich von einem
steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.
Die bisherige Fassung der Nummer 8 lautete:
„8. Züchterprämien, die umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. 10. 1969, V R 163/66,
BStBl 1970 II S. 111, und vom 6. 8. 1970, V R 94/68, BStBl II S. 730);“
Seite 398
12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG)
(1)
1
Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG ist auf alle sonstigen Leistungen aus dertigkeit
als Zahntechniker und auf die Lieferungen von Zahnersatz einschließlich der unentgeltlichen Wertabgaben
anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 24. 10. 2013, V R 14/12, BStBl 2014 II S. 286).
2
Begünstigt sind auch
Lieferungen von halbfertigen Teilen von Zahnprothesen.
3
Die Steuerermäßigung setzt nicht voraus, dass der
Zahntechniker als Einzelunternehmer tätig wird.
4
Begünstigt sind auch Leistungen der zahntechnischen Labors,
die in der Rechtsform einer Gesellschaft z.B. OHG, KG oder GmbHbetrieben werden.
(2)
1
Bei den Zahnärzten umfasst die Steuerermäßigung die Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2
UStG von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind.
2
Es handelt sich um die Lieferung oder Wiederherstellung
von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen
Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt
oder wiederhergestellt hat.
3
Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestellten
Personen ausgeführt werden.
4
Zur Abgrenzung der steuerfreien Umsätze von den dem ermäßigten Steuersatz
unterliegenden Prothetikumsätzen vgl. Abschnitt 4.14.3.
(3)
1
Dentisten stehen den Zahnärzten gleich.
2
Sie werden deshalb in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG nicht besonders
genannt.
(4) Hilfsgeschäfte, wie z.B. der Verkauf von Anlagegegenständen, Bohrern, Gips und sonstigem Material,
unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. 10. 1971, V R 101/71,
BStBl 1972 II S. 102).
Seite 399
12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)
(1)
1
Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter
die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen.
2
Die Begriffe Theater, Konzert und Museen
sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.
3
Artikel 98 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender
Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil vom
23. 10. 2003, C-109/02, Kommission / Deutschland, BStBl 2004 II S. 337, 482).
4
Die Leistungen von Dirigenten
können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die
Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnenbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19),
Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten.
5
Der Umfang der
ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist ebenso nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung
maßgebend sind.
6
Die regelmäßig nicht mit den Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören
vergleichbaren Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten, Bauchrednern, Diskjockeys u.ä. typischerweise als
Solisten auftretenden Künstlern sind daher nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG begünstigt.
7
Wegen
der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 4.20.1 bis 4.20.3.
(2)
1
Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten.
2
Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind.
3
Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl.
BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519).
4
Theatervorführungen sind außer den
Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich
Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen (vgl.
BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352).
5
Als Konzerte sind musikalische und gesangliche
Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen.
6
Das
bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein
Konzert.
7
Jedoch kann eine „Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a
UStG sein (BFH-Urteil vom 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101).
8
Pop- und Rockkonzerte, die den
Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können
Konzerte sein (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, a.a.O.).
9
Begünstigt ist auch die Veranstaltung von
Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 20/94, a.a.O.).
10
Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so
untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder
Konzert nicht beeinträchtigt wird (für eine sog. Dinner-Show siehe BFH-Urteil vom 10. 1. 2013, V R 31/10,
a.a.O.).
11
Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische
Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der
Besucher von Gaststätten.
(3)
1
Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht
begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er selbst wird
als Veranstalter tätig.
2
Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung
selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.
(4)
1
Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter
die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft.
2
Bei Tournee-
Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu.
3
Dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von
Eintrittsberechtigungen.
4
Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuererßigung hingegen nicht anzuwenden (vgl.
BFH-Urteil vom 3. 11. 2011, V R 16/09, BStBl 2012 II S. 378).
(5) Nicht begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen,
welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm
an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.
Seite 400
12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG)
(1)
1
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und
Vorführung sowie die Filmvorführungen begünstigt, wenn die Filme vor dem 1. 1. 1970 erstaufgeführt wurden.
2
Sind die Filme nach dem 31. 12. 1969 erstaufgeführt worden, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn
die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 JÖSchG oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG vom 23. 7. 2002
(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
3
Begünstigt sind danach
auch die mit „Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren“ gekennzeichneten Filme.
(2)
1
Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung fällt zugleich unter § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 12.7).
2
Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen oder
Hotelbesitzer, z.B. im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen), ist weder nach Buchstabe b noch nach Buchstabe
c des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 26. 1. 2006, V R 70/03, BStBl II S. 387).
3
Ebenso
fällt die Vorführung eines oder mehrerer Filme oder Filmausschnitte in einem zur alleinigen Nutzung durch den
Leistungsempfänger überlassenen Raum (z.B. Einzelkabinen in Erotikläden) nicht unter die Steuerermäßigung
nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 3. 2010, C-3/09, Erotic Center).
(3)
1
Bei begünstigten Filmvorführungen ist der ermäßigte Steuersatz auf die Eintrittsgelder anzuwenden.
2
Die
Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen sind als Nebenleistungen ebenfalls begünstigt.
3
Andere Umsätze z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken oder Hilfsumsätze fallen nicht unter diese
Steuerermäßigung (vgl. BFH-Urteile vom 7. 3. 1995, XI R 46/93, BStBl II S. 429, und vom 1. 6. 1995,
V R 90/93, BStBl II S. 914).
4
Werbeleistungen durch Vorführungen von Werbefilmen sowie
Lichtbildervorführungen, auch sog. Dia-Multivisionsvorführungen, sind keine begünstigten Filmvorführungen
(vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1997, XI R 73/96, BStBl
1998 II S. 222).
(4)
1
Mit Filmen bespielte Videokassetten, DVDs und Blu-Ray-Discs sind als Filme anzusehen.
2
Ihre
Überlassung an andere Unternehmer zur Vorführung oder Weitervermietung ist unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 eine begünstigte Überlassung von Filmen zur Auswertung.
3
Die Vermietung zur Verwendung im
nichtöffentlichen privatenBereich durch den Mieter ist dagegen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstaben b
oder c begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 29. 11. 1984, V R 96/84, BStBl 1985 II S. 271).
Seite 401
12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung
urheberrechtlicher Schutzrechte
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG)
Allgemeines
(1)
1
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt
in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht.
2
Ob dies der Fall ist,
bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.
3
Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die
Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 1974,
V R 129/70, BStBl II S. 261).
4
Nicht ausschlaggebend ist die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z.B.
„Übertragung von Nutzungsrechten“ oder „künstlerische Tätigkeit“.
5
Ist eine nicht begünstigte Lieferung
anzunehmen, ändert eine Aufsplittung des Rechnungsbetrags in Honorar und Lieferung daran nichts.
6
Nicht
begünstigt sind z.B. Leistungen auf dem Gebiet der Meinungs-, Sozial-, Wirtschafts-, Markt-, Verbraucher- und
Werbeforschung, weil der Hauptinhalt dieser Leistungen nicht in einer Rechtsübertragung, sondern in der
Ausführung und Auswertung demoskopischer Erhebungen usw. besteht.
7
Das Gleiche gilt für die Überlassung
von Programmen für Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (Software) zum Betrieb von EDV-Anlagen.
8
Wenn der wirtschaftliche Gehalt der Überlassung des Computerprogramms überwiegend auf seine Anwendung
für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, ist die hiermit verbundene Übertragung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, die nicht in
der Übertragung urheberrechtlicher Schutzrechte, sondern in der Überlassung von Software zur Benutzung
besteht.
9
Die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen stellt dazu nur eine
Nebenleistung dar.
10
Dagegen unterliegt die Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen dem ermäßigten Steuersatz, wenn dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis
4 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge eingeräumt werden
(vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 2001, V R 14/01, BStBl 2002 II S. 114).
11
Dabei ist von den vertraglichen
Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen.
12
Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen
(z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die
wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung
und Aufteilung des Entgelts) abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 25. 11. 2004, V R 4/04, BStBl 2005 II S. 415,
und vom 25. 11. 2004, V R 25/04, 26/04, BStBl 2005 II S. 419).
13
Bei Standort- und Biotopkartierungen ist
Hauptinhalt der Leistung nicht die Übertragung von Urheberrechten, sondern die vertragsgemäße Durchführung
der Untersuchungen und die Erstellung der Kartierung.
14
Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen
Informationsquellen (z.B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Bücher und Nachschlagewerke) durch
Bibliotheken kann der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
Markenrechten und ähnlichen Rechten, wie z.B. Gebrauchs- und Verlagsrechten nicht gleichgestellt werden.
15
Die Steuerermäßigung gilt auch nicht für Leistungen, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen
verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen oder elektronische
Dienstleistungen anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 2015, V R 43/13, BStBl 2016 II S. 858)
.
16
Zur
Frage der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung vgl. Abschnitt 3.5.
(2)
1
Zu den Rechten, deren Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung begünstigt sind, gehören nicht nur
die Urheberrechte nach dem ersten Teil des UrhG (§§ 1 bis 69g), sondern alle Rechte, die sich aus dem Gesetz
ergeben.
2
Urheberrechtlich geschützt sind z.B. auch die Darbietungen ausübender Künstler (vgl. Absätze 19 bis
21).
3
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen außerdem die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, die nach
dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche
wahrnehmen.
(3)
1
Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks.
2
Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nach § 2
Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen.
3
Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (vgl. Absätze 1 und 6 bis 14);
2. Werke der Musik (vgl. Absatz 15);
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und
Entwürfe solcher Werke (vgl. Absätze 16 und 17);
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (vgl.
Absatz 18);
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Seite 402
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen
und plastische Darstellungen.
(4)
1
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.
2
Dabei wird zwischen der
Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden.
3
Das
Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher Form umfasst nach § 15 Abs. 1 UrhG insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und
3. das Ausstellungsrecht 18 UrhG).
4
Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG);
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG);
3. das Senderecht 20 UrhG);
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung
22 UrhG).
(5)
1
Der Urheber kann nach § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne
oder alle Nutzungsarten zu nutzen.
2
Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht
eingeräumt und außerdem räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.
Schriftsteller
(6)
1
Für Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an
urheberrechtlich geschützten Werken einräumen.
2
Zu den geschützten Sprachwerken gehören z.B. Romane,
Epen, Sagen, Erzählungen,rchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten,
Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden,
Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche
Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und
kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten (vgl. aber Absatz 13).
(7)
1
Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z.B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44
Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt.
2
Auf die bloße Lieferung eines
Manuskripts ist deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
3
Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung
des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk
eingeräumt werden.
(8)
1
Der Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werkausgaben signiert oder Autogramme
gibt und dafür vom Veranstalter z.B. Verleger oder Buchhändler ein Entgelt erhält, erbringt eine sonstige
Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
2
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der
Schriftsteller aus seinen Werken liest oder mit bestimmten Personengruppen z.B. Lesern, Politikern,
Schriftstellern, Buchhändlern Gespräche oder Aussprachen führt.
3
Wird die Lesung oder das Gespräch von
einer Rundfunk- und Fernsehanstalt z.B. in einem Studio veranstaltet und gesendet, führt der Schriftsteller
eine Leistung aus, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte u.a. des
Senderechtsbesteht und auf die deshalb der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
4
Dabei ist es unerheblich, ob
die Lesung oder das Gespräch zugleich mit der Aufnahme gesendet (Live-Sendung) oder zunächst auf Bild- und
Tonträger aufgenommen und später gesendet wird.
5
Das Gleiche gilt, wenn nur Teile oder Ausschnitte gesendet
werden oder eine Sendung unterbleibt.
Journalisten, Presseagenturen
(9)
1
Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen,
wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken
einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen
Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen.
2
Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B.
Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung
Werkcharakter erlangt.
(10)
1
Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass
Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten
Steuersatz anwenden.
2
Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung
weiterleiten z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball-
und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspne,
haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.
Seite 403
(11) Bei den Leistungen der Pressedienste und -agenturen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung oder
Übertragung der Verwertungsrechte z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht an dem in
den sog. Pressediensten enthaltenen Material besteht, ist Folgendes zu beachten:
1.
1
Die Bilderdienste sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 UrhG geschützt.
2
Die Einräumung oder Übertragung
von Verwertungsrechten an dem Bildmaterial führt deshalb stets zur Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes (vgl. Absatz 18).
2.
1
Bei sonstigen Pressediensten kann der Anteil der urheberrechtlich geschützten Beiträge insbesondere
Namensberichte, Aufsätze und redaktionell besonders aufgemachte Nachrichten unterschiedlich sein.
2
Die
Vereinfachungsregelung in Absatz 10 gilt entsprechend.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen
(12)
1
Die Übersetzer fremdsprachiger Werke z.B. Romane, Gedichte, Schauspiele, wissenschaftliche Bücher
und Abhandlungen räumen urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, wenn die Werke in der Übersetzung z.B.
veröffentlicht oder aufgeführt werden.
2
Unerheblich ist es, ob ein Sprachwerk einzeln z.B. als Buchoder in
Sammlungen z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Kalendern, Almanachenveröffentlicht wird.
3
Entsprechendes gilt
für andere Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen des
Bearbeiters sind, z.B. für die Dramatisierung eines Romans oder einer Novelle, für die Episierung eines
Bühnenstücks, einer Ballade oder eines Gedichts, für die Umgestaltung eines Romans, einer Kurzgeschichte,
einer Anekdote oder eines Bühnenstücks zu einer Ballade oder einem Gedicht, für die Umwandlung eines
Schauspiels, eines Romans oder einer Novelle in ein Opernlibretto oder ein Musical, für die Fortsetzung eines
literarischen Werks, für die Verwendung einer literarischen Vorlage Roman, Novelle, Schauspiel usw.für
Comicstrips Comicssowie für das Schreiben eines Filmdrehbuchs nach einer Vorlage und die Verfilmung.
4
Die Übertragung von Senderechten an Übersetzungen von Nachrichtensendungen in die Deutsche
Gebärdensprache unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (vgl. BFH-
Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/03, BStBl 2006 II S. 44).
Vorträge, Reden, Gutachten, technische Darstellungen
(13)
1
Vorträge und Reden sind zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke.
2
Wer einen Vortrag oder eine
Rede hält, räumt damit jedoch einem anderen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein.
3
Das Gleiche gilt für
Vorlesungen, das Abhalten von Seminaren, die Erteilung von Unterricht sowie die Beteiligung an Aussprachen.
4
Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden auch dann nicht eingeräumt, wenn z.B. der Inhalt oder der Text eines
Vortrags oder einer Rede in schriftlicher Wiedergabe dem Veranstalter oder den Teilnehmern übergeben wird.
5
Eine steuerermäßigte Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten liegt aber insoweit vor, als ein
Vortrag oder eine Rede z.B. in einer Fachzeitschrift oder als Sonderdruckveröffentlicht wird.
6
Außerdem
kommt der ermäßigte Steuersatz z.B. dann in Betracht, wenn Vorträge oder Unterrichtsveranstaltungen von
Rundfunk- und Fernsehanstalten gesendet werden.
(14)
1
Die Übergabe eines Gutachtens oder einer Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt.
2
Das gilt
auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen
lässt.
3
Werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur
Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist auf diese Gesamtleistung der
allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der
Urheberrechte liegt, sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen Interesse des
Auftraggebers.
4
Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unterliegen,
sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs (§§ 65 und 68 Nr. 9 AO) erbracht werden, stets insgesamt der
Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz.
5
Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Forschungs- und
Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbart wird und die
Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich
veröffentlicht werden.
6
Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen lediglich eine
Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben.
7
Zu den
geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die
ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind,
z.B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen,
Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen.
8
Voraussetzung
hierfür ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die eine individuelle Eigenart aufweisen.
9
Es genügt, dass die individuelle Prägung in der Form und Gestaltung des Werks zum Ausdruck kommt.
Werke der Musik
(15)
1
Die Urheber von Musikwerken erbringen mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an
ihren Werken steuerbegünstigte Leistungen.
2
Urheberrechtlichen Schutz genießt auch elektronische Musik.
3
Zu
den urheberrechtlich geschützten Musikwerken bzw. Bearbeitungen gehören außerdem z.B. Klavierauszüge aus
Orchesterwerken, Potpourris, in denen nicht nur verschiedene Musikstücke oder Melodien aneinandergereiht
Seite 404
sind, die Instrumentierungen von Melodien und die Orchesterbearbeitungen von Klavierstücken.
4
Die von der
GEMA ausgeschütteten Verlegeranteile sind jedoch nicht begünstigt, soweit sie nicht auf die von den Verlegern
übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, z.B. Altrechte, Subverlagsrechte, entfallen (vgl. BFH-Urteil
vom 29. 4. 1987, X R 31/80, BStBl II S. 648).
Werke der bildenden Künste und der angewandten Kunst
(16)
1
Mit der vertraglichen Vereinbarung über die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der
bildenden Künste z.B. in Büchern und Zeitschriften, auf Kalendern, Postkarten und Kunstblättern sowie mit
Diapositivenwerden urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt.
2
Der Graphiker, der einem Galeristen oder
Verleger das Recht überträgt, Originalgraphiken zu drucken und zu vertreiben, erbringt eine begünstigte
Leistung.
3
Das Gleiche gilt z.B. für die Einräumung des Rechts zur Herstellung und zum Vertrieb künstlerischer
Siebdrucke sog. Serigraphien, die vom Künstler signiert und nummeriert werden.
4
Urheberrechtlichen Schutz
genießen auch die Werke der Karikaturisten, Cartoonisten und Pressezeichner
. 5
Das Folgerecht, das bei der
Weiterveräußerung eines Originals der bildenden Künste entsteht (§ 26 UrhG), zählt nicht zu den
urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten.
6
Zur Nichtsteuerbarkeit vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 21.
(17)
1
Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern
sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zu Grunde liegende zivilrechtliche
Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt.
2
Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der
Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte
Steuersatz anzuwenden.
3
Ein Tätowierer erbringt mit dem Aufbringen einer Tätowierung keine begünstigte
Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1998, V R 87/97, BStBl II S. 641).
Lichtbildwerke und Lichtbilder
(18)
1
Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen
werden.
2
Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG den
Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt.
3
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb
insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1),
Kameramänner und Foto-Designer.
4
Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive oder
Bilddateien z.B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen, geht die Rechtsübertragung in der nicht
begünstigten Lieferung auf.
5
Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für
planerische Zwecke z.B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der
Flächennutzung , für Zwecke der Geodäsie z.B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem
Verfahren der Fotogrammetrieoder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke z.B. auf dem Gebiet der
Archäologie, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.
Darbietungen ausübender Künstler
(19)
1
Außer den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind auch die Darbietungen ausübender
Künstler urheberrechtlich geschützt.
2
Diese Schutzrechte sind in §§ 74 ff. UrhG abschließend aufgeführt
(verwandtes Schutzrecht).
3
Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder
hierbei künstlerisch mitwirkt.
4
Zu den ausübenden Künstlern zählen insbesondere Schauspieler, Sänger,
Musiker, Tänzer, Dirigenten, Kapellmeister, Regisseure und Spielleiter sowie Bühnen- und Kostümbildner (vgl.
BMF-Schreiben vom 7. 2. 2014, BStBl I S. 273).
5
Ausübende Künstler sind z.B. auch Tonmeister, die bei
Aufführungen elektronischer Musik mitwirken.
6
Im Einzelfall kann auch der Beleuchter ein ausübender Künstler
sein.
(20)
1
Nach § 79 UrhG kann der ausübende Künstler die ihm durch §§ 77 und 78 UrhG gewährten Rechte und
Ansprüche übertragen.
2
Begünstigte Leistungen ausübender Künstler liegen z.B. in folgenden Fällen vor:
1. Musikwerke z.B. Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Chorwerke, Gesänge, Messen, Kantaten,
Madrigale, Motetten, Orgelwerke, Sinfonien, Kammermusikwerke, Solokonzerte, Lieder, Chansons,
Spirituals und Jazz, Bühnenwerke z.B. Schauspiele, Schauspielszenen, Mysterienspiele,
Fastnachtsspiele, Kabarettszenen, Varietészenen und die Bühnenfassung einer Erzählungsowie Hörspiele
und Hörspielfassungen von Sprachwerken werden
a) im Studio oder Sendesaal einer Rundfunk- und Fernsehanstalt aufgeführt, auf Bild- und Tonträger
aufgenommen und gesendet oder
b) im Studio eines Tonträgerherstellers z.B. eines Schallplattenproduzenten aufgeführt, auf Tonträger
aufgenommen und vervielfältigt.
2. Öffentliche Aufführungen von Musikwerken und Bühnenwerken z.B. in einem Konzertsaal oder Theater
werden
a) von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt veranstaltet, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und z.B.
als Live-Sendunggesendet oder
Seite 405
b) von einem Tonträgerhersteller veranstaltet, auf Tonträger aufgenommen sog. Live-Mitschnitt und
vervielfältigt.
3. Fernsehfilme werden von einer Fernsehanstalt oder in ihrem Auftrag von einem Filmproduzenten
hergestellt.
4. Vorführfilme Spielfilmewerden von einem Filmproduzenten hergestellt.
5. Darbietungen ausübender Künstler z.B. die Rezitation von Gedichten und Balladen, das Vorlesen einer
Novelle, der Vortrag von Liedern, das Spielen eines Musikwerkswerden in einem Studio auf Bild- und
Tonträger aufgenommen und von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt gesendet oder von einem
Tonträgerhersteller vervielfältigt.
6. Darbietungen ausübender Künstler z.B. Sänger, Musiker, Schauspieler, Tänzer im Rahmen von
Rundfunk- und Fernsehsendungen z.B. in Shows und sonstigen Unterhaltungssendungen, in
Quizveranstaltungen sowie bei Sportsendungen und Diskussionsveranstaltungenwerden auf Bild- und
Tonträger aufgenommen und gesendet.
(21)
1
Mit der Darbietung eines ausübenden Künstlers ist nicht in jedem Fall eine Einwilligung zu ihrer
Verwertung oder eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden.
2
Eine Einräumung,
Übertragung oder Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte liegt auch dann nicht vor, wenn die Darbietung
zur Dokumentation, für Archivzwecke oder z.B. zum wissenschaftlichen Gebrauch mitgeschnitten wird.
3
Hat ein
an eine Agentur gebundener Künstler dieser sein Recht der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe zur
ausschließlichen Verwertung übertragen und stellt die Agentur den Künstler vertragsgemäß einer Rundfunk-
oder Fernsehanstalt für die Mitwirkung in einer Rundfunk- oder Fernsehsendung zur Verfügung, ist Hauptinhalt
der Leistung der Agentur gegenüber der Rundfunk- und Fernsehanstalt die Einräumung von urheberrechtlichen
Nutzungsrechten, auf die der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden ist.
4
Soweit die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht vorliegen, kann auch eine
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen, vgl. Abschnitt 12.5 Abs. 1.
(22)
1
Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Sprachwerk, vom Auftraggeber nur durch die
Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden und werden ihm daher die
entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen, bildet die Einräumung oder Übertragung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung.
2
Die Herstellung des Werks geht als
Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem
Auftraggeber überlassen wird.
Beispiel 1:
1
Bei der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Kopiervorlagen für Unterrichtszwecke ist
wesentlicher Inhalt der Leistung die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte.
2
Das gilt auch für die
Überlassung von Kopiervorlagen an Personen, die diese nicht selbst für Unterrichtszwecke verwenden, z.B.
an Buchhändler.
Beispiel 2:
1
Bei der Erarbeitung urheberrechtlich geschützter technischer Dienstvorschriften (Benutzungsunterlagen) für
den Hersteller eines Produkts stellt die Überlassung des Manuskripts oder druckfertiger Vorlagen zur
Verwertung z.B. zur Vervielfältigunglediglich eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar,
die in der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte besteht.
2
Wird jedoch vertraglich neben der
Erarbeitung einer Dienstvorschrift auch die Lieferung der benötigten Druckexemplare dieses Werks
vereinbart, liegt eine einheitliche Hauptleistung (Lieferung) vor, in der die Einarbeitung der Dienstvorschrift
als unselbständige Nebenleistung aufgeht.
3
Auf diese Lieferung ist aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in
Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Beispiel 3:
1
Die Erstellung von urheberrechtlich geschütztem technischen Schulungsmaterial Lehrtafeln, Lehrfilme,
bei denen der Auftragnehmer im urheberrechtlichen Sinne Hersteller des Lehrfilms ist, Diapositive ist
nach ihrem wesentlichen Inhalt auch dann eine unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende sonstige
Leistung, wenn der erstellte Entwurf, die Druck- oder Kopiervorlagen, das Filmwerk oder die Diapositive
dem Auftraggeber übergeben werden.
2
Wird bei der Erstellung von Lehrtafeln zusätzlich zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auch
die Herstellung und Lieferung der benötigten Exemplare (Vervielfältigungsstücke) übernommen, liegt eine
nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende Werklieferung vor, auf die nach § 12 Abs. 1 UStG
der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.
(23)
1
Die Gestattung der Herstellung von Aufnahmen von Sportveranstaltungen ist keine nach § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, da ein urheberrechtlich
geschütztes Werk erst mit der Herstellung der Aufnahmen entsteht.
2
Vielmehr willigt der Veranstalter hierdurch
Seite 406
in Eingriffe ein, die er auf Grund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten könnte (z.B. durch
Ausübung des Hausrechts).
3
Wenn der Veranstalter des Sportereignisses die Aufnahmen selbst herstellt und die
daran bestehenden Urheberrechte verwertet, sind die Umsätze aus der Verwertung von Rechten an Laufbildern
nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG ermäßigt zu besteuern (Absatz 3 Satz 3 Nr. 6).
Seite 407
12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d UStG)
(1)
1
Zirkusvorführungen sind auch die von den Zirkusunternehmen veranstalteten Tierschauen.
2
Begünstigt
sind auch die üblichen Nebenleistungen, z.B. der Verkauf von Programmen und die Aufbewahrung der
Garderobe.
3
Bei Fernsehaufzeichnungen und -übertragungen ist die Leistung des Zirkusunternehmens sowohl
nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe d des § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG begünstigt.
4
Nicht begünstigt sind
Hilfsgeschäfte, wie z.B. Veräußerungen von Anlagegegenständen.
5
Für den Verkauf der in Nummer 1 der
Anlage 2 des UStG bezeichneten Tiere kommt jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in
Betracht.
(2)
1
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen,
unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV).
2
Begünstigt sind tätigkeits- und nicht
personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h.
ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993, V R 59/91,
BStBl 1994 II S. 336).
3
Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit
Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z.B. engagierte Schaustellergruppen) an die
Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 7. 2002, V R 89/01, BStBl 2004 II
S. 88).
4
Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder
Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen
ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. 11. 2014,
XI R 42/12, BStBl 2017 II S. 849).
46
5
Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst
organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993,
V R 59/91, a.a.O.).
6
Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen z.B. Märchenwaldunternehmen,
Vergnügungsparkssind mit ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 10. 1970, V R 67/70,
BStBl 1971 II S. 37, vom 22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl II S. 684, und vom 25. 11. 1993 V R 59/91, a.a.O., und
vom 2. 8. 2018, V R 6/16, BStBl 2019 II S. 293).
47
7
Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören
auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art Karussells,
Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. , der Schießstände sowie die Ausspielungen.
8
Nicht begünstigt sind
Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.
(3)
1
Die Steuerermäßigung kommt für die Leistungen der zoologischen Gärten in Betracht, die nicht unter § 4
Nr. 20 Buchstabe a UStG (vgl. Abschnitt 4.20.4) fallen.
2
Zoologische Gärten sind z.B. auch Aquarien und
Terrarien, nicht dagegen Delphinarien (vgl. BFH-Urteil vom 20. 4. 1988, X R 20/82, BStBl II S. 796).
3
Für
Tierparks gilt die Steuerermäßigung nicht; ihre Umsätze können aber nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG
steuerfrei sein
. 4
Tierpark in diesem Sinn ist eine Anlage, in der weniger Tierarten als in zoologischen Gärten,
diese aber in Herden oder Zuchtgruppen auf großen Flächen gehalten werden.
(4)
1
Zu den Umsätzen, die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbunden sind, gehören nur
Leistungen, auf die der Betrieb eines zoologischen Gartens im eigentlichen Sinn gerichtet ist, in denen sich also
dieser Betrieb verwirklicht (BFH-Urteil vom 4. 12. 1980, V R 60/79, BStBl 1981 II S. 231).
2
Hierunter fallen
insbesondere die Umsätze, bei denen die Entgelte in Eintrittsgeldern bestehen, einschließlich etwaiger
Nebenleistungen (z.B. Abgabe von Wegweisern und Lageplänen).
3
Nicht zu den begünstigten Umsätzen gehören
z.B. Hilfsumsätze und die entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Zoobesucher.
46
Klammerzusatz angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
47
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BFH-Urteile vom 22. 10. 1970, V R 67/70, BStBl 1971 II S. 37, vom 22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl II S. 684, und vom 25. 11. 1993
V R 59/91, a.a.O.)“
Seite 408
12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG)
Allgemeines
(1)
1
Begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG sind die Leistungen der Körperschaften, die
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO verfolgen.
2
Die
abgabenrechtlichen Vorschriften gelten auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts.
3
Es ist nicht erforderlich, dass der gesamte unternehmerische Bereich einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts gemeinnützigen Zwecken dient.
4
Wenn bereits für andere Steuern (vgl. z.B. § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG) darüber entschieden ist, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen das Unternehmen
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ist von dieser Entscheidung im Allgemeinen auch für Zwecke der
Umsatzsteuer auszugehen.
5
Ist diese Frage für andere Steuern nicht entschieden worden, sind die
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG besonders zu prüfen.
6
Der
ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kommt nicht nur für entgeltliche Leistungen der
begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für unentgeltliche Wertabgaben an den eigenen
nichtunternehmerischen Bereich, wenn diese aus Tätigkeitsbereichen erfolgen, die nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG einer Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (vgl.
Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 3).
(2)
1
Die auf Grund des Reichssiedlungsgesetzes von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder
anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen sind nur begünstigt, wenn sie alle Voraussetzungen der
Gemeinnützigkeit im Sinne der AO erfüllen.
2
Dem allgemeinen Steuersatz unterliegen die Leistungen
insbesondere dann, wenn in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag die Ausschüttung von Dividenden
vorgesehen ist.
3
Von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z.B. im Bereich der Müll- und
Abwasserbeseitigung, eingeschaltete Kapitalgesellschaften sind wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht
gemeinnützig tätig.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb
(3)
1
Die Steuerermäßigung gilt nicht für die Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
2
Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in § 14 AO
bestimmt.
3
Nach § 64 AO bleibt die Steuervergünstigung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch
bestehen, soweit es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO handelt.
4
Für die Annahme eines
Zweckbetriebs ist nach § 65 AO vor allem erforderlich, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht
begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als es
bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
5
Liegt nach den §§ 66 bis 68 AO ein
Zweckbetrieb vor, müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO
für die Annahme eines Zweckbetriebs
nicht erfüllt sein (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 1995, V R 139-142/92, BStBl II S. 446, und vom 25. 7. 1996,
V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154).
6
Ist nach den Grundsätzen des § 14 AO lediglich Vermögensverwaltung
gegeben, wird die Steuerermäßigung ebenfalls nicht ausgeschlossen.
(4) Folgende Regelungen zur Abgrenzung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sind
zu beachten:
1.
1
Die Tätigkeit der Landessportbünde im Rahmen der Verleihung des Deutschen Sportabzeichens und des
Deutschen Jugendsportabzeichens stellt einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO dar.
2
Entsprechendes
kann bei gemeinnützigen Sportverbänden für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen der
Sportvereine sowie für die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen für Sportler gelten.
48
2.
1
Die Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen
werden Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren, durch die Blutspendedienste des
Deutschen Roten Kreuzes sind ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14 und 64 Abs. 6
Nr. 3 AO).
2
Bei der Veräußerung von Produkten der 1. Fraktionierungsstufe handelt es sich stets um
Lieferungen im Rahmen eines Zweckbetriebs.
48
Sätze 3 und 4 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung der gestrichenen Sätze 3 und 4 lautete:
3
Organisatorische Leistungen eines Sport-Dachverbands zur Förderung des bezahlten Sports erfüllen dagegen nicht die Voraussetzungen
eines Zweckbetriebs im Sinne des § 65 AO.
4
Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient
(vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7 sowie BFH-Urteil vom 24. 6. 2015, I R 13/13, BStBl 2016 II S. 971).“
Seite 409
3.
1
Krankenfahrten, die von gemeinnützigen und mildtätigen Organisationen ausgeführt werden, erfüllen nicht
die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO und finden deshalb nicht im Rahmen einer Einrichtung der
Wohlfahrtspflege statt.
2
Die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 AO scheidet aus Wettbewerbsgründen
aus, so dass die Krankenfahrten als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 64 und 14 AO zu
behandeln sind.
3
Krankenfahrten sind Fahrten von Patienten, für die ein Arzt die Beförderung in einem
Personenkraftwagen, Mietwagen oder Taxi verordnet hat.
4
Zur Steuerbefreiung vgl. Abschnitte 4.17.2 und
4.18.1 Abs. 12.
5
Zur Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG vgl. Abschnitt 12.13 Abs. 8.
4.
1
Bei den Werkstätten für behinderte Menschen umfasst der Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) auch
den eigentlichen Werkstattbereich.
2
Im Werkstattbereich werden in der Regel keine nach § 4 Nr. 16 Satz 1
Buchstabe f oder Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt
.
49
3
Die steuerpflichtigen Umsätze
unterliegen nach Maßgabe der Absätze 8 bis 15 dem ermäßigten Steuersatz.
4
Die den Werkstätten für
behinderte Menschen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge, die auf Leistungen entfallen, die andere
Unternehmer für den Werkstattbetrieb ausgeführt haben, können deshalb nach § 15 Abs. 1 UStG in vollem
Umfang als Vorsteuern abgezogen werden.
5
Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und
einen nicht abziehbaren Teil entfällt.
6
Das gilt insbesondere auch insoweit, als Investitionen für den
Werkstattbereich z.B. Neubau oder Umbau, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Maschinen
vorgenommen werden.
5.
1
Als Zweckbetrieb werden nach § 68 Nr. 6 AO die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien
und Ausspielungen steuerbegünstigter Körperschaften anerkannt, wenn der Reinertrag unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verwendet wird.
2
Eine
nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 14 AO und des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG liegt auch dann vor, wenn
Lotterien oder Ausspielungen jedes Jahr nur einmal veranstaltet werden.
3
Deshalb ist auch in diesen Fällen
grundsätzlich ein Zweckbetrieb gegeben, für dessen Umsätze der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
4
Soweit öffentliche Lotterien und Ausspielungen von steuerbegünstigten Körperschaften der Lotteriesteuer
unterliegen (vgl. §§ 17 und 18 RennwLottG), sind die daraus erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b
UStG steuerfrei.
6.
1
Mensa- und Cafeteria-Betriebe, die von gemeinnützigen Studentenwerken unterhalten werden, werden nach
Maßgabe des § 66 AO als Zweckbetriebe angesehen.
2
Speisen- und Getränkeumsätze, die in diesen
Betrieben an Nichtstudierende ausgeführt werden, unterliegen deshalb nach Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 dem
ermäßigten Steuersatz.
3
Nichtstudierender ist, wer nach dem jeweiligen Landesstudentenwerks- bzw.
Landeshochschulgesetz nicht unter den begünstigten Personenkreis des Studentenwerks fällt, insbesondere
Hochschulbedienstete, z.B. Hochschullehrer, wissenschaftliche Räte, Assistenten und Schreibkräfte sowie
Studentenwerksbedienstete und Gäste.
4
Dies gilt z.B. auch für die Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten,
sofern diese das Warenangebot des Mensa- und Cafeteria-Betriebs ergänzen und lediglich einen geringen
Teil des Gesamtumsatzes ausmachen.
5
Als geringer Anteil am Gesamtumsatz wird es angesehen, wenn diese
Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes betragen haben.
6
Wegen der Steuerbefreiung für die Umsätze in Mensa- und Cafeteria-Betrieben vgl. Abschnitt 4.18.1
Abs. 9.
7.
1
Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und Schlafräumen an Nichtstudierende durch ein
Studentenwerk ist ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie sich aus tatsächlichen
Gründen von den satzungsmäßigen Leistungen abgrenzen lässt.
2
Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist
kein Zweckbetrieb; dessen Umsätze unterliegen der Besteuerung nach dem Regelsteuersatz (BFH-Urteil
vom 19. 5. 2005, V R 32/03, BStBl II S. 900).
3
Zur Anwendung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2
Nr. 11 UStG vgl. Abschnitt 12.16.
8. Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharing"-Verein an seine Mitglieder ist kein
Zweckbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).
9. Die nicht nur gelegentliche Erbringung von Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für einem
Verein angeschlossene Mitgliedsvereine stellt keinen Zweckbetrieb dar (vgl. BFH-Urteil vom 29. 1. 2009,
V R 46/06, BStBl II S. 560).
10. Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und
Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Namen und für Rechnung einer
Stadt ist kein begünstigter Zweckbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 2010, V R 54/09, BStBl 2011 II S. 191).
(5)
1
Nach § 68 Nr. 7 AO sind kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen einer steuerbegünstigten
Körperschaft unabhängig von einer Umsatz- oder Einkommensgrenze als Zweckbetrieb zu behandeln.
2
Die
Umtze von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zum Zweckbetrieb.
49
Satz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 2 lautete:
2
Im Werkstattbereich werden in der Regel keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt.
Seite 410
(6)
1
Nach § 67a Abs. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn die
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45 000 im Jahr nicht übersteigen.
2
Das gilt unabhängig davon, ob
bezahlte Sportler im Sinne des § 67a Abs. 3 AO
teilnehmen oder nicht.
3
Die Umsätze von Speisen und
Getränken sowie die Werbung anlässlich einer sportlichen Veranstaltung gehören nicht zum Zweckbetrieb.
4
Ein
nach § 67a Abs. 2 und 3 AO
körperschaftsteuerrechtlich wirksamer Verzicht auf die Anwendung des § 67a
Abs. 1 Satz 1 AO
gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.
5
Wegen weiterer Einzelheiten zur Behandlung
sportlicher Veranstaltungen vgl. AEAO zu § 67a.
(7)
1
Eine steuerbegünstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im Sinne der §§ 67a, 68 Nr. 7 AO kann
auch dann vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer
Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche oder kulturelle Darbietung erbringt.
2
Die
Veranstaltung, bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte
Veranstaltung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886).
Erßigter Steuersatz bei Leistungen der Zweckbetriebe steuerbegünstigter
Körperschaften
(8)
1
Die umsatzsteuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
UStG kann auch dann gewährt werden, wenn sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die von den
Umsätzen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgehen, nicht auf das zur Erfüllung des steuerbegünstigten
Zwecks unvermeidbare Maß beschränken.
2
Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein derartiger Geschäftsbetrieb in
seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.
3
Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift
des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kann daher nicht lediglich von einer gesetzlichen Zugehörigkeitsfiktion
zum begünstigten Bereich einer Körperschaft abhängig gemacht werden.
4
Vielmehr ist es erforderlich, dass auch
die ausgeführten Leistungen von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung her und in ihrer Gesamtrichtung dazu
bestimmt sind, den in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft selbst zu
verwirklichen.
5
Insoweit gilt allein der Betrieb eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs selbst nicht als
steuerbegünstigter Zweck.
6
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG zielt darauf ab,
Wettbewerbsverzerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den unionsrechtlich
zulässigen Umfang zu beschränken und dadurch missbräuchlichen Gestaltungen zu begegnen:
7
Nur soweit die
Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt zur Anwendung.
8
Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen
anderer Unternehmer ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8. 2010, V R 54/09, BStBl 2011 II S. 191); ist
diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegen die übrigen Leistungen des Zweckbetriebs dem allgemeinen
Steuersatz.
Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen
dienen
(9)
1
Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits,
dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre
satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in
größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist
und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen
dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer
Unternehmer ausgeführt werden.
2
Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO
uneingeschränkt anwendbar.
3
Gleiches gilt für folgende, als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe:
1. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO, denn diese dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift
nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden;
2. in § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO aufgeführte Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder
Mahlzeitendienste, denn diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber den in § 53 AO
genannten Personen erbringen (§ 66 Abs. 3 AO), um Zweckbetrieb sein zu können;
3. Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO, denn diese dürfen höchstens 20 % ihrer Leistungen an
Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden.
Leistungen, mit deren Ausführung selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke
verwirklicht werden
(10)
1
Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen, sofern sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift
fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihrer Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke der
Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:
Seite 411
1.
1
Krankenhäuser.
2
Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren Ausführung
selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in § 67 AO
bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird (vgl.
AEAO zu § 67);
2.
1
Sportvereine.
2
Die z.B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführten sportlichen
Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für Leistungen, mit deren Aushrung selbst die
steuerbegünstigten Zwecke eines in § 67a AO
bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden.
3
Dies gilt
nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des § 67a Abs. 1 AO
überschritten wurde und im Falle des Verzichts
auf deren Anwendung hinsichtlich der in § 67a Abs. 3 Satz 2 AO
genannten Veranstaltungen;
3.
1
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime.
2
Mit der Ausführung der Betreuungs-
oder Beherbergungsumsätze selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 1 Buchstabe b AO
bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
4.
1
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie.
2
Mit der Ausführung der auf Grund ärztlicher
Indikation außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder
Förderungsleistungen selbst wird der steuerbegünstigte Zweck eines in § 68 Nr. 3 Buchstabe b AO
bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht;
5.
1
Einrichtungen zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der
Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe.
2
Mit der Ausführung der gegenüber diesem
Personenkreis erbrachten Leistungen auf dem Gebiet der Fürsorge selbst werden die steuerbegünstigten
Zwecke der in § 68 Nr. 4 und 5 AO
bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
6.
1
Kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und Kunstausstellungen.
2
Die z.B. als
Eintrittsgeld erhobenen Beträge sind Entgelt für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die
steuerbegünstigten Zwecke eines in § 68 Nr. 7 AO
bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden;
7.
1
Volkshochschulen u.ä. Einrichtungen.
2
Mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen selbst werden die
steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 8 AO
bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; soweit dabei den
Teilnehmern Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen erbracht werden, vgl. BFH-Urteil vom
8. 3. 2012, V R 14/11, BStBl II S. 630, sowie die Ausführungen in Absatz 11;
8.
1
Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren.
2
Mit der Ausführung von
Forschungsumsätzen selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 9 AO
bezeichneten
Forschungseinrichtungen verwirklicht.
3
Dies gilt auch für die Auftragsforschung.
4
Die Steuerermäßigung
kann nicht in Anspruch genommen werden für Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, für die Übernahme von Projekttätigkeiten sowie für
wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
2
Sofern besondere Ausgestaltungsformen gemeinnütziger Zwecke nach den allgemeinen abgabenrechtlichen
Regelungen ebenfalls bestimmten Katalogzweckbetrieben zugeordnet werden, besteht kein Anlass, hiervon
umsatzsteuerrechtlich abzuweichen.
3
So werden beispielsweise mit Leistungen wie „Betreutes Wohnen“,
„Hausnotrufleistungen“, „Betreute Krankentransporte“ selbst die in § 66 AO bezeichneten steuerbegünstigten
Zwecke verwirklicht.
4
Werden derartige Leistungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nach §§ 66
oder 68 Nr. 1 AO
als Zweckbetrieb anerkannt sind, satzungsmäßig ausgeführt, fallen auch sie in den
Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes.
5
Hinsichtlich der übrigen Umsätze der genannten
Zweckbetriebe gelten die Ausführungen in Absatz 11.
Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke
verwirklicht werden
(11)
1
Vorbehaltlich der Regelungen der Absätze 12 bis 14 unterliegen von Zweckbetrieben ausgeführte
Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, nur dann dem
ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen
Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen
Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.
2
Einnahmen aus derartigen
Umsätzen werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 19.3 Abs. 2
Sätze 4 und 5) sind (zusätzliche Einnahmen).
3
Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen, wenn mehr als 50 % seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch derartige (zusätzliche und
wettbewerbsrelevante) Leistungen erzielt werden.
4
Leistungen sind dann nicht wettbewerbsrelevant, wenn sie
auch bei allen anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z.B. die Lieferungen von Speisen
oder seit dem 1. 1. 2010 Beherbergungsleistungen).
5
Umsatzsteuerfreie Umsätze sowie umsatzsteuerrechtlich als
nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilende Zuwendungen sind unabhängig von einer ertragsteuerrechtlichen
Beurteilung als Betriebseinnahmen keine zusätzlichen Einnahmen im Sinne des Satzes 3.
6
Aus
Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zweckbetrieb nicht in erster Linie der
Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG des
Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO
insgesamt nicht übersteigt.
7
Da sich bei Leistungen
Seite 412
gegenüber in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen kein Wettbewerbsvorteil ergibt, ist
es nicht zu beanstanden, wenn diese Umsätze bei der betragsmäßigen Prüfung unberücksichtigt bleiben.
Einzelfälle
(12)
1
Bei Werkstätten für behinderte Menschen 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der
Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die
Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 225 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil
oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige
Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 225 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb.
2
Für die
Frage, ob
der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden
Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO entsprechend.
(13)
1
Inklusionsbetriebe im Sinne von § 215 Abs. 1 SGB IX unterliegen weder nach § 215 SGB IX
noch nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO
bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer
Leistungen; sie können dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten
Zweck erfüllen.
2
Daher ist bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze (§ 64 Abs. 3 AO) grundsätzlich zu prüfen,
ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient.
3
Dies ist regelmäßig der Fall,
wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX oder die
psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX nicht als Arbeitnehmer
der Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt
nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote
hinaus beschäftigt werden, oder
50
wenn die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von Leistungen lediglich
zwischengeschaltet wird oder sich zur Erbringung eines wesentlichen Teils der Leistung anderer
Subunternehmer bedient, die nicht selbst steuerbegünstigt sind.
4
Anhaltspunkte dafür, dass ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen durch Steuervorteile dient, sind insbesondere:
Fehlen einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen Geschäftseinrichtung;
Nutzung des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur Anbahnung von
Geschäftsverbindungen zu nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern;
Erbringung von Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten
Leistungsempfängern;
das Fehlen von medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig spezifiziert geschultem Personal,
welches im Hinblick auf die besonderen Belange der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
geeignet ist, deren Heranführung an das Erwerbsleben zu fördern, bzw. die Unterlassung gleichwertiger
Ersatzmaßnahmen;
die Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht im eigentlichen
Erwerbsbereich der Einrichtung, sondern überwiegend in Hilfsfunktionen.
5
Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn der Gesamtumsatz der
Einrichtung (§ 19 Abs. 3 UStG) den für Kleinunterneh-mer geltenden Betrag von 17 500 € im Jahr
(Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen
schwerbehin-derten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX oder der psychisch kranken beschäftigten
Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX hlt, nicht übersteigt, oder wenn der durch die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen Dritter
gekürzten Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders
betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX oder der psychisch kranken
beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet.
51
50
Satz 3 erster Spiegelstrich neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 III C 2 S 7242-a/19/10001 :001 (2019/0279517),
BStBl I S. 510.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die bisherige Fassung des Satzes 3 erster Spiegelstrich lautete:
„ 3
Dies ist regelmäßig der Fall,
wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX nicht als Arbeitnehmer der
Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt nicht, soweit die entliehenen
Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden, oder“
51
Satz 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 - III C 2 – S 7242-a/19/10001 :001 (2019/0279517), BStBl I S. 510.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die bisherige Fassung des Satzes 5 lautete:
Seite 413
6
Vorbehaltlich des Nachweises höherer tat-sächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag
die um Lohnzu-schüsse Dritter gekürzte Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen
schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX und an die psychisch kranken beschäftigten
Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden.
52
7
Als erzielter
Steuervorteil gilt die Differenz zwischen der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes und der Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes auf den ohne Anwendung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem
allgemeinen Steuersatz unterliegenden Teil des Gesamtumsatzes der Einrichtung.
(14)
1
Behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen nnen mit dem Verkauf ihrer
Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 6 AO
verwirklichen, da sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben.
2
Aus Vereinfachungsgründen kann
jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO
davon ausgegangen werden, dass der
Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtpreis der Lose
je genehmigter Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken 40 000 € (§ 18 RennwLottG) nicht überschreitet.
3
Die nicht nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG
steuerfreien Leistungen nicht gemeinnütziger Lotterieveranstalter unterliegen auch dann dem allgemeinen
Steuersatz, wenn die Reinerlöse für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
(15)
1
Für die Anwendung der Absätze 8 ff. ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall maßgebend.
2
Bei
der Prüfung der betragsmäßigen Nichtaufgriffsgrenzen sowie bei der Gegenüberstellung der zusätzlichen
Einnahmen zu den übrigen Einnahmen ist dabei auf die Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres sowie auf
die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres abzustellen.
5
Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung (§ 19 Abs. 3
UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17 500 € im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem,
der zu der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX zählt, nicht übersteigt, oder
wenn der durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen
Dritter gekürzten Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen
schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet.“
52
Satz 6 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 23. Mai 2019 - III C 2 – S 7242-a/19/10001 :001 (2019/0279517), BStBl I S. 510.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die bisherige Fassung des Satzes 6 lautete:
6
Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die um Lohnzuschüsse
Dritter gekürzte Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1
SGB IX ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden.
Seite 414
12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG)
1
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG für Leistungen von nichtrechtsfähigen
Personenvereinigungen oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften wird unter folgenden
Voraussetzungen gewährt:
1. Alle Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder Gemeinschaft müssen steuerbegünstigte
Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO sein.
2. Alle Leistungen müssten, falls sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der
Gemeinschaft ausgeführt würden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt zu besteuern sein.
2
Eine Personenvereinigung oder Gemeinschaft kann somit für ihre Leistungen nur dann die
Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b UStG beanspruchen, wenn sie sich auf
steuerbegünstigte Bereiche, z.B. Zweckbetriebe, erstreckt.
3
Daneben kann jedoch mit den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, z.B. Vereinsgaststätten, jeweils eine gesonderte
Personenvereinigung oder Gemeinschaft gebildet werden, deren Leistungen der Umsatzsteuer nach dem
allgemeinen Steuersatz unterliegen.
4
Bestehen begünstigte und nicht begünstigte Personenvereinigungen oder
Gemeinschaften nebeneinander, müssen u.a. die für Umsatzsteuerzwecke erforderlichen Aufzeichnungen dieser
Zusammenschlüsse voneinander getrennt geführt werden.
5
Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn eine
Personenvereinigung oder Gemeinschaft auch Zweckbetriebe, für deren Leistungen der ermäßigte Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG auch nur teilweise ausgeschlossen ist, oder wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe umfasst, die keine Zweckbetriebe sind, z.B. Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung
des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins.
6
Auch bei gemeinschaftlichen
Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen der Personenvereinigung oder der
Gemeinschaft bei keinem Vereinigungs- oder Gemeinschaftsmitglied ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
entstehen, der nicht Zweckbetrieb ist.
Seite 415
12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung
von Kureinrichtungen 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)
(1)
1
Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei
1. der Benutzung der Schwimmbäder, z.B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine (gegen
Eintrittsberechtigung oder bei Vermietung des ganzen Schwimmbads an einen Verein);
2. ergänzenden Nebenleistungen, z.B. Benutzung von Einzelkabinen;
3. der Erteilung von Schwimmunterricht;
4. notwendigen Hilfsleistungen, z.B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung,
Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern.
2
Ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss dazu bestimmt und geeignet sein, eine
Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten.
3
Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des
Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 28. 8. 2014,
V R 24/13, BStBl 2015 II S. 194).
4
Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in
einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an
sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.
5
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG scheidet aus,
wenn die Überlassung des Schwimmbads mit weiteren, nicht begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer
eigenständigen Leistung besonderer Art erfolgt (vgl. BMF-Schreiben vom 18. 12. 2019, BStBl I S. XXX, und
BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959).
53
(2)
1
Nicht unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden und deshalb nicht begünstigt sind u.a.
die Abgabe von Reinigungsbädern, die Lieferungen von Seife und Haarwaschmitteln, die Vermietung von
Liegestühlen und Strandkörben, die Zurverfügungstellung von Unterhaltungseinrichtungen Minigolf,
Tischtennis und dgl.und die Vermietung oder Verpachtung einzelner Betriebsteile, wie z.B. die Vermietung
eines Parkplatzes, einer Sauna oder von Reinigungsbädern.
2
Das Gleiche gilt für die Parkplatzüberlassung, die
Fahrradaufbewahrung sowie für die Umsätze in Kiosken, Milchbars und sonstigen angegliederten
Wirtschaftsbetrieben.
(3)
1
Die Verabreichung eines Heilbads im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss der Behandlung einer
Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen
(vgl. BFH-Urteil vom 12. 5. 2005, V R 54/02, BStBl 2007 II S. 283).
2
Davon ist auszugehen, wenn das Heilbad
im Einzelfall nach § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in
Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine
Verordnung
tatsächlich vorliegt.
3
Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach
§ 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen
Bundesausschusses unter Informationsarchiv Richtlinien (https://www.g-
ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Herunterladen bereit.
4
Als verordnungsfähig anerkannt sind danach
beispielsweise Peloidbäder und -packungen, Inhalationen, Elektrotherapie, Heilmassage, Heilgymnastik und
Unterwasserdruckstrahl-Massagen.
5
Für diese Maßnahmen kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2
Nr. 9 UStG in Betracht, sofern sie im Einzelfall nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
6
Nicht
verordnungsfähig und somit keine Heilbäder im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG sind nach § 5 der Heilmittel-
Richtlinie u.a. folgende in der Anlage zu der Richtlinie aufgeführte Maßnahmen:
1. Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des Gemeinsamen
Bundesausschusses (VerfO) nicht nachgewiesen ist, z.B. Höhlen-/Speläotherapie, nicht-invasive
Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage, Akupunktmassage und Atlas-Therapie nach Arlen;
2. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, z.B.:
a) Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen), Massage mittels Geräten sowie
Unterwassermassage mittels automatischer Düsen, sofern es sich nicht um eine Heilmassage handelt;
53
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2019 III C 2 – S 7243/19/10001 :002 (2019/1083705), BStBl. I
S. XXX. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn vor dem
1. Januar 2018 ausgeführte Umsätze entgegen den Ausführungen zu I. 2. a) nicht als einheitliche Leistungen dem Regelsteuersatz
unterworfen werden. Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 12. April 2017, - III C 2 - S 7243/07/10002-03
(2017/0334995), BStBl I, S. 710.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BMF-Schreiben vom 12. 4. 2017, BStBl I S. 710, und BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959)“
Seite 416
b) Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig
sind;
c) Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder;
d) Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern - hier kommt allerdings eine
Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 Alternative 1 UStG in Betracht;
e) Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training
dienen.
7
Keine Heilbäder sind außerdem z.B. sog. Floating-Bäder, Heubäder, Schokobäder, Kleopatrabäder,
Aromabäder, Meerwasserbäder, Lichtbehandlungen, Garshan und Reiki.
(4)
1
Die Verabreichung von Heilbädern setzt eine Abgabe des Heilbades unmittelbar an den Kurgast voraus.
2
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn Kurbetriebe Heilwasser nicht an Kurgäste, sondern an Dritte z.B. an
Sozialversicherungsträger liefern, die das Wasser zur Verabreichung von Heilbädern in ihren eigenen
Sanatorien verwenden.
3
Das Gleiche gilt, wenn Heilwässer nicht unmittelbar zur Anwendung durch den Kurgast
abgegeben werden.
4
Für die Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen der Heilbäder gelten im
Übrigen die Absätze 1 und 2
entsprechend.
(5)
1
Bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen handelt es sich um eine einheitliche Gesamtleistung, die sich
aus verschiedenartigen Einzelleistungen (z.B. die Veranstaltung von Kurkonzerten, das Gewähren von
Trinkkuren sowie das Überlassen von Kurbädern, Kurstränden, Kurparks und anderen Kuranlagen oder -
einrichtungen zur Benutzung) zusammensetzt.
2
Eine auf Grund der Kommunalabgabengesetze der Länder oder
vergleichbarer Regelungen erhobene Kurtaxe kann aus Vereinfachungsgründen als Gegenleistung für eine in
jedem Fall nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt zu besteuernde Leistung angesehen werden.
3
Eine andere
Bezeichnung als „Kurtaxe“ (z.B. Kurbeitrag oder abgabe) ist unschädlich.
4
Voraussetzung für die Anwendung
der Steuerermäßigung ist, dass die Gemeinde als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort anerkannt ist.
5
Nicht
begünstigt sind Einzelleistungen, wie z.B. die Gebrauchsüberlassung einzelner Kureinrichtungen oder -anlagen
und die Veranstaltung von Konzerten, Theatervorführungen oder Festen, für die neben der Kurtaxe ein
besonderes Entgelt zu zahlen ist.
Seite 417
12.12. - gestrichen -
Seite 418
12.13. Begünstigte Verkehrsarten
(1) Die einzelnen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG begünstigten Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem
Verkehrsrecht abzugrenzen.
Verkehr mit Schienenbahnen
(2)
1
Schienenbahnen sind die Vollbahnen Haupt- und Nebenbahnen und die Kleinbahnen sowie die
sonstigen Eisenbahnen, z.B. Anschlussbahnen und Straßenbahnen.
2
Als Straßenbahnen gelten auch Hoch- und
Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart (§ 4 Abs. 2 PBefG).
3
Zu den
Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil vom 14. 12. 1951,
II 176/51 U, BStBl 1952 III S. 22) sowie Bergbahnen.
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
(3) Oberleitungsomnibusse sind nach § 4 Abs. 3 PBefG elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene
Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
Genehmigter Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
(4)
1
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und
aussteigen können.
2
Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten
besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 PBefG).
3
Als Linienverkehr gilt auch die Beförderung
von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr);
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten; hierzu gehören z.B. Fahrten zum
Schwimmunterricht, nicht jedoch Klassenfahrten);
3. Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten (Kindergartenfahrten);
4. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten);
5. Theaterbesuchern.
4
Linienverkehr kann mit Kraftomnibussen und mit Personenkraftwagen sowie in besonderen Ausnahmefällen
auch mit Lastkraftwagen betrieben werden.
(5)
1
Beförderungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind jedoch nur dann begünstigt, wenn der
Linienverkehr genehmigt ist oder unter die Freistellungsverordnung zum PBefG fällt oder eine
genehmigungsfreie Sonderform des Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom
16. 3. 1992 (ABl. EG 1992 Nr. L 74 S. 1) darstellt.
2
Über die Genehmigung muss eine entsprechende
Genehmigungsurkunde oder eine einstweilige Erlaubnis der zuständigen Genehmigungsstelle vorliegen.
3
Im
Falle der Betriebsübertragung nach § 2 Abs. 2 PBefG gelten die vom Betriebsführungsberechtigten ausgeführten
Beförderungsleistungen als solche im genehmigten Linienverkehr, sofern die Betriebsübertragung von der
zuständigen Behörde 11 PBefG) genehmigt worden ist.
4
Für bestimmte Beförderungen im Linienverkehr sieht
die Freistellungsverordnung zum PBefG von dem Erfordernis einer Genehmigung für den Linienverkehr ab.
5
Hierbei handelt es sich um Beförderungen durch die Streitkräfte oder durch die Polizei mit eigenen
Kraftfahrzeugen sowie um die folgenden Beförderungen, wenn von den beförderten Personen selbst ein Entgelt
nicht zu entrichten ist:
1. Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden
Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden
Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird;
2. Beförderungen von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und
Forstwirtschaft;
3. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstigen Religionsgesellschaften zu und
von Gottesdiensten;
4. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht;
5. Beförderungen von Kranken wegen einer Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken
durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6. Beförderungen von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen;
7. Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von
Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen;
Seite 419
8. Beförderungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten
desselben Betriebes;
9. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und
Kindergarten.
6
Diese Beförderungen sind wie genehmigter Linienverkehr zu behandeln.
7
Ebenso zu behandeln sind die nach
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 genehmigungsfreien Sonderformen des grenzüberschreitenden
Linienverkehrs, der der regelmäßigen ausschließlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen dient,
wenn der besondere Linienverkehr zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich
geregelt ist.
8
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere:
1. die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
2. die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
3. die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Herkunftsland und
Stationierungsort.
9
Der Verkehrsunternehmer muss neben der in Satz 7 genannten vertraglichen Regelung die Genehmigung für
Personenbeförderungen im Linien-, Pendel- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen durch den
Niederlassungsstaat erhalten haben, die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den
Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Verkehr sowie die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllen.
10
Der Nachweis über das Vorliegen einer genehmigungsfreien Sonderform des Linienverkehrs nach der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 kann durch die Vorlage des zwischen dem Veranstalter und dem
Verkehrsunternehmer abgeschlossenen Beförderungsvertrags erbracht werden.
(6)
1
Keine Beförderungsleistung liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unbemannt auf Grund eines Miet- oder
Leihvertrags zur Durchführung von Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zur Verfügung gestellt
wird.
2
Diese Leistung ist deshalb nicht begünstigt.
Verkehr mit Taxen
(7)
1
Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,
die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom
Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
2
Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder
am Betriebssitz entgegennehmen.
3
Das der Abgrenzung zum Linien- und Ausflugsfahrtenverkehr dienende
Merkmal der Bestimmung des Fahrtziels durch den Fahrgast ist auch dann erfüllt, wenn nicht die zu befördernde
Person persönlich, sondern eine andere, ihrer Sphäre (der „Fahrgastseite“) zuzurechnende Person das Fahrtziel
vorgibt oder mitteilt und dabei Auftraggeber und/oder Rechnungsadressat des Taxiunternehmers ist (z.B. bei
Transferleistungen für Reisebüros).
4
Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen einschließlich Führer geeignet und bestimmt
sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG).
5
Der Verkehr mit Taxen bedarf der Genehmigung.
6
Über die Genehmigung wird
eine besondere Urkunde erteilt.
7
Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie
durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 2015,
V R 4/15, BStBl 2016 II S. 494).
8
Deshalb kann die Steuerermäßigung auch dann anzuwenden sein, wenn der
leistende Unternehmer über keine eigene Genehmigung nach dem PBefG verfügt und die Personenbeförderung
durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine entsprechende Genehmigung besitzt.
(8)
1
Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (BFH-Urteile vom 30. 10. 1969,
V R 99/69, BStBl 1970 II S. 78, vom 2. 7. 2014, XI R 22/10, BStBl 2015 II S. 416 und XI R 39/10,
BStBl 2015 II S. 421, und BVerfG-Beschluss vom 11. 2. 1992, 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238).
2
Der
Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur
Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers
eingegangen sind 49 Abs. 4 PBefG).
3
Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankenfahrten mit hierfür
nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch (vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen
Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer
gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom
2. 7. 2014, XI R 39/10, a.a.O.).
4
Liegt in diesem Fall der Beförderungsleistung eines
Mietwagenunternehmers eine nur für Mietwagenunternehmen geltende Sondervereinbarung zu Grunde,
kann die Steuerermäßigung zurAnwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben
räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche
Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt.
5
Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw.
Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen kann für den Bereich der Krankenfahrten aus
Vereinfachungsgründen in solchen Fällen regelmäßig unterstellt werden, in denen dem
Mietwagenunternehmer ein Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen (z.B. über den Verband)
praktisch nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht.
6
Die entgeltliche
Seite 420
Überlassung von Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom
12. 6 .2008, V R 33/05, BStBl 2009 II S. 221).
54
Verkehr mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen
(9)
1
Zu den Drahtseilbahnen gehören Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder
anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden, Seilschwebebahnen, deren
Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden (einschließlich Kabinenbahnen
und Sesselbahnen) und Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil
fortbewegt werden (vgl. Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG vom 20. 3. 2000, ABl. EG 2000 Nr. L 106,
S. 21).
2
Zu den sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen gehören auch Seilschwebebahnen, Sessellifte und
Skilifte.
(10)
1
Nicht begünstigt ist grundsätzlich der Betrieb einer Sommer- oder Winterrodelbahn.
2
Ebenso unterliegen
die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze, bei denen die Fahrtkunden auf schienengebundenen
Schlitten zu Tal fahren, nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich umsatzsteuerrechtlich insoweit nicht um
Beförderungsleistungen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20. 2. 2013, XI R 12/11, BStBl II S. 645).
Genehmigter Linienverkehr mit Schiffen
(10a)
1
Hinsichtlich des Linienverkehrs mit Schiffen gelten die Regelungen in Absatz 4 sinngemäß.
2
Die
Steuerermäßigung gilt damit insbesondere nicht für Floßfahrten, Wildwasserrafting-Touren oder für andere
Leistungen zur Ausübung des Wassersports.
3
Ebenso sind organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz-,
Verkaufs- oder einer ähnlichen Veranstaltung, Sonderfahrten wie z.B. Sommernachts- oder Feiertagsfahrten und
die Vercharterung von Schiffen inklusive Besatzung zum Transport geschlossener Gesellschaften (z.B.
anlässlich von Betriebsausflügen oder von privaten Feiern) sowie Rundfahrten, bei denen Anfangs- und End-
punkt identisch sind und kein Zwischenhalt angeboten wird, nicht begünstigt.
4
Personenbeförderungen im
Linienverkehr mit Schiffen sind nur dann begünstigt, wenn der Linienverkehr genehmigt ist.
5
Soweit die
verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder kein Genehmigungsverfahren vorsehen, ist von
einer stillschweigenden Genehmigung des Linienverkehrs auszugehen.
6
Erbringt der Unternehmer neben der
Beförderung im Linienverkehr mit Schiffen weitere selbständige Einzelleistungen wie z.B.
Restaurationsleistungen (vgl. Abschnitt 3.6), sind die Einzelleistungen umsatzsteuerlich jeweils für sich zu
beurteilen.
7
Bezieht der Unternehmer Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, ist die
Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG zu beachten.
Fährverkehr
(10b)
1
Fährverkehr ist der Übersetzverkehr mit Schiffen zwischen zwei festen Anlegestellen (z.B. bei
Flussquerungen oder im Verkehr zwischen dem Festland und Inseln).
2
Die Anwendung der Steuerermäßigung ist
nicht vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig.
Nebenleistungen
(11)
1
Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf die Nebenleistungen zu einer begünstigten
Hauptleistung.
2
Als Nebenleistung zur Personenbeförderung ist insbesondere die Beförderung des Reisegepäcks
des Reisenden anzusehen.
3
Zum Reisegepäck gehören z.B. die Gegenstände, die nach der EVO und nach den
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen
(CIV), Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. 5. 1980 in
der Fassung vom 3. 6. 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140), als Reisegepäck befördert werden.
54
Absatz 8 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 2. Januar 2019 - III C 2 - S 7244/07/10007 (2018/0944198), BStBl I S. 17.
Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die bisherige Fassung des Absatzes 8 lautete:
„(8)
1
Grundsätzlich nicht begünstigt ist der Verkehr mit Mietwagen (BFH-Urteile vom 30. 10. 1969, V R 99/69, BStBl 1970 II S. 78, vom
2. 7. 2014, XI R 22/10, BStBl 2015 II S. 416 und XI R 39/10, BStBl 2015 II S. 421, und BVerfG-Beschluss vom 11. 2. 1992, 1 BvL 29/87,
BVerfGE 85, 238).
2
Der Mietwagenverkehr unterscheidet sich im Wesentlichen vom Taxenverkehr dadurch, dass nur
Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49
Abs. 4 PBefG).
3
Führt ein Mietwagenunternehmer hingegen Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch
(vgl. Abschnitt 4.17.2) und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die
ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anwendbar (vgl. BFH-Urteil
vom 2. 7. 2014, XI R 39/10, a.a.O.).
4
Die Gleichartigkeit dieser für Mietwagen- bzw. Taxiunternehmer geltenden Sondervereinbarungen
kann für den Bereich der Krankenfahrten aus Vereinfachungsgründen regelmäßig unterstellt werden.
5
Die entgeltliche Überlassung von
Kfz durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 12. 6 .2008, V R 33/05, BStBl 2009 II
S. 221).
Seite 421
12.14. Begünstigte Beförderungsstrecken
(1) Unter Gemeinde im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG ist die politische Gemeinde zu
verstehen.
(2)
1
Beförderungsstrecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG) ist die Strecke, auf der der
Beförderungsunternehmer einen Fahrgast oder eine Mehrzahl von Fahrgästen auf Grund eines
Beförderungsvertrags oder mehrerer Beförderungsverträge befördert oder, z.B. durch einen Subunternehmer,
befördern lässt.
2
Werden mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen, erbringt der Beförderungsunternehmer
eine entsprechende Zahl von Beförderungsleistungen, von denen jede für sich zu beurteilen ist.
3
Nur eine
Beförderungsleistung liegt vor, wenn der Beförderungsunternehmer mit einer Mehrzahl von Personen bzw. zur
Beförderung einer Mehrzahl von Personen
einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.
4
Maßgebliche
Beförderungsstrecke ist in diesem Fall die vom Beförderungsunternehmer auf Grund des Beförderungsvertrages
zurückgelegte Strecke.
5
Sie beginnt mit dem Einstieg der ersten und endet mit dem Ausstieg der letzten
beförderten Person innerhalb einer Fahrtrichtung.
6
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nur die Länge
des auf das Inland entfallenden Teils der Beförderungsstrecke maßgebend.
7
Bei der Bemessung dieses
Streckenanteils sind die §§ 2 bis 7 UStDV zu beachten.
(3)
1
Maßgebliche Beförderungsstrecke ist bei Ausgabe von Fahrausweisen grundsätzlich die im Fahrausweis
ausgewiesene Tarifentfernung, sofern die Beförderungsleistung nur auf Beförderungsstrecken im Inland
durchgeführt wird.
2
Bei Fahrausweisen für grenzüberschreitende Beförderungen ist die Tarifentfernung der auf
das Inland entfallenden Beförderungsstrecke unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 7 UStDV maßgebend.
3
Vorstehende Grundsätze gelten auch für die Fälle, in denen der Fahrgast die Fahrt unterbricht oder auf ein
anderes Verkehrsmittel desselben Beförderers umsteigt.
4
Wird eine Umwegkarte gelöst, ist der gefahrene
Umweg bei Ermittlung der Länge der Beförderungsstrecke zu berücksichtigen.
5
Bei Bezirkskarten, Netzkarten,
Streifenkarten usw. ist als maßgebliche Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit
dem Fahrausweis zurücklegen kann.
6
Zwei getrennte Beförderungsstrecken liegen vor, wenn ein Fahrausweis
ausgegeben wird, der zur Hin- und Rückfahrt berechtigt.
(4)
1
Verkehrsunternehmer haben sich vielfach zu einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen.
2
Ein solcher
Verbund bezweckt die Ausgabe von durchgehenden Fahrausweisen, die den Fahrgast zur Inanspruchnahme von
Beförderungsleistungen verschiedener, im Verkehrsverbund zusammengeschlossener Beförderungsunternehmer
berechtigen (Wechselverkehr).
3
In diesen Fällen bewirkt jeder Beförderungsunternehmer mit seinem
Verkehrsmittel eine eigene Beförderungsleistung unmittelbar an den Fahrgast, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. In den Tarifen der beteiligten Beförderungsunternehmer bzw. des Verkehrsverbundes muss festgelegt sein,
dass der Fahrgast den Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderungsunternehmer abschließt, mit dessen
Verkehrsmittel er befördert wird; ferner muss sich aus ihnen ergeben, dass die Fahrausweise im Namen und
r Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmers verkauft werden und dass für die von ihm
durchfahrene Beförderungsstrecke seine Beförderungsbedingungen gelten.
2. Die praktische Durchführung der Beförderungen muss den Tarifbedingungen entsprechen.
(5)
1
Bei Taxifahrten sind Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung, wenn
vereinbarungsgemäß die Fahrt unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet (Wartefahrt).
2
Keine
einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später
sei es auf Grund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder auf Grund erneuter Bestellung wieder
abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (Doppelfahrt).
3
In diesem Fall ist die Gesamtfahrtstrecke nicht
zusammenzurechnen und die beiden Fahrten sind als Nahverkehrsleistungen mit dem begünstigten Steuersatz
abzurechnen, wenn die als einheitliche Nahverkehrsleistung zu wertende Hinfahrt 50 km nicht überschreitet.
4
Bemessungsgrundlage für diese Taxifahrten ist das für die jeweilige Fahrt vereinbarte Entgelt; dabei ist ohne
Bedeutung, ob der Fahrpreis unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tarife für die „Leerfahrt“ berechnet wird
(vgl. BFH-Urteil vom 19. 7. 2007, V R 68/05, BStBl 2008 II S. 208).
Seite 422
12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung
und Arbeitsstelle
(1)
1
Für die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann der ermäßigte
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei den Beförderungen
verkehrsrechtlich um Beförderungen im genehmigten Linienverkehr handelt (vgl. Abschnitt 12.13 Abs. 4 bis 6).
2
Bei den in Abschnitt 12.13 Abs. 5 Satz 5 bezeichneten Beförderungen ist auf Grund der Freistellung keine
personenbeförderungsrechtliche Genehmigung erforderlich.
3
Gleichwohl sind diese Beförderungen
umsatzsteuerrechtlich wie Beförderungen im genehmigten Linienverkehr zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom
11. 3. 1988, V R 114/83,
BStBl II S. 651).
4
Im Zweifel ist eine Stellungnahme der für die Erteilung der
Genehmigung zuständigen Verkehrsbehörde einzuholen.
5
Zur genehmigungsfreien Sonderform des
Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vom 16. 3. 1992 vgl. Abschnitt 12.13 Abs. 5
Satz 7 ff.
(2) In den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
befördert, muss er in eigener Person die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, wenn er für die
Beförderung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Anspruch nehmen will.
(3)
1
Hat der Arbeitgeber einen Beförderungsunternehmer mit der Beförderung beauftragt, liegen
umsatzsteuerrechtlich einerseits eine Leistung des Beförderungsunternehmers an den Arbeitgeber, andererseits
Leistungen des Arbeitgebers an jeden Arbeitnehmer vor.
2
Erfüllt der Beförderungsunternehmer die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen, ist seine Leistung als Beförderungsleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10
UStG anzusehen.
3
Dabei ist davon auszugehen, dass der Beförderungsunternehmer als Genehmigungsinhaber
den Verkehr auch dann im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt,
wenn der Arbeitgeber den Einsatz allgemein regelt, insbesondere Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt.
4
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt für die Beförderungsleistung des Arbeitgebers, der
den Linienverkehr nicht selbst betreibt, dagegen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11. 3. 1988, V R 30/84,
BStBl II S. 643).
Seite 423
12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der
kurzfristigen Vermietung von Campingflächen 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
(1)
1
Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 2
UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen.
2
Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit
gelten daher die in den Abschnitten 4.12.3 Abs. 2 und 4.12.9 Abs. 1 dargestellten Grundsätze.
3
Die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der
Beherbergung dienen.
(2) Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Überlassung von Räumen nicht charakterbestimmend ist
(z.B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich dieses Leistungsaspekts nicht der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält
(3)
1
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine
Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus.
2
Hieran fehlt es bei einer
Vermietung z.B. in einem „Bordell“ (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 18/12, BStBl II S. 1058).
3
Auch das
halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung im
Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2015, V R 30/14, BStBl 2017 II S. 132).
4
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen
Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und
vergleichbaren Einrichtungen.
5
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht
Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen
Räumlichkeiten ist.
6
Begünstigt ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in
Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG (z.B. bei Aufnahme einer
Begleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist.
7
Die Weiterveräußerung von eingekauften
Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z.B.
Reiseveranstalter), unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.
(4)
1
Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen.
2
Diese Voraussetzung ist
insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt
erbracht werden:
Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon,
Zimmersafe) ausgestatteten Räumen;
Stromanschluss;
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln;
Reinigung der gemieteten Räume;
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug;
Weckdienst;
Bereitstellung eines Schuhputzautomaten;
Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.
(5) Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11
UStG und daher nicht begünstigt:
Überlassung von Tagungsräumen;
Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil
vom 22. 8. 2013, V R 18/12, BStBl II S. 1058);
Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen;
Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten;
Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen;
Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen;
Vermittlung von Beherbergungsleistungen;
Umsätze von Tierpensionen;
Unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen);
(6) Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar (vgl. EuGH-Urteil vom
18. 7. 2007, C-277/05, Société thermale d'Eugénie-Les-Bains).
Seite 424
Kurzfristige Vermietung von Campingflächen
(7)
1
Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen
zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen.
2
Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten
Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt.
3
Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich,
wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens
verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann.
4
Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von
Strom (vgl.
Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3).
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
(8)
1
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese
Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot).
2
Der Grundsatz, dass eine
(unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot
verdrängt.
3
Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gesetzlich normierte Aufteilungsgebot für einheitliche
Leistungen geht den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor (BFH-Urteil
vom 24. 4. 2013, XI R 3/11, BStBl 2014 II S. 86).
4
Unter dieses Aufteilungsgebot fallen insbesondere:
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“);
Getränkeversorgung aus der Minibar;
Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet);
Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen
Programms („pay per view“);
1
Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“).
2
Die
Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer
begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen;
Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen können;
Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei
sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können;
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
Überlassung von Sportgeräten und -anlagen;
Ausflüge;
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;
Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden
(vgl. BFH-Urteil vom 1. 3. 2016, XI R 11/14, BStBl II S. 753).
Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG
(9)
1
Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie nach § 25 Abs. 1
Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung.
2
Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener
Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
3
Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.
Angaben in der Rechnung
(10)
1
Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6
Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben
auszustellen.
2
Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung
von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht
jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine
juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 5).
(11)
1
Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst
werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen.
2
Schätzungsmaßstab kann
hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.
(12)
1
Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers -
nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der
Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der
darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
Seite 425
Abgabe eines Frühstücks;
Nutzung von Kommunikationsnetzen;
Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;
Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
Nutzung von Saunaeinrichtungen;
Überlassung von Fitnessgeräten;
Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
2
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des
Pauschalpreises angesetzt wird.
3
Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung
anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.
4
Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein
gesondertes Entgelt vereinbart wird.
Seite 426
13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach
vereinbarten Entgelten
(1)
1
Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
2
Das
gilt auch für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a UStG.
3
Die Steuer entsteht in der
gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von den ihnen
vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis und des
Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder nicht.
4
Für Umsätze, die ein Unternehmer in seinen Voranmeldungen
nicht angibt (auch bei Rechtsirrtum über deren Steuerbarkeit), entsteht die Umsatzsteuer ebenso wie bei
ordnungsgemäß erklärten Umsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. 1. 1997, V R 28/95, BStBl II S. 716).
5
Der
Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist
(vgl. BFH-Urteil vom 13. 10. 1960, V 294/58 U, BStBl III S. 478).
6
Dies gilt nicht für die Istversteuerung von
Anzahlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5).
(2)
1
Lieferungen einschließlich Werklieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der
Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.
2
Lieferungen, bei denen
der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, werden im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder
Versendung des Gegenstands ausgeführt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490).
3
Bei Sukzessivlieferungsverträgen ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend.
4
Lieferungen von
Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als
ausgeführt zu behandeln.
5
Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen der Tarifabnehmer
sind nicht als Entgelt für Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) anzusehen; sie führen jedoch bereits mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG zur Entstehung
der Steuer (vgl. Abschnitt 13.5).
(3)
1
Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung
ausgeführt.
2
Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen, z.B. Duldungs- oder Unterlassungsleistungen (vgl.
Abschnitt 3.1 Abs. 4) ist die Leistung mit Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei
denn, die Beteiligten hatten Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) vereinbart.
3
Anzahlungen sind stets im
Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.5).
(4)
1
Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher
Leasingraten überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung über die monatlich zu
zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4) bewirkt wird.
2
Die Steuer entsteht
jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist.
3
Tritt die
Leasinggesellschaft ihre Forderung gegen den Mieter auf Zahlung der Leasingraten an eine Bank ab, die das
Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt, führt die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts
nicht zur sofortigen Entstehung der Steuer für die Vermietung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG,
weil das Abtretungsentgelt nicht zugleich Entgelt für die der Forderung zu Grunde liegende Vermietungsleistung
ist.
4
Die Bank zahlt das Abtretungsentgelt für den Erwerb der Forderung, nicht aber als Dritter für die Leistung
der Leasinggesellschaft an den Mieter.
5
Die Leasinggesellschaft vereinnahmt das Entgelt für ihre
Vermietungsleistung vielmehr jeweils mit der Zahlung der Leasingraten durch den Mieter an die Bank, weil sie
insoweit gleichzeitig von ihrer Gewährleistungspflicht für den rechtlichen Bestand der Forderung gegenüber der
Bank befreit wird.
6
Dieser Vereinnahmungszeitpunkt wird in der Regel mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
einzelnen Teilleistung übereinstimmen.
(5) Nach den Grundsätzen des Absatzes 4 ist auch in anderen Fällen zu verfahren, in denen Forderungen für
noch zu erbringende Leistungen oder Teilleistungen verkauft werden.
(6)
1
Bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB) im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der
Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch
Überweisung des Kaufpreises zu Stande.
2
Erst zu diesem Zeitpunkt ist umsatzsteuerrechtlich die Lieferung
ausgeführt (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 24/05, BStBl 2009 II S. 490).
3
Dagegen ist bei einem Kauf
mit Rückgaberecht bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zu Stande gekommen und die Lieferung
ausgeführt.
Seite 427
13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
(1)
1
In der Bauwirtschaft werden Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der
Auftraggeber im Allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4), sondern als einheitliche Leistungen
erbracht.
2
Diese Leistungen sind ausgeführt:
1.
1
Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird.
2
Das gilt auch dann, wenn
das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach §§ 946, 93, 94 BGB zur Zeit der Verbindung mit dem
Grundstück auf den Auftraggeber übergeht.
3
Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und
Abnahme des fertiggestellten Werks erfüllt.
4
Der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der
Übergabe des fertiggestellten Werks (vgl. BFH-Urteil vom 26. 2. 1976, V R 132/73, BStBl II S. 309).
5
Auf
die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an.
6
Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht
bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch
Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll.
7
Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertiggestellt und ist eine Vollendung des Werks durch den
Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand.
8
Dieser beschränkt sich
bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf den vom Werkunternehmer bis zu diesem Zeitpunkt
gelieferten Teil des Werks, wenn der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags nach § 103
InsO ablehnt (vgl. Abschnitt 3.9).
9
In diesen Fällen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
bewirkt.
10
Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch
nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung wenn keine Teilleistungen im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sinderst mit der
Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt (BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 1/06,
BStBl 2010 II S. 138).
11
Im Falle der Kündigung des Werkvertrags wird die Leistung mit dem Tag des
Zugangs der Kündigung ausgeführt.
12
Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk
vorzeitig ein, weil der Besteller ohne eine eindeutige Erklärung abzugebennicht willens und in der Lage
ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der
Werklieferung.
13
Es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen
objektiven Umständen feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns
nicht mehr leisten wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 2. 1980, V R 90/75, BStBl II S. 535).
2. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der häufig
mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.
(2)
1
Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen,
Abschlagszahlungen usw. führen jedoch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer Vereinnahmung
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4
UStG (vgl. Abschnitt 13.5) zur Entstehung der Steuer.
2
Wird über die
bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach Ausführung der Leistungen abgerechnet, ist das Entgelt
sofern es noch nicht feststehtsachgerecht zu schätzen, z.B. anhand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben
vom 12. 10. 2009, BStBl I S. 1292).
3
Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der
Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12. 10. 2009, a.a.O.).
Seite 428
13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und
Ingenieurleistungen (HOAI)
(1)
1
Die Leistungen der Architekten und Ingenieure, denen Leistungsbilder nach der HOAI zu Grunde liegen,
werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in
der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist.
2
Allein die
Aufgliederung der Leistungsbilder zur Ermittlung des (Teil-) Honorars führt nicht zur Annahme von
Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG (vgl. Abschnitt 13.4).
3
Nur wenn
zwischen den Vertragspartnern im Rahmen des Gesamtauftrags über ein Leistungsbild zusätzliche
Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung und Honorierung einzelner Leistungsphasen getroffen werden,
sind insoweit Teilleistungen anzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Architekten- und Ingenieurleistungen, die nicht nach der HOAI
abgerechnet werden.
Leistungen nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des
Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau)
(3)
1
Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend des Vertragsmusters (Teil 3/VM1/1 RBBau)
vergeben.
2
Nach § 1 dieses Vertragsmusters wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung der
Entscheidungsunterlage Bau beauftragt
.
3
Für diese Leistung wird das Honorar auch gesondert ermittelt.
4
Im
Vertrag wird die Absichtserklärung abgegeben, dem Auftragnehmer weitere Leistungen zu übertragen, wenn die
Voraussetzungen dazu gegeben sind.
5
Die Übertragung dieser weiteren Leistungen erfolgt durch gesonderte
Schreiben.
6
Bei dieser Abwicklung ist das Aufstellen der Entscheidungsunterlage Bau als eine selbständige
Leistung des Architekten oder Ingenieurs anzusehen.
7
Mit der Ausführung der ihm gesondert übertragenen
weiteren Leistungen erbringt er ebenfalls eine selbständige einheitliche Gesamtleistung, es sei denn, dass die
unter Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Annahme von Teilleistungen vorliegen.
Seite 429
13.4. Teilleistungen
1
Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als
Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird.
2
Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für
bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG).
3
Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile
gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden.
4
Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den
Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln.
5
Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen
zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 102/83, BStBl II S. 848), die jedoch
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums ihrer
Vereinnahmung zur Entstehung der Steuer führen (vgl. Abschnitt 13.5).
Beispiel 1:
In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.
Beispiel 2:
1
Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) die Maurer- und
Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen.
2
Die Maurer- und
Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet.
3
Der Innen- und der Außenputz werden
später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.
6
In den Beispielen 1 und 2 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.
Beispiel 3:
1
Eine Fahrschule schließt mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung
zur Erlangung des Führerscheins ab und weist darin die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die
Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus.
2
Entsprechend werden die Abrechnungen
durchgeführt.
3
Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für
diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist.
4
Die durch die Grundgebühr abgegoltenen
Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen
zerlegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 4. 1994, V R 59/92, UR 1995 S. 306).
Beispiel 4:
1
Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen.
2
In der
Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen.
3
Der Unternehmer versendet die
Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus.
4
Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden.
5
Die
Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt
werden kann (vgl. Abschnitte 3.8 und 3.10).
Beispiel 5:
1
Eine Gebietskörperschaft überträgt einem Bauunternehmer nach Maßgabe der VOB als Gesamtleistung die
Maurer- und Betonarbeiten an einem Hausbau.
2
Sie gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Maßgabe
des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B „in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen“ Abschlagszahlungen.
3
Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von
Teilleistungen.
4
Der Bauunternehmer erteilt die Schlussrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt
ist.
5
Die Abschlagszahlungen unterliegen der Istversteuerung (vgl. Abschnitt 13.5).
6
Soweit das Entgelt laut
Schlussrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen übersteigt, entsteht die Steuer mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung
bewirkt hat.
7
Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der
Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12. 10. 2009, BStBl I S. 1292).
Seite 430
13.5. Istversteuerung von Anzahlungen
(1)
1
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts (z.B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der
Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt
oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
2
Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 1.
(2)
1
Anzahlungen können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die
im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden.
2
Eine
Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch
ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 12. 2012, C-549/11, Orfey
Balgaria).
(3)
1
Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige
Leistung entrichtet werden.
2
Dies setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder
künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum
Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09, BStBl 2012 II
S. 365, und vom 14. 11. 2018, XI R 27/16, BFH/NV 2019 S. 423).
55
3
Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere
Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist sie entsprechend aufzuteilen.
4
Was Gegenstand der Lieferung oder
sonstigen Leistung ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden.
5
Wird eine Leistung in
Teilen geschuldet und bewirkt (Teilleistung), sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die
sie geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 102/83, BStBl II S. 848).
6
Fehlt es bei der
Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Zahlung als
bloße Kreditgewährung zu betrachten ist; aus den Umständen des Einzelfalls, z.B. bei dauernder
Geschäftsverbindung mit regelmäßig sich wiederholenden Aufträgen, kann sich ergeben, dass es sich dennoch
um eine Anzahlung für eine künftige Leistung handelt, die zur Entstehung der Steuer führt.
(4)
1
Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt
oder nicht steuerbar ist, braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden.
2
Dagegen ist die Anzahlung zu
versteuern, wenn bei ihrer Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Leistung erfüllt werden.
3
Ergibt sich im Nachhinein, dass die
Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage in entsprechender Anwendung des
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 42/10, BStBl 2012 II S. 248).
(5) Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage
nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 15.
(6) Zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen vgl. Abschnitt 14.8, zum
Vorsteuerabzug bei Anzahlungen vgl. Abschnitt 15.3 und zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei
Rückgewährung einer Anzahlung vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 7.
(7) Werden Anzahlungen in fremder Währung geleistet, ist die einzelne Anzahlung nach dem im Monat der
Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG); bei dieser Umrechnung
verbleibt es, auch wenn im Zeitpunkt der Leistungsausführung ein anderer Durchschnittskurs gilt.
(8) Zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen
für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht
vorlagen, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3.
55
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365)“
Seite 431
13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten
(1)
1
Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. Abschnitt 20.1) entsteht die Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt
worden sind.
2
Anzahlungen (vgl. Abschnitt 13.5) sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu
versteuern.
3
Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der
Zeitpunkt der Gutschrift.
4
Zur Frage der Vereinnahmung bei Einzahlung auf ein gesperrtes Konto vgl. BFH-
Urteile vom 27. 11. 1958, V 284/57 U, BStBl 1959 III S. 64, und vom 23. 4. 1980, VIII R 156/75, BStBl II
S. 643.
5
Vereinnahmt sind auch Beträge, die der Schuldner dem Gläubiger am Fälligkeitstag gutschreibt, wenn
die Beträge dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom
24. 3. 1993, X R 55/91, BStBl II S. 499).
6
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift
nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. 11. 1997, XI R 30/97,
BStBl 1998 II S. 252).
7
Beim Kontokorrentverkehr ist das Entgelt mit der Anerkennung des Saldos am Ende
eines Abrechnungszeitraums vereinnahmt.
8
Wird für eine Leistung ein Wechsel in Zahlung genommen, gilt das
Entgelt erst mit dem Tag der Einlösung oder bei Weitergabe mit dem Tag der Gutschrift oder Wertstellung
als vereinnahmt.
9
Ein Scheckbetrag ist grundsätzlich nicht erst mit Einlösung des Schecks, sondern bereits mit
dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden
entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen
Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. 3. 2001,
IX R 97/97, BStBl II S. 482).
10
Die Abtretung einer Forderung an Zahlungs statt 364 Abs. 1 BGB) führt im
Zeitpunkt der Abtretung in Höhe des wirtschaftlichen Wertes, der der Forderung im Abtretungszeitpunkt
zukommt, zu einem Zufluss.
11
Das Gleiche gilt bei einer zahlungshalber erfolgten Zahlungsabtretung (§ 364
Abs. 2 BGB), wenn eine fällige, unbestrittene und einziehbare Forderung vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom
30. 10. 1980, IV R 97/78, BStBl 1981 II S. 305).
12
Eine Aufrechnung ist im Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung einer Zahlung gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 4. 1977, VIII R 119/75, BStBl II
S. 601).
(2) Führen Unternehmer, denen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet worden ist,
Leistungen an ihr Personal aus, für die kein besonderes Entgelt berechnet wird, entsteht die Steuer insoweit mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind.
(3)
1
Die im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden Voraussetzungen für
die Entstehung der Steuer bleiben auch dann maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer
nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt.
2
Für Umsätze,
die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführt wurden, für den dem Unternehmer die Berechnung der Steuer
nach vereinnahmten Entgelten erlaubt war, gilt diese Besteuerung weiter, auch wenn in späteren
Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt.
3
Danach entsteht die Steuer insoweit bei
Vereinnahmung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2003, V R 58/01, BStBl II S. 817).
4
Im Falle eines
bereits sollversteuerten Umsatzes bleibt der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer auch dann unverändert, wenn
der Unternehmer zur Istversteuerung wechselt und das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat.
Seite 432
13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
1
In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer
nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
2
Weist der leistende Unternehmer oder
der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag
aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, wird es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht
beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen
Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht.
Beispiel:
1
Der Unternehmer U liefert im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des
Zolltarifs) für insgesamt 238 € und weist in der am 2. 2. 01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des
Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 € gesondert aus.
2
Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums
Januar 01.
3
Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe
der Rechnung im Februar 01.
4
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung
ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.
Seite 433
13b.1. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1)
1
Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland
ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer.
2
Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im
Ausland ansässige Leistungsempfänger.
3
Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und
Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umtze tätigen, schulden die Steuer.
4
Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich mit Ausnahme der in § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG genannten
Leistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts erbracht werden, sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die
Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers.
5
Zuständig für die Besteuerung
dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist.
6
Für juristische Personen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.
(2)
1
Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer:
1. Nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG).
2. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Beispiel:
1
Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu
errichten.
2
Lieferung und Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus
Kopenhagen ausführen.
3
Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U (§ 3
Abs. 4 und 7 Satz 1 UStG).
4
Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 UStG).
3. Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Beispiel:
1
Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung
eines Gebäudes in München.
2
Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U 3a Abs. 3
Nr. 1 UStG).
3
Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 1 UStG).
4.
1
Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den
Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG).
2
§ 13b Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein sicherungsübereigneter Gegenstand vom
Sicherungsgeber unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.
Beispiel:
1
Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank B in Dresden die Anschaffung eines PKW.
2
Bis zur
Rückzahlung des Darlehens lässt sich B den PKW zur Sicherheit übereignen.
3
Da U seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B den PKW durch Veräußerung an einen privaten
Abnehmer A.
4
Mit der Veräußerung des PKW durch B liegen eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an B
(Sicherungsnehmer) sowie eine Lieferung von B an A vor (vgl. Abschnitt 1.2 Abs. 1).
5
Für die Lieferung des
U schuldet B als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2
UStG).
5.
1
Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG).
2
Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG
fallen, vgl. Abschnitt 4.9.1.
3
Hierzu gehören insbesondere:
Die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken und
die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelmäßig
wiederkehrende Erbbauzinsen.
4
Da die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei sind, ist für die
Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Abnehmers) erforderlich, dass ein
wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option) durch den Lieferer vorliegt (vgl. Abschnitte 9.1
und 9.2 Abs. 8 und 9).
Seite 434
Beispiel:
1
Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen
einer Bank B finanziert wurde.
2
Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt B die
Zwangsversteigerung des Grundstückes.
3
Den Zuschlag erhält der Unternehmer E.
4
Auf die Steuerbefreiung
der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U rechtzeitig (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG).
5
Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung erbringt U an E eine steuerpflichtige Lieferung.
6
E schuldet
als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 UStG).
6.
1
Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen, mit Ausnahmen von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1
UStG).
2
Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die
auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das
Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG).
3
Die
Veränderung muss dabei erheblich sein; Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Satz 3 vierter Spiegelstrich Satz 2 gilt
entsprechend.
4
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt unberührt.
7. Lieferungen
a) der in § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers
unter den Bedingungen des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 3g.1) und
b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen.
8. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
21. 7. 2011 (BGBl. I S. 1475), Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-
Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).
9.
1
Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG).
2
§ 13b
Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 3
bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG
geliefert wird.
10.
1
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG).
2
§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bleibt
unberührt.
11.
1
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als
Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von
mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109) (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG).
2
§ 13b Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 5
Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bezeichneter
Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.
12.
1
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten
Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn
die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs
mindestens 5 000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (§ 13b
Abs. 2 Nr. 10 UStG).
2
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung,
wenn ein in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den
Voraussetzungen des § 25a UStG geliefert wird.
13.
1
Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in
Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt;
nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG).
2
§ 13b
Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Sätze 1 und 6 bis 8 UStG findet keine Anwendung, wenn ein in der Anlage 4
bezeichneter Gegenstand von dem liefernden Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG
geliefert wird.
2
Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschnlichen Umsätzen.
Seite 435
13b.2. Bauleistungen
(1)
1
Der Begriff des Bauwerks (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 6) ist weit auszulegen und umfasst nicht nur
Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen
Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder
Tunnel, Versorgungsleitungen, Schiffshebewerke, Windkraftanlagen).
2
In jedem Fall gelten die in Abschnitt 3a.3
Abs. 2 Satz 3 Spiegelstriche 2 bis 4 genannten Grundstücke als Bauwerke im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4
UStG.
(2) - gestrichen -
(3)
1
Eine Bauleistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h., es muss eine
Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden.
2
Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z.B. Reparaturleistungen); vgl. hierzu aber Absatz 7 Nr. 15.
(4)
1
Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise
um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen
Beziehung das Gepräge gibt.
2
Die Leistung fällt nur dann insgesamt unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG,
wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist.
3
Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes
Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige
und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. 11. 1994,
V R 30/92, BStBl 1995 II S. 151).
(5) Zu den Bauleistungen gehören insbesondere auch:
1. Der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen
sowie die
Errichtung von Dächern und Treppenhäusern;
2.
1
die Werklieferungen oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese
sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken (vgl. Absatz 3).
2
Dies ist der Fall, wenn die
Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert
sind, und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu
verändern; Abschnitt 3a.3 Abs. 2 Satz 3 vierter Spiegelstrich Satz 2 gilt entsprechend;
3. - gestrichen -
4. - gestrichen -
5. Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks;
6.
1
EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden.
2
Die
Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung;
7. die Dachbegrünung eines Bauwerks;
8. der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig
Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen
vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss), wenn es sich um eine eigenständige
Leistung handelt;
9.
1
künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der
Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet.
2
Stellt der Künstler lediglich Ideen
oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten
Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor;
10.
1
ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird,
2
Dies gilt z.B. für eine
Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird;
11. Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden
(z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen)
oder mit dem Grund und
Boden auf Dauer fest verbunden werden (Freiland-Photovoltaikanlagen).
(6)
1
Von den Bauleistungen ausgenommen sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ausdrücklich Planungs-
und Überwachungsleistungen.
2
Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern,
Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen
(z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von
Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
(7) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten
Umsätze:
Seite 436
1. Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer
den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein
Bauwerk einbaut;
2.
1
Lieferungen einzelner Maschinen, die vom liefernden Unternehmer im Auftrag des Abnehmers auf ein
Fundament gestellt werden.
2
Stellt der liefernde Unternehmer das Fundament oder die
Befestigungsvorrichtung allerdings vor Ort selbst her, ist nach den Grundsätzen in Absatz 4 zu entscheiden,
ob es sich um eine Bauleistung handelt;
3.
1
Anliefern von Beton.
2
Wird Beton geliefert und durch Personal des liefernden Unternehmers an der
entsprechenden Stelle des Bauwerks lediglich abgelassen oder in ein gesondertes Behältnis oder eine
Verschalung eingefüllt, liegt eine Lieferung, aber keine Werklieferung, und somit keine Bauleistung vor.
3
Dagegen liegt eine Bauleistung vor, wenn der liefernde Unternehmer den Beton mit eigenem Personal
fachgerecht verarbeitet;
4. Lieferungen von Wasser und Energie;
5.
1
Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten.
2
Das Zurverfügungstellen von
Baugeräten ist dann eine Bauleistung, wenn gleichzeitig Personal für substanzverändernde Arbeiten zur
Verfügung gestellt wird.
3
Zu den Baugeräten gehören auch Großgeräte wie Krane oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
4
Das reine
Zurverfügungstellen (Vermietung) von Kranen auch mit Personal stellt keine Bauleistung dar.
5
Eine
Bauleistung liegt auch dann nicht vor, wenn Leistungsinhalt ist, einen Kran an die Baustelle zu bringen,
diesen aufzubauen und zu bedienen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen
Güter am Haken zu befördern.
6
Ebenso liegt keine Bauleistung vor, wenn ein Baukran mit Personal
vermietet wird und die mit dem Kran bewegten Materialien vom Personal des Auftraggebers befestigt oder
mit dem Bauwerk verbunden werden, da nicht vom Personal des Leistungserbringers in die Substanz des
Bauwerks eingegriffen wird;
6. Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern;
7. Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer);
8. Aufstellen von Messeständen;
9. Gerüstbau;
10.
1
Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von
Dachbegrünungen.
2
Nicht zu den Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehören das
Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten, soweit dabei keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt,
geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung anzusehen sind.
3
Das Anschütten von Hügeln und
schungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung sind ebenfalls keine
Bauleistungen;
11.
1
Aufhängen und Anschließen von Beleuchtungen sowie das Anschließen von Elektrogeräten.
2
Dagegen ist
die Installation einer Lichtwerbeanlage und die Montage und das Anschließen von Beleuchtungssystemen,
z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen, eine Bauleistung;
12.
1
als Verkehrssicherungsleistungen bezeichnete Leistungen (Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und
Kontrolle von Verkehrseinrichtungen, unter anderem Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und
Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von
transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln und die reine Vermietung von
Verkehrseinrichtungen und Bauzäunen).
2
Dagegen sind das Aufbringen von Endmarkierungen (sog.
Weißmarkierungen) sowie das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft
im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, Bauleistungen, wenn es sich um jeweils eigenständige
Leistungen handelt;
13. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen
erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht
werden oder nicht;
14. die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. von Fenstern;
15.
1
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-)
Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt.
2
Wartungsleistungen an Bauwerken oder
Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu
behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden;
16. Luftdurchlässigkeitsmessungen an Gebäuden, die für die Erfüllung von § 6 EnEV und Anlage 4 zur EnEV
durchgeführt werden, da sich diese Leistungen nicht auf die Substanz eines Gebäudes auswirken;
17.
1
Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs; insoweit liegt eine Lieferung und keine
Werklieferung vor.
2
Dies gilt auch dann, wenn die Verträge mit den Abnehmern bereits zu einem Zeitpunkt
Seite 437
geschlossen werden, in dem diese noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung unabhängig
vom Umfang nehmen können.
Seite 438
13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
(1)
1
Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der
Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt, unabhängig
davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
2
Der
Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben.
3
Die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für
Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial
liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen.
(2)
1
Ein Unternehmer erbringt zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines
Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt.
2
Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine
bauleistenden Unternehmer.
3
Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine
Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er abweichend von Absatz 1 auch schon vor der erstmaligen
Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit
ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen
voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Sinne des Satzes 1 betragen werden.
(3)
1
Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt ist, wenn dem Unternehmer das
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt auf Antrag
oder von Amts wegen eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem
Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat; hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019,
BStBl I S. 1041, verwiesen.
56
2
Zur Erteilung dieser Bescheinigung sind die Voraussetzungen in geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.
3
Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Weltumsatz des im Zeitpunkt der
Ausstellung der Bescheinigung abgelaufenen Besteuerungszeitraums abgestellt werden, für den dem Finanzamt
bereits Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr vorliegen.
4
In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 3 muss glaubhaft gemacht werden, dass der Umfang der ausgeführten Bauleistungen
zukünftig die 10 %-Grenze nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten wird.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf längstens drei Jahre zu beschränken;
sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.
(5)
1
Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG
ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem
leistenden Unternehmer nicht im Original oder in Kopie verwendet
oder sich herausstellt, dass der Unternehmer tatsächlich nicht mindestens 10 % seines Weltumsatzes nach
Absatz 2 Satz 1 als Bauleistungen erbringt oder erbracht hat.
2
Wurde die Bescheinigung mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen oder zurückgenommen, und erbringt der Leistungsempfänger nicht nachhaltig
Bauleistungen, schuldet der leistende Unternehmer dann die Steuer, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte
haben können.
3
Hatte der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis oder hat er keine Kenntnis
haben können, wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn
beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese
Handhabung keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom
Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.
(6)
1
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur
eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen.
2
Dies gilt bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen
Umsatz erbracht haben.
3
Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen an die ARGE erbringen, ist die
ARGE als Leistungsempfänger Steuerschuldner.
4
Bestehen Zweifel, ob die Leistung an die ARGE eine
Bauleistung ist, kann § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG (vgl. Abschnitt 13b.8) angewendet werden.
(7)
1
Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger oder eine
Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an
diesen Teil des Organkreises erbracht werden.
2
Die Absätze 1 bis 5 sind auf den jeweiligen Unternehmensteil
entsprechend anzuwenden.
3
Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der
Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.
(8)
1
Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße
Grundstückslieferung mit der Folge aus, dass sie für an sie erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG
genannte Leistungen grundsätzlich nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sind; § 13b Abs. 2
Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz UStG sowie die Absätze 3 und 5 bleiben unberührt.
2
Dies gilt auch dann,
56
Die Angabe „BMF-Schreiben vom 1. 10. 2014, BStBl I S. 1322“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041“ ersetzt.
Seite 439
wenn die entsprechenden Kaufverträge mit den Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem
der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung unabhängig vom Umfang nehmen kann,
unabhängig davon, ob dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG fällt (vgl. Abschnitt 13b.2 Abs. 7 Nr. 17).
3
Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl
Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch, z.B. als Generalunternehmer, Bauleistungen im Sinne
von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 7 anzuwenden.
(9)
1
Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht
Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der
Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden.
2
Dies gilt
auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als
steuerpflichtig behandelt.
(10) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit von ihm
erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.
Beispiel:
1
Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein
Bürogebäude.
2
A bewirkt nachhaltig Bauleistungen.
3
Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG
fallende Werklieferung.
4
Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen
erbringt.
5
Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in
unmittelbarem Zusammenhang steht.
(11) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von
Personengesellschaften (z.B. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) nicht anzuwenden, wenn ein
Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteilseigners erbringt,
da es sich hierbei um unterschiedliche Personen handelt.
(12)
1
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann
Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird 13b Abs. 5 Satz 6
UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben
gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10
UStG).
3
Absatz 1 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.
(13) Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung ist, und bezeichnet er sie dennoch in der
Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b
Abs. 5 UStG.
Seite 440
13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
(1)
1
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung
mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG gilt für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität
sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer
an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG.
2
Zu den Bedingungen nach § 3g UStG
vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 1 bis 3.
(2)
1
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der
Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3
UStG, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist.
2
Bei Lieferungen von Elektrizität
durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist der Leistungsempnger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 5 Satz 4 UStG, wenn er und der liefernde Unternehmer
Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind.
3
Betreiber von dezentralen
Stromgewinnungsanlagen (z.B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind
regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 3), wenn sie
ausschließlich Elektrizität liefern.
4
Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des
§ 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3.
5
Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer
Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes
gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH im Original oder in Kopie vorlegt; hinsichtlich dieses
Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041, verwiesen.
57
6
Verwendet bei der
Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er
Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im
Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem
Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte.
7
Bei der Lieferung
von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vordruckmuster USt 1
TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.
(3)
1
Erfüllt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z.B. der Organträger oder eine
Organgesellschaft) die Voraussetzung als Wiederverkäufer nach § 3g Abs. 1 UStG, ist für Zwecke der
Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und
Abs. 5 Satz 3 und 4 UStG nur dieser Teil des Organkreises als Wiederverkäufer anzusehen.
2
Absatz 2 und
Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 sind insoweit nur auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden.
(4)
1
Erfüllen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5
Satz 3 und 4 UStG, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den
nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind die
Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben
gewerblicher Art als Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG
unternehmerisch tätig sind (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
3
Absatz 2 ist auf den jeweiligen Betrieb
gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der
Wiederverkäufer von Erdgas bzw. Elektrizität im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG ist.
(4a) Der Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas stellt eine Lieferung dar (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 5).
(5) Lieferungen von Elektrizität sind auch:
1. Die Lieferung von Elektrizität aus dezentralen Stromgewinnungsanlagen durch Verteilernetzbetreiber und
Übertragungsnetzbetreiber zum Zweck der Vermarktung an der Strombörse EEX.
2.
1
Die Energiebeschaffung zur Deckung von Netzverlusten.
2
Hierbei handelt es sich um physische
Beschaffungsgeschäfte durch Netzbetreiber zur Deckung des Bedarfes an Netzverlustenergie.
3.
1
Der horizontale Belastungsausgleich der Übertragungsnetzbetreiber (nur Anteil physischer Ausgleich).
2
Hierbei handelt es sich um den physikalischen Ausgleich der Elektrizitätsmengen zwischen den einzelnen
Regelzonen im Übertragungsnetz untereinander.
4. Die Regelenergielieferung (positiver Preis), das ist der Energiefluss zum Ausgleich des Bedarfs an
Regelenergie und damit eine physische Elektrizitätslieferung.
5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 6).
57
Die Angabe „BMF-Schreiben vom 17. 6. 2015, BStBl I S. 513“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041“ ersetzt.
Seite 441
(6) Keine Lieferungen von Elektrizität sind:
1.
1
Der Bilanzkreis- und Regelzonenausgleich sowie die Bilanzkreisabrechnung.
2
Dabei handelt es sich um
die Verteilung der Kosten des Regelenergieeinsatzes beim Übertragungsnetzbetreiber auf alle
Bilanzkreisverantwortlichen (z.B. Händler, Lieferanten) im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung.
3
Leistungserbringer dieser sonstigen Leistung ist stets der Übertragungsnetzbetreiber, wobei sich im
Rahmen der Verteilung auf die einzelnen Bilanzkreise infolge der energetischen Über- und
Unterdeckungen der Bilanzkreise positive bzw. negative (finanzielle) Abrechnungsergebnisse ergeben (vgl.
auch Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1).
2. Die Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den
Netzbetreiber (Verteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber) gegenüber seinen Netzkunden.
3.
1
Die Regelleistung (primär, sekundär, Minutenreserve Anteil Leistungsvorhaltung).
2
Hierbei handelt es
sich um eine sonstige Leistung, die in der Bereitschaft zur Bereitstellung von Regelleistungskapazität zur
Aufrechterhaltung der Systemstabilität des elektrischen Systems (Stromnetz) besteht.
4.
1
Die Regelenergielieferung (negativer Preis), bei der ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu
einem positiven Kaufpreis veräußerbare überschüssige Elektrizität in Verbindung mit einer Zuzahlung
abgibt, um sich eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen.
2
Hier liegt keine Lieferung von Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers (vgl. auch
Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 3).
Seite 442
13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
(1)
1
Zu den in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören:
1.
1
Unter Nummer 1 der Anlage 3 des UStG fallen nur granulierte Schlacken (Schlackensand) aus der Eisen-
und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2618 00 00 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehört granulierte
Schlacke (Schlackensand), die zum Beispiel durch rasches Eingießen flüssiger, aus dem Hochofen
kommender Schlacken in Wasser gewonnen wird.
3
Nicht hierzu gehören dagegen mit Dampf oder
Druckluft hergestellte Schlackenwolle sowie Schaumschlacke, die man erhält, wenn man schmelzflüssiger
Schlacke etwas Wasser zusetzt, und Schlackenzement.
2.
1
Unter Nummer 2 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke),
Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2619 00 des
Zolltarifs.
2
Die hierzu gehörenden Schlacken bestehen entweder aus Aluminium- oder Calciumsilicaten, die
beim Schmelzen von Eisenerz (Hochofenschlacke), beim Raffinieren von Roheisen oder bei der
Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen.
3
Diese Schlacken gehören auch dann hierzu, wenn ihr
Eisenanteil zur Wiedergewinnung des Metalls ausreicht.
4
Außerdem gehören Hochofenstaub und andere
Abfälle oder Rückstände der Eisen- oder Stahlherstellung hierzu, sofern sie nicht bereits von Nummer 8 der
Anlage 3 des UStG (vgl. nachfolgende Nummer 8) umfasst sind.
5
Nicht hierzu gehören dagegen
phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke).
6
Bei der Lieferung von nach der
Düngemittelverordnung hergestellten Konverter- und Hüttenkalken wird es aus Vereinfachungsgründen
nicht beanstandet, wenn die Unternehmer übereinstimmend § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG angewendet haben
und der Umsatz in zutreffender Höhe versteuert wurde.
3.
1
Unter Nummer 3 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen
solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten, im Sinne
der Position 2620 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Schlacken, Aschen und Rückstände (andere als solche der
Nummern 1, 2 und 7 der Anlage 3 des UStG, vgl. Nummern 1, 2 und 7), die Arsen und Arsenverbindungen
(auch Metalle enthaltend), Metalle oder deren Verbindungen enthalten und die eine Beschaffenheit
aufweisen, wie sie zum Gewinnen von Arsen oder Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen
verwendet werden.
3
Derartige Schlacken, Aschen und Rückstände fallen bei der Aufarbeitung von Erzen
oder von metallurgischen Zwischenerzeugnissen (z.B. Matten) an oder stammen aus elektrolytischen,
chemischen oder anderen industriellen Verfahren, die keine mechanischen Bearbeitungen einschließen.
4
Nicht hierzu gehören Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen, Schlämme aus
Lagertanks für Erdöl (überwiegend aus solchen Ölen bestehend), chemisch einheitliche Verbindungen
sowie Zinkstaub, der durch Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen wird.
4.
1
Unter Nummer 4 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen der
Position 3915 des Zolltarifs.
2
Diese Waren können entweder aus zerbrochenen oder gebrauchten
Kunststoffwaren, die in diesem Zustand eindeutig für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar
sind, bestehen oder es sind Bearbeitungsabfälle (Späne, Schnitzel, Bruch usw.).
3
Gewisse Abfälle können
als Formmasse, Lackrohstoffe, Füllstoffe usw. wieder verwendet werden.
4
Außerdem gehören hierzu
Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen duroplastischen Stoff oder aus Mischungen von zwei oder
mehr thermoplastischen Stoffen, auch wenn sie in Primärformen umgewandelt worden sind.
5
Hierunter
fallen auch Styropor sowie gebrauchte (leere) Tonerkartuschen und Tintenpatronen, soweit diese nicht von
Position 8443 des Zolltarifs erfasst sind.
6
Nicht hierzu gehören jedoch Abfälle, Schnitzel und Bruch aus
einem einzigen thermoplastischen Stoff, in Primärformen umgewandelt.
5.
1
Unter Nummer 5 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk,
auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert, der Unterposition 4004 00 00 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören auch
zum Runderneuern ungeeignete gebrauchte Reifen sowie Granulate daraus.
3
Nicht dazu gehören zum
Runderneuern geeignete gebrauchte Reifen sowie Abfälle, Bruch, Schnitzel, Pulver und Granulat aus
Hartkautschuk.
6.
1
Unter Nummer 6 der Anlage 3 des UStG fallen nur Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
der Unterposition 7001 00 10 des Zolltarifs.
2
Der Begriff „Bruchglas“ bezeichnet zerbrochenes Glas zur
Wiederverwertung bei der Glasherstellung.
7.
1
Unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen sowie andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen
enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, im Sinne der
Position 7112 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die Edelmetalle enthalten und
ausschließlich zur Wiedergewinnung des Edelmetalls oder als Base zur Herstellung chemischer
Erzeugnisse geeignet sind.
3
Hierher gehören auch Abfälle und Schrott aller Materialien, die Edelmetalle
oder Edelmetallverbindungen von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten
Art enthalten.
4
Hierunter fallen ebenfalls durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren
ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar gewordene alte Waren (Tischgeräte, Gold- und
Seite 443
Silberschmiedewaren, Katalysatoren in Form von Metallgeweben usw.); ausgenommen sind daher Waren,
die mit oder ohne Reparatur oder Aufarbeiten für ihren ursprünglichen Zweck brauchbar sind oder
ohne Anwendung eines Verfahrens zum Wiedergewinnen des Edelmetalls zu anderen Zwecken gebraucht
werden können.
5
Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall
und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter
Nummer 7 der Anlage 3 des UStG, sondern unter Nummer 1 oder 2 der Anlage 4 des UStG (vgl. § 13b
Abs. 2 Nr. 11 UStG und Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2).
6
Sofern es sich um Gold handelt,
kann auch § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 13b.6).
8.
1
Unter Nummer 8 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl sowie
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl der Position 7204 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Ablle und Schrott,
die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Eisen oder Stahl anfallen, und Waren aus Eisen
oder Stahl, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig
unbrauchbar sind.
3
Als Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl gelten grob in Masseln oder Rohblöcke ohne
Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer
chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder
Ferrolegierungen entsprechen.
4
Hinsichtlich der Lieferung von Roheisen, Spiegeleisen und massiven
stranggegossenen, nur vorgewalzten oder vorgeschmiedeten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl vgl.
Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
9.
1
Unter Nummer 9 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Kupfer der Position 7404 des
Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von
Kupfer anfallen, und Waren aus Kupfer, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen
als solche endgültig unbrauchbar sind.
3
Außerdem gehört hierzu der beim Ziehen von Kupfer entstehende
Schlamm, der hauptsächlich aus Kupferpulver besteht, das mit den beim Ziehvorgang verwendeten
Schmiermitteln vermischt ist.
4
Hinsichtlich der Lieferung von Kupfer vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4.
10.
1
Unter Nummer 10 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Nickel der Position 7503 des
Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von
Nickel anfallen, und Waren aus Nickel, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen
als solche endgültig unbrauchbar sind.
3
Hinsichtlich der Lieferung von Nickel vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1
Satz 1 Nr. 5.
11.
1
Unter Nummer 11 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Aluminium der Position 7602
des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von
Aluminium anfallen, und Waren aus Aluminium, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen
Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.
3
Hinsichtlich der Lieferung von Aluminium vgl.
Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6.
12.
1
Unter Nummer 12 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Blei der Position 7802 des
Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von
Blei anfallen, und Waren aus Blei, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als
solche endgültig unbrauchbar sind.
3
Hinsichtlich der Lieferung von Blei vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1
Satz 1 Nr. 7.
13.
1
Unter Nummer 13 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Zink der Position 7902 des
Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von
Zink anfallen, und Waren aus Zink, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als
solche endgültig unbrauchbar sind.
3
Hinsichtlich der Lieferung von Zink vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1
Satz 1 Nr. 8.
14.
1
Unter Nummer 14 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Zinn der Position 8002 des
Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von
Zinn anfallen, und Waren aus Zinn, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als
solche endgültig unbrauchbar sind.
3
Hinsichtlich der Lieferung von Zinn vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1
Satz 1 Nr. 9.
15.
1
Unter Nummer 15 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott der in den Positionen 8101
bis 8113 des Zolltarifs genannten anderen unedlen Metalle.
2
Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim
Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten der genannten unedlen Metallen anfallen, sowie Waren aus
diesen unedlen Metallen, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche
endgültig unbrauchbar sind.
3
Zu den unedlen Metallen zählen hierbei Wolfram, Molybdän, Tantal,
Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom,
Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium und Cermet.
4
Hinsichtlich der Lieferung der vorgenannten unedlen Metalle vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10
und 11.
Seite 444
16.
1
Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott von elektrischen
Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente,
Primärbatterien und Akkumulatoren im Sinne der Unterposition 8548 10 des Zolltarifs.
2
Diese Erzeugnisse
sind im Allgemeinen als Fabrikationsabfälle erkennbar, oder sie bestehen entweder aus elektrischen
Primärelementen, Primärbatterien oder Akkumulatoren, die durch Bruch, Zerstörung, Abnutzung oder aus
anderen Gründen als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind, oder
aus Schrott davon.
3
Ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Akkumulatoren dienen im Allgemeinen
zur Rückgewinnung von Metallen (Blei, Nickel, Cadmium usw.), Metallverbindungen oder Schlacken.
4
Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen insbesondere nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und
nicht mehr aufladbare Akkus.
2
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer
die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine
unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 einzuholen.
3
Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den
Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de
) unter der Rubrik
Formulare und Merkblätter zum Ausfüllen und Herunterladen bereit.
4
UvZTA können auch von den
Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
(2)
1
Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 3 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die
nicht unter die Anlage 3 des UStG fallen, ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner.
2
Dies ist auch bei der
Rechnungsstellung zu beachten.
Beispiel 1:
1
Der in München ansässige Aluminiumhersteller U liefert Schlackenzement und Schlackensand in zwei
getrennten Partien an den auf Landschafts-, Tief- und Straßenbau spezialisierten Unternehmer B in Köln.
2
Es liegen zwei Lieferungen vor.
3
Die Umsatzsteuer für die Lieferung des Schlackenzements wird vom
leistenden Unternehmer U geschuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), da Schlackenzement in der Anlage 3 des
UStG nicht aufgeführt ist (insbesondere fällt Schlackenzement nicht unter die Nummer 1 der Anlage 3 des
UStG).
4
Für die Lieferung des Schlackensands schuldet der Empfänger B die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 UStG).
5
In der Rechnung ist hinsichtlich des gelieferten Schlackenzements u.a. das Entgelt sowie die hierauf
entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG).
6
Hinsichtlich des
gelieferten Schlackensands ist eine Steuer nicht gesondert auszuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG).
7
U ist
zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).
3
Erfolgt die Lieferung von Gegenständen der Anlage 3 des UStG im Rahmen eines Tauschs oder eines
tauschähnlichen Umsatzes, gilt als Entgelt für jede einzelne Leistung der Wert der vom Leistungsempfänger
erhaltenen Gegenleistung, beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe ggf. abzüglich bzw.
zuzüglich einer Baraufgabe (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Sätze 5 bis 9).
4
Zum Entgelt bei Werkleistungen, bei
denen zum Entgelt neben der vereinbarten Barvergütung auch der bei der Werkleistung anfallende Materialabfall
gehört, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2.
Beispiel 2:
1
Der Metallverarbeitungsbetrieb B stellt Spezialmuttern für das Maschinenbauunternehmen M im Werklohn
her.
2
Der erforderliche Stahl wird von M gestellt.
3
Dabei wird für jeden Auftrag gesondert festgelegt, aus
welcher Menge Stahl welche Menge Muttern herzustellen ist.
4
Der anfallende Schrott verbleibt bei B und
wird auf den Werklohn angerechnet.
5
Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem die Gegenleistung für die Herstellung der Muttern in der
Lieferung des Stahlschrotts zuzüglich der Baraufgabe besteht (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Sätze 1 und 8).
6
Neben der Umsatzsteuer r das Herstellen der Spezialmuttern (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) schuldet B als
Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer für die Lieferung des Stahlschrotts (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 UStG).
5
Zur Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die
gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Satz 9.
(3)
1
Werden Mischungen oder Warenzusammensetzungen geliefert, die sowohl aus in der Anlage 3 des UStG
bezeichneten als auch dort nicht genannten Gegenständen bestehen, sind die Bestandteile grundsätzlich getrennt
zu beurteilen.
2
Ist eine getrennte Beurteilung nicht möglich, werden Waren nach Satz 1 nach dem Stoff oder
Bestandteil beurteilt, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht; die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ist demnach auf Lieferungen von Gegenständen
anzuwenden, sofern der Stoff oder der Bestandteil, der den Gegenständen ihren wesentlichen Charakter verleiht,
Seite 445
in der Anlage 3 des UStG bezeichnet ist; § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG und Abschnitt 13b.8 bleibt unberührt.
3
Bei
durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und
Elektronikgeräten und Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass
sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch
für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt.
4
Unterliegt die Lieferung unbrauchbar gewordener
landwirtschaftlicher Geräte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (vgl. Abschnitt 24.2 Abs. 6),
findet § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG keine Anwendung.
(4)
1
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG, ist
er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b
Abs. 5 Satz 6 UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten
Gegenstände, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art
unternehmerisch tätig sind (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
Seite 446
13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
(1)
1
Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind.
2
Zu den
Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume.
3
Nicht zu den Gebäuden oder
Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden
verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer,
Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen.
(2) Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere:
1. Die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen
(innen und außen);
2.
1
die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung).
2
Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die
bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen (vgl. Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 10);
3. die Fensterreinigung;
4. die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren;
5. die Bauendreinigung;
6. die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt;
7. die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.
(3) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG genannten
Umsätze:
1. Die Schornsteinreinigung;
2. die Schädlingsbempfung;
3. der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
4. die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge,
Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
5. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher
Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht.
(4)
1
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht,
ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst nachhaltig
Gebäudereinigungsleistungen erbringt, unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte
Gebäudereinigungsleistung verwendet 13b Abs. 5 Satz 5 UStG).
2
Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3
Abs. 1 bis 5, 7, 9, 11 und 13 gelten sinngemäß.
(5) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Gebäudereinigungsleistungen mit
von ihm erbrachten Gebäudereinigungsleistungen unmittelbar zusammenhängen.
Beispiel:
1
Der Gebäudereiniger A beauftragt den Unternehmer B mit der Reinigung seines Bürogeudes.
2
A bewirkt
nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen.
3
Die Gebäudereinigungsleistung durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5 UStG
fallende sonstige Leistung.
4
Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig
Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
5
Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den
Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.
(6)
1
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG, ist er auch dann
Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird 13b Abs. 5 Satz 6
UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind Gebäudereinigungsleistungen, die ausschließlich an den
nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn
diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig
Gebäudereinigungsleistungen erbringen (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
3
Absatz 4 ist auf den jeweiligen
Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der
Gebäudereinigungsleistungen erbringt.
Seite 447
13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel
(1)
1
Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 11) fallen die
Lieferung von Gold (einschließlich von platiniertem Gold) oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug
mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel und Goldplattierungen mit einem Feingehalt von
mindestens 325 Tausendstel und die steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold mit einem Feingehalt von
mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 3 UStG.
2
Ebenfalls darunter fällt die Lieferung von Barren, die in
einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie
verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die einen Goldgehalt von mindestens
325 Tausendstel haben (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2016, C-550/14, Envirotec Denmark).
3
Goldplattierungen
sind Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder auf mehreren Seiten Gold in beliebiger
Dicke durch Schweißen, Löten, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht worden ist.
4
Zum Umfang der Lieferungen von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, zur
Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 5.
Beispiel:
1
Der in Bremen ansässige Goldhändler G überlässt der Scheideanstalt S in Hamburg verunreinigtes Gold mit
einem Feingehalt von 500 Tausendstel.
2
S trennt vereinbarungsgemäß das verunreinigte Gold in Anlagegold
und unedle Metalle und stellt aus dem Anlagegold einen Goldbarren mit einem Feingehalt von
995 Tausendstel her; das hergestellte Gold fällt unter die Position 7108 des Zolltarifs.
3
Der entsprechende
Goldgewichtsanteil wird G auf einem Anlagegoldkonto gutgeschrieben; G hat nach den vertraglichen
Vereinbarungen auch nach der Bearbeitung des Goldes und der Gutschrift auf dem Anlagegoldkonto noch
die Verfügungsmacht an dem Gold.
4
Danach verzichtet G gegen Entgelt auf seinen Herausgabeanspruch des
Anlagegolds.
5
G hat nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert.
6
Der Verzicht auf Herausgabe des Anlagegolds gegen Entgelt stellt eine Lieferung des Anlagegolds von G
an S dar.
7
Da G nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, schuldet S als
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese Lieferung (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Nr. 9 UStG).
(2)
1
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG, ist
er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b
Abs. 5 Satz 6 UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von Gold in der in § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
bezeichneten Art, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art
unternehmerisch tätig sind (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
Seite 448
13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten
Schaltkreisen
(1)
1
Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf
bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren
Nutzungsmöglichkeiten.
2
Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen
Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in
Anspruch genommen werden können, z.B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-
Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk Mobiltelefone und Satellitentelefone) und mobile
Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken;
hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.
3
Ebenso fällt die Lieferung von kombinierten
Produkten (sog. Produktbundle), d.h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem
einheitlichen Entgelt, unter die Regelung, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt.
4
Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale
umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.
5
Zum Beispiel gehören daher folgende Gegenstände nicht zu
den Mobilfunkgeräten im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG:
1. Navigationsgeräte;
2. Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z.B.
Tablet-PC);
3. mp3-Player;
4. Spielekonsolen;
5. On-Board-Units.
(1a) Ein Tablet-Computer (aus Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ist ein tragbarer, flacher Computer in
besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den
Fingern oder einem Stift bedient werden kann.
(1b)
1
Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele
entwickelt werden.
2
Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen bieten, z.B. Wiedergabe von Audio-CDs,
Video-DVDs und Blu-Ray-Discs.
(2)
1
Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte
elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung).
2
Zu den integrierten Schaltkreisen zählen
insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen
Rechenanlage).
3
Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die Umsätze im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 10
UStG (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 12), sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der
Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden; ein Gegenstand ist für die Lieferung
auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen
Endverbraucher geliefert werden kann.
4
Die Voraussetzungen des Satzes 3 erster Halbsatz sind immer dann
erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden; dies gilt auch dann, wenn
unverbaute integrierte Schaltkreise auch an Letztverbraucher abgegeben werden können.
5
Wird ein integrierter
Schaltkreis in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, handelt es sich bei dem weiter gelieferten
Wirtschaftsgut nicht mehr um einen integrierten Schaltkreis; in diesem Fall ist es unbeachtlich, ob der weiter
gelieferte Gegenstand ein Endprodukt ist und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann.
Beispiel:
1
Der in Halle ansässige Chiphersteller C liefert dem in Erfurt ansässigen Computerhändler A CPUs zu einem
Preis von insgesamt 20 000 €.
2
Diese werden von C an A unverbaut, d. h. ohne Einarbeitung in ein
Endprodukt, übergeben.
3
A baut einen Teil der CPUs in Computer ein und bietet den Rest in seinem
Geschäft zum Einzelverkauf an.
4
Im Anschluss liefert A unverbaute CPUs in seinem Geschäft an den
Unternehmer U für insgesamt 6 000 €.
5
Außerdem liefert er Computer mit den eingebauten CPUs an den
Einzelhändler E für insgesamt 7 000 €.
6
A schuldet als Leistungsempfänger der Lieferung des C die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter
Schaltkreise handelt; auf die spätere Verwendung durch A kommt es nicht an.
7
Für die sich anschließende Lieferung der CPUs von A und U schuldet U als Leistungsempfänger die
Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um
die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die spätere Verwendung durch U kommt es
nicht an.
Seite 449
8
Für die Lieferung der Computer mit den eingebauten CPUs von A an E schuldet A als leistender
Unternehmer die Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), weil Liefergegenstand nicht mehr integrierte
Schaltkreise, sondern Computer sind.
6
Aus Vereinfachungsgründen kann die Abgrenzung der unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallenden integrierten
Schaltkreise anhand der Unterposition 8542 31 90 des Zolltarifs vorgenommen werden; dies sind insbesondere
monolithische und hybride elektronische integrierte Schaltungen mit in großer Dichte angeordneten und als eine
Einheit anzusehenden passiven und aktiven Bauelementen, die sich als Prozessoren bzw. Steuer- und
Kontrollschaltungen darstellen.
7
Die Lieferungen folgender Gegenstände fallen beispielsweise nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
genannten Umsätze, auch wenn sie elektronische Komponenten im Sinne der Sätze 1 und 2 enthalten:
1. Antennen;
2. elektrotechnische Filter;
3. Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem
Induktivitätswert);
4. Kondensatoren;
5. Sensoren (Fühler).
8
Als verbaute integrierte Schaltkreise im Sinne des Satzes 5 sind insbesondere die folgenden Gegenstände
anzusehen, bei denen der einzelne integrierte Schaltkreis bereits mit anderen Bauteilen verbunden wurde:
1. Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt
sind;
2. Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind;
3. zusammengesetzte elektronische Schaltungen;
4. Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (sog. Chips on board);
5. Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (sog. Smart Cards);
6. Grafikkarten, Flashspeicherkarten, Schnittstellenkarten, Soundkarten, Memory-Sticks.
9
Ebenfalls nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallen:
1. Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch mit einer oder zwei der
folgenden Arten von Einheiten in einem gemeinsamen Geuse: Speichereinheit, Eingabe- und
Ausgabeeinheit (Unterposition 8471 50 00 des Zolltarifs);
2. Baugruppen zusammengesetzter elektronischer Schaltungen für automatische
Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 8473 30 20 des
Zolltarifs);
3. Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position
8471 (Unterposition 8473 30 80 des Zolltarifs).
(3)
1
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen
fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10
UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen
Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 beträgt.
2
Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten
Gegenstände der genannten Art.
3
Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die
Bestellung, der Auftrag, der Vertrag oder der Rahmen-Vertrag mit konkretem Auftragsvolumen.
4
Lieferungen
bilden stets einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen
Erfüllungsgeschäfts geführt werden, auch wenn hierüber mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen
ausgestellt werden.
Beispiel:
1
Der in Stuttgart ansässige Großhändler G bestellt am 1. 7. 01 bei dem in München ansässigen
Handyhersteller H 900 Mobilfunkgeräte zu einem Preis von insgesamt 45 000 €.
2
Vereinbarungsgemäß
liefert H die Mobilfunkgeräte in zehn Tranchen mit je 90 Stück zu je 4 500 € an G aus.
3
Die zehn Tranchen Mobilfunkgeräte stellen einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang dar, denn
die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung über die Gesamtmenge von 900 Stück.
4
G schuldet daher als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese zusammenhängenden Lieferungen
13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG).
5
Keine Lieferungen im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs liegen in folgenden
llen vor:
Seite 450
1. Lieferungen aus einem Konsignationslager, das der liefernde Unternehmer in den Räumlichkeiten des
Abnehmers unterhält, wenn der Abnehmer Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen oder
integrierte Schaltkreise jederzeit in beliebiger Menge entnehmen kann;
2. Lieferungen auf Grund eines Rahmenvertrags, in dem lediglich Lieferkonditionen und Preise der zu
liefernden Gegenstände, nicht aber deren Menge festgelegt wird;
3. Lieferungen im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, bei denen Aufträge ggf. mehrmals täglich
schriftlich, per Telefon, per Telefax oder auf elektronischem Weg erteilt werden, die zu liefernden
Gegenstände ggf. auch zusammen ausgeliefert werden, es sich aber bei den Lieferungen um voneinander
unabhängige Erfüllungsgeschäfte handelt.
6
Bei der Anwendung des Satzes 1 bleiben nachträgliche Entgeltminderungen für die Beurteilung der
Betragsgrenze von 5 000 € unberücksichtigt; dies gilt auch für nachträgliche Teilrückabwicklungen.
7
Ist auf
Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5 000 € für
Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz
UStG angewendet wird, sofern beide Vertragspartner übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen zur
Anwendung von § 13b UStG ausgegangen sind und dadurch keine Steuerausfälle entstehen; dies gilt als erfüllt,
wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.
8
Dies gilt auch dann, wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass die Betragsgrenze von 5 000 € nicht überschritten wird.
(4)
1
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG, ist
er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b
Abs. 5 Satz 6 UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und
Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der
Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben
gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
3
Absatz 3 ist auf den jeweiligen
Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
Seite 451
13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets
(1)
1
Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder
als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:
1.
1
Unter Nummer 1 der Anlage 4 des UStG fallen nur Silber (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie
Silberplattierungen auf unedlen Metallen (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Positionen 7106 und
7107 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Silber und Silberlegierungen sowie vergoldetes Silber, platiniertes
Silber und mit Platinbeimetallen überzogenes Silber (z.B. palladiniertes, rhodiniertes Silber) in den
verschiedenen Roh- und Halbzeugformen und in Pulverform.
3
Als Silberplattierungen gelten u.a. Waren, bei
denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Silber durch Löten, Schweißen,
Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist.
4
Nicht hierzu gehören gegossene,
gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B.
Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Silber (vgl.
hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
2.
1
Unter Nummer 2 der Anlage 4 des UStG fallen nur Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und
Ruthenium (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf
Silber oder auf Gold (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Position 7110 und der
Unterposition 7111 00 00 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Platin oder Platinlegierungen in Rohform oder als
Halbzeug.
3
Als Platinplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder
mehreren Seiten Platin durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren
aufgebracht ist.
4
Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von
Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren)
sowie Abfälle und Schrott aus Platin (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
3.
1
Unter Nummer 3 der Anlage 4 des UStG fallen nur Roheisen oder Spiegeleisen (in Masseln, Blöcken oder
anderen Rohformen), Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl, Rohblöcke und andere
Rohformen aus Eisen oder Stahl, Halbzeug aus Eisen oder Stahl im Sinne der Positionen 7201, 7205, 7206,
7207, 7218 und 7224 des Zolltarifs.
2
Roheisen kann in Form von Masseln, Barren oder Blöcken, auch
gebrochen oder in flüssiger Form vorliegen, jedoch gehören geformte oder bearbeitete Waren (z.B. rohe oder
bearbeitete Gussstücke oder Rohre) nicht hierzu.
3
Zu der Nummer 3 der Anlage 4 des UStG gehören Eisen
und nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl und anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder
anderen Rohformen (auch als Halbzeug).
4
Nicht hierzu gehören radioaktive Eisenpulver (Isotope), als
Arzneiwaren aufgemachte Eisenpulver, Rohre oder Behälter aus Stahl sowie Abfälle und Schrott aus Eisen
oder Stahl (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8).
4.
1
Unter Nummer 4 der Anlage 4 des UStG fallen nur nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum
elektrolytischen Raffinieren, raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen (in Rohform), Kupfervorlegierungen,
Pulver und Flitter aus Kupfer im Sinne der Positionen 7402, 7403, 7405 und 7406 des Zolltarifs.
2
Hierzu
gehören Schwarzkupfer und Blisterkupfer sowie Kupferkathoden und Kupferkathodenabschnitte
(Unterposition 7403 11 00 des Zolltarifs).
3
Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Kupfer, die
zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter sowie Abfälle und Schrott aus Kupfer (vgl. hierzu
Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9).
5.
1
Unter Nummer 5 der Anlage 4 des UStG fallen nur Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere
Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie, Nickel in Rohform sowie Pulver und Flitter aus Nickel im Sinne
der Positionen 7501, 7502 und 7504 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören unreine Nickeloxide, unreines
Ferronickel und Nickelspeise.
3
Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Nickel (vgl. hierzu
Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
6.
1
Unter Nummer 6 der Anlage 4 des UStG fallen nur Aluminium in Rohform, Pulver und Flitter aus
Aluminium im Sinne der Positionen 7601 und 7603 des Zolltarifs.
2
Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter
aus Aluminium, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter sowie Abfälle und Schrott aus
Aluminium (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11).
7.
1
Unter Nummer 7 der Anlage 4 des UStG fallen nur Blei in Rohform, Pulver und Flitter aus Blei im Sinne
der Position 7801 und aus der Position 7804 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Blei in Rohformen in
verschiedenen Reinheitsgraden (von unreinem Blei und silberhaltigem Blei bis zum raffinierten
Elektrolytblei), gegossene Anoden zum elektrolytischen Raffinieren und gegossene Stangen, die z.B. zum
Walzen, Ziehen oder zum Gießen in geformte Waren bestimmt sind.
3
Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter
aus Blei, die zubereitete Farben sind, sowie Abfälle und Schrott aus Blei (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 12).
8.
1
Unter Nummer 8 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zink in Rohform, Staub, Pulver und Flitter aus Zink im
Sinne der Positionen 7901 und 7903 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehört Zink in Rohform der verschiedenen
Reinheitsgrade.
3
Nicht hierzu gehören Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die zubereitete Farben sind, sowie
Abfälle und Schrott aus Zink (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13).
Seite 452
9.
1
Unter Nummer 9 der Anlage 4 des UStG fällt nur Zinn in Rohform im Sinne der Position 8001 des
Zolltarifs.
2
Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Zinn (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 14).
10.
1
Unter Nummer 10 der Anlage 4 des UStG fallen nur andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus
den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs.
2
Hierzu gehören Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium,
Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium,
Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.
3
Nicht hierzu gehören
Wolfram-, Molybdän-, Tantal- und Titancarbid sowie Abfälle und Schrott aus anderen unedlen Metallen (vgl.
hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).
11.
1
Unter Nummer 11 der Anlage 4 des UStG fallen nur Cermets (Erzeugnisse aus einem keramischen und
einem metallischen Bestandteil) in Rohform im Sinne der Unterposition 8113 00 20 des Zolltarifs.
2
Nicht
hierzu gehören Waren aus Cermets, Cermets, die spaltbare oder radioaktive Stoffe enthalten, Plättchen,
Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge aus Cermets sowie Abfälle und Schrott aus
Cermets (vgl. aber Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).
2
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 des UStG fällt, gilt Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Sätze 2
bis 4 entsprechend.
3
Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2)
1
Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets fallen nur unter die Regelung zur
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, wenn der Leistungsempfänger
ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung
zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt.
2
Abschnitt 13b.7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3)
1
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG, ist
er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b
Abs. 5 Satz 6 UStG).
2
Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und
Cermets, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind
(vgl. § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
3
Absatz 2 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
Seite 453
13b.8. Vereinfachungsregelung
(1)
1
Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b
Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7 bis 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 3
bis 5 UStG angewandt, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht
zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner 13b Abs. 5 Satz 7 UStG).
2
Voraussetzung ist, dass durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen.
3
Dies gilt dann als erfüllt,
wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.
(2) § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG gilt nicht bei einer Anwendung der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers, wenn fraglich war, ob die Voraussetzungen hierfür in der Person der beteiligten
Unternehmer (z.B. die Eigenschaft als Bauleistender; vgl. dazu Abschnitt 13b.3 Abs. 1 bis 7) erfüllt sind.
Seite 454
13b.9. Unfreie Versendungen
1
Zu den sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2
Nr. 3), können auch die unfreie Versendung oder die Besorgung einer solchen gehören (§§ 453 ff. HGB).
2
Eine
unfreie Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter
unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei
besorgen lässt.
3
Die Beförderungsleistung wird nicht gegenüber dem Absender, sondern gegenüber dem
Empfänger der Frachtsendung abgerechnet.
4
Nach § 30a UStDV wird der Rechnungsempfänger aus
Vereinfachungsgründen unter folgenden Voraussetzungen an Stelle des Absenders zum Steuerschuldner für die
Beförderungsleistung bestimmt:
1. Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche
Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt;
2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts;
3. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die
Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und
4. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 3 bezeichnete
Voraussetzung zu ersehen.
5
Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a
UStG und § 30a Satz 1 Nr. 3 UStDV).
Beispiel:
1
Der in Frankreich ansässige Unternehmer F versendet vereinbarungsgemäß einen Gegenstand per
Frachtnachnahme durch den ebenfalls in Frankreich ansässigen Beförderungsunternehmer B von Paris nach
Stuttgart an den dort ansässigen Unternehmer U.
2
B stellt dem U die Beförderungsleistung in Rechnung.
3
U
verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr.
4
B erbringt eine in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil U, der als
Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2) ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein
Unternehmen bezieht (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
5
U schuldet damit auch die Umsatzsteuer für diese
Beförderungsleistung (§ 13b Abs. 9 UStG, § 30a UStDV).
Seite 455
13b.10. Ausnahmen
(1)
1
§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen
Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen
Kraftomnibussen besteht und bei der eine Grenze zum Drittland überschritten wird (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG).
2
Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
(insbesondere Taxi und Kraftomnibus) durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG).
3
Der Unternehmer
hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG, § 18 Abs. 5 UStG)
oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.
4
§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet ebenfalls keine
Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer grenzüberschreitenden
Personenbeförderung im Luftverkehr besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 3 UStG).
(2)
1
§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet auch keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen
Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland
besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG).
2
Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für
Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger
Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende
Nebenleistungen, wie z.B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn
diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der
Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) angeboten werden.
(3)
1
Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z.B.
von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind.
2
Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem
Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die
Gemeinschaftsausstellung organisiert (Durchführungsgesellschaft).
3
In diesen Fällen erbringt der Veranstalter
sonstige Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft.
4
Diese erbringt die sonstigen
Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller.
5
§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine
Anwendung, wenn die im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland
ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen
und Ausstellungen im Inland steht (§ 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG).
6
Für ausländische staatliche Stellen, die mit der
Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen beauftragt worden
sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 1 bis 5 entsprechend, sofern die betreffende ausländische staatliche
Stelle von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte in der Regel in Abhängigkeit von der beanspruchten
Ausstellungsfläche erhebt und deshalb insoweit als Unternehmer anzusehen ist.
(4) § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen
Unternehmers in der Abgabe von Speisen und Getnken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung)
besteht, wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt (§ 13b
Abs. 6 Nr. 6 UStG).
Seite 456
13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
(1)
1
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist ein Unternehmer, der im
Inland 1 Abs. 2 UStG), auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine
Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz UStG); dies gilt auch, wenn der Unternehmer
ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der
Gescftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG).
2
Ein im
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der anderen EU-
Mitgliedstaaten, die nach dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2
erster Halbsatz UStG); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Gebieten der anderen EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach
dem Unionsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder
eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat (§ 13b Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz UStG).
3
Hat der Unternehmer
im Inland eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder
Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchstabe a UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an dem Umsatz nicht beteiligt ist (§ 13b Abs. 7
Satz 3 UStG).
4
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Unternehmer hierfür nicht die technische und
personelle Ausstattung dieser Betriebsstätte nutzt.
5
Nicht als Nutzung der technischen und personellen
Ausstattung der Betriebsstätte gelten unterstützende Arbeiten durch die Betriebsstätte wie Buchhaltung,
Rechnungsausstellung oder Einziehung von Forderungen.
6
Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung über
den von ihm erbrachten Umsatz aber unter Angabe der der Betriebsstätte erteilten USt-IdNr. aus, gilt die
Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl.
Artikel 53 der MwStVO).
7
Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und
steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z.B. von einer Betriebsstätte, erbracht, ist der Unternehmer als im
Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl.
Artikel 54 der MwStVO).
(2)
1
Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG); dieser Zeitpunkt ist
auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet
bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat.
2
Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück
besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln.
3
Sie haben diese
Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.
4
Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer
für diese Umsätze.
5
Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich
geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist.
6
Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem
Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde.
7
Zur Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen
vgl. Abschnitt 2.9.
(3)
1
Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende
Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist z.B. weil die Standortfrage in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln
Anlass geben , schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende
Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung
seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1
UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG).
2
Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn
zuständigen Finanzamt zu beantragen.
3
Soweit erforderlich hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er
im Inland ansässig ist.
4
Die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG ist vom zuständigen Finanzamt nach
dem Muster USt 1 TS zu erteilen.
5
Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019,
BStBl I S. 1041, hingewiesen.
58
(4)
1
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Absatz 3) ist auf ein Jahr beschränkt.
2
Ist nicht auszuschließen,
dass der leistende Unternehmer für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt
die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.
58
Die Angabe „BMF-Schreiben vom 10. 12. 2013, BStBl I S. 1623“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041“ ersetzt.
Seite 457
13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger
(1)
1
Schuldet der Leistungsempfänger für einen Umsatz die Steuer, gilt zur Entstehung der Steuer Folgendes:
1.
1
Für die in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG).
2
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).
2.
1
Für die in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 13 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer
mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden
Kalendermonats (§ 13b Abs. 2 UStG).
2
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt
entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).
Beispiel:
1
Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18. 3. 01 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und
Aufbau eines Messestandes) an seinen deutschen Abnehmer D aus.
2
Die Rechnung über diesen im Inland
steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 15. 4. 01.
3
Sie
geht D am 17. 4. 01 zu.
4
D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln.
5
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1
UStG); das ist mit Ablauf des Monats April 01.
6
D hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung
April 01 anzumelden.
7
Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im Mai 01 erstellt oder erst in
diesem Monat bei D angekommen wäre.
(2) Abweichend von § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
in dem sie tatsächlich erbracht werden 13b Abs. 3 UStG).
(3)
1
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt
worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das
Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG).
2
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem
Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden.
3
Liegen die
Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der
Anzahlungen nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer.
4
Erfüllt der Leistungsempfänger
im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung
der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 6. 2001, V R 68/00,
BStBl 2002 II S. 255).
5
In den Fällen des Abschnitts 13b.1 Abs. 2 Nr. 12 und 13 ist auch im Fall einer
Anzahlungsrechnung für die Prüfung der Betragsgrenze von 5 000 € auf den gesamten wirtschaftlichen Vorgang
und nicht auf den Betrag in der Anzahlungsrechnung abzustellen.
Seite 458
13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer
(1)
1
In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der
Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer); zur Bemessungsgrundlage für
steuerpflichtige Umsätze, die unter das GrEStG fallen, vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 7 Sätze 6 und 7.
2
Die
Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen (vgl. Absatz 4 und Abschnitt 13b.14
Abs. 1).
3
Bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG
anzuwenden.
4
Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist auch bei Leistungen eines im
Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers zu beachten.
5
Ist der
Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln.
(2) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu
legen.
(3) - gestrichen -
(4)
1
Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für
den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt.
2
Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger
die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG).
3
Ändert sich die
Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß.
Seite 459
13b.14. Rechnungserteilung
(1)
1
Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG aus,
für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von
Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a
Abs. 5 Satz 2 UStG).
2
Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
3
Neben den übrigen
Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG).
4
Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der
Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.
5
Weist der leistende Unternehmer die
Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.
(2)
1
Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre
aufzubewahren.
2
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung
ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).
Seite 460
13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
(1)
1
Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur
Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
2
Soweit die Steuer auf eine
Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
(2) Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, die entgegen § 14a Abs. 5
Satz 1 UStG nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält (vgl. Abschnitt 13b.14
Abs. 1), ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15
UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG
nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.
(3)
1
Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Voranmeldung bzw.
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, in der der Umsatz anzumelden ist, für den der Leistungsempfänger
die Steuer schuldet, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen.
2
Die von ihm
angemeldete Steuer kann er im gleichen Besteuerungszeitraum unter den weiteren Voraussetzungen des § 15
UStG als Vorsteuer abziehen.
(4)
1
Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer
nach § 13b Abs. 5 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen
Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu machen.
Beispiel:
1
Der in Frankreich ansässige Unternehmer A wird von dem ebenfalls in Frankreich ansässigen Unternehmer
B beauftragt, eine Maschine nach Frankfurt zu liefern und dort zu montieren.
2
Der Lieferort soll sich nach
§ 3 Abs. 7 UStG richten.
3
In diesem Fall erbringt A im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an B (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).
4
Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet B (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
5
Unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 UStG kann B im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Abs. 5
Satz 1 UStG geschuldete Steuer und die für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer
abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG).
2
Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und nur Steuer nach § 13b UStG schulden,
gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG entsprechend (§ 15 Abs. 4b UStG).
3
Satz 2 gilt
nicht, wenn Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, auch steuerpflichtige Umsätze im
Inland ausführen, für die sie oder ein anderer die Steuer schulden.
(5) Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in
der Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den
Umsatz zu versteuern hat (vgl. § 13b Abs. 1 und 2 UStG).
Seite 461
13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren
(1) Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18
Abs. 3 und 4 UStG) haben auch Unternehmer und juristische Personen abzugeben, soweit sie als
Leistungsempfänger ausschließlich eine Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG zu entrichten haben (§ 18 Abs. 4a Satz 1
UStG).
2
Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für die
Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a Satz 2 UStG).
3
Die Anwendung
des § 18 Abs. 2a UStG ist ausgeschlossen.
(2)
1
Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im
Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger
die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), sind von ihm nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn er selbst
als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach § 14c UStG schuldet oder
wenn ihn das Finanzamt hierzu besonders auffordert.
2
Das Finanzamt hat den Unternehmer insbesondere in den
Fällen zur Abgabe von Steueranmeldungen aufzufordern, in denen es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich nur
Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
3
Eine Besteuerung des im Ausland
bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist jedoch
nur dann durchzuführen, wenn er im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der
Leistungsempfänger die Steuer nicht schuldet.
(3)
1
Bei der Besteuerung des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet,
nicht zu berücksichtigen.
2
Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-
Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) vergütet wurden.
3
Die danach verbleibenden
Vorsteuerbeträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen.
4
Abschnitt 15.11
Abs. 1 gilt sinngemäß.
5
Das Finanzamt hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch
Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden.
(4) Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im
Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger
die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4
UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren
Voraussetzungen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) vergütet
werden.
Seite 462
13b.17. Aufzeichnungspflichten
1
Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen in den Fällen des § 13b Abs. 1 bis 5
UStG beim Leistungsempfänger die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn
ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen aus den Aufzeichnungen zu
ersehen sein.
2
Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8
UStG).
3
Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen
zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht
Unternehmer sind 22 Abs. 1 Satz 2 UStG); z.B. Bezug einer Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich
des Unternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
in § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG genannten Leistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Seite 463
13b.18. Übergangsregelungen
1
Zur Übergangsregelung in § 27 Abs. 4 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 5. 12. 2001, BStBl I S. 1013.
2
Zur
Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 4. 2004 auf alle Umsätze, die
unter das GrEStG fallen, und auf bestimmte Bauleistungen vgl. BMF-Schreiben vom 31. 3. 2004, BStBl I
S. 453, und vom 2. 12. 2004, BStBl I S. 1129.
3
Zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung der
Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, ab 1. 1. 2007
bei Messen, Ausstellungen und Kongressen vgl. BMF-Schreiben vom 20. 12. 2006, BStBl I S. 796.
4
Zur
Übergangsregelung bei der Abgrenzung des Begriffs des Unternehmers, der selbst Bauleistungen erbringt, vgl.
BMF-Schreiben vom 16. 10. 2009, BStBl I S. 1298.
5
Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des
§ 13b UStG ab 1. 1. 2011 auf Lieferungen von Kälte und Wärme, Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG
bezeichneten Gegenstände und bestimmte Lieferungen von Gold sowie zur Übergangsregelung bei der
Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 1. 2011 auf Gebäudereinigungsleistungen vgl. BMF-
Schreiben vom 4. 2. 2011, BStBl I S. 156.
6
Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG
ab 1. 7. 2011 auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vgl. Teil II des
BMF-Schreibens vom 24. 6. 2011, BStBl I S. 687, und Teil II des BMF-Schreibens vom 22. 9. 2011, BStBl I
S. 910.
7
Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab 1. 9. 2013 auf Lieferungen von
Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer vgl. BMF-Schreiben
vom 19. 9. 2013, BStBl I S. 1212.
8
Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab
1. 10. 2014 auf Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und
Cermets sowie zur Änderung der Anwendung des § 13b UStG ab 1. 10. 2014 bei Bauleistungen und
Gebäudereinigungsleistungen vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 26. 9. 2014, BStBl I S. 1297.
9
Zum
Übergang auf die Anwendung der Änderung des § 13b UStG ab 1. 1. 2015 auf Lieferungen von Edelmetallen,
unedlen Metallen und Cermets vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 13. 3. 2015, BStBl I S. 234.
10
Zum
Übergang auf die Anwendung der Änderung des § 13b UStG ab 6. November 2015 auf Lieferungen der in der
Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände, auf Gebäudereinigungsleistungen, auf bestimmte Lieferungen
von Gold sowie auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten
Schaltkreisen, Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 10. 8. 2016,
BStBl I S. 820.
Seite 464
13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung
von Forderungen
(1)
1
§ 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner)
seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der
Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner die in der
Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.
2
§ 13c UStG umfasst
auch die Fälle, in denen Forderungen des leistenden Unternehmers verpfändet oder gepfändet werden.
Tatbestandsmerkmale
(2)
1
§ 13c UStG erfasst nur die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen aus steuerbaren und
steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers.
2
Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen
Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen
Nichtunternehmer handeln.
(3)
1
Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung
von Forderungen aus diesen Umsätzen.
2
Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger
Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren-
oder Bankkrediten.
3
Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u.a. die Sicherungsabtretung
zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession.
(4)
1
Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig.
2
Unmittelbare Folge der Abtretung ist
der Wechsel der Gläubigerstellung.
(5) Die Rechtsfolgen des § 13c UStG für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder
Pfändung von Forderungen ein.
(6)
1
Bei der Pfändung von Forderungen kommt eine Haftung des Vollstreckungsgläubigers in Betracht.
2
Durch die Pfändung wird eine Geldforderung beschlagnahmt (z.B. § 829 ZPO).
3
Die Pfändung ist mit der
Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO).
(7)
1
Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen kann auf einen Teilbetrag der
Gesamtforderung beschränkt werden.
2
Dabei ist die Umsatzsteuer zivilrechtlich unselbständiger Teil des
abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrags.
3
Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven)
Nettobetrag ohne Umsatzsteuer beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen,
verpfändeten oder gepfändeten Betrag enthaltene Umsatzsteuer.
4
Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist
somit aus dem abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungsbetrag heraus zu rechnen.
(8)
1
Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Leistende ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist.
2
Zur
Anwendung des § 13c UStG bei Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG und land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmern, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Absatz 11.
(9)
1
Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger muss nach § 13c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit Abs. 3 UStG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.
2
Kleinunternehmer im Sinne des § 19
UStG oder land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
anwenden, können auch Haftungsschuldner im Sinne des § 13c UStG sein.
3
Nicht Voraussetzung für die Haftung
nach § 13c UStG ist, dass die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen
Bereich des Abtretungsempfängers, Pfandgläubigers oder Vollstreckungsgläubigers erfolgt.
4
Pfändet z.B. ein
Unternehmer eine Forderung für seinen nichtunternehmerischen Bereich, kann er als Haftungsschuldner nach
§ 13c UStG in Anspruch genommen werden.
(10)
1
Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer
kommt die Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht.
2
Zu den Nichtunternehmern gehören auch juristische
Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht ein Betrieb gewerblicher Art (vgl. § 2 Abs. 3 UStG) vorliegt.
(11)
1
§ 13c UStG setzt voraus, dass der leistende Unternehmer die Steuer, bei deren Ermittlung der
steuerpflichtige Umsatz ganz oder teilweise berücksichtigt wurde, für den der Anspruch auf Gegenleistung
(Forderung) abgetreten, verpfändet oder gepfändet wird, zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht
vollständig entrichtet hat.
2
§ 13c UStG kann deshalb nicht angewendet werden, wenn sich keine zu entrichtende
Steuer ergibt (z.B. bei Vorsteuerüberschüssen; bei leistenden Unternehmern, die die sog.
Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG anwenden).
3
Bei der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung
von Forderungen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers, der die Durchschnittssatzbesteuerung nach
§ 24 UStG anwendet, kommt eine Haftung in Betracht, soweit bei diesem eine Zahllast entsteht.
(12)
1
War die Umsatzsteuer, für die eine Haftung in Betracht kommen würde, in der Vorauszahlung für den
maßgeblichen Voranmeldungszeitraum nicht enthalten, kommt eine Haftung nicht in Betracht.
2
Ist die in der
abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene Umsatzsteuer erstmals in der zu
entrichtenden Steuer für das Kalenderjahr enthalten, greift die Haftung ein, wenn der leistende Unternehmer den
Unterschiedsbetrag im Sinne des § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
Seite 465
(13)
1
Hat der leistende Unternehmer die Vorauszahlung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum
vollständig entrichtet und war die in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene
Umsatzsteuer in der Vorauszahlung enthalten, haftet der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder
Vollstreckungsgläubiger nicht.
2
Dies gilt auch dann, wenn sich für das entsprechende Kalenderjahr eine zu
entrichtende Steuer im Sinne des § 18 Abs. 3 UStG zugunsten des Finanzamts ergibt und der Unternehmer den
Unterschiedsbetrag nach § 18 Abs. 4 UStG bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat.
(14)
1
Die Haftung greift dem Grunde nach, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags
entrichtet wird.
2
Die Fälligkeit richtet sich nach § 220 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 4 UStG.
3
Die Anwendung von § 13c UStG kommt nicht in Betracht, wenn die Steuer innerhalb der Zahlungs-Schonfrist
nach § 240 Abs. 3 AO entrichtet wird.
4
Ein bis zum Ablauf der Zahlungs-Schonfrist entrichteter Betrag ist bei
der Berechnung des Haftungsbetrags zu berücksichtigen.
5
Soweit die Steuer nach diesem Zeitpunkt entrichtet
wird, fallen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids (vgl. Absatz 40) ab diesem Zeitpunkt
weg.
(15) Ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des der Forderung zu Grunde liegenden steuerpflichtigen
Umsatzes streitig und wurde in Bezug darauf bei der entsprechenden Steuerfestsetzung Aussetzung der
Vollziehung gewährt, ist insoweit keine Fälligkeit gegeben (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG).
(16)
1
Für die Begründung der Haftung reicht es aus, wenn der der abgetretenen, verpfändeten oder
gepfändeten Forderung zu Grunde liegende Umsatz bei der Steuer berücksichtigt wurde.
2
Eine weitere
Zuordnung der in der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltenen Umsatzsteuer ist nicht
erforderlich.
3
Deshalb kann die Haftung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der leistende Unternehmer
Zahlungen an das Finanzamt speziell der in den abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderungen
enthaltenen Umsatzsteuer zuordnet.
(17)
1
Wird über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, können
Steuerbeträge nicht mehr festgesetzt werden, das Steuerfestsetzungsverfahren wird unterbrochen.
2
Ist die
Umsatzsteuer, für die die Haftung in Betracht kommt, durch den Insolvenzverwalter bzw. den
Insolvenzschuldner für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet worden, gilt die
Umsatzsteuer nach § 41 Abs. 1 InsO insoweit als fällig im Sinne des § 13c UStG.
3
Entsprechendes gilt, wenn die
Umsatzsteuer von Amts wegen zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist.
4
Hierbei ist es unerheblich, ob der
Insolvenzverwalter der Anmeldung widerspricht.
5
Nur in Fällen der Aussetzung der Vollziehung (vgl.
Absatz 15) ist keine Fälligkeit im Sinne des § 13c UStG gegeben.
6
Von einer Nichtentrichtung der Steuer ist
auch dann auszugehen, wenn eine Insolvenzquote zu erwarten ist.
7
Wird tatsächlich eine Zahlung durch den
Insolvenzverwalter auf die angemeldete Umsatzsteuer geleistet, ist ein rechtmäßiger Haftungsbescheid
zugunsten des Haftungsschuldners insoweit zu widerrufen (vgl. Absatz 40).
Vereinnahmung
(18)
1
Die Haftung setzt voraus, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger
die abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt hat.
2
Wurde die
Forderung teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich
vereinnahmten Betrag enthalten ist.
(19)
1
In den Fällen der Sicherungsabtretung gilt die Forderung durch den Abtretungsempfänger auch dann als
vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer die Forderung selbst einzieht und den Geldbetrag an den
Abtretungsempfänger weiterleitet oder soweit der Abtretungsempfänger die Möglichkeit des Zugriffs auf den
Geldbetrag hat.
2
Bei der Vereinnahmung des Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger selbst ist
dessen Einziehungs- oder Verfügungsbefugnis an einer Forderung zu berücksichtigen.
(20)
1
Macht der Abtretungsempfänger von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch ist maßgebender
Rechtsgrund die mit der Abtretung verbundene Sicherungsabrede.
2
Eine Vereinnahmung durch das
kontoführende Unternehmen (z.B. ein Kreditinstitut) als Abtretungsempfänger liegt in den Fällen der
Sicherungsabtretung (insbesondere der Globalzession) vor, wenn dieses die Forderung unter Offenlegung der
Sicherungsabrede selbst beim Schuldner der Forderung einzieht.
3
In diesem Fall entzieht es dem leistenden
Unternehmer dessen Einziehungsbefugnis auf Grund der im Rahmen der Globalzession getroffenen
Vereinbarungen.
(21) Eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger liegt darüber hinaus auch dann
vor, wenn die Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger auf der Grundlage anderer Ansprüche,
wie z.B. einer Einzelabrede, eines Pfandrechts oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
(22)
1
Macht der Abtretungsempfänger von seiner Verfügungsbefugnis Gebrauch, ist insoweit die Abtretung
r die Inhaberschaft an der Forderung maßgebend.
2
Diese begründet auch bei mittelbarer Vereinnahmung (z.B.
mittels Bareinzahlung oder Überweisung von einem anderen Konto des Gläubigers nach Vereinnahmung durch
den Gläubiger) das Recht auf Entzug der Verfügungsbefugnis.
(23)
1
Der Abtretungsempfänger soll nach Sinn und Zweck des § 13c UStG haften, soweit nicht mehr der
leistende Unternehmer, sondern der Abtretungsempfänger über den eingegangenen Geldbetrag verfügen kann
Seite 466
und daher die Verfügungsmacht über die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer hat.
2
In den
Fällen der Sicherungsabtretung gilt demnach die Forderung auch dann durch den Abtretungsempfänger als
vereinnahmt, wenn und soweit der leistende Unternehmer die Forderung zwar selbst einzieht, den Geldbetrag
jedoch an den Abtretungsempfänger weiterleitet oder dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf diesen Betrag hat
(vgl. Absatz 19).
3
Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Forderungsbeträge auf einem beim
Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers eingehen.
4
Die Vereinnahmung des
Forderungsbetrags durch den Abtretungsempfänger wird jedoch nicht bereits bei jedem Geldeingang auf einem
bei dem Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden Unternehmers fingiert, dies grundsätzlich auch
dann nicht, wenn sich das Konto des leistenden Unternehmers im Debet befindet, sondern nur soweit der
Abtretungsempfänger die Verfügungsbefugnis erhält.
(24)
1
Die Verfügungsbefugnis am Forderungsbetrag liegt in folgenden Fällen beim Abtretungsempfänger, so
dass insoweit eine Vereinnahmung durch diesen fingiert wird:
1. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der
Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und es besteht keine Kreditvereinbarung („Kreditlinie“,
„Kreditrahmen“).
Beispiel:
1
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B.
2
B hat sich die
Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
3
Es besteht keine
Kreditvereinbarung für das Konto des A bei B.
4
Ein Kunde des A begleicht eine Forderung in Höhe von
34 800 € durch Barzahlung; A zahlt den Betrag auf sein Konto bei B ein, welches nach der Gutschrift noch
einen Saldo von 5 000 € im Debet aufweist.
5
B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und dem A
insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen.
6
Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B
vereinnahmt.
2. Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der
Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und eine bestehende Kreditvereinbarung („vereinbarte
Überziehung“) ist ausgeschöpft.
Beispiel:
1
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B.
2
B hat sich die
Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
3
Für das Konto
des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“).
4
Ein Kunde des A
begleicht eine Forderung in Höhe von 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches
nach der Gutschrift noch einen Saldo von 120 000 € im Debet aufweist.
5
B hat das Recht, den Betrag ausschließlich zum Ausgleich der eigenen Forderung zu verwenden und dem A
insoweit eine anderweitige Verfügung zu versagen.
6
Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B
vereinnahmt.
3.
1
Das beim Abtretungsempfänger geführte Konto des leistenden Unternehmers befindet sich auch nach der
Gutschrift des Forderungseingangs im Debet und ein bestehender Kreditrahmen ist zwar noch nicht
ausgeschöpft, wird jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geldeingang eingeschränkt.
2
Das
Konto des leistenden Unternehmers ist nach dieser Einschränkung (z.B. durch Kündigung oder Reduzierung
des Kreditrahmens) über das vereinbarte Maß in Anspruch genommen.
Beispiel:
1
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B.
2
B hat sich die
Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
3
Für das Konto
des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“).
4
Ein Kunde des A
begleicht eine Forderung in Höhe von 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches
nach der Gutschrift noch einen Saldo von 70 000 € im Debet aufweist.
5
B reduziert den vereinbarten
Kreditrahmen unmittelbar nach Gutschrift des Forderungseingangs auf 50 000 €.
6
A kann über den gutgeschriebenen Forderungsbetrag nicht mehr verfügen, da er von B zum Ausgleich der
eigenen (durch die Reduzierung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung verwendet worden ist und
dem A kein weiterer Verfügungsrahmen auf seinem Konto verblieben ist.
7
Die Forderung gilt in voller Höhe
als durch B vereinnahmt.
4. Der Abtretungsempfänger separiert den Geldbetrag nach Eingang auf dem Konto des leistenden
Unternehmers auf ein anderes Konto, z.B. ein Sicherheitenerlöskonto.
Seite 467
Beispiel:
1
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B.
2
B hat sich die
Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
3
Für das Konto
des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“).
4
Ein Kunde des A
begleicht eine Forderung in Höhe von 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches
nach der Gutschrift zunächst noch einen Saldo von 80 000 im Debet aufweist.
5
B bucht den zunächst
gutgeschriebenen Betrag auf ein Darlehnskonto des A um, welches von diesem nicht bedient worden war.
6
A kann über den gutgeschriebenen Forderungsbetrag nach Separierung durch B nicht mehr verfügen, da er
von B zum Ausgleich der eigenen (neben dem Kontokorrent bestehenden Darlehns-)Forderung verwendet
worden ist.
7
Dies gilt unabhängig davon, ob dem A ein Verfügungsrahmen auf seinem Konto verblieben ist.
8
Die Forderung gilt in voller Höhe als durch B vereinnahmt.
9
Gleiches gilt bei Umbuchung auf ein gesondertes Sicherheitenerlöskonto.
(25)
1
Bei einem Kontokorrentkonto widerspricht das kontoführende Unternehmen Verfügungen des
leistenden Unternehmers regelmäßig nicht bereits bei jedem Überschreiten des vereinbarten Kreditrahmens.
2
In
der Regel erfolgt ein Widerspruch erst dann, wenn die vorgenommene Anweisung den vereinbarten
Kreditrahmen um mehr als 15 % überschreitet.
3
In diesem Rahmen kann der leistende Unternehmer die
Erfüllung seiner Kontoanweisungen vom kontoführenden Unternehmen regelmäßig noch erwarten.
4
Es ist daher
nur insoweit von einem Entzug der Verfügungsbefugnis über eingehende Beträge durch das kontoführende
Unternehmen auszugehen, als das Konto des leistenden Unternehmers den vereinbarten Kreditrahmen auch nach
der Gutschrift des Forderungseingangs um 15 % überschreitet; nur insoweit muss der leistende Unternehmer
davon ausgehen, dass er über den gutgeschriebenen Betrag nicht mehr verfügen können wird.
Beispiel:
1
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B.
2
B hat sich die
Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
3
Für das Konto
des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“).
4
Ein Kunde des A
begleicht eine Forderung in Höhe von 34 800 € durch Überweisung auf das Konto des A bei B, welches
nach der Gutschrift noch einen Saldo von 110 000 € im Debet aufweist.
5
Obwohl der Kreditrahmen des A keine weiteren Verfügungen zulässt und die Forderung damit als in voller
Höhe als durch B vereinnahmt gelten könnte, ist davon auszugehen, dass A über einen Teilbetrag der
gutgeschriebenen Forderung in Höhe von 5 000 € noch verfügen kann, da die kontoführenden Unternehmen
im Allgemeinen nur den die Kreditlinie um 15 % übersteigenden Forderungseingang zum Ausgleich der
eigenen (durch ausnahmsweise geduldete Überziehung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung
verwenden wird und den A insoweit von einer Verfügung ausschließen.
6
Die Forderung gilt daher in Höhe
von 29 800 € als durch B vereinnahmt.
(26)
1
Kündigt oder reduziert das kontoführende Unternehmen die Kreditlinie zwar ganz oder teilweise, ggf.
auf einen geringeren Betrag, räumt es dem leistenden Unternehmer jedoch einen gewissen Zeitraum ein, um
dieses Kreditziel (vereinbarte Überziehung) zu erreichen, wird es während dieses Zeitraums auch weiterhin
Verfügungen des Unternehmers zu Lasten seines Kontokorrents innerhalb des bisherigen Kreditrahmens
zulassen (geduldete Überziehung).
2
In diesem Fall ist von einer Vereinnahmung durch das kontoführende
Unternehmen für eigene Zwecke der Rückführung eingeräumter Kredite nur insoweit auszugehen, als die
geduldete Überziehung insgesamt zu einer Verringerung des in Anspruch genommenen Kredits geführt hat.
3
Bei
dieser Betrachtung ist auf den Unterschiedsbetrag abzustellen, der sich nach Gutschrift des Geldeingangs zum
Kreditbetrag im Kündigungszeitpunkt ergibt.
Beispiel:
1
Unternehmer A unterhält ein Kontokorrentkonto bei dem kontoführenden Unternehmen B.
2
B hat sich die
Forderungen aus der Geschäftstätigkeit des A im Wege der Globalzession abtreten lassen.
3
Für das Konto
des A bei B besteht ein Kreditrahmen von 100 000 € (sog. „vereinbarte Überziehung“), der auch vollständig
ausgeschöpft ist.
3
B kündigt diesen Kreditrahmen auf 40 000 € herab, räumt dem A jedoch eine Zeitspanne
von drei Monaten ein, um dieses Kreditziel zu erreichen und sagt dem A zu, Verfügungen zu Lasten dieses
Kontos innerhalb des bisherigen Kreditrahmens zunächst nicht zu widersprechen.
4
Innerhalb dieses
Zeitraums verzeichnet B insgesamt 348 000 € Zahlungseingänge und führt Verfügungen von insgesamt
298 000 € zu Lasten des A aus.
5
A hat bei einem Debet von 50 000 € nach Ablauf der drei Monate nicht mehr die Möglichkeit, über die
seinem Konto gutgeschriebenen Forderungseingänge zu verfügen, da sowohl der (nun in Höhe von
40 000 €) vereinbarte, als auch der üblicherweise zusätzlich geduldete Kreditrahmen (in Höhe von weiteren
15 %, hier 6 000 €) ausgeschöpft ist und B diese Beträge zum Ausgleich der eigenen (durch die teilweise
Kündigung des Kontokorrentkredits entstandenen) Forderung verwendet hat.
6
Wegen der Zusage von B,
zunächst die Verfügungsmöglichkeit des A im bisherigen Umfang zu belassen, gelten die Forderungen nicht
in Höhe von 348 000 als durch B vereinnahmt, sondern nur im Umfang der tatsächlichen Verwendung zur
Seite 468
Darlehensrückführung von 50 000 €.
7
Eine Haftung des B besteht dementsprechend für die in den durch B
als vereinnahmt geltenden Forderungen enthaltene Umsatzsteuer von 7 983 €.
(27)
1
In den Fällen des Forderungsverkaufs gilt die Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger als
vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld
vereinnahmt (z.B. bei entsprechend gestalteten Asset-Backed-Securities (ABS)-Transaktionen).
2
Voraussetzung
ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt.
3
Davon ist
nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die
Möglichkeit des Zugriffs hat.
4
Hinsichtlich der Vereinnahmung eines Kaufpreises für eine abgetretene Forderung
durch den Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger gelten die Absätze 20 bis 26 entsprechend, soweit der
Kaufpreis auf einem beim Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden
Unternehmers eingeht.
(28)
1
§ 13c UStG ist anzuwenden, wenn im Rahmen von Insolvenzverfahren beim leistenden Unternehmer
anstelle des Abtretungsempfängers der Insolvenzverwalter die abgetretene Forderung einzieht oder verwertet
166 Abs. 2 InsO).
2
Der Abtretungsempfänger vereinnahmt den vom Insolvenzverwalter eingezogenen
Geldbetrag nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 170 InsO) auf Grund des durch die
Abtretung begründeten Absonderungsrechts.
3
Die Absätze 18, 30 und 41 ff. sind hinsichtlich des Umfangs der
Haftung entsprechend anzuwenden.
(29)
1
Vereinnahmt der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung
und zahlt er den eingezogenen Geldbetrag ganz oder teilweise an den leistenden Unternehmer zurück, beschränkt
sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene Umsatzsteuer.
2
Die Haftung kann nicht dadurch
ausgeschlossen werden, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an den
leistenden Unternehmer einen Betrag in Höhe der auf die Forderung entfallenden Umsatzsteuer entrichtet,
vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene
Umsatzsteuer.
(30)
1
Hat der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten,
gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d.h. der Abtretungsempfänger kann für die im
Gesamtbetrag der weiter übertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden.
2
Dies
gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung er für die Übertragung der Forderung erhalten hat.
3
Entsprechendes gilt für die Pfandgläubiger und Vollstreckungsgläubiger in den Fällen der Verpfändung und
Pfändung von Forderungen.
Inanspruchnahme des Haftenden
(31)
1
Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und
nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (unter Beachtung von § 240 Abs. 3 AO).
2
Hat der
Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch
nicht vereinnahmt, ist der Zeitpunkt der nachfolgenden Vereinnahmung maßgebend.
(32)
1
Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger ist bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen.
2
Die Haftungsinanspruchnahme
nach anderen Haftungstatbeständen (z.B. auf Grund §§ 69 AO, 128 HGB) bleibt unberührt.
(33)
1
Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die allgemeinen Regeln des § 191 AO, ohne dass dabei ein
Ermessen besteht.
2
Auf ein Verschulden des leistenden Unternehmers oder des Abtretungsempfängers kommt es
nicht an.
3
Bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) ist
§ 219 AO zu beachten.
(34) Der Haftungsbescheid ist durch das Finanzamt zu erlassen, das für die Umsatzsteuer des leistenden
Unternehmers örtlich zuständig ist (vgl. §§ 21, 24 AO).
(35)
1
Stellt das Finanzamt fest, dass der Anspruch des leistenden Unternehmers auf Gegenleistung für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten,
verpfändet oder gepfändet wurde, ist zu prüfen, ob die Steuer, bei deren Berechnung der Umsatz berücksichtigt
worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde.
2
Es ist insbesondere im
Vollstreckungsverfahren und im Rahmen von Außenprüfungen auf entsprechende Haftungstatbestände zu achten
und ggf. zeitnah der Erlass eines Haftungsbescheids anzuregen.
(36)
1
Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt ist berechtigt, den Abtretungsempfänger,
Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger über den Zeitpunkt und die Höhe der vereinnahmten abgetretenen,
verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu befragen und Belege anzufordern, weil es für den Erlass des
Haftungsbescheids zuständig ist.
2
Diese Befragung soll in der Regel in schriftlicher Form durchgeführt werden.
3
Es gelten die Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 90 ff. AO.
(37)
1
Der leistende Unternehmer hat nach § 93 AO Auskunft über den der Abtretung, Verpfändung oder
Pfändung zu Grunde liegenden Umsatz (Höhe des Umsatzes und den darauf entfallenen Steuerbetrag) sowie
über den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger zu geben.
2
Es gelten die
Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 90 ff. AO.
3
Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder
Seite 469
Vollstreckungsgläubiger muss vom leistenden Unternehmer so eindeutig bezeichnet werden, dass er durch das
anfragende Finanzamt eindeutig und leicht identifiziert werden kann.
4
Wird keine oder keine hinreichende
Antwort erteilt, kann diese mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt oder eine Außenprüfung, bzw. eine
Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) durchgeführt werden.
(38)
1
Dem Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger soll vor Erlass eines
Haftungsbescheids rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. § 91 AO).
2
Er hat nach § 93 AO Auskunft zu geben.
3
Wird keine oder keine hinreichende Antwort erteilt, kann das für den leistenden Unternehmer zuständige
Finanzamt z.B. ein Ersuchen auf Amtshilfe bei dem für den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder
Vollstreckungsgläubiger örtlich zuständigen Finanzamt stellen.
4
Die Ermittlungen können auch im Rahmen einer
Außenprüfung oder einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG durchgeführt werden.
(39) Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO
begründet.
(40)
1
Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines
Erlasses bzw. der entsprechenden Einspruchsentscheidung.
2
Minderungen der dem Haftungsbescheid zu Grunde
liegenden Steuerschuld durch Zahlungen des Steuerschuldners nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung
berühren die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nicht.
3
Ein rechtmäßiger Haftungsbescheid ist aber
zugunsten des Haftungsschuldners zu widerrufen, soweit die ihm zu Grunde liegende Steuerschuld später
gemindert worden ist.
(41) Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der im Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Steuer und
auf die im vereinnahmten Betrag der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene
Umsatzsteuer begrenzt (zweifache Begrenzung).
Beispiel 1:
1
Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vorauszahlung
in Höhe von 20 000 € an das Finanzamt zu entrichten.
2
In der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist
auch ein Betrag in Höhe von 100 000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer an den
Abtretungsempfänger A, der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, abgetreten worden ist.
3
A hat
119 000 € vereinnahmt.
4
U entrichtet bei Fälligkeit der Vorauszahlung nur einen Betrag in Höhe von
15 000 € an das Finanzamt.
5
Eine Haftungsinanspruchnahme des A ist in Höhe von 5 000 € zulässig.
6
Die Differenz zwischen der
Vorauszahlung (20 000 €) und dem von U entrichteten Betrag (15 000 €) ist geringer als der in der
abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuerbetrag (19 000 ).
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1.
2
U entrichtet die Vorauszahlung bei Fälligkeit nicht.
3
Das Finanzamt stellt fest, dass A die
abgetretene Forderung an einen Dritten für 80 000 € zuzüglich 15 200 € Umsatzsteuer übertragen hat.
4
Die Haftungsinanspruchnahme des A ist in Höhe von 19 000 € zulässig.
5
Die abgetretene Forderung gilt
infolge der Übertragung an den Dritten als in voller Höhe vereinnahmt.
Beispiel 3:
1
Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juli
eine Vorauszahlung in Höhe von 20 000 € an das Finanzamt zu entrichten.
2
In der Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer ist auch ein Betrag in Höhe von 100 000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19 000
Umsatzsteuer an den Abtretungsempfänger A, der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, abgetreten
worden ist.
3
U entrichtet bei Fälligkeit nur einen Betrag in Höhe von 5 000 € an das Finanzamt.
4
Das
Finanzamt stellt fest, dass A am 20. August aus der abgetretenen Forderung einen Teilbetrag in Höhe von
59 500 € erhalten hat.
5
Der Haftungstatbestand ist frühestens zum 20. August erfüllt.
6
Der Haftungsbetrag ist der Höhe nach auf
15 000 € (20 000 € – 5 000 €) begrenzt.
7
Wegen der nur teilweisen Vereinnahmung der Forderung ist A nur
in Höhe von 9 500 € (in dem vereinnahmten Betrag enthaltene Steuer) in Anspruch zu nehmen.
Haftungsausschluss
(42) Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger kann sich der
Haftungsinanspruchnahme entziehen, soweit er als Dritter Zahlungen im Sinne des § 48 AO zugunsten des
leistenden Unternehmers bewirkt.
(43)
1
Derartige Zahlungen soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an das
für den leistenden Unternehmer örtlich zuständige Finanzamt unter Angabe der Steuernummer des
Steuerschuldners leisten.
2
Insbesondere soll der Anlass der Zahlung angegeben werden sowie der Name
desjenigen, für den die Zahlung geleistet wird.
3
Zusätzlich soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder
Vollstreckungsgläubiger die Zahlung zeitraumbezogen der Vorauszahlung oder dem Unterschiedsbetrag
Seite 470
zuordnen, in der/dem die Umsatzsteuer aus dem der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu
Grunde liegenden Umsatz enthalten ist.
4
Die Steuerschuld des leistenden Unternehmers verringert sich um die
vom Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsschuldner geleisteten Zahlungen.
5
Wird die
Steuer vom leistenden Unternehmer im Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, kann der vom Abtretungsempfänger,
Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger geleistete Betrag an den leistenden Unternehmer erstattet oder mit
anderen Steuerrückständen des leistenden Unternehmers verrechnet werden.
Übergangsregelung
(44)
1
§ 27 Abs. 7 UStG regelt, dass § 13c UStG auf Forderungen anzuwenden ist, die nach dem 7. 11. 2003
abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.
2
Wird eine nach dem 31. 12. 2003 entstandene Forderung
vereinnahmt, die auf Grund einer Globalzession vor dem 8. 11. 2003 abgetreten wurde, ist § 13c UStG nicht
anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 3. 6. 2009, XI R 57/07, BStBl 2010 II S. 520).
Seite 471
14.1. Zum Begriff der Rechnung
(1)
1
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument
oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
2
Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden.
3
Es reicht
aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, dass der Unternehmer über eine Leistung abrechnet.
4
Keine
Rechnungen sind Schriftstücke, die nicht der Abrechnung einer Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf
den Zahlungsverkehr beziehen (z.B. Mahnungen), auch wenn sie alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben
enthalten.
5
Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet,
kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung
im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG darstellt.
6
Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der
Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden (vgl. Abschnitt 14.4).
(2)
1
Als Rechnung ist auch ein Vertrag anzusehen, der die in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält.
2
Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist
31 Abs. 1 UStDV).
3
Ist in einem Vertrag z.B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder
Pauschalvertrag mit einem Steuerberater der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung
erstreckt, nicht angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den
Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. 7. 1988, V B 72/86, BStBl II
S. 913).
4
Die in einem Vertrag enthaltene gesonderte Inrechnungstellung der Steuer muss jedoch wie bei jeder
anderen Abrechnungsform eindeutig, klar und unbedingt sein.
5
Das ist nicht der Fall, wenn z.B. die in einem
Vertrag enthaltene Abrechnung offen lässt, ob der leistende Unternehmer den Umsatz versteuern oder als
steuerfrei behandeln will, und demnach die Abrechnungsvereinbarung für jeden der beiden Fälle eine wahlweise
Ausgestaltung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 55/80, BStBl II S. 317).
(3)
1
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung einer steuerpflichtigen
Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 14.2) stets
verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
2
Wird in
diesen Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, ist die Rechnung
innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts auszustellen.
3
Die
Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um
einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, und ist nicht davon abhängig, ob der
Empfänger der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung der Eigentümer des Grundstücks ist.
4
Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1
UStG und Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach §
24 UStG anwenden.
5
Für
steuerpflichtige sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Satz 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine
Rechnungserteilungspflicht.
6
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von
Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine
juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
7
Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung in den
Fällen des Satzes 6 entfällt, wenn die Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind und den
Leistungsempfänger grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
8
Die zusätzlichen Pflichten bei der
Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen nach § 14a UStG bleiben hiervon unberührt.
9
Eine Rechnung
kann durch den leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und
für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), ausgestellt werden.
10
Der
Leistungsempfänger kann nicht Dritter sein.
11
Zur Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger
(Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG)
vgl. Abschnitt 14.3.
12
Bedient sich der leistende Unternehmer zur
Rechnungserstellung eines Dritten, hat der leistende Unternehmer sicher zu stellen, dass der Dritte die
Einhaltung der sich aus den §§ 14 und 14a UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet.
(4)
1
Sog. Innenumsätze, z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines
Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge.
2
Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis
ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne
Buchungsbelege.
3
Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. BFH-
Urteil vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391, und Abschnitt 14c.2 Abs. 2a).
(5)
1
Der Anspruch nach § 14 Abs. 2 UStG auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer
steht dem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfänger zu, sofern er eine juristische Person oder ein
Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat.
2
Hierbei handelt es sich um einen
zivilrechtlichen Anspruch, der nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. BGH-
Urteil vom 11. 12. 1974, VIII ZR 186/73, NJW 1975 S. 310).
3
Dieser Anspruch (Erfüllung einer aus § 242 BGB
abgeleiteten zivilrechtlichen Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis) setzt voraus, dass der
leistende Unternehmer zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt ist und ihn
Seite 472
zivilrechtlich die Abrechnungslast trifft (vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 107/79, BStBl II S. 309).
4
Die
Verjährung richtet sich nach § 195 BGB; weiterhin gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über die
Verjährung.
5
Ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der
Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn der
Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen wurde (vgl. BGH-Urteile vom 24. 2. 1988,
VIII ZR 64/87, UR 1988 S. 183, und vom 10. 11. 1988, VII ZR 137/87 UR 1989 S. 121, und BFH-Urteil vom
30. 3. 2011, XI R 12/08, BStBl II S. 819).
6
Zu der Möglichkeit des Leistungsempfängers, die Steuerpflicht des
Vorgangs auch durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO klären zu lassen, vgl. BFH-Urteil vom 10. 7. 1997,
V R 94/96, BStBl II S. 707.
7
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Anspruch auf Ausstellung einer
Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG vom Insolvenzverwalter auch dann zu erfüllen, wenn die Leistung vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt wurde (vgl. BGH-Urteil vom 6. 5. 1981, VIII ZR 45/80, UR 1982
S. 55, zum Konkursverfahren).
(6)
1
Für Umsätze, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sind, gelten grundsätzlich die
Vorschriften zur Rechnungsausstellung nach den §§ 14, 14a UStG.
2
Ist der Unternehmer zwar nicht im Inland,
aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und führt er einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland
steuerbaren Umsatz aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1
und 2 UStG schuldet, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der
Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird,
oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gehnlichen Aufenthalt hat (§ 14 Abs. 7 Satz 1 UStG).
3
Der Unternehmer ist bei Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 UStG nicht im Inland ansässig, wenn er weder
seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3), von der aus der Umsatz
ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer
ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der
Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat.
4
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten,
dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, greift der Grundsatz nach Satz 1 (§ 14 Abs. 7 Satz 2
UStG).
5
Ist der Unternehmer im Ausland ansässig und macht er von dem Besteuerungsverfahren nach
§ 18 Abs. 4d UStG (vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 7) bzw. nach § 18 Abs. 4e UStG (vgl. Abschnitt 18.7b)
Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten nach § 14
Abs. 7 Satz 3 UStG für die in diesen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14
Abs. 1 bis 6 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates.
6
Für im
Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer und für im Inland ansässige Unternehmer, die von dem
Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG (vgl. Abschnitt 18.7a) bzw. nach § 18h UStG (vgl.
Abschnitt 18h.1) Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, gelten die
Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 1 bis 6 UStG.
59
Beispiel 1:
1
Der französische Unternehmer F erbringt an den deutschen Unternehmer D eine
Unternehmensberatungsleistung.
2
F hat seinen Unternehmenssitz in Frankreich, von dem aus die Leistung
erbracht wird.
3
F erbringt an D eine sonstige Leistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar ist.
4
Steuerschuldner
für die steuerpflichtige Leistung ist D als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 1 UStG.
a)
1
F erteilt die Rechnung.
2
F hat eine Rechnung nach den in Frankreich geltenden Vorgaben zur Rechnungserteilung auszustellen.
b)
1
F und D vereinbaren, dass D mit Gutschrift abrechnet.
2
D hat die Gutschrift nach den in Deutschland geltenden Rechnungserteilungspflichten zu erstellen.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1.
2
F weist in der Rechnung gesondert deutsche Umsatzsteuer aus.
3
F hat deutsche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er diese nach deutschem Umsatzsteuergesetz
nicht schuldet.
4
Solange F den unrichtigen Steuerbetrag gegenüber D nicht berichtigt, schuldet er den
gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1).
5
Auch ohne
Rechnungsberichtigung durch F wird D von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 UStG nicht entbunden.
59
Sätze 5 und 6 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl 2018 I
S. 1429. Die Grundsätze der Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden.
Seite 473
14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
(1)
1
Der Begriff der steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Sätze 1 bis 5) umfasst die Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4
UStG und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
(vgl. Abschnitt 3a.3).
2
Sofern in den Absätzen 2 bis 4 für die Rechnungserteilungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG darüber hinaus Leistungen als im Zusammenhang mit einem Grundstück qualifiziert werden, sind
hieraus keine Rückschlüsse für die Anwendung von § 3a Abs. 3 Nr. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu ziehen.
(2)
1
Zu den Leistungen, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Verpflichtung zur
Rechnungserteilung besteht, gehören zunächst alle Bauleistungen, bei denen der Leistungsempfänger unter den
weiteren Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner sein kann (vgl. Abschnitt 13b.2).
2
Weiter gehören dazu die steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen, die der Erschließung
von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen.
3
Damit sind z.B. auch die folgenden
Leistungen von der Rechnungserteilungspflicht erfasst:
Planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf-
und Bauingenieuren);
Labordienstleistungen (z.B. die chemische Analyse von Baustoffen oder Bodenproben);
reine Leistungen der Bauüberwachung;
Leistungen zur Prüfung von Bauabrechnungen;
Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben;
Abbruch- oder Erdarbeiten.
(3)
1
Die steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung muss in engem Zusammenhang mit einem
Grundstück stehen.
2
Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung
nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung,
aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht.
3
Es besteht bei der Erbringung u.a.
folgender Leistungen eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung:
Zur Verfügung stellen von Betonpumpen oder von anderem Baugerät;
Aufstellen von Material- oder Bürocontainern;
Aufstellen von mobilen Toilettenhäusern;
Entsorgung von Baumaterial (z.B. Schuttabfuhr durch ein Abfuhrunternehmen);
Gerüstbau;
bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (z.B. Fensterreinigung);
Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von
Bauwerken (z.B. Klempner- oder Malerarbeiten);
Anlegen von Grünanlagen und Bepflanzungen und deren Pflege (z.B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen);
Beurkundung von Grundstückskaufverträgen durch Notare;
Vermittlungsleistungen der Makler bei Grundstücksveräußerungen oder Vermietungen.
(4) Sofern selbständige Leistungen vorliegen, sind folgende Leistungen keine Leistungen im Zusammenhang
mit einem Grundstück, bei denen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG die Verpflichtung zur Erteilung einer
Rechnung besteht:
Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen;
Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.
(5)
1
Alltägliche Geschäfte, die mit einem Kaufvertrag abgeschlossen werden (z.B. der Erwerb von
Gegenständen durch einen Nichtunternehmer in einem Baumarkt), unterliegen nicht der Verpflichtung zur
Rechnungserteilung.
2
Auch die Lieferung von Baumaterial auf eine Baustelle eines Nichtunternehmers oder
eines Unternehmers, der das Baumaterial für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, wird nicht von der
Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung umfasst.
Seite 474
14.3. Rechnung in Form der Gutschrift
(1)
1
Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2
UStG).
2
Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, ausgestellt werden.
3
Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im
Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG).
4
Eine Gutschrift kann
auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn beim leistenden
Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben wird.
5
Dies kann dazu führen, dass der Empfänger
der Gutschrift unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c UStG schuldet.
6
Keine Gutschrift ist
die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.
(2)
1
Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet.
2
Die Vereinbarung hierüber muss vor
der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben.
3
Sie ist
an keine besondere Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden.
4
Die Gutschrift ist, vorbehaltlich
der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3) und hat
die Angabe „Gutschrift“ zu enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 24).
5
Keine
Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der
ursprünglichen Rechnung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 3).
6
Wird in einem Dokument sowohl über
empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet,
muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten.
7
Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei
hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird.
8
In
dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
(3)
1
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer
übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
2
Die Gutschrift ist übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er
von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 1994, XI R 56/93, BStBl 1995 II S. 275).
(4)
1
Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen.
2
Mit dem Widerspruch verliert die
Gutschrift die Wirkung als Rechnung.
3
Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen
Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist.
4
Es genügt, dass der Widerspruch eine
wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 23. 1. 2013, XI R 25/11, BStBl II S. 417).
5
Der
Widerspruch wirkt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst in dem Besteuerungszeitraum,
in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2a
Abs. 11).
6
Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus.
Seite 475
14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
(1)
1
Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronisch
zu übermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).
2
Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten
Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller
und Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden soll.
3
Die
Zustimmung kann z.B. in Form einer Rahmenvereinbarung (z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
erklärt werden.
4
Sie kann auch nachträglich erklärt werden.
5
Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese
Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.
(2)
1
Eine elektronische Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG ist eine Rechnung, die in einem
elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
2
Der Rechnungsaussteller ist vorbehaltlich der
Zustimmung des Rechnungsempfängers frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische
Rechnungen übermittelt.
3
Elektronische Rechnungen können z.B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder
Textdokumentanhang) oder De-Mail (vgl. De-Mail-Gesetz vom 28. 4. 2011, BGBl. I S. 666), per Computer-Fax
oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden.
4
Eine von Standard-Telefax an Standard-
Telefax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax übermittelte Rechnung gilt als
Papierrechnung.
(3)
1
Papier- und elektronische Rechnungen werden ordnungsgemäß übermittelt, wenn die Echtheit der
Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind; sie sind auch
inhaltlich ordnungsgemäß, wenn alle erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthalten sind.
2
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers
sichergestellt ist.
3
Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem UStG
erforderlichen Angaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
4
Eine Rechnung
gilt als lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist; Rechnungsdaten, die per EDI-Nachrichten, XML-
Nachrichten oder anderen strukturierten elektronischen Nachrichtenformen übermittelt werden, sind in ihrem
Originalformat nicht lesbar, sondern erst nach einer Konvertierung.
Innerbetriebliche Kontrollverfahren
(4) Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen, sofern
keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder die Rechnung per elektronischen Datenaustausch
(EDI) übermittelt wird (vgl. Absätze 7 bis 10), durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen
verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen kann, gewährleistet werden (§ 14 Abs. 1
tze 5 und 6 UStG).
(5)
1
Als innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG ist ein Verfahren ausreichend,
das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt, um zu
gewährleisten, dass nur die Rechnungen beglichen werden, zu deren Begleichung eine Verpflichtung besteht.
2
Der Unternehmer kann hierbei auf bereits bestehende Rechnungsprüfungssysteme zurückgreifen.
3
Es werden
keine technischen Verfahren vorgegeben, die der Unternehmer verwenden muss.
4
Es kann daher ein EDV-
unterstütztes, aber auch ein manuelles Verfahren sein.
(6)
1
Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG, wenn es einen
verlässlichen Prüfpfad beinhaltet, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zu Grunde
liegenden Leistung hergestellt werden kann.
2
Dieser Prüfpfad kann z.B. durch (manuellen) Abgleich der
Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag,
Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) gewährleistet werden.
3
Das innerbetriebliche
Kontrollverfahren und der verlässliche Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht.
4
Eine
inhaltlich zutreffende Rechnung insbesondere Leistung, Entgelt, leistender Unternehmer und
Zahlungsempfänger sind zutreffend angegeben rechtfertigt die Annahme, dass bei der Übermittlung keine die
Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigenden Fehler vorgekommen sind.
Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI)
(7) Beispiele für Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bei einer
elektronischen Rechnung gewährleisten, sind zum einen die qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG)
oder die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) und zum anderen der
elektronische Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. 10. 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG 1994, L 338 S. 98),
wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG).
(8)
1
Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 oder Nr. 15 SigG wird ein
qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem Zertifizierungsdienstanbieter ausgestellt wird und mit dem die
Identität des Zertifikatsinhabers bestätigt wird 2 Nr. 7 SigG).
2
Dieses Zertifikat kann nach § 2 Nr. 7 SigG nur
Seite 476
auf natürliche Personen ausgestellt werden.
3
Es ist zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im
Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu signieren.
4
Eine Verlagerung der dem leistenden
Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit
jedoch nicht verbunden.
5
Der Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute einsetzen (vgl. § 7 SigG).
6
Ein
Attribut kann z.B. lauten „Frau Musterfrau ist Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers A und berechtigt,
für Unternehmer A Rechnungen bis zu einer Höhe von 100 000 € Gesamtbetrag zu unterzeichnen“.
7
Auch
Vertreterregelungen und ggf. erforderliche Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere
Berechtigte gekoppelt sind, können durch Attribute abgebildet werden.
8
Nach § 5 Abs. 3 SigG kann in einem
qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgeführt
werden.
9
Das Finanzamt hat nach § 14 Abs. 2 SigG einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem
Zertifizierungsdienstanbieter, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
10
Für die
Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z.B. Smart-Card,
„Kryptobox“) zulässig, die den Vorgaben des SigG entsprechen.
11
Der Rechnungsaussteller kann die
Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren.
12
Es ist zulässig, mehrere Rechnungen
an einen Rechnungsempfänger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer qualifizierten
elektronischen Signatur an den Empfänger zu übermitteln.
(9) Voraussetzung für die Anerkennung von im EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist, dass über den
elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission
vom 19. 10. 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG 1994, L 338,
S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Echtheit und Unversehrt heit bei besonderen Formen der Rechnungsstellung
(10)
1
Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), Rechnungen, die
im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten
Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG) sowie für
Anzahlungsrechnungen (§ 14 Abs. 5 UStG).
2
Wird eine Gutschrift ausgestellt, ist der leistende Unternehmer als
Gutschriftsempfänger zur Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens entsprechend den Absätzen 4
bis 6 verpflichtet.
3
Der Dritte ist nach § 93 ff. AO verpflichtet, dem Finanzamt die Prüfung des Verfahrens durch
Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen in seinen Räumen zu gestatten.
4
Der Empfänger einer
elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm
nach den GoBD vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.
5
Dies gilt insbesondere
für die entsprechende Prüfung einer elektronischen Rechnung in Form einer Gutschrift mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur.
(11) Bei Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden, wenn der
Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung
auf einem Konto erfolgt.
Seite 477
14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
(1)
1
§ 14 Abs. 4 und § 14a UStG gelten nur für Rechnungen an andere Unternehmer oder an juristische
Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, sowie an andere Leistungsempfänger, die in § 14a UStG
bezeichnet sind.
2
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie Leistungen oder um
Teilleistungen handelt oder ob die Sonderregelungen nach den §§ 23 bis 25c UStG angewendet werden.
3
Sofern
eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, muss die Rechnung alle Pflichtangaben, die sich aus
§ 14 Abs. 4, § 14a UStG sowie aus den §§ 33 und 34 UStDV ergeben, enthalten und die übrigen formalen
Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllen.
4
Die Gesamtheit aller Dokumente, die die nach § 14 Abs. 4 und § 14a
UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten, bildet die Rechnung.
5
In einem Dokument fehlende Angaben
müssen in anderen Dokumenten enthalten sein.
6
In einem dieser Dokumente müssen mindestens das Entgelt und
der Steuerbetrag angegeben werden.
7
Außerdem sind in diesem Dokument alle anderen Dokumente zu
bezeichnen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben
31 Abs. 1 UStDV).
8
Alle Dokumente müssen vom Rechnungsaussteller erstellt werden.
9
Im Fall der
Gutschrift muss deshalb der Gutschriftsaussteller alle Dokumente erstellen.
10
Ist ein Dritter mit der
Rechnungserstellung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), ist auch derjenige, der den Dritten mit der
Rechnungserstellung beauftragt hat, zur Erstellung der fehlenden Dokumente berechtigt.
11
Hinsichtlich der
Leistungsbeschreibung ist es zulässig, auf den vom leistenden Unternehmer erstellten Lieferschein Bezug zu
nehmen.
12
Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgeführten Pflichtangaben
enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
(2)
1
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers jeweils vollständig anzugeben.
2
Dabei ist es nach § 31 Abs. 2
UStDV ausreichend, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und
die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
3
Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach oder über eine Großkundenadresse, ist es ausreichend, wenn
diese Daten anstelle der Anschrift angegeben werden.
3
Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende
Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind.
4
Dabei ist es unerheblich, ob
die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der
von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. 800,
und vom 21. 6. 2018, V R 25/15, BStBl II S. 809, und V R 28/16, BStBl II S. 806).
5
Verfügt der leistende
Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-
Adresse, genügt die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG an
eine vollständige Anschrift.
(3) - gestrichen -
(4)
1
Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und die Anschrift der Organgesellschaft
angegeben werden, wenn der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger unter dem Namen und der
Anschrift der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw. bezogen hat.
2
Entsprechendes gilt für die Angabe der
Anschrift einer Zweigniederlassung, einer Betriebsstätte oder eines Betriebsteils des Unternehmers.
Steuernummer oder USt- IdNr. des leistenden Unternehmers
(5)
1
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss der leistende Unternehmer in der Rechnung entweder die ihm
vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom BZSt erteilte USt-IdNr. angeben (vgl. BFH-
Urteil vom 2. 9. 2010, V R 55/09, BStBl 2011 II S. 235).
2
Wurde dem leistenden Unternehmer keine USt-IdNr.
erteilt, ist zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben.
3
Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer
für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat (z.B. bei von der Zuständigkeit nach dem Betriebssitz
abweichender Zuständigkeit nach § 21 AO), ist diese anzugeben.
4
Erteilt das Finanzamt dem leistenden
Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu
verwenden.
5
Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die vom Finanzamt erteilte Steuernummer um
zusätzliche Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts, Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel)
ergänzt.
6
Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und nicht
die des die Gutschrift erteilenden Leistungsempfängers anzugeben.
7
Zu diesem Zweck hat der leistende
Unternehmer (Gutschriftsempfänger) dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder USt-IdNr.
mitzuteilen.
8
Dies gilt auch für einen ausländischen Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine
Steuernummer oder vom BZSt eine USt-IdNr. erteilt wurde.
9
Hinsichtlich des Anspruchs natürlicher Personen
auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 2009, II R 66/07,
BStBl 2010 II S. 712, und BMF-Schreiben vom 1. 7. 2010, BStBl I S. 625.
(6)
1
Leistet ein Unternehmer im eigenen Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz in fremden
Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der Steuernummer oder der USt-
IdNr. Folgendes:
Seite 478
2
Für das Eigengeschäft gibt der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder USt-IdNr. an.
3
Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z.B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er
die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z.B. Mineralölgesellschaft,
Reiseunternehmen) anzugeben.
4
Werden das Eigengeschäft und der vermittelte Umsatz in einer Rechnung aufgeführt (vgl. Abschnitt 14.10
Abs. 3), kann aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz durch Kennziffern oder durch Symbole der
jeweiligen Steuernummer oder USt-IdNr. zugeordnet werden.
5
Diese sind in der Rechnung oder in anderen
Dokumenten (§ 31 UStDV) zu erläutern.
(7) Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft die ihr oder dem Organträger
erteilte USt-IdNr. oder die Steuernummer des Organträgers angeben.
(8) Die Angabe der Steuernummer oder der USt-IdNr. ist vorbehaltlich der §§ 33 und 34 UStDV auch
erforderlich, wenn
beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,
ausschließlich über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird,
der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG Steuerschuldner ist (vgl. auch § 14a Abs. 5 UStG).
(9)
1
Ein Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn er die Steuernummer oder
die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers enthält.
2
Ist in dem Vertrag die Steuernummer angegeben und erteilt
das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des
Unternehmenssitzes), ist der Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu informieren.
3
Die leichte
Nachprüfbarkeit dieser Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet sein.
4
Es ist nicht erforderlich,
dass auf den Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers angegeben ist.
Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
(10)
1
Durch die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) soll sichergestellt werden, dass die vom
Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist.
2
Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine
oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden.
3
Auch eine Kombination von Ziffern mit
Buchstaben istglich.
4
Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend.
5
Es
ist auch zulässig, im Rahmen eines weltweiten Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen Ländern
angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.
(11)
1
Bei der Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und
welche separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig
vergeben wird.
2
Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche
zulässig, z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten einschließlich
Organgesellschaften oder Bestandsobjekte.
3
Die einzelnen Nummernkreise müssen dabei nicht zwingend
lückenlos sein.
4
Es muss jedoch gewährleistet sein (z.B. durch Vergabe einer bestimmten Klassifizierung für
einen Nummernkreis), dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis
zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist.
(12)
1
Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer
enthalten (z.B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer).
2
Es ist nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege
eine gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.
(13)
1
Im Fall der Gutschrift ist die fortlaufende Nummer durch den Gutschriftsaussteller zu vergeben.
2
Wird
die Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG von einem Dritten ausgestellt, kann dieser die fortlaufende Nummer
vergeben.
(14) Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV und Fahrausweise nach § 34 UStDV müssen keine
fortlaufende Nummer enthalten.
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen
Leistung
(15)
1
Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung
ermöglichen, über die abgerechnet worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II
S. 395, vom 8. 10. 2008, V R 59/07, BStBl 2009 II S. 218, und vom 16. 1. 2014, V R 28/13, BStBl II S. 867).
2
Handelsüblich (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein
verwendete Bezeichnung, z.B. auch Markenartikelbezeichnungen.
3
Handelsübliche Sammelbezeichnungen sind
ausreichend, wenn sie die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes eindeutig ermöglichen, z.B.
Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel.
4
Bezeichnungen
allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, z.B. Geschenkartikel, reichen nicht aus.
5
Zur Verwendung der Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung des
gelieferten Gegenstands vgl. BMF-Schreiben vom 1. 4. 2009, BStBl I S. 525.
Seite 479
Zeitpunkt der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts
(16)
1
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung anzugeben.
2
Dies gilt auch dann, wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
UStG) mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung übereinstimmt; in diesen Fällen genügt eine
Angabe wie z.B. „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum (vgl. BFH-Urteil vom 17. 12. 2008, XI R 62/07,
BStBl 2009 II S. 432).
3
Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
4
Die Verpflichtung zur Angabe des
Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung besteht auch in den Fällen, in denen die Ausführung der
Leistung gegen Barzahlung erfolgt.
5
Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:
1. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem Lieferschein:
1
Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach
§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG erforderlichen Angaben insgesamt ergeben.
2
Demzufolge können sich
Rechnungsangaben auch aus einem in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, zu
bezeichnenden Lieferschein ergeben.
3
Sofern sich der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche
Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, dass der Lieferschein neben dem
Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthält.
4
Sofern das Leistungsdatum dem
Lieferscheindatum entspricht, kann an Stelle der gesonderten Angabe des Leistungsdatums ein Hinweis in
die Rechnung aufgenommen werden, dass das Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht.
2. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in den Fällen, in denen der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG
bestimmt wird:
1
In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom
Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach § 3
Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. Abschnitt 3.12).
2
Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für
die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung
der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben.
3
Dieser
Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG (vgl.
Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).
3. Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen Fällen:
1
In allen Fällen, in denen sich der Ort der Lieferung nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt, ist als Tag der
Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben.
2
Zum Begriff der
Verschaffung der Verfügungsmacht vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2.
4. Angabe des Zeitpunkts der sonstigen Leistung:
1
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist in der Rechnung der Zeitpunkt der sonstigen Leistung anzugeben.
2
Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist.
3
Sonstige Leistungen sind grundsätzlich
im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
4
Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit
Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses ausgeführt, es sei denn, die Beteiligten hatten
Teilleistungen vereinbart (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 3).
5
Bei sonstigen Leistungen, die sich über mehrere
Monate oder Jahre erstrecken, reicht die Angabe des gesamten Leistungszeitraums (z.B. „1. 1. 01 bis
31. 12. 01“) aus.
5. Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung:
1
Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um
eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder
des Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt
der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der
Rechnung übereinstimmt
(vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/15, BStBl 2016 II S. 486).
2
Auch in
diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.
3
Auf der Rechnung ist
kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (vgl. Abschnitt 14.8
Abs. 4).
(17)
1
Ist in einem Vertrag z.B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem
Steuerberater der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben,
reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den
Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen, ergibt.
2
Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im
Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen
und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus
Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird.
3
Dabei wird
es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom Leistungsempfänger ausgestellt wird.
Seite 480
Entgelt
(18) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG ist in der Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen
Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt anzugeben.
Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
(19)
1
Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist, anzugeben.
2
Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen
im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, dass in der Rechnung auf
die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV).
3
Dies gilt sowohl im Fall des
Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung.
4
Da
Vereinbarungen über Entgeltminderungen ebenfalls Bestandteil einer Rechnung sind, gelten die sich aus § 14
Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Formerfordernisse auch für diese.
5
Sofern die Entgeltminderungsvereinbarung in
dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes
Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten
Dritten vorliegen.
6
Allerdings sind in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag
zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben
ergeben (§ 31 Abs. 1 UStDV).
7
Bei Rabatt- und Bonusvereinbarungen ist es deshalb ausreichend, wenn in dem
Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf
die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird.
8
Für eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit
ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich.
9
Dies ist gegeben, wenn die Dokumente über
die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung
bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.
10
Ändert sich eine vor Ausführung der Leistung
getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, ist es nicht erforderlich, die Rechnung zu berichtigen.
11
Die
Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche
Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend
machen kann.
12
Vereinbarungen des leistenden Unternehmers mit Dritten, die nicht Leistungsempfänger sind,
müssen in der Rechnung nicht bezeichnet werden.
13
Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B.
„2 % Skonto bei Zahlung bis“ den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG.
14
Das Skonto muss nicht
betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.
15
Ein
Belegaustausch ist bei tatsächlicher Inanspruchnahme der im Voraus vereinbarten Entgeltminderung nicht
erforderlich (vgl. aber Abschnitt 17.1 Abs. 3 Satz 4).
Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
(20)
1
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ist in der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das Entgelt
entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen.
2
Der Steuerbetrag muss vom Unternehmer für die von ihm ausgeführte steuerpflichtige Leistung nach
Cent genau berechnet werden.
3
Ergibt sich bei der Steuerberechnung kein voller Centbetrag, ist der
Centbetrag abzurunden, wenn die nachfolgende Ziffer höchstens 4 ist, bzw. aufzurunden, wenn die
unmittelbar folgende Ziffer größer als 4 ist.
60
4
Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist es nicht
erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des UStG oder der MwStSystRL nennt.
5
Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein.
6
Dabei reicht
eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus (z.B. „Ausfuhr“, „innergemeinschaftliche Lieferung“).
(21)
1
Die Regelung des § 32 UStDV für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, gilt entsprechend, wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen auch nicht steuerbare
oder steuerfreie Umsätze aufgeführt werden.
2
Soweit Kosten für Nebenleistungen, z.B. für Beförderung,
Verpackung, Versicherung, besonders berechnet werden, sind sie den unterschiedlich besteuerten
Hauptleistungen entsprechend zuzuordnen.
3
Die Aufteilung ist nach geeigneten Merkmalen, z.B. nach dem
Verhältnis der Werte oder Gewichte, vorzunehmen.
(22) In Rechnungen für Umsätze, auf die die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden sind, ist
außer dem Steuerbetrag der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5
UStG).
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
(23)
1
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG ist der leistende Unternehmer bei Ausführung einer
steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet,
in der Rechnung auf die einem nichtunternehmerischen Leistungsempfänger nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG
obliegenden Aufbewahrungspflichten hinzuweisen.
2
Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung z.B. ein
allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass ein nichtunternehmerischer Leistungsempfänger diese Rechnung zwei
60
Sätze 2 und 3 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX. Die bisherigentze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
Seite 481
Jahre aufzubewahren hat.
3
Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b
Abs. 1 Satz 5 UStG ist nicht erforderlich, wenn es sich bei der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen
Leistung um eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an einen anderen Unternehmer handelt, für
die dieser die Umsatzsteuer schuldet, oder mit einer Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV
abgerechnet wird.
Gutschrift
(24)
1
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die
Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).
2
Darüber hinaus kommt die Anerkennung von
Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Artikel 226 Nr. 10a
MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Self-billing; vgl. Teil II des BMF-
Schreibens vom 25. 10. 2013, BStBl I S. 1305).
3
Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht § 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 10 UStG.
4
Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen
begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B.
Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen
Richtigkeit bestehen.
Seite 482
14.6. Rechnungen über Kleinbeträge
(1)
1
Nach § 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt
(Kleinbetragsrechnungen), abweichend von § 14 Abs. 4 UStG nur folgende Angaben erforderlich:
der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
das Ausstellungsdatum;
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie
der anzuwendende Steuersatz oder
im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt.
2
Wird in einer Rechnung über verschiedene Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben.
(2)
1
Dabei sind die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG zu beachten.
2
Die Grundsätze der §§ 31
(Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen)
UStDV sind entsprechend anzuwenden.
(3) Wird über Leistungen im Sinne der §§ 3c (Ort der Lieferung in besonderen Fällen), 6a
(innergemeinschaftliche Lieferung) oder 13b (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt
§ 33 UStDV nicht.
Seite 483
14.7. Fahrausweise als Rechnungen
(1)
1
Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen
gewähren.
2
Dazu gehören auch Zuschlagkarten für zuschlagspflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und
Liegekarten.
3
Mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind auch dann Fahrausweise im Sinne des § 34
UStDV, wenn auf ihnen der Steuersatz in Verbindung mit einem Symbol angegeben ist (z.B. „V“ mit dem
zusätzlichen Vermerk „V = 19 % USt“).
4
Keine Fahrausweise sind Rechnungen über die Benutzung eines Taxis
oder Mietwagens.
(2)
1
Zeitfahrausweise (Zeitkarten) werden von den Verkehrsunternehmen in folgenden Formen ausgegeben:
1. Die Zeitkarte wird für jeden Gültigkeitszeitraum insgesamt neu ausgestellt,
2.
1
die Zeitkarte ist zweigeteilt in eine Stammkarte und eine Wertkarte oder Wertmarke.
2
Hierbei gilt die
Stammkarte, die lediglich der Identitätskontrolle dient, für einen längeren Zeitraum als die jeweilige
Wertkarte oder Wertmarke.
2
Beide Formen der Zeitkarten sind als Fahrausweise anzuerkennen, wenn sie die in § 34 Abs. 1 UStDV
bezeichneten Angaben enthalten.
3
Sind diese Angaben bei den unter Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Zeitkarten
insgesamt auf der Wertkarte oder der Wertmarke vermerkt, sind diese Belege für sich allein als Fahrausweise
anzusehen.
(3)
1
Fahrausweise gelten nach § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung
ausführt (§ 31 Abs. 2 UStDV ist entsprechend anzuwenden);
das Ausstellungsdatum;
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe;
den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12
Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt;
im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung im
Luftverkehr.
2
Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die
Tarifentfernung angegeben werden.
3
Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG sind zu beachten.
4
Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 11.
5
Fahrausweise für eine
grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr
gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers
oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf das Inland entfällt.
6
In der
Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der
Beförderungsleistung anzuwenden ist.
7
Die Ausführungen gelten für Belege im Reisegepäckverkehr
entsprechend.
Seite 484
14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung
von Anzahlungen
(1)
1
Aus Rechnungen über Zahlungen vor Ausführung der Leistung muss hervorgehen, dass damit Voraus-
oder Anzahlungen (vgl. Abschnitt 13.5) abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen
Zeitpunkts der Leistung.
2
Unerheblich ist, ob vor Ausführung der Leistung über das gesamte Entgelt oder nur
einen Teil des Entgelts abgerechnet wird.
3
Die Regelung gilt auch für die Unternehmer, die die Steuer nach § 20
UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen.
(2)
1
Sofern die berechneten Voraus- oder Anzahlungen nicht geleistet werden, tritt eine Besteuerung nach
§ 14c Abs. 2 UStG nicht ein.
2
Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei
denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 21. 2. 1980, V R 146/73,
BStBl II S. 283).
(3)
1
Über Voraus- und Anzahlungen kann auch mit Gutschriften abgerechnet werden.
2
In diesen Fällen gilt
§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (vgl. Abschnitt 14.3).
(4)
1
Für Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen ist § 14 Abs. 4 UStG sinngemäß anzuwenden (vgl.
Abschnitt 14.5 ff.).
2
In Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auf die eine Voraus- oder
Anzahlung geleistet wurde, müssen die Gegenstände der Lieferung oder die Art der sonstigen Leistung zum
Zeitpunkt der Voraus- oder Anzahlung genau bestimmt sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 2006, V R 16/05,
BStBl 2007 II S. 340).
3
Statt des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
UStG) ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der Kalendermonat der Leistung anzugeben (§ 31 Abs. 4 UStDV).
4
Haben die Beteiligten lediglich vereinbart, in welchem Zeitraum oder bis zu welchem Zeitpunkt die Leistung
ausgeführt werden soll, ist dieser Zeitraum oder der betreffende Zeitpunkt in der Rechnung anzugeben.
5
Ist der
Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht.
6
An die
Stelle des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung tritt in einer Rechnung über eine Voraus- oder
Anzahlung die Angabe des vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelts oder Teilentgelts (§ 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
7
Außerdem ist in einer Rechnung über eine Voraus- oder Anzahlung der auf das
Entgelt oder Teilentgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
(5)
1
In einer Rechnung über Zahlungen vor Ausführung der Leistung können mehrere oder alle Voraus- oder
Anzahlungen zusammengefasst werden.
2
Dabei genügt es, wenn der Unternehmer den Gesamtbetrag der
vorausgezahlten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer angibt.
3
Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt worden ist.
4
Ist das
im Voraus vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt niedriger als in der Rechnung angegeben, entsteht die
Umsatzsteuer nur insoweit, als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt.
5
Einer
Berichtigung der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht.
(6)
1
Der Unternehmer kann über die Leistung im Voraus eine Rechnung erteilen, in der das gesamte Entgelt
und die Steuer für diese Leistung insgesamt gesondert ausgewiesen werden.
2
Zusätzliche Rechnungen über
Voraus- oder Anzahlungen entfallen dann.
(7)
1
In einer Endrechnung, mit der ein Unternehmer über die ausgeführte Leistung insgesamt abrechnet, sind
die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG).
2
Bei mehreren Voraus- oder Anzahlungen genügt
es, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf
entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden.
3
Statt der vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der
Steuerbeträge können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin
enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden.
4
Wird in der Endrechnung der Gesamtbetrag der Steuer
für die Leistung angegeben, braucht der auf das verbleibende restliche Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht
angegeben zu werden.
Seite 485
Beispiel 1:
Absetzung der einzelnen im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie
entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung
Errichtung einer Lagerhalle
Ablieferung und Abnahme: 10.10.01
Summe Preis Entgelt
Umsatz-
steuer
7 140 000
6 000 000
1 140 000
./. Abschlags-
zahlungen
5.3.01
1 190 000
1 000 000
190 000
2.4.01
1 190 000
1 000 000
190 000
4.6.01
1 190 000
1 000 000
190 000
3.9.01
2 380 000
5 950 000
2 000 000
380 000
Verbleibende
Restzahlung
1 190 000 1 000 000 190 000
Beispiel 2:
Absetzung des Gesamtbetrags der vorausgezahlten Teilentgelte und der Summe
der darauf entfallenden Steuerbeträge
Endrechnung
Lieferung und Einbau eines Fahrstuhls
Ablieferung und Abnahme: 10.9.01
Preis Entgelt
Umsatz-
steuer
1 428 000
1 200 000
228 000
./. Abschlagszahlungen am
2.4. und 4.6.01
1 190 000 1 000 000 190 000
Verbleibende Restzahlung
238 000
200 000
38 000
Beispiel 3:
Absetzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen)
Endrechnung
Lieferung und Montage einer Heizungsanlage
Ablieferung und Abnahme: 10.7.01
Entgelt insgesamt
1 500 000
+ Umsatzsteuer
0 285 000
Ges
amtpreis 1 785 000
./. Abschlagszahlungen am 1.2. und 7.5.01
1 428 000
Verbleibende Restzahlung
0 357 000
Darin enthaltene Umsatzsteuer
1 57 000
In den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer
1 228 000
Beispiel 4:
Verzicht auf die Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden
Steuerbetrags
Endrechnung
Seite 486
Lieferung eines Baukrans am 20.8.01
1 Baukran
Entgelt
1 600 000
+ Umsatzsteuer
0 304 000
Preis
1 904 000
./. Abschlagszahlungen, geleistet am 12.3., 14.5.
und 10.7.01:
Entgelt
1 300 000
+ Umsatzsteuer
247 000 1 547 000
Verbleibende Restzahlung
0 357 000
(8) Für die Erteilung der Endrechnung gelten folgende Vereinfachungen:
1.
1
Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge
werden nicht vom Rechnungsbetrag abgesetzt, sondern auf der Endrechnung zusätzlich angegeben.
2
Auch
hierbei können mehrere Voraus- oder Anzahlungen zusammengefasst werden.
Beispiel 1:
Angabe der einzelnen Anzahlungen
Endrechnung
Lieferung einer Entlüftungsanlage am 23.7.01
Entgelt
800 000
+ Umsatzsteuer
152 000
Preis
952 000
Geleistete Anzahlungen:
Gesamtbetrag Entgelt Umsatzsteuer
1.2.01: 238 000 200 000 38 000
5.3.01: 238 000 200 000 38 000
7.5.01:
238 000 200 000 38 000
714 000 600 000 114 000
B eispiel 2:
Angabe der Gesamt-Anzahlungen
Endrechnung
Lieferung eines Baggers am 18.6.01
Preis Entgelt
Umsatz-
steuer
1 Bagger
535 500
450 000
85 500
Geleistete Anzahlungen am 13.3. und 21.5.01:
Entgelt
350 000
+ Umsatzsteuer
166 500
Gesamtbetrag
416 500
2.
1
Die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge
werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt.
2
Auf diesen Anhang ist in der Endrechnung
ausdrücklich hinzuweisen.
Beispiel:
A ngabe der einzelnen Anzahlungen in einem Anhang zur Endrechnung
Endrechnung Nr. ........, 19.11.01
Errichtung einer Montagehalle
Seite 487
Ablieferung und Abnahme: 12.11.01
Montagehalle
Gesamtentgelt 6 500 000
+ Umsatzsteuer 1 235 000
Gesamtpreis 7 735 000
Die geleisteten Anzahlungen sind in der angefügten Zahlungsübersicht zusammengestellt.
Anhang der Rechnung Nr. ...... vom 19.11.01
Zahlungsübersicht
Gesamt-
betrag
Entgelt
Umsatz-
steuer
Anzahlung am 1.2.01
2 380 000
2 000 000
380 000
Anzahlung am 2.4.01
1 190 000
1 000 000
190 000
Anzahlung am 4.6.01
1 190 000
1 000 000
190 000
Anzahlung am 1.8.01
1 190 000
1 000 000
190 000
5 950 000 5 000 000 950 000
3.
1
Der Leistungsempfänger erhält außer der Endrechnung eine besondere Zusammenstellung der
Anzahlungen, über die Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind.
2
In der
Endrechnung muss ausdrücklich auf die Zusammenstellung der Anzahlungen hingewiesen werden.
3
Die
Zusammenstellung muss einen entsprechenden Hinweis auf die Endrechnung enthalten.
(9)
1
Wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erteilte Rechnungen über Voraus- oder Anzahlungen, in denen
die Steuer gesondert ausgewiesen ist, nachträglich bei der Abrechnung der gesamten Leistung widerruft oder
zurücknimmt, ist er gleichwohl nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG verpflichtet, in der Endrechnung die
vorausgezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen.
2
Dementsprechend ändert sich in diesem Falle auch an der Berechtigung des Leistungsempfängers zum
Vorsteuerabzug auf Grund von Voraus- oder Anzahlungsrechnungen nichts.
(10)
1
Werden entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG in einer Endrechnung oder der
zugehörigen Zusammenstellung die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge nicht abgesetzt oder angegeben, hat der Unternehmer den in dieser Rechnung ausgewiesenen
gesamten Steuerbetrag an das Finanzamt abzuführen.
2
Entsprechendes gilt, wenn in der Endrechnung oder der
zugehörigen Zusammenstellung nur ein Teil der im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und der auf sie
entfallenden Steuerbeträge abgesetzt wird.
3
Der Teil der in der Endrechnung ausgewiesenen Steuer, der auf die
vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte entfällt, wird in diesen Fällen zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG
geschuldet.
4
Der Leistungsempfänger kann jedoch nur den Teil des in der Endrechnung ausgewiesenen
Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, der auf das nach der Ausführung der Leistung zu entrichtende restliche
Entgelt entfällt.
5
Erteilt der Unternehmer dem Leistungsempfänger nachträglich eine berichtigte Endrechnung,
die den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG genügt, kann er die von ihm geschuldete Steuer in
entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG berichtigen.
(11)
1
Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer über das restliche Entgelt oder den verbliebenen
Restpreis eine Rechnung erteilen (Restrechnung).
2
In ihr sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die
darauf entfallenden Steuerbeträge nicht anzugeben.
3
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich das
Gesamtentgelt (ohne Steuer) angegeben wird und davon die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte (ohne Steuer)
abgesetzt werden.
Seite 488
14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen
10 Abs. 5 UStG)
(1)
1
Grundsätzlich können in einer Rechnung nur das Entgelt und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag
ausgewiesen werden.
2
Hiervon abweichend sind Unternehmer berechtigt und bei Ausführung einer Leistung an
einen unternehmerischen Leistungsempfänger oder an eine juristische Person verpflichtet, in den folgenden
Fällen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG sowie den darauf
entfallenden Steuerbetrag in einer Rechnung auszuweisen:
1. Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 KStG, nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige
Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahe stehende Personen
aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
2. Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahe stehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1
UStG).
3. Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige auf Grund des
Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG).
Beispiel:
1
Eine Gesellschaft liefert an ihren unternehmerisch tätigen Gesellschafter eine gebrauchte Maschine, deren
Wiederbeschaffungskosten netto 50 000 € betragen, zu einem Kaufpreis von 30 000 €.
2
In diesem Fall muss die Rechnung neben den übrigen erforderlichen Angaben enthalten:
Mindestbemessungsgrundlage 50 000
19 % Umsatzsteuer 9 500
3
Der die Maschine erwerbende Gesellschafter kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG
9 500 € als Vorsteuer abziehen.
(2) Für Land- und Forstwirte, die nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG besteuert werden,
gilt die Regelung nicht.
Seite 489
14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen
(1)
1
Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein
zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (Entgelt von dritter Seite), entspricht die Rechnung
den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt einschließlich der
Zuzahlung und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind.
61
2
Gibt der Unternehmer in der Rechnung
den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des
Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den
Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.
(2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:
1. Pfandgeld für Warenumschliungen,
vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 8;
2. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;
3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe,
vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6, BMF-Schreiben vom 7. 5. 1971, UR 1971 S. 173, und BMF-Schreiben vom
24. 10. 1972, UR 1972 S. 351;
4. Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten,
vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 5;
5. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,
vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021;
6. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132.
(3)
1
Leistungen verschiedener Unternehmer können in einer Rechnung aufgeführt werden, wenn darin über
die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z.B. die Rechnung einer Tankstelle über
eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft.
2
Zur Angabe der
Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 6.
3
Erfolgt die Trennung nicht
zutreffend, entsteht auch Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.
61
Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 1 lautete:
1
Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10
Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn
in ihr das Gesamtentgelt einschließlich der Zuzahlung und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind.
Seite 490
14.11. Berichtigung von Rechnungen
(1)
1
Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG und § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie
nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend
sind.
2
Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden.
3
Die
Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist.
4
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung
angegeben ist; eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich.
5
Das Dokument, mit
dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG
erfüllen.
6
Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem
notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist (BFH-Urteil vom
11. 10. 2007, V R 27/05, BStBl 2008 II S. 438).
7
Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den
Leistungsempfänger ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993, V R 112/91, BStBl II S. 643).
(2)
1
Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden
(vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 1979, V R 78/73, BStBl 1980 II S. 228).
2
Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter
mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG), kann die Berichtigung durch den
leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftsaussteller vorgenommen werden.
3
Der Abrechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Abrechnung nicht mit rechtlicher
Wirkung verändern.
4
Insbesondere kann der gesonderte Ausweis der Steuer nur vom Abrechnenden
vorgenommen werden.
5
Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Rechnung enthaltenen
Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf entfallende Steuer aufteilen,
wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird.
6
Eine
Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch
anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu Eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier
oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom
17. 4. 1980, V S 18/79, BStBl II S. 540).
7
Zu der Möglichkeit des Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 5 und 6 UStG bezeichnete Angaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen oder nachzuweisen,
vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 3.
(3)
1
Da der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG im Besitz einer nach den §§ 14, 14a
UStG ausgestellten Rechnung sein muss, kann er vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn
die Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger
gefährdet würde.
2
Zum zivilrechtlichen Anspruch vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.
Seite 491
14a.1. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(1)
1
§ 14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen.
2
§ 14a UStG ergänzt § 14 UStG.
3
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Regelungen des § 14 UStG
unberührt.
4
Dies schließt die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein.
5
Entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2
UStG kann auch mit einer Gutschrift abgerechnet werden.
6
Zu den besonderen Fällen gehören:
sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b
Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet;
Lieferungen im Sinne des § 3c UStG;
innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG);
innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG);
Fälle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG);
Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG);
Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) und
innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).
(2)
1
Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz
ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und
führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat
nicht beteiligt ist, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger
geschuldet wird (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG).
2
Dies gilt nicht, wenn eine Abrechnung durch Gutschrift im Sinne
des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vereinbart worden ist.
3
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
4
Vereinbaren die am
Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a
Abs. 2 UStG abrechnet (Gutschrift, § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die im Inland ausgeführt wird und für die der
Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldet, sind Absatz 3 Sätze 2 und 3 und
Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) aus, ist er nach § 14a Abs. 3
UStG verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt
worden ist, eine Rechnung auszustellen.
2
Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung im
Sinne des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG).
3
In beiden Fällen ist in der Rechnung sowohl die USt-IdNr. des
Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers anzugeben.
4
Eine Nichteinhaltung der vorgenannten Frist
stellt keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG dar.
5
Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer
ordnungsgemäßen Rechnung vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 5.
(4)
1
Der Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG)
ausführt, muss in den Rechnungen auf die Steuerfreiheit hinweisen.
2
Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer
Rechnung besteht in diesen Fällen nicht nur, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der
Lieferung für unternehmerische Zwecke erworben hat.
3
Sie besteht auch dann, wenn die innergemeinschaftliche
Lieferung an eine juristische Person (z.B. eingetragener Verein oder Körperschaft des öffentlichen Rechts)
erfolgt, die entweder kein Unternehmer ist oder den Gegenstand der Lieferung für ihren nichtunternehmerischen
Bereich erworben hat.
(5)
1
Die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a UStG
greift beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Gegenständen nicht ein, weil Belege in Verbringensfällen
weder als Abrechnungen anzusehen sind noch eine Außenwirkung entfalten (vgl. auch Abschnitt 14.1 Abs. 4)
und deshalb keine Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG sind.
2
Zur Abwicklung von Verbringensfällen hat
der inländische Unternehmensteil gleichwohl für den ausländischen Unternehmensteil einen Beleg auszustellen,
in dem die verbrachten Gegenstände aufgeführt sind und der die Bemessungsgrundlagen, die USt-IdNr. des
inländischen Unternehmensteils und die USt-IdNr. des ausländischen Unternehmensteils enthält (sog. pro-forma-
Rechnung).
(6)
1
Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 UStG aus, für die der
Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der
Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1).
2
Alternativ kommen Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in Artikel 226 Nr. 11a MwStSystRL der jeweiligen
Sprachfassung verwendet werden (z.B. „Reverse charge“; vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 25. 10. 2013,
BStBl I S. 1305).
3
Zur Rechnungslegung bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer vgl.
Abschnitt 14.1 Abs. 6.
Seite 492
(7) Der gesonderte Ausweis der Steuer ist auch in den Rechnungen des Unternehmers erforderlich, in denen er
über die im Inland ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 3c UStG abrechnet.
(8) Ein Abrechnungspapier über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen muss neben den
Angaben des § 14 Abs. 4 UStG alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsbesteuerung benötigten
Merkmale (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) enthalten.
(9) Zu den Besonderheiten bei der Rechnungserteilung im Rahmen
1. des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nach § 25b UStG vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 8,
2. der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1.
(10)
1
In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG, muss die Rechnung die Angabe
„Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Angabe
„Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und
Antiquitäten / Sonderregelung“ enthalten (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
2
Der Rechnungsaussteller kann anstelle
der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwenden, die in anderen Amtssprachen für die
Rechnungsangaben nach Artikel 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet
werden (z.B. „Margin scheme Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme Second-
hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin scheme Works of art“ für
„Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme Collectors’s items and antiques“ für
„Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung; vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 25. 10. 2013,
BStBl I S. 1305).
3
Ein gesonderter Steuerausweis ist in den Fällen des § 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4 UStG
unzulässig (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG) und ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.
Seite 493
14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
(1)
1
Nach § 14b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren:
ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt
hat,
alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen
Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.
2
Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der
erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden,
die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die
Tagesendsumme enthalten; im Übrigen sind die in dem BMF-Schreiben vom 26. 11. 2010, BStBl I S. 1342,
genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
3
Sind bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen für
Zwecke des Vorsteuerabzugs ein oder mehrere Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl.
Abschnitt 15.2b Abs. 1), hat einer dieser Gemeinschafter das Original der Rechnung und jeder andere dieser
Gemeinschafter zumindest eine Ablichtung der Rechnung aufzubewahren.
(2)
1
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Rechnung ausgestellt wird.
2
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für
Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3
AO).
(3) Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:
für Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG);
in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG schuldet, für den
letzten Abnehmer und
in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, für den
Leistungsempfänger (unabhängig davon, ob die Leistung für den unternehmerischen oder
nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde, mit Ausnahme der in § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG
genannten Leistungen, die ausschließlich an den nichtunternehmerischen Bereich von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts erbracht werden).
(4)
1
In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen
Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren soweit er
nicht Unternehmer ist oder
Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.
2
Als Zahlungsbelege kommen z.B. Kontobelege und Quittungen in Betracht.
3
Andere beweiskräftige Unterlagen
im Sinne des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG können z.B. Bauverträge, Abnahmeprotokolle nach VOB oder
Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung sein, mittels derer sich der Leistende,
Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen.
4
Die Verpflichtung zur
Aufbewahrung gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG in der
Rechnung nicht auf die Aufbewahrungspflichten nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG hingewiesen hat bzw. wenn ein
Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers nicht erforderlich war, weil es sich um eine
Kleinbetragsrechnung im Sinne des § 33 UStDV handelt (vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 23).
5
Für steuerpflichtige
sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 Sätze 1 und 2 UStG bezeichneten Art, die weder an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht werden, besteht keine
Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Aufbewahrung von Rechnungen, Zahlungsbelegen oder anderen
beweiskräftigen Unterlagen.
6
§ 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG geht § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG vor.
(5)
1
Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen des § 14 Abs. 1
Satz 2 UStG Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung erfüllen.
2
Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig.
3
Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie
durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten
Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Abs. 1 UStG lesbar ist.
4
Dabei ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche,
auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung aufzubewahren.
(6)
1
Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl.
Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4
Absätze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit
der Rechnung gewährleistet sind.
2
Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der
Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits
abgelaufen ist.
Seite 494
(7)
1
Im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige Unternehmer sind
verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete aufzubewahren
14b Abs. 2 Satz 1 UStG).
2
Ein im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 14b Abs. 3 UStG).
(8)
1
Bei elektronisch aufbewahrten Rechnungen (dabei muss es sich nicht um elektronisch übermittelte
Rechnungen handeln) kann der im Inland oder der in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete ansässige
Unternehmer die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete, im
Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren, soweit eine vollständige Fernabfrage (Online-
Zugriff) der betreffenden Daten und deren Herunterladen und Verwendung durch das Finanzamt gewährleistet
ist.
2
Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
UStG genannten Gebiete auf, hat er dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt den
Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen.
3
Will der Unternehmer die Rechnungen außerhalb
des Gemeinschaftsgebiets elektronisch aufbewahren, gilt § 146 Abs. 2a AO 14b Abs. 5 UStG).
(9)
1
Ein nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässiger Unternehmer
hat die Rechnungen im Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, im Gebiet
von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufzubewahren.
2
Er ist verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen
Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an deren Stelle tretenden Bild- und
Datenträger unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3
Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder
nicht rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt.
4
Ist ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
nach den Bestimmungen des Staates, in dem er ansässig ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der
Ansässigkeit aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn dieser Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet
Ablichtungen der aufzubewahrenden Rechnungen aufbewahrt.
(10)
1
Verletzt der Unternehmer seine Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG, kann dies als eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden.
2
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt hiervon zwar unberührt, der Unternehmer trägt nach allgemeinen
Grundsätzen jedoch die objektive Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Anspruch begründen.
3
Verletzungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) wirken sich ebenfalls nicht
auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen
werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).
4
Sind Unterlagen für den Vorsteuerabzug unvollständig oder nicht
vorhanden, kann das Finanzamt die abziehbare Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen schätzen oder aus
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise anerkennen, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 5 bis 7).
Seite 495
14c.1. Unrichtiger Steuerausweis 14c Abs. 1 UStG)
Zu hoher Steuerausweis
(1)
1
Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren
Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet
der leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG).
2
Die Rechtsfolgen treten
unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält (vgl.
BFH-Urteil vom 17. 2. 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734).
3
Die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert
ausgewiesenen Steuerbetrages ist jedoch unverzichtbar.
4
Die Vorschrift des § 14c Abs. 1 UStG gilt für
Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder
sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen
Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden.
5
Hiernach werden von § 14c Abs. 1 UStG Rechnungen mit
gesondertem Steuerausweis erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 7. 5. 1981, V R 126/75, BStBl II S. 547):
1. r steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;
2. r steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (vgl.
Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 5);
3. für steuerfreie Leistungen;
4. für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und
Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem
5. für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der
Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2003,
V R 79/01, BStBl 2004 II S. 375).
6
Die zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer geschuldet, obwohl der Leistungsempfänger diese
Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203,
Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2).
7
Zur Steuerentstehung vgl. Abschnitt 13.7.
(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über
Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz
oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.
(3)
1
Die Regelung des § 14c Abs. 1 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) anzuwenden,
soweit der Gutschriftsempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom
23. 4. 1998, V R 13/92, BStBl II S. 418).
2
Zum Widerspruch vgl. Abschnitt 14.3 Abs. 4.
3
Wird in einem
Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt (z.B. kaufmännische Gutschrift), führt allein die Bezeichnung als „Gutschrift“
nicht zur Anwendung des § 14c UStG.
(4)
1
§ 14c Abs. 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei
verdecktem Preisnachlass vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 4).
2
Die Folgen des § 14c Abs. 1 UStG treten nicht ein, wenn
in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Leistungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in
einem Betrag angegeben wird.
3
Das Gleiche gilt, wenn der für eine Leistung geschuldete Kaufpreis auf Grund
einer nachträglichen Vereinbarung wirksam herabgesetzt wird.
4
Zu Anzahlungen vgl. Abschnitt 13.5 Abs. 4.
62
5
Sind für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden, ohne dass sie als Duplikat oder
Kopie gekennzeichnet wurden, schuldet der leistende Unternehmer den hierin gesondert ausgewiesenen
Steuerbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994, XI R 54/93, BStBl II S. 718).
6
Dies gilt nicht, wenn inhaltlich
identische (siehe § 14 Abs. 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden.
7
Besteht eine Rechnung
aus mehreren Dokumenten, sind diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.
Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises
(5)
1
Der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag gegenüber dem
Leistungsempfänger berichtigen (vgl. Absatz 7).
2
In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.
3
Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in
welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. 3. 2009,
V R 48/07, BStBl 2010 II S. 92).
4
Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und
steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die
Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den
62
Satz 4 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.
Seite 496
Leistungsempfänger zulässig (vgl. BFH-Urteile vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, und vom
2. 9. 2010, V R 34/09, BStBl 2011 II S. 991).
Beispiel:
1
Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Umsatzsteuer mit 19 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 2
UStG nur 7 % geschuldet werden.
Entgelt
1 000,
+ 19 % Umsatzsteuer 190,—
Rechnungsbetrag 1 190,—
2
Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch ausgewiesene Steuer herabgesetzt, ergibt sich folgende
berichtigte Rechnung:
Entgelt
1 000,
+ 7 % Umsatzsteuer 70,
Rechnungsbetrag 1 070,
3
Diese berichtigte Rechnung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags nur anzuerkennen, soweit
der leistende Unternehmer vom bereits vereinnahmten Rechnungsbetrag den Differenzbetrag in Höhe von
120 € (= 1 190 - 1 070 €) an den Leistungsempfänger zurück gewährt.
4
Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, ergibt sich die richtige Steuer durch
Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag:
Rechnungsbetrag mit Steuer
1 190,—
darin enthaltene Steuer auf der Grundlage des
ermäßigten Steuersatzes von 7 % = 7/107
77,85
Rechnungsbetrag ohne Steuer 1 112,15
Berichtigte Rechnung:
Entgelt 1 112,15
+ 7 % Umsatzsteuer 77,85
Rechnungsbetrag 1 190,—
5
Diese Rechnungsberichtigung ist für Zwecke der Berichtigung des Steuerbetrags auch ohne Rückgewähr
des Entgelts anzuerkennen.
(6)
1
Im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses ist eine von der Organgesellschaft mit einem zu hohen
Steuerausweis ausgestellte Rechnung durch sie oder einen von ihr beauftragten Dritten gegenüber dem
Leistungsempfänger zu berichtigen.
2
Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers für den zu hohen
Steuerausweis bleibt unberührt.
(7)
1
Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG erfolgt durch
Berichtigungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 73/90,
BStBl 1993 II S. 383).
2
Dem Leistungsempfänger muss eine hinreichend bestimmte, schriftliche Berichtigung
tatsächlich zugehen.
3
Es nnen mehrere Berichtigungen in einer einzigen Korrekturmeldung zusammengefasst
werden, wenn sich daraus erkennen lässt, auf welche Umsatzsteuerbeträge im Einzelnen sich die Berichtigung
beziehen soll (vgl. BFH-Urteil vom 25. 2. 1993, V R 112/91, BStBl II S. 643).
4
Zur Berichtigung von
Rechnungen im Übrigen vgl. Abschnitt 14.11.
(8)
1
Hat ein Unternehmer - insbesondere im Einzelhandel - über eine Lieferung an einen Abnehmer aus einem
Drittland eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 14 Abs. 4 UStG) bzw. eine Kleinbetragsrechnung im
Sinne des § 33 UStDV (z.B. einen Kassenbon mit Angabe des Steuersatzes) erteilt, schuldet er die Steuer nach
§ 14c Abs. 1 UStG, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung im
nichtkommerziellen Reiseverkehr (sog. Export über den Ladentisch) erfüllt werden (vgl. im Einzelnen
Abschnitt 6.11).
2
Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG erlischt erst, wenn der Lieferer die Rechnung
wirksam berichtigt (vgl. Absatz 7).
3
Aus Vereinfachungsgründen ist die Rechnungsberichtigung entbehrlich,
wenn der ausländische Abnehmer die ursprüngliche Rechnung bzw. den ursprünglichen Kassenbon an den
Unternehmer zurückgibt und dieser den zurückerhaltenen Beleg aufbewahrt.
Seite 497
Zu niedriger Steuerausweis
(9)
1
Bei zu niedrigem Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Steuer.
2
Der
Unternehmer hat in diesem Fall die Steuer unter Zugrundelegung des maßgeblichen Steuersatzes aus dem
Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer berechnet für eine Lieferung die Steuer mit 7 %, obwohl hierfür nach § 12 Abs. 1 UStG
eine Steuer von 19 % geschuldet wird.
Berechnetes Entgelt
400,
+ 7 % Umsatzsteuer 28,
Gesamtrechnungsbetrag 428,
Herausrechnung der Steuer mit 19/119 ./. 68,34
Entgelt 359,66
Vom Unternehmer gesetzlich geschuldete Steuer:
19 % von 359,66 € = 68,34
2
Der Leistungsempfänger darf als Vorsteuer nur den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag abziehen.
3
Es bleibt aber dem leistenden Unternehmer unbenommen, den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag zu
berichtigen.
(10)
1
Hat der Leistungsempfänger entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einen höheren Betrag als die für
die Lieferung oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend gemacht, hat er den
Mehrbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.
2
Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, für den der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde.
(11)
1
In den Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§ 1 Abs. 1a UStG) und bei Rückgängigmachung des
Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist die Berichtigung des geschuldeten Betrags nur zulässig,
wenn die Rechnung berichtigt wird und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist (§ 14c Abs. 1
Satz 3 UStG).
2
Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und zum besonderen
Berichtigungsverfahren vgl. Abschnitt 14c.2.
Seite 498
14c.2. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
(1)
1
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter
Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG).
2
Dies betrifft vor allem
Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn
jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht
Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
3
Die Rechtsfolgen treten unabhängig
davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält (vgl. BFH-Urteil
vom 17. 2. 2011, V R 39/09, BStBl 2011 II S. 734).
4
Die Angabe des Rechnungsausstellers und des Entgelts als
Grundlage des gesondert ausgewiesenen Steuerbetrags sind jedoch unverzichtbar (vgl. BFH-Urteil vom
27. 7. 2000, V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426).
5
Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) hat der angegebene
Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer
(vgl. BFH-Urteil vom 25. 9. 2013, XI R 41/12,
BStBl 2014 II S. 135).
6
Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).
(2) Von § 14c Abs. 2 UStG werden die folgenden Fälle erfasst:
1.
1
Ein Unternehmer weist in der Rechnung einen Steuerbetrag aus, obwohl er nach § 19 Abs. 1 UStG dazu
nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG).
2
Ein gesonderter Steuerausweis liegt auch vor, wenn der
Rechnungsaussteller in einer Umlagenabrechnung über eine (Neben-)Leistung, z.B. Heizkostenabrechnung,
den auf den jeweiligen Leistungsempfänger entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Kosten nicht
ausschließlich als Bruttobetrag darstellt, sondern auch die anteilige Umsatzsteuer aufführt (vgl. BFH-Urteil
vom 18. 5. 1988, X R 43/81, BStBl II S. 752).
2.
1
Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl er eine Leistung nicht
ausführt, z.B. eine Schein- oder Gefälligkeitsrechnung oder in den Fällen des Schadensersatzes.
2
Hierunter
fallen nicht Rechnungen, die vor Ausführung der Leistung erteilt werden und die ihrer Aufmachung (z.B.
durch die Bezeichnung) oder ihrem Inhalt nach (z.B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden
Zeitpunkt der Leistung) eindeutig als Vorausrechnungen erkennbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 20. 3. 1980,
V R 131/74, BStBl II S. 287, vom 7. 4. 2011, V R 44/09, BStBl II S. 954, und vom 6. 4. 2016, V R 12/15,
BStBl 2017 II S. 188).
3
Steht der Leistungszeitpunkt noch nicht fest, muss dies aus der Rechnung oder aus
anderen Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, hervorgehen.
4
Unterbleibt nach Erteilung
einer Vorausrechnung mit Steuerausweis die zunächst beabsichtigte Leistung, z.B. bei Rückgängigmachung
eines Kaufvertrags, ist § 14c Abs. 2 UStG nicht anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 2. 1980, V R 146/73,
BStBl II S. 283).
5
Das gilt unabhängig davon, ob die angeforderten Voraus- oder Anzahlungen geleistet
werden (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 2).
6
Wer dagegen eine Vorausrechnung mit gesondertem Steuerausweis
erteilt, obwohl bereits feststeht, dass er die darin aufgeführte Leistung nicht mehr ausführen wird, schuldet
diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 5. 2. 1998, V R 65/97, BStBl II S. 415).
3.
1
Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich
gelieferten Gegenstands einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der
tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt (unrichtige
Leistungsbezeichnung).
2
Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c
Abs. 2 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994,
V R 70/91, BStBl 1995 II S. 32).
Beispiele:
a) Es wird eine Büromaschine aufgeführt, während tatsächlich ein Fernsehgerät geliefert worden ist.
b) Es werden Antriebsmotoren angegeben, während tatsächlich der Schrott solcher Motoren geliefert
worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. 5. 1987, V R 129/78, BStBl II S. 652).
c) Es wird hergestelltes Mauerwerk abgerechnet, während tatsächlich ein Kranführer überlassen
worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. 12. 1987, V B 54/85, BStBl 1988 II S. 700).
d) Es werden „Malerarbeiten in Büroräumen“ in Rechnung gestellt, während die Malerarbeiten
tatsächlich in der Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind.
3
Die in Rechnungen mit ungenauer Angabe der Leistungsbezeichnung gesondert ausgewiesenen
Steuerbeträge werden dagegen nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
4
Ungenaue Angaben liegen vor,
wenn die Rechnungsangaben nicht so eingehend und eindeutig sind, dass sie ohne weiteres völlige
Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschaffen.
Beispiel:
Es werden ausgeführte Bauarbeiten lediglich durch Angabe einer Baustelle und „Arbeiten wie gesehen
und besichtigt“ beschrieben (vgl. BFH-Beschluss vom 4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702).
4. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für eine Leistung, die er nicht im
Rahmen seines Unternehmens ausführt, z.B. Verkauf eines Gegenstands aus dem Privatbereich.
Seite 499
5.
1
Ein Nichtunternehmer, z.B. eine Privatperson oder ein Hoheitsbetrieb einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, weist in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus.
2
Das gilt auch für
denjenigen, der Abrechnungen dadurch in den Verkehr bringt, dass er sie einem anderen zur beliebigen
Verwendung überlässt oder ein blanko unterschriebenes Papier zum Ausfüllen als Kaufvertrag aushändigt,
ohne ausdrücklich den gesonderten Steuerausweis zu untersagen (vgl. auch BFH-Urteil vom 5. 8. 1988,
X R 66/82, BStBl II S. 1019).
3
Der Nichtunternehmer schuldet den Steuerbetrag, gleichgültig ob er eine
Leistung ausführt oder nicht.
(2a)
1
Bei Umsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises
handelt es sich nicht um steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, sondern um innerbetriebliche
Vorgänge (sog. Innenumsätze).
2
Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, sind diese Belege
nicht als Rechnungen im Sinne des § 14c UStG, sondern als unternehmensinterne Buchungsbelege zu beurteilen.
3
Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. BFH-Urteil vom
28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391, und Abschnitt 14.1. Abs. 4).
(3)
1
Soweit der Aussteller der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger
für ungültig erklärt hat und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner des
Steuerbetrags die Möglichkeit zur Berichtigung einzuräumen (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG).
2
Im Rahmen eines
Organschaftsverhältnisses ist die Organgesellschaft oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, eine von ihr
ausgestellte Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für ungültig zu
erklären.
3
Bei der Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend
anzuwenden.
4
Auf den guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht an (vgl. BFH-
Urteil vom 22. 2. 2001, V R 5/99, BStBl 2004 II S. 143).
5
Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt,
wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte
Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist 14c Abs. 2 Satz 4 UStG).
6
Dies ist in dem Sinne zu
verstehen, dass endgültig feststehen muss, dass jedwede Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist
(BFH-Urteil vom 8. 11. 2016, VII R 34/15, BStBl 2017 II S. 496).
7
Die nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG
erforderliche Zustimmung ist nicht von einer Rückzahlung eines vereinnahmten Betrags durch den
Steuerschuldner an den Belegempfänger abhängig.
(4)
1
Steuerschuldner nach § 14c Abs. 2 UStG ist der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG).
2
Im
Rahmen eines Organschaftsverhältnisses schuldet hingegen der Organträger die durch eine Organgesellschaft
unberechtigt ausgewiesene Steuer.
3
Eine GmbH schuldet die Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn ein nur zur
Gesamtvertretung berechtigter Geschäftsführer ohne Mitwirkung des anderen Geschäftsführers das
Abrechnungspapier mit unberechtigtem Steuerausweis erstellt, ohne den allgemeinen Rahmen des ihm
übertragenen Geschäftskreises zu überschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1993, V R 75/88, BStBl II S. 357).
4
Wirkt dagegen der in der Rechnung als Aussteller Bezeichnete in keiner Weise bei der Erstellung des
Dokuments mit, kommt eine Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom
16. 3. 1993, XI R 103/90, BStBl II S. 531).
5
Zur Frage der Mitwirkung sind die Grundsätze der Stellvertretung,
zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, zu berücksichtigen (vgl. BFH-
Urteil vom 7. 4. 2011, V R 44/09, BStBl II S. 954).
6
Zur Frage, wem die Rechnung zuzurechnen ist, die ein
Vermittler auf den Namen seines Auftraggebers ausgestellt hat, vgl. BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 59/81,
BStBl II S. 315.
(5)
1
Der Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat die Berichtigung des geschuldeten
Steuerbetrags bei dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.
2
Diesem Antrag hat er ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen.
3
Das
Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags hat durch Einholung einer Auskunft beim
Finanzamt des Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe und wann ein unberechtigt in Anspruch
genommener Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger zurückgezahlt wurde.
4
Nach Einholung dieser
Auskunft teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrags diesem mit, für welchen
Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorgenommen
werden kann.
5
Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist in entsprechender Anwendung des § 17
Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens
beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG).
6
Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug
vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung
für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entstanden ist.
(6) Hat ein Kleinunternehmer eine Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgegeben, aber vor Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (vgl. Abschnitt 19.2 Abs. 2) zurückgenommen, kann er die in der
Zwischenzeit erteilten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis und den geschuldeten unberechtigt
ausgewiesenen Steuerbetrag unter den in Absatz 5 bezeichneten Voraussetzungen berichtigen.
(7) Der Steueranspruch aus § 14c Abs. 2 UStG besteht vorbehaltlich Absatz 5 unabhängig davon, ob der
Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen hat oder
nicht.
Seite 500
(8) Für die Berichtigung der auf Grund des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14c Abs. 2
UStG ergangenen Steuerbescheide gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO.
Seite 501
15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
(1)
1
Zum Vorsteuerabzug sind ausschließlich Unternehmer im Sinne der §§ 2 und 2a UStG im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit berechtigt.
2
Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung
von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 5. 1993, V R 45/88, BStBl II S. 564, und vom 16. 12. 1993,
V R 103/88, BStBl 1994 II S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der
unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind.
3
Zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft vgl.
Abschnitt 2.6.
(2)
1
Im Ausland ansässige Unternehmer können den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann beanspruchen,
wenn sie im Inland keine Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt haben (vgl. aber Abschnitt 18.11
Abs. 4 zur erforderlichen Gegenseitigkeit beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer, die nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässig sind).
2
Auch ihnen steht der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die
Vorsteuerbeträge ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind.
3
Das gilt auch für die Vorsteuern, die im
Zusammenhang mit den im Ausland bewirkten Umsätzen stehen.
4
Zur Frage, ob die im Ausland ansässigen
Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59 bis 61a UStDV) oder
im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG) geltend zu machen haben, vgl.
Abschnitt 18.15.
(3)
1
Folgende Unternehmer können ihre abziehbaren Vorsteuern ganz oder teilweise nach Durchschnittssätzen
ermitteln:
1. Unternehmer bestimmter Berufs- und Gewerbezweige mit einem Vorjahresumsatz bis zu 61 356 € (§ 23
UStG, §§ 69, 70 und Anlage der UStDV);
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit
einem Vorjahresumsatz bis zu 35 000 € (§ 23a UStG) und
3. land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG).
2
Unterhält ein Land- und Forstwirt neben einem der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden
landwirtschaftlichen Betrieb einen der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, muss er die
einzelnen Leistungsbezüge und damit die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge je einem der beiden
Unternehmensteile zuordnen und diese Steuerbeträge in die nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbaren
Vorsteuerbeträge und die im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung zu berücksichtigenden Steuerbeträge
aufteilen (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2013, XI R 2/11, BStBl 2014 II S. 543).
3
Für diese Zuordnung kommt es
darauf an, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung oder
der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.
(4) Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1
UStG unterliegen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG); dies gilt auch, wenn sie bei einem unzulässigen Ausweis der Steuer
für ihre eigenen Umsätze diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden.
(5)
1
Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder 24 UStG zur allgemeinen
Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge
vornehmen:
1. gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem
Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
2. Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung
übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
3. die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr
Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
4. die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach
dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.
2
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs
zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind.
3
Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem
Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden.
4
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor
dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung, können die
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung
nach § 15a UStG (anteilig) geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 22/06, BStBl 2009 II
S. 165, sowie Abschnitt 15a.9 Abs. 2).
5
Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der
Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 6. 12. 1979, V R 87/72, BStBl 1980 II S. 279,
und vom 17. 9. 1981, V R 76/75, BStBl 1982 II S. 198).
6
Wegen des Vorsteuerabzugs bei Zahlungen vor
Ausführung des Umsatzes vgl. Abschnitt 15.3.
Seite 502
(6)
1
Bei einem Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1, §§ 23, 23a oder
24 UStG sind umgekehrt die in Absatz 5 bezeichneten Vorsteuerbeträge nicht nach § 15 UStG abziehbar.
2
Bei
Anwendung des § 23 UStG gilt dies jedoch nur für die Vorsteuerbeträge, auf die sich die Durchschnittssätze
nach § 70 UStDV erstrecken.
(7) Zum Verfahren bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus der Beteiligung an Gesamtobjekten
vgl. BMF-Schreiben vom 24. 4. 1992, BStBl I S. 291.
Seite 503
15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
(1)
1
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und
sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar.
2
Ein Vorsteuerabzug ist damit nicht zulässig, soweit der die
Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14c UStG schuldet.
3
Abziehbar sind nur die
Steuerbeträge, die nach dem deutschen UStG geschuldet werden (vgl. BFH-Urteile vom 2. 4. 1998, V R 34/97,
BStBl II S. 695, und vom 6. 12. 2007, V R 3/06, BStBl 2009 II S. 203).
4
Abziehbar ist damit auch die Steuer für
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind.
5
Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen
Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat.
6
Die EU-Mitgliedstaaten vergüten nach Maßgabe
der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und haben hierfür zentrale Erstattungsbehörden
bestimmt.
7
In der Bundesrepublik Deutschland sind Anträge auf Vergütung der Vorsteuerbeträge in anderen EU-
Mitgliedstaaten elektronisch über das BZSt (www.bzst.de) zu übermitteln (vgl. auch Abschnitt 18g.1).
(2)
1
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen ist unter folgenden
Voraussetzungen gegeben:
1. Die Steuer muss für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein (vgl.
Abschnitt 15.2a);
2. die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem Unternehmer ausgeführt worden sein (vgl.
Abschnitt 15.2a Abs. 1);
3. der Leistungsempfänger muss Unternehmer und die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen
ausgeführt worden sein (vgl. Abschnitte 15.2b und 15.2c);
4. der Leistungsempfänger ist im Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung, in der die
Angaben vollständig und richtig sind (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 6).
2
Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt werden.
3
Das gilt auch für Leistungsempfänger, die die Steuer
r ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen (§ 20 UStG).
4
Der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BFH-Urteil vom
6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577).
63 5
Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die
vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen
Betrug sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrugeinbezogen sind, kann auf die
Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
6
Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen
konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem
Vorsteuerabzug nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 4. 2007, V R 48/04, BStBl 2009 II S. 315).
7
Der
Vorsteuerabzug ist von einem Unternehmer für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist; für einen späteren Besteuerungszeitraum kann die Vorsteuer
nicht abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. 12. 2010, XI R 28/08, BStBl 2011 II S. 994, und vom
13. 2. 2014, V R 8/13, BStBl II S. 595).
8
Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich
auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile vom 1. 7. 2004, V R 33/01, BStBl II S. 861, und vom
19. 6. 2013, XI R 41/10, BStBl 2014 II S. 738).
9
Die Berechtigung des Organträgers zum Vorsteuerabzug aus
Eingangsleistungen auf Ebene der Organgesellschaft richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs, nicht der Rechnungserteilung (vgl. BFH-Urteil vom 13. 5. 2009, XI R 84/07, BStBl II S. 868).
10
Bei Zahlungen vor Empfang der Leistung vgl. aber Abschnitt 15.3.
11
Bezieht ein Unternehmer Teilleistungen
(z.B. Mietleistungen) für sein Unternehmen, ist sowohl für den Leistungsbezug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG)
als auch für die Frage der Verwendung dieser Leistungen (§ 15 Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt 15.12) auf die
monatlichen (Teil-)Leistungsabschnitte abzustellen (BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 42/91, BStBl 1994 II
S. 269).
(3) Folgende Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug sind zu beachten:
1.
1
Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die
das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.
2
Ausgenommen von der
Vorsteuerabzugsbeschränkung sind Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen
Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt (vgl. auch Abschnitt 15.6 Abs. 6).
63
Klammerzusatz neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Seite 504
2. Nach § 15 Abs. 1b UStG sind Vorsteuerbeträge für ein dem Unternehmen zugeordnetes teilunternehmerisch
genutztes Grundstück nicht abziehbar, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des
Unternehmens entfallen (vgl. Abschnitt 15.6a).
3. Ein Kleinunternehmer, der der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegt, ist nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.5).
4. Ermitteln Unternehmer ihre abziehbaren Vorsteuern nach den Durchschnittssätzen des § 23 UStG, ist
insoweit ein weiterer Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 70 Abs. 1 UStDV; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, Abs. 5 und 6 sowie Abschnitte 23.1 und 23.3). Dasselbe gilt für die Berechnung nach den
Durchschnittssätzen des § 23a UStG (§ 23a Abs. 1 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5
und 6).
5. Werden die Vorsteuerbeträge, die den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sind, nach Durchschnittssätzen ermittelt, entfällt ein weiterer
Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG; vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6 sowie
Abschnitt 24.7 Abs. 2 und 3).
6. Bewirkt der Unternehmer Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG, ist er nicht berechtigt, die ihm in
diesen Fällen für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuern
abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG, vgl. Abschnitt 25.4).
7. Ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung
des § 25a Abs. 2 UStG anwendet, kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn
ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25a Abs. 5 UStG; vgl. Abschnitt 25a.1 Abs. 7).
Seite 505
15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG
(1)
1
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG muss die Steuer in
einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
2
Der Begriff der Rechnung
ergibt sich aus § 14 Abs. 1 UStG (vgl. auch Abschnitt 14.1).
3
Für den Vorsteuerabzug muss eine Rechnung das
Entgelt und den Steuerbetrag getrennt ausweisen; die Angabe des Entgelts als Grundlage des gesondert
ausgewiesenen Steuerbetrags ist damit zwingend erforderlich (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 4).
4
Ein gesonderter
Steuerausweis liegt nicht vor, wenn die in einem Vertrag enthaltene Abrechnung offen lässt, ob der leistende
Unternehmer den Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig 9 UStG) behandeln will (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 2
Satz 5), oder in dem Dokument nicht durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommt, dass die gesondert
ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den
Leistungsempfänger beruht (BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, V R 75/78, BStBl II S. 721).
5
Eine nach den §§ 14,
14a UStG ausgestellte Rechnung ist auch bei der Abrechnung der Leistung des Insolvenzverwalters an den
Gemeinschuldner erforderlich.
6
Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung ist für
den Vorsteuerabzug nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 20. 2. 1986, V R 16/81, BStBl II S. 579, und vom
26. 9. 2012, V R 9/11, BStBl 2013 II S. 346).
Rechnungsaussteller
(2)
1
Die Rechnung muss grundsätzlich vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger
(Gutschrift) ausgestellt sein.
2
Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht zulässig, wenn ein anderer im Namen des
Leistenden oder des Leistungsempfängers eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt, ohne vom
Leistenden oder vom Leistungsempfänger dazu beauftragt zu sein.
3
Zur Abrechnung durch den Vermittler vgl.
BFH-Urteil vom 4. 3. 1982, V R 59/81, BStBl II S. 315.
4
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn die
Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers
enthält, wobei es nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter
der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reicht vielmehr jede
Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift
erreichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. 6. 2018, XI R 20/14, BStBl II S. 800, und vom 21. 6. 2018, V R 25/15,
BStBl II S. 809, und V R 28/16, BStBl II S. 806).
5
Der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung
ausgeführt hat, muss in der Rechnung (Abrechnungspapier) grundsätzlich mit seinem wirklichen Namen bzw.
mit der wirklichen Firma angegeben sein (vgl. auch § 31 Abs. 2 UStDV).
6
Bei der Verwendung eines
unzutreffenden und ungenauen Namens (z.B. Scheinname oder Scheinfirma) kann der Vorsteuerabzug
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar
aus dem Abrechnungspapier ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. 10. 1987, X R 60/82, BStBl 1988 II S. 34).
7
Diese Ausnahmekriterien sind eng auszulegen, so dass z.B. der Vorsteuerabzug unter folgenden Umständen
unzulässig ist:
1.
1
Bei Verwendung einer Scheinfirma oder eines Scheinnamens ergibt sich aus dem Abrechnungspapier kein
Hinweis auf den tatsächlich leistenden Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 19. 10. 1978, V R 39/75,
BStBl 1979 II S. 345).
2
Hinweise auf den tatsächlich leistenden Unternehmer fehlen in der Regel in
Rechnungen mit willkürlich ausgesuchten Firmenbezeichnungen und/oder unzutreffenden Anschriften sowie
bei Rechnungen von zwar existierenden Firmen, die aber die Leistung nicht ausgeführt haben (z.B. bei
Verwendung von echten Rechnungsformularen dieser Firmen ohne ihr Wissen oder bei gefälschten
Rechnungsformularen).
3
Das gilt auch, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem
fremden Namen aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 17. 9. 1992, V R 41/89, BStBl 1993 II S. 205).
2.
1
Aus dem Abrechnungspapier geht der tatsächlich leistende Unternehmer nicht eindeutig hervor.
2
Dies ist
beispielsweise anzunehmen, wenn nach der Abrechnung mehrere leistende Unternehmer in Betracht kommen
und sich der tatsächlich leistende Unternehmer nicht zweifelsfrei ergibt.
3
Die Feststellung, welcher
Leistungsbeziehung die Verschaffung der Verfügungsmacht zuzurechnen ist, ist im Wesentlichen
tatsächliche Würdigung (vgl. BFH-Urteil vom 4. 9. 2003, V R 9, 10/02, BStBl 2004 II S. 627).
4
Im Fall eines
Strohmannverhältnisses sind die von dem (weisungsabhängigen) Strohmann bewirkten Leistungen trotz
selbständigen Auftretens im Außenverhältnis dem Hintermann als Leistendem zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil
vom 15. 9. 1994, XI R 56/93, BStBl 1995 II S. 275).
5
Ein Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände
verkauft und bewirkt, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, kann aber
umsatzsteuerrechtlich Leistender sein (vgl. BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 4/98, BStBl II S. 628, und
BFH-Beschluss vom 31. 1. 2002, V B 108/01, BStBl 2004 II S. 622).
6
Ein Unternehmer, der unter fremdem
Namen auftritt, liefert dagegen selbst, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln unter
fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der „Vertretene“ die Lieferung erbringt (vgl.
BFH-Urteil vom 4. 9. 2003, V R 9, 10/02, a.a.O.).
7
Im Übrigen vgl. zum Begriff des Leistenden
Abschnitt 2.1 Abs. 3.
Seite 506
3. Aus dem Abrechnungspapier ist der tatsächlich leistende Unternehmer nur schwer zu ermitteln, also nicht
leicht nachprüfbar festzustellen.
4. Der tatsächlich leistende Unternehmer ist zwar bekannt, seine Identität ergibt sich jedoch nicht aus dem
Abrechnungspapier oder aus solchen Unterlagen, auf die in dem Abrechnungspapier verwiesen wird (vgl.
hierzu die zur zutreffenden Leistungsbezeichnung in Rechnungen ergangenen BFH-Beschlüsse vom
4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702, und vom 9. 12. 1987, V B 54/85, BStBl 1988 II S. 700).
8
Steuern, die dem Unternehmer von einem Lieferer oder Leistenden in Rechnung gestellt werden, der nicht
Unternehmer ist, sind obwohl sie von diesem nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet werden nicht abziehbar
(vgl. BFH-Urteile vom 8. 12. 1988, V R 28/84, BStBl 1989 II S. 250, und vom 2. 4. 1998, V R 34/97, BStBl II
S. 695).
64
Rechnungsadressat
(3)
1
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine auf den Namen des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers
lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer voraus.
2
Es ist jede Bezeichnung des
Leistungsempfängers ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seines Namens und
seiner Anschrift ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 2. 4. 1997, V B 26/96, BStBl II S. 443).
3
Eine andere
Rechnungsadresse ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem übrigen Inhalt der Rechnung oder aus anderen
Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird 31 Abs. 1 UStDV), Name und Anschrift des
umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers eindeutig hervorgehen (z.B. bei einer Rechnungsausstellung auf den
Namen eines Gesellschafters für Leistungen an die Gesellschaft).
4
Eine Gesellschaft kann jedoch aus einer
Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die
Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (vgl. BFH-Urteile vom
5. 10. 1995, V R 113/92, BStBl 1996 II S. 111).
5
Entsprechendes gilt für Gemeinschaften (vgl. BFH-Urteil vom
23. 9. 2009, XI R 14/08, BStBl 2010 II S. 243).
6
Der in einer Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts
(z.B. Wohnanlage mit Eigentumswohnungen) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag kann nach § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO auf die
Beteiligten verteilt und ihnen zugerechnet werden.
7
Die Bezeichnung der einzelnen Leistungsempfänger und der
für sie abziehbare Steuerbetrag kann aus einer Abrechnung über das bezeichnete Gesamtobjekt abgeleitet werden
(BFH-Urteil vom 27. 1. 1994, V R 31/91, BStBl II S. 488).
8
Liegt bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung
durch mehrere Personen eine einheitliche Leistung an die Gemeinschaft vor, kann für Zwecke des
Vorsteuerabzugs eines unternehmerischen Gemeinschafters in der Rechnung über die Leistung an die
Gemeinschaft nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die Angabe des vollständigen Namens und der
vollständigen Anschrift der Gemeinschaft als Leistungsempfänger verlangt werden.
9
Aus den durch die den
Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich die
Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile
am Gemeinschaftsvermögen ergeben.
10
In den Fällen eines Entgelts von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG)
65
ist nicht der Dritte, sondern nur der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. auch
Abschnitt 14.10 Abs. 1).
Leistungsbeschreibung
(4)
1
In der Rechnung sind als Nachweis dafür, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde,
zutreffende Angaben des leistenden Unternehmers über Art und Umfang der von ihm ausgeführten Leistung
erforderlich (vgl. Abschnitt 14.5).
2
Bei Lieferungen bestehen die erforderlichen Angaben tatsächlicher Art
grundsätzlich in der zutreffenden handelsüblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände.
3
In besonderen
Einzelfällen (z.B. wenn bei der Lieferung von ausschließlich gewerblich nutzbaren Erzeugnissen hinsichtlich des
Bezugs für das Unternehmen keine Zweifel bestehen) können die gelieferten Gegenstände in Warengruppen
zusammengefasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. 4. 1986, V R 138/78, BStBl II S. 581).
4
Bei den übrigen
Leistungen hat der leistende Unternehmer in der Rechnung grundsätzlich tatsächliche Angaben über seine
Leistungshandlung zu machen.
5
Es bestehen jedoch insbesondere bei der Ausführung sonstiger Leistungen keine
Bedenken, wenn der Rechnungsaussteller statt seiner Leistungshandlung den beim Leistungsempfänger
eintretenden Erfolg seiner Leistungshandlung bezeichnet.
6
Danach genügt bei der Inrechnungstellung von
Arbeitnehmerüberlassungen regelmäßig die Angabe der Gewerke, die mit Hilfe der überlassenen Arbeitskräfte
64
Satzgestrichen durch BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018 - III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003 (2018/0994461) BStBl. I S. 1401.
Die bisherigen Sätze 6 bis 9 wurden neue Sätze 5 bis 8. Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die
gestrichene Fassung des Satzes 5 lautete:
5
Hierfür trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 61/05,
BStBl 2008 II S. 695).
65
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
10 Abs. 1 Satz 3 UStG)
Seite 507
erstellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 1993, V R 30/88, BStBl II S. 384).
7
Durch die Angaben in der
Rechnung muss zum Ausdruck kommen, dass die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen
Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.
8
Dafür genügt eine bloße Auflistung
von Umsätzen - aufgeteilt in Entgelt und Umsatzsteuer - nicht (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, V R 75/78,
BStBl II S. 721).
(5)
1
Der Vorsteuerabzug kann nur auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige
und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist (BFH-Urteile
vom 10. 11. 1994, V R 45/93, BStBl 1995 II S. 395, und vom 16. 1. 2014, V R 28/13, BStBl II S. 867).
2
Eine für
die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die
Angaben tatsächlicher Art im Abrechnungspapier unrichtig oder so ungenau sind, dass sie eine Identifizierung
des Leistungsgegenstands nicht ermöglichen.
3
Den Vorsteuerabzug ausschließende
1. unrichtige Angaben liegen vor, wenn eine in der Rechnung aufgeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht ist
und auch nicht erbracht werden soll (z.B. bei Gefälligkeitsrechnungen), oder zwar eine Leistung ausgeführt
ist oder ausgeführt werden soll, jedoch in der Rechnung nicht auf die tatsächliche Leistung, sondern auf eine
andere hingewiesen wird (vgl. Beispielsfälle in Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 3);
2.
1
ungenaue Angaben liegen vor, wenn die Rechnungsangaben zwar nicht unrichtig, aber nicht so eingehend
und präzise sind, dass sie ohne weiteres völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands
verschaffen.
2
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich anhand der Rechnung nachträglich nicht genau
feststellen lässt, auf welchen gelieferten Gegenstand bzw. auf welchen beim Leistungsempfänger
eingetretenen Erfolg einer sonstigen Leistung sich die gesondert ausgewiesene Steuer beziehen soll (vgl.
Beispielsfälle in Abschnitt 14c.2 Abs. 2 Nr. 3).
3
Die erforderlichen Angaben müssen aus der vom leistenden
Unternehmer erstellten Rechnung hervorgehen.
4
Andere Unterlagen oder Nachweise sowie
Rechnungsergänzungen durch den Leistungsempfänger können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-
Beschlüsse vom 4. 12. 1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702, und vom 9. 12. 1987, V B 54/85, BStBl 1988 II
S. 700, sowie BFH-Urteil vom 8. 10. 2008, V R 59/07, BStBl 2009 II S. 218).
Überprüfung der Rechnungsangaben
(6)
1
Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 61/05, BStBl 2008 II S. 695).
2
Dabei ist
allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
3
Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden
Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2
UStG vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil vom
2. 9. 2010, V R 55/09, BStBl 2011 II S. 235).
4
Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der
inländischen USt-IdNr. und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger regelmäßig nicht möglich
(vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 2010, V R 55/09, BStBl 2011 II S. 235).
5
Ist eine dieser Angaben unrichtig und
konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
6
Unberührt davon bleibt, dass der Unternehmer nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen
eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen kann.
7
Deshalb ist z.B. der
Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht
übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
8
Hinsichtlich
der übrigen nach den §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempfänger dagegen die
inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
9
Dazu gehört insbesondere, ob es sich bei der ausgewiesenen
Steuer um gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt.
10
Bei unrichtigen
Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.
11
Zu den unrichtigen Angaben, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs
zur Folge haben, zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des
Steuersatzes oder des Steuerbetrags.
12
Im Fall des § 14c Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den
übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.
13
Ungenauigkeiten führen unter den übrigen Voraussetzungen nicht zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs,
wenn z.B. bei Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des
Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte
Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und
die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.
Berichtigte Rechnung
(7)
1
Hat der Rechnungsaussteller die Steuer unzutreffend berechnet, bleibt es dem Rechnungsempfänger
überlassen, eine berichtigte Rechnung anzufordern.
2
Der Vorsteuerabzug kann jedoch erst zu dem Zeitpunkt in
Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt
und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.
Seite 508
Endrechnungen
(8) Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen
Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 5 Satz 2
UStG abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar (BFH-Urteil vom
11. 4. 2002, V R 26/01, BStBl 2004 II S. 317).
Gutschriften
(9)
1
Wird über die Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift abgerechnet, kommt der
Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in Betracht, wenn der leistende Unternehmer zum gesonderten
Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist.
2
Daher kann auch in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nicht
in Anspruch genommen werden, wenn der leistende Unternehmer § 19 Abs. 1 UStG anwendet.
(10)
1
Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift entfällt auch, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung nicht
steuerpflichtig ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 31. 1. 1980, V R 60/74, BStBl II S. 369).
2
Hat der Aussteller der
Gutschrift die Steuer zu hoch ausgewiesen, kann er den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer
abziehen (vgl. Absatz 6).
3
Ein Vorsteuerabzug ist ebenfalls nicht zulässig, wenn eine Gutschrift ohne das
Einverständnis des Gutschriftsempfängers erteilt wird oder wenn der Leistungsempfänger eine unvollständige
und daher zum Vorsteuerabzug nicht berechtigende Rechnung (z.B. bei fehlendem gesonderten Steuerausweis)
ohne ausdrückliche Anerkennung des Lieferers oder Leistenden durch eine Gutschrift ersetzt (vgl. auch
Abschnitt 14.3 Abs. 1).
(11)
1
Der Vorsteuerabzug entfällt, soweit der Gutschriftsempfänger dem in der Gutschrift angegebenen
Steuerbetrag widerspricht (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG).
2
Dieser Widerspruch wirkt auch für den
Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-
Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779).
3
Widerspricht der Gutschriftsempfänger dem
übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und
die Umsatzsteuer zutreffend ausweist; es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt
(vgl. BFH-Urteil vom 23. 1. 2013, XI R 25/11, BStBl II S. 417).
Betriebsinterne Abrechnungen
(12)
1
Steuerbeträge, die für einen Innenumsatz (z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmers
oder innerhalb eines Organkreises) gesondert ausgewiesen werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl.
auch Abschnitt 14.1 Abs. 4).
2
Bei Sacheinlagen von bisher nichtunternehmerisch (unternehmensfremd oder
nichtwirtschaftlich i.e.S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a) verwendeten Gegenständen ist ein Vorsteuerabzug
ebenfalls nicht zulässig.
Seite 509
15.2b. Leistung für das Unternehmen
Leistungsempfänger
(1)
1
Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt, die aus dem
schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zu Grunde liegt, berechtigt oder verpflichtet
ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. 8. 2013, XI R 4/11, BStBl 2014 II S. 282).
2
Leistungsempfänger ist somit
regelmäßig der Auftraggeber oder Besteller einer Leistung.
3
Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke
einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber auf Grund der im Namen
des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil vom 18. 2. 2009,
V R 82/07, BStBl II S. 876).
4
Wird auf einem Grundstück, an dem die Ehegatten gemeinschaftlich
Miteigentümer sind, ein Bauwerk errichtet, kann statt der Ehegattengemeinschaft auch einer der Ehegatten allein
Leistungsempfänger sein.
5
In derartigen Fällen muss sich schon aus der Auftragserteilung klar ergeben, wer
Auftraggeber und damit Leistungsempfänger ist.
6
Bei gemeinsamer Auftragserteilung durch mehrere Personen
ist es für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft durch die Gemeinschaft ausreichend, dass die
Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter den Gegenstand oder Teile des Gegenstands unentgeltlich
überlässt, weil dann von der Gemeinschaft Leistungen erbracht werden und die Gemeinschaft damit als solche
als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt.
7
Umsatzsteuerrechtlich ist in diesen
Fällen von einer einheitlichen Leistung an die Gemeinschaft auszugehen.
8
Lediglich für Zwecke des
Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen.
9
Zur
Anwendung der BFH-Urteile vom 1. 10. 1998, V R 31/98, BStBl 2008 II S. 497, vom 7. 11. 2000, V R 49/99,
BStBl 2008 II S. 493, und vom 1. 2. 2001, V R 79/99, BStBl 2008 II S. 495, zur Vermietung eines Ladenlokals
an eine nichtunternehmerische Ehegattengemeinschaft bzw. zum Erwerb eines Gegenstands durch eine
Bruchteilsgemeinschaft vgl. BMF-Schreiben vom 9. 5. 2008, BStBl I S. 675.
10
Einem Unternehmer, der nach
den vorstehenden Grundsätzen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht
nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt
wurde (vgl. Absatz 2 und 3).
11
Ist bei einer solchen Gemeinschaft nur ein Gemeinschafter unternehmerisch tätig
und verwendet dieser einen Teil des Gegenstands ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke, steht ihm
das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Leistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen
zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt (vgl. BMF-Schreiben vom
1. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90, sowie Abschnitt 15a.2 Abs. 4).
12
Die tatsächliche Durchführung muss den
getroffenen Vereinbarungen entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 11. 12. 1986, V R 57/76, BStBl 1987 II S. 233,
vom 26. 11. 1987, V R 85/83, BStBl 1988 II S. 158, und vom 5. 10. 1995, V R 113/92, BStBl 1996 II S. 111).
13
Wird unter Missachtung des sich aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis ergebenden Anspruchs die
Leistung tatsächlich an einen Dritten erbracht, kann der Dritte unabhängig von den zu Grunde liegenden
Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein (BFH-Urteil vom 1. 6. 1989, V R 72/84, BStBl II S. 677).
14
Zur
Bestimmung des Leistungsempfängers bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG vgl. Abschnitt 3a.2
Abs. 2.
Leistung für das Unternehmen
(2)
1
Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl.
Absatz 1), ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein
Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 27. 1. 2011, V R 38/09, BStBl 2012 II
S. 68).
2
Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG
zu berücksichtigen (vgl. Abschnitte 15.6, 15.6a und 15.12 bis 15.14).
3
Zwischen Eingangs- und
Ausgangsleistung muss nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang bestehen
(vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2013, V R 29/10, BStBl II S. 840; nur mittelbar verfolgte
Zwecke sind unerheblich, vgl. BFH-Urteil vom 13. 1. 2011, V R 12/08, BStBl 2012 II S. 61).
4
Im Hinblick auf
den erforderlichen Zusammenhang ist wie folgt zu differenzieren (vgl. BFH-Urteil vom 11. 4. 2013, V R 29/10,
a.a.O.):
1.
1
Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist (bzw. von § 15 Abs. 3 UStG umfasst wird), kann der
Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
2
Die für den Leistungsbezug getätigten
Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.
2.
1
Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels
wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Umsatzsteuer unterliegt oder ohne Anwendung
von § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
2
Dies gilt auch, wenn
der Unternehmer eine Leistung z.B. für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum
Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da der von ihm verfolgte
endgültige Zweck unerheblich ist.
Seite 510
3.
1
Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und
einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn
die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche
Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind.
2
Derartige Kosten hängen direkt und
unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser
Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.15, 15.21 und 15.22).
5
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine
unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für die Erbringung unentgeltlicher
Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
(vgl. Abschnitt 15.15 und BFH-Urteil vom 9. 12. 2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53).
6
Beabsichtigt der
Unternehmer bei Bezug der Leistung, diese teilweise für unternehmerische und nichtunternehmerische
tigkeiten zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), ist er grundsätzlich nur im Umfang der
beabsichtigten Verwendung für seine unternehmerische Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. BFH-
Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74).
7
Eine weiter gehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug
besteht bei einer teilunternehmerischen Verwendung nur, wenn es sich bei der nichtunternehmerischen Tätigkeit
um die Verwendung für Privatentnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG, also um Entnahmen für den
privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person und für den privaten Bedarf seines Personals
(unternehmensfremde Tätigkeiten), handelt (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und BFH-
Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, a.a.O.).
8
Keine Privatentnahme in diesem Sinne ist dagegen eine Verwendung
für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. wie z.B. unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins aus ideellen
Vereinszwecken oder hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (vgl.
Abschnitte 2.3 Abs. 1a, 2.10, 2.11, 15.19, 15.21 und 15.22 und BFH-Urteile vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II
S. 885, und vom 3. 3. 2011, V R 23/10, a.a.O.).
9
Hinsichtlich der Änderung des Nutzungsumfangs der
Eingangsumsätze vgl. Abschnitte 3.3, 3.4 und 15a.1 Abs. 6 und 7.
66
66
Satz 9 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Seite 511
Eingangsumsatz wird verwendet
ausschließlich
unternehmerisch oder
nichtunternehmerisch
teilunternehmerisch
(sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch)
unternehmerisch
nichtunter-
nehmerisch
unternehmerisch und
nichtwirtschaftlich im engeren
Sinne
unternehmerisch
und unternehmensfremd
(Sonderfall)
voller
Vorsteuerabzug
nach
§ 15 Abs. 1 UStG
kein
Vorsteuerabzug
nach
§ 15 Abs. 1 UStG
Vorsteuerabzug nach
§ 15 Abs. 1 UStG,
soweit unternehmerische
Verwendung;
keine
Wertabgabenbesteuerung
Zuordnungswahlrecht:
wenn voller Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 1 UStG, dann
Wertabgabenbesteuerung
(ausgenommen Fälle des § 15
Abs. 1b UStG)
spätere nicht-
unternehmerische
Verwendung
spätere unterneh-
merische Ver-
wendung
Änderung des Verhältnisses
unternehmerisch/
nichtwirtschaftlich im engeren
Sinne
Änderung des Verhältnisses
unternehmerisch/
unternehmensfremd
mehr
nichtwirt-
schaftlich im
engeren
Sinne
mehr
unter-
nehmerisch
mehr
unterneh-
mensfremd
mehr unter-
nehmerisch
unentgeltliche
Wertabgabe
keine Einlage-
entsteuerung
unentgelt-
liche Wert-
abgabe
keine
Einlageent-
steuerung,
aber
unentgelt-liche
Wertabgabe
keine
Einlageent-
steuerung
keine
Berichtigung nach
§ 15a UStG
keine Berichtigung
nach § 15a UStG
keine
Berichti-
gung nach
§ 15a UStG
Berichtigung
nach § 15a
UStG
aus Billig-
keitsgründen
keine
Berichtigung
nach § 15a
UStG
keine
Berichtigung
nach § 15a
UStG
Seite 512
(3)
1
Ob eine Leistung für unternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, ist nach dem Innenverhältnis zu
beurteilen.
2
Danach muss die Verwendung der bezogenen Leistung für unternehmerische Tätigkeiten objektiv
möglich und auch durchgeführt sein.
3
Für die Frage, ob eine Leistung für das Unternehmen vorliegt, sind
grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer maßgebend (vgl. BFH-Urteil
vom 6. 5. 1993, V R 45/88, BStBl II S. 564); vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 12.
4
Eine erstmalige
vorübergehende nichtunternehmerische Verwendung steht dem Leistungsbezug für das Unternehmen nicht
entgegen, wenn der erworbene Gegenstand anschließend bestimmungsgemäß unternehmerisch genutzt wird (vgl.
BFH-Urteil vom 20. 7. 1988, X R 8/80, BStBl II S. 1012, und BFH-Beschluss vom 21. 6. 1990, V B 27/90,
BStBl II S. 801).
5
Bei der Anschaffung von sog. Freizeitgegenständen (z.B. von Segelbooten, Segelflugzeugen
und Wohnwagen) ist davon auszugehen, dass diese Gegenstände den nichtunternehmerischen Tätigkeiten
zuzuordnen sind (vgl. Abschnitt 2.6 Abs. 3).
6
Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Flugzeugs durch die
Ehefrau, das weitaus überwiegend vom Ehemann genutzt wird, vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1988, V R 115/83,
BStBl II S. 916.
7
Liefert ein Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine
Umsatztätigkeit ausführt, einen ihm gelieferten für sein Unternehmen objektiv nützlichen Gegenstand sogleich
weiter und rechnet darüber mit gesondertem Steuerausweis ab, behandelt er den Gegenstand als für sein
Unternehmen bezogen (vgl. BFH-Urteil vom 27. 7. 1995, V R 44/94, BStBl II S. 853).
8
Eine zur Gründung einer
Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der
Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere
Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von
Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer
Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
9
Maßgebend sind insoweit die
beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 2004, V R 84/99, BStBl 2005 II
S. 155).
10
Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene
Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen,
nicht als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteil vom 8. 9. 2010, XI R 31/08, BStBl 2011 II S. 197).
11
Dient ein
Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten
Unternehmers wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer
aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten
Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen
geltend gemacht werden, zum
anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteil vom 15. 4. 2015, V R 44/14, BStBl II S. 679).
12
Dies gilt
entsprechend für den Vorsteuerabzug des Gesamtrechtsnachfolgers eines vormals als Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers aus den Leistungen des Nachlassinsolvenzverwalters (vgl. BFH-Urteil
vom 21. 10. 2015, XI R 28/14, BStBl 2016 II S. 550).
13
Zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung des
Insolvenzverwalters vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 1 Sätze 5 und 6.
14
Zum Vorsteuerabzug einer KG, die ihre
tigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 17.
Seite 513
15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht
(1)
1
Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, ist sie vollständig dem
Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
2
Bei einer Leistung, die ausschließlich für nichtunternehmerische
tigkeiten bezogen wird, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hingegen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot).
3
Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands nicht mindestens
10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (vgl.
Absätze 5 bis 7).
(2)
1
Bei einer Leistung, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten
bezogen wird, ist zwischen vertretbaren Sachen und sonstigen Leistungen auf der einen Seite und einheitlichen
Gegenständen auf der anderen Seite zu differenzieren:
1. Lieferung vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen:
1
Lieferungen vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen sind entsprechend der beabsichtigten Verwendung
aufzuteilen (Aufteilungsgebot, vgl. BFH-Urteil vom 14. 10. 2015, V R 10/14, BStBl 2016 II S. 717).
2
Telefondienstleistungen bezieht ein Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen, als er das Telefon
unternehmerisch nutzt.
2. Einheitliche Gegenstände
Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für die unternehmerische als auch
nichtunternehmerische Tätigkeiten zu verwenden (teilunternehmerische Verwendung), gilt Folgendes:
a) Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S.
1
Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. (vgl.
Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4), hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (vgl.
Abschnitte 2.10, 2.11, 15.19, 15.21 und 15.22 und BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V
R 23/10,
BStBl 2012 II S. 74); es besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.
2
Aus Billigkeitsgründen kann der
Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
3
In diesem Fall ist eine spätere Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers im Billigkeitswege
nach Abschnitt 15a.1 Abs. 7 ausgeschlossen.
b) Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung
1
Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung (vgl.
Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 3, sog. Sonderfall), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
2
Er kann
den Gegenstand
insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,
in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen, oder
im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner
unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 7. 7. 2011, V R 42/09, BStBl 2014 II
S.
76, und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 81).
3
Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht, wenn ein getrenntes Wirtschaftsgut im umsatzsteuerrechtlichen
Sinne neu hergestellt wird.
4
Errichtet der Unternehmer daher ein ausschließlich für private Wohnzwecke
zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den
Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind
(vgl. BFH-Urteil vom 23. 9. 2009, XI R 18/08, BStBl 2010 II S. 313).
5
Soweit bei gemeinschaftlicher
Auftragserteilung durch mehrere Personen ein Gemeinschafter für Zwecke des Vorsteuerabzugs als
Leistungsempfänger anzusehen ist und Miteigentum an einem Gegenstand erwirbt, steht dem
Gemeinschafter das Zuordnungswahlrecht bezogen auf seinen Anteil am Miteigentum zu.
6
Voraussetzung für die Zuordnung des Miteigentumsanteils ist, dass dieser zu mindestens 10 % für das
Unternehmen genutzt wird 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Beispiel 1:
1
Der Arzt A hat ausschließlich nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfreie Umsätze aus
Heilbehandlungsleistungen und kauft einen PKW, den er privat und unternehmerisch nutzt.
2
Der PKW
wurde in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet.
3
A führt keine Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
4
Der Vorsteuerabzug aus den Kosten der
Anschaffung und Nutzung des PKW für die unternehmerische und private Verwendung ist deshalb
ausgeschlossen.
5
Die private Verwendung führt zu keiner steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe.
Seite 514
Beispiel 2:
1
Der Arzt A erbringt im Umfang von 80 % seiner entgeltlichen Umsätze steuerfreie
Heilbehandlungsleistungen und nimmt zu 20 % steuerpflichtige plastische und ästhetische Operationen vor.
2
Er kauft einen PKW, den er je zur Hälfte privat und für seine gesamte ärztliche Tätigkeit nutzt.
3
Der PKW
wurde in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet.
4
Die Vorsteuern aus der Anschaffung und Nutzung des PKW sind zu 60 % (20 % steuerpflichtige von 50 %
unternehmerischer Nutzung + 50 % der Art nach steuerpflichtige Privatnutzung) abzugsfähig und zu 40 %
(80 % steuerfreie von 50 % unternehmerischer Nutzung) nicht abzugsfähig.
5
Die unentgeltliche Wertabgabe
(50 % Privatanteil) ist in voller Höhe steuerbar und steuerpflichtig.
2
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung eines einheitlichen
Gegenstands stehen, der nur teilweise unternehmerisch genutzt wird, sind grundsätzlich nur in Höhe der
unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot).
3
Dabei ist vorrangig zu
prüfen, ob die bezogene Leistung unmittelbar für die unternehmerische oder nichtunternehmerische Nutzung des
Gegenstands verwendet wird.
4
Ist eine direkte Zuordnung im Zusammenhang mit der Verwendung des
Gegenstands nicht möglich, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
5
Diese Aufteilung kann auf einer sachgerechten Schätzung beruhen (z.B. Aufteilungsmaßstab des Vorjahres), die
erforderlichenfalls im Voranmeldungsverfahren oder in der Jahreserklärung anzupassen ist.
6
Für einheitliche
Gegenstände, die keine Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG sind und für die der Unternehmer sein
Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen ausgeübt hat (vgl. Nr. 2 Buchstabe b), kann für
Aufwendungen, die durch die Verwendung des Gegenstands anfallen, aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich
unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; im
Gegenzug sind diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einer für die nicht unternehmerische
Verwendung des einheitlichen Gegenstands zu besteuernden unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen.
(3)
1
Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen hat der Unternehmer zu treffen (BFH-Urteile
vom 25. 3. 1988, V R 101/83, BStBl II S. 649, und vom 27. 10. 1993, XI R 86/90, BStBl 1994 II S. 274).
2
Wird
ein nicht zum Unternehmen gehörender Gegenstand gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können die im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Gegenstands anfallenden Vorsteuern (z.B. Vorsteuerbeträge aus Betrieb
und Wartung eines nicht dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im Verhältnis der unternehmerischen
zur unternehmensfremden Nutzung abgezogen werden.
3
Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich
auf die unternehmerische Verwendung des Kraftfahrzeugs entfallen (z.B. die Steuer für den Bezug von
Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug oder Vorsteuerbeträge aus
Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können
unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden.
(4)
1
Im Fall der Zuordnung des unternehmensfremd genutzten Teils zum nichtunternehmerischen Bereich
wird dieser als separater Gegenstand angesehen, der nicht „für das Unternehmen“ im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG bezogen wird.
2
Somit entfällt der Vorsteuerabzug aus den Kosten, die auf diesen Gegenstand
entfallen.
3
Zur Ermittlung des Anteils der abziehbaren Vorsteuerbeträge vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 5 bis 8.
4
Wird
dieser Gegenstand später unternehmerisch genutzt (z.B. durch Umwandlung von Wohnräumen in Büroräume),
ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG nicht zulässig (vgl.
Abschnitt 15a.1 Abs. 6).
5
Bei einer späteren Veräußerung des bebauten Grundstücks kann der Unternehmer unter
den Voraussetzungen des § 9 UStG lediglich auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG für die
Lieferung des zu diesem Zeitpunkt unternehmerisch genutzten Teils verzichten.
6
Die Lieferung des zu diesem
Zeitpunkt unternehmensfremd genutzten Teils erfolgt nicht im Rahmen des Unternehmens und ist somit nicht
steuerbar.
7
Ein Gesamtkaufpreis ist entsprechend aufzuteilen.
8
Weist der Unternehmer für die Lieferung des
unternehmensfremd genutzten Teils dennoch in der Rechnung Umsatzsteuer aus, schuldet er diese nach § 14c
Abs. 2 UStG.
Unternehmerische Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
(5)
1
Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands gilt als nicht für
das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer den Gegenstand zu weniger als 10 % für seine
unternehmerische Tätigkeit verwendet (unternehmerische Mindestnutzung, Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1
Satz 2 UStG).
2
Geht der bezogene Gegenstand als Bestandteil in einen bereits vorhandenen Gegenstand ein, ist
die unternehmerische Mindestnutzung für den Bestandteil gesondert zu prüfen.
(6)
1
Grundsätzlich prägt die Nutzung eines Gebäudes auch die Nutzung des dazugehörigen Grund und
Bodens.
2
Sofern ausnahmsweise Teile des Grundstücks als eigenständige Zuordnungsobjekte anzusehen sind
(vgl. Absatz 11), ist für jedes Zuordnungsobjekt die unternehmerische Mindestnutzung gesondert zu ermitteln.
(7)
Nicht ausschließlich unternehmerisch genutzte Räume eines Gebäudes sind nur mit dem Anteil der
tatsächlichen unternehmerischen Nutzung in die Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung
einzubeziehen.
Seite 515
Beispiel:
1
Unternehmer U hat in seinem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von 12 % der
Gesamtnutzfläche, das er zu 50 % für seine unternehmerischen Zwecke verwendet.
2
Bezogen auf das gesamte Gebäude beträgt die unternehmerische Nutzung nur 6 % (50 % von 12 %).
3
Eine
Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht möglich
(Zuordnungsverbot).
Zuordnungsschlüssel
(8)
1
Als Zuordnungsschlüssel bei teilunternehmerischer Verwendung des Zuordnungsobjekts ist der
Aufteilungsschlüssel nach § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden.
2
Der unternehmerische Nutzungsanteil ist
danach im Wege einer sachgerechten und vom Finanzamt überprüfbaren Schätzung zu ermitteln.
3
Bei der
Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden ist der Umfang der Zuordnung auf der Basis einer räumlichen
Betrachtung vorzunehmen.
4
Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist deshalb in der Regel das Verhältnis der
Nutzflächen (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 7).
5
Die Anwendung eines Umsatzschlüssels als Zuordnungsschlüssel ist
nur sachgerecht, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. 7. 2011,
XI R 29/09, BStBl 2012 II S. 430, XI R 29/10, BStBl 2012 II S. 438, und XI R 21/10, BStBl 2012 II S. 434).
6
Er
kommt in Betracht, wenn bei einem Gebäude Nutzflächen nicht wesensgleich sind, wie z.B. Dach- und
Innenflächen eines Gebäudes.
7
Für den Zuordnungsschlüssel ist in diesen Fällen auf das Verhältnis der
Vermietungsumsätze für die Dach- und Gebäudeinnenfläche abzustellen.
8
Werden tatsächlich keine
Vermietungsumsätze erzielt, sind fiktive Vermietungsumsätze anzusetzen.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U errichtet im Jahr 01 einen Schuppen, auf dessen Dach er eine Photovoltaikanlage zur
Erzeugung von Strom betreibt (sog. „Auf-Dach-Montage“).
2
Die Herstellungskosten des Schuppens
betragen 20 000 € zzgl. 3 800 € Umsatzsteuer.
3
U beabsichtigt für den Innenraum des Schuppens dauerhaft
keine weitere Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 19. 7. 2011, XI R 29/09, a. a. O.).
4
Den mit der
Photovoltaikanlage erzeugten Strom speist U vollständig in das örtliche Stromnetz gegen Entgelt ein.
5
Für
den Schuppen wäre in der betreffenden Region ein Mietpreis von 1 000 € und für die Dachfläche, die für
Zwecke der Photovoltaikanlage genutzt wird, von 180 € jährlich realisierbar.
6
Im Jahr 02 lässt U ein
Sicherheitsschloss für 100 € zzgl. 19 Umsatzsteuer anbringen, um den Schuppen vor unberechtigter
Nutzung zu schützen.
7
Da das Dach des Schuppens für die Installation der Photovoltaikanlage erforderlich ist, besteht hinsichtlich
der Dachfläche ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit (Verkauf
von Strom).
8
Hinsichtlich der übrigen Flächen besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu der
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. des U (Leerstand des Schuppens).
9
U kann den Schuppen im Umfang
des unternehmerisch verwendeten Anteils (Dachfläche) seinem Unternehmen zuordnen, sofern diese
Verwendung insgesamt mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
10
Für die
Zuordnungsmöglichkeit ist die Verwendung des gesamten Gebäudes entscheiden.
11
Die Nutzflächen
innerhalb des Schuppens und die Nutzfläche auf dessen Dach können dabei nicht zu einer Gesamtnutzfläche
addiert werden, da sie nicht wesensgleich sind.
12
Eine Ermittlung anhand eines Flächenschlüssels ist deshalb
r die Zuordnung nicht möglich.
13
Stattdessen ist in diesem Fall die Anwendung eines Umsatzschlüssels
sachgerecht.
14
Da es an einer entgeltlichen Nutzung des Schuppens und der Dachfläche fehlt, ist auf das
Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze abzustellen.
15
U hätte für den Schuppen (Dachfläche und
übrigen Flächen) jährlich insgesamt 1 180 € erzielen können; hiervon wären 180 € auf die Dachfläche
entfallen.
16
Der Zuordnungsschlüssel beträgt somit 15,25 % (Verhältnis der fiktiven Miete für das Dach in
Höhe von 180 € zur fiktiven Gesamtmiete von 1 180 €).
17
U kann in Bezug auf die Herstellung des
Schuppens einen Vorsteuerabzug von 579,66 € (15,25 % von 3 800 €) geltend machen.
18
Das
Sicherheitsschloss ist der nichtwirtschaftlichen Verwendung i.e.S. des Schuppens zuzurechnen und
berechtigt deshalb nicht zum Vorsteuerabzug.
19
Die Photovoltaikanlage stellt umsatzsteuerrechtlich ein
eigenständiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Absatz 10), welches ausschließlich unternehmerisch zur
Ausführung entgeltlicher Stromlieferungen verwendet wird und deshalb zwingend dem Unternehmen
zuzuordnen ist (Zuordnungsgebot).
Beispiel 2:
1
Unternehmer U lässt das Dach seines privat genutzten Einfamilienhauses nach dem 31. Dezember 2012
(Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG) sanieren (Werklieferung) und dort anschließend eine
Photovoltaikanlage installieren, die 50 % der Dachfläche bedeckt.
2
Die Photovoltaikanlage wird zu 70 % zur
Ausführung entgeltlicher Stromlieferungen verwendet.
3
Die verbleibenden 30 % des selbstproduzierten
Stroms verbraucht U privat.
4
Die Sanierung des asbesthaltigen Daches ist u.a. auch r die Installation der
Photovoltaikanlage erforderlich.
5
Für das Einfamilienhaus wäre in der betreffenden Region ein Mietpreis
von 10 000 € und für die Dachfläche, die für Zwecke der Photovoltaikanlage genutzt wird, von 500
jährlich realisierbar.
Seite 516
6
Die Dachsanierung stellt Erhaltungsaufwand dar und ist somit einer eigenständigen
Zuordnungsentscheidung zugänglich (vgl. Absatz 9).
7
Bei der Zuordnung von Erhaltungsaufwendungen ist
grundsätzlich der Gebäudeteil maßgeblich, für den die Aufwendungen entstehen.
8
Die Dachsanierung ist
danach dem gesamten Gebäude zuzurechnen, da das Dach mit allen Gebäudeteilen in einem einheitlichen
Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.
9
Für die Zuordnungsmöglichkeit zum Unternehmen ist damit
die Verwendung des gesamten Gebäudes entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 3. 8. 2017, V R 59/16,
BStBl II S. 1209).
10
Da das Zuordnungsobjekt ein Gegenstand ist, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG die
unternehmerische Mindestnutzung zu prüfen.
11
Eine Ermittlung anhand eines Flächenschlüssels ist für die
Zuordnung nichtglich, weil die Dach- und Gebäudeinnenflächen nicht wesensgleich sind (vgl. Beispiel
1).
12
Stattdessen ist die Anwendung eines Umsatzschlüssels sachgerecht.
13
Da es an einer entgeltlichen
Nutzung des Gebäudes und der Dachfläche fehlt, ist in diesem Fall auf das Verhältnis der fiktiven Umsätze
aus der Vermietung der Dachfläche und des Gebäudes abzustellen.
14
U hätte bei einer Vermietung des
Einfamilienhauses (Dachfläche und übrige Flächen) jährlich insgesamt 10 500 erzielen können.
15
Der
Umsatzschlüssel auf Basis der fiktiven Mieten beträgt somit 4,76 % (Verhältnis der fiktiven Miete für das
Dach in Höhe von 500 zur fiktiven Gesamtmiete von 10 500 €).
16
Da die Photovoltaikanlage nur zu 70 %
unternehmerisch genutzt wird, beträgt der Zuordnungsschlüssel 3,33 % (70 % von 4,76 % = 3,33 %) und
erreicht somit nicht die erforderliche unternehmerische Mindestnutzung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2
UStG von 10 %.
17
U ist deshalb hinsichtlich der Dachsanierung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
18
Die
Photovoltaikanlage stellt umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Absatz 10),
welches unternehmerisch und unternehmensfremd verwendet wird.
19
Da die unternehmerische
Mindestnutzung von 10 % überschritten ist, hat der Unternehmer die Wahl, die Photovoltaikanlage nicht,
vollständig oder nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zuzuordnen.
Zuordnungsobjekt
(9)
1
Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b ist grundsätzlich
jeder Leistungsbezug, d.h. jeder bezogene Gegenstand und jede bezogene sonstige Leistung im Rahmen der
Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstands.
2
Dies gilt auch für Erhaltungsaufwendungen,
weil die Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem
Gebrauch und seiner Erhaltung einer getrennten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen.
3
Erhaltungsaufwendungen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe
Herstellungskosten) umqualifiziert werden, sind umsatzsteuerlich weiterhin wie Erhaltungsaufwendungen zu
behandeln.
1. (zeitlich gestreckte) Herstellung eines einheitlichen Gegenstands:
1
Bezieht der Unternehmer sonstige Leistungen und Lieferungen zur Herstellung eines einheitlichen
Gegenstands, ist dieser herzustellende bzw. hergestellte Gegenstand endgültiges Zuordnungsobjekt.
2
Bei
dieser Zuordnung ist bereits auf die im Zeitpunkt des Bezugs bestehende Verwendungsabsicht für den
fertiggestellten Gegenstand (z.B. das zu errichtende Gebäude) als Summe der im Rahmen seiner Herstellung
bezogenen Leistungen abzustellen.
3
Bei Anzahlungen für eine Leistung ist entsprechend zu verfahren.
4
Nach
dem Grundsatz des Sofortabzugs ist für den Vorsteuerabzug die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des
jeweiligen Leistungsbezugs entscheidend.
5
Ändert der Unternehmer während eines zeitlich sich über einen
Veranlagungszeitraum hinaus erstreckenden Herstellungsvorgangs (gestreckter Herstellungsvorgang) seine
Verwendungsabsicht, führt dies aus Vereinfachungsgründen nicht zu einer sofortigen Einlage oder Entnahme
der zuvor bezogenen Leistungen für die Herstellung des einheitlichen Gegenstands.
6
Zu der Frage, inwieweit
der Unternehmer in diesen Fällen den fertiggestellten einheitlichen Gegenstand seinem Unternehmen
zugeordnet hat, vgl. Absätze 14 bis 19.
2. Nachträgliche Herstellungskosten:
1
Die Begriffe Herstellungskosten und nachträgliche Herstellungskosten sind grundsätzlich nach den für das
Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen.
2
Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1
Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten)
umqualifiziert werden (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 6).
3
Nachträgliche Herstellungskosten sind getrennt vom
ursprünglichen Herstellungsvorgang zu betrachten.
4
Sie bilden deshalb ein eigenständiges Zuordnungsobjekt,
über dessen Zuordnung anhand der Tätigkeiten zu entscheiden ist, denen die nachträglichen
Herstellungskosten konkret dienen oder dienen sollen.
5
Wird im Rahmen einer nachträglichen
Herstellungsmaßnahme ein bestehendes Gebäude um neue Gebäudeteile erweitert (z.B. durch Aufstockung,
Anbau oder Vergrößerung der Nutzflächen), ist dementsprechend für die Zuordnung der nachträglichen
Herstellungskosten ausschließlich auf die Verwendungsverhältnisse in den neuen Gebäudeteilen abzustellen.
6
Dies gilt entsprechend für Aufteilungsobjekte im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 7
Satz 12).
Beispiel 1:
1
Unternehmer U ist Eigentümer eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes (200 qm), das er im
Anschaffungsjahr 01 (nach dem Stichtag 31. 12. 2010 und damit Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG)
zu 50 % für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit als Steuerberater (Steuerberaterpraxis
Seite 517
im Erdgeschoss, 100 qm) und zu 50 % privat (Wohnung im 1. Obergeschoss, 100 qm) nutzt.
2
U hat das
Gebäude vollständig seinem Unternehmen zugeordnet.
3
Fallvarianten:
a)
1
Im Jahr 03 wird in dem Steuerberaterbüro des U eine neue Trennwand für 1 000 € zzgl. 190
Umsatzsteuer eingezogen.
2
Die Aufwendungen für die Trennwand sind nachträgliche Herstellungskosten und bilden ein
eigenständiges Zuordnungsobjekt.
3
U nutzt die Trennwand ausschließlich unternehmerisch, da sie
in einem Raum des Steuerberaterbüros eingezogen wird.
4
Die Trennwand ist deshalb dem
Unternehmen des U zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
5
U ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von
190 € berechtigt 15 Abs. 1 UStG).
b)
1
Im Jahr 03 lässt U an seiner privat genutzten Wohnung im 1. Obergeschoss eine Markise mit
Motor für 3 000 € zzgl. 570 € Umsatzsteuer anbauen.
2
Die Aufwendungen für die Markise sind nachträgliche Herstellungskosten und bilden ein
eigenständiges Zuordnungsobjekt.
3
U nutzt die Markise ausschließlich unternehmensfremd, da sie
Teil der privaten Wohnung wird.
4
Die Markise ist deshalb nicht dem Unternehmen des U
zuzuordnen (Zuordnungsverbot).
5
U ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
c)
1
Im Jahr 03 wird das Steuerberaterbüro um einen Anbau (50 qm) erweitert.
2
Die
Herstellungskosten betragen 50 000 € zzgl. 9 500 € Umsatzsteuer.
3
Die Aufwendungen für den Anbau an das Steuerberaterbüro stellen nachträgliche
Herstellungskosten dar, die ein selbständiges Zuordnungsobjekt bilden.
4
U nutzt den Anbau zu
100 % unternehmerisch für seine Steuerberatertätigkeit.
5
Der Anbau ist deshalb dem Unternehmen
zuzuordnen (Zuordnungsgebot).
6
U ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 9 500 € berechtigt (§ 15
Abs. 1 UStG).
d)
1
Im Jahr 03 lässt U das Dachgeschoss ausbauen.
2
Es entsteht eine neue Wohnung (100 qm), die U
steuerfrei zu Wohnzwecken vermieten möchte.
3
Die Aufwendungen für den Dachausbau betragen
100 000 € zzgl. 19 000 € Umsatzsteuer.
4
Die Aufwendungen für den Dachausbau stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, die ein
selbständiges Zuordnungsobjekt bilden.
5
Die Wohnung soll umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken
vermietet werden und ist dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot), da durch die
Vermietung eine ausschließliche unternehmerische Nutzung vorliegt.
6
Der Vorsteuerabzug ist auf
Grund der geplanten steuerfreien Vermietung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
e)
1
Im Jahr 03 lässt U das Dachgeschoss ausbauen.
2
Die neue Nutzfläche von 100 qm beabsichtigt U
zu 80 % (80 qm) als Archiv für sein Steuerberaterbüro und zu 20 % (20 qm) für einen privaten
Fitnessraum zu verwenden.
3
Die Aufwendungen für den Dachausbau betragen 100 000 € zzgl.
19 000 € Umsatzsteuer.
4
Die Aufwendungen für den Dachausbau stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, die ein
selbständiges Zuordnungsobjekt bilden.
5
Soweit U das Dachgeschoss unternehmensfremd (privater
Fitnessraum) verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen.
6
Für die
Aufteilung ist der Flächenschlüssel des Dachgeschosses maßgebend.
7
Da U nur 80 qm von 100 qm
für seine unternehmerische Tätigkeit zu verwenden beabsichtigt, ist er nur in Höhe von 15 200
(80 % von 19 000 €) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1.
2
U hat das Gebäude in 01 jedoch nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung zu
50 % seinem Unternehmen zugeordnet.
3
Lösung zu a) bis e) wie Beispiel 1.
(10)
Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke und Betriebsvorrichtungen gelten unabhängig davon, ob es
sich um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes handelt (§ 94 BGB), als umsatzsteuerrechtlich
eigenständige Zuordnungsobjekte.
(11)
1
Das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden sind für Zwecke der Umsatzsteuer nicht getrennt
voneinander zu behandeln (EuGH-Urteil vom 8. 6. 2000, C-400/98, Breitsohl, BStBl 2003 II S. 452).
2
Grundsätzlich folgt die Behandlung des Grund und Bodens der Nutzung des Gebäudes.
3
Die Nutzung des
Gebäudes prägt in diesen Fällen auch die Nutzung des dazugehörigen Grund und Bodens.
4
Der Umfang des zum
Gebäude gehörigen Grund und Bodens muss aber nicht immer identisch sein mit dem Umfang des gesamten
Grundstücks, auf dem das Gebäude steht.
5
Sofern nach der Verkehrsanschauung Teile des Grundstücks einer
eigenständigen wirtschaftlichen Nutzung unterliegen und deswegen nicht mehr von der Nutzung des Gebäudes
geprägt werden,nnen diese Teile des Grund und Bodens ausnahmsweise ein eigenständiges Zuordnungsobjekt
darstellen.
Seite 518
Beispiel:
1
Unternehmer U besitzt ein
privat genutztes Einfamilienhaus auf einem 10 000 qm großen Grundstück.
2
Ein
Zimmer in seinem Einfamilienhaus nutzt U als Bürozimmer für seine unternehmerische Tätigkeit als
Spediteur.
3
Das Zimmer entspricht flächenmäßig 5 % der Gesamtfläche des Einfamilienhauses.
4
8 000 qm
des Grundstücks werden als Parkplatz für die unternehmerisch genutzten LKW ausgewiesen und
entsprechend genutzt.
5
Die Nutzung des Gebäudes prägt nicht die Nutzung des gesamten Grundstücks.
6
Nach der
Verkehrsanschauung stellen die Parkflächen ein eigenes Wirtschaftsgut dar.
7
Das Einfamilienhaus mit
dazugehörigem Grund und Boden (2 000 qm) kann nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, da die
unternehmerische Nutzung weniger als 10 % beträgt (Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
8
Die 8 000 qm des Grundstücks, die als Parkplatz genutzt werden, sind dem Unternehmen zuzuordnen, da
insoweit eine ausschließliche Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit vorliegt (Zuordnungsgebot).
Prognosezeitraum
(12)
1
Bei der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die
sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigten Verwendung für den
Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung des bezogenen oder herzustellenden oder hergestellten
Gegenstands richtet (vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 3 Satz 3).
2
Dies gilt auch, wenn die erstmalige Verwendung
des Gegenstands in einem auf den Besteuerungszeitraum der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden
Besteuerungszeitraum erfolgt.
3
Für die Zuordnung zum Unternehmen muss die Verwendungsabsicht objektiv
belegt und in gutem Glauben erklärt werden (vgl. Absätze 13 bis 20).
Beispiel 1:
1
Unternehmer U erwirbt zum 1. 4. 01 ein Gebäude (Jahr 01 nach dem Stichtag 31. 12. 2010 und damit
Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG).
2
U beabsichtigt nachweislich, das Gebäude vom 1. 5. 01 bis 30. 6. 01
zu 70 % und ab dem 1. 7. 01 bis 31. 12 .01 sowie in den Folgejahren zu 50 % für seine unternehmerische
tigkeit und ansonsten für private Zwecke zu nutzen.
3
Die beabsichtigte unternehmerische Nutzung für das Jahr der erstmaligen Verwendung beträgt im Jahr 01
als gemittelter Wert 55 % (2 Monate zu 70 % + 6 Monate zu 50 %)
und überschreitet damit die
unternehmerische Mindestnutzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
4
U kann das Gebäude somit entweder zu
0 %, zu 55 % oder zu 100 % seinem Unternehmen zuordnen.
5
Die beabsichtigte Nutzung im Folgejahr ist für
die Zuordnungsentscheidung unerheblich, da nur der Besteuerungszeitraum der ersten Verwendung
maßgebend ist.
6
Entscheidet sich U für eine vollständige oder teilweise Zuordnung des Gebäudes zum
Unternehmen, kann sich in den Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 6a UStG ergeben.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U erwirbt zum 1. 4. 01 ein Gebäude (Jahr 01 nach dem Stichtag 31. 12. 2010 und damit
Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG).
2
U beabsichtigt nachweislich, dieses zu 20 % für seine
unternehmerische Tätigkeit und zu 80 % für private Zwecke zu verwenden.
3
Tatsächlich verwendet U das
Gebäude bis zum 31. 12. 01 (erstmalige Verwendung 1. 6. 01) nur zu 5 % für seine unternehmerische
Tätigkeit.
4
U hat im Zeitpunkt des Erwerbs (1. 4. 01) über die Zuordnung des Gebäudes zu entscheiden.
5
Da er zu
diesem Zeitpunkt das Gebäude zu mindestens 10 % unternehmerisch (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und
ansonsten für seine unternehmensfremden Tätigkeiten zu nutzen beabsichtigt, hat U ein
Zuordnungswahlrecht, d.h. er kann das Gebäude zu 0 %, zu 100 % oder zu 20 % seinem Unternehmen
zuordnen.
6
Ordnet U das Gebäude zu 100 % seinem Unternehmen zu, ist der Vorsteuerabzug nach § 15
Abs. 1b UStG ausgeschlossen, soweit das Gebäude für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.
7
Soweit die tatsächliche Verwendung von der vorgesehenen Verwendung abweicht, ist eine Berichtigung
des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 6a UStG zu prüfen.
(13)
1
Wird ein einheitlicher Gegenstand von Anfang an ausschließlich nichtunternehmerisch verwendet, kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand nicht für das Unternehmen bezogen worden ist.
2
Wenn ein Gegenstand, für den von vornherein die Absicht zu einer dauerhaften unternehmerischen Nutzung
besteht, zunächst und nur übergangsweise nichtunternehmerisch verwendet wird, kann in Ausnahmefällen
jedoch ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen.
3
Bei dieser Beurteilung ist u.a. das Verhältnis der
vorübergehenden nichtunternehmerischen Nutzungszeit zur Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands von
Bedeutung (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-334/10,
X).
4
Als Gesamtnutzungsdauer gilt in der Regel die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für den Gegenstand
anzusetzen ist.
5
Nur eine im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer untergeordnete nichtunternehmerische
Nutzungszeit ist für einen Bezug für das Unternehmen unschädlich.
6
Je länger die anfängliche
nichtunternehmerische Nutzung andauert, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der von
Seite 519
vornherein bestehenden unternehmerischen Nutzungsabsicht.
7
Dies gilt insbesondere, wenn sich die anfängliche
nichtunternehmerische Nutzungszeit über das erste Kalenderjahr der Nutzung hinaus erstreckt.
Beispiel:
1
Verein V lässt eine Mehrzweckhalle errichten (Fertigstellung 1. 1. 01; Herstellungskosten 300 000 € zzgl.
57 000 € Umsatzsteuer).
2
V beabsichtigt nachweislich von Anfang an, die Halle ab dem 1. 12. 01
umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, und zwar im Umfang von 50 % der Hallennutzung.
3
Bis zum 1. 12. 01
wird die Sporthalle vorübergehend nur für ideelle Vereinszwecke genutzt.
4
Die bestimmungsgemäße unternehmerische Nutzung im Jahr 01 beträgt 50 %.
5
Die Mehrzweckhalle ist
deshalb zu 50 % dem Unternehmen zuzuordnen.
6
Dabei ist die anfängliche ausschließliche
nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S. unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 1988, X R 8/80, BStBl II
S. 1012).
7
Die vorübergehende nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S. des dem Unternehmen zugeordneten
Gebäudeanteils im Jahr 01 unterliegt der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Abschnitt
3.4 Abs. 5a Satz 4).
Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Auswirkungen der
Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach
§ 15a UStG
(14)
1
Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch sowohl für
unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat der Unternehmer ein
Zuordnungswahlrecht (vgl. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b).
2
Die (vollständige oder teilweise) Zuordnung
des Gegenstands zum Unternehmen erfordert aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.
3
In den Fällen, in denen ein einheitlicher Gegenstand für
unternehmerische und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird, bedarf es dagegen keiner
Zuordnungsentscheidung, da ein grundsätzliches Aufteilungsgebot gilt.
4
Eine solche ist nur erforderlich, wenn
der Unternehmer von der Billigkeitsregelung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Gebrauch macht.
(15)
1
Für die zur Herstellung des Gegenstands verwendeten Leistungen erfolgt die Zuordnung zum
Unternehmen bereits beim ersten Leistungsbezug oder bzw. bei der ersten Anzahlung, unabhängig vom
Vorliegen der Rechnung (vgl. Abschnitte 15.12 Abs. 1 Satz 15 und 15a.4 Abs. 2 Sätze 1 und 2).
2
Die
Zuordnungsentscheidung ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zuordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG stets
mit Blick auf die beabsichtigte Nutzung des gesamten herzustellenden Gegenstands zu treffen.
(16)
1
Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei
Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist.
2
Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine
innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird.
3
Es bedarf daher einer Dokumentation
der Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen ist.
4
Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah"
erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden,
wenn frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung zum
Unternehmen fehlen (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76).
5
Eine zeitnahe
gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen
Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) vorliegt;
Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteile vom
7. 7. 2011, V R 42/09,
a.a.O. und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 81).
6
Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im
Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil vom
7. 7. 2011, V R 21/10, a.a.O.).
(17)
1
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung
des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.
2
Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden (BFH-Urteil vom
31. 1. 2002, V R 61/96, BStBl 2003 II S. 813).
3
Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum
Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (BFH-Urteile vom 28. 2. 2002, V R 25/96, BStBl 2003 II S.
815; und vom 7. 7. 2011, V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76).
4
Ob andere Beweisanzeichen für die Zuordnung
vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden
Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der
wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmers liegende Zeitraum gehören, zu prüfen.
5
Hierbei kann zu
berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des teilunternehmerisch genutzten Gegenstands
unter seinem Firmennamen auftritt oder ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat.
6
Unter
Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung ein Indiz für die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 42/09,
a.a.O.).
7
Zwar ist die
Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch
kann z.B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen
behandelt, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, Indiz dafür sein, dass er ihn auch
umsatzsteuerrechtlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte (vgl. BFH-Urteil vom 31. 1. 2002, V R 61/96,
a.a.O.).
8
Umgekehrt spricht insoweit für eine Zuordnung zum Unternehmen, als der Unternehmer einen
Seite 520
aktivierungspflichtigen Gegenstand nur mit den Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert, weil
nach § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er umsatzsteuerrechtlich abgezogen
werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gehört (vgl. BFH-Urteil
vom 7. 7. 2011, V R 42/09, a.a.O.).
(18)
1
Bei der Anschaffung oder Herstellung von teilunternehmerisch genutzten Grundstücken und Gebäuden
ist die Zuordnung bei Leistungsbezug ebenfalls grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung zu
dokumentieren.
2
Im Hinblick auf die steuerliche Bedeutung dieser Gegenstände sind an die Eindeutigkeit dieser
Dokumentation erhöhte Anforderungen zu stellen.
3
Ist bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes ein
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1, 1b oder 2 UStG (teilweise) nicht möglich, kann der Unternehmer durch eine
gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, in welchem Umfang er das
Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat, wenn sich aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs
nicht ergibt, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde.
4
Gibt es in diesem Fall
keine anderen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
5
Eine zeitnahe eindeutige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann ebenfalls noch bis zur gesetzlichen
Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) dem zuständigen
Finanzamt gegenüber erfolgen; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung haben darauf keinen
Einfluss.
(19)
1
Auch bei Herstellungsvorgängen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, hat der
Unternehmer sein Zuordnungswahlrecht für das Gebäude ab Beginn des Herstellungsprozesses (vgl. § 27
Abs. 16 Satz 2 UStG) jeweils spätestens zum 31. 7. des Folgejahres zu dokumentieren.
2
Macht der Unternehmer
bis zu diesem Zeitpunkt jeweils keinen Vorsteuerabzug geltend und liegen keine anderen Beweisanzeichen für
eine Zuordnung zum Unternehmen vor, kann diese nicht unterstellt werden.
3
Das Gebäude gilt dann ggf. bis zu
einer späteren Änderung der Zuordnung insgesamt als nicht zugeordnet, so dass alle Leistungsbezüge bis zur
Änderung der Zuordnung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen gelten und den Vorsteueranspruch
ausschließen.
4
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus den Herstellungskosten des Gebäudes nach § 15a
UStG ist insoweit ausgeschlossen.
5
Die dargestellten Grundsätze gelten auch für nachträgliche
Herstellungskosten, die eigenständige Zuordnungsobjekte darstellen (vgl. Absatz 9 Nr. 2).
6
Wenn sich die
beabsichtigte Verwendung des Gebäudes während des Herstellungsvorgangs ändert, der Unternehmer jedoch
nicht erklärt, in welchem Umfang er das Gebäude seinem Unternehmen zuordnet, sondern nur entsprechend
angepasste Vorsteuerbeträge geltend macht, gilt das Gebäude aus Vereinfachungsgründen in Höhe des
durchschnittlich geltend gemachten Vorsteuerabzugs als dem Unternehmen zugeordnet.
7
Beispiele zur
Darstellung der Auswirkung der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach
§ 15a UStG:
Beispiel 1:
1
Unternehmer U beginnt im Jahr 01 mit der Errichtung eines Gebäudes, das er zu 50 % für private Zwecke
und zu 50 % für seine vorsteuerunschädliche unternehmerische Tätigkeit zu nutzen beabsichtigt
(Herstellungsjahr 01 nach dem Stichtag 31. 12. 2010 und damit Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG).
2
Die
Fertigstellung erfolgt im Jahr 03.
3
U verwendet das Gebäude ab dem 1. 1. 04 erstmalig wie beabsichtigt zu
50 % privat und zu 50 % vorsteuerunschädlich für unternehmerische Zwecke.
4
U erklärt vor dem 31. 7. 02
die vollständige Zuordnung des Gebäudes schriftlich gegenüber dem Finanzamt.
5
Während der
Herstellungsphase macht U keinen Vorsteuerabzug geltend, sondern reicht zum 31. 7. 04 berichtigte
Erklärungen für die Jahre 01 und 02 sowie eine Erklärung für das Jahr 03 ein, in denen er 50 % der
Vorsteuerbeträge geltend macht.
ausgewiesene Umsatzsteuer bis zum 31.7. des Folgejahres geltend
gemachte Vorsteuer
01 40 000 0
02 20 000 0
03 30 000 15 000
90 000 15
000
6
Das Gebäude des U soll für unternehmerische und unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet
werden.
7
U hat deshalb grundsätzlich das Wahlrecht, das Gebäude vollständig, gar nicht oder im Umfang der
unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuzuordnen.
8
Eine zeitnahe Dokumentation der
Zuordnungsentscheidung ist bis zum 31. 7. des Folgejahres möglich.
9
U hat das sich im Herstellungsprozess
befindende Gebäude seinem Unternehmen zugeordnet und die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt
rechtzeitig dokumentiert.
10
U kann im Rahmen der berichtigten Jahreserklärungen für 01 und 02 und der
Jahreserklärung 03 Vorsteuerbeträge geltend machen, soweit diese auf die beabsichtigte unternehmerische
Nutzung entfallen (01 = 20 000 €, 02 = 10 000 €, 03 = 15 000 €).
11
Soweit eine private Verwendung des
Gebäudes beabsichtigt ist, greift der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1b UStG.
12
Spätere Änderungen
Seite 521
der Verwendung des Gebäudes können nach § 15a Abs. 6a in Verbindung mit Abs. 1 UStG berichtigt
werden.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1.
2
U hat aber keine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben,
dass er das Gebäude seinem Unternehmen vollständig zuordnen möchte.
3
Die erstmaligen Jahreserklärungen
r die Jahre 01, 02 und 03 reicht U erst zum 31. 7. 04 ein.
4
Das Gebäude des U soll für unternehmerische und unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet
werden.
5
U hat deshalb grundsätzlich das Wahlrecht, das Gebäude vollständig, gar nicht oder im Umfang der
unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuzuordnen.
6
Eine zeitnahe Dokumentation der
Zuordnungsentscheidung ist bis zum 31. 7. des Folgejahres möglich.
7
Mit der Übermittlung der
Jahreserklärungen 01 bis 03, in denen U 50 % der Vorsteuerbeträge geltend macht, will U dokumentieren,
dass er den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil seinem Unternehmen zuordnet.
8
In Bezug auf den
unternehmensfremd (privat) verwendeten Anteil hat U bis zum 31. 7. 02 bzw. bis zum 31. 7. 03 keine
Zuordnung dokumentiert (weder Erklärung noch Vorsteuerabzug), so dass diese nicht unterstellt werden
kann.
9
Da U für die Jahre 01 und 02 bis zum 31. 7. des jeweiligen Folgejahres keine Zuordnung zum Unternehmen
dokumentiert hat, ist für diese Jahre ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
10
Das unfertige Gebäude
(Herstellungsvolumen aus den Jahren 01 und 02) gilt zum 1. 1. 03 zu 50 % als in sein Unternehmen
eingelegt, weil die ggf. zuvor erfolgte Zuordnung zum Unternehmen in Folge der verspäteten
Dokumentation für die Jahre 01 und 02 nicht berücksichtigt werden kann.
11
Das Vorsteuervolumen für eine
Berichtigung nach § 15a UStG reduziert sich deshalb auf die Vorsteuerbeträge aus dem Jahr 03 in Höhe von
15 000 €, für die die Zuordnung zum Unternehmen rechtzeitig dokumentiert worden ist.
Beispiel 3:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1.
2
U erklärt aber erst zum 31. 7. 04 die vollständige Zuordnung des Gebäudes zu
seinem Unternehmen schriftlich gegenüber dem Finanzamt.
3
U hat bis zum 31. 7. 02 bzw. bis zum 31. 7. 03 keine Zuordnung des herzustellenden Gebäudes
dokumentiert.
4
Die berichtigten Erklärungen für die Jahre 01 und 02 und die schriftliche Erklärung der
vollständigen Zuordnung sind erst nach dem 31. 7. des jeweiligen Folgejahres beim Finanzamt eingegangen.
5
U ist deshalb nicht zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten aus den Jahren 01 und 02 berechtigt
15 Abs. 1 UStG).
6
Eine Berichtigung nach § 15a UStG ist ebenfalls ausgeschlossen.
7
Die Zuordnung der im Jahr 03 bezogenen Leistungen ist hingegen rechtzeitig bis zum 31. 7. des Folgejahres
dokumentiert worden.
8
U ist in Höhe des beabsichtigten unternehmerischen Nutzungsanteils von 50 % zum
Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen berechtigt (15 000 ).
9
Soweit eine private Verwendung des
Gebäudes beabsichtigt ist, greift der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1b UStG.
10
Mit seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt, das Gebäude dem Unternehmen vollständig
zuzuordnen, hat U das unfertige Gebäude (Herstellungsvolumen aus den Jahren 01 und 02) zum 1. 1. 03 in
sein Unternehmen eingelegt, weil die ggf. zuvor erfolgte Zuordnung in Folge der verspäteten
Dokumentation für die Jahre 01 und 02 nicht berücksichtigt werden kann.
11
Die Vorsteuerbeträge aus den
Jahren 01 und 02 sind für Zwecke der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG verloren.
12
Für das
Berichtigungsobjekt im Sinne des § 15a UStG sind nur die rechtzeitig zugeordneten Vorsteuerbeträge aus
dem Jahr 03 in Höhe von 30 000 € maßgebend.
13
Für diese Vorsteuerbeträge ist eine unternehmerische und
unternehmensfremde Nutzung von jeweils 50 % berücksichtigt worden.
14
Da U in Jahr 04 das
Berichtigungsobjekt im gleichen Verhältnis verwendet, liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des
§ 15a UStG vor.
Beispiel 4:
1
Sachverhalt wie Beispiel 2.
2
U führt ab dem 1. 1. 05 zu 50 % steuerfreie Umsätze aus, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
3
Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a UStG ist nur der dem Unternehmen zugeordnete Gebäudeteil.
4
Es liegt
eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG vor, da U das Berichtigungsobjekt im
Sinne des § 15a UStG bisher für zu 100 % steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet hat.
§ 15a-UStG-hige Vorsteuerbeträge (allein aus dem Jahr 03): 15 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 15 000 € (100 % von 15 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 50 % (neue Nutzung: 50 % steuerpflichtig und 50 %
steuerfrei)
Änderung der Verhältnisse: 50 Prozentpunkte (50 % statt bisher 100 %)
Seite 522
Vorsteuerberichtigung ab Jahr 05: 50 Prozentpunkte von 1/10 von 15 000 € = 750 € sind zuungunsten des U
zu korrigieren.
Beispiel 5:
1
Sachverhalt wie Beispiel 2.
2
U nutzt das Gesamtgebäude ab dem 1. 1. 06 zu 70 % für unternehmensfremde
(private) Zwecke und führt zu 50 % steuerfreie Umsätze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
3
Es liegen ab dem Jahr 06 zwei Änderungen der Verhältnisse nach § 15a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6a
UStG vor, da U das Berichtigungsobjekt (den zugeordneten hälftigen Gebäudeteil) bisher zu 100 % für
steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet hat.
4
Die unternehmerische Nutzung dieses ursprünglich
zugeordneten Geudeteils beträgt nur noch 60 %, da der Umfang der unternehmerischen Nutzung des
gesamten Gebäudes auf nunmehr 30 % gesunken ist, was 60 % des zugeordneten hälftigen Teils entspricht.
5
Außerdem ist U auf Grund der steuerfreien Umsätze in Bezug auf den unternehmerisch verwendeten
Gebäudeteil nur noch zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigt, was 30 % des zugeordneten hälftigen Teils
entspricht.
§ 15a-UStG-fähige Vorsteuerbeträge (allein aus Jahr 03): 15 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 15 000 € (100 % von 15 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 30 % (neue Nutzung: 60 % x 50 % = 30 % steuerpflichtig,
30 % steuerfrei, 40 % unternehmensfremd)
Änderung der Verhältnisse: 70 Prozentpunkte (30 % statt bisher 100 %)
Vorsteuerberichtigung ab Jahr 06: 70 Prozentpunkte von 1/10 von 15 000 € = 1 050 € sind zuungunsten des
U zu korrigieren.
Beispiel 6:
1
Unternehmer U beginnt im Jahr 01 mit der Errichtung eines Gebäudes, das er zu 60 % für private Zwecke
und zu 40 % für seine vorsteuerunschädliche unternehmerische Tätigkeit zu nutzen beabsichtigt
(Herstellungsjahr 01 nach dem Stichtag 31. 12. 2010 und damit Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG).
2
Die
Fertigstellung erfolgt im Jahr 03.
3
U verwendet das Gebäude ab dem 1. 1. 04 erstmalig wie von Anfang an
beabsichtigt zu 60 % privat und zu 40 % vorsteuerunschädlich für unternehmerische Zwecke.
4
U macht
während der Herstellungsphase aus den Aufwendungen 40 % Vorsteuerabzug geltend.
5
Außer der
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs liegen keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen
vor.
ausgewiesene Umsatzsteuer bis zum 31. 7. des Folgejahres geltend gemachte
Vorsteuer
01 40 000 16 000 € (40 %)
02 20 000 8 000 € (40 %)
03 30 000 12 000 € (40 %)
90 000 36 000 € (40 %)
6
U hat das Gebäude im Umfang seiner unternehmerischen Nutzung von 40 % seinem Unternehmen
zugeordnet.
7
Durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in Höhe von insgesamt 36 000 € hat U seine
Zuordnungsentscheidung dokumentiert.
8
In Bezug auf den wie beabsichtigt unternehmensfremd
verwendeten Gebäudeanteil hat U keine Zuordnung zum Unternehmen dokumentiert.
9
Ohne
Beweisanzeichen kann diese nicht unterstellt werden.
10
Die Vorsteuerbeträge in Höhe von 54 000 können
deshalb weder nach § 15 Abs. 1 UStG noch nachträglich nach § 15a UStG geltend gemacht werden.
11
Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a UStG ist nur der dem Unternehmen zugeordnete Gebäudeteil.
12
Auf das
Berichtigungsobjekt entfallen somit nur die Vorsteuerbeträge in Höhe von 36 000 € bei einer 100 %
unternehmerischen vorsteuerunschädlichen Nutzung.
13
Da U in Jahr 04 das Berichtigungsobjekt ebenfalls
nur unternehmerisch verwendet, liegt keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG vor.
Beispiel 7:
1
Sachverhalt wie Beispiel 6.
2
U verwendet den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil ab dem 1. 1. 05 zu
50 % für steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
3
Es liegt im Jahr 05 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG vor, da U den dem
Unternehmen zugeordneten Gebäudeteil bisher zu 100 % für steuerpflichtige Umsätze genutzt hat.
§ 15a-UStG-fähige Vorsteuerbeträge: 36 000
Seite 523
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 36 000 € (100 % von 36 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 50 % (neue Nutzung: 50 % steuerpflichtig und 50 %
steuerfrei)
Änderung der Verhältnisse: 50 Prozentpunkte (50 % statt bisher 100 %)
Vorsteuerberichtigung ab Jahr 05: 50 Prozentpunkte von 1/10 von 36 000 € = 1 800 € sind zuungunsten des
U zu korrigieren.
Beispiel 8:
1
Sachverhalt wie Beispiel 6.
2
U nutzt das Gesamtgebäude ab dem 1. 1. 06 nur noch zu 30 % für
unternehmerische Zwecke und führt zu 50 % steuerfreie Umsätze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen.
3
Es liegen zwei Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6a UStG
vor, da U das Berichtigungsobjekt im Sinne des § 15a UStG bisher zu 100 % für steuerpflichtige Tätigkeiten
verwendet hat.
4
Die unternehmerische Nutzung des ursprünglich zugeordneten Gebäudeteils beträgt nur
noch 3/4 = 75 %, da 10 % bezogen auf die bisherige unternehmerische Nutzung von 40 % nunmehr
unternehmensfremd genutzt werden.
5
Außerdem ist U auf Grund der steuerfreien Umsätze in Bezug auf den
unternehmerisch verwendeten Gebäudeteil nur noch zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigt.
§ 15a-UStG-fähige Vorsteuerbeträge: 36 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 36 000 € (100 % von 36 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 37,5 % (neue Nutzung: 75 % x 1/2 = 37,5 %
steuerpflichtig, 37,5 % steuerfrei, 25 % unternehmensfremd)
Änderung der Verhältnisse: 62,5 Prozentpunkte (37,5 % statt bisher 100 %)
Vorsteuerberichtigung ab Jahr 06: 62,5 Prozentpunkte von 1/10 von 36 000 = 2 250 € sind zuungunsten
des U zu korrigieren.
Beispiel 9:
1
Unternehmer U beginnt im Jahr 01 mit der Errichtung eines Gebäudes, das er teilunternehmerisch für
unternehmerische und private Zwecke zu nutzen beabsichtigt (Herstellungsjahr 01 nach dem Stichtag
31. 12. 2010 und damit Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG).
2
Die Fertigstellung erfolgt im Jahr 03.
3
Während des Herstellungsvorgangs ändert sich die Verwendungsabsicht von U nachweisbar wie folgt: Im
Jahr 01 beabsichtigt U das Gebäude zu 80 %, im Jahr 02 zu 60 % und im Jahr 03 zu 70 % für seine
unternehmerische vorsteuerunschädliche Tätigkeit zu verwenden.
4
Es liegen keine Beweisanzeichen einer
Zuordnung über die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs hinaus vor.
5
Die erstmalige Verwendung des
Gebäudes erfolgt am 1. 1. 04.
6
U nutzt das Gebäude, wie im Jahr 03 beabsichtigt, zu 70 % für seine
unternehmerische vorsteuerunschädliche Tätigkeit und zu 30 % privat.
ausgewiesene Umsatzsteuer bis zum 31. 7. des Folgejahres geltend gemachte
Vorsteuer
01 40 000 32 000 € (80 %)
02 20 000 12 000 € (60 %)
03 30 000 21 000 € (70 %)
90 000 65 000 € (72,22 % von 90 000 €)
7
Das Gebäude des U soll für unternehmerische und unternehmensfremde Zwecke verwendet werden.
8
U hat
deshalb grundsätzlich das Wahlrecht, das Gebäude vollständig, gar nicht oder im Umfang der
unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuzuordnen.
9
Da sich die beabsichtigte Verwendung des
Gebäudes im Herstellungsvorgang ändert und U nicht erklärt, in welchem Umfang er das Gebäude seinem
Unternehmen zuordnet, gilt das Gebäude aus Vereinfachungsgründen zu 72,22 % dem Unternehmen des U
als zugeordnet.
10
In Bezug auf den unternehmensfremd verwendeten Gebäudeanteil hat U keine Zuordnung zum
Unternehmen dokumentiert.
11
Ohne Beweisanzeichen kann diese nicht unterstellt werden.
12
Die
Vorsteuerbeträge in Höhe von (90 000 € abzgl. 65 000 € =) 25 000 können deshalb weder nach § 15
Seite 524
Abs. 1 UStG noch nachträglich nach § 15a UStG geltend gemacht werden.
13
Wirtschaftsgut im Sinne des
§ 15a UStG ist nur der dem Unternehmen zugeordnete Gebäudeteil.
14
Da die tatsächliche Verwendung von der beabsichtigten Verwendung während des Herstellungsprozesses
abweicht, liegt im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung (70 % unternehmerisch) eine Änderung der
Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6a UStG vor.
15
Die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge in Höhe von 65 000 € entsprechen 100 % des zugeordneten Gebäudeteils.
16
Die
unternehmerische Verwendung in Höhe von 70 % hätte U nur zu einem Vorsteuerabzug in Höhe von
63 000 € berechtigt (70 % von 90 000 €).
17
Die Verhältnisse ändern sich somit um 3,08 Prozentpunkte
(63 000 € von 65 000 € = 96,92 %).
18
Da sich die Verhältnisse um weniger als 10 Prozentpunkt ändern und
der Änderungsbetrag nicht 1 000 € übersteigt, entfällt eine Vorsteuerberichtigung (§ 44 Abs. 2 UStDV).
Beispiel 10:
1
Sachverhalt wie Beispiel 9.
2
U beabsichtigt in den Jahren 01 bis 03 jedoch folgende unternehmerische
Verwendung des Gebäudes und macht entsprechende Vorsteuerbeträge geltend:
ausgewiesene Umsatzsteuer bis zum 31. 7. des Folgejahres geltend gemachte
Vorsteuer
01 30 000 21 000 € (70 %)
02 20 000 12 000 € (60 %)
03 40 000 32 000 € (80 %)
90 000 65 000 € (72,22 % von 90 000 €)
3
U nutzt das gesamte Gebäude ab dem 1. 1. 04 zu 80 % für unternehmerische vorsteuerunschädliche
Zwecke.
4
Eine Berichtigung nach § 15a UStG ist nicht möglich, da das Gebäude nur zu 72,22 % als dem
Unternehmen zugeordnet gilt und er damit bereits 100 % des berichtigungsfähigen Vorsteuervolumens
ausgeschöpft hat.
Beispiel 11:
1
Sachverhalt wie Beispiel 9.
2
U führt ab dem 1. 1. 05 zu 50 % steuerfreie Umsätze aus, die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
3
Es liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG vor, da U bisher zu 100 %
steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgeführt hat.
4
Der dem Unternehmen zugeordnete Gebäudeteil wurde
bisher zu 96,92 % für steuerpflichtige Tätigkeiten und zu 3,08 % unternehmensfremd genutzt.
§ 15a-UStG-fähige Vorsteuerbeträge: 65 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 65 000 € (100 % von 65 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 48,46 % (neue Nutzung: 48,46 % steuerpflichtig, 48,46 %
steuerfrei, 3,08 % unternehmensfremd)
Änderung der Verhältnisse: 51,54 Prozentpunkte (48,46 % statt bisher 100 %)
Vorsteuerberichtigung ab Jahr 05: 51,54 Prozentpunkte von 1/10 von 65 000 € = 3 350,10 € sind
zuungunsten des U zu korrigieren.
Beispiel 12:
1
Sachverhalt wie Beispiel 9.
2
U nutzt das Gesamtgebäude ab dem 1. 1. 06 zu 50 % für unternehmensfremde
(private) Zwecke und führt zu 50 % steuerfreie Umsätze aus, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
3
Es liegen zwei Änderungen der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6a UStG
vor, da U das Berichtigungsobjekt im Sinne des § 15a UStG bisher nur zu 3,08 % unternehmensfremd
genutzt hat.
4
Die unternehmerische Nutzung des ursprünglich zugeordneten Gebäudeteils beträgt nur
69,24 %, da 22,22 % bezogen auf den zugeordneten Gebäudeteil von 72,22 % (= 30,76 %) nunmehr
unternehmensfremd genutzt werden.
5
Außerdem ist U auf Grund der steuerfreien Umsätze in Bezug auf den
unternehmerisch verwendeten Gebäudeteil nur noch zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigt.
§ 15a-UStG-fähige Vorsteuerbeträge: 65 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 65 000 € (100 % von 65 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Seite 525
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 34,62 % (neue Nutzung: 34,62 % steuerpflichtig, 34,62 %
steuerfrei, 30,76 % unternehmensfremd 27,78 % des zu 50 % unternehmensfremd verwendeten Gebäudes
sind nicht dem Unternehmen zugeordnet worden –)
Änderung der Verhältnisse: 65,38 Prozentpunkte (34,62 % statt bisher 100 %)
Vorsteuerberichtigung ab Jahr 06: 65,38 Prozentpunkte von 1/10 von 65 000 = 4 249,70 € sind
zuungunsten des U zu korrigieren.
Beispiel 13:
1
Die Gemeinde G beginnt im Jahr 01 mit der Errichtung eines Gebäudes, das sie im Jahr 01 zu 100 % für
hoheitliche Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
2
Im Jahr 02 beschließt der Gemeinderat jedoch, das Gebäude zu
50 % für vorsteuerunschädliche unternehmerische Zwecke zu nutzen.
3
Die Fertigstellung des Gebäudes
erfolgt im Jahr 03.
4
Die erstmalige Verwendung erfolgt am 1. 1. 04 wie im Jahr 02 beschlossen zu 50 %
hoheitlich und zu 50 % unternehmerisch.
5
Vorsteuerbeträge wurden entsprechend der zum jeweiligen
Leistungsbezug bestehenden Verwendungsabsicht wie folgt erklärt:
ausgewiesene Umsatzsteuer geltend gemachte Vorsteuer
01 40 000 0
02 20 000 10 000
03 30 000 15 000
90 000 25 000
6
Soweit G beabsichtigt, das Gebäude für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zu verwenden, ist der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen.
7
G hat deshalb kein Zuordnungswahlrecht und muss
zum 31. 7. des Folgejahres keine Zuordnung dokumentieren.
8
Da G im Jahr 01 beabsichtigt hat, das
Gebäude zu 100 % für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zu verwenden, können die Vorsteuerbeträge
aus dem Jahr 01 nachträglich nicht geltend gemacht werden.
9
Eine Berichtigung nach § 15a UStG aus
Billigkeitsgründen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7) ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen, weil es sich
vorliegend nicht um eine Erhöhung des wirtschaftlich verwendeten Teils eines bereits zugeordneten
Gebäudes handelt, sondern um die erstmalige unternehmerische Zuordnung.
10
Das Gebäude wird für
Zwecke des § 15a UStG wie zu 50 % (25 000 € von 50 000 €) dem Unternehmen zugeordnet behandelt, weil
r die Jahre 02 und 03 ein Aufteilungsgebot gilt (vgl. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
11
Das Volumen
für eine Berichtigung nach den Grundsätzen des § 15a UStG beträgt 50 000 € (25 000 € auf Basis der
Zuordnung und 25 000 € aus Billigkeitsgründen, vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
Beispiel 14:
1
Sachverhalt wie Beispiel 13.
2
G verwendet das Gebäude ab dem 1. 1. 05 zu 70 % für unternehmerische
Tätigkeiten.
§ 15a-UStG-fähige Vorsteuerbeträge: 50 000 € (Vorsteuerbeträge aus den Jahren 02 und 03)
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 25 000 € (50 % von 50 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
Zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 70 %
Änderung der Verhältnisse: 20 Prozentpunkte (70 % statt bisher 50 %)
Vorsteuerberichtigung ab dem Jahr 05 aus Billigkeitsgründen nach Abschnitt 15a.1 Abs. 7:
20 Prozentpunkte von 1/10 von 50 000 € = 1 000 sind zugunsten des G zu korrigieren.
3
Der Gegenstand gilt durch die Berichtigung aus Billigkeitsgründen zu 70 % als dem Unternehmen
zugeordnet.
Beispiel 15:
1
Die Gemeinde G beginnt im Jahr 01 mit der Errichtung eines Gebäudes, das sie in 01 zu 75 % für
hoheitliche und zu 25 % für vorsteuerunschädliche unternehmerische Zwecke zu nutzen beabsichtigt.
2
Im
Jahr 02 beschließt der Gemeinderat jedoch, das Gebäude zu 50 % für vorsteuerunschädliche
unternehmerische Zwecke zu nutzen.
3
Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt im Jahr 03.
4
Die erstmalige
Verwendung erfolgt am 1. 1. 04 wie im Jahr 02 beschlossen zu 50 % hoheitlich und zu 50 %
unternehmerisch.
5
Vorsteuerbeträge wurden entsprechend der zum jeweiligen Leistungsbezug bestehenden
Verwendungsabsicht wie folgt erklärt:
ausgewiesene Umsatzsteuer geltend gemachte Vorsteuer
Seite 526
01 40 000 10 000 € (25 %)
02 20 000 10 000 € (50 %)
03 30 000 15 000 € (50 %)
90 000 35 000 € (38,88 %)
6
Soweit G beabsichtigt, das Gebäude für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. zu verwenden, ist der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen.
7
G hat deshalb kein Zuordnungswahlrecht und muss
bis zum 31. 7. des Folgejahres keine Zuordnung dokumentieren.
8
Das Gebäude gilt aus
Vereinfachungsgründen zu 38,88 % als dem Unternehmen zugeordnet.
9
Für das Jahr 04 kann aus
Billigkeitsgründen wegen der Änderung der Verhältnisse um 11,12 % (50 % statt 38,88 %) eine Korrektur
nach den Grundsätzen des § 15a UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
Seite 527
15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
(1) Zum Vorsteuerabzug in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
1. Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden, vgl. BMF-Schreiben vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432;
2. Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht
(z.B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen), vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19;
3. Garantieleistungen in der Reifenindustrie, vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021;
4. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. BMF-Schreiben vom
3. 12. 1975, BStBl I S. 1132;
5. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;
6. Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der
Kreditinstitute, vgl. BMF-Schreiben vom 29. 5. 1992, BStBl I S. 378;
7. Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, vgl. BMF-Schreiben vom
27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81;
8. Essensabgabe an das Personal durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte,
vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 12;
9. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei zwischen dem 1. 4. 1999 und dem 31. 12. 2003 angeschafften
teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen, vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864;
10. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau, vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I
S. 414;
11. Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen, vgl. BMF-Schreiben
vom 1. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90, und vom 9. 5. 2008, BStBl I S. 675;
12. Vorsteuerabzug beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung, vgl. Abschnitt 2.5;
13. Vorsteuerabzug bei Errichtung von Erschließungsanlagen, vgl. BMF-Schreiben vom 7. 6. 2012, BStBl I
S. 621.
(2)
1
Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten
Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen
entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung
eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die
außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird.
2
Dementsprechend kann in diesen Fällen die
abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.
(3) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit Preisnachlässen
und Preiserstattungen sowie der Einlösung von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 3 und 4.
Seite 528
15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung
(1)
1
Der vorgezogene Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Zahlungen
vor Empfang der Leistung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) voraus, dass
1. eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung vorliegt und
2. die Zahlung geleistet worden ist.
2
Der Vorsteuerabzug kommt für den Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig
beide Voraussetzungen erfüllt sind.
3
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen,
auf die eine Anzahlung geleistet wurde, ist, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der
künftigen Lieferung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der
Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 2006, V R 16/05, BStBl 2007 II S. 340, vgl.
Abschnitt 14.8 Abs. 4 Satz 2).
(2) Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen
Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn
bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten
Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen.
(3) Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes
geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt.
(4)
1
Ist der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor der
Umsatzausführung entfällt, kann vorweg nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus
geleisteten Zahlung enthalten ist.
2
Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte
Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird.
3
In diesen Fällen hat daher der
Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.
Beispiel:
1
Der Unternehmer hat bereits im Januar eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand
über 100 000 € zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 19 000 €, insgesamt
119 000 €, erhalten.
2
Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 23 800 €.
3
Die Restzahlung in Höhe von 47 600 € überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung.
4
Der Unternehmer kann für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen
Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 3 800 € als Vorsteuer abziehen.
5
Die in der Restzahlung von
47 600 € enthaltene Vorsteuer von 7 600 € kann für den Voranmeldungszeitraum Juli (zum Zeitpunkt der
Umsatzausführung) abgezogen werden.
(5)
1
Aus einer Endrechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG) kann der Leistungsempfänger nur den Steuerbetrag als
Vorsteuer abziehen, der auf die verbliebene Restzahlung entfällt.
2
Das Gleiche gilt bei der Abrechnung mit
Gutschriften.
3
Ein höherer Vorsteuerabzug ist auch dann nicht zulässig, wenn in der Endrechnung die im Voraus
gezahlten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht oder nicht vollständig abgesetzt wurden
(vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 10).
4
Sind die Rechnungen oder Gutschriften für die im Voraus geleisteten Zahlungen
im Zusammenhang mit der Erteilung der Endrechnung widerrufen oder zurückgenommen worden, ist aus der
Endrechnung ebenfalls nur der auf die Restzahlung entfallende Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar (vgl.
Abschnitt 14.8 Abs. 9).
(6) Für Anzahlungen, bei denen erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Leistungsempfänger die
Voraussetzungen als Steuerschuldner nach Maßgabe des § 13b UStG erfüllt, vgl. Abschnitt 13b.12 Abs. 3
Sätze 3 und 4.
Seite 529
15.4. Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge
(1) Für die Berechnung des Steuerbetrages aus Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 (vgl. § 35
Abs. 1 UStDV) können die auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Rechnungen zusammengefasst
werden, soweit derselbe Steuersatz anzuwenden ist.
(2) Die Vorsteuer kann aus dem Rechnungsbetrag durch Anwendung der folgenden Formel ermittelt werden:
Rechnungspreis × Steuersatz
(100 + Steuersatz)
Beispiel:
Rechnungspreis 149,95 €, Steuersatz 19 %
149,95 € × 19
= 23,94 € Vorsteuer
(100 + 19)
(3) Der auf die Rechnung entfallende Steuerbetrag kann auch mittels eines Faktors oder eines Divisors
ermittelt werden.
1.
1
Bei Verwendung eines Faktors ist folgende Formel anzuwenden:
Rechnungspreis × Faktor
100
2
Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von
7 % = 6,54 (6,5421)
19 % = 15,97 (15,9664).
Beispiel:
Rechnungspreis 149,95 €, Steuersatz 19 %
149,95 € × 15,97
= 23,94 € Vorsteuer
100
2.
1
Mit einem Divisor kann zunächst das auf den Rechnungspreis entfallende Entgelt berechnet und sodann der
abziehbare Vorsteuerbetrag durch Abzug des Entgelts vom Rechnungspreis ermittelt werden.
2
Das Entgelt
wird nach folgender Formel berechnet:
Rechnungspreis
Divisor
3
Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von
7 % = 1,07
19 % = 1,19.
Beispiel:
Rechnungspreis 149,95 €, Steuersatz 19 %.
149,95
= 126,01 € Entgelt
1,19
149,95 € ./. 126,01 € = 23,94 € Vorsteuer.
Seite 530
15.5. Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
(1)
1
Fahrausweise und Belege im Sinne des § 34 UStDV, die für die Beförderung im Personenverkehr und im
Reisegepäckverkehr ausgegeben werden, berechtigen nach § 35 Abs. 2 UStDV zum Vorsteuerabzug, soweit sie
auf das Inland entfallende Beförderungsleistungen für das Unternehmen betreffen.
2
Stellt der Unternehmer
seinen Arbeitnehmern Fahrausweise für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zur
Verfügung, sind die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommenen Beförderungsleistungen nicht als
Umsätze für das Unternehmen anzusehen.
3
Die dafür vom Unternehmer beschafften Fahrausweise berechtigen
ihn daher nicht zur Vornahme des Vorsteuerabzugs.
(2)
1
Bei Zuschlagkarten ist für den Vorsteuerabzug der Steuersatz zu Grunde zu legen, der nach § 35 Abs. 2
UStDV für den dazugehörigen Fahrausweis gilt.
2
Bei Fahrausweisen mit Umwegkarten ist für den
Vorsteuerabzug der Steuersatz maßgebend, der für die Summe der im Fahrausweis und in der Umwegkarte
angegebenen Tarifentfernungen gilt.
3
Bei Fahrausweisen für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden
Personenverkehr und im internationalen Eisenbahnpersonenverkehr ist die Vorsteuer aus den Angaben der in
§ 34 Abs. 2 UStDV bezeichneten Bescheinigung zu ermitteln.
4
Fahrausweise für Beförderungsleistungen auf
ausländischen Strecken, die nach §§ 3, 4, 6 und 7 UStDV als Strecken im Inland gelten, berechtigen insoweit
zum Vorsteuerabzug.
5
Umgekehrt kann auf Grund von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen auf Strecken
im Inland, die nach §§ 2, 4, 5 und 7 UStDV als ausländische Strecken gelten, ein Vorsteuerabzug nicht
vorgenommen werden.
(3)
1
Im Wechselverkehr zwischen den Eisenbahnen des Bundes und anderen Eisenbahnunternehmen sowie
zwischen den anderen Eisenbahnunternehmen sind auf dem gemeinsamen Fahrausweis die einzelnen
Teilentfernungen angegeben (z.B. 400/75 km).
2
In diesen Fällen ist für die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuerbeträge der für die einzelnen Teilentfernungen maßgebliche Steuersatz zu Grunde zu legen.
3
Betragen
die angegebenen Teilentfernungen teils nicht mehr, teils jedoch mehr als 50 km, kann aus
Vereinfachungsgründen der Gesamtfahrpreis für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem
Anteil der einzelnen Teilentfernungen, auf die unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, aufgeteilt werden.
4
Enthalten gemeinsame Fahrausweise für Beförderungsleistungen durch mehrere in einem Verkehrs- und
Tarifverbund zusammengeschlossene Unternehmer keine Angaben über den Steuersatz und die Entfernung, ist
für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge der ermäßigte Steuersatz zu Grunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei gemeinsamen Fahrausweisen für Beförderungsleistungen auf Eisenbahn-
und Schiffsstrecken.
(5)
1
Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kommt ein Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung des ermäßigten
Steuersatzes nicht in Betracht.
2
Der Abzug auf der Grundlage des allgemeinen Steuersatzes ist nur zulässig,
wenn dieser Steuersatz auf dem Fahrausweis ausdrücklich angegeben ist.
(6)
1
Bei Belegen im Reisegepäckverkehr sind die Vorschriften für den Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
entsprechend anzuwenden.
2
Zum Vorsteuerabzug berechtigen die Belege, die für die Beförderung von
Reisegepäck im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung ausgegeben werden.
(7) Keine Fahrausweise im Sinne des § 34 UStDV sind Belege über die Benutzung von Taxen, von
Mietwagen oder von Kraftomnibussen außerhalb des Linienverkehrs.
(8) Zur Herausrechnung des Steuerbetrags aus dem Fahrpreis vgl. Abschnitt 15.4.
(9) Zum Vorsteuerabzug von Fahrausweisen, die im Online-Verfahren abgerufen werden, vgl. Abschnitt 14.4
Abs. 11.
Seite 531
15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
Allgemeines
(1)
1
Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge aus Leistungen für das Unternehmen (vgl. insbesondere
Abschnitte 15.2a, 15.2b und 15.2c) nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.
2
Vom Vorsteuerausschluss ausgenommen sind
Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener
Aufwendungen ausschließt (vgl. Absätze 6 und 7).
3
Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG bezieht sich nicht auf
die Tatbestände des § 4 Abs. 5 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG.
4
Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 6, 6a und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer
aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, für betrieblich veranlasste Übernachtungen
sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des
§ 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen.
(2)
1
Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren Aufwendungen gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze
in R 4.10 EStR.
2
Maßgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG erfasst
wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206).
3
Die tatsächliche
ertragsteuerrechtliche Behandlung ist für den Bereich der Umsatzsteuer nicht bindend.
4
So führen z.B.
Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des
Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerrechtlich zu Unrecht zugelassen worden ist.
5
Die Versagung des
Vorsteuerabzugs für ertragsteuerrechtlich angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht
eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung
nach § 4 Abs. 7 EStG, vgl. R 4.11 EStR) ist aber nicht zulässig.
6
Für den Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen
Voraussetzungen des § 15 UStG.
(3)
1
Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerrechtlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen
Gewinn zu ermitteln haben (z.B. gemeinnützige Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer befreit sind), ist für Umsatzsteuerzwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art
nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen.
2
Dabei ist grundsätzlich der
gleiche Nachweis zu verlangen, der ertragsteuerrechtlich zu führen wäre (z.B. bei Bewirtungsaufwendungen).
Geschenke
(4)
1
Durch die Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird die Umsatzsteuer für Aufwendungen für
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen,
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen an einen Empfänger zusammengerechnet
35 € übersteigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 12. 2012, XI R 36/10, BStBl 2013 II S. 412).
2
Für die Ermittlung der
Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die Grundsätze in R 4.10 Abs. 3 in Verbindung mit R 9b Abs. 2
Satz 3 EStR.
3
Die Freigrenze ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr zu beziehen.
4
Bei der Prüfung des
Überschreitens der 35 €-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen.
5
Für die Abgrenzung der Geschenke von
anderen Zuwendungen gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze (vgl. R 4.10 Abs. 4 EStR).
6
Der
Vorsteuerausschluss und die Freigrenze gelten nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in
Form anderer geldwerter Vorteile (z.B. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).
(5)
1
Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk
noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG
beansprucht werden.
2
Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2
Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 35 überschritten wird.
Beispiel:
1
Der Unternehmer A schenkt seinem Geschäftskunden B im April 01 eine Uhr aus seinem Warenbestand.
2
Die Uhr hatte A im Dezember 00 für 25 zuzüglich 4,75 € Umsatzsteuer eingekauft.
3
Im Dezember 01
erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 35 € zuzüglich
6,65 € Umsatzsteuer gekauft hatte.
4
Durch das zweite Geschenk werden auch die Aufwendungen für das erste Geschenk nicht abziehbar im
Sinne des § 4 Abs. 5 EStG.
5
A hat in der Voranmeldung für Dezember 01 eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen (Minderung der Vorsteuern um 4,75 €).
6
Die Umsatzsteuer für das
zweite Geschenk ist nach § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar.
Bewirtungskosten
(6)
1
Angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen berechtigen auch insoweit zum
Vorsteuerabzug, als § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug als Betriebsausgaben ausschließt.
2
Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug ist damit neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, dass die
Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
3
Soweit
Seite 532
es sich nicht um angemessene Bewirtungsaufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug mangels
unternehmerischer Veranlassung des Leistungsbezugs nicht möglich.
(7)
1
Der Vorsteuerabzug aus den angemessenen Aufwendungen ist auch zulässig bei Bewirtungen von
Geschäftsfreunden in unternehmenseigenen Kantinen, Casinos und Restaurants.
2
Es bestehen keine Bedenken
gegen eine sachgerechte Schätzung in Anlehnung an die ertragsteuerrechtliche Vereinfachungsregelung in
R 4.10 Abs. 6 EStR.
Repräsentationsaufwendungen
(8)
1
Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs setzt nicht voraus, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
genannten Aufwendungen im Rahmen eines andere Zwecke verfolgenden Unternehmens getätigt werden (vgl.
BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 66/06, BStBl 2009 II S. 206).
2
Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen r
den Erwerb und den Unterhalt von Segeljachten entfallen, sind nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die
Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-
/Überschusserzielungsabsicht vermietet (vgl. BFH-Urteile vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167,
und vom 21. 5. 2014, V R 34/13, BStBl II S. 914).
3
Das Halten von Rennpferden aus Repräsentationsgründen ist
ein ähnlicher Zweck im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG (BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 66/06,
a.a.O.)
67
; hiermit zusammenhängende Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar.
4
Hingegen dient der Betrieb einer
Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen bei typisierender Betrachtung nicht in
vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd,
Fischerei, Segel- oder Motorjacht) einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von
Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung (BFH-Urteil vom 12. 2. 2009,
V R 61/06, BStBl II S. 828).
67
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(BFH-Urteil vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, a.a.O.)“
Seite 533
15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
(1)
1
Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG sind Grundstücke, die
sowohl unternehmerisch als auch unternehmensfremd (privat) genutzt werden.
2
Den Grundstücken gleichgestellt
sind nach § 15 Abs. 1b Satz 2 UStG Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie Berechtigungen, für die die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (z.B. Erbbaurechte).
3
§ 15 Abs. 1b UStG stellt
eine Vorsteuerabzugsbeschränkung dar, die nicht das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers nach § 15 Abs. 1
UStG berührt (vgl. Abschnitt 15.2c).
4
Soweit ein Grundstück für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.
verwendet wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist die Vorsteuer bereits nach § 15 Abs. 1 UStG nicht abziehbar; für
die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG bleibt insoweit kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10,
BStBl 2012 II S. 74, Abschnitte 2.10, 2.11, 15.2b Abs. 2 und Abschnitt 15.19).
(2)
1
Eine teilunternehmerische Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG liegt unter Berücksichtigung des
Absatzes 1 Satz 4 nur vor, wenn das dem Unternehmen zugeordnete Grundstück teilweise für
unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.
2
Hierzu gehören nur solche Grundstücksverwendungen, die ihrer
Art nach zu einer unentgeltlichen Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG führen können.
3
Eine
Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG scheidet deshalb aus bei der Mitbenutzung von Kurparkanlagen, die eine
Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, weil es
sich hierbei nicht um eine Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens handelt (vgl. BFH-Urteil vom
18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971).
4
Das Gleiche gilt, wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern
zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur Verfügung stellt, wenn damit neben dem Zweck der
Verkehrsberuhigung auch dem Parkhausunternehmen dienende Zwecke (z.B. Kundenwerbung) verfolgt werden
(vgl. BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380).
5
Ist die Verwendung eines dem
Unternehmen zugeordneten Grundstücks für den privaten Bedarf des Personals ausnahmsweise überwiegend
durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst oder als Aufmerksamkeit zu beurteilen, ist der
Vorsteuerabzug ebenfalls nicht nach § 15 Abs. 1b UStG eingeschränkt, weil die in der Nutzungsüberlassung
liegenden unternehmerischen Zwecke den privaten Bedarf des Personals überlagern (vgl. dazu Abschnitt 1.8
Abs. 3 und 4).
6
Eine teilunternehmerische Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG liegt nicht nur vor,
wenn die verschiedenen Nutzungen räumlich voneinander abgegrenzt sind, sondern auch, wenn sie wie z.B.
bei Ferienwohnungen oder Mehrzweckhallen zeitlich wechselnd stattfinden.
(3)
1
Nach § 15 Abs. 1b Satz 1 UStG ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den
innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des
Unternehmens entfällt.
2
Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des
Grundstücks, z.B. Gebäude und Außenanlagen.
3
Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die
umsatzsteuerrechtlich selbständige Zuordnungsobjekte im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG darstellen (z.B.
Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk).
4
Auf Grund der Vorsteuerabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 1b
UStG unterliegt die Verwendung eines Grundstücks für unternehmensfremde Zwecke nicht der unentgeltlichen
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 5a).
(4)
1
Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für Zwecke des § 15 Abs. 1b UStG gelten die Grundsätze des
§ 15 Abs. 4 UStG entsprechend.
2
Zur Vorsteueraufteilung bei Gebäuden vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 5 bis 8.
(5)
1
Sofern sich die Verwendung des teilunternehmerisch genutzten Grundstücks ändert, liegt eine Änderung
der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG vor (§ 15a Abs. 6a UStG, vgl. Abschnitt 15a.2).
2
Unter Beachtung der
Bagatellgrenzen des § 44 UStDV ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen.
3
Eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist nur möglich, soweit das Grundstück dem Unternehmensvermögen
zugeordnet worden ist (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 5).
(6)
1
Wird ein insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnetes teilunternehmerisch genutztes
Grundstück, das nach § 15 Abs. 1b UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, veräußert, unterliegt
der Umsatz im vollen Umfang der Umsatzsteuer, wenn auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG
wirksam verzichtet wird (§ 9 UStG, vgl. Abschnitt 9.1).
2
Es liegt insoweit eine Änderung der Verhältnisse vor,
die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt 15a Abs. 8 Satz 2 UStG, vgl. Abschnitt 15a.2).
(7) Beispiele zum Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken im Sinne des § 15 Abs. 1b
UStG; die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG findet keine Anwendung:
Beispiel 1 :
1
Unternehmer U, der nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze ausführt, lässt zum 1. 1. 02 ein
Einfamilienhaus (EFH) fertig stellen.
2
Die Herstellungskosten betragen insgesamt 300 000 € zzgl. 57 000
Umsatzsteuer.
3
U nutzt das Gebäude ab Fertigstellung planungsgemäß zu 40 % für seine
vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze und zu 60 % für private Wohnzwecke.
4
U macht einen
Vorsteuerabzug in Höhe von 22 800 € (40 % von 57 000 €) bei dem zuständigen Finanzamt geltend, ohne
schriftlich mitzuteilen, in welchem Umfang er das Grundstück seinem Unternehmen zugeordnet hat.
Seite 534
5
U hat durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 40 % dokumentiert, dass er in dieser
Höhe das Grundstück seinem Unternehmen zugeordnet hat (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 17 Satz 1).
6
Da U
gegenüber dem Finanzamt nicht schriftlich erklärt hat, dass er das Grundstück insgesamt seinem
Unternehmen zugeordnet hat, kann diese Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellt werden (vgl.
Abschnitt 15.2c Abs. 17 Satz 3).
7
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind 22 800 € (57 000 € x 40 %) als
Vorsteuer abziehbar.
8
§ 15 Abs. 1b UStG findet keine Anwendung, da U den für die privaten Wohnzwecke
genutzten Grundstücksanteil nicht seinem Unternehmen zugeordnet hat.
9
Sofern der für private Wohnzwecke genutzte Grundstücksanteil später unternehmerisch genutzt wird, ist
eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des U nach § 15a UStG nicht zulässig, da U diesen Grundstücksanteil
nicht nachweisbar seinem Unternehmen zugeordnet hat (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 6).
10
Verringert sich
hingegen später der Umfang der unternehmerischen Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten
Grundstücksanteils (z.B. Nutzung des gesamten Grundstücks zu 80 % für private Wohnzwecke und zu 20 %
für unternehmerische Zwecke), ist unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG durchzuführen.
11
Eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a
Nr. 1 UStG erfolgt nicht.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U, der nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze ausführt, lässt zum 1. 1. 02 ein
Einfamilienhaus fertig stellen.
2
Die Herstellungskosten betragen insgesamt 300 000 € zzgl. 57 000
Umsatzsteuer.
3
Die Nutzfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 qm.
4
U nutzt das Gebäude ab
Fertigstellung planungsgemäß zu 40 % für seine vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätze und zu 60 % für
private Wohnzwecke.
5
Die laufenden Aufwendungen, die auf das gesamte Grundstück entfallen, betragen in
dem Jahr 02 1 500 € zzgl. 285 € Umsatzsteuer.
6
U hat dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt, dass
er das Grundstück im vollen Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat.
7
U hat das Grundstück insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet und seine Zuordnungsentscheidung
dokumentiert.
8
Da U 60 % des Gebäudes für seine privaten nichtunternehmerischen Zwecke verwendet, ist
der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG nur in Höhe von 22 800 € (57 000 € x 40 %) zulässig.
9
Da die
laufenden Kosten nicht direkt der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung des Grundstücks zugeordnet
werden können, beträgt der Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen nach Aufteilung nach dem
Verhältnis der Nutzflächen 114 € (§ 15 Abs. 4 Satz 4 UStG).
Beispiel 3:
1
Sachverhalt wie Beispiel 2.
2
Zum 1. 1. 05 erhöht sich
a)
1
die unternehmerische Nutzung des Gebäudes (EFH) um 12 Prozentpunkte auf 52 %.
2
U führt wie
bisher nur vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze aus.
b) die private Nutzung des Gebäudes (EFH) um 15 Prozentpunkte auf 75 %.
Zu a)
1
Es liegt zum 1. 1. 05 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 6a UStG vor, da sich die
unternehmerische Nutzung erhöht hat.
2
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind überschritten.
Jahr 05:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 57 000 €
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 22 800 € (entspricht 40 % von 57 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 02
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 02 bis 31. 12. 11
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 05: 52 %
Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:
Vorsteuer zu 52 % statt zu 40 %
Berichtigungsbetrag: 12 Prozentpunkte von 1/10 von 57 000 € = 684 € sind zugunsten des U zu korrigieren
Zu b)
1
Es liegt zum 1. 1. 05 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 6a UStG vor, da sich die
private Nutzung erhöht hat.
2
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind überschritten.
Jahr 05:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 57 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 22 800 € (entspricht 40 % von 57 000 €)
Seite 535
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 02
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 02 bis 31. 12. 11
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 05: 25 %
Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:
Vorsteuer zu 25 % statt zu 40 %
Berichtigungsbetrag: 15 Prozentpunkte von 1/10 von 57 000 € = 855 € sind zu Ungunsten des U zu
korrigieren
Beispiel 4:
1
Sachverhalt wie Beispiel 2.
2
Im Jahr 06 lässt U das Einfamilienhaus um ein Dachgeschoss erweitern,
welches für fremde unternehmerische Zwecke, die nicht mit der Nutzung der eigenen unternehmerisch
genutzten Flächen in Zusammenhang stehen, steuerpflichtig vermietet wird.
3
Die Herstellungskosten hierfür
betragen 100 000 € zzgl. 19 000 € Umsatzsteuer.
4
Das Dachgeschoss ist zum 1. 7. 06 bezugsfertig und hat
eine Nutzfläche von 100 qm.
5
Zusätzlich lässt U im gleichen Jahr die Außenfassade neu streichen.
6
Die
Aufwendungen hierfür betragen 10 000 € zzgl. 1 900 € Umsatzsteuer.
7
Der Ausbau des Dachgeschosses steht nicht in einem einheitlichem Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit den bereits vorhandenen Flächen.
8
Es liegt deshalb ein eigenständiges
Zuordnungsobjekt vor.
9
Unabhängig von der bereits bei Herstellung des Gebäudes getroffenen
Zuordnungsentscheidung kann das Dachgeschoss dem Unternehmen zugeordnet werden.
10
Da U das
Dachgeschoss steuerpflichtig vermietet, ist er zum Vorsteuerabzug in Höhe von 19 000 berechtigt; es
erfolgt keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1b UStG.
11
Der Anstrich der Außenfassade entfällt auf alle Stockwerke.
12
Nach § 15 Abs. 1b UStG berechtigt nur der
Teil der Aufwendungen zum Vorsteuerabzug, der auf die unternehmerische Nutzung des Gebäudes entfällt.
13
Die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 4 UStG erfolgt nach dem Verhältnis der Nutzflächen:
40 % von 200 qm (bisherige Nutzfläche) + 100 % von 100 qm (Dachgeschoss)
= 180 qm von 300 qm (60 %)
60 % von 1 900 € = 1 140 € Vorsteuer
Beispiel 5:
1
Sachverhalt wie Beispiel 2.
2
U verkauft das Grundstück zum 1. 1. 09 an
a) eine Privatperson steuerfrei für 400 000 €.
b)
1
einen anderen Unternehmer und optiert nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht.
2
Der Verkaufspreis
beträgt 400 000 € (netto).
3
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt
nicht vor.
Zu a)
1
Die nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Veräußerung führt zu einer Änderung der Verhältnisse
nach § 15a Abs. 8 UStG, da das Gebäude teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
2
Die Bagatellgrenzen
des § 44 UStDV sind überschritten.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 57 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 22 800 € (entspricht 40 % von 57 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 02
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 02 bis 31. 12. 11
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum: Jahr 02 bis 08 =
40 %
Änderung der Verhältnisse:
ab Jahr 09 = 40 Prozentpunkte (0 % statt 40 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
(57 000 € / 10 Jahre = 5 700 €)
Jahre 09 bis 11 = je 2 280 (5 700 x 40 %)
3
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für die Jahre 09 bis 11 zusammengefasst in der ersten
Voranmeldung für das Kalenderjahr 09 vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV).
Zu b)
Seite 536
1
Die steuerpflichtige Veräußerung führt zu einer Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 8 UStG, da das
Gebäude nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
2
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind
überschritten.
3
Die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung schuldet der Erwerber (§ 13b Abs. 2
Nr. 3 UStG).
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 57 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 22 800 € (entspricht 40 % von 57 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 02
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 02 bis 31. 12. 11
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum: Jahr 02 bis 08 =
40 %
Änderung der Verhältnisse:
ab Jahr 09 = 60 Prozentpunkte (100 % statt 40 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
(57 000 € / 10 Jahre = 5 700 €)
Jahre 09 bis 11 = je 3 420 (5 700 € x 60 %)
4
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für die Jahre 09 bis 11 zusammengefasst in der ersten
Voranmeldung für das Kalenderjahr 09 vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV).
(8)
1
Die gesetzliche Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG gilt für teilunternehmerisch genutzte
Grundstücke.
2
Sie bezieht sich auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG, die auf Grund eines vor
dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist.
3
Leistungen im
Zusammenhang mit diesen teilunternehmerischen Grundstücken, die keine Anschaffungs- und
Herstellungskosten darstellen und die nach dem Stichtag 31. 12. 2010 bezogen werden, sind in § 27 Abs. 16
UStG nicht erwähnt und fallen deshalb nicht unter die Übergangsregelung.
4
Für diese Leistungen ist der
Vorsteuerabzug seit dem 1. 1. 2011 nur noch in Höhe des unternehmerisch genutzten Anteils möglich (§ 15
Abs. 1b UStG).
5
Für den nichtwirtschaftlich i.e.S. genutzten Anteil ist der Vorsteuerabzug bereits nach § 15
Abs. 1 UStG ausgeschlossen.
Seite 537
15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und
Güterbeförderungen
Unfreie Versendungen
(1)
1
Nach § 40 UStDV wird die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vom Absender der Frachtsendung auf den
Empfänger übertragen.
2
Die Regelung lässt keine Wahlmöglichkeit zu.
3
Liegt frachtrechtlich eine unfreie
Versendung vor, ist deshalb der Absender als der eigentliche Leistungsempfänger vom Vorsteuerabzug
allgemein ausgeschlossen.
4
§ 40 UStDV gilt außer bei Frachtsendungen im Rahmen von Lieferungen auch bei
Versendungsaufträgen im Zusammenhang mit Materialgestellungen und Materialbeistellungen.
(2) Wird bei unfreien Versendungen das Frachtgut von dem beauftragten Spediteur nicht unmittelbar, sondern
über einen Empfangsspediteur an den endgültigen Frachtempfänger versendet, gilt Folgendes:
1.
1
Zieht der Empfangsspediteur die ihm berechneten Frachtkosten (Vorkosten) in eigenem Namen ein, ist er
als Empfänger der diesen Kosten zu Grunde liegenden Frachtleistungen anzusehen.
2
Er kann daher die ihm
dafür gesondert in Rechnung gestellte Steuer nach § 40 Abs. 1 UStDV als Vorsteuer abziehen.
3
Der
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs steht nicht entgegen, dass der Empfangsspediteur die Vorkosten
weiterberechnet.
4
§ 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStDV setzt nur voraus, dass der Frachtempfänger die
Entrichtung der Frachtkosten an den Versandspediteur oder Frachtführer übernommen hat, nicht aber, dass
er diese Kosten auch wirtschaftlich trägt.
5
Bei dieser Gestaltung sind die verauslagten Frachtkosten beim
Empfangsspediteur Teil der Bemessungsgrundlage für seine Leistung.
6
Der endgültige Frachtempfänger ist
zum Abzug der Steuer auf die gesamte Bemessungsgrundlage beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 15
UStG berechtigt.
2.
1
Tritt der Empfangsspediteur als Vermittler auf und behandelt er dementsprechend die Vorkosten als
durchlaufende Posten, werden die diesen Kosten zu Grunde liegenden Frachtleistungen an den endgültigen
Frachtempfänger erbracht.
2
In diesen Fällen ist § 40 Abs. 1 UStDV auf den Empfangsspediteur nicht
anwendbar.
3
Der Vorsteuerabzug steht allein dem endgültigen Frachtempfänger zu.
Güterbeförderungen
(3)
1
Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in
dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1).
2
Aus Vereinfachungsgründen ist bei
steuerpflichtigen Güterbeförderungen (Abschnitt 3a.2 Abs. 2), bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2
UStG richtet, der Rechnungsempfänger als ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger
anzusehen.
Beispiel:
1
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U versendet Güter per Frachtnachnahme an den Unternehmer A
in Deutschland.
2
Bei Frachtnachnahmen wird regelmäßig vereinbart, dass der Beförderungsunternehmer
dem Empfänger der Sendung die Beförderungskosten in Rechnung stellt und dieser die Beförderungskosten
zahlt.
3
Der Rechnungsempfänger A der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist als Empfänger der
Beförderungsleistung (Leistungsempfänger) im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG anzusehen.
4
A ist ggf. zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
Seite 538
15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
(1)
1
Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen, wenn die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen
Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind.
2
Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch
einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).
(2)
1
Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass eine Nicht-
Unionsware in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist, d.h., die Nicht-Unionsware in die
Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
2
Für den
einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus
dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. im
Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht.
3
Danach liegt z.B. keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen
Sinne vor, wenn sich die Nicht-Unionsware in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet.
(3)
1
Bei Einfuhren über die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ist der Gegenstand ebenfalls erst beim
Übergang in das umsatzsteuerrechtliche Inland und Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
eingeführt.
2
In diesen Fällen ist jedoch die Einfuhr im Inland für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dann
bedeutsam, wenn der eingeführte Gegenstand nicht zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten
Umsätze verwendet wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.9).
3
Im Allgemeinen kommt es daher hierbei nur dann auf den
Übergang des Gegenstands in das umsatzsteuerrechtliche Inland an, wenn der eingeführte Gegenstand nicht
schon in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (insbesondere im Freihafen), sondern erst im Inland
einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wird.
(4)
1
Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im
Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner
unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt.
2
Diese Voraussetzung ist bei dem
Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien
Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. 4. 1980, V R 52/73,
BStBl II S. 615).
3
Nicht entscheidend ist, wer Schuldner der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese
entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand
tatsächlich über die Grenze gebracht hat.
4
Überlässt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen
Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu
verschaffen, ist daher der inländische Unternehmer nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, V R 65/89, BStBl II S. 473).
(5)
1
Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht auch dann nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur
eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach
an seinen Abnehmer liefert.
2
Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch machen,
wenn er zum Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die
Verfügungsmacht innehat.
3
Personen, die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand
verfügen zu können (z.B. Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter, Zolllagerbetreiber), sind auch dann nicht
abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres
Auftraggebers auf Lager nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 68/14, BStBl 2016 II S. 720).
(6)
1
In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG ist davon auszugehen, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht an
dem Gegenstand erst im Inland verschafft wird.
2
Dementsprechend ist in diesen Fällen der Lieferer zum Abzug
der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.
3
Beim Reihengeschäft gilt dies für den Lieferer in der Reihe, der die
Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.
(7)
1
Nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
2
Er kann sie als
Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter (z.B. der Spediteur, der Frachtführer oder der
Handelsvertreter) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
3
In diesen Fällen ist der Abzug davon abhängig, dass
sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für
den Vorsteuerabzug aushändigen lässt.
(8)
1
Überlässt ein ausländischer Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur
Ausführung einer Werkleistung (z.B. einer Lohnveredelung) oder stellt der ausländische Auftraggeber einem im
Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werklieferung bei, kann die auf die
Einfuhr des Gegenstands entfallende Einfuhrumsatzsteuer von dem im Inland ansässigen Unternehmer
abgezogen werden, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung in das
Drittlandsgebiet zurückgelangt.
2
Entsprechend kann verfahren werden, wenn der ausländische Auftraggeber den
Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung im Inland weiterliefert und diese Lieferung
nicht nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfrei ist.
3
Diese Voraussetzungen sind vom Unternehmer nachzuweisen.
4
Wird
der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung vom ausländischen Auftraggeber im
Inland für eigene Zwecke verwendet oder genutzt, kann der im Inland ansässige Unternehmer den Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer nicht vornehmen.
5
Ein von ihm bereits vorgenommener Vorsteuerabzug ist rückgängig zu
Seite 539
machen.
6
In diesem Falle bleibt es somit bei der durch die Einfuhr entstandenen Belastung, sofern nicht der
ausländische Auftraggeber hinsichtlich des eingeführten Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(9)
1
Bei der Einfuhr eines Gegenstands, den der Unternehmer im Inland vermietet, ist nicht der Mieter,
sondern der Vermieter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. 4. 1980,
V R 52/73, BStBl II S. 615).
2
Gleiches gilt, wenn der Gegenstand geliehen oder auf Grund eines ähnlichen
Rechtsverhältnisses zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil vom 16. 3. 1993, V R 65/89, BStBl II S. 473).
(10)
1
Die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG schließen
sich gegenseitig aus.
2
Der Unternehmer kann somit grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Bezug eines
Gegenstands nicht zugleich eine gesondert in Rechnung gestellte Steuer und Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen.
3
Lediglich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger den Gegenstand zum zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und die Lieferung an ihn steuerpflichtig ist, weil der Lieferant die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für die der Einfuhr vorangehende Lieferung nicht nachweist (vgl. § 4
Nr. 4b Sätze 1 und 3 UStG), kann dieser Leistungsempfänger zugleich die in Rechnung gestellte Steuer und die
geschuldete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (vgl. auch Abschnitt 3.14 Abs. 16).
4
Auch in den
Fällen, in denen nicht der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht hat, sondern ein
späterer Abnehmer den eingeführten Gegenstand beim Zollamt zur Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr abfertigen lässt, kann nur der Unternehmer den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer geltend machen, der bei
der Einfuhr verfügungsberechtigt war.
5
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten kann der Unternehmer in diesen
Fällen den eingeführten Gegenstand unmittelbar nach der Einfuhr einfuhrumsatzsteuerrechtlich zur Überlassung
zum freien Verkehr abfertigen lassen.
(11)
1
Wird ein Gegenstand im Rahmen einer beabsichtigten Lieferung (§ 3 Abs. 6 oder 8 UStG) im Inland
eingeführt, von dem vorgesehenen Abnehmer jedoch nicht angenommen, ist entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen der Unternehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die
Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (vgl. Absatz 4).
2
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Abfertigung des Gegenstands zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des
Abnehmers oder seines Beauftragten
1
Bei dieser Gestaltung ist vorgesehen, den Gegenstand im Rahmen einer Beförderungs- oder
Versendungslieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 UStG einzuführen.
2
Ob hierbei der Absender oder der
vorgesehene Abnehmer im Zeitpunkt der Einfuhr als Verfügungsberechtigter anzusehen ist, hängt davon ab,
wann der eingeführte Gegenstand zurückgewiesen wurde.
a)
1
Nimmt der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein nicht an (z.B. wegen
offensichtlicher Mängel, verspäteter Lieferung oder fehlenden Lieferauftrags), ist der Gegenstand nicht
im Rahmen einer Lieferung eingehrt worden.
2
Wegen der sofortigen Annahmeverweigerung ist eine
Lieferung nicht zu Stande gekommen.
3
In diesen Fällen ist somit der Absender während des gesamten
Zeitraums der Anlieferung im Besitz der Verfügungsmacht geblieben und deshalb allein zum Abzug der
Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.
b)
1
Hat der vorgesehene Abnehmer den eingeführten Gegenstand vorerst angenommen, später jedoch
zurückgewiesen (z.B. wegen erst nachher festgestellter Mängel), ist zunächst eine Lieferung zu Stande
gekommen.
2
Durch die spätere Zurückweisung wird sie zwar wieder rückgängig gemacht.
3
Das ändert
jedoch nichts daran, dass der Abnehmer im Zeitpunkt der Einfuhr, die als selbständiger
umsatzsteuerrechtlicher Tatbestand bestehen bleibt, noch als Verfügungsberechtigter anzusehen war.
4
Die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht deshalb in diesen Fällen dem
vorgesehenen Abnehmer zu (vgl. auch Absatz 5).
5
Der Nachweis, dass der Gegenstand erst später
zurückgewiesen wurde, kann durch einen Vermerk auf den Versandunterlagen und die Buchung als
Wareneingang geführt werden.
2. Abfertigung des Gegenstands zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag des
Absenders oder seines Beauftragten
1
Bei dieser Abwicklung beabsichtigen die Beteiligten eine Beförderungs- oder Versendungslieferung im
Sinne des § 3 Abs. 8 UStG.
2
Hierbei hat der Absender im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über
den Gegenstand, gleichgültig ob der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein oder erst später
zurückweist (vgl. Absatz 6).
3
Deshalb kann stets nur der Absender die Einfuhrumsatzsteuer abziehen.
3
Nach Satz 2 Nummer 1 und 2 ist grundsätzlich auch dann zu verfahren, wenn der Absender den eingeführten
Gegenstand nach der Annahmeverweigerung durch den vorgesehenen Abnehmer im Inland an einen anderen
Abnehmer liefert.
4
Ist der vorgesehene Abnehmer ausnahmsweise nicht oder nicht in vollem Umfang zum
Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. weil er kein Unternehmer ist oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene
Umsätze ausführt), bestehen keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
Belastung die Berechtigung zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dem Absender zugestanden wird.
(12)
1
Geht der eingeführte Gegenstand während des Transports an den vorgesehenen Abnehmer im Inland
verloren oder wird er vernichtet, bevor eine Lieferung ausgeführt worden ist, kommt der Abzug der
Seite 540
Einfuhrumsatzsteuer nur für den Absender in Betracht.
2
Das Gleiche gilt, wenn der Gegenstand aus einem
anderen Grund nicht an den vorgesehenen Abnehmer gelangt.
(13) Werden eingeführte Gegenstände sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Zwecke
verwendet, gilt für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer Abschnitt 15.2c entsprechend.
Seite 541
15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des
§ 1 Abs. 3 UStG
(1)
1
Abziehbar ist auch die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die zur Ausführung bestimmter
Umsätze in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten verwendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
2
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer den einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigten
Gegenstand mittelbar oder unmittelbar zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze einsetzt.
3
Die Abzugsberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände, die in die in
§ 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze eingehen.
4
Vielmehr ist auch die Einfuhrumsatzsteuer für solche
Gegenstände abziehbar, die der Unternehmer in seinem Unternehmen einsetzt, um diese Umsätze auszuführen
(z.B. für betriebliche Investitionsgüter oder Hilfsstoffe, die zur Ausführung dieser Umsätze genutzt oder
verwendet werden).
(2)
1
Bewirkt der Unternehmer außer Umsätzen, die unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, auch Umsätze der gleichen
Art, die nicht steuerbar sind, kann er dafür den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen
ebenfalls in Anspruch nehmen.
2
Voraussetzung ist jedoch, dass die nicht steuerbaren Umsätze auch im Falle der
Steuerbarkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen rden.
Beispiel:
1
Ein im Freihafen ansässiger Unternehmer beliefert einen Abnehmer mit Gegenständen, die bei diesem zum
Ge- und Verbrauch im Freihafen bestimmt sind.
2
Hierbei wird ein Teil dieser Lieferung für das
Unternehmen des Abnehmers, ein Teil für den nichtunternehmerischen Bereich des Abnehmers ausgeführt
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG).
3
Obwohl nur die für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführten
Lieferungen sowie die Lieferungen, die vom Abnehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil für eine
nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, unter § 1 Abs. 3 UStG fallen, kann der
Lieferer auch die Einfuhrumsatzsteuer für die Gegenstände abziehen, die den für das Unternehmen des
Abnehmers bestimmten Lieferungen zuzuordnen sind.
4
Die gleiche Vereinfachung gilt bei sonstigen
Leistungen, die der Unternehmer teils für das Unternehmen des Auftraggebers, teils für den
nichtunternehmerischen Bereich des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG) ausführt.
(3)
1
Hat ein Unternehmer Gegenstände einfuhrumsatzsteuerrechtlich abfertigen lassen, um sie nach einer Be-
oder Verarbeitung vom Freihafen aus teils in das übrige Ausland, teils im Rahmen einer zollamtlich bewilligten
Freihafen-Veredelung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStG) in das Inland zu liefern, kann er die
Einfuhrumsatzsteuer in beiden Fällen abziehen.
2
Das Gleiche gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im
Freihafen zur Ausführung dieser Umsätze im eigenen Unternehmen gebraucht oder verbraucht.
3
Entsprechend
kann in den Fällen einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung verfahren werden.
(4)
1
Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG), ist der
Unternehmer unabhängig davon berechtigt, ob die Gegenstände aus dem Freihafen in das übrige Ausland oder in
das Inland gelangen.
2
Auch bei einem Verbleiben der Gegenstände im Freihafen oder in den anderen in § 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu.
3
Bedeutung hat diese
Regelung für die Lieferungen, bei denen der Liefergegenstand nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen
Abfertigung vom Freihafen aus in das übrige Ausland gelangt oder von einem im Inland ansässigen Abnehmer
im Freihafen abgeholt wird.
4
In den Fällen, in denen der Lieferer den Gegenstand im Rahmen einer Lieferung
vom Freihafen aus in das Inland befördert oder versendet, überschneiden sich die Vorschriften des § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG und des § 3 Abs. 8 UStG.
5
Für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist die
Überschneidung ohne Bedeutung, da nach beiden Vorschriften allein dem Lieferer die Abzugsberechtigung
zusteht (vgl. auch Abschnitt 15.8 Abs. 6).
(5)
1
Auch bei den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätzen ist der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer davon
abhängig, dass die Steuer entstanden ist.
2
Der Abzug bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der
einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung des Gegenstands.
3
Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach der
Abfertigung in das Inland gelangt (z.B. wenn der Unternehmer den Gegenstand in den Fällen des § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 UStG vom Freihafen aus an einen Abnehmer im Inland liefert oder der Abnehmer den Gegenstand
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStG im Freihafen abholt) oder wenn der Unternehmer
den Gegenstand nach einer zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelung ausnahmsweise nicht vom Freihafen,
sondern vom Inland aus an den Abnehmer liefert (z.B. ab einem Lagerplatz im Inland).
(6)
1
Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht gegeben und liegt auch keine Einfuhr im Inland vor
(vgl. Abschnitt 15.8), kann die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die auf einem Abfertigungsplatz in einem
Freihafen einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
2
In diesen
Fällen kommt daher als Entlastungsmaßnahme nur ein Erlass oder eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer durch
die zuständige Zollstelle in Betracht.
3
Das trifft z.B. auf Unternehmer zu, die einen einfuhrumsatzsteuerrechtlich
abgefertigten Gegenstand nur zum unternehmerischen Ge- und Verbrauch im Freihafen aus dem übrigen
Ausland bezogen haben.
4
Das Gleiche gilt beim Bezug von Gegenständen aus dem übrigen Ausland, wenn sie
Seite 542
nach der einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abfertigung zum freien Verkehr vom Abnehmer nicht ausschließlich
oder zum wesentlichen Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden, sondern
vom Freihafen aus wieder in das übrige Ausland verbracht werden.
5
Voraussetzung für den Erlass oder die
Erstattung ist, dass die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könnte, wenn entweder eine
Einfuhr in das Inland oder eine Verwendung für die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze vorgelegen hätte.
Seite 543
15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis
in einer Rechnung
(1) Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 UStG ist nicht Voraussetzung, dass der
Leistungsempfänger im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung ist (vgl. EuGH-Urteil vom
1. 4. 2004, C-90/02, Bockemühl).
Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(2)
1
Der Erwerber kann die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer
abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet,
die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
2
Dies gilt nicht für die Steuer, die der Erwerber schuldet, weil er
gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene
Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. verwendet und der
innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG deshalb im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt
(vgl. BFH-Urteile vom 1. 9. 2010, V R 39/08, BStBl 2011 II S. 658, und vom 8. 9. 2010, XI R 40/08,
BStBl 2010 II S. 661).
3
Bei Land- und Forstwirten, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen und die auf
die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG verzichtet haben, ist der Abzug der Steuer für den
innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer durch die Pauschalierung abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom
24. 9. 1998, V R 17/98, BStBl 1999 II S. 39).
(3)
1
Das Recht auf Vorsteuerabzug der Erwerbssteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Erwerbssteuer
entsteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG).
2
Der Unternehmer kann damit den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung oder
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu
versteuern hat.
Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
(4) Zum Vorsteuerabzug bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG vgl.
Abschnitt 13b.15.
Vorsteuerabzug im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
(5)
1
Im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts wird die Steuer für die Lieferung des ersten
Abnehmers an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet (§ 25b Abs. 2 UStG, vgl. Abschnitt 25b.1 Abs. 6).
2
Der letzte Abnehmer kann diese Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen
bezieht und soweit er ihn zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen
25b Abs. 5 UStG).
Seite 544
15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Aufzeichnungen und Belege
(1)
1
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege
nachzuweisen.
2
Als ausreichender Beleg ist anzusehen:
1. für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine nach den §§ 14,
14a UStG ausgestellte Rechnung in Verbindung mit §§ 31 bis 34 UStDV;
2.
1
für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer ein zollamtlicher Beleg (z.B. der Einfuhrabgabenbescheid) oder
ein vom zuständigen Zollamt bescheinigter Ersatzbeleg (z.B. Ersatzbeleg für den Vorsteuerabzug nach
amtlich vorgeschriebenem Muster).
2
Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abgewickelt werden,
bestehen keine Bedenken, den Nachweis elektronisch oder bei Bedarf durch einen Ausdruck des
elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben zu führen (vgl. Artikel 52 der MwStVO).
3
Bei
Zweifeln über die Höhe der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer können die Finanzämter über
das vom BZSt bereitgestellte Verfahren zur Online-Abfrage von im Verfahren ATLAS gespeicherten
Einfuhrdaten entsprechende Auskünfte anfordern.
3
Geht die Originalrechnung verloren, kann der Unternehmer den Nachweis darüber, dass ihm ein anderer
Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein
durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen (BFH-
Urteile vom 5. 8. 1988, X R 55/81, BStBl 1989 II S. 120, vom 16. 4. 1997, XI R 63/93, BStBl II S. 582, und
vom 23. 10. 2014, V R 23/13, BStBl 2015 II S. 313).
4
In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift einer Rechnung
oder eines Einfuhrbelegs ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 20. 8. 1998, V R 55/96, BStBl 1999 II S. 324, und
vom 19. 11. 1998, V R 102/96, BStBl 1999 II S. 255, sowie Abschnitt 18.13 Abs. 4).
5
Zu den Folgen der
Verletzung der Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG vgl. Abschnitt 14b.1 Abs. 10.
(2) Der Umfang der Aufzeichnungspflichten, die für den Unternehmer zum Vorsteuerabzug und zur
Aufteilung der Vorsteuerbeträge bestehen, ergibt sich aus § 22 UStG und den §§ 63 bis 67 UStDV.
Mängel
(3)
1
Mängel im Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat grundsätzlich
der Unternehmer zu vertreten.
2
Rechnungen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 10 UStG bezeichneten
Angaben nicht vollständig enthalten, berechtigen den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug, es sei denn, die
Rechnungen werden vom Rechnungsaussteller nachträglich vervollständigt.
3
Enthält die Rechnung ungenaue
oder unzutreffende Angaben über den leistenden Unternehmer (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), ist nach
Abschnitt 15.2a Abs. 2 zu verfahren.
4
Bei fehlerhafter Rechnungsadresse (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)
gelten die Ausführungen in Abschnitt 15.2a Abs. 3.
5
Sind die Angaben über den Liefergegenstand oder über Art
und Umfang der ausgeführten sonstigen Leistung in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) unrichtig
oder ungenau, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. wegen der Einzelheiten Abschnitt 15.2a
Abs. 4 und 5).
6
Beim Fehlen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge
der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes bestehen keine Bedenken, wenn der Unternehmer
diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z.B. des Lieferscheins) ergänzt oder nachweist.
7
Die
Erleichterungen nach §§ 31 bis 34 UStDV bleiben unberührt.
(4)
1
Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das
Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 27. 7. 2000,
V R 55/99, BStBl 2001 II S. 426).
2
Aus Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) kann der Vorsteuerabzug
vorgenommen werden, wenn der Rechnungsempfänger den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung des in der
Rechnung angegebenen Steuersatzes selbst in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 UStDV).
Schätzung und Billigkeitsmaßnahmen
(5)
1
§ 15 UStG schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 15/07, BStBl II S. 744).
2
Sind die Unterlagen für den
Vorsteuerabzug (Rechnungen, EUSt-Belege) unvollständig oder nicht vorhanden, kann zwar der Unternehmer
den Vorsteuerabzug nicht vornehmen.
3
Gleichwohl kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug unter bestimmten
Voraussetzungen schätzen (vgl. Absatz 6) oder aus Billigkeitsgründen anerkennen (vgl. Absatz 7), sofern im
Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.
4
Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche
Umsatz an den Unternehmer nicht steuerpflichtig gewesen oder von einem unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden
Unternehmer ausgeführt worden ist, ist ein Vorsteuerabzug zu versagen.
(6)
1
Der Vorsteuerabzug ist materiell-rechtlich eine Steuervergütung.
2
Auf ihn sind daher die für die
Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
3
Die abziehbaren Vorsteuern sind eine
Besteuerungsgrundlage im Sinne von § 199 Abs. 1, § 157 Abs. 2 und § 162 Abs. 1 AO.
4
Dem Grunde nach
bestehen somit gegen eine Schätzung keine Bedenken (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. 6. 1986, V R 75/78,
Seite 545
BStBl II S. 721).
5
Sie ist jedoch nur insoweit zulässig, als davon ausgegangen werden kann, dass vollständige
Unterlagen für den Vorsteuerabzug vorhanden waren.
(7)
1
Soweit Unterlagen für den Vorsteuerabzug nicht vorhanden sind und auch nicht vorhanden waren oder
soweit die Unterlagen unvollständig sind, kommt eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs nur aus
Billigkeitsgründen in Betracht (§ 163 AO; vgl. BFH-Urteil vom 30. 4. 2009, V R 15/07, BStBl II S. 744).
2
Dabei
sind folgende Grundsätze zu beachten:
1.
1
Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Härte setzt voraus, dass die Versagung des
Vorsteuerabzugs im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des UStG nicht vereinbar wäre.
2
Eine
Billigkeitsmaßnahme ist daher zu gewähren, wenn die Versagung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen
einen Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers bei der Festlegung der
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darstellen würde (vgl. auch BFH-Urteile vom 25. 7. 1972,
VIIII R 59/68, BStBl II S. 918, vom 26. 10. 1972, I R 125/70, BStBl 1973 II S. 271, vom 15. 2. 1973,
V R 152/69, BStBl II S. 466, und vom 19. 10. 1978, V R 39/75, BStBl 1979 II S. 345).
3
Die
Nichtgewährung eines Vorsteuerabzugs kann auch sachlich unbillig sein, wenn dies den Geboten der
Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben oder dem Erfordernis der
Zumutbarkeit widerspricht (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1995, XI R 81/93, BStBl II S. 754).
4
Dem
Unternehmer ist grundsätzlich zuzumuten, von sich aus alles zu tun, um die Mangelhaftigkeit der Unterlagen
zu beseitigen.
5
An die Zumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen.
6
Eine Billigkeitsmaßnahme ist
daher erst in Betracht zu ziehen, wenn eine Vervollständigung oder nachträgliche Beschaffung der
Unterlagen nicht möglich ist oder für den Unternehmer mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.
7
Aber auch in einem solchen Fall ist der Unternehmer verpflichtet, an einer möglichst vollständigen
Sachaufklärung mitzuwirken.
8
Unsicherheiten bei der Feststellung des Sachverhalts gehen zu seinen Lasten.
9
Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme liegen nicht vor, wenn der Unternehmer über die
empfangene Leistung keine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 1986,
V R 75/78, BStBl II S. 721).
2.
1
Im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme kann die Höhe des anzuerkennenden Vorsteuerabzugs durch
Schätzung ermittelt werden.
2
Sind ungerechtfertigte Steuervorteile nicht auszuschließen, ist ein
ausreichender Sicherheitsabschlag zu machen.
Seite 546
15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
(1)
1
Der allgemeine Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UStG bezeichneten Vorsteuern
abgezogen werden können, gilt nicht, wenn der Unternehmer bestimmte steuerfreie oder bestimmte nicht
steuerbare Umsätze ausführt.
2
Zu diesen Umsätzen gehören auch die entsprechenden unentgeltlichen
Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG.
3
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug erstreckt sich nach § 15
Abs. 2 und 3 UStG auf die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung der dort bezeichneten Umsätze verwendet, sowie auf die
Steuer für sonstige Leistungen, die er für diese Umsätze in Anspruch nimmt.
4
Der Ausschluss vom
Vorsteuerabzug erstreckt sich außerdem auf Aufwendungen für Eingangsleistungen, die der Unternehmer für
Ausgangsumsätze in Anspruch nimmt, auf die unmittelbar eine Steuerbefreiung der MwStSystRL angewandt
wird, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 UStG nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. 5. 2012,
XI R 24/10, BStBl 2013 II S. 52, und für den vergleichbaren Fall, dass eine nationale Steuerbefreiung in
Anspruch genommen wird, die mit der MwStSystRL unvereinbar ist, vgl. EuGH-Urteil vom 26. 2. 2015, C-
144/13, VDP Dental Laboratory).
5
Der Begriff der Verwendung einer Lieferung oder sonstigen Leistung umfasst
auch die Verwendungsabsicht.
6
Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der
Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
7
Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es
entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die
Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH-
Urteil vom 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433); zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen
des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16 Abs. 2a.
8
Bei jedem Leistungsbezug muss der Unternehmer über die
beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistung sofort entscheiden.
9
Maßgeblich ist regelmäßig die erste
Leistung oder die erste unentgeltliche Wertabgabe, in die die bezogene Leistung Eingang findet.
10
Bei der
Zurechnung sind grundsätzlich nur Umsätze zu berücksichtigen, die nach Inanspruchnahme der
vorsteuerbelasteten Leistungen ausgeführt werden sollen.
11
Die Verwendungsabsicht muss objektiv belegt (vgl.
Absatz 2) und in gutem Glauben erklärt werden.
12
Es darf kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegen.
13
Der
Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten
Verwendungsumsätzen kommt (vgl. BFH-Urteil vom 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434).
14
Bei
Anzahlungen für Leistungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anzahlung maßgeblich (vgl. BFH-
Urteil vom 17. 5. 2001, V R 38/00, a.a.O.).
15
Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf
nachfolgende Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug
aus.
16
Absichtsänderungen wirken nicht zurück und führen deshalb z.B. nicht dazu, dass Steuerbeträge
nachträglich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 2004, V R 38/03, BStBl 2005 II S. 414).
17
Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über
den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG
zu entscheiden (BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/15, BStBl 2016 II S. 486).
18
Der Verpächter eines
Grundstücks ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter
in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen
Pachtvertrag (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 1 Satz 7) jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu
einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie)
Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. 12. 2017, XI R 3/16,
BStBl 2018 II S. 727).
(2)
1
Die objektiven Anhaltspunkte (z.B. Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers,
Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen), die die Verwendungsabsicht
belegen, sind regelmäßig einzelfallbezogen zu betrachten.
2
Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse
entscheidend.
3
Behauptungen reichen nicht aus.
4
Es sind vielmehr konkrete Nachweise erforderlich, die einem
strengen Prüfungsmaßstab unterliegen.
5
Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers.
6
Zur
Behandlung von Fällen, bei denen die tatsächliche Verwendung im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ungewiss ist,
vgl. Absatz 5.
(3)
1
Vom Abzug ausgeschlossen sind nicht nur die Vorsteuerbeträge, bei denen ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen des
Unternehmers besteht.
2
Der Ausschluss umfasst auch die Vorsteuerbeträge, die in einer mittelbaren
wirtschaftlichen Verbindung zu diesen Umsätzen stehen.
Beispiel 1:
Bezieht eine Bank Werbeartikel bis 35 € je Gegenstand, für die ihr Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird,
sind diese Vorsteuerbeträge insoweit vom Abzug ausgeschlossen, als sie den nach § 4 Nr. 8 UStG
steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. 7. 1988, X R 50/82, BStBl II S. 1015,
und vom 4. 3. 1993, V R 68/89, BStBl II S. 527).
Seite 547
Beispiel 2:
1
Hat sich der Veräußerer eines unternehmerisch genutzten Grundstücks dem Erwerber gegenüber zur
Demontage und zum Abtransport betrieblicher Einrichtungen verpflichtet, werden die für die Demontage
bezogenen Leistungen zur Ausführung des steuerfreien Grundstücksumsatzes verwendet.
2
Die für die
Transportleistungen in Rechnung gestellte Steuer ist nur mit dem gegebenenfalls geschätzten Betrag vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, der durch die bloße Räumung verursacht ist (vgl. BFH-Urteil vom
27. 7. 1988, X R 52/81, BStBl 1989 II S. 65).
Beispiel 3:
1
Ist eine Grundstücksvermietung beabsichtigt, kommt es darauf an, ob der Unternehmer das Grundstück
steuerfrei vermieten oder auf die Steuerfreiheit der Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
UStG) nach § 9 UStG verzichten will.
2
Im ersten Fall ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG ausgeschlossen, im zweiten Fall ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Unternehmer die
Verwendungsabsicht objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt hat (BFH-Urteil vom 17. 5. 2001,
V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434) und auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
Beispiel 4:
Stellt eine Bank ihren Kunden und um weitere Kunden zu gewinnen anderen Autofahrern unentgeltlich
Stellplätze zum Parken zur Verfügung, sind die Umsatzsteuern, die ihr für die Leistungen zur Errichtung und
den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, im Verhältnis ihrer steuerfreien Umsätze an
den gesamten Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (BFH-
Urteil vom 4. 3. 1993, V R 73/87, BStBl II S. 525).
3
Im Einzelfall können Vorsteuerbeträge mehreren gleichwertig nebeneinanderstehenden Ausgangsumsätzen
wirtschaftlich zugeordnet werden.
Beispiel 5:
Vermietet ein Bauunternehmer ein Haus an einen privaten Mieter unter dem Vorbehalt, zur Förderung
eigener steuerpflichtiger Umsätze das Haus bei Bedarf zu Besichtigungszwecken (als sog. Musterhaus) zu
nutzen, tritt neben die Verwendung zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze die Verwendung zur
Ausführung steuerpflichtiger (Bau-)Umsätze (sog. gemischte Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG,
BFH-Urteil vom 9. 9. 1993, V R 42/91, BStBl 1994 II S. 269).
Beispiel 6:
Veräußert ein Unternehmer mit seinem Namen versehene Werbeartikel an seine selbständigen
Handelsvertreter zu einem Entgelt weiter, das die Anschaffungskosten erheblich unterschreitet, sind die
Werbeartikel nicht ausschließlich den Ausgangslieferungen zuzuordnen, in die sie gegenständlich eingehen,
sondern auch den übrigen Umsätzen des Unternehmers, für die geworben wird (BFH-Urteil vom
16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II S. 271).
(4) Umsätze, die dem Unternehmer zur Vornahme einer Einfuhr dienen, sind für die Frage des
Vorsteuerabzugs den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand verwendet wird.
Beispiel:
68
1
Ein Arzt nimmt wegen rechtlicher Schwierigkeiten, die bei der Einfuhr eines medizinischen Geräts
eingetreten sind, einen Rechtsanwalt in Anspruch.
2
Obwohl die Einfuhr der Einfuhrumsatzsteuer unterlegen
hat, kann der Arzt die ihm vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
3
Die Rechtsberatung ist ebenso wie das eingeführte medizinische Gerät der steuerfreien ärztlichen Tätigkeit
zuzurechnen.
Beispiel 2 : - gestrichen-
69
(5)
1
Beim Bezug von Eingangsleistungen, deren tatsächliche Verwendung ungewiss ist, weil die
Verwendungsabsicht nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt wird, ist kein Vorsteuerabzug möglich.
2
Für
den Vorsteuerabzug sind ausschließlich die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu Grunde zu legen.
3
Spätere Erkenntnisse über diesen Leistungsbezug haben auf die ursprüngliche Entscheidung keine Auswirkung.
4
Ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug ist deshalb nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 173 Abs. 1
AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen, wenn später festgestellt wird,
dass objektive Anhaltspunkte für die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen.
5
Dies gilt auch, wenn die Verwendungsabsicht nicht in gutem Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug
68
Die Angabe „Beispiel 1“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „Beispiel“ ersetzt.
69
Beispiel 2 gestrichen durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Seite 548
oder Missbrauch vorliegt.
6
Für die Frage, ob ein nach § 9 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigender
steuerpflichtiger Umsatz oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender steuerfreier Umsatz vorliegt, kommt
es auf die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts an (vgl.
BFH-Urteil vom 11. 3. 2009, XI R 71/07, BStBl 2010 II S. 209).
7
Geht der Unternehmer z.B. davon aus, dass
nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seine Leistung steuerpflichtig ist, während
sie bei zutreffender Beurteilung ohne Recht auf Vorsteuerabzug steuerfrei ist, ist der Unternehmer nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
8
Zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe
Abschnitt 15.16 Abs. 2a.
Seite 549
15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
(1)
1
Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich vom
Abzug ausgeschlossen.
2
Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3
Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen sind.
3
Ebenfalls nicht vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Steuerbeträge, die für bestimmte Leistungsbezüge von Unternehmern
anfallen, die steuerfreie Umsätze mit Anlagegold ausführen (vgl. § 25c Abs. 4 und 5 UStG).
4
Zum
Vorsteuerabzug bei einem Gebäude, das der Ausführung steuerfreier Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, und privaten Wohnzwecken dient, vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 7 Satz 3 Beispiel 2.
(2)
1
Unter Buchstabe a des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen insbesondere die Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1
Buchstabe a, § 6 UStG), die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG), die
Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 7 UStG), die Umsätze für die
Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG), die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr (§ 4 Nr. 3 und 5 UStG), die Goldlieferungen an die Zentralbanken 4 Nr. 4
UStG), bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG), bestimmte
Umsätze der Eisenbahnen des Bundes (§ 4 Nr. 6 UStG), bestimmte Umsätze an im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates ansässige NATO-Streitkräfte, ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische
Vertretungen sowie zwischenstaatliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 UStG), die steuerfreien Reiseleistungen (§ 25
Abs. 2 UStG) sowie die Umsätze, die nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind.
2
Wegen des Vorsteuerabzugs bei den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien sonstigen Leistungen vgl.
Abschnitt 25.4.
(3)
1
Buchstabe b des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG betrifft die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g,
Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei sind.
2
Für diese Finanz- und Versicherungsumsätze tritt der Ausschluss vom
Vorsteuerabzug jedoch nur dann nicht ein, wenn sie sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das
Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
3
Die Voraussetzung „unmittelbar“ bedeutet, dass die vorbezeichneten
Umsätze in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr stehen müssen.
4
Nicht ausreichend ist es,
wenn diese Umsätze in Verbindung mit solchen betrieblichen Vorgängen des Unternehmers stehen, die ihrerseits
erst dazu dienen, die Ausfuhr zu bewirken.
Beispiel 1:
1
Der Unternehmer lässt einen Gegenstand, den er in das Drittlandsgebiet ausführt, gegen Transportschäden
versichern.
2
Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist gegeben.
3
Die nach § 4 Nr. 10
Buchstabe a UStG steuerfreie Leistung des Versicherungsunternehmers schließt daher den Vorsteuerabzug
nicht aus.
Beispiel 2:
1
Der Unternehmer nimmt einen Kredit zur Anschaffung einer Maschine in Anspruch, die er ausschließlich
zur Herstellung von Exportgütern einsetzt.
2
Der unmittelbare Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausfuhr ist nicht gegeben.
3
Das Kreditinstitut
kann deshalb die Vorsteuerbeträge, die der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfreien Kreditgewährung
zuzurechnen sind, nicht abziehen.
5
Eine Ausfuhr im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStG ist anzunehmen, wenn der Gegenstand
endgültig in das Drittlandsgebiet gelangt.
6
Es braucht keine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vorzuliegen.
7
Außerdem kann der Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet werden.
8
Die Ausflaggung eines
Seeschiffes ist keine Ausfuhr, gleichgültig in welcher Form sich dieser Vorgang vollzieht.
(4) Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Krediten, die im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
eingeräumt werden, vgl. Abschnitt 3.11.
(5)
1
Fällt ein Umsatz sowohl unter eine der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG
bezeichneten Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug
ausschließt, z.B. die innergemeinschaftliche Lieferung von Blutkonserven zu therapeutischen Zwecken, geht
die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt im Beispiel § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG der in
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG aufgeführten Befreiungsvorschrift vor (vgl. BFH-
Urteil vom 22. 8. 2013, V R 30/12, BStBl 2014 II S. 133).
70
2
Daher kann für diese Umsätze kein Vorsteuerabzug
70
Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 1 lautete:
1
Fällt ein Umsatz sowohl unter eine der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a UStG bezeichneten
Befreiungsvorschriften als auch unter eine Befreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug ausschließt, z.B. die innergemeinschaftliche
Seite 550
beansprucht werden.
3
Abweichend davon geht eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten
Vorschriften (z.B. nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) als selbständiger Befreiungstatbestand außerhalb des
UStG den Befreiungstatbeständen des UStG mit der Folge vor, dass für diese Umsätze ein Ausschluss des
Vorsteuerabzugs nicht eintritt.
Lieferung von Blutplasma, geht die Steuerbefreiung, die den Vorsteuerabzug ausschließt, der in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe a UStG aufgeführten Befreiungsvorschrift vor (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 30/12, BStBl 2014 II S. 133).“
Seite 551
15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
(1)
1
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, schließen den
Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen grundsätzlich aus 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
2
Der
Abzug entfällt unabhängig davon, ob der maßgebliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht des Staates, in dem
er bewirkt wird, steuerpflichtig ist oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sich der
Ausschluss vom Vorsteuerabzug ausschließlich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht beurteilt.
3
Bei einer
Grundstücksvermietung im Ausland ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob diese steuerfrei
(vorsteuerabzugsschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde.
4
Dies bestimmt sich nach den
Vorschriften des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a und des § 9 UStG.
5
Die Grundstücksvermietung wäre im Inland
nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als
steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung
einer Grundstücksvermietung vorlagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2004, V R 73/03, BStBl II S. 856).
(2)
1
Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in § 15 Abs. 3 Nr. 2
UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären.
2
Zu den in Nummer 2 Buchstabe a dieser Vorschrift
aufgeführten Steuerbefreiungen vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 2.
(3)
1
Die Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 10 oder Nr. 11 UStG steuerfrei wären,
berechtigen dann zum Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist (§ 15
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG).
2
Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich wie folgt:
1.
1
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und die Leistung für das Unternehmen bestimmt, ist der Ort
maßgebend, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
2
Ist die Leistung
ausschließlich oder überwiegend für eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist auf den Ort
der Betriebsstätte abzustellen.
2.
1
Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer, kommt es für die Ansässigkeit darauf an, wo er seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.
2
Das Gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger zwar unternehmerisch tätig ist, die
Leistung aber für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist.
Beispiel:
1
Ein Kreditinstitut in Stuttgart gewährt der in Genf gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens, dessen
Geschäftsleitung sich in Paris befindet, ein Darlehen.
2
Das Darlehen ist zur Renovierung des
Betriebsgebäudes der Genfer Betriebsstätte bestimmt.
3
Für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
4
Er liegt im
Drittlandsgebiet.
5
Das Kreditinstitut kann daher die Vorsteuern abziehen, die der nicht steuerbaren
Darlehensgewährung (§ 3a Abs. 2 UStG) zuzurechnen sind.
6
Wäre das Darlehen für den in Paris gelegenen Teil des Unternehmens bestimmt, entfiele der
Vorsteuerabzug.
(4)
1
Für die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsumsätze kann der
Vorsteuerabzug auch in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:
2
Der Leistungsempfänger ist zwar nicht im Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig, die an
ihn ausgeführte Leistung bezieht sich aber unmittelbar auf einen Gegenstand, der in das Drittlandsgebiet
ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3).
Beispiel:
1
Ein Unternehmer in Kopenhagen lässt bei einem Versicherungsunternehmen in Hamburg einen Gegenstand
gegen Diebstahl versichern.
2
Den Gegenstand liefert der Unternehmer an einen Abnehmer in Russland.
3
Die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG).
4
Das Versicherungsunternehmen kann die
dieser Leistung zuzurechnenden Vorsteuern abziehen.
Seite 552
15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
(1)
1
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine
unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne
des § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt; nur mittelbar verfolgte
Zwecke sind unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 2010, V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53, und
Abschnitt 15.2b Abs. 2).
2
Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz
und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn
die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche
Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten entgeltlichen Leistungen sind (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2,
15.21 und 15.22 und BFH-Urteil vom 27. 1. 2011, V R 38/09, BStBl 2012 II S. 68).
Beispiel 1:
1
Automobilhändler A verlost unter allen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion
a) einen Laptop und
b) eine Konzertkarte,
mit einem Einkaufspreis von jeweils 300 €, die er beide zu diesem Zweck vorher gekauft hat.
2
Sowohl die Abgabe des Laptops als auch der Konzertkarte erfolgt aus unternehmerischen Gründen; ein
Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit ein Fall des § 15 Abs. 1a UStG liegt nicht
vor (vgl. R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR), da die Abgabe im Rahmen einer Verlosung geschieht.
Zu a)
1
Die Abgabe des Laptops erfolgt aus unternehmerischen Gründen und fällt der Art nach unter § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG; es handelt sich nicht um ein Geschenk von geringem Wert.
2
Da A bereits bei
Leistungsbezug beabsichtigt, den Laptop für die Verlosung zu verwenden, berechtigten die
Aufwendungen für den Laptop bereits nach § 15 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug.
3
Dementsprechend unterbleibt eine anschließende Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
Zu b)
1
Die Abgabe der Konzertkarte erfolgt aus unternehmerischen Gründen und ist daher ein der Art nach
nicht steuerbarer Vorgang, da § 3 Abs. 9a UStG Wertabgaben aus unternehmerischen Gründen nicht
erfasst.
2
Da es an einem steuerbaren Ausgangsumsatz fehlt, dem der Leistungsbezug direkt und
unmittelbar zugeordnet werden kann, ist für den Vorsteuerabzug die Gesamttätigkeit des A maßgeblich.
B eispiel 2:
1
Unternehmer V errichtet ein Gebäude.
2
Nach der Fertigstellung des Gebäudes soll es an den
Hotelunternehmer H überlassen werden, wobei nach der vertraglichen Vereinbarung das Gebäude zunächst
für ein Jahr unentgeltlich und danach für weitere 20 Jahre steuerpflichtig verpachtet werden soll.
3
V kann aus den Herstellungskosten des Gebäudes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da bei
Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistungen ausschließlich zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet werden sollen
.
Beispiel 3:
1
Unternehmer V errichtet ein Gebäude.
2
Nach der Fertigstellung des Gebäudes soll es an den
Hotelunternehmer H überlassen werden, wobei nach der vertraglichen Vereinbarung das Gebäude zunächst
für ein Jahr unentgeltlich und danach für weitere 20 Jahre steuerfrei verpachtet werden soll.
3
V kann aus den Herstellungskosten des Gebäudes keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, da bei
Leistungsbezug feststeht, dass die Eingangsleistungen ausschließlich zur Erzielung von nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet werden
sollen.
(2)
1
Bestimmt sich ein Vorsteuerabzug mangels direkten und unmittelbaren Zusammenhangs des
Eingangsumsatzes mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen nach der Gesamttätigkeit des Unternehmers, ist
zunächst zu prüfen, ob der Leistungsbezug (mittelbar) einer bestimmten Gruppe von Ausgangsumsätzen
wirtschaftlich zugeordnet werden kann (vgl. auch Abschnitt 15.12 Abs. 3).
2
Ist dies nicht möglich, ist die
Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach der Gesamtschau des Unternehmens vorzunehmen.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U betreibt einen Kfz-Handel und eine Versicherungsagentur.
2
Aus der Versicherungsagentur
erzielt der Unternehmer ausschließlich nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Ausgangsumsätze.
3
U lässt sich
gegen Honorar eine Internet-Homepage gestalten, auf der er zu Werbezwecken und zur Kundengewinnung
für seine Versicherungsagentur kostenlose Versicherungstipps gibt.
4
Auf der Internetseite findet sich auch
ein Kontaktformular für Anfragen zu Versicherungsbelangen.
5
Die über das Internet kostenlos
Seite 553
durchgeführten Beratungen sind mangels Entgelt nicht steuerbar und auch der Art nach nicht nach § 3
Abs. 9a UStG steuerbar.
6
U ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der Gestaltung der Internet-Homepage berechtigt, da der
Leistungsbezug insoweit ausschließlich Umsätzen zuzurechnen ist, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
7
Auch wenn die Gestaltung der Internet-Homepage nicht direkt mit den Umsätzen aus der Vermittlung von
Versicherungen zusammenhängt, dient der Internetauftritt der Förderung dieses Unternehmensbereichs
.
Beispiel 2:
1
Ein Hautarzt führt sowohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende (80 % Anteil am Gesamtumsatz) als
auch zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze (z.B. kosmetische Behandlungen; 20 % Anteil am
Gesamtumsatz) aus.
2
Um für sein unternehmerisches Leistungsspektrum zu werben, lässt er eine Internet-
Homepage erstellen, auf der er über die Vorbeugung und Behandlung der wichtigsten Hauterkrankungen
informiert, aber auch Hautpflegetipps gibt.
3
Die Eingangsleistung wird unternehmerisch bezogen, kann aber nicht direkt und unmittelbar bestimmten
Ausgangsumsätzen zugeordnet werden.
4
Soweit die Eingangsleistung auch zur Ausführung von steuerfreien
Umsätzen verwendet wird, besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug.
5
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln (vgl.
Abschnitt 15.17).
6
Die Aufteilung der Vorsteuern hat nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten zu erfolgen.
7
Da keine andere Form der wirtschaftlichen Zurechnung erkennbar ist, ist der Umsatzschlüssel als
sachgerechte Schätzmethode anzuerkennen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
Beispiel 3:
1
Unternehmer U mit zur Hälfte steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen
bezieht Leistungen für die Durchführung eines Betriebsausfluges.
2
Die Kosten pro Arbeitnehmer betragen
a) 80
b) 200
Zu a)
1
Die Aufwendungen für den Betriebsausflug sind überwiegend betrieblich veranlasste nicht steuerbare
Leistungen, weil sie den Betrag von 110 € nicht übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6).
2
Da die Durchführung des Betriebsausflugs keinen Wertabgabentatbestand erfüllt, fehlt es an einem
steuerbaren Ausgangsumsatz, dem die Leistungsbezüge direkt und unmittelbar zugeordnet werden
können.
3
Für den Vorsteuerabzug ist deshalb die Gesamttätigkeit des U maßgeblich.
4
U kann daher aus
der Hälfte der
Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend machen.
Zu b)
1
Die Aufwendungen für den Betriebsausflug sind nicht überwiegend betrieblich veranlasste steuerbare
Leistungen, weil sie den Betrag von 110 € übersteigen (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6).
2
Es liegt
eine Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer vor.
3
Bei Überschreiten des Betrags von
110 besteht für U kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern die Verwendung bereits bei
Leistungsbezug beabsichtigt ist.
4
Dementsprechend unterbleibt eine Wertabgabenbesteuerung.
5
Maßgeblich ist hierfür, dass sich ein Leistungsbezug zur Entnahme für unternehmensfremde
Privatzwecke und ein Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen.
6
Der nur mittelbar
verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 2010,
V R 17/10, BStBl 2012 II S. 53).
Seite 554
15.16. Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge
(1)
1
Verwendet der Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die
in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen
Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
2
Die Aufteilung richtet sich
allein nach der Verwendung des bezogenen Gegenstands oder der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung
(vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 1), nicht aber nach dem Anlass, aus dem der Unternehmer den Gegenstand oder die
sonstige Leistung bezogen hat (BFH-Urteile vom 18. 12. 1986, V R 18/80, BStBl 1987 II S. 280, und vom
10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552).
3
Von der Aufteilung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren
Teil sind die Vorsteuerbeträge ausgenommen, die zwar der Verwendung nach für eine Aufteilung in Frage
kämen, bei denen jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG für den Abzug nicht vorliegen (z.B. bei
fehlendem Steuerausweis in der Rechnung).
4
Außerdem scheiden die Steuerbeträge für eine Aufteilung aus, für
die ein Abzugsverbot besteht (vgl. auch Abschnitt 15.2 Abs. 3).
5
Diese Vorsteuerbeträge bleiben insgesamt vom
Abzug ausgeschlossen.
(2)
1
Die Aufteilung der Vorsteuern ist nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
2
Dies bedeutet, dass die
Vorsteuern nach ihrer wirtschaftlichen Zuordnung aufzuteilen sind (vgl. Abschnitt 15.17).
3
Die Aufteilung
schließt an die Grundsätze an, die sich aus § 15 Abs. 2 und 3 UStG für die Zuordnung der Vorsteuern zu den
einzelnen Umsätzen des Unternehmers herleiten.
4
Dementsprechend erstreckt sich § 15 Abs. 4 UStG nicht auf
die Vorsteuerbeträge, die entweder allein den zum Abzug berechtigenden Umsätzen oder allein den zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs führenden Umsätzen zuzurechnen sind.
5
Die Abziehbarkeit der einer Umsatzart
ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge beurteilt sich daher stets nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1
bis 3 UStG.
6
Die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG betrifft somit nur die Vorsteuerbeträge, die teils der einen
und teils der anderen Umsatzart zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II
S. 271).
7
Im Fall der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 5 bis 8.
(2a)
1
Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens (vgl.
Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 4) ist regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im
Besteuerungszeitraum abzustellen.
2
Wird ein Aufteilungsschlüssel im Voranmeldungsverfahren vorläufig
angewandt, z.B. auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres, führt die Festsetzung des
endgültigen, abweichenden Aufteilungsschlüssels zu einer Berichtigung der nach dem vorläufigen
Aufteilungsschlüssel ermittelten Vorsteuerbeträge in der Jahresfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 24. 4. 2013,
XI R 25/10, BStBl 2014 II S. 346).
(3) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs § 15a
UStG maßgebend (vgl. Abschnitt 15a.2).
Seite 555
15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
Allgemeines
(1)
1
Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der in § 15 Abs. 4 UStG bezeichneten Methode bezweckt eine
genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
2
Folgende
drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen sind zu unterscheiden:
1.
1
Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
2
Das sind z.B. in einem Fertigungsbetrieb die Vorsteuerbeträge, die
bei der Anschaffung von Material oder Anlagegütern anfallen.
3
Bei einem Handelsbetrieb kommen vor
allem die Vorsteuerbeträge aus Warenbezügen in Betracht.
2.
1
Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen sind, weil sie ausschließlich Umsätzen
zuzurechnen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
2
Hierzu gehören z.B. bei steuerfreien
Grundstücksverkäufen die Vorsteuerbeträge für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für
Inserate.
3
Bei steuerfreien Vermietungen und Verpachtungen kommen vor allem die Vorsteuerbeträge in
Betracht, die bei der Anschaffung oder Herstellung eines Wohngebäudes, beim Herstellungs- und
Erhaltungsaufwand, bei Rechtsberatungen und der Grundstücksverwaltung anfallen.
3.
1
Übrige Vorsteuerbeträge.
2
In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge, die sowohl mit Umsätzen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
3
Hierzu gehören z.B. die Vorsteuerbeträge, die mit dem Bau, der
Einrichtung und der Unterhaltung eines Verwaltungsgebäudes in Verbindung stehen, das auch der
Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG dient.
4
Wegen der zugelassenen
Erleichterungen bei der Aufteilung vgl. Abschnitt 15.18.
(2)
1
Für eine Aufteilung kommen nur die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Vorsteuerbeträge in Betracht.
2
Vor Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG muss der Unternehmer zunächst die Vorsteuerbeträge den zum
Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen
unmittelbar und wirtschaftlich zuordnen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie getrennte Aufzeichnungen führen
22 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStG; Abschnitt 22.4).
3
Jeder einzelne Leistungsbezug und jede Anzahlung ist
zuzuordnen.
4
Kommt der Unternehmer dieser Zuordnungsverpflichtung nicht nach, sind die den einzelnen
Bereichen zuzuordnenden Leistungsbezüge und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 162 AO im
Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Absatz 3).
5
Eine Einbeziehung auf derartige Leistungsbezüge entfallender
Vorsteuern in die nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilenden Vorsteuerbeträge kommt nicht in Betracht.
6
Die
Aufteilung dieser Vorsteuern ist nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch die sog.
gegenständliche Zuordnung oder nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom
16. 9. 1993, V R 82/91, BStBl 1994 II S. 271, und vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552).
7
Hierbei ist die
betriebliche Kostenrechnung (Betriebsabrechnungsbogen, Kostenträgerrechnung) oder die Aufwands- und
Ertragsrechnung in der Regel als geeigneter Anhaltspunkt heranzuziehen.
8
Zu beachten ist jedoch, dass die
verrechneten Kosten und der verrechnete Aufwand nicht mit den Werten (Vorumsätzen) übereinstimmen, über
deren Vorsteuern zu entscheiden ist.
9
Denn die Kostenrechnung erfasst nur die für die Erstellung einer Leistung
notwendigen Kosten und die Aufwands- und Ertragsrechnung nur den in einer Abrechnungsperiode
entstandenen Aufwand.
10
Das betrifft insbesondere die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der
Kostenrechnung wie in der Aufwands- und Ertragsrechnung nur mit den Abschreibungen angesetzt werden.
11
Der Unternehmer kann diese Unterlagen daher nur als Hilfsmittel verwenden.
(3)
1
Bei der nach § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG zugelassenen Schätzung ist auf die im Einzelfall bestehenden
wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen.
2
Hierbei ist es erforderlich, dass der angewandte Maßstab systematisch
von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht.
3
Die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer
nach dem Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode der wirtschaftlichen Zuordnung möglich
ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
4
Nur in diesen Fällen kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe nicht
ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge (vgl. Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) einheitlich nach dem Verhältnis der
Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden.
5
Einfuhren und
innergemeinschaftliche Erwerbe sind keine Umsätze in diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel
einzubeziehen.
(4) Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten
Gegenstands formell bestandskräftig und hat der Unternehmer ein im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes
Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre bindend (BFH-
Urteil vom 2. 3. 2006, V R 49/05, BStBl II S. 729).
Vorsteuerabzug bei Gebäuden
(5)
1
Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das
anschließend vom Erwerber für vorsteuerunschädliche und vorsteuerschädliche Verwendungsumsätze genutzt
Seite 556
werden soll, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am
Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die
Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9. 2006, V R 43/03, BStBl 2007 II
S. 417).
2
Vorsteuerbeträge, die einerseits den Gegenstand selbst oder aber andererseits die Erhaltung, die
Nutzung oder den Gebrauch des Gegenstands betreffen, sind danach jeweils gesondert zu beurteilen.
3
Handelt es
sich um Aufwendungen für den Gegenstand selbst (aus der Anschaffung oder Herstellung), kommt nur eine
Aufteilung der gesamten auf den einheitlichen Gegenstand entfallenden Vorsteuerbeträge nach einem
sachgerechten Aufteilungsmaßstab (§ 15 Abs. 4 UStG) in Betracht.
4
Der Umfang der abzugsfähigen
Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gegenstand kann sich hingegen danach richten, für
welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gegenstands die Aufwendungen vorgenommen werden.
5
Selbst wenn Herstellungskosten eines Gebäudes aus einer Vielzahl von einzelnen Leistungsbezügen bestehen
können, die für sich betrachtet einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden oder auf mehrere unterschiedliche
Nutzungen aufgeteilt werden könnten, muss einerseits zwischen der Verwendung des Gegenstands selbst und
andererseits der Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen zur Erhaltung oder zum Gebrauch dieses
Gegenstands unterschieden werden.
6
Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen jeweils die Anschaffung
oder Herstellung eines bestimmten Gegenstands (bei einem Gebäude das einheitliche Gebäude) und nicht
bestimmte Gebäudeteile.
7
Werden jedoch lediglich bestimmte Gebäudeteile angeschafft oder hergestellt, sind
diese der jeweilige Gegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 2007, V R 43/06, BStBl 2008 II S. 770).
(6)
1
Die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der nachträglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und der Erhaltungsaufwendungen sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden
Grundsätzen auszulegen.
2
Dies gilt jedoch nicht, soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Erhaltungsaufwendungen
zu Herstellungskosten (anschaffungsnahe Herstellungskosten) umqualifiziert werden.
(7)
1
Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl
für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die
gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15
Abs. 4 UStG aufzuteilen.
2
Für die Zurechnung dieser Vorsteuerbeträge ist die „prozentuale“ Aufteilung der
Verwendung des gesamten Gebäudes zu vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen Umsätzen
maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9. 2006, V R 43/03, BStBl 2007 II S. 417).
3
Daraus folgt regelmäßig eine
Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten
Schätzung.
4
Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem
Verhältnis der Nutzflächen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 12. 3. 1992, V R 70/87, BStBl II S. 755).
5
Der
Unternehmer kann eine flächenbezogene Vorsteueraufteilung nur beanspruchen, wenn diese sachgerecht ist (vgl.
BFH-Urteile vom 7. 7. 2011, V R 36/10, BStBl 2012 II S. 77, und vom 5. 9. 2013, XI R 4/10, BStBl 2014 II
S. 95,
zum Fall einer Spielhalle mit Spielgeräten, die teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise
umsatzsteuerfreien Zwecken dienen).
6
Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich
voneinander ab, ist es erforderlich, den Bauaufwand den einzelnen Verwendungsumsätzen zuzuordnen (vgl.
BFH-Urteil vom 20. 7. 1988, X R 8/80, BStBl II S. 1012).
7
Entsprechendes gilt zum Beispiel bei Abweichungen
in der Geschosshöhe.
8
Beim Erwerb, nicht jedoch bei der Herstellung von Gebäuden kommt auch eine
Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte zur Verkehrswertermittlung in Betracht (vgl. BFH-
Urteile vom 5. 2. 1998, V R 101/96, BStBl II S. 492, und vom 12. 3. 1998, V R 50/97, BStBl II S. 525).
9
Die
Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der vorsteuerschädlichen
Umsätze zu den vorsteuerunschädlichen Umsätzen ist dabei nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur zulässig, wenn
keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
10
Eine Zurechnung der Aufwendungen zu bestimmten
Gebäudeteilen nach einer räumlichen (sog. „geografischen“) oder zeitlichen Anbindung oder nach einem
Investitionsschlüssel (vgl. BFH-Urteil vom 18. 11. 2004, V R 16/03, BStBl 2005 II S. 503) ist nicht zulässig.
Beispiel 1:
1
U errichtet ein Wohn- und Geschäftshaus.
2
Er beabsichtigt, die Fläche des Hauses zu jeweils 50 %
vorsteuerunschädlich bzw. vorsteuerschädlich zu vermieten.
3
Aus der Erstellung des Fußbodenbelags im
vorsteuerunschädlich verwendeten Gebäudeteil entstehen U Aufwendungen von 100 000 € zzgl. 19 000
Umsatzsteuer.
4
Es handelt sich um Aufwendungen für die (Neu-)Herstellung des Gebäudes („ursprüngliche“
Herstellungskosten).
5
U ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, den
Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Fußbodenbelag zu 50 % (= 9 500 €) geltend zu machen.
11
Entsprechend ist bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verfahren.
12
Maßgeblich für die
Vorsteueraufteilung ist in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung des Gegenstands, der durch die
nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsteht.
Beispiel 2:
1
U errichtet ein Gebäude, bestehend aus einer vorsteuerunschädlich gewerblich genutzten (EG; Anteil 50 %)
und einer vorsteuerschädlich zu Wohnzwecken vermieteten Einheit (1. OG; Anteil 50 %).
2
Das
Dachgeschoss ist noch nicht ausgebaut.
3
U ordnet das Gebäude vollständig seinem Unternehmen zu.
Seite 557
4
Ein Jahr nach Errichtung des Gebäudes baut U das Dachgeschoss aus.
5
Es entstehen dabei drei separat
zugängliche gleich große Einheiten, von denen eine als Wohnung und zwei als Büroteil genutzt werden
(sollen).
6
Die Wohnung wird umsatzsteuerfrei und die Büroteile werden umsatzsteuerpflichtig vermietet.
7
Gleichzeitig lässt U das Treppenhaus zum Dachgeschoss erweitern.
8
Des Weiteren lässt U eine Alarmanlage installieren, die das gesamte Gebäude sichert.
9
Zudem lässt U einen
Aufzug anbauen, mit dem jede Etage erreicht werden kann.
10
Mit dem Zugewinn an Nutzfläche erhöht sich
der Anteil der vorsteuerunschädlich genutzten zum vorsteuerschädlich genutzten Teil an der Gesamtfläche
des ausgebauten Gebäudes von 50 % auf 60 %.
11
Das neu ausgebaute Gebäude ist vollständig dem
Unternehmen des U zugeordnet.
12
Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses, die Erweiterung des Treppenhauses, den Einbau
der Alarmanlage und den Einbau des Aufzugs sind jeweils (nachträgliche) Herstellungskosten.
13
Der Ausbau des Dachgeschosses ist eine eigenständig genutzte Erweiterung des bestehenden Gebäudes
(Altflächen) und ist damit eigenständiges Aufteilungsobjekt.
14
Entsprechend der vorsteuerunschädlichen
Verwendung des Dachgeschosses in Höhe von 2/3 sind die Vorsteuern aus dem Dachausbau zu 2/3
abziehbar.
15
Die Aufwendungen für die Erweiterung des Treppenhauses sind dem Dachgeschoss zuzuordnen, da sie
ausschließlich durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht sind.
16
Die Vorsteuern sind daher nach den
Nutzungsverhältnissen des Dachgeschosses aufzuteilen.
17
Die Aufwendungen für den Einbau der Alarmanlage sind dem gesamten Geude in seinen neuen
Nutzungsverhältnissen zuzuordnen, da sie das gesamte Gebäude sichert.
18
Folglich sind die Vorsteuern zu
60 % abziehbar.
19
Die Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs sind dem gesamten Gebäude mit seinen neuen
Nutzungsverhältnissen und nicht ausschließlich dem Dachgeschoss zuzuordnen, da mit dem Aufzug jede
Etage erreicht werden kann.
20
Die Vorsteuern sind daher zu 60 % abziehbar.
21
Die jeweiligen (nachträglichen) Herstellungskosten stellen gesonderte Berichtigungsobjekte im Sinne von
§ 15a Abs. 6 UStG dar.
(8)
1
Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerrechtlich als
Erhaltungsaufwand anzusehen sind, oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes
zusammenhängen, ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen vorsteuerunschädlich oder
vorsteuerschädlich verwendeten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.
Beispiel 1:
1
U besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw.
vorsteuerschädlich vermietet hat.
2
In den vorsteuerunschädlich vermieteten Räumen lässt U durch den Maler
M sämtliche Wände neu anstreichen.
3
U ist aus den Aufwendungen zum Anstrich der Wände unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG
in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt.
2
Ist eine direkte Zurechnung des Erhaltungsaufwands oder der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Gebrauch zu bestimmten Gebäudeteilen nicht möglich, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4
UStG vorzunehmen.
Beispiel 2:
1
U lässt an seinem Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw.
vorsteuerschädlich vermietet, die Fassade neu anstreichen.
2
Der Fassadenanstrich kann keinem zur Erzielung von vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen
Ausgangsumsätzen verwendeten Gebäudeteil zugeordnet werden.
3
U kann daher unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 UStG zu 50 % aus den Aufwendungen den Vorsteuerabzug vornehmen.
Seite 558
15.18. Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
Allgemeines
(1)
1
Die Erleichterungen des § 43 UStDV erstrecken sich auf die Fälle, in denen die dort bezeichneten
Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließen würden.
2
Sie betreffen nur die Vorsteuerbeträge, die den in § 43
UStDV bezeichneten Umsätzen lediglich teilweise zuzurechnen sind.
3
Vorsteuerbeträge, die sich ausschließlich
auf diese Umsätze beziehen, bleiben vom Abzug ausgeschlossen.
(2)
1
Die Erleichterungen des § 43 UStDV bestehen darin, dass die Vorsteuerbeträge, die den dort
bezeichneten Umsätzen nur teilweise zuzuordnen sind, nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren
Anteil aufgeteilt werden ssen.
2
Sie sind somit voll abziehbar.
Bestimmte Umsätze von Geldforderungen
(3) § 43 Nr. 1 UStDV betrifft solche Umsätze von Geldforderungen (z.B. Wechselumsätze oder
Forderungsabtretungen), denen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze des Unternehmers zu Grunde
liegen.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer tritt eine Geldforderung, die er an einen Kunden für eine steuerpflichtige Warenlieferung
hat, an einen Dritten ab, der aber den tatsächlichen Forderungseinzug nicht übernimmt.
2
Dieser Umsatz ist nach § 4 Nr. 8 UStG unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs steuerfrei (vgl. Abschnitt 2.4
Abs. 3 Satz 5).
3
Der Forderungsabtretung liegt jedoch die zum Vorsteuerabzug berechtigende
Warenlieferung zu Grunde.
4
Der Unternehmer braucht daher die Vorsteuern, die der Forderungsabtretung
nicht ausschließlich zuzurechnen sind (z.B. Vorsteuern, die im Bereich der Verwaltungsgemeinkosten
angefallen sind), nicht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
5
Sie sind voll
abziehbar.
6
Der Unternehmer könnte in gleicher Weise verfahren, wenn er von seinem Kunden für die Warenlieferung
einen Wechsel erhalten hätte, den er anschließend an einen Dritten weitergibt.
Bestimmte Umsätze von Wechseln
(4)
1
Unter § 43 Nr. 2 UStDV fallen nur Wechselumsätze.
2
Den Wechsel muss der Unternehmer für einen zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz eines Dritten von dessen Leistungsempfänger erhalten haben.
3
Außerdem muss der Unternehmer den Wechsel dafür erhalten haben, dass er den leistenden Unternehmer als
Bürge oder Garantiegeber an Stelle des Leistungsempfängers befriedigt hat.
4
Schließt der Umsatz des leistenden
Unternehmers den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG aus, kann die Erleichterung des § 43 UStDV
für den Wechselumsatz nicht in Anspruch genommen werden (§ 43 Nr. 2 Satz 2 UStDV).
Beispiel:
1
Der Zentralregulierer A gibt einer Bank oder einem sonstigen Empfänger einen Wechsel.
2
Dieser nach § 4
Nr. 8 UStG steuerfreie Umsatz schließt den Vorsteuerabzug aus.
3
Den Wechsel hat A von dem
Leistungsempfänger B dafür erhalten, dass er dessen Zahlungsverpflichtung an den Lieferer C als Bürge
beglichen hat.
4
Der Umsatz des C an B berechtigte C zum Vorsteuerabzug.
5
A kann für seinen Wechselumsatz von der Erleichterung des § 43 UStDV Gebrauch machen.
6
Die
Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3.
7
Würde der Umsatz des C an B den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, käme für A
die Erleichterung des § 43 UStDV nicht in Betracht.
Bestimmte Hilfsumsätze
(5)
1
Für die in § 43 Nr. 3 UStDV bezeichneten Umsätze darf die Erleichterung des § 43 UStDV nur unter der
Voraussetzung angewendet werden, dass es sich bei ihnen um Hilfsumsätze handelt.
2
Das ist dann der Fall, wenn
diese Umsätze zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen
Gegenstand des Unternehmens bilden.
3
Die Erleichterung ist insbesondere für folgende Hilfsumsätze von
Bedeutung:
1.
1
Eintausch ausländischer Zahlungsmittel durch einen Unternehmer, der diese Beträge für seine Waren- und
Dienstleistungsumsätze von seinen Kunden erhalten hat.
2
Dies gilt auch dann, wenn dieser Umsatz eine
sonstige Leistung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2010, XI R 6/09, BStBl 2011 II S. 831).
2. Die Abgabe von Briefmarken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansichtskarten durch
Schreibwarenhändler oder Kioske.
Seite 559
3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, soweit die Geschäftseinlagen nicht der
unmittelbaren, dauerhaften und notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens
dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 1. 2016, XI R 38/12, BStBl 2017 II S. 567).
4
Die Auswirkungen sind die gleichen wie im Beispiel in Absatz 3.
Verwaltungsgemeinkosten
(6) Aus Vereinfachungsgründen können bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen alle Vorsteuerbeträge, die
sich auf die sog. Verwaltungsgemeinkosten beziehen (z.B. die Vorsteuerbeträge für die Beschaffung des
Büromaterials), nach einem einheitlichen Verhältnis ggf. schätzungsweise aufgeteilt werden, auch wenn einzelne
Vorsteuerbeträge dieses Bereichs an sich bestimmten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen wären.
Seite 560
15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts
Allgemeines
(1)
1
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten
Betätigung im Unternehmen und der nichtunternehmerischen Tätigkeit zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom
3. 7. 2008, V R 51/06, BStBl 2009 II S. 213).
2
Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den
unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden (z.B. Lieferungen
von Büromaterial für die Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde) und in diesem Bereich nicht der Ausführung
von Umsätzen dienen, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen (Abschnitte 15.12 bis
15.15).
3
Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände später für den nichtunternehmerischen
Bereich entnommen oder verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor.
4
Die Einschränkung des
Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a
UStG (vgl. Abschnitt 15.6) gilt auch r
juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(2)
1
Der Vorsteuerabzug entfällt, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (z.B.
Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung einer Stadtgemeinde).
2
Ein Kurort kann Spazier-
und Wanderwege, die durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben, nicht seinem
unternehmerischen Bereich zuordnen, der im Bereitstellen von „Einrichtungen des Fremdenverkehrs“ gegen
Kurbeitrag besteht.
3
Die betreffende Gemeinde kann daher die ihr bei der Errichtung dieser Wege in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen (BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 166/84, BStBl II S. 799).
4
Werden die dem nichtunternehmerischen Bereich dienenden Gegenstände später in den unternehmerischen
Bereich überführt oder dort verwendet, ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Leistung für den unternehmerischen und den nicht unternehmerischen Bereich
(3)
1
Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich der
juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt
(teilunternehmerische Verwendung), besteht eine
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische
Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74, und Abschnitt 15.2b Abs. 2).
2
Die
auf die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und
einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (z.B. beim Bezug einheitlicher Gegenstände, bei einem gemeinsamen
Bezug von Heizmaterial oder bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der auf Grund eines einheitlichen
Vertrages ständig Rechtsberatungen für beide Bereiche erbringt).
3
Maßgebend für die Aufteilung sind die
Verhältnisse bei Ausführung des betreffenden Umsatzes an die juristische Person des öffentlichen Rechts.
4
Für
den
Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die teilunternehmerisch nichtwirtschaftlich im
engeren Sinne verwendet werden, gilt eine Billigkeitsregelung, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a.
5
Zum Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 5a,
15.2b Abs. 2 und 15.6a Abs. 1 Satz 4.
Beispiel:
1
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts erwirbt einen PKW, der sowohl für den Eigenbetrieb
„Wasserversorgung“ (unternehmerische Tätigkeit) als auch für den hoheitlichen Bereich verwendet werden
soll.
2
Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des PKW ist anteilig nur insoweit zu gewähren, als der PKW für
die unternehmerische Tätigkeit verwendet werden soll.
Materialbeschaffungsstellen
(4)
1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vielfach zentrale Stellen zur Beschaffung von
Material für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen Bereich eingerichtet (z.B. für
Büromaterial, Heizmittel).
2
Beim Bezug des Materials ist häufig noch nicht bekannt, in welchem Bereich es
verwendet wird.
3
In diesen Fällen sind die Beschaffungsstellen dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen,
sofern der auf diesen Bereich entfallende Anteil der Beschaffungen nicht unter 10 % der Gesamtbezüge liegt.
4
Gehören danach die Beschaffungsstellen zu dem unternehmerischen Bereich, kann für den Bezug des gesamten
Materials der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.
5
Die spätere Überführung von Gegenständen in
den nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig.
6
Eine spätere
teilweise Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl.
Absatz 1).
7
Für Gegenstände, die zwar im unternehmerischen Bereich verbleiben, aber dort zur Ausführung von
Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der
Vorsteuerabzug beim Verlassen der Beschaffungsstelle rückgängig zu machen.
8
Ist die zentrale
Beschaffungsstelle dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen, entfällt der Vorsteuerabzug für das von
Seite 561
ihr bezogene Material in vollem Umfang, und zwar auch für Gegenstände, die später im unternehmerischen
Bereich verwendet werden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
(5) Zu Fragen bezüglich Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Regelung des
§ 2b UStG und der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 16. 12. 2016, BStBl I
S. 1451.
Seite 562
15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
(1)
1
Erwirbt ein Gesellschafter, der bisher nur als Gesellschafter tätig ist, einen Gegenstand und überlässt er
ihn der Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung, wird er unternehmerisch tätig.
2
Er kann die ihm beim Erwerb des
Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer
abziehen (vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 1).
3
Ein Abzug der auf den Erwerb des Gegenstands entfallenden
Vorsteuer durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der
Gesellschaft geliefert worden ist.
4
Die Gesellschaft kann gegebenenfalls die Vorsteuern abziehen, die bei der
Verwendung des Gegenstands in ihrem Unternehmen anfallen (z.B. der Gesellschaft in Rechnung gestellte
Steuer für Reparaturen usw.).
5
Überlässt der Gesellschafter dagegen den Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung,
handelt er insoweit nicht als Unternehmer.
6
Das Gleiche gilt, wenn die Gebrauchsüberlassung einen auf
Leistungsvereinigung gerichteten Vorgang darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994, XI R 74/93,
BStBl 1995 II S. 150).
7
In diesen Fällen ist weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft berechtigt, die dem
Gesellschafter beim Erwerb des Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. auch
BFH-Urteile vom 26. 1. 1984, V R 65/76, BStBl II S. 231, und vom 18. 3. 1988, V R 178/83, BStBl II S. 646,
sowie BFH-Beschluss vom 9. 3. 1989, V B 48/88, BStBl II S. 580).
(2)
1
Ist ein Gesellschafter bereits als Unternehmer tätig und überlässt er der Gesellschaft einen Gegenstand
seines Unternehmens zur Nutzung, kann er sowohl bei entgeltlicher als auch bei unentgeltlicher Überlassung die
ihm bei der Anschaffung des überlassenen Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen
(vgl. Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 2).
2
Ein Vorsteuerabzug der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen.
(3)
1
Der Vorsteuerabzug nach den Absätzen 1 und 2 ist beim Gesellschafter nicht zulässig, wenn die
Überlassung des Gegenstands nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Abzug ausschließt.
2
Ist der Überlassung eine
Verwendung des Gegenstands im Unternehmen des Gesellschafters vorausgegangen, kann eine
Vorsteueraufteilung oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht kommen (vgl.
Abschnitt 15.16).
Seite 563
15.21. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von
gesellschaftsrechtlichen Anteilen
(1)
1
Eine Personengesellschaft erbringt bei Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage an diesen
keinen steuerbaren und mithin auch keinen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe f UStG steuerfreien Umsatz (vgl. BFH-
Urteil vom 1. 7. 2004, V R 32/00, BStBl II S. 1022).
2
Auch bei der Gründung einer Gesellschaft durch die
ursprünglichen Gesellschafter liegt kein steuerbarer Umsatz der Gesellschaft an die Gesellschafter vor.
3
Die
Ausgabe neuer Aktien zur Aufbringung von Kapital stellt keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich
von Artikel 2 Abs. 1 MwStSystRL fällt.
4
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausgabe der Aktien durch den
Unternehmer im Rahmen einer Börseneinführung erfolgt oder von einem nicht börsennotierten Unternehmen
ausgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik).
(2) Beim Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe
gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen gegen Bareinlage stehen, ist zu beachten, dass Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG u.a. ist, dass der Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen (vgl.
Abschnitt 15.2b Abs. 2) von einem anderen Unternehmer bezogen hat und die Eingangsleistung nicht mit
Umsätzen im Zusammenhang steht, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen.
(3) Da die unternehmerische Tätigkeit mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit
gerichteten Tätigwerden beginnt, wenn die spätere Aushrung entgeltlicher Leistungen beabsichtigt ist (vgl.
Abschnitt 2.6 Abs. 1 Satz 1), können auch Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Gründung einer
Gesellschaft und der Aufnahme von Gesellschaftern für das Unternehmen der Gesellschaft bezogen werden.
(4)
1
Das Recht auf Vorsteuerabzug aus den bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist nur gegeben,
wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der „versteuerten“, zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 sowie EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005,
C-465/03, Kretztechnik, und vom 13. 3. 2008, C-437/06, Securenta).
2
In den Fällen der Aufnahme eines
Gesellschafters gegen Bareinlage oder der Ausgabe neuer Aktien ist diese Voraussetzung ungeachtet der
Nichtsteuerbarkeit dieser Vorgänge, also ungeachtet eines fehlenden direkten und unmittelbaren
Zusammenhangs mit einem Ausgangsumsatz, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26. 5. 2005, C-
465/03, Kretztechnik, für die mit den Vorgängen im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen erfüllt, wenn
1. die Aufnahme des Gesellschafters oder die Ausgabe neuer Aktien erfolgte, um das Kapital des
Unternehmers zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, und
2. die Kosten der Leistungen, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang bezogen hat, Teil seiner
allgemeinen Kosten sind und somit zu den Preiselementen seiner Produkte gehören.
(5)
1
Kosten für die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage, die Ausgabe von Aktien oder die
Begebung von Inhaberschuldverschreibungen (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885), die
zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers gehören, hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit
dessen wirtschaftlicher Tätigkeit zusammen.
2
Dies gilt auch für Aufwendungen des Unternehmers, die mit seiner
rechtlichen Beratung im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit oder mit einem
Unternehmenskonzept entstehen.
(6)
1
Der Vorsteuerabzug ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG zu gewähren.
2
In Bezug auf die
mit der Ausgabe der Beteiligungen entstandenen Kosten ist daher hinsichtlich der Berechtigung zum
Vorsteuerabzug Folgendes zu beachten:
1.
1
Dient die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens und sind
die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen der Ausgangsumsätze geworden, gehören die
Aufwendungen zu den allgemeinen Kosten, für die sich der Vorsteuerabzug nach den Verhältnissen des
Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs bestimmt.
2
Führt der Unternehmer nicht ausschließlich zum
Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, sind die abziehbaren Vorsteuern aus den im Zusammenhang
mit der Gründung einer Gesellschaft, der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage oder die
Ausgabe neuer Aktien im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 4 UStG zu ermitteln
(vgl. Abschnitt 15.17).
2.
1
Dienen die aus der Ausgabe der Beteiligungen zugeflossenen Mittel hingegen der Erweiterung oder
Stärkung eines bestimmten Geschäftsbetriebs und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen
nur bestimmter Ausgangsumsätze geworden (z.B. konkretes, aus dem Prospekt zur Ausgabe der Anteile
ersichtliches Projekt), ist auf die insoweit beabsichtigte Verwendung abzustellen.
2
Maßgeblich für den
Vorsteuerabzug sind die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für den Besteuerungszeitraum der Verwendung
beabsichtigten Ausgangsumsätze (siehe BFH-Urteil vom 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430).
3.
1
Soweit das durch die Ausgabe von Beteiligungen beschaffte Kapital dem nichtunternehmerischen Bereich
zufließt (z.B. Kapitalerhöhung durch eine Finanzholding), ist ein Vorsteuerabzug aus den damit
verbundenen Aufwendungen nicht zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885,
und Abschnitt 15.2b Abs. 2).
2
In den Fällen, in denen eine Gesellschaft neben dem unternehmerischen auch
Seite 564
einen nichtunternehmerischen Bereich unterhält, und in denen die Mittel aus der Ausgabe der Beteiligung
nicht ausschließlich dem nichtunternehmerischen Bereich zufließen, sind die aus den mit der Ausgabe der
Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen angefallenen Vorsteuerbeträge entsprechend dem
Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
3
Für die
Aufteilung der Vorsteuerbeträge gelten die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG entsprechend (vgl. BFH-Urteil
vom 3. 3. 2011, V R 23/10, BStBl 2012 II S. 74).
Beispiel:
1
Das Unternehmen U bezieht Beratungsleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausgabe
neuer Anteile zur Kapitalbeschaffung stehen.
2
U ist nur unternehmerisch tätig.
3
Der Vorsteuerabzug richtet sich in diesem Fall nach der unternehmerischen Gesamttätigkeit, weil es sich
bei der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile nicht um Leistungen handelt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 und
BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885).
4
Insofern liegt mangels Leistungscharakter kein
konkreter Ausgangsumsatz vor, mit dem ein unmittelbarer Zusammenhang dergestalt besteht, dass die
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit ausgeschlossen wäre.
(7)
1
Die Grundsätze dieses Abschnitts sind in den Fällen der Ausgabe von Beteiligungen gegen Sacheinlage
sinngemäß anzuwenden.
2
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Ausgabe von Beteiligungen gegen
Sacheinlage beim einbringenden Gesellschafter vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2003, V R 79/01, BStBl 2004 II
S. 375.
Seite 565
15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen
(1)
1
Wird ein Anteilseigner (insbesondere auch eine Holding) beim Erwerb einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung als Unternehmer tätig (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 ff.), muss er die Beteiligung seinem Unternehmen
zuordnen.
2
Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im unternehmerischen Bereich gehaltenen
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen anfallen, sind unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG
abziehbar.
3
Hält der Unternehmer (z.B. eine gemischte Holding) daneben auch gesellschaftsrechtliche
Beteiligungen im nichtunternehmerischen Bereich, sind Eingangsleistungen, die sowohl für unternehmerischen
Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden (z.B. allgemeine Verwaltungskosten
der Holding, allgemeine Beratungskosten, Steuerberatungskosten usw.), für Zwecke des Vorsteuerabzugs
aufzuteilen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 und BFH-Urteil vom 9. 2. 2012, V R 40/10, BStBl II S. 844).
4
Ein
Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung
einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung besteht für den Unternehmer (insbesondere für eine Holding) jedoch
nicht, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steht, oder wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen sollen, eine
missbräuchliche Praxis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577, und vom
1. 6. 2016, XI R 17/11, BStBl 2017 II S. 581).
(2)
1
Das bloße Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit
(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 Satz 1).
2
Dies gilt nicht, wenn die Beteiligung im Unternehmensvermögen gehalten
wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 3 Satz 5 ff.).
3
Der Abzug der Vorsteuer aus Aufwendungen, die im direkten und
unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stehen, ist nur
insofern zulässig, als diese Veräußerung steuerbar ist und der Vorsteuerabzug nicht nach § 15 Abs. 2 UStG
ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885, und Abschnitt 15.2b Abs. 2).
4
Somit scheidet der Vorsteuerabzug im Fall der Veräußerung einer nicht im Unternehmensvermögen gehaltenen
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung wegen des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs mit diesem nicht
steuerbaren Umsatz aus.
5
Im Fall einer nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e oder f UStG steuerfreien Veräußerung einer
im Unternehmensvermögen gehaltenen Beteiligung scheidet der Vorsteuerabzug wegen des direkten und
unmittelbaren Zusammenhangs mit dieser den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
ausschließenden Veräußerung aus, ohne dass dafür auf die unternehmerische Gesamttätigkeit abzustellen ist
(vgl. BFH-Urteil vom 27. 1. 2011, V R 38/09, BStBl 2012 II S. 68).
Seite 566
15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
(1)
1
Für die Frage der Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingeführten oder innergemeinschaftlich
erworbenen Fahrzeugs sind die Zuordnungsgrundsätze nach Abschnitt 15.2c zu beachten.
2
Auf die
ertragsteuerrechtliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es grundsätzlich nicht an.
3
Maßgebend für die Zuordnung ist die im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs beabsichtigte Verwendung
für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 12).
4
Dabei ist auf das
voraussichtliche Verhältnis der Jahreskilometer für die unterschiedlichen Nutzungen abzustellen.
5
Im Falle einer
Ersatzbeschaffung kann das Aufteilungsverhältnis des Vorjahres herangezogen werden.
6
Seine
Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv belegen und in gutem Glauben erklären.
(2)
1
Beträgt der Umfang der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs weniger als 10 %
(unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
2
Die Fahrten
des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus
betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des
Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.
3
Maßgebend für die
10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer
unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs.
4
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer
dem Finanzamt die unternehmerische Mindestnutzung glaubhaft machen.
5
Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen
von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist
regelmäßig davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden.
6
Das
gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die
weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
(3)
1
Bei ausschließlich unternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs kann der Unternehmer die auf die
Anschaffung des Fahrzeugs entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG), sofern kein
Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG vorliegt.
2
Das gleiche gilt bei
teilunternehmerischer Verwendung des Fahrzeugs für unternehmensfremde (private)tigkeiten, wenn der
Unternehmer das Fahrzeug vollständig seinem Unternehmen zuordnet.
3
In diesem Fall unterliegt die
unternehmensfremde Nutzung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche
Wertabgabe der Besteuerung.
4
Ordnet der Unternehmer nur den unternehmerisch genutzten Fahrzeugteil seinem
Unternehmen zu (unter Beachtung der unternehmerischen Mindestnutzung), darf er nur die auf diesen Teil
entfallende Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehen, wobei die
erforderliche Vorsteueraufteilung nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen hat.
5
Die auf den
anderen Fahrzeugteil entfallende unternehmensfremde Nutzung unterliegt dann nicht der
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
6
Bei einer teilunternehmerischen Verwendung für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a) gehört das Fahrzeug nur in Höhe der
beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen.
7
Dementsprechend ist ein Vorsteuerabzug nur für
den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Fahrzeugs zulässig, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15
Abs. 1a und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG vorliegt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2).
(4)
1
Zu Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 2 bis 6.
2
Werden zum Gebrauch des Fahrzeugs Gegenstände bezogen, die keine vertretbaren Sachen sind, gelten für
diese die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze.
3
Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auf das
Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs abstellen.
Beispiel:
1
Erwirbt der Unternehmer für ein Fahrzeug, das zu weniger als 10 % für sein Unternehmen genutzt wird und
deshalb nicht dem Unternehmen zugeordnet ist, z.B. einen Satz Winterreifen, können diese wie das
Fahrzeug selbst nicht zugeordnet werden; ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht insoweit nicht, es sei denn,
der Unternehmer weist eine höhere unternehmerische Nutzung der Winterreifen nach.
2
Wird das Fahrzeug
dagegen beispielsweise zu 40 % unternehmerisch und zu 60 % unternehmensfremd (privat) genutzt, kann
der Unternehmer die Winterreifen im vollen Umfang seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 15.2c
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) und unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in
voller Höhe geltend machen.
3
Der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe kann ein
Privatanteil von 60 % zu Grunde gelegt werden, ohne dass die konkreten Nutzungsverhältnisse der
Winterreifen ermittelt werden müssen.
(5)
1
Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs
ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu
unterwerfen.
2
Als Bemessungsgrundlage sind dabei nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Ausgaben
anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3).
3
Sofern Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) betragen,
sind sie gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu
Seite 567
verteilen.
4
Zur Ermittlung der Ausgaben, die auf die unternehmensfremde Nutzung des dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unternehmer die Wahl zwischen folgenden Methoden:
1. Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
a) 1 %-Regelung
1
Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-
Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei
der Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung ausgehen.
2
Für
umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt jedoch keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für
Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus
mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen
Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
3
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler
Abschlag von 20 % vorgenommen werden.
4
Der so ermittelte Betrag ist der Nettowert; die Umsatzsteuer
ist mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.
b) Fahrtenbuchregelung
1
Setzt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten
entfallenden Aufwendungen an, indem er die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG), ist von diesem Wert auch bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung auszugehen.
2
Für
umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt jedoch keine Kürzung der insgesamt entstandenen Aufwendungen um
Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen.
3
Aus den
Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben in der
belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
2. Kraftfahrzeuge, die nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden
1
Wird das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist die Anwendung der 1 %-Regelung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
2
Der für ertragsteuerliche Zwecke nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
EStG ermittelte Nutzungsanteil ist grundsätzlich auch der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu legen.
3
Für
Umsatzsteuerzwecke sind allerdings die Gesamtaufwendungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
nicht um solche Aufwendungen zu kürzen, die auf das Batteriesystem entfallen.
3. Schätzung des unternehmensfremden (privaten) Nutzungsanteils
1
Wendet der Unternehmer die 1 %-Regelung nicht an oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog.
Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben begrenzt (vgl. Rdnr. 18 des BMF-
Schreibens vom 18. 11. 2009, BStBl I S. 1326) und liegen die Voraussetzungen zur Ermittlung nach der
Fahrtenbuchregelung nicht vor (z.B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gehrt wird), ist der private
Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten
Schätzung zu ermitteln.
2
Als geeignete Unterlagen kommen insbesondere Aufzeichnungen für einen
repräsentativen Zeitraum in Betracht, aus denen sich zumindest die unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel
und gefahrenen Kilometern und die Gesamtkilometer ergeben.
3
Liegen keine geeigneten Unterlagen für eine
Schätzung vor, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt.
4
Aus den Gesamtaufwendungen sind
die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
4. Fahrzeugerwerb ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Konnte der Unternehmer bei der Anschaffung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keinen
Vorsteuerabzug vornehmen (z.B. Erwerb von einem Nichtunternehmer), sind nur die vorsteuerbelasteten
Unterhaltskosten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(6)
1
Soweit ein Fahrzeug für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird, entfällt grundsätzlich eine
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, da das Fahrzeug insoweit nicht dem Unternehmen
zugeordnet werden konnte und der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen ist.
2
Eine
Wertabgabenbesteuerung ist jedoch vorzunehmen, wenn und soweit sich die Nutzung des Fahrzeugs für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. erhöht (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2).
3
Für laufende Aufwendungen ist das
Aufteilungsgebot nach Absatz 4 zu beachten.
4
Bemessungsgrundlage für die Wertabgabenbesteuerung nach § 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG sind insbesondere die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung, Herstellung, Einfuhr oder dem
innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs, soweit es dem Unternehmen zugeordnet wurde.
5
Sofern die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) betragen haben, sind
sie gleichmäßig auf den für das Fahrzeug maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu verteilen.
6
Die Ermittlung der Erhöhung der nichtwirtschaftlichen Verwendung i.e.S. kann auf Grundlage eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs oder anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten
Schätzung erfolgen.
7
Als geeignete Unterlagen kommen insbesondere Aufzeichnungen für einen repräsentativen
Seite 568
Zeitraum in Betracht, aus denen sich zumindest die unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen
Kilometern und die Gesamtkilometer ergeben.
8
Bei Erhöhung der unternehmerischen Verwendung des
Fahrzeugs kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers aus
Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7).
9
Macht der Unternehmer von dieser
Billigkeitsmaßnahme Gebrauch, gilt das Fahrzeug auch insoweit als dem Unternehmen zugeordnet
(vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7 Satz 2).
10
Veräußert der Unternehmer nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach
§ 15a UStG dieses Fahrzeug, ist die Veräußerung in Höhe des für unternehmerische Tätigkeiten verwendeten
Anteils im Besteuerungszeitraum der Veräußerung steuerbar; dabei darf der Umfang der Zuordnung des
Fahrzeugs bei dessen Anschaffung, Erwerb oder Herstellung nicht unterschritten werden.
Beispiel 1:
1
Der Verein V schafft zum 1. 1. 01 ein Fahrzeug an (Anschaffungskosten 40 000 € zzgl. 7 600
Umsatzsteuer).
2
V beabsichtigt das Fahrzeug zu 60 % für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(unternehmerische Tätigkeit) und zu 40 % für seinen ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.)
zu verwenden.
3
V führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
4
In den Jahren 02 bis 06 verändert sich die
Nutzung des Fahrzeugs wie folgt:
02: Verwendung zu 70 % für die unternehmerische Tätigkeit und zu 30 % für die nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i.e.S.
03: Verwendung zu 65 % für die unternehmerische Tätigkeit und zu 35 % für die nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i.e.S.
04: Verwendung zu 50 % für die unternehmerische Tätigkeit und zu 50 % für die nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i.e.S.
05: Verwendung zu 80 % für die unternehmerische Tätigkeit und zu 20 % für die nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i.e.S.
06: Verwendung zu 75 % für die unternehmerische Tätigkeit und zu 25 % für die nichtwirtschaftliche
Tätigkeit i.e.S.
5
Am 1. 7. 06 veräußert V das Fahrzeug (vereinbartes Nettoentgelt 10 000 €).
Jahr 01
6
V beabsichtigt bei Anschaffung des Fahrzeugs eine unternehmerische Nutzung zu 60 %.
7
In diesem
Umfang kann V das Fahrzeug dem Unternehmen zuordnen (§ 15 Abs. 1 UStG) und ist unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 UStG in Höhe von 4 560 (7 600 € x 60 %) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
8
Der
für ideelle Tätigkeiten des Vereins verwendete Anteil des Fahrzeugs kann hingegen nicht dem Unternehmen
zugeordnet werden (Aufteilungsgebot) und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug; dieser Anteil ist für
Umsatzsteuerzwecke als separater Gegenstand anzusehen.
Jahr 02:
9
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind überschritten.
10
Aus Billigkeitsgründen kann V eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vornehmen:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 7 600
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 4 560 € (60 % von 7 600 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05
Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 70 %
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug: Vorsteuer
zu 70 % statt 60 %
Berichtigungsbetrag: 10 Prozentpunkte von 1/5 von 7 600 € = 152 € sind zugunsten des V zu korrigieren.
11
Auf Grund der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen gilt das Fahrzeug
entsprechend der unternehmerischen Verwendung für das Jahr 02 als zu 70 % (60 % + 10 %) dem
Unternehmen zugeordnet (Abschnitt 15a.1 Abs. 7 Satz 2).
Jahr 03:
12
Eine erneute Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 7 600
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 4 560 € (60 % von 7 600 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05
Seite 569
Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 65 %
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug: Vorsteuer
zu 65 % statt 60 %
Berichtigungsbetrag: 5 Prozentpunkte von 1/5 von 7 600 € = 76
13
Die Berichtigung entfällt, da die Grenzen des § 44 Abs. 2 UStDV nicht überschritten sind.
14
Da eine
Vorsteuerberichtigung an den Grenzen des § 44 Abs. 2 UStDV scheitert, bleibt es für das Jahr 03 bei der
ursprünglichen Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen in Höhe von 60 % (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7
Satz 2).
15
Eine Entnahmebesteuerung wegen des im Verhältnis zum Vorjahr gesunkenen unternehmerischen
Nutzungsumfangs kommt während des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG im Rahmen der Billigkeit
nicht in Betracht, weil die in Abschnitt 15a.1 Abs. 7 Satz 2 angeordnete Zuordnung entsprechend dem
Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG nur eine zeitraumbezogene Korrekturgröße darstellt.
Jahr 04:
16
Der Umfang der unternehmerischen Nutzung hat sich gegenüber dem Erstjahr vermindert (50 % statt
60 %).
17
Eine Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen kommt daher für das Jahr 04 dem Grunde nach
nicht in Betracht (Abschnitt 15a.1. Abs. 7 Satz 1) und es bleibt bei der ursprünglichen Zuordnung des
Fahrzeugs zum Unternehmen in Höhe von 60 %.
18
Die auf den zugeordneten Fahrzeugteil entfallende
Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (= 10 % der Gesamtnutzung) ist als unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2 Satz 4).
19
Für die
Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Fahrzeugs maßgebend, die auf 5 Jahre zu verteilen
sind (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG).
20
Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe
beträgt demnach 800 € (1/5 von 40 000 € x 10 %) und die Umsatzsteuer 152 € (800 € x 19 %).
Jahr 05:
21
Aus Billigkeitsgründen kann V wieder eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vornehmen:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 7 600 €)
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 4 560 € (60 % von 7 600 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05
Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung: 80 %
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug: Vorsteuer
zu 80 % statt 60 %
Berichtigungsbetrag: 20 Prozentpunkte von 1/5 von 7 600 € = 304 € sind zugunsten des V zu korrigieren.
22
Auf Grund der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen gilt das Fahrzeug
entsprechend der unternehmerischen Verwendung im Jahr 05 als zu 80 % (60 % + 20 %) dem Unternehmen
zugeordnet (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7 Satz 2).
Jahr 06:
23
Der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG ist am 31. 12. 05 abgelaufen; eine Vorsteuerberichtigung aus
Billigkeitsgründen kommt daher für das Jahr 06 nicht mehr in Betracht.
24
Der Umfang der
unternehmerischen Nutzung beträgt im Besteuerungszeitraum der Veräußerung (1. 1. - 30. 6. 06) 75 %.
25
Die Veräußerung des Fahrzeugs ist daher in Höhe von 75 % steuerbar.
26
Der Gesamtverkaufspreis ist
entsprechend aufzuteilen.
27
Eine Entnahmebesteuerung wegen des im Verhältnis zum Vorjahr gesunkenen
unternehmerischen Nutzungsumfangs kommt im Anschluss an den Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG
im Rahmen der Billigkeit nicht in Betracht, weil die in Abschnitt 15a.1 Abs. 7 Satz 2 angeordnete
Zuordnung entsprechend dem Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG nur eine zeitraumbezogene
Korrekturgröße darstellt.
28
Auszugehen ist damit vom tatsächlichen unternehmerischen Nutzungsumfang.
29
Die Umsatzsteuer aus der Fahrzeugveräußerung beträgt 1 425 € (75 % von 10 000 € x 19 %).
30
Weist V in
der Rechnung über den Gesamtverkaufspreis Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er den anteiligen
Umsatzsteuerbetrag, der auf den nichtwirtschaftlich i.e.S. genutzten Fahrzeugteil entfällt (25 %) nach § 14c
Abs. 2 UStG.
Beispiel 2:
1
Sachverhalt wie Beispiel 1.
2
Im Jahr 06 verwendet V das Fahrzeug allerdings nur zu 40 % für die
unternehmerische Tätigkeit und zu 60 % für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.
Jahr 06:
3
Der Umfang der unternehmerischen Nutzung hat sich gegenüber dem Erstjahr vermindert (40 % statt
60 %).
4
Grundsätzlich unterliegt die Erhung der Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.
der unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
5
Da der Berichtigungszeitraum
Seite 570
nach § 15a UStG am 31. 12. 05 jedoch abgelaufen ist und die Anschaffungskosten des Fahrzeugs damit
verbraucht sind, beträgt die Bemessungsgrundlage 0 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG).
6
Die
Veräußerung des Fahrzeugs am 1. 7. 06 ist in Höhe von 60 % steuerbar.
7
Zwar nutzt V im
Besteuerungszeitraum der Veräußerung das Fahrzeug nur zu 40 % für seine unternehmerischen Tätigkeiten.
8
Der Umfang der Zuordnung des Fahrzeugs bei dessen Anschaffung darf jedoch nicht unterschritten werden.
9
Die Umsatzsteuer aus der Fahrzeugveräußerung beträgt 1 140 € (60 % von 10 000 € x 19 %).
10
Weist V in
der Rechnung über den Gesamtverkaufspreis Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er den anteiligen
Umsatzsteuerbetrag, der auf den nichtwirtschaftlich i.e.S. genutzten Fahrzeugteil entfällt (40 %), nach § 14c
Abs. 2 UStG.
(7)
1
Die auf die Miete, Mietsonderzahlung, Leasingraten und Unterhaltskosten entfallenden Vorsteuern eines
angemieteten oder geleasten Fahrzeugs, das der Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für
nichtunternehmerische Zwecke verwendet, sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen und
nichtunternehmerischen Nutzung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
2
Das gilt
sowohl für den Fall, dass die nichtunternehmerische Verwendung als Verwendung für nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten i.e.S. zu beurteilen ist, als auch für den Fall der unternehmensfremden (privaten) Verwendung.
3
Wird
der Vorsteuerabzug so ermittelt, entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
4
Aus
Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch im Fall der teilunternehmerischen unternehmensfremden
(privaten) Verwendung des Fahrzeugs auch den Vorsteuerabzug aus der Miete bzw. den Leasingraten und den
Unterhaltskosten vornehmen (sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 in Verbindung mit
Abs. 3 UStG vorliegt) und die unternehmensfremde Nutzung nach den Regelungen in Absatz 5 besteuern.
Überlassung von Fahrzeugen an das Personal
(8)
1
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein Fahrzeug auch zu
Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten
aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.
2
Das Fahrzeug wird, wenn es nicht ausnahmsweise zusätzlich vom
Unternehmer nichtunternehmerisch verwendet wird, durch die entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Überlassung
an das Personal ausschließlich unternehmerisch genutzt.
3
Die aus den Anschaffungskosten als auch aus den
Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen anfallenden Vorsteuerbeträgennen in voller Höhe
abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG), sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a und 2 in
Verbindung mit Abs. 3 UStG vorliegt.
4
Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, wenn sie umsatzsteuerrechtlich insoweit nicht als Unternehmer
anzusehen sind (vgl. Abschnitt 2.2 Abs. 2).
5
Die spätere Veräußerung und die Entnahme der Fahrzeuge
unterliegen insgesamt der Umsatzsteuer, wenn sie insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden konnten.
(9)
1
Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen
Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt.
2
Die Überlassung des Fahrzeugs
ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt
ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.B. der faktischen
betrieblichen Übung) beruht.
3
Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer
für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird.
4
Zur Bestimmung des
Leistungsorts bei entgeltlicher Fahrzeugüberlassung vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 4.
(10)
1
Bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher
Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vor.
2
Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung.
3
Deren Wert
entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (vgl. Abschnitt 10.5
Abs. 1).
4
Das sind die Gesamtausgaben für die Überlassung des Fahrzeugs.
5
Die Gesamtausgaben für die
entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umfassen auch die Ausgaben, bei
denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
6
Der so ermittelte Wert ist der Nettowert; die Umsatzsteuer ist mit
dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.
7
Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen, so
ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Fahrzeugs zu Grunde zu legen, wenn er die
Ausgaben für die Fahrzeugüberlassung übersteigt.
(11)
1
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche
Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird.
2
Die
lohnsteuerrechtlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist
(vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 8).
1. Besteuerung auf Grundlage der sog. 1 %-Regelung
1
Wird der lohnsteuerrechtliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten und für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1
LStR), kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden, wobei jedoch keine
Kürzung des inländischen Listenpreises für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge vorzunehmen ist.
2
Der
umsatzsteuerrechtliche Wert für Familienheimfahrten kann aus Vereinfachungsgründen für jede Fahrt mit
Seite 571
0,002 % des Listenpreises (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG: für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem
Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort) angesetzt werden, wobei keine Kürzung für
Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge erfolgt.
3
Der Umsatzsteuer unterliegen die auf die Familienheimfahrten
entfallenden Kosten auch dann, wenn ein lohnsteuerrechtlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht
anzusetzen ist.
4
Aus dem so ermittelten lohnsteuerrechtlichen Wert ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.
5
Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben ist in diesen Fällen
unzulässig.
Beispiel 1:
1
Ein Arbeitnehmer mit einer am 1. 1. 01 begründeten doppelten Haushaltsführung nutzt einen sog.
Firmenwagen mit einem Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer von 30 000 € im gesamten Jahr 02 zu
Privatfahrten, zu Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zu 20 Familienheimfahrten zum
150 km entfernten Wohnsitz der Familie.
2
Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ist nach den lohnsteuerrechtlichen Werten wie folgt zu
ermitteln:
für die allgemeine Privatnutzung 1 % von 30 000 € x 12 Monate = 3 600
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % von 30 000 € x 10 km x
12 Monate = 1 080
für Familienheimfahrten 0,002 % von 30 000 € x 150 km x 20 Fahrten= 1 800
3
Die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung an den Arbeitnehmer beträgt 19/119 von 6 480 € = 1 034,62 €.
2. Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung
1
Wird bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken der lohnsteuerrechtliche
Nutzungswert mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen
Gesamtausgaben ermittelt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR), ist das so ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei
der Umsatzsteuer zu Grunde zu legen.
2
Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die
Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerrechtlich den
Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet.
3
Die Gesamtausgaben für die entgeltliche sonstige Leistung
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umfassen auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht
möglich ist.
4
Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt keine Kürzung der insgesamt entstandenen
Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
entfallen.
Beispiel 2:
1
Ein sog. Firmenwagen mit einer Jahresfahrleistung von 20 000 km wird von einem Arbeitnehmer lt.
ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch an 180 Tagen jährlich für Fahrten zur 10 km entfernten ersten
Tätigkeitsstätte benutzt.
2
Die übrigen Privatfahrten des Arbeitnehmers belaufen sich auf insgesamt
3 400 km.
3
Die gesamten Fahrzeugkosten (Nettoaufwendungen einschließlich der auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren verteilten Anschaffungs- oder Herstellungskosten)
betragen 9 000 €.
4
Von den Privatfahrten des Arbeitnehmers entfallen 3 600 km auf Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte (180 Tage x 20 km) und 3 400 km auf sonstige Fahrten.
5
Dies entspricht einer Privatnutzung
von insgesamt 35 % (7 000 km von 20 000 km).
6
Für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ist
von einem Betrag von 35 % von 9 000 = 3 150 € auszugehen.
6
Die Umsatzsteuer beträgt 19 % von 3 150
= 598,50 €.
(12)
1
Von einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken im Sinne des § 3
Abs. 9a Nr. 1 UStG (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 2) kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die vereinbarte
private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle
spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet
(vgl. BFH-Urteil vom 4. 10. 1984, V R 82/83, BStBl II S. 808).
2
Danach kann Unentgeltlichkeit nur
angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen
Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private
Zwecke überlassen wird (vgl. Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe b des BMF-Schreibens vom 28. 5. 1996, BStBl I
S. 654).
3
Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung für den privaten Bedarf des
Personals sind die Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
4
Aus der Bemessungsgrundlage sind somit die nicht mit Vorsteuern belasteten
Ausgaben auszuscheiden.
5
Der so ermittelte Wert ist der Nettowert ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer ist mit
dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.
6
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für
die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird.
7
Die
Seite 572
lohnsteuerrechtlichen Werte sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist
(vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 8).
(13) Zu Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei zwischen dem 1. 4. 1999 und dem 31. 12. 2003
angeschafften teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen vgl. Abschnitt 15.2d Abs. 1 Nr. 9.
Seite 573
15a.1. Anwendungsgrundsätze
(1)
1
Nach § 15 UStG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (vgl.
Abschnitt 15.12) oder im Fall der Voraus- oder Anzahlung im Zeitpunkt der Zahlung.
2
Ändern sich bei den in
Abs. 2 genannten Berichtigungsobjekten die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse,
ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Grenzen des § 44 UStDV überschritten werden (vgl.
Abschnitt 15a.11).
3
Durch § 15a UStG wird der Vorsteuerabzug so berichtigt, dass er den tatsächlichen
Verhältnissen bei der Verwendung des Wirtschaftsguts oder der sonstigen Leistung entspricht.
4
Als
Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15a UStG gelten die Gegenstände, an denen nach § 3 Abs. 1 UStG die
Verfügungsmacht verschafft werden kann (vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 1 Sätze 1 und 2).
5
Das Wirtschaftsgut muss
aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers selbständig verkehrsfähig und bewertbar sein (vgl. BFH-Urteil vom
3. 11. 2011, V R 32/10, BStBl 2012 II S. 525).
6
Wird das Wirtschaftsgut bzw. die sonstige Leistung nicht nur
einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet, kommt es auf die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse
während des gesamten im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraums an.
7
Der Ausgleich des
Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in
dem sich die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen
geändert haben (vgl. jedoch Abschnitt 15a.11).
(2) Berichtigungsobjekte im Sinne des § 15a UStG sind:
1. Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a Abs. 1
UStG)
1
Das sind in der Regel die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich abnutzbares oder nicht abnutzbares
(z.B. Grund und Boden) Anlagevermögen darstellen oder sofern sie nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören als entsprechende Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
2
Dies können auch immaterielle
Wirtschaftsgüter, die Gegenstand einer Lieferung sind (z.B. bestimmte Computerprogramme oder
Mietereinbauten im Sinne des BMF-Schreibens vom 15. 1. 1976, BStBl I S. 66), sein.
3
Die ertragsteuerliche
Beurteilung als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend (BFH-
Urteil vom 24. 9. 2009, V R 6/08, BStBl 2010 II S. 315).
2. Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (§ 15a Abs. 2 UStG)
1
Das sind im Wesentlichen die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen, wie
z.B. die zur Veräußerung oder Verarbeitung bestimmten Wirtschaftsgüter.
2
Ertragsteuerrechtliches
Anlagevermögen kann ebenfalls betroffen sein, wenn es veräußert oder entnommen wird, bevor es zu
anderen Verwendungsumsätzen gekommen ist.
3. Nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehende Gegenstände, wenn diese Gegenstände dabei ihre körperliche
und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren (§ 15a Abs. 3 UStG)
1
Das ist der Fall, wenn diese Gegenstände nicht selbständig nutzbar sind und mit dem Wirtschaftsgut in
einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.
2
Auf eine Werterhöhung bei dem
Wirtschaftsgut, in das die Gegenstände eingehen, kommt es nicht an.
3
Kein Gegenstand im Sinne des § 15a
Abs. 3 UStG ist ein Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält
und damit ein selbständiges Wirtschaftsgut bleibt.
4
Werden im Rahmen einer Maßnahme mehrere
Gegenstände in ein Wirtschaftsgut eingefügt bzw. sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut ausgeführt,
sind diese Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
5
Bei der Bestimmung der 1 000 €-
Grenze nach § 44 Abs. 1 UStDV ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die
Anschaffung oder Herstellung des durch die Zusammenfassung entstandenen Berichtigungsobjekts entfallen.
4. Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut (§ 15a Abs. 3 UStG)
1
Es kommt nicht darauf an, ob die sonstige Leistung zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt.
2
Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen, fallen demnach auch unter die Berichtigungspflicht
nach § 15a Abs. 3 UStG.
3
Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a
Abs. 3 UStG fallen sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich
verbraucht werden.
4
Eine sonstige Leistung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dann nicht wirtschaftlich
verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit inne wohnt.
5
Zur Zusammenfassung bei der Ausführung mehrerer Leistungen im Rahmen einer Maßnahme siehe Nr. 3.
5. Sonstige Leistungen, die nicht unter § 15a Abs. 3 Satz 1 UStG fallen (§ 15a Abs. 4 UStG)
1
Dies sind solche sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden.
2
Die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf solche sonstigen Leistungen beschränkt, für die in der Steuerbilanz
ein Aktivposten gebildet werden müsste.
3
Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen
handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung
den Vorsteuerabzug vornehmen konnte (Voraus- und Anzahlung).
4
Unerheblich ist, ob der Unternehmer
nach den §§ 140, 141 AO tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.
Seite 574
6. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 15a Abs. 6 UStG)
1
Der Begriff der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nach den für das
Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen abzugrenzen.
2
Voraussetzung ist, dass die nachträglichen
Aufwendungen für Berichtigungsobjekte nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG angefallen sind.
3
Aufwendungen, die
ertragsteuerrechtlich Erhaltungsaufwand sind, unterliegen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3
UStG.
(3)
1
Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf
die in Absatz 2 bezeichneten Berichtigungsobjekte entfallen.
2
Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des
ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen.
Beispiel 1:
1
Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude.
2
Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 150 000 € und 02 450 000 € (insgesamt
600 000 €).
3
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung (Investitionsphase) auf 150 000 €, da der Unternehmer im Jahr 01 beabsichtigte,
das Gebäude zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden, während er im
Jahr 02 beabsichtigte, das Gebäude nach der Fertigstellung zu 0 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende
Zwecke zu verwenden.
4
Diese Verwendungsabsicht wurde durch den Unternehmer jeweils schlüssig
dargelegt.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 600 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 150 000
Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen
insgesamt, das für eine Berichtigung nach § 15a UStG maßgebend ist:
150 000: 600 000 € = 25 %
Beispiel 2:
1
Unternehmer U schließt mit dem Fahrzeughändler H im Januar 01 einen Vertrag über die Lieferung eines
Pkw ab.
2
Der Pkw soll im Juli 01 geliefert werden.
3
U leistet bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe
von 20 000 € zzgl. 3 800 € Umsatzsteuer.
4
Bei Lieferung des Pkw im Juli 01 leistet U die Restzahlung von
60 000 € zzgl. 11 400 € Umsatzsteuer.
5
Im Zeitpunkt der Anzahlung beabsichtigte U, den Pkw
ausschließlich zur Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu nutzen.
6
U kann die
Verwendungsabsicht durch entsprechende Unterlagen nachweisen.
7
Im Zeitpunkt der Lieferung steht
hingegen fest, dass U den Pkw nunmehr ausschließlich zur Erzielung von nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätzen verwenden will.
8
U steht aus der Anzahlung der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu, da er im Zeitpunkt
der Anzahlung beabsichtigte, den Pkw für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu nutzen.
9
Für die
Restzahlung hingegen steht U der Vorsteuerabzug nicht zu.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 15 200
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 3 800
Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen
insgesamt, das für eine Berichtigung nach § 15a UStG maßgebend ist:
3 800: 15 200 € = 25 %
(4) In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere
ertragsteuerrechtliche Regelungen, z.B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer
erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt.
(5)
1
Führt die Berichtigung nach § 15a UStG zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug, weil der Vorsteuerabzug
beim Leistungsbezug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen war, dürfen nur die Vorsteuerbeträge
angesetzt werden, für die die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG vorliegen.
2
Daher sind in
diesen Fällen Vorsteuerbeträge, für die der Abzug zu versagen ist, weil keine ordnungsgemäße Rechnung oder
kein zollamtlicher Einfuhrbeleg vorliegt, von der Berichtigung ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom
12. 10. 2006, V R 36/04, BStBl 2007 II S. 485).
3
Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erst nachträglich eintreten oder sich nachträglich ändern, vgl.
Abschnitt 15a.4 Abs. 2.
(6)
1
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nur möglich, wenn und soweit die bezogenen Leistungen im
Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet wurden (vgl. Abschnitt 15.2c).
2
§ 15a UStG ist
daher insbesondere nicht anzuwenden, wenn
Seite 575
1. ein Nichtunternehmer Leistungen bezieht und diese später unternehmerisch verwendet werden (vgl. EuGH-
Urteil vom 2. 6. 2005, C-378/02, Waterschap Zeeuws Vlaanderen, sowie BFH-Urteil vom 1. 12. 2010,
XI R 28/08, BStBl 2011 II S. 994),
2. der Unternehmer ein Wirtschaftsgut oder eine sonstige Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs seinem
nichtunternehmerischen Bereich zuordnet (vgl. Abschnitt 15.2c) und das Wirtschaftsgut oder die sonstige
Leistung später für unternehmerische Zwecke verwendet (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 1991, C-97/90,
Lennartz),
3. an einem Wirtschaftsgut, das nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde, eine Leistung im Sinne des § 15a
Abs. 3 UStG ausgeführt wird, die ebenfalls nicht für das Unternehmen bezogen wird, und das Wirtschaftsgut
später unternehmerisch verwendet wird,
4. nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile als separater Gegenstand beim Leistungsbezug dem
nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet und später unternehmerisch genutzt werden (z.B. bei
Umwandlung bisheriger Wohnräume in Büroräume) oder
5. der Unternehmer einen bezogenen Gegenstand zunächst zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt
und die Leistung deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG als nicht für sein Unternehmen ausgeführt gilt (vgl.
Abschnitt 15.2d Abs. 5 bis 7) und diese Grenze später überschritten wird.
(7)
1
Ist ein Unternehmer für einen sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i.e.S. verwendeten
einheitlichen Gegenstand nach § 15 Abs. 1 UStG nur für den unternehmerisch genutzten Anteil zum
Vorsteuerabzug berechtigt gewesen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)
unternehmerische Nutzung zu mindestens 10 % vorausgesetzt, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG und erhöht sich die
unternehmerische Nutzung dieses Gegenstands innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 UStG
(vgl. Abschnitt 15a.3), kann eine Vorsteuerberichtigung nach den Grundsätzen des § 15a UStG zugunsten des
Unternehmers aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV
überschritten sind.
2
Macht der Unternehmer von dieser Billigkeitsmaßnahme Gebrauch, gilt der Gegenstand
auch insoweit als dem Unternehmen zugeordnet.
Beispiel:
1
Der Verein V erwirbt zum 1. 1. 01 einen Pkw für 30 000 € zzgl. 5 700 € Umsatzsteuer.
2
Der Pkw wird
entsprechend der von Anfang an beabsichtigten Verwendung zu 50 % für unternehmerische Tätigkeiten im
Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und zu 50 % für unentgeltliche Tätigkeiten für ideelle Vereinszwecke verwendet.
3
Die Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten erhöht sich ab dem 1. 1. 03 um 20 % auf insgesamt
70 %.
4
Zum 1. 1. 04 wird der Pkw für einen vereinbarten Nettobetrag von 10 000 € veräußert.
Jahr 01:
5
V ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 2 850 € (50 % von 5 700 ) nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt.
6
Der
für unentgeltliche ideelle Tätigkeiten des Vereins (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S., vgl. Abschnitt 2.3
Abs. 1a) verwendete Anteil des Pkw berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2
und 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a).
Jahr 03:
7
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind überschritten.
8
Aus Billigkeitsgründen kann eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorgenommen werden.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5 700
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2 850 (entspricht 50 %von 5 700 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05
Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 03: 70 %
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug: Vorsteuer
zu 70 % statt zu 50 %
Berichtigungsbetrag: 20 Prozentpunkte von 1/5 von 5 700 € = 228 € sind zugunsten des V zu korrigieren.
Jahr 04:
9
Die Veräußerung des Pkw ist in Höhe des für unternehmerische Tätigkeiten verwendeten Anteils im
Zeitpunkt der Veräußerung steuerbar.
10
Die Umsatzsteuer beträgt 1 330 € (70 % von 10 000 € x 19 %).
11
Aus Billigkeitsgründen ist auf Grund der Veräußerung auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
vorzunehmen.
12
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind überschritten.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5 700
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2 850 (entspricht 50 %von 5 700 €)
Seite 576
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 01 bis 03 = 50 %
Jahr 03 =70 % (Berichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen)
Änderung aus Billigkeitsgründen:
ab Jahr 04 = 20 Prozentpunkte (70 % statt 50 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
5 700 € / 5 Jahre x 20 % = 228 €
Jahr 04 und 05 = je 228
13
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 456 zugunsten des V ist in der ersten Voranmeldung
für das Kalenderjahr 04 vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV).
Seite 577
15a.2. Änderung der Verhältnisse
(1)
1
Verwendung im Sinne des § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur
Erzielung von Umsätzen.
2
Als Verwendung sind auch die Veräußerung, die unentgeltliche Wertabgabe nach
§ 3 Abs. 1b und 9a UStG (vgl. BFH-Urteil vom 2. 10. 1986, V R 91/78, BStBl 1987 II S. 44) und die
teilunternehmerische Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG (§ 15a Abs. 6a UStG, vgl.
Abschnitt 15.6a) anzusehen.
3
Unter Veräußerung ist sowohl die Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG, z.B.
auch die Verwertung in der Zwangsvollstreckung, als auch die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter zu
verstehen.
4
Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt dieser Umsätze objektiv noch
verwendungsfähig ist.
5
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt allein weder tatsächlich noch rechtlich
eine Änderung in der Verwendung eines Berichtigungsobjekts (vgl. BFH-Urteil vom 8. 3. 2012, V R 24/11,
BStBl II S. 466).
(2)
1
Für die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend (vgl. BFH-Urteil
vom 9. 2. 2011, XI R 35/09, BStBl II S. 1000).
2
Für den ursprünglichen Vorsteuerabzug ist die
Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entscheidend, im Fall der Anzahlung oder
Vorauszahlung die im Zeitpunkt der Anzahlung oder Vorauszahlung gegebene Verwendungsabsicht
(Abschnitt 15.12 Abs. 1).
3
Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt z.B. vor,
1. wenn sich auf Grund der tatsächlichen Verwendung nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ein höherer oder
niedrigerer Vorsteuerabzug im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug ergibt, z.B.
a) wenn der Unternehmer ein Berichtigungsobjekt innerhalb des Unternehmens für Ausgangsumsätze
nutzt, welche den Vorsteuerabzug anders als ursprünglich ausschließen oder zulassen (vgl. BFH-Urteile
vom 15. 9. 2011, V R 8/11, BStBl 2012 II S. 368, und vom 19. 10. 2011, XI R 16/09, BStBl 2012 II
S. 371),
b) wenn der Unternehmer einen ursprünglich ausgeübten Verzicht auf eine Steuerbefreiung 9 UStG)
später nicht fortführt, oder
c) wenn sich das prozentuale Verhältnis ändert, nach dem die abziehbaren Vorsteuern ursprünglich nach
§ 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt worden sind,
2. wenn das Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wird und dieser Umsatz hinsichtlich des
Vorsteuerabzugs anders zu beurteilen ist als der ursprüngliche Vorsteuerabzug (§ 15a Abs. 8 UStG),
3. wenn der Unternehmer von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1
UStG oder umgekehrt übergeht (§ 15a Abs. 7 UStG), ohne dass sich die Nutzung der Wirtschaftsgüter oder
sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss,
4. wenn der Unternehmer von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23,
23a und 24 UStG oder umgekehrt übergeht (§ 15a Abs. 7 UStG), ohne dass sich die Nutzung der
Wirtschaftsgüter oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (zur Vorsteuerberichtigung bei
Wirtschaftsgütern, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil als auch in einem
landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) eingesetzt werden, und zum Übergang von der
allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG oder umgekehrt siehe
Abschnitt 15a.9 Abs. 5 ff.),
5. wenn sich eine Rechtsänderung nach dem Leistungsbezug auf die Beurteilung des Vorsteuerabzugs
auswirkt, z.B. bei Wegfall oder Einführung einer den Vorsteuerabzug ausschließenden Steuerbefreiung (vgl.
BFH-Urteil vom 14. 5. 1992, V R 79/87, BStBl II S. 983),
6. wenn sich die rechtliche Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs später als unzutreffend erweist,
sofern die Steuerfestsetzung für das Jahr des Leistungsbezugs bestandskräftig und unabänderbar ist
(Abschnitt 15a.4 Abs. 3),
7. wenn sich die Verwendung eines Grundstücks im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG ändert (§ 15a Abs. 6a UStG,
vgl. Abschnitt 15.6a),
8. wenn der Unternehmer auf Grund einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG von der allgemeinen
Besteuerung zur Differenzbesteuerung oder umgekehrt übergeht (vgl. hierzu Abschnitt 25a.1 Abs. 7 Satz 7
ff.).
(3) Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG stellt keine Änderung der Verhältnisse dar,
weil der Erwerber nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers tritt (vgl. BFH-Urteil vom
6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65, und vom 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl II S. 863; siehe
auch Abschnitt 15a.10).
(4) Die Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem zu eigenunternehmerischen Zwecken genutzten
Grundstücksteil führt zu keiner Änderung der Verhältnisse, wenn der bisherige Alleineigentümer auch als
Seite 578
Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt bleibt, als seine
eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (vgl. BFH-
Urteil vom 22. 11. 2007, V R 5/06, BStBl 2008 II S. 448).
Besonderheiten bei der Änderung der Verhältnisse bei Wirtschaftsgütern, die nicht
nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden
(5) Ändern sich im Laufe eines Kalenderjahres die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen, ist maßgebend, wie das Wirtschaftsgut während des gesamten
Kalenderjahres verwendet wird.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer erwirbt am 1. 3. 01 eine Maschine.
2
Er beabsichtigt, sie bis zum 30. 6. 01 nur zur
Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und ab 1. 7. 01 ausschließlich zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu verwenden.
3
Am 1. 10. 03 veräußert
der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig.
4
Im Jahr 01 kann der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges 40 % der auf die Anschaffung der
Maschine entfallenden Vorsteuern abziehen (von den 10 Monaten des Jahres 01 soll die Maschine 4 Monate,
d.h. zu 40 %, für zum Vorsteuerabzug berechtigende und 6 Monate, d.h. zu 60 %, für den Vorsteuerabzug
ausschließende Umsätze verwendet werden).
5
Da die Maschine im Jahr 01 planmäßig verwendet wurde, ist
der Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen.
6
Im Jahr 02 wird die Maschine nur für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
7
Damit
liegt eine Änderung der Verhältnisse um 40 Prozentpunkte vor.
8
Der Unternehmer muss die Vorsteuern
entsprechend an das Finanzamt zurückzahlen.
9
Im Jahr 03 wird die Maschine 9 Monate für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
10
Die steuerpflichtige Veräußerung am 1. 10. 03 ist so zu behandeln, als ob die Maschine vom 1. 10. bis
31. 12. für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet worden wäre.
11
Auf das ganze
Kalenderjahr bezogen sind 25 % der Vorsteuern abziehbar (von den 12 Monaten des Jahres 03 berechtigt die
Verwendung in 3 Monaten zum Vorsteuerabzug).
12
Gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug haben
sich somit die Verhältnisse um 15 Prozentpunkte zuungunsten geändert.
13
Der Unternehmer muss die
Vorsteuern entsprechend an das Finanzamt zurückzahlen.
14
Für die restlichen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums ist die Veräußerung ebenfalls wie eine
Verwendung für zu 100 % zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze anzusehen.
15
Die Änderung der
Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug beträgt somit für diese Kalenderjahre jeweils
60 Prozentpunkte.
16
Der Unternehmer hat einen entsprechenden nachträglichen Vorsteuerabzug (zum
Berichtigungsverfahren in diesem Fall vgl. Abschnitt 15a.11 Abs. 4).
(6) Bei bebauten und unbebauten Grundstücken können sich die Verhältnisse insbesondere in folgenden
Fällen ändern:
1. Nutzungsänderungen, insbesondere durch
a) Übergang von einer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtigen Vermietung zu einer nach § 4 Nr. 12
Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;
b) Übergang von der Verwendung eigengewerblich genutzter Räume, die zur Erzielung zum
Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet werden, zu einer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;
c) Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu einer nach § 4
Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;
d) Änderung des Vorsteueraufteilungsschlüssels bei Grundstücken, die sowohl zur Ausführung von
Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, verwendet werden (vgl. Abschnitte 15.16, 15.17 und 15a.4 Abs. 2);
e) Änderung des Umfangs der teilunternehmerischen Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 15
Abs. 1b UStG (vgl. Abschnitt 15.6a);
2. Veräußerungen, die nicht als Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen sind,
insbesondere
a) nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Veräußerung ganz oder teilweise eigengewerblich und
vorsteuerunschädlich genutzter, ursprünglich steuerpflichtig vermieteter oder auf Grund des Artikels 67
Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei vermieteter Grundstücke (vgl. auch Absatz 1);
b) durch wirksame Option nach § 9 UStG steuerpflichtige Veußerung ursprünglich ganz oder teilweise
nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei vermieteter Grundstücke;
Seite 579
c) die entgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem ursprünglich teilweise steuerfrei
vermieteten Grundstück auf einen Familienangehörigen, wenn die Teiloption beim Verkauf nicht in dem
Verhältnis der bisherigen Nutzung ausgeübt wird (vgl. Abschnitt 9.1 Abs. 6);
3. unentgeltliche Wertabgaben, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG
erfolgen, und die steuerfrei sind, insbesondere
a) unentgeltliche Übertragung ganz oder teilweise eigengewerblich vorsteuerunschädlich genutzter,
ursprünglich steuerpflichtig vermieteter oder auf Grund des Artikels 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei
vermieteter Grundstücke, z.B. an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1987, V R 92/78,
BStBl II S. 655);
b) unentgeltliche Nießbrauchsbestellung an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B. an
Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 16. 9. 1987, X R 51/81, BStBl 1988 II S. 205);
c) unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an einem entsprechend genutzten Grundstück, z.B.
an Familienangehörige (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994, XI R 85/92, BStBl 1995 II S. 30).
(7)
1
Die Lieferung eines Gegenstands (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von
Substanz, Wert und Ertrag voraus.
2
Die Verfügungsmacht an einem Mietgrundstück ist mangels
Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses auf Grund seines Eigentums wie bislang für
Vermietungsumsätze verwendet.
3
Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietwohngrundstücks.
4
Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegen keine unentgeltliche Wertabgabe und keine durch
sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse im Sinne des § 15a UStG vor (BFH-Urteil vom
18. 11. 1999, V R 13/99, BStBl 2000 II S. 153).
(8)
1
Steht ein Gebäude im Anschluss an seine erstmalige Verwendung für eine bestimmte Zeit ganz oder
teilweise leer, ist bis zur tatsächlichen erneuten Verwendung des Wirtschaftsgutes anhand der
Verwendungsabsicht (vgl. Abschnitt 15.12) zu entscheiden, ob sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse ändern.
2
Keine Änderung der Verhältnisse liegt dabei vor, wenn im Anschluss an
eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung auch künftig zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze
ausgeführt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 25. 4. 2002, V R 58/00, BStBl 2003 II S. 435).
3
Dagegen kann
die Änderung der Verwendungsabsicht oder die spätere tatsächliche Verwendung zu einer Vorsteuerberichtigung
führen.
(9) Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG eines Wirtschaftsguts, das nicht nur
einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, nach Beginn des nach § 15a Abs. 1 UStG
maßgeblichen Berichtigungszeitraums sind so anzusehen, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des
maßgeblichen Berichtigungszeitraums (vgl. Abschnitt 15a.3) entsprechend der umsatzsteuerrechtlichen
Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre.
Beispiel:
1
Ein Betriebsgrundstück, das vom 1. 1. 01 bis zum 31. 10. 01 innerhalb des Unternehmens zur Ausführung
zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet worden ist, wird am 1. 11. 01 nach § 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG steuerfrei veräußert.
2
Für die Berichtigung ist die Veräußerung so anzusehen, als ob das Grundstück ab dem Zeitpunkt der
Veräußerung bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nur noch zur Ausführung von Umsätzen
verwendet würde, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
3
Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien
unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.
Seite 580
15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
Beginn und Dauer des Berichtigungszeitraums
(1)
1
Der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen ist, beträgt grundsätzlich
volle fünf Jahre ab dem Beginn der erstmaligen tatsächlichen Verwendung.
2
Er verlängert sich bei Grundstücken
einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden auf volle zehn Jahre 15a
Abs. 1 Satz 2 UStG).
3
Der Berichtigungszeitraum von zehn Jahren gilt auch für Betriebsvorrichtungen, die als
wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. 7. 2010,
XI R 9/09, BStBl II S. 1086).
4
Bei Wirtschaftsgütern mit einer kürzeren Verwendungsdauer ist der entsprechend
kürzere Berichtigungszeitraum anzusetzen (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).
5
Ob von einer kürzeren
Verwendungsdauer auszugehen ist, beurteilt sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für das Wirtschaftsgut anzusetzen ist.
6
§ 45 UStDV ist zur Ermittlung des
Beginns des Berichtigungszeitraums analog anzuwenden (vgl. Absatz 6).
(2)
1
Wird ein Wirtschaftsgut, z.B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch
bevor es insgesamt fertiggestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des
Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen.
2
Diese Berichtigungszeiträume beginnen
jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der einzelne Teil des Wirtschaftsguts erstmalig verwendet wird.
3
Der
einzelnen Berichtigung sind jeweils die Vorsteuerbeträge zu Grunde zu legen, die auf den entsprechenden Teil
des Wirtschaftsguts entfallen.
4
Wird dagegen ein fertiges Wirtschaftsgut nur teilweise gebraucht oder, gemessen
an seiner Einsatzmöglichkeit, nicht voll genutzt, besteht ein einheitlicher Berichtigungszeitraum für das ganze
Wirtschaftsgut, der mit dessen erstmaliger Verwendung beginnt.
5
Dabei ist für die nicht genutzten Teile des
Wirtschaftsguts (z.B. eines Gebäudes) die Verwendungsabsicht maßgebend.
(3)
1
Steht ein Gebäude vor der erstmaligen Verwendung leer, beginnt der Berichtigungszeitraum nach § 15a
Abs. 1 UStG erst mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer errichtet ein Bürogebäude.
2
Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 100 000 € und 02 300 000 € (insgesamt
400 000 €).
3
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der
erstmaligen Verwendung auf 100 000 €, da der Unternehmer im Jahr 01 beabsichtigte und dies schlüssig
dargelegt hat, das Gebäude nach Fertigstellung zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu
verwenden, während er im Jahr 02 beabsichtigte, das Gebäude nach Fertigstellung zu 0 % für zum
Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden.
4
Das Gebäude steht nach der Investitionsphase ein
Jahr leer (Jahr 03).
5
Ab dem Jahr 04 wird das Gebäude zu 100 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende
Umsätze verwendet.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 400 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen
Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt): 100 000 € (25 % von 400 000 €).
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 04
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 13
ab Jahr 04: 100 %
Änderung der Verhältnisse:
ab Jahr 04: 75 Prozentpunkte (100 % statt 25 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
(400 000 € / 10 Jahre = 40 000 € pro Jahr)
ab Jahr 04: jährlich 30 000 € (40 000 € x 75 %) nachträglicher Vorsteuererstattungsanspruch
2
Auch für Leistungsbezüge während des Leerstands vor der erstmaligen Verwendung richtet sich der
Vorsteuerabzug nach der im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs gegebenen Verwendungsabsicht (vgl.
Abschnitt 15.12).
(4) Wird ein dem Unternehmen zugeordnetes Wirtschaftsgut zunächst unentgeltlich überlassen, beginnt der
Berichtigungszeitraum mit der unentgeltlichen Überlassung, unabhängig davon, ob die unentgeltliche
Überlassung zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe führt.
Seite 581
Ende des Berichtigungszeitraums
(5) Endet der maßgebliche Berichtigungszeitraum während eines Kalenderjahres, sind nur die Verhältnisse zu
berücksichtigen, die bis zum Ablauf dieses Zeitraums eingetreten sind.
Beispiel:
1
Der Berichtigungszeitraum für ein Wirtschaftsgut endet am 31. 8. 01.
2
In diesem Kalenderjahr hat der
Unternehmer das Wirtschaftsgut bis zum 30. 6. nur zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender
Umsätze und vom 1. 7. bis zum 9. 10. ausschließlich zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigender Umsätze verwendet.
3
Am 10. 10. 01 veräußert er das Wirtschaftsgut steuerpflichtig.
4
Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Jahr 01 sind nur die Verhältnisse bis zum 31. 8. zu
berücksichtigen.
5
Da das Wirtschaftsgut in diesem Zeitraum 6 Monate für zum Vorsteuerabzug
berechtigende und 2 Monate für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wurde, sind
25 % des auf das Jahr 01 entfallenden Vorsteueranteils nicht abziehbar.
6
Die auf die Zeit ab 1. 9. 01 entfallende Verwendung und die Veräußerung liegen außerhalb des
Berichtigungszeitraums und bleiben deshalb bei der Prüfung, inwieweit eine Änderung der Verhältnisse
gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug vorliegt, außer Betracht.
(6) Endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalendermonats, ist das für die Berichtigung
maßgebliche Ende nach § 45 UStDV zu ermitteln.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U hat am 10. 1. 01 eine Maschine angeschafft, die er zunächst wie geplant ab diesem
Zeitpunkt zu 90 % zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und zu 10 % zur
Erzielung von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen verwendet.
2
Die Vorsteuern aus der
Anschaffung betragen 80 000 €.
3
Ab dem 1. 8. 01 nutzt U die Maschine nur noch zu 10 % für zum
Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 80 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen
Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt): 72 000 € (90 % von 80 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 10. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 01 bis 31. 12. 05 (nach § 45 UStDV bleibt der Januar 06 für die
Berichtigung unberücksichtigt, da der Berichtigungszeitraum vor dem 16. 1. 06 endet; entsprechend beginnt
der Berichtigungszeitraum dann mit dem 1. 1. 01)
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 01 Nutzung Januar bis Juli 01 7 x 90 % = 630
Nutzung August bis Dezember 01 5 x 10 % = 50
680 : 12 Monate = 56,7
Änderung der Verhältnisse:
Jahr 01: 33,3 Prozentpunkte (56,7 % statt 90 %)
ab Jahr 02: jeweils 80 Prozentpunkte (10 % statt 90 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
(80 000 € / 5 Jahre = 16 000 € pro Jahr)
Jahr 01 = ./. 5 328 € (16 000 € x 33,3 %)
ab Jahr 02 jeweils = ./. 12 800 € (16 000 € x 80 %)
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, nur Anschaffung und Verwendungsbeginn der Maschine am 20. 1. 01.
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 80 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug (Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen
Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt): 72 000 € (90 % von 80 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 20. 1. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 2. 01 bis 31. 1. 06 (nach § 45 UStDV ist der Januar 06 für die
Berichtigung voll zu berücksichtigen, da der Berichtigungszeitraum nach dem 15. 1. 06 endet; entsprechend
beginnt der Berichtigungszeitraum dann mit dem 1. 2. 01)
Seite 582
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 01 Nutzung Februar bis Juli 01 6 x 90 = 540
Nutzung August bis Dezember 01 5 x 10 = 50
590 : 11 Monate = 53,6
Änderung der Verhältnisse:
Jahr 01: 36,4 Prozentpunkte (53,6 % statt 90 %)
ab Jahr 02: jeweils 80 Prozentpunkte (10 % statt 90 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
(80 000 € / 5 Jahre = 16 000 € pro Jahr)
Jahr 01 = ./. 5 338 € (16 000 € x 36,4 % x 11/12)
Jahre 02 bis 05 jeweils = ./. 12 800 (16 000 € x 80 %)
Jahr 06 = ./. 1 066 € (16 000 € x 80 % x 1/12)
(7)
1
Kann ein Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums wegen Unbrauchbarkeit vom
Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, endet damit der
Berichtigungszeitraum.
2
Das gilt auch für die Berichtigungszeiträume, die für eventuell angefallene
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen.
3
Eine Veräußerung des nicht mehr
verwendungsfähigen Wirtschaftsguts als Altmaterial bleibt für die Berichtigung des Vorsteuerabzuges
unberücksichtigt.
(8)
1
Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf des Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG
geliefert, verkürzt sich hierdurch der Berichtigungszeitraum nicht.
2
Zur Änderung der Verhältnisse in diesen
Fällen vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 9.
Seite 583
15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
(1)
1
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist jeweils für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr
vorzunehmen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben
(vgl. Abschnitt 15a.2).
2
Dabei sind die Vereinfachungsregelungen des § 44 UStDV zu beachten (vgl.
Abschnitt 15a.11).
3
Weicht die tatsächliche Verwendung von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnissen ab, wird die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht durch eine Änderung der
Steuerfestsetzung des Jahres der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nach den Vorschriften der AO, sondern
verteilt auf den Berichtigungszeitraum von fünf bzw. zehn Jahren pro rata temporis vorgenommen.
4
Dabei ist für
jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums von den in § 15a Abs. 5 UStG bezeichneten Anteilen der
Vorsteuerbeträge auszugehen.
5
Beginnt oder endet der Berichtigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres, ist
für diese Kalenderjahre jeweils nicht der volle Jahresanteil der Vorsteuerbeträge, sondern nur der Anteil
anzusetzen, der den jeweiligen Kalendermonaten entspricht.
Beispiel:
1
Auf ein Wirtschaftsgut mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren entfällt eine Vorsteuer von
insgesamt 5 000 €.
2
Der Berichtigungszeitraum beginnt am 1. 4. 01 und endet am 31. 3. 06.
3
Bei der
Berichtigung ist für die einzelnen Jahre jeweils von einem Fünftel der gesamten Vorsteuer (= 1 000 €)
auszugehen.
4
Der Berichtigung des Jahres 01 sind neun Zwölftel dieses Betrages (= 750 €) und der des
Jahres 06 drei Zwölftel dieses Betrages (= 250 €) zu Grunde zu legen.
(2)
1
Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht schon im Zeitpunkt des Leistungsbezugs,
sondern erst nach Beginn der tatsächlichen erstmaligen Verwendung erfüllt, z.B. weil die zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung vor Beginn der tatsächlichen erstmaligen Verwendung noch nicht vorgelegen hat, kann
die Vorsteuer erst abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG insgesamt vorliegen.
2
Auch hierbei beurteilt sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach der Verwendung im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs (vgl. Abschnitt 15.12).
3
Von diesen Verhältnissen ist auch bei der Berichtigung auszugehen.
4
Folglich ist im Zeitpunkt des erstmaligen Vorsteuerabzugs gleichzeitig eine eventuell notwendige Berichtigung
für die bereits abgelaufenen Teile des Berichtigungszeitraums vorzunehmen.
Beispiel 1:
1
Ein im Jahr 01 neu errichtetes Gebäude, auf das eine Vorsteuer von 50 000 € entfällt, wird im Jahr 02
erstmalig tatsächlich verwendet.
2
Die Rechnung mit der gesondert ausgewiesenen Steuer erhält der
Unternehmer aber erst im Jahr 04.
3
Der Unternehmer hat bereits während der Bauphase schlüssig dargelegt,
dass er das Gebäude zum Vorsteuerabzug berechtigend vermieten will.
4
Das Gebäude wurde tatsächlich wie
folgt verwendet:
- im Jahr 02 nur zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze;
- im Jahr 03 je zur Hälfte zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender und nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze;
- im Jahr 04 nur zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze.
5
Da der Unternehmer schlüssig dargelegt hat, dass er beabsichtigt, das Gebäude nach der Fertigstellung im
Jahr 02 ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu verwenden, kann er nach § 15
Abs. 1 UStG die Vorsteuer von 50 000 € voll abziehen.
6
Der Abzug ist jedoch erst im Jahr 04 zulässig.
7
Bei
der Steuerfestsetzung für dieses Jahr ist dieser Abzug aber gleichzeitig insoweit zu berichtigen, als für die
Jahre 03 und 04 eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der im Zeitpunkt des Leistungsbezuges
dargelegten Verwendungsabsicht eingetreten ist.
8
Diese Änderung beträgt für das Jahr 03 50 % und für das
Jahr 04 100 %.
9
Entsprechend dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum ist bei der Berichtigung für das Jahr
von einem Zehntel der Vorsteuer von 50 000 € = 5 000 € auszugehen.
10
Es sind für das Jahr 03 die Hälfte
dieses Vorsteueranteils, also 2 500 €, und für das Jahr 04 der volle Vorsteueranteil von 5 000 € vom Abzug
ausgeschlossen.
11
Im Ergebnis vermindert sich somit die bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 04
abziehbare Vorsteuer von 50 000 € um (2 500 + 5 000 € =) 7 500 € auf 42 500 €.
Beispiel 2:
1
Ein Unternehmer (Immobilienfonds) errichtet ein Bürogebäude.
2
Die im Zusammenhang mit der
Herstellung des Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt in den Jahren 01 150 000 € und 02
150 000 € (insgesamt 300 000 ).
3
Für einen weiteren Leistungsbezug des Jahres 01 liegt eine nach § 14
UStG ausgestellte Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Höhe von 100 000 € erst in 04
vor.
4
Die insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beträgt somit 400 000 €.
5
Der Unternehmer beabsichtigte im Jahr 01 eine zu 100 % und im Jahr 02 eine zu 0 % zum Vorsteuerabzug
berechtigende Verwendung des Gebäudes.
6
Die Verwendungsabsicht wurde durch den Unternehmer jeweils
Seite 584
schlüssig dargelegt.
7
Das Gebäude wird erstmals ab dem Jahr 03 verwendet, und zwar zu 0 % für zum
Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze.
8
Die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG belaufen sich vor dem Zeitpunkt der erstmaligen
Verwendung (Investitionsphase) auf 150 000 € für die in 01 bezogenen Leistungen.
Jahr 03:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 300 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 150 000 € (entspricht 50 % von 300 000 €)
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 1. 03
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 03 bis 31. 12. 12
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 03: 0 %
Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:
Vorsteuer zu 0 % abziehbar statt zu 50 %
Berichtigungsbetrag: 50 % von 1/10 von 300 000 € = 15 000 € sind zurückzuzahlen
Jahr 04:
9
Da der Unternehmer das Gebäude im Jahr 01 ausschließlich für zum Vorsteuerabzug berechtigende
Umsätze verwenden wollte, kann er nach § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuer für den weiteren Leistungsbezug
von 100 000 € voll abziehen.
10
Der Abzug ist erst im Jahr 04 zulässig.
11
Bei der Steuerfestsetzung für dieses
Jahr ist dieser Abzug aber gleichzeitig insoweit zu berichtigen, als für die Jahre 03 und 04 eine Änderung
der Verhältnisse gegenüber der im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dargelegten Verwendungsabsicht
eingetreten ist.
Berichtigung im Jahr 04:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 400 000
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 250 000 € (62,5 % x 400 000 €)
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 03 und 04: 0 %
Vorsteuerberichtigung wegen Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug:
Vorsteuer zu 0 % abziehbar statt zu 62,5 %
Berichtigungsbetrag für 03 und 04 je: 62,5 % x 1/10 x 400 000 € = 25 000 €.
12
Für 03 erfolgte bereits eine Rückzahlung von 15 000 €.
13
Daher ist in 04 noch eine Vorsteuerberichtigung
r 03 in Höhe von 10 000 € zuungunsten des Unternehmers vorzunehmen.
14
Im Ergebnis vermindert sich
somit die bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 04 abziehbare Vorsteuer von 100 000 € um (10 000 € für 03
+ 25 000 € für 04 =) 35 000 € auf 65 000 €.
5
Entsprechend ist zu verfahren, wenn der ursprünglich in Betracht kommende Vorsteuerabzug nach § 17 UStG
oder deswegen zu berichtigen ist, weil später festgestellt wird, dass objektive Anhaltspunkte für die vorgetragene
Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vorlagen, die Verwendungsabsicht nicht in gutem
Glauben erklärt wurde oder ein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt (vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 5).
(3)
1
War der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug aus der Sicht des § 15 Abs. 1b bis 4 UStG sachlich
unrichtig, weil der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise zu Unrecht vorgenommen wurde oder unterblieben ist, ist
die unrichtige Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO zu ändern.
2
Ist eine Änderung der unrichtigen
Steuerfestsetzung hiernach nicht mehr zulässig, bleibt die ihr zu Grunde liegende unzutreffende Beurteilung des
Vorsteuerabzugs für alle Kalenderjahre maßgebend, in denen nach verfahrensrechtlichen Vorschriften eine
Änderung der Festsetzung, in der über den Vorsteuerabzug entschieden wurde, noch möglich war.
3
Zur
Unabänderbarkeit von Steuerfestsetzungen der Abzugsjahre bei der Errichtung von Gebäuden vgl. BFH-Urteil
vom 5. 2. 1998, V R 66/94, BStBl II S. 361.
4
Führt die rechtlich richtige Würdigung des Verwendungsumsatzes
in einem noch nicht bestandskräftigen Jahr des Berichtigungszeitraums gemessen an der tatsächlichen und
nicht mehr änderbaren Beurteilung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zu einer anderen Beurteilung des
Vorsteuerabzugs, liegt eine Änderung der Verhältnisse vor (vgl. BFH-Urteile vom 12. 6. 1997, V R 36/95,
BStBl II S. 589, vom 13. 11. 1997, V R 140/93, BStBl 1998 II S. 36, und vom 5. 2. 1998, V R 66/94, BStBl II
S. 361).
5
Der Vorsteuerabzug kann in allen noch änderbaren Steuerfestsetzungen für die Kalenderjahre des
Berichtigungszeitraums, in denen eine Änderung der Steuerfestsetzung des Vorsteuerabzugs nach
verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht mehr möglich war, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des
Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.
Beispiel 1:
1
Im Kalenderjahr 01 (Jahr des Leistungsbezugs) wurde der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes
Gebäude zu 100 % (= 100 000 €) gewährt, obwohl im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, das
Seite 585
Gebäude nach Fertigstellung zu 50 % zur Ausführung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze zu
verwenden und somit nur ein anteiliger Vorsteuerabzug von 50 000 € hätte gewährt werden dürfen.
2
Die
Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr des Leistungsbezugs ist bereits zu Beginn des Kalenderjahres 03
abgabenrechtlich nicht mehr änderbar.
3
In den Kalenderjahren 02 bis 11 wird das Gebäude zu 50 % zur
Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet.
4
Obwohl sich die tatsächliche Verwendung des Gebäudes nicht von der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
gegebenen Verwendungsabsicht unterscheidet, sind ab dem Kalenderjahr 03 jeweils 50 % von einem
Zehntel des gewährten Vorsteuerabzugs von 100 000 € (= 5 000 € pro Jahr) zurückzuzahlen.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1, nur ist die Steuerfestsetzung des Kalenderjahres 01 erst ab Beginn des Kalenderjahres 05
abgabenrechtlich nicht mehr änderbar.
2
Obwohl sich die tatsächliche Verwendung des Gebäudes nicht von der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
gegebenen Verwendungsabsicht unterscheidet, sind ab dem Kalenderjahr 05 jeweils 50 % von einem
Zehntel des zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs von 100 000 € (= 5 000 € pro Jahr) zurückzuzahlen.
3
Eine Berichtigung des zu Unrecht gewährten Vorsteuerabzugs für die Kalenderjahre 02 bis 04 unterbleibt.
(4)
1
Ein gewählter sachgerechter Aufteilungsmaßstab im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, der einem
bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zu Grunde liegt, ist für
eine mögliche Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG maßgebend, auch wenn ggf. noch andere sachgerechte
Ermittlungsmethoden in Betracht kommen.
2
Die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet
die für das Erstjahr maßgebende Rechtslage für die Verwendungsumsätze (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9. 2006,
V R 43/03, BStBl 2007 II S. 417).
Seite 586
15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG
(1)
1
Die Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG unterliegt keinem Berichtigungszeitraum.
2
Eine
Vorsteuerberichtigung ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durchzuführen, wenn diese von der
ursprünglichen Verwendungsabsicht beim Erwerb abweicht.
3
Es ist unbeachtlich, wann das Wirtschaftsgut
tatsächlich verwendet wird.
(2) Die Berichtigung ist für den Voranmeldungszeitraum bzw. das Kalenderjahr vorzunehmen, in dem das
Wirtschaftsgut abweichend von der ursprünglichen Verwendungsabsicht verwendet wird.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U erwirbt am 1. 7. 01 ein Grundstück zum Preis von 2 000 000 €.
2
Der Verkäufer des
Grundstücks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet 9 Abs. 3 Satz 2
UStG).
3
U möchte das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG
weiterveräußern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in
Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht.
4
Am 1. 7. 03 veräußert er das Grundstück
entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person des
öffentlichen Rechts, so dass für die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG zur
Steuerpflicht optiert werden kann und diese somit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.
5
Die tatsächliche steuerfreie Veräußerung schließt nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und führt
damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnissen.
6
Da das Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet
wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug inhe von 380 000 € nach § 15a Abs. 2 UStG im
Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen.
7
Der
Vorsteuerbetrag ist demnach für den Monat Juli 03 zurückzuzahlen.
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1, nur erfolgt die tatsächliche steuerfreie Veräußerung erst 18 Jahre nach dem
steuerpflichtigen Erwerb des Grundstücks.
2
Das Grundstück ist zwischenzeitlich tatsächlich nicht genutzt
worden.
3
Da § 15a Abs. 2 UStG keinen Berichtigungszeitraum vorsieht, muss auch hier die Vorsteuer nach § 15a
Abs. 2 UStG berichtigt werden.
4
U hat den Vorsteuerbetrag in Höhe von 380 000 € für den
Voranmeldungszeitraum der Veräußerung zurückzuzahlen.
Seite 587
15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
Bestandteile
(1)
1
Unter der Voraussetzung, dass in ein Wirtschaftsgut (das ertragsteuerrechtlich entweder Anlagevermögen
oder Umlaufvermögen ist) nachträglich ein anderer Gegenstand eingeht und dieser Gegenstand dabei seine
körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert (Bestandteil), ist der Vorsteuerabzug bei Änderung
der Verwendungsverhältnisse nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG zu berichtigen.
2
Bestandteile
sind alle nicht selbständig nutzbaren Gegenstände, die mit dem Wirtschaftsgut in einem einheitlichen Nutzungs-
und Funktionszusammenhang stehen (vgl. auch Abschnitt 3.3 Abs. 2).
3
Es kommt nicht darauf an, dass der
Bestandteil zu einer Werterhöhung dieses Wirtschaftsguts geführt hat.
4
Kein Bestandteil ist ein eingebauter
Gegenstand, der abtrennbar ist, seine körperliche oder wirtschaftliche Eigenart behält und damit ein
selbständiger entnahmefähiger Gegenstand bleibt.
5
Zum Begriff der Betriebsvorrichtungen als selbständige
Wirtschaftsgüter vgl. Abschnitt 4.12.10.
6
Bestandteile können beispielsweise sein
1. Klimaanlage, fest eingebautes Navigationssystem, Austauschmotor in einem Kraftfahrzeug;
2. Klimaanlage, Einbauherd, Einbauspüle, Fenster, angebaute Balkone oder Aufzüge in einem Gebäude.
7
In der Regel keine Bestandteile eines Kraftfahrzeugs werden beispielsweise
1. Funkgerät;
2. nicht fest eingebautes Navigationsgerät;
3. Autotelefon;
4. Radio.
(2) Maßnahmen, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 15a Abs. 6
UStG entfallen und bei denen es sich um Bestandteile handelt, unterliegen vorrangig der Berichtigungspflicht
nach § 15a Abs. 6 UStG.
(3)
1
Eine Berichtigung pro rata temporis ist nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut, in
das der Bestandteil eingegangen ist, um ein solches handelt, das nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen
verwendet wird.
2
Für den Bestandteil gilt dabei ein eigenständiger Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich
danach bestimmt, in welches Wirtschaftsgut nach § 15a Abs. 1 UStG der Bestandteil eingeht.
3
Die
Verwendungsdauer des Bestandteils wird nicht dadurch verkürzt, dass der Gegenstand als Bestandteil in ein
anderes Wirtschaftsgut einbezogen wird (§ 15a Abs. 5 Satz 3 UStG).
Beispiel 1:
1
Unternehmer U lässt am 1. 1. 04 für 20 000 € zzgl. 3 800 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer einen
neuen Motor in einen im Jahr 01 ins Unternehmensvermögen eingelegten Pkw einbauen.
2
Die ihm
berechnete Umsatzsteuer zieht er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer ab, da die Nutzung des
Pkw im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen erfolgt.
3
Ab Januar 05 verwendet U den
Pkw nur noch im Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug nach § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausschließen.
4
Ab Januar 05 haben sich die Verwendungsverhältnisse geändert, weil der Pkw nun nicht mehr mit
steuerpflichtigen, sondern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen im Zusammenhang steht.
5
Für die
Aufwendungen für den als Bestandteil des Pkw eingebauten Motor ist eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UStG vorzunehmen.
6
Hierfür sind die Aufwendungen unabhängig
von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Pkw auf einen fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu
verteilen.
7
Es ergibt sich folgender Betrag, der bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich als
Berichtigungsbetrag zurückzuzahlen ist:
Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 3 800
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 3 800
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 1. 04 bis 31. 12. 08
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 04: 100 %
ab Jahr 05: 0 %
Änderung der Verhältnisse:
ab Jahr 05 = 100 Prozentpunkte (0 % statt 100 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr ab Jahr 05:
(3 800 € / 5 Jahre = 760pro Jahr)
Seite 588
ab Jahr 05 = 760 € zurückzuzahlende Vorsteuer
Beispiel 2:
1
Unternehmer U lässt am 1. 1. 01 für 100 000 € zzgl. 19 000 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ein
neues Hallentor in ein Fabrikgebäude einbauen.
2
Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zieht er nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer ab, da die Nutzung des Gebäudes im Zusammenhang mit
steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen erfolgt.
3
Ab Januar 02 verwendet U das Gebäude nur noch im
Zusammenhang mit steuerfreien Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
UStG ausschließen.
4
Der Berichtigungszeitraum des Gebäudes endet am 30. 6. 02.
5
Damit haben sich ab Januar 02 die Verwendungsverhältnisse sowohl für das Hallentor als auch für das
Fabrikgebäude geändert.
6
Für die Aufwendungen für das als Bestandteil des Gebäudes eingebaute Hallentor
ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG vorzunehmen.
7
Hierfür sind die Aufwendungen
unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und unabhängig von der Dauer des
Restberichtigungszeitraums des Gebäudes auf einen zehnjährigen Berichtigungszeitraum, der am 1. 1. 01
beginnt und am 31. 12. 10 endet, zu verteilen.
8
Unabhängig davon ist für das Fabrikgebäude der
Vorsteuerabzug für den am 30. 6. 02 endenden Berichtigungszeitraum zu berichtigen.
4
Eine kürzere Verwendungsdauer des Bestandteils ist zu berücksichtigen (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).
5
Soweit
mehrere Leistungen Eingang in ein Wirtschaftsgut finden, sind diese Leistungen für Zwecke der Berichtigung
des Vorsteuerabzugs zusammenzufassen, sofern sie innerhalb einer Maßnahme bezogen wurden (vgl.
Absatz 11).
(4) Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut, in das der Bestandteil eingegangen ist, um ein solches, das nur
einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den
Grundsätzen des § 15a Abs. 2 UStG vorzunehmen.
Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut
(5)
1
Unter der Voraussetzung, dass an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird, ist der
Vorsteuerabzug bei Änderung der Verwendungsverhältnisse nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG
zu berichtigen.
2
Unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG fallen nur solche sonstigen Leistungen,
die unmittelbar an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden.
3
Es kommt nicht darauf an, ob die sonstige Leistung
zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führt.
4
Auch Maßnahmen, die lediglich der Werterhaltung dienen,
fallen demnach unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG.
(6)
1
Nicht unter die Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 UStG fallen
sonstige Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind.
2
Eine sonstige
Leistung ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dann nicht wirtschaftlich verbraucht, wenn ihr über den Zeitpunkt
des Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit inne wohnt.
3
Leistungen, die bereits im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht sind, werden sich insbesondere auf die Unterhaltung und den
laufenden Betrieb des Wirtschaftsguts beziehen.
4
Hierzu gehören z.B. bei Grundstücken Reinigungsleistungen
(auch Fensterreinigung) oder laufende Gartenpflege sowie Wartungsarbeiten z.B. an Aufzugs- oder
Heizungsanlagen.
(7)
1
Soweit es sich um eine sonstige Leistung handelt, die nicht bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs
wirtschaftlich verbraucht ist, unterliegt diese der Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 3 UStG.
2
Dazu gehören
auch sonstige Leistungen, die dem Gebrauch oder der Erhaltung des Gegenstands dienen.
3
Solche Leistungen
sind z.B.
1. der Fassadenanstrich eines Gebäudes;
2. Fassadenreinigungen an einem Gebäude;
3. die Neulackierung eines Kraftfahrzeugs;
4. Renovierungsarbeiten (auch in gemieteten Geschäftsräumen);
5. der Neuanstrich eines Schiffs;
6. die Generalüberholung einer Aufzugs- oder einer Heizungsanlage.
(8)
1
Eine Berichtigung pro rata temporis ist nur dann vorzunehmen, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut im
Sinne des § 15a Abs. 3 UStG um ein solches handelt, das nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen
verwendet wird.
2
Dabei gilt für die an dem Wirtschaftsgut ausgeführten sonstigen Leistungen ein eigenständiger
Berichtigungszeitraum, dessen Dauer sich danach bestimmt, an welchem Wirtschaftsgut nach § 15a Abs. 1 UStG
die sonstige Leistung ausgeführt wird.
3
Eine kürzere Verwendungsdauer der sonstigen Leistung ist jedoch zu
berücksichtigen (§ 15a Abs. 5 Satz 2 UStG).
(9) Wird ein Wirtschaftsgut, an dem eine sonstige Leistung ausgeführt wurde, veräußert oder entnommen,
liegt unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 8 UStG eine Änderung der Verwendungsverhältnisse vor mit der
Seite 589
Folge, dass auch der Vorsteuerabzug für die an dem Wirtschaftsgut ausgeführte sonstige Leistung nach § 15a
Abs. 3 UStG zu berichtigen ist.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U führt als Arzt zu 50 % zum Vorsteuerabzug berechtigende und zu 50 % nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus.
2
Am 1. 1. 01 erwirbt U einen Pkw, für den er den
Vorsteuerabzug entsprechend der beabsichtigten Verwendung zu 50 % vornimmt.
3
Am 1. 1. 03 lässt U an
dem Pkw eine Effektlackierung anbringen.
4
Die darauf entfallende Vorsteuer zieht U ebenfalls zu 50 % ab.
5
Am 1. 1. 04 veräußert U den Pkw.
6
Die Veräußerung des Pkw ist steuerpflichtig.
7
In der Lieferung liegt eine Änderung gegenüber den für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen (§ 15a Abs. 8 UStG).
8
Der Vorsteuerabzug für
den Pkw ist für die zwei restlichen Jahre des Berichtigungszeitraums zugunsten von U für den Monat der
Veräußerung zu berichtigen.
9
Die Veräußerung des Pkw stellt in Bezug auf die an dem Pkw ausgeführte Effektlackierung ebenfalls eine
Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar (§ 15a
Abs. 8 UStG).
10
Der Vorsteuerabzug für die sonstige Leistung ist für die restlichen vier Jahre des
Berichtigungszeitraums zugunsten von U für den Monat der Veräußerung zu berichtigen (§ 15a Abs. 3
UStG, § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 UStDV).
Beispiel 2:
1
Unternehmer U nutzt ein Gebäude ausschließlich zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Umsätzen.
2
Am 1. 1. 01 lässt U die Fassade des Gebäudes streichen.
3
U nimmt entsprechend der weiter
beabsichtigten Verwendung des Gebäudes den Vorsteuerabzug zu 100 % vor.
4
Am 1. 1. 02 veräußert U das
Gebäude steuerfrei.
5
Die Veräußerung des Gebäudes stellt in Bezug auf die an dem Gebäude ausgeführte sonstige Leistung eine
Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen dar 15a
Abs. 8 UStG).
6
Der Vorsteuerabzug für die sonstige Leistung ist für die restlichen neun Jahre des
Berichtigungszeitraums zuungunsten von U für den Monat der Veräußerung zu berichtigen (§ 15a Abs. 3
UStG, § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 UStDV).
(10) Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird,
ist die Berichtigung nach den Grundsätzen des § 15a Abs. 2 UStG vorzunehmen.
(11)
1
Nach § 15a Abs. 3 Satz 2 UStG sind mehrere im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut
eingegangene Gegenstände und/oder mehrere im Rahmen einer Maßnahme an einem Wirtschaftsgut ausgeführte
sonstige Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
2
Dies bedeutet, dass sämtliche im
zeitlichen Zusammenhang bezogenen Leistungen, die ein Wirtschaftsgut betreffen und deren Bezug nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Erhalt oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts dient, zu einem
Berichtigungsobjekt zusammenzufassen sind.
3
Hiervon kann vorbehaltlich anderer Nachweise ausgegangen
werden, wenn die verschiedenen Leistungen für ein bewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von drei
Kalendermonaten und für ein unbewegliches Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Kalendermonaten bezogen
werden.
4
Dabei sind auch Leistungen, die von verschiedenen leistenden Unternehmern bezogen worden sind, zu
berücksichtigen.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U will eine Etage seines Geschäftshauses renovieren lassen.
2
Zu diesem Zweck beauftragt er
Malermeister M mit der malermäßigen Instandhaltung der Büroräume.
3
Gleichzeitig beauftragt er
Klempnermeister K mit der Renovierung der Sanitärräume auf dieser Etage, bei der auch die vorhandenen
Armaturen und Sanitäreinrichtungen ausgetauscht werden sollen.
4
Die malermäßige Instandhaltung der
Büroräume und die Klempnerarbeiten werden im gleichen Kalendermonat beendet.
5
Bei der Renovierung der Etage des Geschäftshauses handelt es sich um eine Maßnahme.
6
Die im Rahmen
der Maßnahme ausgeführten Leistungen sind nach § 15a Abs. 3 UStG zu einem Berichtigungsobjekt
zusammenzufassen.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U beauftragt die Kfz-Werkstatt K, an seinem Pkw eine neue Lackierung anzubringen und
einen neuen Motor einzubauen.
2
Beide Leistungen werden gleichzeitig ausgeführt.
3
Beide Leistungen werden im Rahmen einer Maßnahme bezogen und sind daher zu einem
Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
5
Können bei einem gemischt genutzten Gebäude die innerhalb von sechs Monaten bezogenen Leistungen im
Sinne des § 15a Abs. 3 UStG einem bestimmten Gebäudeteil, mit dem entweder ausschließlich
Seite 590
vorsteuerschädliche oder vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze erzielt werden, direkt zugerechnet werden,
bilden diese dem Gebäudeteil zuzurechnenden Leistungen jeweils ein Berichtigungsobjekt.
Beispiel 3:
1
Unternehmer U will sein Wohn- und Geschäftshaus renovieren lassen.
2
Zu diesem Zweck beauftragt er
Malermeister M mit der malermäßigen Instandsetzung der steuerpflichtig vermieteten Büroräume auf der
Büroetage.
3
Gleichzeitig beauftragt er Klempnermeister K mit der Renovierung der Sanitärräume auf der
steuerfrei vermieteten Wohnetage, bei der auch die vorhandenen Armaturen und Sanitäreinrichtungen
ausgetauscht werden sollen.
4
Die malermäßige Instandhaltung der Büroume und die Klempnerarbeiten
werden im gleichen Kalendermonat beendet.
5
Bei der Renovierung der Wohnetage und der Büroetage handelt es sich um jeweils eine Maßnahme.
6
Die im
Rahmen der malermäßigen Instandhaltung und der Klempnerarbeiten bezogenen Leistungen stellen jeweils
ein Berichtigungsobjekt dar.
6
Für die Zusammenfassung zu einem Berichtigungsobjekt kommen hinsichtlich der an einem Gegenstand
ausgeführten sonstigen Leistungen nur solche sonstigen Leistungen in Betracht, denen über den Zeitpunkt des
Leistungsbezugs hinaus eine eigene Werthaltigkeit innewohnt (vgl. Absatz 6).
7
Die Grenzen des § 44 UStDV
sind auf das so ermittelte Berichtigungsobjekt anzuwenden.
8
Der Berichtigungszeitraum beginnt zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das Wirtschaftsgut nach Durchführung der Maßnahme erstmalig zur
Ausführung von Umsätzen verwendet.
Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Unternehmen
(12) Wird dem Unternehmensvermögen ein Wirtschaftsgut entnommen, das bei seiner Anschaffung oder
Herstellung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte, für das aber nachträglich Aufwendungen im Sinne des
§ 15a Abs. 3 UStG getätigt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, kann für diese Aufwendungen eine
Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sein.
(13)
1
Hat der Unternehmer in das Wirtschaftsgut einen anderen Gegenstand eingefügt, der dabei seine
körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren hat und für den der Unternehmer zum
Vorsteuerabzug berechtigt war, und hat dieser Gegenstand zu einer im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig
verbrauchten Werterhöhung geführt (Bestandteil nach Abschnitt 3.3 Abs. 2 Satz 3), unterliegt bei einer
Entnahme des Wirtschaftsguts nur dieser Gegenstand der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG.
2
Für eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG ist insoweit kein Raum.
3
Eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a Abs. 8 UStG bleibt unberührt.
(14)
1
Ist die durch den Bestandteil verursachte Werterhöhung im Zeitpunkt der Entnahme vollständig
verbraucht, ist die Entnahme insgesamt nicht steuerbar.
2
In diesem Fall liegt in der Entnahme eine Änderung der
Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG.
Beispiel:
1
Unternehmer U erwirbt in 01 einen Pkw von einer Privatperson für 50 000 €.
2
Am 1. 4. 02 lässt er von einer
Werkstatt für 2 000 € eine Windschutzscheibe einbauen.
3
Die Vorsteuer in Höhe von 380 € macht er
geltend.
4
Als er den Pkw am 31. 12. 04 entnimmt, hat der Wert der Windschutzscheibe den aktuellen Wert
des Pkw nach der sog. Schwacke-Liste im Zeitpunkt der Entnahme nicht erhöht.
5
Die Windschutzscheibe, für die U der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zustand, ist in
den Pkw eingegangen und hat dabei ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren.
6
Nur
die Entnahme der Windschutzscheibe könnte steuerbar nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG sein, da U für
einen in das Wirtschaftsgut eingegangenen Gegenstand den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
7
Da jedoch im Zeitpunkt der Entnahme keine Werterhöhung durch den Gegenstand mehr vorhanden ist, ist
die Entnahme nicht steuerbar (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 2 Satz 3).
8
U hat grundsätzlich eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG vorzunehmen.
9
Nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
UStDV unterbleibt jedoch eine Berichtigung, da der auf die Windschutzscheibe entfallende Vorsteuerbetrag
1 000 € nicht übersteigt.
(15)
1
Hat der Unternehmer dem Wirtschaftsgut keinen Bestandteil zugefügt, hat also der eingebaute
Gegenstand seine Eigenständigkeit behalten, liegen für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zwei getrennt zu
beurteilende Entnahmen vor.
2
In diesen Fällen kann die Entnahme des eingebauten Gegenstands auch zu einer
Vorsteuerberichtigung führen, wenn die Entnahme anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung (§ 15a Abs. 8 UStG).
3
Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
scheidet insoweit aus.
(16) Soweit an dem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird und das Wirtschaftsgut später
entnommen wird, ohne dass eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu besteuern
ist, liegt ebenfalls eine Änderung der Verhältnisse vor (§ 15a Abs. 3 Satz 3 UStG).
Seite 591
Beispiel:
1
U kauft am 1. 5. 01 einen Pkw von einer Privatperson zu einem Preis von 50 000 €.
2
Am 1. 7. 01 lässt er in
einer Vertragswerkstatt eine Inspektion durchführen (200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer), in den dafür
vorgesehenen Standardschacht ein Autoradio einbauen (1 500 zuzüglich 285 € Umsatzsteuer) und den Pkw
neu lackieren (7 500 € zuzüglich 1 425 € Umsatzsteuer).
3
U macht diese Vorsteuerbeträge ebenso wie den
Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend.
4
Am 31. 12. 03 entnimmt U den Pkw.
5
Die Neulackierung des Pkw ist eine sonstige Leistung, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht
wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. Absatz 7).
6
Die Inspektion ist bei Leistungsbezug wirtschaftlich
verbraucht.
7
Das eingebaute Autoradio stellt, weil es ohne Funktionsverlust wieder entfernt werden kann,
keinen Bestandteil des Pkw dar, sondern bleibt eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. Absatz 1).
8
Da der Pkw nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte und in den Pkw kein
Bestandteil eingegangen ist, ist die Entnahme des Pkw am 31. 12. 03 nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1
UStG steuerbar (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
9
Bezüglich der sonstigen Leistung „Neulackierung“ ist jedoch
nach § 15a Abs. 3 UStG eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, da der Wert der Neulackierung im
Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbraucht ist.
10
Das Autoradio unterliegt als selbständiges
Wirtschaftsgut, für das der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Besteuerung nach § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.
11
Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der
Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme.
12
Eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG hinsichtlich der laufenden Kosten kommt nicht in Betracht.
Für die Lackierung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 1 425
Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 1 425
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1. 7. 01
Dauer des Berichtigungszeitraums: 1. 7. 01 bis 30. 6. 06
Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung im Berichtigungszeitraum:
Jahr 01 bis 03 = 100 %
Änderung der Verhältnisse:
ab Jahr 04 = 100 Prozentpunkte (0 % statt 100 %)
Vorsteuerberichtigung pro Jahr:
(1 425 € / 5 Jahre = 285pro Jahr)
Jahre 04 und 05 = je 285 € (285 € x 100 %),
Jahr 06 = 142,50 € (285 € x 100 % x 6/12)
13
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für die Jahre 04 bis 06 zusammengefasst in der Voranmeldung
für Dezember 03 vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV).
(17)
1
Im Fall der Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das Bestandteile eingegangen oder an dem sonstige
Leistungen ausgeführt worden sind, sind bei Prüfung der Vorsteuerberichtigung solche in das Wirtschaftsgut
eingegangene Gegenstände aus dem Berichtigungsobjekt auszuscheiden, die bei der Entnahme der
Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b UStG unterliegen.
2
Die Grenzen des § 44 UStDV sind auf den
entsprechend verminderten Vorsteuerbetrag anzuwenden.
Beispiel
1
Unternehmer U erwirbt am 1. 7. 01 aus privater Hand einen gebrauchten Pkw und ordnet ihn
zulässigerweise seinem Unternehmen zu.
2
Am 1. 3. 02 lässt er in den Pkw nachträglich eine Klimaanlage
einbauen (Entgelt 2 500 €), am 1. 4. 02 die Scheiben verspiegeln (Entgelt 500 €) und am 15. 8. 02 eine
Effektlackierung auftragen (Entgelt 4 500 €).
3
Für alle drei Leistungen nimmt der Unternehmer
zulässigerweise den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch.
4
Als U am 1. 3. 03 den Pkw in sein Privatvermögen
entnimmt, haben die vorstehend aufgeführten Arbeiten den aktuellen Wert des Pkw nach der sog. Schwacke-
Liste für die Klimaanlage um 1 500 €, für die Scheibenverspiegelung um 100 € und für die Effektlackierung
um 3 500 erhöht.
5
Die Entnahme des Pkw selbst unterliegt mangels Vorsteuerabzug bei der Anschaffung nicht der
Besteuerung (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG); auch eine Vorsteuerberichtigung kommt insoweit nicht in Betracht.
6
Mit dem Einbau der Klimaanlage in den Pkw hat diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart
endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten
Werterhöhung des Gegenstands geführt.
7
Die Entnahme der Klimaanlage unterliegt daher insoweit nach § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 UStG mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 1 500
der Umsatzsteuer.
Seite 592
8
Hinsichtlich der Scheibenverspiegelung und der Effektlackierung entfällt eine Besteuerung nach § 3
Abs. 1b UStG, da sonstige Leistungen nicht zu Bestandteilen eines Gegenstands führen (vgl. Abschnitt 3.3
Abs. 2 Satz 4).
9
Für diese Leistungen ist allerdings zu prüfen, in wieweit eine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 UStG durchzuführen ist.
10
Der Einbau der Klimaanlage, die Scheibenverspiegelung und die Effektlackierung werden im Rahmen
einer Maßnahme bezogen und sind daher zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen.
11
Da die
Entnahme der Klimaanlage jedoch nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG als eine unentgeltliche Wertabgabe
zu versteuern ist, scheidet diese für Zwecke der Vorsteuerberichtigung aus dem Berichtigungsobjekt aus.
12
Die Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV von 1 000 € ist auf das verbleibende Berichtigungsobjekt anzuwenden,
für das die Vorsteuerbeträge aus der Scheibenverspiegelung in Höhe von 95 und der Effektlackierung in
Höhe von 855 € insgesamt nur 950 € betragen.
13
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG für das
verbleibende Berichtigungsobjekt unterbleibt daher.
Seite 593
15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
(1)
1
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist vorzunehmen, wenn der Unternehmer eine
sonstige Leistung bezieht, die nicht in einen Gegenstand eingeht oder an diesem ausgeführt wird und deren
Verwendung anders zu beurteilen ist, als dies zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war.
2
Sonstige
Leistungen, die unter die Berichtigungspflicht nach § 15a Abs. 4 UStG fallen, sind z.B.:
1. Beratungsleistungen (z.B. für ein Unternehmenskonzept, eine Produktkonzeption);
2. gutachterliche Leistungen;
3. Anmietung eines Wirtschaftsguts;
4. Patente, Urheberrechte, Lizenzen;
5. bestimmte Computerprogramme;
6. Werbeleistungen;
7. Anzahlung für längerfristiges Mietleasing.
(2)
1
Wird die sonstige Leistung mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet, erfolgt die
Vorsteuerberichtigung pro rata temporis (§ 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 UStG).
2
Wird die bezogene
sonstige Leistung hingegen nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet, erfolgt die Berichtigung des
gesamten Vorsteuerbetrags unmittelbar für den Zeitpunkt der Verwendung.
(3)
1
Nach § 15a Abs. 4 Satz 2 UStG ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei sonstigen Leistungen, die
nicht unter § 15a Abs. 3 UStG fallen, auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz
ein Aktivierungsgebot bestünde.
2
Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 AO tatsächlich zur
Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt oder einkommensteuerrechtlich insoweit Einkünfte
erzielt, die als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden.
3
Eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs kommt nach § 15a Abs. 4 Satz 3 UStG jedoch stets in Betracht, wenn der Leistungsempfänger
für einen Zeitraum vor Ausführung der Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte (An- oder
Vorauszahlungen).
(4)
1
Sonstige Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung
ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 3 Satz 1).
2
Werden sonstige Leistungen im Sinne des § 15a Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 1 UStG bereits vor ihrer Vollendung im Unternehmen des Leistungsempfängers
verwendet, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bereits vor Leistungsbezug (Vollendung) in
denjenigen Fällen in Betracht, in denen bereits vor Leistungsbezug die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
nach § 15 UStG gegeben sind (Zahlung vor Ausführung der Leistung).
3
Auch hier ist die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs durchzuführen, wenn sich im Zeitpunkt der Verwendung die Verhältnisse gegenüber den für
den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen ändern.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U schließt mit dem Vermieter V einen Vertrag über die Anmietung eines Bürogebäudes
(Fertigstellung vor dem 1. 1. 1998 und Baubeginn vor dem 1. 1. 1993) über eine Laufzeit von fünf Jahren
beginnend am 1. 1. 01.
2
Da U beabsichtigt, in den Büroräumen zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze
auszuführen, vermietet V das Gebäude unter Verzicht auf die Steuerbefreiung 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 UStG) zum Pauschalpreis von 1 000 000 € zzgl. 190 000
Umsatzsteuer für die gesamte Mietlaufzeit.
3
Vereinbarungsgemäß zahlt U die vertraglich vereinbarte Miete
zum Beginn der Vertragslaufzeit und macht entsprechend den Vorsteuerabzug geltend.
4
Ab dem 1. 1. 02
nutzt U das Gebäude bis zum Vertragsende am 31. 12. 05 nur noch zur Erzielung von nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen.
5
U wäre bei bestehender Buchführungspflicht verpflichtet, für die vorausbezahlte Miete für die Jahre 02 bis
05 in der Steuerbilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren.
6
Bei der von V erbrachten Leistung handelt es sich nicht um Teilleistungen.
7
U ist nach § 15a Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 1 UStG verpflichtet, die Vorsteuer in den Jahren 02 bis 05 um jeweils 38 000
(190 000 € / 5 Jahre) zu berichtigen.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U ist Chirurg und schließt mit A einen für die Zeit vom 1. 1. 01 bis zum 31. 12. 07 befristeten
Leasingvertrag für ein medizinisches Gerät ab.
2
Als Leasingvorauszahlung wird ein Betrag von 100 000
zzgl. 19 000 € Umsatzsteuer vereinbart; Teilleistungen liegen nach der vertraglichen Vereinbarung nicht vor.
3
U leistet im Januar 01 die gesamte Leasingvorauszahlung.
4
U beabsichtigt bei Zahlung, das Gerät zur
Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausgangsumsätze (Schönheitsoperationen) zu verwenden.
5
Er macht für den Januar 01 deshalb den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend und nutzt das Gerät ab
Seite 594
1. 1. 01.
6
Tatsächlich kommt es ab dem 1. 1. 03 jedoch nur noch zur Erzielung nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigender Ausgangsumsätze.
7
Bei der Leasingvorauszahlung handelt es sich um eine Ausgabe, die nach
ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren wäre.
8
Umsatzsteuerrechtlich ist davon auszugehen, dass es sich um eine Zahlung für eine sonstige Leistung
handelt, die nicht mit der erstmaligen Verwendung verbraucht ist.
9
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15a Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 1 UStG pro rata temporis zu berichtigen.
10
Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf
Jahre, beginnt am 1. 1. 01 und endet am 31. 12. 05, obwohl der Leasingvertrag bis zum 31. 12. 07 befristet
ist.
11
U muss für die Jahre 03 bis 05 jeweils 3 800 € im Rahmen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
zurückzahlen.
Beispiel 3:
1
Unternehmer U schließt am 1. 2. 01 mit Vermieter V einen Vertrag über die Anmietung eines Pavillons für
die Dauer vom 1. 9. 01 bis zum 15. 9. 01 zum Preis von 7 500 € zzgl. 1 425 € USt.
2
Vereinbarungsgemäß
zahlt U bereits bei Vertragsschluss das vereinbarte Mietentgelt und macht für den Februar 01 den
Vorsteuerabzug geltend, da er beabsichtigt, in dem Pavillon zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze
(Veräußerung von Kraftfahrzeugen) auszuführen.
3
Tatsächlich nutzt er den Pavillon aber dann für eine
Präsentation der von ihm betriebenen Versicherungsagentur.
4
U muss den Vorsteuerabzug nach § 15a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 UStG berichtigen, weil die
tatsächliche Verwendung von der Verwendungsabsicht abweicht.
5
U muss für das Kalenderjahr 01 1 425
Vorsteuer zurückzahlen.
6
Nach § 15a Abs. 5 Satz 2 UStG ist die kürzere Verwendungsdauer zu
berücksichtigen.
Seite 595
15a.8. Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG
(1)
1
Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die an einem Wirtschaftsgut anfallen, das nicht
nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, gilt ein gesonderter Berichtigungszeitraum (§ 15a
Abs. 6 UStG).
2
Der Berichtigungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer das in seiner
Form geänderte Wirtschaftsgut erstmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet.
3
Die Dauer bestimmt sich
nach § 15a Abs. 1 UStG und beträgt fünf bzw. zehn Jahre.
4
Der Berichtigungszeitraum endet jedoch spätestens,
wenn das Wirtschaftsgut, für das die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sind,
wegen Unbrauchbarkeit vom Unternehmer nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden kann
15a Abs. 5 Satz 2 UStG).
Beispiel:
1
Ein am 1. 7. 01 erstmalig verwendetes bewegliches Wirtschaftsgut hat eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer von 4 Jahren.
2
Am 31. 1. 03 fallen nachträgliche Herstellungskosten an, durch die aber die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nicht verlängert wird.
3
Der Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut selbst beträgt 4 Jahre, endet also am 30. 6. 05.
4
Für die
nachträglichen Herstellungskosten beginnt der Berichtigungszeitraum erst am 1. 2. 03.
5
Er endet am
31. 1. 08 und dauert somit unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts
5 Jahre.
5
Die Berichtigung ist gesondert nach den dafür vorliegenden Verhältnissen und entsprechend dem dafür
geltenden Berichtigungszeitraum durchzuführen (vgl. Abschnitt 15a.4).
6
Auch hier ist von den gesamten
Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen (zur
Ermittlung eines prozentualen Verhältnisses des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen
insgesamt vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 3).
(2) Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für ein Wirtschaftsgut anfallen, das nur
einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den
Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (vgl. Abschnitt 15a.5).
Seite 596
15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
(1) Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur
Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen
Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben
15a Abs. 7 UStG).
(2) Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes
Wirtschaftsgut angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses Wirtschaftsguts
nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. 6. 2008, V R 22/06, BStBl 2009 II S. 165).
Übergang von der Regelbesteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19
Abs. 1 UStG oder umgekehrt
(3) Bei Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen
verwendet werden, ist eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen, wenn im Berichtigungszeitraum
auf Grund des Wechsels der Besteuerungsform eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen vorliegt.
Beispiel:
1
Unternehmer U ist im Jahr 01 Regelbesteuerer.
2
Für das Jahr 02 und die Folgejahre findet die
Kleinunternehmerbesteuerung Anwendung, da die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und U nicht
optiert.
3
Im Jahr 01 schafft U eine Maschine für 100 000 € zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer an.
4
Aus der
Anschaffung der Maschine macht U den Vorsteuerabzug geltend, da er im Zeitpunkt der Anschaffung
beabsichtigt, die Maschine für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden.
5
Erst am 1. 7. 03 kommt es
zu dieser Verwendung der Maschine.
6
Da die Maschine nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist für die
Vorsteuerberichtigung § 15a Abs. 1 UStG maßgeblich.
7
Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang von
der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. 1. 02 eine Änderung der Verhältnisse dar.
8
Bei Beginn der Verwendung der Maschine (Beginn des Berichtigungszeitraums) am 1. 7. 03 ist U
Kleinunternehmer, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
9
Er muss daher eine Berichtigung pro rata
temporis zuungunsten vornehmen, obwohl er die Maschine tatsächlich entsprechend seiner
Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs verwendet.
10
Es ergibt sich gegenüber dem
ursprünglichen Vorsteuerabzug von 100 % eine Abweichung von 100 Prozentpunkten (0 % statt 100 %).
(4) Bei Wirtschaftsgütern oder sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes
verwendet werden, ist die durch den Wechsel der Besteuerungsform ausgelöste Vorsteuerberichtigung in dem
Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (§ 15a Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Abs. 7 UStG).
Beispiel:
1
Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer.
2
Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung
bestimmt sind (Umlaufvermögen).
3
Im Jahr 02 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die
Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.
4
Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der
Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an.
5
U
veräußert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.
6
Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist § 15a Abs. 2 UStG maßgeblich, da diese nur einmalig zur
Ausführung eines Umsatzes verwendet werden.
7
Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang zur
Regelbesteuerung grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse dar.
8
Maßgeblich für die
Vorsteuerberichtigung sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung der Waren.
9
Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im Jahr 03 erfolgt.
10
Im Jahr 02 findet keine
Verwendung statt.
11
Daher ist die in diesem Jahr eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang.
12
Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber den ursprünglichen für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist.
13
Daher ist weder im
Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Übergang von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den
§ § 23, 23a oder 24 UStG oder umgekehrt
(5)
1
Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen
Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG)
verwendet werden, sind nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen
zuzurechnen sind 24 Abs. 1 Satz 4 UStG, Abschnitt 24.7
Abs. 2).
2
Werden diese Gegenstände abweichend
Seite 597
von der bei Leistungsbezug gegebenen Verwendungsabsicht in einem anderen Umfang im jeweils anderen
Unternehmensteil verwendet, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Betracht.
Beispiel:
1
Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000
Umsatzsteuer, der zunächst zu 90 % im gewerblichen und zu 10 % im landwirtschaftlichen
Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet wird.
2
Ab dem Jahr 02 ändert sich dauerhaft das
Nutzungsverhältnis in 50 % (Landwirtschaft) zu 50 % (Gewerbe).
3
Im Jahr 01 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil entfallenden Vorsteuerbeträge
in Höhe von 34 200 € (90 % von 38 000 €) als Vorsteuer abziehbar.
4
In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils
3 040 € (40 % von 7 600 €) nach § 15a UStG zurückzuzahlen.
(6)
1
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist auch vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs nur ein Unternehmensteil besteht, im Zeitpunkt der späteren Verwendung dann jedoch zwei
Unternehmensteile bestehen und das Wirtschaftsgut in beiden Unternehmensteilen verwendet wird.
2
Ebenfalls ist
die Vorsteuer zu berichtigen, wenn bei zwei Unternehmensteilen das Wirtschaftsgut erst ausschließlich in einem
Teil verwendet wird und sich die Nutzung in einem Folgejahr ändert.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000
Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen)
verwendet wird.
2
Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft zu 50 % im landwirtschaftlichen
Unternehmensteil (§ 24 UStG) genutzt.
3
Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (38 000 €) abziehbar.
4
In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3 800
(50 % von 7 600 €) nach § 15a UStG an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000
Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet
wird.
2
Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil
(Lohnunternehmen) genutzt.
3
Im Jahr 01 entfällt der Vorsteuerabzug (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).
4
In den Jahren 02 bis 05 erhält der
Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15a UStG von jeweils 7 600 € (1/5 von 38 000 €).
(7)
1
Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die
Vermietung/Verpachtung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von
Umsätzen verwendet werden und deren Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG noch nicht abgelaufen
ist, zu einer Änderung der Verhältnisse führen.
2
In diesen Fällen ist der Vorsteuerabzug für derartige
Wirtschaftsgüter nach § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen.
Beispiel 1:
1
Unternehmer U, der Landwirt ist und der nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert hat, errichtet
ein Stallgebäude für 500 000 € zzgl. 95 000 € Umsatzsteuer, das Anfang Januar des Jahres 01 erstmals
verwendet wird.
2
Zum 1. 1. 02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung dieses Stallgebäudes, das
er nun nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei an den Käufer vermietet.
3
Die auf die Errichtung des Gebäudes entfallende Vorsteuer in Höhe von 95 000 € ist abziehbar, da der
Landwirt bei Errichtung des Gebäudes beabsichtigte, dieses zur Erzielung von zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätzen zu verwenden.
4
Die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreie
Vermietung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar.
5
In den Jahren 02 bis 10 sind jeweils 9 500 € (1/10
von 95 000 €) nach § 15a Abs. 1 UStG zurückzuzahlen.
Beispiel 2:
1
Unternehmer U, der Landwirt ist und der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendet,
erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zuzüglich 38 000 Umsatzsteuer.
2
Zum 1. 1. 02 veräußert er seinen Betrieb unter Zurückbehaltung des Mähdreschers, den er steuerpflichtig an
den Käufer vermietet.
3
Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (Jahr 01) ist der Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG
ausgeschlossen.
4
In den Folgejahren wird der Mähdrescher zur Ausführung steuerpflichtiger
Vermietungsumsätze verwendet.
5
Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor.
6
In den Jahren 02 bis 05
erhält der Unternehmer eine Vorsteuererstattung nach § 15a UStG von jeweils 7 600 € (1/5 von 38 000 €).
Seite 598
15a.10. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG
und andere Formen der Rechtsnachfolge
1
Keine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG liegt z.B. in folgenden Fällen der Rechtsnachfolge
vor:
1. Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG (§ 1 Abs. 1a Satz 3, § 15a Abs. 10 UStG; siehe
auch Abschnitt 15a.2 Abs. 3),
2.
1
Gesamtrechtsnachfolge, da der Rechtsnachfolger in die gesamte Rechtsposition des Rechtsvorgängers
eintritt.
2
Der Berichtigungszeitraum des Erblassers geht nur auf den Erben über, wenn dieser die
Unternehmereigenschaft durch eine eigene Tätigkeit begründet,
3. Anwachsung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft,
4.
1
Begründung oder Wegfall eines Organschaftsverhältnisses.
2
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
hat aber dann zu erfolgen, wenn eine Gesellschaft mit steuerpflichtigen Umsätzen für ein Wirtschaftsgut den
vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre
Selbständigkeit zugunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG steuerfreien Umsätzen
verliert und das Wirtschaftsgut im Gesamtunternehmen des Organträgers zur Ausführung von
steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet wird (BFH-Beschluss vom 12. 5. 2003, V B 211/02,
220/02, BStBl II S. 784).
2
Der maßgebliche Berichtigungszeitraum wird nicht unterbrochen.
3
Eine Vorsteuerberichtigung wegen
Änderung der Verhältnisse beim Rechtsnachfolger hat nur zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich
zu den beim Vorsteuerabzug des Rechtsvorgängers ursprünglich maßgebenden Verhältnissen ändern.
Seite 599
15a.11. Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
(1)
1
§ 44 UStDV enthält Regelungen zur Vereinfachung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
2
Bei der
Prüfung, ob die in § 44 UStDV aufgeführten Betragsgrenzen erreicht sind, ist jeweils auf den Gegenstand oder
die bezogene sonstige Leistung abzustellen.
3
Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und
Güte geliefert wurden.
4
Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist hingegen in der Regel auf die zwischen
leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger geschlossene vertragliche Vereinbarung abzustellen (zur
Ausnahme vgl. BFH-Urteil vom 3. 11. 2011, V R 32/10, BStBl 2012 II S. 525, und Abschnitt 15a.1 Abs. 1
Satz 5).
(2)
1
Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die
auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 € nicht
übersteigt, gilt für alle Berichtigungsobjekte unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist und in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse später ändern.
2
Bei der Bestimmung der 1 000 €-Grenze ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen
auszugehen, die auf die Anschaffung oder Herstellung bzw. den Bezug des einzelnen Berichtigungsobjekts
entfallen.
3
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht einzubeziehen, da sie eigenständige
Berichtigungsobjekte darstellen und selbständig der 1 000 €-Grenze unterliegen.
(3)
1
Nach der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV entfällt eine Vorsteuerberichtigung, wenn die
dort genannten Grenzen nicht überschritten sind.
2
Die Grenze von 10 % ist in der Weise zu berechnen, dass das
Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis
gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt nach § 15 UStG
maßgebend war.
3
Für die absolute Grenze nach § 44 Abs. 2 UStDV von 1 000 € ist der Betrag maßgebend, um
den der Vorsteuerabzug für das Berichtigungsobjekt auf Grund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des
Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre.
4
Bei Berichtigungsobjekten, die nur einmalig zur Aus-
führung eines Umsatzes verwendet werden, gilt entsprechendes für den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung
des Berichtigungsobjekts.
(4)
1
Wird ein Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, während
des nach § 15a Abs. 1 UStG maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b UStG
geliefert, stehen damit die Verhältnisse bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums fest.
2
Daher ist die
Berichtigung stets für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Veräußerung oder unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG stattgefunden hat (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV).
3
Hierbei sind die
Berichtigung für das Kalenderjahr der Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG
und die Berichtigung für die noch folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums gleichzeitig
vorzunehmen.
4
Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine sonstige Leistung entgeltlich oder durch eine
Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG aus dem Unternehmen ausscheidet (z.B. Veräußerung einer Lizenz).
(5)
1
Verkürzt sich der Berichtigungszeitraum deswegen, weil ein nicht nur einmalig zur Ausführung von
Umsätzen dienendes Wirtschaftsgut wegen Unbrauchbarkeit vorzeitig nicht mehr zur Ausführung von Umsätzen
verwendbar ist (vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 7), kann für die vorausgegangenen Abschnitte des
Berichtigungszeitraums eine Neuberechnung des jeweiligen Berichtigungsbetrages erforderlich werden.
2
Die
Unterschiede, die sich in einem solchen Fall ergeben, können aus Vereinfachungsgründen bei der
Steuerfestsetzung für das letzte Kalenderjahr des verkürzten Berichtigungszeitraums berücksichtigt werden.
(6)
1
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum durchzuführen,
in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
2
Übersteigt allerdings der Betrag, um den der
Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 6 000 €, ist nach § 44
Abs. 3 Satz 1 UStDV die Berichtigung erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Seite 600
15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung
des Vorsteuerabzugs
(1)
1
Nach § 22 Abs. 4 UStG hat der Unternehmer in den Fällen des § 15a UStG die Berechnungsgrundlagen
für den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist.
2
Die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG sind erfüllt, wenn der Unternehmer die folgenden Angaben
eindeutig und leicht nachprüfbar aufzeichnet:
1.
1
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Berichtigungsobjekt
und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge.
2
Falls es sich hierbei um mehrere Einzelbeträge handelt, ist
auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen.
3
Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die
den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind;
2. den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Berichtigungsobjekts;
3. in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne
der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum für das
Berichtigungsobjekt;
4.
1
die Anteile, zu denen das Berichtigungsobjekt zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden
Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wurde.
2
In den
Fällen des § 15a Abs. 1 UStG sind die Anteile für jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums
aufzuzeichnen;
5.
1
bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe des Berichtigungsobjekts den Zeitpunkt und die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes.
2
In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG gilt dies nur,
wenn die Veräußerung oder die unentgeltliche Wertabgabe in den Berichtigungszeitraum fallen;
6. in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger
Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die
entsprechenden Unterlagen.
(2) Die Aufzeichnungen für das einzelne Berichtigungsobjekt sind von dem Zeitpunkt an zu führen, für den
der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.
(3) Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt insoweit, als sich die erforderlichen
Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht
nachprüfbar entnehmen lassen.
Seite 601
16.1. Steuerberechnung
1
Der Unternehmer hat alle im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen.
2
Dem Unternehmer sind im Fall der Zwangsverwaltung über ein Grundstück des Unternehmers auch die
Umsätze zuzurechnen, die der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ausführt (vgl. BFH-
Urteil vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552); zur Übermittlung von Voranmeldungen in diesen Fällen
vgl. Abschnitt 18.6 Abs. 4.
Seite 602
16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
(1)
1
Die Beförderungseinzelbesteuerung
16 Abs. 5 UStG) setzt voraus, dass Kraftomnibusse, mit denen die
Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr durchgeführt werden, nicht im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG)
zugelassen sind.
2
Es ist nicht erforderlich, dass der Beförderer ein ausländischer Unternehmer ist.
3
Für die
Besteuerung der Beförderungsleistung kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer des
Kraftomnibusses ist oder ob er ihn gemietet hat.
4
(Beförderungs-)Unternehmer im verkehrsrechtlichen und im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist derjenige, der die Beförderung im eigenen Namen, unter eigener
Verantwortung und für eigene Rechnung durchführt (§ 3 Abs. 2 PBefG).
5
Führt ein Omnibusunternehmer die
Beförderung mit einem gemieteten Kraftomnibus durch, geht der Beförderungsleistung eine Leistung voraus, die
in der Vermietung des Kraftomnibusses besteht.
6
Es ist deshalb neben der Beförderungsleistung im Inland auch
die Vermietungsleistung zu besteuern, sofern sie im Inland ausgeführt wird (vgl. Abschnitte 3a.2 und 3a.5).
7
Betreibt der Vermieter sein Unternehmen im Drittlandsgebiet, wird eine kurzfristige Vermietungsleistung als im
Inland ausgeführt behandelt, soweit der Kraftomnibus im Inland genutzt wird (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG).
8
Ist der Vermieter im Ausland ansässig, obliegt die Besteuerung der Vermietungsleistung im Inland dem
Beförderungsunternehmer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG).
(2)
1
Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen
unterliegen der Beförderungseinzelbesteuerung, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zwischen dem
Inland und dem Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird.
2
Führt der Unternehmer im
Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Beförderung von Personen weitere Personenbeförderungen im
Inland durch (z.B. Sonderfahrten während des Aufenthalts einer Reisegruppe in Deutschland), unterliegen diese
ebenfalls der Beförderungseinzelbesteuerung.
(3) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als
neun Personen einschließlich Führer geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG).
(4)
1
Der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen umfasst die Ausflugsfahrten, die Ferienziel-Reisen und
den Verkehr mit Mietomnibussen 46 PBefG).
2
Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer nach einem
bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten
Ausflugszweck anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 1 PBefG).
3
Ferienziel-Reisen sind Reisen zu
Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem
Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt (§ 48 Abs. 2
PBefG).
4
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im
Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck,
Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
5
Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über
Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein (§ 49 Abs. 1 PBefG).
6
Bei den in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als
Pendelverkehr bezeichneten Personenbeförderungen handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.
(5)
1
Der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt nur der inländische Streckenanteil.
2
Inländische
Streckenanteile, die nach den §§ 2 oder 5 UStDV als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen sind, bleiben
unberücksichtigt.
3
Streckenanteile, die nach den §§ 3 oder 6 UStDV als inländische Beförderungsstrecken
anzusehen sind, sind in die Besteuerung einzubeziehen.
(6)
1
Personenbeförderungen, die unentgeltlich oder nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt
werden, unterliegen bei entsprechendem Nachweis nicht der Umsatzsteuer.
2
Werden Schülergruppen,
Studentengruppen, Jugendgruppen, kulturelle Gruppen z.B. Theater- und Musikensembles, Chöre oder
Mitglieder von Vereinen in Kraftomnibussen befördert, die dem Schulträger, dem Träger der kulturellen Gruppe
oder dem Verein gehören, kann grundsätzlich angenommen werden, dass diese Beförderungsleistungen nicht im
Rahmen eines Unternehmens erbracht werden.
3
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein, die Gruppe oder die
Schule einen Kraftomnibus anmietet und anschließend die Personen mit eigenem Fahrer, im eigenen Namen,
unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert.
4
Ist der Busfahrer Angestellter des den
Omnibus vermietenden Unternehmers und wird er von diesem bezahlt, ist für Zwecke der
Beförderungseinzelbesteuerung von einer Personenbeförderung durch den Busunternehmer auszugehen.
(7)
1
Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der
beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke
(tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke).
2
Bei der Ermittlung der Zahl der beförderten Personen bleiben der
Fahrer, der Beifahrer, Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind z.B. Reiseleiter, Dolmetscher und
Stewardessen , sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder (unter 4 Jahren) außer Betracht.
3
Personen, die
der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mitbefördert, z.B. Angehörige, sind demgegenüber
mitzuzählen, soweit eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, die nach § 3f UStG im
Inland ausgeführt wird.
(8)
1
Bei der Beförderungseinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden.
2
Der
Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der
Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-
Seite 603
Vergütungsverfahren beantragen (§§ 59 bis 61a UStDV).
3
Ist beim Unternehmer das allgemeine
Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchzuführen, kann er die Vorsteuerbeträge in
diesem Verfahren geltend machen.
4
Durch die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird die
Beförderungseinzelbesteuerung nicht berührt.
5
Die hierbei bereits versteuerten Umsätze sind daher, abgesehen
vom Fall des Absatzes 9, nicht in das allgemeine Besteuerungsverfahren einzubeziehen.
(9)
1
Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer nach Ablauf des
Besteuerungszeitraumes die Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen.
2
Wegen der Anrechnung der
im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 18.8
Abs. 3.
Seite 604
16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung
(1)
1
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) setzt voraus, dass andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2
UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken.
2
Sie ist
daher
durchzuführen von Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen und Unternehmern, die
das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen.
3
Zum Begriff des neuen Fahrzeugs vgl.
Abschnitt 1b.1 Sätze 2 bis 8.
4
Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt
werden.
(2)
1
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren
unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das
Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht
durchzuführen.
2
Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer
Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden.
Seite 605
16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung
(1)
1
Die Umrechnung der Werte in fremder Währung (§ 16 Abs. 6 UStG) dient der Berechnung der
Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge.
2
Kursänderungen zwischen der Ausführung der Leistung
und der Vereinnahmung des Entgelts bleiben unberücksichtigt.
(2)
1
Bei der Umrechnung nach dem Tageskurs ist der Nachweis durch Bankmitteilung oder Kurszettel zu
führen, weil die Bankabrechnung im Zeitpunkt der Leistung noch nicht vorliegt.
2
Aus Vereinfachungsgründen
kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen
wird, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gegeben hat, der dem Monat vorangeht, in
dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird.
(3) Zur Umrechnung der Werte in fremder Währung zur Berechnung der Umsatzsteuer im
Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im
übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, vgl. Abschnitt 18h.1 Abs. 3, für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, vgl. Abschnitt 18.7a
Abs. 3.
Seite 606
17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung
der Bemessungsgrundlage
(1)
1
Die Frage, ob sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert hat, beurteilt
sich nach § 10 Abs. 1 bis 5 UStG.
2
Auf die Abschnitte 10.1 bis 10.7 wird verwiesen.
3
Zur Steuer- und
Vorsteuerberichtigung bei Entgeltminderungen durch Gewährung von verdeckten Preisnachlässen vgl.
Abschnitt 10.5 Abs. 4.
(2)
1
Die erforderlichen Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
2
Die Berichtigungspflicht ist bereits bei der Berechnung der
Vorauszahlungen zu beachten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG).
3
Vereinbaren der leistende Unternehmer und der
Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des entrichteten Entgelts, mindert sich die
Bemessungsgrundlage nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem
Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteil vom 18. 9. 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II
S. 250).
4
Dies gilt entsprechend für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom
10. 4. 2019, XI R 4/17, BStBl II S. 635).
71
5
Mindert sich der Kaufpreis auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich
die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft vgl.
EuGH-Urteil vom 29. 5. 2001, C-86/99, Freemans).
(3)
1
Die Berichtigungspflicht besteht auch dann, wenn sich die Berichtigung der Steuer und die Berichtigung
des Vorsteuerabzugs im Ergebnis ausgleichen.
2
Berechnet der Leistungsempfänger z.B. Lieferantenskonti nicht
vom Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, sondern nur vom Entgelt (ohne Umsatzsteuer), hat er unabhängig
von der Behandlung der Skontobeträge durch den Lieferanten den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.
3
Die Berichtigungspflicht ist bei einer Änderung der
Bemessungsgrundlage nicht von einer Änderung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung abhängig.
4
Ein Belegaustausch ist nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben.
5
Gewährt eine
Genossenschaft ihren Mitgliedern eine umsatzabhängige Zusatzvergütung für die an die Genossenschaft
erbrachten Lieferungen, handelt es sich um eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom
6. 6. 2002, V R 59/00, BStBl 2003 II S. 214).
(4) Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit der auf die Entgeltminderung entfallende
Steuerbetrag von einem dritten Unternehmer entrichtet wird (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG).
Beispiel:
1
Die Einkaufsgenossenschaft E (Zentralregulierer) vermittelt eine Warenlieferung von A an B.
2
E wird auch
in den Abrechnungsverkehr eingeschaltet.
3
Sie zahlt für B den Kaufpreis an A unter Inanspruchnahme von
Skonto.
4
B zahlt an E den Kaufpreis ohne Inanspruchnahme von Skonto.
5
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat A seine Steuer zu berichtigen.
6
B braucht nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG
seinen Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen, soweit E die auf den Skontoabzug entfallende Steuer an das
Finanzamt entrichtet.
(5)
1
Die Pflicht zur Berichtigung der Steuer und des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG besteht auch
dann, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist
17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
2
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG liegt insbesondere vor, wenn der
Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn den Forderungen die Einrede des Einforderungsverzichts entgegengehalten
werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 10. 3. 1983, V B 46/80, BStBl II S. 389) oder wenn der Anspruch auf
Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der
Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht
durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 2006, V R 13/04, BStBl 2007 II S. 22).
3
Daher berechtigen
vertragliche Einbehalte zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen der Leistungsempfänger (z.B. sog.
Sicherungseinbehalte für Baumängel) zur Steuerberichtigung, soweit dem Unternehmer nachweislich die
Absicherung dieser Gewährleistungsansprüche durch Gestellung von Bankbürgschaften im Einzelfall nicht
möglich war und er dadurch das Entgelt insoweit für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren noch nicht
vereinnahmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. 10. 2013, V R 31/12, BStBl 2015 II S. 674).
4
Auch soweit der
Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet, kommt
übereinstimmend mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger beim Leistenden eine
Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 31. 5. 2001,
V R 71/99, BStBl 2003 II S. 206, und vom 22. 4. 2004, V R 72/03, BStBl II S. 684).
5
Eine Berichtigung kommt
auch in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltforderung selbst bestreitet, sondern mit
einer vom Leistenden substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung
damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit
71
Klammerzusatz neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Seite 607
nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. 7. 2006, V R 13/04, a.a.O.).
6
Die Feststellung einer vom
Finanzamt angemeldeten, einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle hat
die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher Berichtigungsbescheid im Sinne des § 17 UStG (BFH-Urteil vom
19. 8. 2008, VII R 36/07, BStBl 2009 II S. 250).
7
Zur Frage der Uneinbringlichkeit beim sog.
Akzeptantenwechselgeschäft vgl. BFH-Urteil vom 8. 12. 1993, XI R 81/90, BStBl 1994 II S. 338.
8
Ertragsteuerrechtlich zulässige pauschale Wertberichtigungen führen nicht zu einer Berichtigung nach § 17
Abs. 2 UStG.
9
Der Gläubiger, der eine Forderung als uneinbringlich behandelt, ist nicht verpflichtet, dem
Schuldner hiervon Mitteilung zu machen.
10
Das Finanzamt des Gläubigers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt
des Schuldners auf die Ausbuchung der Forderung hinzuweisen.
11
Der Vorsteuerrückzahlungsanspruch dieses
Finanzamts entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist (vgl.
BFH-Urteil vom 8. 10. 1997, XI R 25/97, BStBl 1998 II S. 69).
12
Der Schuldner hat nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 UStG seinen Vorsteuerabzug bereits dann entsprechend zu berichtigen, wenn sich
aus den Gesamtumständen, insbesondere aus einem längeren Zeitablauf nach Eingehung der Verbindlichkeit
ergibt, dass er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht mehr nachkommen wird.
13
Wird
der Anspruch des Gläubigers später ganz oder teilweise befriedigt, ist § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG
anzuwenden.
14
Wird das Entgelt für eine während des Bestehens einer Organschaft bezogene Leistung nach
Beendigung der Organschaft uneinbringlich, ist der Vorsteuerabzug nicht gegenüber dem bisherigen
Organträger, sondern gegenüber dem im Zeitpunkt des Uneinbringlichwerdens bestehenden Unternehmen, dem
früheren Organ, zu berichtigen (BFH-Urteil vom 7. 12. 2006, V R 2/05, BStBl 2007 II S. 848).
(6) Bei der Abtretung einer Forderung unter dem Nennwert bestimmt sich das Entgelt nach den tatsächlichen
Aufwendungen des Leistungsempfängers (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 4).
Beispiel:
1
Ein Unternehmer hat auf Grund einer Lieferung eine Forderung in Höhe von 11 900 € gegen seinen zum
Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer.
2
Er tritt diese Forderung zum Festpreis von 5 750 € an ein
Inkassobüro ab.
3
Das Inkassobüro kann noch 8 925 € einziehen.
4
Die Steuer des Lieferers richtet sich zunächst nach dem für die Lieferung vereinbarten Entgelt von 10 000
(Steuer bei einem Steuersatz von 19 % = 1 900 €).
5
Die endgültige Steuer des Lieferers beträgt allerdings
nur 1 425 €, da der Abnehmer nur 8 925 € aufgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), während die restlichen
2 975 € uneinbringlich sind.
6
Eine entsprechende Minderung der Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG von 1 900 € auf 1 425 setzt jedoch voraus, dass der Lieferer die
teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung nachweist.
7
Er muss sich also Kenntnis davon verschaffen,
welchen Betrag das Inkassobüro tatsächlich noch einziehen konnte.
8
Der Abnehmer hat zunächst auf Grund
der ihm vom Lieferer erteilten Rechnung den Vorsteuerabzug in voller Höhe.
9
Er muss ihn jedoch von sich
aus nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 UStG auf der Grundlage seiner tatsächlichen
Zahlung an das Inkassobüro (im Beispielsfall auf 1 425 €) berichtigen, da er die teilweise Uneinbringlichkeit
der Forderung kennt.
10
Dies gilt entsprechend, wenn der Abnehmer weniger an das Inkassobüro zahlt, als der
Lieferer für die Forderung erhalten hat.
11
Zahlt der Abnehmer den vollen Rechnungsbetrag an das
Inkassobüro, bleiben die Steuer des Lieferers und der Vorsteuerabzug des Abnehmers in voller Höhe
bestehen.
(7)
1
Steuer- und Vorsteuerberichtigungen sind auch erforderlich, wenn für eine Leistung ein Entgelt entrichtet,
die Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
2
Diese Regelung steht im
Zusammenhang mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG vorgeschriebenen Besteuerung von
Zahlungen vor Ausführung der Leistungen.
3
Die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2
Nr. 2 UStG erfolgt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Anzahlung oder das Entgelt zurückgewährt
worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 2. 9. 2010, V R 34/09, BStBl 2011 II S. 991, und vom 15. 9. 2011,
V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365).
Beispiel:
1
Über das Vermögen eines Unternehmers, der Anzahlungen erhalten und versteuert hat, wird das
Insolvenzverfahren eröffnet, bevor er eine Leistung erbracht hat.
2
Der Insolvenzverwalter lehnt die Erfüllung
des Vertrags ab und gewährt die Anzahlungen zurück.
3
Der Unternehmer, der die vertraglich geschuldete
Leistung nicht erbracht hat, hat die Steuer auf die Anzahlung im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr
nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.
4
Unabhängig davon hat der Unternehmer, an den die vertraglich
geschuldete Leistung erbracht werden sollte, den Vorsteuerabzug in sinngemäßer Anwendung des § 17
Abs. 1 Satz 2 UStG im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr zu berichtigen.
5
Werden Anzahlungen
versteuert und ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die
Bemessungsgrundlage ebenfalls nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (vgl. Abschnitt 13.5 Abs. 4
Satz 3).
(8)
1
Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG oder eine selbständige
cklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers zu
beurteilen.
2
Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das
Seite 608
der Hinlieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die
zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den
empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgescfts zurückgibt.
3
Dagegen liegt eine einen
selbständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen
und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die
Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt (vgl. BFH-Urteil
vom 12. 11. 2008, XI R 46/07, BStBl 2009 II S. 558).
4
Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines zurzeit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und seinem Vertragspartner noch nicht oder nicht
vollständig erfüllten Vertrags ablehnt (§ 103 InsO) und der Lieferer infolgedessen die Verfügungsmacht an dem
gelieferten Gegenstand zurückerhält, wird die Lieferung rückgängig gemacht (vgl. BFH-Urteil vom 8. 5. 2003,
V R 20/02, BStBl II S. 953, zum Konkursverfahren).
5
Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts
rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr
des Entgelts (vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 2010, V R 34/09, BStBl 2011 II S. 991).
(9)
1
Zu den Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG können auch AfA für abnutzbare
Wirtschaftsgüter gehören, für deren Anschaffungskosten der Vorsteuerabzug gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil
vom 2. 7. 2008, XI R 60/06, BStBl 2009 II S. 167).
2
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG setzt anders als § 15a UStG
nicht zwingend voraus, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die Verwendungsumsätze geändert haben.
(10)
1
Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden, wenn in einer Rechnung der
Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG berichtigt wird.
2
Die Berichtigung der wegen unrichtigen Steuerausweises
geschuldeten Umsatzsteuer ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sowohl eine Rechnung mit
geändertem Steuerausweis erteilt als auch bei Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs der zu hoch ausgewiesene
Rechnungsbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5).
3
Der
Widerspruch gegen den in einer Gutschrift enthaltenen Steuerausweis wirkt deshalb erst in dem
Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 1993, V R 110/88, BStBl II S. 779).
4
Die Berichtigung der Vorsteuer durch den Leistungsempfänger hingegen ist für den Besteuerungszeitraum
vorzunehmen, in dem diese abgezogen wurde.
5
§ 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG betreffen nicht den
Leistungsempfänger, sondern regeln nur die Voraussetzungen für die Erstattung der wegen unrichtigen
Steuerausweises geschuldeten Umsatzsteuer des Steuerschuldners (vgl. BFH-Urteil vom 6. 12. 2007, V R 3/06,
BStBl 2009 II S. 203).
Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren
(11)
1
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistenden Unternehmers geht nach
§ 80 Abs. 1 InsO die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Empfangszuständigkeit
für die offenen Forderungen auf den Insolvenzverwalter über.
2
Demzufolge kommt es zu einer Aufspaltung des
Unternehmens in mehrere Unternehmensteile, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen
und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können.
3
Dabei handelt es sich um die
Insolvenzmasse und das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen sowie einen vorinsolvenzrechtlichen
Unternehmensteil.
4
Der Unternehmer ist auf Grund des Übergangs der Empfangszuständigkeit für die offenen
Forderungen auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO selbst nicht mehr in der Lage, rechtswirksam
Entgeltforderungen in seinem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil zu vereinnahmen.
5
Erbringt der
Unternehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Leistung vor
Verfahrenseröffnung, ohne das hierfür geschuldete Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt zu vereinnahmen, tritt daher
spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Uneinbringlichkeit im vorinsolvenzrechtlichen
Unternehmensteil ein (Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen).
6
Der Steuerbetrag ist deshalb nach § 17 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
7
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter
später das zunächst uneinbringlich gewordene Entgelt, ist der Umsatzsteuerbetrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
UStG erneut zu berichtigen.
8
Diese auf Grund der Vereinnahmung entstehende Steuerberichtigung begründet
eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 2010,
V R 22/10, BStBl 2011 II S. 996, und vom 27. 9. 2018, V R 45/16, BStBl 2019 II S. 356).
72
9
Denn der sich aus
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebende Steueranspruch ist erst mit der Vereinnahmung vollständig
verwirklicht und damit abgeschlossen.
Beispiel:
1
Über das Vermögen des U wurde am 15. 7. 01 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Nach dem Gutachten des
Insolvenzgutachters hatte U zu diesem Zeitpunkt Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und
sonstigen Leistungen in Höhe von 119 000 €.
3
Hierin ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 000 enthalten.
4
U hatte diese Umsätze in den entsprechenden Voranmeldungszeiträumen vor der Eröffnung des
72
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(vgl. BFH-Urteil vom 9. 12. 2010, V R 22/10, BStBl 2011 II S. 996)“
Seite 609
Insolvenzverfahrens angemeldet.
5
Der Insolvenzverwalter vereinnahmt im März 02 (nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens) Forderungen in Höhe von 59 500 €.
6
Die restlichen Forderungen kann der
Insolvenzverwalter nicht realisieren.
7
U kann seine Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr selbst
realisieren.
8
Die Forderungen sind aus rechtlichen Gründen uneinbringlich (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG).
9
Im Voranmeldungszeitraum der Insolvenzeröffnung ist daher eine
Berichtigung der Bemessungsgrundlage um 100 000 € vorzunehmen.
10
Nach Vereinnahmung eines Teils der
Forderungen durch den Insolvenzverwalter muss dieser eine erneute Berichtigung der
Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG von 50 000
für den Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung (März 02) vornehmen.
11
Die hieraus resultierende
Umsatzsteuer ist als Masseverbindlichkeit vom Insolvenzverwalter zu entrichten.
(12)
1
Wird vom Insolvenzgericht ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO
bestellt, ist dieser Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO.
2
Da auf ihn die gesamte Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, tritt bereits mit seiner Bestellung die
Uneinbringlichkeit der Entgelte und die Aufspaltung des Unternehmens in mehrere Unternehmensteile ein und
der Steuerbetrag ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
3
Vereinnahmt später der sog. starke vorläufige Insolvenzverwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren oder der
Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren das uneinbringlich gewordene Entgelt für eine Leistung,
die vor Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters erbracht worden ist, ist der Umsatzsteuerbetrag
nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG im Zeitpunkt der Vereinnahmung erneut zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil
vom 1. 3. 2016, XI R 21/14, BStBl II S. 756).
4
Diese auf Grund der Vereinnahmung entstehende
Steuerberichtigung begründet eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO bei
Vereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. eine sonstige Masseverbindlichkeit
im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter.
5
Wird das
Insolvenzverfahren nicht eröffnet, ist die nach Satz 2 durchgeführte Berichtigung rückgängig zu machen.
6
Für
Steuerbeträge aus Umsätzen, die nach der Bestellung des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters erbracht
worden sind, kommt hingegen keine Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UStG in Betracht.
7
Diese Steuerbeträge gelten mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.
(13)
1
Die Grundsätze zur Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen nach den Absätzen 11 und 12 finden auch im
Falle der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem
Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO) und dem Recht zum Forderungseinzug (§§ 22
Abs. 2, 23 InsO) Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24. 9. 2014, V R 48/13, BStBl 2015 II S. 506).
2
Gleiches gilt
bei der Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Recht zum Forderungseinzug
(§§ 22 Abs. 2, 23 InsO), mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ohne ausdrückliches Recht zum
Forderungseinzug oder wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.
3
Steuerbeträge aus Umsätzen, die der Unternehmer vor Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen
Insolvenzverwalters mit in Satz 1 oder Satz 2 genannten rechtlichen Befugnissen erbracht hat, sind daher nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
4
Gleiches gilt - im Unterschied
zur Bestellung des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. Absatz 12 Satz 6) - für die Steuerbeträge
aus Umsätzen, die der Unternehmer danach bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt.
5
Im
Anschluss an die Uneinbringlichkeit kommt es durch die Vereinnahmung des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung.
6
Dem steht nicht entgegen, dass die erste Berichtigung auf Grund
Uneinbringlichkeit und die zweite Berichtigung auf Grund nachfolgender Vereinnahmung ggf. im selben
Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum zusammentreffen.
7
Die auf Grund der während des
Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgenden Vereinnahmung entstehende Steuerberichtigung begründet eine
sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO.
8
Wegen der Einzelheiten zum Anwendungsbereich des
§ 55 Abs. 4 InsO vgl. BMF-Schreiben vom 20. 5. 2015, BStBl I S. 476, und vom 18. 11. 2015, BStBl I S. 886.
9
Erfolgt die Entgeltvereinnahmung erst während des eröffneten Insolvenzverfahrens, begründet die dadurch
entstehende Steuerberichtigung eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl.
Absatz 11).
(14)
1
Ungeachtet der Berichtigungspflichten wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen (vgl. Absätze 11 bis
13) findet § 17 UStG weiterhin Anwendung, wenn der Steuerbetrag bereits vor der Bestellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen
Zahlungsunfähigkeit des Entgeltschuldners, vgl. auch Absatz 16) nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 1 Satz 1 UStG berichtigt wurde und der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzschuldner mit
Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters das Entgelt im vorläufigen Insolvenzverfahren
vereinnahmt.
2
Dann ist der hierauf entfallende Steuerbetrag (erneut) nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu
berichtigen.
3
Diese auf Grund der Vereinnahmung entstehende Steuerberichtigung begründet bei Bestellung
eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO.
4
Wird hingegen vom Insolvenzgericht ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO
eingesetzt, liegen insoweit sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO vor.
5
Denn der sich aus § 17
Seite 610
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebende Steueranspruch ist erst mit der Vereinnahmung vollständig verwirklicht,
mithin im vorläufigen Insolvenzverfahren.
6
Das gilt auch, wenn die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
UStG während der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt und das Entgelt durch den starken vorläufigen
Insolvenzverwalter vereinnahmt wird.
7
Dieser Steueranspruch ist ebenfalls als sonstige Masseverbindlichkeit
nach § 55 Abs. 2 InsO zu qualifizieren.
Beispiel:
1
U hat offene Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen in Höhe von 119 000 € gegenüber dem
Leistungsempfänger S.
2
U hat diese Umsätze in den entsprechenden Voranmeldungszeiträumen angemeldet.
3
Über das Vermögen des S wird am 15.7.00 das Insolvenzverfahren eröffnet.
4
Auf Grund eines zulässigen
Insolvenzeröffnungsantrages über das Vermögen des U wird vom Insolvenzgericht mit Wirkung zum
15.8.00 ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
5
U vereinnahmt mit Zustimmung des
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters am 15.9.00 noch Forderungen gegenüber S (bzw. dem
Insolvenzverwalter des S) in Höhe von 59 500 €.
6
U hat die in den offenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 1 UStG in Höhe von 19 000 € unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe
spätestens im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des S zu berichtigen (vgl. Absatz 16
Sätze 1 und 2).
7
Die Berichtigung ist für den Voranmeldungszeitraum Juli 00 durchzuführen.
8
Nach
Vereinnahmung eines Teils der Forderungen im vorläufigen Insolvenzverfahren ist eine erneute
Berichtigung der Steuerbeträge nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG durchzuführen.
9
Die Berichtigung ist für
den Voranmeldungszeitraum September 00 vorzunehmen.
10
Die hieraus resultierende Umsatzsteuer in Höhe
von 9 500 € stellt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55
Abs. 4 InsO dar, da es sich insoweit um Verbindlichkeiten des U aus dem Steuerschuldverhältnis handelt,
die von einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind.
(15)
1
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung, die vom Unternehmer vor Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters (vgl. Absätze 12 und 13) bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Absatz 11) erbracht
und für die das Entgelt aus Rechtsgründen uneinbringlich wurde, hat zu diesem Zeitpunkt die auf die
steuerpflichtige Leistung entfallenden Vorsteuerbeträge nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
2
Denn Zahlungsverpflichtung und Zahlungsbereitschaft des
Leistungsempfängers bestehen fort und sind unabhängig von der Uneinbringlichkeit des Entgelts im
vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil des leistenden Unternehmers zu beurteilen.
(16)
1
Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung an den
späteren Insolvenzschuldner erbracht wurden, werden im Augenblick der Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters im Sinne der Absätze 12 oder 13 - spätestens aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens -
unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
uneinbringlich.
2
Zu diesem Zeitpunkt ist die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und dementsprechend
der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.
3
Dies gilt sinngemäß auch,
wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (z. B. mangels Masse) abgewiesen wird.
4
Wird das
uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut zu berichtigen
17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG).
5
Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung
uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 22. 10. 2009, V R 14/08,
BStBl 2011 II S. 988).
(17)
1
Wird auf Grund einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO ein bereits entrichtetes
Entgelt für eine vom Insolvenzschuldner bezogene Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den
Insolvenzverwalter zurückgezahlt, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG durch den
Insolvenzverwalter in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entgeltrückgewähr zu berichtigen.
2
Der
Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entsteht dann im Rahmen der Masseverwaltung und
stellt folglich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Masseverbindlichkeit dar (vgl. BFH-Urteile vom 15. 12. 2016,
V R 26/16, BStBl 2017 II S. 735, und vom 29. 3. 2017, XI R 5/16, BStBl II S. 738).
Seite 611
17.2. Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelbarer Leistungsbeziehungen sowie
Maßnahmen zur Verkaufsförderung
Preisnachlässe und Preiserstattungen innerhalb der Leistungskette allgemein
(1)
1
Die Minderung der Bemessungsgrundlage setzt nicht voraus, dass ein Preisnachlass oder eine
Preiserstattung auf allen Stufen einer Leistungskette vom ersten Unternehmer bis zum letzten Abnehmer in der
jeweiligen Leistungsbeziehung erfolgt.
2
Ebenso wenig kommt es auf die Position des Unternehmers, der den
Preisnachlass gewährt, oder die des begünstigten Abnehmers in der Leistungskette an.
3
Auch bei Preisnachlässen
oder Preiserstattungen über einzelne Stufen einer Leistungskette hinweg dürfen aus allen Umsatzgeschäften in
der Leistungskette insgesamt nur die Umsatzsteuerbeträge berücksichtigt werden, die dem vom begünstigten
Abnehmer wirtschaftlich aufgewendeten Umsatzsteuerbetrag entsprechen.
4
Für Unternehmer, die auf den
Produktions- und Vertriebsstufen vor der Verbrauchsstufe des begünstigten Abnehmers tätig sind, muss die
Umsatzbesteuerung neutral sein.
5
Erstattet daher ein Unternehmer in einer Leistungskette einem nicht
unmittelbar nachfolgenden Abnehmer (begünstigter Abnehmer) einen Teil des von diesem gezahlten
Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für
den Umsatz dieses Unternehmers an seinen unmittelbaren Abnehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Der den Preisnachlass gewährende Unternehmer hat eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht,
2. die Leistung an den begünstigten Abnehmer ist im Inland steuerpflichtig und
3. der den Preisnachlass gewährende Unternehmer hat das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen sowie
den Preisnachlass bzw. die Preiserstattung nachgewiesen (vgl. Absatz 5).
Beispiel:
1
Hersteller A verkauft Ware an Großhändler B.
2
B verkauft die Ware an einen Zwischenhändler C.
3
C
verkauft die Ware an den Einzelhändler D, der die Ware an den letzten Abnehmer der Leistungskette E
verkauft.
4
B erstattet D wegen Abnahme einer bestimmten Menge von Waren, die über ihn vertrieben
wurden, nachträglich einen Teil des von D für diese Waren aufgewendeten Preises.
5
Da es weder auf die
Position des B als zweiten Unternehmer noch auf die des D als vierten und damit vorletzten Abnehmer in
der Leistungskette ankommt, kann B die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung an C mindern.
6
Gleichzeitig kann bei D nur ein entsprechend geminderter Vorsteuerabzug berücksichtigt werden (vgl.
Absatz 3).
(2)
1
Die Bemessungsgrundlage der Leistung des den Preisnachlass gewährenden Unternehmers wird um den
Betrag des Preisnachlasses/der Preiserstattung abzüglich der Umsatzsteuer gemindert, die sich nach dem
Umsatzsteuersatz berechnet, der auf den Umsatz Anwendung findet, für den der Preisnachlass/ die
Preiserstattung gewährt wird.
2
Der Unternehmer hat entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG die Minderung der
Bemessungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem er den Preisnachlass gewährt hat.
3
Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistung des den Preisnachlass gewährenden
Unternehmers wird die von ihm erteilte Rechnung an seinen unmittelbaren Abnehmer nicht unrichtig.
4
Insbesondere findet in diesem Verhältnis § 14c Abs. 1 UStG keine Anwendung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 4
Satz 2 und 3).
5
Auch ein möglicher Vorsteuerabzug dieses unmittelbaren Abnehmers ändert sich durch den
Preisnachlass/die Preiserstattung nicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG).
6
Die Minderung der
Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Preisnachlass/die Preiserstattung gewährt, ist nicht davon
abhängig, dass der den Preisnachlass/die Preiserstattung empfangende Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt
ist.
(3)
1
Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 der durch den Preisnachlass/die Preiserstattung begünstigte
Abnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er
die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich der Vorsteuerabzug aus seinem Leistungsbezug um den in dem
Preisnachlass/der Preiserstattung enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1
UStG), ohne dass es bei dem Unternehmer, der den Umsatz an ihn ausgeführt hat, zu einer Berichtigung der
Bemessungsgrundlage kommt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG).
2
Der Vorsteuerabzug ist nicht zu mindern, soweit
ein Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland
erbringt und einem in der Lieferkette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer einen Teil des von diesem
gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder einen Preisnachlass gewährt, da die Lieferung des
preisnachlassgewährenden Unternehmers bereits im Inland nicht steuerbar ist und sich durch den
Preisnachlass/die Preiserstattung auch nicht die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb
seines unmittelbaren inländischen Abnehmers gemindert hat (vgl. BFH-Urteile vom 5. 6. 2014, XI R 25/12,
BStBl 2017 II S. 806, und vom 4. 12. 2014, V R 6/13, BStBl 2017 II S. 810).
Seite 612
Beispiel 1:
1
Der spanische Hersteller A verkauft Waren an den spanischen Großhändler B.
2
B verkauft die Ware an
einen deutschen Zwischenhändler C.
3
C verkauft die Ware an den deutschen Einzelhändler D, der die Ware
an den letzten Abnehmer der Leistungskette E in Deutschland verkauft.
4
D löst einen von B ausgegebenen
Gutschein ein.
5
Der im anderen Mitgliedstaat ansässige spanische Großhändler B erbringt eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung an den in Deutschland ansässigen Zwischenhändler C.
6
Gleichzeitig
erstattet er dem deutschen Einzelhändler D einen Teil des von diesem an C gezahlten Leistungsentgelts.
7
Da die Lieferung des spanischen Großhändlers B im Inland nicht steuerbar ist und sich durch die
Erstattung auch nicht die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb des
Zwischenhändlers C ändert, hat der deutsche Einzelhändler D seinen Vorsteuerabzug aus der Lieferung des
C nicht zu mindern.
3
Der Vorsteuerabzug des begünstigten Unternehmers ist entsprechend den Grundsätzen der o. g. BFH-Urteile
ebenfalls nicht zu mindern, soweit ein Unternehmer eine Lieferung im Drittland erbringt, bei der der
Liefergegenstand in das Inland gelangt, und der Unternehmer einem in der Lieferkette nicht unmittelbar
nachfolgenden Abnehmer einen Preisnachlass gewährt.
Beispiel 2:
1
Der Unternehmer S in Zürich liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer
K in Stuttgart.
2
K verkauft die Waren an den deutschen Einzelhändler B in Baden-Baden.
3
K lässt die
Gegenstände in den freien Verkehr überführen und wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.
4
B löst einen
von S ausgegebenen Preiserstattungsgutschein ein.
5
Ort der Lieferung für die Lieferung des S an K ist
Zürich 3 Abs. 6 UStG).
6
K bewirkt mit der Einfuhr der Gegenstände im Inland einen nach § 1 Abs. 1
Nr. 4 UStG steuerbaren Umsatz.
7
K ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die
Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind.
8
Der Vorsteuerabzug von B aus der Lieferung
des K an ihn ist infolge der Preiserstattung durch S nicht zu mindern, da der Unternehmer S eine im Inland
nicht steuerbare Lieferung gegenüber K erbringt.
Preisnachlässe und Preiserstattungen bei der Ausgabe von Gutscheinen
(4)
1
Die Grundsätze der Absätze 1 und 3 gelten insbesondere bei der Ausgabe von Preisnachlass- und
Preiserstattungsgutscheinen.
2
Als Gutscheine gelten allgemein schriftlich zugesicherte Rabatt- oder
Vergütungsansprüche, z. B. in Form von Kupons, die ein Unternehmer zur Förderung seiner Umsätze ausgibt
und die auf der gleichen oder nachfolgenden Umsatzstufe den Leistungsempfänger berechtigen, die Leistung im
Ergebnis verbilligt um den Nennwert des Gutscheins in Anspruch zu nehmen.
3
Der Nennwert des Gutscheins
entspricht einem Bruttobetrag, d.h. er schließt die Umsatzsteuer ein (vgl. Abschnitt 10. 3 Abs. 1).
4
Das Einlösen
des Gutscheins kann in der Weise erfolgen, dass der begünstigte Abnehmer den Gutschein beim Erwerb der
Leistung an Zahlungs statt einsetzt und der Zwischenhändler sich den Nennwert des Gutscheins vom
Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen vergüten lässt
(Preisnachlassgutschein) oder dass der begünstigte Abnehmer direkt vom Unternehmer, der den Gutschein
ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen eine nachträgliche Vergütung erhält
(Preiserstattungsgutschein).
Beispiel 1:
1
Hersteller A verkauft an den Zwischenhändler B ein Möbelstück für 1 000 € zuzüglich 190 € gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer.
2
B verkauft dieses Möbelstück an den Einzelhändler C für 1 500 € zuzüglich
285 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
3
C verkauft dieses Möbelstück an den Abnehmer D für
2 000 € zuzüglich 380 € gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
4
D zahlt C einen Barbetrag in Höhe von
2 261 € und übergibt C einen von A ausgegebenen Warengutschein mit einem Nennwert von 119 € an
Zahlungs statt.
5
C legt den Warengutschein A vor und erhält von diesem eine Vergütung in Höhe von 119
(Preisnachlassgutschein).
6
Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 100 € mindern (119 : 1,19).
7
Die
geschuldete Umsatzsteuer des A vermindert sich um 19 €.
8
Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.
9
Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags unter
den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug in Höhe von 190 €.
10
Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Bezahlung des D in Höhe von
2 261 € und dem von A gezahlten Erstattungsbetrag in Höhe von 119 €, abzüglich der in diesen Beträgen
enthaltenen Umsatzsteuer (2 261 € + 119 € = 2 380 € : 1,19) zusammen.
11
Dem Fiskus fließen demnach
insgesamt 361 € Umsatzsteuer zu (Abführung von 380 € durch C abzüglich der Minderung in Höhe von
19 € bei A); dies entspricht dem Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom begünstigten Abnehmer D tatsächlich
aufgewendeten Betrag enthalten ist, mit dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 261 € : 1,19 x
19 %).
Seite 613
Beispiel 2:
1
Wie Beispiel 1, aber D zahlt C den gesamten Kaufpreis in Höhe von 2 380 € und legt den Warengutschein
A vor.
2
D erhält von A eine Erstattung in Höhe von 119 € (Preiserstattungsgutschein).
3
Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 100 € mindern (119 : 1,19).
4
Die
geschuldete Umsatzsteuer des A vermindert sich um 19 €.
5
Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.
6
Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags unter
den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG einen Vorsteuerabzug in Höhe von 190 €.
7
Die Bemessungsgrundlager die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D abzüglich der
darin enthaltenen Umsatzsteuer zusammen.
8
Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 361 € Umsatzsteuer
zu (Abführung von 380 € durch C abzüglich der Minderung in Höhe von 19 € bei A); dies entspricht dem
Umsatzsteuerbetrag, der in dem vom begünstigten Abnehmer Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten
Betrag enthalten ist, mit dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 261 € : 1,19 x 19 %).
Nachweisführung durch den preisnachlassgewährenden Unternehmer
(5)
1
Der Unternehmer, der dem begünstigten Abnehmer einen Teil des von diesem gezahlten
Leistungsentgelts erstattet oder einen Preisnachlass gewährt und dafür eine Minderung der
Bemessungsgrundlage geltend macht, hat das Vorliegen der hierfür nach Absatz 1 geltenden Voraussetzungen
nachzuweisen.
2
Die Nachweise können sich aus der Gesamtheit der Unterlagen ergeben, die beim Unternehmer,
der den Preisnachlass/die Preiserstattung gewährt, vorliegen.
3
Mit ihnen muss sich leicht und eindeutig
nachprüfen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage vorgelegen haben.
4
Desweiteren müssen sie erkennen lassen, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung des begünstigten Abnehmers
besteht.
(6)
1
In den Fällen von Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheinen kann der Unternehmer, der diesen
Gutschein ausgegeben und vergütet hat, den Nachweis nach Absatz 5 regelmäßig auch wie folgt führen:
1. Durch einen Beleg über die ihn belastende Vergütung (z. B. Überweisung oder Barzahlung) des Nennwerts
des Gutscheins gegenüber dem Zwischenhändler (Preisnachlassgutschein) bzw. gegenüber dem begünstigten
Abnehmer (Preiserstattungsgutschein). Der Beleg soll außerdem folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung (z.B. Registriernummer) des Gutscheins,
b) Name und Anschrift des begünstigten Abnehmers,
c) Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des begünstigten Abnehmers, und
2.
1
durch Vorlage eines Belegs des Zwischenhändlers (z.B. Kopie der Rechnung), aus dem sich ergibt, dass die
Leistung an den begünstigten Abnehmer im Inland steuerpflichtig ist.
2
In den Fällen der
Preisnachlassgutscheine müssen sich aus dem Beleg zudem der maßgebliche Steuersatz und der Preis,
aufgegliedert nach dem vom begünstigten Abnehmer aufgewendeten Betrag und Nennwert des Gutscheins,
den der begünstigte Abnehmer an Zahlungs statt hingibt, ergeben.
Nachweisführung durch den begünstigten Abnehmer
(6a)
1
Führt der Preisnachlass oder die Preiserstattung in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 beim
vorsteuerabzugsberechtigten begünstigten Unternehmer ausnahmsweise nicht zu einer Minderung des
Vorsteuerabzugs, hat der begünstigte Unternehmer die Voraussetzungen der Ausnahme nachzuweisen.
2
Die
Nachweise können sich aus der Gesamtheit der Unterlagen ergeben, die beim begünstigten Unternehmer
vorliegen.
3
Die Voraussetzungen der Ausnahme müssen sich anhand dieser Unterlagen leicht und eindeutig
nachprüfen lassen.
4
Der Nachweis kann regelmäßig auch wie folgt geführt werden:
1. Durch einen Beleg über die Höhe des erhaltenen Preisnachlasses (z.B. Abrechnung des Zwischenhändlers)
bzw. die vereinnahmte Preiserstattung (z.B. Überweisung oder Barzahlung), auf dem die Bezeichnung (z.B.
Registriernummer eines Gutscheins) vermerkt ist,
2. durch die Rechnung des Zwischenhändlers an den begünstigten Unternehmer und
3.
1
durch die Bestätigung des den Preisnachlass/ die Preiserstattung gewährenden Unternehmers, dass seine
Lieferung an seinen Abnehmer im Ausland ausgeführt wurde.
2
Die Bestätigung muss zudem Angaben zur
eindeutigen Identifizierung dieses Abnehmers sowie über die zwischen dem den Preisnachlass/die
Preiserstattung gewährenden Unternehmer und dem Abnehmer abgerechnete Leistung enthalten.
Preisnachlässe außerhalb der Leistungskette und Werbemaßnahmen
(7)
1
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn nicht ein an der Leistungskette
beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen
sog. Preisnachlass gewährt (BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 18/11, BStBl 2015 II S. 306).
2
Danach mindern
beispielsweise Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine vom Reisebüro
lediglich vermittelte Reise gewährt werden, nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro
dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.
3
Auch Preisnachlässe, die dem
Seite 614
Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern nicht die
Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten
Vermittlungsleistungen.
4
Da der vom Vermittler gewährte Preisnachlass nicht das Entgelt für die Leistung des
Vermittlers an seinen Auftraggeber mindert, führt dieser auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs
aus der vermittelten Leistung beim (End-)Kunden (vgl. BFH-Urteil vom 3. 7. 2014, V R 3/12, BStBl 2015 II
S. 307).
5
Zur Behandlung von Preisnachlässen bei Verkaufsagenten vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 4 und bei
Zentralregulierern vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 5.
(8) Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn der mit einem
Gutschein verbundene finanzielle Aufwand von dem Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen
wird und nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Hersteller letzter Abnehmer) zugeordnet
werden kann (vgl. BFH-Urteil 11. 5. 2006, V R 33/03, BStBl II S. 699, und Abschnitt 10.3 Abs. 3).
Beispiel 1:
1
Das Kaufhaus K verteilt Gutscheine an Kunden zum Besuch eines in dem Kaufhaus von einem fremden
Unternehmer F betriebenen Frisiersalons.
2
K will mit der Maßnahme erreichen, dass Kunden aus Anlass
der Gutscheineinlösung bei F das Kaufhaus aufsuchen und dort Waren erwerben.
3
K kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen.
Beispiel 2:
1
Der Automobilhersteller A erwirbt bei einem Mineralölkonzern M Gutscheine, die zum Bezug sämtlicher
Waren und Dienstleistungen berechtigen, die in den Tankstellen des M angeboten werden.
2
Diese
Gutscheine gibt A über Vertragshändler an seine Kunden beim Erwerb eines neuen Autos als Zugabe
weiter.
3
A kann keine Minderung seiner Umsätze vornehmen.
4
Der Kunde erhält das Auto nicht billiger, sondern
lediglich die Möglichkeit, bei einem dritten Unternehmer hier M Leistungen zu beziehen, deren Entgelt
bereits von dritter Seite entrichtet wurde.
Seite 615
18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
(1)
1
Voranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln.
2
Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter der Internet-Adresse www.elster.de
abrufbar.
3
Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische
Übermittlung der Voranmeldungen zu verzichten und die Abgabe der Voranmeldungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form auf Papier oder per Telefax zuzulassen, wenn eine
elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
4
Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung
des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der
Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage
ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO).
5
Liegt eine solche wirtschaftliche
und persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, hat das Finanzamt im Rahmen des ihm durch § 18 Abs. 1 Satz 2
UStG eingeräumten Ermessens über den Antrag des Unternehmers, die Voranmeldungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form abgeben zu dürfen, zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom
14. 3. 2012, XI R 33/09, BStBl II S. 477).
(2)
Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu übermitteln; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(3)
1
Liegt eine unbillige Härte vor und gibt der Unternehmer daher die Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form auf Papier ab, muss er die
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG).
2
Ein
Bevollmächtigter darf die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur dann unterschreiben, wenn die in
§ 150 Abs. 3 AO bezeichneten Hinderungsgründe vorliegen.
(4)
1
Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden
Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO).
73
2
Dieser Zeitpunkt gilt abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 2
UStG auch in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des
Kalenderjahres begonnen hat.
73
Das Datum „31. Mai“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX, durch das Datum „31. Juli“ ersetzt.
Seite 616
18.2. Voranmeldungszeitraum
(1)
1
Der Voranmeldungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig nach der Steuer des
Vorjahres.
2
Umsätze des Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §13b Abs. 5
Sätze 1 bis 5 UStG schuldet, bleiben unberücksichtigt.
3
Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine
umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden einer Organgesellschaft aus einer Organschaft
bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum der bisherigen Organgesellschaft aus Vereinfachungsgründen
grundsätzlich anhand der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises; in
Neugründungsfällen vgl. Abschnitt 18.7 Abs. 1 Satz 2.
4
Soweit die bisherige Organgesellschaft einen davon
abweichenden Voranmeldungszeitraum begehrt, hat sie die fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr selbst zu ermitteln.
5
Der Voranmeldungszeitraum umfasst grundsätzlich das Kalendervierteljahr.
6
Abweichend hiervon ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, wenn die Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 7 500 € betragen hat.
7
Der Unternehmer kann den Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen
Gunsten von mehr als 7 500 € ergeben hat.
8
Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a Satz 2
UStG ist nicht verlängerbar; die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung bleibt unberührt.
9
Die Vorschriften der
AO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind anzuwenden.
(2)
1
Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen befreit werden,
wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 betragen hat und es sich weder um
einen Neugründungsfall (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG) noch um den Beginn der Aufnahme der selbständigen
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG) noch um die
Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG) handelt.
2
Hat sich im Vorjahr
kein Überschuss
zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen.
3
Sie
unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (z.B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder
wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu
rechnen ist oder in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG).
4
Hat das vorangegangene Kalenderjahr einen Überschuss
zugunsten des Unternehmers ergeben, verbleibt es von Amts wegen bei dem Kalendervierteljahr als
Voranmeldungszeitraum.
5
Anträgen der Unternehmer auf Befreiung von der Verpflichtung zur Übermittlung
vierteljährlicher Voranmeldungen ist in diesen Fällen jedoch regelmäßig stattzugeben.
(3)
1
Eine Änderung der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres ist bei der Einordnung im laufenden
Kalenderjahr zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kalenderjahr noch auswirkt.
2
Ergibt sich
für das Vorjahr nachträglich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers von mehr als 7 500 €, ist eine
monatliche Übermittlung der Voranmeldungen im laufenden Kalenderjahr nur möglich, wenn die Antragsfrist
nach § 18 Abs. 2a Satz 2 UStG eingehalten wurde.
(4)
1
Für Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5
UStG, § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a
UStG gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend.
2
Ein Wahlrecht zur monatlichen
Übermittlung von Voranmeldungen (Absatz 1 Satz 7) besteht jedoch nicht.
(5) Zur Abgabe von Voranmeldungen in Sonderfällen vgl. Abschnitt 18.6 und in Neugründungsfällen
Abschnitt 18.7; zur Übermittlung von Steuererklärungen in den Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4e
UStG vgl. Abschnitte 18.7a und 18.7b.
Seite 617
18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen
Vordrucken abweichen
Für die Verwendung vom amtlichen Muster abweichender Vordrucke für Umsatzsteuererklärungen für das
Kalenderjahr gilt das BMF-Schreiben vom 3. 4. 2012, BStBl I S. 522.
Seite 618
18.4. Dauerfristverlängerung
(1)
1
Die Dauerfristverlängerung kann ohne schriftlichen Bescheid gewährt werden.
2
Der Unternehmer kann
deshalb die beantragte Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, solange das Finanzamt den Antrag nicht
ablehnt oder die Fristverlängerung nicht widerruft.
3
Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder die
Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z.B. wenn der Unternehmer seine
Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.
4
Die Regelungen zur Dauerfristverlängerung gelten auch für Unternehmer und juristische Personen, die
ausschließlich Steuern für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 13b Abs. 5 UStG oder § 25b Abs. 2 UStG zu
entrichten haben, sowie für Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG.
5
Bei diesen Unternehmern ist die
Sondervorauszahlung bei der Berechnung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des
Kalenderjahres zu berücksichtigen, für den eine Voranmeldung zu übermitteln ist.
6
Zum Abzug einer
Sondervorauszahlung kann eine Voranmeldung für Dezember auch dann übermittelt werden, wenn keine
Umsätze anzumelden sind.
(2)
1
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu übermitteln.
2
Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu
verwenden.
3
Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische
Übermittlung zu verzichten, wenn eine elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung für
den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1).
4
In diesem Fall hat
der Unternehmer den Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
herkömmlicher Form auf Papier oder per Telefax zu stellen.
(3)
1
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die
Dauerfristverlängerung solange als gewährt gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das
Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
2
Die Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die
ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die
Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
3
Auf die
Sondervorauszahlung finden die für die Steuern geltenden Vorschriften der AO Anwendung, z.B. die
Vorschriften über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2005,
V R 63/03, BStBl II S. 813) und über die Verwirkung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO.
(4) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger
festsetzen, wenn
1. infolge von Rechtsänderungen die vorgeschriebene Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führt oder
2. die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umsätze beeinflusst worden sind, mit deren
Wiederholung nicht zu rechnen ist.
(5)
1
Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung im jeweiligen Besteuerungszeitraum
in Anspruch genommen werden konnte (vgl. § 48 Abs. 4 UStDV).
2
Die Sondervorauszahlung wird daher
grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember abgezogen.
3
Ein nach dem
Abzug der Sondervorauszahlung verbleibender Erstattungsanspruch ist mit Ansprüchen aus dem
Steuerschuldverhältnis aufzurechnen (§ 226 AO), im Übrigen zu erstatten.
4
Hat der Unternehmer seine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt, hat er den Abzug der
Sondervorauszahlung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der
Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben worden ist.
5
Bei einem Verzicht des Unternehmers auf die
Dauerfristverlängerung und bei einem Widerruf durch das Finanzamt im Laufe des Kalenderjahres gilt Satz 1
entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 2008, VII R 17/08, BStBl 2010 II S. 91).
Seite 619
18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen
(1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn Einzelhändler und Handwerker, die § 20 UStG nicht in Anspruch
nehmen können und von der vereinfachten Verbuchung ihrer Kreditverkäufe nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7
Buchstabe b EStR zulässigerweise Gebrauch machen, bei der Erfassung der Außenstände wie folgt verfahren:
1.
1
Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum bleiben die ausstehenden Entgelte
r ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen unberücksichtigt.
2
Die
Zahlungseingänge aus diesen Kreditgeschäften sind wie Zahlungseingänge aus Bargeschäften in dem
Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem sie vereinnahmt worden sind.
2.
1
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat der Unternehmer anhand der nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7
Buchstabe b EStR geführten Kladde die ausstehenden Entgelte festzustellen und in der Voranmeldung für
den Monat Dezember den Entgelten zuzurechnen.
2
Der Forderungsbestand am 31. Dezember des Vorjahres
ist in dieser Voranmeldung von den Entgelten abzusetzen.
(2)
1
Ändern sich die Steuersätze im Laufe eines Kalenderjahres, sind die Außenstände am Tage vor dem
Inkrafttreten der geänderten Steuersätze zu ermitteln und in der nächsten Voranmeldung den Entgelten
zuzurechnen, auf die die bisherigen Steuersätze Anwendung finden.
2
In dieser Voranmeldung sind die
ausstehenden Entgelte am 31. Dezember des Vorjahres von den Entgelten abzusetzen.
3
Die Entgelte, die am
Tage vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Steuersatzes ausstehen, sind in der letzten Voranmeldung des
Besteuerungszeitraums von den Entgelten abzusetzen, die den geänderten Steuersätzen unterliegen.
Seite 620
18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
(1)
1
Unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von
der Abgabe der Voranmeldungen befreien, z.B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen
regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht.
Beispiel:
1
Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von
30 000 €.
2
Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der
Abgabe der Voranmeldungen befreien.
3
Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, dass in den
betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden ist.
2
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt in Neugründungsfällen (§ 18
Abs. 2 Satz 4 UStG) nicht in Betracht.
(2) Unternehmer, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach
§ 18 Abs. 4a UStG hinaus sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden insbesondere dann
Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn
1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 UStG gilt, oder
2. Umsätze ausgeführt werden, die unter Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung des Abschnittes 24.6
zu einer Vorauszahlung oder einem Überschuss führen und für die wegen der Abgabe der Voranmeldungen
keine besondere Ausnahmeregelung gilt, oder
3. Steuerbeträge nach § 14c UStG geschuldet werden.
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 2 müssen die Umsätze, die den Durchschnittssätzen nach § 24 UStG
unterliegen und für die eine Steuer nicht zu entrichten ist, in den Voranmeldungen nicht aufgeführt werden.
2
Sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres eingetreten,
sind von dem in Betracht kommenden Zeitpunkt an Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu
entrichten.
3
Auf vorausgegangene Voranmeldungszeiträume entfallende Umsatzsteuerbeträge müssen erst einen
Monat nach Eingang der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr nachentrichtet werden (§ 18
Abs. 4 Satz 1 UStG).
4
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur Abgabe der
Voranmeldungen und zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Voranmeldungszeiträume, für die diese
Steuerbeträge geschuldet werden.
5
Die Möglichkeit, den Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 18
Abs. 2 Satz 3 UStG von der Abgabe der Voranmeldungen zu entbinden, wird durch die vorstehende Regelung
nicht berührt.
(4) Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich für jedes
Grundstück gesondert zu berechnen und anzumelden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 10. 2001, V R 44/00,
BStBl 2002 II S. 171).
(5) Zum Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG vgl. Abschnitte 3a.16 Abs. 8 und 18.7a; zum
Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG vgl. Abschnitte 3a.16 Abs. 9 und 18.7b.
Seite 621
18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
(1)
1
Die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen besteht für das Jahr der Aufnahme der
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (Neugründungsfälle) und für das folgende Kalenderjahr (§ 18 Abs. 2
Satz 4 UStG).
2
Dies gilt auch für eine bisherige Organgesellschaft in Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen
für eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. des Ausscheidens der Organgesellschaft aus einer Organschaft,
wenn die bisherige Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen vor
Eintritt in den Organkreis erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder in dem diesem
Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen hat.
3
Satz 1 gilt auch ab dem Zeitpunkt des Beginns
der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft
im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Firmenmantels im
Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG.
4
Neugründungsfälle, in denen auf Grund der beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer festzusetzen ist (z.B. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien
Umsätzen ohne Vorsteuerabzug § 4 Nr. 8 ff. UStG , Kleinunternehmer § 19 Abs. 1 UStG , Land- und
Forstwirte § 24 UStG ), fallen nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG.
(2)
1
Bei Umwandlungen durch Verschmelzung (§ 2 UmwG), Spaltung 123 UmwG) oder
Vermögensübertragung (§ 174 UmwG) liegt eine Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit vor,
wenn dadurch ein Rechtsträger neu entsteht oder seine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt.
2
Ein Formwechsel
190 UmwG) führt nicht zu einem neuen Unternehmen, da der formwechselnde Rechtsträger weiter besteht
202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
3
Der bei einer Betriebsaufspaltung neu entstehende Rechtsträger fällt unter § 18
Abs. 2 Satz 4 UStG, wenn durch die Betriebsaufspaltung keine Organschaft begründet wird.
4
Ein
Gesellschafterwechsel oder ein Gesellschafteraustritt bzw. -eintritt führt nicht zu einem Neugründungsfall.
(3)
1
Bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel liegt kein Neugründungsfall vor.
2
Stellt ein bestehendes
Unternehmen einen Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., liegt allein deshalb kein Neugründungsfall vor.
(4)
1
Auch in Neugründungsfällen kann Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG in Verbindung mit §§ 46
bis 48 UStDV) gewährt werden.
2
Zur Dauerfristverlängerung vgl. Abschnitt 18.4.
Seite 622
18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige
Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen
74
(1)
1
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf
elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen (§ 3a
Abs. 5 UStG), können sich abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unter bestimmten Bedingungen dafür
entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden (§ 18 Abs. 4c UStG).
75
2
Macht ein Unternehmer
von diesem Wahlrecht Gebrauch und entscheidet sich dafür, sich nur in Deutschland erfassen zu lassen, muss er
dies dem für dieses Besteuerungsverfahren zuständigen BZSt vorbehaltlich des Satzes 3 vor Beginn des
Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von diesem Besteuerungsverfahren Gebrauch macht, auf dem
amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument anzeigen.
3
Erbringt der Unternehmer
erstmals Leistungen im Sinne des Satzes 1, gilt die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 ab dem Tag der ersten
Leistungserbringung, wenn die Anzeige nach Satz 2 gegenüber dem BZSt bis zum 10. Tag des auf die erste
Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt.
4
Ändern sich die Angaben der Anzeige nach Satz 2, hat der
Unternehmer dem BZSt die Änderungen bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderungen folgenden Monats
auf elektronischem Weg mitzuteilen.
(2)
1
Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat der Unternehmer für jeden Besteuerungszeitraum
(= Kalendervierteljahr; § 16 Abs. 1a Satz 1 UStG) eine Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums dem BZSt elektronisch zu übermitteln; dies gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 erbracht wurden oder nicht.
2
Hierbei hat er die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallenden
Umsätze zu trennen und dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Steuersatz zu
unterwerfen.
3
Der Unternehmer hat die Steuer selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 4c Satz 1 in Verbindung mit § 16
Abs. 1a Satz 2 UStG).
4
Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums an das BZSt
zu entrichten (§ 18 Abs. 4c Satz 2 UStG).
(3)
1
Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung muss der Unternehmer einheitlich den von der
Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums bzw.,
falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStG).
2
Die
Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 UStG ist
ausgeschlossen.
(4)
1
Der Unternehmer hat dem BZSt bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf
elektronischem Weg mitzuteilen, wenn er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg mehr erbringt oder wenn andere
Änderungen vorliegen, durch die er die Voraussetzungen für die Anwendung des Besteuerungsverfahrens nach
§ 18 Abs. 4c UStG nicht mehr erfüllt.
2
Das BZSt stellt durch Verwaltungsakt fest, wenn der Unternehmer nicht
oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG
erfüllt.
(5)
1
Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechts auf elektronischem Weg widerrufen.
2
Ein Widerruf
ist nur bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich (§ 18
Abs. 4c Sätze 4 und 5 UStG).
3
Das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das
Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG schließen sich gegenseitig nicht aus.
76
(6)
1
Das BZSt kann den Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG ausschließen,
wenn er seinen Verpflichtungen nach § 18 Abs. 4c Sätze 1 bis 3 UStG oder seinen Aufzeichnungspflichten (§ 22
Abs. 1 UStG und Abschnitt 22.3a Abs. 1 und 4) in diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
2
Von einem wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtungen oder Aufzeichnungspflichten nach
Satz 1 ist insbesondere dann auszugehen, wenn
74
Streichung des Wortes „ausschließlich“ durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145),
BStBl 2018 I S. 1429. Die Regelung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
75
Streichung des Wortes „ausschließlich“ durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145),
BStBl 2018 I S. 1429. Die Regelung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
76
Absatz 5 Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl I
S. 1429. Die Regelung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
Die bisherige Fassung des Satzes 3 lautete:
3
Das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG schließen sich
gegenseitig aus.
Seite 623
1. der Unternehmer für drei unmittelbar vorausgegangene Besteuerungszeiträume an die Übermittlung der
Umsatzsteuererklärung erinnert wurde und er die Umsatzsteuererklärung für jeden dieser
Besteuerungszeiträume nicht bis zum 10. Tag nach der Erinnerung übermittelt hat,
2. der Unternehmer für drei unmittelbar vorausgegangene Besteuerungszeiträume an die Zahlung der Steuer
erinnert wurde und er den Gesamtbetrag der Steuer nicht für jeden dieser Besteuerungszeiträume bis zum
10. Tag nach der Zahlungserinnerung entrichtet hat, es sei denn, der rückständige Betrag beträgt weniger als
100 € für jeden dieser Besteuerungszeiträume, oder
3. der Unternehmer nach einer Aufforderung zur elektronischen Zurverfügungstellung seiner Aufzeichnungen
22 Abs. 1 UStG und Abschnitt 22.3a Abs. 1 und 4) und einer nachfolgenden Erinnerung die
angeforderten Aufzeichnungen nicht innerhalb eines Monats nach Erteilung der Erinnerung elektronisch zur
Verfügung gestellt hat.
3
Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses
gegenüber dem Unternehmer beginnt.
4
Die Gültigkeit des Ausschlusses endet nicht vor Ablauf von acht
Besteuerungszeiträumen, die dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer
folgen (vgl. Artikel 58b Abs. 1 MwStVO).
(7) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland als Steuerschuldner ausschließlich
steuerbare Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige
Leistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen, deren
Umsatzbesteuerung aber in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c UStG entsprechenden
Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, sind insoweit nach § 18 Abs. 4d UStG von der
Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr im
Inland befreit.
77
(8)
1
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner
ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige
Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1)
erbringen und von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat Gebrauch machen,
können Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen (§ 18 Abs. 9
Satz 1 UStG in Verbindung mit § 59 Satz 1 Nr. 4 und § 61a UStDV).
2
In diesen Fällen sind die Einschränkungen
des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG).
3
Voraussetzung ist, dass die
Steuer für die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstigen
Leistungen auf elektronischem Weg entrichtet wurde und die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit diesen
Umsätzen stehen.
4
Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z.B. elektronisch erbrachte
sonstige Leistungen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer an einen in der
Gemeinschaft ansässigen Unternehmer, der Steuerschuldner ist) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9
Sätze 4 und 5 UStG unverändert.
77
Absatz 7 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002 (2018/1031145), BStBl I S. 1429.
Die Regelung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.
Die bisherige Fassung des Absatzes 7 lautete:
„(7) Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland als Steuerschuldner ausschließlich steuerbare
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen, deren Umsatzbesteuerung aber in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 18
Abs. 4c UStG entsprechenden Verfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgeführt wird, sind nach § 18 Abs. 4d UStG von der
Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr im Inland befreit.
Seite 624
18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige
Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen
(1)
1
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 13b.11 Abs. 1 Satz 2), die im Inland
als Steuerschuldner Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder
sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1
Abs. 1) erbringen (§ 3a Abs. 5 UStG), können sich abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG unter bestimmten
Bedingungen dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3
der MwStSystRL in der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. 2. 2008
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11)
teilzunehmen (vgl. § 18 Abs. 4e UStG).
2
Dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland
und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Gescftsleitung noch eine
Betriebsstätte (Abschnitt 3a.1 Abs. 3) hat.
3
Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht nach Satz 1 Gebrauch,
muss er dies der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, vorbehaltlich des Satzes 4
vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Besteuerungsverfahren
Gebrauch macht, auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument anzeigen.
4
Erbringt der Unternehmer erstmals Leistungen im Sinne des Satzes 1, gilt das besondere Besteuerungsverfahren
nach Satz 1 ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige nach Satz 3 gegenüber der
zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bis zum 10. Tag des auf die erste
Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt.
(2)
1
Abweichend von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat der an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach
Absatz 1 teilnehmende Unternehmer für jeden Besteuerungszeitraum (= Kalendervierteljahr; § 16 Abs. 1b Satz 1
UStG) eine Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zuständige Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in
dem er ansässig ist, zu übermitteln.
2
Der Unternehmer hat die Steuer selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 4e Satz 1 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1b UStG).
3
Die Umsatzsteuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt,
wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums der zuständigen Stelle in dem EU-
Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, übermittelt worden ist und dort in bearbeitbarer Weise
aufgezeichnet wurde (§ 18 Abs. 4e Satz 10 UStG).
4
Sie ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des
§ 150 Abs. 1 Satz 3 und § 168 AO, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Stelle in dem EU-
Mitgliedstaat, an die der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung übermittelt hat, dem BZSt übermittelt und dort
in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden; dies gilt entsprechend für die Berichtigung einer
Umsatzsteuererklärung.
(3)
1
Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des Besteuerungszeitraums zu entrichten (§ 18 Abs. 4e
Satz 4 UStG).
2
Die Entrichtung der Steuer erfolgt fristgeß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf
des Besteuerungszeitraums bei der zuständigen Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer
ansässig ist, eingegangen ist (§ 18 Abs. 4e Satz 11 UStG).
3
§ 240 AO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tags nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum folgenden
übernächsten Monats eintritt (§ 18 Abs. 4e Satz 12 UStG).
(4)
1
Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung muss der Unternehmer einheitlich den von der
Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw.,
falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 Sätze 4 und 5 UStG).
2
Die
Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 UStG ist
ausgeschlossen.
(5)
1
Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zuständigen
Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, auf elektronischem Weg widerrufen.
2
Ein Widerruf ist nur
bis zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich (§ 18 Abs. 4e
Sätze 6 und 7 UStG).
3
Das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) und das
Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG schließen sich gegenseitig nicht aus.
(6)
1
Die zuständige Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, kann den
Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG ausschließen, wenn er seinen
Verpflichtungen nach § 18 Abs. 4e Sätze 1 bis 5 UStG oder seinen Aufzeichnungspflichten (§ 22 Abs. 1 UStG
und Abschnitt 22.3a Abs. 2 und 4) in diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2
Das
Finanzamt kann die zuständige Stelle in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ersuchen,
den Unternehmer von dem Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG auszuschließen, wenn der
Unternehmer wiederholt gegen seine Verpflichtungen oder Aufzeichnungspflichten nach Satz 1 verstößt; zum
Vorliegen eines wiederholten Verstoßes gegen die Verpflichtungen oder Aufzeichnungspflichten vgl.
Seite 625
Abschnitt 18.7a Abs. 6 Satz 2.
3
Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.
4
Die Gültigkeit des Ausschlusses endet
nicht vor Ablauf von acht Besteuerungszeiträumen, die dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses
gegenüber dem Unternehmer folgen (vgl. Artikel 58b Abs. 1 MwStVO).
(7)
1
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (Abschnitt 13b.11 Abs. 1 Satz 2), die im Inland
als Steuerschuldner ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an im Inland ansässige
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbringen und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4e UStG
Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend
machen (§ 59 Satz 1 Nr. 5 und § 61 UStDV).
2
Erbringen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer, die von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4e UStG Gebrauch machen, im Inland noch andere
Umsätze, für die sie im Inland die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln haben, können die Vorsteuerbeträge insgesamt nur
im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) geltend gemacht werden.
Seite 626
18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
(1)
1
Befördert ein Unternehmer Personen im Gelegenheitsverkehr mit einem Kraftomnibus, der nicht im
Inland zugelassen ist, wird die Umsatzsteuer für jede einzelne Beförderungsleistung durch die zuständige
Zolldienststelle berechnet und festgesetzt, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zwischen dem Inland
und dem Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG,
Abschnitt 16.2).
2
Wird im Einzelfall geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht
gegeben seien, muss dies in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Form gegenüber der Zolldienststelle
nachgewiesen werden.
3
Anderenfalls setzt die Zolldienststelle die Umsatzsteuer durch Steuerbescheid fest (§ 155
Abs. 1 AO).
(2)
1
Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1
AO).
2
Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3
UStG).
3
Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt zur
weiteren Entscheidung vorzulegen.
4
Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt
eingelegt werden.
(3)
1
Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer bei dem für ihn zuständigen
Finanzamt die Besteuerung der Beförderungsleistungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 3
und 4 UStG) beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG).
2
Auf die Steuer, die sich danach ergibt, wird die bei den
Zolldienststellen entrichtete Umsatzsteuer angerechnet, soweit sie auf diese Beförderungsleistungen entfällt
18 Abs. 5b UStG).
3
Die Höhe der anzurechnenden Umsatzsteuer ist durch Vorlage aller im Verfahren der
Beförderungseinzelbesteuerung von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der
Umsatzsteuererklärung (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen nachzuweisen.
(4)
1
Ist das Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung nicht durchzuführen, weil bei der Ein- und Ausreise
keine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird, ist das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1
bis 4 UStG) durchzuführen.
2
Zur umsatzsteuerlichen Erfassung in diesen Fällen vgl. § 18 Abs. 12 UStG und
Abschnitt 18.17.
Seite 627
18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
(1)
1
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in
§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine
Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16
Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3).
2
Der Erwerber hat die Steuererklärung eigenhändig zu
unterschreiben und ihr die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen.
3
§§ 167 und 168 AO sind
anzuwenden.
(2)
1
Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von 10 Tagen nach
dem Tag des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben und die Steuer zu
entrichten.
2
Gibt er keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die
Steuer ggf. im Schätzungswege festsetzen.
3
Der Schätzung sind regelmäßig die Mitteilungen zu Grunde zu
legen, die dem Finanzamt von den für die Zulassung oder Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden
18 Abs. 10 Nr. 1 UStG) oder dem für die Besteuerung des Fahrzeuglieferers zuständigen EU-Mitgliedstaat zur
Verfügung gestellt werden.
Seite 628
18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende
Unternehmer und Vorsteuerbeträge
(1)
1
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Ausland ansässig
sind; die Ansässigkeit im Ausland richtet sich nach § 59 Satz 2 UStDV.
2
Ein Unternehmer ist bereits dann im
Inland ansässig, wenn er eine Betriebsstätte hat und von dieser Umtze ausführt; die Absicht, von dort Umsätze
auszuführen, ist nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 5. 6. 2014, V R 50/13, BStBl II S. 813).
3
Die
Vorsteuerbeträge des im Ausland gelegenen Unternehmensteils sind in den Fällen des Satzes 2 erster Halbsatz
im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens von der Betriebsstätte geltend zu machen.
4
Unternehmer,
die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und vermieten oder beabsichtigen zu vermieten, sind als im
Inland ansässig zu behandeln.
5
Zur Abgrenzung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens vom allgemeinen
Besteuerungsverfahren vgl. Abschnitt 18.15.
(2)
1
Das Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in einem
Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 18.12) im Inland entweder keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt
hat, die in § 59 UStDV genannt sind.
2
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der
Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.
Beispiel 1:
1
Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur
steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt.
2
In denselben Monaten ist ihm für
empfangene Leistungen, z.B. für Beherbergungen, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 300 € in Rechnung
gestellt worden.
3
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen
59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).
Beispiel 2:
1
Der im Ausland ansässige Unternehmer U hat in den Monaten Januar bis April Gegenstände aus dem
Drittlandsgebiet an Abnehmer im Inland geliefert.
2
U beförderte die Gegenstände mit eigenen Fahrzeugen an
die Abnehmer.
3
Bei den Beförderungen ist dem Unternehmer im Inland für empfangene Leistungen, z.B. für
Beherbergungen, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 300 € in Rechnung gestellt worden.
4
Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Gegenstände war jeweils der Abnehmer.
5
U hat in den Monaten
Januar bis April keine weiteren Umsätze im Inland erbracht.
6
U erbringt in den Monaten Januar bis April keine Umsätze im Inland.
7
Der Ort seiner Lieferungen liegt im
Drittlandsgebiet (§ 3 Abs. 6 UStG).
8
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-
Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 1 UStDV).
Beispiel 3:
1
Der im Ausland ansässige Unternehmer A erbringt im Jahr 01 im Inland ausschließlich steuerpflichtige
Werkleistungen an den Unternehmer U.
2
Zur Ausführung der Werkleistungen ist A im Inland für
empfangene Leistungen, z.B. Materialeinkauf, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1 000 € in Rechnung
gestellt worden.
3
Steuerschuldner für die Leistungen des A ist U (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
4
Die Vergütung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge des A ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen (§ 59 Satz 1 Nr. 2
UStDV).
3
Der vergütungsberechtigte Unternehmer (Leistender) ist im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 90
Abs. 1 AO) verpflichtet, auf Verlangen die Leistungsempfänger zu benennen, wenn diese für seine Leistungen
die Steuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 und 6 UStG schulden.
Seite 629
18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 59 UStDV
nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1
bis 4 UStG berücksichtigt werden.
Beispiel 1:
1
Einem im Ausland ansässigen Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für
die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen
berechnet worden.
2
Der Unternehmer führt im März im Inland steuerpflichtige Lieferungen aus.
3
Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden.
4
Das allgemeine
Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
Beispiel 2:
1
Der im Ausland ansässige Unternehmer U führt an dem im Inland belegenen Einfamilienhaus eines
Privatmannes Schreinerarbeiten (Werklieferungen) durch.
2
Die hierfür erforderlichen Gegenstände hat U
teils im Inland erworben, teils in das Inland eingehrt.
3
Für den Erwerb der Gegenstände im Inland ist U
Umsatzsteuer in Höhe von 500 € in Rechnung gestellt worden.
4
Für die Einfuhr der Gegenstände ist
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 250 entstanden.
5
Auf die Umsätze des U findet § 13b UStG keine Anwendung, da der Leistungsempfänger als Privatmann
nicht Steuerschuldner wird 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
6
Die Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuer und
Einfuhrumsatzsteuer) können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden.
7
Das
allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
Beispiel 3:
1
Sachverhalt wie in Abschnitt 18.10 Abs. 2 Beispiel 2.
2
Abweichend hiervon ist U Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer.
3
Der Ort der Lieferungen des U liegt im Inland (§ 3 Abs. 8 UStG).
4
U schuldet die Steuer für die
Lieferungen.
5
Die Vorsteuerbeträge können daher nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden.
6
Das allgemeine Besteuerungsverfahren ist durchzuführen.
(1a)
1
Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder
innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen.
2
In diesen Fällen handelt es sich für die
Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuer-Vergütungsverfahren um eine unrichtig ausgewiesene
Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, die vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen (vgl.
Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und Satz 6 sowie Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2) und die demnach im
Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht vergütet werden kann.
3
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der
Lieferung des leistenden Unternehmers bleibt unberührt.
(2)
1
Reiseveranstalter sind nicht berechtigt, die ihnen für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten
Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen (§ 25 Abs. 4 UStG).
2
Insoweit entfällt deshalb auch das Vorsteuer-
Vergütungsverfahren.
(3) Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die mit Umsätzen im Ausland in Zusammenhang stehen, die
wenn im Inland ausgeführt den Vorsteuerabzug ausschließen würden (vgl. Abschnitt 15.14).
Beispiel:
1
Ein französischer Arzt besucht einen Ärztekongress im Inland.
2
Da ärztliche Leistungen grundsätzlich
steuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen, können die angefallenen Vorsteuerbeträge nicht
vergütet werden.
(4)
1
Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet,
wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben
oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit im Sinne von
§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG).
2
Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla
haben, sind für die Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens wie Unternehmer mit Sitz im
Gemeinschaftsgebiet zu behandeln.
3
Hinsichtlich der Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit
gegeben oder nicht gegeben ist, wird auf das BMF-Schreiben vom 17. 10. 2014, BStBl I S. 1369, hingewiesen.
4
Bei fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nur durchzuführen, wenn der nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
1. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 Satz 1 und 6
UStG) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG) unterlegen haben,
Seite 630
2. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b
Abs. 2 UStG ausgeführt hat, oder
3. im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an
im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht und von dem Wahlrecht der steuerlichen
Erfassung in nur einem EU-Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) Gebrauch gemacht hat (vgl.
Abschnitt 18.7a Abs. 8).
78
(5) Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig
sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).
78
Der Verweis im Klammerzusatz wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX, durch den Verweis „18.7a Abs. 8“ ersetzt.
Seite 631
18.12. Vergütungszeitraum
(1)
1
Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem
Kalenderjahr umfassen.
2
Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein.
3
Für den
restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur
der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein.
(2)
1
In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 können auch abziehbare
Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres
fallen.
2
Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des
Kalenderjahres gestellt, kann err das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in
welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den
Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 nicht enthalten sind.
3
Der weitere
Vergütungsantrag nach Satz 2 wird aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr
behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind; dies gilt unabhängig davon, welchen
Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat.
(3)
1
Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden Vergütungszeitraum vgl. § 61
Abs. 3 und § 61a Abs. 3 UStDV.
2
Für den weiteren Vergütungsantrag nach Absatz 2 Satz 2 gelten die
Mindestbeträge nach § 61 Abs. 3 Satz 3 und § 61a Abs. 3 Satz 3 UStDV entsprechend.
Seite 632
18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Antragstellung
(1)
1
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer für
einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über die zuständige Stelle in
dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bei der zuständigen Behörde im Inland einen Antrag auf
Vergütung dieser Steuer stellen.
2
Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist
ausschließlich das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG).
(2)
1
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der
Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem BZSt zu übermitteln (§ 61 Abs. 1 Satz 1
UStDV).
2
Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben im Sinne von
Abschnitt 18g.1 Abs. 4 und 5 Spiegelstriche 1 bis 8 gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit
anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV).
3
Eine unmittelbare
Übermittlung des Vergütungsantrags von dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an das
BZSt ist nicht möglich.
4
Eine schriftliche Bescheinigung des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig
ist, zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft ist durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer nicht beizufügen.
(3)
1
Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (§ 61 Abs. 2 UStDV).
2
Es handelt sich hierbei um eine
Ausschlussfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 21. 6. 2012, C-294/11, Elsacom, BStBl II S. 942).
(4)
1
Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen.
2
Dem Vergütungsantrag sind auf
elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen,
wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 €, bei Rechnungen über den Bezug von
Kraftstoffen mindestens 250 beträgt.
3
Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der
beantragten Höhe kann das BZSt verlangen, dass die Vorsteuerbeträge unbeschadet der Frage der
Rechnungshöhe durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
(5)
1
Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € betragen (§ 61 Abs. 3 UStDV).
2
Das gilt nicht, wenn
der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist.
3
Für diese
Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 € betragen.
(6) Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den
Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat,
in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (§ 18 Abs. 9
Satz 3 UStG).
Bescheiderteilung
(7)
1
Das BZSt hat den Vergütungsantrag eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen
abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen.
2
Die Bearbeitungszeit verlängert sich bei
Anforderung weiterer Informationen zum Vergütungsantrag durch das BZSt auf längstens acht Monate.
3
Die
Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch bei Vergütungsanträgen von Unternehmern, die auf den
Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind.
(8)
1
Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach
§ 122a in Verbindung mit § 87a Abs. 8 AO bekannt zu geben (§ 61 Abs. 4 Satz 1 UStDV).
2
Hat der Empfänger
des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nicht zugestimmt, ist der Bescheid in
Papierform zu versenden.
Verzinsung
(9)
1
Der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist zu verzinsen (§ 61 Abs. 5 UStDV).
2
Der Zinslauf
beginnt grundsätzlich mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags
beim BZSt.
3
Übermittelt der Unternehmer Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale
abweichend von Absatz 4 Satz 2 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren
Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser
eingescannten Originale beim BZSt
.
4
Hat das BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen
angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer nach der
Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23).
5
Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu
Seite 633
vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer
weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat.
6
Wird die Festsetzung oder Anmeldung der
Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 AO gilt entsprechend.
7
Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 AO.
8
Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 AO
entsprechend anzuwenden.
9
Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO sind Zinsen anzurechnen, die
für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.
(10) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 9 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer
Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden
Aufforderung des BZSt nachkommt 61 Abs. 6 UStDV).
Seite 634
18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
Antragstellung
(1)
1
Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer, dem im Inland von einem Unternehmer für einen
steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann bei der zuständigen Behörde im
Inland einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen.
2
Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-
Vergütungsverfahren ist ausschließlich das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG).
3
Zum Vorliegen der
Gegenseitigkeit sowie zum Ausschluss bestimmter Vorsteuerbeträge vgl. Abschnitt 18.11 Abs. 4 und 5.
(2)
1
Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 bleiben unberührt.
2
Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
3
Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu
verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher
Form auf Papier oder per Telefax zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; Abschnitt 18.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
4
In
diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben (vgl. § 61a Abs. 1
Satz 3 UStDV und BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 3/11, BStBl 2014 II S. 46).
(2a)
1
In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen
(Einzelaufstellung).
2
Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die
erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind.
3
Pauschale
Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z.B.
grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni).
(3) Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung das folgende Verfahren zugelassen:
1. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer
in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV):
a) Der Unternehmer kann die Rechnungen getrennt nach Kostenarten mit laufenden Nummern versehen
und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in
gesonderten Aufstellungen zusammenfassen.
b)
1
Die in den Aufstellungen zusammengefassten Bruttorechnungsbeträge sind aufzurechnen.
2
Aus dem
jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und in die
Einzelaufstellung zu übernehmen.
3
Hierbei ist auf die gesonderte Aufstellung hinzuweisen.
c) Bei verschiedenen Steuersätzen sind die gesonderten Aufstellungen getrennt für jeden Steuersatz zu
erstellen.
2. Bei Fahrausweisen, in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben sind (§ 34
UStDV), gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Bei Einfuhrumsatzsteuerbelegen:
a) Der Unternehmer kann die Belege mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den
Nummern der Belege und mit den in den Belegen angegebenen Steuerbeträgen in einer gesonderten
Aufstellung zusammenfassen.
b)
1
Die Steuerbeträge sind aufzurechnen und in die Einzelaufstellung zu übernehmen.
2
Hierbei ist auf die
gesonderte Aufstellung hinzuweisen.
4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen (vgl.
Absatz 4 Satz 2) zu übersenden.
(4)
1
Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen.
2
Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von
Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls
bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 2007, V R 23/05, BStBl II
S. 430, und vom 19. 11. 2014, V R 39/13, BStBl 2015 II S. 352).
3
Kann ein Unternehmer in Einzelfällen den
erforderlichen Nachweis der Vorsteuerbeträge nicht durch Vorlage von Originalbelegen erbringen, sind
Zweitschriften nur anzuerkennen, wenn der Unternehmer den Verlust der Originalbelege nicht zu vertreten hat,
der dem Vergütungsantrag zu Grunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere
Vergütungsanträge gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 1998, V R 55/96, BStBl 1999 II S. 324).
4
Bei der
Zweitausfertigung eines Ersatzbelegs für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer kommt es nicht
darauf an, auf Grund welcher Umstände die Erstschrift des Ersatzbelegs nicht vorgelegt werden kann (vgl. BFH-
Urteil vom 19. 11. 1998, V R 102/96, BStBl 1999 II S. 255).
5
Hinsichtlich der Anerkennung von Rechnungen
und zollamtlichen Abgabenbescheiden, die auf elektronischem Weg übermittelt wurden, vgl. Abschnitte 14.4
und 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3.
Seite 635
(5)
1
Die Vergütung ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen (§ 61a Abs. 2 UStDV).
2
Die Antragsfrist ist eine
Ausschlussfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt werden kann.
(6)
1
Die beantragte Vergütung muss mindestens 1 000 € betragen (§ 61a Abs. 3 UStDV).
2
Das gilt nicht, wenn
der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist.
3
Für diese
Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 500 € betragen.
(7)
1
Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt
vorzulegen.
2
Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041,
hingewiesen.
79
3
Die Bescheinigung muss den Vergütungszeitraum abdecken (vgl. BFH-Urteil vom 18. 1. 2007,
V R 22/05, BStBl II S. 426).
4
Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der
Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen.
5
Bei ausländischen staatlichen Stellen,
die mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen beauftragt
worden und insoweit als Unternehmer anzusehen sind, ist auf die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung
61a Abs. 4 UStDV) zu verzichten.
6
Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn das
BZSt bei Zweifeln an deren Richtigkeit auf Grund von Aufklärungsmaßnahmen (eigene Auskünfte des
Unternehmers, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung enthaltenen
Angaben unrichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. 5. 2008, XI R 58/06, BStBl II S. 831).
(8)
Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO).
(9) Im Falle der Vergütung hat das BZSt die Originalbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu
entwerten.
Verzinsung
(10) Der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag ist nach § 233a AO zu verzinsen (vgl. BFH-Urteil vom
17. 4. 2008, V R 41/06, BStBl 2009 II S. 2, und Nr. 62 des Anwendungserlasses zur AO zu § 233a AO).
79
Die Angabe „BMF-Schreiben vom 2. 6. 2017, BStBl I S. 850“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041“ ersetzt.
Seite 636
18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines
Besteuerungsverfahren
(1)
1
Für einen Voranmeldungszeitraum schließen sich das allgemeine Besteuerungsverfahren und das
Vorsteuer-Vergütungsverfahren gegenseitig aus.
2
Sind jedoch die Voraussetzungen des Vorsteuer-
Vergütungsverfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer die Steuer im allgemeinen
Besteuerungsverfahren (z.B. nach § 14c Abs. 1 UStG), kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge abweichend
von § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden.
3
Im Laufe eines
Kalenderjahres kann zudem der Fall eintreten, dass die Vorsteuerbeträge eines im Ausland ansässigen
Unternehmers abschnittsweise im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und im Wege des allgemeinen
Besteuerungsverfahrens zu vergüten oder von der Steuer abzuziehen sind.
4
In diesen Fällen ist für jedes
Kalenderjahr wie folgt zu verfahren:
1. Vom Beginn des Voranmeldungszeitraums an, in dem erstmalig das allgemeine Besteuerungsverfahren
durchzuführen ist, endet insoweit die Zuständigkeit des BZSt.
2.
1
Der im Ausland ansässige Unternehmer hat seine Vorsteuerbeträge für diesen Voranmeldungszeitraum und
für die weiteren verbleibenden Voranmeldungszeiträume dieses Kalenderjahres im allgemeinen
Besteuerungsverfahren geltend zu machen.
2
Erfüllt der Unternehmer im Laufe des Kalenderjahres erneut die
Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens, bleibt es demnach für dieses Kalenderjahr bei der
Zuständigkeit des Finanzamts; ein unterjähriger Wechsel vom allgemeinen Besteuerungsverfahren zum
Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist somit nicht möglich.
3.
1
Hat der im Ausland ansässige Unternehmer Vorsteuerbeträge, die in einem Voranmeldungszeitraum
entstanden sind, für den das allgemeine Besteuerungsverfahren noch nicht durchzuführen war, nicht im
Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht, kann er diese Vorsteuerbeträge ab dem Zeitpunkt, ab dem
das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, nur noch in diesem Verfahren geltend machen.
2
Beim Abzug dieser Vorsteuerbeträge von der Steuer gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 3
bis 5 UStG sowie § 61 Abs. 3 und § 61a Abs. 3 UStDV entsprechend.
4.
1
Ab dem Zeitraum, ab dem erstmalig die Voraussetzungen für das allgemeine Besteuerungsverfahren
vorliegen, hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 und 2a UStG eine
Voranmeldung zu übermitteln.
2
In diesem Fall sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge durch Vorlage der
Rechnung und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV).
5.
1
Nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist, hat der
im Ausland ansässige Unternehmer an das Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zu
übermitteln.
2
Das Finanzamt hat die Steuer für das Kalenderjahr festzusetzen.
3
Hierbei sind die
Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet worden
sind (§ 62 Abs. 1 UStDV).
(2)
1
Ist bei einem im Ausland ansässigen Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen
und ist dem Finanzamt nicht bekannt, ob der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr bereits die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt hat, hat das Finanzamt
80
dies durch Abfrage in
der Datenbank des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Erfahrung zu bringen.
2
Wurde das Vorsteuer-
Vergütungsverfahren beim BZSt in diesem Fall bereits durchgeführt, hat der Unternehmer die abziehbaren
Vorsteuerbeträge auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren durch Vorlage der Rechnungen und
Einfuhrbelege im Original nachzuweisen (§ 62 Abs. 2 UStDV).
3
Die Belege sind zu entwerten.
Seite 637
18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind
(1)
1
Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für Zwecke der steuerlichen
Erfassung im Ausland oder für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer
Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung nach dem
Muster USt 1 TN (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7) aus.
2
Das gilt auch für Organgesellschaften mit einem im Inland
ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum
Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören.
3
Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für
Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger von dem Organträger bei dem für den
Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Angabe folgender Informationen zu
stellen:
Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
Name und Anschrift des Organträgers,
Name und Anschrift der betreffeneden Organgesellschaft,
Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird,
Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich
geführt wird.
(2)
1
Die Bescheinigung darf für Zwecke der Vorlage im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen in
einem Drittstaat nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
2
Sie darf in den
Fällen des Satzes 1 nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vor-
steuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
(3)
1
Unternehmern, die die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragen
möchten, wird keine Bescheinigung nach Absatz 1 erteilt.
2
Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft erfolgt
in diesen Fällen durch das BZSt durch Weiterleitung des Vergütungsantrags an den Mitgliedstaat der Erstattung
(vgl. Abschnitt 18g.1 Abs. 10).
Seite 638
18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende
Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
Allgemeines
(1) Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit
nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung
16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet (z.B.
Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG),
wenn keine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet überschritten wird.
Anzeigepflicht
(2) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende
Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der
erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach
§ 21 AO zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung
16 Abs. 5 UStG) unterliegen.
(3)
1
Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im
Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden.
2
Für die Anzeige über die Ausführung
derartiger Umsätze sollte der Unternehmer den Vordruck USt 1 TU verwenden.
3
Hinsichtlich dieses Musters
wird auf das BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041, hingewiesen.
81
4
Wird das Muster USt 1 TU
nicht verwendet, sind jedoch die hierin verlangten Angaben zu machen.
Bescheinigungsverfahren
(4)
1
Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt erteilt über die umsatzsteuerliche
Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der
für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18
Abs. 12 Satz 2 UStG) nach dem Muster USt 1 TV.
2
Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BMF-Schreiben
vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041, hingewiesen.
82
3
Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens ein Jahr zu
beschränken.
(5)
1
Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf
Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG).
2
Bei
Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu
entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG).
3
Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen
der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer
anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG).
4
Für die Anrechnung sind die von den Zolldienststellen
ausgehändigten Durchschriften der Anordnungen von Sicherheitsleistungen (Vordruckmuster 2605) mit
Quittungen vorzulegen.
81
Die Angabe „BMF-Schreiben vom 4. 2. 2014, BStBl I S. 229“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041“ ersetzt.
82
Die Angabe „BMF-Schreiben vom 4. 2. 2014, BStBl I S. 229“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „BMF-Schreiben vom 5. 11. 2019, BStBl I S. 1041“ ersetzt.
Seite 639
18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
(1)
1
Jeder Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen 18a Abs. 6
UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG
(vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer
dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher
Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 25b.1) ausgeführt hat, ist verpflichtet, dem BZSt bis zum 25. Tag nach Ablauf
des Meldezeitraums eine ZM zu übermitteln.
2
Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine
ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).
3
In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen ist Meldezeitraum für
die ZM der Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG), das Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
UStG) oder das Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG), vgl. Abschnitt 18a.2.
4
Für einen Meldezeitraum, in dem
keine der vorstehenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt wurden, ist eine ZM nicht zu
übermitteln.
(2)
1
Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) sind
verpflichtet, eine eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a
Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2
UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher
Dreiecksgeschäfte zu übermitteln (§ 18a Abs. 5 Satz 4 UStG).
2
Dies gilt unabhängig davon, dass diese Vorgänge
umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldung und
Steuererklärung für das Kalenderjahr anzumelden sind.
3
Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu
diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).
(3)
1
Zur Übermittlung einer ZM nach Absatz 1 sind auch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte
verpflichtet.
2
Dies gilt unabhängig davon, dass nach § 24 Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG
keine Anwendung findet.
(4)
1
Die ZM ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
2
Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder
www.bzst.de abrufbar.
3
Zur Vermeidung von unbilligen Härten hat das für die Besteuerung des Unternehmers
zuständige Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der ZM zu verzichten und die Abgabe der
ZM nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form auf Papier oder per Telefax
zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist.
4
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine
elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand
möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 150 Abs. 8 AO).
5
Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung
verzichtet hat, gilt dies auch für die Abgabe der ZM.
6
Abschnitt 18.1 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
Seite 640
18a.2. Abgabefrist
(1)
1
Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats an das BZSt zu übermitteln, wenn die
Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und
Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für
das laufende Kalendervierteljahr oder für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als
50 000 beträgt.
2
Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 bis 48
UStDV gelten nicht für die ZM.
(2)
1
Übersteigt im Laufe eines Kalendervierteljahres die Summe der Bemessungsgrundlagen für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 50 000, ist die ZM bis zum 25. Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, zu übermitteln.
2
Wird die Betragsgrenze
von 50 000im zweiten Kalendermonat eines Kalendervierteljahres überschritten, kann der Unternehmer eine
ZM für die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres übermitteln, in der die Angaben
für diese beiden Kalendermonate zusammengefasst werden, oder jeweils eine ZM für jeden der abgelaufenen
Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres.
3
Überschreitet der Unternehmer die Betragsgrenze im dritten
Kalendermonat eines Kalendervierteljahres, wird es nicht beanstandet, wenn er statt einer ZM für dieses
Kalendervierteljahr jeweils gesondert eine ZM für jeden der drei Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres
übermittelt.
Beispiel:
1
Der deutsche Maschinenhersteller M liefert im Januar des Jahres 01 eine Maschine für 20 000 und im
Februar des Jahres 01 eine weitere Maschine für 35 000an den belgischen Unternehmer U.
2
Ferner liefert
M im Februar des Jahres 01 eine Maschine für 50 000an den französischen Automobilhersteller A
.
3
Die
Rechnungsstellung erfolgte jeweils zeitgleich mit der Ausführung der Lieferungen.
4
M ist verpflichtet, die Umsätze bis zum 25. März 01 dem BZSt zu melden.
5
Wahlweise kann er für die
Monate Januar 01 und Februar 01 jeweils gesondert eine ZM übermitteln, oder er übermittelt eine ZM, in
der er die Summe der Bemessungsgrundlagen der an U und A ausgeführten innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen gemeinsam für die Monate Januar 01 und Februar 01 angibt.
(3)
1
Unternehmer können die ZM auch monatlich übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften weder für das laufende Kalendervierteljahr
noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 beträgt.
2
Möchte der
Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er dies dem BZSt anzuzeigen (§ 18a Abs. 1 Satz 4
UStG).
3
Der Anzeigepflicht kommt der Unternehmer nach, wenn er bei der erstmaligen Inanspruchnahme das
auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die ZM dafür vorgesehene Feld ankreuzt.
4
Die Ausübung des
Wahlrechts bindet den Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Widerrufs, mindestens aber für die Dauer von 12
Kalendermonaten.
5
Der Widerruf wird dem BZSt durch Markieren des dafür vorgesehenen Feldes auf dem
amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die ZM angezeigt.
6
Soweit in begründeten Einzelfällen ein Widerruf vor
Ablauf der Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten notwendig werden sollte, ist dies dem BZSt schriftlich unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu übermitteln, wenn steuerpflichtige
sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2) im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ausgeführt wurden, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet.
(5) Unternehmer, die hinsichtlich der Ausführung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a
Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher
Dreiecksgeschäfte zur monatlichen Übermittlung einer ZM verpflichtet sind, melden die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl.
Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet, in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres.
(6)
1
Unternehmer, die die ZM hinsichtlich der Ausführung von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher
Dreiecksgeschäfte monatlich übermitteln, können darin auch die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne
von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), die in dem entsprechenden Kalendermonat im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, monatlich angeben (§ 18a Abs. 3 Satz 1 UStG).
2
Die Ausübung
dieser Wahlmöglichkeit wird dem BZSt durch die Angabe von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten
steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im vorstehenden Sinne, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Seite 641
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der ZM für den ersten oder zweiten Kalendermonat
eines Kalendervierteljahres angezeigt (§ 18a Abs. 3 Satz 2 UStG).
Seite 642
18a.3. Angaben für den Meldezeitraum
(1)
1
In der ZM sind nach § 18a Abs. 7 UStG in dem jeweiligen Meldezeitraum getrennt für jeden Erwerber
oder Empfänger der dort bezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die USt-IdNr. und die Summe der
Bemessungsgrundlagen gesondert nach innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG),
steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen.
2
Wird eine
steuerpflichtige sonstige Leistung im vorstehenden Sinne dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erbracht, gilt § 13b Abs. 3 UStG entsprechend.
3
Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach
vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert.
4
Bei den steuerpflichtigen sonstigen Leistungen im
vorstehenden Sinne und den Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ist es zudem unbeachtlich, wann der Unternehmer die Rechnung
ausgestellt hat.
(2)
1
Wegen der Umrechnung von Werten in fremder Währung vgl. Abschnitt 16.4.
2
Hat der Unternehmer die
Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums
ausgeführt hat, erst nach Ablauf des Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung grundsätzlich der
Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats heranzuziehen.
Seite 643
18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze
(1)
1
Hat sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die zu meldenden Umsätze nachträglich
geändert (z.B. durch Rabatte), sind diese Änderungen in dem Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem sie
eingetreten sind.
2
Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG (z.B. Uneinbringlichkeit der
Forderung, Rückgängigmachung der Lieferung oder sonstigen Leistung).
3
Gegebenenfalls ist der
Änderungsbetrag mit der jeweiligen Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige
Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder für Lieferungen im Sinne von § 25b Abs. 2 UStG
im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte zu saldieren, die im maßgeblichen Zeitraum zu melden
sind.
4
Der Gesamtbetrag der zu meldenden Bemessungsgrundlagen kann negativ sein.
(2)
1
Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 €
betragen.
2
In diesem Fall ist „0“ zu melden.
(3) Von nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage sind die Berichtigungen von Angaben zu
unterscheiden, die bereits bei ihrer Meldung unrichtig oder unvollständig sind (vgl. Abschnitt 18a.5).
Seite 644
18a.5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
(1)
1
Eine unrichtige oder unvollständige ZM muss gesondert für den Meldezeitraum berichtigt werden, in dem
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben erklärt wurden.
2
Wird eine unrichtige oder unvollständige ZM
vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5 000 geahndet werden (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG).
3
Rechtzeitig ist die Berichtigung,
wenn sie innerhalb von einem Monat übermittelt wird (vgl. Abschnitt 18a.1 Abs. 4), nachdem der Unternehmer
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hat.
4
Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der
berichtigten ZM beim BZSt maßgeblich.
(2) Eine ZM ist zu berichtigen, soweit der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige unternehmerische
Leistungsempfänger, der die Steuer dort schuldet, seine USt-IdNr. dem leistenden Unternehmer erst nach dem
Bezug einer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne von § 3a Absatz 2
UStG (vgl. Abschnitt 3a.2) mitgeteilt hat, und daher deren Angabe in der ZM für den Meldezeitraum zunächst
unterblieben ist.
Seite 645
18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
(1)
1
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, die neue Fahrzeuge im Sinne
des § 1b Abs. 2 und 3 UStG innergemeinschaftlich geliefert haben, müssen bis zum 10. Tag nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt eine Meldung
übermitteln, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet.
2
Ist dem Unternehmer die Frist für die Übermittlung der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden
(§§ 46 bis 48 UStDV), gilt dies auch für die Übermittlung der Meldung nach der FzgLiefgMeldV.
(2)
1
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG übermitteln dem BZSt die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung.
2
Informationen zur elektronischen Übermittlung sind unter den Internet-
Adressen www.elster.de oder www.bzst.de abrufbar.
3
Zum Verfahren bei unbilligen Härten gelten die
Ausführungen in Abschnitt 18a.1 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 sinngemäß.
(3)
1
Fahrzeuglieferer 2a UStG) können die Meldung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch
Datenfernübertragung übermitteln oder in herkömmlicher Form auf Papier oder per Telefax nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abgeben.
2
Informationen sind unter den Internet-Adressen www.elster.de oder
www.bzst.de abrufbar.
(4)
1
Für jedes gelieferte Fahrzeug ist ein Datensatz zu übermitteln bzw. ein Vordruck abzugeben.
2
Die
Meldung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Lieferers;
2. die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers;
3. den Namen und die Anschrift des Erwerbers;
4. das Datum der Rechnung;
5. den Bestimmungsmitgliedstaat;
6. das Entgelt (Kaufpreis);
7. die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug);
8. den Fahrzeughersteller;
9. den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer);
10. das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt;
11. den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf
dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn
diese am Tag der Lieferung über Null liegen, und
12. die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-
Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
(5)
1
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG handelt, wer eine Meldung nach der
FzgLiefgMeldV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
2
Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 € geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG).
Seite 646
18d.1. Zuständigkeit und Verfahren
(1)
1
Die für die Beantwortung von Ersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 268 S. 1) erforderlichen Ermittlungen werden von der Finanzbehörde
durchgeführt, die nach § 21 AO auch für eine Umsatzbesteuerung des Vorgangs zuständig ist, auf den sich das
Ersuchen bezieht.
2
Wenn diese Behörde nicht festgestellt werden kann, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren
Bezirk die Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind (§ 24 AO).
(2)
1
Die Finanzbehörde kann die Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderer Urkunden
an Amtsstelle verlangen.
2
Mit Einverständnis des Vorlagepflichtigen oder wenn die Unterlagen für eine Vorlage
an Amtsstelle ungeeignet sind, können die Urkunden auch beim Vorlagepflichtigen eingesehen und geprüft
werden.
Seite 647
18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1)
1
Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr.
stellen.
2
Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr.
erhalten hat.
3
In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt.
(2)
1
Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet
(www.bzst.de) oder telefonisch an das BZSt
Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-
1222), stellen.
2
Bei Anfragen über das Internet besteht neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. auch die
Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen.
3
Bei Anfragen zu einzelnen USt-
IdNrn. kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage abweichend vom Grundsatz
einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten
Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmens geführt werden.
4
Bei der Durchführung
gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle kann die vom BZSt
übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens
eingebunden und ausgewertet werden.
5
In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten
Anfrage einer USt-IdNr. abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung
über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden.
(3)
1
Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem
anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden.
2
Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten:
die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der
Umsatzsteuer geführt wird);
die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.
(4)
1
Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr.
der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft.
2
Das BZSt teilt in diesem Fall
detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als
zutreffend gemeldet werden.
3
Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-
IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers.
4
Anfragen zur Bestätigung
mehrerer USt-IdNrn. sind außer in Fällen des Absatzes 2 Satz 4 – schriftlich zu stellen.
(5)
1
Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine
telefonische Auskunft erteilt wurde.
2
Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet;
eine zusätzliche schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden.
Seite 648
18e.2. Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten
Informationen zum Aufbau der USt-IdNrn. in den EU-Mitgliedstaaten sind unter der Internet-Adresse
www.bzst.de abrufbar.
Seite 649
18f.1. Sicherheitsleistung
(1)
1
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche
Zustimmung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten
Steueranmeldung bestehen.
2
Die Regelung gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, trotz Prüfungsbedürftigkeit des
geltend gemachten Erstattungsanspruchs die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO zu erteilen, wenn der
Unternehmer eine Sicherheit leistet.
(2)
1
Die Regelung kann angewendet werden für Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und
Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG), wenn sie zu einer Erstattung angemeldeter
Vorsteuerbeträge oder zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 168 Satz 2 AO)
führen, und auf Fälle, in denen die Finanzverwaltung von der Voranmeldung oder der Umsatzsteuererklärung für
das Kalenderjahr des Unternehmers abweicht und dies zu einer Erstattung führt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO).
2
Die
Zustimmung wird erst mit der Stellung der Sicherheitsleistung wirksam (aufschiebende Bedingung).
(3)
1
Die Entscheidung des Finanzamtes, die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO gegen Stellung einer
Sicherheitsleistung zu erteilen, ist eine Ermessensentscheidung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
unterliegt.
2
In Fällen, in denen die bestehenden Zweifel mit einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung kurzfristig ausgeräumt werden können, ist eine Sicherheitsleistung grundsätzlich
nicht angezeigt.
3
Die Vorschrift ist daher regelmäßig nur in Fällen anzuwenden, in denen die erforderliche
Prüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungsbeträge wegen der besonderen Schwierigkeiten
des zu beurteilenden Sachverhalts voraussichtlich länger als sechs Wochen in Anspruch nimmt.
4
Die
Anwendung der Regelung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs führen.
(4)
1
Art und Inhalt der Sicherheitsleistung richten sich nach den §§ 241 bis 248 AO.
2
Wegen der einfacheren
Handhabung soll der Bankbürgschaft eines allgemein als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes (§ 244
Abs. 2 AO) in der Regel der Vorzug gegeben werden.
(5)
1
Die Sicherheitsleistung muss nicht zwingend in voller Höhe des zu sichernden Steueranspruchs erbracht
werden.
2
Bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sind sowohl das Ausfallrisiko zu Lasten des Fiskus
als auch die Liquidität des Unternehmers zu berücksichtigen.
3
Hinsichtlich der Einzelheiten zum Verfahren wird
auf den Anwendungserlass zu den §§ 241 bis 248 AO hingewiesen.
(6) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn der zu sichernde Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis erloschen ist.
Seite 650
18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland
ansässige Unternehmer
Antragstellung
(1)
1
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über das BZSt bei der zuständigen Behörde dieses
Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen.
2
Beantragt der Unternehmer die Vergütung für
mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2)
1
Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln (§ 18g UStG).
2
Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
3
Der Antragsteller muss authentifiziert sein.
4
In dem Vergütungsantrag ist die Steuer für den
Vergütungszeitraum zu berechnen.
(3)
1
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. 9. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden
Kalenderjahres zu stellen.
2
Für die Einhaltung der Frist nach Satz 1 genügt der rechtzeitige Eingang des
Vergütungsantrags beim BZSt.
3
Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 € betragen oder einem entsprechend
in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen.
4
Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 € beträgt oder einem
entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
(4) Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes anzugeben:
den Mitgliedstaat der Erstattung;
Name und vollständige Anschrift des Unternehmers;
eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen
erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht;
den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung
keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter
steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG), von Umsätzen, für die ausschließlich der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender
Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG;
die USt-IdNr. oder StNr. des Unternehmers;
seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
(5) Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede
Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom
Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung;
Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-rata-Satz;
Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern:
1 Kraftstoff;
2 Vermietung von Beförderungsmitteln;
3 Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und
Dienstleistungen);
4 Maut und Straßenbenutzungsgebühren;
5 Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
6 Beherbergung;
Seite 651
7 Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
8 Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
9 Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
10
1
Sonstiges.
2
Hierbei ist die Art der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
Soweit es der Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht, hat der Unternehmer zusätzliche elektronisch
verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer zu machen, soweit dies auf Grund von Einschränkungen des
Vorsteuerabzugs im Mitgliedstaat der Erstattung erforderlich ist.
(6)
1
Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1 000 € (bei
Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), hat der Unternehmer elektronischeKopien der Rechnungen
oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies
vorsieht.
2
Die Dateianhänge zu dem Vergütungsantrag dürfen aus technischen Gründen die Größe von 5 MB
nicht überschreiten.
(7) Der Unternehmer hat in dem Antrag eine Beschreibung seiner unternehmerischen Tätigkeit anhand des
harmonisierten Codes vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.
(8)
1
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann zusätzliche Angaben in dem Vergütungsantrag verlangen.
2
Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des
BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
Prüfung der Zulässigkeit durch das BZSt
(9)
1
Die dem BZSt elektronisch übermittelten Anträge werden vom BZSt als für das Vorsteuer-
Vergütungsverfahren zuständige Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft.
2
Dabei hat das BZSt ausschließlich
festzustellen, ob
die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend und ihm zuzuordnen ist und
der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung
(10)
1
Stellt das BZSt nach Durchführung der Vorprüfung fest, dass der Antrag insoweit zulässig ist (vgl.
Absatz 9), leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter.
2
Mit
der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass
die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend ist und
der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
(11) Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des
Antrags zu erfolgen.
Übermittlung einer Empfangsbestätigung
(12) Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags
zu übermitteln.
Seite 652
18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a
Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
(1)
1
Im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf
elektronischem Weg an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1)
erbringen (§ 3a Abs. 5 UStG), für die sie dort die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuererklärungen
abzugeben haben, können sich dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach Titel XII
Kapitel 6 Abschnitt 3 der MwStSystRL in der Fassung von Artikel 5 Nummer 15 der Richtlinie 2008/8/EG des
Rates vom 12. 2. 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl.
EU 2008 Nr. L 44 S. 11) teilzunehmen (sog. Mini-One-Stop-Shop bzw. kleine einzige Anlaufstelle).
2
Dies gilt
auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.
3
Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft kann das
Wahlrecht nach Satz 1 nur durch den Organträger ausgeübt werden.
4
Die Teilnahme an dem besonderen
Besteuerungsverfahren ist nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer bzw.
im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organkreis keine Betriebsstätte (Abschnitt 3a.1 Abs. 3) hat.
5
Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht nach Satz 1 Gebrauch, muss er dies dem BZSt vorbehaltlich des
Satzes 6 vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen
Besteuerungsverfahren Gebrauch macht, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
anzeigen.
6
Erbringt der Unternehmer erstmals Leistungen im Sinne des Satzes 1, gilt das besondere
Besteuerungsverfahren nach Satz 1 ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Anzeige nach Satz 5
gegenüber dem BZSt bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt.
7
Ändern
sich die Angaben der Anzeige nach Satz 5, hat der Unternehmer dem BZSt die Änderungen bis zum 10. Tag des
auf den Eintritt der Änderungen folgenden Monats auf elektronischem Weg mitzuteilen; Änderungen des
Firmennamens und der Anschrift sind jedoch ausschließlich dem zuständigen Finanzamt zu melden.
(2)
1
Der Unternehmer hat für jeden Besteuerungszeitraum (= Kalendervierteljahr) bis zum 20. Tag nach
Ablauf jedes Besteuerungszeitraums eine Umsatzsteuererklärung für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem er das
besondere Besteuerungsverfahren anwendet (vgl. Absatz 1 Satz 2), nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln; dies gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach Absatz 1
Satz 1 erbracht wurden oder nicht.
2
Der Unternehmer hat die Steuer selbst zu berechnen.
3
Informationen zur
elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
4
Der
Datenübermittler muss authentifiziert sein.
5
Die Steuer ist spätestens am 20. Tag nach Ende des
Besteuerungszeitraums an das BZSt zu entrichten.
(3)
1
Die Beträge in der Umsatzsteuererklärung sind in Euro anzugeben; es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in
dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor.
2
In den Fällen
der Angabe der Beträge in einer vom Euro abweichenden Landeswährung muss der Unternehmer bei der
Umrechnung von Werten in die fremde Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank
festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein
Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
festgelegten Umrechnungskurs anwenden.
3
Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses ist
ausgeschlossen.
(4)
1
Der Unternehmer hat dem BZSt bis zum 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats auf
elektronischem Weg mitzuteilen, wenn er keine Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf elektronischem Weg mehr erbringt oder wenn andere
Änderungen vorliegen, durch die er die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen
Besteuerungsverfahrens nicht mehr erfüllt.
2
Das BZSt stellt durch Verwaltungsakt fest, wenn der Unternehmer
nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des besonderen Besteuerungsverfahrens erfüllt.
(5)
1
Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem BZSt nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg widerrufen.
2
Ein Widerruf ist nur bis zum Beginn
eines neuen Besteuerungszeitraums mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich 18h Abs. 1 Sätze 4 und 5
UStG).
(6)
1
Das BZSt kann den Unternehmer von dem besonderen Besteuerungsverfahren ausschließen, wenn er
seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 oder den von ihm in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erfüllenden
Aufzeichnungspflichten entsprechend Artikel 369k MwStSystRL und Abschnitt 22.3a Abs. 3 und 4 in diesem
Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; zum Vorliegen eines wiederholten Verstoßes
gegen die Verpflichtungen oder Aufzeichnungspflichten vgl. Abschnitt 18.7a Abs. 6 Satz 2.
2
Der Ausschluss gilt
ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem
Unternehmer beginnt.
3
Die Gültigkeit des Ausschlusses endet nicht vor Ablauf von acht
Seite 653
Besteuerungszeiträumen, die dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer
folgen (Artikel 58b Abs. 1 MwStVO).
(7)
1
Im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausschließlich
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder sonstige Leistungen auf
elektronischem Weg an in diesem EU-Mitgliedstaat ansässige Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1)
erbringen (§ 3a Abs. 5 UStG), für die sie dort die Umsatzsteuer schulden und Umsatzsteuererklärungen
abzugeben haben, und von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG Gebrauch machen, können Vorsteuerbeträge
in dem anderen EU-Mitgliedstaat nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens entsprechend der
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der
Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) geltend machen (vgl. § 18g UStG und
Abschnitt 18g.1).
2
Erbringen im Inland ansässige Unternehmer, die von dem Wahlrecht nach § 18h Abs. 1 UStG
Gebrauch machen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch andere Umsätze, für die sie dort die Umsatzsteuer
schulden und Umsatzsteuererklärungen abzugeben haben, können die Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-
Mitgliedstaat insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Artikel 250 bis 261 MwStSystRL) bei der
zuständigen Stelle in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht werden.
(8)
1
Ein im Inland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland seinen Sitz oder seine
Geschäftsleitung hat oder, für den Fall, dass er im Drittlandsgebiet ansässig ist, im Inland eine Betriebsstätte
(Abschnitt 3a.1 Abs. 3) hat 18h Abs. 5 UStG).
2
Hat ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer in
mehreren EU-Mitgliedstaaten Betriebsstätten, kann er selbst entscheiden, in welchem EU-Mitgliedstaat er sich
für Zwecke des besonderen Besteuerungsverfahrens erfassen lassen möchte.
3
Der Unternehmer ist in den Fällen
des Satzes 2 an seine Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden
Kalenderjahre gebunden (vgl. Artikel 369a Abs. 2 MwStSystRL).
(9) Auf das besondere Besteuerungsverfahren sind, soweit es vom BZSt durchgeführt wird, die §§ 30, 80, 87a,
118 bis 133 und 347 bis 368 AO sowie die FGO anzuwenden.
Seite 654
19.1. Nichterhebung der Steuer
(1)
1
Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten
Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten
Voraussetzungen nicht zu erheben.
2
Die EU-rechtlich vorgegebene Beschränkung der Regelung auf im Inland
oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässige Kleinunternehmer und deren in diesen Gebieten
erzielten Umsätze verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union
(vgl. EuGH-Urteil vom 26. 10. 2010, C-97/09, Schmelz).
3
Die Regelung
bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen
(einschließlich unentgeltliche Wertabgaben vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4).
4
Die Steuer für die Einfuhr von
Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl.
auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) sowie die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2
UStG geschuldete Steuer hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.
5
Das gilt auch für die Steuer, die nach
§ 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben
wird (vgl. Abschnitt 16.2).
(2)
1
Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 17 500 € und 50 000 € ist jeweils
von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 19.3).
2
Der Gesamtumsatz
ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.
3
Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht
auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer
vereinnahmten Bruttobeträge.
4
In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden
Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
5
Sofern Umsätze, für die eine
andere Person als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist, ausgeführt werden, ist dem
in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Betrag die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(3)
1
Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17 500 € überschritten, ist die Steuer für das laufende
Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 17 500
voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 10. 2007, V B 164/06, BStBl 2008 II
S. 263).
2
Bei der Grenze von 50 000 € kommt es darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße
voraussichtlich nicht überschreiten wird.
3
Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung
der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr.
4
Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in diesem Jahr sein
Unternehmen erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 1995, XI R 51/94, BStBl II S. 562).
5
Ist danach ein
voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50 000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch
dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze
von 50 000 € überschreitet (vgl. auch Absatz 4).
6
Bei einer Änderung der Unternehmensverhältnisse während
des laufenden Kalenderjahres durch Erbfolge ist Absatz 5 zu beachten.
7
Der Unternehmer hat dem Finanzamt
auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden
Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
(4)
1
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu
auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres
abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400).
2
Entsprechend der
Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 und nicht die Grenze von 50 000
maßgebend.
3
Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden
Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 € nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984,
V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).
(4a)
1
Bei einem Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen
unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, so dass die
Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht mehr angewendet werden kann, kann zu Beginn der
Verpachtung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG aus Vereinfachungsgründen auf den voraussichtlichen
Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt werden.
2
Beginnt die Verpachtung im Laufe eines Jahres,
werden ebenfalls zur Vereinfachung die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die
Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres
nicht berücksichtigt.
(5)
1
Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, ist zu berücksichtigen, dass er
keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Änderung seiner Unternehmensverhältnisse hatte.
2
Zur Vermeidung einer
unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so
fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung der
Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre.
3
Hat z.B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber für den anderen
Unternehmensteil auf Grund der dafür bestehenden Verhältnisse von § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, kann
der Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres fortführen, in dem die
Erbfolge eingetreten ist.
4
Dem Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze Unternehmen
einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden.
Seite 655
(6)
1
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Grenzen von 17 500 € und 50 000 € bleiben die Umsätze von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberücksichtigt.
2
Das gilt sowohl bei einer Veräußerung als auch bei
einer Entnahme für nichtunternehmerische Zwecke.
3
Ob ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt, ist
nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen.
4
Die Ausnahme erstreckt sich
auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, z.B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen durch einen nichtgewerblichen Vermieter von
Ferienwohnungen.
Seite 656
19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
(1)
1
Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
verzichtet.
2
Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.
3
Die Erklärung
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben.
4
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1.
1
Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat.
2
Beginnt
der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung
vom Beginn dieser Tätigkeit an.
2.
1
Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
2
Berechnet der Unternehmer in den
Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen
Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu
erblicken (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II S. 420, und vom 24. 7. 2013,
XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210).
3
Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für
einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht
rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (vgl. BFH-Urteil vom 24. 7. 2013,
XI R 31/12, BStBl 2014 II S. 214).
4
In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher
Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will.
5
Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur
Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteile vom 24. 7. 2013, XI R 14/11, a.a.O., und
vom 24. 7. 2013, XI R 31/12, a.a.O.).
(1a)
1
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu
verzichten, dem Insolvenzverwalter zu.
2
Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des
Insolvenzschuldners aus (BFH-Urteil vom 20. 12. 2012, V R 23/11, BStBl 2013 II S. 334).
(2)
1
Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit
Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.
2
Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er die
Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG
berichtigen, vgl. dazu Abschnitt 14c.2 Abs. 6.
(3)
1
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
2
Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten
Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.
(4)
1
Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom
Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG).
2
Der Widerruf ist spätestens bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 4
UStG).
3
Im Falle des Widerrufs kann der Unternehmer die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert
ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen.
(5)
1
Hinsichtlich der Steuerfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuer eine Anmeldungssteuer
ist.
2
Die nach § 18 Abs. 3 UStG zu übermittelnde Steuererklärung für das Kalenderjahr steht deshalb
erforderlichenfalls nach Zustimmung der Finanzbehörde einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 AO).
3
Eine
Steuerfestsetzung ist ferner die Festsetzung der Umsatzsteuer durch Steuerbescheid (§ 155 AO).
4
Keine
Steuerfestsetzungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG sind die Voranmeldung und die Festsetzung einer
Vorauszahlung.
5
Durch ihre Unanfechtbarkeit wird deshalb die Möglichkeit, eine Erklärung nach § 19 Abs. 2
Satz 1 UStG abzugeben, nicht ausgeschlossen.
(6)
1
Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet
oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines
förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung
kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist.
2
Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der
erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 1985, V R 167/82, BStBl 1986 II
S. 420, und vom 11. 12. 1997, V R 50/94, BStBl 1998 II S. 420).
Seite 657
19.3. Gesamtumsatz
(1)
1
Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten
Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, sowie die Umsätze, für die ein
Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.
2
Zum Gesamtumsatz gehören
nicht die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a
Nr. 1 UStG steuerbar ist, und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner
nach § 13b Abs. 5 UStG ist.
3
Außerdem gehören die Lieferungen an den letzten Abnehmer in einem
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) nicht zum Gesamtumsatz beim letzten
Abnehmer.
4
Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes ist grundsätzlich die für die Besteuerung in Betracht
kommende Bemessungsgrundlage (Abschnitte 10.1 bis 10.8) anzusetzen.
5
In den Fällen der Margenbesteuerung
nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bestimmt sich der Gesamtumsatz abweichend
von Satz 4 nach dem vereinnahmten Entgelt und nicht nach dem Differenzbetrag (vgl. EuGH-Urteil vom
29. 7. 2019, C-388/18, B).
83
(2)
1
Von den steuerbaren Umsätzen sind für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die in § 19 Abs. 3 UStG
genannten steuerfreien Umsätze abzuziehen.
2
Ob ein Umsatz als steuerfrei zu berücksichtigen ist, richtet sich
nach den Vorschriften des laufenden Kalenderjahres.
3
Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer
die in Betracht kommenden Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt hat (vgl. BFH-Urteil
vom 15. 10. 1992, V R 91/87, BStBl 1993 II S. 209).
4
Als Hilfsumsätze sind die Umsätze zu betrachten, die zwar
zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des
Unternehmens bilden (BFH-Urteil vom 24. 2. 1988, X R 67/82, BStBl II S. 622).
5
Hierzu zählen z.B.:
1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Umsätze von fremden Zahlungsmitteln oder
Geldforderungen, z.B. Wechseln, im Zusammenhang mit Warenlieferungen;
2. der Verkauf eines Betriebsgrundstücks;
3. die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer.
(3)
1
Die nach § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG vorzunehmende Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in
einen Jahresgesamtumsatz ist auch durchzuführen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit von
vornherein auf einen Teil des Kalenderjahrs begrenzt war (BFH-Urteil vom 27. 10. 1993, XI R 86/90,
BStBl 1994 II S. 274).
2
Der Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt mit dem Beginn des
Unternehmens zusammen.
3
Bei der Umrechnung des tatsächlichen Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz ist
deshalb das Kalenderjahr in den Zeitraum bis zum Beginn des Unternehmens und den Zeitraum danach
aufzuteilen.
4
Eine Schulung des Unternehmers, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich
noch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die den Beginn des Unternehmens beeinflusst (vgl. BFH-
Urteil vom 17. 9. 1998, V R 28/98, BStBl 1999 II S. 146).
5
Die Umsätze aus der Veräußerung oder Entnahme
des Anlagevermögens sind nicht in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen.
6
Sie sind deshalb vor der
Umrechnung aus dem tatsächlichen Gesamtumsatz auszuscheiden und nach der Umrechnung des restlichen
Umsatzes dem ermittelten Betrag hinzuzurechnen.
83
Klammerzusatz angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Seite 658
19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG
Auf Abschnitt 19.1 Abs. 4a, Abschnitt 24.7 Abs. 4 und Abschnitt 24.8 Abs. 2 und 3 wird hingewiesen.
Seite 659
19.5. Wechsel der Besteuerungsform
Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder
zur Besteuerung nach § 24 UStG
(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann
unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.
(2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
(3) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5, zur Anwendung des § 15a UStG wird auf
Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.
(4) Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt
worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist.
(5)
1
Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG
gelten die Absätze 1, 2 und 4 sinngemäß.
2
Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an
ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG.
Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur
Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
(6)
1
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19
Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung.
2
Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem
Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:
1.
1
Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die
Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder
Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG).
2
Eine
Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.
2. Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die
Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder
Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG).
(7)
1
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG.
2
Sind
Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der Umsatzsteuer unterworfen worden, ist
die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen.
(8) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 6, zur Anwendung des § 15a UStG auf
Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschnitt 15a.9 Abs. 1 bis 4 hingewiesen.
(9)
1
Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang
ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben.
2
Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 und 3 UStG.
(10)
1
Im Falle des Übergangs von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
gelten die Absätze 6 und 7 sinngemäß.
2
Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten.
3
Nach dem Zeitpunkt des Übergangs ist ein
Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.
Seite 660
20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
(1)
1
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann bis zum Eintritt der
formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom
10. 12. 2008, XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026).
2
Dem Antrag kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn der
Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt.
3
Eine Genehmigung ist unter
den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen und erstreckt sich wegen des Prinzips der
Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr.
4
Es handelt sich um einen begünstigenden
Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden
kann.
5
Die Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z.B. dem
Überschreiten der nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze auf Grund außergewöhnlicher und
einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein auf Grund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht
(vgl. BFH-Urteil vom 11. 2. 2010, V R 38/08, BStBl II S. 873).
6
Die Genehmigung der Istversteuerung nach
§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze
Bücher führt.
7
Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig
geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. 7. 2010, V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590).
(2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 13.6, zur
Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten vgl. Abschnitt 14.8.
(3)
1
§ 20 Satz 3 UStG trifft keine von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG abweichende Regelung über die
Entstehung der Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 30. 1. 2003, V R 58/01, BStBl II S. 817).
2
Zur Entstehung der
Steuer beim Wechsel der Art der Steuerberechnung vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 3.
3
Ein rückwirkender Wechsel von
der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis
zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
(4)
1
Dem Unternehmer kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet
werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze des
§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht überschritten hat.
2
Im Jahr des Beginns der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
ist auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz abzustellen.
3
In diesem Fall und wenn die gewerbliche oder
beruflichetigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der
Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 3).
Seite 661
22.1. Ordnungsgrundsätze
(1)
1
Die allgemeinen Vorschriften über das Führen von Büchern und Aufzeichnungen der §§ 140 bis 148 AO
gelten in Übereinstimmung mit § 63 Abs. 1 UStDV auch für die Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke.
2
Die
Aufzeichnungen sind grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG zu führen (vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO, § 14b
UStG und Abschnitt 14b.1 Abs. 8 ff.); abweichend können elektronische Bücher und sonstige elektronische
Aufzeichnungen unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 2a und Abs. 2b AO im Ausland geführt und
aufbewahrt werden.
3
Sie sind mit den zugehörigen Belegen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3
AO, § 14b UStG) geordnet aufzubewahren.
4
Für auf Thermopapier erstellte Belege gilt Abschnitt 14b.1 Abs. 5
entsprechend.
5
Das Finanzamt kann jederzeit verlangen, dass der Unternehmer die Unterlagen vorlegt.
6
Zur
Führung der Aufzeichnungen bei Betriebsstätten und Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs des
UStG vgl. § 146 Abs. 2 Sätze 2 ff. AO.
(2)
1
Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege können unter bestimmten Voraussetzungen als
Wiedergaben auf einem Bildträger z.B. Mikrofilm oder auf anderen Datenträgern z.B. Magnetband,
Magnetplatte, CD, DVD, Blu-Ray-Disc oder Flash-Speicher aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs. 2 AO und
AEAO zu § 147 Nr. 3 Satz 2).
2
Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte
Verfahren muss den GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450), insbesondere den
Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten
„Mikrofilm-Grundsätzen“ entsprechen.
3
Unter dieser Voraussetzung können die Originale der
Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.
4
Diese Aufbewahrungsformen bedürfen keiner besonderen
Genehmigung.
5
Für das Lesbarmachen der nicht im Original aufbewahrten Aufzeichnungen und
Geschäftsunterlagen ist § 147 Abs. 5 AO zu beachten.
(3)
1
Die Mikroverfilmung kann auch auf zollamtliche Belege angewandt werden.
2
Mikrofilmaufnahmen der
Belege über Einfuhrumsatzsteuer bzw. Mikrokopien dieser Belege sind als ausreichender Nachweis für den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG anzuerkennen.
3
Dies gilt auch für die Anerkennung von
mikroverfilmten Zollbelegen zur Ausstellung von Ersatzbelegen oder zur Aufteilung zum Zwecke des
Vorsteuerabzugs, wenn die vollständige oder teilweise Ungültigkeit des Originalbelegs auf der
Mikrofilmaufnahme bzw. der Mikrokopie erkennbar ist.
(4) Die am Schluss eines Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnenden Beträge (§ 63 Abs. 2 UStDV)
müssen auch für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zusammengerechnet werden.
(5)
1
In den Fällen des § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 13b Abs. 5 und des § 14c Abs. 2 UStG gilt die
Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen auch für Personen, die nicht Unternehmer sind 22 Abs. 1
Satz 2 UStG).
2
Insoweit sind die Entgelte, Teilentgelte und die nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten
Steuerbeträge am Schluss eines jeden Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen (§ 63 Abs. 2 Satz 1
UStDV).
Seite 662
22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
(1)
1
Der Umfang der Aufzeichnungspflichten ergibt sich aus § 22 Abs. 2 ff. UStG in Verbindung mit §§ 63
bis 67 UStDV.
2
Soweit die geforderten Angaben aus dem Rechnungswesen oder den Aufzeichnungen des
Unternehmers für andere Zwecke eindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen, brauchen sie nicht noch
gesondert aufgezeichnet zu werden.
(2)
1
Der Unternehmer ist sowohl bei der Sollversteuerung als auch bei der Istversteuerung verpflichtet,
nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Entgelte aufzuzeichnen.
2
Die Verpflichtung des Unternehmers,
in den Aufzeichnungen ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt
nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen, gilt entsprechend für nachträgliche
Entgeltänderungen.
(3)
1
In den Fällen des § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG hat der Schuldner der auf die Entgeltminderungen entfallenden
Steuer sog. Zentralreguliererdie Beträge der jeweiligen Entgeltminderungen gesondert von seinen Umsätzen
aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 UStG).
2
Er hat dabei die Entgeltminderungen ggf. nach steuerfreien und
steuerpflichtigen Umsätzen sowie nach Steuersätzen zu trennen.
(4)
1
Aus den Aufzeichnungen müssen die Umsätze hervorgehen, die der Unternehmer nach § 9 UStG als
steuerpflichtig behandelt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 UStG).
2
Wird eine solche Leistung zusammen mit einer
steuerpflichtigen Leistung ausgeführt und für beide ein einheitliches Entgelt vereinbart, kann aus
Vereinfachungsgründen darauf verzichtet werden, den auf die einzelne Leistung entfallenden Entgeltteil zu
errechnen und den Entgeltteil, der auf die freiwillig versteuerte Leistung entfällt, gesondert aufzuzeichnen.
(5)
1
Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern, haben neben den vereinbarten
Entgelten auch sämtliche vor der Ausführung von Leistungen vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte
aufzuzeichnen.
2
Aufgezeichnet werden müssen nicht nur die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten
Entgelte und Teilentgelte, für die die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG mit dem Ablauf des
Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung entsteht, sondern auch die im Voraus vereinnahmten Entgelte und
Teilentgelte, die auf steuerfreie Umsätze entfallen.
(6)
1
Soweit die für noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Entgelte und
Teilentgelte auf Umsätze entfallen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind sie nach § 22 Abs. 2 Nr. 2
Satz 2 UStG entsprechend getrennt aufzuzeichnen.
2
Entgelte und Teilentgelte, die im Voraus für Umsätze
vereinnahmt werden, die der Unternehmer nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt, müssen nach § 22 Abs. 2
Nr. 2 Satz 3 UStG gesondert aufgezeichnet werden (siehe auch Absatz 4).
(7)
1
Bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG müssen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen
Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes
aufgezeichnet werden.
2
Für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG sind die jeweils entstandenen
Ausgaben aufzuzeichnen.
3
Dabei bleiben für sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG
Ausgaben unberücksichtigt, soweit sie nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 22
Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 UStG).
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, sofern für die Besteuerung die
Mindestbemessungsgrundlagen (§ 10 Abs. 5 UStG) in Betracht kommen.
5
Soweit der Unternehmer bei
Leistungen an sein Personal von lohnsteuerlichen Werten ausgeht (vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 8), sind diese
aufzuzeichnen.
(8)
1
Die Verpflichtung des Unternehmers, die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige
Leistungen, die an ihn für sein Unternehmen ausgeführt sind, und die darauf entfallende Steuer aufzuzeichnen
22 Abs. 2 Nr. 5 UStG), erstreckt sich auch auf nachträgliche Entgeltminderungen und die entsprechenden
Steuerbeträge.
2
Werden dem Unternehmer Entgeltminderungen für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze
gewährt, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass er sie nach dem Verhältnis dieser Umsätze aufteilt.
3
Das
Gleiche gilt, wenn die Umsätze an den Unternehmer verschiedenen Steuersätzen unterliegen.
4
Eine Aufteilung
nach dem Verhältnis der vom Unternehmer bewirkten Umsätze ist nicht zulässig.
(9)
1
Die Aufzeichnung der Entgelte für empfangene steuerpflichtige Leistungen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
UStG) und der Einfuhrumsatzsteuer (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG in Verbindung mit § 64 UStDV) ist nicht
erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist oder deshalb entfällt,
weil die Steuer in den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen ist.
2
Hiervon werden die
Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften (z.B. § 238 Abs. 1, §§ 266, 275, 276 Abs. 1 HGB, §§ 141,
143 AO) nicht berührt.
3
Das Vorsteuerabzugsrecht ist wegen der Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht
ausgeschlossen.
(10) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,
insbesondere Vereine, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz des § 23a UStG
berechnen, sind von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG befreit (§ 66a UStDV).
Seite 663
(11)
1
Wird im Zusammenhang mit einer Einfuhr eine Lieferung an den Unternehmer bewirkt, sind entweder
die Einfuhrumsatzsteuer insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6 UStG oder das Entgelt und die darauf
entfallende Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStGaufzuzeichnen.
2
Maßgebend ist, welchen Steuerbetrag
der Unternehmer als Vorsteuer abziehen kann.
(12) Wegen der weiteren Aufzeichnungspflichten
1. in den Fällen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vgl. Abschnitt 15a.12;
2. bei Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 25.5;
3. bei der Differenzbesteuerung vgl. § 25a Abs. 6 UStG, Abschnitt 25a.1 Abs. 16 ff.;
4. bei der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerhefts vgl. BMF-Schreiben vom 30. 4. 1981, BStBl I
S. 312, vom 17. 1. 1983, BStBl I S. 105, sowie vom 30. 4. 2012, BStBl I S. 579;
5. bei unternehmensinternen grenzüberschreitenden Warenbewegungen (Abschnitt 1a.2) vgl. Abschnitt 22.3
Abs. 3 bis 5;
6. - gestrichen -
7. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vgl. § 25b Abs. 6 UStG, Abschnitt 25b.1 Abs. 10;
8. bei der Lieferung von Zahnprothesen, die mit Hilfe eines CEREC-Geräts hergestellt werden: Die
abzurechnenden Leistungen, die auf den Einsatz eines CEREC-Geräts entfallen, sind zum Zweck der
Abgrenzung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen unter Angabe insbesondere der
Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ oder anderer Angaben getrennt aufzuzeichnen;
9. bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Abschnitte 13b.17
und
22.4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2;
10. des/ der liefernden Unternehmer(s), des Auslagerers sowie des Lagerhalters in den Fällen des § 4 Nr. 4a
UStG, vgl. Rz. 47 und 48 des BMF-Schreibens vom 28. 1. 2004, BStBl I S. 242;
11. in den Fällen der steuerbefreiten Leistungen an hilfsbedürftige Personen vgl. Abschnitt 4.16.2;
12. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 5 Sätze 1 bis 3.
Seite 664
22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen, innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG und
innergemeinschaftlichen Erwerben
(1)
1
Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten gelten auch für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 22
Abs. 2 Nr. 1 UStG) und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG).
2
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1
UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlage und die ggf. darauf entfallende Steuer für die
innergemeinschaftlichen Lieferungen und für die fiktiven Lieferungen in den Fällen des innergemeinschaftlichen
Verbringens von Gegenständen vom inländischen in den ausländischen Unternehmensteil aufzuzeichnen.
3
Aufzuzeichnen sind auch die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen.
4
Nach § 22 Abs. 2
Nr. 7 UStG sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe getrennt von den übrigen Aufzeichnungen der
Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge aufzuzeichnen.
5
Hierunter fallen die Lieferungen im Sinne des § 1a
Abs. 1 UStG und die innergemeinschaftlichen Verbringensfälle zwischen dem ausländischen und dem
inländischen Unternehmensteil, die als fiktive Lieferungen gelten (vgl. Abschnitt 1a.2).
6
Zu den besonderen
Aufzeichnungspflichten vgl. Absätze 3 bis 5.
7
Zu den für den Buchnachweis erforderlichen Aufzeichnungen vgl.
§ 17c UStDV.
(2)
1
Der Unternehmer ist auch für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
verpflichtet, nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen aufzuzeichnen.
2
Die
Verpflichtung des Unternehmers, in den Aufzeichnungen ersichtlich zu machen, wie sich die
Bemessungsgrundlagen auf die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe, getrennt nach Steuersätzen,
und auf die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen verteilen, gilt entsprechend für nachträgliche
Entgeltänderungen (vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 2).
(3)
1
Der Unternehmer hat besondere Aufzeichnungspflichten in den Fällen zu beachten, in denen
Gegenstände, die ohne die Voraussetzungen für ein steuerbares Verbringen zu erfüllenvom Inland zu seiner
Verfügung (unternehmensintern) in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen (§ 22 Abs. 4a UStG).
2
Der
Unternehmer muss die Gegenstände in den folgenden Fällen der ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung
und der befristeten Verwendung (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 9 bis 12) aufzeichnen, die im übrigen
Gemeinschaftsgebiet nicht zu einer Erwerbsbesteuerung führen:
1. An den Gegenständen werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet Arbeiten, z.B. Reparaturarbeiten, ausgeführt
22 Abs. 4a Nr. 1 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 3.
2. Die Gegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zur
Ausführung sonstiger Leistungen verbracht, und der Unternehmer hat in dem Mitgliedstaat keine
Zweigniederlassung (§ 22 Abs. 4a Nr. 2 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 2 und 4.
3.
1
Das Verbringen der Gegenstände zur befristeten Verwendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet wäre im
Fall der Einfuhr uneingeschränkt steuerfrei, z.B. Ausstellungsstücke für Messen im übrigen
Gemeinschaftsgebiet (§ 22 Abs. 4a Nr. 3 UStG), vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 12.
2
Aufzuzeichnen sind
auch die Fälle der vorübergehenden Verwendung eines Gegenstands bei einer Werklieferung, die im
Bestimmungsmitgliedstaat steuerbar ist, wenn der Gegenstand wieder in das Inland zurückgelangt, vgl. dazu
Beispiel 1
in Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 1.
(4) Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten jeweils als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen
Angaben aus Buchführungsunterlagen, Versandpapieren, Karteien, Dateien und anderen im Unternehmen
befindlichen Unterlagen eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen.
(5)
1
Die besonderen Aufzeichnungen sind zu berichtigen, wenn der Gegenstand im Bestimmungsland
untergeht oder veräußert wird oder wenn die Verwendungsfristen überschritten werden.
2
An die Stelle der
besonderen Aufzeichnungen treten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten für innergemeinschaftliche
Lieferungen, vgl. dazu Abschnitt 1a.2 Abs. 13.
(6)
1
Die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Erwerber sind zur Aufzeichnung nach § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG
verpflichtet, wenn sie die Erwerbsschwelle überschritten, zur Erwerbsbesteuerung optiert oder Gegenstände im
Sinne des § 1a Abs. 5 UStG erworben haben.
2
Juristische Personen, die auch Unternehmer sind, haben die für
das Unternehmen vorgenommenen Erwerbe grundsätzlich getrennt von den nicht für das Unternehmen
bewirkten Erwerben aufzuzeichnen.
3
Eine entsprechende Trennung in den Aufzeichnungen ist nicht erforderlich,
soweit die Steuerbeträge, die auf die für das Unternehmen vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe
entfallen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
(7) Der Unternehmer hat die Erfüllung der nach § 18a Abs. 2 Satz 1 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG bestehenden
Verpflichtungen sicherzustellen, die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in
den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert
anzumelden.
Seite 665
22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG
(1)
1
Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach
§ 18 Abs. 4c und 4d UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen.
2
Diese
Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1
Satz 4 erster Halbsatz UStG).
(2)
1
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach
§ 18 Abs. 4e UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen.
2
Diese
Aufzeichnungen sind der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz UStG).
(3)
1
Der im Inland ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18h UStG getätigten
Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen.
2
Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt
und/oder der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, auf Anfrage auf
elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL).
(4) Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3 enthalten folgende
Informationen (vgl. Artikel 63c MwStVO):
1. EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt;
2. Art der erbrachten sonstigen Leistung;
3. Datum der Leistungserbringung;
4. Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
5. jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;
6. anzuwendender Steuersatz;
7. Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
8. Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;
9. alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen;
10. falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
11. soweit bekannt den Namen des Leistungsempfängers;
12. Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
(5) Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt zehn Jahre (§ 147
Abs. 3 AO und Artikel 369 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL).
Seite 666
22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern
(1)
1
Unternehmer, die nach § 15 Abs. 4 UStG nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die
deshalb die angefallenen Vorsteuerbeträge aufzuteilen haben, brauchen außer den Vorsteuerbeträgen, die voll
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, auch die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen anteiligen
Vorsteuerbeträge nicht gesondert aufzuzeichnen.
2
Aufgezeichnet werden müssen aber in den Fällen, in denen
Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehbar sind,
1. die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, die für diese Leistungen
gesondert in Rechnung gestellten gesamten Steuerbeträge und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge;
2. die Entgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den Unternehmer, für die der Unternehmer
die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, und die als Vorsteuer abziehbaren Teilbeträge;
3. die vorausgezahlten Entgelte und Teilentgelte für die betreffenden steuerpflichtigen Leistungen an den
Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten gesamten Steuerbeträge und die als Vorsteuern
abziehbaren Teilbeträge;
4. die gesamten Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die als
Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhren oder Hinweise auf
die entsprechenden zollamtlichen Belege;
5. die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als
Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge.
(2) In den Fällen der Vorsteueraufteilung sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze, die nach § 15
Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, getrennt von den Bemessungsgrundlagen der übrigen
Umsätze mit Ausnahme der Einfuhren, der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der Leistungsbezüge, für die
der Unternehmer die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, aufzuzeichnen, und zwar unabhängig von der
allgemeinen Verpflichtung zur Trennung der Bemessungsgrundlagen nach § 22 Abs. 2 UStG.
Seite 667
22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
(1)
1
Durch § 63 Abs. 3 und 5 UStDV werden die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 UStG allgemein
erleichtert.
2
Den Unternehmern ist es hiernach gestattet, für ihre Umsätze und die an sie ausgeführten Umsätze
die jeweiligen Bruttobeträge einschließlich der Steuer getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen und am Schluss
eines Voranmeldungszeitraums insgesamt in Bemessungsgrundlage und Steuer aufzuteilen.
3
Beträge für die an
den Unternehmer ausgeführten Umsätze dürfen in das Verfahren der Bruttoaufzeichnung nur einbezogen
werden, wenn in der jeweiligen Rechnung die Steuer in zutreffender Höhe gesondert ausgewiesen ist.
4
Die
Bruttoaufzeichnung darf außerdem nicht für die Leistungen des Unternehmers vorgenommen werden, für die in
den Rechnungen die Steuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen ist.
(2) Bei der Einfuhr genügt es, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen
entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird 64 UStDV).
(3)
1
Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG müssen nur die Werte der Gegenleistungen
aufzeichnen (§ 65 UStDV).
2
Als Wert der erhaltenen Gegenleistungen ist grundsätzlich der vereinnahmte Preis
anzugeben.
(4)
1
Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23, 23a UStG, §§ 66a,
69, 70 Abs. 1 UStDV) berechnen, brauchen die Entgelte oder Teilentgelte für die empfangenen Leistungen
sowie die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge nicht aufzuzeichnen.
2
Ebenso entfällt die Verpflichtung zur
Aufzeichnung der Einfuhrumsatzsteuer.
3
Soweit neben den Durchschnittssätzen Vorsteuern gesondert abgezogen
werden können (§ 70 Abs. 2 UStDV), gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.
(5) Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern, haben die
Bemessungsgrundlagen für die Umsätze mit den in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten
Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie mit alkoholischen Flüssigkeiten aufzuzeichnen (§ 67 UStDV).
(6) Die Erleichterungen berühren nicht die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Steuerbeträge, die nach § 14c
UStG geschuldet werden.
Seite 668
22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
Grundsätze
(1)
1
Der Unternehmer kann eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen (§ 63
Abs. 4 UStDV) nur mit Genehmigung des Finanzamts vornehmen.
2
Das Finanzamt hat die Genehmigung
schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.
3
In der Genehmigungsverfügung sind die
zugelassenen Erleichterungen genau zu bezeichnen.
4
Eine vom Unternehmer ohne Genehmigung des Finanzamts
vorgenommene erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen kann aus Billigkeitsgründen anerkannt
werden, wenn das angewandte Verfahren bei rechtzeitiger Beantragung hätte zugelassen werden können.
5
Eine
solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse
mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt
wird.
(2)
1
Entsprechende Erleichterungen können auf Antrag auch für die Trennung in steuerfreie und
steuerpflichtige Umsätze sowie für nachträgliche Entgeltminderungen (vgl. Absatz 20) gewährt werden.
2
Die
Finanzämter können auch andere als die in Absatz 9 ff.
bezeichneten Verfahren zulassen, wenn deren
steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung
abweicht.
3
Ob ein abweichendes Verfahren oder ein Wechsel des Verfahrens zugelassen werden kann und wie
das Verfahren ausgestaltet sein muss, hat das Finanzamt in jedem Einzelfall zu prüfen.
4
Die Anwendung des
Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden
63 Abs. 4 Satz 4 UStDV).
Aufschlagsverfahren
(3)
1
Die Aufschlagsverfahren (Absätze 9 bis 16) kommen vor allem für Unternehmer in Betracht, die nur
erworbene Waren liefern, wie z.B. Lebensmitteleinzelhändler, Drogisten, Buchhändler.
2
Sie können aber auch
von Unternehmern angewendet werden, die wie z.B. Bäcker oder Fleischer neben erworbenen Waren in
erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern.
3
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmer, sofern
sie für die von ihnen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder die Verkaufspreise rechnerisch ermitteln,
darüber entsprechende Aufzeichnungen führen.
(4)
1
Eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nach dem Verhältnis der Eingänge an begünstigten und an
nicht begünstigten Waren kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden.
2
Die Anwendung
brancheneinheitlicher Durchschnittsaufschlagsätze oder eines vom Unternehmer geschätzten durchschnittlichen
Aufschlagsatzes kann nicht genehmigt werden.
3
Die Berücksichtigung eines Verlustabschlags für Verderb,
Bruch, Schwund, Diebstahl usw. bei der rechnerischen Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze auf Grund der
Wareneingänge ist, sofern Erfahrungswerte oder andere Unterlagen über die Höhe der Verluste nicht vorhanden
sind, von der Führung zeitlich begrenzter Aufzeichnungen über die eingetretenen Verluste abhängig zu machen
(vgl. BFH-Urteil vom 18. 11. 1971, V R 85/71, BStBl 1972 II S. 202).
(5) Die von den Unternehmern im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens angewandten Aufschlagsätze
unterliegen der Nachprüfung durch die Finanzämter.
(6)
1
In Fällen, in denen ein Unternehmen oder ein Betrieb erworben wird, sind bei der Anwendung eines
Aufschlagsverfahrens (Absätze 9 bis 16) die übertragenen Warenbestände als Wareneingänge in die rechnerische
Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom
11. 6. 1997, XI R 18/96, BStBl II S. 633).
2
Diese Berechnung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen,
der nach der Übertragung der Warenbestände endet.
3
Der Unternehmer hat die bei dem Erwerb des
Unternehmens oder Betriebs übernommenen Warenbestände aufzuzeichnen und dabei die Waren, deren
Lieferungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, von denen zu trennen, auf deren
Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
4
Die Gliederung nach den
auf die Lieferungen anzuwendenden Steuersätzen kann auch im Eröffnungsinventar vorgenommen werden.
(7)
1
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen gegründet wird.
2
In diesem Falle sind bei einer erleichterten
Trennung der Bemessungsgrundlagen nach den Wareneingängen die vor der Eröffnung angeschafften Waren
(Warenanfangsbestand) in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze für
den ersten Voranmeldungszeitraum einzubeziehen.
3
Nach den Grundsätzen des Absatzes 6 ist auch in den Fällen
zu verfahren, in denen ein Verfahren zur Trennung der Bemessungsgrundlagen umgestellt wird (vgl. BFH-Urteil
vom 11. 6. 1997, XI R 18/96, BStBl II S. 633).
(8) Wechselt der Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts das Aufschlagsverfahren oder innerhalb des
genehmigten Aufschlagsverfahrens die aufzuzeichnende Umsatzgruppe oder wird das Verfahren zur
erleichterten Trennung der Entgelte auf der Grundlage des Wareneingangs ganz oder teilweise eingestellt, sind
die Warenendbestände von der Bemessungsgrundlage des letzten Voranmeldungszeitraums abzuziehen.
Seite 669
Anwendung tatsächlicher und üblicher Aufschläge
(9)
1
Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im
Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren
Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind.
2
Auf der Grundlage der Wareneingänge sind
entweder die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten
Umsätze rechnerisch zu ermitteln.
3
Zu diesem Zweck ist im Wareneingangsbuch oder auf dem
Wareneinkaufskonto für diese Waren neben der Spalte „Einkaufsentgelt“ eine zusätzliche Spalte mit der
Bezeichnung „Verkaufsentgelt“ einzurichten.
4
Die Waren der Gruppe, für die die zusätzliche Spalte
„Verkaufsentgelt“ geführt wird, sind grundsätzlich einzeln und mit genauer handelsüblicher Bezeichnung im
Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto einzutragen.
5
Statt der handelsüblichen Bezeichnung
können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der
Eingangsrechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist.
6
Bei der Aufzeichnung des Wareneingangs
sind auf Grund der tatsächlichen oder üblichen Aufschlagsätze die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen
Verkaufsentgelte für die betreffenden Waren zu errechnen und in die zusätzliche Spalte des
Wareneingangsbuchs oder des Wareneinkaufskontos einzutragen.
7
Nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums
sind die in der zusätzlichen Spalte aufgezeichneten tatsächlichen oder voraussichtlichen Verkaufsentgelte
zusammenzurechnen.
8
Die Summe bildet den Umsatz an begünstigten bzw. nicht begünstigten Waren und ist
nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der
im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise)
abzusetzen.
9
Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen
Steuersatz dar.
(10)
1
Anstelle der Aufgliederung im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto kann auch für
eine der Warengruppen ein besonderes Buch geführt werden.
2
Darin sind die begünstigten oder nicht
begünstigten Waren unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung mit Einkaufsentgelt und tatsächlichem oder
voraussichtlichem Verkaufsentgelt aufzuzeichnen.
3
Statt der handelsüblichen Bezeichnung können
Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden (vgl. Absatz 9).
4
Die Aufzeichnungen müssen Hinweise auf
die Eingangsrechnungen oder auf die Eintragungen im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto
enthalten.
(11)
1
Die Verkaufsentgelte, die beim Wareneingang besonders aufzuzeichnen sind, können bereits auf den
Rechnungen nach Warenarten zusammengestellt werden.
2
Dabei genügt es, im Wareneingangsbuch, auf dem
Wareneinkaufskonto oder in einem besonderen Buch die Sammelbezeichnungen für diese Waren anzugeben und
die jeweiligen Summen der errechneten Verkaufsentgelte einzutragen.
3
Zur weiteren Vereinfachung des
Verfahrens können die Einkaufsentgelte von Waren mit gleichen Aufschlagsätzen in gesonderten Spalten
zusammengefasst werden.
4
Die aufgezeichneten Einkaufsentgelte für diese Warengruppen sind am Schluss des
Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen.
5
Aus der Summe der Einkaufsentgelte für die einzelne
Warengruppe sind durch Hinzurechnung der Aufschläge die Verkaufsentgelte und damit rechnerisch die
Umsätze an diesen Waren zu ermitteln.
(12)
1
Das Verfahren kann in der Weise abgewandelt werden, dass der Unternehmer beim Wareneingang
sowohl für die begünstigten als auch für die nicht begünstigten Waren die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen
Verkaufsentgelte gesondert aufzeichnet.
2
Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums werden die gesondert
aufgezeichneten Verkaufsentgelte für beide Warengruppen zusammengerechnet.
3
Den Summen dieser
Verkaufsentgelte wird die Steuer nach dem jeweils in Betracht kommenden Steuersatz hinzugesetzt.
4
Der
Gesamtbetrag der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer
(Bruttopreise) wird nach dem Verhältnis zwischen den rechnerisch ermittelten Verkaufspreisen beider
Warengruppen aufgeteilt.
(13)
1
Macht der Unternehmer von der Möglichkeit des § 63 Abs. 5 UStDV Gebrauch, kann er anstelle der
Einkaufsentgelte und Verkaufsentgelte die Einkaufspreise und Verkaufspreise (Entgelt und Steuerbetrag in einer
Summe) aufzeichnen.
2
Außerdem kann ein Unternehmer, der die Einkaufsentgelte aufzeichnet, durch
Hinzurechnung der Aufschläge und der in Betracht kommenden Steuer die Verkaufspreise errechnen und diese
in seinen Aufzeichnungen statt der Verkaufsentgelte angeben.
Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlags
(14)
1
Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im
Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren
Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind.
2
Die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen
Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze sind auf der Grundlage der Einkaufsentgelte unter
Berücksichtigung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes für die betreffende Warengruppe rechnerisch zu
ermitteln.
3
Diese rechnerische Ermittlung ist grundsätzlich für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den
geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet.
4
Zu der rechnerischen Umsatzermittlung sind am Schluss eines
Voranmeldungszeitraums die Einkaufsentgelte der betreffenden Warengruppe zusammenzurechnen.
5
Dem
Gesamtbetrag dieser Einkaufsentgelte ist der gewogene Durchschnittsaufschlag hinzuzusetzen.
6
Die Summe
beider Beträge bildet den Umsatz der betreffenden Warengruppe und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter
Seite 670
Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum
vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen.
7
Der Differenzbetrag stellt
die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.
(15)
1
Der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz ist vom Unternehmer festzustellen.
2
Dabei ist von den
tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines
Kalenderjahrs auszugehen.
3
Der Unternehmer ist sofern sich die Struktur seines Unternehmens nicht ändert
berechtigt, den von ihm ermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von 5 Jahren
anzuwenden.
4
Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der Struktur des Unternehmens ist der
Durchschnittsaufschlagsatz neu zu ermitteln.
5
Als Strukturänderung ist auch eine wesentliche Änderung des
Warensortiments anzusehen.
6
Absatz 13 gilt entsprechend.
Filialunternehmen
(16)
1
Von Filialunternehmen kann die Trennung der Bemessungsgrundlagen statt nach den vorbezeichneten
Verfahren (Absätze 9 bis 15) auch in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Verkaufsentgelte
der Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder nach dem allgemeinen Steuersatz zu
versteuern sind, im Zeitpunkt der Auslieferung an den einzelnen Zweigbetrieb gesondert aufgezeichnet werden.
2
Eine getrennte Aufzeichnung der Wareneingänge ist in diesem Falle entbehrlich.
3
Nach Ablauf eines
Voranmeldungszeitraums sind die Verkaufsentgelte für die in diesem Zeitraum an die Zweigbetriebe
ausgelieferten Waren einer der gesondert aufgezeichneten Warengruppen zusammenzurechnen.
4
Die Summe
dieser Verkaufsentgelte ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden
Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte
zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen.
5
Aus dem verbleibenden Differenzbetrag ist die Steuer unter
Zugrundelegung des anderen Steuersatzes zu errechnen.
6
Absätze 12 und 13 gelten entsprechend.
Verfahren für Personen- Beförderungsunternehmen
(17)
1
Die Finanzämter können Beförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten
Personenbeförderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die dem
allgemeinen Steuersatz unterliegen, auf Antrag gestatten, die Entgelte nach dem Ergebnis von
Repräsentativerhebungen dieser Unternehmen zu trennen.
2
Die repräsentativen Verkehrszählungen müssen in
angemessenen Zeiträumen bzw. bei Änderungen der Verhältnisse wiederholt werden.
Verfahren für Spediteure, Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter,
Umschlagunternehmer und dergleichen
(18)
1
Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausführen
z.B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern , kann auf Antrag gestattet
werden, folgendes Verfahren anzuwenden:
2
In den Aufzeichnungen brauchen grundsätzlich nur die Entgelte für steuerpflichtige Umsätze von den gesamten
übrigen in Rechnung gestellten Beträgen getrennt zu werden.
3
Eine getrennte Aufzeichnung der durchlaufenden
Posten sowie der Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und für
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 3 UStG ist grundsätzlich nicht erforderlich.
4
Gesondert aufgezeichnet werden
müssen aber die Entgelte
1. r steuerermäßigte Umsätze im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG;
2. für die nach § 4 Nr. 1 und 2 UStG steuerfreien Umsätze;
3. für die nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Umsätze und für die nicht steuerbaren Umsätze, die den
Vorsteuerabzug ausschließen sowie
4. für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige
Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
schuldet.
5
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmers zur Führung des Ausfuhr- und Buchnachweises für die
nach § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 UStG steuerfreien Umsätze.
(19) Die Genehmigung dieses Verfahrens ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Unternehmer, soweit er
Umsätze bewirkt, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen, die Vorsteuerbeträge nach
§ 15 Abs. 4 UStG diesen und den übrigen Umsätzen genau zurechnet.
Nachträgliche Entgeltminderungen
(20)
1
Unternehmer, für die eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen zugelassen worden ist, sind
berechtigt, nachträgliche Minderungen der Entgelte z.B. durch Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe nach
dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sowie den steuerfreien und
nicht steuerbaren Umsätzen eines Voranmeldungszeitraums aufzuteilen.
2
Einer besonderen Genehmigung bedarf
es hierzu nicht.
Seite 671
(21)
1
Die Finanzämter können auch anderen Unternehmern, die in großem Umfang Umsätze ausführen, die
verschiedenen Steuersätzen unterliegen, auf Antrag widerruflich Erleichterungen für die Trennung
nachträglicher Entgeltminderungen gewähren.
2
Diesen Unternehmern kann ebenfalls gestattet werden, die
Entgeltminderungen eines Voranmeldungszeitraums in dem gleichen Verhältnis aufzuteilen, in dem die nicht
steuerbaren, steuerfreien und den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätze des gleichen Zeitraums
zueinander stehen.
3
Voraussetzung für die Zulassung dieses Verfahrens ist, dass die Verhältnisse zwischen den
Umsatzgruppen innerhalb der einzelnen Voranmeldungszeiträume keine nennenswerten Schwankungen
aufweisen.
4
Bei der Anwendung dieses Verfahrens kann aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich außer
Betracht bleiben, ob bei einzelnen Umsätzen tatsächlich keine Entgeltminderungen eintreten oder ob die Höhe
der Entgeltminderungen bei den einzelnen Umsätzen unterschiedlich ist.
5
Soweit jedoch für bestimmte Gruppen
von Umsätzen Minderungen der Entgelte in jedem Falle ausscheiden, sind diese Umsätze bei der Aufteilung der
Entgeltminderungen nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
1
Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatzgenossenschaften gewähren für ihre Umsätze im Bezugsgeschäft
(Verkauf von Gegenständen des landwirtschaftlichen Bedarfs), nicht jedoch für ihre Umsätze im
Absatzgeschäft (Verkauf der von Landwirten angelieferten Erzeugnisse) Warenrückvergütungen.
2
Sie haben
bei einer vereinfachten Aufteilung dieser Rückvergütungen nur von den Umsätzen im Bezugsgeschäft
auszugehen.
Merkblatt
(22) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen
63 Abs. 4 UStDV), Stand Mai 2009 (BMF-Schreiben vom 6. 5. 2009, BStBl I S. 681).
Seite 672
23.1. Anwendung der Durchschnittssätze
(1)
1
Die in der Anlage zur UStDV festgesetzten Durchschnittssätze sind für den Unternehmer und für das
Finanzamt verbindlich.
2
Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die danach ermittelte Vorsteuer
von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht.
3
Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist deshalb auch
dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird (vgl. BFH-Urteil
vom 11. 1. 1990, V R 189/84,
BStBl II S. 405).
(2)
1
Die Durchschnittssätze können nur von solchen Unternehmern in Anspruch genommen werden, deren
Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV
in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und
Gewerbezweigen im vorangegangenen Kalenderjahr 61 356 € nicht überstiegen hat und die außerdem nicht
verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu
machen.
2
Zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen zählen
auch steuerfreie Umsätze, soweit sie nicht besonders ausgenommen sind.
3
Auf den Gesamtumsatz des
Unternehmers wird nicht abgestellt.
(3)
1
Hat der Unternehmer, der einen Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will, seine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz
im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in einen Jahresumsatz umzurechnen.
2
§ 19 Abs. 3 Sätze 3 und 4 UStG ist
entsprechend anzuwenden.
3
Bei Betriebseröffnungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres ist der
voraussichtliche Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV dieses Jahres maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom
27. 6. 2006, V B 143/05, BStBl II S. 732).
4
Das gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass
der tatsächliche vom voraussichtlichen Umsatz abweicht.
5
Erwirbt ein Unternehmer ein anderes Unternehmen im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge, kann für die Berechnung des Umsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres
von einer Zusammenrechnung der Umsätze des Unternehmers und seines Rechtsvorgängers abgesehen werden
(vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 5).
Seite 673
23.2. Berufs- und Gewerbezweige
(1)
1
Bei den Berufs- und Gewerbezweigen, für die Durchschnittssätze festgelegt werden, handelt es sich um
Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse
vorliegen.
2
Die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze können daher nur solche Unternehmer in Anspruch
nehmen, die die wesentlichen Leistungen des Berufs- und Gewerbezweiges erbringen (vgl. BFH-Urteil vom
18. 5. 1995, V R 7/94,
BStBl II S. 751).
3
Der Abgrenzung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige liegt in den
Fällen des Abschnitts A Teile I bis III und des Abschnitts B Nr. 1, 3 bis 6 der Anlage der UStDV die
„Systematik der Wirtschaftszweige“ Ausgabe 1961 herausgegeben vom Statistischen Bundesamt zu Grunde.
4
Diese Systematik kann bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden.
5
Eine unternehmerische
tigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der
Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs
nicht schätzungsweise aufgeteilt werden.
(2)
1
Die Anwendung der Durchschnittssätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unternehmer der in
der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige auch Umsätze ausführen, die üblicherweise in
das Gebiet anderer Berufs- oder Gewerbezweige fallen.
2
Bei den Handelsbetrieben müssen jedoch die
maßgeblichen Umsätze der in der Anlage der UStDV jeweils bezeichneten Gegenstände überwiegen.
3
In allen
anderen Fällen können die Durchschnittssätze eines Berufs- oder Gewerbezweigs dann angewendet werden,
wenn die maßgeblichen Umsätze aus der zusätzlichen Tätigkeit 25 % des gesamten Umsatzes aus dem
jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig einschließlich des Umsatzes aus der zusätzlichen Tätigkeit nicht
übersteigen.
4
Werden diese Anteile überschritten, können die in Betracht kommenden Durchschnittssätze zwar
auf die Umsätze im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV aus der Haupttätigkeit, nicht aber auf die Umsätze aus der
Nebentätigkeit angewendet werden.
5
Für die Nebentätigkeit besteht jedoch die Möglichkeit, einen anderen
Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen, soweit die betreffende Nebentätigkeit unter einen der in der Anlage
der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige fällt.
(3)
1
Bei den unter Abschnitt A Teil IV Nr. 2 der Anlage der UStDV genannten Berufen bedeutet die
Aufnahme in die Verordnung nicht, dass die Angehörigen dieses Berufskreises stets als selbständige
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.
2
Diese Frage ist vielmehr nach den allgemeinen
Grundsätzen zu entscheiden (vgl. Abschnitt
2.2).
3
Zu den selbständigen Mitarbeitern bei Bühne, Film, Funk usw.
können gehören: Aufnahmeleiter, Bühnenarchitekten, Bühnenbildner, Choreografen, Chorleiter, Conférenciers,
Cutter, Dirigenten, Dramaturgen, Grafiker, Kabarettisten, Kameraleute, Kapellmeister, Kostümbildner, Lektoren,
Maskenbildner, Musikarrangeure, Musikberater, Musiker, Produktionsassistenten, Produktionsleiter, Regisseure,
Sänger, Schauspieler, Souffleusen, Sprecher, Standfotografen, Tänzer und Tonmeister.
(4)
1
Die Umsätze eines Hochschullehrers aus freiberuflicher Nebentätigkeit können, soweit sie nicht z.B. nach
§ 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, nach Abschnitt A Teil IV Nr. 3 der Anlage der UStDV der
Pauschalierung unterliegen.
2
Eine Nebentätigkeit zur unselbständigen Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie sich
als Ausfluss der Hochschullehrertätigkeit darstellt.
3
Nicht als Nebentätigkeit angesehen werden kann eine
Tätigkeit, die vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit vergütet wird und mit dieser unmittelbar zusammenhängt (vgl.
BFH-Urteil vom 29. 1. 1987, IV R 189/85,
BStBl II S. 783).
4
Die Nebentätigkeit muss von der Haupttätigkeit
eindeutig abgrenzbar sein.
5
Die Beurteilung, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, richtet sich nach
§ 18 EStG.
(5)
1
Die Grenzen zwischen den Berufen der Journalisten und Schriftsteller (Abschnitt A Teil IV Nr. 4 und 5
der Anlage der UStDV) sind nicht immer eindeutig, da auch die Grundlage des Journalistenberufs eine
schriftstellerische oder dieser ähnliche Betätigung ist.
2
Der Journalist ist im Hauptberuf regelmäßig für
Zeitungen oder Zeitschriften tätig.
3
Er kann jedoch auch in Nachrichten- und Korrespondenzbüros, bei
Pressestellen, in der Werbung oder bei Film und Funk arbeiten.
4
Der Journalist sammelt überwiegend aktuelle
Informationen und Nachrichten entweder mit Hilfe von Nachrichtenbüros oder durch Reisen, Reportagen,
Umfragen usw. und verarbeitet dieses Nachrichten- und Informationsmaterial in die für den Auftraggeber
erforderliche überwiegend schriftstellerische Form.
(6) Die für Schriftsteller festgesetzten Durchschnittssätze können auch von Komponisten, Liederdichtern und
Librettisten angewendet werden, nicht jedoch für Übersetzer (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 2009, V R 66/07,
BStBl II S.
86).
Seite 674
23.3. Umfang der Durchschnittssätze
(1)
1
Die Vorschrift des § 70 UStDV bestimmt in Verbindung mit der Anlage der UStDV den Umfang der
Durchschnittssätze.
2
Der wesentliche Teil der festgesetzten Durchschnittssätze dient der Berechnung der
gesamten abziehbaren Vorsteuer.
3
Soweit die Durchschnittssätze der Berechnung nur eines Teils der abziehbaren
Vorsteuer dienen, sind die zusätzlich abziehbaren Vorsteuerbeträge in § 70 Abs. 2 UStDV besonders aufgeführt.
(2)
1
Zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6
hingewiesen.
2
Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschnitt 15a.9.
Seite 675
23.4. Verfahren
(1) Zur Frage, wann eine Steuerfestsetzung unanfechtbar ist, wird auf Abschnitt 19.2 Abs. 6
verwiesen.
(2)
1
Der Antrag auf Besteuerung nach einem festgesetzten Durchschnittssatz, seine Rücknahme und sein
Widerruf sind an keine bestimmte Form gebunden und können auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen
werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. 12. 1997, V R 50/94,
BStBl 1998 II S. 420).
2
Berechnet der Unternehmer zum
Beispiel in den Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung die Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz, ist
darin ein Antrag zu sehen.
3
Eines besonderen Bescheides bedarf es nur bei Ablehnung des Antrages.
(3) Ein Widerruf im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 UStG liegt nicht vor, wenn der Antrag auf Besteuerung nach
Durchschnittssätzen zurückgenommen wird, bevor die Steuerfestsetzung zumindest eines Kalenderjahres, für das
ein Durchschnittssatz in Anspruch genommen wurde, unanfechtbar geworden ist.
(4)
1
Der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung von Durchschnittssätzen (Überschreiten der
61 356 €-Grenze oder Eintritt der Buchführungspflicht) gilt nicht als Widerruf, wenn der Unternehmer die
Durchschnittssätze für das Kalenderjahr wieder in Anspruch nimmt, bei dessen Beginn die Voraussetzungen
zuerst wieder vorliegen.
2
Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt dies als
Widerruf mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres ab, für das die Durchschnittssätze zuerst nicht mehr
angewendet werden durften.
Seite 676
24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs
Richtlinienkonforme Auslegung
(1)
1
Die Durchschnittssätze sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden.
2
Unter Beachtung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ist § 24 UStG dahin auszulegen, dass solche Umsätze nur die Lieferungen selbst
erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind, auf die die
Pauschalregelung nach Artikel 295 bis 305 MwStSystRL Anwendung findet, vgl. Abschnitte 24.2 und 24.3.
3
Andere Umsätze, die der Unternehmer im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie außerhalb
dieses Betriebs tätigt, unterliegen der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (EuGH-
Urteile vom 15. 7. 2004, C-321/02, Harbs, und vom 26. 5. 2005, C-43/04, Stadt Sundern, sowie BFH-Urteile
vom 25. 11. 2004, V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896, vom 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280, vom
12. 10. 2006, V R 36/04, BStBl 2007 II S. 485 und vom 14. 6. 2007, V R 56/05, BStBl 2008 II S. 158).
4
Diese
Auslegung gilt auch für die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs (§ 24
Abs. 2 Satz 2 UStG).
5
Veräußert ein Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieb einen
nicht landwirtschaftlichen Absatzbetrieb unterhält, selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl.
Abschnitt 24.2) an Dritte, sind auf diese Umsätze die Durchschnittssätze anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom
14. 6. 2007, V R 56/05, a.a.O.).
6
Dasselbe gilt, wenn die Lieferung der eigenen Erzeugnisse durch eine
Organgesellschaft des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt (BFH-Urteil vom 10. 8. 2017, V R 64/16,
BStBl 2019 II S. 455).
84
Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
(2)
1
Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält ein Unternehmer, soweit er im Rahmen der in § 24
Abs. 2 Satz 1 UStG genannten Erzeugertätigkeiten unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des
Bodens Pflanzen und Tiere erzeugt sowie die dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse verwertet (vgl. BFH-
Urteil vom 12. 10. 2006, V R 36/04, BStBl 2007 II S. 485).
2
Die Zierfischzucht in Teichen fällt nicht unter § 24
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.
3
Zur Frage, inwieweit die Aufzucht von Köderfischen, Testfischen, Futterfischen und
Besatzfischen in Teichen als landwirtschaftlicher Betrieb gilt, vgl. BFH-Urteil vom 13. 3. 1987, V R 55/77,
BStBl II S. 467.
4
Ein Substanzbetrieb (z.B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) ist kein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG.
5
Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen
Tierzucht und Tierhaltung von der übrigen Tierzucht und Tierhaltung ist umsatzsteuerrechtlich nach den §§ 51
und 51a BewG vorzunehmen 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).
6
Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als
landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 51a
BewG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1990, V R 90/87, BStBl II S. 802).
7
Ein Tierzucht- bzw.
Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem Unternehmer nicht in ausreichendem
Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 1988,
X R 33/82, BStBl II S. 922).
8
Zur Frage, ob sich die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebs zu der eines
nicht landwirtschaftlichen verändert hat, vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996, V R 118/92, BStBl II S. 550.
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
(3)
1
Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft
Rechtsform (§ 24 Abs. 2 Satz 3 UStG) vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1611.
2
Zu den
Gewerbebetrieben kraft Rechtsform gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form
von Kapitalgesellschaften oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als
Gewerbebetriebe gelten, oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2
EStG.
3
Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die sowohl gewerblich als auch land- und
forstwirtschaftlich tätig sind, können die Durchschnittssätze nach § 24 UStG für solche land- und
forstwirtschaftlichen Umsätze in Anspruch nehmen, die im Rahmen von abgrenzbaren Teilbereichen ausgeführt
werden.
4
Es genügt, wenn eine Trennung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze von den gewerblichen
Umsätzen durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte Aufzeichnung, getrennte Lagerung der Warenbestände,
möglich ist.
Aktiv bewirtschafteter Betrieb
(4)
1
Die Anwendung des § 24 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch
bewirtschaftet wird (BFH-Urteil vom 21. 4. 1993, XI R 50/90, BStBl II S. 696).
2
Leistungen, die nach
Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen
des Umsatzsteuergesetzes.
3
Dies gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte
Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 2009, V R 16/08,
84
Satz 6 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Seite 677
BStBl 2010 II S. 319).
4
Für die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen des land- und
forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens und von immateriellen Wirtschaftsgütern, die die rechtliche
Grundlage der Erzeugertätigkeit des Unternehmers darstellen, sind die Vereinfachungsregelungen in
Abschnitt 24.2 Abs. 6 und Abschnitt 24.3 Abs. 9 nach Betriebsaufgabe unter den weiteren Voraussetzungen
anwendbar, dass die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts im engen sachlichen Zusammenhang mit der
Betriebsaufgabe erfolgt und das Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht zur Ausführung von
Umsätzen verwendet wird, die der Regelbesteuerung unterliegen.
5
Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit
in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher
Strukturwandel vor.
Verhältnis zu anderen Vorschriften des UStG
(5)
1
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.
2
Dies gilt auch bei der Veräußerung eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs sowie bei der Einbringung eines Betriebs oder
Teilbetriebs in eine Gesellschaft, und zwar auch dann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Veräußerung
ausgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. 10. 1998, V R 69/97, BStBl 1999 II S. 41).
3
Eine
Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht
veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1961, V 222/58 U, BStBl III S. 322); vgl. auch Abschnitt 1.5.
(6) Zum innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG bei Land- und Forstwirten, die die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, vgl. Abschnitte 1a.1 Abs. 2 und 15.10 Abs. 2.
(7) Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, können auch
Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG sein (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 1).
(8) Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG vgl. Abschnitt 24.7 Abs. 4.
Seite 678
24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG
(1)
1
Die Durchschnittssätze sind auf die Umsätze mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden.
2
Voraussetzung ist, dass die Erzeugnisse im Rahmen dieses land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugt worden sind.
3
Die Umsätze mit zugekauften Produkten sind von der
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 14. 6. 2007, V R 56/05,
BStBl II S. 158).
4
Als zugekaufte Produkte gelten die zum Zwecke der Weiterveräußerung erworbenen
Erzeugnisse.
5
Werden nicht selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse im eigenen Betrieb durch
urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet, gelten diese hingegen als
eigene Erzeugnisse.
6
Solche eigenen Erzeugnisse liegen z.B. vor, wenn nicht selbst erzeugte land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge und Pflanzen) im
eigenen Betrieb bis zur Verkaufsreife kultiviert werden oder spätestens nach Ablauf von 3 Monaten.
7
Diese
Grundsätze finden für den Bereich der Tierzucht und Tierhaltung entsprechende Anwendung.
8
Der Erzeuger
muss die Erzeugnisse im Zeitpunkt des Zukaufs den potentiell selbst erzeugten oder den zum baldigen Absatz
bestimmten Waren zuordnen.
9
Dem Vorsteuerabzug kommt hierbei eine indizielle Bedeutung zu.
10
Werden die
Produkte beispielsweise in einer Verkaufseinrichtung (z.B. Hofladen) präsentiert, spricht dies für eine
Zuordnung zu den zum baldigen Absatz bestimmten Waren.
11
Verbleiben die ursprünglich zum baldigen Absatz
bestimmten Waren länger als 3 Monate im Betrieb und werden sie in dieser Zeit weiter kultiviert, handelt es sich
um selbst erzeugte Produkte, deren Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt.
12
Ein
vorgenommener Vorsteuerabzug ist ggfs. zu berichtigen.
Verarbeitungstätigkeiten
(2)
1
Den Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung sind die Verarbeitungstätigkeiten gleichgestellt, die
der landwirtschaftliche Erzeuger mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
85
2
Dabei ist Voraussetzung, dass der
landwirtschaftliche Erzeuger im Wesentlichen aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion stammende
Erzeugnisse verwendet und das Enderzeugnis seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliert
(sog. erste Verarbeitungsstufe).
3
Dies kann z. B. bei der händischen Beimischung von Zutaten der Fall sein
(vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 2018, V R 28/17, BStBl 2019 II S. 383).
86
4
Führt die Verarbeitung zu einem
Produkt der zweiten oder einer höheren Verarbeitungsstufe (z.B. Spirituosen), unterliegen die Umsätze mit
diesen Erzeugnissen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
5
Die Ausführung von Verarbeitungstätigkeiten
durch Lohnunternehmer steht in diesem Rahmen der Annahme eines selbst erzeugten landwirtschaftlichen
Erzeugnisses nicht entgegen.
6
Dies gilt in den Fällen der sog. Umtauschmüllerei (§ 3 Abs. 10 UStG)
entsprechend.
Beispiel 1:
1
Ein Landwirt betreibt Schweinezucht.
2
Er lässt die Schweine von einem gewerblichen Lohnunternehmer
schlachten und in Hälften zerlegen.
3
Die Schweinehälften liefert der Landwirt an einen
fleischverarbeitenden Betrieb.
4
Die Lieferung der Schweinehälften unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung.
5
Die Ausführung der
Schlacht- und Zerlegearbeiten durch einen Lohnunternehmer steht dem nicht entgegen.
Beispiel 2:
1
Ein Landwirt, der Getreide anbaut, bringt sein Getreide zu einer Mühle.
2
Er erhält vom Müller Mehl, das
aus fremdem Getreide gemahlen wurde und zahlt den Mahllohn.
3
Der Landwirt veräußert das Mehl an einen
Lebensmittelhersteller.
4
Die Lieferung des Mehls an den Lebensmittelhersteller unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung.
5
Unschädlich ist, dass das Mehl nicht tatsächlich aus dem vom Landwirt erzeugten Getreide gemahlen
wurde.
(3)
1
Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt, unterliegt die
Lieferung des Endprodukts aus Vereinfachungsgründen noch der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die
Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 % beträgt.
2
Maßstab ist die im Handel übliche
Maßeinheit (z.B. Kilogramm bei Honig, Liter bei Wein).
3
Zugekaufte Zutaten und Nebenstoffe bleiben bei der
Prüfung der 25 %-Grenze nach Satz 1 außer Betracht.
4
Als Zutaten und Nebenstoffe sind insbesondere Gewürze,
85
Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 1 lautete:
1
Den Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung sind die Verarbeitungstätigkeiten gleichgestellt.
86
Satz 3 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
Seite 679
Konservierungsmittel, Zusatzstoffe im Sinne des Weingesetzes, die Süßreserve sowie der Deckwein im Weinbau
anzusehen.
5
Gleiches gilt für die Warenumschließungen.
Beispiel 1:
1
Ein Imker hat sich verpflichtet, 400 kg Honig zu liefern.
2
Da er nur über 350 kg selbst erzeugten Honig
verfügt, kauft er 50 kg hinzu und vermischt beide Erzeugnisse.
3
Beide Honigmengen werden untrennbar miteinander vermischt.
4
Da der Anteil des zugekauften Honigs
nicht mehr als 25 % des Endprodukts ausmacht, unterliegt die Lieferung der Gesamtmenge der
Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 2:
1
Ein Obstbauer hat sich verpflichtet, eine bestimmte Menge Apfelsaft in Flaschen zu liefern.
2
Da die selbst
erzeugte Menge von 700 kg Äpfeln für die Produktion nicht ausreicht, kauft er 300 kg hinzu und presst den
Saft aus der Gesamtmenge.
3
Bei der Beurteilung, ob es sich noch um ein selbst erzeugtes Produkt handelt, bleiben die Flaschen als
Warenumschließungen außer Betracht.
4
Da der Saft der zugekauften Äpfel untrennbar mit dem Saft der
selbst erzeugten Äpfel vermischt wurde und mehr als 25 % des Endprodukts beträgt, unterliegt die
Lieferung des Apfelsafts nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 3:
1
Ein Kartoffelbauer verpflichtet sich zur Lieferung von 1 000 kg geschälten Kartoffeln.
2
Da er nur über
700 kg selbst erzeugter Produkte verfügt, kauft er die entsprechende Menge ungeschälter Kartoffeln hinzu.
3
Die selbst erzeugten und zugekauften Kartoffeln werden in der Schälmaschine vermischt und geschält.
4
Da die Kartoffeln nicht untrennbar miteinander vermischt werden, unterliegt die Lieferung der selbst
erzeugten Produkte ohne Rücksicht auf prozentuale Zusammensetzung der Gesamtmenge der
Durchschnittssatzbesteuerung.
5
Die zugekauften Kartoffeln unterliegen der Besteuerung nach allgemeinen
Regelungen.
6
Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung hinsichtlich der selbst erzeugten Kartoffeln.
Beispiel 4:
1
Ein Landwirt baut Gurken an und stellt daraus Konserven her.
2
Da er nicht über die erforderliche Menge
Gurken verfügt, kauft er Gurken hinzu.
3
Er vermischt die Gurken, viertelt sie und fügt bei der
Konservenproduktion Wasser, Essig, Zucker und Gewürze bei.
4
Da es sich bei dem Endprodukt um ein Produkt der sog. zweiten Verarbeitungsstufe handelt, unterliegt die
Lieferung den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
5
Unerheblich ist, wie hoch der
prozentuale Anteil der zugekauften Gurken am Endprodukt ist.
Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
(4)
1
Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) kommen insbesondere in Betracht:
Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges
Holz (z.B. Stockholz, Pfähle, Reisig) und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz,
Weihnachtsume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren.
2
Voraussetzung ist, dass diese Erzeugnisse im
Rahmen der Forstwirtschaft anfallen.
3
Das Rücken des Holzes durch den Forstwirt im Zusammenhang mit
der Holzlieferung ist als Nebenleistung anzusehen.
87
4
Bei Lieferungen von Erzeugnissen aus Sonderkulturen
außerhalb des Waldes (z.B. Weidenbau, Baumschule, Obst- oder Weihnachtsbaumkultur, Schmuckreisig)
handelt es sich nicht um Umsätze von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige
landwirtschaftliche Umsätze, die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen.
88
5
Zur Forstwirtschaft gehören
Hoch-, Mittel- und Niederwald, Schutzwald (z.B. Wasser-, Boden-, Lawinen-, Klima-, Immissions-, Sicht- und
Straßenschutzwald sowie Schutzwaldungen mit naturkundlichen Zielsetzungen und Waldungen für Forschung
und Lehre), Erholungswald und Nichtwirtschaftswald (z.B. Naturparks, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete
und Naturschutzgebiete), auch wenn die Erzeugung von Rohholz ausgeschlossen oder nicht beabsichtigt ist.
6
Holz aus Parkanlagen sowie Flurholz außerhalb des Waldes und Alleebäume, Grenzbäume u. ä. rechnen nicht
zur Forstwirtschaft.
87
Satz 3 neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.
88
Die Angabe 㤠24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 РS 7015/19/10002 :001
(2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG“ ersetzt.
Seite 680
Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG
(5)
1
In der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführte Sägewerkserzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) sind
insbesondere Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und Holzmehl.
2
Zu
den Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG zählen
insbesondere Wein, Obstwein, Traubenmost, Frucht- und Gemüsesäfte, Alkohol und Sprit sowie vergorene,
nicht zum Verzehr bestimmte Kirschmaische (BFH-Urteil vom 12. 3. 2008, XI R 65/06, BStBl II S. 532).
3
Nicht
darunter fallen z.B. Trinkbranntwein, Branntweinerzeugnisse, Weinbrand, Obstschnäpse und liköre, Milch (aus
Kapitel 4 des Zolltarifs), Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch von mindestens 75 % des
Fertigerzeugnisses sowie Wasser, nicht aber Mineralwasser.
Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
(6)
1
Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gilt insbesondere für die Umsätze der
wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie z.B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst,
Gemüse und Eier.
2
Die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens
(z.B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegen der Regelbesteuerung.
3
Aus
Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze jedoch nicht
beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d.h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die
den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.
4
Zeiträume, in denen der Unternehmer nach
§ 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben
für Zwecke der Prüfung der 95 %-Grenze außer Betracht.
5
Voraussetzung für die Anwendung der
Vereinfachungsregelung ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen
anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.
Rechtsmissbrauch
(7) Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf
und Rückkauf von Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht auf den
wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuss
eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht (BFH-Urteil vom 9. 7. 1998, V R 68/96,
BStBl II S. 637).
Seite 681
24.3. Sonstige Leistungen
Allgemein
(1)
1
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus,
dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggfs. verwendeten
Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und
dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.
2
Insbesondere folgende sonstige Leistungen können bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen:
1. Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen;
2. Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und
Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
3. Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
4. Hüten, Zucht und Mästen von Vieh;
5. Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu
landwirtschaftlichen Zwecken;
6. technische Hilfe;
7. Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen;
8. Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen;
9. Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen.
(2)
1
Das Unionsrecht sieht für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf derartige land- und
forstwirtschaftliche Dienstleistungen an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung
nachgehen, zwar keine betragsmäßige Beschränkung vor.
2
Dennoch können Land- und Forstwirte solche
Dienstleistungen nicht in unbegrenztem Umfang unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erbringen.
3
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung setzt voraus, dass der Unternehmer mit seinen jeweiligen
Umsätzen als landwirtschaftlicher Erzeuger handelt.
4
Hierzu zählt in gewissem Umfang auch das Erbringen
land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen.
5
Begründet wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit
allerdings nur durch die eigene Urproduktion.
6
Alleine mit der Erbringung land- und forstwirtschaftlicher
Dienstleistungen wird ein Unternehmer nicht zum landwirtschaftlichen Erzeuger.
7
Nehmen die land- und
forstwirtschaftlichen Dienstleistungen daher im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich
großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, sind diese einer neben dem
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.
(3)
1
Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann eine im
vorangegangenen Kalenderjahr überschrittene Umsatzgrenze von 51.500 sein.
2
Bei der Ermittlung dieser
Umsatzgrenze sind die sonstigen Leistungen an Landwirte und Nichtlandwirte zusammenzufassen.
3
Umsätze aus
Vermietungs- und Verpachtungsleistungen sowie der Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens (z.B. Zahlungsansprüche) bleiben bei der Prüfung dieser Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche
Zwecke außer Ansatz.
4
Das Überschreiten der Umsatzgrenze alleine schließt die Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung allerdings noch nicht aus.
5
In diesem Fall ist vielmehr anhand weiterer Kriterien
zu prüfen, ob die Dienstleistungen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind.
6
Hierfür spricht u.a. ein unverhältnismäßig hoher Anteil der auf die Erbringung der Dienstleistungen
entfallenden Arbeitszeit oder ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen
Betriebs hinausgeht.
(4)
1
Der Einsatz von Arbeitskräften schließt die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
Steuerpflichtigen beschäftigten Arbeitnehmer ein.
2
Ein Wirtschaftsgut ist der normalen Ausrüstung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, wenn es dem Grunde oder der vorhandenen Anzahl nach dem
betriebsgewöhnlichen, d.h. normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des
Steuerpflichtigen zuzurechnen ist und wenn es nach seiner objektiven Zweckbestimmung und der tatsächlichen
Übung den vom Steuerpflichtigen ausgeübten Erzeugertätigkeiten dient.
3
Die Erbringung von sonstigen
Leistungen unter Verwendung von Wirtschaftsgütern, die
im eigenen Betrieb nicht verwendet werden oder
einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen sind oder
ausschließlich zur Erbringung von sonstigen Leistungen an Dritte vorgehalten werden,
ist daher unabhängig von der Dauer oder dem Zweck der Verwendung aus dem Anwendungsbereich der
Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen, da diese Mittel von vornherein nicht zum betriebsgewöhnlichen
Seite 682
Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015,
XI R 13/13, BStBl II S. 730).
(5)
1
Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht
des Leistungsempfängers zu beurteilen.
2
Ein solcher Zweck liegt vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre
des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von
Pflanzen und Tieren, d.h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII MwStSystRL,
verwertet wird.
3
Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt.
4
Zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehören
auch Tätigkeiten der ersten Verarbeitungsstufe, wenn im Wesentlichen selbst erzeugte landwirtschaftliche
Produkte be- oder verarbeitet werden.
5
Wird die sonstige Leistung an eine Person erbracht, die keine Tätigkeit
der landwirtschaftlichen Erzeugung ausübt, ist davon auszugehen, dass die Leistung nicht zur
landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt.
6
Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung
außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der
landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl.
Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten
Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt.
7
Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger nicht
landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind vom Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung
ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. 730).
Beispiel 1 :
1
Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer
ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
2
Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken.
3
Die Umsätze fallen nicht unter die
Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 2:
1
Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension.
2
Der Waldbesitzer
unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern ausschließlich zur Deckung seines
privaten Bedarfs an Brennholz.
3
Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt, unterliegt der
Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung verwendeten Wirtschaftsgüter der
normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.
8
Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich
genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden
landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle - wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer
vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150).
9
Beweidungsleistungen im
Rahmen der Wanderschäferei können der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteil
vom 6. 9. 2018, V R 34/17, BStBl 2019 II S. 344).
89
Vermietungsleistungen
(6)
1
Ein zur Erbringung einer Vermietungsleistung verwendetes Wirtschaftsgut, das bis zur Vermietung als
zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörig anzusehen
ist, scheidet für die Dauer der Vermietung aus diesem Kreis aus, wenn sich der Vermieter durch eine langfristige
Vermietung einer Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb begibt.
2
Eine Mietdauer von mindestens 12 Monaten
ist stets als langfristig anzusehen.
3
Solche Vermietungsumsätze unterliegen daher nicht der
Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 1:
1
Ein Wirtschaftsgut wird auf unbestimmte Dauer vermietet.
2
Der Vertrag kann monatlich gekündigt werden.
3
Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und unterliegt somit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
4
Endet die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von 12 Monaten, handelt es sich insgesamt
nicht um eine langfristige Vermietung.
Beispiel 2:
1
Ein Wirtschaftsgut wird für drei Monate vermietet.
2
Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je
einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.
3
Die Vermietung ist nicht als langfristig anzusehen.
4
Dauert die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch
12 Monate oder mehr, handelt es sich insgesamt um eine langfristige Vermietung.
89
Satz 9 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Seite 683
Verpachtungsleistungen
(7)
1
Mit der Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, von Betriebsteilen oder einzelner
Wirtschaftsgüter durch Verpachtung oder Einräumung eines Nießbrauchs wird dem Pächter bzw.
Nießbrauchsberechtigten die Möglichkeit des Gebrauchs und der Fruchtziehung eingeräumt.
2
Der Verpächter
bzw. Nießbrauchsverpflichtete kann die überlassenen Gegenstände für die Dauer der Pacht bzw. der Einräumung
des Nießbrauchs nicht mehr für Zwecke der eigenen Erzeugertätigkeit einsetzen.
3
Mit Beginn der Überlassung
scheiden die Wirtschaftsgüter aus dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs aus.
4
Auf entsprechende Umsätze findet die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG daher keine
Anwendung.
5
Diese sonstigen Leistungen unterliegen ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang der
Verpächter oder Nießbrauchsverpflichtete weiterhin als Land- und Forstwirt tätig ist, den allgemeinen
Vorschriften des UStG.
(8)
1
Zur Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs oder Betriebsteils vgl. BFH-Urteile vom
6. 12. 2001, V R 6/01, BStBl 2002 II S. 555, und vom 25. 11. 2004, V R 8/01, BStBl 2005 II S. 896.
2
Die
Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt ist kein im Rahmen des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz.
3
Sie unterliegt der Besteuerung nach den allgemeinen
Vorschriften (vgl. BFH-Urteile vom 11. 2. 1999, V R 27/97, BStBl II S. 378, und vom 22. 9. 2005, V R 28/03,
BStBl 2006 II S. 280).
Immaterielle Wirtschaftsgüter
(9)
1
Umsätze aus der zeitweiligen oder endgültigen Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter unterliegen
nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen
Erzeugertätigkeit entstanden sind.
2
Danach kann weder die Verpachtung (zeitweilige Übertragung) noch der
Verkauf (endgültige Übertragung) von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) in den
Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung fallen (vgl. BFH-Urteil vom 30. 3. 2011, XI R 19/10,
BStBl II S. 772).
3
Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze aus der
Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern, die die rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit des
Unternehmers darstellen (z.B. Brennrechte), der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen werden.
4
Dies gilt
nicht, soweit das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung zur Ausführung von Umsätzen
verwendet wird, die der Regelbesteuerung unterliegen.
5
Zur Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern
im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut vgl. BMF-Schreiben vom 14. 2. 2006, BStBl I S. 240.
Entsorgungsleistungen
(10)
1
Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Personen, die keiner Tätigkeit der landwirtschaftlichen
Erzeugung nachgehen (z.B. die Entsorgung von Klärschlamm oder Speiseresten), unterliegt nicht der
Durchschnittssatzbesteuerung.
2
Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit die zu entsorgenden Stoffe im land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb des Entsorgers Verwendung finden (vgl. BFH-Urteile vom 23. 1. 2013,
XI R 27/11, BStBl II S. 458, und vom 24. 1. 2013, V R 34/11, BStBl II S. 460).
Halten von fremdem Vieh
(11)
1
Die Aufzucht und das Halten von fremdem Vieh durch Land- und Forstwirte kann den im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätzen zuzurechnen sein, wenn dem Unternehmer nach
§ 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Tierhaltung in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen
zur Verfügung stehen.
2
Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung in der Sphäre des
Leistungsempfängers normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt (vgl. Absatz 5).
Weitere Einzelfälle
(12) Folgende sonstige Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung:
1
Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport
oder gewerblichen Zwecken oder zu anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden
(vgl. BFH-Urteile vom 13. 1. 2011, V R 65/09, BStBl II S. 465, vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II
S. 720, und vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. 730).
2
Dies gilt entsprechend für die Vermietung von
Pferden zu Reitzwecken.
3
Die Pferdezucht oder Pferdehaltung ist seitens der Eigentümer der Pferde nur
dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der
Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Pferdehaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen
zu Freizeitzwecken erfolgt (vgl. Absatz 5).
Im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen erbrachte Dienstleistungen, die über den Transport und das
Einbringen der Pflanze in den Boden hinausgehen (z.B. Pflege-, Planungsleistungen, Gartengestaltung),
führen regelmäßig zur Annahme einer einheitlichen sonstigen Leistung, die insgesamt nach den allgemeinen
Seite 684
Vorschriften zu besteuern ist (vgl. BMF-Schreiben vom 4. 2. 2010, BStBl I S. 214, und BFH-Urteil vom
14. 2. 2019, V R 22/17, BStBl II S. 350).
90
Grabpflegeleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2007, V R 5/05, BStBl 2011 II S. 289).
Die Abgabe von Speisen und Getränken (z.B. in Stra- und Besenwirtschaften).
Die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs, da diese Leistungen überwiegend deren privaten Bedürfnissen dienen.
Die Gestattung der Teilnahme an Treibjagden oder der Einräumung der Möglichkeit des Einzelabschusses
von Wildtieren (BFH-Urteil vom 13. 8. 2008, XI R 8/08, BStBl 2009 II S. 216).
Die Zurverfügungstellung eines Grundstücks zur Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
nach dem BNatSchG (vgl. BFH-Urteil vom 28. 5. 2013, XI R 32/11, BStBl 2014 II S. 411).
90
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klamerzusatzes lautete:
(vgl. BMF-Schreiben vom 4. 2. 2010, BStBl I S. 214)
Seite 685
24.4. Steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 ff. UStG
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
1
Bei der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG bleiben die Steuerbefreiungen des § 4
Nr. 8 ff. UStG unberührt.
2
Die Vorschrift des § 9 UStG ist für sie nicht anzuwenden.
3
Für diese Umsätze ist
somit ein Durchschnittssatz nicht festgesetzt.
4
Ein besonderer Abzug der diesen Umsätzen zuzurechnenden
Vorsteuern entfällt.
5
Diese Regelung ist insbesondere für die Verkäufe land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke von Bedeutung, auf die auch im Rahmen des § 24 UStG die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9
Buchstabe a UStG anzuwenden ist.
Seite 686
24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(1)
1
§ 24 UStG ist auch bei Umsätzen im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 7 UStG und bei Umsätzen im Ausland
anzuwenden.
2
Dies bedeutet, dass z.B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6a Abs. 1 UStG
durch pauschalversteuernde Land- und Forstwirte unter die Besteuerung des § 24 UStG fallen.
3
Diese Umsätze
sind daher steuerpflichtig.
4
Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
sind durch die Pauschale abgegolten.
5
Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(2) Der für die Ausfuhrlieferungen und die Umsätze im Ausland geltende Durchschnittssatz ist auch auf
solche Umsätze anzuwenden, für die ohne die Anwendung des § 24 UStG eine niedrigere oder keine
Umsatzsteuer zu zahlen wäre.
Seite 687
24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(1)
1
Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch der
Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt (z.B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse oder die
Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber einen engen Bezug zur
eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen), können diese unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen
werden.
2
Unter den gleichen Voraussetzungen kann aus Vereinfachungsgründen von der Erhebung der Steuer
auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten verzichtet werden.
(2)
1
Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die dort genannten Umsätze (Nettobetrag)
voraussichtlich nicht mehr als 4 000 € im laufenden Kalenderjahr betragen.
2
Weitere Voraussetzung ist, dass der
Unternehmer neben den in Absatz 1 genannten Umsätzen in dem Kalenderjahr voraussichtlich keine Umsätze
ausführen wird, die eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach
§ 18 Abs. 3 oder 4a UStG nach sich ziehen.
(3)
1
Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden (vgl. hierzu
Abschnitt 18.6 Abs. 3).
2
Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt,
bleibt unberührt.
(4)
1
Die Vereinfachungsregelung umfasst nur solche sonstigen Leistungen, die ihrer Art nach in
Abschnitt 24.3 Abs. 1 Satz 2 genannt oder mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind, die beim
Leistungsempfänger aber nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (z.B. Maschinenleistungen für
Nichtlandwirte mit zur normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden
Maschinen).
2
Die Vereinfachungsregelung umfasst daher z.B. nicht die Umsätze aus der Tätigkeit als
Aufsichtsrat einer Genossenschaft, als Makler landwirtschaftlicher Versicherungen oder als landwirtschaftlicher
Sachverständiger.
3
Auch Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage und aus der umsatzsteuerpflichtigen
Verpachtung oder Vermietung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind, weisen nicht den erforderlichen engen Bezug zur eigenen land-
und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers auf.
Seite 688
24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung
mit anderen Besteuerungsformen
(1) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, noch andere
Umsätze aus, unterliegen diese grundsätzlich der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes.
Vorsteuerabzug
(2)
1
Abziehbar im Sinne von § 15 Abs. 1 UStG sind nur die Vorsteuern, die den in die Regelbesteuerung
fallenden Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. 11. 2013, XI R 2/11, BStBl 2014 II S. 543).
2
Sind Vorsteuerbeträge teilweise diesen Umsätzen und teilweise den der Durchschnittssatzbesteuerung
unterliegenden Umsätzen zuzurechnen, z.B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands, sind sie in
entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Beispiel:
1
Ein Unternehmer erwirbt einen Gegenstand und verwendet ihn zu 30 % für der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze und zu 70 % zur Ausführung regelbesteuerter
Umsätze.
2
Beträgt die beim Bezug des Gegenstands gesondert in Rechnung gestellte Steuer 2 500 €, ist ein
Anteil von 30 % = 750 € durch die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG
abgegolten.
3
Der verbleibende Anteil von 70 % = 1 750 € ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15
UStG abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 16. 12. 1993, V R 79/91, BStBl 1994 II S. 339).
4
Ändern sich in den
folgenden Kalenderjahren die Nutzungsverhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a
Abs. 1 UStG zu prüfen.
(3)
1
Bezieht ein Unternehmer vertretbare Sachen im Sinne der §§ 91 ff. BGB, die er später teilweise im
landwirtschaftlichen als auch im nichtlandwirtschaftlichen Unternehmensteil verwendet, sind die auf die
Eingangsumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge nach der Verwendungsabsicht aufzuteilen.
2
Weicht die spätere
tatsächliche Verwendung von der ursprünglichen Absicht ab, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach
§ 15a UStG zu prüfen.
3
Dabei kommt eine Schätzung der Berichtigungsbeträge nicht in Betracht.
4
Die
Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist regelmäßig auch dann durchzuführen, wenn die für den landwirtschaftlichen
Unternehmensteil angeschaffte Warenmenge relativ gering ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. 6. 1987, V R 121/86,
BStBl 1988 II S. 150).
Kleinunternehmerregelung
(4)
1
Hat ein Land- und Forstwirt eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht abgegeben, führt er aber
neben den in § 24 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, sind für die Anwendung des
§ 19 Abs. 1 UStG bei der Ermittlung des jeweils maßgeblichen Gesamtumsatzes die land- und
forstwirtschaftlichen Umsätze und die anderen Umsätze zu berücksichtigen.
2
Soweit der Unternehmer die im
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirkten Umsätze nicht aufgezeichnet hat (§ 67 UStDV), sind sie nach
den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen.
3
Die Anwendung
des § 19 Abs. 1 UStG beschränkt sich auf die Umsätze außerhalb der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24
Abs. 1 bis 3 UStG.
4
Für die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verbleibt es bei der
Durchschnittssatzbesteuerung.
Seite 689
24.8. Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung
(1)
1
Die Erklärung des Unternehmers, dass er auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (§ 24 Abs. 4
Satz 1 UStG), ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
2
Berechnet der Unternehmer in der ersten
Voranmeldung des Kalenderjahres die Vorauszahlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Vorschriften des
Gesetzes, kann darin eine solche Erklärung gesehen werden.
3
Hat ein Unternehmer mehrere land- und
forstwirtschaftliche Betriebe, kann er die Erklärung nur einheitlich für alle Betriebe vornehmen, unabhängig
davon, wie viele Teilbetriebe im Sinne des Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat (vgl. BFH-Urteil vom
23. 4. 1998, V R 64/96, BStBl II S. 494).
4
Entsprechendes gilt für den Widerruf (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG).
(2)
1
Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG
geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen
Vorschriften des Gesetzes vor.
2
Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG.
3
Land- und
Forstwirte können daher für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze
die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die
Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten.
4
Will ein Land- und Forstwirt nach dem
Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG von § 19 Abs. 1 UStG keinen
Gebrauch machen, muss er eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgeben.
(3)
1
Die Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grundsätzlich mindestens für fünf
Kalenderjahre.
2
Bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Geschäftsveräußerung nach
§ 1 Abs. 1a UStG, vgl. Abschnitt 1.5) ist der Betriebserwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen
und demnach an die Optionsfrist gebunden.
3
In den Fällen, in denen der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus
der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG anwendet,
kann er jedoch die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an widerrufen
71 UStDV).
4
Das gilt nicht, wenn der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der
Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG
abgegeben hat.
5
In diesem Fall gilt für ihn die Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG.
(4)
1
Zum Vorsteuerabzug beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6
hingewiesen.
2
Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschnitt 15a.9.
Seite 690
24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
1
Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungserteilung gelten auch für die im Rahmen des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
2
Als anzuwendender
Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz anzugeben
24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften.
3
Weist der Unternehmer einen höheren Steuerbetrag
aus, als er im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung gesondert in Rechnung stellen darf, schuldet er nach
§ 14c Abs. 1 UStG diesen Mehrbetrag; er hat diesen Betrag an das Finanzamt abzuführen.
4
Das Gleiche gilt,
wenn in einer Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen
worden ist.
5
Im Rahmen des § 24 UStG kann auch § 14c Abs. 2 UStG zur Anwendung kommen (vgl.
Abschnitt 14c.2).
Seite 691
25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
(1)
1
§ 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein
Gegenstand des Unternehmens ist.
2
Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von
Pauschalreisen.
3
Es ist aber nicht erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt.
4
Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung
erbringt, z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung; dies gilt auch, wenn die
Reiseleistung im eigenen Namen und für fremde Rechnung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 3.15 Abs. 6
Beispiel 3 und Abs. 7 Beispiele 1 bis 3).
5
Der isolierte Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne
Erbringung einer Reiseleistung ist hingegen keine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG (vgl. EuGH-
Urteil vom 9. 12. 2010, C-31/10, Minerva Kulturreisen).
6
Die Besteuerung nach § 25 UStG kann für kurzfristige
Sprach- und Studienreisen (z.B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der Schulferien) und auch für
längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-
Programme), in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil vom 1. 6. 2006, V R 104/01, BStBl 2007 II S. 142).
7
Ebenso
erbringt jeder Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen
verbilligt oder unentgeltlich überlässt, insoweit Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG.
8
Zur
Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5 und 6.
9
Als Reiseleistungen sind insbesondere
anzusehen:
1. Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;
2. Unterbringung und Verpflegung;
3. Betreuung durch Reiseleiter;
4. Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige
Animationsprogramme).
10
Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung.
11
Der Leistungsempfänger und der Reisende brauchen
nicht identisch zu sein, z.B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.
(2)
1
Da § 25 UStG keine Anwendung findet, soweit Reiseleistungen eines Unternehmers für das Unternehmen
des Leistungsempfängers bestimmt sind, unterliegen insbesondere Kettengeschäfte (vgl. Beispiele 1 und 2) und
Incentive-Reisen (vgl. Beispiel 3) in den jeweiligen Vorstufen nicht der Besteuerung nach § 25 UStG (vgl. BFH-
Urteil vom 15. 1. 2009, V R 9/06, BStBl 2010 II S. 433).
2
In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG.
3
Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und die
Steuerfreiheit richtet sich für die erbrachten Leistungen insbesondere nach den folgenden Vorschriften:
1. § 3b Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 UStG für Personenbeförderungsleistungen im
grenzüberschreitenden Luftverkehr;
2. § 3b Abs. 1 UStG für andere Personenbeförderungsleistungen;
3. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG für Beherbergungsleistungen;
4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum
Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von
Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl. Abschnitt 3.10
Abs. 6 Nr. 13.
Beispiel 1:
(Kettengeschäft)
1
Der Reiseunternehmer B kauft beim Reiseunternehmer A, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, eine
komplette Pauschalreise nach Italien ein.
2
Sie schließt ein: Beförderung mit der Eisenbahn, Transfer,
Unterkunft und Verpflegung am Zielort.
3
Der Reiseunternehmer B bietet den Reisenden diese Pauschalreise
seinerseits im Rahmen seines Reiseprogramms in eigenem Namen an.
4
In diesem Fall unterliegt nur die Leistung des Reiseunternehmers B an den Reisenden der Besteuerung nach
§ 25 UStG.
5
Die Umsätze auf der Vorstufe (Reiseunternehmer A an Reiseunternehmer B) unterliegen der
Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.
6
Daraus folgt:
a) Bei der Beförderung mit der Eisenbahn unterliegt nur die Beförderungsleistung auf dem Streckenanteil,
der auf das Inland entfällt, der Besteuerung (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG).
b) Der Transfer ist als Beförderungsleistung im Ausland nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UStG).
c)
1
Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG
bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG nicht steuerbar ist.
2
Die
Verpflegungsleistungen sind ebenfalls nicht steuerbar.
3
Sofern es sich insoweit nicht um
Seite 692
Nebenleistungen zur Unterbringung handelt (zur Abgrenzung Haupt- und Nebenleistung vgl.
Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13), liegt der Ort der Verpflegungsleistungen ebenfalls im Ausland 3a
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG).
Beispiel 2:
(Kettengeschäft)
1
Der Reiseunternehmer A kauft bei einer Luftverkehrsgesellschaft Beförderungskapazitäten über
Personenbeförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Luftfahrzeugen ein und gibt einen
Teil dieser Beförderungskapazitäten an den Reiseunternehmer B weiter, der sie seinerseits den Reisenden im
Rahmen seines Reiseprogramms in eigenem Namen anbietet.
2
In diesem Fall unterliegt nur die Leistung des Reiseunternehmers B an den Reisenden der Besteuerung nach
§ 25 UStG.
3
Die Umsätze auf den beiden Vorstufen (Luftverkehrsgesellschaft an Reiseunternehmer A und
Reiseunternehmer A an Reiseunternehmer B) sind wie folgt zu behandeln: Für die Leistung der
Luftverkehrsgesellschaft an den Reiseunternehmer A wird die Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben.
4
Die Umsatzsteuer für die Leistung des Reiseunternehmers A an den
Reiseunternehmer B ist aus Gründen der Gleichbehandlung aller Reiseunternehmer ebenfalls nicht zu
erheben, wenn der Reiseunternehmer A für die Leistung an den Reiseunternehmer B keine Rechnung mit
gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat.
5
Für den Reiseunternehmer B stellt das an den
Reiseunternehmer A für den Einkauf der Beförderungskapazitäten entrichtete Entgelt die Aufwendung für
eine Reisevorleistung dar.
Beispiel 3:
(Incentive- Reisen)
1
Die Firma X kauft bei einem Reiseunternehmer eine Kreuzfahrt ab Hafen Genua.
2
Der Reisepreis umfasst
auch die Anreise mit dem Bus und eine Hotelübernachtung in Genua.
3
Die Reise dient als Belohnung für
besondere Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers der Firma X.
4
Der Ort der einzelnen Reiseleistungen richtet sich beim Reiseunternehmer nach den vorstehenden
Nummern 2 bis 4.
5
Die Leistung der Firma X unterliegt der Besteuerung nach § 25 UStG.
6
Zur
Bemessungsgrundlage siehe Abschnitt 25.3 Abs. 5.
(3)
1
Erklärt der Leistungsempfänger nicht ausdrücklich, dass er die Reise für Zwecke seines Unternehmens
erwirbt, oder bringt er dies nicht durch das Verlangen des gesonderten Steuerausweises in der Rechnung des
Reiseunternehmers zum Ausdruck, kann der Reiseunternehmer grundsätzlich die Besteuerung nach § 25 UStG
vornehmen.
2
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger die Reise eindeutig für sein Unternehmen
bezogen hat (z.B. bei Incentive-Reisen und Kettengeschäften).
3
Hat der Reiseunternehmer im Vertrauen auf eine
Erklärung seines Leistungsempfängers die Reiseleistung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes
versteuert und stellt sich später heraus, dass diese Erklärung unrichtig war und die Leistung nach § 25 UStG
hätte versteuert werden müssen, kann von einer Berichtigung abgesehen werden, wenn der Reiseunternehmer
diese nicht ausdrücklich verlangt.
(4)
1
§ 25 Abs. 1 UStG gilt nicht, soweit der Unternehmer Reiseleistungen entweder ausschließlich vermittelt
oder soweit einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Pauschalreise vermittelt werden.
2
Die Besteuerung der
Vermittlungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
3
Die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 5 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 4.5.2).
(5) Beim Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen gilt Folgendes:
Bündelung von Leistungen und eigene Preisgestaltung durch Reisebüros
1.
1
Reisebüros erbringen in der Regel Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen.
2
Die
Bündelung von Leistungen und die eigene Preisgestaltung kann jedoch auch zur Annahme von
Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG führen.
Beispiel:
1
Der Reiseveranstalter A hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 799
ausgeschrieben.
2
Das Reisebüro B übernimmt ein Kontingent von 20 Plätzen zu einem bestimmten
Termin qua Option zum Einkaufspreis von 640 wie folgt:
Einkauf
Angebot wie oben
640,00
abzüglich 10 % Provision
64,00
zuzüglich Umsatzsteuer 19 %
12,16
76,16
Seite 693
563,84
und ergänzt um einen Transfer zum
Flughafen durch den
deutschen Busunternehmer
C für
40,00
603,84
3
Dieses Angebot wird mit Zusatzleistungen wie folgt abgerechnet:
Kundenpreis
799,00
zuzüglich Transfer
60,00
859,00
Bruttomarge des B
255,16
4
Im Beispielsfall übernimmt das Reisebüro B ein Kontingent von Plätzen und damit auch das Risiko der
Vermarktung.
5
Bei einer bloßen Vermittlung der Reisen für einen Veranstalter besteht ein solches
Vermarktungsrisiko nicht.
6
Durch die eigene Preisgestaltung löst sich der Unternehmer B aus dem
Vermittlungsverhältnis und erbringt beim Verkauf an einen Letztverbraucher eine Reiseleistung, die
nach § 25 Abs. 1 UStG zu besteuern ist.
7
Reisevorleistungen sind das Bündel „Pauschalreise“ und die
Transferleistungen des Busunternehmers C.
3
Erwirbt ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein „Paket“ von Flugtickets, um hieraus durch Verbindung
mit anderen Leistungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) eine Pauschalreise zusammenzustellen, liegt eine
nach § 25 UStG zu versteuernde Reiseleistung vor (vgl. Abschnitt 4.5.3 Abs. 2).
Vermittlung von zusammengehörenden Reiseleistungen
2.
1
Bei Reisebüros ist fraglich, ob bei einem Verkauf einer Reise an einen Kunden mehrere
Vermittlungsleistungen nebeneinander erbracht werden können.
Beispiel 1:
1
Ein Reiseveranstalter hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 850
ausgeschrieben.
2
Das Angebot des Veranstalters wird ohne Veränderungen zum Katalogpreis mit dem
Kunden abgerechnet.
3
Zudem wird an den Reisenden ein Zubringerflug oder ein Bustransfer als
gesonderte Vermittlungsleistung erbracht, und zwar mit getrennten Abrechnungen unter Hinweis auf
den Leistungsträger.
Beispiel 2:
Eine USA-Rundreise aus mehreren Bausteinen (Flug, Hotelvoucher, Mietwagengutschein) wird nach
den im Beispiel 1 dargestellten Grundsätzen an den Reisenden „verkauft“.
Beispiel 3:
1
Ein Katalogangebot für eine zweiwöchige Reise wird an den Kunden vermittelt, der Rückflug des
Reisenden erfolgt nach 3 Wochen, das Reisebüro vermittelt einen Hotelaufenthalt für die 3. Woche.
2
Die
formalen Grundsätze des Beispiels 1 sollen gelten.
2
Im Beispielsfall 1 liegen keine gebündelten Leistungen im Sinne der Nr. 1 vor, da der Unternehmer für
beide Leistungen die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung erfüllt; sowohl für die Pauschalreise als
auch für die zusätzliche Leistung übernimmt er kein Risiko.
3
Auch die dargestellte Form der Abrechnung
spricht für zwei nebeneinanderstehende Vermittlungsgeschäfte, da das Reisebüro dem Kunden den
tatsächlichen Leistungsträger bekannt gibt.
4
Die Beispiele 2 und 3 sind wie der Beispielsfall 1 zu beurteilen, wenn die Bedingungen des
Vermittlungsgeschäfts, insbesondere hinsichtlich der Form der Abrechnung gegenüber dem Reisenden
erfüllt sind.
(6)
1
Alle bei Durchführung der Reise erbrachten Leistungen gelten als einheitliche sonstige Leistung des
Reiseveranstalters an den Leistungsempfänger, soweit der Reiseveranstalter gegenüber dem Leistungsempfänger
in eigenem Namen auftritt und für die Durchführung der Reise Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter
(Reisevorleistungen) in Anspruch nimmt.
2
Die sonstige Leistung wird nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der Reiseveranstalter sein Unternehmen betreibt.
3
Wird die sonstige Leistung von einer
Betriebsstätte des Reiseveranstalters ausgeführt, gilt der Ort der Betriebsstätte als Leistungsort.
4
Wenn ein im
Drittland ansässiger Reiseveranstalter Reisen, die er im Drittland durch Einkauf und Bündelung der
Reisevorleistungen produziert hat, über eigene Betriebsstätten im Inland vertreibt, ist für die Bestimmung des
Orts der sonstigen Leistung nach den allgemeinen Zuordnungskriterien (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 2) auf den
Schwerpunkt der erbrachten Leistungen abzustellen.
5
Da es bei der Zurechnung von Reiseleistungen zu einer
Seite 694
Betriebsstätte maßgeblich auf den Schwerpunkt des Vertriebs (Verkaufs) der Reise und nicht auf den ihrer
Produktion ankommt, ist die Reiseleistung am Ort der Betriebsstätte im Inland steuerbar.
(7)
1
Für die Frage des Auftretens in eigenem Namen bei Reiseleistungen kommt es maßgeblich auf die
zivilrechtliche Beurteilung an.
2
Ein Unternehmer ist grundsätzlich als Reiseveranstalter anzusehen, wenn er
dergestalt in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Reisenden tritt, dass er für den reibungslosen Ablauf der
Reise selbst verantwortlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. 11. 1975, V R 138/73, BStBl 1976 II S. 307).
(8)
1
§ 25 Abs. 1 UStG gilt nur bei der Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den Reiseunternehmer,
nicht jedoch, soweit dieser Reiseleistungen durch Einsatz eigener Mittel (Eigenleistungen) z.B. eigene
Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter erbringt.
2
Für die Unterscheidung
zwischen Eigenleistungen und Reisevorleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsausführung
gegenüber dem Reisenden von Bedeutung; die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen und die
zivilrechtliche Beurteilung sind nicht entscheidend.
3
Allein die Tatsache, dass der Reiseveranstalter die volle
Verantwortung für die Durchführung der Reise zu tragen hat, führt noch nicht zur Annahme von
Eigenleistungen.
4
Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
5
Bei
Reisen, die sich auch auf das Ausland erstrecken, unterliegen der Besteuerung daher die jeweiligen im Inland
erbrachten Einzelleistungen.
6
Folgende Vorschriften sind zu beachten:
1. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG bei Betreuung durch angestellte Reiseleiter;
2. § 3b Abs. 1 und § 26 Abs. 3 UStG für Personenbeförderungsleistungen;
3. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG für Beherbergungsleistungen;
4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum
Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von
Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6; zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vgl.
Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 13.
7
Eigene Mittel sind auch dann gegeben, wenn der Unternehmer einen Omnibus ohne Fahrer oder im Rahmen
eines Gestellungsvertrags ein bemanntes Beförderungsmittel anmietet.
8
Der Unternehmer erbringt dagegen keine
Reiseleistung unter Einsatz eigener Mittel, wenn er sich zur Ausführung einer Beförderung eines
Omnibusunternehmers bedient, der die Beförderung in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für
eigene Rechnung ausführt.
9
Der Omnibusunternehmer bewirkt in diesem Falle eine Beförderungsleistung an den
Unternehmer, die als Reisevorleistung anzusehen ist (vgl. auch das Beispiel in Abschnitt 3b.1 Abs. 2).
(9)
1
Reisevorleistungen sind alle Leistungen, die von einem Dritten erbracht werden und dem Reisenden
unmittelbar zugutekommen.
2
In Betracht kommen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde,
wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere Beförderung, Unterbringung und Verpflegung.
Beispiel:
1
Ein Reiseveranstalter führt eine Pauschalreise durch.
2
Er bedient sich für die Beförderung, Unterbringung
und Verpflegung anderer Unternehmer.
3
Insoweit sind Reisevorleistungen gegeben.
3
Keine Reisevorleistungen sind die folgenden Leistungen dritter Unternehmer, die nur mittelbar dem Reisenden
zugutekommen:
1. Ein selbständiges Reisebüro vermittelt die Pauschalreisen des Reiseveranstalters.
2. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt setzt auf einer Busreise das Fahrzeug instand.
(10) Zur Abgrenzung weiterer Fälle von Eigenleistung zu Reisevorleistungen, z.B. Vergütungen an
Zielgebietsagenturen (sog. Handling fee), Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Anmietung
bestimmter Kontingente (Betten, Flugzeugplätze), Vollcharterverträge, Reiseleitereinsatz, vgl. BMF-Schreiben
vom 7. 4. 1998, BStBl I S. 380.
(11)
1
Gemischte Reiseleistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sowohl Leistungen mit eigenen Mitteln
erbringt (Absatz 8) als auch Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (Absatz 9).
2
In diesen Fällen ist § 25 UStG
nur anwendbar, soweit der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und
Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
3
Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Leistungen mit
eigenen Mitteln gelten die allgemeinen Vorschriften (vgl. Absatz 8).
4
Der einheitliche Reisepreis muss in diesem
Falle aufgeteilt werden.
Beispiel:
1
Im Rahmen einer Pauschalreise befördert der Unternehmer die Reisenden im eigenen Bus.
2
Unterbringung
und Verpflegung erfolgen in einem fremden Hotel.
3
In diesem Falle unterliegt die Beförderungsleistung der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften;
die Unterbringungs- und Verpflegungsleistung unterliegt der Besteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG.
4
Zur
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 2.
Seite 695
(12) Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG sind die
unternehmerbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG, z.B. § 4 Nr. 25 UStG, zu beachten.
(13)
1
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des
Leistungsempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert
berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der
Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt.
2
Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter
angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom
13. 7. 2006, V R 24/02, BStBl II S. 935).
3
Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen
des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.
(14)
1
Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück und hat er für diesen Fall eine in dem
Reisevertrag vorab vereinbarte Entschädigung zu entrichten (Stornogebühr), liegt beim Reiseveranstalter echter
Schadensersatz vor.
2
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, auch,
wenn der Reiseveranstalter selbst als Folge der Stornierung einer Reise durch den Kunden bereits bestellte
Reisevorleistungen (z.B. Hotelzimmer) stornieren und dafür ebenfalls Stornogebühren zahlen muss.
3
Schreibt
der Reiseveranstalter dem Reisebüro einen Anteil von Stornogebühren gut, handelt es sich hierbei um das
Entgelt für Leistungen des Reisebüros.
4
Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung
eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen
dessen Schicksal.
(15)
1
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG gilt auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf
Reiseleistungen.
2
Wird die geschuldete Reiseleistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung
nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus, z.B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch
genommene Flüge (vgl. BFH-Urteil vom 15. 9. 2011, V R 36/09, BStBl 2012 II S. 365).
3
Wenn gemischte
Reiseleistungen aufzuteilen sind und wenn für die unter § 25 UStG fallenden Reiseleistungen die
Margenermittlung nach § 25 Abs. 3 UStG durchgeführt wird, wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass
für solche Reiseleistungen vereinnahmte Anzahlungen nur mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der
Besteuerung unterworfen werden.
4
Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, dass Anzahlungen auf
steuerfreie Eigenleistungen nicht zu besteuern und Anzahlungen auf steuerpflichtige Eigenleistungen (z.B.
inländische Streckenanteile von Beförderungsleistungen) ggf. nur anteilig zu besteuern sind.
5
Anzahlungen
für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG zu
ermitteln ist, können mit einem Anteil angesetzt werden, der der steuerpflichtigen Marge des Vorjahres
entspricht.
Seite 696
25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
(1)
1
Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden
Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden.
2
Zu den Reisevorleistungen können
insbesondere Unterkunft, Verpflegung und die Beförderung von Personen gehören.
Beispiel:
1
Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugrundreise in den USA bzw. eine Schiffskreuzfahrt in der Karibik zu
einem Pauschalpreis an.
2
Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten.
3
Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlandsgebiet erbracht.
4
Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Veranstalters
insgesamt steuerfrei.
(2)
1
Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die in Absatz 1 bezeichneten
Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden.
2
Zu den Reisevorleistungen gehören
insbesondere die Unterkunft und die Verpflegung im Gemeinschaftsgebiet.
Beispiel:
1
Ein deutscher Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen Flugpauschalreisen von deutschen Flugorten nach
Kreta an.
2
Er hat die Reisen im Wege eines Kettengeschäfts von einem Reiseveranstalter mit Sitz in der
Schweiz übernommen.
3
Der schweizerische Reiseveranstalter hat die einzelnen Reisebestandteile von im
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Betreuungsunternehmen)
erworben und zu einer einheitlichen Pauschalreise gebündelt.
4
Auf Kettengeschäfte der vorliegenden Art findet § 25 UStG auf der Vorstufe keine Anwendung, da die
Reiseleistungen des Paketveranstalters für das Unternehmen des erwerbenden Reiseveranstalters bestimmt
sind (Abschnitt 25.1 Abs. 2).
5
Der Ort für diese Leistungen richtet sich nicht nach § 25 Abs. 1 Satz 4 und
§ 3a Abs. 1 UStG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.
6
Dass der Sitzort des
Paketveranstalters im Drittland liegt, führt insoweit nicht zur Steuerfreiheit der Marge des inländischen
Reiseveranstalters.
7
Für die Steuerfreiheit kommt es darauf an, wo die einzelnen Reisevorleistungen
ausgeführt werden.
8
Da im Beispielsfall sämtliche Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt
werden, ist die Marge des deutschen Reiseveranstalters insgesamt steuerpflichtig.
(3)
1
Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im
Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen auf das
Drittlandsgebiet entfallen.
2
Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen mit
Flugzeugen und Schiffen bestehen.
3
Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als
auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Reiseveranstalter die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe
der zurückgelegten Strecken in einen auf das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet
entfallenden Anteil aufzuteilen.
Beispiel:
1
Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise in die USA ab München zu einem Pauschalpreis an.
2
Die Reiseleistung des Veranstalters ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug
(Reisevorleistung) über Gemeinschaftsgebiet führt.
(4)
1
Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das
Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 aus
Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren:
2
Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Reisevorleistung)
insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht.
Beispiel 1:
1
Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach den Kanarischen Inseln zu einem
Pauschalpreis an.
2
Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im
Drittlandsgebiet erbracht.
3
Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die
Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.
3
Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung
(Reisevorleistung) insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet erbracht.
Seite 697
Beispiel 2:
1
Ein Reiseveranstalter bietet eine Flugreise von Düsseldorf nach Athen zu einem Pauschalpreis an.
2
Da der Zielort der Reise im Gemeinschaftsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung als im
Gemeinschaftsgebiet erbracht.
3
Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet, ist
die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerpflichtig.
4
Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung als eine Reisevorleistung anzusehen.
5
Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug.
6
Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die
Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht.
7
Inländische Zu- und Abbringerflüge sind in die Zielortregelung
einzubeziehen, wenn die als Reisevorleistung in Anspruch genommene Beförderungsleistung einschließlich der
Zu- und Abbringerflüge nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen eine einheitliche Beförderungsleistung
darstellt (vgl. Abschnitt 3.10).
(5)
1
Macht ein Reiseveranstalter von der Vereinfachungsregelung nach Absatz 4 Gebrauch, muss er diese
Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen anwenden.
2
Er kann jedoch jederzeit dazu übergehen, seine in
einer Personenbeförderung bestehenden Reisevorleistungen insgesamt nach den Streckenanteilen (Absatz 3)
aufzuteilen.
3
Hat der Reiseveranstalter den steuerfreien Anteil seiner Reiseleistungen nach Absatz 3 ermittelt,
kann er zum Verfahren nach Absatz 4 nur übergehen, wenn die Ermittlung nach Absatz 3 nachweisbar mit
unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist.
(6) Erstreckt sich eine Personenbeförderung bei Kreuzfahrten mit Schiffen im Seeverkehr sowohl auf das
Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Reiseveranstalter abweichend von Absatz 3 von
der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten Beförderungsstrecke
wegen Geringfügigkeit dieses Anteils absehen.
Beispiel:
1
Ein Reiseveranstalter bietet eine Kreuzfahrt im Mittelmeer an, die in Genua beginnt und endet.
2
Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind als im Drittlandsgebiet erbracht
anzusehen.
3
Die Reiseleistung des Veranstalters ist steuerfrei.
(7) Liegen für nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreie Reiseleistungen im Drittland auch die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG dieser Steuerbefreiung
vor.
Seite 698
25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
(1)
1
Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem
Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch
abzüglich der Umsatzsteuer.
Beispiel 1:
1
Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus.
2
Der Preis beträgt 440 pro Person.
3
Es nehmen 40 Personen teil.
4
Der Reiseveranstalter hat für
Reisevorleistungen aufzuwenden:
1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt
(einschließlich Umsatzsteuer)
3 200,
€,
2. an Hotel für Unterkunft
(einschließlich Umsatzsteuer)
12 000,
€.
5
Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie
folgt:
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 17 600,— €
.
./. Reisevorleistungen
./. für Fahrt 3 200,— €
.
./. für Unterkunft 12 000,— €
.
15 200,— €
.
Marge 2 400,— €
.
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
383,19
.
Bemessungsgrundlage 2 016,81
.
2
Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer auf
Grund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 10) zahlen muss.
Beispiel 2:
Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller
Zimmer garantiert hat, muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten,
wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.
3
Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen
ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den
Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelt- bzw.
Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen.
4
Der Wert
der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung.
5
Die in den
Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder
vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
6
Aufwendungen für
Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die
Aufwendungen geleistet worden sind.
(2)
1
Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
zusammen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen
grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden.
2
Die eigenen Leistungen sind
mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Beispiel:
1
Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Buspauschalreise im Inland aus.
2
Der
Preis beträgt 600 pro Person.
3
Es nehmen 50 Personen teil.
4
Dem Unternehmer entstehen folgende
Aufwendungen:
%
1. Eigenleistungen
a) Beförderung mit eigenem Bus 4 000,
b) Betreuung am Zielort durch angestellte
Reiseleiter
1 000,
Seite 699
Insgesamt 5 000,
20
2. Reisevorleistungen Dritter
Unterkunft und Verpflegung
20
000,
80
25
000,
100
5
Die Marge errechnet sich wie folgt:
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
30 000,
./. 20
% für Eigenleistungen 6 000,
24 000,
./. Reisevorleistungen
20 000,
Marge
4 000,
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
./. (19/119 = Steuersatz 19 %)
638,66
Marge = Bemessungsgrundlage
3 361,34
6
Der Unternehmer hat mit 19 % zu versteuern:
a)
seine Eigenleistung (6 000 € ./.
darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe
von 19/119 = Steuersatz 19 %)
5 042,02
b)
die Reiseleistung 3 361,34
8 403,36
3
Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten
Ergebnis führt.
(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 25.2 Abs. 3),
ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen
im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.
Beispiel:
1
Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt von einem inländischen Flughafen eine
Flugpauschalreise nach Moskau aus.
2
Der Preis beträgt 1 100 pro Person.
3
Es nehmen 80 Personen teil.
4
Der Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:
%
1. Flugkosten
20 000,
25
2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel
(einschließlich Umsatzsteuer)
60 000,
75
Insgesamt
80 000,
100
5
Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 25.2 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die
Marge wie folgt:
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)
88 000,
./. Reisevorleistungen 80 000,
Gesamtmarge 8 000,
davon entfallen
a) auf Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet
75 % der Reisevorleistungen steuerfrei nach § 25
Abs. 2 UStG
6 000,
b) auf den Flug 25 % der Reisevorleistungen =
2 000,€. Da nur 60 % der Flugstrecke über
Gemeinschaftsgebiet führt, beträgt der nach § 25
Abs. 2 UStG steuerfreie Anteil;
der steuerpflichtige Anteil
1 200,
800,
Seite 700
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
191,60
steuerpflichtig 1 008,40
steuerfrei
6 800,
6
Die Bemessungsgrundlage für die Flugpauschalreise beträgt danach für steuerfreie Umsätze 6 800,€ und
für steuerpflichtige Umsätze 1 008,40 €.
(4)
1
Die Errechnung der Marge für die einzelne Leistung (vgl. Beispiele in den Absätzen 1 bis 3) kann bei
Pauschalreisen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.
2
Eine Zuordnung der Reisevorleistungen wird
vielfach abrechnungstechnische Probleme aufwerfen.
3
§ 25 Abs. 3 Satz 3 UStG sieht deshalb Erleichterungen
vor.
4
Der Unternehmer hat danach die Möglichkeit, die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu
ermitteln.
5
Dies kann z.B. die Marge für eine in sich abgeschlossene Reise, z.B. Kreuzfahrt, oder für sämtliche
Reisen während eines bestimmten Zeitraums (Saison) in einen Zielort oder ein Zielgebiet sein.
6
Er kann aber
auch die Marge für seine gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums bewirkten Reiseleistungen, soweit sie
unter die Sonderregelung des § 25 UStG fallen, in einer Summe ermitteln.
Beispiel:
1
Der Unternehmer hat im Kalenderjahr Reiseleistungen in Höhe von insgesamt 2 700 000 € bewirkt.
2
An
touristischen Direktaufwendungen sind ihm entstanden:
%
Eigenleistungen
Beförderungen mit eigenen Bussen
(davon 40 % Strecke im Inland = steuerpflichtig)
500 000,
00
20
Reisevorleistungen
1. Beförderungen mit Luftfahrzeugen
a) über Gemeinschaftsgebiet 200 000,– €
b) über Drittlandsgebiet 300 000,– € 500 000,
00
20
2. Unterkunft und Verpflegung in EU-Mitgliedstaaten 1 000 000,
00
4
0
3. Unterkunft und Verpflegung in Drittländern 500 000,
00
20
2 500 000,
00
100
3
Die Marge errechnet sich wie folgt:
Einnahmen aus Reiseleistungen
2 700 000,00
.
./. 20
% Eigenleistungen 540 000,00
.
2 160 000,00
.
./. Reisevorleistungen
2 000 000,00
.
Marge
160 000,00
.
davon entfallen auf Reisevorleistun
gen im Sinne
von §
25 Abs. 2 UStG (Nr. 1b und Nr. 3) = 40
% der
gesamten Reisevorleistungen
steuerfrei 64 000,00
.
Reisevorleistungen (Nr.
1a und Nr. 2)
= 60
% der gesamten Reisevorleistungen
steuerpflichtig
96 000,00.
./.
darin enthaltene Umsatzsteuer
(19/119 = Steuersatz 19 %)
15 327,73
.
Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige
Reiseleistungen
80 672,27
.
4
Der Unternehmer hat danach mit 19 %
zu versteuern:
steuerpflichtige Reiseleistungen
80 672,27
.
seine Beförderungsleistu
ng mit eigenen
Seite 701
Bussen, soweit sie auf das Inland entfällt
(40
% der Einnahmen aus den Eigenleis-
tungen in Höhe von 540 000 € = 216 000
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
in Höhe von 19/119 = Steuersatz 19 %) 181 512,61 €
.
262 184,88 €
.
5
Nach § 25 Abs. 2 UStG sind steuerfrei 64 000,00
€.
6
Nicht steuerbar sind die auf das Ausland
entfallenden Beförderungsleistungen (§
3b Abs. 1
UStG)
324 000,00
€.
(5) Für den Unternehmer, der eine „Incentive-Reise“ für sein Unternehmen erwirbt, gilt Folgendes:
1.
1
Wird die Reise einem Betriebsangehörigen als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3) oder gegen Entgelt überlassen, bewirkt der Unternehmer damit
eine Reiseleistung, die der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegt.
2
Im Falle einer unentgeltlichen
Wertabgabe ergibt sich jedoch keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG mit
den Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise decken.
3
Das Gleiche gilt, wenn eine
Barzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers für den Erwerb der Reise
nicht übersteigt.
4
Der Abzug der auf den Erwerb der Reise entfallenden Vorsteuer ist in diesen Fällen nach
§ 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen.
2. Wird die Reise nicht gegen Entgelt oder nicht als unentgeltliche Wertabgabe an Betriebsangehörige
weitergegeben, sondern im Unternehmen verwendet, z.B. für Dienstreisen von Angestellten, als
Kundengeschenk usw., bewirkt der Unternehmer keine Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.
(6)
1
Überlässt ein Reiseveranstalter an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen
unentgeltlich (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 1), ergibt sich keine Marge, weil sich die Ausgaben nach § 10 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 UStG mit den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reise decken.
2
Das Gleiche gilt, wenn
eine Zuzahlung des Arbeitnehmers für die Reise die Aufwendungen des Unternehmers nicht übersteigt.
3
Ein
Vorsteuerabzug für die Reisevorleistungen entfällt nach § 25 Abs. 4 UStG.
(7)
1
Durch die Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG wird die
Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen nicht berührt.
2
Soweit in diesen Fällen die Höhe der
Marge für die im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsätze noch nicht feststeht, bestehen keine Bedenken,
dass der Unternehmer in der Voranmeldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zu Grunde legt, die
anhand der Kalkulation oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind.
3
Das Gleiche gilt in den
Fällen, in denen der Unternehmer zwar die Marge für jede einzelne Leistung ermittelt, ihm aber am Ende des
Voranmeldungszeitraums die Höhe der Reisevorleistung für die in diesem Zeitraum bewirkten Leistungen noch
nicht bekannt ist.
4
Es muss dabei gewährleistet sein, dass sich nach endgültiger Feststellung der
Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlusszahlungen ergeben.
Seite 702
25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen
(1)
1
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Umsatzsteuerbeträge, die auf Reisevorleistungen entfallen,
auf Leistungen Dritter also, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen.
2
Umsatzsteuerbeträge, die dem
Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sind
dagegen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar.
3
Hierzu gehören z.B.
Vorsteuerbeträge, die beim Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial anfallen.
4
Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch zu, wenn die empfangene Leistung zwar mit der Reise
unmittelbar zusammenhängt, aber dem Reisenden lediglich mittelbar zugutekommt (vgl. hierzu Abschnitt 25.1
Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 und 2).
(2)
1
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen
bewirkt, die nach § 25 UStG der Besteuerung unterliegen.
2
Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der
Unternehmer für die steuerpflichtigen Reiseleistungen tatsächlich Umsatzsteuer zu entrichten hat.
3
Nicht
beansprucht werden kann der Vorsteuerabzug deshalb auch in den Fällen, in denen es für die Reiseleistung im
Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG an einer Bemessungsgrundlage (§ 25 Abs. 3 UStG) fehlt.
4
Eine
Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG ergibt sich dann nicht, wenn die vom Unternehmer für
Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge genauso hoch sind wie der vom Leistungsempfänger für die
Reiseleistung gezahlte Betrag oder wenn die Beträge für Reisevorleistungen den vom Leistungsempfänger
gezahlten Betrag übersteigen (vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6).
5
Ausgeschlossen ist der
Vorsteuerabzug folglich insbesondere auch bei „Incentive-Reisen“ (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 3 und
Abschnitt 25.3 Abs. 5), die der Unternehmer erwirbt und Arbeitnehmern entweder ohne Aufschlag
weiterberechnet oder als unentgeltliche Wertabgabe überlässt.
(3)
1
Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG gilt u.a. auch für im Ausland
ansässige Reiseveranstalter sowie bei im Ausland befindlichen Betriebsstätten eines im Inland ansässigen
Reiseveranstalters.
2
Ein im Ausland ansässiger Reiseveranstalter, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch
nimmt, kann deshalb die ihm für diese Reisevorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer abziehen.
3
Ebenso wenig kann eine Vergütung dieser Umsatzsteuer in dem besonderen Verfahren
nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV begehrt werden.
4
Der im Inland ansässige Reiseveranstalter, der
im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, ist auch insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als dieser
Betriebsstätte für die von ihr in Anspruch genommenen Reisevorleistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
worden ist.
(4)
1
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG nicht ausgeschlossen, wenn die
Reiseleistung nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist.
2
Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a UStG
für Reiseleistungen im Ausland, die im Inland nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei wären.
3
Durch diese
Regelung wird sichergestellt, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle empfangenen Leistungen
beanspruchen kann, die wirtschaftlich den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien oder entsprechenden nicht
steuerbaren Reiseleistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind, z.B. die Vermittlung einer Pauschalreise
durch einen anderen Unternehmer oder die Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen an den Unternehmer.
4
Für die in § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Reisevorleistungen entfällt der Vorsteuerabzug, denn diese
Leistungen unterliegen im Inland nicht der Besteuerung.
(5)
1
Vermitteln inländische Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete
Provision Reiseleistungen, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden
Personenbeförderungsleistungen ausführt, können die Reisebüros sowohl steuerpflichtige als auch nicht
steuerbare bzw. steuerfreie Vermittlungsleistungen erbringen.
2
Zum Vorsteuerabzug der Reiseveranstalter bei
Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen vgl. BMF-Schreiben vom 22. 3. 2000, BStBl I S. 458, bzw. mit
Omnibussen vgl. BMF-Schreiben vom 7. 12. 2000, BStBl 2001 I S. 98.
Seite 703
25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen
(1)
1
Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG ausführen, müssen die
Aufzeichnungen für diese Leistungen und für die übrigen Umsätze gegeneinander abgrenzen.
2
Zu den übrigen
Umsätzen zählen insbesondere auch die Reiseleistungen, auf die § 25 UStG nicht anzuwenden ist, z.B.
Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, und Reiseleistungen, die der
Unternehmer mit eigenen Mitteln erbringt (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 und 8).
(2)
1
Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die umsatzsteuerpflichtigen
Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern umfasst auch die nach § 25 Abs. 2 UStG
umsatzsteuerfreien Reiseleistungen.
2
Führt der Unternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch
umsatzsteuerfreie Reiseleistungen aus, muss aus seinen Aufzeichnungen nach § 25 Abs. 5 Nr. 4 UStG
hervorgehen, welche Leistungen steuerpflichtig und welche steuerfrei sind.
3
Dazu ist es erforderlich, dass
entweder in den Aufzeichnungen die steuerpflichtigen und die steuerfreien Reiseleistungen voneinander
abgegrenzt oder die steuerpflichtigen Reiseleistungen getrennt von den steuerfreien aufgezeichnet werden.
(3)
1
Im Einzelnen ist nach § 25 Abs. 5 UStG über die Reiseleistungen Folgendes aufzuzeichnen:
1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistungen aufwendet;
2. die Beträge, die der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet, und
3. die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG.
2
Der Unternehmer muss zwar die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG errechnen.
3
Die Berechnungen
selbst braucht er aber nicht aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Aufzeichnung der von den Leistungsempfängern für Reiseleistungen
aufgewendeten Beträge (§ 25 Abs. 5 Nr. 1 UStG)
(4)
1
Aufgezeichnet werden müssen die für Reiseleistungen vereinbarten berechneten Preise einschließlich
der Umsatzsteuer.
2
Ändert sich der vereinbarte Preis nachträglich, hat der Unternehmer auch den Betrag der
jeweiligen Preisminderung oder Preiserhöhung aufzuzeichnen.
(5)
1
Der Unternehmer muss grundsätzlich den Preis für jede einzelne Reiseleistung aufzeichnen.
2
Das gilt
auch dann, wenn nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG die Bemessungsgrundlage statt für die einzelne Leistung für
bestimmte Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum erbrachten Reiseleistungen
insgesamt ermittelt wird.
3
Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen im
Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG aus, braucht er nur den Gesamtpreis für diese Reiseleistungen aufzuzeichnen.
(6)
1
Soweit der Unternehmer gemischte Reiseleistungen (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 11) ausführt, bei denen er
einen Teil der Leistungen mit eigenen Mitteln erbringt, muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen, auf welchen
Umsatz § 25 UStG anzuwenden ist und welcher Umsatz nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu
versteuern ist.
2
Dazu sind neben dem für die Reise berechneten Gesamtpreis der auf die Reiseleistung nach § 25
Abs. 1 Satz 1 UStG entfallende Preisanteil und der anteilige Preis oder das Entgelt für die mit eigenen Mitteln
des Unternehmens erbrachten Leistungen aufzuzeichnen.
3
Ermittelt der Unternehmer nach § 25 Abs. 3 Satz 3
UStG die Bemessungsgrundlage für Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum
ausgeführten Reiseleistungen insgesamt, können die Gesamtbeträge der Preisanteile für Reiseleistungen im
Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG und der Preisanteile bzw. Entgelte, die auf die mit eigenen Mitteln erbrachten
Leistungen entfallen, errechnet und aufgezeichnet werden.
Aufzeichnung der vom Unternehmer für Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge
( § 25 Abs. 5 Nr. 2 UStG)
(7)
1
Grundsätzlich sind die für Reisevorleistungen vereinbarten berechneten Preise einschließlich der
Umsatzsteuer aufzuzeichnen.
2
Ändern sich die Preise für Reisevorleistungen nachträglich, ist dies in den
Aufzeichnungen festzuhalten.
(8)
1
Aufgezeichnet werden müssen auch die Preise für die in § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG aufgeführten
Reisevorleistungen, die zur Steuerbefreiung der betreffenden Reiseleistungen führen.
2
Nimmt der Unternehmer
neben Reisevorleistungen, die eine Steuerbefreiung der jeweiligen Reiseleistung nach sich ziehen, auch andere
Reisevorleistungen in Anspruch, sind die beiden Gruppen von Reisevorleistungen in den Aufzeichnungen
deutlich voneinander abzugrenzen.
(9)
1
Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss grundsätzlich hervorgehen, für welche Reiseleistung
die einzelne Reisevorleistung in Anspruch genommen worden ist.
2
Hat der Unternehmer die in Anspruch
genommene Reisevorleistung für mehrere Reiseleistungen verwendet, ist in den Aufzeichnungen außer dem
Gesamtpreis anzugeben, welche Teilbeträge davon auf die einzelnen Reiseleistungen entfallen.
3
Das Gleiche gilt,
wenn der Unternehmer eine Rechnung erhält, in der ihm mehrere Reisevorleistungen berechnet werden.
Seite 704
(10)
1
Ermittelt der Unternehmer nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen
oder für die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen die Bemessungsgrundlage insgesamt,
entfällt die Verpflichtung, in den Aufzeichnungen die Reisevorleistungen ganz oder anteilig den einzelnen
Reiseleistungen zuzuordnen.
2
Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers muss in diesen Fällen lediglich zu
ersehen sein, dass die Reisevorleistungen für eine bestimmte Gruppe von Reiseleistungen oder die in einem
Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen in Anspruch genommen worden sind.
Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für Reiseleistungen 25 Abs. 5 Nr. 3
UStG)
(11)
1
Aufgezeichnet werden müssen sowohl die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerpflichtige
Reiseleistungen als auch die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerfreie Reiseleistungen.
2
Ist nach § 25 Abs. 2
UStG nur ein Teil einer Reiseleistung umsatzsteuerfrei, muss aus den Aufzeichnungen des Unternehmers
hervorgehen, wie hoch die Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Reiseleistung ist und welcher Betrag als
Bemessungsgrundlage auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil der Reiseleistung entfällt.
(12)
1
Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jede einzelne Reiseleistung oder für den jeweiligen Teil
einer Reiseleistung aufzuzeichnen.
2
Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere
Reiseleistungen aus, braucht er nur den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für diese Reiseleistungen
aufzuzeichnen.
3
Unternehmer, die nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG verfahren, haben lediglich die
Gesamtbemessungsgrundlagen für die jeweiligen Gruppen von Reiseleistungen oder den Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen für die innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Reiseleistungen
aufzuzeichnen.
(13)
1
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für eine Reiseleistung nachträglich, muss in den Aufzeichnungen
angegeben werden, um welchen Betrag sich die Bemessungsgrundlage verringert oder erhöht hat.
2
Der Betrag
der berichtigten Bemessungsgrundlage braucht nicht aufgezeichnet zu werden.
Seite 705
25a.1. Differenzbesteuerung
Anwendungsbereich
(1)
1
§ 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und
Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand.
2
Sie werden nachfolgend
als Gebrauchtgegenstände bezeichnet, weil sie nach der Verkehrsauffassung bereits „gebraucht“ sind.
3
Edelsteine und Edelmetalle sind nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Differenzbesteuerung ausgenommen.
4
Edelsteine im Sinne der Vorschrift sind rohe oder bearbeitete Diamanten (Position 7102 Zolltarif) sowie andere
Edelsteine (z.B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmucksteine (Position 7103 Zolltarif).
5
Synthetische und
rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine (Position 7104 Zolltarif) rechnen nicht dazu.
6
Edelmetalle im
Sinne der Vorschrift sind Silber (aus Positionen 7106 und 7112 Zolltarif), Gold (aus Positionen 7108 und 7112
Zolltarif) und Platin einschlilich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium (aus Positionen 7110
und 7112 Zolltarif).
7
Edelmetalllegierungen und -plattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu.
8
Aus
Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände (z.B. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren)
fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.
9
Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist jedoch
ausgeschlossen, wenn die Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, ihre ursprüngliche
Funktion nicht mehr erfüllen können und nur noch wegen des Wertes, der diesen Metallen und Steinen
innewohnt, gehandelt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 11. 7. 2018, C-154/17, E LATS).
91
(2)
1
Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf Wiederverkäufer beschränkt.
2
Als
Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise
Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder
verkaufen (gewerbsmäßige Händler), und die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die
Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern (vgl. BFH-Urteile
vom 2. 3. 2006, V R 35/04, BStBl II S. 675, und vom 29. 6. 2011, XI R 15/10, BStBl II S. 839).
3
Der An- und
Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein.
Beispiel:
1
Ein Kreditinstitut veräußert die von Privatpersonen sicherungsübereigneten Gebrauchtgegenstände.
2
Der
Verkauf der Gegenstände unterliegt der Differenzbesteuerung.
3
Das Kreditinstitut ist insoweit als
Wiederverkäufer anzusehen.
(3)
1
Der Ort der Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer muss im Inland oder im übrigen
Gemeinschaftsgebiet liegen.
2
Wird ein Gegenstand im Drittlandsgebiet erworben und in das Inland eingeführt,
unterliegt die spätere Lieferung des Gegenstands nur unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 UStG der
Differenzbesteuerung.
92
(4)
1
Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der
Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen
erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 2008, V R 73/07, BStBl 2009 II S. 612).
2
Diese Voraussetzung ist
nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt
oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat.
3
Der
91
Satz 9 neu angefügt durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
92
Absatz 4 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 17. Juli 2019 III C 3 S 7421/19/10003 :001 (2019/0549684), BStBl. I S.835.
Die Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 20. August 2019 (= Tag der Herausgabe des BMF-
Schreibens) ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschnitt 25a.1 Absatz 4 UStAE in der am
19. August 2019 (= Tag vor Herausgabe des BMF-Schreibens) geltenden Fassung anwendet.
Die bisherige Fassung des Absatzes 4 lautete:
„(4)
1
Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der Wiederverkäufer die
Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 2008,
V R 73/07, BStBl 2009 II S. 612).
2
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem
Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben
hat.
3
Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden,
wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf auf
Grund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 2011, XI R 15/10, BStBl II S. 839).
4
Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher
Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses „neuen“ Gegenstands nicht der
Differenzbesteuerung.
5
Das gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert
werden (z.B. beim Ausschlachten eines Pkw).“
Seite 706
Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des
Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest
nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf auf Grund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des
Unternehmers gehört (vgl. BFH-Urteil vom 29. 6. 2011, XI R 15/10, BStBl II S. 839).
4
Die
Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er
gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z.B. Gebrauchtfahrzeuge,
zerlegt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18. 1. 2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, und BFH-Urteil vom
23. 2. 2017, V R 37/15, BStBl II S. 452).
5
Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften
Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln.
6
Die Schätzungsgrundlage ist in einer
Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und soweit vorhanden durch ergänzende
Unterlagen zu belegen.
7
Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der
Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die
anschließende Lieferung dieses „neuen“ Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung.
(5)
1
Die Differenzbesteuerung setzt nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG ferner voraus, dass für die Lieferung des
Gegenstands an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet nicht geschuldet oder nach § 19
Abs. 1 UStG nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde.
2
Der
Wiederverkäufer kann die Regelung danach anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen
Gemeinschaftsgebiet erworben hat von
1. einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist;
2. einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich;
3. einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstands unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum
Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt;
4. einem Kleinunternehmer, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der
Steuer befreit oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
5.
1
einem anderen Wiederverkäufer, der auf seine Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet
hat (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG).
2
Dies setzt allerdings voraus, dass für diese Lieferung die
Differenzbesteuerung zu Recht angewendet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 23. 4. 2009, V R 52/07, BStBl II
S. 860).
3
Die Differenzbesteuerung ist hiernach auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich.
3
Der Erwerb eines Gegenstands von einem Land- und Forstwirt, der auf die Umsätze aus seinem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG anwendet, erfüllt nicht die
Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG.
93
4
Von der Differenzbesteuerung sind
Gebrauchtgegenstände ausgenommen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben worden sind, sofern der
Lieferer dort die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet hat (§ 25a Abs. 7 Nr. 1
Buchstabe a UStG).
(6)
1
Der Wiederverkäufer kann mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er eine entsprechende Erklärung
abgibt, die Differenzbesteuerung auch anwenden, wenn er
1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst eingeführt hat oder
2. Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist,
erworben hat und dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde.
2
Dabei kann die Differenzbesteuerung auf einzelne Gruppen dieser Gegenstände („Kunstgegenstände“ oder
„Sammlungsstücke“ oder „Antiquitäten“) beschränkt werden.
3
Die Begriffe Kunstgegenstände und
Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2
Nr. 12 und 13 UStG abzugrenzen (vgl. Nummern 53 und 54 sowie Nummer 49 Buchstabe f der Anlage 2 des
UStG).
94
4
Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als
100 Jahre alt sind (Position 9706 00 00 Zolltarif).
(7)
1
Die Differenzbesteuerung für die in Absatz 6 bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen
Erklärung abhängig, die spätestens bei Übermittlung der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim
Finanzamt einzureichen ist.
2
In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die
Differenzbesteuerung erstreckt.
3
Die Wirkung der Erklärung ist nicht auf Gegenstände beschränkt, die erst nach
dem Beginn des Kalenderjahres erworben werden.
4
Sie erfasst auch Gegenstände, die vor diesem Zeitpunkt
93
Die Angabe „§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S 7015/19/10002
:001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX, durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG“ ersetzt.
94
Satz 3 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 3 lautete:
3
Die Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuererßigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG abzugrenzen (vgl. Nummern 53 und 54 sowie Nummer 49 Buchstabe f der Anlage 2 des UStG).
Seite 707
erworben wurden und erst danach veräußert werden.
5
An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens
zwei Kalenderjahre gebunden.
6
Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er
abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert
ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung
als Vorsteuer abzuziehen.
7
Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung auf Grund
einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG oder umgekehrt ist eine Änderung der für den ursprünglichen
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.
8
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist
nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.
9
Bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines
Umsatzes verwendet wird, erfolgt die Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG für den Besteuerungszeitraum, in
dem das Wirtschaftsgut unter den jeweils veränderten Verhältnissen geliefert wird.
10
In den Fällen des
Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung unterbleibt eine Berichtigung, wenn der
Unternehmer bei der Lieferung des Wirtschaftsguts nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG auf die Anwendung der
Differenzbesteuerung verzichtet oder nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur
allgemeinen Besteuerung zurückkehrt und das Wirtschaftsgut erst danach liefert.
Bemessungsgrundlage
(8)
1
Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert,
ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis
für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
2
Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z.B.
Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.
3
Soweit selbst eingeführte Kunstgegenstände,
Sammlungsstücke oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in die Differenzbesteuerung
einbezogen werden, gilt als Einkaufspreis der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert des
eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer.
4
Im Fall des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG
schließt der Einkaufspreis die vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein.
5
Wird die
Bemessungsgrundlage für die Lieferung eines Kunstgegenstands nach § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG berechnet, ist
nach Absatz 11a zu verfahren.
(9)
1
Lieferungen, für die die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzusetzen ist, und
Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG werden nach dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen
Einkaufspreis und dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand zum Zeitpunkt des
Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) abzüglich Umsatzsteuerbemessen.
2
Bei den vorbezeichneten
Lieferungen kommt eine Differenzbesteuerung im Normalfall allerdings im Hinblick auf § 3 Abs. 1b Satz 2
UStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
voraussetzt.
(10)
1
Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstands einen Gebrauchtgegenstand in
Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung
als Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstands anzusetzen.
2
Dies ist
der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zu Grunde gelegt
wird.
3
Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist grundsätzlich nach
Abschnitt 10.5 Abs. 4 zu verfahren.
4
Wenn jedoch die Höhe der Entgeltminderung nicht nachgewiesen und das
Neuwagenentgelt nicht um einen „verdeckten Preisnachlass“ gemindert wird, kann im Rahmen der
Differenzbesteuerung der Betrag als Einkaufspreis für das Gebrauchtfahrzeug angesetzt werden, mit dem dieses
in Zahlung genommen, d.h. auf den Neuwagenpreis angerechnet wird.
Beispiel:
1
Der Verkaufspreis eines fabrikneuen Kraftwagens beträgt 23 800 € (20 000+ 3 800 Umsatzsteuer).
2
Im
Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Kunden (Nichtunternehmer) wird vereinbart, dass
der Händler ein Gebrauchtfahrzeug des Kunden mit 8 500 in Zahlung nimmt und
der Kunde den Restbetrag von 15 300 € in bar bezahlt.
3
Der Kraftfahrzeughändler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10 000 an einen
Nichtunternehmer im Inland.
1. Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses
a)
Ermittlung des tatsächlichen Werts des Gebrauchtfahrzeugs
nach Abschnitt 10.5 Abs. 4:
Verkaufserlös für das
Gebrauchtfahrzeug
10 000,
./. Reparaturkosten 500,
./. Verkaufskosten
(pauschal 15 % von 10 000 €)
1 500,
Seite 708
tatsächlicher Wert des
Gebrauchtfahrzeugs
8 000,
verdeckter Preisnachlass 500,
b) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs:
Barzahlung des Kunden
15 300,
+ tatsächlicher Wert des
Gebrauchtfahrzeugs
8 000,
23 300,
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
3 720,17
Bemessungsgrundlage 19 579,83
c)
Bemessungsgrundlage für den Verkauf des
Gebrauchtfahrzeugs nach § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG:
Verkaufspreis 10 000,
./. tatsächlicher Wert des
Gebrauchtfahrzeugs (= Einkaufspreis
im Sinne des § 25a Abs. 3 UStG)
8 000,
Differenz 2 000,
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
319,33
Bemessungsgrundlage für die
Differenzbesteuerung
1 680,67
2. Nichtberücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses
a) Bemessungsgrundlage für den Verkauf des Neufahrzeugs:
Barzahlung des Kunden
15 300,
+ Anrechnungswert des
Gebrauchtfahrzeugs
8 500,
23 800,
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
3 800,
Bemessungsgrundlage 20 000,
b) Bemessungsgrundlag
e für den Verkauf des
Gebrauchtfahrzeugs nach § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG:
Verkaufspreis 10 000,
./. Anrechnungswert des
Gebrauchtfahrzeugs
8 500,
Differenz 1 500,
./. darin enthaltene Umsatzsteuer
(Steuersatz 19 %)
239,50
Bemessungsgrundlage für die
Differenzbesteuerung
1 260,50
4
Die Summe der Bemessungsgrundlagen beträgt in beiden Fällen 21 260,50 €.
(11)
1
Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich des Absatzes 12 für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln
(Einzeldifferenz).
2
Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis oder dem an seine Stelle
tretenden Wert und dem Einkaufspreis eines Gegenstands kann für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer
nicht mit einer negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz eines anderen Gegenstands oder einer negativen
Gesamtdifferenz (vgl. Absatz 12) verrechnet werden.
3
Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die
Bemessungsgrundlage 0 ; dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht
berücksichtigt werden.
4
Wird ein Gegenstand nicht im Jahr der Anschaffung veräußert, entnommen oder
zugewendet, ist der noch nicht berücksichtigte Einkaufspreis im Jahr der tatsächlichen Veräußerung, Entnahme
oder Zuwendung in die Berechnung der Einzeldifferenz einzubeziehen.
Seite 709
Besondere Bemessungsgrundlage für bestimmte Lieferungen von
Kunstgegenständen („Pauschalmarge“)
(11a)
1
Im Falle der Lieferung eines Kunstgegenstands ist der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst,
abweichend von § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG mit 30 % des Verkaufspreises anzusetzen, wenn sich der
Einkaufspreis des Kunstgegenstands nicht ermitteln lässt oder der Einkaufspreis unbedeutend ist (§ 25a Abs. 3
Satz 2 UStG).
2
Die Anwendung dieser Pauschalmarge ist auf Gegenstände beschränkt, die in Nummer 53 der
Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind.
3
Auf Sammlungsstücke (Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG) ist die
Regelung nicht anwendbar.
4
Es kommt nicht darauf an, ob der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung kraft
der Regelungen in § 25a Abs. 1 UStG oder auf Grund einer nach § 25a Abs. 2 UStG abgegebenen Erklärung
anwendet.
5
Da der Einkaufspreis eines Kunstgegenstands unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichten des
Unternehmers nach § 25a Abs. 6 UStG grundsätzlich aufzuzeichnen ist, liegt der Fall der Nichtermittelbarkeit
des Einkaufspreises nur ausnahmsweise vor.
6
Das Vorliegen eines solchen Einzelfalles richtet sich nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse, die der Unternehmer nachzuweisen hat.
7
Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn
der Unternehmer darlegt, dass er alle ihm zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
8
In Fällen, in
denen der Unternehmer den ermittelbaren Einkaufspreis nicht aufgezeichnet hat oder die Nichtermittelbarkeit
des Einkaufspreises des Kunstgegenstands nicht darlegen kann, erfolgt die Preisermittlung im Wege einer
sachgerechten Schätzung.
9
Eine Nichtermittelbarkeit des Einkaufspreises liegt nicht allein schon dann vor, wenn
der Unternehmer Aufwendungen für die Durchführung von Verkaufsfördermaßnahmen für von ihm in
Kommission genommene Kunstgegenstände trägt.
Beispiel 1:
1
Der Wiederverkäufer W erwirbt von einer Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass eines Verstorbenen,
in dem ein Kunstgegenstand enthalten ist.
2
Ohne Ermittlung der Einzelwerte wird für sämtliche
Nachlassgegenstände ein Gesamtkaufpreis vereinbart.
3
W verkauft den Kunstgegenstand später für 2 500 €.
4
Da W den Einkaufspreis des im Nachlass enthaltenen Kunstgegenstands nicht ermitteln kann, ist bei
Veräußerung des Gegenstands die Pauschalmarge anzuwenden:
Verkaufspreis
2 500,00 €
davon 30 % (= Pauschalmarge)
750,00 €
darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %)
119,75 €
Besondere Bemessungsgrundlage
630,25 €
Beispiel 2:
1
Der Wiederverkäufer W erwirbt eine Sammlung von Kunstgegenständen als Sachgesamtheit.
2
Ohne
Feststellung der Einzelwerte wird für die Sammlung ein Gesamtkaufpreis vereinbart.
3
W veräußert die
Kunstgegenstände später einzeln weiter.
4
Da W den Einkaufspreis der einzelnen Kunstgegenstände nicht ermitteln kann, ist bei Veräußerung der
einzelnen Gegenstände durch W die Pauschalmarge anzuwenden.
Beispiel 3:
1
Galerist G stellt in seinen Räumen Werke des Künstlers K aus.
2
G veräußert ein Werk im Rahmen eines
Kommissionsgeschäfts (§ 3 Abs. 3 UStG) an einen Abnehmer.
3
Die Hälfte des Verkaufspreises leitet G
vereinbarungsgemäß an K weiter.
4
Für seine Lieferung erteilt K dem G eine Rechnung.
5
G trägt die
Aufwendungen für die Durchführung von Verkaufsfördermaßnahmen.
6
Da G den Einkaufspreis anhand der Rechnung des K ermitteln kann, ist die Pauschalmarge nicht
anwendbar.
7
Der Umsatz ist nach dem Betrag zu bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis
übersteigt, abzüglich der Umsatzsteuer selbst.
8
Die von G getragenen Aufwendungen für die Durchführung
von Verkaufsfördermaßnahmen berühren den Einkaufspreis nicht; insoweit ist G bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
10
Der Einkaufspreis eines Kunstgegenstands ist unbedeutend, wenn er den Betrag von 500 € ohne ggf. anfallende
Umsatzsteuer nicht übersteigt.
(12)
1
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 € nicht übersteigt, kann die
Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.
2
Die
Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 UStG die Summe der Einkaufspreise jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraumübersteigt; die in
dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
3
Für die Ermittlung der Verkaufs- und
Einkaufspreise sind die Absätze 8 bis 10 entsprechend anzuwenden.
4
Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr
veräußert, entnommen oder zugewendet werden (z.B. wegen Diebstahl oder Untergang), ist die Summe der
Einkaufspreise entsprechend zu mindern.
5
Die Voraussetzungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach der Gesamtdifferenz müssen grundsätzlich für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein.
6
Wendet der
Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen oder für Sachgesamtheiten einen Gesamteinkaufspreis auf
Seite 710
(z.B. beim Kauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände üblicherweise später einzeln
verkauft, kann wie folgt verfahren werden:
1. Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 500 €, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf
die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
2.
1
Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 €, ist der auf die einzelnen Gegenstände
entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln.
2
Die Schätzung
kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände solange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die
restlichen Gegenstände 500 € oder weniger beträgt.
3
Erwirbt der Unternehmer eine Vielzahl gleichartiger
Gegenstände (z.B. eine Münz- oder Briefmarkensammlung) kann sich die Schätzung des anteiligen
Einkaufspreises auf die Gegenstände beschränken, deren Einkaufspreis 500 übersteigt.
Beispiel 1 :
1
Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3 000 €.
2
Dabei ist er insbesondere an einer
antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1 500 ) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis
800 €) interessiert.
3
Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 )
gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.
4
A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der
Einzeldifferenz ermitteln.
5
Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die
Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird.
6
Das Gleiche gilt für die restlichen
Einrichtungsgegenstände.
7
Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 € beträgt, kann von einer Ermittlung der auf
die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
Beispiel 2:
1
Der Münzhändler M erwirbt eine Münzsammlung für 5 000 €.
2
Darin enthalten sind zwei besonders
wertvolle Stücke, mit einem geschätzten anteiligen Einkaufspreis von 600 € bzw. 900 €.
3
Die Einzelwerte
der übrigen Münzen liegen unter 500 €.
4
M muss beim Weiterverkauf die Bemessungsgrundlage der beiden besonders wertvollen Münzen nach der
Einzeldifferenz ermitteln.
5
Für die übrigen Stücke kann M die Gesamtdifferenzmethode anwenden.
6
Dabei
kann die Summe der Einkaufspreise mit 3 500 € angesetzt werden, ohne dass es einer Ermittlung des auf die
einzelne Münze entfallenden Einkaufspreises bedarf.
(13)
1
Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums
ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einkaufspreisen bis zu 500 € beziehen.
2
Es
ist nicht zulässig, die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe auf bestimmte Arten von Gegenständen zu
beschränken.
3
Für Gegenstände, deren Einkaufspreis 500 € übersteigt, ist daneben die Ermittlung nach der
Einzeldifferenz vorzunehmen.
4
Die positive Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums kann nicht mit einer
negativen Einzeldifferenz verrechnet werden.
5
Ist die Gesamtdifferenz eines Besteuerungszeitraums negativ,
beträgt die Bemessungsgrundlage 0 €; der negative Betrag kann nicht in späteren Besteuerungszeiträumen
berücksichtigt werden.
6
Bei der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen für die einzelnen
Voranmeldungszeiträume ist entsprechend zu verfahren.
7
Allerdings können innerhalb desselben
Besteuerungszeitraums negative mit positiven Gesamtdifferenzen einzelner Voranmeldungszeiträume verrechnet
werden.
(14) Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und
umgekehrt ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
Steuersatz, Steuerbefreiungen
(15)
1
Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen.
2
Dies
gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte
Steuersatz in Betracht käme (z.B. Bücher).
3
Wird auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet die
Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
ausgeschlossen.
4
Die übrigen Steuerbefreiungen des § 4 UStG bleiben unberührt.
Verbot des offenen Steuerausweises, Aufzeichnungspflichten
(16)
1
Das Verbot des gesonderten Ausweises der Steuer in einer Rechnung gilt auch dann, wenn der
Wiederverkäufer einen Gebrauchtgegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert
ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb dieses Gegenstands als Vorsteuer abziehen könnte.
2
Liegen die
Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines
Gebrauchtgegenstands entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG die auf die Differenz entfallende
Steuer gesondert aus, schuldet er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.
3
Zusätzlich zu
dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG.
4
Auf die Anwendung
der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung hinzuweisen (vgl. Abschnitt 14a.1 Abs. 10).
Seite 711
(17)
1
Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, hat für
jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis oder den Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, den
Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen (§ 25a Abs. 6 Satz 2 UStG).
2
Aus
Vereinfachungsgründen kann er in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere
Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,
1. wenn dieser den Betrag von 500 insgesamt nicht übersteigt oder
2. soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 500 € nicht übersteigt.
3
Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus
den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen.
4
Der Wiederverkäufer hat die Aufzeichnungen für die
Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.
Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
(18)
1
Die Differenzbesteuerung kann vorbehaltlich des Absatzes 19 auch auf Lieferungen vom Inland in das
übrige Gemeinschaftsgebiet sowie auf Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 1a Abs. 2 UStG)
angewendet werden.
95
2
Sie ist in diesem Fall stets im Inland vorzunehmen; die Regelung des § 3c UStG und die
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG finden
keine Anwendung.
(19)
1
Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug im Sinne
von § 1b Abs. 2 und 3 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert.
2
Die Lieferung ist im Inland unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.
3
Der
Erwerber des neuen Fahrzeugs hat im Übrigen Gemeinschaftsgebiet einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu
besteuern.
(20) Wird bei der Lieferung eines Gegenstands vom übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die
Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet, entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland.
Verzicht auf die Differenzbesteuerung
(21)
1
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei jeder einzelnen Lieferung eines
Gebrauchtgegenstands möglich.
2
Abschnitt 9.1 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
3
Im Fall der
Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist ein Verzicht ausgeschlossen.
4
Der Verzicht ist auch für solche
Gegenstände möglich, für die der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 2 UStG die Anwendung der
Differenzbesteuerung erklärt hat.
5
In diesem Fall kann er die entstandene Einfuhrumsatzsteuer und die ihm
berechnete Umsatzsteuer frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die
Steuer für die Lieferung anmeldet.
6
Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur
Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind.
95
Satz 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 1 lautete:
1
Die Differenzbesteuerung kann vorbehaltlich des Absatzes 19 auch auf Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
angewendet werden.
Seite 712
25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Allgemeines
(1)
1
§ 25b UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften.
2
Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren
Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird.
3
Bei einem innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft
werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 1 bis
10a) grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster
Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3
Abs. 6 Satz 1 UStG),
2. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster
Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3d
Satz 1 UStG),
3. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer
die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG) und
4. eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder
Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).
4
Liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wird die Steuerschuld für die (Inlands-)Lieferung unter
den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG von dem ersten auf den letzten jeweils am Dreiecksgeschäft
beteiligten Abnehmer übertragen.
5
Im Fall der Übertragung der Steuerschuld gilt zugleich auch der
innergemeinschaftliche Erwerb dieses ersten Abnehmers als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG).
Begriff (§ 25b Abs. 1 UStG)
(2)
1
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, dass drei Unternehmer (erster Lieferer, erster
Abnehmer und letzter Abnehmer) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser
Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
2
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar
nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die
drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen.
3
Der erste Abnehmer in
dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer.
4
Letzte
Abnehmer im Dreiecksgeschäft können auch Unternehmer sein, die nur steuerfreie nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigende Umsätze ausführen, sowie Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte.
5
Voraussetzung ist, dass sie umsatzsteuerlich in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Beförderung oder
Versendung des Gegenstands endet.
6
Letzter Abnehmer kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, wenn
sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist (§ 25b
Abs. 1 Satz 2 UStG).
Beispiel:
1
Der in Deutschland ansässige Unternehmer D bestellt beim in Belgien ansässigen Unternehmer B dort nicht
vorrätige Werkzeugteile.
2
B gibt die Bestellung weiter an den in Luxemburg ansässigen Unternehmer L mit
der Bitte, sie direkt zu D nach Deutschland auszuliefern.
3
Weil auch L die Werkzeugteile nicht am Lager
hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP, der sie weisungsgemäß an D versendet.
4
Alle Unternehmer treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.
5
L weist nach, dass er den
Gegenstand als Lieferer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG versendet hat.
Rechnungsweg
SP L B D
Warenweg
i.g. Dreiecksgeschäft
Seite 713
6
Zwischen SP, L, B und D liegt ein Reihengeschäft vor.
7
Darüber hinaus ist ein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG zwischen L, B und D anzunehmen, weil L als erster am
Dreiecksgeschäft beteiligter Lieferer den Gegenstand der Lieferungen versendet.
8
Die Versendung ist der
ersten Lieferung im Dreiecksgeschäft (L an B) zuzuordnen, da L den Gegenstand als Lieferer im Sinne von
§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG versendet hat (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 7 ff.).
9
Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6
Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Versendung).
10
Die Lieferung des L an B ist als
innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei.
11
Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B
grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland, da die Beförderung
dort endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Belgien, da B seine belgische USt-IdNr. verwendet 3d Satz 2
UStG).
12
Die zweite Lieferung im Dreiecksgeschäft (B an D) ist eine ruhende Lieferung.
13
Lieferort ist nach
§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Deutschland, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt.
14
SP erbringt eine
ruhende Lieferung in Spanien (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG), die nach spanischem Recht zu beurteilen ist.
(3)
1
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist, dass die
hieran beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst
sind (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
2
Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich;
maßgeblich ist vielmehr, dass der Unternehmer unter der USt-IdNr. auftritt, die ihm von einem dieser
Mitgliedstaaten erteilt worden ist.
3
Treten mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter
der USt-IdNr. desselben Mitgliedstaates auf, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.
Beispiel:
1
Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht
vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B 1.
2
B 1 gibt die Bestellung weiter an den
ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt
befördert und sie dort an D übergibt.
3
D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.
4
B 1
tritt nicht unter seiner belgischen USt-IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf.
Rechnungsweg
B 2 B 1 D
Warenweg
5
Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten
(Deutschland, Belgien, Niederlande) für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind und mit USt-IdNrn. aus
verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.
6
Auf die Ansässigkeit von B 1 und B 2 in demselben Mitgliedstaat
kommt es bei der Beurteilung nicht an.
(4)
1
Weitere Voraussetzung ist das tatsächliche Gelangen des Gegenstands der Lieferungen von einem
Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
2
Diese Voraussetzung ist im
Hinblick auf § 3 Abs. 8 UStG auch dann erfüllt, wenn der erste Lieferer den Gegenstand zuvor in das
Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
3
Gelangt der Gegenstand allerdings aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in
den Mitgliedstaat des letzten Abnehmers, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.
4
Der
Gegenstand kann durch Beauftragte des ersten Lieferers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
5
Gegenstand der Lieferung ist in diesem Fall
jeweils der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand.
6
Der Gegenstand der Lieferung kann auch an einen vom
letzten Abnehmer beauftragten Dritten, z.B. einen Lohnveredelungsunternehmer oder einen Lagerhalter,
befördert oder versendet werden.
(5)
1
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt weiterhin voraus, dass der Gegenstand durch den
ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 UStG).
2
Dies gilt für den mittleren Unternehmer allerdings nur dann, wenn er in seiner Eigenschaft
als Abnehmer befördert oder versendet, d.h. wenn die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn (erste
Lieferung im Dreiecksgescft) zugeordnet wird.
3
Wird die Beförderung oder Versendung dagegen der zweiten
Lieferung im Dreiecksgeschäft zugeordnet, weil der mittlere Unternehmer in seiner Eigenschaft als Lieferer
auftritt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor.
4
Wird der Gegenstand der Lieferungen durch
den letzten Abnehmer befördert oder versendet (Abholfall), liegt ebenfalls kein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft vor.
Seite 714
Beispiel:
1
Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine.
2
D hat die
Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP.
3
Alle Beteiligten
treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.
Rechnungsweg
SP D B
Warenweg
a)
1
SP befördert die Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B.
2
Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor, weil der
erste Lieferer den Gegenstand der Lieferungen befördert.
3
Die Beförderung ist der ersten Lieferung (SP
an D) zuzuordnen.
4
Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien
(Beginn der Beförderung).
5
Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei.
6
Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D grundsätzlich der Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in
Deutschland, da D seine deutsche USt-IdNr. verwendet 3d Satz 2 UStG).
7
Die zweite Lieferung (D an
B) ist eine ruhende Lieferung.
8
Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG Belgien, da sie der
Beförderungslieferung nachfolgt.
9
Die Lieferung des D ist nach belgischem Recht zu beurteilen.
10
Zur
weiteren Beurteilung vgl. auch das Beispiel in Absatz 7.
b)
1
B lässt die Baumaschine durch einen von ihm beauftragten Spediteur bei SP in Spanien abholen und
unmittelbar nach Belgien versenden.
2
Es liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor, weil der
letzte Abnehmer den Gegenstand der Lieferungen versendet.
3
Die Versendung ist der zweiten Lieferung
(D an B) zuzuordnen.
4
Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 UStG
Spanien (Beginn der Versendung).
5
Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien
steuerfrei.
6
Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei B grundsätzlich der Besteuerung des
innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Versendung dort endet (§ 3d Satz 1 UStG).
7
Die
erste Lieferung (SP an D) ist eine ruhende Lieferung.
8
Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG
ebenfalls Spanien, da sie der Versendungslieferung vorangeht.
9
Die Lieferung ist nach spanischem
Recht zu beurteilen.
10
D muss sich demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen.
Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer (§ 25b Abs. 2 UStG)
(6)
1
Im Fall eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG wird die Steuer
für die (Inlands-)Lieferung des ersten an den letzten jeweils an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer von
diesem letzten Abnehmer geschuldet, wenn die in § 25b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStG genannten Voraussetzungen
sämtlich erfüllt sind.
2
Die Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben.
3
Durch die Übertragung der Steuerschuld wird der letzte Abnehmer
Steuerschuldner für die vom ersten Abnehmer an ihn ausgeführte Lieferung (§ 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG).
Innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers 25b Abs. 3 UStG)
(7)
1
Wird die Steuerschuld auf den letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer übertragen, gilt der
innergemeinschaftliche Erwerb des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers nach § 25b Abs. 3 UStG
als besteuert.
2
Diese fiktive Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei diesem ersten Abnehmer gilt
r die Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet (vgl. § 3d
Satz 1 UStG) und zugleich auch für die Beurteilung einer Erwerbsbesteuerung in dem Mitgliedstaat, unter
dessen USt-IdNr. der erste Abnehmer auftritt (vgl. § 3d Satz 2 UStG).
Beispiel:
1
Der belgische Unternehmer B bestellt bei dem deutschen Unternehmer D eine Baumaschine.
2
D hat die
Maschine nicht vorrätig und gibt die Bestellung weiter an den spanischen Hersteller SP.
3
SP befördert die
Baumaschine mit eigenem Lkw nach Belgien und übergibt sie dort an B.
4
Alle Beteiligten treten unter der
USt-IdNr. ihres Landes auf.
5
D erteilt dem B eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG.
Rechnungsweg
SP D B
Seite 715
Warenweg
6
Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft im Sinne des § 25b Abs. 1 UStG vor.
7
Die
Beförderung ist der ersten Lieferung (SP an D) zuzuordnen.
8
Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 in
Verbindung mit Satz 1 UStG Spanien (Beginn der Beförderung).
9
Die Lieferung ist als
innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei.
10
Der Erwerb des Gegenstands unterliegt bei D
grundsätzlich der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Belgien, da die Beförderung dort
endet (§ 3d Satz 1 UStG), und in Deutschland, da D seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3d Satz 2
UStG).
11
Die zweite Lieferung (D an B) ist eine ruhende Lieferung.
12
Lieferort ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2
Nr. 2 UStG Belgien, da sie der Beförderungslieferung nachfolgt.
13
D führt demnach eine steuerbare und
steuerpflichtige Lieferung in Belgien aus.
14
Da die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG erfüllt sind,
wird die Steuerschuld für die belgische (Inlands-)Lieferung des D auf B übertragen: Der Lieferung ist ein
innergemeinschaftlicher Erwerb durch D vorausgegangen; D ist nicht in Belgien ansässig; D tritt gegenüber
dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer mit seiner deutschen USt-IdNr. auf; D hat dem B eine
Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7 UStG erteilt; B verwendet als letzter Abnehmer eine (belgische) USt-
IdNr. des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung endet.
15
B wird Steuerschuldner für diese Lieferung des D
und muss die Steuer im Rahmen seiner belgischen Steuererklärungspflichten anmelden.
16
D hat im Hinblick
auf seine in Belgien ausgeführte Lieferung keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien
nachzukommen.
17
Mit der wirksamen Übertragung der Steuerschuld auf B gilt auch der
innergemeinschaftliche Erwerb des D in Belgien als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG) mit der Folge, dass D
auch hierfür keinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in Belgien nachkommen muss.
18
Mit der fiktiven
Erwerbsbesteuerung in Belgien entfällt auch eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in D
über § 3d Satz 2 UStG, sofern D seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG (für die ZM)
nachkommt.
19
Durch die Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 25b UStG wird vermieden, dass
sich D in Belgien auf Grund dieses innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts registrieren lassen und dort
Steuererklärungen abgeben muss.
20
D muss in Deutschland die Erklärungspflichten nach § 18b Satz 1 UStG
für die Voranmeldung und die Steuererklärung für das Kalenderjahr beachten.
Besonderheiten bei der Rechnungserteilung
(8)
1
Nach § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist materielle Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuld, dass
der erste dem letzten jeweils am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a
Abs. 7 UStG erteilt, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist.
2
Neben den Angaben nach § 14 Abs. 4
UStG sind in der Rechnung dieses ersten Abnehmers danach folgende zusätzliche Angaben erforderlich:
1. ein Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgescfts, z.B.
„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG“ oder „Vereinfachungsregelung nach
Artikel 141 MwStSystRL“;
2. ein Hinweis auf die Steuerschuld des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers;
3. die Angabe der USt-IdNr. des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers und
4. die Angabe der USt-IdNr. des letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers.
3
Der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer soll durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und
leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die
Steuerschuld auf ihn übertragen wird.
Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG)
(9)
1
Im Fall der Übertragung der Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UStG auf den letzten am Dreiecksgeschäft
beteiligten Abnehmer gilt für die Berechnung der geschuldeten Steuer abweichend von § 10 Abs. 1 UStG die
Gegenleistung als Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer).
2
Die Umsatzsteuer ist auf diesen Betrag
aufzuschlagen.
Aufzeichnungspflichten (§ 25b Abs. 6 UStG)
(10)
1
Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG sind bei innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäften vom ersten und vom letzten jeweils daran beteiligten Abnehmer zusätzliche
Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, wenn sie eine inländische USt-IdNr. verwenden (§ 25b Abs. 6 Satz 1 UStG).
2
Verwendet der erste am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates, ist
er von den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit, wenn die Beförderung oder Versendung
im Inland endet (§ 25b Abs. 6 Satz 2 UStG).
Seite 716
25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
(1)
1
Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der
innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold.
2
Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch:
a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem
Goldmünzenbestand;
b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten
obligatorische Rechte ausweisen;
c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;
d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;
e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein
schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;
f) die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold,
die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf
Anlagegold führen.
3
Steuerfrei ist auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
4
Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die
Vermittlung derartiger Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG.
(2)
1
Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln in firmenspezifischer
typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des
Gewichts; auf das Herstellungsverfahren kommt es nicht an.
2
Die Barren können mit bildlichen Darstellungen
geprägt sein.
3
Goldmünzen müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen, nach dem
Jahr 1800 geprägt sein, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein bzw. gewesen sein und üblicherweise
zu einem Preis verkauft werden, der 180 % des Goldgehalts nicht übersteigt.
4
Eine Mindestauflagenhöhe ist
nicht erforderlich.
(3)
1
Die Europäische Kommission veröffentlicht jährlich vor dem 1. Dezember in der Reihe C ABl. EU ein
Verzeichnis der Goldmünzen, die die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen.
2
Für Umsätze von Goldmünzen
mit einem Goldgehalt von mindestens 900 Tausendsteln, die in dem Verzeichnis enthalten sind, gilt die
Sonderregelung nach § 25c UStG während des gesamten Jahres, das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt.
3
Bei Münzen, die nicht in dem Verzeichnis enthalten sind, hat der Unternehmer im Einzelfall zu prüfen, ob die
genannten Voraussetzungen für die Behandlung als Anlagegold erfüllt sind.
4
Der Metallwert von Goldmünzen
ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln.
5
Maßgeblich ist der von der
Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm).
6
Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in umgerechnet werden.
(4) Nicht zum Anlagegold gehört unverarbeitetes Gold (Industriegold), d.h. insbesondere Barren mit einem
Feingoldgehalt von weniger als 995 Tausendsteln, sowie Granalien und Feingoldband in handelsüblicher Form.
(5)
1
Zur Umsatzsteuerpflicht kann optieren:
ein Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, bei der Lieferung von
Anlagegold.
ein Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, bei der Lieferung von
Anlagegold in Barren- oder Plättchenform.
2
Voraussetzung für die Option ist, dass er diese Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausführt.
3
Kreditinstitute sind grundsätzlich als Unternehmer anzusehen.
4
Vermittelt ein
Unternehmer eine Lieferung von Anlagegold, kann er nur dann für die Vermittlungsleistung zur Steuerpflicht
optieren, wenn der vermittelte Umsatz zuvor vom liefernden Unternehmer als steuerpflichtig behandelt worden
ist.
5
Zum Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 15.13 Abs. 1.
(6) Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 18 Abs. 7 UStG, § 49 UStDV unberührt.
(7)
1
Liegen für Goldlieferungen nach § 4 Nr. 4 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für
Anlagegold 25c Abs. 1 und 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 25c Abs. 1 und 2 UStG der
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4 UStG vor.
2
Liegen für die Lieferung von Anlagegold auch die Voraussetzungen
einer Ausfuhrlieferung 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4
Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 25c Abs. 1 und 2 UStG diesen
Steuerbefreiungen vor.
Seite 717
25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
(1) Dieser Haftungstatbestand dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von
Karussellgeschäften, bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt
werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und
geschuldete Steuer zu entrichten.
(2) Voraussetzungen für die Haftung sind:
1
Die aus einem vorangegangenen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet.
2
Vorangegangener Umsatz ist auch ein Umsatz auf den Vorstufen, nicht nur der unmittelbare
Eingangsumsatz des Unternehmers.
Diese Umsatzsteuer wurde in einer Rechnung nach § 14 UStG ausgewiesen.
Die ausgewiesene Steuer wurde vom Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht
nicht entrichtet oder er hat sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, diese zu entrichten.
Der in Haftung zu nehmende Leistungsempfänger hatte bei Abschluss des Vertrages über seinen
Eingangsumsatz vom vorsätzlichen Handeln des Rechnungsausstellers Kenntnis oder hätte nach der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis haben müssen.
(3) Nicht unter die Regelung fällt die unrichtig bzw. unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 1
und 2 UStG), da ein Vorsteuerabzug insoweit bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.
(4) Die Darlegungs- und Feststellungslast liegt grundsätzlich bei dem r den Erlass des Haftungsbescheids
zuständigen Finanzamt.
(5)
1
Nach § 25d Abs. 2 UStG ist von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen insbesondere dann auszugehen,
wenn
der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter
dem marktüblichen Preis liegt, oder
der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt oder
der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen
Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.
2
Marktüblich ist ein Preis, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der
Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs zu erhalten.
(6)
1
Liegen die Haftungsvoraussetzungen vor, ist der Unternehmer zunächst anzuhören (§ 91 AO).
2
Im
Rahmen der Anhörung hat der Unternehmer nach § 25d Abs. 2 Satz 3 UStG Gelegenheit, die Vermutung des
§ 25d Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG zu widerlegen, in dem er nachweist, dass die Preisgestaltung
betriebswirtschaftlich begründet ist.
3
Kann der Unternehmer diesen Nachweis führen, ist dessen ungeachtet von
der Finanzverwaltung zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale Kenntnis oder Kennen müssen auf Grund anderer
Tatsachen als der Preisgestaltung vorliegen.
(7)
1
Bis zum Abschluss der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids
vorliegen, kann die Erteilung der Zustimmung zu einer Steueranmeldung zur Umsatzsteuer (Voranmeldung,
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr) im Sinne von § 168 Satz 2 AO versagt werden.
2
Dies gilt
entsprechend für die Festsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sie zu einer Umsatzsteuererstattung führt.
(8)
1
Können die Haftungsvoraussetzungen nachgewiesen oder die Vermutung nach § 25d Abs. 2 Sätze 1
und 2 UStG nicht widerlegt werden, soll ein Haftungsbescheid erlassen werden.
2
Kommen mehrere
Haftungsschuldner in Betracht, haften diese als Gesamtschuldner (§ 25d Abs. 1 Satz 2 UStG).
3
In diesen Fällen
ist es erforderlich, dass die zuständigen Finanzämter der Unternehmer, die in Haftung genommen werden sollen,
ihr Vorgehen untereinander abstimmen.
4
Dem für den Steuerschuldner zuständigen Finanzamt, für dessen
rückständige Steuer gehaftet wird, ist jeweils ein Abdruck des Haftungsbescheids zu übersenden.
5
Der
Haftungsschuldner darf auf Zahlung auch in Anspruch genommen werden, ohne dass die Vollstreckung in das
bewegliche Vermögen des Ausstellers der Rechnung ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die
Vollstreckung aussichtslos sein wird (vgl. § 25d Abs. 5 UStG).
(9) (gestrichen)
Seite 718
26.1. Luftverkehrsunternehmer
(1)
1
Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG für
grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt voraus, dass die Leistungen von einem
Luftverkehrsunternehmer erbracht werden.
2
Luftverkehrsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind
Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen
Beförderungsvertrag abschließen und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung
verpflichten.
3
Der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge vom Reisebüro oder vom
Consolidator kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 4.5.3 Abs. 2 als steuerfreie Vermittlungsleistung
behandelt werden.
4
Das Reisebüro und der Consolidator können insoweit nicht als Luftverkehrsunternehmer
angesehen werden.
(2)
1
Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen können auch Veranstalter von Pauschalreisen als
Luftverkehrsunternehmer angesehen werden.
2
Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer nach
§ 26 Abs. 3 UStG ist dann jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen der Veranstalter die Reisenden mit seinen
eigenen Mitteln befördert (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 8) oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr
Unternehmen erbringt (vgl. Abschnitt 25.1 Abs. 2 Beispiel 2).
Seite 719
26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr
(1)
1
Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als
auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 4 UStG).
2
Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der
Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG kommtr folgende grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr
in Betracht:
1. von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland;
2. von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen;
3. von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland.
3
Die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht bei Beförderungen
vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG)
und umgekehrt, z.B. Flüge zwischen Hamburg und Helgoland, sowie bei Beförderungen zwischen den nicht zum
Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das Inland, z.B. Rundflüge von Helgoland
über das Inland.
4
Der Erlass der Umsatzsteuer ist nur bezüglich der Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende
Personenbeförderung im Luftverkehr möglich; werden im Rahmen einer solchen Beförderung andere
eigenständige Leistungen erbracht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 14/13, BStBl II S. 869), die im
Inland steuerbar sind, ist die Umsatzsteuer auf diese eigenständigen Leistungen nicht nach § 26 Abs. 3 UStG
erlassfähig.
5
Der Begriff der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in § 26 Abs. 3 UStG ist mit Blick auf
die Ausnahmeregelung eng auszulegen.
6
Eine niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt
daher für Helikopterflüge vom deutschen Festland auf Offshore-Windparks außerhalb der 12-Seemeilen- Zone
nicht in Betracht.
(2)
1
Zwischenlandungen im Inland schließen die niedrigere Festsetzung oder den Erlass der Umsatzsteuer
nicht aus, wenn der Fluggast mit demselben Flugzeug weiterfliegt oder wenn er deshalb in das nächste
Anschlussflugzeug umsteigt, weil das erste Flugzeug seinen gebuchten Zielflughafen nicht anfliegt.
2
Wenn der
Fluggast dagegen in einem Flughafen (A) im Inland seinen Flug unterbricht, d.h. seinen Aufenthalt über den
nächstmöglichen Anschluss hinaus ausdehnt, und sein Zielflughafen (B) oder der nächste Flughafen, in dem er
seinen Flug wiederum unterbricht (C), im Inland liegt, entfällt die niedrigere Festsetzung oder der Erlass der
Umsatzsteuer für die Teilstrecke A bis B (oder C).
(3)
1
Wird der Flug unterbrochen, kann bei der Berechnung des anteiligen Entgelts für die
Beförderungsleistung im Inland von der Differenz der Flugpreise zwischen dem ausländischen Flughafen und
den beiden im Inland liegenden Flughäfen ausgegangen werden, z.B. Tokio-Frankfurt mit Zwischenaufenthalt in
Hamburg; steuerpflichtig ist die Differenz der Flugpreise Tokio-Frankfurt und Tokio-Hamburg.
2
Dies kann in
Einzelfällen dazu führen, dass für die im Inland erbrachte Beförderungsleistung ein Entgelt nicht anzusetzen ist.
(4)
1
Soweit die Luftverkehrsunternehmen die Flugunterbrechungen im Einzelnen nur mit erheblichem
Verwaltungsaufwand ermitteln können, dürfen die anteiligen Entgelte für steuerpflichtige
Beförderungsleistungen geschätzt werden.
2
Dies gilt nur, soweit keine Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis ausgestellt worden sind.
3
Das Schätzungsverfahren ist vorab im Einvernehmen mit dem
zuständigen Finanzamt festzulegen.
(5)
1
Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sind alle Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer
und ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.
2
Damit sind neben inländischen auch im Ausland ansässige
Luftverkehrsunternehmer verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden
Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen oder niedriger festgesetzt
werden kann, und diese Umsätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für das
Kalenderjahr zu erklären.
3
Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch im Einzelfall nicht beanstandet, wenn
diese Entgelte von im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmern, die im Inland ausschließlich
grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr erbringen, nicht gesondert aufgezeichnet werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Finanzverwaltung die Höhe der auf die inländischen Streckenanteile der
Beförderungsleistung entfallenden Entgelte - gegebenenfalls im Schätzungswege - ermitteln kann.
4
Die
zuständige Finanzbehörde kann aus Vereinfachungsgründen auf Antrag des Luftverkehrsunternehmens diesem
gestatten, von einer Angabe dieser Entgelte in der Umsatzsteuer-Voranmeldung im Hinblick auf die zu
erwartende niedrigere Festsetzung bzw. den zu erwartenden Erlass der Umsatzsteuer abzusehen.
5
Erst die
Angabe der auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Umsätze grenzüberschreitender
Personenbeförderungen im Luftverkehr in der dafür vorgesehenen Zeile der Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr ist dann als Antrag des Unternehmers auf niedrigere Festsetzung oder auf Erlass (ganz oder
teilweise) der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG zu werten, soweit sich aus weiteren Angaben des
Unternehmers nichts anderes ergibt.
6
Die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde zu einer entsprechenden
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr steht einer niedrigeren Steuerfestsetzung gleich.
Seite 720
26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene
Luftverkehrsunternehmer
96
1
Wird eine grenzüberschreitende Beförderung von mehreren aufeinander folgenden
Luftverkehrsunternehmer ausgeführt, gilt sie nach dem Luftverkehrsrecht als eine einzige Beförderung, sofern
sie als einheitliche Leistung vereinbart worden ist (Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens vom
28. 5. 1999, BGBl. 2004 II S. 458 und BGBl. 2004 I S. 1027).
97
2
Eine grenzüberschreitende Beförderung, die
nach dem Luftverkehrsrecht als eine einzige Beförderung anzusehen ist, gilt auch im Sinne des § 26 Abs. 3
UStG als eine einzige Beförderung und damit insgesamt als eine grenzüberschreitende Beförderung im
Luftverkehr.
3
Den an dieser Leistung beteiligten Luftverkehrsunternehmer kann deshalb die Umsatzsteuer
nach § 26 Abs. 3 UStG auch dann erlassen werden, wenn sich ihr Leistungsteil nur auf das Inland erstreckt.
98
4
Eine niedrigere Festsetzung oder ein Erlass der Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der
Fluggast im Inland den Flug unterbricht, d.h. seinen Aufenthalt über den nächstmöglichen Anschluss hinaus
ausdehnt (vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 2).
96
Das Wort „Luftfrachtführer“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX, durch das Wort „Luftverkehrsunternehmer“ ersetzt.
97
Das Wort „Luftfrachtführer“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX, durch das Wort „Luftverkehrsunternehmer“ ersetzt.
98
Das Wort „Luftfrachtführer“ wurde durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286),
BStBl. I S. XXX, durch das Wort „Luftverkehrsunternehmer“ ersetzt.
Seite 721
26.4. Gegenseitigkeit
1
Haben Luftverkehrsunternehmer ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, kann die Umsatzsteuer
in der Regel nur im Falle der Gegenseitigkeit niedriger festgesetzt oder erlassen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 2
UStG).
2
Es ist jedoch möglich, die Umsatzsteuer auch dann niedriger festzusetzen oder zu erlassen, wenn in den
Ländern dieser Unternehmer die Gegenseitigkeit nicht voll gewährleistet ist.
3
Hier kommen insbesondere die
Fälle in Betracht, in denen die von deutschen Luftverkehrsunternehmern im Ausland für die einzelne
Beförderungsleistung erhobene Umsatzsteuer unverhältnismäßig niedrig ist oder in denen die Voraussetzungen
der Gegenseitigkeit nur in einem Teilbereich, z.B. Charterverkehr, erfüllt sind.
Seite 722
26.5. Zuständigkeit
Für die niedrigere Festsetzung oder den Erlass der Umsatzsteuer gilt folgende Regelung:
1. Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende
Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn es sich um folgende
Unternehmer handelt:
a) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und
b) Luftverkehrsunternehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Länder, in
denen sie ihren Sitz haben, in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis der Länder aufgeführt sind,
zu denen die Gegenseitigkeit festgestellt ist (vgl. BMF-Schreiben vom 18. 4. 2017, BStBl I S. 713,
Stand 1. 4. 2017).
2.
1
Über die Einzelfälle entscheiden bei den in Nummer 1 bezeichneten Luftverkehrsunternehmern die obersten
Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten nachgeordneten Dienststellen.
2
Unabhängig von
der Höhe des Steuerbetrages ist das BMF nicht zu beteiligen.
3
Die niedrigere Festsetzung der Steuer oder der
Steuererlass kann nicht nur auf Antrag des Unternehmers, sondern auch von Amts wegen erfolgen.
4
§ 26
Abs. 3 UStG soll grundsätzlich im Festsetzungsverfahren angewandt werden, kann aber auch noch im
Erhebungsverfahren Anwendung finden.
5
Die niedrigere Festsetzung der Steuer oder der Steuererlass kann
nicht vor Entstehung der Steuer (§ 38 AO) ausgesprochen werden.
6
Vor Entstehung der Steuer kann die
zuständige Finanzbehörde lediglich eine verbindliche Zusage erteilen, nach der bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen nach Steuerentstehung eine niedrigere Festsetzung der Steuer oder der
Steuererlass ausgesprochen werden kann.
7
Die zuständige Finanzbehörde prüft in regelmäßigen Abständen
von bis zu 3 Jahren, ob der betreffende Unternehmer die Voraussetzungen der niedrigeren Steuerfestsetzung
oder des Steuererlasses grundsätzlich noch erfüllt.
3.
1
Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz in Ländern, die in dem Verzeichnis der Länder, zu denen die
Gegenseitigkeit festgestellt ist, nicht aufgeführt sind, ist das BMF zu beteiligen.
2
Das gilt auch, wenn sich
Zweifel ergeben, ob von dem Land, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, die Voraussetzung
der Gegenseitigkeit noch erfüllt wird.
Seite 723
27.1. Übergangsvorschriften
Anwendung von § 15a UStG und § 44 UStDV
(1)
1
§ 15a UStG in der Fassung des Artikels 5 Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in
nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. 12. 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz)
findet nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 31. 12. 2004 angeschafft oder
hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde (§ 27 Abs. 11 UStG); zur zeitlichen
Anwendung des § 15a Abs. 2 UStG vgl. BFH-Urteil vom 12. 2. 2009, V R 85/07, BStBl 2010 II S. 76.
2
Ebenso
findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten Anwendung.
3
Die Neuregelung des § 15a UStG gilt auch in den Fällen, in denen vor dem
1. 1. 2005 eine Voraus- oder Anzahlung für eine nach dem 31. 12. 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden
ist.
(2)
1
Die zum 1. 1. 2005 durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales
Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. 12. 2004 (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) erhöhten
Beträge in § 44 UStDV finden nur in den Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem
31. 12. 2004 angeschafft oder hergestellt bzw. die sonstige Leistung nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
2
Ebenso findet die Neuregelung nur auf nach dem 31. 12. 2004 getätigte nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten Anwendung.
3
Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen vor dem 1. 1. 2005 eine Voraus- oder
Anzahlung für eine nach dem 31. 12. 2004 ausgeführte Leistung geleistet worden ist.
(3) § 15a Abs. 3 und 4 UStG in der Fassung von Artikel 8 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. 8. 2006 findet nur in den
Fällen Anwendung, in denen die Gegenstände, die in das Wirtschaftsgut eingegangen sind, nach dem
31. 12. 2006 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. in denen die sonstigen Leistungen nach dem 31. 12. 2006
bezogen wurden (§ 27 Abs. 12 UStG).
Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG
(4) Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechend § 18 Abs. 3 UStG in der Fassung von Artikel 4 Nr. 11
Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (JStG 2010) ist für Besteuerungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.
Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG
(5) Zur Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 26. 7. 2017, BStBl I S. 1001.
Anwendung von § 27 Abs. 22 UStG
(6) Zur Anwendung von § 27 Abs. 22 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 19. 4. 2016, BStBl I S. 481.
Seite 724
27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(1)
1
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des zuständigen
Finanzamtes und der Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, an das BZSt
Dienstsitz Saarlouis , 66738 Saarlouis, zu richten.
2
Anträge können auch über das Internet (www.bzst.de)
gestellt werden.
3
Die USt-IdNr. wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben.
4
Bei der steuerlichen
Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen Finanzamt
beantragen.
5
Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für Zwecke der
Umsatzsteuer, an das BZSt weitergeleitet.
6
Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr.
7
Wegen der
Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Absatz 3.
8
Den ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, zwischenstaatlichen
Einrichtungen und Streitkräften anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags wird grundsätzlich keine USt-
IdNr. erteilt (vgl. auch Abschnitt 1c.1).
(2) Der Unternehmer kann schriftlich unter Angabe der ggf. bereits erteilten USt-IdNr. beim BZSt
Dienstsitz Saarlouis , 66738 Saarlouis, beantragen, dass die Anschrift gespeichert wird, unter der er im
innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse).
(3)
1
Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft,
die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), steuerpflichtige sonstige Leistungen im
übrigen Gemeinschaftsgebiet im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne von § 25b
Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ausführt.
2
Der Antrag ist vom Organträger
zu stellen.
3
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
die Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird;
den Namen und die Anschrift des Organträgers;
die USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt);
die Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird;
den Namen und die Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr teilnehmen;
die Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden;
die Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt
werden.
4
Die Gebietskörperschaften Bund und Länder können für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts,
Behörden und Ämter) eine USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 3).
5
Ist eine solche Organisationseinheit
insgesamt nur hoheitlich tätig und hat sie bislang keine USt-IdNr. erhalten, weil sie keinen
innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG zu besteuern hat, erhält sie nunmehr auf Antrag eine USt-
IdNr., wenn sie diese für die Besteuerung der von ihr bezogenen sonstigen Leistungen benötigt, für die der
Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 14).
Seite 725
27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
(1)
1
Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO.
2
Sie ist ein besonderes
Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte.
3
Deshalb gelten die Vorschriften
für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht.
4
Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt.
(2)
1
Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:
Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen;
Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO;
Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM);
Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.
2
Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte
festgestellt werden.
3
Solche Sachverhalte sind zum Beispiel:
Unternehmerexistenz;
Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen;
einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen;
einzelne Buchungsvorgänge;
Verwendungsverhältnisse.
(3) Nach § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten
Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen.
(4) Sobald der Amtsträger
der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,
den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder wenn die Unterlagen mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt wurden die gespeicherten Daten einzusehen oder
den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen,
hat er sich auszuweisen.
(5)
1
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten
werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu
Wohnzwecken genutzt werden.
2
Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die
Umsatzbesteuerung erheblich sein können.
3
Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Umsatzsteuer-Nachschau
nicht.
4
Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung.
5
Ein
Betreten der Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig.
6
Die Umsatzsteuer-
Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder
noch gearbeitet wird.
7
Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
8
Wurden die der Umsatzsteuer-
Nachschau unterliegenden Sachverhalte betreffenden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt, hat der Unternehmer dem Amtsträger auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren
27b Abs. 2 Satz 2 UStG); es reicht nicht aus, wenn der Unternehmer nur entsprechende Papierausdrucke aus
dem Datenverarbeitungssystem bereitstellt.
9
Soweit erforderlich, ist der Amtsträger befugt, das
Datenverarbeitungssystem des Unternehmers zu nutzen (§ 27b Abs. 2 Satz 2 UStG).
99
10
Hierbei ist es dem
Unternehmer freigestellt, ob er dem Amtsträger einen entsprechenden Lesezugriff einräumt oder ob er selbst
bzw. eine von ihm beauftragte Person dafür sorgt, dass der Amtsträger unverzüglich Einsicht in die
entsprechenden Daten erhält.
11
Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt § 147 Abs. 6 Satz 4 AO
sinngemäß.
100
12
Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau
nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen.
99
Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I
S. XXX.
Die bisherige Fassung des Klammerzusatzes lautete:
„(§ 27b Abs. 2 Satz 3 UStG)
100
Satz 11 neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 III C 3 S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286), BStBl. I S. XXX.
Die bisherige Fassung des Satzes 11 lautete:
11
Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt § 147 Abs. 6 Satz 3 AO sinngemäß.“
Seite 726
(6)
1
Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne des §§ 193 ff. AO darstellt, finden
insbesondere die §§ 147 Abs. 6 Sätze 1 und 2, 201, 202 AO keine Anwendung.
2
Ein Prüfungsbericht ist nicht zu
fertigen.
3
Sollen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem
Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
(7)
1
Der Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO
nicht.
2
Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.
3
Soweit eine Steuer nach § 164 AO
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Umsatzsteuer-
Nachschau nicht aufgehoben werden.
4
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf
verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
(8)
1
Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen
zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen.
2
Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere
vor, wenn der Amtsträger den Steuerpflichtigen auffordert,
das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden;
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder
wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden die gespeicherten Daten
einzusehen
oder
Auskunft zu erteilen.
3
Ein derartiger Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit Zwangsmitteln nach § 328 ff. AO (insbesondere durch
unmittelbaren Zwang nach § 331 AO) durchsetzbar.
(9)
1
Nach § 27b Abs. 3 UStG kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Außenprüfung
nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen
hierzu Anlass geben.
2
Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem
Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden.
3
Somit kommt nur die Durchführung
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betracht.
4
Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Außenprüfung
ohne Ankündigung bleibt nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige
Ankündigung gefährdet wird.
5
Die Entscheidung zum Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine
Ermessensentscheidung.
6
Der Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die
sofortige Sachverhaltsaufklärung (z.B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von
Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen) zweckmäßig erscheint und wenn anschließend
auch die gesetzlichen Folgen einer Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen.
7
Der Übergang zu
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist dem Unternehmer bekannt zu geben.
8
Dies ist ein Verwaltungsakt, der an
keine bestimmte Form gebunden ist.
9
Nach § 27b Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Unternehmer auf diesen Übergang
jedoch schriftlich hinzuweisen.
10
Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von
Prüfungsanordnungen gelten entsprechend.
11
Insbesondere ist der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang
festzulegen.
12
Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Umsatzsteuer-Nachschau ist unter Angabe von
Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
13
Für die Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelten die
§§ 199 ff. AO.
(10)
1
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem
Einspruch angefochten werden.
2
Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch
entgegenzunehmen.
3
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung
der Umsatzsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt
361 AO, § 69 FGO).
4
Mit Beendigung der Umsatzsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und
Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Umsatzsteuer-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine
Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht.
5
Wurden die Ergebnisse der
Umsatzsteuer-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten
werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.
6
Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs
zur Außenprüfung 27b Abs. 3 UStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer
Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).
Seite 727
29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche
Mehr- und Minderbelastungen
(1)
1
Die Vorschrift des § 29 UStG sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der
Teilleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und
Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben.
2
Den Vertragspartnern werden
zivilrechtliche Ausgleichsansprüche in folgenden Fällen eingeräumt:
1. bei einer Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung dem leistenden Unternehmer gegen den
Leistungsempfänger und
2. bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger gegen den leistenden
Unternehmer.
3
Das Gleiche gilt, wenn der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird.
4
Auf die Höhe der
Belastungsänderung kommt es nicht an.
(2) Über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden in
Streitfällen die ordentlichen Gerichte.
(3)
1
Als angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der
umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen (vgl. BGH-Urteile vom 22. 3. 1972, VIII ZR 119/70,
BGHZ Bd. 58 S. 292, NJW 1972 S. 874, und vom 28. 6. 1973, VII ZR 3/71, BGHZ Bd. 61 S. 1013, NJW 1973
S. 1744).
2
Ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung streitig, ist § 287 Abs. 1 ZPO
entsprechend anzuwenden.
3
Danach entscheidet das Gericht über die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
(4)
1
Ein Ausgleichsanspruch entsteht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht, soweit die Vertragspartner etwas
anderes vereinbart haben.
2
Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden.
3
Er
kann sich aber auch aus einer allgemeinen vertraglichen Vereinbarung, z.B. durch die Vereinbarung eines
Festpreises, ergeben.
4
Die Vertragspartner können einen Ausgleichsanspruch entweder ganz oder teilweise
ausschließen.
(5)
1
Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.
vorgeschrieben, in denen die Umsatzsteuer für die Leistung nicht enthalten ist, z.B. nach dem RVG, der
StBGebV, der KostO und der HOAI.
2
Soweit Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige
Leistung geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen, können etwaige umsatzsteuerliche Mehr- oder
Minderbelastungen von vornherein in voller Höhe ausgeglichen werden.
3
Der Geltendmachung eines
Ausgleichsanspruchs nach § 29 UStG bedarf es nicht.
(6)
1
Durch § 29 Abs. 1 UStG wird der Ausgleich einer umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung
ausschließlich für Belastungsänderungen durch das UStG 1980 geregelt.
2
Diese Ausgleichsregelung ist nach
§ 29 Abs. 2 UStG auf Belastungsänderungen entsprechend anzuwenden, die sich durch Änderungen des UStG
ergeben.
3
Ausgleichsansprüche kommen für Leistungen bzw. Teilleistungen in Betracht, die ab dem Inkrafttreten
der jeweiligen Änderungsvorschrift bewirkt werden.
4
Das gilt auch insoweit, als dafür bei der Istversteuerung
Steuer vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder
Buchstabe b UStG).
5
Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Vertrag, auf dem die Leistung
beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden
ist.
Seite 728
29.2. Anwendungszeitraum
1
Der UStAE gilt, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt, für Umsätze, die nach dem 31. 10. 2010 ausgeführt
werden.
2
Früher ergangene Anordnungen, die mit dem UStAE im Widerspruch stehen, sind nicht mehr
anzuwenden.
Seite 729
Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
Muster einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV
Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen
Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangensbestätigung)
(Name und Anschrift des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung, ggf. E-Mail-Adresse)
Hiermit bestätige ich als Abnehmer, dass ich folgenden Gegenstand
1)
/ dass folgender
Gegenstand
1)
einer innergemeinschaftlichen Lieferung
(Menge des Gegenstands der Lieferung)
(handelsübliche Bezeichnung, bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer)
im
(Monat und Jahr des Erhalts des Liefergegenstands im Mitgliedstaat, in den der Liefergegenstand gelangt ist, wenn der
liefernde Unternehmer den Liefergegenstand befördert oder versendet hat oder wenn der Abnehmer den Liefergegenstand
versendet hat)
(Monat und Jahr des Endes der Beförderung, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand selbst befördert hat)
in / nach
1)
(Mitgliedstaat und Ort, wohin der Liefergegenstand im Rahmen einer Beförderung oder Versendung gelangt ist)
erhalten habe / gelangt ist
1)
.
(Datum der Ausstellung der Bestätigung)
(Unterschrift des Abnehmers oder seines Vertretungsberechtigten sowie Name des Unterzeichnenden in Druckschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
Seite 730
Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
Model of an entry certificate within the meaning of section 17a subsection (2) number 2 of the
Value Added Tax Implementing Ordinance (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStDV)
Certification of the entry of the object of an intra-Community supply into another
EU Member State (Entry Certificate)
(Name and address of the customer of the intra-Community supply, e-mail address if applicable)
I as the customer hereby certify my receipt / the entry
1)
of the following object of an intra-
Community supply
(Quantity of the object of the supply)
(Standard commercial description in the case of vehicles, including vehicle identification number)
in
(Month and year the object of the supply was received in the Member State of entry if the supplying trader transported or
dispatched the object of the supply or if the customer dispatched the object of the supply)
(Month and year the transportation ended if the customer transported the object of the supply himself or herself)
in/at
1)
(Member State and place of entry as part of the transport or dispatch of the object)
(Date of issue of the certificate)
(Signature of the customer or of the authorised representative as well as the signatory’s name in capitals)
1) Delete as appropriate.
Seite 731
Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)
Modèle d’attestation de réception au sens des dispositions de l’article 17a paragraphe 2 n°2 du règlement d’application de la
loi sur la TVA (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV)
Attestation de la réception d’un bien ayant fait l’objet d’une livraison
intracommunautaire dans un autre Etat membre de l’UE (attestation de réception)
(nom et adresse du destinataire de la livraison intracommunautaire, adresse e-mail si disponible)
J’atteste par les présentes en qualité de destinataire que j’ai reçu
1)
le bien suivant / que le bien
suivant ayant fait l’objet d’une livraison intracommunautaire est parvenu
1)
(quantité du bien ayant fait l’objet de la livraison)
(appellation commerciale ; pour les véhicules : en plus : numéro d'identification du véhicule)
en
(le mois et l’année de la réception du bien objet de la livraison dans l’Etat membre dans lequel il est parvenu, lorsque
l’entreprise qui a effectué la livraison a transporté ou expédié le bien objet de la livraison ou lorsque le destinataire a expédié
le bien objet de la livraison)
(le mois et l’année de la fin du transport lorsque le destinataire a lui-me transporté le bien objet de la livraison)
à
1)
(Etat membre et lieu où le bien objet de la livraison est parvenu dans le cadre d’un transport ou d’une expédition)
(date d’établissement de l’attestation)
(signature du destinataire ou de son représentant et nom du soussigné en majuscules d’imprimerie)
(1) Rayer la mention inutile.
Seite 732
Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
Name/Firma und Anschrift des Spediteurs oder Frachtführers
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Name/Firma und Anschrift des liefernden
Unternehmers
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in
das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV) Spediteurbescheinigung
An
Firma/Herrn/Frau
(Name)
(Straße)
in
(PLZ, Sitz/Wohnort)
Ich bestätige hiermit, dass mir am
von Ihnen/von der Firma/von Herrn/von Frau
1)
in
(Straße)
(PLZ, Sitz/Wohnort)
die folgenden Gegenstände übergeben/übersandt
1)
worden sind:
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände
(bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer)
Ich habe die Gegenstände auftragsgemäß
im
(Monat und Jahr des Erhalts der Gegenstände durch den Empfänger)
nach
(EU-Mitgliedstaat und Ort)
an
(Name des Empfängers der Lieferung)
versendet/befördert
1)
.
Der Auftrag ist mir von
in
(Straße)
(PLZ, Sitz/Wohnort)
erteilt worden. Ich versichere, die Angaben in dieser Bescheinigung auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht zu haben, die im
Gemeinschaftsgebiet nachgeprüft werden können.
1) Nichtzutreffendes bitte streichen
(Datum, Unterschrift)
Seite 733
Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
Name/Firma und Anschrift des Spediteurs oder Frachtführers
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Name/Firma und Anschrift des liefernden
Unternehmers
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in
das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV) Spediteurversicherung
An
Firma/Herrn/Frau
(als Abnehmer der Lieferung)
(Name)
(Straße)
in
(PLZ, Sitz/Wohnort)
Ich bestätige hiermit, dass mir am
von Ihnen/von der Firma/von Herrn/von Frau
1)
in
(Straße)
(PLZ, Sitz/Wohnort)
die folgenden Gegenstände übergeben/übersandt
1)
worden sind:
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände
(bei Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer)
Ich versichere, dass ich die Gegenstände auftragsgemäß
nach
(EU-Mitgliedstaat und Ort)
an
(Name des Empfängers der Lieferung)
befördern werde.
Der Auftrag ist mir von
in
(Straße)
(PLZ, Sitz/Wohnort)
erteilt worden.
1) Nichtzutreffendes bitte streichen
(Datum, Unterschrift)
Seite 734
Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
Anhang I, Tabelle 6 (nach Artikel 7 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nummer
684/2009)
A
B
C
D
E
F
G
1
ATTRIBUT
R
a
Datum und Uhrzeit der
Validierung
der
Eingangs-
bzw. Ausfuhrmeldung
C
Von den zuständigen Behörden des
Bestimmungs-/Ausfuhrmit-gliedstaa
tes bei
Validierung
der
Eingangsmel
dung bzw. Ausfuhrmeldung
anzuge
ben
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.
DatumUhr
zeit
2
BEFÖRDERUNG VER
BRAUCHSTEUER
PFLICHTIGER WAREN:
e-VD
R
a
Referenzcode
(ARC)
R
Geben Sie den ARC des e-VD an.
Siehe Anhang
II Codeliste
2.
an21
A
B
C
D
E
F
G
b
Ordnungsnummer
R
Geben Sie die Ordnungsnummer des e-VD an.
n..5
3
EMPFÄNGER
R
a
Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-ID-
Nummer
C
„R“
bei Code Bestimmungsort 1,
2, 3 und
4
O“ bei Code Bestimmungsort
6
Dieses Datenelement gilt nicht
bei Code Bestimmungsort
5
(Siehe Code
für den
Bestimmungsort
in
Tabelle
1
Feld
1a)
Angaben bei Code Bestimmungsort
1, 2, 3 und 4: eine gültige
SEED-Registrierungsnummer
des
zugelassenen Lagerinhabers
oder des regis
trierten Empfängers
6:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des
Vertreters
des
Versenders
bei der Ausfuhrzollstelle
an..16
b
Name
R
an..182
Seite 735
c
Straße
R
an..65
d
u
O
an..11
e
Postleitzahl
R
an..10
f
Stadt
R
an..50
g
NAD_LNG
R
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang
II
Codeliste 1 genannten
Sprachencode an.
a2
4
ORT der Lieferung
C
„R“
bei Code Bestimmungsort 1
und
4
„O“
bei Code Bestimmungsort 2,
3 und
5
Siehe
Code
für den
Bestimmungsort
in
Tabelle
1
Feld
1a)
Geben Sie den Ort der tatsächlichen
Lieferung
der
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren an.
Seite 736
a
Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-ID-
Nummer
C
„R“
bei Code Bestimmungsort
1
„O“
bei Code Bestimmungsort 2,
3 und
5
(Siehe Kennziffern für den
Bestimmung
s
ort in
Tabelle
1
Feld
1a)
Angaben bei Code Bestimmungsort
1: eine gültige
SEED-Registrierungsnummer
des Bestimmungssteuerlagers
2, 3 und 5:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
oder andere Kennung
an..16
A
B
C
D
E
F
G
b
Name
C
„R“
bei Code Bestimmungsort 1,
2, 3 und
5
O“ bei Code Bestimmungsort
4
(Siehe Code
für den
Bestimmungsort
in
Tabelle
1
Feld
1a)
an..182
c
Straße
C
Für Feld 4c, 4e und 4f:
„R“
bei Code Bestimmungsort 2,
3, 4 und
5
O“ bei Code Bestimmungsort
1
(Siehe Codes
für den
Bestimmungsort
in
Tabelle
1
Feld
1a)
an..65
d
Hausnummer
O
an..11
e
Postleitzahl
C
an..10
f
Stadt
C
an..50
g
NAD_LNG
C
„R“,
wenn das betreffende
Textfeld
verwendet wird
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang
II
Codeliste 1 genannten
Sprachencode an.
a2
5
ZUSTÄNDIGE
DIENSTSTELLE
für den
Empfänger
C
„R“
bei Code Bestimmungsort 1, 2,
3, 4, 5 und
8
(Siehe Codes
für den
Bestimmungsort
in
Tabelle
1
Feld
1a)
a
Dienststellenschlüssel
nummer
R
Geben Sie den Code der für die
Verbrauchsteuerkontrolle
am Bestimmungsort zuständigen Stelle der
zuständigen Behörden im
Bestimmungsmitgliedstaat
an. Siehe Anhang
II Codeliste
5.
an8
6
EINGANGS/AUSFUHR
MELDUNG
R
a
Ankunftsdatum der
ver
brauchsteuerpflichtigen
Waren
R
Datum, an dem die
Beförderung
gemäß Artikel 20 Absatz 2 der
Richtlinie
2008/118/EG endet Date
Seite 737
b
Empfangsergebnis
R
Mögliche
Kennziffern:
1 = Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung
2 = Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung
3 = Empfang der Waren verweigert
4 = Empfang der Waren
teilweise
verweigert
21 = Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung
22 = Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung
n..2
A
B
C
D
E
F
G
c
Ergänzende Informatio
nen
O
Machen Sie ergänzende Angaben zum Empfang der
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren.
an..350
d
Ergänzende Informatio
nen_LNG
C
„R“,
wenn das betreffende
Textfeld
verwendet wird
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang
II
Codeliste 1 genannten
Sprachencode an.
a2
7
POSITIONSDATEN
der
Eingangs-/Ausfuhrmel
dung
C
„R“,
wenn die Kennziffer für das
Empfangsergebnis weder „1“ noch
„21
lautet (siehe Feld
6
b
)
999x
a
PositionsNummer
R
Geben Sie bei
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren, die nicht unter Code 1 oder 21 fallen, die einmalige
Positionsnummer des dazu gehörigen e-VD
(Tabelle
1 Feld 17a) an.
n..3
b
Kennzeichen
Fehl-/Mehr
menge
D
„R“,
wenn für den betreffenden
Da
tensatz eine Fehlmenge oder
eine
Mehrmenge festgestellt
wird
Mögliche
Kennziffern:
S =
Fehlmenge (Shortage)E
=
Mehrmenge (Excess)
a1
c
Festgestellte Fehlmenge
oder Mehrmenge
C
„R“
bei Anzeige in Feld 7b
Geben Sie die betreffende Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit) an. Siehe Anhang
II
Tabellen 11 und 12.
n..15,3
d
Verbrauchsteuer-Produkt
code
R
Geben Sie den entsprechenden Produktcode an. Siehe Anhang
II Codeliste
11. an4
e
Zurückgewiesene
Menge
C
„R“,
wenn die
Kennziffer
für das Ge
samtergebnis des Warenempfangs
„4“ lautet (siehe Feld
6
b
)
Geben Sie für jeden einzelnen Datensatz die Menge der abgelehnten
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren
(in
der zum Warencode gehörigen
Maßeinheit)
an. Siehe Anhang
II Tabellen
11 und 12.
n..15,3
Seite 738
7.1
GRUND DER BEAN
STANDUNG
D
„R“
für jeden einzelnen
Datensatz,
wenn die
Kennziffer
für das
Gesamt
ergebnis des
Warenempfangs
2, 3, 4,
22 oder 23 lautet (siehe Feld
6
b
)
9x
a
Code für die Beanstan
dung
R
Mögliche
Kennziffern
0 = Sonstiges
1 = Mehrmenge
2 = Fehlmenge
3 = Waren beschädigt
4 =
Verschluss
aufgebrochen
5 = Meldung durch
ECS
(Ausfuhrkontrollsystem)
n1
A
B
C
D
E
F
G
b
Ergänzende Informatio
nen
C
„R“,
wenn die
Kennziffer
für den
Grund der
Beanstandung
0 lautet
„O“,
wenn die
Kennziffer
für den
Grund der Beanstandung 3, 4
oder 5 lautet
(siehe Feld
7.1.
a
)
Machen Sie ergänzende Angaben zum Empfang der
verbrauchsteuerpflichtigen
Waren.
an..350
c
Ergänzende Informatio
nen_LNG
C
R, wenn das
betreffende Textfeld
ver
wendet wird
Geben Sie für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache den in Anhang
II
Codeliste 1 genannten
Sprachencode an.
a2
Seite 739
Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)
Seite 740
Seite 741
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Seite 742
Übersicht über die Änderungen des UStAE auf der Basis des Standes zum 31.12.2019
BMF-Schreiben vom
Angesprochener
Abschnitt/Absatz
Art der Änderung
14. Dezember 2018 - III C 3 - S 7117-
j/18/10002 (2018/1031145):
Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum
1. Januar 2019
3a.9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Neufassung
3a.9a Abs. 2
Ersetzen einer Angabe
3a.9a Abs. 4 Nr. 1
Ersetzen einer Angabe im
Klammerzusatz
3a.9a Abs. 4 Nr. 2
Ersetzen einer Angabe im
Klammerzusatz
3a.9a Abs. 4 Nr. 3 Satz 2
Ersetzen einer Angabe im
Klammerzusatz
3a.9a Abs. 5
Neufassung
3a.10 Abs. 7 Satz 3
Neufassung
3a.10 Abs. 7 Beispiel Satz 5
Neufassung
3a.16 Abs. 8
Streichung des Wortes
„ausschließlich“
14.1 Abs. 6 Sätze 5 und 6
Neuanfügung
18.7a Überschrift
Streichung des Wortes
„ausschließlich“
18.7a Abs. 1 Satz 1
Streichung des Wortes
„ausschließlich
18.7a Abs. 5 Satz 3
Neufassung
18.7a Abs. 7
Neufassung
2. Januar 2019 - III C 2 - S 7244/07/10007
(2018/0944198):
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf
von Mietwagenunternehmen durchgeführte
Krankenfahrten
12.13 Abs. 8
Neufassung
23. Mai 2019 – III C 2 S 7242-a/19/10001
:001 (2019/0279517):
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Einrichtungen (Abschnitt 12.9 Abs. 13 Sätze
3, 5 und 6 UStAE)
12.9 Abs. 13 Satz 3 erster
Spiegelstrich
Neufassung
12.9 Abs. 13 Satz 5
Neufassung
12.9 Abs. 13 Satz 6
Neufassung
23. Mai 2019 III C 2 S 7100/19/10002
:002 (2019/0389478):
Veräußerung von Miteigentumsanteilen als
Lieferung;
BFH-Urteil vom 18. Februar 2016, V R 53/14
3.5 Abs. 2 Nr. 6
Neufassung
3.5 Abs. 3 Nr. 2
Streichung
27. Mai 2019 III C 2 S 7100/19/10001
:005 (2019/0396931):
1.1 Abs. 24
Neuanfügung
Seite 743
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von
platzierungsabhängigen Preisgeldern
1.1 Abs. 25
Neuanfügung
12.2 Abs. 5 Satz 2
Neufassung
12.3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8
Neufassung
18. Juni 2019 III C 3 S 7155/19/10001
:001 (2019/0514366);
Steuerbefreiung der Umsätze für die
Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG,
Abschnitt 8.1 UStAE)
8.1 Abs. 2 Satz 2
Neufassung
17. Juli 2019 III C 3 S 7421/19/10003
:001 (2019/0549684);
Identität des erworbenen und veräußerten
Gegenstands; Anwendung des EuGH-Urteils
vom 18. Januar 2017 („Sjelle Autogenbrug“)
- Rs. C-471/15 - und des BFH-Urteils vom
23. Februar 2017 - V R 37/15 -
25a.1 Abs. 4
Neufassung
18. Dezember 2019 III C 2 S
7243/19/10001 :002 (2019/1083705);
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von
Saunaleistungen in Schwimmbädern;
Aufteilung eines Gesamtentgelts
3.10 Abs. 6 Nr. 16
Neufassung
12.11 Abs. 1 Satz 5
Neufassung Klammerzusatz
19. Dezember 2019 III C 3 S
7015/19/10002 :001 (2019/1084286);
Umsatzsteuer-Anwendungserlass;
Änderungen zum 31. Dezember 2019
(Einarbeitung von Rechtsprechung und
redaktionelle Änderungen)
1.8 Abs. 11 Satz 3
Beispiele 1 und 2
Neufassung
1.8 Abs. 11 Satz 4
Neufassung
1a.2 Abs. 12 Satz 5 achter
Spiegelstrich
Ersetzen eines Wortes
1a.2 Abs. 12 Satz 5
vierzehnter Spiegelstrich
Ersetzen von Wörtern
2.1 Abs. 4 Sätze 9 und 10
Neuanfügung
2b.1 (alt)
2b.1 Absatz 1 (neu)
2b.1 Absätze 2 und 3
Neuanfügung
3.10 Abs. 1 Satz 3
Neufassung Klammerzusatz
3.10 Abs. 2 Satz 1
Neufassung Klammerzusatz
3.10 Abs. 3 Satz 1
Neuanfügung Klammerzusatz
3.10 Abs. 5 Satz 4
Neufassung Klammerzusatz
4.8.6
Ersetzen der Wörter „das
Inkasso von Handelpapieren“
durch die Wörter „Inkassi Eri
522“
4.11b.1 Abs. 6 Beispiel 1
Satz 3
Neufassung
Seite 744
4.11b.1 Abs. 6 Beispiel 2
Satz 3
Neufassung
4.12.1 Abs. 1 Satz 7
Neufassung Klammerzusatz
4.12.10 Satz 7
Neueinfügung
4.12.10 Satz 7 (alt)
4.12.10 Satz 8 (neu)
4.22.2 Abs. 2 Satz 7
Neuanfügung
4.26.1 Abs. 5 Satz 5
Neufassung
4a.4 Abs. 2 Satz 1
Ersetzen einer Angabe im
Klammerzusatz
10.2 Abs. 1 Satz 3
Neufassung Klammerzusatz
10.2 Abs. 3 Satz 1
Neufassung
10.2 Abs. 5 Satz 7
Neufassung
10.5 Abs. 4 Satz 4 Beispiel 1
Satz 5
Neufassung
10.6 Abs. 1 Satz 8
Neufassung
12.3 Abs. 2 Satz 1
Nummer 3
Neufassung zweiter
Klammerzusatz
12.8 Abs. 2 Satz
4
Neuanfügung Klammerzusatz
12.8 Abs. 2 Satz 6
Neufassung Klammerzusatz
12.9 Abs. 4 Nummer 1
Streichung Sätze 3 und
4
12.9 Abs. 4 Nummer 4
Satz 2
Neufassung
13.5 Abs. 3 Satz 2
Neufassung Klammerzusatz
13b.3 Abs. 3 Satz 1
Ersetzen einer Angabe
13b.3a Abs. 2 Satz 5
Ersetzen einer Angabe
13b.11 Abs. 3 Satz 5
Ersetzen einer Angabe
14.5 Abs. 20 Sätze 2 und 3
Neueinfügung
14.5 Abs. 20 Sätze 2 bis 4
(alt)
14.5 Abs. 20 Sätze 4 bis 6 (neu)
14.10 Abs. 1 Satz 1
Neufassung
14c.1 Abs. 4 Satz 4
Neueinfügung
14c.1 Abs. 4 Satz 4 bis 6
(alt)
14c.1 Abs. 4 Satz 5 bis 7 (neu)
15.2 Abs. 2 Satz 4
Neueinfügung Klammerzusatz
15.2a Abs. 3 Satz 10
Neufassung Klammerzusatz
15.2b Abs. 2 Satz 9
Neuanfügung
15.6 Abs. 8 Satz 3
Neufassung Klammerzusatz
15.12 Abs. 4
Angabe „Beispiel 1“ durch
Angabe „Beispiel“ ersetzt und
Streichung Beispiel 2
15.13 Abs. 5 Satz 1
Neufassung
17.1 Abs. 2 Satz 4
Neuanfügung Klammerzusatz
17.1 Abs. 11 Satz 8
Neufassung Klammerzusatz
18.1 Abs. 4 Satz 1
Datum „31. Mai“ durch Datum
„31. Juli“ ersetzt
18.11 Abs. 4 Satz 4
Verweis im Klammerzusatz
Seite 745
Nummer 3
ersetzt
18.14 Abs. 7 Satz 2
Ersetzen einer Angabe
18.17 Abs. 3 Satz 3
Ersetzen einer Angabe
18.17 Abs. 4 Satz 2
Ersetzen einer Angabe
19.3 Abs. 1 Satz 5
Neuanfügung Klammerzusatz
24.1 Abs. 1 Satz 6
Neuanfügung
24.2 Abs. 2 Satz 1
Neufassung
24.2 Abs. 2 Satz 3
Neueinfügung
24.2 Abs. 2 Sätze 3 bis 5
(alt)
24.2 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 (neu)
24.2 Abs. 4 Satz 3
Neueinfügung
24.2 Abs. 4 Sätze 3 bis 5
(alt)
24.2 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 (neu)
24.2 Abs. 4 Satz 4 (neu)
Ersetzen einer Angabe
24.3 Abs. 5 Satz 9
Neuanfügung
24.3 Abs. 12 2. Spiegelstrich
Neufassung Klammerzusatz
25a.1 Abs. 1 Satz 9
Neuanfügung
25a.1 Abs. 5 Satz 3
Ersetzen einer Angabe
25a.1 Abs. 6 Satz 3
Neufassung
25a.1 Abs. 18 Satz 1
Neufassung
26.3 Überschrift
Wort „Luftfrachtführer“ durch
Wort
„Luftverkehrsunternehmer“
ersetzt
26.3 Satz 1
Wort „Luftfrachtführer“ durch
Wort
„Luftverkehrsunternehmer“
ersetzt
26.3 Satz 3
Wort „Luftfrachtführer“ durch
Wort
„Luftverkehrsunternehmer“
ersetzt
27b.1 Abs. 5 Satz 9
Neufassung Kalmmerzusatz
27b.1 Abs. 5 Satz 11
Neufassung